Sach- und Rechtsmängelhaftung Musterklauseln

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den Endkunden, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Ans...
Sach- und Rechtsmängelhaftung. Die Frist für die Mängelhaftung beginnt mit der Abnahme der Leistung (vgl. Pkt. 10), bei Teilabnahmen mit der Endabnahme und beträgt in allen Fällen, in denen vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, 24 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Mängelhaftung auch für unerhebliche Abweichungen der gelieferten Sache von den vereinbarten Spezifikationen, wenn diese den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für gelieferte Ersatzstücke oder erforderliche Ergänzungen gelten diese Bestimmungen entsprechend. Fristen beginnen nach Feststellung der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber. Der Ablauf der Frist für die Mängelhaftung wird für den Zeitraum gehemmt, in dem sich die Lieferung/Leistung nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet. Mängelansprüche können auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Mängel vor Fristablauf dem Auftrag- nehmer gemeldet worden sind.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 4.1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich nach der Beschreibung in der Leistungsbeschreibung. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 13.1 Es bestehen zugunsten des Nutzers bzw. Lizenznehmers Mängelgewährleistungsansprüche. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer gelten diesbezüglich die folgenden Regelungen. Wenn die Regelungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer geltend sollen, so ist dies in der jeweiligen Regelung konkret angegeben. Verbraucher ist eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 13.2 Die vom Anbieter/Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. 13.3 Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der FP Sign Signaturlösung der FP Digital Business Solutions GmbH FP Digital Business Solutions GmbH Seite 6
Sach- und Rechtsmängelhaftung. Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel. Er gewähr- leistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festge- legten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Ge- genstandes der Lieferung oder Leistung. Die Bestimmungen der §§ 633 Abs. 2 bis 639 BGB finden auch auf Kauf- und Werklieferungsaufträge Anwendung; der AG kann nach seiner Xxxx auch die Rechte gemäß §§ 459 ff BGB ausüben. Der AG wird dem AN offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wer- den, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung beim AG. Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der AN wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr; die Gewährleistungsfrist beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungsmängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungs- frist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufge- wandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung beim AG.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 10.1 SAP leistet während der Laufzeit der jeweiligen Order Form Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Leistungen und dafür, dass dem Einräumen der vereinbarten Nutzungsrechte an den Provider keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 11.1. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. Im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen) haften wir für Mängel der Lieferung wie folgt:
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 8.1 Gelieferte Waren sind unverzüglich zu untersuchen. Festgestellte Mängel und Falschlieferungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Absendung der Anzeige offensichtlicher Mängel gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er bei objektiver Würdigung auch dem durchschnittlichen und mit dem Vertragsgegenstand nicht besonders vertrauten Kunden ohne besonderen Prüfungsaufwand auffallen muss. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Es gilt eine Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 7.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich nach der Leistungs- und Produktbeschreibung der jeweiligen Version sowie der Beschreibung in der Benutzerdokumentation. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.