Liefer- und Leistungsbedingungen. 4.1. XXXXX bestimmt den Ort der Leistungserbringung und realisiert die Leistungen für den AG in der Regel am Firmensitz von SACHS. Der Versand erfolgt demzufolge auf Gefahr und Kosten des Kunden.
4.2. XXXXX ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Unteraufträge zu vergeben.
4.3. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG ist gesondert schriftlich zu vereinbaren. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern insbesondere Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt ausschließlich SACHS. Eine Bestätigung des Auftragsfortschrittes erfolgt durch den AG auf der Basis der Projektstandberichte an SACHS.
4.4. Produktänderungen im Rahmen der Notwendigkeiten oder technische Verbesserungen behält sich XXXXX vor, soweit diese dem AG im Vergleich zum Auftragsgegenstand zumutbar sind.
4.5. Der Leistungstermin bzw. die Leistungsfrist wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von XXXXX vereinbart und ist unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigung, unverschuldeter Softwarefehler sowie Arbeitskämpfe und ähnlichem, soweit zwischen den Vertragsparteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die zuvor genannten Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. In diesem Fall verlängert sich auch eine vom AG gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Der AG kann – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten - für den Fall, dass die zuvor geschilderten Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten führen, vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistungsverzögerungen nicht auf Änderungsvorgaben des AG zurückzuführen sind.
4.6. Die Einhaltung von Fristen seitens XXXXX setzt voraus, dass der AG alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten sowie die Unterstützungen für die Durchführung des Auftrages rechtzeitig und kostenfrei an SACHS bzw. ihren Mitarbeitern ggf. Subunternehmern zur Verfügung gestellt hat. Der AG trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Informationen und haftet dafür, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. XXXXX leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch mangelhafte Mitwirkungspflichten des AG entstanden sind. Als Reaktionszeit werden 2 Werktage festges...
Liefer- und Leistungsbedingungen. Die Liefer-und Leistungsbedingungen ergeben sich aus den §§ 3,5,7,8,9,10 der AGB.
Liefer- und Leistungsbedingungen. 7.1 Im Rahmen von Beratungen und projektartigen Leistungen gilt die Leistung des Anbie- ters auch dann als erbracht, wenn Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Anbieters vom Kunden nicht oder nicht vollständig oder in abgewandelter Form umgesetzt werden.
7.2 Hat der Anbieter ein dauerhaßes Liefer- oder Leistungshindernis, insbesondere höhere Gewalt oder Nichtbelieferung durch eigenen Lieferanten oder Vertragspartner, obwohl rechtzeitig ein entsprechendes Deckungsgeschäß getätigt wurde, nicht zu vertreten, so hat der Anbieter das Recht, insoweit von einem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Der Kunde wird darüber unverzüglich informiert und empfangene Leistungen, insbeson- dere Zahlungen, zurückerstaGet. Von der RückerstaGung ausgenommen sind Kosten, die dem Anbieter für Stornierungen von z. B. angemieteten Hotelzimmern, Seminarräumen, HilfsmiGeln oder bereits beauf- tragten Leistungen DriGer entstehen.
7.3 Werden vertraglich vereinbarte Anzahlungen des Kunden an den Anbieter nicht oder verspätet getätigt, so kann es zur Verzögerung oder sogar dem Ausfall der versproche- nen Leistung kommen. Insbesondere bei langfristigen Projekten mit parallel abzuarbei- tenden Teilprojeketen können Verzögerungen erhebliche Auswirkung auf das Projekter- gebnis haben.
7.4 Anbieter und Kunde werden alles Zumutbare unternehmen, um Leistungsstörungen und wirtschaßlichen Schaden schnellstmöglich zu beheben oder auf ein Minimum zu begre- nzen.
7.5 Der Anbieter bedient sich zur Vertragserfüllung ggf. eigener Arbeitnehmer oder Mitar- beiter. Weiterhin können selbständige Consultants oder Unterlieferanten unter Verwen- dung einer eigenen Firma und ggf. eigenem werblichen AußriG tätig werden. Vertrags- partner werden nicht im Namen des jeweils anderen Vertragspartners rechtsgeschäßlich tätig.
Liefer- und Leistungsbedingungen. 15.1 Versand-/Liefervorschriften sind einzuhalten.
15.2 Es gelten die Incoterms 2010.
15.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Versand/die Lieferung fracht-, verpackungskosten- und gebührenfrei an die vom AG genannte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle zu erfolgen.
15.4 Eine evtl. notwendige extra Transportversicherung hat der AN auf seine Kosten abzuschließen.
15.5 Alle Lieferungen sind durch den AN mit einem Lieferschein, der den Inhalt der Sendung spezifi- ziert und aus dem die Nummer der Bestellung ersichtlich wird, zu versehen.
15.6 Die zu liefernden Waren müssen handelsüblich verpackt sein. Die Verpackungsstoffe werden nur auf Verlangen des AN und in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich nach Entnahme der Ware befinden. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht für den AG nicht. Die Kosten für die Rücksendung trägt der AN, dies gilt auch für Paletten jeder Art, einschließlich Tausch.
15.7 Mit Übergabe gegen Empfangsbestätigung wird die Lieferung Eigentum des AG. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des AN bleibt unberührt.
15.8 Für jede Leistung des Auftragnehmers hat die Übergabe an der Empfangsstelle des Auftragge- bers gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen, soweit nicht eine Abnahme der Leistung geson- dert vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den AG mit dem Zeitpunkt der Übergabe gegen Empfangsbestätigung bzw. mit der Abnahme auf den AG über.
Liefer- und Leistungsbedingungen. 3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet CEN nur die vertraglich genau festgelegten Leistun- gen, welche CEN unter Beachtung der zum Abschluss des Ver- trages gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringt. Die Mitarbeiter von CEN sind bei der Durchführung von Prüf- und Gutachteraufträgen weisungsunabhängig. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern insbesondere Einweisung, Anleitung und Beauf- sichtigung obliegt ausschließlich CEN. CEN ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Unteraufträge zu ver- geben.
3.2 CEN realisiert die Leistungen für den Auftraggeber grundsätz- lich am Firmensitz von CEN. Der Versand erfolgt demzufolge auf Gefahr und Kosten des Kunden. Soweit CEN Dienst- und Werkleistungen zu erbringen hat, bestimmt CEN den Ort der Leistungserbringung. Die vollständige oder teilweise Ausfüh- rung im Betrieb des Auftraggebers ist gesondert schriftlich zu vereinbaren.
3.3 Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer sachgerechten Durchführung der Leis- tung durch CEN leistet CEN keinen Ersatz. Wird als Folge einer sachgerechten Durchführung der Leistung von CEN ohne deren Verschulden deren eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so ist CEN berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Wertersatz zu ver- langen. Der Transport und gegebenenfalls der Rücktransport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf seine Kosten und Gefahr, der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist die Haftung von CEN auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
3.4 Der Kunde hat CEN alle für die Durchführung ihrer Leistung re- levanten Informationen und Tatsachen, einschließlich zwin- gend anzuwendender Gesetze und Vorschriften, vollständig zur Kenntnis zu geben. CEN ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprü- fen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Um- stände des Einzelfalls kein Anlass besteht.
3.5 Soweit zur Durchführung der Leistung von CEN ein- oder mehr- malige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese auf Verlangen von CEN hin auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz ...
Liefer- und Leistungsbedingungen. 1.) Der Kunde erkennt an, dass es sich um eine Software im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 UrhG handelt. Ebenso erkennt er an, dass sie eine schutzfähige Software im Sinne von § 87a Abs. 2 UrhG ist. Die Auftragnehmerin und der Kunde sind darüber einig, dass die ODAS IT GmbH Hersteller dieser Software im Sinne von § 87a Abs. 2 UrhG ist. Computerprogramme, die zum Betrieb und zur Nutzung der Datenbank notwendig sind, unterfallen – ggf. ergänzend – dem Schutzbereich der §§ 69a ff. UrhG. Inhaber dieser Schutzrechte ist ebenfalls die ODAS IT GmbH.
2.) Der Kunde erhält das auf die Laufzeit dieses Kontraktes zeitlich beschränkte einfache, nicht ausschließliche und nicht an Dritte übertragbare Recht, die mit DELOS verbundenen Software- Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Weitere Rechte erhält der Kunde nicht.
3.) Der Kunde ist nicht berechtigt, DELOS über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, DELOS oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.
4.) Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung von DELOS durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
Liefer- und Leistungsbedingungen. Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart, gelten:
Liefer- und Leistungsbedingungen. In den vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen für Lieferanten der Union Investment Gruppe werden Anforderungen zusammengefasst, die der Auftragnehmer, in Abhängigkeit von der Art und dem Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, als weitere Haupt- und Nebenpflichten seiner Leistung zu berücksichtigen hat.
Liefer- und Leistungsbedingungen. Die Nutzung der Applikation erfolgt über Plattformen wie dem Google Chrome oder Safari. Die Lieferung der Applikation erfolgt umgehend.
Liefer- und Leistungsbedingungen. 3.1 Lieferungen erfolgen EXW (gemäß INCOTERMS 2010) ab Herstellungsort von Menlo Systems in München, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist; Entsprechendes gilt für den Gefahrenübergang. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt dies auch bei Transport durch Angestellte von Menlo Systems.
3.2 Liefer- und Leistungsfristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Menlo Systems. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Für die Fristeinhaltung ist – abhängig von der Art der Lieferung – (a) die Mitteilung der Möglichkeit zur Abholung,