Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. Nach der Rückübermittlung des unterfertigten Angebots erhält der Aussteller eine Rechnung, die bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Der Aussteller ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Nebenleistungen und Zusatzaufträge bei Rechnungslegung zu bezahlen, wobei der Veranstalter auch berechtigt ist, für diese Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. In jedem Fall kann eine Rechnung abweichende Zahlungsbedingungen und -termine festlegen, die für den Aussteller verbindlich sind. Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für die Übergabe des zugewiesenen Standes. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstag beim Veranstalter eingelangt, ist dieser ohne weitere Fristsetzung berechtigt, den zugewiesenen Stand an einen Dritten zu vergeben und Stornogebühren gemäß Punkt 5. an den Aussteller zu verrechnen. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt vorzunehmen, widrigenfalls die Rechnung als durch den Aussteller genehmigt gilt. Für den Fall des Zahlungsverzuges können vom Veranstalter ab Fälligkeit 12 % Verzugszinsen p.a. sowie € 40,- an pauschalen Mahngebühren verrechnet werden. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten festgelegten Klags- und Exekutionskosten. Sollte die Rechnung an einen anderen Rechnungsempfänger ausgestellt werden, hat der Aussteller des- sen fristgerechte Zahlung sicherzustellen und ist bei Zahlungsverzug des anderen Rechnungs- empfängers zur unverzüglichen Bezahlung des Entgelts verpflichtet. Der Aussteller ist nicht be- rechtigt, wegen Gegenforderungen – welcher Art auch immer – die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 6.1. Den Rechnungen sind die bestätigten Liefer-/Leistungsnachweise beizulegen, sie müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und die betroffene Baustelle/Kostenstelle des AG beinhalten.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 3.14.1 Der AN hat die Rechnungen in einer Form zu erstellen, die dem Rechnungsadressaten eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht, den Rechnungen alle für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen beizuschließen und sie an die vom AG angegebene Rechnungsadresse (3.14.2) zu senden.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 5.1. Die Rechnungen des Auftragnehmers haben den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Leistungserbringungen schriftlich an Starmann zu übermitteln.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen des Auftragnehmers haben den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Leistungserbringungen schriftlich an Starmann zu übermitteln. Monatliche Teil-/Abschlagsrechnungen gelten nach vollständiger Leistungsfreigabe durch Starmann, die keine Abnahme der Leistungen darstellt, als vereinbart. Zur Sicherstellung gegen Überzahlung wird ein Deckungsrücklass in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des Nettorechnungsbetrages einbehalten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung seiner Leistung/Lieferung die Schlussrechnung über die Gesamtleistung auszustellen. Für sämtliche an Starmann übermittelte Rechnungen gilt eine Prüffrist von 7 Kalendertagen, nach deren Ablauf und Vergütung der entsprechenden Leistungen durch den Bauherren gegenüber Starmann die unter Pkt. 5.3. festgelegten Zahlungsfristen bzw. Zahlungsbedingungen beginnen. Als Haftungsrücklass für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche werden 5 % (fünf Prozent) der von Starmann anerkannten Nettoschlussrechnungssumme bis 2 Monate nach Ablauf der zwischen Starmann und dem Hauptauftraggeber/Bauherrn vereinbarten Gewährleistungsfristen einbehalten. Für sämtliche Ansprüche von Starmann gegen den Auftragnehmer können die einbehaltenen Rücklässe zur Schad- und Klagloshaltung herangezogen werden. Die Zahlungsverpflichtung von Starmann entsteht mit ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung (in prüffähiger Form) des Auftragnehmers. Bei Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßem Rechnungserhalt steht Starmann ein Skontoabzug in Höhe von 3 %, innerhalb von 60 Tagen in Höhe von 1,5 % vom jeweiligen Rechnungsbetrag zu. Mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarung erfolgt ansonsten die Zahlung durch Starmann innerhalb von 90 Tagen netto. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet Starmann Verzugszinsen in Höhe von jährlich 4 % (vier Prozent). Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich und unabhängig von allfälligen Beschaffungsschwierigkeiten vom Auftragnehmer einzuhalten. Lieferungen und Leistungen (Lieferungen und Leistungen gemeinsam kurz „Leistungserbringung“ bzw. „Leistungserbringungen“) des Auftragnehmers vor dem vereinbarten Liefertermin berechtigen Starmann zur Annahmeverweigerung. Sollte kein Liefertermin vereinbart sein, hat die Leistungserbringung umgehend zu erfolgen. Zumindest 2 Tage vor dem vereinbarten...
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. (1) Die jeweilige Niederlassung des AG und die Dritten erhalten für ihre SLP- Abnahmestellen je eine separate Rechnung pro Abnahmestelle in Papierform an die in Anlage 1 genannten Rechnungsadresse. Als Abrechnungsjahr wird das Kalenderjahr vereinbart. Die Rechnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 17.1. Termine für Rechnungslegung und -fälligkeit werden zwischen den Parteien grundsätzlich in der Einzelbestellung vereinbart.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. 8.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beinhaltet die vertraglich geschuldete Vergütung nur die Veröffentlichung von Werbung. Produktionskosten oder sonstige Kosten für die Herstellung der Werbung, insbesondere bei nachträglicher Übernah- me der Produktion durch uns, gegebenenfalls anfallende urheber- bzw. leistungs- schutzrechtliche Vergütungen an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) sowie Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe sind in der Vergütung nicht enthalten und werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. Der AN ist berechtigt, die Durchführung der Arbeiten von den Sicherheitsleistungen oder Abschlagszahlungen abhängig zu machen. Abschlagszahlungen sind binnen 12 Werktage nach Zugang der Abschlagsrechnung zu leisten. Werden diese nicht fristgerecht erbracht, ruht die Leistungspflicht des AN unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche. In diesem Falle ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Arbeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist der AN berechtigt, alle 2 Wochen Teilrechnungen zu stellen. Über geleistete Arbeiten wird Schlussrechnung erteilt. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der unterzeichneten bzw. zur Unterzeichnung vorgelegten Leistungsberichte. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungszugang tritt gem. § 286 Abs. 3 BGB auch ohne Mahnung Verzug ein. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% per Monat zu berechnen. Der AG kann nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen fällige Forderungen des AN aufrechnen.
Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen. Der Verkäufer muss Howmet umgehend korrekte und vollständige Rechnungen, Belege und alle anderen Informationen, die von Howmet in Verbindung mit der Warenlieferung benötigt werden, zukommen lassen. Rechnungen, die sich auf die Bestellnummer von Howmet beziehen, werden vom Verkäufer ausgestellt, wobei die Rechnung nur Kosten/Ausgaben umfassen darf, die in der Bestellung enthalten sind, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Howmet kann die Zahlung zurückhalten, bis diese Dokumente eingegangen sind und geprüft wurden. Alle Rechnungen, die Positionen enthalten, die nicht in der Bestellung aufgeführt sind, sowie Rechnungen, die nicht den unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxx/Xxxxxx_xxxxxxxxx_xxxxxxxxxxxx_XX.xxx veröffentlichten Rechnungsanforderungen von Howmet entsprechen, können zur Rückgabe der Rechnung und zu Zahlungsverzögerungen führen. Daraus resultierende Zahlungen, die nach dem Fälligkeitsdatum auf dem Bankkonto des Verkäufers eingehen, gelten nicht als verspätete Zahlungen. Alle Rechnungen für Waren, die an Howmet geliefert werden, werden innerhalb der in der Bestellung angegebenen Zahlungsfrist bezahlt. Howmet behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen entweder gemäß den Zahlungsbedingungen des Vertrages oder gemäß den auf der Rechnung des Verkäufers angegebenen alternativen Zahlungsbedingungen zu zahlen. Etwaige Rabatte werden auf den Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Frachtkosten und Steuern angerechnet, sofern diese separat in der Rechnung ausgewiesen sind. Eine Verspätung beim Erhalt gültiger Rechnungen oder Waren gilt als ausreichender Grund für die Zurückhaltung einer Zahlung, ohne dass dabei Rabattprivilegien verloren gehen. Wenn durch die Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gegenstand des Vertrags sind, Unternehmer oder ähnliche Pfandrechte entstehen, wird die Zahlung nicht fällig und die Zahlungsfrist beginnt erst, wenn der Verkäufer eine vollständige Freigabe aller Pfandrechte aus der Herstellung oder Lieferung der Waren oder eine Quittung über alle Arbeiten und Materialien erhalten und an Howmet übergeben hat, für die ein Pfandrecht vorgebracht werden könnte, oder eine ausreichende Sicherheit an Howmet leistet, die Howmet für alle Pfandrechte und die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen entschädigt. Howmet hat jederzeit das Recht, alle monetären Verpflichtungen, die Howmet gegenüber dem Verkäufer oder einem seiner Mutter-, Tochter- oder Partnerunternehmen hat, zurückzuhalten und gegen Verpflich...