Common use of Organe Clause in Contracts

Organe. 7 – Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein. 2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlich. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle. 4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die Xxxx folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Xxxx ist zulässig. Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. 3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand x. Xxxxxxxx, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages

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Samples: Sterbegeldversicherung

Organe. 7 – Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes geschäftsführender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein. 2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die nähere Organisation der Vorstandstätigkeit regelt und die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle. 4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die Xxxx folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Xxxx ist zulässig. Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. 3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand x. Xxxxxxxx, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages

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Samples: Sterbegeldversicherung

Organe. 7 – Vorstand5 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Mitgliedervertreter-Versammlung. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei oder mehreren Personen. Auch Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes ist zulässigZahl der Vorstandsmitglieder. Die Bei einem mindestens vierköpfigen Vorstand gibt bei Stimmengleichheit die Stim- me des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Das Verhältnis der Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig seinVorstandes zum Versicherungs- verein regelt sich nach den Anstellungsverträgen und der Geschäfts- ordnung. 2. (3) Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich und außergerichtlichkann mit Genehmigung des Aufsichtsrates Prokuris- ten bestellen. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein ist die Unterschrift von mindestens (4) Der Versicherungsverein wird durch zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt Vorstandsmitglieder ge- meinschaftlich oder durch ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen StelleVorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. 4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist. (1. ) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereinssechs Personen, die Mitglieder des Versicherungsvereins sein müssen. Sie werden von der Delegiertenversammlung gewählt werdenMitglieder- vertreter-Versammlung bis zur Beendigung der Mitgliedervertreter- Versammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte volle Ge- schäftsjahr nach der Xxxx beschließt. Das Amt beginnt mit Annahme der Xxxx und erlischt mit Zeitablauf. (2) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es der Einberufung einer nicht regelmäßigen Mitgliederver- treter-Versammlung zur Vornahme der Ersatzwahl nur dann, wenn we- niger als drei Mitglieder verblieben sind. Die Amtsdauer dieser Mitglie- der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss währt so lange, wie das Amt der fünften auf die Xxxx folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Xxxx ist zulässig. Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig ausAusgeschiedenen gewährt hätte, so ist an deren Stelle sie getreten sind. (1) Unmittelbar nach jeder Mitgliedervertreter-Versammlung, in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer Wahlen zum Aufsichtsrat durchgeführt worden sind, findet eine Sit- zung des Aufsichtsrates statt, zu der restlichen Amtszeit eine förmliche schriftliche Einla- dung nicht ergeht. In dieser Sitzung werden unter Vorsitz des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins seinältesten Mitglieds der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt. (2. Der ) Zu weiteren Sitzungen tritt der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen auf schriftliche, münd- liche, telefonische oder telegrafische Einladung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitetzu- sammen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens drei Mitglieder, darunter Mitglieder versammelt sind. (3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmenanwesenden Mit- glieder gefasst. Beschlüsse Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen- den den Ausschlag. (4) Den Willen des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet erklärt der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche Vergütung entspre- chend § 113 AktG. Außerdem haben sie Anspruch auf Erstattung von Barauslagen und Reisekosten. 3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand x. Xxxxxxxx, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages

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Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung

Organe. 7 – Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes ist zulässigDie beteiligten Vereine treffen sich alljährlich zu einer Versammlung, in deren Rahmen alle ordentlichen Fragen des Gegenrechts behandelt werden. Die Mitglieder Versammlung findet normalerweise im Umfeld der Mitgliedsversammlung des Vorstands können entgeltlich tätig seinClub Arc Alpin CAA an deren Ort statt. 2. Der Vorstand leitet den VereinZur alljährlichen Versammlung werden alle beteiligten Vereine eingeladen. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich Stimmberechtigt in der Versammlung sind die bevollmächtigten Vertreter und außergerichtlichVertreterinnen der beteiligten Vereine. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Xxxxx beteiligte Verein ist hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, wobei ein Beschluss nur dann gültig ist, wenn die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendigMehrheit der anwesenden Gründervereine zustimmt. Abweichend hiervon bedarf die Beschlussfassung über die Vereinbarung der Zustimmung der anwesenden Gründervereine sowie einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereine. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen StelleStimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 4. Die Amtsdauer Versammlung entscheidet insbesondere über die Einnahmen und Entnahmen aus dem gemeinsamen Hüttenfonds, über die Höhe der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausBeiträge, so kann durch über allfällige Bussen sowie über den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werdenAusschluss eines Vereins. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und Die Versammlung wird geleitet von dem/der Vorsitzenden. Der/die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die Vorsitzende wird von der Delegiertenversammlung gewählt werdenVersammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf die Xxxx folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Xxxx Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist Der/die Vorsitzende muss einem der Gründervereine angehören und vertritt diesen in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied Versammlung. 6. Die Einladung für die Dauer jährliche Versammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Beifügung der restlichen Amtszeit Tagesordnung sowie der relevanten Unterlagen, insbesondere der Jahresrechnung sowie des Ausgeschiedenen Berichts der Kontrollstelle. Wünsche zur Tagesordnung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Versammlung an das Gegenrechts- Sekretariat zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins seinrichten. 27. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Von der Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom/von dem/der Vorsitzenden gezeichnet wird und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreteralle beteiligten Vereine verschickt wird. 3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand x. Xxxxxxxx, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages

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Samples: Internationale Vereinbarung Über Das Gegenrecht Auf Berghütten

Organe. 7 12 Organe =========== 1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Aufsichtsrat d) der Ehrenrat e) der Wahlausschuss 2. In die in Absatz 1 Buchstaben b) - e) genannten Organe können nur Mitglieder gewählt werden. In den Vorstand können jedoch gemäß § 12 Abs. 3 auch Angestellte des Vereins bestellt werden, sofern sie als Mitglieder des Vereins geführt werden; Wiederwahl ist zulässig. 3. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Nur der (oder die) Geschäftsführer, und soweit vorhanden, der kaufmännische und der technische Leiter können in den Vorstand bestellt werden, auch wenn sie Angestellte des Vereins sind. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlicher Kräfte bedienen. 4. Xxxx Mitglied darf mehr als einem der vorstehend Absatz 1, Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe angehören, soweit nicht die Satzung solches ausdrücklich vorsieht. Mit der Annahme der Xxxx in ein weiteres Organ wird eine vorausgegangene Berufung gegenstandslos. 5. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und - soweit es sich um Sitzungsprotokolle der vorstehend in Absatz 1, Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe handelt - von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrausfertigungen der Niederschriften an die Mitglieder der einzelner Organe vorsehen. 6. Alle Verhandlungen oder Beschlüsse der in Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. 7. Die Organe geben sich Geschäftsordnungen in denen insbesondere das Verhandlungs- und Stimmverfahren sowie - bezüglich der Organe Absatz 1, Buchstaben b) - e) - die Abgabe für Erklärungen für das Organ geregelt werden. Die Geschäftsordnung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 2. Stimmberechtigt sind mit Ausnahme der fördernden Mitglieder und der Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens sechs Monaten Mitglied sind. 3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand, Aufsichtsrat und Abteilungsvorstand der Fan- und Förderabteilung, b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands über den Jahresabschluss sowie der Stellungnahme des Aufsichtsrates dazu, c) die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, d) die Xxxx der Mitglieder von Aufsichtsrat Vorstandmit Ausnahme des von der Fan- und Förderabteilung entsendeten Mitglieds -, Ehrenrat und Wahlausschuss jeweils nach Ablauf der Amtszeit dieser Organe, e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen, f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern h) die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund gemäß § 13 Absatz 8 und 9. 4. Die Mitgliederversammlung muss jährlich bis spätestens zum 30. Juni stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden drei (3) Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung an jedes stimmberechtigte Mitglied. 5. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 6. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätesten zwei (2) Wochen vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle durch Einschreibebrief eingegangen sein. 7. In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 8. Der Vorstand soll eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder ist einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat oder 10 % der Mitglieder dies zum selben Tagesordnungspunkt durch eingeschriebenen Brief unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt auch hier drei (3) Wochen. 9. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer gemäß § 13 Absatz 8 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen abzuberufen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen. 1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von diesem bestimmten Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder Ehrenrats geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt - sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und bis zu vier (4) weiteren Mitgliedern; dabei soll neben dem 1. Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt werden. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei ist die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Der Vorstand besteht aus haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitgliedern. 2. Sind nur ein oder zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten sie den Verein im Außenverhältnis jeweils allein. Wenn der Vorstand aus drei oder mehreren Personenmehr Personen besteht, wird der Verein durch zwei Mitglieder im Außenverhältnis vertreten. Auch die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes ist zulässigEinem Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Einzelvertretungsberechtigung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Dies gilt nicht für eine Ausgliederung des Spielbetriebes. 3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat nach §17 auf die Dauer seiner Bestellungsperiode, also in der Regel für drei (3) Jahre, endet jedoch nicht vor einer Neubestellung. Eine stillschweigende Verlängerung der Amtszeit ist ausgeschlossen. Eine wiederholte Bestellung ist möglich. 4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 5. Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstands Vorstands, die der Aufsichtsrat feststellt, gehen dessen Aufgaben auf den Aufsichtsrat über, der unverzüglich Ersatz für den Rest der Bestellungsperiode bestimmt. 6. Der Vorstand kann auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden sachverständige Vereinsmitglieder für die Verwaltung eines speziellen Sachgebietes oder die Erledigung besonderer Aufgaben befristet oder längstens für die Dauer seiner eigenen Amtszeit bestellen. Diese können entgeltlich tätig seinmit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen, wenn Gegenstände anstehen, die ihr Sachgebiet betreffen. 1. Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern. 2. Der Vorstand leitet wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht zwingend erforderlich. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich Mitgliedern des Vorstands und außergerichtlichdem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zuzuleiten. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom 1. Vorsitzenden ein Geschäftsbericht und zur Zeichnung für den Verein eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Dieser Jahresabschluss ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelleeinen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu überprüfen. 4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat einen den Verbänden im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens einzureichenden Haushalts- bzw. Finanzplan vor und erstattet ihm mindestens vierteljährlich über die Wiederberufung ist zulässigwirtschaftliche Lage des Vereins Bericht. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausDies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit Überschuldungen, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen Auflagen des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werdenDFB bzw. seiner Verbände. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen Abschluss der in ausreichendem Maße besitzt§ 17 Abs. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist6 Satz 3 Buchstabe f) aufgeführten Rechtsgeschäfte. b. 1. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Mitgliedern des Vereins. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Xxxx des Aufsichtsrates zu machen. Die Wahlvorschläge werden der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses in der Mitgliederversammlung vorgestellt. 2. Der Wahlausschuss wird für einen Zeitraum von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind Mitglieder, die dem Verein im Zeitpunkt der Xxxx zumindest fünf Jahre ununterbrochen angehören. Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für den letzten fünf Jahren als Schuldner Wahlausschuss schriftlich vorschlagen. Der Vorschlag muss von mindestens zehn (10) stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen und muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen enthalten. Vorschläge müssen spätestens zwei (2) Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle zu Händen des Wahlausschusses eingegangen sein. Später eingehende Vorschläge bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Xxxxxxxx ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in Mitglied des Wahlausschusses während einer laufenden Amtszeit aus, ist der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand berechtigt, mit der Mehrheit seiner Stimmen für den Rest der Amtszeit ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden istneues, die Anforderungen des Satzes 3 erfüllendes Vereinsmitglied ergänzend zu bestellen. Die Ergänzung ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen zu bestätigen. 3. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn zumindest drei seiner Mitglieder erschienen sind bzw. bei einem Wahlausschuss von drei Mitgliedern, wenn zumindest zwei Mitglieder erschienen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern fünf (5), höchstens elf (11) Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Aufsichtsrat und Vorstand schließen sich gegenseitig aus. Die Fan- und Förderabteilung schlägt parallel zur Xxxx der Mitgliederversammlung ein Mitglied für den Aufsichtsrat vor, das von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des VereinsWahlausschusses die übrigen Mitglieder in den Aufsichtsrat, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). Soweit die Mitgliederversammlung eine geringere Anzahl Aufsichtsräte als die Höchstzahl gewählt hat oder soweit Mitglieder aus dem Aufsichtsrat während einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist der Wahlausschuss berechtigt, dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von elf (11) zu machen. Über die Aufnahme der Delegiertenversammlung gewählt werdenergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen. Die Amtsdauer Ergänzung ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss Mehrheit der fünften auf die Xxxx folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Xxxx ist zulässig. Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen Stimmen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins seinbestätigen. 2. Der Aufsichtsrat wählt Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder beträgt drei (3) Jahre, endet jedoch nicht vor einer Neuwahl. Die Amtszeit der ergänzend bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Amtszeit der nach Ziffer 1. gewählten Mitglieder oder im Falle einer Ablehnung der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung. 3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus seiner Mitte einen ihrem Kreis den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitetDer Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, wobei die Einrichtung von Arbeitsausschüssen empfohlen wird. 4. Der Aufsichtsrat bestellt den 1. Vorsitzenden des Vereins. 5. Der 1. Vorsitzende ist beschlussfähigberechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrats verpflichtet, wenn mindestens drei Mitgliederdem Aufsichtsrat weitere Vorstandsmitglieder vorzuschlagen. Die vom 1. Vorsitzenden vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder müssen ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt werden. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, darunter muss der 1. Vorsitzende innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmennur teilweise entsprochen, kann ein neuer 1. Beschlüsse Vorsitzender vom Aufsichtsrat bestellt werden. Xxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasstals 1. Vorsitzender oder Vorstandsmitglied berufen werden, bei Stimmengleichheit so muss dieses aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Soweit der Aufsichtsrat eine geringere Anzahl Vorstandsmitglieder als die Höchstzahl bestellt oder soweit Mitglieder aus dem Vorstand während einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist der 1. Vorsitzende berechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrats verpflichtet, dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von fünf (5) zu machen. Über die Bestellung der ergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein StellvertreterAufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen. 36. Der Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Vereins. Hierzu kann er alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, vom Vorstand Auskunft über einzelne Vorgänge, Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen. Weiter hat insbesondere der Aufsichtsrat folgende Aufgaben: a. Überwachung a) Er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten. b) Ihm obliegt die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; Überschreitungen auf der Geschäftsführung Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen auf der Einnahmeseite bedürfen seiner Zustimmung. c) Der vom Vorstand aufzustellende und durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu überprüfende Jahresabschluss bedarf seiner Zustimmung. d) Stellung des VorstandesAntrages auf Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung. b. Vertretung e) Wesentliche Investitionsvorhaben bedürfen seiner Zustimmung. f) Folgende Rechtsgeschäfte des Vereins gegenüber dem VorstandVorstands bedürfen seiner Zustimmung: x. Xxxxxxxxaa) Erwerb, vorzeitige Entlassung Veräußerung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses Belastung von Grundstücken und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetragesgrundstücksgleichen Rechten,

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Samples: Statutes

Organe. 7 12 Organe =========== 1. Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Aufsichtsrat d) der Ehrenrat e) der Wahlausschuss 2. In die in Absatz 1 Buchstaben b) - e) genannten Organe können nur Mitglieder gewählt werden. In den Vorstand können jedoch gemäß § 12 Abs. 3 auch Angestellte des Vereins bestellt werden, sofern sie als Mitglieder des Vereins geführt werden; Wiederwahl ist zulässig. 3. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Nur der (oder die) Geschäftsführer, und soweit vorhanden, der kaufmännische und der technische Leiter können in den Vorstand bestellt werden, auch wenn sie Angestellte des Vereins sind. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlicher Kräfte bedienen. 4. Xxxx Mitglied darf mehr als einem der vorstehend Absatz 1, Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe angehören, soweit nicht die Satzung solches ausdrücklich vorsieht. Mit der Annahme der Xxxx in ein weiteres Organ wird eine vorausgegangene Berufung gegenstandslos. 5. Der Verlauf der Sitzungen aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und - soweit es sich um Sitzungsprotokolle der vorstehend in Absatz 1, Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe handelt - von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnung die Versendung von Mehrausfertigungen der Niederschriften an die Mitglieder der einzelner Organe vorsehen. 6. Alle Verhandlungen oder Beschlüsse der in Buchstaben b) - e) bezeichneten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. 7. Die Organe geben sich Geschäftsordnungen in denen insbesondere das Verhandlungs- und Stimmverfahren sowie - bezüglich der Organe Absatz 1, Buchstaben b) - e) - die Abgabe für Erklärungen für das Organ geregelt werden. Die Geschäftsordnung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 2. Stimmberechtigt sind mit Ausnahme der fördernden Mitglieder und der Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens sechs Monaten Mitglied sind. 3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a) die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand, Aufsichtsrat und Abteilungsvorstand der Fan- und Förderabteilung, b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands über den Jahresabschluss sowie der Stellungnahme des Aufsichtsrates dazu, c) die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, d) die Xxxx der Mitglieder von Aufsichtsrat Vorstandmit Ausnahme des von der Fan- und Förderabteilung entsendeten Mitglieds -, Ehrenrat und Wahlausschuss jeweils nach Ablauf der Amtszeit dieser Organe, e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen, f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern h) die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund gemäß § 13 Absatz 8 und 9. 4. Die Mitgliederversammlung muss jährlich bis spätestens zum 30. Juni stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden drei (3) Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Zusendung einer schriftlichen Einladung oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung an jedes stimmberechtigte Mitglied. 5. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 6. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätesten zwei (2) Wochen vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle durch Einschreibebrief eingegangen sein. 7. In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder, soweit es sich um Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem gestellten Antrag handelt, nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 8. Der Vorstand soll eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder ist einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat oder 10 % der Mitglieder dies zum selben Tagesordnungspunkt durch eingeschriebenen Brief unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufungsfrist beträgt auch hier drei (3) Wochen. 9. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer gemäß § 13 Absatz 8 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen abzuberufen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen. 1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von diesem bestimmten Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder Ehrenrats geleitet. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt - sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und bis zu vier (4) weiteren Mitgliedern; dabei soll neben dem 1. Vorsitzenden mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt werden. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei ist die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Der Vorstand besteht aus haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitgliedern. 2. Sind nur ein oder zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten sie den Verein im Außenverhältnis jeweils allein. Wenn der Vorstand aus drei oder mehreren Personenmehr Personen besteht, wird der Verein durch zwei Mitglieder im Außenverhältnis vertreten. Auch die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes ist zulässigEinem Vorstandsmitglied kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Einzelvertretungsberechtigung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Dies gilt nicht für eine Ausgliederung des Spielbetriebes. 3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat nach §17 auf die Dauer seiner Bestellungsperiode, also in der Regel für drei (3) Jahre, endet jedoch nicht vor einer Neubestellung. Eine stillschweigende Verlängerung der Amtszeit ist ausgeschlossen. Eine wiederholte Bestellung ist möglich. 4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 5. Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstands Vorstands, die der Aufsichtsrat feststellt, gehen dessen Aufgaben auf den Aufsichtsrat über, der unverzüglich Ersatz für den Rest der Bestellungsperiode bestimmt. 6. Der Vorstand kann auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden sachverständige Vereinsmitglieder für die Verwaltung eines speziellen Sachgebietes oder die Erledigung besonderer Aufgaben befristet oder längstens für die Dauer seiner eigenen Amtszeit bestellen. Diese können entgeltlich tätig seinmit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen, wenn Gegenstände anstehen, die ihr Sachgebiet betreffen. 1. Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern. 2. Der Vorstand leitet wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist nicht zwingend erforderlich. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich Mitgliedern des Vorstands und außergerichtlichdem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zuzuleiten. 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom 1. Vorsitzenden ein Geschäftsbericht und zur Zeichnung für den Verein eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Dieser Jahresabschluss ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelleeinen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu überprüfen. 4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat einen den Verbänden im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens einzureichenden Haushalts- bzw. Finanzplan vor und erstattet ihm mindestens vierteljährlich über die Wiederberufung ist zulässigwirtschaftliche Lage des Vereins Bericht. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausDies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit Überschuldungen, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen Auflagen des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werdenDFB bzw. seiner Verbände. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen Abschluss der in ausreichendem Maße besitzt§ 17 Abs. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist6 Satz 3 Buchstabe f) aufgeführten Rechtsgeschäfte. b. 1. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Mitgliedern des Vereins. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Xxxx des Aufsichtsrates zu machen. Die Wahlvorschläge werden der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses in der Mitgliederversammlung vorgestellt. 2. Der Wahlausschuss wird für einen Zeitraum von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind Mitglieder, die dem Verein im Zeitpunkt der Xxxx zumindest fünf Jahre ununterbrochen angehören. Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für den letzten fünf Jahren als Schuldner Wahlausschuss schriftlich vorschlagen. Der Vorschlag muss von mindestens zehn (10) stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen und muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen enthalten. Vorschläge müssen spätestens zwei (2) Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle zu Händen des Wahlausschusses eingegangen sein. Später eingehende Vorschläge bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Xxxxxxxx ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in Mitglied des Wahlausschusses während einer laufenden Amtszeit aus, ist der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Vorstand berechtigt, mit der Mehrheit seiner Stimmen für den Rest der Amtszeit ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden istneues, die Anforderungen des Satzes 3 erfüllendes Vereinsmitglied ergänzend zu bestellen. Die Ergänzung ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen zu bestätigen. 3. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn zumindest drei seiner Mitglieder erschienen sind bzw. bei einem Wahlausschuss von drei Mitgliedern, wenn zumindest zwei Mitglieder erschienen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern fünf (5), höchstens sieben (7) Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Aufsichtsrat und Vorstand schließen sich gegenseitig aus. Die Fan- und Förderabteilung schlägt parallel zur Xxxx der Mitgliederversammlung ein Mitglied für den Aufsichtsrat vor, das von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des VereinsWahlausschusses die übrigen Mitglieder in den Aufsichtsrat, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). Soweit die Mitgliederversammlung eine geringere Anzahl Aufsichtsräte als die Höchstzahl gewählt hat oder soweit Mitglieder aus dem Aufsichtsrat während einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist der Wahlausschuss berechtigt, dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von sieben (7) zu machen. Über die Aufnahme der Delegiertenversammlung gewählt werdenergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen. Die Amtsdauer Ergänzung ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss Mehrheit der fünften auf die Xxxx folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Xxxx ist zulässig. Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen Stimmen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins seinbestätigen. 2. Der Aufsichtsrat wählt Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder beträgt drei (3) Jahre, endet jedoch nicht vor einer Neuwahl. Die Amtszeit der ergänzend bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Amtszeit der nach Ziffer 1. gewählten Mitglieder oder im Falle einer Ablehnung der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung. 3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus seiner Mitte einen ihrem Kreis den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitetDer Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, wobei die Einrichtung von Arbeitsausschüssen empfohlen wird. 4. Der Aufsichtsrat bestellt den 1. Vorsitzenden des Vereins. 5. Der 1. Vorsitzende ist beschlussfähigberechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrats verpflichtet, wenn mindestens drei Mitgliederdem Aufsichtsrat weitere Vorstandsmitglieder vorzuschlagen. Die vom 1. Vorsitzenden vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder müssen ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt werden. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, darunter muss der 1. Vorsitzende innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmennur teilweise entsprochen, kann ein neuer 1. Beschlüsse Vorsitzender vom Aufsichtsrat bestellt werden. Xxxxxx ein Mitglied des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasstals 1. Vorsitzender oder Vorstandsmitglied berufen werden, bei Stimmengleichheit so muss dieses aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Soweit der Aufsichtsrat eine geringere Anzahl Vorstandsmitglieder als die Höchstzahl bestellt oder soweit Mitglieder aus dem Vorstand während einer laufenden Amtszeit ausscheiden, ist der 1. Vorsitzende berechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrats verpflichtet, dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Ergänzung bis zur Höchstmitgliederzahl von fünf (5) zu machen. Über die Bestellung der ergänzend vorgeschlagenen Mitglieder entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein StellvertreterAufsichtsrat mit der Mehrheit der Stimmen. 36. Der Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Vereins. Hierzu kann er alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen, vom Vorstand Auskunft über einzelne Vorgänge, Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen. Weiter hat insbesondere der Aufsichtsrat folgende Aufgaben: a. Überwachung a) Er berät den Vorstand in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten. b) Ihm obliegt die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages; Überschreitungen auf der Geschäftsführung Ausgabenseite und die Verwendung von Überschüssen auf der Einnahmeseite bedürfen seiner Zustimmung. c) Der vom Vorstand aufzustellende und durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater zu überprüfende Jahresabschluss bedarf seiner Zustimmung. d) Stellung des VorstandesAntrages auf Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung. b. Vertretung e) Wesentliche Investitionsvorhaben bedürfen seiner Zustimmung. f) Folgende Rechtsgeschäfte des Vereins gegenüber dem VorstandVorstands bedürfen seiner Zustimmung: x. Xxxxxxxxaa) Erwerb, vorzeitige Entlassung Veräußerung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses Belastung von Grundstücken und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetragesgrundstücksgleichen Rechten,

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Organe. 7 – Vorstand Die Aktiengesellschaft besitzt als oberstes Organ die Generalversammlung. In ihre Kompetenz fallen folgende Geschäfte (Art. 698 OR): - die Festsetzung und Änderung der Statuten; - die Xxxx der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; - die Genehmigung des Lageberichts (früher: Jahresbericht) und der Konzernrechnung; - die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; - die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; - die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Die Einberufung zur Generalversammlung muss mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag erfolgen (Art. 700 OR). Das neue Aktienrecht wird ab 1. Januar 2023 u.a. auch eine reine elektronische Durchführung der Generalversammlung zulassen (d.h. die Generalversammlung findet nicht an einem physischen Tagungsort sondern ausschliesslich virtuell statt). Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wird dies in den Statuten jedoch ausdrücklich vorgesehen werden müssen. Zudem wird der Verwaltungsrat neue Pflichten bezüglich der technischen Umsetzung der virtuellen Generalversammlung haben. Der Vorstand Verwaltungsrat der Gesellschaft (Art. 707 ff. OR) besteht aus zwei einem oder mehreren PersonenMitgliedern. Auch Er hat die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes ist zulässigOberleitung über die Gesellschaft und er ernennt die zur Geschäftsführung und die zur Vertretung befugten Personen sowie seinen Präsidenten (sofern die Statuten nicht vorsehen, dass der Präsident von der Generalversammlung gewählt wird) und seinen Sekretär. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein. 2Verwaltungsrates werden im Handelsregister eingetragen. Der Vorstand leitet den VereinDie Revisionsstelle (Art. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich 727 ff. OR) prüft die Buchführung der Gesellschaft und außergerichtlich. 3erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein Stellt sie anlässlich der Prüfung Verstösse fest, so meldet sie diese dem Verwaltungsrat oder in wichtigen Fällen der Generalversammlung. Im Falle einer Überschuldung ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle. 4Revisionsstelle zudem verpflichtet, die Bilanz der Gesellschaft beim Richter zu deponieren, falls der Verwaltungsrat seiner diesbezüglichen Pflicht nicht nachkommt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung Revisionsstelle wird im Handelsregister ebenfalls eingetragen. Die Aktiengesellschaft muss eine Revisionsstelle haben und eine ordentliche Revision durchführen, wenn sie eine Publikumsgesellschaft ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen oder wenn gewisse Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werdenPublikumsgesellschaft gilt eine Aktiengesellschaft, wer zuverlässig wenn sie entweder an der Börse kotiert ist und die für den Betrieb und die Leitung oder Anleihensobligationen ausstehend hat oder mindestens 20% der Aktiven oder des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitztUmsatzes zur Konzernrechnung einer solchen Gesellschaft beiträgt (Art. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist. 1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden727 OR). Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre und endet mit dem Schluss der fünften auf massgeblichen Grössen für eine ordentliche Revisionspflicht von anderen Aktiengesellschaften sind eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, ein Umsatzerlös von 40 Millionen Franken oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Liegt weder das eine noch das andere vor, muss die Aktiengesellschaft zwar eine Revisionsstelle wählen, aber nur eine eingeschränkte Revision durchführen. Auf die Xxxx folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Xxxx ist zulässig. Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für einer Revisionsstelle kann die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein. 2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähigGesellschaft mit Zustimmung aller Aktionäre verzichten, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter sie nicht der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertretereingeschränkten ordentlichen Revision unterliegt und wenn die Aktiengesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. 3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand x. Xxxxxxxx, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages

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Samples: Aktiengesellschaft

Organe. Artikel 7 – VorstandDie Organe der Gesellschaft sind: A) Die Generalversammlung B) Der Verwaltungsrat C) Die Revisionsstelle A) Die Generalversammlung Artikel 8 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. Auch die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können entgeltlich tätig sein.Festsetzung und die Änderung dieser Statuten sowie die Beschlussfassung über die Fusion und Auflösung der Gesellschaft; 2. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein vollumfänglich gerichtlich die Genehmigung des Lageberichts und außergerichtlich.der Konzernrechnung; 3. Zur Abgabe die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende; 4. die Genehmigung der Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gemäss Art. 23 dieser Statuten; 5. die Xxxx und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Nomination, Compensation & Governance Committee, der Revisionsstelle und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; 6. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen; 7. die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz, diese Statuten, Organisations- oder weitere Reglemente vorbehalten sind oder die der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle ihr unterbreiten. Artikel 9 Jede mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragene Aktie hat eine Stimme. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder (mittels schriftlicher Vollmacht) durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten für die Teilnahme und die Vertretung an der Generalversammlung. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie. Hält ein Aktionär mehrere Aktien, kann er sich nur durch eine Person vertreten lassen. Die Generalversammlung wählt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, bezeichnet der Verwaltungsrat den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die nächste Generalversammlung. Artikel 10 Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien und die Zahl der anwesenden Aktionäre; sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen, vorbehältlich der speziellen Bestimmung von Willenserklärungen Art. 704 Abs. 1 OR. Für die Bestimmung der vertretenen Stimmen werden leere und zur Zeichnung für ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. In Ergänzung zu Art. 704 Abs. 1 OR kann die Generalversammlung folgende Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte zugestimmt hat: a) Aufhebung der Beschränkung von Art. 5 dieser Statuten; b) Wegbedingung der Angebotspflicht (Art. 22 Abs. 3 Börsengesetz); c) Änderung oder Abschaffung dieses Absatzes. Artikel 11 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Verwaltungsrat einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt auf Beschluss einer Generalversammlung, des Verwaltungsrates, auf Begehren der Revisionsstelle, oder wenn es von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens den Verein ist zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird. Aktionäre, die Unterschrift Aktien im Nennwert von mindestens einer Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Ein entsprechendes Gesuch ist dem Verwaltungsrat mindestens 40 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und unter Angabe der Anträge einzureichen. Artikel 12 Die Einladung zur Generalversammlung wird unter Bezeichnung der Traktanden und Anträge sowie unter Angabe des Ortes und der Zeit der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor der Versammlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und allfällig anderen vom Verwaltungsrat bezeichneten Zeitungen publiziert. Die im Aktienbuch eingetragenen Namenaktionäre können ausserdem durch gewöhnlichen Brief zur Generalversammlung eingeladen werden. Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht, der Vergütungsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Im Aktienbuch eingetragene Namenaktionäre werden hierüber durch schriftliche Mitteilung unterrichtet. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung des Geschäftsberichtes, des Vergütungsberichtes und des Revisionsberichtes zugestellt wird. Artikel 13 Den Vorsitz der Generalversammlung hat der Präsident des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident (oder der amtsältere Vizepräsident, falls zwei Vorstandsmitgliedern notwendigVizepräsidenten gewählt sind) oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds tritt ein durch Der Protokollführer wird vom Verwaltungsrat bezeichnet. Er muss nicht Aktionär sein. Die Stimmenzähler werden vom Vorsitzenden bezeichnet. Das Protokoll hält fest: 1. Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aufsichtsrat bestimmter 'Vertreter gemäß § 30 BGB' an dessen Stelle.Aktionären und vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten werden; 2. Die Beschlüsse und die Wahlergebnisse; 3. Die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten; 4. Die Amtsdauer von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen. Die Abstimmungen und Wahlen der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; die Wiederberufung ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann durch den Aufsichtsrat für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied berufen werden. 5. Als Vorstandsmitglied darf nur berufen werden, wer zuverlässig ist und die für den Betrieb und die Leitung des Versicherungsvereins erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ausreichendem Maße besitzt. Vorstandsmitglied kann insbesondere nicht sein, wer a. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist. b. in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung verwickelt worden ist. 1Generalversammlung finden offen statt. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern Vorsitzende kann jedoch jederzeit im Interesse der Zuverlässigkeit des VereinsErgebnisses geheime Abstimmung anordnen. Ebenso können Aktionäre, die von zusammen über einen Viertel der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre vertretenen Stimmen verfügen, geheime Abstimmungen und endet mit dem Schluss der fünften auf die Xxxx folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung. Die wiederholte Xxxx ist zulässig. Xxxxxxxx ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Aufsichtsratsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Delegierter oder Angestellter des Vereins sein. 2Wahlen verlangen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden Vorsitzende kann Abstimmungen und dessen StellvertreterWahlen auch mittels elektronischem Verfahren durchführen lassen. Die Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitetElektronische Abstimmungen und Wahlen sind geheimen Abstimmungen und Wahlen gleichgestellt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähigVorsitzende kann eine Xxxx oder Abstimmung wiederholen lassen, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende sofern nach seiner Meinung Zweifel am Abstimmungsergebnis bestehen. In diesem Fall gilt die vorausgegangene Xxxx oder dessen Stellvertreter an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein StellvertreterAbstimmung als nicht geschehen. 3. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand x. Xxxxxxxx, vorzeitige Entlassung und Schließung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder d. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der Vorschläge zur Verwendung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Fehlbetrages

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