Schlußbestimmungen. 1. Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen. 2. Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden. 3. Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen. 4. Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren. 5. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. 1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft. z. Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. 2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär xxxxxxx.
Appears in 4 contracts
Samples: Gesetz Zu Dem Übereinkommen Vom 19. Mai 1956 Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Gesetz Zu Dem Übereinkommen Vom 19. Mai 1956 Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr), Gesetz Zu Dem Übereinkommen Vom 19. Mai 1956 Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)
Schlußbestimmungen. (1. ) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
(2. ) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
(3. Das ) 1Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach 2Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(4. ) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren.
(5. ) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(1. ) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikations Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft. z. .
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde Beitrittsurkunden in Kraft.
(1. ) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2. ) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär xxxxxxx.
Appears in 1 contract
Samples: Übereinkommen Über Den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (Cmr)