Sach- und Rechtsmängelhaftung Musterklauseln

Sach- und Rechtsmängelhaftung. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Lösung richtet sich nach der Beschreibung der Lösung, die auf der Internetseite der SIEVERS-SNC eingesehen werden kann, und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Auslieferung der Lösung an den Endkunden, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform an die SIEVERS-SNC gemeldet werden. Die Nacherfüllung erfolgt nach Xxxx von SIEVERS-SNC durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Lösung. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SIEVERS-SNC dem Endkunden eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, welche die nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit aufweist und den Endkunden hinsichtlich der Nutzung der Lösung gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Solange der Endkunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SIEVERS-SNC berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. SIEVERS-SNC haftet nicht in den Fällen, in denen der Endkunde Änderungen an den von SIEVERS-SNC erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. SIEVERS-SNC haftet ebenfalls nicht für die Eignung der Lösung in Ansehung der IT-Systeme und/oder der Anforderungen des Geschäftsbetriebes des Endkunden. Der Endkunde wird SIEVERS-SNC bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Der Endkunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Endkunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der SIEVERS-SNC zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der SIEVERS-SNC zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Endkunde hätte den Scheinmangel auch bei Ans...
Sach- und Rechtsmängelhaftung. Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel. Er gewähr- leistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festge- legten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich zugesicherte und garantierte Eigenschaften des Ge- genstandes der Lieferung oder Leistung. Die Bestimmungen der §§ 633 Abs. 2 bis 639 BGB finden auch auf Kauf- und Werklieferungsaufträge Anwendung; der AG kann nach seiner Xxxx auch die Rechte gemäß §§ 459 ff BGB ausüben. Der AG wird dem AN offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wer- den, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung beim AG. Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der AN wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr; die Gewährleistungsfrist beginnt nach Beseitigung der beanstandeten Mängel. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungsmängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungs- frist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufge- wandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung beim AG.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 13.1 Es bestehen zugunsten des Nutzers bzw. Lizenznehmers Mängelgewährleistungsansprüche. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer gelten diesbezüglich die folgenden Regelungen. Wenn die Regelungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer geltend sollen, so ist dies in der jeweiligen Regelung konkret angegeben. Verbraucher ist eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 13.2 Die vom Anbieter/Lizenzgeber überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. 13.3 Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt. 13.4 Für den Nutzer/Lizenznehmer, der Verbraucher ist, gelten in erster Linie die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, d.h. der Nutzer/Lizenznehmer, der Verbraucher ist, kann in erster Linie Nacherfüllung, d. h. nach seiner Xxxx Nachlieferung oder Mangelbeseitigung, verlangen. Bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ist er berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Seine Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Übergabe.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. Die Frist für die Mängelhaftung beginnt mit der Abnahme der Leistung (vgl. Pkt. 10), bei Teilabnahmen mit der Endabnahme und beträgt in allen Fällen, in denen vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, 24 Monate. Der Auftragnehmer übernimmt die Mängelhaftung auch für unerhebliche Abweichungen der gelieferten Sache von den vereinbarten Spezifikationen, wenn diese den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für gelieferte Ersatzstücke oder erforderliche Ergänzungen gelten diese Bestimmungen entsprechend. Fristen beginnen nach Feststellung der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber. Der Ablauf der Frist für die Mängelhaftung wird für den Zeitraum gehemmt, in dem sich die Lieferung/Leistung nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet. Mängelansprüche können auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Mängel vor Fristablauf dem Auftrag- nehmer gemeldet worden sind.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 4.1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich nach der Beschreibung in der Leistungsbeschreibung. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist. 4.2. CAI wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung stellen und sie in diesem Zustand erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie etwa die Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder die Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. Im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen) haften wir für Mängel der Lieferung wie folgt: 1. Bei Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung); das Wahlrecht bei der Nacher- füllung steht dabei uns zu. Voraussetzung für unsere Haftung ist, dass es sich um einen nicht uner- heblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unverhältnis- mäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Die Nacherfüllung kann weiterhin verweigert werden, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. 2. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen. 3. Sollte die oben genannte Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Kunden unzumutbar sein oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung im Sinne des §439 III BGB verweigern, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt). Weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind entsprechend XVI. ausgeschlossen oder be- schränkt. 4. Für Softwaremängel, die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von CES gelieferten Systemteilen zurückzuführen sind, übernimmt die CES nur die Gewähr für solche Fehler, die die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. 5. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, soweit diese auf nachfolgende Gründe zurück- zuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Bedienung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen, Nachbesserungen oder Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter. Amtsgericht Telefon +00 0000 0000-0 Geschäftsführer HypoVereinsbank Memmingen Memmingen Telefax +00 0000 0000-00 Dipl.-Ing. (FH) Xxxxx Xxxxxxx IBAN: XX00 0000 0000 0000 000...
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 1. Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt nicht schon alleine deswegen vor, weil der tatsächliche Ertrag oder Gewinn oder die tatsächliche Energieeinsparung der Anlage die Werte einer von uns oder einem Dritten erstellten Prognose unterschreiten. Die Prognose stellt eine Schätzung dar auf der Grundlage von Erfahrungswerten, von deren Ergebnissen die tatsächlich erzielten Ergebnisse abweichen können. Ein Mangel der Anlage oder des Anlagenteils liegt auch nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Käufer oder Dritte, welche nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, verursacht werden. 2. Offensichtliche Mängel der Anlage oder der Anlagenteile müssen uns innerhalb von zwei Wochen nach Montage der Anlage oder Anlagenteile oder – wenn keine Montage geschuldet wird – nach deren Übergabe angezeigt werden. Für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige durch den Käufer maßgeblich. 3. Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, sind wir nach Xxxx des Käufers zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine der beiden Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. 4. Sollte die in Absatz (3) genannte Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Käufer unzumutbar sein, oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB verweigern, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt). Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach § 11 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt. 5. Mit keiner der vorstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 13.1 Es bestehen zugunsten des Nutzers bzw. Lizenznehmers Mängelgewährleistungsansprüche. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer gelten diesbezüglich die folgenden Regelungen. Wenn die Regelungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer geltend sollen, so ist dies in der jeweiligen Regelung konkret angegeben. Verbraucher ist eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 4.1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der SOFTWARE richtet sich nach der Beschreibung auf der Produkt-Webseite xxx.xxxxxxxxx.xx. 4.2. EMEDIAGROUP wird die SOFTWARE in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeig- neten Zustand zur Verfügung stellen und sie in diesem Zustand erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der SOFTWARE an veränderte Einsatzbedin- gungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie etwa die Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder die Herstellung der Kompatibili- tät zu neuen Datenformaten.
Sach- und Rechtsmängelhaftung. 6.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln stehen Tempton sämtliche gesetz- liche und vertragliche Rechte vollumfänglich zu. 6.2 Es gilt eine Gewährleistungsfrist von drei Jahren ab Ablieferung oder – sofern gesetzlich oder vertraglich geschuldet – ab Abnahme. Soweit im Rahmen der Nacherfüllung eine Nachlieferung erfolgt, be- ginnt die Verjährung von neuem zu laufen. Gleiches gilt im Falle der Nachbesserung für den nachgebesserten Teil des geschuldeten Ge- genstandes. 6.3 In den gesetzlichen und in dringenden Fällen (Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit) ist Tempton berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen. Ein drin- gender Fall liegt vor, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten zu informieren und ihm eine (wenn auch kurze) Frist zur Nacherfül- lung zu setzen.