Mitwirkungspflichten des AG Musterklauseln

Mitwirkungspflichten des AG. Der AG verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung des AN notwendigen Informationen frühzeitig und in geeigneter Form zu übermitteln. Vom AN regelmäßig bereitgestellte Auswertungen werden vom AG zeitnah geprüft / plausibilisiert. Vor- gaben zu Vorgehensweisen und Ausgestaltungen (z. B. im außergerichtlichen Mahnwesen) werden de- tailliert dem AN schriftlich hergereicht.
Mitwirkungspflichten des AG. 3.3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die. zur Erfüllung des Vertrage erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind. 3.3.2 Sofern die Leistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Leistungen durch den AN erforderlichen Anschlüsse, Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und erforderlicher Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an die vom AN benannten Ansprechpartner herantragen. 3.3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und der Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Leistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen. 3.3.4 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen vom AN erforderlichen Passwörter vertraulich zu behandeln. Besteht der Verdacht der Kenntnis dieser Passwörter durch unberechtigte Dritte, so hat der AG die Passwörter unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch den AN vorgenommen werden kann, den AN unverzüglich schriftlich mit der Änderung der Passwörter zu beauftragen. Werden Leistungen des AN von unberechtigten Dritten unter Verwendung von Passwörtern in Anspruch genommen, so haftet der AG für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eint...
Mitwirkungspflichten des AG. (1) Der AG überlässt der AN rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unent- geltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informatio- nen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der AN erforderlichenfalls auf seine Kosten zu. (2) Sofern die AN beim AG tätig wird, hat der AG den Mitarbeitern der AN oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszei- ten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgelt- lich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Soft- ware, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die AN erfor- derlich sind. Bei Bedarf hat der AG auch für die unentgeltliche Bereit- stellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der AN oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen. (3) Der AG wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftrags- ausführung mitwirken. (4) Erfüllt der AG die ihm nach Abs. 1 - 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehr- aufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.
Mitwirkungspflichten des AG. Der AG ist verpflichtet, dem AN alle für die Durchführung der Vertragsleistungen erforderli- chen und ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm auch während der Vertragslaufzeit Zugriff auf alle Unterlagen und Informati- onen zu verschaffen, derer der AN zur Leistungserfüllung bedarf. Der AG wird den AN - über geplante Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs - über geplante Nutzungsänderungen der Liegenschaften - über betriebsrelevante Entscheidungen, wie die Durchführung von Instandset- zungsarbeiten an technischen Anlagen, die Stilllegung, den Umbau, die Erweite- rung vorhandener oder die Errichtung neuer Anlagen, die Veränderung von Raum- konditionen oder des Nutzungsprogramms, informieren. Der AG ermöglicht dem AN den zur Auftragserfüllung erforderlichen Zugang zu den ver- tragsgegenständlichen Räumen und Anlagen.
Mitwirkungspflichten des AG. 4.1. Die vereinbarten Dienstleistungen und Lieferungen können nur erbracht werden, wenn der AG zu den vom AN angegebenen Terminen seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. 4.2. Allgemeine Mitwirkungsleistungen: Der AG stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vom AN geschuldeten Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich erbracht werden sowie alle organisatorischen Voraussetzungen im Betrieb des AG geschaffen sind. Dies schließt insbesondere folgende Mitwirkungspflichten ein: 1. Bereitstellung aller Informationen und Unterlagen, insbesondere hat dies ehestmöglich auf Anforderung des AN zu erfolgen; 2. Information über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Vertrags von Bedeutung sind; 3. Bereitstellung aller erforderlichen Arbeitsmittel und Räumlichkeiten in ausreichender Menge vor Ort; 4. Freistellung von kompetenten Mitarbeitern im erforderlichen Umfang; 4.3. Bei Dienstleistungen im Rahmen des Testlab umfasst die Mitwirkungspflicht des AG zusätzlich zu den allgemeinen Mitwirkungsleistungen gemäß Punkt 4.2: (1) Informationen über die zu testenden Programme (2) Zugang zu den Maschinen (3) Zur Verfügung stellen von repräsentativen und praxisgerechten Testdaten (4) Zur Verfügung stellen eines Testtools (5) Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der AG zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. (6) Die Sicherstellung, dass sämtliche Testdienstleistungen, insbesondere Last- und Performancetests, ohne negative Auswirkungen auf die IT-Systeme des AG durchgeführt werden können. Wird vom Auftraggeber auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage bereits im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim AG. 4.4. Bei Dienstleistungen im Rahmen des Consulting umfasst die Mitwirkungspflicht des AG zusätzlich zu den allgemeinen Mitwirkungsleistungen gemäß Punkt 4.2: Bereitstellung aller Informationen und Unterlagen über das betroffene Software-Projekt, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, insbesondere hat dies ehestmöglich auf Anforderung des AN zu erfolgen; 4.5. Bei Beratungsdienstleistungen für die Auswahl eines Testtools umfasst die Mitwirkungspflicht des AG zusätzlich zu den allgemeinen Mitwirkungsleistungen gemäß Punkt 4.2: Bereitstellung aller Anforderungen an das Testtool, wie insbesondere die Umgebung, Testarten, die durchgeführt werden sollen, insbesondere hat dies e...
Mitwirkungspflichten des AG. 4.1 Der AG hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen sowie Unterlagen ALTEN rechtzeitig zugänglich zu machen und alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unverzüglich zu erbringen. 4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungs- pflichten, insbesondere zur Vorlage von erforder- lichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten. 4.3 Der AG haftet gegenüber
Mitwirkungspflichten des AG. 11.1. Der AG verpflichtet sich, uns vor Durchführung des Auftrages die erforderlich erscheinenden Informationen wie insbesondere über allfällige Gefahren, die vom Reinigungsgut ausgehen oder für dieses bestehen (insbesondere über die Beschaffenheit des Reinigungsgutes) bei sonstigem Haftungsausschluss unsererseits zu erteilen. 11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der von Elefantenstark für die Durchführung des Winterdienstes namhaft gemachten Person/en vor erstmaliger Durchführung der oben angeführten Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren und Arbeitserschwernisse zu geben wie zum Beispiel Hinweise auf Schächte, Gehsteigkanten, Bodenschwellen und dergleichen. Ein Hinzukommen oder eine Änderung von Gefahrenquellen ist Elefantenstark in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Schäden und Mängel sind sofort Elefantenstark bekannt zu geben.
Mitwirkungspflichten des AG. Der AG ist verpflichtet • Minol vor Abschluss eines Mietvertrages von Ver- brauchserfassungsgeräten alle zur ordnungsge- mäßen Vertragserfüllung notwendigen techni- schen Voraussetzungen über das Heiz- oder In- stallationssystem der betreffenden Liegenschaf- ten schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen sowie die erforderlichen Informationen zu geben und Auskünfte zu ertei- len. • Minol einen nachträglichen Austausch der Heiz- anlage oder Änderungen an derselben unverzüg- lich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen, eigenverantwortlich den rechtlichen Anforderungen der Inbetrieb- nahme nachzukommen (Inbetriebnahmeproto- koll), wenn Minol bei der Anmietung von Wärme- und Kältezählern nicht auch mit der Inbetrieb- nahme der Geräte beauftragt ist. • Minol während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen, • die Montagestelle frei zugänglich zu machen und die technischen Voraussetzungen für die Mon- tage zu gewährleisten, wenn Minol auch mit der Montage/Demontage oder der Reparatur der Ge- räte beauftragt wurde.
Mitwirkungspflichten des AG. Der AG ist verpflichtet, • Minol einen nachträglichen Austausch der Heiz- anlage oder nachträgliche Änderungen an dersel- ben unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen. • während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Text- form (§ 126 b BGB) mitzuteilen. • die Montagestelle frei zugänglich zu machen und die technischen Voraussetzungen für die Mon- tage zu gewährleisten, falls ein Austausch oder Reparatur der Geräte notwendig ist.
Mitwirkungspflichten des AG. 3.3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch den AN erforder- lich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind. 3.3.2 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die vom AN noch zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang zur aufgetretenen Einschränkung des AN. Der AG wird die dem AN hierdurch ent- stehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweiligen Stundensätzen, siehe hierzu ebenso Punkt 6.2, gesondert vergüten.