Mietzahlung. 2.1.1 Behälter, Druckgasflaschen und Paletten, die cleangas dem Kunden überlässt, werden ausschließlich vermietet und nicht verkauft. Die Behälter und Paletten werden dem Kunden nur zur Entnahme der von cleangas gelieferten Gasfüllung, bzw. Trockeneis überlassen. Jede andere Benutzung ist – insbesondere aus Sicherheitsgründen – streng untersagt. Eine Weitergabe an Dritte oder erneute Befüllung durch einen anderen Lieferanten als cleangas ist unter Anwendung von Ziffer 2.1.2 nicht gestattet. Die Unterschrift des Kunden auf dem Lieferbeleg erfolgt gleichzeitig zum Zeichen des Abschlusses des Mietvertrags für die Behälter und Paletten.
2.1.2 Wenn der Kunde eine Übereinkunft geschlossen hat, dass Gas, Xxxxxxxxxx, oder Behälter an eine andere Person geliefert werden, bei der es sich nicht um eine Vertragspartei handelt, muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass diese Person einwilligt, an die Bedingungen dieses Vertrags in derselben Weise gebunden zu sein, als handele es sich um eine Vertragspartei. Wenn der Kunde dies versäumt oder die Vertragsverpflichtungen nicht von dieser Person erfüllt werden, dann stellt der Kunde cleangas von allen Konsequenzen (einschließlich von Ansprüchen, die eine solche Person stellen könnte, wenn es sich um eine Vertragspartei handeln würde) frei.
2.1.3 Die Höhe der Miete richtet sich nach den jeweils gültigen Sätzen, die bei cleangas eingesehen werden können. Die mietweisen überlassenen Behälter und Paletten hat der Kunde nach der Entleerung unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an cleangas zurückzugeben. Bei Behältern, Druckgasflaschen und Paletten, die der Kunde länger als 3 Monate in seinem Besitz hat, fällt zusätzlich Langzeitmiete an
2.1.4 Die Rückgabe erfolgt gegen Quittierung. Der Kunde kann den Nachweis der Rückgabe nur durch Vorlage einer schriftlichen Quittierung erbringen. Zurückgegebene Behälter und Paletten werden nur dem Kunden gutgeschrieben, der die Behälter und Paletten bezogen hat. Dies gilt auch bei der Rückführung durch Dritte.
2.1.5 Die in der Mietrechnung / dem Behälter-Kontoauszug ausgewiesenen Bestände an Behältern und Paletten beim Kunden hat dieser auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung / des Kontoauszugs bei cleangas zu erheben, andernfalls gelten die ausgewiesenen Bestände als vom Kunden anerkannt. Die Rechnung / der Kontoauszug hat die Wirkung einer Saldenbestätigung.
2.1.6 Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Behältern und Pal...
Mietzahlung. 7.1 Die vertraglich vereinbarte Miete ist eine Monatsmiete und versteht sich netto jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Etwaige Mehr- und Überstunden sind in der Monatsmiete nicht enthalten.
7.3 Die Miete ist, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus nach Vorlage einer entsprechenden Rechnung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen eingehend bei der Vermieterin zu zahlen.
7.4 Fällt der Beginn oder das Ende des Mietvertrages nicht genau auf den Monats- anfang oder das Monatsende, wird jeder einzelne Kalendertag des laufenden Monats mit 1/30tel der vereinbarten monatlichen Miete berechnet.
7.5 Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht des Mieters zur Aufrechnung be- steht nur mit von dem Vermieter unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Mieters, die auf demselben Vertragsver- hältnis beruhen.
7.6 Die monatliche Miete versteht sich als reine Maschinenmiete ohne die Kosten für den Auf- und Abbau bzw. die Montage und Demontage der Mietsache, die Gestellung von Betriebstoffen (Baustrom, etc.) und Personal. Die Fracht- und Fuhrkosten ab dem Absende- oder Abholort der Mietsache sowie die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung trägt der Mieter, sofern Abholung und Rück- gabe am Maschinenpark des Vermieters in Bergheim vereinbart sind. Für den Fall der vereinbarten Lieferung und Abholung frei Baustelle trägt die Fracht- und Fuhrkosten der Vermieter.
Mietzahlung. 7.1 Das Mietentgelt schließt die Nebenkosten aus der Bewirtschaftung der Mietsache ein:
7.2 Die erste Mietzahlung leistet der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages bar an den Vermieter.
7.3 Zuzüglich zum Mietentgelt hat der Mieter die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu bezahlen
7.4 Der Vermieter ist berechtigt, eine Staffelmiete zu vereinbaren.
Mietzahlung. 1. Die erste Monatsmiete sowie erste Monatsmiete Kaution müssen vor Einzug an den Vermieter gezahlt sein. Die zweite Monatsmiete Kaution kann in den drei dem Einzug folgenden Monaten in drei gleichen Raten gezahlt werden. Der Mieter ist verpflichtet, ein deutsches Bankgiro- oder Postgirokonto für die Dauer des Mietverhältnisses einzurichten und dem Vermieter für dieses Konto eine widerrufliche Bankeinzugsermächtigung in Höhe der fälligen Mietzahlung nebst Nebenkostenabrechnung zu erteilen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für die abzubuchenden Beträge gewährleistet ist. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter gemeinsam mit dem unterzeichneten Mietvertrag die Bankeinzugsermächtigung zu übergeben.
2. Die Miete wird monatlich bis zum 3. Werktag des Monats von dem vom Mieter genannten Konto abgebucht. Sollte die Abbuchung undurchführbar sein, hat der Mieter die entstehenden Kosten zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt, für zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie für jede weitere Mahnung eine pauschalisierte Verwaltungsgebühr von 3,00 € in Ansatz zu bringen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Bankrücklastgebühren trägt der Mieter.
3. Alle außer der Gesamtmiete aus dem Mietverhältnis fällig werdenden einmaligen Forderungen (Kosten für Bankrücklast, Mahnkosten, Mietrückstände, Kaution, Nebenkostennachzahlungen) können auf das nachfolgend genannte Konto des Vermieters 8 750 009 bei der HypoVereinsbank (BLZ 590 200 90) unter Angabe des Namens und der Vertragsnummer und des Verwendungszwecks überwiesen werden. (IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00; SWIFT/BIC: XXXXXXXX 000).
4. Die Abwesenheit des Mieters befreit nicht von der Pflicht zur Zahlung der Miete sowie sonstigen Forderungen des Vermieters.
Mietzahlung. 1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise „ab Mietlager“. Es obliegt dem Vertragspartner, die Mietsache auf seine Kosten bei uns abzuholen und zum Einsatzort zu transportieren.
2. Der vereinbarte Mietzins ist sofort nach dem Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu entrichten. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Mietzins monatlich zu Beginn des Monats zahlbar eingehend auf unserem Konto bis spätestens zum 3. Werktag des jeweiligen Monats.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird nach der vom Gesetz am Tag der Rechnungsstellung vorgegebenen Höhe berechnet und gesondert ausgewiesen, soweit unsere Leistung mehrwertsteuerpflichtig ist. Bei Auslandsgeschäften hat der Vertragspartner die für den Transfer in das Empfängerland anfallenden Abgaben und Gebühren, insbesondere Zölle und die darüber hinaus im Empfängerland selbst anfallenden gesetzlichen Abgaben oder Gebühren zu tragen. Soweit wir bei Auslandsgeschäften zunächst selbst zur Zahlung von Abgaben, Gebühren, Zellen etc. herangezogen werden, hat der Vertragspartner diese zu erstatten. Auf Verlangen hat der Vertragspartner nachzuweisen, dass unsere Lieferung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Erbringt der Vertragspartner diesen Nachweis trotz Aufforderung nicht oder gibt er trotz Aufforderung seine gültige Identifikationsnummer nicht an, berechnen wir dem Vertragspartner die Mehrwertsteuer in voller Höhe.
4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur solcher ihm zustehenden Forderung berechtigt, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
5. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Für sie gelten erst nach erfolgreicher Einlösung und endgültiger Gutschrift als Zahlung.
6. Bei Zahlungsverzug hat der Vertragspartner vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen
i. H.v. 9 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens durch uns ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
7. Soweit nicht anders vereinbart wurde, ist der Mietzins auch für solche Zeiten fortzuentrichten, in denen der Mietgegenstand nicht genutzt wird, weil die Arbeiten am Einsatzort ruhen.
8. Der Berechnung der Miete ist als Zeitbasis 30 Tage je Monat zugrundegelegt.
9. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten für die Ver- und Entladung und Transport bei Hin- und Rücklieferung und für die erforderlichen Betriebsstoff...
Mietzahlung. 7.1 Das Mietentgelt schließt die Nebenkosten aus der Bewirtschaftung der Mietsache ein.
7.2 Die erste Mietzahlung leistet der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags bar oder per Überweisung an den Vermieter.
7.3 Das Mietentgelt ist bis zum 3. Werktage eines jeden Lagermonats im Vorhinein fällig und dem Vermieter zu bezahlen.
7.4 Zuzüglich zum Mietentgelt hat der Mieter die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7.5 Die mit dem Abschluss der Versicherung anfallenden Versicherungsprämien einschließlich der Versicherungssteuer hat der Mieter zusammen mit dem vereinbarten Entgelt monatlich im Voraus zu entrichten.
Mietzahlung. Der Mieter ist verpflichtet, ein Bankgiro- oder Postgirokonto für die Dauer des Mietverhältnisses einzurichten und dem Vermieter für dieses Konto eine widerrufliche Einzugsermächtigung in Form eines widerruflichen SEPA-Basis-Lastschriftmandats für alle Forderungen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, zu erteilen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für die abzubuchenden Beträge gewährleistet ist.
Mietzahlung. Unser Hauptaugenmerk liegt darauf, ein stabil funktionierendes betreutes Wohnen zu gründen. Aus diesem Grund wird die Miete belegungsab- hängig auf alle 9 Wohneinheiten zu gleichen Tei- len verteilt. Bei jeder weiteren vermieteten oder genutzten Wohneinheit erhöht sich der Mietbe- trag um 100 % der Kaltmiete der vermieteten Wohneinheit. So gibt es im Gegensatz zu vielen anderen betreuten Wohnanlagen eine Teil-Miet- zusicherung auch bei Nicht-Belegung der eigenen Wohneinheit. Diese Regelung betrifft alle Eigentümer zu glei- chen Teilen. Eine spezielle Ausgleichsverpflichtung wird vereinbart.
Mietzahlung. Der Mieter zahlt für die Überlassung des Musikinstrumentes eine monatliche Miete in Höhe von Euro 10.- (incl.19%MwSt.) Der Mieter ermächtigt den Vermieter, die Miete monatlich im voraus durch Bankeinzug von seinem Konto abzubuchen. Für nicht eingelöste Abbuchungen bzw. unberechtigte Rückbuchungen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.
Mietzahlung. (1) Der Mieter hat die Miete gemäß § 2 des Mietvertrages im Voraus zu Beginn, jedoch spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats kostenfrei nach näherer Bestimmung des Wohnungsunternehmens anzuweisen.
(2) Xxxxxx und Wohnungsunternehmen vereinbaren, dass der Mieter auf Verlangen die Miete – einschließlich Zuschlägen, Vergütungen und Vorauszahlungen – von einem Konto bei einem Geldinstitut abbuchen lässt und die dazu erforderliche Einzugsermächtigung erteilt. Der Mieter hat ggf. ein Konto bei einem Geldinstitut anzulegen und für die Deckung des Xxxxxx in Höhe der monatlich zu leistenden laufenden Zahlungen zu sorgen. Die dem Wohnungsunternehmen berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften hat der Mieter zu tragen.
(3) Bei Zahlungsverzug ist das Wohnungsunternehmen berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung 3,50 € pauschalierte Mahnkosten zu fordern, es sei denn der Mieter weist nach, dass wesentlich geringere Kosten entstanden sind.