Prämie. Der im Versicherungsschein ausgewiesene erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf der Widerrufsfrist zu zahlen. Bei Lastschrifteinzug ziehen wir den Betrag erst nach dieser Frist ein. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Beitragszah- lung, weil der Versicherer im Falle eines Zahlungsverzuges nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Rücktritt berechtigt und im Versicherungsfall leistungsfrei sein kann. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Prämienzahlung lesen Sie bitte die Regelung im Gesetz und in den Vertragsbedin- gungen. Die Lastschriftermächtigung wird mit Antragsun- terzeichnung erklärt, wenn dort die Kontodaten vollständig eingetragen sind. Abweichende Erklärungen sind in einer gesonderten Lastschriftermächtigung vorzunehmen.
Prämie. 6.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte jährliche Mindestprämie erstmals bei Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags sowie im weiteren Vertragsverlauf jeweils zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres und die ggf. vereinbarte zusätzliche Umsatzprämie jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres an den Versicherer zu zahlen. Die Mindestprämie und die eventuelle zusätzliche Umsatzprämie sowie die Prämienberechnung ist in Art. 8 der Besonderen Bedingungen bestimmt; die Grundlagen der Prämienberechnung ergeben sich aus Art. 5.1. Sofern die Versicherungsprämie der Versicherungssteuer unterliegt, ist jegliche Prämie zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer an den Versicherer zu zahlen.
6.2. Die Mindestprämie und die eventuell vereinbarte Umsatzprämie ist jeweils binnen 30 Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum der Prämienrechnung des Versicherers an diesen zu zahlen.
6.3. Werden Prämien nicht spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe an den Versicherer bezahlt, befindet sich der Versicherungsnehmer in Verzug und hat gesetzliche Verzugszinsen und ggf. weiteren Schadensersatz an den Versicherer zu leisten.
6.4. Wird die Mindestprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Vertragsrücktritts steht dem Versicherer für das betreffende Versicherungsjahr eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Ist die Mindestprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. § 37 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach die Leistungsfreiheit voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge durch gesonderte Textmitteilung oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam machen muss, gilt nicht.
6.5. Sofern neben der jährlichen Mindestprämie eine jährliche Umsatzprämie vereinbart ist und diese nicht rechtzeitig gezahlt wird, ist der Versicherer berechtigt, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist unter Bezifferung der rückständigen Prämie, der Zinsen und der Kosten zu bestimmen; die Frist muss 2 Wochen betragen. Tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und befindet sich der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Prämie, Z...
Prämie. 12.1 Die Prämie, einschließlich Nebenkosten und Versi- cherungsteuer, wird sofort nach Abschluß des Vertrages fällig.
12.2 Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und/oder der Zah- lungsaufforderung (Prämienrechnung) erfolgt.
12.3 Wird die Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist von mindestens zwei Wochen setzen.
12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Wochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennoch die vereinbarte Prämie verlangen. Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich der Versicherer nur berufen, wenn der Versiche- rungsnehmer schriftlich darauf hingewiesen worden ist.
Prämie. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Prämie für die vorläufige Deckung zu zahlen, soweit der Hauptvertrag mit dem Versicherer der vorläufigen Deckung nicht zu- stande kommt. Diese entspricht der Laufzeit der vorläu- figen Deckung in Höhe des Teils der Prämie, die beim Zu- standekommen des Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre.
Prämie. Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt. Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im übrigen die Bestimmungen des Speditionsversicherungsscheines.
Prämie. Die Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für jede Möbellagerung einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
Prämie. Die im Versicherungsschein ausgewiesenen und von Ihnen zu leistenden Beträge.
Prämie. Zahlung der ersten Prämie:
Prämie. Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber. Schließt indessen ein Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfänger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei denn, daß es sich nur um Auslieferungen an Selbstabholer handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.
Prämie. Die Prämie wird der Versicherten Person vor Beginn der Mitgliedschaft mitgeteilt und beinhaltet Steuern und Gebühren. Die Prämie gilt als an den Versicherer gezahlt, wenn der Gruppen-Versicherungsnehmer vom die Versicherte Person einen entsprechenden Betrag für die Aktivierung der Deckung unter dieser Gruppenversicherung erhalten hat. Der Gruppen- Versicherungsnehmer leitet den Betrag zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft an den Versicherer weiter. Rechtsfolgen bei verspäteter Zahlung des Aktivierungsbetrages: Wenn der Aktivierungsbetrag dem Gruppenversicherungsnehmer nicht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ausgezahlt wurde, besteht kein Anspruch auf die Leistungen aus der Gruppenversicherung. Dies gilt nicht, wenn die Versicherten Person die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.