Mitwirkungspflichten des AG Musterklauseln

Mitwirkungspflichten des AG. Der AG verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung des AN notwendigen Informationen frühzeitig und in geeigneter Form zu übermitteln. Vom AN regelmäßig bereitgestellte Auswertungen werden vom AG zeitnah geprüft / plausibilisiert. Vor- gaben zu Vorgehensweisen und Ausgestaltungen (z. B. im außergerichtlichen Mahnwesen) werden de- tailliert dem AN schriftlich hergereicht.
Mitwirkungspflichten des AG. 3.3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die. zur Erfüllung des Vertrage erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
Mitwirkungspflichten des AG. (1) Der AG überlässt der AN rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unent- geltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informatio- nen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der AN erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
Mitwirkungspflichten des AG. Der AG ist verpflichtet, dem AN alle für die Durchführung der Vertragsleistungen erforderli- chen und ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und ihm auch während der Vertragslaufzeit Zugriff auf alle Unterlagen und Informati- onen zu verschaffen, derer der AN zur Leistungserfüllung bedarf. Der AG wird den AN - über geplante Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs - über geplante Nutzungsänderungen der Liegenschaften - über betriebsrelevante Entscheidungen, wie die Durchführung von Instandset- zungsarbeiten an technischen Anlagen, die Stilllegung, den Umbau, die Erweite- rung vorhandener oder die Errichtung neuer Anlagen, die Veränderung von Raum- konditionen oder des Nutzungsprogramms, informieren. Der AG ermöglicht dem AN den zur Auftragserfüllung erforderlichen Zugang zu den ver- tragsgegenständlichen Räumen und Anlagen.
Mitwirkungspflichten des AG. 4.1 Der AG hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen sowie Unterlagen ALTEN rechtzeitig zugänglich zu machen und alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten unverzüglich zu erbringen.
Mitwirkungspflichten des AG. 6.1. Die Verpflichtung zur Leistungsausführung durch die AN beginnt frühestens sobald der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, auch wenn eine andere Terminvereinbarung vorlag.
Mitwirkungspflichten des AG. 4.1. Die vereinbarten Dienstleistungen und Lieferungen können nur erbracht werden, wenn der AG zu den vom AN angegebenen Terminen seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Mitwirkungspflichten des AG. Der AG ist verpflichtet • Minol vor Abschluss eines Mietvertrages von Ver- brauchserfassungsgeräten alle zur ordnungsge- mäßen Vertragserfüllung notwendigen techni- schen Voraussetzungen über das Heiz- oder In- stallationssystem der betreffenden Liegenschaf- ten schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen sowie die erforderlichen Informationen zu geben und Auskünfte zu ertei- len. • Minol einen nachträglichen Austausch der Heiz- anlage oder Änderungen an derselben unverzüg- lich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen, eigenverantwortlich den rechtlichen Anforderungen der Inbetrieb- nahme nachzukommen (Inbetriebnahmeproto- koll), wenn Minol bei der Anmietung von Wärme- und Kältezählern nicht auch mit der Inbetrieb- nahme der Geräte beauftragt ist. • Minol während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen, • die Montagestelle frei zugänglich zu machen und die technischen Voraussetzungen für die Mon- tage zu gewährleisten, wenn Minol auch mit der Montage/Demontage oder der Reparatur der Ge- räte beauftragt wurde.
Mitwirkungspflichten des AG. Der AG ist verpflichtet, • Minol einen nachträglichen Austausch der Heiz- anlage oder nachträgliche Änderungen an dersel- ben unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Textform (§ 126 b BGB) mitzuteilen. • während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel unverzüglich schriftlich, bei Verbrauchern in Text- form (§ 126 b BGB) mitzuteilen. • die Montagestelle frei zugänglich zu machen und die technischen Voraussetzungen für die Mon- tage zu gewährleisten, falls ein Austausch oder Reparatur der Geräte notwendig ist.
Mitwirkungspflichten des AG. Der AG ist verpflichtet,