Rechte an Ergebnissen Musterklauseln

Rechte an Ergebnissen. Die Datenstelle räumt den Auftraggebern unentgeltlich und unwiderruflich das ausschließliche, dauerhafte und übertragbare Recht ein, sämtliche im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungsergebnisse auf alle Arten, soweit gesetzlich zugelassen, zu nutzen.
Rechte an Ergebnissen. 3.1 Geistiges Eigentum an den übergebenen Informationen und Unterlagen, gleich ob vertraulich oder nicht, bleibt bei der jeweiligen Partei.
Rechte an Ergebnissen. (1) Die Ergebnisse der Leistungen (nachfolgend „Ergebnisse" genannt) werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum von LEDVANCE. Der Auftragnehmer wird die Ergebnisse bis zu ihrer Übergabe für LEDVANCE verwahren. Für den Fall, dass LEDVANCE aus rechtlichen Gründen nicht originär alleiniger Eigentümer aller Rechte an den Ergebnissen gemäß des ersten Satzes wird, steht LEDVANCE das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Recht zu, die Ergebnisse ab Erstellung selbst oder durch Dritte in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ganz oder teilweise beliebig zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern und, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen oder zu verwerten. (2) Soweit Ergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies LEDVANCE unverzüglich schriftlich an- zuzeigen. LEDVANCE ist in diesem Fall berechtigt, hierauf nach seinem freien Ermessen und auf seinen Namen in beliebigen Ländern Schutzrechte anzumelden, diese aufrecht- zuerhalten oder auch jederzeit fallen zulassen. Soweit erforderlich, wird der Auftragneh- mer XXXXXXXX bei der Anmeldung umfassend unterstützen, insbesondere ihm unver- züglich die hierfür benötigten Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklä- rungen abgeben und Maßnahmen ergreifen; der Auftragnehmer wird alles unterlassen, was die Anmeldung und effiziente Verwertung der Rechte durch LEDVANCE behindern könnte. Dem Auftragnehmer ist es insbesondere untersagt, eine entsprechende Eintra- gung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder in- direkt dabei zu unterstützen. Die aufgrund solcher Anmeldungen entstehenden Schutz- rechte gehören LEDVANCE. Bei Erfindungen und technischen Verbesserungen gelten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. (3) Der Auftragnehmer verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart ist, auf die Nennung als Urheber im Rahmen der erzielten Ergebnisse. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, z.B. durch entsprechende Vereinbarungen mit den in die Ergebniserstellung eingebundenen Personen, dafür zu sorgen, dass im Rah- men der Erbringung der Leistungen entstehendes geistiges Eigentum ohne zusätzliche Kosten für LEDVANCE auf LEDVANCE übertragen wird. (5) Der Auftragnehmer wird im Verhältnis zu seinen Arbeitneh...
Rechte an Ergebnissen. Alle Rechte an Arbeitsergebnissen, insbesondere Individualsoft- ware, verbleiben bei GEOINFO. Vorbehaltlich anderslautenden vertraglichen Regelungen räumt GEOINFO dem Leistungsemp- fänger ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht ausschliess- liches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Produkte und Leistungen Dritter sowie vorbestehende Rechte von GEOINFO bleiben von dieser Regelung unberührt.
Rechte an Ergebnissen. 7.1 Alle Urheber-, Patent- und sonstigen Schutzrechte an/im Zusammenhang mit im Rahmen dieser AGB von msg Plaut für den KUNDEN gegen Entgelt individuell er- stellten Programmen, Programmanpassungen, Schnitt- stellen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen so- wie sonstigen Ergebnissen stehen ausschließlich und un- eingeschränkt msg Plaut zu. Der KUNDE erhält daran die- selben Nutzungsrechte wie an der von msg Plaut mittels separater Vereinbarung erworbenen Standard-Software, auf die sich die Ergebnisse beziehen, in Ermangelung ei- ner solchen Lizenz ein nicht-ausschließliches, zeitlich un- befristetes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung nur für eigene Zwecke. 7.2 Bei der Erstellung von Individual-Software erhält der KUNDE folglich nicht den Quellcode und die Entwicklungs- dokumentation, sondern nur den Maschinencode und die im Einzelvertrag allenfalls vereinbarte Benutzerdokumen- tation. 7.3 Nähere oder weitere Einzelheiten bezüglich der Rechte an Individual-Software sind in den Einzelvertrag aufzunehmen.
Rechte an Ergebnissen. Der Auftragnehmer räumt den Auftraggebern 1 bis 8 bzw. den zugehörigen Krankenkassen unentgeltlich und unwiderruflich das ausschließliche, dauerhafte und übertragbare Recht ein, sämtliche im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse (mit Ausnahme der vom Auftragnehmer zur Erbringung des Vertrages selbst entwickelten bzw. lizensierten Erfassungs-, Prüfungs- und Report-Software) auf alle Arten zu nutzen. Das Urheber- und Nutzungsrecht des Auftragnehmers an von ihm eingebrachten Leistungen bleibt während der Vertragslaufzeit unberührt, dies gilt insbesondere für Methoden, Verfahren und Werkzeuge. Nach Vertragsablauf bzw. nach Kündigung des Vertrages sind die Auftraggeber 1 bis 8 berechtigt, das Nutzungsrecht der vom Auftragnehmer zur Erbringung des Vertrages selbst entwickelten Software (ohne Fremdlizenzprodukte) kostenpflichtig zu erwerben, es sei denn, die Auftraggeber haben für die entwickelte Software bereits während der Vertragslaufzeit Vergütungen entrichtet. In diesem Fall steht den Auftraggebern das Nutzungsrecht nach Vertragsbeendigung unentgeltlich zu.
Rechte an Ergebnissen. 21.1. Die Ergebnisse der Leistung werden bereits während der Erstellung, unmittelbar in dem jeweiligen Bearbeitungszustand, zum Eigentum von ASMV. Soweit das Ergebnis in Zeichnungen, Modellen, Berichten, Datenträgern, Mustern und sonstigen Gegenständen verkörpert ist, gehen diese mit ihrer Entstehung, und zwar in dem jeweiligen Bearbeitungszustand, in das alleinige und uneingeschränkte Eigentum von ASMV über. Die Unterlagen, die ASMV an den Vertragspartner zur Vorbereitung oder Erbringung der Leistungen zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von ASMV. 21.2. Für den Fall, dass XXXX nicht das alleinige Eigentum gemäß Ziffer 21.1. erhält, steht ASMV das ausschließliche, inhaltlich und zeitlich unbegrenzte, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite Recht zu, die Ergebnisse vom Zeitpunkt der Entstehung selbst oder durch Dritte in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ganz oder zum Teil nach Belieben zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verändern und auch in einer von ASMV bestimmten Form öffentlich zugänglich zu machen und zu verwerten. Dieses Recht beinhaltet insbesondere die Nutzungsrechte, die Ergebnisse zu vervielfältigen, mittels jedweden Mediums zu verbreiten, zugänglich zu machen, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und/oder umzugestalten, zu vertreiben, auch mittels Leasings und Vermietung, und Dritten für alle Nutzungsarten - allein und nach freiem Ermessen - beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen. Mitumfasst ist u.a. auch das Recht zur Online-Nutzung in allen Kommunikationsnetzen (Internet etc.) sowie zur Nutzung in festen und mobilen Datennetzen und auf Endgeräten (z.B. Mobiltelefone, Organizers, etc.). Sofern es sich bei den Ergebnissen um Softwareprogramme handelt, überträgt der Vertragspartner an ASMV sämtliche vorgenannten Nutzungsrechte sowohl hinsichtlich des Object Codes als auch hinsichtlich des Source Codes der Software. 21.3. Der Vertragspartner verzichtet auf die namentliche Nennung als Urheber der Ergebnisse. Diese Einräumung der Rechten ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. 21.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, beispielsweise durch entsprechende vertragliche Regelungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmer oder Dritten, soweit er sich diesen bei der Leistungserbringung bedient, vertraglich sicherzustellen, dass die Rechte an Ergebnissen gemäß Xxxxxx 21 dieser GEB ausschließlich und unbegrenzt ASMV zustehen und auch nicht durch die Beendigung der Verträge mit seinen Mitarbeitern, den U...
Rechte an Ergebnissen. Die Datenstelle räumt den Auftraggebern unentgeltlich und unwiderruflich das aus- schließliche, dauerhafte und übertragbare Recht ein, sämtliche im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungsergebnisse auf alle Arten, soweit gesetzlich zugelassen, zu nutzen. Das Urheber- und Nutzungsrecht der Datenstelle an von ihr eingebrachten Leistungen bleibt unberührt; dies gilt insbesondere für Methoden, Verfahren und Werkzeuge. Soweit diese im Rahmen des Projektes weiterentwickelt worden sind, stehen den Auftraggebern hieran Nutzungsrechte zu.

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  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel 1. Die Verkäuferin ist und bleibt Eigentümerin und Urheberin von Zeichnungen, Entwürfen, Xxxxxxx und Werkzeugen, die in ihrem Auftrag erstellt wurden. Die Verkäuferin gewährt ausschließlich dem Auftraggeber hieran entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsreche, die die Weitergabe und Verwertung durch Dritte sowie Herausgabe an den Auftraggeber ausschließen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Verkäuferin erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Verkäuferin gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in Ziffer X bestimmten Frist wie folgt: a) die Verkäuferin wird nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern, sodass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist der Verkäuferin dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI. c) die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber die Verkäuferin über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von der Verkäuferin nicht voraussehbaren Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung von Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten eingesetzt wird. 4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer X entsprechend. 5. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels, sind ausgeschlossen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 30558 % 0,09 % Summe 30558 0,09 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1667272 4,82 % Summe 1667272 4,82 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.