Missbräuchliche Verwendung Musterklauseln

Missbräuchliche Verwendung. Was ist o.k., was nicht? 15.1 Nur mit unserer gesonderten Zustimmung dürfen Sie unsere Leistungen zu kommerziellen Zwecken Dritten überlassen, weiterverkaufen oder sonst damit handeln. 15.2 Es liegt in Ihrer Verantwortung, dass unsere Leistungen nicht missbräuchlich verwendet werden – z.B. nicht a. für bedrohende oder belästigende Anrufe, Datenübertragungen oder sonstige rechtswidrige Fälle, b. für Betrug oder andere strafbare Handlungen, c. zur Umgehung von Zusammenschaltungsvereinbarungen oder zur Umgehung des Abschlusses von Zusammenschaltungsvereinbarungen in einer Weise mit mobile gateways oder ähnlichen Einrichtungen verbunden wird, welche Mobilfunkverbindungen direkt in das Mobilfunknetz von A1 Telekom Austria leiten, d. für das Übermitteln oder Speichern verbotener Inhalte – also Inhalte, die gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen; jedenfalls Inhalte die pornografisch, nationalsozialistisch, beschimpfend, beleidigend, rassistisch, fremdenfeindlich, politisch extremistisch, gewaltverherrlichend oder moralisch verwerflich sind; oder Inhalte, die gegen die „Netiquette“ verstoßen und dadurch andere User oder unsere Netz-Integrität beeinträchtigen, e. für das Übermitteln oder Speichern urheberrechtlich geschützter Inhalte, wenn Sie nicht die erforderlichen Rechte besitzen, f. für das Zusenden von unerbetenen Informationen z.B. mit E-Mails oder SMS – zu Zwecken der Direkt-Werbung oder als Massen-Sendung („Spamming“ nach § 174 TKG) und g. für den Versuch, unerlaubt Zugang zu fremden Computer-Systemen zu erlangen (z.B. Hackversuche, Portscans). h. ohne vorherige Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet, i. zur Herstellung von Verbindungen zu dem Zweck, dass Sie oder ein Dritter aufgrund von der Dauer der Verbindung oder Anzahl der Nachrichten abhängige Vermögensvorteile erhält oder erhalten soll (hiervon ausgenommen sind Verbindungen zu Mehrwertdiensten iSd KEM-V 2009). Welche Folgen kann ein Missbrauch haben? 15.3 Bitte beachten Sie: Bei einem Verstoß gegen Pkt. 15.1 oder 15.2 können wir a. unsere Leistungen und die Leistungen anderer Anbieter (Pkt. 8, 25) sperren (Pkt. 19) und/oder b. unseren Vertrag außerordentlich kündigen (Pkt. 34). 15.4 Sie haften bei einer von Ihnen zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter gegenüber diesen unmittelbar – insbesondere wenn Sie gegen Pkt. 15.2 verstoßen; auße...
Missbräuchliche Verwendung. Die A1 DIGITAL Dienstleistungen dürfen nur für den vereinbarten Vertragszweck genutzt werden. Der Kunde hat alle durch A1 DIGITAL diesbezüglich mitgeteilten Anweisungen, Richtlinien oder Bedingungen zu beachten. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die von seiner Hardware übertragenen Inhalte. Ebenso haftet er für alle Ansprüche, die durch die von Ihm gewährte Nutzung der Dienstleistungen an Dritte entstehen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Leistungen von A1 DIGITAL nicht missbräuchlich verwendet werden – z.B. nicht a) für Betrug oder andere strafbare Handlungen, b) mit mobilen Gateways oder ähnlichen Konfigurationen – außer A1 DIGITAL stimmt ausdrücklich zu, c) für das Übermitteln oder Speichern verbotener Inhalte – also Inhalte, die gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, d) für das Übermitteln oder Speichern urheberrechtlich geschützter Inhalte, wenn der Kunden nicht die erforderlichen Rechte besitzen, e) für den Versuch, unerlaubt Zugang zu fremden Computer-Systemen zu erlangen (z.B. Hackversuche, Portscans), f) für das Zusenden von unerbetener Information z.B. mit SMS – zu Zwecken der Direktwerbung oder als Massensendung („Spamming“) Der Kunde verpflichtet sich, A1 DIGITAL schad- und klaglos zu halten, falls auf Grund des missbräuchlichen Verhaltens des Kunden (oder auf Grund der Nichtbeachtung von relevanten Bestimmungen) Ansprüche gegen A1 DIGITAL aus Gründen des Zivil- oder Strafrechts, gerichtlich oder außergerichtlich, erhoben werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle Handlungen, die von seinen Usern, insbesondere des Admin-Users, auf der SIM-Management-Plattform vorgenommen werden, rechtlich verbindlich sind und kommerzielle Auswirkungen haben können (Bestellung von SIMs, Tarifwechsel, etc.).
Missbräuchliche Verwendung. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Benutzung der Leistungen von 1361 Solutions GmbH diese AGB, die übrigen Vertragsbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere dürfen die Leistungen nicht zur Erfüllung von strafrechtlichen Tatbeständen missbraucht werden (unzulässige Verwendung u.a. Upload von urheberechtlich relevanten Inhalten, strafrechtlich unzulässige Inhalte etc.). Als Missbrauch gilt namentlich auch ein wiederholtes Überschreiten von Kapazitäten und Limiten, der nicht deklarierte Weiterverkauf der Leistungen durch den Kunden an Dritte und/oder die Verwendung der Leistungen unter nicht deklarierter Nutzung der Infrastruktur der 1361 Solutions GmbH. Ein Weiterverkauf von Leistungen an Dritte darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1361 Solutions GmbH erfolgen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen, soweit nicht anders vereinbart. Vorbehalten bleibt Ziff. 3 dieser AGB. Der Kunde ist für den Inhalt von Informationen, die er im Internet der Öffentlichkeit zugänglich macht und auf Infrastruktur von 1361 Solutions GmbH hostet und Dritten über Telekommunikationsnetze zugänglich macht, vollumfänglich selbst verantwortlich. Der Kunde hat missbräuchliche und rechtswidrige Nutzungen und Handlungen im Internet mittels der Infrastruktur von 1361 Solutions GmbH zu unterlassen (wie die Veröffentlichung von erotischen, pornographischen, rassendiskriminierenden und gewaltdarstellenden Inhalten, allgemein illegale oder anstössige Inhalte, missbräuchliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke z.B. durch Umgehung von DRM, Linksetzung oder sonstige Verbreitung bzw. Veröffentlichung illegaler Inhalte, Malware, Trojaner, Viren, SPAM etc.). Wird 1361 Solutions GmbH von Dritten wegen rechtswidrigen Inhalten oder wegen der missbräuchlichen Nutzung abgemahnt, kann 1361 Solutions GmbH unabhängig von Ziff. 20 der AGB Services suspendieren und/oder den Kunden abmahnen.
Missbräuchliche Verwendung. Für Debitkarten mit Belastung des Xxxxxx der versicherten Person: jede vom Karteninhaber mit seiner Karte getätigte Abhebung oder Zahlung, um vorsätzlich andere Kosten als geschäftliche Spesen zu bezahlen, um deren Betrag das Konto der versicherten Person belastet wird und zu dessen Erstattung sich der Karteninhaber weigert oder nicht fähig ist.
Missbräuchliche Verwendung. Die A1 DIGITAL Leistungen dürfen nur für den vereinbarten Vertragszweck genutzt werden. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die von seiner Hardware übertragenen Inhalte. Ebenso haftet er für alle Ansprüche, die durch die von Ihm gewährte und zu vertretende Nutzung der Leistungen seitens Dritter entstehen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die Leistungen von A1 DIGITAL nicht missbräuchlich verwendet werden – z.B. nicht a) für Betrug oder andere strafbare Handlungen, b) mit mobilen Gateways oder ähnlichen Konfigurationen – außer A1 DIGITAL stimmt ausdrücklich zu, c) für das Übermitteln oder Speichern verbotener Inhalte – also Inhalte, die gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, d) für das Übermitteln oder Speichern urheberrechtlich geschützter Inhalte, wenn der Kunden nicht die erforderlichen Rechte besitzen, e) für den Versuch, unerlaubt Zugang zu fremden Computer-Systemen zu erlangen (z.B. Hackversuche, Port Scans). f) für das Zusenden von unerbetener Information z.B. mit SMS – zu Zwecken der Direktwerbung oder als Massensendung („Spamming“) Der Kunde hat A1 DIGITAL bei Verstoß gegen diese Bestimmung vollständig schad- und klaglos zu halten, wenn A1 DIGITAL von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
Missbräuchliche Verwendung. Missbräuchliche Verwendung (a) die Dienste, die Software oder den Inhalt zu kopieren, zu ändern, bereitzustellen, in Echtzeit wieder- zugeben, unterzulizenzieren oder weiterzuverkaufen, (b) anderen die Nutzung der Dienste, der Software oder des Inhalts unter Verwendung Ihrer Lizenz- informationen zu ermöglichen oder zu gestatten, (c) auf die Dienste durch eine andere Methode als über die von uns bereitgestellte Schnittstelle oder wie von uns genehmigt zuzugreifen oder dies zu versuchen, (d) Zugangs- oder Nutzungsbeschränkungen zu umgehen, die bestimmte Nutzungen der Dienste verhindern sollen, (e) Inhalt freizugeben oder ein Verhalten an den Tag zu legen, der bzw. das gegen Rechte an geistigem Eigentum anderer verstößt („Rechte an geistigem Eigentum“ bezeichnet Urheberrechte, Urheber- persönlichkeitsrechte, Marken-, Handelsaufmachungs-, Patent- und Betriebsgeheimnisrechte, Rechte zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb, Recht auf Privatsphäre, Öffentlichkeitsrechte und alle anderen Eigentumsrechte), (f) sich für eine andere natürliche oder juristische Person auszugeben oder Ihre Verbindung zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person falsch oder missverständlich darzustellen, (g) zu versuchen, die Dienste, die Software oder die Hardware zu deaktivieren, zu beeinträchtigen oder zu zerstören, (h) gegen geltendes Recht zu verstoßen.

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  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Verwendung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemäße Verwendung und zusätzliche Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.