Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen. 2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen. 2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen. 2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen. 2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend8.1. Alle Preise Gegenüber Xxxxxx die Verbraucher sind verstehen sich einschließlich (a) unsere Preise für Waren und Dienstleistungen in Euro netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher UmsatzsteuerMehrwertsteuer, wenn diese zuzüglich weiterer Kosten insbesondere für Leistungen gemäß Ziffer 5.2 sofern solche vereinbart sind, abzüglich etwaig mit dem Kunden vereinbarte Rabatte. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen. Die Endpreise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zur Änderung von Preisen vor Lieferung und Montage siehe Abschnitt 5.
8.2. Sofern nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise für Waren inklusive Verpackung und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennschließen Lieferung und Montage nicht ein. Sämtliche Warenlieferungen von uns an den Kunden werden durch eine Transportversicherung abgesichert, die jeweils anfallenden Steuern in dem von uns ausgewiesenen Lieferpreis enthalten ist.
8.3. Gegenüber Xxxxxx, die Unternehmer sind, verstehen sich unsere Preisangaben in Euro netto. x.x. xxxxxxxxx Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.
8.4. Werden Waren später als vier Monate nach Vertragsschluss versendet, sind wir bei Preiserhöhungen zwischen Vertragsabschluss und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; Versendung der Ware berechtigt, die am Tag der Versendung gültigen Preise zu berechnen. Der Kunde wird über die Preiserhöhung informiert und hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
8.5. Unsere Preise werden grundsätzlich in Euro (€) angegeben. Sind unsere Preise in einer ausländischen Währung angegeben, ist die entsprechende Steuer auch bei Auslandsbestellungen und/oder Gebühr gesondert -aufträgen der Rechnungsbetrag in Euro in der Höhe, wie auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenangegeben, zur Zahlung fällig.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist8.6. Etwaige Zölle, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. MontageGebühren, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- Steuern und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial sonstige öffentliche Abgaben hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenKunde zu tragen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Preise. 2.1.1 10.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindendPreisberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto) zu Grunde gelegt. Alle Erst die Rechnungslegung erfolgt mit gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Et- was anderes gilt nur für den Fall, dass der AG dem AN vor Rech- nungslegung eine Bescheinigung nach § 13b UstG vorlegt. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto).
10.2 Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuernach billigem Ermes- sen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberech- nung maßgeblich sind, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen zwischen Vertragsabschluss und Leis- tung mehr als 2 Monate liegen.
10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist sowie vorzunehmen, wenn sich z. B. die Energiekosten, der Ölpreis je Bar- rel, der Erdgaspreis je m³, die Lohn- und Lohnnebenkosten gem. der einschlägigen Tarifverträge für das Elektrohandwerk, die Sozialab- gaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder ab- senken oder sonstige Änderungen der elektrowirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensitua- tion führen (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren z. B. bei Änderungen der Belastungen durch die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig EEG- Umlage). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, es sei dennin dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Lohnkosten, erfolgt. Bei Kosten- senkungen, z.B. den Energiekosten, sind vom AN die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind Preise zu er- mäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer erstattungsfähig; AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisengleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist10.4 Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenom- men werden, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss ent- standen sind und innerhalb einer Transport- angemessenen Frist dem AG ge- genüber angezeigt und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmennachgewiesen werden.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 20.1 Der VERTRAGSPARTNER bestätigt durch Vorlage seines Angebotes, dass er sich vor Angebotslegung über die örtlichen Verhältnisse informiert hat und dass alle zu erwartenden Schwierigkeiten und Besonderheiten, welche im Angebot angegebene Preis ist bindendEinflussbereich des VERTRAGSPARTNERS liegen, in den Preisen erfasst sind. Alle Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind sämtliche Preise verstehen sich Fixpreise und beinhalten insbesondere Lieferung und Montage der Anlagen. Spätere Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche des VERTRAGSPARTNERS wird nicht anerkannt. Wenn nicht extra angeführt, müssen die Preise alle notwendigen Montagen, Befestigungs- und Kleinmaterialien enthalten.
20.2 Aufwendungen für Absperrung und Beleuchtung, einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die der hierzu abzuschließenden Haftpflichtversicherung sind im Hinblick Liefer- / Leistungsumfang enthalten und bleiben ohne besondere Vergütung. Die Beseitigung der von den Arbeiten herrührenden Verunreinigungen einschließlich Abfuhr und Entsorgung sind in die Pauschalpreise einzurechnen.
20.3 Werden durch Änderung des Bauentwurfes oder anderer Anordnungen von SWAROVSKI die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist vor der Ausführung zu treffen und schriftlich festzuhalten. Wird dies nicht beachtet, so hat der VERTRAGSPARTNER keinen Anspruch auf Vergütung.
20.4 Es werden Festpreise für die gesamte Projektdauer vereinbart. Dies gilt auch für Bauzeitverlängerungen (bis zu 6 Monaten), die nicht im Einflussbereich des VERTRAGSPARTNERS liegen. Soweit für Baustellengemeinkosten keine gesonderten Positionen im Leistungsvertrag vorgesehen sind, sind etwaige Baustellengemeinkosten in den Einheitspreisen einkalkuliert.
20.5 SWAROVSKI behält sich in allen Fällen die freie Auswahl unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig den Angeboten und auch die Vergabe in Teilen vor. Welche Leistungen vergeben werden, es sei dennwird in der Bestellung festgelegt.
20.6 Verlangt SWAROVSKI nach Auftragserteilung die Ausführung von Leistungen, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, so ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggfvor deren Ausführung ein Nachtragsangebot zu legen. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen Grundlage für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als Kalkulation von Nachtragsangeboten sind die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren Kalkulationsgrundlagen des Hauptauftrages und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmendarin enthaltenen Bestimmungen und Vereinbarungen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend4.1 Die Lieferungen erfolgen - sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde - zu den von uns bekannt gegeben Preisen. Alle Preise Die Prei- se verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerab Werk bzw. ab dem vereinbarten Versendungsort, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern ausschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung, Installations- und Gebühren Inst- ruktionskosten, Versandkosten und Mehrwertsteuer.
4.2 Bei Kostensenkung oder -erhöhung durch Materialpreis bzw. durch Lohnerhöhungen oder -änderungen, welche nach Vertragsschluss ein- treten, behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeb- lichen Preis zu berechnen, falls die im Hinblick Auslieferung später als 4 Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung erfolgt. Die Kostenände- rungen werden wir dem Käufer auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind Verlangen nachweisen.
4.3 Eine Neuberechnung in einer für den Käufer erstattungsfähig; in diesem zumutbaren Weise behalten wir uns auch für den Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf vor, dass der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenVertragsgegenstand mit technischen Verbesserungen gegenüber dem Vertragszeitpunkt versehen wurde.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt 4.4 Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat Auslieferung oder bei Fälligkeit der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenAbnahme gültigen Preise berechnet.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")4.5 Bei nicht vereinbarten Mindermengen sind wir berechtigt, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringenkosten- deckende Zuschläge zu erheben bzw. Rabattkürzungen vorzunehmen.
4.6 Bei einer Lieferung „ab Werk“ sind wir berechtigt, direkt die Ware ab Lie- ferbereitschaft zu fakturieren. Beim Versendungskauf tritt die Berechti- gung zur Faktura mit Übergabe an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenTransportperson ein.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen, Sales Contracts
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Keine Partei ist für Unternehmenssteuer der anderen Partei oder für Einkommensteuer des Personals oder der Subunternehmer der anderen Partei verantwortlich. Wenn der Käufer gesetzlich verpflichtet ist, Xxxxxxx einzubehalten, für die der Lieferant verantwortlich ist, zieht der Käufer diese Steuern von der Zahlung an den Lieferanten ab und stellt dem Lieferanten einen gültigen Steuerbeleg aus. Wenn der Lieferant von einer Steuer befreit ist oder Anspruch auf Befreiung hat, muss der Lieferant dem Käufer mindestens dreißig (30) Tage vor Fälligkeit der Zahlung eine diesbezügliche gültige Steuerbescheinigung oder andere erforderliche offizielle Unterlagen vorlegen.
2.1.3 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. 11.1 Alle Preise verstehen sich einschließlich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto ab Werk, exkl. Verpackung, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.
11.2 Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfahrtsweg und setzt einen unbehinderten, jederzeit uneingeschränkten Zugang von LKWs bis 40 t Einsatzfahrzeugen voraus. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, behält sich Gilgen vor, entstandene Zusatzkosten dem Besteller in Rechnung stellen. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht (a) gesetzlicher Umsatzsteuerinkl. Spezialtransporte), wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist Kranarbeiten, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewil- ligungen sowie (b) aller sonstigen Steuern Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und Gebühren dergleichen zu tragen, die im Hinblick auf unter diesem Zusammenhang mit dem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen erhoben wer- den, oder fällig werdensie gegen entsprechenden Nachweis Gilgen zurückzuerstatten, es sei dennfalls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
11.3 Gilgen behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall ist erfolgt die entsprechende Steuer Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel (Anhang 1). Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
a) die Lieferfrist nachträglich aus einem in Ziff. 4 hiervor genannten Gründen verlängert wird, oder
b) Art oder Gebühr gesondert auf Umfang der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.vereinbarten Lieferungen eine Änderung erfahren haben, oder
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart istc) das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für weil die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent- sprochen haben oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenunvollständig waren.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Alle Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuergelten, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas soweit nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen freibleibend ab Werk (Ex Works) des Lieferanten (z.B. MontageLieferers und schließen Kosten, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße wie Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- Rollgeld, Fracht und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit Aufstellung, nicht ein. Verpackungsmaterial hat Zu den Preisen kommt die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer oder vergleichbare lokale Umsatzsteuer in der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenjeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.1.3 Soweit 2. Grundlage der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen Preise sind die Gestehungskosten im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Preisänderungen durch den Lieferer sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich in diesem Fall die Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet Löhne, ist Xxxxxxx der Lieferer berechtigt, den vom Besteller geschuldeten Preis angemessen (§ 315 BGB) entsprechend den Änderungen der Kostenfaktoren herauf- oder herabzusetzen. Auf Verlangen wird der Lieferer dem Besteller die Gründe für eine Preisanpassung nachweisen. Der gleiche Vorbehalt gilt auch, wenn durch gesetzliche Maßnahmen für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")Lieferer Ausgaben entstehen, durch welche sich die Gestehungskosten der zu liefernden Gegenstände erhöhen. Die Preisanpassung wird mit Zugang einer entsprechenden Preisanpassungserklärung des Lieferers beim Besteller wirksam. Aus einer Preiserhöhung gemäß vorstehendem Satz 1 und Satz 2 kann der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringenBesteller nur dann ein Recht zum Rücktritt herleiten, direkt an wenn dadurch die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenWeiterveräußerlichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf3. anfallenden Quellensteuer befreit oder Werden Frachtkosten, Ausfuhr-/Einfuhrabgaben, Zölle usw. ausnahmsweise vom Lieferer zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt istfesten Sätzen übernommen, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegenso gehen bis zur Lieferung eintretende Gebührenerhöhungen zu Lasten des Bestellers.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu4. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Unfrei zurückgesandte Verpackung wird nicht angenommen.
5. Die Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Spannung 3 x 220, 3 x 400 oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen3 x 500 Volt bei 50 Hz beträgt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Preise. 2.1.1 4.1 Die Preise gelten in jedem Fall ab Werk / Lager in Euro exklusive MwSt. Transportkosten, Verpackung, Leergut, Ein- und Ausfuhrzölle, Lager-, Überwachungs-, Abfertigungs- und Versicherungskosten, Umsatzsteuer und eventuelle andere Abgaben gehen auf Rechnung der Gegenpartei, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle für die betriebsbereite Installation wird separat schriftlich angegeben.
4.3 Sämtliche Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen, mit der Maßgabe, dass der Lieferant berechtigt ist, seine Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerentsprechend anzugleichen, wenn diese Änderungen bei Materialien, Verpackungen, Grundstoffen, Halbfabrikaten, Einkaufspreisen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialabgaben und behördlichen Erhebungen, Frachtgeldern, Versicherungsbeiträgen, Wechselkursen und/oder andere Faktoren auftreten, die den Preis der Sachen mitbestimmen. Eine derartige Preisangleichung gibt der Gegenpartei nicht gesondert ausgewiesen ist sowie das Recht, den Vertrag aufzulösen (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenauflösen zu lassen), es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf bei der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenPreisangleichung handelt es sich um eine Erhöhung von mehr als 15%.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen4.4 Die angebotenen Preise gelten nur für die angebotenen Mengen.
2.1.3 Soweit 4.5 Wenn (noch) kein Preis vereinbart wurde, werden der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen Gegenpartei die zum Zeitpunkt der Lieferung vom Lieferanten angewendeten Preise und Tarife in Rechnung gestellt.
4.6 Alle Preise werden jährlich zum 1. Januar mit der geltenden Preisindexziffer des Statistischen Amtes für die Niederlande indexiert/angepasst. Falls die Veröffentlichung dieser Jahresindexziffer eingestellt wird, tritt für diesen Rahmen ein von den Parteien in gegenseitiger Rücksprache oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird mangels Einigung mittels bindender Empfehlung vom Statistischen Amt der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt Niederlande oder dessen Rechtsnachfolger festzulegender Wert an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenStelle.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, General Terms and Conditions
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 als Festpreise. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers unentgeltlich zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit . Der Preis des Lieferanten umfasst alle Steuern, Gebühren und/oder Abgaben im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen, die gemäss dieser Bestellung gekauft werden, wobei jedoch jedwede Mehrwertsteuer, die durch den Käufer zurückverlangt werden kann, sowie jegliche staatlichen und lokalen Umsatz- und Verbrauchssteuern und/oder Konzessionssteuern oder ähnliche Steuern, sofern zutreffend, nicht im Preis des Lieferanten inbegriffen sind, sondern in der Rechnung des Lieferanten gesondert ausgewiesen werden. Für den Fall, dass der Lieferant gesetzlich verpflichtet ist, Mehrwertsteuer und/oder ähnliche Steuern zu erheben, stellt der Lieferant diese dem Käufer im Einklang mit den geltenden Vorschriften in Rechnung, damit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen die Erstattung dieser Steuern erwirken kann. Keine Partei haftet für Steuern auf die Einkünfte der anderen Partei oder aufgrund behördlicher Anweisungen die Einkünfte der Mitarbeiter oder der Unterlieferanten der anderen Partei. Für den Fall, dass der Käufer gesetzlich verpflichtet ist Xxxxxxx ist, Steuern einzubehalten, für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")die der Lieferant verantwortlich ist, wird der Käufer die betreffenden Steuern von den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt Zahlungen an die zuständigen Finanzbehörden abführen den Lieferanten abziehen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit eine auf den Namen des Lieferanten ausgestellte gültige Steuerbescheinigung zustellen. Falls der Lieferant von einer ggf. anfallenden der Quellensteuer befreit ist oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt istfür die Inanspruchnahme eines geringeren Quellensteuersatzes infrage kommt, muss er wird der Lieferant dem Käufer mindestens 30 dreissig (30) Tage vor Fälligkeit dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzweine gültige Bescheinigung bezüglich seines Steuersitzes oder sonstige erforderliche Bescheinigungen zur Verfügung stellen. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zugarantiert, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Waren oder Leistungen Dienstleistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionenfür dieselben oder vergleichbaren Waren oder Dienstleistungen sind, welche der Lieferant die Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtdurch den Lieferanten angeboten werden. Der Lieferant wird ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen umgehend von günstigeren Preisen für dieselben oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände vergleichbaren Waren oder Leistungen informieren und Dienstleistungen in Kenntnis zu setzen, woraufhin die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenunverzüglich geeignete Preisanpassungen vornehmen werden.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. 11.1 Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher in Euro und, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ohne Umsatzsteuer, wenn diese . Preisangaben sind grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenals Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenein Preis wird ausdrücklich als „Pauschalpreis“ bezeichnet.
2.1.2 Sofern 11.2 In den Preisen nicht enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet und bestimmt sich die Höhe nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall Wartungsvertrag. Sollte keine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der Preisverrechnung getroffen worden sein, so ist Eurofit berechtigt, nach Zeitaufwand abzurechnende Leistungen in Einheiten von 30 Minuten zu erfassen. Für die von Eurofit während der Normalarbeitszeit erbrachten Leistungen stehen ihr die in den jeweils geltenden Preislisten festgelegten Stundensätze zu. In Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung gelten auch Reisezeiten als Arbeitszeiten und werden in gleicher Höhe abgerechnet.
11.3 Alle Preise verstehen sich mit Preisstellung ab dem Erfüllungsort gemäß Punkt 9.1. Auch wenn nicht etwas anderes vereinbart istgesondert ausgewiesen, schließt sind in den Preisen nicht enthalten und werden daher gesondert verrechnet die gesetzliche Umsatzsteuer, Frachten, Zölle, Ein- oder Ausfuhrabgaben, Reise- und Nächtigungskosten, Verpackungs-, Transport- und Versandkosten, Versicherungskosten, Barauslagen, Diskont- und Bankspesen, an Eurofit verrechnete ARA-Beiträge sowie generell alle Eurofit im Zusammenhang mit der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten Vertragsabwicklung treffenden Kosten aufgrund der Erfüllung umweltrechtlicher Vorschriften (z.B. MontageEntsorgungskosten), Einbau) sonstige Nebenkosten sowie alle Nebenkosten im Zusammenhang mit der Errichtung oder Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern.
11.4 Wird die Leistung aus Gründen, die Eurofit nicht zu vertreten hat (also auch aus den in Punkt 8.2 genannten Gründen) später als zwei Monate nach Vertragsabschluss erbracht, so hat Eurofit Anspruch auf eine Anpassung des Preises bei einer Änderung der Wechselkurse, bei einer Änderung von Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren sowie bei Mehrkosten, die durch eine Änderung der Transportverhältnisse oder sonstiger Umstände, die Eurofit nicht zu vertreten hat, entstehen. Als Änderung sonstiger Umstände in diesem Sinne gilt auch die Veränderung der Lohnkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"Branche), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringenKosten für zur Leistungserbringung erforderlicher Teile, direkt an Energie, Fremdarbeiten, Finanzierung, Versand und Transporte etc. Die Anpassung erfolgt im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenseit Vertragsabschluss eingetretene Veränderung.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), General Terms and Conditions
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise von ENIP AG verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuermangels abweichender Angaben in Schweizer Franken, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und netto, exklusive Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten etc. wie Versicherungen, Steuern, Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Gebühren die im Hinblick auf für Bewilligungen oder Bescheinigungen gehen zusätzlich zu Lasten des Kunden. Die Preise gelten unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuBedingung, dass die Preise Arbeit während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ohne Unterbruch geleistet und Konditionen für abgeschlossen werden kann. Bei vom Besteller angeordneter oder zu vertretender Überstundenarbeit sind die Zuschläge der ENIP AG vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Besteller zu bezahlen. Nicht im Voraus vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden nach Aufwand zu ENIP AG Tarifsatz verrechnet. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlender Angaben in den zur Verfügung gestellten Unterlagen oder zum Bauwerk, an welchem die Leistungen nicht höher sindausgeführt werden, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtwerden vom Besteller nach Aufwand vergütet. Der Lieferant wird Mindest- Rechnungsbetrag beträgt, auch wenn der Wert der Bestellung unter CHF 50.00 liegt, in jedem Fall CHF 50.00 exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind ohne ausdrückliche andere Regelung ohne jeden Abzug nach Erbringung einer Leistung oder Teilleistung fällig und innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der in der Rechnung genannte Zahlungstermin gilt als Verfalltag. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ENIP AG aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält ENIP AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenBesteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Verkauf , Installation Und Dienstleistung, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Preise. 2.1.1 Der 6.1 Die Angebotspreise haben nur bei Beauftragung des gesamten Angebots Gültigkeit und mangels abweichender Angabe nicht länger als 1 Monat ab Angebotsdatum.
6.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Angebot angegebene Preis ist bindendnicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert aus- gewiesen. Alle Preise verstehen sich einschließlich ab Werk, Produktionsort, Lager oder Logistiklager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
6.3 Verzögert sich der Beginn, der Xxxxxxxx oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehr- aufwand gegen Aufwandsnachweis gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung beim Auf- tragnehmer gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (a) gesetzlicher Umsatzsteuerein- schließlich Fahrt- und Ladezeiten), wenn diese Kfz, Materialpreise und sonsti- ge Preise des Auftragnehmers oder einen zur Durchführung des Auftrags in erforderlichem Umfang eingesetzten Dritten.
6.4 Im Angebot nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwen- dungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder der Veranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, unterlassene Beachtung bzw. Mitteilung von Regelungen des Veranstalters durch den Auftraggeber, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
6.5 Leistungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen oder in dessen erkennbaren Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragsleistung, insbesondere im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen Rahmen der Planung und/ oder fällig Durchführung seiner Veranstaltungsbeteiligung ausgeführt werden, es sei dennsind vom Auftraggeber nach Aufwand zusätzlich zu vergüten. Für insoweit ggf. verauslagte oder zu verauslagende Beträge oder durchzuführende Leistungen ist der Auftragneh- mer berechtigt, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall eine Handlingfee i.H.v. 15 % zu berechnen. Der Auftragnehmer ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern berechtigt, im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen Namen des Lieferanten Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. Hierzu zählen etwa die Errichtung von Versorgungsanschlüssen (z.B. MontageStrom, EinbauWasser, Internet) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmendurch den Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen.
2.1.3 Soweit 6.6 Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellengesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend8.1. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer- mangels anderweitiger Vereinbarung - ab Werk des Herstellers, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern ohne Ver- packung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkos- ten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und Gebühren andere Bewilligungen so- wie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestel- lers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steu- ern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Hinblick auf unter diesem Zusammenhang mit dem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig erhoben werden, es sei dennoder sie gegen entsprechenden Nachweis Axpo zu erstatten, falls diese hierfür leis- tungspflichtig geworden ist. Hat Axpo die jeweils anfallenden Steuern Kosten für Verpackung, Fracht, Ver- sicherung und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; andere Nebenkosten in diesem Fall ihren Of- fert- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung gesondert aus- gewiesen, so ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf sie berechtigt, ihre Ansätze bei Änderungen der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenTarife entsprechend anzupassen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes 8.2. Axpo behält sich eine Preisanpassung vor, falls ein Gleitpreis vereinbart ist. Eine angemessene Preis- anpassung erfolgt ausserdem, schließt wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montagein Ziff. 9.3 genannten Gründe verlängert wird, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat oder Art oder Umfang der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenvereinbarten Lieferungen eine Änderung erfahren haben oder die vom Besteller gelieferten Unterla- gen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspro- chen haben oder unvollständig waren.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf8.3. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionenverstehen sich ohne Mehrwertsteuer, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird zu den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenzum Verrechnungszeitpunkt gülti- gen Ansätzen separat ausgewiesen wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Komponenten, Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Komponenten
Preise. 2.1.1 Der 1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk, also zuzüglich Transport und/oder Versand, Verpackung, Versicherung und ggf. gesetzlich anfallender Zölle oder Steuern sowie weiterer Erhebungen, neben allen Kosten im Angebot angegebene Preis ist bindendZusammenhang mit der vom Auftraggeber im Rahmen der Ausführung des Auftrags bereitgestellten Sachen.
2. Alle Wenn nach dem Datum des Zustandekommens des Vertrags nach Artikel II, Absatz 1 die Kostenpreise von Materialien, Hilfsmitteln, Teilen, Rohstoffen, Löhnen, Gehältern, Sozialabgaben und Steuern steigen, bevor der Auftrag gänzlich durchgeführt wurde, sind wir berechtigt, unsere Preise verstehen sich einschließlich entsprechend anzuheben.
3. Als Mehrarbeit gilt all das, was vom Auftragnehmer in (aggf. in schriftlich fixierter) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren Abstimmung mit dem Auftraggeber während der Umsetzung des Vertrages über die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennder Auftragsbestätigung ausdrücklich fixierten Xxxxxx hinaus geliefert und/oder angebracht sowie über die im Vertrag oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Arbeiten hinaus geleistet wird. Im Vertrag ist die Berechtigung des Auftragnehmers einbegriffen, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für von ihm verrichtete Mehrarbeit gesondert zu berechnen, sobald er den Käufer erstattungsfähig; hierfür zu fakturierenden Betrag kennt. Für die Berechnung der Mehrarbeit gelten entsprechend die in diesem Fall ist die entsprechende Steuer Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Bestimmungen. Wenn durch infolge der Art und/oder Gebühr gesondert auf der Rechnung zusätzlichen Eigenschaften des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen Werkstückes oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum Materials gegebene Umstände eine wiederholte bzw. -zeitraum) über zusätzliche Behandlung nötig erscheint, um das vom Auftraggeber gewünschte Ergebnis zu erreichen, übernimmt der Auftraggeber die Befreiung Kosten für diese wiederholte und/oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuzusätzliche Behandlung. Ergibt sich nach wiederholter Behandlung, dass die Preise und Konditionen verlangte Qualität durch obige Gegebenheiten nicht erreichbar ist, sind die uns entstandenen Kosten für die erste und wiederholte Behandlung vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sindAuftraggeber zu begleichen.
4. Wenn wir den Auftrag zum Ausführen von Richtarbeiten erhalten haben, erfolgen diese ausschließlich unter unserer Leitung, d. h. nach von uns im Nachhinein berechneten Preisen und Arbeitslöhnen. Von uns für diese Arbeiten angegebene Preise gelten nur als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtIndikativ- bzw. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenRichtwerte.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts
Preise. 2.1.1 Der 6.1. Sämtliche von RCR genannten oder mit RCR vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller zum Zeitpunkt der Bekanntgabe durch RCR oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road- Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz ALSAG), sofern nicht anders vereinbart.
6.2. RCR ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Angebot angegebene Preis ist bindendUmfang dieser Änderungen anzuheben.
6.3. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von RCR gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall jeweiligen Vertrag ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch RCR, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenWertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist6.4. RCR ist berechtigt, schließt für die nachträgliche Korrektur der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten Rechnungsadresse oder sonstiger wesentlicher Kundendaten (z.B. Montage, EinbauFirmenwortlaut) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat eine Bearbeitungsgebühr in der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenHöhe von €25,00 zu verrechnen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Preise. 2.1.1 1. Der im Angebot angegebene Preis ist bindenddes Kaufgegenstandes versteht sich, wenn nichts ande- res vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung, ohne Verpackung, Skonto und sonstige Nachlässe. Alle Vereinbarte Nebenleistungen, wie Verpackung, Fracht oder Einbau am Aufstellort (Montage) und Inbe- triebsetzung werden zusätzlich berechnet.
2. Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher sich, sofern nicht anders vereinbart, als Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie Verkaufsteuer, Mehrwertsteuer o- der vergleichbare Steuern (b) aller sonstigen nachfolgend „Umsatzsteuer oder ver- gleichbare Steuern“). Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenwerden zusätzlich zu den Netto-Preisen be- rechnet, es sei denn, der Käufer schuldet die jeweils anfallenden Umsatzsteuer oder ver- gleichbare Steuern von Gesetzes wegen und Gebühren sind das Reverse-Charge- Verfahren oder ein vergleichbarer Mechanismus ist anzuwenden. Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlangung einer Steuerbefreiung oder Anwendbarkeit eines Nullsteuersatzes für die Lieferungen unterstützen. Der Käufer wird dem Verkäufer inner- halb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Käufer erstattungsfähig; Verkäu- fer alle in diesem Fall Zusammenhang angeforderten Dokumente über- mitteln (z. B. Befreiungszertifikate für Lieferungen, Verbringensnach- weis für EU- interne Lieferungen oder Ausfuhrnachweise für Exporte). Soweit dem Verkäufer eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatz- steuer oder vergleichbaren Steuern entsteht, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz seitens des Käufers resultiert, hat der Käufer diese Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern dem Verkäufer zu erstatten. Sollte die Vergütung einer gesetzlichen Quellensteuer unterliegen, darf der Käufer die Quellensteuer nur in Höhe des nach dem nationa- len Recht im Ansässigkeitsstaat des Käufers zulässigen Betrages einbehalten und diese an die Finanzbehörde im Namen vom Verkäu- fer abführen. Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Käufers, darf der Käu- fer nur den nach dem anwendbaren DBA vorgegebenen maximalen Quellensteuerbetrag von den Zahlungen an den Verkäufer einbehal- ten, soweit die Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) vorliegen. Der Verkäufer ist für die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für eine Quellen-steuerreduktion (ggf. auf Null) verantwortlich. Alle not- wendigen Anträge und Ansässigkeitsbescheinigungen müssen vom Verkäufer erstellt und beschafft werden. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei der Erlangung der Quel- lensteuerreduktion (ggf. auf Null) nach besten Kräften zu unterstüt- zen. Der Käufer verpflichtet sich, unaufgefordert und unverzüglich einen offiziellen Nachweis über die auf Rechnung der MAN abgeführte Steuer der MAN vorzulegen.
3. Wird bei umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen von Kaufgegenstän- den eine Anzahlung vereinbart und eine Anzahlungsrechnung erstellt, dann ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisendie Anzahlung fällige Mehrwertsteuer mit zu bezah- len.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Lieferbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle 3.1 Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerin Euro ab Werk Mainz, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der am Tage der Rechnungs- stellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der gesetzli- chen Lieferabgaben.
3.2 Es gelten, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, die Preise der zum Zeitpunkt der Auftragsbestäti- gung durch ElTEc gültigen ElTEc -Preisliste. Durch die Beauftra- gung erkennt der Besteller die Kenntnis dieser Preisliste und ihren Erhalt ausdrücklich an.
3.3 Tritt, insbesondere im Falle von Rahmenlieferverträgen, zwischen der Auftragserteilung und dem Abruf von Leistungen, sofern dieser später als 4 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine nachweisliche Preisänderung der Fremdkosten infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhungen wie bspw. infolge unvorhersehbarer Wäh- rungsschwankungen sowie durch Fälle höherer Gewalt ein, so ist ElTEc berechtigt, einen der Marktlage und der Kostennachforde- rung der Sublieferanten entsprechenden angemessenen Preisauf- schlag zu berechnen. Der neue Preis gilt für alle nach der Preiserhöhung abgerufenen Aufträge oder Auftragsteile. Der Käufer ist berechtigt, den Einzel-Abrufauftrag, auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenden die Preisanpassung Anwendung findet, zu kündigen, insofern sich die Parteien über die Preiserhöhung nicht einigen können, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind er hat den verzögerten Lieferabruf zu vertreten. Das Kündigungsrecht kann nur innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch den Käufer geltend gemacht werden.
3.4 Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Kunde das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber dem Euro für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenZeitraum ab Vertrags- schluss.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Preise. 2.1.1 Der 5.1. Preisangaben von Wilfling sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis sondern als Einheitspreis bzw. Positionspreis zu verstehen, es sei denn es wird schriftlich anderes vereinbart.
5.2. Die Preise von Wilfling verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, ohne Trans- portkosten und ohne jegliche Nebenleistungen ab Werk Graz. Sämtliche zusätzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, wie z.B. Verpackung, Verladung, Transport, Verzollung, Einbau, Abgaben und Steuer trägt sohin der Auftraggeber.
5.3. Für sämtliche vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprüngli- chen Auftrag keine Deckung finden, insbesondere aufgrund von Änderungs- und Zusatzwünschen des Auftraggebers – welcher Art auch immer – besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich auf ein gesondertes Entgelt verzichtet wurde.
5.4. Sämtliche Preise sind veränderlich und werden zum Zeitpunkt der Angebotserstellung von Wilfling aufgrund der bestehenden Lohnkosten und Mate- rialkosten kalkuliert. Wilfling ist aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbar- ten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hin- sichtlich
a) der Lohnnebenkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsver- einbarung oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkos- ten seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungs- kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeit- punkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich Xxxxxxxx nicht im Verzug befindet.
5.5. Die von Wilfling angebotenen Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können, sonst sind Mehrleistungen als Regieleistungen zu bezahlen. Soweit Leistungen ganz oder teilweise als Regie- arbeiten zu verrechnen sind, werden neben den Kosten für die Arbeitsstunden auch sämtliche Fahrtspesen und die Kosten für die Wegzeit pro angefangener hal- ber Stunde gesondert in Rechnung gestellt. Ist der Auftrag seiner Natur nach drin- gend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber ge- wünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten verrechnet.
5.6. Auftragnehmer von Xxxxxxxx sind an das von ihnen abgegebene Angebot ge- bunden. Eine Abänderung der Preise vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zur Übergabe der Leistung ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsteilen vereinbart wurde. Mehrleistungen sind im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdeninbegriffen, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggfes erfolgt ein gesonderter schriftlicher Auftrag durch Wilf- ling mit einer entsprechenden Entgeltlichkeitsregelung. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuMehrleistungen darauf zurückzuführen sind, dass der Auftragnehmer sein Angebot nicht ausrei- chend kalkuliert hat oder aber Leistungen, die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher notwendigerweise zur Auftragser- füllung zu erbringen sind, als die Preise nicht in sein Angebot einbezogen hat, sind vom Auftrag- nehmer jedenfalls ohne weiteres Entgelt zu erbringen und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt besteht dafür kein Werklohn- oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenKaufpreisanspruch.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend9. Alle Die Preise verstehen sich einschließlich in EURO, soweit nicht anders vereinbart, gelten ab Werk bzw. Lager exklusive Verpackung, Verladung, Entsorgung, Zölle, Versicherung und Umsatzsteuer. Alle Angebote sind freibleibend (aunbeschadet einer eventuellen Preisbindung), unverbindlich und dienen als bloße Preisinformation und basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Angebotes bzw. aus aktuellen Preislisten und jeweils gültigen Montageverrechnungssätzen des Auftragnehmers. Wird der Zeitraum zwischen Bestellung und Auftragsfertigstellung von mehr als 100 Tagen überschritten, so gelten Preisanpassungen bei höheren Material- und Lohnkosten als ausbedungen.
10. Das Angebot wird vorbehaltlich der Abklärung der Steuerschuld gelegt. Eventuelle Steuern (inkl. Ertragssteuern) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind im Angebotspreis nicht enthalten und vom Auftraggeber zu tragen und zu entrichten.
11. Xxxxxx der Auftraggeber Änderungen im Liefer- und Leistungsumfang wünscht, ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Preisänderung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sofern diese Leistungen bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses keine Berücksichtigung gefunden haben, gelten die marktüblichen Preise als angemessen. Preise für allfällige Nachträge sind immer neu zu vereinbaren. Dies gilt für Mehrleistungen jedweder Art, Abänderungen von bereits gefertigten sowie Anlagenteilen als auch für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf Planungsmehraufwand, der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisendurch nachträgliche Änderungen von Maschinen- und Geräteaufstellungen sowie Plänen hervorgerufen wird. Liefer- und Pönaletermine ändern sich daher entsprechend und sind im beiderseitigen Einvernehmen neu festzulegen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen 12. Bei vollständigen oder mehr als 50%igem Entfall einzelner Leistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial Leistungsverzeichnisses hat der Lieferant Auftragnehmer Anspruch auf Verlangen Zahlung eines Ausgleichbetrages in der Höhe von 25% des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum geschätzten Leistungsausfalls bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen35% bei vollständigen Leistungsausfall und steht es dem Auftragnehmer weiters frei, vom Vertrag zurücktreten.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 3.1 Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, verpflichtet sich der Käufer, den in der Auftragsbestätigung angeführten Preis für die Xxxx zu bezahlen. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung in der Auftragsbestätigung versteht sich der Preis ohne MwSt. und schließt Fracht, Verpackungsgebühr und andere Gebühren und Steuern nicht ein.
3.2 Der Verkäufer wird dem Käufer die Rechnung mit dem Kaufpreis einschl. weiterer Kosten ausstellen. Die Zahlungen werden auf das Bankkonto des Verkäufers eingezahlt, wie in der Rechnung angeführt; im Angebot angegebene Preis Fall der Vorauszahlung wird die Bankkontonummer in der Auftragsbestätigung oder in einem anderen Dokument angeführt. Die Barzahlungen werden vom Verkäufer nur bis in die Höhe angenommen, wie in jeweiligen Rechtsbestimmungen angeführt. Der Verkäufer kann dem Käufer Verzugsstrafe von 0,15% für jeden Verzugstag ohne vorherige Warnung berechnen, ohne dass der Anspruch auf Entschädigung für verspätete Bezahlung des Kaufpreises beeinträchtigt wird. Der Verkäufer ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerberechtigt, ohne weiteres und einseitig die Bestellung des Käufers zu stornieren oder einschränken, oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn diese der Käufer seine Verpflichtungen aus früher abgeschlossenen Verträgen oder Bestellungen nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die erfüllt.
4.1 Sofern im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdennichts anderes vereinbart wurde, es sei dennverpflichtet sich der Verkäufer, die jeweils anfallenden Steuern Waren in der Frist zu liefern, wie im Vertrag angeführt. Die Warenlieferung außerhalb der vereinbarten Frist aus relevanten Gründen berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag nicht. Solche Lieferung wird nicht als Verletzung der Pflichten des Verkäufers angesehen. Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird die Lieferung im Sitz des Verkäufers binnen 7 Tage nach dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer erfüllt. In diesem Fall übergeht das Warenbeschädigungsrisiko auf den Käufer im Augenblick der Warenübernahme durch den Käufer im Sitz des Verkäufers, oder - wenn diese Warenübernahme nicht fristgemäß stattfindet - im Augenblick, wo der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und Gebühren sind der Käufer den Vertrag durch Ausbleiben der Warenübernahme verletzt hat. Sollte der Käufer die Ware in der festgesetzten Frist nicht übernehmen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teilleistungen nach dem Vertrag zu verweigern. Gewicht, Qualität, Güte oder Menge der gelieferten Ware kann sich um bis zu 10% von den Angaben in der Auftragsbestätigung unterscheiden, ohne dass dieser Fakt eine Vertragsverletzung durch den Verkäufer begründet.
4.2 Sollten die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, die Waren in den Sitz des Käufers oder an einem anderen vom Käufer bestimmten Ort zu liefern, ist die Verpflichtung des Verkäufer damit erfüllt und das Warenbeschädigungsrisiko geht auf den Käufer im Augenblick der Warenlieferung dem ersten Frachtführer und Bezeichnung der Lieferung als eine Sendung für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf über. Die Lieferung erfolgt ohne Verpackung und Korrosionsschutz der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenWare.
2.1.2 Sofern i4.3 Im Einzelfall nicht etwas Fall einer Warenlieferung in den Sitz des Käufers oder auf einen anderen vom Käufer bestimmten Ort bezahlt der Käufer die Transportkosten, sofern nichts anderes vereinbart istwurde. Wenn der Verkäufer binnen 24 Stunden nach der Warenlieferung vom Käufer keine schriftliche Beanstandung erhält, schließt gilt die Warenlieferung als abgenommen. Seit dem Augenblick der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. MontageWarenlieferung ist der Käufer allein und ausschließlich für Nutzung, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggfLagerung und weitere Handhabung verantwortlich. einer Transport- Er ist auch für Einhaltung der rechtlichen Normen auf dem Gebiet der Umweltschutz in Verbindung mit der Verpackung und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenden Verpackungswerkstoffen verantwortlich.
2.1.3 Soweit 4.4 Der Käufer, bzw. eine von ihm ermächtigte Person muss die Übernahme der Ware auf dem Lieferschein oder einem anderen Dokument bestätigen.
4.5 Wenn der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt istWarenübernahme abgelehnt hat, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit dem Verkäufer innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich Rechnung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Preises der Befreiungsnummer Ware sowie sämtliche Transport- und dem Gültigkeitsdatum bzwLieferungskosten erstatten. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegenAndere Entschädigungsansprüche des Verkäufers bleiben davon unberührt.
2.1.5 4.6 Der Lieferant sichert zuVerkäufer ist berechtigt, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenTeillieferungen durchzuführen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die angebotenen Entsorgungspreise gelten max. für die im Angebot angegebene Preis ist bindendaufgeführte Entsorgungsmenge. Alle Sämtliche ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich einschließlich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(a2) gesetzlicher UmsatzsteuerSoweit die Lieferung bzw. Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich in der Zwischenzeit die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen, so behalten wir uns vor, eine angemessene Preiserhöhung entsprechend der Kostensteigerungen vorzunehmen.
(3) Unterbleibt unsere Lieferung oder Leistung vor Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und erhöhen sich in der Zwischenzeit die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so behalten wir uns vor, eine angemessene Preiserhöhung entsprechend der Kostensteigerungen vorzunehmen.
(4) Der Auftraggeber ist zum Rücktritt gem. Xxxxxx 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 nur berechtigt, wenn diese die Preiserhöhung den Anstieg der Kosten zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Lieferung bzw. Leistung nicht gesondert ausgewiesen nur unerheblich übersteigt.
(5) Grundlage zur Ermittlung der Entgelte ist sowie das am Anlageneingang auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht und die Art der angelieferten Abfälle. Dabei wird als Leergewicht bei Auftraggebern, die in bar zu zahlen haben, bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten und bei Kehrmaschinen das von den geeichten Fahrzeugwagen auf dem Betriebsgelände von uns ermittelte Leergewicht zugrunde gelegt. Die Fahrzeuginsassen haben das Fahrzeug beim Wiegevorgang (bHin- und Rückwiegung) aller sonstigen Steuern und Gebühren die zu verlassen. Ansonsten gilt das im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig Kraftfahrzeugschein eingetragene Leergewicht. Kann das Leergewicht des Fahrzeuges aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht ermittelt werden, es sei denn, wird das vom Straßenverkehrsamt angegebene Leergewicht der Entgeltermittlung zugrunde gelegt. Die Kosten für die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung Ermittlung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum Fahrzeughalters bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von des Leergewichtes werden dem Auftraggeber nach Maßgabe der Quellensteuer vorlegenjeweils gültigen Entgeltordnung in Rechnung gestellt.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 3.1 Eine nach Vertragsabschluss erfolgte Kostenerhöhung wird im Angebot angegebene Preis Umfang der Erhöhung an den Vertragspartner weiter berechnet, wenn die Lieferung/Leistung mehr als sechs Wochen nach Vertragsabschluss abgerufen wird oder aus Gründen, die im Risikobereich des Vertragspartners (z.B. Planungsänderung, Baustellenschäden und -verluste an unserem Material) liegen, nicht zu den bei Vertragsabschluss vorgesehenen Bedingungen erfolgen kann. Bei einer Preissteigerung von mehr als 20 % ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, wonach bereits von uns erbrachte Lieferungen und Leistungen fällig blei- ben.
3.2 Vereinbarte Pauschalfestpreise werden erst mit unserer Auftragsbestätigung für uns bindend. Alle Wir sind zur Erstellung von Teilrechnungen aus dem Pauschalfestpreis berechtigt. Ist nichts anderes vereinbart gelten für die 1. Teilrechnung für bereits erbrachte Dienstleistungen und Lizenzen 30% des Pauschalfestpreises bei Auftragsbestäti- gung, für die 2. Teilrechnung 30% bei Lieferbeginn, für die 3. Teilrechnung 30% im Zuge der laufenden Lieferungen und für die Schlussrechnung 10% zum Ende der Liefe- rungen.
3.3 Die mit dem Pauschalfestpreis verbundenen Materialmengen sind zur Herstellung des Systems im Umfang der dem Preis zugrunde liegenden Planung ausreichend. Eine den Pauschalfestpreis mindernde Materialrücknahme aus den von uns bestätigten Xxxxxx und/oder eine Materialminderung gemäß 5. ist, bzw. sind ausgeschlossen. Ein über die pauschalierten Materialmengen bei uns abgerufener Materialmehrbedarf (z.B. aus Verlust, unsachgemäßem Einbau und/oder Abweichungen von der Planung) wird über aus- gewiesene Einheitspreise, zzgl. Transportkosten, zusätzlich zum Pauschalfestpreis in Rechnung gestellt, wobei die Inrechnungstellung auch an den Nachunternehmer unse- res Vertragspartners erfolgen kann, sofern dieser das zusätzliche Material bei uns oder unseren Zulieferern abweichend von einem Vertragsverhältnis zu uns abgerufen hat. Verweigert der Nachunternehmer die Zahlung des von ihm eigenmächtig abgerufenen Materials, werden diese Zahlungen bei unserem Vertragspartner fällig.
3.4 Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die zuzüglich der jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf am Tage der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum Lieferung bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegenLeistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend3.1. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerPreisangaben sind grundsätzlich nicht als Pau- schalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenangemessenes Entgelt und wird dieses von uns auch entsprechend verrechnet.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, es sei dennTransport-. Verladungs- und Versandkos- ten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des un- ternehmerischen Kunden. Kunden, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Letztverbraucher sind, werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelver- traglich ausverhandelt wurde. Wir sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisennur bei ausdrückli- xxxx Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzu- nehmen.
2.1.2 Sofern 3.4. Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absperr- bänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von max. 100m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preis- zuschlag von € 100,- pro angefangenem Kilometer abzu- gelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von € 100,- pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Alt- material hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir ge- sondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart isthierfür vereinbarten Ausmaß, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montagemangels Entgeltsverein- barung angemessen, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenzu vergüten.
2.1.3 Soweit 3.7. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Ent- gelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich
a) der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektiv- vertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendigen Kosten- faktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")Rohstoffe, Änderun- gen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungs- bzw. Dienstleis- tungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leis- tungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag Monat zu Grunde gelegt, in Abzug bringendem der Vertrag ab- geschlossen wurde, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenwobei Änderungen unter 1% unbe- rücksichtigt bleiben.
2.1.4 Soweit 3.9. Letztverbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt istKosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.8, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegensowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.9 nur bei einzelvertraglicher Ausverhandlung.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu3.10. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außen- bogen gemessen. Formstücke, dass Armaturen und Einbauten werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindli- chen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärme- dämmung wird an den Außenflächen gemessen.
3.11. Erfolgt die Preise Abrechnung nach Aufmaßen, und Konditionen für ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, gelten bei Fernbleiben des Kunden trotz zeitgerechter Einladung die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, von uns ermittelten Aufmaße als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenrichtig.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Auftragneh- mers ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatz- steuer. Wenn im Angebot angegebene Preis Zusammenhang mit der Lieferung Gebüh- ren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist die Lieferung mit Zustellung ver- einbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Auftragge- ber gewünschte Transportversicherung gesondert verrech- net, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zu- rückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Preisän- derung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten insbe- sondere aufgrund von Kollektivverträgen, Materialpreisstei- gerungen (etwa einer Erhöhung der entsprechenden Notie- rungen an der Londoner Metallbörse, LME – London Metal Exchange) etc. bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist bindendder Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerEin für den Kostenvo- ran-schlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
4.5 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach der Erstbemuste- rung Kostenerhöhungen (bauch infolge der Beistellung feh- lerhafter Formen durch den Auftraggeber) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenAusmaß von über 15 % ergeben, es sei dennso wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber davon verständigen. Auftraggeber und Auftrag- nehmer treten in neuerliche Preisverhandlungen ein mit dem Ziel, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweiseneine einvernehmliche Preisanpassung zu vereinbaren.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für 4.6 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Auftragnehmer als zweckmäßig erkannten Leistungen nicht höher sinderbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, als die Preise und Konditionenderen Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenAuftraggeber bedarf.
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Preise. 2.1.1 Der 6.1. Sämtliche für die von WSM zu erbringenden Leistungen von WSM genannten oder mit WSM vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch WSM oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz
6.2. WSM ist berechtigt, bei nicht beeinflussbarer Änderung der, ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Verwertungskosten für Abfälle, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road- Pricing, usw., die vereinbarten Preise im Umfang dieser Änderungen anzuheben.
6.3. Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von WSM gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der
6.4. Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweiligen anzuwendenden Index gebunden und können daher von WSM monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehr- oder Minderforderung durch WSM, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
6.5. Zusatzleistungen: WSM ist berechtigt, eine Bearbeitungspauschale, insbesondere für folgende Zusatzleistungen in der Auftragsabwicklung, zu verrechnen:
a) Nachträgliche Korrektur der Rechnungsadresse, sonstiger Abrechnungsdaten, wie insbesondere. Bestellnummer, Objektnummer oder sonstiger wesentlicher Kundendaten (zB Firmenwortlaut)
b) Vom Auftraggeber ausdrücklich geforderte Unterfertigung von digitalen- oder Print- Liefer-und/oder Wiegescheinen
c) Vom Auftraggeber ausdrücklich geforderte Ausfertigung eines Print- Lieferscheines und/oder Print-Wiegescheines
d) Abzug der Behälter infolge Vertragsbeendigung Die jeweilige Bearbeitungspauschale ist im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenausgewiesen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 3.1 Sämtliche Preise gelten EXW Linz gemäß INCOTERMS 2020, sowie exklusive Umsatzsteuer oder ähnlicher Steuern und außerdem exklusive Verpackung.
3.2 Sämtliche Preise gelten exklusive Bemusterungskosten sowie exklusive sämtlicher Kosten für Prüfung- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Kunden allenfalls veranlasste Änderungen. Für vom Kunden veranlasste Leistungen, die im Angebot angegebene ursprünglichen Auftrag keine ausdrückliche Deckung finden oder Änderungen zum ursprünglichen Auftrag darstellen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Mengenänderungen seitens des Kunden berechtigen DigiTrans, nach freiem Ermessen, einen allfälligen Einheitspreis anzupassen oder vom Vertrag (Auftrag) zurückzutreten.
3.3 Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallsmuster.
3.4 DigiTrans ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gegenüber Unternehmer-Kunden aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerder Lohnkosten durch Gesetz, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderung relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenZeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisensofern sich DigiTrans nicht im Verzug befinden.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes 3.5 Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart ist, schließt und erfolgt dadurch eine Anpassung der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggfEntgelte. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), Als Ausgangsbasis wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag Monat zugrunde gelegt, in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellender Vertrag abgeschlossen wurde.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 1. Angaben des Auftragnehmers im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise Zusammenhang mit Waren- oder Leistungspreisen verstehen sich einschließlich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten keine Verpackungs- und Versandkosten. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind 40 % des Preises bei Auftragsvergabe im Vorhinein und 60 % bei Übergabe der Waren oder nach Fertigstellung der Leistung fällig. Handelswaren sind von der 40/60-Regelung ausgenommen und sind bei Übergabe (aohne Testphase) gesetzlicher Umsatzsteuerfällig.
2. Nach Übergabe der Ware/Dienstleistung, wenn spätestens jedoch nach 1 Woche (das ist gleichzeitig das Ende der Testphase) gilt auch ohne Bestätigung/Abnahmeprotokoll die Ware/Dienstleistung als abgenommen und der Rest des ausständigen Betrages als fällig.
3. Bei Verlängerung und Überziehung von Projekten, die nicht durch den Auftragnehmer oder ein durch den Auftragnehmer beauftragtes Unter-nehmen entstehen, sondern durch dritte Unternehmen, die durch den Auftraggeber im gegenständlichen Projekt beteiligt oder involviert sind, werden bei Überschreitung der geplanten Projektlaufzeit 50 % der noch ausständigen Auftragssumme fällig. Bei Überschreitung um 100 % der Projektlaufzeit wird die gesamte ausständige Auftragssumme fällig.
4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Verzugszinsen p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese nicht gesondert ausgewiesen zu verlangen. Der Auftraggeber hat bei Zahlungsverzug weiters sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
5. Leistungen werden vom Auftragnehmer während der normalen Arbeitszeit von 08:00 bis 17:00 Uhr (MO-DO) und 08:00 bis 14:00 Uhr (FR) ausgeführt. Sofern der Auftragnehmer außerhalb dieser Zeit Leistungen erbringt, ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren dieser berechtigt, zu dem vereinbarten Entgelt ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Die Höhe des zusätzlichen Entgeltes richtet sich nach den Überstundenzuschlägen für die im Hinblick auf unter diesem gegenständlichen Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen vereinbarten Stundensätze. Wurden keine gesonderten Stundensätze vereinbart, so kommen die in der sog. Tariftafel festgelegten Standardsätze (für Normal-, Überstunden, Diäten, etc.) zur Anwendung. Der Auftraggeber erklärt, diese Tariftafel zur Kenntnis genommen zu haben oder fällig werdendass er zumindest die Möglichkeit gehabt hat, es sei dennvom Inhalt dieser Tariftafel Kenntnis zu nehmen. Bei Änderungen von Material-, Lohn- oder Auslösekosten ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenvereinbarten Preise ohne jegliche Rücksprache anzupassen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart 6. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, allfällige von ihm behauptete Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit dem vereinbarten Kaufpreis oder Entgelt aufzurechnen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit allenfalls behaupteten Preisminderungs- oder sonstigen Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers.
7. Der Auftraggeber hat seine Zahlungsverpflichtungen erst dann erfüllt, wenn der vereinbarte Kaufpreis oder das vereinbarte Entgelt bei dem Auftraggeber so eingelangt ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmendass dieser darüber verfügen kann.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Preise. 2.1.1 Der 1. Die in unseren Anboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Anbots- abgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Es gelten die in unseren Auftragsbestätigungen festgelegten Preise. Zu den Preisen einschließlich aller Nebenkos- ten kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich normierten Höhe hinzu. Die von uns genannten Preise gelten ab Lager bzw. Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zölle und sonstige Verpackungs-, Transport-, und Versandkosten nicht ein. Eine Transport- versicherung wird im Angebot angegebene Preis ist bindendÜbrigen nur bei ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers abge- schlossen. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerBezüglich der Nebenkosten obliegt uns die Xxxx, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren ob die im Hinblick jeweiligen Fall an- gemessenen Kosten oder eine Nebenkostenpauschale verrechnet werden.
2. Der Auftraggeber hat die von uns mitgelieferte Verpackung auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdeneigene Kosten zu entsor- gen. Eine Verpflichtung zur Zurücknahme des Verpackungsmaterials besteht nur bei aus- drücklicher schriftlicher Vereinbarung.
3. Erhöhungen der zur Zeit des Geschäftsabschlusses gültigen Fracht- und Zollsätze und die Einführung neuer Abgaben berechtigen uns zur anteilsmäßigen Erhöhung des vereinbar- ten Verkaufspreises, ohne dass der Auftraggeber berechtigt ist, deswegen seinen Rücktritt zu erklären. Preiserhöhungen wegen Erhöhung der Fracht- und Zollsätze bzw. Einführung neuer Abgaben stehen uns auch zu, wenn eine Lieferverzögerung vorliegt und die ent- sprechende Fracht-, Zollsatz- und Abgabenerhöhung nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin eintritt.
4. Preisanbote sowie Kostenvoranschläge unsererseits sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisendass deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist5. Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Wochennach Vertragsabschluss, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenwerden die am Versand- tag geltenden Preise in Rechnung gestellt.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen 6. Überschreitungen unseres Anbotes ("Quellensteuer"Kostenvoranschlages), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag welche durch Änderungen des Anbotes seitens des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenAuftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch uns als genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf sein Rücktrittsrecht.
2.1.4 Soweit der Lieferant 7. Sollten sich die von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder uns zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis zahlenden (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum Einkaufs-)Preise bzw. -zeitraum) über die Befreiung von uns zu tragenden Kosten – insbesondere aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen, innerbetrieblicher Abschlüsse oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuanderer, dass für die Kalkulation relevanter Umstände oder zur Leistungserbringung not- wendigen Mittel wie zB für Material, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung – ver- ändern, sind wir jederzeit berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Von unseren Lieferanten und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sindProduzenten an uns weitergegebene Erhöhungen von Kosten, als die Preise Preisen und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtLöhnen etc. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmensind wir in jedem Fall an unseren Auftraggeber weiterzuverrechnen berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 1. Die in unseren Anboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Anbotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Es gelten die in unseren Auftragsbestätigungen festgelegten Preise. Zu den Preisen einschließlich aller Nebenkosten kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich normierten Höhe hinzu. Die von uns genannten Preise gelten ab Lager bzw. Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zölle und sonstige Verpackungs-, Transport-, und Versandkosten nicht ein. Eine Transportversicherung wird im Angebot angegebene Preis ist bindendÜbrigen nur bei ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerBezüglich der Nebenkosten obliegt uns die Xxxx, ob die effektiven Kosten oder eine Nebenkostenpauschale verrechnet werden.
2. Der Auftraggeber hat die von uns mitgelieferte Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Verpflichtung zur Zurücknahme des Verpackungsmaterials besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
3. Erhöhungen der zur Zeit des Geschäftsabschlusses gültigen Fracht- und Zollsätze und die Einführung neuer Abgaben berechtigen uns zur anteilsmäßigen Erhöhung des vereinbarten Verkaufspreises, ohne dass der Auftraggeber berechtigt ist, deswegen seinen Rücktritt zu erklären. Preiserhöhungen wegen Erhöhung der Fracht- und Zollsätze bzw. Einführung neuer Abgaben stehen uns auch zu, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist eine Lieferverzögerung vorliegt und die entsprechende Fracht-, Zollsatz- und Abgabenerhöhung nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin eintritt.
4. Preisanbote sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenKostenvoranschläge unsererseits sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisendass deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist5. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenwerden die am Versandtag geltenden Preise in Rechnung gestellt.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen 6. Überschreitungen unseres Anbotes ("Quellensteuer"Kostenvoranschlages), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag welche durch Änderungen des Anbotes seitens des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch uns als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtgenehmigt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen Auftraggeber verzichtet für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmensolche Fälle auf sein Rücktrittsrecht.
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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen
Preise. 2.1.1 Der Unsere Preise sind freibleibend. Die Berechnung erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen und Rabatten. Aufträge unter einem Bestellwert von € 15,- wird ein Mindermengenzuschlag von € 7,00 berechnet, deshalb werden grundsätzlich Sammelrechnungen erstellt. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Angebot angegebene Preis ist bindendWerk, jedoch ausschließlich Verpackung . Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerZu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 5.Versand und Gefahrtragung Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn diese und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Hausfracht, eventuelle Nebengebühren, Expreßgutmehrkosten sowie Versandkosten bei Kleinsendungen gehen zu Lasten des Empfängers. Versandvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten gehen nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern in das Eigentum des Bestellers über: Sie sind spesenfrei an den Eigentümer zurückzusenden. Holzkisten, Pappkartons und Gebühren Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers, so geht mit Eintritt der Versandbereitschaft die im Hinblick Gefahr auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennden Besteller über. Wir sind berechtigt, die jeweils anfallenden Steuern durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden vollendeten Monat, dem Besteller zu berechnen. Gegebenenfalls können wir nach Setzung und Gebühren sind für fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer Liefergegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgen oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart istwir noch andere Leistungen, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montagedie Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung über- nommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Einbau) Bruch- ,Transport-,Feuer-und Wasserschäden sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmensonstige versicherbare Risiken versichert.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Die aktuellen und verbindlichen Preise sind bei der ELOF Immobilien AG direkt erhältlich. Änderungen von Preisen und Rabatten für die ELOF Immobilien AG Dienstleistungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt und sind jederzeit und auf einen beliebigen Termin möglich. Sollte der Kunde durch eine solche Änderung erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag per Inkrafttreten der neuen Preise zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkrafttreten der neuen Preise oder Rabatte. Die Änderung von Steuer- oder anderen massgeblichen Abgabesätzen berechtigt die ELOF Immobilien AG ihre Preise ohne entsprechende Vorankündigung anzupassen. Der im Angebot angegebene Preis ist bindendKunde hat in diesem Fall kein Kündigungsrecht. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerals Endverbraucherpreise. Zahlung: Je nach Ergebnis der Bonitätsprüfung per Überweisung, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen in Bar oder als Check einer Schweizer Bank. Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum vereinbarten Fälligkeitsdatum. Die ELOF Immobilien AG ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennbei geringfügigen Rechnungsbeträgen berechtigt, die jeweils anfallenden Steuern Rechnungsstellung zu verschieben. Innert 8 Tagen ab Rechnungsdatum kann der Kunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen zu bezahlen. Die ELOF Immobilien AG ist berechtigt, pro Mahnung mindestens CHF 20.00 in Rechnung zu stellen. Weitere Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall bleiben vorbehalten. Bleibt die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, ist die entsprechende Steuer ELOF Immobilien AG berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung zu sperren oder Gebühr gesondert auf einzustellen. Die nutzungsunabhängigen Entgelte sind auch bei gesperrten oder eingestellten Dienstleistungen geschuldet. Die ELOF Immobilien AG kann bei begründeten Zweifeln an der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt Einhaltung der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggfvertraglichen Zahlungsbedingungen von ihren Kunden jederzeit Sicherheitsleistungen verlangen. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.Teilnahmebedingungen Mietinteressenten
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. a) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, rein netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Lager oder Werk, einschließlich Verladung, jedoch aus- schließlich Verpackung und Entladung.
b) Die Zahlung hat sofort zu erfolgen (Rechnungsdatum). Andere Zahlungsbedingungen (z.B. Gewährung von Skonto) bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Erstellers. Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung des Rechnungsbetrages spätestens sieben Tage nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages in Verzug. Der Ersteller ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Ersteller berechnet ferner eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR. Dies gilt auch, wenn es sich einschließlich (abei der fälligen Forderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale wird von dem Ersteller auf einen evtl. Schadens- ersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Falls der Ersteller in der Lage ist, einen höheren Verzugs- schaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass dem Ersteller als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) gesetzlicher UmsatzsteuerDie Zahlung per Wechsel oder Scheck erfolgt erfüllungshalber. Diskontspesen etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit etwaigen Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen Gegenansprüche vom Ersteller schriftlich anerkannt worden, diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt hinsichtlich eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers.
d) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder bestehen Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse beziehungsweise seiner Kredit- würdigkeit schließen lassen, ist sowie (b) aller sonstigen Steuern der Ersteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von bank- üblichen Sicherheiten durchzuführen oder vom Vertrag zurück- zutreten und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenFalle des Zahlungsverzugs Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
e) Erhöht der Ersteller in der Zeit zwischen Bestellung und Abruf der Leistung seine Preise allgemein, es sei dennso ist er berechtigt, auch die vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen. Die gesetzliche Umsatzsteuer, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für in den Käufer erstattungsfähig; Preisen nicht ein- geschlossen ist, wird in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf gesetzlicher Höhe am Tag der Rech- nungsstellung in der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisengesondert ausgewiesen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend8.1. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer- mangels anderweitiger Ver- einbarung - ab Werk des Herstellers, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Ver- sicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Be- willigungen sowie (b) aller sonstigen Steuern Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steu- ern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und Gebühren dergleichen zu tra- gen, die im Hinblick auf unter diesem Zusammenhang mit dem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig erhoben werden, es sei dennoder sie gegen entsprechenden Nachweis Axpo zu erstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist. Hat Axpo die jeweils anfallenden Steuern Kosten für Verpackung, Fracht, Versiche- rung und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; andere Nebenkosten in diesem Fall ihren Offert- oder Lie- ferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftrags- bestätigung gesondert ausgewiesen, so ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf sie berechtigt, ihre Ansätze bei Änderungen der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenTarife entsprechend an- zupassen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes 8.2. Axpo behält sich eine Preisanpassung vor, falls ein Gleit- preis vereinbart ist. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, schließt wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montagein Ziff. 9.3 genannten Gründe verlängert wird, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat oder Art oder Umfang der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenvereinbarten Lieferungen eine Änderung erfahren haben oder die vom Besteller geliefer- ten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent- sprochen haben oder unvollständig waren.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf8.3. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionenverstehen sich ohne Mehrwertsteuer, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird zu den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenzum Verrechnungszeitpunkt gültigen Ansätzen separat ausgewiesen wird.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Preise. 2.1.1 3.1 Es gelten die im Vertrag genannten Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer.
3.2 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot angegebene Preis ist bindendder Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
3.3 Abweichungen jeglicher Art sowie Mehr- und Minder- lieferungen/-leistungen bedürfen grundsätzlich der vor- herigen schriftlichen (z.B. E-Mail oder Fax) Zustimmung des WDR.
3.4 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. Alle Preise verstehen sich einschließlich 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem WDR unverzüglich schriftlich (az.B. E-Mail oder Fax) gesetzlicher Umsatzsteuermit- teilen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Lieferungen/Leistungen bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
3.5 Zuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit werden nur gewährt, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern Arbeiten für diese Zeit vertraglich vorgesehen sind und Gebühren von der Ansprechper- son für die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig fachliche Auftragsabwicklung des WDR an- geordnet werden.
3.6 Reisekosten und weitere Spesen werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen nicht erstattet.
3.7 Etwaige eigene Patente und Lizenzgebühren des Lieferanten (z.B. MontageAuftragnehmers, Einbau) sonstige in Zusammenhang mit Schutzrechten anfallende Gebühren und Lizenzvergü- tungen sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer sind durch die Preise für die Lieferungen/ Leistungen abgegolten.
3.8 Sämtliche Kosten für Verpackung, Aufladung, Beför- derung, Versand, Fracht- und Transportkosten einschließlich ggfbis zum Liefer-/Leistungsort und Abladen sind in den vereinbar- ten Preisen enthalten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. einer Transport- Gleiches gilt für mit dem Versand verbun- dene Nebenkosten, wie Gebühren für das Ausstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort an- fallende Ortsfrachten und Arbeitskosten) mit einörtliche Gebühren (z. B. An- schluss-, Bahnhofs-, Stell-, Überführ- und Umstellgebüh- ren). Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenAuch diese sind, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, durch die Preise für die Lieferungen/Leis- tungen abgegolten.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen 3.9 Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzli- che Gebühren für Einschreiben oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx Wertsendungen sind, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, durch die Preise für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")die Lieferungen/ Leistungen abge- golten. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförde- rung werden nur erstattet, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenwenn eine solche Beförde- rung vereinbart worden ist.
2.1.4 Soweit 3.10 Der Auftragnehmer hat Paketstoffe und sonstige Verpackungsmaterialien auf seine Kosten zurückzuneh- men und zu beseitigen. Auf die Rücknahmepflicht der Lieferant Hersteller oder Vertreiber von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt istVerpackungen, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit Transport- verpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpa- ckungen nach der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegenVerpackungsverordnung wird hinge- wiesen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend5.1. Alle Preise Sofern keine anderweitige ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung besteht, verstehen sich einschließlich alle Preise netto, ex works Wittenbach (a) gesetzlicher UmsatzsteuerEXW gemäss den jeweils gültigen Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC)), wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist exkl. Verpackung für See-, Land- oder Lufttransport, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie (b) aller sonstigen Steuern Beurkundungen hat der Kunde zusätzlich zum Netto-Preis zu bezahlen. Desweiteren hat der Kunde alle Arten von indirekten Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und Gebühren dergleichen zu tragen, die im Hinblick auf unter Zusammenhang mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen nach diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig erhoben werden. Sofern derartige Auslagen bei Graficon erhoben werden, es sei dennhat der Kunde diese Auslagen gegen entsprechenden Nachweis zurückzuerstatten. Dies gilt auch dann, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer wenn Graficon Leistungen (z. B. Montage- oder Gebühr gesondert Servicearbeiten) auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenihre Kosten durch Dritte erbringen lässt.
2.1.2 Sofern im Einzelfall 5.2. Graficon behält sich (auch ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Kunden) eine angemessene Preisanpassung auch nach Vertragsabschluss vor, wenn:
5.2.1. nachträglich eine Änderung des Liefertermins aus nicht etwas anderes von Graficon zu vertretenden Gründen erfolgt oder eine solche vereinbart ist, schließt wird;
5.2.2. der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat Umfang der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum vereinbarten Lieferungen bzw. -zeitraum) über Leistungen geändert hat;
5.2.3. die Befreiung Ausführung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuKonfiguration des Liefergegenstandes Änderungen erfahren haben, weil die vom Kunden an Graficon gelieferten Unterlagen und Muster den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder weil sich herausgestellt hat, dass der Kunde die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen von Graficon schriftlich bekannt gegebenen Rahmenbedingungen (Umgebungsverhältnisse, verwendete Materialien etc.) nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumterfüllt;
5.2.4. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmeneine nachträgliche Änderung von Vorschriften am Bestimmungsort Änderungen am Liefergegenstand erforderlich macht.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. 11.1 Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher in Euro, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollte ein Kunde dennoch eine Überweisung an hali in einer Fremdwährung tätigen, ist jener Betrag zur Anweisung zu bringen, der dem Rechnungsbetrag in Euro zuzüglich anfallender Konvertierungsspesen bzw. sonstiger Kosten in diesem Zusammenhang entspricht.
11.2 Die Preise von hali verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, DAP. Montagekosten sind in den Preisen nur dann inkludiert, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde.
11.3 Steuern, Vertragsgebühren, Aus-, Ein- und Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen trägt der Kunde. Diesbezüglich ist auch der Kunde für die Bei- bringung von allenfalls notwendigen Zertifizierungen, Bestätigungen oder Einfuhrdokumenten welcher Art auch immer verantwortlich und trägt die Kosten dafür.
11.4 Die Preise von hali sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; erhöhen sich diese nicht gesondert ausgewiesen nachträglich, ist sowie (b) aller sonstigen Steuern hali berechtigt, Anpassungen vorzunehmen und Gebühren diese dem Kunden zu verrechnen. Dasselbe gilt bei anderen von hali unbeeinflussbaren Änderungen durch Steuern, Zölle oder Transporttarife.
11.5 Einmal eingeräumte Rabatte und Skonti gelten nur für das jeweilige Geschäft und begründen keinen Rechtsanspruch für Folgegeschäfte. Sonderkonditionen, die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig Rahmen einer laufenden Geschäftsbe- ziehung gewährt werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert gelten bis auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenWiderruf durch hali.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen11.6 Jedenfalls gelten die vereinbarten Preise maximal zwei Monate ab Offertlegung durch hali.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend8.1. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer- mangels anderweiti- ger Vereinbarung - ab Werk des Herstellers, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer- franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Be- willigungen sowie (b) aller sonstigen Steuern Beurkundungen gehen zu Las- ten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und Gebühren dergleichen zu tragen, die im Hinblick auf unter diesem Zusammen- hang mit dem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig erhoben werden, es sei dennoder sie gegen entsprechenden Nachweis Axpo zu erstat- ten, falls diese hierfür leistungspflichtig gewor- den ist. Hat Axpo die jeweils anfallenden Steuern Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; andere Nebenkosten in diesem Fall ihren Offert- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf sie berechtigt, ihre Ansätze bei Änderungen der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenTarife entsprechend anzu- passen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes 8.2. Axpo behält sich eine Preisanpassung vor, falls ein Gleitpreis vereinbart ist. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, schließt wenn die Lie- ferfrist nachträglich aus einem der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montagein Ziff. 9.3 ge- nannten Gründe verlängert wird, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat oder Art oder Umfang der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenvereinbarten Lieferungen eine Ände- rung erfahren haben oder die vom Besteller ge- lieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhält- nissen nicht entsprochen haben oder unvollstän- dig waren.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf8.3. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionenverstehen sich ohne Mehrwertsteuer, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird zu den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenzum Verrechnungszeitpunkt gülti- gen Ansätzen separat ausgewiesen wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Komponenten
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerzuzüglich Verpackungs-, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern Transportkosten und Gebühren die der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Kosten einer vom Kunden gewünschten Fracht- und Transportversicherung und des Versandes ins Ausland und im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenInland trägt ebenfalls der Kunde.
2. Alle Lieferungen erfolgen per Rechnung.
3. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als vier Monate, es sei denngelten die Preise der neuesten Preisliste.
4. Für Abrufbestellungen aufgrund von Rahmenverträgen dient die Preisliste bei Vertragsabschluß als Preisgrundlage, sofern im Vertragszeitraum keine Preiserhöhung um mehr als 5 % erfolgt, wobei dann die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind aktuelle Preisliste Gültigkeit hat.
5. Tritt der Kunde von seinem Auftrag zurück, wird eine Summe von 50 % des Auftragswertes für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenunnötig entstandenen Aufwand und entgangenen Gewinn, sofort mit einer Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig. Dieses gilt auch für Abrufbestellungen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes 6. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 3 Monaten oder bei Sukzessivliefervereinbarungen (unabhängig von Lieferfristen) nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung eine erhebliche Erhöhung der Beschaffungskosten von COCO (auch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise erheblich erhöht, ist COCO zur entsprechenden Preisanpassung, der Käufer dagegen unter Ausschluß weitergehender Rechte zum Rücktritt berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5 % bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten werden. Auch in diesen Fallen gelten die für Nachbestellungen und bei (z.B. Montage, Einbaujeder) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- nachträglichen Änderung von Liefermengen und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen-fristen durch den Kunden geltenden Regelungen.
2.1.3 Soweit 7. Für Aufträge unter € 200,- betragen die Porto- und Verpackungskosten mindestens jeweils €10,-.
8. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Währungsparitäten berechtigen COCO zu einer entsprechenden Preisanpassung.
9. Bei Überschneidungen der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet Auftragserteilung mit dem Erscheinen einer Preisliste ist Xxxxxxx der bei der Bestellung angegebene bzw. vereinbarte Preis gültig. Eine Gutschrift für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen Differenzsumme zwischen dem neuen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenberechneten Preis erfolgt nicht.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle (1) Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind in EURO (EUR) und verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe. Die Preise gelten vom Vertragsschluss an für drei (3) Monate. Kalicom ist berechtigt, nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, zum Beispiel durch zwischenzeitliche Erhöhung der Materialpreise oder durch Währungsschwankungen bis zu einer Preiserhöhung von 5% an den Auftraggeber weiterzugeben.
(2) Kosten für Transport, Porto und Verpackung sowie die Versicherung und die Installation der Terminals werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Werktagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist aus Nr. 4 (3) dieser AGB kommt der Auftraggeber in Verzug. Kalicom ist berechtigt, während des Verzuges den Rechnungsbetrag mit dem gültigen gesetzlichen Zinssatz für Verzug zu verzinsen. Der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Werden Lastschriften nicht eingelöst, ist Kalicom berechtigt, Lastschrift- und Bearbeitungskosten in Höhe von EURO 25 zu berechnen.
(5) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis die Ware vollständig und einschließlich etwaiger Verzugs- und Verfahrenskosten sowie angelaufener Zinsen bezahlt ist. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dritten auf die Eigentumsrechte der Auftragnehmerin hinzuweisen.
(a6) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese Eine Aufrechnung mit nicht gesondert ausgewiesen rechtskräftig festgestellten- oder mit bestrittenen Forderungen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenunzulässig, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern der Auftraggeber macht eine mangelhafte Leistung der Kalicom geltend und Gebühren sind für rechnet gegen den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin auf. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf einem Recht aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis der Vertragsparteien beruht, ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenunzulässig.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen. Ist im Auftrag ausnahmsweise ausdrücklich die gesonderte Erstattung von Auslagen/Spesen vereinbart, gilt dies nur, soweit sich diese im Rahmen der GE Travel Policy (Anhang C) bewegen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis 1. Die Preise des Verkäufers ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Liefermengen sind bis zum Gegenbeweis die Liefer scheine maßgebend. Die Preise gelten in DM oder Euro ohne Porto- oder Skontoabzüge. Die Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzu fällig, falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.
2. Vom Käufer gegebene Schecks oder Wechsel sind nur erfüllungshalber gegeben und nicht an Erfüllungs Statt. Sämtliche Bank- und Diskontospese gehen zu Lasten des Käufers. Jegliche Aufrechnung oder Einbehaltung ist bindendausgeschlossen.
3. Alle Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerbasieren auf den bei Vertragsabschluß geltenden Löhnen und Unkosten sowie geltenden Fracht-, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen Zoll- und Speditionssätzen. Be wesentlichen Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende Mehrforderung geltend zu machen Diese muss durch beweiskräftige Unterlagen belegt werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren .
4. Sämtliche Zahlungen sind für den Käufer erstattungsfähig; Verkäufer spesenfrei in diesem Fall ist die entsprechende Steuer Niederlandenbeck oder Gebühr gesondert auf an einen anderen von dem Verkäufer zu bestimmenden Zahlungsort zu leisten. Bei unbarer Zahlung gilt als Zahlungstag das Datum der Rechnung Gutschrift zugunsten des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenVerkäuferkontos bei dessen Bank.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf5. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit Ist der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für durch Lieferungen aus den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")vorhergehenden Jahren in Zahlungsverzug, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss erklärt er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zusich damit einverstanden, dass die Preise und Konditionen geleistete Vorkasse als Zahlungsmittel für die noch nicht bezahlten Lieferungen oder Rechnungen verwendet werden kann.
6. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Käufer verpflichtet, vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Tage der Fälligkeit an 15% Jahreszinsen als Verzugszinsen zu zahlen. Falls der Verkäufer einen höheren Ausfall nachweisen kann, ist dieser als Schadenersatz zu zahlen. Im Verzugsfalle ist der Verkäufer, berechtigt, nach seiner Xxxx, weitere Lieferungen aus diesem Vertrage oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche anderen Verträgen zwischen den Vertragsparteien einzustellen. Dasselbe gilt im Falle der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt Zahlungsunfähigkeit oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen eines Konkurses oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenVergleichsverfahrens des Käufers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend6.1. Alle Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher ohne gesetzliche Umsatzsteuer, wenn sofern diese nicht gesondert ausdrücklich ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern wurde. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise ab Werk bzw. ab Lager; Verpackung und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenMontage sind, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall sofern nicht etwas anderes vereinbart istwurde, schließt nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss erhöhen oder mindern sollte, ist der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. MontageAN berechtigt, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat die im Zeitpunkt der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenLieferung gültige gesetzliche Umsatzsteuer entsprechend der Vorgaben der Finanzverwaltung zu berechnen.
2.1.3 Soweit 6.2. Sollen die Leistungen durch den AN mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, behält dieser sich das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend den Vorgaben von Pkt. 6.3 und 6.4 anzupassen, insoweit sich seine Kosten erhöhen oder senken. Dies gilt nicht, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
6.3. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. X. Xxxx- und Materialkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen allgemeinen Betriebskosten zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch Veränderung der Gemeinkosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. erhöhte Distributions- und Lieferkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem ein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Kraftstoffen, Leasinggebühren o. ä., erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom AN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag also Kostensenkungen mindestens in Abzug bringengleichem Umfang preiswirksam werden, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenwie Kostenerhöhungen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von 6.4. Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer angemessenen Frist dem Vertragspartner gegenüber angezeigt und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegennachgewiesen werden.
2.1.5 Der Lieferant sichert 6.5. Sofern eine Preiserhöhung nach 6.2 mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, steht dem AG ein Kündigungsrecht zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 1. Die im Angebot angegebene Preis des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens für 3 Wochen nach Angebotsdatum. Die vom Auftragnehmer angegebe- nen Festpreise gelten unter der Voraussetzung, daß sich die Papier-Rohstoffpreise zum Zeitpunkt der Lieferung gegenüber dem Angebotstag um nicht mehr als 3% nach oben oder unten verändern.
2. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Umsatzsteuer; diese ist bindendin jeweils gültiger Höhe zusätzlich zu zahlen.
3. Alle Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinba- rungen gelten die Preise verstehen sich des Auftragnehmers ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Bei kleinen Mengen bis zu EUR 500,00 Netto-Warenwert wird ein Frachtkostenanteil pro Sendung berechnet.
4. Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit nicht schriftlich eine anderweitige ausdrückli- che Vereinbarung getroffen wurde.
5. Nachträgliche Auftragsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerder Kosten des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Auftragsänderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
6. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn diese ein darüber hinausgehender Auftrag nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes X. gelten entsprechend.
7. In den Preisen sind die ersten 42 Lagertage inbegriffen. Ab dem 43. Lagertag werden pro Palette und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennMonat 5,00 € Lagergeld berechnet, die jeweils anfallenden Steuern monatlich abgerechnet werden und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen14 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 1. Vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Angaben verstehen sich alle durch Holonite B.V. oder in deren Namen vorgegebenen und/ oder von ihr bestätigten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer (MwSt.). Preise werden erhoben auf der Grundlage der Preise für Rohstoffe und Hilfsmaterialien, Gehälter, Steuern und Gebühren und anderer, den Kostenpreis bestimmenden Faktoren, die zumZeit- punkt der Abgabe bzw. zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Angebots oder Vertrags gegolten haben. Insofern der Änderung einer oder mehrere der genannten Kostenpreis bestimmten Faktoren eine Erhöhung des Kostenpreises der durch die Holonite B.V. angebotenen und/oder verkauften Produkte bewirkt, ungeachtet, ob die Umstände, die zur Erhöhung führten, zum Zeitpunkt des Eingehens des Vertrags bekannt waren, hat die Holonite B.V. das Recht, den angebotenen bzw. vereinbarten Preis unter Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen und Vorgaben zu erhöhen. Bezüglich bereits abge- schlossener Verträge gilt dieses Recht der Holonite B.V. nur für noch nicht ausgeführte Teile eines Auftrags.
2. Sofern die sich nach dem vorstehenden Artikelabsatz ergebenden Preise mit anhand von durch den Auftraggeber oder in dessen Namen Holonite B.V. genehmigten Zeichnungen kalkuliert sind, auf deren Grundlage die Materialien, Maße und Mengen entnommen bzw. ermittelt wurden, behält die Holonite B.V. sich das Recht vor, bereits bestätigte Preise entsprechend anzupassen und eventuell die Kosten für nutzlos geleistete, notwendig gewordene Ersatzlieferungen und / oder Arbeiten in Rechnung zu stellen, falls nach dem Zustandekom- men des Vertrags, in dem die Preise erwähnt sind, sich Unzutreffendes und/oder Unvollständigkeit in diesen Zeichnungen herausstellen sollte, die zu einer nachträglichen Überprüfung des Materialentnahme Anlass geben muss, auch wenn dadurch in den Spezifikationen der durch die Holonite B.V. zu liefernden Materialien letztlich keine Änderungen durchgeführt zu werden brauchen.
3. Preiserhöhungen im Angebot angegebene Preis ist bindendSinne dieses Artikels müssen spätestens drei Monaten nach dem Datum, an dem der Grund für die Preiserhöhungen eingetreten ist, dem Auftraggeber der Holonite B.V. mitgeteilt werden. Alle Preise verstehen So dies unterbleiben sollte, verwirkt die Holonite B.V. seine Rechte, sich einschließlich auf diese Preiserhöhungen zu berufen.
4. Beläuft sich die Preissteigerung infolge preiserhöhender Faktoren im Sinne dieses Artikels auf insgesamt mehr als 10% des ursprünglichen Xxxxx, hat der Auftraggeber der Holonite B.V. das Recht, binnen 14 nach der durch die Holonite B.V. oder in deren Namen erfolgten Ansage der Preiserhöhung vom Vertrag (asoweit noch nicht ausgeführt) gesetzlicher Umsatzsteuerzurückzutreten, sofern dies unter Abwägung der Einzelheiten nicht als unangemessen zu erachten wäre. Rücktritt vom Vertrag nach diesem Artikel kann keinen Anlass zu irgendwelchen Schadenersatzansprü- chen geben, weder für die Holonite B.V. noch für den Auftraggeber.
5. Durch die Holonite B.V. oder in deren Namen dem Auftraggeber gewährte Preisnachlässe gelten ausschließlich für den Vertrag, bezüg- lich dessen Preisnachlassvereinbarungen getroffen wurden, und geben dem Auftraggeber kein Recht auf irgendwelche Ermäßigungen bei Folgevereinbarungen, auch dann nicht, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren Vereinbarungen sich direkt aus dem Vertrag ergeben, bezüglich dessen die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenPreisnach- lassvereinbarung getroffen wurde.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Preise. 2.1.1 Der 3.1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftrags bestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis vor. Im übrigen sind wir ab einem Monat nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z. B.: Tarifab schlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die nach Vertrags- schluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbilden- den Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach Ver- tragsschluss entstanden sind.
3.2. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, ab Werk.
3.3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Bei Lieferungen frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Angebot angegebene Preis nicht enthalten. Im Preis ist bindendeine Warte- /Abladezeit an der Bausteile von max. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht 10 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig in Rechnung gestellt werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf3.4. einer Transport- Zusätzliche Lieferungen und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenLeistungen werden gesondert berechnet.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Preise. 2.1.1 Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Der vereinbarte Preis versteht sich zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ist eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gesetzlich vorgesehen, müssen die dafür erforderlichen Voraussetzungen unmittelbar im Angebot angegebene Preis zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung erfüllt sein. Dazu ist bindendder Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unmittelbar nach Entladung der gelieferten Ware eine Gelangensbestätigung durch Unterzeichnung eines mit Namen und Anschrift des Abnehmers, Angabe der Menge der gelieferten Gegenstände mit deren handelsüblicher Bezeichnung sowie Ort und Datum des Empfangs versehenen Schriftstücks zu erteilen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die Mehrwertsteuer gegebenenfalls nachträglich an den Verkäufer zu zahlen und diesem auch sonstigen entstehenden Schaden zu erstatten.Kostenändernde Faktoren wie MateriaIverteuerungen‚ Lohnerhöhungen u.a. geben dem Verkäufer das Recht auch bei bestätigten Aufträgen die Preise den Kostenänderungen anzupassen. Bei Preisen, denen offensichtlich eine Fehlkalkulation zugrunde liegt, ist der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern gelten ab Lager Lüdenscheid zuzüglich Fracht und Gebühren die Verpackung Bei einem Nettowarenwert über EUR 450,- liefern wir im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenInland* verpackungsfrei und frei Haus des Kunden. Auslandslieferungen erfolgen ab Lager Lüdenscheid mit Zollpapieren. Die Lieferung erfolgt nur in Verpackungseinheiten. Fracht und Verpackung: ab Werk, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten außer individueller Vereinbarungen *(z.B. Montage, Einbaudeutsches Festland) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen Zuschläge für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenBelieferung auf deutsche Inseln erhalten Sie auf Nachfrage.
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Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerauch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffent- lich-rechtlichen Nebenabgaben.
2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit.
3. Die Angebotspreise gelten drei Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser drei Monate ist even(t)more Xxxxx Xxxxxx berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Ver- trag zurücktreten, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen der Preis mehr als 10 % über dem Preis bei Vertragsschluss liegt.
4. Verzögert sich der Beginn oder fällig werden, es sei dennXxxxxxxx der Leistungserbringung aus Gründen, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren nicht von even(t)more Xxxxx Xxxxxx zu vertreten sind, so ist sie berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist dann die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf am Tage der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenAusführung gültigen Berechnungssätze von even(t)more Xxxxx Xxxxxx.
2.1.2 Sofern i5. Im Einzelfall Angebot nicht etwas anderes vereinbart istveranschlagte Leistungen, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant die auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenAuftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftrag- gebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von even(t)more Xxxxx Xxxxxx sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erfor- derlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren bei der Leistungserbringung im Ausland.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx 6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rah- men der Planung und Durchführung des Vertrages ausgeführt werden, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringensind gesondert zu ver güten. Für insoweit verauslagte Beträge ist even(t)more Xxxxx Xxxxxx berechtigt, direkt eine Vorlage- provision zu berechnen. even(t)more Xxxxx Xxxxxx ist weiter berechtigt, im Namen des Auftrag- gebers derartige Leistungen an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenDrittunternehmen zu vergeben.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerauch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.
2. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
3. Zu den angebotenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, die Mehr- wertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpac- kung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
5. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auf- tragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Besteller weiterzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Preisberechnung ist dann der Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten. Der Besteller kann jedoch vom Vertrag zurücktre- ten, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren der bei Beginn der Ausführungen geforderte Preis für das gesamte Objekt mehr als 5 % über dem Preis bei Vertragsabschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch An- sprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Hinblick Vertrauen auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
6. Verzögert sich der Beginn, der Xxxxxxxx oder fällig der Abschluss aus Gründen, die nicht vom Auftrag- nehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungs- sätze für Arbeitsstunden (ausschließlich Fahrt und Ladezeiten) Kraftfahrzeuge, Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers.
7. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angabe des Bestellers, der Ausstellungsveran- stalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen des Auftragneh- mers sind, bedingt sind, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungs- grundlage gilt Ziffer V. 6.
8. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Pla- nung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden (Full Service), werden gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vor- lageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Bestellers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. Die Einholung erforderlicher behördlicher Ge- stattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Aus- land.
9. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleis- tungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstap- lern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren diese Leistungen sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenim Ange- bot ausdrücklich genannt.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas 10. Planungen, Entwürfe, CAD-Pläne und Zeichnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, schließt auch dann kostenpflichtig, wenn im Angebot bzw. in der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten Auftrags- bestätigung dafür kein besonderes Entgelt ausgewiesen worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist die Hono- rarordnung für Architekten und Ingenieure (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenHOAI).
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")11. Preisvereinbarungen im Rahmen von Mehrjahresverträgen können gekündigt werden, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringenwenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich durch gravierende Preiserhöhungen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenbei Materialein- standspreisen, Energiekosten, etc. verändern.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 4.1 Preisangaben des Auftragnehmers sind – ausgenommen solche Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in verbindlichen Angeboten enthalten – unverbindlich und stellen nur Circa-Preise und keinen verbindlichen Voranschlag dar. Die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlags erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet sind.
4.2 Auch verbindliche Preisangaben bzw. Preisangaben in verbindlichen Angeboten des Auftragnehmers gelten im Falle eines Angebots über eine Anlage nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Mangels verbindlicher Preisvereinbarung und mangels Bestellung auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlags gelten für Bestellungen von Auftraggebern die Materialpreise und Verrechnungssätze der am Tag der Leistung gültigen Preisliste des Auftragnehmers, sonst die ortsüblichen Preise. Preisangaben des Auftragnehmers verstehen sich ab Sitz des Auftragnehmers zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Erhöhungen der Materialpreise oder der Lohn- bzw. Lohnnebenkosten oder des Umsatzsteuersatzes berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
4.3 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Gerüststellungs-, Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Dachdecker-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.) sind im Angebot angegebene des Auftragnehmers nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis ist bindendaufgeführt sind. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerSind solche Nebenarbeiten des Auftragnehmers auszuführen, wenn diese nicht sind sie gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennzu vergüten.
4.4 Montagen, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren aus des Auftragnehmers nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt oder wiederholt erbracht werden müssen, sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist gesondert zu vergüten. Wird die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf Montage aus Gründen, die der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenAuftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend7.1 Die Preise richten sich nach der Vereinbarung der Vertragsparteien; wurde hierzu keine Rege- lung getroffen gelten die in den aktuellen Preislis- ten des Lieferanten zum Zeitpunkt der Bestellung aufgeführten Preise. Alle Festpreise bedürfen der aus- drücklichen Vereinbarung in Textform zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.
7.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ge- regelt ist, sind alle Preise verstehen sich einschließlich Nettopreise in EURO ab Lager. Beim Versendungskauf (aZiff. 6 Abs. 1) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten der Transportversicherung. Sofern der Lieferant nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenEinzelfall tatsächlich ent- standenen Transportkosten in Rechnung stellt, es sei denngilt eine Transportkostenpauschale (ausschließ- lich Transportversicherung) iHv. 19,00 EUR pro Bestellung als vereinbart. Etwaige Zölle, die jeweils anfallenden Gebühren, Steuern und Gebühren sind für sonstige öffentliche Abgaben ein- schließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe trägt der Kunde.
7.3 Der Lieferant ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausfüh- rung der Leistung, den Käufer erstattungsfähig; vereinbarten Preis in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemei- nen, außerhalb der Kontrolle des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.ste- henden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien,
2.1.2 7.4 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart istder Lieferant ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine erbrachte Leistung zurücknimmt, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant Anspruch auf Verlangen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Käufers zurückzunehmenRechnungswertes der jeweiligen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nach- weist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.
2.1.3 Soweit 7.5 Preisangaben für Dienstleistungen, die gemäß Vereinbarung der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx Vertragsparteien auf Kosten des Kunden für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")von Dritten im Unterauftrag abgewickelt werden, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggfsind lediglich Richtpreise. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass In diesem Fall gelten die Preise und Konditionen Bezugsbedingungen der jeweils ausführenden Unternehmen. Anfallende Versand-, Transport- und Versicherungskosten für diese Leistungen, die von Dritten im Unterauftrag ausgeführt wer- den, werden zusätzlich zu den für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenDienstleis- tungen angegebenen Kosten in Rechnung ge- stellt.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Preise. 2.1.1 Die vom Auftragnehmer bekannt gegebenen Preise sind Festpreise exklusive Umsatzsteuer und verstehen sich frei Haus inklusive aller Nebenkosten und Verpackung. Die Summe der Produkte aus Mengen und Einheitspreisen ergibt den Gesamtpreis. Dieser ist das Entgelt laut Umsatzsteuergesetz und somit die Basis für die Umsatzsteuerberechnung. Die Verrechnung von Mehrkosten aus der Erhöhung des Wechselkurses bei Leistungen aus dem Ausland ist unzulässig. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung vereinbarter Termine. Bei Angaben in Form von Kalenderwochen gilt der Xxxxxxx der Woche als Endtermin. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, hat er die Universität unverzüglich zu verständigen. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann die Universität wahlweise auf Erfüllung bestehen, unter angemessener Nachfristsetzung die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers durchführen oder Wandlung begehren. Besteht die Universität im Angebot angegebene Preis Verzugsfall auf Erfüllung, ändert das nicht ihr Recht auf Geltendmachung der Vertragsstrafe. Ist die Erfüllung des Vertrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei sonstigem Rücktritt ausdrücklich vereinbart, so ist bindenddie Universität nicht verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach dem vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen. Alle Preise verstehen sich einschließlich Es entfällt das Erfordernis der Nachfristsetzung für die Ersatzvornahme und die Wandlung. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von 1% (aein Prozent) gesetzlicher Umsatzsteuerdes Gesamtauftragswertes pro Kalendertag der verspätet erbrachten Lieferung/Leistung, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen maximal 20 % /(zwanzig Prozent) des Gesamtauftragswertes festgesetzt. Ein Verschulden des Auftragnehmers ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall Verfall nicht Voraussetzung. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung begehrt werden und hängt nicht von einem Schadenseintritt ab. Die Vertragsstrafe versteht sich als Mindestbetrag. Ein darüberhinausgehender Schaden ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenvom Auftragnehmer zu ersetzen. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im 1. Die in unserem Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle genannten Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf gelten unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuVorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Unsere Preise sind jeweils netto; die jeweils geltende Mehrwert- steuer kommt hinzu. Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Konditionen sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinen- stillstandes werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet.
4. Erhöht oder senkt sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Preisbildung maß- geblicher Faktor, ohne dass dies von NDS zu vertreten ist, oder Leistungen nicht höher sinddies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für NDS vorhersehbar war, als behält sich NDS das Recht vor, die Preise nach billigem Ermessen um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstands erhöht bzw. gesenkt haben. Maßgebliche Faktoren in diesem Sinne sind Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Roh- material (z. B. wegen Ressourcenknappheit) oder Veränderungen der Branche oder der rechtlichen Rahmen- bedingungen (z. B. durch die Einführung zusätzlicher und/oder weiterer Steuern und Konditionen, welche Tarife aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenEuropäischen Union).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend. 11.1 Alle Preise verstehen sich einschließlich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto ab Werk, exkl. Verpackung, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.
11.2 Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfahrtsweg und setzt einen unbehinderten, jederzeit uneingeschränkten Zugang von LKWs bis 40 t Einsatzfahrzeugen voraus. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, behält sich Gilgen vor, entstandene Zusatzkosten dem Besteller in Rechnung stellen. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht (a) gesetzlicher Umsatzsteuerinkl. Spezialtransporte), wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist Kranar- beiten, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilli- gungen sowie (b) aller sonstigen Steuern Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und Gebühren dergleichen zu tragen, die im Hinblick auf unter diesem Zusammenhang mit dem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen erhoben wer- den, oder fällig werdensie gegen entsprechenden Nachweis Gilgen zurückzuerstatten, es sei dennfalls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
11.3 Gilgen behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall ist erfolgt die entsprechende Steuer Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel (Anhang 1). Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
a) die Lieferfrist nachträglich aus einem in Ziff. 4 hiervor genannten Gründen verlängert wird, oder
b) Art oder Gebühr gesondert auf Umfang der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.vereinbarten Lieferungen eine Änderung erfahren haben, oder
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart istc) das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für weil die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent- sprochen haben oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenunvollständig waren.
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Preise. 2.1.1 Der 6.1. Sämtliche für die von RIEGER zu erbringenden Leistungen von RIEGER genannten oder mit RIEGER vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch RIEGER oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz
6.2. RIEGER ist berechtigt, bei nicht beeinflussbarer Änderung der, ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Verwertungskosten für Abfälle, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., die vereinbarten Preise im Umfang dieser Änderungen anzuheben.
6.3. Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von XXXXXX gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch RIEGER, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
6.4. Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweiligen anzuwendenden Index gebunden und können daher von RIEGER monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehr- oder Minderforderung durch RIEGER, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
6.5. Zusatzleistungen: RIEGER ist berechtigt, eine Bearbeitungspauschale, insbesondere für folgende Zusatzleistungen in der Auftragsabwicklung, zu verrechnen:
a) Nachträgliche Korrektur der Rechnungsadresse, sonstiger Abrechnungsdaten, wie insbesondere. Bestellnummer, Objektnummer oder sonstiger wesentlicher Kundendaten (zB Firmenwortlaut)
b) Vom Auftraggeber ausdrücklich geforderte Unterfertigung von digitalen- oder Print- Liefer-und/oder Wiegescheinen
c) Vom Auftraggeber ausdrücklich geforderte Ausfertigung eines Print-Lieferscheines und/oder Print-Wiegescheines
d) Abzug der Behälter infolge Vertragsbeendigung Die jeweilige Bearbeitungspauschale ist im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenausgewiesen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend4.1. Alle Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuergelten, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas soweit nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen freibleibend ab Fabrik des Lieferanten (z.B. MontageLieferers und schließen Kosten, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße wie Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- Rollgeld, Fracht und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit Aufstellung, nicht ein. Verpackungsmaterial hat Zu den Preisen kommt die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenjeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.1.3 Soweit 4.2. Grundlage der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen Preise sind die Gestehungskosten im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Preisänderungen durch den Lieferer sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich in diesem Fall die Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet Löhne, ist Xxxxxxx der Lieferer berechtigt, den vom Besteller geschuldeten Preis angemessen (§ 315 BGB) entsprechend den Änderungen der Kostenfaktoren herauf- oder herabzusetzen. Auf Verlangen wird der Lieferer dem Besteller die Gründe für eine Preisanpassung nachweisen. Der gleiche Vorbehalt gilt auch, wenn durch gesetzliche Maßnahmen für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")Lieferer Ausgaben entstehen, durch welche sich die Gestehungskosten der zu liefernden Gegenstände erhöhen. Die Preisanpassung wird mit Zugang einer entsprechenden Preisanpassungserklärung des Lieferers beim Besteller wirksam. Aus einer Preiserhöhung gemäß Satz 1 und Satz 2 kann der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenBesteller ein Recht zum Rücktritt nicht herleiten.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf4.3. anfallenden Quellensteuer befreit oder Werden Frachtkosten, Ausfuhr-/Einfuhrabgaben, Zölle usw. vom Lieferer zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt istfesten Sätzen übernommen, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegenso gehen bis zur Lieferung eintretende Gebührenerhöhungen zu Lasten des Bestellers.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen 4.4. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Unfrei zurückgesandte Verpackung wird nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenangenommen.
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Preise. 2.1.1 Der 6.1. Sämtliche für die von TRÜGLER zu erbringenden Leistungen von TRÜGLER genannten oder mit TRÜGLER vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch TRÜGLER oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz „Alsag“), sofern nicht anders vereinbart.
6.2. TRÜGLER ist berechtigt, bei nicht beeinflussbarer Änderung der, ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Verwertungskosten für Abfälle, Finanzierung usw., oder Gebühren,
6.3. Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von TRÜGLER gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch TRÜGLER, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
6.4. Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweiligen anzuwendenden Index gebunden und können daher von TRÜGLER monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehr- oder Minderforderung durch TRÜGLER, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren. Hinsichtlich Altstofferlösen, für die es zum Zeitpunkt der Angebotslegung keinen Index gibt (zB. Altöl), behält sich TRÜGLER vor, bei tatsächlicher Änderungen der Altstofferlöse, diese laufend an die aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen.
6.5. Zusatzleistungen: TRÜGLER ist berechtigt, eine Bearbeitungspauschale, insbesondere für folgende Zusatzleistungen in der Auftragsabwicklung, zu verrechnen:
a) Nachträgliche Korrektur der Rechnungsadresse, sonstiger Abrechnungsdaten, wie insbesondere. Bestellnummer, Objektnummer oder sonstiger wesentlicher Kundendaten (zB Firmenwortlaut)
b) Vom Auftraggeber ausdrücklich geforderte Unterfertigung von digitalen- oder Print- Liefer-und/oder Wiegescheinen
c) Vom Auftraggeber ausdrücklich geforderte Ausfertigung eines Print- Lieferscheines und/oder Print-Wiegescheines
d) Abzug der Behälter infolge Vertragsbeendigung Die jeweilige Bearbeitungspauschale ist im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenausgewiesen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend4.1. Alle Die Preise verstehen sich einschließlich bei Lieferungen der STC ab Werk, ausschl. Verpackung, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt. Voraussetzung für eine derartige Preiserhöhung ist die Erhöhung der Selbstkosten (az.B. ansteigen der Materialkosten und/oder Löhne, Erhöhung von Importabgaben und Steuern). Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5%, so kann der Käufer durch schriftliche Erkläru ng innerhalb von drei Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung, vom Vertrag zurücktreten.
4.3. Abweichend von 4.2. gilt: Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, ist die STC berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Bestellung liegende Kosten(einschließlich öffentlicher Lasten) gesetzlicher Umsatzsteuererhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis auc h dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren berechnet werden. Ist die im Hinblick Abwälzung der Kostenerhöhung auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall gesetzlich untersagt, so ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenSTC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.1.2 4.4. Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn dies ausdrücklich durch die STC schriftlich bestätigt wird.
4.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk, jeweils ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird erst am Tag der Rechnungslegung in der gesetzlichen Höhe aufgeschlagen.
4.6. Ist im Einzelfall eine bestimmte Vergütung nicht etwas anderes vereinbart istoder nicht möglich, schließt so wird der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenAuftrag nach Aufwand abgerechnet.
2.1.3 Soweit 4.7. Bei Erstellung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages der STC wird diese, bei wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages, den Käufer hiervon unverzüglich unterrichten. Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages li egt dann vor, wenn sie mindestens 15% vom Kostenvoranschlag abweicht. Ist eine Anzeige beim Käufer eingegangen, ist der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")zu entscheiden, wird ob er die Bearbeitung der Bestellung unter diesen Umständen noch weiter durchführen lassen will. Hält der Käufer die Bearbeitung wegen der Mehrkosten für unzweckmäßig, kann er den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringenAuftrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige kündigen. Macht der Käufer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, so muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen STC den der geleisteten Arbeit entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich Anteil der Befreiungsnummer Vergütung zahlen und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von in der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen Vergütung nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtinbegriffenen Auslagen ersetzen. Der Lieferant wird den Vertrag gilt ebenfalls als gekündigt, wenn sich der Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmeninnerhalb der Frist von zwei Wochen nicht äußert.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend4.1 Die Preise sind Euro-Bruttopreise ohne Mehrwertsteuer. Alle Preise Sie verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk des Auftragnehmers, einschließlich handelsüblicher Verpackung. Es gilt die am Tag der Lieferung gültige Mehrwertsteuer. Auf die Listenpreise gelten die vereinbarten Rabatte. Sohin behält sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerder Auftragnehmer das Recht der Nachberechnung vor, wenn tarifvertraglich vereinbarte Lohn- und Gehaltserhöhungen zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Auslieferung der Erzeugnisse eingetreten sind, sowie wenn bei Rohmaterial oder Hilfsstoffpreisen, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben, Änderungen eintreten.
4.2 Für Zusatzauf- und -nachträge behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diese entsprechend nachzuberechnen, sodass der Auftragnehmer nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenan ein zuvor erstattetes Anbot gebunden ist.
4.3 Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert falls auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wechsel werden nur zahlungshalber und gegen vollen Spesenersatz angenommen. Bei Zahlungsverzug gelten 12% Verzugszinsen als vereinbart. Bei Ratenvereinbarung führt der Verzug einer Rate zum Terminverlust. Zudem kann eine Mahngebühr in der Höhe von € 40,- verrechnet werden.
4.4 Dem Auftraggeber steht an den von ihm geschuldeten Leistungen kein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht zu.
4.5 Gerät der Auftraggeber in Verzug, schließt so gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs, oder der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggfVerschlechterung auf ihn über. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant Wird die vertragliche Leistung auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit Auftraggebers einem Dritten in Rechnung gestellt, so haftet der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx Auftraggeber trotzdem als Gesamtschuldner für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")Rechnungsbetrag gegenüber dem Auftragnehmer. Bei umfangreichen Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung verlangen. Der Auftragnehmer hat das Recht, wird anfallende Zahlungen stets zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die ältesten Forderungen anzurechnen, auch wenn der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit Kunde bei der Lieferant Bezahlung eine andere Bestimmung trifft. Ergibt sich nach Vertragsabschluss auf Grund von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit Auskünften oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zusonstigen Tatsachen, dass die Preise und Konditionen Gewährleistung eines Kredites an den Auftraggeber in Rechnungshöhe nach beliebigem Ermessen des Auftragnehmers nicht unbedenklich ist, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für die alle Lieferungen verlangen, oder vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Vertrag zurücktreten. Wird Vorauszahlung oder Leistungen Sicherheit nicht höher sindinnerhalb der vom Auftragnehmer zu setzenden Frist geleistet, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenso kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Angebot angegebene Preis nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist bindendder Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerDer Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren der Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Hinblick Vertrauen auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
4. Verzögert sich der Beginn, der Xxxxxxxx oder fällig werden, es sei dennder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die jeweils anfallenden Steuern nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung Ladezeiten), KFZ‐Geräte, Materialpreise und sonstige Preise des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenAuftragnehmers.
2.1.2 Sofern i5. Im Einzelfall Angebot nicht etwas anderes vereinbart istveranschlagte Leistungen, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant die auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenBestellers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Bestellers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin‐ oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx 6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Lieferanten direkt abzuführen Besteller auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden ("Quellensteuer"Fullservice), wird werden gesondert berechnet. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringenAuftragnehmer berechtigt, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder eine Vorlageprovision zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtberechnen. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenan Drittunternehmen zu vergeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 1. Der im Angebot angegebene Preis ist bindenddes Kaufgegenstandes versteht sich, wenn nichts anderes vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung, ohne Verpackung, Skonto und sonstige Nachlässe. Alle Vereinbarte Nebenleistungen, wie Verpackung, Fracht oder Einbau am Aufstellort (Montage) und Inbetriebsetzung werden zusätzlich berechnet.
2. Die Preise verstehen sich einschließlich sich, sofern nicht anders vereinbart, als Netto- Preise ohne Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen nachfolgend „Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern“). Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenwerden zusätzlich zu den Netto-Preisen berechnet, es sei denn, der Käufer schuldet die jeweils anfallenden Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern von Gesetzes wegen und Gebühren sind das Reverse-Charge-Verfahren oder ein vergleichbarer Mechanismus ist anzuwenden.
3. Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlangung einer Steuerbefreiung oder Anwendbarkeit eines Nullsteuersatzes für die Lieferungen unterstützen. Der Käufer wird dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Käufer erstattungsfähig; Verkäufer alle in diesem Fall Zusammenhang angeforderten Dokumente übermitteln (zum Beispiel: Verbringungsnachweis für EU-interne Lieferungen oder Ausfuhrnachweise für Exporte). Soweit dem Verkäufer eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern entsteht, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz seitens des Käufers resultiert, hat der Käufer diese Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern dem Verkäufer zu erstatten.
4. Sollte die Vergütung einer gesetzlichen Quellensteuer unterliegen, darf der Käufer die Quellensteuer nur in Höhe des nach dem nationalen Recht im Ansässigkeitsstaat des Käufers zulässigen Betrages einbehalten und diese an die Finanzbehörde im Namen des Verkäufers abführen.
5. Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem Ansässigkeitsstaat des Käufers, darf der Käufer nur den nach dem anwendbaren DBA vorgegebenen maximalen Quellensteuerbetrag von den Zahlungen an den Verkäufer einbehalten, soweit die Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) vorliegen.
6. Der Verkäufer ist für die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) verantwortlich. Alle notwendigen Anträge und Ansässigkeitsbescheinigungen müssen vom Verkäufer erstellt und beschafft werden.
7. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei der Erlangung der Quellensteuerreduktion (ggf. auf Null) nach besten Kräften zu unterstützen.
8. Der Käufer verpflichtet sich, unaufgefordert und unverzüglich einen offiziellen Nachweis über die auf Rechnung des Verkäufers abgeführte Steuer des Verkäufers vorzulegen.
9. Wird bei umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen von Kaufgegenständen eine Anzahlung vereinbart und eine Anzahlungsrechnung erstellt, dann ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisendie Anzahlung fällige Umsatzsteuer mit zu bezahlen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Lieferbedingungen
Preise. 2.1.1 UND ZAHLUNG
9.1 Der Preis der Waren und/oder Dienstleistungen wird in der Bestellung angegeben. Der Preis beinhaltet alle Kosten für die gesamte Verpackung, Etikettierung, Export oder Import oder andere Zölle Steuern oder Lizenzen, Versicherungs- und Lieferkosten sowie alle anderen Kosten, die dem Lieferanten entstehen, sofern in der Bestellung nicht anders angegeben.
9.2 Alle im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise Rahmen des Vertrags zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich aller Verkaufssteuern oder Mehrwertsteuer, die gegebenenfalls zu dem am maßgeblichen Steuerpunkt geltenden Steuersatz, jedoch einschließlich aller anderen auf diese Beträge anwendbaren Steuern oder Abgaben.
9.3 Immer vorausgesetzt, dass der Lieferant:
(a) gesetzlicher Umsatzsteuerdie schriftliche Genehmigung von Upfield einholt, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie bevor Ausgaben von mehr als fünfhundert Euro (500 €) entstehen; und
(b) Upfield die entsprechenden Ausgaben gemäß der nachstehenden Bedingung 9.4 in Rechnung stellt, Upfield dem Lieferanten alle Ausgaben, die der Lieferant gemäß der Kostenrichtlinie getätigt hat zurückzahlt.
9.4 Der Lieferant muss aufgeschlüsselte Rechnungen für den Preis der Dienstleistungen und etwaige Ausgaben vorlegen:
(a) unter Angabe der Bestellnummer oder Referenznummer von Upfield (sofern verfügbar);
(b) mit einer Beschreibung der durchgeführten Dienstleistungen; und
(c) unter Angabe aller sonstigen Steuern Einzelheiten der Ausgaben, zusammen mit solchen Quittungen oder anderen relevanten Zahlungsnachweisen, die Upfield vernünftigerweise zur Überprüfung der geltend gemachten Ausgaben benötigt.
9.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich mit Upfield vereinbart:
(a) Ist Upfield nicht zur Zahlung oder Erstattung anderer Kosten oder Auslagen verpflichtet, die dem Lieferanten in Bezug auf Dienstleistungen entstehen; und
(b) Ist der Lieferant nicht berechtigt, Provisionen, Aufschläge, Bearbeitungsgebühren oder ähnliche Gebühren auf Kosten oder Ausnahmen Dritter zu erheben.
9.6 Der Lieferant kann Upfield nur an oder nach Lieferung der Waren oder Erfüllung der Leistung der Dienstleistungen in Rechnung stellen, und Gebühren Rechnungen, die früh vorgelegt werden, gelten als am Tag der Lieferung der Waren oder zum Datum des Abschlusses der Leistungserbringung eingegangen. Rechnungen müssen in der Form sein, die Upfield von Zeit zu Zeit angibt, und sind an die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennangegebene Adresse für Upfield zu richten.
9.7 Alle im Rahmen des Vertrags zu zahlenden Beträge werden Upfield in der Währung in Rechnung gestellt, die jeweils anfallenden Steuern in der Bestellung angegeben ist. Wenn in der Bestellung keine Währung angegeben ist, werden alle zu zahlenden Beträge in Euro (€) in Rechnung gestellt.
9.8 Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, zahlt Upfield den Preis der Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb von einhundertzwanzig (120) Tagen ab dem Datum des Eingangs einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung durch Upfield an ein vom Lieferanten schriftlich benanntes Bankkonto.
9.9 Zahlt Upfield einen fälligen Betrag nicht ordnungsgemäß aus dem Vertrag ab, so ist der Lieferant berechtigt, die Verzugszinsen in Höhe von zwei (2) Prozent jährlich über dem Basiszinssatz der HSBC Bank plc auf täglicher Basis ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu berechnen, ob vor oder nach dem Urteil. Diese Bedingung gilt nicht für Zahlungen, die von Upfield in gutem Glauben bestritten werden.
9.10 Die Preise, die Upfield dem Lieferanten berechnet, dürfen die Preise nicht überschreiten, die der Lieferant einem anderen Kunden berechnet, der gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen in gleichen oder kleineren Mengen einkauft, und Gebühren sind Upfield hat Anspruch auf jeden Rabatt, den der Lieferant für die sofortige Zahlung, den Käufer erstattungsfähig; Großeinkauf oder das Volumen des Kaufs gewährt.
9.11 Wenn der Preis in diesem Fall ist die entsprechende Steuer der Bestellung angegeben oder Gebühr gesondert anderweitig zwischen den Parteien auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes Grundlage von „Zeit und Materialien“ oder „Kosten plus“ oder ähnlich vereinbart istwurde, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen Upfield Zugang zu allen Dokumenten und Informationen zu gewähren, die sich im Besitz oder unter Kontrolle des Käufers zurückzunehmenLieferanten befinden, um es Upfield zu ermöglichen, sich davon zu überzeugen, dass der vom Lieferanten berechnete Betrag ordnungsgemäß und korrekt gemäß dem Vertrag berechnet wird.
2.1.3 Soweit 9.12 Wenn der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet Lieferant Upfield irgendwelche Beträge schuldet, ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")berechtigt, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringendas Recht zur Aufrechnung mit solchen Zahlungen geltend zu machen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit Upfield aufgrund oder zu im Zusammenhang mit diesem oder einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtanderen Vertrag schuldet. Der Lieferant wird ist nicht berechtigt, einen Betrag, der Upfield im Rahmen des Vertrags zusteht, gegen Zahlung eines etwaigen Betrages, den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenUpfield dem Lieferanten in Bezug auf eine Sache schuldet, zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Kauf Von Waren Und Dienstleistungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Alle Preise verstehen sind in Euro angegeben und verste- hen sich einschließlich zuzüglich Umsatzsteuer (a) gesetzlicher UmsatzsteuerMehrwert- steuer), wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist anderer Abgaben, die behördlicher- seits verlangt werden, sowie (bVerwaltungs-) aller sonstigen Steuern und Gebühren Kosten. Der Umsatzsteuer-Prozentsatz sowie der Umsatzsteuer-Betrag sowie die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren (Verwal- tungs-) Kosten sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisengetrennt aufgeführt.
2.1.2 Sofern 2. Wenn nicht anders angegeben, erfolgen alle Preisangaben seitens Embloom unter dem Vorbehalt von Preisänderungen. Wenn eine regelmäßige Zahlungsverpflichtung des Auf- traggebers vorliegt, hat Embloom das Recht, die geltenden Preise und Tarife schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Monaten an- zupassen.
3. Embloom darf die geltenden Preise und Tarife jährlich zu Beginn eines Kalenderjahres än- dern.
4. Eventuelle Rabatte werden dem Auftraggeber aufgrund der Variante der Dienste, der Anzahl der Nutzer und/oder dem zu erwartende Ver- brauch gewährt. Embloom behält sich das Recht vor, die Rabatte anzupassen, wenn der Auftraggeber die Variante der Dienste ändern möchte und/oder wenn die tatsächliche An- zahl der Nutzer und/oder der Verbrauch er- heblich von der erwarteten Anzahl der Nutzer und/oder der Verbrach des Auftraggebers ab- weicht.
5. Falls die aufgeführte Preisänderung gemäß Absatz 3 und/oder die Änderung des Rabatts gemäß Absatz 4 zu einer Preiserhöhung von mehr als 3% führt, hat der Auftraggeber inner- halb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Preisänderung das Recht, den Vertrag zu dem Termin zu beenden, an dem die Preisände- rung in Kraft treten soll.
6. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Preise und Tarife beziehen sich nicht auf die Preise und Tarife für Inhalte („Content“). Hierfür gel- ten (zusätzliche) Lizenztarife. Lizenztarife wer- den von Embloom zu dem Zeitpunkt ange- passt, an dem Embloom diesbezüglich vom betreffenden Lizenzgeber den Auftrag erhält, oder zu dem Zeitpunkt, an dem Embloom die Änderung der Lizenztarife bekannt wurde. Preise und Tarife werden in keinem Fall rück- wirkend angepasst.
7. Die Vertragsparteien legen im Einzelfall Vertrag den Ter- min oder die Termine fest, an denen Xxxxxxx dem Auftraggeber die Vergütung für die ver- einbarten Leistungen in Rechnung stellt. Wenn nicht etwas anderes vereinbart istausdrücklich eine Zahlungsregelung ver- einbart wurde, schließt sind alle Beträge, die sich auf die Bereitstellung der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. MontageAnwendungen, Einbau) Güter und/oder Dienste sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackungauf das Recht zur Nut- zung beziehen, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat zum Zeitpunkt der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenBereitstel- lung der Anwendungen fällig.
2.1.3 Soweit 8. Möchte der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet Auftraggeber die Variante der Dienste ändern, ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")dies mit Wirkung zum nächstfolgenden Kalendermonat möglich, wird wenn es sich bei der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggfÄnderung um ein soge- nanntes Upgrade handelt. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuDas bedeutet, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, Auftraggeber gewünschte neue Vari- ante umfassender ist als die Preise und KonditionenVariante, welche die der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtAuftraggeber zu diesem Zeitpunkt verwendet.
9. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenWährend der Laufzeit des Vertrags ist ein so- genanntes Downgrade der Variante der Dienste nur einmal pro Kalenderjahr möglich, was ebenfalls zum nächstfolgenden Kalender- monat in Kraft tritt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 7.1 Die Preise stellen die Vergütung für alle zur Herstel- lung des bestellten Werkes erforderlichen Lieferun- gen/Leistungen dar. Der im Angebot angegebene vereinbarte Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich schließt folglich alles ein, was Sie zur Erfüllung Ihrer Liefer- und Leistungspflicht am vereinbarten Verwendungs- ort zu bewirken haben, einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerMontage, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) In- betriebsetzung, Abnahme, Versicherung, Baustel- lenabsicherung und aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenNebenkosten.
2.1.2 Sofern im Einzelfall 7.2 Es wird davon ausgegangen, dass Sie sich vor Ab- gabe Ihres Angebotes durch Einsichtnahme in die Vorarbeiten, durch Besichtigung der Montagestelle, Zufahrtswege und Lagermöglichkeiten sowie durch Klärung aller die Preisbildung beeinflussenden Fra- gen ausreichend unterrichtet haben. Irgendwelche späteren diesbezüglichen Einwendungen sind nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt möglich; dies gilt jedoch nicht für Erschwernisse auf- grund ungewöhnlicher Witterungsverhältnisse. Mit Unkenntnis oder falscher Beurteilung der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenVerhält- nisse begründete Nachforderungen werden von uns nicht anerkannt.
2.1.3 Soweit 7.3 Die Schlussrechnung ist in einfacher Ausfertigung nach Fertigstellung und Abnahme der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx gesamten vertraglichen Leistung mit den für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen Prüfung erfor- derlichen Unterlagen zu erstellen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenuns zuzuleiten.
2.1.4 Soweit 7.4 Mit Zahlung des Gesamtpreises – ausschließlich des eventuell vereinbarten Gewährleistungseinbehaltes – geht das Eigentum an der Lieferant von einer ggfMaschine/Anlage auf uns uneingeschränkt über. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit Rechte Dritter an der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegenMaschine/Anlage bestehen nicht.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen7.5 Vereinbarte Teilzahlungen sind rechtzeitig mit einem gesonderten Schreiben anzufordern.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der Kunde ist verpflichtet, die für die jeweiligen Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Die angegebenen Preise sind Preise ohne Umsatzsteuer (USt); die USt wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich berechnet. Der Preis für eine CFV Ethernet 2.0 setzt sich aus verschiedenen Preiselementen zusammen.
4.1. Soweit Entgelte nicht genehmigungspflichtig sind, vereinbaren die Vertragspartner für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen der Telekom die in der Anlage 4 Ziffer 2.2 – „Preise“ aufgeführten Entgelte.
4.2. Soweit Entgelte genehmigungspflichtig sind, gelten die jeweils genehmigten, vorläufig genehmigten, teilgenehmigten oder angeordneten Entgelte jeweils für die Dauer der Rechtswirksamkeit der erteilten Genehmigung oder Anordnung. Die jeweils genehmigten und angeordneten Entgelte werden von der BNetzA in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Sie können ebenfalls im Angebot angegebene Preis ist bindendExtranet der Telekom eingesehen werden. Alle Preise verstehen sich einschließlich Für die Zwecke des § 35 41 Abs. 5 1 TKG, insbesondere zur Auslösung der Rechtsfolgen des § 35 41 Abs. 5 1 Satz 1 und 3 TKG (a) gesetzlicher UmsatzsteuerRückwirkung), wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren gelten die von der Telekom jeweils beantragten Entgelte als vereinbart. Die jeweils beantragten Entgelte können im Hinblick Extranet eingesehen werden. Die Telekom wird den Kunden auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen die Änderung der im Extranet eingestellten beantragten, genehmigten und angeordneten Entgelte in Textform hinweisen. Die Telekom behält sich das Recht vor, neue Entgelte zu beantragen und gegen die jeweilige Entgeltgenehmigung oder fällig werden, es sei dennAnordnung gerichtlich vorzugehen mit dem Ziel, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind beantragten höheren Entgelte ganz oder teilweise rückwirkend durchzusetzen.
4.3. Endet für ein Entgelt, für das eine Genehmigung erteilt oder ein Genehmigungsantrag gestellt oder das angeordnet wurde, die Genehmigungspflicht, so gilt für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten ab dem Wegfall der Genehmigungspflicht das genehmigte, teilgenehmigte oder angeordnete Entgelt als vereinbart. Jeder Vertragspartner hat das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Genehmigungspflicht die Neuaushandlung der nach Ablauf der sechs Monate geltenden Preise zu verlangen. Wird innerhalb dieses Zeitraums von keinem der Vertragspartner die Neuaushandlung der Preise verlangt oder kommt es in diesem Zeitraum zu keiner Einigung, ist die Telekom berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieser Preis kann im Extranet eingesehen werden. Die Telekom wird den Kunden hierüber in Textform hinweisen. Ist der Kunde mit dem von der Telekom bestimmten Preis nicht einverstanden, hat er das Recht, diesen Vertrag in Bezug auf die Leistung, für deren Entgelte die Genehmigungspflicht entfallen ist, nebst den entsprechenden einzelnen Leistungsbeziehungen innerhalb von sechs Monaten nach Ankündigung der bestimmten neuen Preise außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall gilt das genehmigte, teilgenehmigte oder angeordnete Entgelt bis zum Wirksamwerden der Kündigung fort.
4.4. Wenn durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dass ein Entgelt, für das eine Genehmigung erteilt oder ein Genehmigungsantrag gestellt oder das angeordnet wurde, nicht genehmigungspflichtig ist, gelten die Regelungen gemäß Ziffer 4.3 für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf Zeitraum ab der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenbetreffenden Entscheidung entsprechend.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Vertrag Zur Bereitstellung Und Überlassung Von Carrier Festverbindungen Ethernet 2.0
Preise. 2.1.1 Der i3.1. Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis vor. Im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerÜbrigen sind wir ab einem Monat nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B.: Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind.
3.2. Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, ab Werk.
3.3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Bei Lieferungen frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die vereinbart, im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit an der Baustelle für Rohmaterial von max. 15min und für Asphaltmischgut von max. 30 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf3.4. einer Transport- Zusätzliche Lieferungen und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenLeistungen werden gesondert berechnet.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Preise. 2.1.1 1.Die Webseite, Preislisten und Prospekte der Z-SYSTEMS enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Der im Angebot angegebene in der schriftlichen Bestellbestätigung der Z-SYSTEMS aufgeführte Preis ist bindendgilt als verbindlicher Preis. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerFalls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt gilt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten in der Vorabrechnung als verbindlicher Preis. 2.Sämtliche Preise gelten als Nettopreise ab Werk bzw. Lager (z.B. MontageEXW Incoterms® 2020) in Schweizer Franken (CHF). Die Mehrwertsteuer, Einbau) sowie alle zusätzlich erbrachte Leistungen der Z-SYSTEMS und Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße VerpackungSteuern, Transportkosten einschließlich ggfAbgaben, Gebühren, Versand, Einfuhr- und andere Bewilligungen, Zölle und dergleichen) werden zum Nettopreis hinzugerechnet, sind durch den Besteller zu bezahlen (egal, wo sie erhoben werden) und können auch nachträglich separat in Rechnung gestellt werden. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für 3.Sollten die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Besteller gemachten Angaben oder Leistungen erstellten Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Spezifikationen, Kontaktangaben etc.) nicht höher sindden wirklichen Gegebenheiten entsprechen oder sollte der Besteller Z-SYSTEMS über relevante Umstände, als die eine Auswirkung auf die Ausführung der Bestellung haben dürften, nicht in Kenntnis gesetzt haben, gehen sämtliche Kosten, die sich aus der erforderlichen Bestelländerungen ergeben, zulasten des Bestellers. 4.Einseitige Preisänderungen durch Z-SYSTEMS, beispielsweise bedingt durch Preiserhöhungen der Zulieferer, höhere Preise für Rohmaterialien, Kursänderungen oder Lieferverzögerungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten und Konditionen, welche können durch Z-SYSTEMS bis zum Versand der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenWaren angewandt werden.
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Samples: General Terms of Sale
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Alle Preise verstehen sich einschließlich gelten – sofern keine anders lautende, schriftliche Bestätigung erfolgt – ab Werk oder Lager gemäß INCOTERMS 2010, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben etc. jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (a) gesetzlicher UmsatzsteuerNettowarenwert). Zur Be- rechnung gelten die jeweils am Tage der Lieferung geltenden Preise des Lieferanten.
2. Der Lieferant ist insbesondere berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist nach Vertragsabschluss Erhöhungen eintreten bei Preisen der Vorlieferanten, Rohmaterial- und Hilfsstoffpreisen und bei Löhnen und Gehältern. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie (b) aller sonstigen Steuern etwa neu hinzukommende Steuern, Zölle, Frachten oder deren Erhöhungen und Gebühren Zuschläge, auch soweit sie bei Vorlieferanten eintre- ten, hat der Besteller zu tragen.
3. Hat der Lieferant die im Hinblick Frachttragung übernommen, so steht es ihm frei, ob er die Ware frachtfrei oder unfrei versendet und dem Besteller die jeweils tatsächlich angefallene Fracht auf Nachweis vergütet. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdender Voraussetzung des offenen, es sei dennungehinderten Verkehrs auf den in Frage kommenden Transportwegen. Fehl- und Mehrfrachten, auch solche, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; durch Versandanweisungen des Bestellers oder durch die besondere Beschaffenheit der Ware (Sperrgut usw.) anfallen, gehen in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung jedem Fal- le zu Lasten des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenBestellers.
2.1.2 4. Sofern im Einzelfall nicht etwas ausdrücklich anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des wird gewünschte oder vom Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenfür erforderlich ge- haltene Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen5. Die Rücknahme von noch brauchbarer Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Preise. 2.1.1 5.1 Alle Preise von CAL Consult lauten in Euro’s und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Stundentarif für Aktivitäten, ausgeführt durch CAL außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Xxxxxxx zwischen 09:00 und 17:00 Uhr, wird mit einem separaten Wartungsvertrag angeboten. Die Anpassung dieses Tarifs und alle anderen genannten Tarife in diesem Wartungsvertrag erfolgt jährlich und wird auf Basis des Preisindexes durch die CBS Niederlande festgelegt (Preise für Dienstleistungen, kommerzielle Dienstleistungen, Index 72 Dienste in Verbindung mit Computer). Für Aktivitäten außerhalb der normalen Geschäftszeiten wird der doppelte Stundentarif berechnet.
5.2 Wenn nicht nachdrücklich anders vereinbart, gehen die Implementierungskosten von Produkten, Reise- und Aufenthaltskosten im Angebot angegebene Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen sowie alle sonstigen in Bezug auf Verrichtungen auferlegten Abgaben oder erhobenen Steuern zu Lasten des Auftraggebers. Reisezeit und Reisekosten werden als Aufwendungen auf Basis des Stundentarifs abgerechnet. Zusätzliche Aufwendungen wie Flug- und Hotelkosten werden, sofern diese vom Auftraggeber angeordnet wurden, in Rechnung gestellt.
5.3 CAL Consult ist berechtigt, alle Veränderungen der Faktoren, die den Preis und die in Absatz 1 genannten Sonderkosten von CAL Consult beeinflussen - unter denen Ankaufspreise, Währungskurse, Ein- und Ausfuhrzölle, sonstigen Abgaben oder Steuern - an den Auftraggeber weiterzugeben. Geschieht dies innerhalb von drei Monaten nach Auftragsannahme durch CAL Consult, ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
5.4 Ist der Auftraggeber ein nicht in den Niederlanden niedergelassenes Unternehmen und müssen die Produkte aus den Niederlanden ausgeführt werden (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen Rahmen einer innergemeinschaftlichen oder fällig werdensonstigen Lieferung), es sei dennsteht er dafür ein, dass er in dem betreffenden Land ordnungsgemäß für die anwendbare Umsatzsteuer registriert ist. Der Auftraggeber befreit CAL Consult von allen Schäden, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; CAL Consult infolge der unberechtigten Berechnung eines Nullsatzes durch CAL Consult gegenüber dem Auftraggeber erleiden sollte, vorbehaltlich solcher Fälle, in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf denen der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und Auftraggeber CAL Consult vor dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuersten Rechnungsdatum darüber schriftlich informiert hat, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände er nicht oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenordnungsgemäß registriert ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Alle vom Verkäufer in einer Einladung oder auf andere Weise kommunizierten Preise verstehen sich einschließlich in € (aEURO), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
2. Die auf der Website genannten Preise werden ohne Mehrwertsteuer, umsatzabhängiger Steuern, Zollgebühren oder sonstige Kosten wie beispielsweise gemäß Artikel 6 Absatz 3 (Lieferung) gesetzlicher Umsatzsteuerausgewiesen. Mehrwertsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen umsatzabhängiger Steuern, Zollgebühren oder sonstige Kosten, wie beispielsweise gemäß Artikel 6 Absatz 3 (Lieferung), sind vom Käufer zusätzlich zum Kaufpreis zu bezahlen. Falls die Steuer- oder Zollbehörden aus jedwedem Grund feststellen,
(1) dass der Verkäufer als Importeur zu qualifizieren ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die beziehungsweise in der Vergangenheit im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen Rahmen dieses Vertrags anstelle des Käufers zurückzunehmen.als Importeur hätte qualifiziert werden müssen, ODER
2.1.3 Soweit (2) dass der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx Verkäufer für den Lieferanten direkt abzuführen die Transaktion die Mehrwertsteuer hätte berechnen müssen, und infolgedessen ("Quellensteuer"rückwirkend) eine Mehrwertsteuer (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer), wird andere umsatzabhängige Steuern oder Zollgebühren festsetzen und vom Verkäufer einschließlich Verzugszinsen und Bußgeldern verlangen muss, muss der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen Verkäufer entschädigen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellengegenüber jeglichen Schäden im Zusammenhang und infolge derartiger Einschätzungen schadlos halten (zum Beispiel bei Festsetzung zusätzlicher Mehrwertsteuerbeträge oder Zollgebühren).
2.1.4 Soweit der Lieferant von 3. Die vom Verkäufer angegebenen Preise sind nur bei Bestätigung einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt istBestellung durch den Verkäufer gemäß Artikel 4, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegenAbschnitt 2 bindend.
2.1.5 4. Der Lieferant sichert zuVerkäufer ist berechtigt, dass die Preise und Konditionen für im Falle unvorhergesehener Umstände außerhalb seiner Kontrolle anzupassen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sindAbwertung des Euros, als die Preise und Konditionen, welche den Anstieg der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren Rohstoffpreise und die Parteien werden umgehend Erhöhung der Transportkosten.
5. Ungeachtet der in Absatz 4 genannten Fälle ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, die entsprechenden Anpassungen vornehmengeltenden Preise anzupassen, wenn der Käufer im Rahmen eines Dauervertrags mehrere Käufe tätigt, indem er dem Käufer die ab diesem Zeitpunkt für neue Käufe oder Bestellungen geltenden Preise mitteilt. Im Falle einer Anpassung auf der Grundlage dieses Absatzes ist der Käufer berechtigt, den Dauervertrag zu kündigen, wenn eine Erhöhung von mehr als 5 % gegenüber den zuletzt geltenden Preisen vorliegt und die Erhöhung nicht auf unvorhergesehene Umstände im Sinne von Artikel 5.4 zurückzuführen ist.
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Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend3.1. Alle Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerin Euro, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montageab Standort, Einbau) ohne Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Zoll sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackungsonstigen Auslagen und Spesen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, Transportkosten einschließlich ggfgelten die am Tag der Erfüllung gültigen Preise gemäss Preisliste tsm, die auf Anforderung erhältlich ist. einer Transport- Liegen mehr als 3 Monate zwischen der Preisvereinbarung und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit einder Erfüllung, ist tsm berechtigt, Preise nach der zum Zeitpunkt der Erfüllung gültigen Preisliste zu berechnen. Verpackungsmaterial hat Falls Preise weder vereinbart wurden, noch in der Lieferant auf Verlangen Preisliste von tsm enthalten sind, so werden marktübliche Preise angesetzt, bzgl. Technikeinsatz/-nutzung/-vermietung als Preis pro Tag jedoch minimal 1% des Käufers zurückzunehmenNeuanschaffungspreises der jeweiligen Technik gemäß des gültigen Listenpreises bzw. empfohlenen Verkaufspreises des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten.
2.1.3 Soweit 3.2. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfanges, einschließlich der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen dadurch verursachten Mehraufwendungen werden dem Kunden berechnet. Dies gilt insbesondere für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme und/oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag technische Probleme bei vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenKunden zur Bearbeitung gestellten Materials.
2.1.4 Soweit der Lieferant 3.3. Bei einer Abrechnung in Metern ist die von tsm mittels Maßapparaturen festgestellte Meterzahl maßgebend. Angefangene Meter werden voll berechnet. Messabweichungen bis zu 1% werden nicht berücksichtigt. Bei einer ggfAbrechnung auf Stundenbasis ist die von tsm mittels entsprechender Stundennachweise festgestellte Zeitumfang maßgebend. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzwDie Abrechnung erfolgt in Einheiten von vollen Stunden. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegenJede angefangene Stunde wird voll berechnet.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der 10.1. Bei sämtlichen durch die eatat System AG genannten Preisen bzw. Preisangaben handelt es sich stets, auch soweit eine ausdrückliche Währungsangabe fehlt, um Euro, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sämtliche Preise bzw. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie eventuell weiterhin anfallender öffentlicher Abgaben.
10.2. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsund Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
10.3. Die in Angeboten gemachten Preise und Preisangaben gelten grundsätzlich nur bei einer vollständigen Beauftragung des angebotenen Leistungsumfanges durch den Kunden. Insbesondere die. Reduktionen der Personenzahlen oder Leistungen führen zu einer Veränderung des Gesamtpreises.
10.4. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, ist die eatat System AG berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die ursprünglich vereinbarten Preise angemessen um bis zu 5% zu erhöhen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschaffungskosten der eatat System AG sich im entsprechenden Zeitraum erhöht haben.
10.5. Im Fall von nicht unerheblichen Verzögerungen des Beginns oder des Fortgangs der seitens der eatat System AG zu erbringenden Leistungen, die nicht von der eatat System AG zu vertreten sind, ist diese berechtigt, einen ihr hierdurch entstehenden Mehraufwand auf der Grundlage ihrer zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise gesondert abzurechnen.
10.6. Zusätzliche Leistungen aller Art, die vom Kunden gewünscht oder zu vertreten und nicht Gegenstand des eigentlichen Auftrages geworden sind, werden durch die eatat System AG nach den bei ihr zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreisen, sofern keine Listenpreise bestehen zu marktüblichen Preisen abgerechnet. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuernicht enthaltende Mehrmengen, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist Kosten für besondere Verpackungen sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennMehraufwendungen, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenKunden ausgeführt werden oder die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden oder in dessen Verantwortungsbereich handelnder Dritter, unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Kunden oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der eatat System AG sind.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen 10.7. Die eatat System AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt isterbringen, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis offenen Forderungen der eatat System AG durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuaus anderen Einzelaufträgen, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenderselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Die Angebotspreise, dazu zählen insbesondere auch Pauschal- und Festpreise, haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
2. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerrein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren der Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Hinblick Vertrauen auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
4. Verzögert sich der Beginn, der Xxxxxxxx oder fällig werden, es sei dennder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die jeweils anfallenden Steuern nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung Ladezeiten), Kfz- Geräte, Materialpreise und sonstige Preise des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenAuftragnehmers.
2.1.2 Sofern i5. Im Einzelfall Angebot nicht etwas anderes vereinbart istveranschlagte Leistungen, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant die auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")fachgerechte Vorleistungen Dritter, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen soweit diese nicht höher Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtwerden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenAls Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.4. dieser Bedingungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis Anspruch auf das Entgelt ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuervom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann, wenn diese die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche Rein Natürlich keinen Einfluss hat (z.B. Straßenarbeiten). Die offerierten Preise basieren auf dem derzeit gültigen Lohn- und Preisgefüge und werden aufgrund kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen nach jeder Saison entsprechend angepasst. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und die gesetzliche Mehrwertsteuer ist, falls nicht gesondert ausgewiesen anders angegeben, noch hinzuzurechnen. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Skontobezüge werden, sofern nicht schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart, nicht anerkannt. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Mahn- und Inkassospesen verrechnet. Für den Fall des Verzuges ist sowie (b) aller sonstigen Steuern der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Gebühren Kosten für Inkassobüros zu refundieren. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, ist Rein Natürlich berechtigt, sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen ihrerseits, ohne Setzung einer Frist einzustellen und nach ihrer Xxxx vom Vertrag zurückzutreten oder ihre weitere Tätigkeit von der Begleichung des aushaftenden Entgelts und der prompten Vorauszahlung des Entgelts für die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdennächste Leistungserbringung abhängig zu machen. Der säumige Auftraggeber ist in solchen Fällen für die wegen mangelhafter Reinigung entstehenden Schäden allein verantwortlich. Dem Auftraggeber ist die Aufrechnung mit Forderungen gegen Rein Natürlich untersagt, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer dass diese gerichtlich festgestellt oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggfschriftlich anerkannt wurden. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen Eine schriftliche oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber mündliche Zustimmung durch einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum Mitarbeiter bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtErfüllungsgehilfen genügt nicht. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenSchadenersatz- ansprüchen zurückzuhalten.
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Samples: Winterdienstvertrag
Preise. 2.1.1 1. Der im Angebot angegebene Preis ist bindenddes Kaufgegenstandes versteht sich ab Werk ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Alle Vereinbarte Nebenleistungen (z. B. Überführungskosten, Verpackung, Finanzierungskosten) werden zusätzlich berechnet. Zölle, Frachten und ähnliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
2. Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher sich, sofern nicht anders vereinbart, als Netto-Preise ohne Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie Verkaufsteuer, Mehrwertsteuer oder vergleichbare Steuern (b) aller sonstigen nachfolgend „Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern“). Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenwerden zusätzlich zu den Netto-Preisen berechnet, es sei denn, der Käufer schuldet die jeweils anfallenden Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern von Gesetzes wegen und Gebühren sind das Reverse-Charge-Verfahren oder ein vergleichbarer Mechanismus ist anzuwenden. Der Käufer wird den Verkäufer nach besten Kräften bei der Erlangung einer Steuerbefreiung oder Anwendbarkeit eines Nullsteuersatzes für die Lieferungen unterstützen. Der Käufer wird dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Käufer erstattungsfähig; Verkäufer alle in diesem Fall Zusammenhang angeforderten Dokumente übermitteln (z. B. Befreiungszertifikate für Lieferungen, Verbringensnachweis für EU- interne Lieferungen oder Ausfuhrnachweise für Exporte). Soweit dem Verkäufer eine Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern entsteht, die aus einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Absatz seitens des Käufers resultiert, hat der Käufer diese Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern dem Verkäufer zu erstatten. Sollte die Vergütung einer gesetzlichen Quellensteuer unterliegen, darf der Käufer die Quellensteuer nur in Höhe des nach dem nationalen Recht im Ansässigkeitsstaat des Käufers zulässigen Betrages einbehalten und diese an die Finanzbehörde im Namen vom Verkäufer abführen. Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Käufers, darf der Käufer nur den nach dem anwendbaren DBA vorgegebenen maximalen Quellensteuerbetrag von den Zahlungen an den Verkäufer einbehalten, soweit die Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf null) vorliegen. Der Verkäufer ist für die entsprechende Erfüllung der formalen Voraussetzungen für eine Quellensteuerreduktion (ggf. auf null) verantwortlich. Alle notwendigen Anträge und Ansässigkeitsbescheinigungen müssen vom Verkäufer erstellt und beschafft werden. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei der Erlangung der Quellensteuerreduktion (ggf. auf null) nach besten Kräften zu unterstützen. Der Käufer verpflichtet sich, unaufgefordert und unverzüglich einen offiziellen Nachweis über die auf Rechnung des Verkäufers abgeführte Steuer oder Gebühr gesondert dem Verkäufer vorzulegen.
3. Die Preise beruhen auf der Rechnung bei Angebotsabgabe gegebenen Kostengrundlage. Bei wesentlichen Änderungen dieser Grundlage bis zum Zeitpunkt des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenZugangs der Auftragsbestätigung behält sich der Verkäufer eine Preisangleichung vor. Als wesentlich gilt eine Änderung von mindestens 5 %. In diesen Fällen steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht, auszuüben innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung, zu.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Alle Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuergelten, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas soweit nichts anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen freibleibend ab Werk (Ex Works) des Lieferanten (z.B. MontageLieferers und schließen Kosten, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße wie Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- Rollgeld, Fracht und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit Aufstellung, nicht ein. Verpackungsmaterial hat Zu den Preisen kommt, falls gesetzlich vorgeschrieben und nicht anders vereinbart, die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer und / oder andere lokale Steuern in der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenjeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.1.3 Soweit 2. Grundlage der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen Preise sind die Gestehungskosten im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Preisänderungen durch den Lieferer sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich in diesem Fall die Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet Löhne, ist Xxxxxxx der Lieferer berechtigt, den vom Besteller geschuldeten Preis angemessen (§ 315 BGB) entsprechend den Änderungen der Kostenfaktoren herauf- oder herabzusetzen. Auf Verlangen wird der Lieferer dem Besteller die Gründe für eine Preisanpassung nachweisen. Der gleiche Vorbehalt gilt auch, wenn durch gesetzliche Maßnahmen für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")Lieferer Ausgaben entstehen, durch welche sich die Gestehungskosten der zu liefernden Gegenstände erhöhen. Die Preisanpassung wird mit Zugang einer entsprechenden Preisanpassungserklärung des Lieferers beim Besteller wirksam. Aus einer Preiserhöhung gemäß vorstehendem Satz 1 und Satz 2 kann der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringenBesteller nur dann ein Recht zum Rücktritt herleiten, direkt an wenn dadurch die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenWeiterveräußerlichkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf3. anfallenden Quellensteuer befreit oder Werden Frachtkosten, Ausfuhr-/Einfuhrabgaben, Zölle usw. ausnahmsweise vom Lieferer zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt istfesten Sätzen übernommen, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegenso gehen bis zur Lieferung eintretende Gebührenerhöhungen zu Lasten des Bestellers.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu4. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Unfrei zurückgesandte Verpackung wird nicht angenommen.
5. Die Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände Spannung 3 x 220, 3 x 400 oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen3 x 500 Volt bei 50 Hz beträgt.
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Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend2.1. Alle Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerenthalten sämtliche Lieferungen, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern Leistungen und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennNebenleistungen, die jeweils anfallenden Steuern für einwandfreie und Gebühren sind für vollständige Ausführung entsprechend dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß Ziffer 1. nach dem Stand der Technik erforderlich sind. Wenn bei Aufmaßaufträgen ein vorläufiger Preisrahmen festgelegt wurde, ist jegliche voraussichtliche Überschreitung unverzüglich vom AN schriftlich mitzuteilen, wobei auch die erwartete Höhe der Überschreitung anzugeben ist. Bei Verstoß hat der AN dem AG den Käufer erstattungsfähig; hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen und nur insoweit Anspruch auf Vergütung der Überschreitung, als der Kunde diese nach den mit ihm vereinbarten Einheitspreisen dem AG bezahlt. Zur gerichtlichen Geltendmachung gegenüber dem Kunden ist der AG nicht verpflichtet. Geht der AG gegen den Kunden auf Wunsch des AN gerichtlich vor, hat der AN den AG von sämtlichen damit verbundenen Kosten und Aufwendungen frei zustellen und vor Einleitung einer jeden Instanz Sicherheit in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung Höhe des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenjeweiligen Prozessrisikos zu leisten.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist2.2. Preisänderungen aufgrund geänderter Abmessungen bzw. Spezifikationen oder Leistungen gegenüber den Positionen und Angaben des Auftrages setzen eine vom AG schriftlich geforderte Abweichung vom Leistungsverzeichnis und neue Preisvereinbarungen voraus. Mehrkosten sind nur zu vergüten, schließt soweit vom AN entsprechende Nachtragsangebote vorgelegt wurden und vom AG ein entsprechender schriftlicher Nachtragsauftrag erteilt wurde. Basis für Nachtragsangebote sind grundsätzlich die LV-Preise. Massenmehrungen und -minderungen haben keinen Einfluss auf die jeweiligen Einheitspreise. Lieferungen und Leistungen, die der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. MontageAN ohne schriftliche Beauftragung durch den AG erbringt, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenAG nur zu vergüten, soweit diese auch vom Kunden anerkannt und bezahlt werden. Ziff. 2.2, Satz 4 und 5 geltend entsprechend.
2.1.3 2.3. Bei der Erteilung von Pauschalpreisaufträgen hat der AN möglichst vor Angebotsabgabe, spätestens jedoch bis zur Auftragsannahme alle Unterlagen i.S. Ziff. 1.1 auf etwaige Massendifferenzen hin zu prüfen. Soweit sich aus den Unterlagen unterschiedliche Massen ergeben, gelten die höheren Massen auch mit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellenPauschalsumme als abgedeckt. § 2 Ziff. 7 VOB/B bleibt unberührt.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Regelanlagen Und Montageleistungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend2.1. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerPreisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
2.2. Der KUNDE hat für angeordnete Leistungen, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisendem UNTERNEHMER ein angemessenes Entgelt zu leisten.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist2.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, schließt der Preis alle Nebenleistungen Transport-. Verladungs-und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Lieferanten (z.B. Montageunternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackungwenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers Verpackung zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit 2.4. Die fach-und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
2.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden
2.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag Monat zu Grunde gelegt, in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellender Vertrag abgeschlossen wurde.
2.1.4 Soweit 2.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Lieferant Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt erbringen ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu2.8. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, dass die Preise jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumtdarunter befindlichen Rohre angenommen. Der Lieferant Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenAußenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
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Preise. 2.1.1 Der 2.1 Die im Angebot angegebene Preis ist bindend. Alle des Auftragnehmers genannten Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf gelten unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuVorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten un- verändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auf- traggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wur- de. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Konditionen für sonstige Versandkosten nicht ein.
2.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließ- lich des dadurch verursachten Leistungsstillstands, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Leis- tungen, die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
2.3 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Probeaufnahmen, Korrekturab- xxxx, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
2.4 Für die Herstellung der Werke berechnet der Auftragnehmer ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteu- er auf Grundlage der aktuellen Preislisten, von Angeboten oder nach Aufwand (in EUR). Nebenkosten (Reisekosten, Modelhonorare, Spesen, Requisiten und Materialkosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.5 Auftragsänderungen kann der Auftragnehmer nach Aufwand nach der zum Änderungszeitpunkt gültigen Preisliste auf Stundenbasis abrechnen.
2.6 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt avisierten Mehrkosten ebenfalls nach Absprache zu tragen. Mehraufwand durch nachträgliche Änderungen des Briefings oder einräumtdes Layouts werden dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Der Lieferant wird Auftragnehmer behält den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen Vergütungsanspruch für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren bereits begonnene Arbeiten.
2.7 Alle angegebenen Preise sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
2.8 Der Auftraggeber entrichtet gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise und Übernachtungskosten, Spesen und alle im Rahmen der Vertragsdurchfüh- rung anfallenden Entgeltforderungen Dritter.
2.9 Haben die Parteien werden umgehend keine Vereinbarung über die entsprechenden Anpassungen vornehmenVergütung einer Leistung des Auftragnehmers getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Auf- tragnehmer für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Fotografie Leistungen
Preise. 2.1.1 1.1 In den vom Kunden zu zahlenden Entgelten für dessen Stromversorgung (Arbeitspreis) sind insbe- sondere die Entgelte für den gelieferten Strom als solches (Beschaffungs- und Vertriebskosten), die an Netzbetreiber für die Versorgung des Kunden zu entrichtenden Netzentgelte (sofern der Kunde nicht selbst Netznutzer und damit Schuldner dieser Netzentgelte ist), die für den Messstellenbetrieb anfallenden Entgelte, sofern diese vom Messstellenbetreiber gegenüber dem Kunden nicht direkt ab- gerechnet werden, die Abrechnungsentgelte für Leistungen des Versorgers gegenüber dem Kunden, die Umlagen nach dem KWKG und EEG, nach § 19 Abs. 2 StromNEV, nach § 17lit. f) EnWG und der AbLaV, die Konzessionsabgabe sowie die gesetzliche Strom- und Umsatzsteuer enthalten.
1.2 Neben den Entgelten nach Ziffer 1.1 schuldet der Kunde dem Versorger einen Leistungs- bzw. Grund- preis (nachfolgend nur Grundpreis genannt).
1.3 Der im Angebot angegebene Preis Versorger ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerberechtigt, einzelne Entgelte gesondert mit dem Kunden abzurechnen, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern dies mit dem Kunden vereinbart und Gebühren vom Gesetz- oder Verordnungsgeber vorgegeben oder zugelassen ist.
1.4 In Zeiten von Stromlieferungen des Versorgers an den Kunden, für die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen zwischen den Parteien kein Tarif vereinbart oder fällig werdendie Laufzeit eines Tarifs beendet ist, es sei dennohne dass sich daran ein zwischen den Parteien vereinbarter Tarif unmittelbar anschließt, die gilt zwischen den Parteien der jeweils anfallenden Steuern aktuelle und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf Kunden günstigste Grundversorgungstarif des Versorgers an dessen Sitz als vereinbart, unabhängig davon, wo der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenOrt der Entnahmestelle liegt.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend9.1 Das Entgelt für die Lieferung von Wärme bzw. Alle Preise verstehen Warmwasser richtet sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennnach den jeweils vereinbarten Preisen, die mittels Tarifblättern vereinbart werden und jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung Website der BE Solution unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx eingesehen werden können bzw. entspre chend den individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Der Kunde hat der BE Solution alle für die Bemessung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenPreises notwendigen Angaben zu machen. Der Kunde hat die BE Solution auch über beabsichtigte Änderun gen der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung der Bezugsgrößen zur Bemessung der Preise zur Folge haben, zu informieren.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten 9.2 Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen von Steuern (z.B. Montage, EinbauUmsatzsteuer) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und KonditionenAbgaben, welche die Lieferung von Wärme betreffen, berechtigen die BE Solution zu einer entsprechenden Anpas sung des vereinbarten Wärmepreises. Dies gilt auch bei Neueinführungen von Steuern, Abgaben und Zuschlägen, welche die Wärmelieferung und
9.3 Die jeweils vereinbarten Preise sind wertgesichert, wobei sich die Wertsicherung der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt Preise nach den gesondert vereinbarten Wertsiche
9.4 Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist BE Solution berechtigt, auch bei nicht gesetzlich oder einräumtsonst
9.5 Weiters behält sich BE Solution Preisänderungen im Wege einer Ände rungskündigung vor. Der Lieferant wird Die Preisänderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Sofern der Kunden den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und Änderungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.Änderungen zu dem
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Wärmelieferung Und Die Warmwasseraufbereitung
Preise. 2.1.1 3.1.1. Vom AN bekanntgegebene Preise, entweder in Form eines Angebotes oder in Form einer Auftragsbestätigung, sind Fixpreise bis zur Baufertigstellung. Vom AN erstellte Angebote sind verbindlich und neun Monate ab Erstellung gültig. Für die Angebotslegung durch den AN erfolgt keine Vergütung.
3.1.2. Folgende Leistungen sind in den Einheitspreisen enthalten und können nicht gesondert vergütet werden: Baustelleneinrichtung, -vorhaltung, -räumung, Unterkünfte, Lagerräume, das Aufstellen von Aufzügen und sonstigen Maschinen, Gerüstungen, Lieferungen, Lohnnebenkosten, Transportkosten, Fahrtkosten, Versicherungen, Bearbeitungskosten, abzuschätzende Materialpreissteigerungen, abzuschätzende Lohnerhöhungen etc.
3.1.3. Etwaige vereinbarte Zonen- oder Anfahrtspauschalen gelten als Pauschale pro Baustelle/Zone und nicht als Pauschale pro Anfahrt. Dies gilt unabhängig davon, wie vom AN angeboten wurde. Der im Angebot angegebene Preis ist bindendAN hat die Anzahl der Anfahrten - unter Einbeziehung möglicher Sonderanfahrten für Prüfungen der Vorleistungen, aus Lieferengpässen oder zur Behebung von Beschädigungen oder Mängeln – abzuschätzen und in seinen Einheitspreisen zu berücksichtigen. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher UmsatzsteuerMehrkosten aus zusätzlichen Anfahrten werden bei Vertragsverletzung ausnahmslos nicht vergütet.
3.1.4. Angebote bzw. Auftragsbestätigungen des AN sind jedenfalls echte Pauschalen, wenn diese eine Gesamtauftragssumme darin genannt wird. Dann gilt die Summe als echte Pauschale und nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenEinheitspreis multipliziert mit der voraussichtlichen Menge.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Subcontractor Agreement
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend(4.1) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die festgelegten Preise pro Einheit als Festpreise und schliessen Nachforderungen aller Art aus. Alle Preise verstehen verste- hen sich einschließlich (a) einschliesslich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern ist. Sie schliessen alle Leistungen und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten Liefe- ranten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle und Nebenkosten (ein, wie z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggfVersi- cherung, Anlieferungskosten, Einfuhrzölle und Steuern, d.h. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenfrei Haus.
2.1.3 Soweit (4.2) Sind keine Preise in der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx Bestellung angegeben, gelten die zuletzt mit dem Besteller abgerechneten Preise als vereinbart, hilfsweise die Listenpreise des Lie- feranten zum Zeitpunkt der Bestellung mit den handelsüblichen Abzügen.
(4.3) Alle Zahlungen werden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geleistet. (4.4) Probelieferungen, Ausarbeitung von Entwürfen, Projekten, Plänen, Kosten- rechnungen usw. sind für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")Besteller kostenlos und unverbindlich, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellensofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf(4.5) Der Besteller schuldet keine Fälligkeitszinsen. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über Für den Zahlungsverzug des Bestellers gelten die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegengesetzlichen Vorschriften.
2.1.5 (4.6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht er- füllten Vertrages stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange dem Be- steller noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen ge- gen den Lieferanten zustehen.
(4.7) Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände hat ein Aufrechnungs- oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt Zurückbehaltungsrecht nur we- gen rechtskräftig festgestellter oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenunbestrittener Gegenforderungen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend1. Alle Die Preise verstehen sich einschließlich rein netto ab unserem Werk (aentsprechend Incoterms 2010, EXW Herdwangen), ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherung. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen. Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) gesetzlicher Umsatzsteuerwird zusätzlich verrechnet. Die vereinbarten Preise gelten vorbehaltlich eventueller Preiserhöhungen durch die Lieferwerke, wenn diese der Erhöhung der Frachten und Zölle, Änderung der offiziellen Fremdwährungskurse und der sonstigen Einführungsspesen oder Steuern.
2. Sofern sich für Waren, über die wir Listenpreise führen, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Listenpreise erhöht haben, sind wir berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um den Betrag zu erhöhen, um welchen sich unsere Listenpreise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöht haben. Bei anderen Waren, insbesondere Sonderanfertigungen, gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, Erhöhungen unserer Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen.
3. Ausländische Kunden haben, soweit wir nicht gesondert ausgewiesen selbst versenden, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und uns diesen zuzusenden. Wird der Ausfuhrnachweis nicht beigebracht, so ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werdenuns, es sei dennwie bei inländischen Kunden, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenUmsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.1.2 4. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes nichts anders vereinbart ist, schließt ist die Vergütung in Euro wie folgt fällig: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Preis alle Nebenleistungen Auftragsbestätigung 2/3 bei Meldung der Versandbereitschaft. Die Zahlung erfolgt durch ein unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv der Dr xxxxxx Bank in Singen Baden-Württemberg. Die Kosten des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen Akkreditivs gehen zu Lasten des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.Bestellers
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Samples: Sales Contracts
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindendDie in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die als Nettopreise zuzüglich der im Hinblick auf Leistungs- und Lieferungszeitpunkt gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei fehlenden Preisangaben behält sich der Auftraggeber die Anerkennung der später berechneten Preise vor. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich, unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind Einhaltung der in diesen Bedingungen für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas Vertragsschluss vorgesehenen Formvorschriften anderes vereinbart ist, schließt einschließlich der Preis alle Nebenleistungen Kosten für die Rücksendung der in Ziffer 7 Abs. 2 genannten Papiere. Ändern sich die dem Vertrag zu Grunde liegenden Kosten, so ist der Vertrag den veränderten Be- dingungen nur anzupassen, wenn diese Kosten auf gesetzliche Vorschriften zurückzuführen sind. Ändert sich die dem Vertrag zu Grunde liegende Abfalleigenschaft oder -menge wesentlich, so ist eine Preisanpassung im Einvernehmen zwischen Auftragnehmer und Auftragnehmer festzulegen. Zum Zwecke der Vertragsanpassung übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein neues Angebot, das die Preisveränderung berücksichtigt. Der Auftraggeber kann der beabsichtigten Preisanpassung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des Lieferanten (z.B. MontageAngebotes ausdrücklich, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackungunter Einhaltung der in diesen Bedingungen vorgesehene Formvorschriften widersprechen. Wi- derspricht der Auftraggeber der Preisanpassung, Transportkosten einschließlich ggfso ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ver- trag vorzeitig zum Ende des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Kalendermonats o- der zu einem späteren Termin zu kündigen. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat Widerspricht der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmen.
2.1.3 Soweit Auftraggeber der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer")Preisanpassung, verlangt aber gleichwohl die weitere Auftragsausführung, weil Gefahr in Verzug ist, wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringenAuf- tragnehmer diese Leistungen erbringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt obwohl eine Kostenregelung noch nicht erfolgt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Leistung unter dem Vorbehalt der geforderten Mehrver- gütung zu erbringen. Alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der vereinbarten Leistung trifft (z. B. Probenana- lysen), dienen ausschließlich der Erfüllung der dem Auftragnehmer obliegenden öffentlich-rechtli- xxxx Xxxxxxxxx und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmengehen zu seinen Lasten.
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Samples: Allgemeine Entsorgungsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend3.1. Alle Das Honorar von WBC bestimmt sich nach der vertraglich vereinbarten Vergütung. Ist ein solches vertraglich nicht vereinbart, erhält WBC eine taxmäßige Vergütung, welche sich nach der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Preisliste richtet.
3.2. Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher jeweils zzgl. Umsatzsteuer, wenn diese gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei denn, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenmit ein.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist3.3. Sonstige Aufwendungen wie Materialien, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten Reinzeichnungen, Übersetzungen, auditive und audiovisuelle Werbeträger, Kurierkosten, Autorenkorrekturen, Anwaltskosten, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahme, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeuge und Herstellung von Werbemitteln und Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (z.B. MontageMarktforschung) werden je nach entsprechendem Aufwand gesondert berechnet. Sie unterfallen nicht Teil III, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße VerpackungZiffer 3.1., Transportkosten einschließlich ggfda sie vom Honorar nicht umfasst sind. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich, unter Angabe eines Preises, in der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenAuftragsbestätigung enthalten sind.
2.1.3 Soweit 3.4. Kommt eine von WBC ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die WBC nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx Honoraranspruch von WBC hiervon unberührt. Im Falle der Nichtdurchführung werden die Drittkosten vollumfänglich durch den Kunden getragen. Dies gilt insbesondere für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zuFall, dass die Preise Gründe der Nichtdurchführung in der Sphäre des Kunden oder Dritten liegen, die der Kunde unmittelbar ohne Einschaltung von WBC beauftragt hat.
3.5. Vorschläge des Kunden hinsichtlich Gestaltung oder Text, seine sonstige Mitarbeit oder Korrektur haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.6. WBC ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe orientiert sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und Konditionen dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung. Soweit WBC für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sindden Kunden Zahlungen gegenüber den eingesetzten Dritten zu erbringen hat, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmenkann sie außerdem einen angemessenen Vorschuss von dem Kunden verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im Angebot angegebene Preis ist bindend4.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestäti- gungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Alle Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert be- rechnet. Die Preise verstehen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuerin EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist der gesetzlichen Mehr- wertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie (b) aller sonstigen Steuern Gebüh- ren und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennandere öffentliche Abgaben.
4.2 Falls ColGraphix das Verpackungsmaterial, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind für Verpackung, die Ladung, den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist Transport, die entsprechende Steuer Versen- dung, die Entladung oder Gebühr gesondert auf die Versicherung der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisen.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes Sa- chen übernommen hat, ohne dass hierzu ausdrück- lich schriftlich ein Preis vereinbart ist, schließt ist sie berech- tigt, dem Vertragspartner die tatsächlich entstande- nen Kosten und/oder die bei ColGraphix üblichen Tarife in Rechnung zu stellen.
4.3 Im Falle einer Erhöhung von einem oder mehre- ren der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten vorgenannten Faktoren (z.B. Montagedurch Behör- denmaßnahmen, EinbauKursschwankungen, Frachttarifen, Energiekosten, Ein- und Ausfuhrrechten, Steuern oder Abgaben) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackungist ColGraphix berechtigt, Transportkosten einschließlich ggfdie verein- barten Preise entsprechend zu ändern. einer Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat Dieses Recht auf Änderung der Lieferant auf Verlangen vereinbarten Preise bleibt seitens ColGraphix auch dann bestehen, wenn eine Erhöhung infolge von bereits zum Zeitpunkt des Käufers zurückzunehmenVer- tragsschlusses zu erwartenden Umständen stattfin- det.
2.1.3 4.4 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenprei- se der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung von der Quellensteuer vorlegen.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren ColGraphix zugrundeliegen und die Parteien werden umgehend Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss er- folgen soll, gelten die entsprechenden Anpassungen vornehmenbei Lieferung gültigen Listen- preise der ColGraphix (jeweils abzüglich eines ver- einbarten prozentualen oder festen Rabattes).
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Preise. 2.1.1 Der im 1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, insbesondere hinsichtlich Größe, Gestal- tung und Material, werden zusätzlich berechnet. Die an- gebotenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.
2. Das Angebot angegebene Preis ist bindenddes Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundege- legten Positionen unverändert bleiben. Alle Preise verstehen Erhöhen sich einschließlich (a) gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist sowie (b) aller sonstigen Steuern und Gebühren die im Hinblick auf unter diesem Vertrag erworbenen Liefergegenstände anfallen oder fällig werden, es sei dennLöhne, die jeweils anfallenden Steuern und Gebühren sind Kosten für den Käufer erstattungsfähig; in diesem Fall ist Vormaterial, Energie oder Trans- port, so verpflichten sich die entsprechende Steuer oder Gebühr gesondert auf Vertragsparteien, über die Anpassung der Rechnung des Lieferanten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszuweisenPreise zu verhandeln. Abgesehen davon verlieren Angebote generell nach 30 Tagen ihre Gültigkeit.
2.1.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist3. Muster, schließt der Preis alle Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. MontageSkizzen, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße VerpackungEntwürfe, Transportkosten einschließlich ggf. einer Transport- Probedrucke und Haftpflichtversicherung sowie Lohnneben- sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber verlangt sind, werden mit einem hierfür zu vereinbarenden Entgelt berechnet; dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersu- chungen und Arbeitskosten) mit ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen des Käufers zurückzunehmenGutachten.
2.1.3 Soweit der Käufer wegen gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher Anweisungen verpflichtet ist Xxxxxxx für den Lieferanten direkt abzuführen ("Quellensteuer"), wird der Käufer den entsprechenden Steuerbetrag vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen, direkt an die zuständigen Finanzbehörden abführen und dem Lieferanten hierüber einen entsprechenden Steuerbeleg ausstellen.
2.1.4 Soweit der Lieferant von einer ggf4. anfallenden Quellensteuer befreit oder zu einem ermäßigten Quellensteuersatz berechtigt ist, muss er mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung einen entsprechenden rechtswirksamen Nachweis (einschließlich der Befreiungsnummer und dem Gültigkeitsdatum bzw. -zeitraum) über die Befreiung oder Ermäßigung In Abweichung von der Quellensteuer vorlegenStanz- oder Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen, die der Auftrag- nehmer nicht zu vertreten hat, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für Auftrag- geberund Graphikerkorrekturen. Einkaufsbedingungen und Preisangaben des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2.1.5 Der Lieferant sichert zu, dass die Preise und Konditionen für die vom Käufer erworbenen Liefergegenstände oder Leistungen nicht höher sind, als die Preise und Konditionen, welche der Lieferant Dritten für vergleichbare Liefergegenstände gewährt oder einräumt. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich über Preisreduzierungen oder Konditionenverbesserungen für vergleichbare Liefergegenstände oder Leistungen informieren und die Parteien werden umgehend die entsprechenden Anpassungen vornehmen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen