Preise. Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
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Preise. Alle Unsere Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer FrankenEuro ausschließlich Umsatzsteuer, nettoVerpackung, exklusive MehrwertsteuerFracht, Porto und Versicherung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Nebenkosten etcSofern wir Verpflichtungen zur Änderung oder Anpassung der Lieferteile oder der Herstellungsverfahren in qualitativer, technischer oder preislicher Hinsicht übernommen haben, erwarten wir eine Amortisation dieser Leistungen durch das Liefergeschäft oder eine sonstige angemessene Vergütung unserer Leistungen. Kosteneinsparungen, die durch unsere Bemühungen oder gemeinsame Bemühungen der Vertragspartner erzielt wurden, brauchen wir nur weiter zu geben, wenn dies ausdrücklich so vereinbart ist. In diesem Fall werden Kosteneinsparungen auf vorab vereinbarte Preisreduzierungen angerechnet bis diese durch die Anrechnung in voller Höhe abgedeckt sind. Darüber hinausgehende Kosteneinsparungen werden in dem Umfang, wie VersicherungenPartner zur Kosteneinsparung beigetragen hat, Steuernauf die Lieferpreise angerechnet. Dem Partner steht das Recht auf Einsichtnahme in unsere Unterlagen und Daten lediglich in dem Umfang zu, Mehrwertsteuerin welchem sich diese Unterlagen und Daten unmittelbar auf die Kosteneinsparungen beziehen. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, Abgabensofern keine abweichende Regelung vereinbart ist. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, Zölleist unser Partner dennoch verpflichtet, Gebühren die Zahlung für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich den fehlerfreien Anteil zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingungleisten, es sei denn, dass die Arbeit während Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kannPartner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Bei vom Besteller angeordneter oder Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu vertretender Überstundenarbeit sind stellen, den die Zuschläge Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der ENIP AG vom Besteller zu bezahlenEuropäischen Zentralbank. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Wechsel und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, Schecks werden nur nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnetVereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, Diskontspesen werden vom Besteller Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Wenn nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgtVertragsschluss erkennbar wird, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegtdass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerwelcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Die Zahlungen Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von § 15 vorliegen. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Versandbereit gemeldete Xxxx ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Verzögert sich die Lieferung durch einen in § 15 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins wiederholt zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Xxxxxx auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der BestellerPartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenSicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet. Die Zurückbehaltung von Zahlungen Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 10. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. eine Verrechnung Inbetriebsetzung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, falsche Dimensionierung (sofern die Entwicklung der Teile nicht bei uns lag), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Xxxx die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Über die Ermittlung und Kostenverteilung der Aufwendungen des Partners wegen Sachmängeln werden gesonderte Vereinbarungen mit uns getroffen, die sich am tatsächlichen Kostenanteil des Partners und der Angemessenheit der Aufwendungen orientieren müssen und eine Prüfung unsererseits der von Partner geltend gemachten Erstattung ermöglichen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Xxxxxxx, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. Wir haften dafür, dass bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Lieferungen keine Rechte Dritter im Land des Lieferorts verletzt werden. Wird der Partner von einem Dritten dieserhalb berechtigt in Anspruch genommen, stellen wir den Partner im Falle unseres Verschuldens von solchen Ansprüchen frei (umfasst alle notwendigen Aufwendungen des Partners). Partner ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, z. B. Vergleiche, zu schließen. Einen entsprechenden Freistellungsanspruch haben wir gegenüber Partner soweit wir die gelieferte Ware nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Vorgaben (inkl. Spezifikationen) gefertigt haben und nicht wussten oder wissen mussten, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
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Preise. Alle Preise von ENIP AG Sofern nicht in der Bestellbestätigung des Verkäufers abweichend angegeben, verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankenalle Preise CIP Incoterms 2010, nettound für den Käufer fallen zusätzlich die Kosten für Transport, exklusive MehrwertsteuerVerpackung und Versicherung der Lieferung an. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Darüber hinaus verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren die für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen den Käufer zusätzlich zu Lasten des Kundenanfällt. Die Preise gelten unter der Bedingungkönnen ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Honeywell wird sich jedoch bemühen, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht Änderungen mindestens dreißig (30) Tage im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungenschriftlich mitzuteilen. Nach Bekanntgabe der Produktobsoleszenzunterliegen die Preise einer sofortigen Anpassung. Alle Bestellungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden die nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt der Bekanntgabe der Produktobsoleszenz aufgegeben werden, werden vom Besteller können nicht storniert oder umgetauscht werden. Honeywell behält sich das Recht vor, die Bestellungen des Käufers während des Zeitraums zwischen der Ankündigung und dem Inkrafttreten der Preiserhöhung zu überwachen. Liegt das Bestellvolumen des Käufers in diesem Zeitraum um mehr als fünf Prozent (5 %) über den prognostizierten oder bisherigen Käufen, behält sich Honeywell das Recht vor, für die Mehrbestellungen den erhöhten Preis zu berechnen. Honeywell kann von Zeit zu Zeit und nach Aufwand vergütetalleinigen Ermessen auf neue Bestellungen Zuschläge erheben, um erhöhte Betriebskosten zu mindern und/oder auszugleichen, die sich aus oder im Zusammenhang ergeben mit: (a) Wechselkursschwankungen, (b) gestiegenen Kosten für Inhalte, Arbeitskraft und Materialien von Dritten, (c) Auswirkungen von Abgaben, Zöllen, Tarifen und sonstigen staatlichen Maßnahmen und (d) Erhöhungen der Fracht-, Arbeits-, Material- oder Komponentenkosten sowie inflationsbedingten Kostensteigerungen (zusammenfassend als "Wirtschaftliche Zuschläge" bezeichnet). Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgtWirtschaftliche Zuschlag darf 15 % des Gesamtbestellwerts nicht überschreiten. Dieser Wirtschaftliche Zuschlag fällt nicht an, auch wenn der Wert die Lieferung der Bestellung unter CHF 50.00 liegtinnerhalb von vier (4) Wochen nach rechtverbindlicher Bestellung zu erfolgen hat. Honeywell stellt dem Käufer eine geänderte oder separate Rechnung aus und der Käufer erklärt sich bereit, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund die Wirtschaftlichen Zuschläge gemäß den Standardzahlungsbedingungen im Rückstand Vertrag zu zahlen. Kommt es zu einem Streitfall in Bezug auf Wirtschaftliche Zuschläge und kann dieser nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen beigelegt werden, kann Honeywell nach alleinigen Ermessen die Erfüllung und künftige Lieferungen zurückhalten oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchtenalle vertragliche oder gesetzliche Rechte und Ansprüche zusammen ausüben bzw. geltend machen, bis der Streitfall beigelegt ist. Im Fall des Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Ziffer und sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags sind die Bestimmungen dieser Ziffer maßgebend. Alle Wirtschaftlichen Zuschläge, sowie der Zeitpunkt, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig Wirksamkeit und die Methode ihrer Bestimmung, erfolgen unabhängig von und zusätzlich zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugtetwaigen Preisänderungen, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen auf Grund von anderen Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenlassen diese unberührt.
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Samples: sps.honeywell.com
Preise. Alle angegebenen Preise von ENIP AG sind in EURO. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich mangels abweichender Angaben sämtliche Preisangaben als Ta- gesbruttopreise einschließlich der derzeit in Schweizer FrankenÖsterreich gesetzlichen Umsatzsteuer von 20%.Alle mit dem Versand entstehenden Spesen werden gesondert angege- ben. Geltung bis auf Widerruf. Sollten im Zuge des Versandes Export- oder Importabgaben fällig werden, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich auch diese zu Lasten des KundenBestellers. Die Preise gelten unter Versandkosten sind davon abhängig, in welches Empfängerland die Ware gesandt wird: Die Versandkosten für Ihre Bestellung in unserem Online Shop sind von der BedingungGe- samtsumme Ihrer Bestellung abhängig. Bestellungen ab einem Bestellwert in Höhe von EUR 250,- liefern wir versand- kostenfrei. Für Bestellungen bis zu einem Bestellwert in Höhe von EUR 249,99 werden EUR 5,50 Versandkostenpauschale berechnet. Sollten für einzelne Artikel (wie zB. Sperrgut) zusätzliche Versandkosten anfallen, Wir sind berechtigt, die Bonität des Käufers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. im Zeitpunkt der Kaufanfrage zu überprüfen. Der Käufer stimmt zu diesem Zweck zu, dass seine Stammdaten und sein Ge- burtsdatum an die Arbeit während Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbands von 1870, 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 0 (DVR 3003908) oder an einen anderen behördlich be- fugten Kreditschutzverband übermittelt werden. Der Kunde kann die Zustimmung zur Übermittlung der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen Daten jederzeit widerrufen. Werden uns nach Annahme einer Bestellung Umstände bekannt, die an der Zahlungsfähigkeit oder auch nur an der Bonität des Bestellers Zweifel aufkommen lassen, sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, entweder vom Besteller Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In letzterem Fall sind Schadenersatzansprüche wechsel- seitig ausgeschlossen. Ware oder Dienstleistung nicht mehr bei Lampenlux GmbH verfügbar ist, oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, weil der Hersteller diese Ware oder Dienstleistung aus Gründen der Insolvenz oder einer Betriebsschließung nicht mehr produziert oder vertreibt, kann Lampenlux GmbH entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistung anbieten oder liefern, wenn die in Qualität und Preis gleichwertige angebotene oder gelieferte Ware oder Dienstleistung von der bestellten Ware oder Dienstleistung nur geringfügig (beispielsweise Farbe, Hersteller) bei gleicher Funktion abweicht, oder entschädi- gungslos vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen wird Lampenlux GmbH umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag an den Kunden rückerstatten. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der auf offene Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. erfolgt eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenGutschrift auf dem Kundenkonto.
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Samples: www.lampenlux.com
Preise. Alle Preise Die Jahrespreise für die verschiedenen Versionen der TUI CARD ergeben sich aus dem Antragsformular. Die Kreditkartenpreise der Bank ergeben sich aus beiliegendem Preis- und Leistungsverzeichnis (TUI CARD Broschüre S. 19). Die Möglichkeit zur Anpassung der Entgelte ist in Abschnitt II, Ziffer 13 der Kartenbedingungen geregelt. Soweit im Rahmen der Kontoführung Guthabenzinsen anfallen oder sonstige Kapitalerträge (z. B. aus Wertpapieren) erzielt werden, sind diese Beträge in der Regel steuerpflichtig. Abhängig vom jeweils geltenden Steuerrecht („In- oder Ausland“) können bei der Auszahlung von ENIP Erträgen oder Veräußerungs- erlösen Kapitalertrag- und/oder sonstige Steuern anfallen (z. B. „Withholding Tax“ [nach US amerikanischem Steuerrecht]), die an die jeweilige Steuerbehörde abgeführt werden und daher den an den Kunden zu zahlenden Betrag mindern. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere, wenn er im Ausland steuerpflichtig ist. Eigene Kosten (z. B. für Ferngespräche, Porti, Internet) hat der Kunde selber zutragen. Die Commerzbank AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankenfotokopiert Ausweispapiere und bewahrt die Kopie – ausschließlich für interne Zwecke – auf. Wenn diese Kopie nicht vorliegt, netto, exklusive Mehrwertsteuerist von Kapitalerträgen US amerikanischer Wertpapiere automatisch Quellensteuer von zurzeit 30 % an die zu ständige US amerikanische Finanz behörde abzuführen. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten Insofern liegt es im Interesse des Kunden, wenn er sich durch seine Unterschrift mit der Anfertigung und Aufbewahrung der Kopie für den vorgenannten Zweck einverstanden erklärt. Die Preise gelten unter Einwilligung ist freiwillig und hat keinen Einfluss auf das Zustandekommen der Bedingung, dass beantragten Geschäftsbeziehung. Die Jahrespreise für die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen Kreditkarte werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht jährlich im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerdem Kreditkartenkonto des Kunden belastet. Die Zahlungen Zahlungsverpflichtungen, die sich gegen- über den Vertragsuntemehmen beim Einsatz der Karte ergeben, sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig in Abschnitt II, Ziffer 12 der Kartenbedingungen geregelt. Eingezahlte Geldbeträge und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlenZahlungseingänge schreibt die Bank dem Kreditkartenkonto gut. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Die Bank erfüllt eine Zahlungsverpflichtung durch Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand Rahmen des Visa-Ver- bundes an ein Vertragsunternehmen oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch Auszahlung an den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenKunden am Geldausgabeautomaten.
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Samples: mediacenter.tui-info.de
Preise. Alle Das vom Kunden für die Lieferung von elektrischer Energie geschuldete Entgelt richtet sich nach den jeweils vereinbarten Preisen (Grundpreis, Verbrauchspreis, Nebenleistun- gen, etc.). Sofern mit dem Kunden keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise laut den jeweils vereinbarten Preisblättern bzw. gemäß Punkt 6.2. Die Preisbemessung basiert auf den vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebe- nen preisrelevanten Umständen. Preisrelevante Umstände sind (i) verbrauchsbezogene Umstände, zu denen der Stromlieferant im Zuge des Vertragsabschlusses Angaben vom Kunden verlangt und (ii) preisrelevante Umstände, die der Stromlieferant gegenüber dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses als solche bezeichnet (zB.: Installation einer PV- Anlage oder Ladestation für Elektrofahrzeuge, Teilnahme an Energiegemeinschaften, etc). Der Kunde hat gegenüber dem Stromlieferanten alle notwendigen und erforderlichen Angaben zu den preisrelevanten Umständen zu machen. Der Kunde hat den Stromliefe- ranten über beabsichtigte und tatsächliche Änderungen der preisrelevanten Umstände zu informieren. Das Preisblatt für Nebenleistungen liegen am Firmensitz zur Einsicht auf und sind auf der Webseite des Stromlieferanten abrufbar. Es wird dem Kunden auf dessen Wunsch kosten- los zugesandt oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Die in den Preisblättern ausgewiesenen Preise sind Inklusivpreise und enthalten sämtliche Zuschläge und weiterverrechnete Abgaben mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (derzeit 20% des Nettobetrages). Die auf Grund des Stromlieferungsvertrages zu verrechnenden Preise beziehen sich aus- schließlich auf die Lieferung von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, elektrischer Energie einschließlich Ausgleichsenergie und auf Herkunftsnachweise sowie alle darauf auf Grund von Gesetzen oder anderen hoheitli- chen Akten entfallenden Steuern, MehrwertsteuerAbgaben und Gebühren. Alle vom Netzbetreiber zu ver- rechnenden Kostenbestandteile, Abgabenwie z.B. Netzzutrittsentgelte, ZölleSystemnutzungsentgelte, Gebühren für Bewilligungen Messpreise, Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag sowie durch Gesetz begründe- te oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingungauf andere hoheitliche Akten entfallenden Steuern, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Abgaben oder Zuschläge sind nicht enthalten und abgeschlossen werden kann. Bei daher dem Kunden vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben Netzbetreiber in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossengestellt.
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Samples: felixenergie.at
Preise. Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (€), exklusive Umsatz- steuer. Eingeräumte Rabatte, Boni, Warengutschriften oder ähnliches werden von ENIP AG den Preisen exklusive Umsatzsteuer berechnet. Kostenvoran- schläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdar- beiten, Finanzierungen etc., berechtigen uns, die Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Sämtliche Preise verstehen sich mangels abweichender Angaben anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen (Montage, Aufstellung, etc) werden gesondert in Schweizer Franken, netto, exklusive MehrwertsteuerRechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ware eine Transportversicherung abzu- schließen. Die Preise des Anbotes gelten unter der Bedingungnur bei Bestellung des gesamten Anbotes. Es wird vorausgesetzt, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen Lieferung bzw. Montage in einem Arbeitsgang vorgenommen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind Mehrkosten, die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht durch nicht vorhersehbare, im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige MehrarbeitenZusammenhang mit der Bauführung erforderlich gewordene Unterbrechungen der Montage entstehen, werden nach gesondert in Rechnung gestellt. Bestellte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbei- ten werden entsprechend dem Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnetunseren Bedingungen und Verrechnungssätzen durchgeführt. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller Bei Verrechnung nach Aufwand vergütetAusmaß hat diese abschnittsweise gemäß dem Bau- bzw. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive MehrwertsteuerArbeitsfortschritt stattzufinden. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung Aufforderung durch uns hat die gemeinsame Vornahme des Ausmaßes zu bezahlenerfolgen. Der in Beteiligt sich der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchtenKunde an dem Ausmaß nicht, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält erkennt er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossendamit unser Ausmaß an.
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Samples: infranorm.com
Preise. Alle Die im Zeitpunkt der Anbotslegung bestehende allgemeine Kostensituation für Personal, Material und Hilfsmittel gilt als Ausgangsbasis für die Erstellung der Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer FrankenÖWD. In den Preisen sind sämtliche Lohnkosten, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, alle gesetzlichen betrieblichen Abgaben, Zöllesämtliche kollektivvertraglichen Zulagen, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenalle Geräte-, Material- und Transportkosten sowie die Versicherungskosten enthalten, außer ein Kostenfaktor wird gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten unter beziehen sich auf Nor- malarbeitsstunden an Werktagen. Für Nacht- und Überstunden bzw. Sonn- und Feiertagsleistungen werden Mehrkosten verrechnet. Unberührt von dieser Preis- bestimmung bleiben Pauschalvereinbarungen, welcher der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden AG mit ÖWD abschlie- ßen kann. Bei Pauschalvereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur nach vorheriger Besichtigung des Auftragsobjektes durch ÖWD abgeschlossen. Betriebsurlaube und Fenstertage sind in der Monatspauschale bereits berück- sichtigt. Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht enthalten. Die Monatspau- schale geht vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller jeweils vereinbarten Leistungsumfang aus und ist auch dann vollständig zu bezahlen, wenn eine Leistung, aus Gründen, welche ÖWD nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt; In diesem Fall ist ÖWD nicht zu einer Ersatzvornah- me verpflichtet. Nicht Bei Veränderungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts, welche mit zusätzlichem Aufwand für ÖWD verbunden ist, ist ÖWD berechtigt, Regieleistungen zusätzlich in Rechnung zu stellen, sofern keine neue Pauschale vereinbart wird. Der ÖWD ist jedenfalls berechtigt, das Entgelt in jenem Ausmaß anzupassen, in welchem eine Änderung der Löhne im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütetGebäudereinigungsgewer- be eintritt. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ÖWD ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz das Entgelt zu verlangen. Ferner hat der Bestellererhöhen, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. wenn eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossensons- tige allgemeine Kostensteigerung eintritt.
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Samples: www.transgourmet.at
Preise. Alle Die Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben als reine Nettopreise in Schweizer FrankenEuro EXW (Incoterms 2010). Die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuerkosten sowie Kosten für Verpackung, nettoFracht, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie VersicherungenPorto, SteuernEinfuhrnebenabgaben, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Zoll und Versicherung sowie sonstige Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen und öffentlichen Abgaben sind von dem Besteller zusätzlich zu Lasten entrichten. Ändern sich nach Abgabe des KundenAngebots oder nach dem Zeitpunkt zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, so werden wir uns mit dem Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen, sofern zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eine Frist von mindestens 4 Monaten liegt. Die Preise gelten unter der BedingungFür den Fall, dass die Arbeit während Vertragsparteien sich über eine Preisanpassung nicht verständigen, ist jede Seite dazu berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadenersatzansprüche sind für den Fall des Rücktritts aus diesem Grund ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir nach „Incoterms 2010 EXW“. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Die für das Vertragsverhältnis geltenden Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert. Sie gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich und abgeschlossen insbesondere schriftlich ein fester Termin für Lieferung vereinbart worden ist. Die Lieferfristen beginnen nach Eingang einer für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlage, einer möglicherweise vereinbarten Anzahlung und der erfolgten Materialbereitstellung, soweit diese vereinbart worden ist, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller, vor allem technischen Einzelheiten des Auftrages. Für den Fall, dass die Vertragsparteien eine Versendung der gefertigten Teile vereinbart haben, geht die Lieferfrist mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt benennen. Für den Fall, dass wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von 30 Tagen schriftlich einzuräumen. Sofern wir bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht liefern können, ist der Besteller dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, wie z. B. durch die nicht erfolgte Anlieferung benötigter Teile durch Zulieferer, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Beeinträchtigung zzgl. einer weiteren Anlaufzeit für die Produktion von vier Wochen. Dies gilt auch für die genannten Leistungsverzögerungen bei einem Zulieferer, sofern der Zulieferer wesentliche Teile für die Herstellung des Werkes liefert. Dies gilt auch, wenn wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles von uns geschuldeten Sorgfalt nicht vorhersehen oder abändern konnten. Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe sowie durch die Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, und Energieversorgungsschwierigkeiten. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich nach Eintritt der Störung schriftlich benachrichtigt haben. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahleneiner länger als vier Wochen anhaltenden Störung, haben beide Vertragsparteien das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütetSchadenersatzansprüche bestehen für diesen Fall nicht. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und zum Rücktritt vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie Vertrag dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. uns erfolglos eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenangemessene Nachfrist gesetzt hat.
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Samples: mwgoede.de
Preise. Alle Unsere Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken€ ab Werk/ Lager ausschließlich Verpackung, nettoFracht, exklusive Porto und Versicherung. Bei Vorsteuerabzugsberechtigten verstehen sich unsere Preise zuzüglich der zurzeit gültigen Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc4. wie VersicherungenVersendung, SteuernFracht: Versenden wir die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, Mehrwertsteuergeht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, Abgabensobald wir den Liefergegenstand dem Spediteur, Zölledem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers abzuwarten, Gebühren geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 5. Liefer-/ Leistungszeit, Leistungsstörungen: Unsere angegebenen Liefer- und Leistungszeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie schriftlich als verbindlich bestätigt. Im Falle höherer Gewalt oder anderer nicht vorhersehbarer und unverschuldeter Umstände (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe), die nachweislich auf unsere Lieferung/Leistung erheblichen Einfluss haben, verlängert sich die verbindliche Liefer-/ Leistungsfrist angemessen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hindernisse in unserem Unternehmen oder bei unseren Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der Hindernisse die Lieferung/ Leistung für Bewilligungen uns unmöglich oder Bescheinigungen gehen zusätzlich unzumutbar, so werden wir von unserer Verpflichtung frei. Verlängern sich infolge der genannten und von uns nicht zu Lasten des Kundenvertretenden Umstände die Liefer-/ Leistungsfristen oder werden wir von unserer Liefer-/ Leistungspflicht frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenseratzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich nach dem Bekannt werden der genannten Umstände benachrichtigen. 6. Zahlungsbedingungen: Zahlungsansprüche werden mit der Lieferung/ Leistungserbringung fällig. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Zugang der Rechnung in bar oder durch Überweisung auf unser in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltaggenanntes Konto. Ist Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erheben wir zusätzlich zum Rechnungsbetrag und zu den Verzugszinsen Mahngebühren, wenn der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand unserer schriftlichen Aufforderung, offene Rechnungen zu begleichen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Die Gebühren betragen bei der 2. Mahnstufe 5,00 €, bei der 3. Mahnstufe 10,00 € und ab der 4. Mahnstufe 20,00 €; zuzüglich weitere Inkassokosten. 7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte: Dem Besteller steht das Aufrechnungsrecht nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder muss ENIP AG aufgrund unbestritten sind. Zur Ausübung eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, Zurückbehaltungsrechts ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres der Besteller nur insoweit befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangenals sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen8.
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Samples: www.mobratec.de
Preise. Alle Das vom Kunden für die Lieferung von Erdgas geschuldete Entgelt richtet sich nach den jeweils vereinbarten Preisen (Grundpreis, Verbrauchspreis, Nebenleistungen, etc.). Sofern mit dem Kunden keine Sondervereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise laut den jeweils vereinbarten Preisblättern bzw. gemäß Punkt 6.2. Die Preisbemessung basiert auf den vom Kunden zu Vertragsbeginn bekannt gegebenen preisrelevanten Umständen. Preisrelevante Umstände sind (i) verbrauchsbezogene Um- stände, zu denen der Gaslieferant im Zuge des Vertragsabschlusses Angaben vom Kunden verlangt und (ii) preisrelevante Umstände, die der Gaslieferant gegenüber dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses als solche bezeichnet. Der Kunde hat gegenüber dem Gaslieferanten alle notwendigen und erforderlichen Angaben zu den preisrelevanten Um- ständen zu machen. Der Kunde hat den Gaslieferanten über beabsichtigte und tatsäch- liche Änderungen der preisrelevanten Umstände zu informieren. Das Preisblatt für Nebenleistungen liegen am Firmensitz zur Einsicht auf und sind auf der Webseite des Gaslieferanten abrufbar. Es wird dem Kunden auf dessen Wunsch kostenlos zugesandt oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Die in den Preisblättern ausgewiesenen Preise sind Inklusivpreise und enthalten sämtliche Zuschläge und weiterverrechnete Abgaben mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (derzeit 20% des Nettobetrages). Die auf Grund des Gasliefervertrages zu verrechnenden Preise beziehen sich aus- schließlich auf die Lieferung von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Erdgas einschließlich Ausgleichsenergie und auf Her- kunftsnachweise sowie alle darauf auf Grund von Gesetzen oder anderen hoheitlichen Akten entfallenden Steuern, MehrwertsteuerAbgaben und Gebühren. Alle vom Netzbetreiber zu ver- rechnenden Kostenbestandteile, Abgabenwie z.B. Netzzutrittsentgelte, ZölleSystemnutzungsentgelte, Gebühren für Bewilligungen Messpreise sowie durch Gesetz begründete oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingungauf andere hoheitliche Akten entfal- lenden Steuern, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Abgaben oder Zuschläge sind nicht enthalten und abgeschlossen werden kann. Bei daher dem Kunden vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben Netzbetreiber in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossengestellt.
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Samples: felixenergie.at
Preise. Alle Die im Zeitpunkt der Anbotslegung bestehende allgemeine Kostensi- tuation für Personal, Material und Hilfsmittel gilt als Ausgangsbasis für die Erstellung der Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer FrankenÖWD. In den Preisen sind sämtli- che Lohnkosten, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, alle gesetzlichen betrieblichen Abgaben, Zöllesämtliche kollektivvertraglichen Zulagen, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenalle Geräte-, Material- und Transport- kosten sowie die Versicherungskosten enthalten, außer ein Kosten- faktor wird gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten unter beziehen sich auf Normalarbeitsstunden an Werktagen. Für Nacht- und Überstunden bzw. Sonn- und Feiertagsleistungen werden Mehrkosten verrechnet. Unberührt von dieser Preisbestimmung bleiben Pauschalvereinba- rungen, welcher der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden AG mit ÖWD abschließen kann. Bei Pauschalver- einbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur nach vorheri- ger Besichtigung des Auftragsobjektes durch ÖWD abgeschlossen. Betriebsurlaube und Fenstertage sind in der Monatspauschale bereits berücksichtigt. Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht enthalten. Die Monatspauschale geht vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller jeweils vereinbarten Leistungsumfang aus und ist auch dann vollständig zu bezahlen, wenn eine Leistung, aus Gründen, welche ÖWD nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt; In diesem Fall ist ÖWD nicht zu einer Ersatzvor- nahme verpflichtet. Nicht Bei Veränderungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts, welche mit zusätzlichem Aufwand für ÖWD ver- bunden ist, ist ÖWD berechtigt, Regieleistungen zusätzlich in Rech- nung zu stellen, sofern keine neue Pauschale vereinbart wird.. Der ÖWD ist jedenfalls berechtigt, das Entgelt in jenem Ausmaß anzu- passen, in welchem eine Änderung der Löhne im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütetGebäudereini- gungsgewerbe eintritt. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ÖWD ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz das Entgelt zu verlangen. Ferner hat der Bestellererhöhen, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. wenn eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossensonstige allgemeine Kostensteigerung eintritt.
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Samples: www.hohejagd.at
Preise. Alle Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot. Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Ernte- und Arbeitsbedingungen. Die von uns genannten Preise von ENIP AG für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager und beinhalten nicht die Fracht, Verladung und Versicherung. Sie verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass (oder:) Wir kaufen bei freier Fracht ein und die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind von uns genannten Einkaufspreise enthalten die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive ge- setzliche Mehrwertsteuer. Die Zahlungen Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug in den von uns ge- nannten Preisen nicht enthalten. (oder:) Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind in den genannten Preisen grundsätzlich enthalten. (oder:) Unsere Preise umfassen – soweit nicht anders vereinbart – nicht die Transportkosten von Materialien und nicht die Mehrwertsteuer. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Erbringung einer Leistung Ablauf von Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskos- ten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen. Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremd- körperbesatz oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen techni- schen Aufwand zu bezahlenrealisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. (oder:) Bei uns nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. (oder:) Bei auftretenden Erschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geände r- ten Preis zu verhandeln, wenn die veranschlagten Kosten um mehr als % überschritten wer- den. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unve rzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als VerfalltagAuftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserl e- digung bereit. Insofern haften wir im Rückstand Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchfüh- rung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Au f- trags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Au f- tragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt. Werden Arbeitskräfte und/oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchtenMaschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz. Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die Zahlungen auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter Ar- beitskräften beruhen, haften wir nicht. Für Pflanzenschutzarbeiten verwenden wir nur von der BBA anerkannte Mittel und setzen sie nach Empfehlung der BBA und der Hersteller ein, im Zweifel nach den vorgegebenen Mitte lwerten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne dass wir für Schäden jedweder Art die Haftung übernehmen. Wir sind berechtigt, eine kleine Vergleichsparzelle von qm unbehandelt zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich ört- lich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzube- reiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Bestellers Auftrags anfallenden und von uns nicht vollständig zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugtDrittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die weitere Ausführung auf der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangenunzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beru- hen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat In diesem Fall haftet der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine Auftragnehmer auch nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenfür Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.
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Samples: thiesbuhmann.de
Preise. Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der verbindlichen Leistungsbeschreibung. Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive MehrwertsteuerEuro ohne gesetzliche Steuern und Abgaben. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren Sie gelten nur für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenden jeweiligen Auftrag. Die genannten Preise gelten unter der Bedingungverstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von VIATEC. Wiederkehrende Entgelte, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet z.B. für laufende Lizenzgebühren oder Wartungsentgelte, werden je nach Vereinbarung monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich in Rechnung gestellt und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht stets im Voraus vereinbarte fällig. Diese Entgelte sind nach dem jeweils aktuell gültigen VPI (bzw. dessen amtlichen Nachfolger) wertgesichert. Als Basis dient die Indexzahl vom Monat des Vertragsabschlusses. Die Anpassung erfolgt nach Xxxx von VIATEC, in unregelmäßigen Abständen durch VIATEC und wird durch Rechnungslegung, E-Mail oder Nachricht/Dialog (in der Software) bekanntgegeben. VIATEC behält sich außerdem vor, Wertanpassungen auch über dem VPI-Wert vorzunehmen – speziell bei Erweiterung von Leistungen sowie aus rechtlichen oder technischen Gründen. In diesem Fall gilt die Anpassung automatisch als angenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb eines (1) Monats ab Zugang schriftlich per Einschreiben Widerspruch einlegt. Bei Widerspruch hat VIATEC das Recht, den Vertrag zum Letzten des darauffolgenden Monats zu kündigen. Bei zeitbasierter Abrechnung von Dienstleistungen wird jede begonnene Viertelstunde auf Basis des in der verbindlichen Leistungsbeschreibung festgelegten, mangels Vereinbarung des jeweils aktuellen, gültigen Stundensatzes von VIATEC in Rechnung gestellt. Für Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Abend/Nacht, Feiertage, Wochenende) können Zuschläge gemäß den jeweils aktuellen Tarifen von VIATEC verrechnet werden. Bei Hardware, Dritt-Software und Leistungen(Standard-)Software von VIATEC gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise von VIATEC. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige MehrarbeitenProgrammierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den in der verbindlichen Leistungsbeschreibung enthaltenen Preisen, sonst den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von VIATEC zu vertreten ist, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuertatsächlichem Anfall berechnet. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlenden jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt Wegzeiten gelten als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenArbeitszeit.
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Samples: www.viatec.at
Preise. Alle Die in unserer Bestellung genannten Preise sind verbindlich. Sind die Preise, Zahlungs- und, Lieferkonditionen sowie Liefertermine in der Bestellung nicht vorgeschrieben so gelten die Konditionen der AEB. Die Bestellung hat erst dann Gültigkeit, wenn die nachträglich genannten Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben uns innerhalb von 10 Tagen schriftlich akzeptiert wurden. Die genannten Preise gelten, sofern nicht der Bestellung eine anderslautende schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, Frei Haus Bestimmungsort (DDP Bestimmungsort nach Incoterms 2020 in Schweizer Franken, netto, exklusive der jeweils gültigen Fassung) inklusive Verpackung und Transportversicherung. Inlandspreise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etcFür die Ausarbeitung von Angeboten, Kostenvoranschlägen, Plänen und Dokumentationen wird mangels anderslautender Vereinbarung keinerlei Vergütung gewährt. wie VersicherungenSämtliches Verpackungsmaterial ist, Steuernsoweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Mehrwertsteuerals im Preis inbegriffen zu verste- hen. Die Ware ist, Abgabenausgenommen von Sondervorschreibungen, Zöllehandelsüblich, Gebühren zweckmäßig, transportgerecht und einwandfrei (etwaigen Rechtsnormen entsprechend) für Bewilligungen oder Bescheinigungen die zu erwartenden Einflüsse im Sammel- und Stückgutverkehr zu verpacken. La- demittel und Emballagen gehen zusätzlich – wenn darüber nicht gesondert vereinbart wird – in unser Eigentum über. Rücksendungen erfolgen bei sachgemäßer Verpackung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Alle durch unsachgemäße Verpackung im Zuge der Lieferung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des KundenLieferanten. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Verpackung ist stets mit unserer Bestellnummer und abgeschlossen werden kannden jeweiligen Artikelnummern zu versehen. Bei österreichischen Lieferanten ist die ARA Lizenznummer auf der Rechnung und dem Lieferschein anzuführen. Die vorgeschriebene Lieferzeit, deren Berechnungsbeginn das Datum der Bestellung ist, ist strikt einzuhalten. Bei früherer Lieferung, welche nur mit unserer Zustimmung erfolgen darf und ohne deren Vorliegen wir uns das Recht vorbehalten, damit verbundene Kosten im Zuge der vollständigen Bezahlung gegen zu verrechnen (z.B. Lagerkosten), beginnen die Zahlungsfristen erst ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. Erfüllt der Lieferant nicht fristgerecht oder nicht vollständig den vorgegebe- nen Liefertermin, behalten wir uns die Geltendmachung der uns für solche Fälle gesetzlich zustehenden Rechte oder wahlweise die Verrechnung einer verschuldensunabhängigen Pönale in Höhe von 0,5% der Auftragssumme pro Verzugstag, max. jedoch 10% der Auftragssumme vor. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere des Ersatzes eines allfällig entstandenen Verzugsschadens (entgangener Gewinn, Schaden aus Betriebsunterbrechung und sonstige Spesen) behalten wir uns in jedem Falle ausdrücklich vor. Weiters sind wir berechtigt, bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins oder unvollständiger Lieferung vom Besteller angeordneter Auftrag zur Gänze oder teilweise ohne Setzen einer Nachfrist zurückzutreten, dies unbe- schadet unserer Schadensersatzansprüche. Mehr- oder Minder- mengen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Sollten wir uns trotz Terminüberschreitung zur Annahme der Ware bereit er- klären, sind sämtliche Kosten betreffend das Erfordernis spezieller Maßnahmen zwecks Verhinderung weiterer Verzöge- rungen (z.B. Luft-, Eilfracht usw.) vom Lieferanten zu tragen. Wir sind berechtigt, Mengen und Terminänderungen erteilter Aufträge bis 5 Arbeitstage vor dem geplanten Liefertermin vorzunehmen. Voraussehbare Lieferverzögerungen oder andere Verhinderun- gen der Auftragserfüllung sind uns unverzüglich und begründet mitzuteilen. Eine solche Verständigung entbindet den Lieferan- ten von seiner Schadenersatzpflicht nur in dem Ausmaß, in dem wir die Möglichkeit hatten, den uns daraus entstandenen Scha- den abzuwenden oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerverringern. Die Zahlungen Mehraufwendungen für A-8753 Fohnsdorf | Eumigstraße 6 Telefon +00 (0)0000-0000-0 | E-Mail: xxxxxx@xxx.xx | xxx.XXX.xx UID: ATU63269108 | FN 287385a | DVR 0598984 | Landesgericht Leoben | Sitz der Gesellschaft: Fohnsdorf Bank: XXX Xxxx XX, XXX 00000 Xxxxx-Xx.: 180069097; IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000, BIC XXXXXX0X die durch die Lieferverzögerung notwendig gewordene Scha- densabwendung oder -verringerung sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung vom Lieferanten zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenübernehmen.
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Samples: www.htp.at
Preise. Alle Die Lieferung unserer Waren erfolgt zu den jeweiligen Tagespreisen, die dem Kunden bekannt gegeben werden. Ist nichts besonders vereinbart, sind unsere Preise Nettopreise der Preisgruppe 1 zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, wobei sich Entgeltminderungen aus aktuellen Rahmen und Konditionsvereinbarungen ergeben können. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne jeglichen Abzug zahlbar Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB berechnet. Bei Zahlung durch Schecks oder Wechsel erfolgt die Annahme nur zahlungshalber und nicht erfüllungshalber. Erst nach Gutschrift durch unsere Bank gilt die Zahlung als erfolgt. Bei Bankeinzug ist die Zahlung erst erfolgt, netto, exklusive Mehrwertsteuerwenn der Betrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist bei uns gutgeschrieben ist. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen Kosten der Zahlung gehen zusätzlich zu Lasten des unserer Kunden. Die Preise gelten unter Ebenso die Kosten der BedingungNichteinlösung von Zahlungsmitteln. Wir sind berechtigt, Zahlungen unserer Kunden wahlweise zur Tilgung von Verbindlichkeiten, Krediten, rückständigen Zinsen und Kosten zu verwenden. Unsere Kunden verzichten auf das Bestimmungsrecht nach § 366, I BGB. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kannAufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Mengenmäßige Mängel können nur sofort geltend gemacht werden. Qualitätsmängel können nur innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden. Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei vom Besteller angeordneter Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen Rückgängigmachung des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten Vertrages zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden SicherheitenWeitergehende Ansprüche des Kunden, ist sie berechtigtsoweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, vom Vertrag zurückzutreten sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers. Für Leergut wird der jeweils vereinbarte, bzw. allgemein geltende Pfandsatz zzgl der gesetzlichen MwSt. erhoben. Soweit das Leergut unser Eigentum ist, wird es dem Kunden nur ausgeliehen und Schadenersatz zu verlangenbleibt unser Eigentum. Ferner hat der BestellerIst es Eigentum unserer Lieferanten, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.aso behalten wir uns das Besitzrecht aus mittelbarem Besitz vor. zu entrichtenÜber das Leergut wird ein laufender Saldo erstellt und dem Kunden jeweils bekannt gegeben. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenSaldo gilt vom Kunden als anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Der Leergutsaldo muss vom Kunden bei Ende der Geschäftsbeziehung ausgeglichen werden. Fehlendes Leergut muss vom Kunden zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Mehr zurückgegebenes Leergut steht bei uns zur Abholung bereit. Die Zurückbehaltung Kunden, die Kohlensäureflaschen von Zahlungen bzwuns beziehen sind verpflichtet, die Kohlensäure nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenNach dem zweiten Monat ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete berechnet. Werden nach Ablauf von 12 Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Kohlensäureflaschen nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungswert berechnet.
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Samples: www.getraenke-kreiner.de
Preise. Die aktuellen und verbindlichen Preise sind bei der ELOF Immobilien AG direkt erhältlich. Änderungen von Preisen und Rabatten für die ELOF Immobilien AG Dienstleistungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt und sind jederzeit und auf einen beliebigen Termin möglich. Sollte der Kunde durch eine solche Änderung erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag per Inkrafttreten der neuen Preise zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkrafttreten der neuen Preise oder Rabatte. Die Änderung von Steuer- oder anderen massgeblichen Abgabesätzen berechtigt die ELOF Immobilien AG ihre Preise ohne entsprechende Vorankündigung anzupassen. Der Kunde hat in diesem Fall kein Kündigungsrecht. Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben als Endverbraucherpreise. Zahlung: Je nach Ergebnis der Bonitätsprüfung per Überweisung, in Bar oder als Check einer Schweizer Franken, netto, exklusive MehrwertsteuerBank. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des Kundenin Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum. Die Preise gelten unter ELOF Immobilien AG ist bei geringfügigen Rechnungsbeträgen berechtigt, die Rechnungsstellung zu verschieben. Innert 8 Tagen ab Rechnungsdatum kann der BedingungKunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne Unterbruch geleistet weitere Mahnung in Verzug und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller hat Verzugszinsen zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und LeistungenDie ELOF Immobilien AG ist berechtigt, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen pro Mahnung mindestens CHF 20.00 in Rechnung zu stellen. Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Bleibt die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, ist die ELOF Immobilien AG berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung zu sperren oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuereinzustellen. Die Zahlungen nutzungsunabhängigen Entgelte sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung auch bei gesperrten oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahleneingestellten Dienstleistungen geschuldet. Der in Die ELOF Immobilien AG kann bei begründeten Zweifeln an der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung Einhaltung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu Zahlungsbedingungen von ihren Kunden jederzeit Sicherheitsleistungen verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.Teilnahmebedingungen Mietinteressenten
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Samples: www.schoepferco.ch
Preise. Alle ASP Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankenfreibleibend, zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, ab ASP eigenem oder fremden Lieferlager. Einwendungen wegen Abweichens der ASP Auftragsbestätigung von der Kundenbestellung müssen innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt dieser als maßgebend gilt. Neukunden (Erstgeschäft) werden von ASP nur gegen Vorauskasse beliefert, Ausnahmen auf Anfrage möglich. Bei bestehenden Kunden hat die Bezahlung des Rechnungsbetrages sofort nach Rechnungserhalt, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungenohne jeden Abzug, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kannerfolgen. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge Überschreitung der ENIP AG vom Besteller Zahlungsfrist hat der Käufer Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro angefangenen Monat, Mahnspesen sowie alle zur Verfolgung der ASP Ansprüche aufgelaufenen Spesen und Barauslagen, zuzüglich eventueller Kosten für eine außergerichtliche, anwaltliche Intervention zu bezahlen. Nicht Ungeachtet anderslautender Widmungserklärungen und auch bei Vorliegen oder Vollstreckung eines Exekutionstitels ist ASP berechtigt, eingehende Geldbeträge des Kunden vorerst zur Abdeckung von Mahnspesen, Anwaltskosten, Versicherungsprämien u.a., Verzugszinsen, Kapitalforderung und zuletzt für die Tilgung des restlichen offenen Rechnungsbetrages zu verwenden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Der Mindestbestellwert bei ASP beträgt € 100,00 exkl. Mehrwertsteuer, darunter ist nur eine Abholung und Zahlung im Voraus vereinbarte Arbeiten und LeistungenASP Shop möglich. Bankomatkassa vorhanden. Bestellungen von Inlandskunden, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeitenab einem Nettowarenwert € 500,00, werden nach Aufwand CIP Lieferadresse ausgeführt, darunter werden € 9,00 Versand/Verpackungspauschale in Rechnung gestellt. Bestellungen aus EU- und Nicht-EU-Staaten liefert ASP EXW, zuzüglich tatsächlich anfallender Versand-/Verpackungskosten. Der Versand erfolgt in der Regel mit unseren bestehenden Versanddienstleistern. Der Käufer ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen, damit geht die Gefahr von Beschädigungen auch gleichzeitig auf den Käufer über. ASP ist berechtigt bei vorliegenden Fällen die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers selbst zu ENIP AG Tarifsatz verrechnetlagern oder bei einem Spediteur einzulagern. Mehrleistungen als Folge mangelhafter Der Käufer ist damit einverstanden, dass Rechnungen und sämtliche Korrespondenzen elektronisch erstellt und per E-Mail übermittelt werden. Diese beginnen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder fehlender Angaben im Falle von Differenzen mit dem Zeitpunkt der Klärung, zu laufen, sind aber stets immer freibleibende Lieferfristen. Auch bei vereinbarten Lieferfristen haften wir nicht für Verzögerungen, welche durch unvorhergesehene Vorgänge bei Fabrikation, bei der Beförderung, bei Störungen in den zur Verfügung gestellten Unterlagen Lieferwerken, bei ASP oder zum Bauwerkdurch höhere Gewalt, an welchem die Leistungen ausgeführt werdenEpidemien oder Kriegshandlungen, werden vom Besteller nach Aufwand vergüteteintreten. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgtDerartige Umstände berechtigen uns, bei längerer Dauer, auch wenn vom Vertrag einseitig zurückzutreten, ohne dass wir aus diesem Grund dem Käufer gegenüber zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sein werden. Bei Lieferverzug kann der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive MehrwertsteuerKäufer erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig Nachfrist muss der Art und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlendem Umfang des Auftrages angemessen sein. Der in Soweit ein Schaden nicht auf grobem Verschulden von ASP beruht, ist er mit der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als VerfalltagHöhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt x.x.xx. entbindet ASP grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt im Rückstand Betrieb von ASP oder muss ENIP AG aufgrund in Betrieben der Vor- und Zulieferer ereignet hat. In diesem Falle ist der Käufer nicht berechtigt vom Auftrag zurückzutreten oder ASP für etwaige Schäden haftbar zu machen. Beanstandungen werden nur innerhalb von zwei Werktagen nach Empfang der Ware anerkannt und müssen ASP sofort per E-Mail bekannt gegeben werden. Mängel eines Umstandes ernstlich befürchtenTeiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Sendung führen. XXX hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung; der Käufer verzichtet darauf, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Gegenüber Kaufleuten gelten die gesetzlichen Regelungen. Beweispflichtig für das Vorliegen von Mängeln jeglicher Art ist der Kunde. Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht auf Grund genauer Untersuchungen im Lieferwerk erfolgen. Zu diesem Zweck sind die beanstandeten Waren spesenfrei an die von ASP angegebene Anschrift einzusenden, in dringenden Bedarfsfällen wird Ersatz gegen Rechnung geliefert und nach Feststellung der Ersatzpflicht Gutschrift dafür erteilt. Schadenersatz leistet ASP im Fall von Vorsatz und grobem Verschulden, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Diese sind, nach vorheriger Vereinbarung mit ASP, spesenfrei an ASP zu verlangensenden, kostenpflichtige und nichtvereinbarte Retournierungen oder Umtausche werden von ASP nicht angenommen. Ferner hat der BestellerWird eine bestellte Ware, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht einnach vorheriger Vereinbarung mit ASP, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins retourniert, werden Handlingskosten von 1015% p.ades Nettowarenwertes verrechnet, Originalverpackung und Unversehrtheit vorausgesetzt. zu entrichtenNicht-Lagerartikel, Über- und Untergrößen, veredelte Ware, Sonderanfertigungen x.x.xx. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung sind von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist einem Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
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Samples: www.asp-arbeitsschutz.at
Preise. Alle Unsere Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankengelten, nettowenn nicht anders vereinbart, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Abgabenohne Verpackung, ZölleFrachtkosten, Gebühren für Bewilligungen Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls gesondert berechnet. Soweit unsere Lieferung vertragsgemäß oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten aber auf Wunsch des KundenBestellers später als zwei Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, bei während dieses Zeitraums eingetretener Änderung der Rohstoffpreise und/oder der Löhne, eine hierauf basierende neue Preisberechnung vorzunehmen. Die Preise Soweit wir Ware zur Weiterverarbeitung erhalten, gelten die mit dem Besteller getroffenen Preisvereinbarungen unter der BedingungVoraussetzung, dass die Arbeit während uns der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen Besteller seine Waren frühzeitig zur Verfügung stellt, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder einer verspäteten Zurverfügungstellung, die dadurch zu vertretender Überstundenarbeit Lieferterminverzögerungen führt sind wir berechtigt, eine Preisanpassung an während dieses Zeitraums veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) für am Liefertag gültige Preise vorzunehmen. Voraussetzung für die Zuschläge Geltung der ENIP AG vereinbarten Preise ist, dass die der Vereinbarung zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vertretende Behinderungen (z.B. ungenaue oder unrichtige vom Besteller gewünschte Änderungen zur Verfügung gestellte Unterlagen, unvollständige oder sonstige Mehrarbeitennicht rechtzeitige Selbstbelieferung) erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten. Verträge ohne Preisvereinbarung werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnetzum jeweils gültigen Tagespreis berechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Die vereinbarte Vergütung ist zahlbar gemäß den jeweils mit dem Besteller vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen unserer Auftragsbestätigung. Wechsel werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Im Fall der Zahlung durch Scheck oder zum BauwerkWechsel gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Nach Ablauf der vereinbarten oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, an welchem die Leistungen ausgeführt werdenohne weitere Mahnung, werden vom Besteller nach Aufwand vergütetZinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 BGB) zu fordern. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlenNachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Skonto wird nicht gewährt. Bei wesentlicher Verschlechterung in der Rechnung genannte Zahlungstermin den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall – trotz Stundung – sofort fällig. Dies gilt als Verfalltaginsbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weitere Zahlungen ausbleiben. Ist Kommt der Besteller mit unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchtenihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigthaben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenzurückzutreten.
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Samples: www.bikar-aluminium.com
Preise. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Lieferungen mit Solofahrzeugen oder nur beigeladenen Transportmitteln ist der AN berechtigt Zuschläge in Rechnung zu stellen, die im Einzelfall bis zu 50 % des Auftragswertes erreichen können, was vom AN nachzuweisen ist. Bei Lieferungen, deren Preis vertragsgemäß durch Marktnotierungen bestimmt ist, ist der AN berechtigt den vereinbarten Preis anzupassen, wenn zwischen Bestellung und Lieferung ein Zeitraum von ENIP mehr als 21 Tagen liegt. Gleiches gilt für Rahmenverträge. Bei Sonderanfertigungen, bei denen die Kosten nicht im Voraus ermittelt werden können, ist der AN berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen. Sonstige sich nach dem Vertragsschluss ergebende Faktoren, die zu einer Änderung der Berechnungsgrundlage führen, wie beispielsweise höhere Lohn- und Materialkosten, eine Erhöhung der Umsatzsteuer, höhere Treibstoffkosten oder sonstige Umstände berechtigen den AN zu einer angemessenen Preisanpassung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Änderung der Berechnungsgrundlage ein Zeitraum von 3 Monaten liegt. Vorstehende Regel gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt und die Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird. Kommt es in den letztgenannten Fällen nach Ablauf der 4 Monate zu einem Anspruch auf Preisanpassung, den der AG verstehen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen konnte, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, wenn die Anpassung mehr als 10 Prozent der vereinbarten Preise seit Vertragsabschluss überschreitet. Xxxx-Xxx-Preise gelten nur für den Bezug von vollen Ladungen im Sattel/Zug. Bei Lieferung mit Solofahrzeugen oder nur beigeladenen Transportmitteln werden Zuschläge in Rechnung gestellt. Die Preise und Lieferungen frei Baustelle gelten unter dem Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen. Bei Nichteinhaltung der Ladezeiten bzw. Abladezeiten, die der AN nicht zu vertreten hat, bleibt es dem AN vorbehalten, die Standzeit zu berechnen. Die Kosten etwaiger Zwischentransporte, Umladekosten sowie ein Verfahren der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden dem AG getrennt berechnet. Werden Festpreise vereinbart, so behält sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankender AN vor, nettofür Lieferungen, exklusive Mehrwertsteuerwelche später als 6 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, die Preise um inzwischen eingetretene Lohn- und Materialkostensteigerungen anzuheben. Sämtliche Nebenkosten etc. wie VersicherungenFrachtänderungen, Steuernwelche zwischen Vertragsabschluss und Lieferung infolge von Veränderungen der offiziellen LKW-, MehrwertsteuerWaggon- oder Schiffsfrachten eintreten, Abgabengehen, Zölleauch bei Festpreisvereinbarungen, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des KundenAG. Dies gilt auch für gesetzliche Kleinwasserzuschläge bei Schiffszwischentransporten. Unterlagen, die Bestandteil des Angebots sind, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zwischen den Parteien nicht verbindlich. Bei Lieferungen ab Werk, Grube oder Lager (Abholung) verstehen sich unsere Preise frei Fahrzeug verladen. Sind keine Frachtsätze oder Freibaustellenpreise vereinbart, berechnen wir den jeweils am Liefertag gültigen Frachtsatz oder Richtsatz. Im Preis enthalten ist eine Verweildauer an der Baustelle von maximal 15 Minuten. Die Preise gelten unter Verweildauer an der BedingungBaustelle beginnt mit der Ankunft an der Baustelle; sie endet mit Entladungsende. Diese Zeit ergibt sich aus den Lieferscheinen, dass die Arbeit während Grundlage der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen Berechnung ist. Eine über 15 Minuten Verweildauer an der Baustelle ist von dem AG besonders zu vergüten. Wartezeiten werden kannberechnet mit 15,00 € pro angefangenen 15 Minuten. Bei vom Besteller angeordneter Die auf den Abgangsstationen oder zu vertretender Überstundenarbeit den Werken des AN ermittelten Mengen bzw. die durch beeidigte Wäger festgestellte Gewichte sind für die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlenBerechnung maßgebend. Nicht Für Schüttgüter ist das bei Verwiegung im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenWerk festgestellte Gewicht maßgebend.
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Preise. Alle Für alle Aufträge werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu Grunde gelegt. Bestätigte Preise von ENIP AG gelten nur bei Abnahme der bestätigten Xxxxxx. Unsere Preise verstehen sich mangels abweichender Angaben sich, soweit nicht anders vereinbart, in Schweizer FrankenEuro, nettoab Werk, exklusive ohne Verpackung, Fracht, Porto und ohne Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etcLieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben sie schriftlich bezeichnet. wie VersicherungenLieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, Steuernjedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenso muss uns der Auftraggeber/Käufer bei Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgtEreignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie durch unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, die Liefer- oder Leistungszeit um die Dauer der Wert Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu einer angemessenen Verlängerung der Bestellung unter CHF 50.00 liegtLieferfrist führen auch vom Auftraggeber/Käufer veranlasste Änderungen der zu liefernden Ware. Der Versand sämtlicher Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Kosten für Verpackung werden branchenüblich berechnet. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware gerügt werden. Mängel, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerdie innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf auftreten, werden beseitigt. Die Zahlungen Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, erfolgt eine Ersatzlieferung. Mängel, die nach den ersten sechs Monaten auftreten, sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung uns nachzuweisen. Sind diese berechtigt, wird das Produkt ebenfalls repariert oder Teilleistung fällig ersetzt. Weitgehende Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Schadenersatzansprüche jeglicher Art, im Rahmen der Gewährleistung und innert 30 außerhalb der Gewährleistungen gegen uns, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden. Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungen ab Gefahrenübergang. Forderungen aus Dienstleistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung Rechnungsdatum netto fällig. Zahlungen für Warenlieferungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Verzug begründet die Verpflichtung, zusätzlich entstehende Mehrkosten, insbesondere Rechtsverfolgungskosten, zu bezahlentragen. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber/Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Rückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins Abzug von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenSkonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
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Preise. Alle Die vom Auftragnehmer bekannt gegebenen Preise von ENIP AG sind Festpreise exklusive Umsatzsteuer und verstehen sich mangels abweichender frei Haus inklusive aller Nebenkosten und Verpackung. Die Summe der Produkte aus Mengen und Einheitspreisen ergibt den Gesamtpreis. Dieser ist das Entgelt laut Umsatzsteuergesetz und somit die Basis für die Umsatzsteuerberechnung. Die Verrechnung von Mehrkosten aus der Erhöhung des Wechselkurses bei Leistungen aus dem Ausland ist unzulässig. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung vereinbarter Termine. Bei Angaben in Schweizer FrankenForm von Kalenderwochen gilt der Xxxxxxx der Woche als Endtermin. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, nettohat er die Universität unverzüglich zu verständigen. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, exklusive Mehrwertsteuerkann die Universität wahlweise auf Erfüllung bestehen, unter angemessener Nachfristsetzung die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers durchführen oder Wandlung begehren. Sämtliche Nebenkosten etcBesteht die Universität im Verzugsfall auf Erfüllung, ändert das nicht ihr Recht auf Geltendmachung der Vertragsstrafe. wie VersicherungenIst die Erfüllung des Vertrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei sonstigem Rücktritt ausdrücklich vereinbart, Steuernso ist die Universität nicht verpflichtet, Mehrwertsteuerden Vertragsgegenstand nach dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. Es entfällt das Erfordernis der Nachfristsetzung für die Ersatzvornahme und die Wandlung. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von 1% (ein Prozent) des Gesamtauftragswertes pro Kalendertag der verspätet erbrachten Lieferung/Leistung, Abgaben, Zölle, Gebühren maximal 20 % /(zwanzig Prozent) des Gesamtauftragswertes festgesetzt. Ein Verschulden des Auftragnehmers ist für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenden Verfall nicht Voraussetzung. Die Preise gelten unter Vertragsstrafe kann neben der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Erfüllung begehrt werden und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerhängt nicht von einem Schadenseintritt ab. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung Vertragsstrafe versteht sich als Mindestbetrag. Ein darüberhinausgehender Schaden ist vom Auftragnehmer zu bezahlenersetzen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
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Preise. Alle 3.1 Unsere Preise gelten rein netto ab Lieferbetrieb ohne Skonto oder Nachlässe, ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherung. Die Mehrwertsteuer mit dem am Tag der Lieferung geltenden Satz wird zusätzlich berechnet. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vor- zunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuermehr als vier Monaten liegt. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen. Die Xxxx des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich vorgegeben ist. Die Kosten vereinbarter Nebenleistungen wie Transportversicherung, Verladung und Überführung, sowie etwaiger Zoll werden zusätzlich berechnet. In den Einzelpreisen sind keine Verpackungs- und Versandkosten sowie Kosten für Datenübernahme enthalten. Diese können ca. 2-10% vom Netto-Preis ausmachen, je nach Verpackungs-und Versandart sowie Auftragsvolumen. Genaue Preise gelten unter erhalten Sie auf Anfrage. Der Versiche- rungsschutz pro UPS-Paket beträgt brutto 500 Euro. Wünscht der BedingungKunde einen höheren Versicherungsschutz für die Sendung, muss dies schriftlich bis spätestens am Versandtag angezeigt und gegen Aufpreis versichert werden. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mängelfreiheit zu prüfen. Wir streben grundsätzlich eine Faltenfreie Lieferung an, können sie allerdings nicht garantieren. Offensichtliche Mängel bzw. Beanstandungen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, schriftlich inkl. Belegfotos angezeigt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenausreichend gewesen sei.
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Preise. Alle Die in unserer Bestellung genannten Preise sind verbindlich. Sind die Preise, Zahlungs- und, Lieferkonditionen sowie Liefertermine in der Bestellung nicht vorgeschrieben so gelten die Konditionen der AEB. Die Bestellung hat erst dann Gültigkeit, wenn die nachträglich genannten Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben uns innerhalb von 5 Tagen schriftlich akzeptiert wurden. Die genannten Preise gelten, sofern nicht der Bestellung eine anderslautende schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, Frei Haus Bestimmungsort (DDP Bestimmungsort nach Incoterms 2010 in Schweizer Franken, netto, exklusive der jeweils gültigen Fassung) inklusive Verpackung und Transportversicherung. Inlandspreise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etcFür die Ausarbeitung von Angeboten, Kostenvoranschlägen, Plänen und Dokumentationen wird mangels anderslautender Vereinbarung keinerlei Vergütung gewährt. wie VersicherungenSämtliches Verpackungsmaterial ist, Steuernsoweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Mehrwertsteuerals im Preis inbegriffen zu verstehen. Die Ware ist, Abgabenausgenommen von Sondervorschreibungen, Zöllehandelsüblich, Gebühren zweckmäßig, transportgerecht und einwandfrei (etwaigen Rechtsnormen entsprechend) für Bewilligungen oder Bescheinigungen die zu erwartenden Einflüsse im Sammel- und Stückgutverkehr zu verpacken. Lademittel und Emballagen gehen zusätzlich – wenn darüber nicht gesondert vereinbart wird – in unser Eigentum über. Rücksendungen erfolgen bei sachgemäßer Verpackung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Alle durch unsachgemäße Verpackung im Zuge der Lieferung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des KundenLieferanten. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Verpackung ist stets mit unserer Bestellnummer und abgeschlossen werden kannden jeweiligen Artikelnummern zu versehen. Bei österreichischen Lieferanten ist die ARA Lizenznummer auf der Rechnung und dem Lieferschein anzuführen. Die vereinbarte Lieferzeit, deren Berechnungsbeginn das Datum der Bestellung ist, ist strikt einzuhalten. Bei früherer Lieferung, welche nur mit unserer Zustimmung erfolgen darf und ohne deren Vorliegen wir uns das Recht vorbehalten, damit verbundene Kosten im Zuge der vollständigen Bezahlung gegenzuverrechnen (z.B. Lagerkosten), beginnen die Zahlungsfristen erst ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. Erfüllt der Lieferant nicht fristgerecht oder nicht vollständig den vorgegebenen Liefertermin, behalten wir uns die Geltendmachung der uns für solche Fälle gesetzlich zustehenden Rechte oder wahlweise die Verrechnung einer verschuldensunabhängigen Pönale in Höhe von 0,5% der Auftragssumme pro Verzugstag, max. jedoch 10% der Auftragssumme vor. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere des Ersatzes eines allfällig entstandenen Verzugsschadens (entgangener Gewinn, Pönalforderungen, Schaden aus Betriebsunterbrechung und sonstige Spesen) behalten wir uns in jedem Falle ausdrücklich vor. Weiters sind wir berechtigt, bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins oder unvollständiger Lieferung vom Besteller angeordneter Auftrag zur Gänze oder teilweise ohne Setzen einer Nachfrist zurückzutreten, dies unbeschadet unserer Schadensersatzansprüche. Mehr- oder Mindermengen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Sollten wir uns trotz Terminüberschreitung zur Annahme der Ware bereit erklären, sind sämtliche Kosten betreffend das Erfordernis spezieller Maßnahmen zwecks Verhinderung weiterer Verzögerungen (z.B. Luft-, Eilfracht usw.) vom Lieferanten zu tragen. Wir sind berechtigt, Mengen und Terminänderungen erteilter Aufträge bis 5 Arbeitstage vor dem geplanten Liefertermin vorzunehmen. Voraussehbare Lieferverzögerungen oder andere Verhinderungen der Auftragserfüllung sind uns unverzüglich und begründet mitzuteilen. Eine solche Verständigung entbindet den Lieferanten von seiner Schadenersatzpflicht nur in dem Ausmaß, in dem wir die Möglichkeit hatten, den uns daraus entstandenen Schaden abzuwenden oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerverringern. Die Zahlungen Mehraufwendungen für die durch die Lieferverzögerung notwendig gewordene Schadensabwendung oder - verringerung sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung vom Lieferanten zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenübernehmen.
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Samples: www.ekeyusa.com
Preise. Alle Die Preise von ENIP AG sind im jeweiligen Leistungsverzeichnis festgelegt, soweit nicht anders vereinbart. Preisangaben verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenals Nettobe- träge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten lohn-ag hat Anspruch auf Erstattung auch ihrer vorvertraglichen Aufwendungen und notwendigen Auslagen einschließlich anfallender Reise- und Übernachtungskosten, mit Ausnahme der Kosten der Ak- quise. Sinkt der durchschnittliche Wert der eingereichten Abrechnungsfälle um mehr als 15 % unter die in den letzten 12 Kalendermonaten (Re- ferenzzeitraum) eingereichten Abrechnungsfälle, ohne dass die lohn- ag die Minderung der Bedingungeingereichten Abrechnungsfälle zu vertreten hat, so kann die lohn-ag, neben der Vergütung für die tatsächlich er- brachten Abrechnungen zusätzlich aus der Differenz zum Rech- nungsbetrag aus dem Referenzzeitraum , unter Berücksichtigung ih- rer ersparten Aufwendungen, für Ihre Aufwendungen und für den ent- gangenen Gewinn pauschal 70 % (55% Aufwendungen, 15% ent- gangener Gewinn) fordern; besteht der Vertrag noch keine 12 Kalen- dermonate, ist der Referenzzeitraum entsprechend geringer. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er die Arbeit nach der vertraglichen Vereinbarung abzurechnenden beschäf- tigten Mitarbeiter vereinbarungsgemäß zur Abrechnung an die lohn- ag gemeldet hat oder eine Mindestanzahl an Abrechnungsfällen ver- einbart ist. Die lohn-ag ist berechtigt die Preise nach billigem Ermessen der Ent- wicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maß- geblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich z. B. die Kosten für Personal, Papier, Druck, Energie, Porto, sonstige Sachmittel erhöhen oder sonstige Änderungen der rechtlichen Rah- menbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Än- derungen der Preise sind nur zum Ersten eines Monats möglich. Die lohn-ag wird dem Auftraggeber die Preisänderung spätestens 6 Wo- chen vorher in Textform mitteilen. Wird die durchschnittliche Vergü- tung - im Vergleich zum zurückliegenden Zeitraum von 12 Kalender- monaten - um mehr als 5 % erhöht, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 2 Monaten zum Zeitpunkt der geplanten Änderung zu kündigen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam. Im Übri- gen bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Preisanpassung darf erstmals nach Ablauf der ersten 2 Jahre erfolgen, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Die lohn-ag ist ungeachtet des vorstehenden Absatzes berechtigt, vereinbarte Entgelte mindestens den veränderten Maßstäben des Ar- beitskostenindex (Arbeits- und Lohnnebenkosten) des Statistischen Bundesamts für Deutschland – xxx.xxxxxxxx.xx - anzupassen. Wer- den für den Auftraggeber Dienstleistungen in anderen Ländern er- bracht, ist der für das betreffende Land geltende Arbeitskostenindex maßgebend. Für die Ermittlung der Veränderung wird vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung auf die prozentualen Veränderungsraten im Vergleich zum Vorjahreswert abgestellt, so- weit dies der Billigkeit entspricht. Der Ausgleich kann sich auf die Be- preisung erhöhend aber auch ermäßigend auswirken. Der Ausgleich ergibt sich vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung aus der Differenz des Kostenindex vom letzten und vorletzten Jahr. Sollte der zugrunde gelegte Kostenindex während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt Vertragszeit durch einen anderen Index ersetzt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerso ist dieser andere Index für den Ausgleich entsprechend heranzuziehen. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche Beteiligten ver- pflichten sich in diesem Fall, eine neue dem wirtschaftlichen Grund- gedanken entsprechende andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung Vereinbarung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossentreffen.
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Samples: www.lohn-ag.de
Preise. Alle Unsere Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen und Rabatten. Aufträge unter einem Bestellwert von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken€ 15,- wird ein Mindermengenzuschlag von € 7,00 berechnet, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundendeshalb werden grundsätzlich Sammelrechnungen erstellt. Die Preise gelten unter mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung . Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der Bedingungjeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 5.Versand und Gefahrtragung Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, dass wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Hausfracht, eventuelle Nebengebühren, Expreßgutmehrkosten sowie Versandkosten bei Kleinsendungen gehen zu Lasten des Empfängers. Versandvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten gehen nicht in das Eigentum des Bestellers über: Sie sind spesenfrei an den Eigentümer zurückzusenden. Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers, so geht mit Eintritt der Versandbereitschaft die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kannGefahr auf den Besteller über. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit Wir sind berechtigt, die Zuschläge der ENIP AG vom durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden vollendeten Monat, dem Besteller zu bezahlenberechnen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten Gegebenenfalls können wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgen oder wir noch andere Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen z.B. die Versendungskosten oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnetAnfuhr und Aufstellung über- nommen haben. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen Auf Wunsch des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhaltenwird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen Bruch- ,Transport-,Feuer-und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenWasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
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Preise. Alle Die im Zeitpunkt der Anbotslegung bestehende allgemeine Kostensi- tuation für Personal, Material und Hilfsmittel gilt als Ausgangsbasis für die Erstellung der Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer FrankenÖWD. In den Preisen sind sämtliche Lohnkosten, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, alle gesetzlichen betrieblichen Abgaben, Zöllesämtliche kol- lektivvertraglichen Zulagen, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenalle Geräte-, Material- und Transportkos- ten sowie die Versicherungskosten enthalten, außer ein Kostenfaktor wird gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten unter beziehen sich auf Normalar- beitsstunden an Werktagen. Für Nacht- und Überstunden bzw. Sonn- und Feiertagsleistungen werden Mehrkosten verrechnet. Unberührt von dieser Preisbestimmung bleiben Pauschalvereinbarungen, wel- cher der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden AG mit ÖWD abschließen kann. Bei Pauschalvereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur nach vorheriger Besichti- gung des Auftragsobjektes durch ÖWD abgeschlossen. Betriebsur- laube und Fenstertage sind in der Monatspauschale bereits berück- sichtigt. Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht enthalten. Die Mo- natspauschale geht vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller jeweils vereinbarten Leistungsumfang aus und ist auch dann vollständig zu bezahlen, wenn eine Leistung, aus Gründen, welche ÖWD nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt; In diesem Fall ist ÖWD nicht zu einer Ersatzvornahme verpflichtet. Nicht Bei Verän- derungen des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts, welche mit zusätzlichem Aufwand für ÖWD verbunden ist, ist ÖWD berechtigt, Regieleistungen zusätzlich in Rechnung zu stellen, sofern keine neue Pauschale vereinbart wird. Der ÖWD ist jedenfalls berechtigt, das Entgelt in jenem Ausmaß anzupassen, in welchem eine Änderung der Löhne im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütetGebäudereinigungsgewerbe eintritt. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ÖWD ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz das Entgelt zu verlangen. Ferner hat der Bestellererhöhen, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. wenn eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossensonstige allgemeine Kostensteigerung eintritt.
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Preise. Alle Unsere Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankenab Lieferwerk, nettoLager oder Standort, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen bei importierten Fabrikaten ab deutscher Grenze oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundendeutschem Hafen. Die jeweils bei Lieferung gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Verpackungskosten, insbesondere Transportkosten, werden gesondert berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise gelten angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlagen nachweisen. Zahlungen: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Sondervereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für Maschinen, Anlagen, Ersatzteile, Montagen und Kundendienstleistungen netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Wir oder die von uns Beauftragen sind jedoch berechtigt, vor Leistung einen angemessenen Vorschuss zu Verlangen. Mitfinanzierungen: Werden Gegenstände, die der Besteller von Dritten gekauft hat, unter unserer Mitverpflichtung finanziert, so tritt er seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an uns ab bzw. übereignet uns schon jetzt sein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums. Die unter „Eigentum usw.“ und Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen: Der Besteller hat schriftlich Auskunft über alle bedeutenden Daten der BedingungGebrauchtmaschinen zu geben, dass insbesondere hat er sämtliche Mängel aufzuführen. Für seine Gewährleistungspflicht gibt die Arbeit während gesetzliche Regelung, beginnend mit der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Übergabe an einen neuen Käufer. Mit der Maschine sind die notwendigen Unterlagen wie Montagepläne, Schaltpläne, Bedienungs- und abgeschlossen werden kannWartungsanleitungen, Kesselbücher und dgl. Bei Zu übergeben. Der Rücknahmepreis versteht sich für den Zustand der betriebsbereiten Gebrauchtmaschinen bei Besichtigung, innen und außen gesäubert, Verborgene oder vom Besteller angeordneter nicht angegebene Mängel und nachträgliche Verschlechterungen mindern den vereinbarten Preis der Inzahlungnahme oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchtenberechtigen uns , die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen Inzahlungnahme abzulehnen und vom Besteller Sicherheiten statt dessen Barzahlung zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden SicherheitenDies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die geforderten Angaben nicht oder nur unvollständig macht. Für die in Zahlung genommenen Gegenstände gelten uns gegenüber die gleichen Versandkonditionen wie wir sie dem Besteller für unsere Lieferung eingeräumt haben. Erfüllungsort ist sie unser Geschäftssitz. Gewährleistungen: Der Besteller muss die Lieferung unmittelbar nach Erhalt auf Qualität und Quantität untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel hat uns der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werkstagen ab Erhalt der Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt auftritt. Ein Mangel liegt nur vor, wenn Abweichungen zu unseren Beschaffenheitsangaben in Prospekten, Verträgen, Auftragsbestätigungen etc. vorliegen. Ferner kann ein Mangel nur vorliegen, wenn der Liefergegenstand innerhalb des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs verwandt wird und vor uns getätigte Vorgaben (z.B. Füllmenge, Wartung, Inspektionen etc.) seitens des Bestellers eingehalten werden. Ferner kommt ein Mangeln nicht in Betracht, wenn der Besteller eigenmächtig Änderungen an der Lieferung vornimmt, einen Standortwechsel vornimmt, teile auswechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Auf unsere entsprechend substantiierte Behauptung muss der Besteller widerlegen, dass der Mangel nicht durch falsche oder gewaltsame Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Wartung, ungeeignete Schmier- oder Betriebsmittel, natürlichen Verschleiß, chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse entstanden ist. Ein Mangel begründet Ansprüche nur dann, wenn er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Liegt ein Mangel im Sinne der vorstehenden Definition vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle des mehrmaligen Fehlschlagens der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ferner hat der BestellerAbweichend hierzu steht uns das Recht zu weiteren Mangelbeseitigungen/ Ersatzteillieferungen dann zu, hält er wenn es sich angesichts des Liefergegenstandes nur um einen geringfügigen Mangel handelt oder es sich nach dem letzten Nachbesserungsversuch noch um einen solchen Mangel handelt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die vereinbarten Zahlungstermine nicht einam Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangene Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gibt nicht, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.asoweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten, Handelsvertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenBei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Zurückbehaltung vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach für Person- Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und für Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Verschleißteile (Keilriemen, Sicherungen, Relais, Lampen, Dichtungen etc.) sind von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossensämtlichen Gewährleistungspflichten ausgenommen.
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Samples: rb-elektro.de.w01c0ac9.kasserver.com
Preise. Alle Die in unserer Bestellung genannten Preise sind verbindlich. Sind die Preise, Zahlungs- und, Lieferkonditionen sowie Liefertermine in der Bestellung nicht vorgeschrieben so gelten die Konditionen der AEB. Die Bestellung hat erst dann Gültigkeit, wenn die nachträglich genannten Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben uns innerhalb von 5 Tagen schriftlich akzeptiert wurden. Die genannten Preise gelten, sofern nicht der Bestellung eine anderslautende schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, Frei Haus Bestimmungsort (DDP Bestimmungsort nach Incoterms 2010 in Schweizer Franken, netto, exklusive der jeweils gültigen Fassung) inklusive Verpackung und Transportversicherung. Inlandspreise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etcFür die Ausarbeitung von Angeboten, Kostenvoranschlägen, Plänen und Dokumentationen wird mangels anderslautender Vereinbarung keinerlei Vergütung gewährt. wie VersicherungenSämtliches Verpackungsmaterial ist, Steuernsoweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, Mehrwertsteuerals im Preis inbegriffen zu verstehen . Die Ware ist, Abgabenausgenommen von Sondervorschreibungen, Zöllehandelsüblich, Gebühren zweckmäßig, transportgerecht und einwandfrei (etwaigen Rechtsnormen entsprechend) für Bewilligungen oder Bescheinigungen die zu erwartenden Einflüsse im Sammel- und Stückgutverkehr zu verpacken. Lademittel und Emballagen gehen zusätzlich – wenn darüber nicht gesondert vereinbart wird – in unser Eigentum über. Rücksendungen erfolgen bei sachgemäßer Verpackung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Alle durch unsachgemäße Verpackung im Zuge der Lieferung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des KundenLieferanten. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Verpackung ist stets mit unserer Bestellnummer und abgeschlossen werden kannden jeweiligen Artikelnummern zu versehen. Bei österreichischen Lieferanten ist die ARA Lizenznummer auf der Rechnung und dem Lieferschein anzuführen. Die vereinbarte Lieferzeit, deren Berechnungsbeginn das Datum der Bestellung ist, ist strikt einzuhalten. Bei früherer Lieferung, welche nur mit unserer Zustimmung erfolgen darf und ohne deren Vorliegen wir uns das Recht vorbehalten, damit verbundene Kosten im Zuge der vollständigen Bezahlung gegenzuverrechnen (z. B. Lagerkosten), beginnen die Zahlungsfristen erst ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. Erfüllt der Lieferant nicht fristgerecht oder nicht vollständig den vorgegebenen Liefertermin, behalten wir uns die Geltendmachung der uns für solche Fälle gesetzlich zustehenden Rechte oder wahlweise die Verrechnung einer verschuldensunabhängigen Pönale in Höhe von 0,5% der Auftragssumme pro Verzugstag, max. jedoch 10% der Auftragssumme vor. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere des Ersatzes eines allfällig entstandenen Verzugsschadens (entgan gener Gewinn, Pönalforderungen, Schaden aus Betriebsunterbrechung und sonstige Spesen) behalten wir uns in jedem Falle ausdrücklich vor. Weiters sind wir berechtigt, bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins oder unvollständiger Lieferung vom Besteller angeordneter Auftrag zur Gänze oder teilweise ohne Setzen einer Nachfrist zurückzutreten, dies unbeschadet unserer Schadensersatzansprüche. Mehr- oder Mindermengen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Sollten wir uns trotz Terminüberschreitung zur Annahme der Ware bereit erklären, sind sämtliche Kosten betreffend das Erfordernis spezieller Maßnahmen zwecks Verhinderung weiterer Verzögerungen (z. X. Xxxx-, Eilfracht usw.) vom Lieferanten zu tragen. Wir sind berechtigt, Mengen und Terminänderungen erteilter Aufträge bis 5 Arbeitstage vor dem geplanten Liefertermin vorzunehmen. Voraussehbare Lieferverzögerungen oder andere Verhinderungen der Auftragserfüllung sind uns unverzüglich und begründet mitzuteilen. Eine solche Verständigung entbindet den Lieferanten von seiner Schadenersatzpflicht nur in dem Ausmaß, in dem wir die Möglichkeit hatten, den uns daraus entstandenen Schaden abzuwenden oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerverringern. Die Zahlungen Mehraufwendungen für die durch die Lieferverzögerung notwendig gewordene Schadensabwendung oder -verringerung sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung vom Lieferanten zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenübernehmen.
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Samples: www.ekey.net
Preise. Alle Abs. 1: Die Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, – falls nicht anders vereinbart – netto, exklusive Mehrwertsteuerin frei verfügbarer Währung wie auf der Auftragsbestätigung vermerkt, ohne jeglichen Abzug. Sämtliche Nebenkosten etcAbs. wie Versicherungen2: Ausser den normalen Kosten für den Transport und die Transportversiche- rungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich die zu Lasten des KundenLieferanten gehen, gehen alle übrigen Nebenkosten wie zum Beispiel für Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrbewilligungen oder andere Bewilli- gungen und Beurkundungen sowie Verwaltungskosten, die in Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Ausführung erhoben werden, zu Lasten des Käufers. (Nachfolgender Satz unverändert.) Abs. 3: Alle Preise verstehen sich exkl. MWSt. Abs. 4: Die Verpflichtungen der Parteien, insbesondere in Bezug auf Transport, Versicherung, Verpackung und Lieferung sind im Incoterm CIP «frachtfrei versichert benannter Bestimmungsort», Ausgabe 2010, der Internationalen Handelskammer festgelegt. Abs. 2: Ist keine anderweitige Vereinbarung in der Auftragsbestätigung des Liefe- ranten festgelegt, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen : - Eine erste Zahlung von 30% (dreissig Prozent) sofort nach Empfang der Auf- tragsbestätigung des Lieferanten. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum BauwerkLieferfrist beginnt erst mit dem Datum, an welchem dem der Lieferant die Leistungen ausgeführt werdenvollständige 1. Anzahlung erhalten hat, werden vom Besteller - Eine zweite Zahlung von 60% (sechzig Prozent) zahlbar in voller Höhe vor der Lieferung, - Eine dritte Zahlung von 10% (zehn Prozent) netto sofort nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgtder Unterzeich- nung des Protokolls für die definitive Abnahme des gelieferten Produktes, ohne jeglichen Abzug oder Rabatt, auch wenn die definitive Abnahme aus Gründen, für die der Wert Lieferant nicht einzustehen hat, verspätet ist. Bei fehlender Unterzeichnung muss die Bezahlung auf alle Fälle spätestens innerhalb von 90 (neunzig) Tagen nach der Bestellung unter CHF 50.00 liegtRechnungsstellung erfolgen. Abs. 2: Gemäss Incoterms CIP findet die Lieferung im Werk des Lieferanten in dem Moment statt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerdem Letzterer das Produkt dem ersten Transporteur zur Verfü- gung stellt. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig Abs. 2: Falls solche Fälle auftreten, haben der Käufer und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund Lieferant im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, gegen- seitigen Einvernehmen die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung je nach der Situation geeigneten Massnahmen unter bestmöglicher Berücksichtigung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung Interessen und der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat Höhe der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenfinanziellen Enga- gements der Parteien festzulegen.
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Samples: www.tornos.com
Preise. Alle Preise von ENIP AG verstehen sich - mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, anderer schriftlicher Vereinbarung - rein netto, exklusive Mehrwertsteuerab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Die Kosten für die Montage, Installation, Inbetriebnahme und Abnahmen sind im Verkaufspreis nicht inbegriffen. Sämtliche Nebenkosten etcwie z.B. für Fracht, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. wie Versicherungen, Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, ZölleGebühren, Gebühren für Bewilligungen Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundensie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist. Gedruckte Preislisten und Kataloge können jederzeit ändern. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und Zahlung hat innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto und Rabatt in Schweizerfranken an das Domizil von e+a zu erfolgen, sofern nicht spezielle Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. e+a hat das Recht, nach Rechnungsstellung ihrem Ermessen Vorauszahlung oder Anzahlung zu bezahlenverlangen. Der Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt, und es gelten hierfür die vorerwähnten Zahlungsbedingungen. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Installation, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, welche die e+a nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als Verfalltagnotwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. Ist Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Zahlungen in Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchtenbestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an seinem Zahlungswillen, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig so kann e+a unbeschadet der Rechte aus Eigentum eingeräumte Zahlungsziele widerrufen oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Sicherheiten zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat Hält der Besteller, hält er Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeitstermin Fälligkeit an einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Zahlungen dürfen wegen Beanstandungen oder nicht akzeptierten Forderungen nicht gekürzt oder zurückbehalten werden. Die Zurückbehaltung Verrechnung mit andern als von Zahlungen bzwe+a unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen bedarf ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. eine Verrechnung durch Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, welche die e+a nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der e+a rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Das gelieferte oder eingelagerte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von e+a. Auf Verlangen von e+a ist der Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register einzutragen. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und e+a eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Zwecks Reparatur unter Garantie müssen die Produkte und Bauteile der e+a franko Werk Kaufmann AG Elektromotorenbau, Aeussere Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxxx gesandt werden. Verlangt der Besteller eine Reparatur an Ort und Stelle, so sind die Reisespesen und allfällige Überstunden der e+a zu vergüten. Für die Aufwendungen ist vorhergehend eine entsprechende Kostengutschrift zuzustellen. e+a verpflichtet sich, die Lieferungen vertragsgemäss durchzuführen und die Garantiepflicht wie nachstehend beschrieben zu erfüllen. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung wird grundsätzlich eine Garantiefrist von 12 Monaten gewährt. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Auf Ersatzteilen wird ebenfalls eine Garantie von 12 Monaten gewährleistet, aber ohne dass die Gewährleistung in Bezug auf das ganze Kaufobjekt verlängert wird. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Hat der Besteller oder hat ein Dritter Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung. Ausgenommen davon sind alle fachgerecht ausgeführten Operationen im Rahmen der Stator- und Rotormontage (Bearbeitung des Statoraussendurchmessers, Bearbeitung des Rotoraussendurchmessers und -innendurchmessers bei asynchronen Rotorelementen). Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzt e+a beanstandete Teile, so fallen letztere in ihr Eigentum. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Kosten wie Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile vom Besteller getragen. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Für Gegenstände, die von Unterlieferanten bezogen wurden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Garantiebedingungen der Herstellerfirmen. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12.1 bis 12.4 ausdrücklich genannten. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Gegenansprüche Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von § 15, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 5% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Weitergehende Ansprüche und Haftungen, insbesondere Schadenersatzansprüche und Folgeschäden jeglicher Art, Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages, Wandelung oder Minderung sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Insbesondere haftet e+a nicht für Ansprüche Dritter. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Die Anwendung dieser AGBs erfolgt in Mitten der weltweiten Ausbreitung des Corona- Virus Covid-19. Aufgrund dieser Ausgangslage und in völliger Unkenntnis der weiteren Entwicklung sind sich die Parteien bewusst, dass der Liefertermin möglichweise nicht eingehalten werden kann. Aus diesem Grund vereinbaren die Parteien, dass dieser Liefertermin nicht verbindlich und anzupassen ist, wenn mindestens eines der folgenden Ereignisse eintritt: • Während der Dauer der Massnahmen, welche durch Behörden in der Schweiz angeordnet worden sind, muss die Produktion des Lieferanten eingeschränkt oder eingestellt werden. Der Grund der Einschränkung oder der Einstellung muss direkt oder indirekt einen Zusammenhang zum Virus, dessen Ausbreitung, der Verhinderung der weiteren Ausbreitung usw. haben (z.B. direkte behördliche Massnahmen, viele Krankheitsfälle von Mitarbeitenden des Lieferanten, Massnahme zur Einhaltung der Fürsorgepflicht des Lieferanten gegenüber den Mitarbeitenden usw.). • Eine vom Lieferanten zugekaufte Komponente oder Material kann nur mit Verzögerungen beschafft werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grund der Verzögerung auf den Zulieferanten, auf Dritte (z.B. weitere Lieferanten in der Lieferkette, Unterbruch der Lieferketten für Material) oder auf Einschränkungen in der Logistik (z.B. begrenzte Transportkapazitäten) zurückzuführen ist. • Eine vom Lieferanten zugekaufte Komponente oder Material ist trotz angemessener Suche nach Alternativen nicht in ausreichender Menge zu beschaffen. Von der Suche nach alternativen Bezugsquellen ist der Lieferant entbunden, wenn es sich um eine Komponente oder Material handelt, welche nur von einem Lieferanten bezogen werden können. • Der Mehrpreis für die Beschaffung einer Komponente oder von Material übersteigt 10% vom sonst üblichen Einkaufspreis, sofern diese Komponente oder Material nicht durch eine günstigere, qualitativ gleichwertige Alternative ersetzt werden kann. Nach Aufhebung der letzten Massnahme durch Behörden in der Schweiz kann die Produktion beim Lieferanten aus Gründen, welche direkt oder indirekt einen Zusammenhang zum Virus, dessen Ausbreitung, der Verhinderung der weiteren Ausbreitung usw. haben (z.B. direkte behördliche Massnahmen, viele Krankheitsfälle von Mitarbeitenden des Lieferanten, Massnahme zur Einhaltung der Fürsorgepflicht des Lieferanten gegenüber den Mitarbeitenden usw.), nicht im notwendigen Umfang hochgefahren werden. Trifft eines dieser Ereignisse ein, kommt der Lieferant mit Ablauf des Liefertermins nicht in Verzug und folglich treten keinerlei Verzugsfolgen ein. Es ist weder eine Konventionalstrafe, noch Schadenersatz noch sonst irgendeine Entschädigung geschuldet. Die Parteien vereinbaren einen neuen, den Umständen angemessen Rechnung tragenden späteren Liefertermin. Kann keine Einigung erzielt werden, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer gemessen vom Eintritt des ersten bis zum Wegfall des letzten Ereignisses. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Allfällige Differenzen regeln wir wenn immer möglich einvernehmlich. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt die Wirksamkeit dieser im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
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Samples: www.eunda.ch
Preise. Alle Unsere Preise von ENIP AG verstehen gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Werk ohne Verpackung, ohne Versicherung und Ver- sandkosten. Bei unserer Preiskalkulation setzen wir voraus, dass die Positionen unseres Angebotes unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig durchgeführt sind und dass wir unsere Lieferungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Von uns zugesagte Fixpreise sind nur dann verbindlich, wenn wir die Lieferungen und Leistungen zu dem im Vertrag vor- gesehenen Termin einbringen können. Verschieben sich mangels abweichender Angaben die diesbezüglichen Termine ohne unser Verschulden, so können die mittlerweile eingetretenen Materialpreiserhöhungen der Vorlieferanten und kollektivvertragliche Lohnerhöhungen dem Auftrag¬geber weiterverrechnet werden. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin nicht festgelegt, so sind wir an die Preise des Angebotes nur gebunden wenn uns binnen drei Monate nach Abgabe des Offertes der Auftrag erteilt wird und dieser danach zügig abgewickelt werden kann. 9.Zahlung:DieZahlungensindentsprechenddenvereinbartenZahlungsbedingungenzuleisten.Wennnichtgemäßunsererschrift- lichen Auftragsbestätigung abweichende Zahlungstermine / -bedingungen vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach erfolgter Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind nur nach Vereinba- rung zulässig. Vereinbarte Skontoabzüge können bei Teilzahlungen nur dann vorgenommen werden, wenn sämtliche Teil- und auch die Schlusszahlung vollständig und fristgerecht erfolgen. Bestehen Verbindlichkeiten aus früheren Liefe- rungen, so werden diese in Schweizer Frankender Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Vereinbarte Skonti entfallen, nettowenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder erheblichen Zahlungszielüberschreitungen für vorher- gehende Lieferungen und Leistungen des Bestellers sind wir berechtigt, exklusive Mehrwertsteuerunsere Lieferung und Leistung bis zur Zahlung oder Beibringung ausreichender Sicherheit zu verweigern. Sämtliche Nebenkosten etcWurde unsere Lieferung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig; dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Wechselprotest, abgelehnter Sche- ckeinlösung oder bei Einbringung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. wie VersicherungenWechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung mit Rechnungsdatum als Ausstellungstag und dann nur erfüllungshal- ber angenommen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich wobei Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des KundenKäufers gehen. Die Preise gelten unter der BedingungWerden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt als vereinbart, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit alle Forderungen des Lieferers ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt Zahlung fällig werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller Auftraggeber mit einer vereinbarten Leistung oder Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zu Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchtensonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen und ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verrechnen. Hat der Auftraggeber trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistungen nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Auftraggeber hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und Ersatz für eine eventuell eingetretene Wertmin- derung der Ware zu leisten sowie uns alle Aufwendungen zu erstatten, die Zahlungen wir für die Durchführung des Bestellers Vertrages machen mussten. Dem Auftraggeber ist nicht vollständig gestattet, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer, gegen unsere Forde- rungen aufzurechnen. Noch nicht abgeschlossene Reklamationsvorgänge sind kein Grund für einen Zahlungsaufschub. 10.Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten oder rechtzeitig von uns hergestellten Sachen vor bis zu erhaltenvollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Form- vorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme seitens Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu ver- ständigen. Der Auftraggeber ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugtgeschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe, in diesem Fall erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf den für die Vorbehaltsware erzielten Erlös. Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die weitere Ausführung ihm aus der vertraglichen Arbeiten auszusetzen Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehen samt den hierfür eingeräumten Sicherheiten ab und vom Besteller Sicherheiten zu verlangenwir nehmen die Abtretung an. Erhält ENIP AG keine genügenden SicherheitenDie hierfür anfallenden Gebühren trägt der Auftraggeber. Wir verpflichten uns, ist sie berechtigtdie uns abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat solange der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichtenAuftraggeber seinen Zah- lungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenAuftraggeber hat auf unser Verlangen seine Schuldner von der erfolgten Forderungsabtretung nachweisbar zu verständigen, und alle für die Einbringlichmachung seiner Forderung erforderlichen Angaben zu machen und uns die darauf bezughabenden Unterlagen zu übermitteln. Die Zurückbehaltung Verarbeitung oder Umbildung von Zahlungen Vorbehaltsware oder deren Einbau wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist ausgeschlossendies als Haupt- sache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns.
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Samples: www.glasmarte.at
Preise. Alle Die vereinbarten Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive sind Festpreise ohne Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etcDie Mehrwert- steuer ist gesondert auszuweisen. wie VersicherungenKostenerhöhungen nach Auftragserteilung berechtigen den Auftragnehmer nicht, SteuernZusatzforderungen geltend zu machen. Preise für Nachtragsleistungen gemäß VOL/B, Mehrwertsteuerdie nicht unmittelbar aus den Wettbewerbspreisen des Hauptvertrages abgeleitet werden können und für die bei Ausführungsbeginn keine frei vereinbarten Preise vorliegen, Abgabenwerden auf der Grundlage von Selbstkostenpreisen gemäß VOPR 30/53 (in der je- weils gültigen Fassung) vereinbart. Unterlieferanten sind hierüber in Kenntnis zu setzen. Für Proben oder Muster wird keine Vergütung gewährt. Proben und Muster, Zöllenach denen nicht bestellt wird, Gebühren für Bewilligungen können innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückgefordert werden, soweit sie bei der Prüfung der Ange- bote nicht verbraucht worden sind. Nach Ablauf der Rückforderungsfrist wer- den die Proben und Muster nicht mehr aufbewahrt. Der Auftragnehmer ist, falls in der Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt ist, auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, Ab- weichungen der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Bescheinigungen gehen zusätzlich Teilleistung von bis zu Lasten des Kunden10 v. H. der im Vertrag vorgesehenen Menge ohne Änderung der Grundlage der Preisberechnung anzuerkennen. Der Anspruch auf eine vereinbarte Vertragstrafe wird durch vorbehaltlose Annahme einer verspäteten oder ungenügenden Leistung nicht berührt; er erlischt erst, wenn die Schlusszahlung ohne Vorbehalt geleistet wird. Die Preise gelten unter Annahme einer Leistung ist nicht gleichbedeutend mit der BedingungAbnahme, insbesondere dann nicht, wenn die gelieferte Ware mit der Probe, dem Mus- ter oder der Zeichnung verglichen werden muss. Entspricht die gelieferte Xxxx nicht den der Zuschlagserteilung zugrundegelegten Bedingungen oder der Probe, dem Muster bzw. der Zeichnung, so steht dem Auftraggeber unbe- schadet weitergehender Ansprüche das Recht zu, die Abnahme zu verweigern. Stellt sich bei der Güteprüfung heraus, dass die Arbeit während gelieferten Waren nicht den Bedingungen entsprechen, so sind etwaige Kosten der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei Güteprüfung vom Besteller angeordneter oder Auf- tragnehmer zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuertragen. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung durch die Güteprüfung verbrauchten oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der wertlos gewordenen Waren werden in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers diesem Falle nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenvergütet.
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Samples: www.duesseldorf.de
Preise. Alle Der Vergütungsberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise von ENIP ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto) zugrunde gelegt. Erst die Rechnungslegung erfolgt mit gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der AG verstehen dem AN vor Rechnungslegung eine Bescheinigung nach § 13b UstG vorlegt. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto). Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 2 Monate liegen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich mangels abweichender Angaben z. B. die Energiekosten, der Ölpreis je Barrel, der Erdgaspreis je m³, die Lohn- und Lohnnebenkosten gem. des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe und des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die Sozialabgaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der bauwirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. bei Änderungen der Belastungen durch die EEG-Umlage). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in Schweizer Frankendem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, nettoin dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, exklusive Mehrwertsteueretwa bei den Lohnkosten, erfolgt. Sämtliche Nebenkosten etcBei Kostensenkungen, z. B. den Energiekosten, sind vom AN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des KundenKostenerhöhungen. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, werden vom Besteller wenn sie unvorhersehbar nach Aufwand vergütetVertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem AG gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgtAG vergütet die mit dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, auch wenn Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Wert Einrichtung. Zuschläge bei Arbeiten außerhalb der Bestellung unter CHF 50.00 liegtRegelarbeitszeit: ⮚ ab der 8. Arbeitsstunde am Tag 25 % ⮚ ab der 10. Arbeitsstunde am Tag 50 % ⮚ für jede Nachtarbeitsstunde 50 % ⮚ an Sonntagen 70 % ⮚ an Feiertagen 100 % ⮚ an folgenden Feiertagen 150 % (1. Januar, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive MehrwertsteuerOstersonntag, 1. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag) Vorbereitungs- und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossentatsächliche Aufwand berechnet wird.
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Samples: www.canal-control.de
Preise. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Lieferungen mit Solofahrzeugen oder nur beigeladenen Transportmitteln ist der AN berechtigt Zuschläge in Rechnung zu stellen, die im Einzelfall bis zu 50 % des Auftragswertes erreichen können, was vom AN nachzuweisen ist. Bei Lieferungen, deren Preis vertragsgemäß durch Marktnotierungen bestimmt ist, ist der AN berechtigt den vereinbarten Preis anzupassen, wenn zwischen Bestellung und Lieferung ein Zeitraum von ENIP mehr als 21 Tagen liegt. Gleiches gilt für Rahmenverträge. Bei Sonderanfertigungen, bei denen die Kosten nicht im Voraus ermittelt werden können, ist der AN berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen. Sonstige sich nach dem Vertragsschluss ergebende Faktoren, die zu einer Änderung der Berechnungsgrundlage führen, wie beispielsweise höhere Lohn- und Materialkosten, eine Erhöhung der Umsatzsteuer, höhere Treibstoffkosten oder sonstige Umstände berechtigen den AN zu einer angemessenen Preisanpassung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Änderung der Berechnungsgrundlage ein Zeitraum von 3 Monaten liegt. Vorstehende Regel gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt und die Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird. Kommt es in den letztgenannten Fällen nach Ablauf der 4 Monate zu einem Anspruch auf Preisanpassung, den der AG verstehen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen konnte, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, wenn die Anpassung mehr als 10 Prozent der vereinbarten Preise seit Vertragsabschluss überschreitet. Xxxx-Xxx-Preise gelten nur für den Bezug von vollen Ladungen im Sattel/Zug. Bei Lieferung mit Solofahrzeugen oder nur beigeladenen Transportmitteln werden Zuschläge in Rechnung gestellt. Die Preise und Lieferungen frei Baustelle gelten unter dem Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen. Bei Nichteinhaltung der Ladezeiten bzw. Abladezeiten, die der AN nicht zu vertreten hat, bleibt es dem AN vorbehalten, die Standzeit zu berechnen. Die Kosten etwaiger Zwischentransporte, Umladekosten sowie ein Verfahren der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden dem AG getrennt berechnet. Werden Festpreise vereinbart, so behält sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankender AN vor, nettofür Lieferungen, exklusive Mehrwertsteuerwelche später als 6 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, die Preise um inzwischen eingetretene Lohn- und Materialkostensteigerungen anzuheben. Sämtliche Nebenkosten etc. wie VersicherungenFrachtänderungen, Steuernwelche zwischen Vertragsabschluss und Lieferung infolge von Veränderungen der offiziellen LKW-, MehrwertsteuerWaggon- oder Schiffsfrachten eintreten, Abgabengehen, Zölleauch bei Festpreisvereinbarungen, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des KundenAG. Dies gilt auch für gesetzliche Kleinwasserzuschläge bei Schiffszwischentransporten. Unterlagen, die Bestandteil des Angebots sind, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zwischen den Parteien nicht verbindlich. Bei Lieferungen ab Werk, Grube oder Lager (Abholung) verstehen sich unsere Preise frei Fahrzeug verladen. Sind keine Frachtsätze oder Freibaustellenpreise vereinbart, berechnen wir den jeweils am Liefertag gültigen Frachtsatz oder Richtsatz. Im Preis enthalten ist eine Verweildauer an der Baustelle von maximal 15 Minuten, bei Asphaltmischgut von 30 Minuten, bei Beton von 5 Minuten pro m³. Die Verweildauer an der Baustelle beginnt mit der Ankunft an der Baustelle; sie endet mit Entladungsende. Diese Zeit ergibt sich aus den Lieferscheinen, die Grundlage der Berechnung ist. Eine über 15 Minuten bzw. bei Asphaltmischgut 30 Minuten Verweildauer an der Baustelle ist vom AG besonders zu vergüten, auf der Grundlage der geltenden Preisliste des AN. Die Preise gelten unter der Bedingung, dass auf den Abgangsstationen oder den Werken des AN ermittelten Mengen bzw. die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kanndurch beeidigte Wäger festgestellte Gewichte sind für die Berechnung maßgebend. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht Für Schüttgüter ist das bei Verwiegung im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenWerk festgestellte Gewicht maßgebend.
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Samples: asphalt-ladenburg.de
Preise. Alle Preise Bei den Preisen von ENIP AG HWK-R handelt es sich um veränderliche Preise, die freibleibend sind. Sie basieren auf der Kalkulationsgrundlage am Tag des Vertragsabschlusses (z.B. Material- /Rohstoffpreise, Lohnkosten, etc.) und verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankenals Nettopreise ohne jedweden Abzug. Bei der Preisgestaltung wird auf den nicht zu vermeidenden Restfeuchtegehalt von gewaschenem Material oder Depotfeuchte bei bestimmten Produkten, nettoMaterialien, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des KundenWaren Rücksicht genommen. Die Preise gelten unter gelten, soweit mit einem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für die in der BedingungAuftragsbestätigung angeführten Mengen zu den angegebenen Maß- und Gewichtseinheiten. Bei unternehmerischen Auftraggebern sind nur schriftliche Vereinbarungen für HWK-R verbindlich. Das Entgelt wird nach unten oder oben angepasst, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung/Lieferung zu einer Änderung der Kalkulationsgrundlage im Ausmaß von zumindest 5 % gekommen ist. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die Kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung/Lieferung geändert haben, sofern sich HWK-R nicht in Verzug befindet. Sollten es zu einer Anpassung im Ausmaß von über 15 % kommen, so wird HWK-R den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Von Dezember bis Mitte Xxxx wird auf alle Materialien (ausgenommen Streusplitte) ein Winterzuschlag in Höhe von 15 % verrechnet. Für vom Auftraggeber angeordnete Lieferungen/Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht für HWK-R ein zusätzlicher Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Der Auftraggeber hat zusätzlich die ggfls. zu entrichtende gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zölle, Abgaben und Versicherungen zu tragen. Verbraucher werden explizit darauf hingewiesen, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kannsolche zusätzlichen Kosten anfallen können. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht Derartige Kosten können vernünftigerweise nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt berechnet werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütetda sie Marktpreisschwankungen unterliegen. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgtDas Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird wertgesichert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex, auch wenn Reihe 2015, wie er von der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive MehrwertsteuerStatistik Austria errechnet und bekanntgegeben wird. Im Jänner eines jeden Jahres wird die Indexanpassung des Entgelts berechnet. Als Basis für alle Folgemonate gilt die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlenIndexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jüngsten verfügbaren Indexzahl. Der in Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltendiesem Index am meisten entspricht. Die Zurückbehaltung Nichtgeltendmachung der Erhöhung des Entgelts auf Grund der Wertsicherung sowie die Nichteinhebung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenErhöhungsbeträgen gelten unabhängig von deren Dauer nicht als Verzicht auf die Wertsicherung des Entgeltes.
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Samples: www.hwk-recycling.at
Preise. Alle Preise Bei den Preisen von ENIP AG HWK handelt es sich um veränderliche Preise, die freibleibend sind. Sie basieren auf der Kalkulationsgrundlage am Tag des Vertragsabschlusses (z.B. Materialpreise, Lohnkosten, etc.) und verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankenals Nettopreise ohne jedweden Abzug. Bei der Preisgestaltung wird auf den nicht zu vermeidenden Restfeuchtegehalt von gewaschenem Material oder Depotfeuchte bei bestimmten Produkten, nettoMaterialien, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen Waren oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des KundenWerken Rücksicht genommen. Die Preise gelten unter gelten, soweit mit einem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, für die in der BedingungAuftragsbestätigung angeführten Mengen zu den angegebenen Maß- und Gewichtseinheiten. Bei der Abrechnung nach Stunden, geltend die Preise laut Preisliste. Bei unternehmerischen Auftraggebern sind nur schriftliche Vereinbarungen für HWK verbindlich. Das Entgelt wird nach unten oder oben angepasst, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung/Lieferung zu einer Änderung der Kalkulationsgrundlage im Ausmaß von zumindest 5 % gekommen ist. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die Kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung/Lieferung geändert haben, sofern sich HWK nicht in Verzug befindet. Sollten es zu einer Anpassung im Ausmaß von über 15 % kommen, so wird HWK den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Alle angeführten Materialpreise enthalten eine Naturschutzabgabe gemäß Tiroler Naturschutzgesetz. Von Dezember bis Mitte Xxxx wird auf alle Materialien (ausgenommen Streusplitte, HWK- Werkstatt und HWK-Tankstelle) ein Winterzuschlag in Höhe von 15 % verrechnet. Für vom Auftraggeber angeordnete Lieferungen/Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht für HWK ein zusätzlicher Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Der Auftraggeber hat zusätzlich die ggfls. zu entrichtende gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zölle, Abgaben und Versicherungen zu tragen. Verbraucher werden explizit darauf hingewiesen, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kannsolche zusätzlichen Kosten anfallen können. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht Derartige Kosten können vernünftigerweise nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt berechnet werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerda sie Marktpreisschwankungen unterliegen. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig fach- und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers Preis nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalteninbegriffen und ist vom Auftraggeber selbst durchzuführen. Sofern der Auftraggeber HWK mit der Entsorgung beauftragt, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugtdiese zusätzlich zu vergüten. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird wertgesichert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex, Reihe 2015, wie er von der Statistik Austria errechnet und bekanntgegeben wird. Im Jänner eines jeden Jahres wird die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangenIndexanpassung des Entgelts berechnet. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er Als Basis für alle Folgemonate gilt die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenfür den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Die Zurückbehaltung Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jüngsten verfügbaren Indexzahl. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht. Die Nichtgeltendmachung der Erhöhung des Entgelts auf Grund der Wertsicherung sowie die Nichteinhebung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenErhöhungsbeträgen gelten unabhängig von deren Dauer nicht als Verzicht auf die Wertsicherung des Entgeltes.
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Samples: www.hwk.at
Preise. Alle Die Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive netto ohne Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etcZusätzlich zu den angegebenen Preisen fallen je nach Lieferadresse, Warenmenge und Arti- kel variierende Versandkosten (Transport, Verpackung, Verarbeitung) an. wie VersicherungenDen Preisen liegen Währungs-, SteuernKurs- und Einkaufsbedingungen und die geltenden behördlichen Vorschriften am Tag der Bestätigung zugrunde. CHROMOS behält sich eine Anpassung der Preise vor, Mehrwertsteuerfalls diese Bedin- gungen zwischen dem Datum der Bestätigung und dem der Lieferung eine Änderung erfahren haben. Die Preise unterliegen einer Hausse- und Bais- se-Klausel mit einer Toleranz von 2%. Konstruktionsänderungen, Abgabendie eine Erweiterung der standardmässigen Ausrüstung bedeuten, Zölleberechtigen CHROMOS zu einer entsprechenden Preiserhöhung. Preisanpassungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und berechti- gen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Preise, Gebühren die in Kostenvoranschlägen für Bewilligungen Reparaturen, Einbau- und Ände- rungsarbeiten genannt werden, sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich. Die Berechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten zu den jeweils gültigen Ansätzen. CHROMOS besorgt die Verpackung und die Abfertigung des Kaufgegen- standes nach bestem Wissen und in pflichtgemässem Ermessen, jedoch ohne irgendwelche Verantwortlichkeit, sofern nicht besondere Instruktionen des Kunden vorliegen. Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden, auch wenn franko Domizil Lieferung vereinbart ist. Die angelieferten Sendungen müssen durch den Kunden sofort nach Erhalt auf Vollständig- keit und allfällige Schäden kontrolliert werden. Beanstandungen betreffend Verspätung, Beschädigung oder Bescheinigungen Verlust sind dem Frachtführer, bzw. Pa- ketdienstleister oder der Transportfirma und CHROMOS unverzüglich zu melden. Liefertermine sind freibleibend, sofern nicht schriftlich bestätigt. Auch bestätigte Xxxxxxxxxxxxx verschieben sich entsprechend, wenn Hin- dernisse auftreten, die CHROMOS trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann. Wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen durch den Kunden nicht ein- gehalten werden, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum des Zah- lungsverzuges. Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, ist CHROMOS zu Teillieferungen berechtigt. Nur bei ausdrücklicher schriftli- cher Vereinbarung werden Sendungen transportversichert. Die Kosten hier- für gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der BedingungWenn infolge von Ereignissen oder Verhältnissen, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit CHROMOS nicht verschuldet hat, Lieferungen auf absehbare Zeit verunmöglicht sind, steht CHROMOS das Recht zu, ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kannSchadenersatzpflicht vom Vertrag zurück- zutreten. Bei vom Besteller angeordneter Lieferverzögerungen, für die CHROMOS kein Verschulden trifft, berechti- gen den Kunden nicht, die Bestellung zu annullieren oder die Lieferung zurückzuweisen, noch Ersatz direkten oder indirekten Verzugsschadens zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerfordern. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu bezahlen. Der in ihrem Ablauf der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins Kauf- gegenstand das Werk von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen CHROMOS bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossendas Herstellerwerk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
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Samples: www.chromos.ch
Preise. Alle Lieferungen erfolgen zu den am Tage des Versandes gültigen Listen- preisen (abrufbar unter: xxx.xxxxxx.xx) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Unsere Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben netto in Schweizer FrankenEURO, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenwenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise gelten unter Lieferung der Bedingung, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive MehrwertsteuerWare erfolgt ab Fabrik. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug Versandkosten trägt der Käufer. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Auftragseingangs, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung erforder- lich sind. Wird eine Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen um mehr als 18 Tage überschritten und ist eine schriftliche, vom Käufer nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in Eintritt des Verzuges gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen, so ist der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurückzutreten. Bei nicht rechtzeitiger Liefe- rung in Folge höherer Gewalt oder anderer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbarer Hindernisse, einschließlich Transportverzögerungen, Streiks sowie Arbeitskämpfe bei unseren Lieferanten, geraten wir für die Dauer solcher Ereignisse nicht in Lieferverzug. Schadensersatz wegen Verzuges oder nachträglicher Unmöglichkeit der Lieferung sind außer bei Vorsatz und Schadenersatz zu verlangengrob fahrlässigem Handeln ausgeschlossen. Ferner hat der BestellerRechnungen sind innerhalb 30 Tagen netto zahlbar, hält er es sei denn, es liegt ausdrücklich eine anderweitige schriftliche Vereinbarung vor. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn sie auf unserem Konto gutgeschrieben wurde. Ein- gehende Zahlungen werden auf die vereinbarten Zahlungstermine jeweils älteste Verbindlichkeit zuerst verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Werden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eineingehalten, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.awerden alle unsere Forderun- gen, einschließlich derer, für die Ratenzahlung oder Stundung vereinbart ist, sofort fällig. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenDem Käufer steht die Aufrechnung nur mit Gegenforderun- gen zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Samples: www.daiber.de
Preise. Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Euro für Lieferung ab Werk und sind ausschließlich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter verstehen sich auch ausschließlich von Ersatz- und Verschleißteilen. Das Herstellen der BedingungSerienfertigungsbereitschaft am Verwendungsort ist in jedem Falle Sache des Bestellers oder des von ihm beauftragten Dritten, keinesfalls aber Aufgabe der Fa. Siebenwurst und daher nicht im Preis enthalten. Auftragnehmer und Auftragsgeber sind sich einig, dass das in Auftrag gegebene Werkzeug keine Standardausführung ist und daher im Rahmen der Herstellung unvorhergesehene Probleme eintreten können, die Arbeit während von dem Angebotspreis nicht abgedeckt sind. Der Auftragnehmer ist bemüht, die Angebotspreise einzuhalten, ist jedoch berechtigt, bei Auftauchen von unvorhergesehenen Herstellungsproblemen, mit dem Auftragnehmer eine abweichende Preisgestaltung zu vereinbaren. Grobe Richtpreise sind für uns nicht bindend. Zusätzliche Änderungswünsche von Seiten des Auftraggebers rechtfertigen grundsätzlich eine Erhöhung der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Auftragssumme. Mehraufwendungen, die der Fa. Siebenwurst durch unfertige, fehlende oder falsche Konstruktionen, CAD – Daten, Beistellungen oder Informationen entstehen, werden soweit sie nicht ausdrücklich im Angebotsumfang sind, zusätzlich in Rechnung gestellt. Lieferzeiten rechnen sich ab dem Tage der endgültigen technischen und abgeschlossen werden kannkaufmännischen Freigabe und schriftlichen Auftragsbestätigung. Konstruktionszeichnungen und Konstruktionsdaten müssen stets vom Auftraggeber geprüft und zur Fertigung mit gültigem Freigabevermerk versehen sein. Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für deren Richtigkeit. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegtAuftragnehmer berechtigt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive MehrwertsteuerLieferverzug zu treten. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlenFa. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, Siebenwurst ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder in Lieferverzug zu treten, wenn erforderliche Bestellungen, Angaben, Bestätigungen oder Beistellungen, gleich welcher Art, von Seiten des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingehen. Zusätzliche Änderungswünsche von Seiten des Auftraggebers rechtfertigen grundsätzlich Verlängerungen in der Auftragsabwicklungsdauer. Daraus resultierende Terminverschiebungen sind von Fa. Siebenwurst anzuzeigen. Angegebene Tage sind Arbeitstage (5/Woche). Unvorhersehbare Ereignisse bei der Herstellung und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Bestellersonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht einTransportverzögerung, Streik, Betriebsstörungen bei Firma Siebenwurst und den Vorlieferanten, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins unser Verschulden eintretende ungenügende Zufuhr von 10% p.aRohmaterialien und Betriebsstoffen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Auswirkung hinauszuschieben. zu entrichtenVerzugsstrafen und Schadenersatzansprüche wegen verzögerter oder nicht ausgeführter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche Hat der Auftragnehmer die Bemusterung übernommen, so ist ausgeschlossendie Lieferfrist eingehalten, spätestens jedoch wenn der Auftragnehmer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
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Samples: siebenwurst.de
Preise. Alle Die Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben als reine Nettopreise in Schweizer FrankenEuro EXW (Incoterms 2010). Die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuerkosten sowie Kosten für Verpackung, nettoFracht, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie VersicherungenPorto, SteuernEinfuhrnebenabgaben, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Zoll und Versicherung sowie sonstige Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen und öffentlichen Abgaben sind von dem Besteller zusätzlich zu Lasten entrichten. Ändern sich nach Abgabe des KundenAngebots oder nach dem Zeitpunkt zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren wesentlich, so werden wir uns mit dem Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen, sofern zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eine Frist von mindestens 4 Monaten liegt. Die Preise gelten unter der BedingungFür den Fall, dass die Arbeit während Vertragsparteien sich über eine Preisanpassung nicht verständigen, ist jede Seite dazu berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadenersatzansprüche sind für den Fall des Rücktritts aus diesem Grund ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir nach „Incoterms 2010 EXW“. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Die für das Vertragsverhältnis geltenden Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert. Sie gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich und abgeschlossen insbesondere schriftlich ein fester Termin für Lieferung vereinbart worden ist. Die Lieferfristen beginnen nach Eingang einer für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlage, eine m öglicherweise vereinbarten Anzahlung und der erfolgten Materialbereitstellung, soweit diese vereinbart worden ist, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller, vor allem technischen Einzelheiten des Auftrages. Für den Fall, dass die Vertragsparteien eine Versendung der gefertigten Teile vereinbart haben, geht die Lieferfrist mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Besteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt benennen. Für den Fall, dass wir mit der Lieferung in Verzug geraten, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist von 30 Tagen schriftlich einzuräumen. Sofern wir bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht liefern können, ist der Besteller dazu berechtigt, durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, wie z. B. durch die nicht erfolgte Anlieferung benötigter Teile durch Zulieferer, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Beeinträchtigung zzgl. einer weiteren Anlaufzeit für die Produktion von vier Wochen. Dies gilt auch für die genannten Leistungsverzögerungen bei einem Zulieferer, sofern der Zulieferer wesentliche Teile für die Herstellung des Werkes liefert. Dies gilt auch, wenn wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles von uns geschuldeten Sorgfalt nicht vorhersehen oder abändern konnten. Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe sowie durch die Verzögerung in der A n l i e f e r u n g w e s e n t l i c h e r R o h - u n d H i l f s s t o f f e , u n d E n e r g i e v e r sorgungsschwierigkeiten. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich nach Eintritt der Störung schriftlich benachrichtigt haben. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahleneiner länger als vier Wochen anhaltenden Störung, haben beide Vertragsparteien das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütetSchadenersatzansprüche bestehen für diesen Fall nicht. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und zum Rücktritt vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie Vertrag dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. uns erfolglos eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenangemessene Nachfrist gesetzt hat.
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Samples: www.cnc-zerspanung.de
Preise. Alle Die in der Beauftragung genannten Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankengelten frei Empfangsstelle einschließlich Verpackung, nettoSpesen, exklusive MehrwertsteuerRollgelder usw. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenzuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise sind Festpreise; § 313 BGB bleibt unberührt. Rechnungen sind 1-fach nach Lieferung unter Xxxxxx der Auftrags-/Projektdaten und aller im Lieferschein ausgeführten Daten unter Vorlage von Kopien der dazugehörigen, vom Käufer unterzeichneten Liefernachweise beim Käufer einzureichen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Entsprechen die Rechnungen des Verkäufers nicht den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht denen des Umsatzsteuer- gesetzes, ist er verpflichtet, diese zurückzunehmen und zu berichtigen bzw. korrekt auszustellen. Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht, ist der Verkäufer verpflichtet, in der jeweiligen Rechnung auf die Vereinbarung hinzuweisen. Der Verkäufer darf projektbezogen je Kalendermonat nur eine Sammelrechnung stellen, wenn nicht Abweichendes vereinbart ist. Sammelrechnungen des Verkäufers, die verschiedene Kostenstellen/Referenzcodes des Käufers betreffen, sind nicht zulässig. Der Verkäufer garantiert, dass sämtliche von ihm eingereichten Rechnungen zum jeweiligen Vertrag / Bestellung an hervorgehobener Stelle (z.B. im Betreff) in eindeutiger fehlerfreier Weise in Computerschrift den ihm jeweils mitgeteilten Referenzcode: (zum Beispiel: RC-KST-DE-802- ABCD) [dies Beispiel dient rein zur Veranschaulichung] enthalten werden. Ohne Angabe des Referenzcodes ist dem Käufer aufgrund der technischen Gegeben- heiten eine elektronische Erfassung der jeweiligen Rechnung nicht möglich und ggf. muss die jeweils insoweit unzureichende Rechnung zu- rückgesandt werden. Die vertraglichen Zahlungsbedingungen bleiben davon im Übrigen unberührt. Zusätzlich hat der Verkäufer den Käufer [als Leistungsempfänger] mit dessen postalischer Anschrift des den Auftrag vergebenden Bereiches (Niederlassung) -jedoch keine Postfach- Adresse- oder die postalische Anschrift des statutarischen Sitzes des Käufers auf allen Rechnungen auszuweisen. Der Käufer ist gemäß § 315 BGB berechtigt, bei Vertragsschluss oder während der Durchführung des Vertrages dem Verkäufer eine zentrale postalische Adresse des Käufers schriftlich bekannt zu geben (telekommunikative Übermittlung/Textform ist ausreichend). Mit Bekanntgabe dieser postalischen Adresse ist der Verkäufer verpflichtet und hat zudem sicherzustellen, dass (i) sämtliche ab diesem Zeitpunkt von ihm einge- reichten Rechnungen – – inkl. Kopien dazugehöriger rechnungsbegründender Anlagen-. zu diesem Vertrag / Bestellung nur an diese zentrale postalische Adresse -als ausschließlich auf dem Postumschlag anzugebende Adresse des Käufers oder als Angabe im Adressfeld- versendet werden und (ii) weiterhin an hervorgehobener Stelle (z.B. im Betreff) der im Auftrag des Käufers genannte Referenzcode eindeutig, fehlerfrei und in Computerschrift enthalten ist. Liegt eine von Seiten des Käufers zuvor erteilte Zustimmung zur elektronischen Rechnungslegung vor, kann der Verkäufer auch – anstelle der zentralen postalischen Versendung - eine alternative Versendungsform wählen, in dem er seine Rechnungen – inkl. Kopien dazugehöriger rechnungsbegründender Anlagen – an die im Vertrag oder sonst vom Käufer bekannt gegebene zentrale Emailadresse versendet („digitaler Versand“); die zuvor genannten inhaltlichen und formellen Anforderungen (vor allem die Angabe des Referenzcodes) bleiben davon unberührt. Wählt der Verkäufer den digitalen Versand der Rechnungen, hat er die dafür im eInvoicing-Portal der STRABAG SE aufgeführten Bedingungen einzuhalten. Diese Bedingungen sind unter [xxx.xxxxxxxxxx.xxxxxxx.xxx, -> zum Versand als PDF-Datei via E-Mail] abrufbar. Nicht rech- nungsbegründende Anlagen zu den jeweiligen Rechnungen (wie z.B. Rechnungskopien, Werbebeilagen o.ä.), Mahnungen oder Spam dürfen dabei weder an die zentrale postalische Adresse noch an die zentrale Emailadresse versendet werden. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer die Originale der Lieferscheine oder andere vergleichbare Dokumente, falls diese bei Anlieferung dem Käufer noch nicht übergeben wurden, gesondert und per Post direkt an den Käufer schicken. Sämtlicher sonstiger für die Abwicklung relevanter Schriftverkehr zum jeweiligen Vertrag / Bestellung (wie z.B. Bescheinigungen, Nachweise, Bürgschaften, Schriftverkehr, etc.) sowie evtl. nicht rechnungsbegründende Anlagen zu Rechnungen sind vom Verkäufer ausschließlich an die jeweilige für den Schriftverkehr vom Käufer bekannt gegebene Adresse zu versenden, wenn keine solche angegeben ist, an die im Vertrags- kopf/Rubrum angeführte Adresse des Käufers. Die Vertragsparteien können sich diesbezüglich auch auf eine telekommunikative Übermittlung bzw. einen Versand auf elektronischem Weg verständigen. Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, begleicht der Käufer die Rechnungen des Verkäufers nach Erbringung der jeweils geschuldeten Leistung oder Teilleistung innerhalb von 30 Kalendertagen (Fälligkeit). Damit zudem die jeweilige Rechnung des Verkäufers Fälligkeit erlangt, ist diese vertragsgemäß, vollständig und prüfbar beim Käufer einzureichen. Liegt eine von Seiten des Käufers zuvor erteilte Zustimmung zur elektronischen Rechnungslegung im Sinne von Ziff.8. Abs.4 AEB vor, wird - sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde- für den Zeitpunkt, wann die jeweilige Rechnung des Verkäufers dem Käufer als zugegan- gen gilt, folgendes vereinbart: Die Ausgangssituation ist vergleichbar mit einer Zusendung der jeweiligen Rechnung des Verkäufers auf dem Postweg. Der „elektronische Briefkasten“ des Käufers wird an Samstagen, Sonntagen und/oder einen am beim Leistungsempfänger geltenden staatlich anerkannten Feiertag nicht „geleert“; dies gilt auch für den Wochentag Xxxxxxx, sofern er kein gesetzlicher Feiertag ist, beginnend jeweils ab 12:00 Uhr. Gelangt die jeweilige Rechnung des Verkäufers gem. dem Vorstehenden in einem Zeitraum in den „elektronischen Briefkasten“ des Käufers, in dem dieser nicht geleert wird, ist davon auszugehen, dass der Käufer die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen erst am Morgen des nächsten/folgenden beim Leistungsempfänger gesetzlich geltenden Arbeitstag zu den üblichen Geschäftszeiten hat und somit erst zu diesem Zeitpunkt die Rechnung zugeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Käufer nachweislich bereits tatsächlich Kenntnis in den im vorste- henden Absatz genannten Zeiträumen von der jeweiligen Rechnung erhalten hat. Die Regelungen der Ziff.8. Absätze 6-8 AEB gelten unter entspre- chend auch für die vom Käufer gem. Ziff.8. Abs.3 AEB benannte zentrale postalische Adresse für die Rechnungszusendungen des Verkäufers. 1102DE120-V10.doc Stand 01.10.2020 -Sparte- Regelung Der Tag des Rechnungszugangs gemäß der BedingungRegelungen der Ziff.8. Absätze 6-8 AEB ist grundsätzlich bestimmend für den Beginn von Zah- lungs- und Skontofristen. Wenn der Käufer binnen 14 Tagen, sofern nicht anders vereinbart, auf die jeweilige Rechnung zu deren Begleichung vor Eintritt der Fälligkeit eine Zahlung leistet, gewährt der Verkäufer 3 % Skonto; erforderlich aber auch ausreichend hierzu ist der Ausgleich der Forderung des Verkäufers aus der jeweiligen Rechnung in berechtigter Höhe. Wendet der Käufer innerhalb des vereinbarten Fälligkeitszeit- raumes gegenüber dem Verkäufer zu Recht die fehlende Prüfbarkeit einer dem Käufer zugegangenen Rechnung ein, geht dem Käufer der betreffende Skontoabzug nicht verloren; nach erneutem Zugang der -vom Verkäufer hergestellten- prüfbaren Rechnung beginnt die vereinbarte Skontofrist zu laufen. Erklärt der Käufer innerhalb der betreffenden vereinbarten Skontofrist gegenüber dem Verkäufer berechtigt die Aufrechnung mit Gegenforde- rungen, - z.B. für vom Verkäufer zu vertretenem Verzugsschaden -, und wird dadurch der jeweilige an den Verkäufer zur Zahlung anstehende Betrag vermindert, ist der Käufer zum vereinbarten Skontoabzug aus dem nicht mit diesen Gegenforderungen verminderten Betrag berechtigt. Im Falle eines berechtigten Einbehalts durch den Käufer bei anstehenden Zahlungen – vor allem aufgrund eines Leistungsverweigerungsrechts / Zurückbehaltungsrechts des Käufers - beginnen die vereinbarten Skontofristen für den einbehaltenen Betrag nach Wegfall des Grundes des Einbehalts mit Zugang der schriftlichen Aufforderung des Verkäufers, den Einbehalt auszubezahlen. Aufgrund von im Betrieb des Käufers zentralisierten Zahlungsvorgängen werden grundsätzlich Donnerstags - ist Donnerstag [bzw. Xxxxxxx] ein gesetzlicher Feiertag, dann bereits Dienstags [bzw. Mittwochs] - die auszuführenden Überweisungen der Bank in Auftrag gegeben. Im Falle einer Zahlung mittels Banküberweisung vereinbaren die Parteien daher ergänzend, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und LeistungenZahlung dann als rechtzeitig gilt, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert Über- weisungsauftrag des Käufers spätestens am Donnerstag- ist Donnerstag [bzw. Xxxxxxx] ein gesetzlicher Feiertag, dann bereits am Dienstag [bzw. am Mittwoch] - der Bestellung unter CHF 50.00 liegtKalenderwoche bei der Bank des Käufers eingeht, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen vereinbarte Zahlungs- bzw. eine Verrechnung Skontofrist abläuft, und der Geldbetrag dem Konto des Verkäufers bei üblicher Abwicklung des Bankgeschäfts durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossendie Bank gerechnet ab Eingang des Überweisungsan- trages bei der Bank -innerhalb von 1 Arbeitstag bei Inlandsüberweisungen und 4 Arbeitstagen bei Auslandsüberweisungen- gutgeschrieben wird. Als Kalenderwoche gilt hier der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, als Arbeitstage gelten die Tage – ohne gesetzliche Feier- tage - von Montag bis inkl. Xxxxxxx.
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Samples: www.zueblin.de
Preise. Alle Die in der Beauftragung genannten Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankengelten frei Empfangsstelle einschließlich Verpackung, nettoSpesen, exklusive MehrwertsteuerRollgelder usw. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenzuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise sind Festpreise; § 313 BGB bleibt unberührt. Rechnungen sind 1-fach nach Lieferung unter Xxxxxx der Auftrags-/Projektdaten und aller im Lieferschein ausgeführten Daten unter Vorlage von Kopien der dazugehörigen, vom Käufer unterzeichneten Liefernachweise beim Käufer einzureichen. Die Mehrwertsteuer ist gesondert aus- zuweisen. Entsprechen die Rechnungen des Verkäufers nicht den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht denen des Umsatzsteuergeset- zes, ist er verpflichtet, diese zurückzunehmen und zu berichtigen bzw. korrekt auszustellen. Im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht, ist der Verkäufer verpflichtet, in der jeweiligen Rechnung auf die Vereinbarung hinzuweisen. Der Verkäufer darf projektbezogen je Kalendermonat nur eine Sammelrechnung stellen, wenn nicht Abweichendes vereinbart ist. Sammelrechnungen des Verkäufers, die verschiedene Kostenstellen/Referenzcodes des Käufers be- treffen, sind nicht zulässig. Der Verkäufer garantiert, dass sämtliche von ihm eingereichten Rechnungen zum jeweiligen Vertrag / Bestellung an hervorgehobener Stelle (z.B. im Betreff) in eindeutiger fehlerfreier Weise in Computerschrift den ihm jeweils mitgeteilten Referenzcode: (zum Beispiel: RC-KST-DE-802-ABCD) [dies Beispiel dient rein zur Veranschaulichung] enthalten werden. Ohne Angabe des Referenzcodes ist dem Käufer aufgrund der technischen Gegebenheiten eine elektronische Erfassung der jeweiligen Rechnung nicht möglich und ggf. muss die jeweils insoweit unzureichende Rechnung zurückgesandt werden. Die vertraglichen Zahlungsbedingungen bleiben davon im Übrigen unberührt. Zusätzlich hat der Verkäufer den Käufer [als Leistungs- empfänger] mit dessen postalischer Anschrift des den Auftrag vergebenden Bereiches (Niederlassung) -jedoch keine Postfach-Adresse- oder die postalische Anschrift des statutarischen Sitzes des Käufers auf allen Rechnungen auszuweisen. Der Käufer ist gemäß § 315 BGB berechtigt, bei Vertragsschluss oder während der Durchführung des Vertrages dem Verkäufer eine zentrale postalische Adresse des Käufers schriftlich bekannt zu geben (telekommunikative Übermittlung/Textform ist ausreichend). Mit Bekanntgabe dieser postalischen Adresse ist der Verkäufer verpflichtet und hat zudem sicherzustellen, dass (i) sämtliche ab diesem Zeitpunkt von ihm einge- reichten Rechnungen – – inkl. Kopien dazugehöriger rechnungsbegründender Anlagen-. zu diesem Vertrag / Bestellung nur an diese zentrale postalische Adresse -als ausschließlich auf dem Postumschlag anzugebende Adresse des Käufers oder als Angabe im Adressfeld- versendet werden und (ii) weiterhin an hervorgehobener Stelle (z.B. im Betreff) der im Auftrag des Käufers genannte Referenzcode eindeutig, fehlerfrei und in Computerschrift enthalten ist. Liegt eine von Seiten des Käufers zuvor erteilte Zustimmung zur elektronischen Rechnungslegung vor, kann der Verkäufer auch – anstelle der zentralen postalischen Versendung - eine alternative Versendungsform wählen, in dem er seine Rechnungen – inkl. Kopien dazugehöriger rech- nungsbegründender Anlagen – an die im Vertrag oder sonst vom Käufer bekannt gegebene zentrale Emailadresse versendet („digitaler Ver- sand“); die zuvor genannten inhaltlichen und formellen Anforderungen (vor allem die Angabe des Referenzcodes) bleiben davon unberührt. Wählt der Verkäufer den digitalen Versand der Rechnungen, hat er die dafür im eInvoicing-Portal der STRABAG SE aufgeführten Bedingungen einzu- halten. Diese Bedingungen sind unter [xxx.xxxxxxxxxx.xxxxxxx.xxx, -> zum Versand als PDF-Datei via E-Mail] abrufbar. Nicht rechnungsbe- gründende Anlagen zu den jeweiligen Rechnungen (wie z.B. Rechnungskopien, Werbebeilagen o.ä.), Mahnungen oder Spam dürfen dabei weder an die zentrale postalische Adresse noch an die zentrale Emailadresse versendet werden. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer die Originale der Lieferscheine oder andere vergleichbare Dokumente, falls diese bei Anlieferung dem Käufer noch nicht übergeben wurden, geson- dert und per Post direkt an den Käufer schicken. Sämtlicher sonstiger für die Abwicklung relevanter Schriftverkehr zum jeweiligen Vertrag / Bestellung (wie z.B. Bescheinigungen, Nachweise, Bürgschaften, Schriftverkehr, etc.) sowie evtl. nicht rechnungsbegründende Anlagen zu Rechnungen sind vom Verkäufer ausschließlich an die jeweilige für den Schriftverkehr vom Käufer bekannt gegebene Adresse zu versenden, wenn keine solche angegeben ist, an die im Vertrags- kopf/Rubrum angeführte Adresse des Käufers. Die Vertragsparteien können sich diesbezüglich auch auf eine telekommunikative Übermittlung bzw. einen Versand auf elektronischem Weg verständigen. Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, begleicht der Käufer die Rechnungen des Verkäufers nach Erbringung der jeweils geschuldeten Leistung oder Teilleistung innerhalb von 30 Kalendertagen (Fälligkeit). Damit zudem die jeweilige Rechnung des Verkäufers Fälligkeit erlangt, ist diese vertragsgemäß, vollständig und prüfbar beim Käufer einzureichen. Liegt eine von Seiten des Käufers zuvor erteilte Zustimmung zur elektronischen Rechnungslegung im Sinne von Ziff.8. Abs.4 AEB vor, wird - sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde- für den Zeitpunkt, wann die jeweilige Rechnung des Verkäufers dem Käufer als zugegangen gilt, folgendes vereinbart: Die Ausgangssituation ist vergleichbar mit einer Zusendung der jeweiligen Rechnung des Verkäufers auf dem Postweg. Der „elektronische Briefkasten“ des Käufers wird an Samstagen, Sonntagen und/oder einen am beim Leistungsempfänger geltenden staatlich anerkannten Feiertag nicht „geleert“; dies gilt auch für den Wochentag Xxxxxxx, sofern er kein gesetzlicher Feiertag ist, beginnend jeweils ab 12:00 Uhr. Gelangt die jeweilige Rechnung des Verkäufers gem. dem Vorstehenden in einem Zeitraum in den „elektronischen Briefkasten“ des Käufers, in dem dieser nicht geleert wird, ist davon auszugehen, dass der Käufer die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen erst am Morgen des nächsten/folgenden beim Leistungsempfänger gesetzlich geltenden Arbeitstag zu den üblichen Geschäftszeiten hat und somit erst zu diesem Zeitpunkt die Rechnung zugeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Käufer nachweislich bereits tatsächlich Kenntnis in den im vorstehen- den Absatz genannten Zeiträumen von der jeweiligen Rechnung erhalten hat. Die Regelungen der Ziff.8. Absätze 6-8 AEB gelten unter entsprechend auch für die vom Käufer gem. Ziff.8. Abs.3 AEB benannte zentrale postalische Adresse für die Rechnungszusendungen des Verkäufers. 1102DE120-V10.docm Stand 07.10.2020 -Sparte- Regelung Der Tag des Rechnungszugangs gemäß der BedingungRegelungen der Ziff.8. Absätze 6-8 AEB ist grundsätzlich bestimmend für den Beginn von Zahlungs- und Skontofristen. Wenn der Käufer binnen 14 Tagen, sofern nicht anders vereinbart, auf die jeweilige Rechnung zu deren Begleichung vor Eintritt der Fälligkeit eine Zahlung leistet, gewährt der Verkäufer 3 % Skonto; erforderlich aber auch ausreichend hierzu ist der Ausgleich der Forderung des Verkäufers aus der jeweiligen Rechnung in berechtigter Höhe. Wendet der Käufer innerhalb des vereinbarten Fälligkeitszeitraumes gegen- über dem Verkäufer zu Recht die fehlende Prüfbarkeit einer dem Käufer zugegangenen Rechnung ein, geht dem Käufer der betreffende Skonto- abzug nicht verloren; nach erneutem Zugang der -vom Verkäufer hergestellten- prüfbaren Rechnung beginnt die vereinbarte Skontofrist zu laufen. Erklärt der Käufer innerhalb der betreffenden vereinbarten Skontofrist gegenüber dem Verkäufer berechtigt die Aufrechnung mit Gegenforderun- gen, - z.B. für vom Verkäufer zu vertretenem Verzugsschaden -, und wird dadurch der jeweilige an den Verkäufer zur Zahlung anstehende Betrag vermindert, ist der Käufer zum vereinbarten Skontoabzug aus dem nicht mit diesen Gegenforderungen verminderten Betrag berechtigt. Im Falle eines berechtigten Einbehalts durch den Käufer bei anstehenden Zahlungen – vor allem aufgrund eines Leistungsverweigerungsrechts / Zurückbehaltungsrechts des Käufers - beginnen die vereinbarten Skontofristen für den einbehaltenen Betrag nach Wegfall des Grundes des Einbehalts mit Zugang der schriftlichen Aufforderung des Verkäufers, den Einbehalt auszubezahlen. Aufgrund von im Betrieb des Käufers zentralisierten Zahlungsvorgängen werden grundsätzlich Donnerstags - ist Donnerstag [bzw. Xxxxxxx] ein gesetzlicher Feiertag, dann bereits Dienstags [bzw. Mittwochs] - die auszuführenden Überweisungen der Bank in Auftrag gegeben. Im Falle einer Zahlung mittels Banküberweisung vereinbaren die Parteien daher ergänzend, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und LeistungenZahlung dann als rechtzeitig gilt, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert Überweisungs- auftrag des Käufers spätestens am Donnerstag- ist Donnerstag [bzw. Xxxxxxx] ein gesetzlicher Feiertag, dann bereits am Dienstag [bzw. am Mittwoch] - der Bestellung unter CHF 50.00 liegtKalenderwoche bei der Bank des Käufers eingeht, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen vereinbarte Zahlungs- bzw. eine Verrechnung Skontofrist abläuft, und der Geldbetrag dem Konto des Verkäufers bei üblicher Abwicklung des Bankgeschäfts durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossendie Bank gerechnet ab Eingang des Überweisungsantrages bei der Bank -innerhalb von 1 Arbeitstag bei Inlandsüberweisungen und 4 Arbeitstagen bei Auslandsüberweisungen- gutgeschrieben wird. Als Kalender- woche gilt hier der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, als Arbeitstage gelten die Tage – ohne gesetzliche Feiertage - von Montag bis inkl. Xxxxxxx.
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Samples: www.sf-ausbau.de
Preise. Alle Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Frankengelten unter dem Vorbehalt, nettodass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, exklusive Mehrwertsteuerlängstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Sämtliche Nebenkosten etc. wie VersicherungenBei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundensoweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten unter ab Werk. Sie schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der Bedingungdadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet. Materialkosten, dass wie Farbkopien, Computerausdrucke, Datenfernversand oder Datenabspeicherung auf Dateiträger wie CD-ROM etc., die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen vom Auftraggeber veranlasst sind, werden kannberechnet. Bei vom Besteller angeordneter Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlenals Festpreis schriftlich vereinbart. Nicht Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Voraus vereinbarte Arbeiten und LeistungenErfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeitenhat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt. Übersteigt bei längerfristigen Verträgen eine etwaige Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in kann der Auftraggeber den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive MehrwertsteuerVertrag kündigen. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzu zu rechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach Erbringung einer Leistung besonderer Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlenseinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Der in Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als VerfalltagVollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Besteller Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Betriebsstörungen – sowohl im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Umstandes ernstlich befürchtenZulieferers, die Zahlungen insbesondere Streit, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenVertragsverhältnisses. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzwGrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. eine Verrechnung durch Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenaufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
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Samples: www.tourismusinnovation.de
Preise. Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlußes gültigen Preise. Wir sind jedoch berechtigt, Materialpreis-, Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie Erhöhungen oder Neueinführung öffentlicher Abgaben weiterzuberechnen, sofern keine andere Vereinbarung bestätigt wurde. lnsoweit sind wir auch berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. 6. Zahlung Zahlungen haben ohne jeden Abzug zu erfolgen. Es gelten die im Angebot angegebenen Zahlungsziele und Teilzahlungen. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungs- datum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Banküberweisungen und Gutschriften gilt als Tag der Zahlung derjenige, an dem die Wertstellung durch die Bank erfolgt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz, mind. jedoch den für den Sitz unseres Unternehmens ortsüblichen Kontokorrentzins zu berechnen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen mit der Annahme dieser Zahlungsmittel entstehenden Kosten gehen zusätzlich zu Lasten des KundenVP. Sämtliche Zahlungen, gleich welcher Art, werden gemäß § 367 Abs. 1 BGB verrechnet. Zweckbestimmungen des VP sind uns gegenüber deshalb unwirksam. Die Preise gelten unter Aufrechnung anderer Forderungen gegen den Kaufpreis ist unzulässig. 7. Reparatur- , Wartungs- und lnspektionsarbeiten Zur Durchführung von Reparatur-, Wartungs- und lnspektionsaufträgen ist der BedingungVP verpflichtet, dass die Arbeit während sofern nicht anders vereinbart, den Vertragsgegenstand nach vorheriger terminlicher Vereinbarung rechtzeitig und komplett entladen uns auf das Werksgelände oder zu der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kannvon uns zu benennenden Servicevertretung zu überstellen. Bei der Durchführung von Arbeiten vor Ort hat unser Be- auftragter keine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Ausführung einer Arbeit als Gewährleistung unserer Firma zu werten ist. Auf Wunsch des VP wird vor Beginn der Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten ein Kostenvoranschlag erstellt. Grundlage für die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist die vorherige Durchführung einer Inspektion. Die Kosten für die Inspektion sind vom Besteller angeordneter oder VP in voller Höhe zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlentragen. Nicht Werden im Voraus vereinbarte Arbeiten und LeistungenVerlauf der Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten oder Inspektionen Mängel festgestellt, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeitendie bei Auftragsannahme noch nicht erkennbar waren, so werden nach Aufwand diese, sofern möglich, bei Zustimmung durch den VP ebenfalls behoben. Der VP verpflichtet sich, alle angefallenen Kosten zu ENIP AG Tarifsatz verrechnettragen. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in An den im Zuge von Reparatur-, Wartungs- bzw. lnspektions- arbeiten von uns eingebauten Teilen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung unserer Rechnung vor. Schadhafte Teile, die unter Gewährleistung ersetzt werden, sind uns kostenfrei zur Verfügung gestellten Unterlagen zu stellen und werden unser Eigentum. 8. Schutzrechte Zeichnungen, technische Beschreibungen, Tabellen, etc. dürfen ohne unsere Zustimmung weder nachgemacht, noch dritten Personen mitgeteilt, überlassen oder zum Bauwerksonst in einer Form direkt oder indirekt, an welchem die Leistungen ausgeführt weder im Original noch als Vervielfältigung, zugänglich gemacht werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. 9. Gefahrübergang Die Xxxx der Versandart steht bei mangelnder vertraglicher Abmachung in unserem Ermessen. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgtVersand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des VP. Ist Selbstabholung vereinbart, auch wenn geht die Gefahr mit Zugang unserer Mitteilung der Wert Abholbereitschaft auf den VP über. Auf Wunsch des VP werden die Geräte und Waren durch uns auf seine Kosten versichert. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Kisten und Verschläge bleiben unser Eigentum; sie sind nach Entnahme der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, Sendung in jedem gutem Zustand franko zurückzusenden. Für diesen Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlenvergüten wir 2/3 des berechneten Wertes. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltagetwaige Verfall des Pfandes hindert uns nicht, unseren Eigentumsanspruch an Kisten und Verschlägen geltend zu machen. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
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Samples: www.schlingmann112.de
Preise. Alle Preise von ENIP AG verstehen Die vom Kunden an den Provider zu zahlenden Rechnungsbeträge er- geben sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundenaus den jeweils gültigen Preislisten. Die Preise gelten gültigen Preislisten können jederzeit in den Geschäftsräumen des Providers oder unter do- xxxxxxx.xxxxxx.xx eingesehen werden. Der Provider stellt dem Kunden die im Vertrag nebst Anlage(n) vereinbarten Services und sonstigen Leis- tungen zu den im Vertrag und der/den Anlage(n) genannten Preisen und Konditionen, wenn nicht anders angegeben, zzgl. der Bedingunggesetzlichen Mehr- wertsteuer in Rechnung; sie umfassen sowohl den Grundpreis, dass Einmal- entgelte als auch die Arbeit während angefallenen nutzungsabhängigen (variablen) Preise, soweit diese für den betroffenen Service erhoben werden. Sollte sich der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kannUrheberrechtsgebührensatz zum Zeitpunkt der Rechnungsle- gung ändern, erfolgt eine Anpassung des Endpreises in dem Maße, in dem sich der betroffene Gebührensatz ändert. Alle Entgelte verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, als Netto- preise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei vom Besteller angeordneter oder einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes findet ab dem Ände- rungsstichtag der jeweils neue Satz, auch in laufenden Vertragsverhält- nissen, Anwendung. Der Provider ist berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu vertretender Überstundenarbeit erstellen, wenn diese unter einer Kundennummer bei dem Provider ge- führt werden. Der Kunde ist zur Zahlung der Preise für die vereinbarten Services zum vereinbarten Fälligkeitstermin verpflichtet. Nutzungsunabhängige Ent- gelte sind für die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht jeweilige Vertragslaufzeit im Voraus vereinbarte Arbeiten fällig und Leistungenzahlbar, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeitenfalls mit dem Kunden kein abweichender Abrechnungszeitraum verein- bart ist. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu entrichten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuerso wird dieses Tag genau berechnet. Die Zahlungen Rechnungsstellung für das nut- zungsabhängige Entgelt (Einzelverbindungen) erfolgt spätestens am 15. Werktag eines Monats, jeweils für den Vormonat und wird frühestens fünf Werktage nach Rechnungszugang eingezogen. Sonstige Nutzungsab- hängige Entgelte und jeder sonstige Aufwand sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung Xxxx des Provi- ders im Voraus, sofort oder Teilleistung mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungs- zeitraums fällig und innert 30 Tagen zu zahlen. Alle übrigen Entgelte sind vom Kunden jeweils nach Rechnungsstellung Leistungserbringung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenzahlen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzwZahlungspflicht beginnt mit der Freischaltung oder Bereitstellung des jeweiligen Services oder der Leistung. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenDie Freischaltung kann bei meh- reren beauftragten Diensten separat erfolgen.
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Samples: dokumente.equada.de
Preise. Alle Den Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen die Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kundeneinschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer nach den jeweils gültigen Preislisten/Prospekten der Firma XXXXX XXXXXX zugrunde. Die Preise gelten verstehen sich frei Haus bei einem Rechnungsbetrag von mindestens € 50,-- zzgl. MWSt.; bei Aufträgen geringeren Umfangs werden die Frachtkosten zusätzlich berechnet. Dies gilt auch bei Abrechnung von Aufträgen durch Sammelrechnung. Frachtkostenbelastung des Käufers bleibt auch bei Großbestellungen nach entsprechender Vereinbarung ausdrücklich vorbehalten. Bei Lieferungen mit vereinbarten Lieferfristen von mehr als 4 Monaten berechtigen Änderungen der das Preisgefüge mitbestimmenden Umstände, wie beispielsweise die Mehrwertsteueränderung, Materialkosten- und Arbeitskostensteigerungen die Firma XXXXX XXXXXX zu einer nachträglichen Änderung des Preises der Bestellung. Übersteigen der geänderten Preise den ursprünglichen Preis um mehr als 10 % , ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verbindliche oder unverbindlich vereinbarte Liefertermine oder -fristen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Die Lieferung erfolgt durch die Firma XXXXX XXXXXX, Bahn oder Spediteur aber immer auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe an Transportpersonen, auch eigene Leute des Käufers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Schadensersatz wegen Fehlversendung bleibt ausgeschlossen. Die Firma XXXXX XXXXXX ist berechtigt, von ihrer Lieferungsverpflichtung zurückzutreten, wenn ihr die Lieferung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich wird, insbesondere wegen höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Kriegsereignissen, Betriebsstörungen, Insolvenz oder Lieferschwierigkeiten des Herstellers. Sofern derartige Ereignisse nur von vorübergehender Dauer sind, kann eine auf die Dauer der Behinderung verlängerte Lieferfrist in Anspruch genommen werden. Die hierdurch eingetretene Verlängerung der Lieferfrist darf 4 Wochen nicht überschreiten. Dem Käufer stehen hernach die im Falle der Überschreitung der Lieferzeit nachfolgend beschriebenen Rechte zu. Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferzeit oder bei Nichtausführung einer Bestellung innerhalb angemessener Frist oder in den Fällen des Ablaufs der obengenannten Verlängerung der Lieferfrist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma XXXXX XXXXXX eine Nachlieferungsfrist von weiteren 2 Wochen unter der Bedingunggleichzeitiger Androhung, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktrete, gesetzt hat und die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive MehrwertsteuerLieferung nicht erfolgt ist. Die Zahlungen Nachlieferungsfrist beginnt mit Eingang des Briefes bei der Firma XXXXX XXXXXX. Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
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Samples: koebele.de
Preise. Alle Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot. Die genannten Arbeitspreise gelten unter normalen und durchschnittlichen Rahmenbedingungen. Der AG verpflichtet sich, besondere Erschwernisse, z.B. Bodenbeschaffenheiten o.ä. bekannt zu geben. Werden diese erst später bekannt, sind wir berechtigt, die Stundensätze anzupassen. Unsere Preise von ENIP AG verstehen sich mangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, netto, exklusive zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etcBei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 12 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem AG zu verhandeln. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz in Rechnung zu stellen. Bei erschwerten Bedingungen wie Versicherungenzum Beispiel extremer Nässe, SteuernSturmschäden, MehrwertsteuerFremdkörperbesatz oder Ähnlichem können wir angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, Abgabenist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem AG durch uns unverzüglich mitzuteilen, Zölle, Gebühren für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter der Bedingungmit dem Hinweis, dass die Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen ausgeführt Aufschläge verlangt werden, werden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Mindest- Rechnungsbetrag beträgtAG ist verpflichtet, auch wenn uns und unsere Mitarbeiter eindeutig / unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Andernfalls haftet der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig AG für uns entstehende Eigen- und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchtenDrittschäden sowie Verzögerungsschäden, die Zahlungen des Bestellers auf der unzureichenden oder nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugterfolgten Einweisung beruhen. Es obliegt dem AG, die weitere Ausführung rechtlichen Voraussetzungen oder Hemmnisse für die beauftragten Arbeiten zu klären und zu beseitigen (Baumschutzverordnungen, Naturschutzbestimmungen, Festsetzungen des Bebauungsplans etc.). Namentlich ist der vertraglichen AG verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten auszusetzen durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten von Fremdkörpern und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossenanderen Gefahrenquellen freizuhalten.
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Samples: www.campus-company.eu