Mietsachschäden. A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht
1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen);
3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.
Mietsachschäden. 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht
1. aus der Beschädigung von Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
2. aus der Beschädigung von gemieteten Grundstücken und Gebäuden, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen);
3. aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden.
2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer O.4.2.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.
Mietsachschäden. 3.10.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäfts- reisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.10.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu Vereinszwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden einschließlich Schäden durch Brand, Explosion, Lei- tungswasser und - insoweit abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB - durch Abwässer.
3.10.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; • von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- cherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; • von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; • von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbundene sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3.10.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkom- men der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
Mietsachschäden. 20.3.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden die entstehen an gemieteten Gebäuden, Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
20.3.2 Ausgeschlossen sind
20.3.2.1 Haftpflichtansprüche wegen • Abnutzung, Verschleiss und übermäßiger Beanspruchung; • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs- anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; • Schäden infolge von Schimmelbildung.
20.3.2.2 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
20.3.3 Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
Mietsachschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an den für berufliche oder betriebliche Zwecke gemieteten, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden oder Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Sturm oder durch sonstigen Regress eines Sachversicherers.
Mietsachschäden. Schlüsselverlust (privat und beruflich)
Mietsachschäden. In Erweiterung der Ziffer 8.6 a) fallen Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchstdauer von einem Monat aufweist.
Mietsachschäden. 1. Eingeschlossen ist – abweichend von Nr. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
a) von gemieteten Wohnungen und Häusern (auch von Ferienwohnungen und –häusern) oder sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
b) von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Hotels und Pensionen sowie Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen, fest installierten Wohnwagen und Campingcontainern anlässlich von Aufenthalten bis zu drei Monaten. Dies gilt auch bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Nr. 5. Mietsachschäden gem. 6.1.b nicht versichert bis zur vereinbarten Versicherungssumme 250 € Selbstbeteiligung
2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
3. Ausgeschlossen sind auch die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
Mietsachschäden. Versichert ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken
Mietsachschäden. 1. Gegenstand der Versicherung