Sonderregelungen. 4.1 Für die Abwicklung der Stromlieferung an bestimmte Gruppen von Kleinkunden wer- den vereinfachte Methoden (Lastprofile) vorgesehen, die einen aufwendigen Aus- tausch und Umbau der Messeinrichtung beim Netznutzer entbehrlich machen. Der je- weilige Netzbetreiber gibt das Verfahren zur Handhabung der in seinem Netz verwen- deten Lastprofile vor (synthetisches oder analytisches Verfahren). Die dem Netzbetrei- ber ggf. entstehenden Kosten für Regelung und Ausgleich von Lastprofilabweichungen sind verursachungsorientiert den Kundengruppen ohne registrierende ¼-h-Zählung zuzuordnen. Bei nicht-leistungsgemessenen Abnahmestellen mit sehr hoher Benut- zungsdauer werden die Netzbetreiber angemessene Band-Lastprofile vereinbaren. 4.2 Es besteht Einvernehmen, dass die Belieferung von Kleinkunden durch den allgemei- nen Versorger auf Basis von § 10 EnWG auch künftig gewährleistet ist. 4.3 Zur Umsetzung der Braunkohleschutzklausel gem. Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Neure- gelung des Energiewirtschaftsrechts sind in der Regelzone der VEAG bei der Bilanz- kreisanmeldung zusätzlich Art und Herkunft der in den Bilanzkreis gelieferten Energie sowie die durch diese Lieferung versorgten Kunden anzugeben.
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Samples: Verbändevereinbarung Über Kriterien Zur Bestimmung Von Netznutzungsentgelten Für Elektrische Energie Und Über Prinzipien Der Netznutzung, Verbändevereinbarung Über Kriterien Zur Bestimmung Von Netznutzungsentgelten Für Elektrische Energie Und Über Prinzipien Der Netznutzung
Sonderregelungen. 4.1 2.1 Für die Abwicklung der Stromlieferung an bestimmte Gruppen Vor- und Nachbereitungszeiten (z. B. Proben, Auf-/Abbau) wird das Nutzungsentgelt um 50 % ermäßigt.
2.2 In begründeten Einzelfällen können abweichend von Kleinkunden wer- den vereinfachte Methoden (Lastprofile) vorgesehen, die einen aufwendigen Aus- tausch Preisliste I Räume und Umbau der Messeinrichtung beim Netznutzer entbehrlich machen. Der je- weilige Netzbetreiber gibt das Verfahren zur Handhabung der in seinem Netz verwen- deten Lastprofile vor (synthetisches oder analytisches Verfahren)Außenflächen vermietet werden. Die dem Netzbetrei- ber ggf. entstehenden Kosten für Regelung und Ausgleich von Lastprofilabweichungen sind verursachungsorientiert den Kundengruppen ohne registrierende ¼-h-Zählung zuzuordnen. Bei nicht-leistungsgemessenen Abnahmestellen Entscheidung hierüber trifft die Musikschulleitung in Abstimmung mit sehr hoher Benut- zungsdauer werden die Netzbetreiber angemessene Band-Lastprofile vereinbarender Betriebsleitung der KSL.
4.2 Es besteht Einvernehmen2.3 Für Benefizveranstaltungen kann eine Kostenbefreiung erfolgen, dass sofern die Belieferung Veranstaltungserlöse für einen genau bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Entgeltbefreiung vorliegen, trifft die Musikschulleitung in Abstimmung mit der Betriebsleitung der KSL.
2.4 In bestimmten Sonderfällen können abweichend von Kleinkunden Preisliste II höhere Nutzungsentgelte festgesetzt werden. Dies gilt nur für Veranstaltungen mit besonders hohen Gewinnmöglichkeiten oder bei einem besonders hohen Einsatz von Personal- und Sachaufwand. Die Entscheidung hierüber trifft die Musikschulleitung in Abstimmung mit der Betriebsleitung der KSL.
2.5 Auf die Nutzungsentgelte nach Preisliste II kann eine Ermäßigung von bis zu 25 % gewährt werden. Dies gilt bei Kongressen, Tagungen, Betriebsveranstaltungen sowie bei Veranstaltungen mit drei oder mehr Tagen Nutzung hintereinander, der Nutzung von großen Kapazitäten (zum Beispiel: mehrere Räume) sowie bei Veranstaltungen mit einem hohen Image, Öffentlichkeitswert oder großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Stadt Leverkusen. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft die Musikschulleitung in Abstimmung mit der Betriebsleitung der KSL.
2.6 Die Nutzung von Räumlichkeiten durch den allgemei- nen Versorger auf Basis von § 10 EnWG auch künftig gewährleistet istVerein der Freunde und Förderer der Musikschule e.V. ist entgeltfrei.
4.3 Zur Umsetzung 2.7 In Zweifelsfällen entscheidet die Musikschulleitung in Abstimmung mit der Braunkohleschutzklausel gem. Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Neure- gelung des Energiewirtschaftsrechts sind in Betriebsleitung der Regelzone KSL über den anzuwendenden Tarif.
2.8 Über Anträge und Entscheidungen hinsichtlich Sonderregelungen ist die Kulturdezernentin/der VEAG bei der Bilanz- kreisanmeldung zusätzlich Art und Herkunft der in den Bilanzkreis gelieferten Energie sowie die durch diese Lieferung versorgten Kunden anzugebenKulturdezernent zu unterrichten.
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Samples: Entgeltordnung Für Die Vermietung Von Räumen Und Außenflächen Der Musikschule
Sonderregelungen. 4.1 Für die Abwicklung der Stromlieferung an bestimmte Gruppen von Kleinkunden wer- den vereinfachte Methoden (Lastprofile) vorgesehenV.1 Bei Einzelveranstaltungen eines Dauernutzers wird das Entgelt für eine laufende Vermietung berechnet, wenn es sich um gleichgeartete Veranstaltungen handelt.
V.2 Ein besonderes Entgelt kann erhoben werden bei Veranstaltungen mit Aufzeichnungen durch Fernsehen oder Rundfunk.
V.3 Ein besonderes Entgelt kann erhoben werden bei Veranstaltungen, die einen aufwendigen Aus- tausch in besonderer Weise auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (10% der Bruttoeinnahmen zzgl. zum errechneten Entgelt).
V.4 Ein besonderes Entgelt kann erhoben werden bei Veranstaltungen mit besonders hohem Energieverbrauch.
V.5 Ein besonderes Entgelt kann erhoben werden bei Veranstaltungen mit Freiflächen- und Umbau Verkehrsflächennutzung.
V.6 Ein besonderes Entgelt kann erhoben werden bei Veranstaltungen mit einem besonders hohen Einsatz an Personal- und Sachaufwand.
V.7 Ein besonderes Entgelt kann erhoben werden bei der Messeinrichtung beim Netznutzer entbehrlich machen. Der je- weilige Netzbetreiber gibt das Verfahren zur Handhabung Vermietung sonstiger Räumlichkeiten.
V.8 Ein besonderes Entgelt kann erhoben werden bei durch die Mieterin/den Mieter im Einvernehmen mit der Vermieterin eingebrachten Dauerwerbemaßnahmen (z.B. in seinem Netz verwen- deten Lastprofile vor (synthetisches oder analytisches VerfahrenSporthallen). Die dem Netzbetrei- ber ggf. entstehenden Kosten für Regelung und Ausgleich von Lastprofilabweichungen sind verursachungsorientiert den Kundengruppen ohne registrierende ¼-hSponsoring-Zählung zuzuordnen. Bei nicht-leistungsgemessenen Abnahmestellen mit sehr hoher Benut- zungsdauer werden die Netzbetreiber angemessene Band-Lastprofile vereinbarenRichtlinien sind, sofern anwendbar, zu berücksichtigen.
4.2 Es besteht Einvernehmen, dass die Belieferung von Kleinkunden durch den allgemei- nen Versorger auf Basis von § 10 EnWG auch künftig gewährleistet ist.
4.3 Zur Umsetzung der Braunkohleschutzklausel gem. Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Neure- gelung des Energiewirtschaftsrechts sind in der Regelzone der VEAG bei der Bilanz- kreisanmeldung zusätzlich Art und Herkunft der in den Bilanzkreis gelieferten Energie sowie die durch diese Lieferung versorgten Kunden anzugeben.
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Samples: Entgeltordnung Für Die Vermietung Von Räumen Und Außenflächen