Mitwirkungspflichten des AG. Der AG verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung des AN notwendigen Informationen frühzeitig und in geeigneter Form zu übermitteln. Vom AN regelmäßig bereitgestellte Auswertungen werden vom AG zeitnah geprüft / plausibilisiert. Vor- gaben zu Vorgehensweisen und Ausgestaltungen (z. B. im außergerichtlichen Mahnwesen) werden de- tailliert dem AN schriftlich hergereicht.
Mitwirkungspflichten des AG. 3.3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die. zur Erfüllung des Vertrage erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.3.2 Sofern die Leistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Leistungen durch den AN erforderlichen Anschlüsse, Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und erforderlicher Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an die vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und der Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Leistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Leistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.3.4 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen vom AN erforderlichen Passwörter vertraulich zu behandeln. Besteht der Verdacht der Kenntnis dieser Passwörter durch unberechtigte Dritte, so hat der AG die Passwörter unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch den AN vorgenommen werden kann, den AN unverzüglich schriftlich mit der Änderung der Passwörter zu beauftragen. Werden Leistungen des AN von unberechtigten Dritten unter Verwendung von Passwörtern in Anspruch genommen, so haftet der AG für alle dadurch angefallenen Entgelte bis zum Eint...
Mitwirkungspflichten des AG. (1) Der AG überlässt der AN rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unent- geltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informatio- nen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der AN erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
(2) Sofern die AN beim AG tätig wird, hat der AG den Mitarbeitern der AN oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszei- ten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgelt- lich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Soft- ware, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die AN erfor- derlich sind. Bei Bedarf hat der AG auch für die unentgeltliche Bereit- stellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der AN oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
(3) Der AG wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftrags- ausführung mitwirken.
(4) Erfüllt der AG die ihm nach Abs. 1 - 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehr- aufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.
Mitwirkungspflichten des AG. Der AG ist verpflichtet, dem AN alle für die Durchführung der Vertragsleistungen erforderli- chen und ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm auch während der Vertragslaufzeit Zugriff auf alle Unterlagen und Informati- onen zu verschaffen, derer der AN zur Leistungserfüllung bedarf. Der AG wird den AN - über geplante Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs - über geplante Nutzungsänderungen der Liegenschaften - über betriebsrelevante Entscheidungen, wie die Durchführung von Instandset- zungsarbeiten an technischen Anlagen, die Stilllegung, den Umbau, die Erweite- rung vorhandener oder die Errichtung neuer Anlagen, die Veränderung von Raum- konditionen oder des Nutzungsprogramms, informieren. Der AG ermöglicht dem AN den zur Auftragserfüllung erforderlichen Zugang zu den ver- tragsgegenständlichen Räumen und Anlagen.
Mitwirkungspflichten des AG. 4.1 Zur Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen ist der AN regelmäßig auf Unterstützung des AG mit Hilfe von Informationen sowie ggfs. schriftlichen Unterlagen bzw. Zugriff auf dessen System und Daten angewiesen. Der AG wird dem AN alle für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorlegen, ihm alle notwendigen Informationen erteilen und ihn von allen den Auftrag betreffenden Sachverhalten in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für Unterlagen und Sachverhalte, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden. Insbesondere bei solchen Dienstleistungen, die die unter den Punkten 1.3.c) und 1.3.e) Bereiche betreffen, wird der AG dem AN die für den Systemzugang erforderlichen Informationen und Zugangsdaten zeitnah nach der Auftragserteilung zur Verfügung stellen. Die Unterstützung durch den AG ist Voraussetzung für die zeitgerechte Erbringung der Dienstleistungen von AN. Wird diese Unterstützung nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht, sind etwa getroffene Terminvereinbarungen hinfällig und in entsprechender Weise anzupassen.
4.2 Der AN kann vom AG verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm (AG) vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
4.3 Sofern es für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlich ist, wird der AG dem AN und seinen Subunternehmern ein Zugangsrecht auf sein Betriebsgelände und in seine Betriebsräume einräumen und die erforderliche technische Infrastruktur kostenlos zur Verfügung stellen.
4.4 Der AG stellt sicher, dass täglich - bei Bedarf in kürzeren Abschnitten - Backups des gesamten IT-Systems, das der Dienstleistungsvertrag u.U. tangiert und zu dem seitens AG der Zugang gewährt wird, durchgeführt werden. Dies kann vom AN in Einzelfällen übernommen werden, wenn dies vertraglich vereinbart wird. Der AG wird den AN schnellstmöglich über etwaige Änderungen am IT-System oder den verarbeiteten Daten informieren, die Einfluss auf die vom AN zu erbringenden Dienstleistungen haben können. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Änderungen sich auf den Umfang und die Kosten der Dienstleistungen von AN auswirken können.
4.5 Die Unterstützungsleistungen des AG erfolgen ohne zusätzliche Berechnung.
4.6 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung umfasst die Unterstützung für AN durch den AG im Hinblick auf die Leistungen in den Bereichen aus den Punkten 1.3.c) und 1.3.e) insbesondere Folgendes:
a) Zugang zu dem IT-System des ...
Mitwirkungspflichten des AG. 4.1 Der AG hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen sowie Unterlagen ALTEN rechtzeitig zugänglich zu machen und alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unverzüglich zu erbringen.
4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungs- pflichten, insbesondere zur Vorlage von erforder- lichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
4.3 Der AG haftet gegenüber
Mitwirkungspflichten des AG. Soweit für die ordnungsgemäße Erledigung der beauftragten Leistungen erforderlich wird der AG an der Ausführung der Leistungen mitwirken und COVITY im erforderlichen und angemessenen Umfang unterstützen.
Mitwirkungspflichten des AG. 1. Der AG stellt ODM alle für die Durchführung der Leistung erforderlichen Informationen und Daten rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung. Er gestattet ODM auch den jederzeitigen Zugang zu evtl. bereits vorhandenen Anlagen(teilen), sofern das für die Erbringung der Leistung erforderlich oder zweckmäßig ist.
2. Der AG benennt einen Ansprechpartner, der ODM für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.
3. Der AG ist zur sofortigen Überprüfung und Abnahme der Leistung verpflichtet, sofern nicht wesentliche Mängel vorliegen. Die Abnahme gilt spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung oder Fertigmeldung der Leistung als erfolgt. Dies gilt nicht, sofern wesentliche Mängel vorliegen, die der AG schriftlich gerügt hat.
Mitwirkungspflichten des AG. 10.1. Am Arbeitsort muss eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für Wasser und Strom der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen zu Lasten des AG`s. Die gilt auch für die Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtücher und Toilettenpapier.
10.2. Der AG stellt uns einen geeigneten geräumigen und verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung.
10.3. Der AG verpflichtet sich, uns vor Durchführung des Auftrages die erforderlich erscheinenden Informationen wie insbesondere über allfällige Gefahren, die vom Reinigungsgut ausgehen oder für dieses Bestehen (insbesondere über die Beschaffenheit des Reinigungsgutes) bei sonstigem Haftungsausschluss unsererseits zu erteilen.
10.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet der von uns für die Durchführung des Winterdienstes namhaft gemachte Personen vor erstmaliger Durchführung der oben angeführten Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren und Arbeitserschwernisse zu geben wie z.B. Hinweise auf Schächte, Gehsteigkanten, Bodenschwellen und dergleichen. Ein Hinzukommen oder eine Änderung von Gefahrenquellen ist uns in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Mitwirkungspflichten des AG. Der AG ist verpflichtet • Minol vor Abschluss eines Mietvertrages von Ver- brauchserfassungsgeräten alle zur ordnungsge- mäßen Vertragserfüllung notwendigen techni- schen Voraussetzungen über das Heiz- oder In- stallationssystem der betreffenden Liegenschaf- ten schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen sowie die erforderlichen Informationen zu geben und Auskünfte zu ertei- len. • Minol einen nachträglichen Austausch der Heiz- anlage oder Änderungen an derselben unverzüg- lich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen, eigenverantwortlich den rechtlichen Anforderungen der Inbetrieb- nahme nachzukommen (Inbetriebnahmeproto- koll), wenn Minol bei der Anmietung von Wärme- und Kältezählern nicht auch mit der Inbetrieb- nahme der Geräte beauftragt ist. • Minol während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen, • die Montagestelle frei zugänglich zu machen und die technischen Voraussetzungen für die Mon- tage zu gewährleisten, wenn Minol auch mit der Montage/Demontage oder der Reparatur der Ge- räte beauftragt wurde.