Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - Nr. 2 Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst - und zu § 12 - Eingruppierung - § 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin 1. Kontaktaufnahme der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesmi- nisterium 2. Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Tarifverhandlungen a) Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse) b) Vorlage eines Zukunftskonzepts c) Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung d) Erklärung des Einrichtungsträgers ▪ Erhalt des Krankenhauses im Länderbereich ▪ Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und/oder Betriebskostenzu- schüsse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge e) Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftli- chen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung f) Herstellung betrieblicher Akzeptanz g) Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-Service, gegebenenfalls Erklärung zum Verhältnis zu einem laufenden Sanierungs- tarifvertrag. 3. Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger Bundes über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung abschlie- ßen zu wollen und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2. 4. Der Landesverband des Marburger Bundes überprüft die Unterlagen und teilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mit, ob Tarifverhandlungen über eine Anwendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche konkreten Hinderungsgründe bestehen. 5. Im Falle der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet die Uni- klinik im Einvernehmen mit dem Landesverband des Marburger Bundes umge- hend einen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur Stellungnahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den beabsichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach Beauftragung vorliegen. 6. Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger Bundes, dem Ministe- rium und der Uniklinik zugeleitet. Die Tarifverhandlungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens aufgenommen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen 38 - Mitarbeitende als Lehrkräfte
(1) Die folgenden Abs. gelten für Ärztinnen Mitarbeitende als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und Ärzte berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) sowie an Fachhochschulen. Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des kirchlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen. Lehrkräfte im Justizvollzugsdienst Sinne dieser Regelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
(2) Die Eingruppierung und das Entgelt richten sich nach den Bestimmungen, die für vergleichbare Lehrkräfte des Freistaates SachsenBundeslandes gelten, in dem die Schule liegt.
Nr(3) Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
(4) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.
(5) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Lehrkraft das Lebensalter zum Anspruch auf die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erreicht hat.
(1) 6 Abs. 1 Zu findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienste von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern mit dem in der Anlage 10 festgelegten Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines oder einer entsprechenden Vollbeschäftigten gewertet werden.
(2) 6 Abs. 4 Satz 2 findet für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Anwendung mit der Maßgabe, dass als Ausgleich für den Sonntagsdienst Dienstbefreiung an einem in der Dienstanweisung festzulegenden Werktag gewährt wird und dass in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) dienstfrei zu halten ist, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
(3) 7 Abs. 5 findet für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Anwendung mit der Maßgabe, dass als Nachtarbeit die Arbeit zwischen null und sechs Uhr gilt.
(4) Anstelle der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 - Geltungsbereich -
NrSatz 2 Buchst. a) und c) bis f) erhalten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker eine besondere Arbeitsbefreiung von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so beträgt die Arbeitsbefreiung für jedes volle Vierteljahr, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, einen Arbeitstag. Die Arbeitsbefreiung ist möglichst zusammenhängend während einer Zeit zu gewähren, in der die Verhältnisse es gestatten. § 25 Abs. 1 Satz 5 sowie Abs. 2 Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich finden entsprechende Anwendung.
(1) Diese Regelungen gelten für Bereitschaftsdienst - und zu § 12 - Eingruppierung - § 41 Sonderregelungen Mitarbeitende, die auf Grund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen. Freizeiten im Sinne dieser Sonderregelung sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die für bestimmte Zielgruppen planmäßig für einen bestimmten Zeitraum i.d.R. außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienststelle durchgeführt werden. Die Mitarbeitenden erhalten für die Ärztinnen Dauer und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes BerlinRahmen der Freizeit freie Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Sie gelten nicht für Mitarbeitende in Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen (z.B. pathologischen Instituten und Röntgeninstituten) und sonstigen Einrichtungen und Heimen.
1. Kontaktaufnahme der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesmi- nisterium
(2. Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen ) 6 findet für die Aufnahme Dauer der Durchführung einer Freizeit keine Anwendung.
(3) Als Arbeitszeit werden für jeden Tag der Teilnahme an einer Freizeit einschließlich der Tage der An- und Abreise zehn Stunden berechnet, soweit sich nicht aus der Planung für den Ablauf der Freizeit eine geringere Arbeitszeit ergibt.
(4) Ergibt sich aus der Arbeitszeitberechnung nach Abs. 2 eine höhere wöchentliche Arbeitszeit, als von Tarifverhandlungen
a) Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse)
b) Vorlage eines Zukunftskonzepts
c) Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung
d) Erklärung des Einrichtungsträgers ▪ Erhalt des Krankenhauses der/dem Mitarbeitenden sonst nach seinem Arbeitsvertrag zu leisten ist, so ist im Länderbereich ▪ Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und/oder Betriebskostenzu- schüsse aufgrund Anschluss an die Freizeit, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Abschluss der Arbeitnehmerbeiträge
e) Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftli- chen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung
f) Herstellung betrieblicher Akzeptanz
g) Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-ServiceFreizeit, gegebenenfalls Erklärung zum Verhältnis entsprechende Arbeitsbefreiung zu einem laufenden Sanierungs- tarifvertraggewähren.
3. Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger Bundes über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung abschlie- ßen zu wollen und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2.
4. Der Landesverband des Marburger Bundes überprüft die Unterlagen und teilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mit, ob Tarifverhandlungen über eine Anwendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche konkreten Hinderungsgründe bestehen.
5. Im Falle der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet die Uni- klinik im Einvernehmen mit dem Landesverband des Marburger Bundes umge- hend einen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur Stellungnahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den beabsichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach Beauftragung vorliegen.
6. Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger Bundes, dem Ministe- rium und der Uniklinik zugeleitet. Die Tarifverhandlungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens aufgenommen.
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Samples: Bundes Angestellten Tarifvertrag in Kirchlicher Fassung (Bat Kf)
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Nr. 2 Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst - und zu § 12 - Eingruppierung - § 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin-
1. Kontaktaufnahme der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesmi- nisteriumLandesministe- rium
2. Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Tarifverhandlungen
a) Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse)
b) Vorlage eines Zukunftskonzepts
c) Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung
d) Erklärung des Einrichtungsträgers ▪ Erhalt des Krankenhauses im Länderbereich ▪ Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und/oder Betriebskostenzu- schüsse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge
e) Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung
f) Herstellung betrieblicher Akzeptanz
g) Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-Service, gegebenenfalls ge- gebenenfalls Erklärung zum Verhältnis zu einem laufenden Sanierungs- tarifvertragSanierungstarif- vertrag.
3. Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger Bundes über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung abschlie- ßen abschließen zu wollen wol- len und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2.
4. Der Landesverband des Marburger Bundes überprüft die Unterlagen und teilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mit, ob Tarifverhandlungen über eine Anwendungsvereinbarung An- wendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche konkreten Hinderungsgründe Hin- derungsgründe bestehen.
5. Im Falle der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet die Uni- klinik Uniklinik im Einvernehmen mit dem Landesverband des Marburger Bundes umge- hend umgehend einen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur Stellungnahme Stellung- nahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den beabsichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach Beauftragung vorliegen.
6. Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger Bundes, dem Ministe- rium Ministerium und der Uniklinik zugeleitet. Die Tarifverhandlungen werden innerhalb von zwei Wochen Wo- chen nach Eingang des Gutachtens aufgenommen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Nr. 2 Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst - und zu § 12 - Eingruppierung - § 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin
1. Kontaktaufnahme der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesmi- nisteriumLandesministe- rium
2. Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Tarifverhandlungen
a) Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse)
b) Vorlage eines Zukunftskonzepts
c) Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung
d) Erklärung des Einrichtungsträgers ▪ Erhalt des Krankenhauses im Länderbereich ▪ Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und/oder Betriebskostenzu- schüsse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge
e) Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung
f) Herstellung betrieblicher Akzeptanz
g) Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-Service, gegebenenfalls ge- gebenenfalls Erklärung zum Verhältnis zu einem laufenden Sanierungs- tarifvertragSanierungstarif- vertrag.
3. Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger Bundes über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung abschlie- ßen abschließen zu wollen wol- len und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2.
4. Der Landesverband des Marburger Bundes überprüft die Unterlagen und teilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mit, ob Tarifverhandlungen über eine Anwendungsvereinbarung An- wendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche konkreten Hinderungsgründe Hin- derungsgründe bestehen.
5. Im Falle der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet die Uni- klinik Uniklinik im Einvernehmen mit dem Landesverband des Marburger Bundes umge- hend umgehend einen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur Stellungnahme Stellung- nahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den beabsichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach Beauftragung vorliegen.
6. Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger Bundes, dem Ministe- rium Ministerium und der Uniklinik zugeleitet. Die Tarifverhandlungen werden innerhalb von zwei Wochen Wo- chen nach Eingang des Gutachtens aufgenommen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Ärztinnen Die Vereine sind verpflichtet, alle Ansprechpartner und Ärzte im Justizvollzugsdienst die Mannschaftsverantwortlichen in TeamSL zu hinterlegen. - Die Daten sind in TeamSL bis zum 01.09.2019 vollständig einzupflegen. - Mit den Rahmenspielplänen wird eine Ausschreibung an die Kooperationsvereine versandt oder elektronisch bereitgestellt. - Schiedsrichteransetzungen werden vom SR-Wart des Freistaates Sachsen
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Nr. 2 Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst - und zu § 12 - Eingruppierung - § 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin
1. Kontaktaufnahme Kreises vorgenommen, der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesmi- nisterium
2. Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Tarifverhandlungen
a) Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse)
b) Vorlage eines Zukunftskonzepts
c) Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung
d) Erklärung des Einrichtungsträgers ▪ Erhalt des Krankenhauses im Länderbereich ▪ Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und/oder Betriebskostenzu- schüsse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge
e) Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftli- chen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung
f) Herstellung betrieblicher Akzeptanz
g) Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-Service, gegebenenfalls Erklärung zum Verhältnis zu einem laufenden Sanierungs- tarifvertrag.
3. Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger Bundes über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung abschlie- ßen zu wollen und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2.
4Spielleiter stellt. Der Landesverband Schiedsrichterwart des Marburger Bundes überprüft Kreises, der den Spielleiter stellt, schickt die Unterlagen und teilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mitSpiele, ob Tarifverhandlungen über eine Anwendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche konkreten Hinderungsgründe bestehen.
5die nicht in seinem Kreis stattfinden, den Schiedsrichterwarten des jeweiligen Kreises zu, damit diese die Schiedsrichter festlegen können. Im Falle der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet Kreis Bochum gilt folgende Regelung: Der Heimverein muss mindestens einen Schiedsrichter stellen, kann aber auch zwei einsetzen. Wenn die Uni- klinik Gastmannschaft einen Schiedsrichter mitbringen möchte, muss sie dies dem Heimverein VORHER mitteilen. Die Dortmunder Vereine bringen grundsätzlich keine SR zu Auswärtsspielen mit, so dass in diesen Fällen vom Heimverein zwei SR gestellt werden. Eingesetzt werden nur ordnungsgemäß lizenzierte Schiedsrichter. - Strafen für Spiele mit nur einem SR sind nicht vorgesehen (Ausnahme im Einvernehmen Kreis Dortmund). - Die Basketballkreise Dortmund, Ennepe-Ruhr und Hagen setzen immer neutrale, externe Schiedsrichter an. Es sind daher von keinem Gastverein Schiedsrichter mitzubringen. Bei Nicht-Wahrnehmung von Schiedsrichteransetzungen bei den Heimspielen der Kreise Dortmund, Ennepe-Ruhr und Hagen finden die Strafenordnungen dieser Basketballkreise Anwendung. Die Spielleiter haben hierzu eine Kopie des SBB an den Kreisschiedsrichterwart des jeweiligen Kreises zu senden. Dieser veranlasst die Zustellung der Strafen. Die Vorlage von ordnungsgemäßen Teilnehmerausweisen (TA) ist Pflicht, bei Vergessen muss ein amtliches Dokument mit Lichtbild vorgelegt werden (Personalausweis, Kinderausweis, Führerschein o. ä.). Im übrigen gelten die Bestimmungen der aktuellen WBV- Ausschreibung für die Wettbewerbe 2019/20, insbesondere aber C 1, 2, 3, 7 und 8 der Ausschreibung der Wettbewerbe Jugend des WBV. Für den Kreis Dortmund wird auf die SR-Rookie-Regelung hingewiesen, die bei allen Spielen im Kreis Dortmund Anwendung findet:
a. Neu ausgebildete Schiedsrichter (Rookies) sind im Rahmen eines Kreisligaspiels von keinem Spielbeteiligten anzusprechen, es sei denn, die Kommunikation geht von dem Landesverband des Marburger Bundes umge- hend einen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur Stellungnahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den beabsichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach Beauftragung vorliegenSchiedsrichter selbst aus.
6b. Notwendige Kommunikation zwischen den Spielbeteiligten (Trainern und Spielern) einerseits und dem SR-Team andererseits, erfolgt nur über den 1. Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger BundesSchiedsrichter.
c. Ein Verstoß gegen Punkt (a) kann und soll mit einem „Technischen Foul“ bestraft werden. Dies ist durch die FIBA-Regeln abgedeckt und stellt keine neue Regelung dar.
d. Dieses Konzept erfolgt auf freiwilliger Basis der Schiedsrichter. Dies bedeutet, dem Ministe- rium und dass ein Schiedsrichter auch auf diesen Schutz (beispielsweise im Verlaufe der Uniklinik zugeleitet. Die Tarifverhandlungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens aufgenommenSaison) verzichten kann."
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Nr. 2 Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst - und zu § 12 - Eingruppierung - § 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin
1. Kontaktaufnahme der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesmi- nisteriumLandesministe- rium
2. Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Tarifverhandlungen
a) Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse)
b) Vorlage eines Zukunftskonzepts
c) Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung
d) Erklärung des Einrichtungsträgers ▪ Erhalt des Krankenhauses im Länderbereich ▪ Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und/oder Betriebskostenzu- schüsse Betriebskostenzuschüs- se aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge
e) Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftli- chen wirtschaftlichen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung
f) Herstellung betrieblicher Akzeptanz
g) Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-Service, gegebenenfalls ge- gebenenfalls Erklärung zum Verhältnis zu einem laufenden Sanierungs- tarifvertragSanierungstarif- vertrag.
3. Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger Bundes Bun- des über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung abschlie- ßen abschließen zu wollen und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2.
4. Der Landesverband des Marburger Bundes überprüft die Unterlagen und teilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mit, ob Tarifverhandlungen über eine Anwendungsvereinbarung An- wendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche konkreten Hinderungsgründe bestehen.
5. Im Falle der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet die Uni- klinik Unikli- nik im Einvernehmen mit dem Landesverband des Marburger Bundes umge- hend umgehend einen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur Stellungnahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den beabsichtigten beab- sichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach Beauftragung Be- auftragung vorliegen.
6. Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger Bundes, dem Ministe- rium Ministerium und der Uniklinik zugeleitet. Die Tarifverhandlungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens aufgenommen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen 6.2.1. Büro- und allgemeine Dienste (incl. Behindertenwerkstätten und Spendenlager)
6.2.1.1. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Ärztinnen und Ärzte Vollbeschäftigte maximal 9 Stunden. In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normal- arbeitszeit höchstens 48 Stunden erreichen. Folgende Regelung gilt befristet bis Ende 2011: Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage regelmäßig verteilt wird. Für Arbeitsstätten, bei denen Gleitzeit nicht möglich ist, kann die tägliche Normal- arbeitszeit auf der Basis eines Dienstplanes auf 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern dadurch im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Nr. 2 Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst - und zu § 12 - Eingruppierung - § 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin
1. Kontaktaufnahme der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesmi- nisterium
2. Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Tarifverhandlungen
a) Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse)
b) Vorlage eines Zukunftskonzepts
c) Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung
d) Erklärung des Einrichtungsträgers ▪ Erhalt des Krankenhauses im Länderbereich ▪ Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und/oder Betriebskostenzu- schüsse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge
e) Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftli- chen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung
f) Herstellung betrieblicher Akzeptanz
g) Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-Service, gegebenenfalls Erklärung zum Verhältnis zu einem laufenden Sanierungs- tarifvertragDurchrechnungszeitraum längere zusammenhängende Freizeit- perioden möglich werden.
3. Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger Bundes über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung abschlie- ßen zu wollen und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2.
4. Der Landesverband des Marburger Bundes überprüft die Unterlagen und teilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mit, ob Tarifverhandlungen über eine Anwendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche konkreten Hinderungsgründe bestehen.
56.2.1.2. Im Falle Bereich der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet Spendenlager kann die Uni- klinik wöchentliche Normalarbeitszeit für Arbeit- nehmerinnen im Einvernehmen mit dem Landesverband Verkauf auf die Werktage (Montag bis Samstag) verteilt werden. Es ist jedoch zu gewährleisten, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen nur an 5, nach Möglichkeit zusammenhängenden, Werktagen einer Kalenderwoche beschäftigt werden. Die sonstigen Bestimmungen (Durchrechnungszeiträume etc.) des Marburger Bundes umge- hend einen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur Stellungnahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den beabsichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach Beauftragung vorliegenCaritas-Kollektiv- vertrages bleiben davon unberührt.
66.2.1.3. Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger BundesFür Arbeitnehmerinnen in den Schulen gilt ein 12-monatiger Durchrechnungszeit- raum.
6.2.2. Einrichtungen mit Dauerbetrieb (Senioren- und Pflegehäuser, dem Ministe- rium und der Uniklinik zugeleitetObdachlosenein- richtungen, P7 - Wiener Service für Wohnungslose, Behindertenwohneinrichtungen sowie Flüchtlingswohnhäuser)
6.2.2.1. Die Tarifverhandlungen tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäftigte bis zu 10 Stunden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf in einzelnen Wochen des Durchrechnungs- zeitraumes höchstens 48 Stunden erreichen.
6.2.2.2. Der dreimonatige Durchrechnungszeitraum endet jeweils mit Quartalsende.
6.2.2.3. Bei durchlaufendem ”Radldienst” kann die tägliche Normalarbeitszeit an Wochen- enden (Beginn des Nachtdienstes zum Samstag bis zum Ende des Nachtdienstes zum Montag) sowie an Feiertagen bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.
6.2.2.4. Einvernehmen besteht dahingehend, dass der Dienst in Pflegehäusern auch für wache Nachtdienste bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden innerhalb kann.
6.2.2.5. Besteht die Arbeitszeit in Behindertenwohneinrichtungen (Wohnheime, Wohnge- meinschaften) oder in Wohngemeinschaften für unbegleitete minderjährige Flücht- linge überwiegend aus Arbeitsbereitschaft und bestehen für die Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuge- lassen werden. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass durch ein arbeits- medizinisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen der besonderen Arbeits- bedingungen die Arbeitnehmerin im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belas- tet wird, als bei Ausübung derselben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit im Sinne von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens aufgenommen„schlafenden“ Nachtdiensten. Diese Regelung kann auch für die Häuser für wohnungslose Menschen im Bereich der Offenen Sozialarbeit für Wochenenddienste angewendet werden. Hierbei ist jedoch im besonderen auf die spezifischen Arbeitsanforderungsprofile der einzelnen Einrichtungen mit ihren Schwerpunktsetzungen und Art und Umfang der Aufgaben- stellungen Bedacht zu nehmen.
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Samples: Kollektivvertrag
Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates Sachsen
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Nr. 2 Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst - und zu § 12 - Eingruppierung - § 41 Sonderregelungen für die Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Landes Berlin-
1. Kontaktaufnahme der Klinik mit dem für das Tarifrecht zuständigen Landesmi- nisteriumLandesminis- terium
2. Information der Klinik über die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Tarifverhandlungen
a) Vorlage der testierten Jahresabschlüsse (Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse)
b) Vorlage eines Zukunftskonzepts
c) Aussage zur Laufzeit der Anwendungsvereinbarung
d) Erklärung des Einrichtungsträgers ▪ Erhalt des Krankenhauses im Länderbereich ▪ Keine Kürzung geleisteter Eigenanteile und/oder Betriebskostenzu- schüsse aufgrund der Arbeitnehmerbeiträge
e) Darstellung des Umfangs der erforderlichen Maßnahmen zur wirtschaftli- chen Stärkung des Krankenhauses und zur Sicherung der Beschäftigung
f) Herstellung betrieblicher Akzeptanz
g) Erklärung betreffend eine evtl. gleichzeitige Anwendung des TV-Service, gegebenenfalls ge- gebenenfalls Erklärung zum Verhältnis zu einem laufenden Sanierungs- tarifvertragSanierungstarif- vertrag.
3. Das Ministerium informiert den zuständigen Landesverband des Marburger Bundes Bun- des über die Absicht der Uniklinik, eine Anwendungsvereinbarung abschlie- ßen abschließen zu wollen und übersendet die Unterlagen gemäß Nr. 2.
4. Der Landesverband des Marburger Bundes überprüft die Unterlagen und teilt dem Ministerium innerhalb von zwei Wochen mit, ob Tarifverhandlungen über eine Anwendungsvereinbarung aufgenommen werden können oder welche konkreten kon- kreten Hinderungsgründe bestehen.
5. Im Falle der beabsichtigten Aufnahme von Tarifverhandlungen schaltet die Uni- klinik im Einvernehmen mit dem Landesverband des Marburger Bundes umge- hend einen neutralen Gutachter, dessen Kosten von der Uniklinik zu tragen sind, zur Stellungnahme zu der wirtschaftlichen Lage, dem Zukunftskonzept und den beabsichtigten Maßnahmen ein. Das Gutachten soll innerhalb eines Monats nach Beauftragung vorliegen.
6. Das Gutachten wird dem Landesverband des Marburger Bundes, dem Ministe- rium und der Uniklinik zugeleitet. Die Tarifverhandlungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens aufgenommen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken