Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht. 19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. 19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. 19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten. 19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen. 19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Wartungs Und Serviceverträge, Wartungs Und Serviceverträge
Sonstige Bestimmungen. 19.112.1 Der Partner ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Partner beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Bei einem Verstoß hiergegen steht Daimler ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Partner bestehenden Rechtsgeschäfte und der Vertragsurkunde Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Einzelvertrags Vorgenannten, ist der Partner verpflichtet, alle ihn und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtdie Geschäftsbeziehung mit Daimler betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
19.2. 12.2 Der Partner verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.
12.3 Änderungen und/und Ergänzungen des Entwicklungsvertrags oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformMündliche Nebenabreden sind unwirksam.
19.312.4 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen des Entwicklungsvertrags oder dieser Einkaufsbedingungen über das Vertragsende hinaus, bleiben diese Bestimmungen insoweit auch nach dem Ende des Entwicklungsvertrages wirksam. Der Kunde kann Rechte Durch die Beendigung der Entwicklungsleistung oder des Entwicklungsvertrages (z.B. durch Abnahme nach Ziffer 6 oder bei Kündigung nach Ziffer 9) wird insbesondere die Weitergeltung der Regelungen in den Ziffern 4 und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt8 nicht berührt.
19.412.5 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die SWS ist berechtigtVertragsparteien sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltendie unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem 12.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und unter Ausschluss des Übereinkommens der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senVereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher 12.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten alle Streitigkeiten aus und oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe Vertragsverhältnis ist Stuttgart (SWSMitte), Deutschland. Die SWS ist Jede Vertragspartei kann jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenin Anspruch genommen werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Entwicklungsleistungen, Einkaufsbedingungen Für Entwicklungsleistungen
Sonstige Bestimmungen. 19.113.1 Der Partner ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Partner beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Bei einem Verstoß hiergegen steht Daimler ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Partner bestehenden Rechtsgeschäfte und der Vertragsurkunde Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Einzelvertrags Vorgenannten, ist der Partner verpflichtet, alle ihn und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtdie Geschäftsbeziehung mit Daimler betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
19.2. 13.2 Der Partner verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.
13.3 Änderungen und/und Ergänzungen des Entwicklungsvertrags oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformMündliche Nebenabreden sind unwirksam.
19.313.4 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen des Entwicklungsvertrags oder dieser Einkaufsbedingungen über das Vertragsende hinaus, bleiben diese Bestimmungen insoweit auch nach dem Ende des Entwicklungsvertrages wirksam. Der Kunde kann Rechte Durch die Beendigung der Entwicklungsleistung oder des Entwicklungsvertrages (z.B. durch Abnahme nach Ziffer 6 oder bei Kündigung nach Ziffer 9) wird insbesondere die Weitergeltung der Regelungen in den Ziffern 4 und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt8 nicht berührt.
19.413.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Entwicklungsvertrags oder dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die SWS Vertragsparteien werden etwaige unwirksame Bestimmungen durch wirksame Regelungen ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entsprechen. Dies gilt auch für den Fall von Vertragslücken.
13.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
13.7 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart (Mitte), Deutschland. Daimler ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenauch am Sitz des Partners Klage zu erheben.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Entwicklungsleistungen, Einkaufsbedingungen Für Entwicklungsleistungen
Sonstige Bestimmungen. 19.113.1. Sämtliche Vereinbarungen Abtretungs- und Aufrechnungsrechte Zessionen der Forderung des Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von voestalpine zulässig, welche nicht unbillig ver- weigert werden darf. Davon ausgenommen sind Geldforderungen zwischen den Parteien sind in Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften. Vom Kunden können nur rechtskräftig festgestellte bzw. unbestrittene Forderungen im Rahmen der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Aufrechnung gegenüber voestal- pine geltend gemacht werden. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur ist nicht berechtigt, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtetwaigen Gegenforderungen, die ihm gegenüber anderen, mit voestalpine verbundenen Gesellschaften zustehen, gegenüber voestalpine aufzurechnen.
19.413.2. Die SWS ist berechtigtVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der RechtsnormenEvaluierung, Autorisierung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) […] voestalpine versichert den Kunden, dass all jene Stoffe in ihren Produkten, die in unter eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung etwaige Registrierungspflicht gem. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des UN-Kaufrechts Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Eva- luierung, Autorisierung und Beschränkung chemischer Stoffe (CISGREACH) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.[...] fallen, entsprechend vorregistriert wurden, ent- weder durch voestalpine bzw. ein mit ihr im Konzernverband verbundenes Unternehmen oder durch ein vorgeschaltetes Unternehmen entlang der Lieferkette von voestalpine. Weitere Informationen hiezu sind unter nachfolgendem Link abrufbar: xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xxx/xxxxx/xx/xxxxxxx/xxxxx/
19.613.3. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und Einschränkungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWSetwaigen, aus- drücklichen Vereinbarungen zu Audits und Rechten auf Ein- sichtnahme in Unterlagen Im Hinblick auf den Schutz von unternehmenstechnisch sensiblen Informationen und Daten (z. B. schutzwürdiges, technisches wie auch kaufmännisches Know-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart geltenhow) sowie im Zusammenhang mit allenfalls auf Seiten von voestalpine bestehenden Geheimhal- tungsverpflichtungen gegenüber Dritten behält sich voestalpine ausdrücklich das Recht vor, die Ausübung etwaiger, vertraglich vereinbarter Auditrechte oder von Rechten auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen im diesbzgl. notwendigen Ausmaß nach Art, Inhalt, Umfang und Person des Auditors zweckentsprechend zu beschränken. Audits/Einsichtnahmen können ausschließlich nach einer entsprechenden, schriftlichen Vorankündigung (mind. 14 Werktage) und Terminvereinbarung mit voestalpine zu den üb- lichen Geschäftszeiten (Mo-Fr von 8.00 – 17.00 Uhr) durchgeführt werden. Auf die Geltung der gesetzlichen Re- gelung entsprichtfür die jeweiligen Betriebsörtlichkeiten bestehenden Besucher- und Sicherheitsbestimmungen wird aus- drücklich hingewiesen. Sollten Durch Audits/Einsichtnahmen dürfen kei- nesfalls Störungen oder Unterbrechungen des Produktionspro- zesses oder Sicherheitsrisiken verursacht werden. Dem Kunden bzw. dem Auditor im Zuge von Audits/Einsichtnahmen bekannt gewordene Informationen gleich welcher Art sind von diesem streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Parteien in der vertraglichenjeweils vertragsgegenständlichen Zwecke zu verwenden. Der Kunde trägt die ihm im Zusammenhang mit etwaigen Audits bzw. Einsichtnah- men anfallenden Kosten selbst.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/12.1 Form Abänderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, sowie aufgrund dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit abgegebene Erklärungen müssen – sofern nicht spezielle Verfahrens- und Formvorschriften in diesem Vertrag vorgesehen sind – schriftlich, nicht aber unterschriftlich abgegeben werden. Klargestellt wird, dass Abänderungen, Ergänzungen und Erklärungen durch E-Mail und Telefax als schriftlich gelten. Bei Gefahr in Verzug (z.B. während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Abgesehen davon besteht die unwiderlegliche Vermutung, dass die Vertragsparteien von diesem Schriftformgebot nicht abweichen wollen. Klargestellt wird, dass dieses Schriftformgebot der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls Regelung der SchriftformVergütung von Leistungen bei rechtswidriger Inanspruchnahme nicht entgegensteht.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt12.2 Gerichtsstand Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien.
19.4. Die SWS ist berechtigt12.3 Anwendbares Recht Dieser Vertrag einschließlich aller Fragen seiner Wirksamkeit unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormenvon Kollisionsregelungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die zur Anwendung ausländischen Rechts führen würden sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senKaufrechts.
19.6. Sofern 12.4 Authentischer Text Werden neben der Kunde Kaufmanndeutschen Sprache auch andere Sprachen in der Vertragsbeziehung verwendet, juristische Person so ist stets die deutsche Fassung die einzig verbindliche Fassung des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Textes.
12.5 Erfüllungsort Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und Wien.
12.6 Zustellungen Alle Schriftstücke können rechtswirksam an die in den im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbarten Kontaktdaten des Vertragspartners zugestellt werden. Der Vertragspartner trägt das Beförderungsrisiko. Der Vertragspartner hat Änderungen seiner Kontaktdaten der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWSIAKW-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand AG bekannt zu verklagengeben.
19.712.7 Aufrechnungsverbot Eine Aufrechnung von Ansprüchen des Vertragspartners/ Austellers gegen Zahlungsansprüche der IAKW-AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen des Vertragspartners wegen Ansprüchen des Vertragspartners ist stets ausgeschlossen.
12.8 Zessionsverbot Ohne schriftliche Zustimmung durch die IAKW-AG kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abtreten oder durch Dritte ausüben lassen. Selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc., haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen gegenüber der IAKW-AG zur ungeteilten Hand.
12.9 Laesio Enormis und Irrtumsanfechtung Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, sowie auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums.
12.10 Verständigung Dritter Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Veranstaltungsname und -dauer, sowie Firmenname und Anschrift des Veranstalters für statistische Zwecke folgenden Gesellschaften bekannt- und weitergegeben werden:
a) International Congress and Convention Association
b) Österreich Werbung
c) Wiener Tourismus Verband
12.11 Teilnichtigkeit und geltungserhaltende Reduktion Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zur Ungültigkeit der Übrigen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisensein, so berührt ist sie ihrem Zwecke nach soweit zu erhalten, als dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nichtgesetzlich zulässig ist.
12.12 Verbindliche Vertragsbestandteile Dem Vertragspartner allenfalls übermittelte Unterlagen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn anzunehmen istihre Einbeziehung in den Vertrag ausdrücklich vereinbart wird. Sonst haben übermittelte Unterlagen nur Informationscharakter und lösen keine Haftung der IAKW-AG aus. Festgehalten wird, dass der Vertragspartner die Parteien den Bestimmungen der im ACV ausgehängten Hausordnung einzuhalten hat, insbesondere darf die Nachbarschaft durch Veranstaltungen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden.
12.13 Spezielle und abweichende Bestimmungen Im Einzelfall können spezielle und abweichende Vertragsbestimmungen im Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenwerden.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Sonstige Bestimmungen. 19.114.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind Der ISP darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teil- weise auf einen Dritten übertragen. Der ISP hat dem Kunden diese Über- tragung vor ihrem Wirksamwerden in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertragung wirksam wird, kündigen. Der ISP wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
14.2. Der ISP darf die geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen.
14.3. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger nach vor- xxxxxxx schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtdes ISPs auf einen Dritten übertragen.
19.414.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenEtwaige Abweichungen von diesen Bedingungen bei Vertragsschluss bedür- fen der Schriftform.
19.514.5. Der Vertrag unterliegt dem Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen).
19.614.6. Sofern Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen istSondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland oder hat er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Ver- tragsschluss ins Ausland verlegt, ist ausschließlicher der ausschließliche Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS)Sitz des ISPs. Die SWS Der ISP ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
19.714.7. Sollte eine Bestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder des Einzelvertra- ges teilweise nichtig oder unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenwerden, so berührt dies wird dadurch die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder un- wirksamen Bestimmungen dieser AGB tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder des Einzelvertrages nichtzu einem untragbaren Ergebnis führen würde, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der vertraglichennicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
14.8. Alle vertraglichen Bestimmungen finden insoweit Anwendung, als gesetzli- che Normen, insbesondere das Telekommunikationsgesetz, in ihren jeweils geltenden Fassungen nicht zwingend andere Regelungen treffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.113.1 Die Parteien verpflichten sich zu einer vertrauens- vollen Zusammenarbeit, die auf gegenseitiger Rück- sichtnahme und Loyalität beruht; insbesondere wollen die Parteien alle Streitfragen soweit wie mög- lich durch eine sachliche Diskussion gütlich beile- gen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind Zu unterlassen ist insbesondere die Abwer- bung, Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die in Verbindung mit der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtAuftragsdurchführung tätig ge- wesen sind, vor Ablauf von zwei Jahren nach Be- endigung der Zusammenarbeit.
19.213.2 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EURO-LOG zulässig. Änderungen und/oder Ergänzungen EURO-LOG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein verbundenes Unterneh- men im Sinne des § 15 Aktiengesetz zu übertragen.
13.3 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages be- dürfen als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. In die- sem Fall vereinbaren die Parteien eine Regelung, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Be- stimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt sinngemäß für eine Vertragslücke oder für den Fall, dass die Anwendung einer der Vertragsbedingungen zu einer unbilligen Härte bei einem Vertragspartner führen sollte.
13.4 Die Nichtausübung eines Rechts aus diesem Vertrag durch EURO-LOG bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
13.5 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundes- republik Deutschland unter Ausschluss des Deut- schen Internationalen Privatrechts. Das UNCITRAL- Kaufrecht wird demgemäß ausgeschlossen.
13.6 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammen- hang mit diesem Vertrag wird – soweit rechtlich zu- lässig – als Gerichtsstand München (Landgericht München I) vereinbart.
13.7 Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Der Kunde kann Rechte schriftlich geschlossene Vertrag ersetzt alle vorausgehenden mündlichen und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtschriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und wird von den Parteien als vollständige und aus- schließliche Vertragsgrundlage angesehen.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: General Terms and Conditions
Sonstige Bestimmungen. 19.136 Ärztliche Schweigepflicht/Datenschutz
(1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht ist sicherzustellen.
(2) Die Ärzte/MVZ verpflichten sich, untereinander sowie gegenüber anderen Leistungserbrin- gern und Patienten bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbei- tung personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften nach der EU-DSGVO und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sämtliche Vereinbarungen Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personen- bezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen.
(1) Die KVN liefert gemäß § 295 Abs. 2 SGB V quartalsbezogen – spätestens nach Erstellung der Honorarbescheide für die Ärzte/MVZ – die für das Programm erforderlichen Abrech- nungsdaten versicherten- und arztbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Parteien sind Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Ver- trages über den Datenaustausch in der Vertragsurkunde jeweils gültigen Fassung.
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.07.2021 in Kraft und ersetzt den Vertrag vom 01.07.2020. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bereits am Vorvertrag teil- nehmende Versicherte und Ärzte müssen sich nicht erneut in das DMP einschreiben. Erteilte Genehmigungen zur Teilnahme behalten ihre Gültigkeit.
(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen des Einzelvertrags DMP, die durch eine nachfolgende Änderung der RSAV, der DMP-A-RL oder sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bedingt sind, unverzüglich bzw. innerhalb der vorgesehenen Fristen oder zu den vorgegebenen Stichtagen entsprechend § 137g Abs. 2 SGB V vorgenommen werden.
(3) Bei einer Wiederzulassung gelten die im Rahmen der ersten Akkreditierung abgegebenen Erklärungen weiter. Eine erneute Einschreibung der Ärzte und seinen Anla- gen enthaltenVersicherten ist nicht not- wendig.
(4) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Änderung oder bei Wegfall der RSA-Anbindung der DMP oder bei Aufhebung bzw. Weitergehende Vereinbarungen bestehen Wegfall der Zulassung durch einen bestandskräftigen Bescheid des BAS oder festgestelltem Verstoß einer Krankenkasse gegen § 24 Abs. 2, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Bei Verstoß gegen § 24 Abs. 2 bezieht sich die Kündigung auf die Krankenkasse, die den Verstoß nach § 24 Abs. 2 begangen hat. Kündigungen gegenüber einem Vertragspartner berühren das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragspartner nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen (5) Die Regelungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts zum Datenfluss (CISGAbschnitte VII bis VIII) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rahmen des DMP zur Verbesserung der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWSVersorgungssituation von DM-1-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx Patienten sind Bestandteil des zwischen den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenjeweiligen Vertragspartnern vereinbarten Gesamtvertrages.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Sonstige Bestimmungen. 19.11. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Die Vertragspartner verpflichten sich, die Marktregeln gemäß Definition § 7 Z 46 ElWOG, insbesondere die Sonstigen Marktregeln, in den Parteien jeweils geltenden Fassungen, einzuhalten. Die Sonstigen Marktregeln und Technische-Organisatorische Regeln sind in auf der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtHomepage der Energie- Control Austria (xxx.x-xxxxxxx.xx) veröffentlicht.
19.22. Änderungen und/Die Salzburg AG weist ausdrücklich darauf hin, dass es dem Kunden obliegt, selbst zu prüfen, ob er aus der Nutzung des Solar.Depot für seine PV-Anlage steuerpflichtig oder Ergänzungen unternehmerisch tätig wird.
3. Die allfällige Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. An die Stelle der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen tritt eine gültige und durchsetzbare Bestimmung, die der ungültigen oder un- durchsetzbaren nach dem Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt, bei Verbrauchern eine Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist. Entsprechendes gilt, wenn während der Laufzeit dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformeine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.
19.34. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Auf diesen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigtausschließlich Österreichisches Recht anwendbar, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der RechtsnormenVerweisungsnormen des österreichi- schen internationalen Privatrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des EVÜ und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senKaufrechtsabkommens.
19.65. Sofern Änderungen der Kunde KaufmannSpeicherbestimmungen werden dem Kunden elektronisch mitgeteilt. Er kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dieser schriftlich widersprechen, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung andernfalls diese Änderungen als vereinbart gelten. Im Falle eines Widerspruches gegen die Ände- rungen der Speicherbestimmungen endet das Vertragsverhältnis mit dem, die nach einer Frist von drei Monaten ab Erhalt der gesetzlichen Re- gelung entsprichto.a. Sollten die Parteien schriftlichen oder elektronischen Mitteilung, folgenden Monatsletzten. Die Salzburg AG wird den Kunden in der vertraglichenelektronischen Mitteilung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
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Samples: Speicherbestimmungen
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in 25.1 Der AN haftet im Rahmen der Vertragsurkunde des Einzelvertrags gesetzlichen Bestimmungen und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer dem Risiko der Vertragsleistungen angemessenen Deckungssumme abzuschließen, aufrechtzuerhalten und Uns dies auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen.
19.2. Änderungen und/25.2 Der AN räumt unserer Internen Revision das jederzeit auszuübende Recht ein, nach vorheriger Anmeldung sämtliche Daten zu Geschäftsvorfällen zwischen Uns und dem AN bei dem AN einzusehen und zu überprüfen.
25.3 Sind Vertragsleistungen ausdrücklich oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen für den AN erkennbar für den Export bestimmt, ist der AN ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet, in den Lieferpapieren sämtliche erforderlichen Angaben zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. machen, damit Wir die nach den EU- und US-Exportkontrollvorschriften, dem deutschen Außenwirtschaftsrecht sowie sonstigen einschlägigen Zollvorschriften erforderlichen Angaben machen und Schritte veranlassen können.
25.4 Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses Übertragung von vertraglichen Rechten oder Pflichten durch den AN bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der AN ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, welche nicht unbillig verweigert werden darf, seine Forderungen gegen Uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der SchriftformAN seine Forderung gegen Uns ohne unsere Zustimmung ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam; Wir können jedoch mit befreiender Wirkung nach unserer Xxxx an den AN oder den Dritten leisten.
19.325.5 Gerichtsstand ist das für die Volkswagen Financial Services AG oder den jeweiligen Vertragspartner des AN zuständige Gericht. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtWir sind darüber hinaus berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem 25.6 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISGÜbereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausdrücklich ausgeschlos- senausgeschlossen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. 25.7 Sollte eine Bestimmung dieser AGB Regelung des Vertrages ganz oder des Einzelvertra- ges teilweise unwirksam oder undurchsetzbar nichtig sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisengegen geltendes Recht verstoßen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hättenRegelungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll Bestimmung tritt eine Bestimmung als vereinbart geltensolche, die dem Vertragsziel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Re- gelung entsprichtInteressen der Parteien rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Sollten Dasselbe gilt im Falle einer Vertragslücke.
25.8 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Parteien Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in der vertraglichenTextform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht Handelt es sich bei den Leistungen des AN um IT-Leistungen, gelten außerdem folgende Regelungen (Ziffer 26 bis 29):
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.136 Ärztliche Schweigepflicht/Datenschutz
(1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht ist sicherzustellen.
(2) Die Ärzte/MVZ verpflichten sich, untereinander sowie gegenüber anderen Leistungserbrin- gern und Patienten bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbei- tung personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften der EU-DSGVO und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sämtliche Vereinbarungen Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbe- zogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen.
(1) Die KVN liefert gemäß § 295 Abs. 2 SGB V quartalsbezogen – spätestens nach Erstellung der Honorarbescheide für die Ärzte/MVZ – die für das Programm erforderlichen Abrech- nungsdaten versicherten- und arztbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Parteien sind Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Ver- trages über den Datenaustausch in der Vertragsurkunde jeweils gültigen Fassung.
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.10.2020 in Kraft und ersetzt den Vertrag vom 01.01.2018. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Teilnehmende Versicherte und Ärzte müssen sich nicht erneut in das DMP einschreiben. Erteilte Genehmigungen zur Teilnahme behalten ihre Gültigkeit.
(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthaltenDMP, die durch eine nachfolgende Änderung der RSAV, der DMP-A-RL oder sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bedingt sind, unverzüglich bzw. Weitergehende Vereinbarungen bestehen innerhalb der vorgesehenen Fristen oder zu den vorgegebenen Stichtagen entsprechend § 137g Abs. 2 SGB V vorgenommen werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann bei wichtigem Grund, insbesondere bei Änderung oder bei Wegfall der RSA-Anbindung der DMP bzw. bei der Aufhebung oder Wegfall der Zulassung durch einen bestandskräftigen Bescheid des BAS oder festgestelltem Verstoß einer Kran- kenkasse gegen § 24 Abs. 2, der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Bei Verstoß gegen § 24 Abs. 2 bezieht sich die Kündigung auf die Krankenkasse, die den Verstoß nach § 24 Abs. 2 begangen hat. Kün- digungen gegenüber einem Vertragspartner berühren das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragspartner nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen (4) Die Regelungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts zum Datenfluss (CISGAbschnitte VII bis VIII) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rahmen des DMP zur Verbesserung der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWSVersorgungssituation von COPD-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx Patienten sind Bestandteil des zwischen den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenjeweiligen Vertragspartnern vereinbarten Gesamtvertrages.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: DMP Agreement for Copd
Sonstige Bestimmungen. 19.113.1 LIZENZGEBER und LIZENZNEHMER sind unabhängige Parteien. Sämtliche Keine Bestimmung in diesem VERTRAG ist so auszulegen, dass eine VERTRAGSPARTEI Bevollmächtigter, Mitarbeiter, Franchisenehmer, Joint-Venture-Partner oder gesetzlicher Vertreter der anderen VERTRAGSPARTEI wird.
13.2 Dieser VERTRAG gilt für den LIZENZNEHMER persönlich und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des LIZENZGEBERS aus keinem wie auch immer gearteten Grund (einschließlich einer Übertragung von Gesetzes wegen, aufgrund einer Verschmelzung, Umgründung oder infolge eines Erwerbs oder eines Eigentümerwechsels) abgetreten oder übertragen werden und jeder Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den LIZENZGEBER, den VERTRAG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der LIZENZGEBER behält sich ausdrücklich vor, den VERTRAG abzutreten und seine Verpflichtungen im Rahmen dieses VERTRAGS zu übertragen.
13.3 Dieser VERTRAG, die BESTELLUNG und die darin jeweils ausdrücklich genannten Vereinbarungen umfassen die vollständige und ausschließliche Übereinkunft und Vereinbarung zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags VERTRAGSPARTEIEN im Hinblick auf den Vertragsgegenstand und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende ersetzen alle früheren oder gleichzeitigen, schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen bestehen nichtoder Übereinkünfte über den Vertragsgegenstand.
19.2. Änderungen und/13.4 Die Nichtdurchsetzung einer Bestimmung dieses VERTRAGS gilt nicht als Verzicht auf die künftige Durchsetzung dieser oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung einer anderen Bestimmung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformVERTRAGS.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte 13.5 Wenn eine Bestimmung dieses VERTRAGS unwirksam ist oder wird oder dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder VERTRAG eine Xxxxx aufweisenenthält, so berührt dies nicht die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hättenBestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll Bestimmung gilt zwischen den VERTRAGSPARTEIEN eine wirksame Bestimmung als vereinbart geltenvereinbart, die der gesetzlichen Re- gelung entsprichtwirtschaftlichen Absicht der VERTRAGSPARTEIEN am nächsten kommt. Sollten die Parteien in Dies gilt auch für allfällige Lücken.
13.6 Jede Änderung oder Ergänzung dieses VERTRAGS bedarf der vertraglichenSchriftform und ist von bevollmächtigten Vertretern der VERTRAGSPARTEIEN zu unterzeichnen. Dies gilt auch für eine Änderung oder ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
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Samples: Nutzerlizenzvertrag
Sonstige Bestimmungen. 19.11. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Der Mieter wird darüber informiert, dass XVP vor Vertragsabschluss und bei berechtigtem Interesse im Laufe der Vertragsurkunde Vertragsbeziehung Aus- künfte, insb. Bankauskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelvertrags Mieters (auch von Dritten) einholen kann. Der Mieter ist verpflichtet, einer entsprechenden Anfrage von XVP Folge zu leisten. XVP ist berechtigt, zum Zwecke des Gläubigerschutzes und seinen Anla- gen enthaltenzur Überprüfung der Bo- nität des Mieters Abfragen bei bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden und bei vom Mieter benannten Kreditinstituten vorzunehmen. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtDer Mieter ist verpflichtet, diese Kreditinstitute zum vorstehend angeführten Zweck über erste Aufforderung von XVP vom Bankgeheimnis zu entbinden. XVP ist berechtigt, die auf diesem Wege erlangten und sonstigen zur Prüfung der Liquidität relevanten Daten des Mieters zur Re- finanzierung von XVP oder dessen Rechtsnachfolgern an Dritte weiterzugeben. Der Mieter verzichtet auf die Anfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte.
19.22. Änderungen Der Mieter verzichtet auf die Anfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, ihm gegen XVP zustehende Forderungen gegen Forderungen von XVP aufzurechnen oder diese ganz oder teilweise an XVP abzutreten.
4. Der Mieter stimmt hiermit unwiderruflich zu, dass XVP das gesamte Vertragsverhältnis an Dritte abtritt.
5. Dieser Vertrag wird in seinem Bestand nicht durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen berührt. Eine unwirksame Be- stimmung ist durch eine zulässige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
6. Dieser Vertrag enthält sämtliche die Überlassung des Mietgegenstandes durch XVP an den Mieter betreffenden Vereinbarungen. Änderun- gen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Hiervon kann nur schriftlich abgegangen wer- den. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
7. Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Gebühren, Abgaben sowie die Reprographievergütung gem. § 42b(2)Zi1 Urheber- rechtsgesetz trägt der Mieter.
8. XVP ist berechtigt, für jede Vertrags- und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen Abrechnungsänderung deren Ursache in der Sphäre des Mieters liegt, eine Bearbeitungsge- bühr von € 50,- zuzüglich USt zu ihrer Wirksamkeit verrechnen. Selbiges gilt für jede Neuausstellung von Rechnungen bzw. Erteilung von Gutschriften, aufgrund der Schriftformnicht rechtzeitigen Bekanntgabe von Zählerständen gem. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformPkt. VII. durch den Mieter.
19.39. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Erfüllungsort ist der SWS abtre- tenSitz von XVP. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Es gilt materielles österreichisches Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6Kaufrechts. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Als ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten Gerichts- stand aus und im Zusammenhang mit Ansprüchen aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenwird das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt verein- bart.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Mietvertrag
Sonstige Bestimmungen. 19.111.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen weiteren Bestimmungen nicht.
19.211.2. Änderungen und/Der UNTERNEHMER ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.
11.3. Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen E-Mail) gelten als zugegangen, wennsie an die zuletzt vom KUNDEN bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
11.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen dem UNTERNEHMER und dem KUNDEN abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
11.5. Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf ebenso der Schriftform. Die Aufhebung Dies gilt auch für ein Abgehen des Schriftformerfordernisses bedarf Schriftform Gebotes. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass vom UNTERNEHMER eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformmachen.
19.311.6. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS UNTERNEHMER ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Der Vertrag unterliegt UNTERNEHMER hat den KUNDEN über diese Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Zeitpunkt der Änderung zumindest einen Monat vor dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS)Änderungszeitpunkt zu informieren. Die SWS ist jedoch auch berechtigtÄnderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt in Kraft, nach ihrer Xxxx sofern der KUNDE der Änderung nicht innerhalb eines Monats ab Information widerspricht. Dabei hat der UNTERNEHMER den Kunden an dessen KUNDEN bei Beginn dieser Monatsfrist auf die Bedeutung eines Stillschweigens als Zustimmung zu der Änderung der allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenGeschäftsbedingungen besonders hinzuweisen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Sonstige Bestimmungen. 19.111.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Vertragsurkunde des Einzelvertrags Schriftform und seinen Anla- gen enthaltenUnterschrift beider Vertragsparteien. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtDas betrifft auch ein Abgehen von der vereinbarten Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
19.211.2. Änderungen und/oder Ergänzungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages be- dürfen unwirksam sein oder werden, so ist die Bestimmung geltungserhaltend zu ihrer Wirksamkeit reduzieren. Bei gänzlicher Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt jene Bestimmung als vereinbart, die der Schriftformunwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformübrigen Bestimmungen bleiben hievon unberührt.
19.311.3. Durch den Abschluss eines Vertrages bleibt ein allfällig für KONE bestehender Eigentumsvorbehalt an der zu wartenden Anlage, Anlageteilen bzw. den gelieferten Materialien unberührt.
11.4. Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche von KONE mit Gegenforderungen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Der Kunde kann Auftraggeber ist nicht berechtigt Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher ohne Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtvon KONE an Dritte zu übertragen.
19.411.5. Erfüllungsort ist der Standort der Anlage(n). Ist der Auftraggeber Unternehmer, so wird als Gerichtsstand für alle Streitig- keiten aus diesem Vertrag Wien vereinbart.
11.6. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senausgeschlossen.
19.611.7. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und Zustellungen an den Auftraggeber können an die im Zusammenhang mit Vertrag angeführte Adresse erfolgen, solange der Auftraggeber nicht schriftlich eine andere Adresse bekannt gibt.
11.8. Der Auftraggeber erteilt KONE die Zustimmung, Anlagen aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe als Referenzprojekt, z.B. in Printmedien oder bei (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenKunden-) Veranstaltungen anzuführen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Kone Care Contract
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen 10.1 Das Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, – Landesjugendamt – als zuständige Fachbehörde – kann für den Parteien sind Einsatz in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.jeweiligen Einrichtung:
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die 10.1.1 in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen istbegründeten Ausnahmefällen genehmigen, dass die Parteien in den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätteneinzelnen Abschnitten der Vereinbarung geforderten Berufserfahrungen verkürzt werden können,
10.1.2 im Einvernehmen mit der Fachschule für Sozialwesen den Einsatz von Erzieherinnen und Erzieher im Berufspraktikum ausnahmsweise und längstens drei Monate vor Ende des Berufspraktikums als pädagogische Fachkraft in einer bestimmten Tageseinrichtung genehmigen,
10.1.3 bei Absolventinnen und Absolventen der Fachschulen (Bildungsgang für Erzieherinnen und Erzieher) und bei Absolventinnen und Absolventen der Externenprüfung oder der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und zum staatlich anerkannten Erzieher die vor der Abschlussprüfung liegenden praktischen Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung anerkennen,
10.1.4 Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Vertiefungseinsatz Pflege in der Pädiatrie nach Nummer 4 und 5 zulassen,
10.1.5 in begründeten Ausnahmefällen auch anderen als den in Nummer 4 und 5 genannten Fachkräften den Einsatz als Fachkraft in einer bestimmten Tageseinrichtung genehmigen, wenn ihre Ausbildung und bisherige Berufserfahrung arbeitsfeldrelevante Inhalte aufweist. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll Dies gilt insbesondere für den Fall, dass zur Überbrückung eines akuten Fachkräftemangels für einen befristeten Zeitraum in einer bestimmten Einrichtung eine Bestimmung als vereinbart geltenpersönlich geeignete Person eingesetzt werden soll.
10.2 Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in einer Tageseinrichtung für Kinder eine Funktion innehaben, können auch ohne Erfüllung der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichendieser Vereinbarung bestimmten Voraussetzungen ihre bisherige Tätigkeit in dieser Tageseinrichtung für Kinder beibehalten, soweit diese Vereinbarung keine spezielle Regelung enthält.
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Samples: Fachkräftevereinbarung
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen (1) Auf diese AGB und allfällige vertragliche und ausservertragliche Forderungen findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) sowie der Kollisionsnormen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags internationalen Warenkauf (CISG oder UN-Kaufrecht) und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtanderes internationales Recht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG2) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Erfüllungsort sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten alle Streitigkeiten aus und oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS)diesen AGB und alle damit zusammenhängende Verträge ist Zug. Die SWS Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen zwingenden Gerichtsstände. pascom ist jedoch auch daneben berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu verklagenklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Im Falle unwirksamer Bestimmungen, Lücken, Unklarheiten oder bei Veränderungen der Grundlagen dieser AGB bemühen sich die Vertragsparteien, die Vertragsregelungen so auszulegen, wie es den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner unter Berücksichtigung des Einzelvertrages nichtVertragszwecks am nächsten kommt. Sie werden versuchen, wenn anzunehmen istden jeweiligen Vertrag bzw. die AGB entsprechend zu ergänzen.
(4) Beabsichtigt pascom Änderungen von Preisen oder Leistungsbeschreibungen, dass so werden dem Kunden die Parteien Änderungen mindestens 3 (drei) Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. In einem solchen Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu.
(5) Erfolgt seitens des Kunden innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung von pascom keine Kündigung, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteilt. pascom wird den Kunden auf diese Folge in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
(6) Die Vertragsparteien haben den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hättenbzw. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll die Verträge und deren Bestandteile und die AGB in einer deutschen Fassung geschlossen und eventuell zusätzlich eine Bestimmung als vereinbart gelten, englischsprachige Fassung beigelegt. Für die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten rechtlichen Wirkungen zwischen den Parteien ist allein die Parteien in der vertraglichendeutsche Fassung massgeblich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den 13.1 Beide Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtdem gegenständlichen Vertrags- verhältnis auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden.
19.413.2 Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Seiten des Mieters finden auf das gegenständli- che Vertragsverhältnis keine Anwendung. Die SWS Auch durch abgeschlossene Individualvereinbarungen kann der Mieter seine AGBs nicht geltend machen.
13.3 ASFINAG ist unbeschadet weitergehender Rechte, insbesondere dem Recht auf außerordentli- che Vertragsauflösung berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltendie Erbringung von Leistungen nach vorheriger Verständigung des Mieters teilweise oder in weiterer Folge auch ganz zu verweigern (Sperre), falls der Mieter störende oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich- tungen (FTEG), BGBL. I Nr. 134/2001 entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen un- verzüglich nach Aufforderung von ASFINAG vom Netzabschlusspunkt entfernt (im Übrigen gilt § 11 Abs. 6 FTEG).
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. 13.4 Sollte eine irgendeine Bestimmung dieser AGB Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Einzelvertra- ges unwirksam eine nachträgli- che Änderung oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenwerden, so berührt dies wird dadurch die Wirksamkeit und die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser AGB Bestim- mungen gilt zwischen den Partnern einer dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis mög- lichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenvereinbart.
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Samples: Agb Datendienste
Sonstige Bestimmungen. 19.111 Gegenseitige Informationspflicht Über wesentliche Maßnahmen (z. B. Umsetzungen von Anforderungen des BAS) im Rahmen der Teilnahme der Krankenhäuser an den DMP werden sich die Vertragspartner gegenseitig informieren. Sämtliche Vereinbarungen Die Krankenhausgesellschaft informiert die teilnehmenden Krankenhäuser. § 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2021 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Vereinbarung vom 01.03.2021. Die Teilnahme der Krankenhäuser bleibt unverändert bestehen. Eine erneute Teilnahmeerklärung allein aufgrund der Neufassung der Verein- barung ist nicht erforderlich.
(2) Diese Vereinbarung endet spätestens mit der Beendigung des KV-Vertrages, sofern die Krankenkassen die Krankenhausgesellschaft über dessen Beendigung unverzüglich informieren. Die Krankenhausgesellschaft informiert die Krankenhäuser hierüber.
(3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen der DMP, die infolge einer Änderung der RSAV sowie der DMP-A-RL oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich vorgenommen werden. Die Anpassungsfrist gemäß § 137g Abs. 2 SGB V ist zu beachten.
(4) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Inhalte sowie jede Änderung des KV-Vertrages nach § 1 Abs. 2 unverzüglich der Krankenhausgesellschaft mitgeteilt werden. Änderungen der Inhalte des KV-Vertrages, welche die Krankenhäuser betreffen, berechtigen die Krankenhausgesellschaft zu einer Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten zum Quartalsende.
(5) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei ökonomisch-relevanter Änderung oder Wegfall der RSA-Anbindung der DMP oder bei Aufhebung oder Wegfall der Zulassung der Programme durch das BAS, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
(6) Die Kündigung einer einzelnen Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbandes wirkt nicht unmittelbar auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sind in übrigen Vertrags-partnern und auf die Teilnahme der Vertragsurkunde des Einzelvertrags Krankenhäuser. § 13 Schriftform Änderungen und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der SchriftformSchriftform selbst. Mündliche Neben- abreden bestehen nicht. § 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Vereinbarung im Übrigen dennoch gültig. Es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt(2) Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass sind die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle verpflichtet, sie unter Beachtung der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die erkennbaren Zielsetzung und der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenPatienteninteressen einvernehmlich zu ergänzen.
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Samples: Rahmenvereinbarung
Sonstige Bestimmungen. 19.114 Eingruppierung
(1) 1Die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 und 3 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohn- gruppen TdL) mit Anlagen 1 und 2 gelten über den 30. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind Juni 2007 hinaus fort, so- weit in diesem Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Juli 2007 neu eingestellte Arbeitnehmerinnen im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrags Anwen- dung. 3An die Stelle der Vertragsurkunde des Einzelvertrags Begriffe „Vergütung“ und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht„Lohn“ tritt der Begriff „Ent- gelt“.
19.2(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Vergütungsgruppen I und I a der Vergütungs- ordnung zum BAT ab dem 1. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformJuli 2007 nicht fort; entsprechende Arbeitsverhältnisse sind außertariflich auszugestalten.
19.3(3) Alle zwischen dem 1. Der Kunde kann Rechte Juli 2007 und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- tendem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.
(4) Bewährungs-, Fallgruppen- ,Tätigkeitsaufstiege sowie Vergütungsgruppenzulagen gibt es ab dem 1. Juli 2007 nicht mehr. §§ 8 und 9 bleiben unberührt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt9 Absatz 3 gilt entsprechend.
19.4(5) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Arbeitnehmerin- nen, denen ab dem 1. Die SWS ist berechtigtJuli 2007 bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltensoweit die Anspruchsvor- aussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
19.5(6) Für Eingruppierungen ab dem 1. Der Vertrag unterliegt dem Recht Juli 2007 bis zum Inkrafttreten einer neuen Ent- geltordnung werden die Vergütungsgruppen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage „Vorläufige Zuordnungstabelle“ den Entgeltgruppen der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung Entgelttabelle des UNTV UK-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senEntgelt zugeordnet.
19.6(7) Für Eingruppierungen ab dem 1. Sofern Juli 2007 bis zum Inkrafttreten einer neuen Ent- geltordnung werden die Vergütungsgruppen der Kunde Kaufmann, juristische Person Anlage 1 b zum BAT gemäß An- lage „Überleitungs- und vorläufige Zuordnungstabelle Pflege zum TVÜ UK-Entgelt“ den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des öffent- lichen Rechts oder öffentlichTV UK-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Entgelt zugeordnet.
(8) Die bisherigen Regelungen für etwaige Streitig- keiten aus Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch bisheri- gen Geltungsbereich fort; dies gilt auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenfür Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Absatz 3.
19.7(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB Juli 2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalen- derhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 0000. Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxx, Xxx, Xxxxxxxxx, 00. Juni 2007 Universitätsklinikum Freiburg ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Baden-Württemberg Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxx Universitätsklinikum Heidelberg Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx Universitätsklinikum Tübingen Xxxxxxx Xxxxxx Universitätsklinikum Ulm Xxxxxx Xxxxxxxx Anlage: Allgemeine Überleitungstabelle Anlage: Überleitungs- und vorläufige Zuordnungstabelle Pflege Anlage: Vorläufige Zuordnungstabelle für die ab dem 1. Juli 2007 stattfindenden Eingruppie- rungen Anlage: Strukturausgleiche für Arbeitnehmerinnen Anlage: Zulagen für Bewährungs-, Zeit, Tätigkeits- oder des Einzelvertra- ges unwirksam Fallgruppenaufstiege E 14 UK I b ohne Aufstieg nach I a I b nach Aufstieg aus II a II a mit ausstehendem Aufstieg nach I b nach 5 oder undurchsetzbar sein 6 Jahren keine E 13 UE UK II a mit ausstehendem Aufstieg nach I b nach 11 oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit 15 Jahren keine E 13 UK II a ohne Aufstieg nach I b keine E 12 UK II a nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach II a keine E 11 UK III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IV a IV a mit ausstehendem Aufstieg nach III keine E 10 UK IV a ohne Aufstieg nach III IV a nach Aufstieg aus IV b IV b mit ausstehendem Aufstieg nach IVa V a in den ersten sechs Monaten der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nichtBerufsausübung, wenn anzunehmen istdanach IV b mit Aufstieg nach IV a (Zuordnung zu Stufe 1) keine E 9 UK IV b ohne Aufstieg nach IVa IV b nach Aufstieg aus V a ohne wei- teren Aufstieg nach IV a IV b nach Aufstieg aus V b V a mit ausstehendem Aufstieg nach IV b ohne weiteren Aufstieg nach IV a V b mit ausstehendem Aufstieg nach IV b keine E 9 z UK V a ohne Aufstieg nach IVb V b ohne Aufstieg nach IVb V b nach Aufstieg aus V c keine E 9 y UK keine 9 E 8 UK V c mit ausstehendem Aufstieg nach V b V c ohne Aufstieg nach V b V c nach Aufstieg aus VI b 8 a 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8 a E 7 UK keine 7 a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7 a E 6 UK VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V c VI b ohne Aufstieg nach V c VI b nach Aufstieg aus VII 6 a 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6 a E 5 UK VII mit ausstehendem Aufstieg nach VI b VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII 5 a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 a 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5 a E 4 UK keine 4 a 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 a 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4 a E 3 UK keine 3 a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 a 3 nach Aufstieg aus 2 und 2 a mit ausste- hendem Aufstieg nach 3 a 3 nach Aufstieg aus 2 a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 a 2 a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehenden Aufstieg nach 3 und 3 a 2 a mit ausstehenden Aufstieg nach 3 und 3 a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 a, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten3 und 3 a E 3 z UK VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII VIII nach Aufstieg aus IX a oder IX b 3 3 nach Aufstieg aus 2 und 2 a 2 a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehenden Aufstieg nach 3 2 mit ausstehenden Aufstieg nach 2 a und 3 E 2 UK IX a IX b mit ausstehendem Aufstieg nach VIII IX b mit ausstehendem Aufstieg nach IX a keine E 2 y UK keine 2 a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 a 2 nach Aufstieg aus 1 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2 a E 2 z UK IX b nach Aufstieg aus X X mit und ohne Aufstieg nach IX a oder IX b 1 a 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1 a E 1 UK keine keine Diese „Überleitungs- und vorläufige Zuordnungstabelle Pflege“ findet Anwendung für bereits beschäftigte Arbeitnehmerinnen und für ab dem 1. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenJuli 2007 stattfindende Ein- gruppierungsvorgänge im Pflegedienst
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Samples: Tarifvertrag
Sonstige Bestimmungen. 19.11. Sämtliche Vereinbarungen Die technische Abnahme erfolgt durch die Besichtigung der Ware und aller seiner Elemente vom mindestens 3 m Abstand am hellen, am besten sonnigen Tag.
2. Bei kleinen Kratzern oder Rissen auf der Oberfläche der Ware besteht kein Reklamationsanspruch.
3. Die Verdickungen, leichte Rauheit der lackierten Oberflächen, die an den Waren des Verkäufers auftreten können, sind die Folge des Feuerverzinkungsprozesses und unterliegen keiner Reklamation.
4. Das Feuerverzinken ist kein Prozess zur Verbesserung der Produktästhetik, sondern zur wesentlichen Verlängerung der Lebensdauer.
5. Die einzelnen Schrotkörner sind die Reste des Prozesses der Vorbereitungen der Ware auf das Lackieren und beeinflussen die Beständigkeit der ganzen Ware nicht. Sie unterliegen keiner Reklamation.
6. Alle Waren des Verkäufers haben im unteren Teil die nach der Montage nicht sichtbaren technologischen Öffnungen, aus denen während des Betriebs das Kondenswasser herausfließen kann. Das Kondenswasser kann die Flecken auf dem Sockel oder den Pflastersteinen lassen. Es wird empfohlen, die eventuellen Flecken mit dem Wasser mit Detergens mindestens einmal im Jahr während der Reinigung und Wartung des Zauns zu entfernen.
7. Zulässig sind kleine Farbtonunterschiede zwischen den Parteien sind Waren, die zu der Produktion in unterschiedlichen Produktionschargen überwiesen wurden und zwischen den Elementen der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthaltenWaren, die mit unterschiedlichen Herstellungstechnologien ausgeführt wurden. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtDer Unterschied soll aber nicht größer als ein Farbton RAL sein.
19.28. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit Unter Berücksichtigung der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls Spezifik der SchriftformPulverbeschichtung wird die manuelle Ausführung von kleinen Punktausbesserungen an der Stelle der Aufhängung der Ware zum Malen nach dessen Abschluss zugelassen.
19.39. Der Kunde kann Rechte Es besteht kein Reklamationsanspruch in Bezug auf die Ware, wo die Korrosionsflecken erschienen sind und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtderen Fläche nicht größer als 5 mm2 ist.
19.410. Die SWS ist berechtigtEs besteht kein Reklamations- und Gewährleistungsanspruch in Bezug auf die werkmäßig nicht gesicherten Ränder des Schnitts (z.B. Endungen des Zauns, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht Kanten der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISGÖffnungen und sonstige) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Abstand bis 10 mm von der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS)Schnittlinie. Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.1(A) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Sämtliche Vereinbarungen Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen
(B) Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte von duveka und sonstige mit duveka vertraglich gebundene Personen, die im Rahmen eines mit duveka geschlosse- nen Vertrages zwischen den Parteien sind mit einer Leistungserbringung für den Auftraggeber befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbeaktivitä- ten zu unterstützen. Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Laufzeit des zwischen beiden Vertragsparteien geschlossenen Vertrages und weitere sechs Monate ab dessen Beendigung. Abwerbung im vorgenannten Sinn ist jedes mittelbare oder unmit- telbare Einwirken auf den Angestellten von duveka oder sonstige mit duveka vertraglich gebundenen Personen mit dem Ziel, diesen zur Begründung eines neuen Arbeitsverhält- nisses oder des Eingehens eines Dienstvertrages mit dem Auftraggeber oder Dritten zu veranlassen. Bei Verletzung dieser Abwerbungsklausel verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthaltenHöhe von 00.000 € an duveka. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtDie Rege- lungen dieser Abwerbungsklausel gelten gleichlautend für die duveka in Bezug auf Ange- stellte vom Auftraggeber.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISGC) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern Ist der Kunde KaufmannKaufmann i.S.d. HGB, eine juristische Person des öffent- lichen öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen istSondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten alle sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagendem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Ratzeburg.
19.7. Sollte (D) Sofern eine Bestimmung dieser AGB der vorstehenden Regelungen ganz oder des Einzelvertra- ges zum Teil unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenist, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit soll der Be- stand der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hättenRegelungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll Regelung vereinbaren die Beteiligten eine Bestimmung als vereinbart geltenRegelung, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenunwirksamen Regelung wirt- schaftlich am nächsten kommt.
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Samples: General Terms and Conditions
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Parteien sind in der Vertragsurkunde Fracht-, Speditions- und Logistikunternehmer (im Folgen- den Unternehmer) § 35 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtFahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermer- ken ist.
19.2(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Änderungen und/Ist diese Zahlungsweise durch den Empfän- ger nicht möglich, holt der Unternehmer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung. § 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungs- recht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Der Unternehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auf- traggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.
(3) An die Stelle der Schriftformin § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen. § 37 Verpackung, Verwiegung und Untersuchung des Gutes als Sonderleistungen
(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
1. die Verpackung des Gutes,
2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Bestimmung in § 3 Abs. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB 4 für das Frachtge- schäft bleibt hiervon unberührt.
19.4(2) Die Tätigkeiten nach Absatz.1 sind gesondert zu vergüten. § 38 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine Gestel- lung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die SWS ist berechtigtRückführung leerer Paletten erfolgt nur, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenwenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.
19.5(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Der Vertrag unterliegt dem Recht § 39 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der RechtsnormenVerzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senbei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer schrift- lich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
19.6. Sofern (3) Mit Ansprüchen aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts Höhe nach unbestrittenen oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenrechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs Und Logistikunternehmer
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind 12.1 Soweit der Autor und BoD in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtVergangenheit bereits einen Autorenvertrag oder Rahmenvertrag (nachfolgend zusammenfassend: „Bisheriger Autorenvertrag“) geschlos- sen haben, gilt der Bisherige Autorenvertrag nicht für den in diesem Vertrag geregelten E-Book-Titel.
19.212.2 BoD ist berechtigt, die Bestimmungen dieses E-Book-Vertra- ges einseitig zu ändern, soweit die umfassende Verwertung des E-Book-Titels dies erfordert und die urheberrechtlichen Interessen des Autors gewahrt bleiben. In diesem Fall wird BoD dem Autor die Änderung mit einer Frist von wenigstens sechs (6) Wochen im Voraus unter Vorlage der Neufassung ankündigen. Der Autor ist berechtigt, diesen E-Book-Ver- trag innerhalb von drei (3) Wochen nach Erhalt der Neufas- sung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen, wenn er mit der Änderung nicht einverstanden ist (Sonderkündigungsrecht). Kündigt der Autor nicht, tritt die Neufassung zum fristgemäß angekündigten Zeitpunkt in Kraft.
12.3 Änderungen und/oder und Ergänzungen dieses des E-Book-Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform (insbesondere auch per E-Mail und Online-Formular). Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformGleiches gilt für Nebenabreden sowie für einen Verzicht auf dieses Form- erfordernis.
19.3. Der Kunde kann 12.4 BoD ist berechtigt, für ihre Leistungen Subdienstleister ein- zusetzen und die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung dieser Vereinbarung (einschließlich der SWS abtre- tenRechte nach Ziffer 3.1) auf verbundene Unternehmen i.S.d. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt15 AktG zu übertragen.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. 12.5 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und Autor darf im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWSE-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigtBook-Ver- trag entstandene oder noch entstehende Ansprüche gegen BoD nur abtreten, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenwenn BoD dem im Voraus schriftlich zu- gestimmt hat.
19.712.6 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepu- blik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Un- berührt davon bleiben die zwingenden Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. BoD ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbei- legungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sofern der Autor Kaufmann ist, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zu- sammenhang mit diesem E-Book-Vertrag; Art. 23 Abs. 5 EuGVVO bzw. § 40 Abs. 2 ZPO bleibt unberührt.
12.7 Sollte eine Bestimmung dieser AGB dieses E-Book-Vertrages (ganz oder des Einzelvertra- ges teilweise) unwirksam oder undurchsetzbar bzw. undurchführbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenwerden, so berührt dies bleiben die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die dieses Ver- trages (bzw. der abtrennbare Teil der fraglichen Bestim- mung) im Übrigen wirksam. Die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart geltenstreben an, die unwirksame bzw. undurchführbare Klausel durch eine gül- tige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und recht- lichen Sinn der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
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Samples: E Book Agreement
Sonstige Bestimmungen. 19.113.1 Der Partner ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Partner beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Bei einem Verstoß hiergegen steht Daimler ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Partner bestehenden Rechtsgeschäfte und der Vertragsurkunde Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Einzelvertrags Vorgenannten, ist der Partner verpflichtet, alle ihn und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtdie Geschäftsbeziehung mit Daimler betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
19.2. 13.2 Der Partner verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.
13.3 Änderungen und/und Ergänzungen des Entwicklungsvertrags oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformMündliche Nebenabreden sind unwirksam.
19.313.4 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen des Entwicklungsvertrags oder dieser Einkaufsbedingungen über das Vertragsende hinaus, bleiben diese Bestimmungen insoweit auch nach dem Ende des Entwicklungsvertrages wirksam. Der Kunde kann Rechte Durch die Beendigung der Entwicklungsleistung oder des Entwicklungsvertrages (z.B. durch Abnahme nach Ziffer 6 oder bei Kündigung nach Ziffer 9) wird insbesondere die Weitergeltung der Regelungen in den Ziffern 4 und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt8 nicht berührt.
19.413.5 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die SWS ist berechtigtVertragsparteien sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltendie unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem 13.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und unter Ausschluss des Übereinkommens der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senVereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher 13.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten alle Streitigkeiten aus und oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe Vertragsverhältnis ist Stuttgart (SWSMitte), Deutschland. Die SWS ist Jede Vertragspartei kann jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenin Anspruch genommen werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Sonstige Bestimmungen. 19.136 Ärztliche Schweigepflicht/Datenschutz
(1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Strafrecht ist sicherzustellen.
(2) Die am Vertrag beteiligten Ärzte / Medizinischen Versorgungszentren verpflichten sich, un- tereinander sowie gegenüber anderen Leistungserbringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung personenbezogener Daten und die für die Datensicherheit geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften nach der EU- DSGVO und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sämtliche Vereinbarungen Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maß- nahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versi- chertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen.
(1) Die KVN liefert gemäß § 295 Abs. 2 SGB V quartalsbezogen spätestens nach Erstellung der Honorarbescheide für die Ärzte/MVZ die für das Programm erforderlichen Abrech- nungsdaten versicherten- und arztbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesschiedsamtes ist zu berücksichtigen.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Parteien sind Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Ver- trages über den Datenaustausch auf Datenträgern in der Vertragsurkunde jeweils gültigen Fassung.
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.10.2018 in Kraft und ersetzt den Vertrag vom 18.12.2003 in der Fassung der 9. Änderungsvereinbarung vom 01.07.2013. Er kann mit einer Frist von 3 Mo- naten zum Jahresende gekündigt werden. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthaltenDMP, die einer nachfolgenden Änderung der RSAV, von DMP-Richtlinien des G-BA nach § 137g Abs. Weitergehende Vereinbarungen bestehen 2 SGB V oder sons- tiger gesetzlicher, vertraglicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen bedingt sind, unver- züglich bzw. innerhalb der vorgesehenen Fristen oder zu den vorgegebenen Stichtagen entsprechend § 137g Abs. 2 SGB V vorgenommen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Vertrag bei wichtigem Grund, insbesondere bei Änderung oder bei Wegfall der RSA-Anbindung der Disease-Management-Programme bzw. bei der Aufhebung oder dem Wegfall der Zulassung durch einen bestandskräftigen Bescheid des Bundesversicherungsamtes oder bei festgestelltem Verstoß einer Krankenkasse gegen § 24 Abs. 2, von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ge- kündigt werden. Bei Verstoß gegen § 24 Abs. 2 bezieht sich die Kündigung auf die Kran- kenkasse, die den Verstoß nach § 24 Abs. 2 begangen hat. Kündigungen gegenüber einem Vertragspartner berühren das Vertragsverhältnis der übrigen Vertragspartner nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen (3) Die Regelungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts zum Datenfluss (CISGAbschnitte VII bis VIII) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rahmen des Disease-Management-Programms zur Verbesserung der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWSVersorgungssituation von Brust- krebs-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx Patientinnen sind Bestandteil des zwischen den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenjeweiligen Vertragspartnern verein- barten Gesamtvertrages.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: DMP Agreement
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den 17.1 Kein Verzicht einer der Parteien sind in Bezug auf allfällige Verletzungen oder Verzugsfälle und kein Verzicht einer der Vertragsurkunde des Einzelvertrags Parteien auf allfällige Rechte oder Rechtsmittel und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtkeine Handelssitte wird als dauerhafter Verzicht auf allfällige sonstige Verletzungen oder Verzugsfälle oder auf allfällige sonstige Rechte oder Rechtsmittel ausgelegt, es sei denn, der entsprechende Verzicht wird schriftlich vorgebracht und seitens der zu verpflichtenden Partei unterzeichnet.
19.217.2 Sollten jeglicher Abschnitt, jeglicher Unterabschnitt oder jegliche sonstige Bestimmung des Vertrages gemäss jeglichem Gesetz oder Rechtsgrundsatz ungültig sein, so gilt die entsprechende Bestimmung, allerdings nur im entsprechenden Umfang, als ausgelassen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des restlichen Vertrages berührt würde.
17.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten gemäss diesem Dokument ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers abzutreten.
17.4 Der Verkäufer geht den Vertrag als Prinzipal ein. Änderungen und/Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrages ausschliesslich beim Verkäufer zu ersuchen.
17.5 DIE IM RAHMEN DIESES DOKUMENTES BEREITGESTELLTEN WAREN UND
17.6 Die Auslegung des Vertrages richtet sich in jeder Hinsicht nach den liechtensteinischen Gesetzen, allerdings ausschliesslich allfälliger Auswirkungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf aus dem Jahr 1980 auf die entsprechenden Gesetze, und lässt im weitesten rechtlich zulässigen Mass allfällige Kollisionsbestimmungen oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformVorschriften, gemäss denen die Gesetze eines anderen Hoheitsgebiets Anwendungen fänden, ausser acht. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls ausschliessliche Zuständigkeit zur Beilegung sämtlicher Streitigkeiten liegt bei den Gerichten am Standort der beklagten Partei.
17.7 Abschnitts- und Absatzüberschriften im Vertrag dienen lediglich der besseren
17.8 Sämtliche Mitteilungen und Forderungen in Verbindung mit dem Vertrag erfordern der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.Teil 1 Anwendbar in allen Fällen:
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der RechtsnormenS1.1 In diesen Ergänzungsbestimmungen kommt folgenden Begriffen die nachstehende Bedeutung zu: Verbundenes Unternehmen des Käufers bezeichnet jegliche Gesellschaft, die in derzeit direkt oder indirekt von der obersten Konzernspitze des Käufers kontrolliert wird. Zum Zweck dieser Definition wird eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts Gesellschaft dann von einer anderen Gesellschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, von anderen Gesellschaften direkt kontrolliert oder ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nichtTochtergesellschaft derselben, wenn anzunehmen istdiese 50 % oder mehr der Anteile hält/halten, die bei Hauptversammlungen der erstgenannten Gesellschaft stimmberechtigt sind, ferner wird eine bestimmte Gesellschaft dann von einer anderen Gesellschaft oder von anderen Gesellschaften indirekt kontrolliert, wenn beginnend mit jener Gesellschaft oder jenen Gesellschaften und endend mit der bestimmten Gesellschaft eine Reihe von Gesellschaften angegeben werden kann, die so verbunden sind, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle jede Gesellschaft aus der unwirksamen Bestimmungen soll Reihe durch eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenoder mehrere darüber stehende Gesellschaften direkt kontrolliert wird.
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Samples: Sales Contracts
Sonstige Bestimmungen. 19.114.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser SaaS bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Vielmehr werden die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Xxxxx in den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags SaaS eine angemessene Regelung vereinbaren, die vom Sinn und seinen Anla- gen enthaltenZweck dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie diese Unwirksamkeit bzw. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtXxxxx bei Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen bedacht hätten.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform14.2. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Vertragsparteien dürfen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag Vertragsverhältnis nur mit nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- tendurch die andere Vertragspartei an einen Dritten übertragen. Der KUNDE erteilt ALLGEIER bereits jetzt die Zustimmung zur Abtretung an mit ALLGEIER nach § 354a HGB bleibt hiervon unberührt15 AktG verbundene Unternehmen. ALLGEIER kann seine Zahlungsforderungen, z.B. im Wege des Factorings, an Dritte abtreten.
19.414.3. Die SWS Beide Vertragspartner halten vertrauliche Daten und Informationen des jeweils anderen geheim und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Der KUNDE wird insbesondere alle Informationen über die IT-Lösung, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie die Lizenzprogramme betreffende Unterlagen vertraulich behandeln und alle nötigen Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu der IT-Lösung zu verhindern. Näheres regelt eine etwaig geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung.
14.4. ALLGEIER ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenden KUNDEN gegenüber Dritten als Referenzkunden anzugeben. Gleiches gilt für die Nutzung der Marken-, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen des KUNDEN zu Zwecken der Referenznennung.
19.514.5. Der Vertrag unterliegt Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart oder ein entsprechendes Laufzeitende erreicht ist, werden in ihrer Funktionalität und Leistungsart abgrenzbare Leistungsteile sowie solche Teile, welche der KUNDE bereits abgenommen oder in einen operativen Betrieb genommen hat, von einer etwaig späteren Beendigung der BESTELLUNG gleich aus welchem Grund nicht erfasst. Dies gilt insbesondere für unter der BESTELLUNG etwaig gekaufte Lizenzen und Hardwareteile.
14.6. Zur rechtlichen Wirksamkeit einer BESTELLUNG bzw. einer Änderung hierzu bedarf es mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
14.7. Soweit beide Vertragspartner Unternehmen mit deutschen Unternehmenssitz sind, unterliegen die Vertragsbeziehungen zwischen ALLGEIER und dem KUNDEN dem deutschem Recht. Gerichtsstand ist in diesem Fall München. Ansonsten ist schweizerisches Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar mit Gerichtsstand Zürich. Die Rechtswahl erfolgt jeweils unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6). Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen istLiegt ein Vertrag mehrsprachig vor, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenallein die deutsche Textfassung rechtlich bindend.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Saas Agreement
Sonstige Bestimmungen. 19.113.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Es ist den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Vertragsparteien untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtauf Dritte zu übertragen, oder ihre Forderungen an Dritte abzutreten.
19.413.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbe- dingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Rechts- wirksamkeit aller übrigen enthaltenen Bestimmun- gen. Die SWS Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführ- bare Regelung zu ersetzen, der dem wirtschaftlich ge- wollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen des gesamten Auftrags am nächsten kommt. Im Fal- le des nachträglichen Auftretens einer Xxxxx gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelun- gen vereinbart worden wäre, wenn man die Lösung der nicht vertraglich geregelten Frage von vorneherein bedacht hätte.
13.3. Verträge nach diesen Einkaufsbedingungen unterlie- gen materiellem österreichischem Recht mit Ausnah- me seiner Kollisions- und Verweisnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nati- onen vom 11.4.1980 über Verträge über den internatio- nalen Warenverkauf (CISG). Für Streitigkeiten aus die- sen Verträgen unterwerfen sich die Vertragsparteien der Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der BFT. Die BFT ist jedoch berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5nach eigener Xxxx, den Auftragnehmer auch an jedem an- deren Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig wäre. Der Vertrag unterliegt dem Recht Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarung die in der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss Bestellung angeführte Geschäftsadresse der RechtsnormenBFT. Für den Fall, dass der gewöhnliche Sitz des Auftragneh- mers außerhalb des Gebietes der Europäischen Union oder der Schweiz liegt, werden alle Streitigkeiten, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts sich aus oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem dem jeweiligen Vertrag ergeben, nach der Geschäftssitz Schiedsgerichtsordnung der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe Internationalen Handelskammer (SWS)ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien. Die SWS im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenEnglisch.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Sonstige Bestimmungen. 19.114.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags Der Anbieter ist berechtigt, einen Mitwirkenden zur Erfüllung seiner Verpflichtung heranzuziehen. Er haftet voll und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtganz für sein rechtswidriges Verhalten, als hätte er selbst das rechtswidrige Verhalten begangen.
19.214.2. Änderungen und/Falls ein Teil dieser AGB ungültig, rechtswidrig, oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit undurchsetzbar wird, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit, bzw. Durchsetzbarkeit der Schriftformübrigen Teile.
14.3. Falls der Anbieter sein Recht aus den AGB nicht ausübt, gilt die Nichtausübung des Rechts nicht als Verzicht auf das gegebene Recht. Der Verzicht auf ein Recht bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf Tatsache, dass der Anbieter eine der wesentlichen Bedingungen oder Bestimmungen der AGB nicht gleichzetig strikt einhält, bedeutet nicht, dass er auf sein Recht verzichtet, die gegebenen Bedingungen oder Bestimmungen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformeinem späteren Zeitpunkt strikt einzuhalten.
19.314.4. Der Kunde kann Rechte Anbieter und Pflichten Anwender bemühen sich, ihre Streitigkeiten friedlich beizulegen.
14.5. Die Parteinen bestätigen, dass die Website des Anbieters in Ungarn betrieben wird und auch dort gepflegt wird. Da die Website aus anderen Ländern zugänglich ist, erkennen die Anwender ausdrücklich an, dass das zwischen dem Anwender und dem Anbieter geltende Recht ungarisches Recht ist. Falls der Anwender ein Verbraucher ist, ist gemäß § 26 Absatz 1 der ungarischen Zivilprozessordnung, ausschließlich das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten (Verbrauchers) für Streitigkeiten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtzuständig.
19.414.6. Die SWS ist berechtigtDer Anbieter wendet aus Gründen, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltendie sich auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz, oder den Niederlassungsort des Benutzers beziehen, keine sonstigen allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu seinen Webdiensten an.
19.514.7. Der Vertrag unterliegt dem Recht Dienstleister wendet bezüglich der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormenvon ihm akzeptierten Zahlungsmethoden keine abweichenden Bedingungen für den Zahlungsvorgang an, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; sich auf die Anwendung Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz, bzw. den Niederlassungsort des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senAnwenders, den Standort des Zahlungskontos, den Niederlassungsort des Zahlungsdienstleisters, oder den Ausstellungsort der bargeldlosen Zahlungsmittel innerhalb der Union beziehen.
19.614.8. Sofern Der Anbieter ist innerhalb des Binnenmarkts verantwortlich für ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Kunde KaufmannDiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen istWohnsitzes, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenOrtes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts, so berührt dies sowie für die Wirksamkeit Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und die Durchsetzbarkeit (EU) 2017/2394, und der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle Verordnung (EU) 2018/302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenRichtlinie 2009/22/EG.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.16.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Er hat weiters das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzu- führen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbesondere auch auf seiner Homepage oder bei sonstigen Credits den Parteien Filmausschnitt davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden.
6.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk ertei- len, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwort- lich zeichnet.
6.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte ein Punkt des Produktionsvertrages den Herstellungs- und Lieferbedingungen widersprechen, so geht der Produkti- onsvertrag vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht be- rührt. .
6.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
6.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Pro- duzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich öster- reichisches Recht anzuwenden.
6.6 Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, für ihre Geschäftsbeziehung die Schrift- form; Fax und E-Mail sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthaltenSchriftform gleichzustellen. Weitergehende Vereinbarungen Mündliche Nebenabre- den bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder und Ergänzungen dieses des Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls bedürfen eben- falls strikt der Schriftform.
19.36.7 Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbe- stimmung eine solche zu setzen, die den Absichten der Vertragsparteien bei Ab- schluss des Vertrages wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Kunde kann Rechte Sämtliche übrigen Ver- tragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit der einzelnen Bestimmungen nicht betroffen und Pflichten aus diesem bleibt der Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtdaher in seinen übrigen rechtlich durchsetz- baren Teilen aufrecht.
19.46.8 Die Anlagen, insbesondere die Kalkulation, das Konzept gem. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5Zi. Der Vertrag unterliegt dem Recht 1.2 sowie die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus Film- und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien Musikwirtschaft in der vertraglichenbeiliegenden Fassung sind Bestandteil dieser Verein- barung.
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Samples: Film Production Agreement
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags 12.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Patent-, Design-, Urheber und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen sonstige Schutzrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Käufer erkennt alle uns zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an. Der Käufer wird die ihm überlassenen Unterlagen nur zu ihrer Wirksamkeit dem Zweck nutzen, zu dem er diese erhalten hat.
12.2 Soweit wir für Aufträge des Käufers Werkzeuge herstellen oder herstellen lassen und dem Käufer hierfür anfallenden Kosten anteilig in Rechnung stellen, werden diese einschließlich deren Zubehör nicht an den Käufer übereignet und hat der SchriftformKäufer auch keinen Anspruch auf Herausgabe derselben. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls Werkzeuge werden dem Käufer insbesondere nicht geliefert. In umsatzsteuerlicher Hinsicht erfolgt die Zahlung der SchriftformWerkzeugkosten auf eine sonstige Leistung.
19.3. Der Kunde kann 12.3 Die Rechte und Pflichten des Käufers aus diesem Vertrag nur dem Liefervertrag sind, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtAusnahme von Geldforderungen, nicht übertragbar.
19.412.4 Wir verarbeiten personenbezogene Daten, soweit dies für die Erfüllung der Geschäftsbeziehung zu dem Käufer erforderlich ist (Rechtsgrundlage ist hier Art. Die SWS ist berechtigt6 Abs 1 lit. b) DSGVO). Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Erbringung der Leistungen gegenüber dem Käufer erforderlich ist. Sollten wir für Teile unserer Leistungserbringung Dienstleistungen Dritter nutzen, tragen wir Sorge dafür, dass diese Dienstleister die personenbezogenen Kundendaten entweder nicht oder nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenKenntnis nehmen (können). Im Falle der Gewährung eines Zahlungsziels übermitteln wir personenbezogene Daten des Käufers an unseren Warenkreditversicherer. Eine Weitergabe erfolgt im Einzelfall nach vorheriger Prüfung, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
19.512.5 Soweit eine Ware unter die REACH-Verordnung (EG) Nr. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist1907/2006 fällt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus der Käufer verpflichtet, bei ihrer Lagerung und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Verarbeitung das produktspezifische Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS)Ware seinem Kunden entsprechende Daten zu übermitteln. Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenAktuelle Sicherheitsdatenblätter sind unter xxxx://xx.xxxxxxx.xxx/xxx abrufbar bzw. können vom Käufer über seinen Ansprechpartner in unserem Verkaufsinnendienst angefordert werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.1Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Fracht-, Speditions- und Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer)
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu ver- merken ist. Sämtliche Vereinbarungen zwischen VBGL Fassung vom 17.03.2015
(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Parteien sind in Empfänger nicht möglich, holt der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthaltenUnterneh- mer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtBis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.
19.2(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderun- gen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auf- traggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Änderungen und/Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das ge- setzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Der Unternehmer darf ein Pfandrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedin- gungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind. Das Zurückbehal- tungsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.
(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Ist der Auftraggeber in Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit Selbsthilfeverkauf kann der SchriftformUnternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
1. die Verpackung des Gutes,
2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Bestimmung in § 3 Abs. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB 4 für das Fracht- geschäft bleibt hiervon unberührt.
19.4(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind gesondert zu vergüten.
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Pack- mitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertrags- schluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Paletten- tausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die SWS ist berechtigtRückführung leerer Paletten erfolgt nur, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenwenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abge- schlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug- Palettentauschregelungen.
19.5(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der RechtsnormenFür die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senbei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Ab- satz 1 entsprechend.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann(3) Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichendem Grunde und
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Samples: Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer
Sonstige Bestimmungen. 19.11. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien Vertragsänderungen sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags erst wirksam, nachdem diese durch Jump XL Braunschweig schriftlich niedergelegt und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtvom Besucher schriftlich bestätigt wurden.
19.22. Änderungen Die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht unbeschadet der eventuellen Anwendbarkeit anderer (vertraglicher) Bedingungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformRegelungen von Jump XL Braunschweig.
19.33. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags infolge einer gesetzlichen Vorschrift, eines Gerichtsurteils bzw. auf andere Weise ganz oder teilweise nichtig und/oder ungültig und/oder nicht erzwingbar sein, bleibt dies ohne Folgen für die Gültigkeit der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtübrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des betreffenden Vertrags.
19.44. Die SWS ist berechtigtUnbeschadet der Bestimmungen in Artikel 12, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenAbsatz 3 werden die Parteien in Verhandlungen eintreten, um neue Bestimmungen anstelle der nichtigen bzw. hinfällig gewordenen Bestimmungen zu vereinbaren. Dabei wird so weit wie möglich an den Zweck und den Geltungsbereich der nichtigen bzw. hinfällig gewordenen Bestimmungen angeknüpft.
19.55. Der Jump XL Braunschweig behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäfts- bedingungen zu ändern. Änderungen werden dann Vertragsbestandteil, wenn der Besucher diesen nicht innerhalb einer von Jump XL Braunschweig gesetzten Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweist.
6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertrag unterliegt dem unterliegen aussch- ließlich deutschem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senund des Internationalen Privatrechts.
19.67. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Besucher Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige alle Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag der Geschäftssitz Sitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWSjeweiligen Jump XL Braunschweig-Unternehmensgruppe (SWS)Filiale, die Vertrags- partner des Besuchers ist. Die SWS Jump XL Braunschweig ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden Kaufmann an dessen allgemeinen Gerichtsstand seinem Wohn- und Geschäftssitz zu verklagen.
19.78. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenInformationspflicht gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 13 VSBG): Jump XL Braunschweig ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.112.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Der Partner ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Parteien sind in Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Partner beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht STA ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Partner bestehenden Rechtsgeschäfte und der Vertragsurkunde Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Einzelvertrags Vorgenannten, ·ist der Partner verpflichtet, alle ihn und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtdie Geschäftsbeziehung mit STA betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
19.212.2. Der Partner verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.
12.3. Änderungen und/und Ergänzungen des Entwicklungsvertrags oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchriftform durch handschriftliche Unterschrift von STA. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
12.4. Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen des Entwicklungsvertrags oder dieser Einkaufsbedingungen über das Vertragsende hinaus, bleiben diese Bestimmungen insoweit auch nach dem Ende des Entwicklungsvertrages wirksam. Durch die Beendigung der Entwicklungsleistung oder des Entwicklungsvertrages (z.B. durch Abnahme nach Ziffer 9 oder bei Kündigung nach Ziffer 11) wird insbesondere die Weitergeltung der Regelungen in den Ziffern 4 und 5 nicht berührt.
12.5. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformersetzen.
19.312.6. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Österreich unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und unter Ausschluss des Übereinkommens der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senVereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
19.612.7. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten alle Streitigkeiten aus und oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS)Vertragsverhältnis ist Steyr, Österreich. Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand gegenständlichen Einkaufsbedingungen für Entwicklungsleistungen inkl. „Übergreifende Anforderungen zur Leistungserbringung im Rahmen der Entwicklung“ bilden zusammen mit dem jeweiligen Bauteil- bzw. Funktionslastenheft die Grundlage des zu verklagen.
19.7erbringenden Leistungsumfanges des Partners. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit Die gegenständlichen Einkaufsbedingungen für Entwicklungsleistungen beschreiben allgemeine Anforderungen und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart geltenLeistungen, die der gesetzlichen Re- gelung entsprichtPartner im Laufe der Entwicklung erfüllen muss. Sollten die Parteien Die Realisierung ist vom Partner in der vertraglicheneinem Pflichtenheft zu dokumentieren. Dieses Pflichtenheft ist vom Partner auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Partner sichert zu, alle beschriebenen Anforderungen dem Angebot zugrunde zu Grunde gelegt zu haben und als zugesicherte Eigenschaft zu erfüllen.
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Sonstige Bestimmungen. 19.113.1 Der Vertrag regelt das Vertragsverhältnis der Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung alleinig. Sämtliche Vereinbarungen Änderungen des Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren. Allfälli- ge frühere Abmachungen zwischen den Parteien betreffend dem- selben Vertragsgegenstand, insbesondere auch sich darauf be- ziehende Vertraulichkeitsvereinbarungen, enden hiermit und werden durch diesen Vertrag ersetzt. Allgemeine Geschäftsbe- dingungen des Kunden sind in der Vertragsurkunde wegbedungen. Falls sich einzelne Bestimmungen des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen Vertrages als ungültig erweisen sollten, be- einträchtigt dies die Gültigkeit des Vertrages nicht.
19.213.2 Durch diesen Vertrag erwerben die Parteien keinerlei Rech- te von der jeweils anderen Partei, die nicht explizit in diesem Vertrag gewährt werden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Ver- trag dürfen ohne schriftliche Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtanderen Partei nicht auf einen Dritten übertragen werden.
19.4. Die SWS 13.3 Abweichungen und Ergänzungen zu diesen AGB Wissen- schaftliche Dienstleistungen ETHZ oder Vereinbarungen über Rechte an geistigem Eigentum werden bindend und zum integra- len Bestandteil des Vertrages, wenn diese in einem von der Offerte getrennten Dokument festgehalten werden, das von den Parteien unterzeichnet worden ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten(„Zusätzliche Vertragsbedingungen“).
19.513.4 Bei Widersprüchen zwischen der Offerte und den AGB Wis- senschaftliche Dienstleistungen ETHZ oder den Zusätzlichen Vertragsbedingungen gehen die AGB Wissenschaftliche Dienst- leistungen ETHZ oder die Zusätzlichen Vertragsbestandteile der Offerte vor. Bei Widersprüchen zwischen den AGB Wissenschaft- liche Dienstleistungen ETHZ und den Zusätzlichen Vertragsbe- dingungen gehen die Zusätzlichen Vertragsbedingungen den AGB Wissenschaftliche Dienstleistungen ETHZ vor.
13.5 Der Vertrag unterliegt untersteht schweizerischem Recht, ohne Be- rücksichtigung der kollisionsrechtlichen Normen und dem Recht Über- einkommen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts Vereinten Nationen über Verträge über den inter- nationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6Wiener Kaufrecht). Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts Für sämtliche Ansprü- che aus oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies sind aus- schliesslich die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien Gerichte in der vertraglichenStadt Zürich zuständig.
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Sonstige Bestimmungen. 19.16.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Änderungen, Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit sowie die Auflösung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der von diesem Schriftformgebot abgegangen werden soll. Neben dieser Integritätsvereinbarung bestehen zum Zeitpunkt des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformVertragsabschlusses - abgesehen von den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen - keine Nebenabreden.
19.36.2. Der Kunde kann Steht eine Bestimmung der Integritätsvereinbarung im Widerspruch zu den sonstigen Ausschreibungsunterlagen (bspw. den Teilnahme- und Vertragsbestimmungen der Stadt Wien), so gilt sie nur subsidiär. Davon sind die Fälle, in welchen für den gleichen Sachverhalt zwei unterschiedliche auch nebeneinander mögliche Rechtsfolgen vorgesehen sind (bspw. Rücktrittsrecht und Berechtigung zur Kündigung), nicht umfasst.
6.3. Sollte sich eine Bestimmung dieser Integritätsvereinbarung, eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung als unwirksam erweisen oder wird sie ungültig, bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit gilt zwischen den Vertragsparteien eine, dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.
6.4. Die Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Als Gerichtsstand für alle entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz der Wiener Stadtverwaltung in Wien 1, Rathaus, sachlich zuständige Gericht vereinbart.
6.5. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- tengehen auf die jeweilige Rechtsnachfolgerinnen bzw. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtdie jeweiligen Rechtsnachfolger über. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, aus diesem Vertragsverhältnis erwachsende Rechte und Pflichten auf ihre jeweilige Rechtsnachfolgerinnen bzw. ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Integritätsvereinbarung
Sonstige Bestimmungen. 19.116 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zu- ständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohn- sitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Ge- richt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versi- cherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versi- cherers anhängig gemacht werden.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertrags- schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichen- den Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erfor- derlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Parteien sind Versicherungsnehmer folgt.
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wah- rung des Vertragszieles die Belange der Versicherungs- nehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der Vertragsurkunde bis zum 31. Dezem- ber 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchst- beitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen Be- rechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Ne- ben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versi- cherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtMonats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG2) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenentfällt
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Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen 11.1 Mündliche Nebenabreden zu diesen AGBs bestehen nicht.
19.2. Nebenabreden welcher Art auch immer, Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformDies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
19.311.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften, denen diese AGB zugrunde liegen, gilt die Anwendbarkeit des materiellen österreichischen Rechts, unter Ausschluss des österreichischen internationalen Privatrechts, als vereinbart.
11.3 Wenn der Kunde Unternehmer oder Konsument mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches der EuGVVO1 oder des Lugano-Übereinkommens2 ist (das sind alle Länder mit Ausnahme der EU-Mitgliedsstaaten, der Schweiz, Norwegen und Island), wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Verträgen zwischen der Skischule und dem Kunden über die Erbringungen von Skischul-Dienstleistungen das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz der Skischule als ausschließlich zuständiges Gericht vereinbart.
11.4 Soweit der Kunde Konsument mit Wohnsitz innerhalb der EU oder des Geltungsbereiches des Lugano Übereinkommens ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit.
11.5 Sofern eine oder mehrere der Bestimmungen dieser AGBs nichtig ist/sind, gelten zwischen der Skischule und dem Kunden ausdrücklich solche rechtswirksame Bestimmungen als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Der Kunde kann Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird durch eine nichtige Bestimmung nicht berührt.
11.6 Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung diesen AGB gehen auf allfällige Rechtsnachfolger der SWS abtre- tenSkischule über. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.41 Verordnung Nr. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung 1215/2012 des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus Europäischen Parlaments und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenRates vom 12.12.2012
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.136 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz
(1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht muss gewährleistet sein.
(2) Die Vertragsärzte verpflichten sich untereinander sowie gegenüber anderen Leistungserbrin- gern und Patienten bei ihrer Tätigkeit, die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung personenbezogener Daten sowie für deren Aufbewahrung, die für Datensicherheit geltenden Vorschrift der DS-GVO und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverar- beitung zu beachten. Sämtliche Vereinbarungen Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versi- chertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen. § 37 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen
(1) Die KVS liefert gemäß § 295 Absatz 2 Satz 3 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Erstel- lung der Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das DMP erforderlichen Abrechnungs- daten versicherten- und arztbezogen an die Krankenkasse.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Parteien sind Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags jeweils gültigen Fassung. § 38 Laufzeit und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtKündigung
(1) Dieser Vertrag tritt am 01.04.2024 in Kraft und ersetzt alle bisherigen vertraglichen Regelun- gen.
19.2(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
(3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Vertragsänderungen oder Anpassungen des DMP, die infolge einer nachfolgenden Änderung der RSAV, von Richtlinien des G-BA nach § 137f Abs. Änderungen und/2 SGB V oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftformaufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maß- nahmen notwendig werden, unverzüglich vorgenommen werden. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf Anpassungsfristen ge- mäß § 137g Abs. 2 SGB V sind zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformbeachten.
19.3(4) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der RSA-Anbindung des DMP, bei Wegfall oder Änderung einer Richtlinie des G-BA nach § 137f Abs. Der Kunde 2 SGB V bzw. bei Auf- hebung oder Wegfall der Zulassung des Programms durch das BAS, kann Rechte und Pflichten aus diesem der Vertrag nur von jedem Vertragspartner mit vorheriger schriftlicher Zustimmung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die Vertragspartner sind sich einig, dass das Sonderkündigungsrecht bis zu zwei Quartale nach Inkrafttreten einer etwaigen Regelung, die den Wegfall oder die Änderung der SWS abtre- tenRSA-Anbindung zum Inhalt hat oder nach Aufhebung bzw. Wegfall der Zulassung, ausgeübt werden kann. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen39
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Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.21. Änderungen und/oder und Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformMündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
19.32. Sollte eine Bestimmung in dieser Vereinbarung ungültig sein bzw. werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, wenn möglich, eine der ungültigen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende zu vereinbaren.
3. Die Haftung der MTB-AT für sämtliche verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche ist auf grobes Verschulden beschränkt.
4. Bei Verbrauchergeschäften (§ 1 KSchG) haftet der Verkäufer auch bei leicht fahrlässig verursachten Personenschäden.
5. Alle Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Bei Verbrauchergeschäften beträgt diese Verjährungsfrist drei Jahre.
6. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Jegliche Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist außerdem die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von MAN Truck & Bus Vertrieb Österreich GesmbH für von ihnen verursachte Schäden.
7. Die Beweislastumkehr gem. § 924 Satz 2 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit) sowie gem. § 1298 Satz 1 und 2 ABGB (Vermutung des Verschuldens) wird ausgeschlossen, sofern es sich um kein Verbrauchergeschäft i.S.d § 1 KSchG handelt.
8. Die Aufrechnung gegen Ansprüche der MTB-AT wird ausgeschlossen.
9. Eine vorzeitige Vertragsauflösung i.S.d. § 1117 I 1 ABGB ist ausgeschlossen, sofern die Einschränkung der Benutzbarkeit der Mietsache nicht zumindest auf grobes Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist und es sich bei der Person des Mieters nicht um einen Verbraucher handelt.
10. Der Kunde Mieter kann Rechte und Pflichten Ansprüche aus diesem Vertrag dieser Vereinbarung nur mit nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- tenMTB-AT an Dritte abtreten und verzichtet auf eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums, sofern der Irrtum nicht zumindest grob fahrlässig durch den Vermieter verursacht wurde. Sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, verzichtet dieser außerdem auf die Anfechtung nach § 934 ABGB.
11. Eine Minderung des Mietzinses gemäß § 1096 I 2 ABGB steht dem Mieter nicht zu, sofern es sich bei seiner Person nicht um einen Verbraucher i.S.v. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt1 KSchG handelt.
19.412. Die SWS Erfüllungsort ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5der für Ziffer IV Abs. Der Vertrag unterliegt dem Recht 5 maßgebliche Ort. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts Geschäftsverbindung mit Unternehmern (CISG§ 1 KSchG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS)Wien. Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen………………………………………….
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen; am …………………….….. ………………………………………………………..………….……..
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Samples: Mietvertrag
Sonstige Bestimmungen. 19.136 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz
(1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemei- nen Strafgesetzbuch muss gewährleistet sein.
(2) Die Vertragsärzte verpflichten sich, untereinander sowie gegenüber anderen Leistungser- bringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit, die für die verschiedenen Phasen der Verarbei- tung personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden Vorschriften der DS- GVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die besonderen sozialrechtlichen Vor- schriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sämtliche Vereinbarungen Sie treffen die hierfür erforderlichen tech- nischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen.
(1) Die KVS liefert gemäß § 295 Abs. 2 Satz 3 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Er- stellung der Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das Programm erforderlichen Abrechnungsdaten versicherten- und arztbezogen an die Krankenkassen.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Parteien sind Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertra- ges über den Datenaustausch auf Datenträgern in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtjeweils gültigen Fassung.
19.2(1) Dieser Vertrag tritt am 01.10.2018 in Kraft und ersetzt alle bisherigen vertraglichen Rege- lungen.
(2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartal- sende gekündigt werden. Änderungen und/Bei Kündigung nur einer Krankenkasse bzw. eines Kassenver- bandes bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Vertragspartnern bestehen.
(3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit Anpassungen des DMP, die infolge einer nachfolgenden Änderung der SchriftformRSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA, insbesondere der DMP-A-RL oder aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwen- dig werden, unverzüglich vorgenommen werden. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf Anpassungsfristen gem. § 137g Abs. 2 SGB V sind zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformbeachten.
19.3(4) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Wegfall oder Änderung der RSA-Anbindung des DMP bzw. Der Kunde bei Aufhebung oder Wegfall der Zulassung kann Rechte und Pflichten aus diesem der Vertrag nur von jedem Ver- tragspartner mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die SWS ist berechtigtVertragspartner sind sich einig, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormendass das Sonderkündigungsrecht bis zu zwei Quartale nach Inkrafttreten einer etwaigen Regelung, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; den Wegfall oder die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senÄnderung der RSA- Anbindung zum Inhalt hat oder nach Aufhebung bzw. Wegfall der Zulassung ausgeübt wer- den kann.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V
Sonstige Bestimmungen. 19.16.1. Sämtliche Vereinbarungen Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen den Parteien sind Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtWien vereinbart.
19.26.2. Änderungen und/Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Empfänger unwidersprochen sind.
6.3. next layer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
6.4. next layer ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu ihrer Wirksamkeit der Schriftformüberbinden und wird den Vertragspartner hiervon verständigen.
6.5. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformausdrücklichen, und schriftlichen Zustimmung von next layer.
19.36.6. Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer next layers haben keine Vollmacht, für den ISP Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.
6.7. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus Vertragspartner hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift next layer umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Vertragspartner im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird next layer diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtursprünglichen Rechnung.
19.46.8. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene e-mail-Adresse gesendet wurden.
6.9. Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der Interpretation.
6.10. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit Geltung der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll Bestimmung tritt eine Bestimmung als vereinbart geltenwirksame, die der gesetzlichen Re- gelung entsprichtunwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
6.11. Sollten die Parteien in Auf das Bestehen der vertraglicheneinheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen.
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Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Haftung für Beschaffenheit, Kennzeichnung und Verpackung der Vertragsurkunde des Einzelvertrags Ware: Der Verkäufer garantiert die Konformität der Ware, der Verpackung und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur Kennzeichnung mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormenallen rechtlichen Bestimmungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; dem jeweiligen Land gelten, in das die Anwendung des UN-Kaufrechts Ware geliefert und vertrieben werden soll (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6z.B. Europäisches Gemeinschaftsrecht, nationales Recht, sonstige nach nationalem Recht anwendbare Vorschriften). Sofern Der Verkäufer haftet in vollem Umfang für die korrekte lebensmittelrechtliche Kennzeichnung der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und Ware. Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit diesem Vertrag Wege der Geschäftssitz selbständigen Garantie die Gewähr dafür, dass seine Ware (einschließlich Verpackung und Kennzeichnung) während der vertragsschließenden Gesellschaft gesamten Zeit der SWS-Unternehmensgruppe (SWS)ggf. Die SWS vereinbarten Gewährleistungsfrist, zumindest aber während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7und insbesondere sämtliche vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweist. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen istDer Verkäufer garantiert, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hättenWare in vollem Umfang der eigenen Herstellung bzw. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelteneigenen Produktion entstammt. Eine Fremdproduktion sowie die Weitergabe des Auftrages oder Teilen davon an Subunternehmer oder sonstigen Erfüllungshilfen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers zulässig. Untersuchung der Ware und Rüge: Bei der Wareneingangskontrolle wird die Ware daraufhin geprüft, ob sie ihrer Art und Menge nach mit der bestellten Ware übereinstimmt und ob auf erste Sicht offensichtliche Mängel feststellbar sind. Die weitere Untersuchung der Ware kann, sofern und soweit sie tunlich sind, auch durch einen vom Käufer beauftragten Dienstleister erfolgen. Rügen der aufgrund vorgenannter Untersuchungen feststellbaren Mängel sind jedenfalls dann noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Ankunft der Ware an dem jeweiligen von dem Käufer benannten Importlager erfolgen. Bei verdeckten Mängeln ist die Rüge jedenfalls dann noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen seit der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenEntdeckung des Mangels erfolgt.
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Sonstige Bestimmungen. 19.11. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Realisierungsunterlagen und Produktionsmittel, wie Vorrich- tungen, Kopiermodelle, Prototypen, Werkzeuge, Prüfmittel, Zeichnungen, Datenträger usw., die dem Lieferan- ten bereitgestellt wurden, im Eigen- tum der Gesellschaft Nemak Slovakia bleiben und während der Realisie- rungsdauer sorgfältig gelagert werden müssen, und zwar auf Kosten des Lie- feranten. Sie dürfen lediglich zu den Parteien sind in dem Vertrag definierten Zwecken verwendet und Dritten lediglich an- hand einer ausdrücklichen schriftli- chen Zustimmung der Vertragsurkunde des Einzelvertrags Gesellschaft Nemak Slovakia zugänglich gemacht werden. Der Lieferant ist verpflichtet auf Ersuchen der Gesellschaft Nemak Slovakia sämtliche Realisierungsun- terlagen und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtProduktionsmittel zu übergeben.
19.22. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit Werkzeuge und sonstige Produkti- onsmittel, die von der SchriftformGesellschaft Nemak Slovakia gezahlt wurden, dür- fen ohne ihre ausdrückliche schriftli- che Zustimmung nicht zerstört wer- den und auch nicht Dritten zugänglich gemacht werden, was insbesondere für die Zwecke der Produktion gilt.
3. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu Gesellschaft Nemak Slovakia behält sich sämtliche Rechte auf Zeichnungen oder Produkte, die an- hand ihrer Wirksamkeit ebenfalls Angaben gefertigt wurden, sowie auch auf die von der SchriftformGesell- schaft Nemak Slovakia entwickelten Prozesse und Patente.
19.34. Der Kunde kann Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich gegenseitig Mitwirkung in jegli- cher Form zu gewähren, sämtliche notwendige Handlungen durchzufüh- ren und so vorzugehen, damit die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtdes anderen Vertragsbeteilig- ten weder verletzt, noch gefährdet werden.
19.45. Die SWS Vertragsbeteiligten haben hiermit vereinbart, dass auf ihre durch den Vertrag gegründete Rechtsbeziehung die Rechtsordnung der Slowakischen Republik Anwendung findet, wobei die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Staates ausgeschlossen ist; gleichzeitig ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; auch die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senWiener Abkommens zum Ver- tragsrecht, sowie auch Anwendung weiterer internationaler Abkommen ausgeschlossen, mit Ausnahme von INCOTERMS in dem Teil dieser AEB, der Geschäftsklausel von INCOTERMS nutzt.
19.66. Sofern Für die Auslegung einzelner in diesen AEB enthaltenen Geschäftsklausel werden die zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses im Sinne dieser AEB gültigen INCOTERMS verwendet.
7. Die Vertragsbeteiligten haben verein- bart, dass sämtliche Streite, entstan- dene aus den entstandenen oder aus dem Vertrag resultierenden oder mit dem Vertrag zusammenhängenden Rechtsbeziehungen, einschließlich sämtlicher rechtlichen Nebenbezie- hungen und Rechtsbeziehungen aus Ansprüchen auf Erteilung unbegrün- deter Bereicherung, Schadensersatz- ansprüchen, Streiten wegen der Kunde KaufmannGül- tigkeit, juristische Person Auslegung, Beendigung des öffent- lichen Rechts Vertrages, ausschließlich am allge- meinen Gericht der Gesellschaft Nemak Slovakia entschieden werden.
8. Die Zustellungspflicht für Schriftsa- chen nach diesen AEB wird im konkre- ten Fall am Tag der Übernahme der Schriftsache oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Ablehnung der Übernahme dieser Schriftsache für er- füllt gehalten. Wenn bei einer Zustel- lung durch die Postgesellschaft die eingeschriebene Sendung als nicht zugestellt oder nicht zustellbar zurück kommen sollte, wird eine solche Sen- dung an dem Tag für zugestellt gehal- ten, an dem die Postgesellschaft ihre Zustellung durchgeführt hatte (be- müht war die Zustellung an den am Umschlag dieser Sendung aufgeführ- ten Ort zu realisieren); für die Zustel- lung ist der im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, in dem der Vertragsbeteiligte eingetragen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklageneingetragene Firmensitz.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.124.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien Vertragspar- teien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen den Einzelvertragsdokumenten sowie diesen AGB enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen beste- hen nicht.
19.224.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses Text- formerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformTextform.
19.324.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten Forderungen aus diesem dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- tenACP abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.424.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des das UN-Kaufrechts Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senist ausgeschlossen.
19.624.5. Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde erklärt sich da- mit einverstanden, dass Benutzerdokumentationen auch in englischer Sprache abgefasst sein können.
24.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen öf- fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Sonderver- mögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag dem Ver- trag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Geschäftssitz der vertrags- schließenden Gesellschaft der SWSACP-Unternehmensgruppe Unternehmens- gruppe (SWSACP). Die SWS ACP ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.724.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges Vertrags unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisensein, so berührt dies soll die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nichtVertrags im Übrigen hierdurch nicht berührt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien Vertragsparteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung gesetzli- chen Regelung entspricht. Sollten die Parteien Vertragsparteien in der vertraglichenvertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Xxxxx im Vertrag hätten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Cloud Basierte Dienste Und Managed Services
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind 12.1 Von PKE durch Ersatzteile ausgetauschte Teile gehen in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtdas Eigentum von PKE über.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit 12.2 PKE kann zur Vertragserfüllung Dritte mit der SchriftformEr- bringung von (Teil-)Leistungen beauftragen, ohne dass hierfür eine gesonderte Zustimmung des Kunden erforderlich ist. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls Gewährleistung (Punkt 11.) sowie Haftung (Punkt 9.) der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten PKE aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB dem Vertragsverhältnis bleibt hiervon davon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. 12.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und lässt alle Arbeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag Auftrag zur Beseitigung von Störungen und Schäden sowie Erweiterungen und sonstige Änderungen der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch Geräte und Anlagen – auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenwenn sie behördlich gefordert sind – nur durch PKE aus- führen.
19.712.4 Es gilt österreichisches Recht; ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien.
12.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ver- tragsänderungen bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den jeweiligen Vertrag. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
12.6 Sollte eine Bestimmung dieser in diesen AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar eine Be- stimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen un- wirksam sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenwerden, so berührt dies wird hiervon die Wirksamkeit und Wirk- samkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Verein- barungen nicht berührt. In diesem Fall werden die Durchsetzbarkeit der übrigen ungültigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll – falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht – durch eine Bestimmung als vereinbart geltenwirksame er- setzt, die der gesetzlichen Re- gelung entsprichtdem ursprünglich angestrebten Zweck möglichst nahekommt und rechtlich durchführbar ist. Sollten die Parteien in der vertraglichenDiese Regelung gilt auch im Falle von Regelungslü- cken.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.136 Handelsaufsicht, behördliche Untersuchungen, Meldedaten, Informationen zur Aufsicht als NEMO durch die E-Control
(1) Die EXAA beaufsichtigt unter der Letztverantwortung und Weisungsbindung des Börseunternehmens in dessen Auftrag den Börsehandel. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Sie verfügt über ein ausreichendes technisches Überwachungssystem, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfasst, auswertet und die notwendigen Ermittlungen durch die zuständigen Behörden ermöglicht. Die EXAA hat das Börseunternehmen unverzüglich in die Lage zu versetzen, seinen Informationspflichten gegenüber den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtzuständigen Aufsichtsbehörden nachzukommen.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen (2) Das Börseunternehmen und die EXAA sind verpflichtet, die Durchführung von behördlichen Untersuchungen zu ermöglichen, die zuständigen Aufsichtsbehörden zu unterstützen und ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf Aufgaben erforderlichen Informationen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformerteilen.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt(3) Die EXAA ist im Auftrag des Börseunternehmens zur Übermittlung von Meldungen über Börsehandelsdaten an die zuständigen Aufsichtsbehörden verpflichtet.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht (4) Als NEMO und für REMIT-Verordnungs-Aufsichtszwecke wird die EXAA neben der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss Börseaufsicht auch von der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisenE-Control als Regulierungsbehörde überwacht; die Anwendung des UN-Kaufrechts Agentur (CISGACER) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6trägt im Bedarfsfall zur Überwachung bei. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts Über alle Streitigkeiten aus oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Börsegeschäften im Anwendungsbereich dieser Bedingungen, einschließlich der Geschäftssitz Frage, ob zwischen den Parteien ein Geschäft zustande gekommen oder das Geschäft rechtswirksam ist, entscheidet unter Ausschluss der vertragsschließenden Gesellschaft ordentlichen Gerichte endgültig das Börseschiedsgericht gemäß § 50 Abs. 4 BörseG nach Maßgabe der SWS-Unternehmensgruppe Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Art. XIII EGZPO (SWSSchiedsgerichtsordnung der Wiener Börse), BGBl II Nr. 230/2000, als gesetzlich eingerichtetes Zwangsschiedsgericht. Erfüllungsort für alle in den in § 1 Abs. 1 lit. a der Teilnahmebedingungen Elektrische Energie genannten Handelsgegenständen abgeschlossenen Börsegeschäfte ist Wien. Auf Börsegeschäfte findet das Recht der Republik Österreich mit Ausnahme seiner internationalprivatrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Diese Bedingungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.*) *) Inkrafttreten der Stammfassung. Verlautbart mit Veröffentlichung des Börseunternehmens Wiener Börse AG Nr. 204 vom 13. Xxxx 2002 und geändert mit Veröffentlichungen Nr. 99 vom 5. Februar 2003 (die Änderung tritt am 10. Februar 2003 in Kraft), Nr. 1231 vom 22. Oktober 2003 (die Änderung tritt am 27. Oktober 2003 in Kraft), Nr. 572 vom 26. Mai 2004 (die Änderung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft), Nr. 529 vom 21. April 2005 (die Änderung tritt am 29. April 2005 in Kraft), Nr. 1988 vom 23. Dezember 2005 (die Änderung tritt am 2. Jänner 2006 in Kraft), Nr. 825 vom 12. Juni 2006 (die Änderung tritt am 14. Juni 2006 in Kraft), Nr. 1722 vom 6. Dezember 2006 (diese Änderungen treten – mit Ausnahme der Änderung im § 30 Abs. 5, die am 1. Jänner 2007 in Kraft tritt – am 11. Dezember 2006 in Kraft), Nr. 702 vom 26. April 2007 (die Änderung tritt am 3. Mai 2007 in Kraft), Nr. 1687 vom 29. Oktober 2007 (diese Änderung tritt am 1. November 2007 in Kraft), Nr. 2095 vom 19. Dezember 2007 (diese Änderung tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft), Nr. 412 vom 20. Xxxx 2008 (diese Änderung tritt am 31. Xxxx 2008 in Kraft), Nr. 1386 vom 9. September 2008 (diese Änderung tritt am 22. September 2008 in Kraft), Nr. 2047 vom 22. Dezember 2009 (diese Änderung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft), Nr. 1913 vom 20. Dezember 2010 (diese Änderung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft), Nr. 498 vom 29. Xxxx 2011 (diese Änderungen treten am 1. April 2011 in Kraft), Nr. 1518 vom 24. Oktober 2012 (diese Änderung tritt am 28. Oktober 2012 in Kraft), Nr. 1743 vom 10. Dezember 2012 (diese Änderung tritt am 11. Dezember 2012 in Kraft), Nr. 1578 vom 2. Oktober 2013 (diese Änderung tritt am 15. Oktober 2013 in Kraft), Nr. 107 vom 23. Jänner 2014 (diese Änderung tritt am 27. Jänner 2014 in Kraft), Nr. 280 vom 27. Februar 2014 (diese Änderung tritt am 28. Februar 2014 in Kraft), Nr. 1224 vom 11. August 2014 (diese Änderung tritt am 3. September 2014 in Kraft), Nr. 1722 vom 3. November 2015 (diese Änderung tritt am 5. November 2015 in Kraft), Nr. 1871 vom 30. November 2015 (diese Änderung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft), Nr. 800 vom 30. Mai 2017 (diese Änderung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft), Nr. 1972 vom 14. Dezember°2017 (diese Änderung tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft), Nr. 1830 vom 28. September 2018 (diese Änderung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft), Nr. 27 vom 8. Jänner 2019 (diese Änderung tritt am 10. Jänner 2019 in Kraft), Nr. 1234 vom 14. Juni 2019 (diese Änderung tritt am 17. Juni 2019 in Kraft), Nr. 609 vom 30. Xxxx 2020 (diese Änderung tritt am 31. Xxxx 2020 in Kraft), Nr. 1333 vom 7. Juni 2021 (diese Änderung tritt am 15. Juli 2021 in Kraft), Nr. 2542 vom 8. November 2021 (diese Änderung tritt am 9. November 2021 in Kraft) und Nr. 1626 vom 29. Juni 2022 (diese Änderung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft). Die SWS Kontraktspezifikationen für Kassamarktprodukte für elektrische Energie unbekannter Herkunft in der EXAA 10:15 Uhr Auktion für elektrische Energie unbekannter Herkunft:
(1) Es werden 15 Blöcke pro Kalendertag gehandelt (siehe Tabelle 1). Ein Blockkontrakt ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx die Lieferung bzw. der Bezug elektrischer Energie mit konstanter Leistung in der Zeit aller im Block zusammenhängenden Stunden eines Kalendertages in den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenfür die Börsemitglieder zugelassenen Regelzonen und in der vom Börsemitglied bzw. seinem Börsehändler angegebenen Lieferzonen.
19.7(2) Es werden 24 Einzelstunden pro Kalendertag gehandelt (siehe Tabelle 2). Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder Ein Stundenkontrakt ist die Lieferung bzw. der Bezug elektrischer Energie mit konstanter Leistung in der Zeit von (i-1).00 Uhr bis i.00 Uhr MEZ eines Kalendertages in den für die Börsemitglieder zugelassenen Regelzonen und in der vom Börsemitglied bzw. seinem Börsehändler angegebenen Lieferzonen.
(3) Es werden oder eine Xxxxx aufweisen96 Viertelstunden pro Kalendertag gehandelt (siehe Tabelle 3). Ein Viertelstundenkontrakt ist die Lieferung bzw. der Bezug elektrischer Energie mit konstanter Leistung in der Zeit von (i-1).:(n-1)*15 min Uhr bis i.n*15 min Uhr MEZ (falls n=4 dann bis i:00) eines Kalendertages in den für die Börsemitglieder zugelassenen Regelzonen und in der, so berührt dies vom Börsemitglied bzw. seinem Börsehändler angegebenen Lieferzonen.
(4) Am Tag der Umstellung von Xxxxxx- auf Winterzeit gilt 1 ≤ i ≤ 25, wobei die Wirksamkeit Stunden 3a und 3b und die Durchsetzbarkeit dazugehörigen Viertelstunden getrennt handelbar sind. Für die Preisfindung werden 25 Stunden herangezogen. Am Tag der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nichtUmstellung von Winter- auf Sommerzeit gilt 1 ≤ i ≤ 23, wenn anzunehmen ist, dass wobei die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hättenStunde 3 und die dazugehörigen Viertelstunden an diesem Tag nicht handelbar sind. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, Für die der gesetzlichen Re- gelung entsprichtPreisfindung werden 23 Stunden herangezogen. Sollten die Parteien in der vertraglichenDie Regelung gilt auch entsprechend für Blockprodukte.
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Samples: Handelsbedingungen Kassamarktprodukte Elektrische Energie
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Parteien sind in der Vertragsurkunde Fracht-, Speditions- und Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer)
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtFahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.
19.2(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Änderungen und/Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Unternehmer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.
(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Der Unternehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.
(3) An die Stelle der Schriftformin § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
1. die Verpackung des Gutes,
2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Bestimmung in § 3 Abs. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB 4 für das Frachtgeschäft bleibt hiervon unberührt.
19.4(2) Die Tätigkeiten nach Absatz.1 sind gesondert zu vergüten.
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug - um - Zug- Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettierten Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die SWS ist berechtigtRückführung leerer Paletten erfolgt nur, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenwenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug - um - Zug-Palettentauschregelungen.
19.5(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne das es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der RechtsnormenFür die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senbei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
19.6. Sofern (3) Mit Ansprüchen aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts Höhe nach unbestrittenen oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenrechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Güterkraftverkehr, Spedition Und Logistik
Sonstige Bestimmungen. 19.127.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Die vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen gehen zur uneingeschränkten Nutzung in das Eigentum des Auftraggebers über. Auf den Parteien sind Schutzvermerk in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtden Zeichnungen nach DIN ISO 16016 wird ausdrücklich verzichtet.
19.227.2. Änderungen und/oder Ergänzungen Der Auftragnehmer garantiert, dass keine der gelieferten Waren mehr als gesetzlich zulässig radioaktiv kontaminiert sind. Sollten die gelieferten Waren radioaktiv belastetet sein, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften ohne jegliche Beschränkung. Alle Kosten der vom Auftraggeber in diesem Zusammenhang durchgeführten erforderlichen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Nachmessung trägt der Auftragnehmer. Von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter hält der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern frei.
27.3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Xxxxx aufweisenherausstellen, so berührt dies wird hierdurch die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nichtVertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, wenn anzunehmen dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, dass um die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hättenTeilnichtigkeit zu beheben bzw. die Xxxxx auszufüllen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Xxxxx soll eine Bestimmung als vereinbart geltenangemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die der gesetzlichen Re- gelung entsprichtdem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Xxxxx bedacht hätten.
27.4. Sollten Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen soll für jegliche rechtlich relevante Erklärung, insbesondere für Vertragsänderungen und -ergänzungen ebenfalls die Parteien in der vertraglichenSchriftform gewählt werden, wobei die Übersendung als Fax genügt.
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Samples: Generalunternehmervertrag
Sonstige Bestimmungen. 19.117.1 Kein Verzicht einer der Parteien in Bezug auf allfällige Verletzungen oder Verzugsfälle und kein Verzicht einer der Parteien auf allfällige Rechte oder Rechtsmittel und keine Handelssitte wird als dauerhafter Verzicht auf allfällige sonstige Verletzungen oder Verzugsfälle oder auf allfällige sonstige Rechte oder Rechtsmittel ausgelegt, es sei denn, der entsprechende Verzicht wird schriftlich vorgebracht und seitens der zu verpflichtenden Partei unterzeichnet.
17.2 Sollten jeglicher Abschnitt, jeglicher Unterabschnitt oder jegliche sonstige Bestimmung des Vertrages gemäss jeglichem Gesetz oder Rechtsgrundsatz ungültig sein, so gilt die entspre- chende Bestimmung, allerdings nur im entsprechenden Umfang, als ausgelassen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des restlichen Vertrages berührt würde.
17.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten gemäss diesem Dokument ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers abzutreten.
17.4 Der Verkäufer geht den Vertrag als Prinzipal ein. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrages ausschliesslich beim Verkäufer zu ersu- chen.
17.5 DIE IM RAHMEN DIESES DOKUMENTES BEREITGESTELLTEN WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN WERDEN NICHT ZUM GEBRAUCH IN JEGLICHEN NUKLEAREN ODER NUKLEARRELEVANTEN ANWENDUNGEN VERKAUFT UND SIND AUCH NICHT ZU EINEM ENTSPRECHENDEN GEBRAUCH BEABSICHTIGT. Der Käufer (i) nimmt die Waren und Dienstleistungen im Einklang mit der vorstehenden Einschränkung an, (ii) erklärt sich bereit, die entsprechende Einschränkung sämtlichen anschliessend beteiligten Käufern oder Benutzern schriftlich mitzuteilen und (iii) erklärt sich ausserdem bereit, den Parteien sind Verkäufer und die Verbundenen Unternehmen des Verkäufers in Bezug auf sämtliche Ansprüche, Verluste, Haftungsverpflich- tungen, Klagen, Urteile und Schadensersatzansprüche einschliesslich von Folgeschäden und Nebenschäden zu verteidigen, zu entschädigen und schadlos zu halten, die aus der Vertragsurkunde Nutzung der Waren und Dienstleistungen in jeglichen nuklearen oder nuklearbezogenen Anwendungen entstehen, und zwar unabhängig davon, ob der Klagegrund auf unerlaubter Handlung, Vertrag oder sonstigem beruht, sowie einschliesslich von Behauptungen, die zum Inhalt haben, dass die Haftungsverpflichtung des Einzelvertrags Verkäufers auf Fahrlässigkeit oder verschuldens-unabhängiger Kausal- haftung gründe.
17.6 Die Auslegung des Vertrages richtet sich in jeder Hinsicht nach den liechtensteinischen Gesetzen, allerdings ausschliesslich allfälliger Auswirkungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf aus dem Jahr 1980 auf die entsprechenden Gesetze, und seinen Anla- gen enthaltenlässt im weitesten rechtlich zulässigen Mass allfällige Kollisionsbestim- mungen oder Vorschriften, gemäss denen die Gesetze eines anderen Hoheitsgebiets Anwendungen fänden, ausser acht. Weitergehende Vereinbarungen bestehen Die ausschliessliche Zuständigkeit zur Beilegung sämtlicher Streitig- keiten liegt bei den Gerichten am Standort der beklagten Partei.
17.7 Abschnitts- und Absatzüberschriften im Vertrag dienen lediglich der besseren Übersichtlichkeit und berühren die Auslegung des Vertrages nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit 17.8 Sämtliche Mitteilungen und Forderungen in Verbindung mit dem Vertrag erfordern der Schriftform. Die Aufhebung Ergänzungsbestimmungen über die Lieferung von Steuerungssystemen und die Bereitstellung verwandter Dienstleistungen
Teil 1 Anwendbar in allen Fällen:
S.1 DEFINITIONEN:
S.1.1 In diesen Ergänzungsbestimmungen kommt folgenden Begriffen die nachstehende Bedeutung zu: Verbundenes Unternehmen des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der RechtsnormenKäufers bezeichnet jegliche Gesellschaft, die in derzeit direkt oder indirekt von der obersten Konzernspitze des Käufers kontrolliert wird. Zum Zweck dieser Definition wird eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts Gesellschaft dann von einer anderen Gesellschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, von anderen Gesellschaften direkt kontrolliert oder ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nichtTochtergesellschaft derselben, wenn anzunehmen istdiese 50 % oder mehr der Anteile hält/halten, die bei Hauptversammlungen der erstgenannten Gesellschaft stimmberechtigt sind, ferner wird eine bestimmte Gesellschaft dann von einer anderen Gesellschaft oder von anderen Gesellschaften indirekt kontrolliert, wenn beginnend mit jener Gesellschaft oder jenen Gesellschaften und endend mit der bestimmten Gesellschaft eine Reihe von Gesellschaften angegeben werden kann, die so verbunden sind, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle jede Gesell- schaft aus der unwirksamen Bestimmungen soll Reihe durch eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenoder mehrere darüber stehende Gesellschaften direkt kontrolliert wird.
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Samples: General Sales Conditions
Sonstige Bestimmungen. 19.11. Sämtliche Falls begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstehen und falls auf Verlangen des Verlages keine angemessene und rechtzeitige Zahlung im Voraus gesichert ist, behält sich der Verlag das Recht vor, in jedem Fall und jederzeit vom Vertrag zurückzutre- ten oder die Bereitstellung der Leistungen zu unterbrechen.
2. Durch das Stornieren der Bestellung, die auf jeden Fall schriftlich zu erfolgen hat, bleiben die Ansprüche des Verlages auf die Bezahlung des Preises für die Werbung unberührt (d.h. dem Verlag steht in solchem falle das Abfindungsgeld in einer Höhe von 100 % des Preises zu). Das gleiche gilt auch für den Fall, wenn der Verlag ablehnt eine bereits bestätigte Bestellung zu veröffentlichen aus dem Grund der nicht bezahlten Verpflichtungen seitens Auftraggeber.
3. Bei Nicht-Lieferung bzw. zu später Lieferung der Unterlagen für die bestellten Anzeigen behält sich der Verlag das Recht auf eine Stornogebühr von 100 % vor.
4. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass sich die zwischen ihnen abgeschlossenen Werkverträge über die Veröffentlichung der Werbung sowie die sich aus diesen Verträgen ergebenden Beziehungen nach dem tschechischen Recht und zwar dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der gültigen Fassung, und zwar nach den Bes- timmungen über den Werkvertrag laut § 2586 und anschließend des BGB richten.
5. Die Beendigung dieses Vertrages zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber durch eine Rechtshandlung muss schriftlich erfolgen.
6. Xxxxx beim Auftraggeber irgendwelche Gründe gegeben sind, die eine gesetzliche Haftung oder andere Verantwortung des Verlags für die Steuerpflicht des Auftraggebers gründen könnten, ist der Auftraggeber verpflichtet über solche Tatsachen unverzüglich schriftlich den Auftraggeber zu informieren.
7. Der Vertragsrücktritt zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber hat stets Wirkungen ex nunc.
8. Der Verlag behält sich das Recht vor, mit dem Kunden im Rahmen des Rahmenvertrags individuelle Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.
9. Die kombinierten Einsteckbeilagen für die Titel des Verlags werden durch eine selbststän- dige Bestellung in Auftrag erteilt und für jeden Titel auch getrennt in Rechnung gestellt.
10. Der Verlag macht seine Geschäftspartner im Sinne § 431 laut Gesetz 89/2012 Slg. auf- merksam, dass die einzelnen Mitarbeiter des Verlages berechtigt sind nur im Umfang der Beauftragung und nur in den für ihre Position üblichen Sachen zu handeln. Ohne damit die Bestimmung des vorherigen Satzes zu berühren, die folgenden Verträge abzuschließen oder rechtliche Tätigkeit in Vertretung des Verlages auszuüben, kann immer nur sein Statuta- rorgan (laut der Handelsweise nach außen eingetragen im Handelsregister) oder nur von diesen Statutarvertretern dazu ausdrücklich beauftragte Personen, aufgrund der speziellen schriftlichen Vollmacht, die ausdrücklich eine Bevollmächtigung zum solchen rechtlichen Handeln beinhaltet:
a) Vertrag über den künftigen Vertrag
b) Umgehen mit Schutzmarken und mit anderen Gegenständen des Industrieeigentums
c) Abschlüsse der Lizenz- und Unterlizenzverträge, ausgenommen der üblichen Verträge mit Autoren für die Beiträge in Medien
d) Erwerbung, Belastung oder Entwendung der Immobilien
e) Jegliche Sicherstellung oder Bestärkung der Schulden, wie vom Verlag, als auch von dritten Personen (inklusiv der Vereinbarungen über Vertragsgeldstrafen und Anerkennung der Schulden, Haftung, Finanzgarantie und ähnliches)
f) Abschluss des Pfandsvertrags
g) Öffentliches Angebot
h) Vereinbarung über die Arrha
i) Jegliche Disposition mit Handelsbetrieb oder einem Teil des Betriebes, der eine selbst- ständige Organisationseinheit bildet
j) Abtretung der Forderung
k) Übernahme der Schuld
l) Schuldbeitritt
m) Eigentumsübernahme
n) Abtretung des Vertrages
o) Jegliche Verhandlung über Wertpapiere (inklusiv der Wechsel) oder Anteile an anderen Personen
p) Vergleichsvereinbarung
q) Verzicht auf Recht und Vergebung der Schuld (inklusiv der Verhandlungen in der Form der Rückgabe des Schuldscheines u.ä.)
11. Es wird eine Verlängerung der subjektiven Verjährungsfrist für die zwischen den Vertrags- seiten entstandenen Forderungen von 3 auf 4 Jahre vereinbart. Dies gilt nicht für die Forde- rungen für den Schadenersatz.
12. Jegliche Angebote der Werbung seitens Verlages in der Form der Werbung und Informatio- nen in seinen Preislisten oder Katalogen werden nicht als Angebot des Vertragsabschlusses betrachtet.
13. Gesamte Angebote für die Veröffentlichung der Werbung seitens Verlages können auch binnen der Frist für ihre Annahme abberufen werden.
14. Die Bestimmungen von §1799 und § 1800 Gesetz Nr. 89/2012 Slg. werden zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtnicht gebraucht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform15. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformBestimmungen von § 1805 Abs. 2, § 1950, § 1952 Abs. 2 und § 1995 Abs. 2 laut Gesetz Nr. 89/2012 Slg. werden zwischen den Parteien nicht gebraucht.
19.316. Die Vertragsseiten vereinbaren ausdrücklich, dass der Verlag berechtigt ist, die Leistung dem abgeschlossenen Vertrag nach auch in dem Fall abzulehnen, wenn der Auftraggeber im Verzug mit der Erfüllung seiner anderen Verpflichtung (die wegen anderen Rechtsgrunds entstanden ist) gegenüber dem Verlag sein wird.
17. Sollte die Leistung in Ratenzahlungen vereinbart sein und der Schuldner eine von den Ra- tenzahlungen nicht bezahlt hat, haben die Vertragsseiten vereinbart, dass der Gläubiger das Recht auf den Ausgleich der ganzen Forderung hat und dieses Recht kann er auch nach der Fälligkeit der nächsten Ratenzahlung geltend machen.
18. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das Vertragsverhältnis mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtdem Verlag ihn nicht berechtigt, seine Produkte oder die Produktteile mit Namen, Schutzmarke, Namen des Ver- lagsproduktes oder auf andere ähnliche Weise zu bezeichnen.
19.419. Die SWS Der Verlag ist berechtigtberechtigt jegliche seine fällige Forderung gegenüber dem Auftraggeber ge- gen die Forderungen des Auftraggebers im Verlag zu berechnen und zwar ohne Rücksicht darauf, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenob diese Forderungen fällig sind oder nicht und ohne Rücksicht auf Währung oder Rechtsbeziehung, wovon sie entstanden sind.
19.520. Der Falls es sich um einen befristeten Vertrag unterliegt oder um eine einmalige Leistung handelt, kann man es nicht anders als mit einer Vereinbarung oder wegen gesetzlicher Gründe beenden. Falls es sich um einen unbefristeten Vertrag handelt, kann ihn jede Seite kündigen, mit Kündigungsfrist von 1 Monat, sie beginnt ab dem Recht ersten Tag des darauffolgenden Monates nach dem Zugang der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senKündigung zu laufen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Advertising Agreement
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen 35 Datenlieferung durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin
(1) Die KV Berlin liefert gemäß § 295 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB V die für das Programm erforderlichen Abrechnungsdaten an die Krankenkassen.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen dem Spitzenver- band Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abge- schlossenen Vertrages über den Parteien sind Datenaustausch auf Datenträgern in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtjeweils gültigen Fassung.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.(3) 36 Laufzeit und Kündigung
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem (1) Diese, den Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigtvom 29.11.2007 einschließlich seiner Nachträge ersetzende Fassung, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5tritt am 01.01.2019 in Kraft. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senkann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und (2) Die im Zusammenhang mit diesem der ersten Einschreibung abgegebenen Erklärungen der Leistungserbringer und Versicherten gelten weiter. Eine erneute Einschreibung der Leistungserbringer und Versicherten ist nicht notwendig.
(3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Vertragsänderungen oder Anpassun- gen des Disease-Management-Programms, die infolge einer Änderung der RSAV, von DMP-Richtlinien des G-BA nach § 137f Abs. 2 SGB V oder aufgrund sonstiger gesetzli- cher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich ge- mäß den in § 137g Abs. 2 SGB V genannten Fristen vorgenommen werden.
(4) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Änderung oder Wegfall der RSA-Anbindung der Disease-Management-Programme oder bei Aufhebung oder Wegfall der Zulassung des Programms durch das BAS sowie bei Wegfall oder Änderung einer DMP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, kann der Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe von jedem Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(SWS)5) Die Kündigung dieses Vertrages durch einzelne Krankenkassenverbände berührt nicht die Fortgeltung dieses Vertrages zwischen den übrigen Vertragspartnern. Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklageneinzelnen Krankenkassenverbände bzw. die durch sie vertretenen Krankenkassen informieren im Fall der Kündigung die teilnehmenden Versicherten und die koordinierenden Ärzte unverzüglich schriftlich.
19.7(6) Die Kündigung des Vertragsverhältnisses gegenüber einzelnen Krankenkassenverbän- den durch die KV Berlin ist aus wichtigem Grund möglich und berührt ebenfalls nicht die Fortgeltung dieses Vertrages zwischen den übrigen Vertragspartnern. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies Die KV Berlin in- formiert im Fall der Kündigung die Wirksamkeit koordinierenden Ärzte unverzüglich schriftlich.
(7) Änderungen und die Durchsetzbarkeit Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Neben- abreden bestehen nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen.
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Sonstige Bestimmungen. 19.16.1. Sämtliche Der Werkhersteller/Partner erklärt, dass er uneingeschränkt berechtigt ist, die von Ihm in diesem Vertrag dem TVL eingeräumten Rechte einzuräumen. Der Werkhersteller/Partner verpflichten sich, den TVL betreffend etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit den Fotos und Videos, an denen dem TVL Rechte gemäß diesem Vertrag eingeräumt wurden, von natürlichen oder juristischen Personen, die nicht Vertragspartei sind, insbesondere von Personen, die auf den Fotos oder Videos abgebildet sind, schad- und klaglos zu halten.
6.2. Etwaige mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen Vertragsparteien gelten mit Abschluss dieses Vertrages be- dürfen als einvernehmlich aufgehoben. Jede Änderung, Ergänzung sowie Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht eine strengere Formvorschrift gesetzlich erforderlich ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
6.3. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf Vertragsparteien verpflichten sich gemäß der in Österreich geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG), nur jene personenbezogenen Daten zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls speichern und zu verarbeiten, die zur Vertragserfüllung auf Basis dieses Vertrages als Rechtsgrundlage notwendig sind. Die Daten der SchriftformVertragsparteien werden für die Dauer der jeweils gesetzlich festgelegten Aufbewahrungsfristen gespeichert.
19.36.4. Der Kunde kann Rechte und Pflichten Auf allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtist österreichisches Recht anzuwenden, als Gerichtsstand wird das für Linz sachlich zuständige Gericht vereinbart.
19.46.5. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenÜberschriften in diesem Vertrag dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit sowie leichten Lesbarkeit. Sie entfalten für sich alleine keine rechtliche Wirkung.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.76.6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges Werknutzungsvereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar undurchführbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenwerden, so berührt dies bleibt die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hättenWerknutzungsvereinbarung hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart geltenvereinbart, die den mit der gesetzlichen Re- gelung entsprichtunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Zwecken möglichst nahekommt. Sollten Entsprechendes gilt für die Parteien in der vertraglichenergänzende Vertragsauslegung.
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Samples: Werknutzungsvertrag
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Parteien sind in der Vertragsurkunde Fracht-, Speditions- und Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer) § 35 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtFahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.
19.2(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Änderungen und/Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Unternehmer beim Verfügungsberechtigten eine schriftlicheWeisung ein. Bis zum Eingang der schrift- lichenWeisung wird dasGut demEmpfänger nicht ausgeliefert. Für dieWartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGBAnwendung. § 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
(1) DerUnternehmer hat wegenaller fälligen und nicht fälligenForderungen, die ihmaus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit sonstigenWerten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Der Unternehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.
(3) An die Stelle der Schriftformin § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erfor- derlich ist, freihändig verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen. § 37 Verpackung,Verwiegung und Untersuchung des Gutes als Sonderleistungen
(1) Der dem Spediteur erteilteAuftrag umfasst mangelsVereinbarung nicht
1. dieVerpackung des Gutes,
2. dieVerwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Bestimmung in § 3 Abs. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB 4 für das Frachtgeschäft bleibt hiervon unberührt.
19.4(2) DieTätigkeiten nach Absatz 1 sind gesondert zu vergüten. § 38 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist dieseVereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem ande- ren Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertemGut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die SWS ist berechtigtRückführung leerer Paletten erfolgt nur, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenwenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.
19.5(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten dieAbsätze 2 und 3 entsprechend. Der Vertrag unterliegt dem Recht § 39 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass eseiner Mahnung oder sonstigenVoraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der RechtsnormenRechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern derVerzug nicht nachGesetz vorher eingetreten ist. Für dieVerzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senbei der Durchführung einesVertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
19.6. Sofern (3) Mit Ansprüchen aus einemVertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammen- hängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts Höhe nach unbestrittenen oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenrechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer
Sonstige Bestimmungen. 19.114.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind Der ISP darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teil- weise auf einen Dritten übertragen. Der ISP hat dem Kunden diese Über- tragung vor ihrem Wirksamwerden in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertragung wirksam wird, kündigen. Der ISP wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
14.2. Der ISP darf die geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen.
14.3. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger nach vor- heriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtdes ISPs auf einen Dritten übertragen.
19.414.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenEtwaige Abweichungen von diesen Bedingungen bei Vertragsschluss bedür- fen der Schriftform.
19.514.5. Der Vertrag unterliegt dem Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen).
19.614.6. Sofern Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen istSondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland oder hat er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Ver- tragsschluss ins Ausland verlegt, ist ausschließlicher der ausschließliche Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS)Sitz des ISPs. Die SWS Der ISP ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
19.714.7. Sollte eine Bestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder des Einzelvertra- ges teilweise nichtig oder unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenwerden, so berührt dies wird dadurch die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder un- wirksamen Bestimmungen dieser AGB tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder des Einzelvertrages nichtzu einem untragbaren Ergebnis führen würde, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der vertraglichennicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
14.8. Alle vertraglichen Bestimmungen finden insoweit Anwendung, als gesetzli- che Normen, insbesondere das Telekommunikationsgesetz, in ihren jeweils geltenden Fassungen nicht zwingend andere Regelungen treffen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.118.1 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtDies gilt auch für dieses Former- fordernis.
19.218.2 Zur Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie zur Vereinbarung von Nebenabreden ist nur die Geschäftsführung von XONOVA berechtigt. Änderungen Etwaige sonstige Vertreter von XONOVA im Sinne des § 54 Abs. 1 HGB sind in- soweit in ihrer Handlungsvollmacht beschränkt. Abweichun- gen von dieser Regelung sind nur im Falle ihrer schriftlichen Vereinbarung wirksam.
18.3 Der KUNDE darf, soweit nicht zwingendes Recht entgegen- steht, seine Rechte oder Ansprüche gegen XONOVA und/oder Ergänzungen dieses Vertrages die jeweiligen EINZELVERTRÄGE nur nach vorheri- ger schriftlicher Zustimmung von XONOVA abtreten.
18.4 Soweit nach diesen AGB eine Erklärung „schriftlich“ oder „in Schriftform“ abzugeben ist, muss diese Erklärung von der/den zur ordnungsgemäßen Vertretung des jeweiligen Vertragspartners berechtigten Person oder Personen eigen- händig durch Namensunterschrift oder mittels notariell be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftformglaubigten Handzeichens unterzeichnet oder notariell beur- kundet und dem anderen Vertragspartner als Original oder als Telefax übermittelt werden. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformin Satz 1 beschriebene Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
19.318.5 Dieser VERTRAG und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde kann Die Geltung des UN- Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung einschließlich seiner Wirksamkeit ist der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtSitz von XONOVA.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung 18.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder des Einzelvertra- ges unwirksam teil- weise nicht wirksam oder undurchsetzbar nicht durchführbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenwer- den, so berührt dies wird die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder des Einzelvertrages nichtundurchführbare Bestimmung unverzüg- lich durch eine solche ersetzen, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen soll oder undurchführ- baren Bestimmung am nächsten kommt. Bis dahin gilt eine Bestimmung solche als vereinbart gelten, vereinbart. Das Vorstehende gilt für die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenSchlie- ßung etwaiger Vertragslücken entsprechend.
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Samples: Allgemeine Geschäfts , Nutzungs Und Lizenzbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.1(1) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Anstelle der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthaltenunwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtSoweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
19.2. Änderungen und/(2) Gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, oder Ergänzungen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformergeben, als ausschließlicher Gerichtsstand Hannover vereinbart.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem (3) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung. Ist der RechtsnormenKunde eine natürliche Person und schließt er den Vertrag zu einem Zweck, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), bleiben die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen desjenigen Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gleichwohl anwendbar.
(4) Der Kunde kann PCXPRESS gegenüber nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; ihm entweder aus demselben Vertragsverhältnis zustehen oder die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senvon PCXPRESS unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
19.6(5) SCHUFA-Klausel PCXPRESS ist berechtigt, eine Prüfung der Bonität des Kunden bei der SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx unter Verwendung von Name (bei Gewerbetreibenden: die Firma) und Anschrift, vor Vertragsschluss, durchzuführen. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person Die SCHUFA speichert und nutzt erhaltene Daten. Die Nutzung umfasst auch die Errechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes auf Grundlage des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe SCHUFA- Datenbestandes zur Beurteilung des Kreditrisikos (SWSScore). Die SWS ist jedoch erhaltenen Daten übermittelt sie an ihre Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die aufgrund von Leistungen oder Lieferung finanzielle Ausfallrisiken tragen (insbesondere Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, aber auch berechtigtetwa Vermietungs-, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7Handels-, Telekommunikations-, Energieversorgungs-, Versicherungs- und Inkasso-unternehmen). Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenDie SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, so berührt dies die Wirksamkeit wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und die Durchsetzbarkeit Übermittlung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Daher kann der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder Umfang der jeweils zur Verfügung gestellten Daten nach Art der Vertragspartner unterschiedlich sein. Darüber hinaus nutzt die SCHUFA die Daten zur Prüfung der Identität und des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart geltenAlters von Personen auf Anfrage ihrer Vertragspartner, die beispielsweise Dienstleistungen im Internet anbieten. Der Kunde kann Auskunft bei der gesetzlichen Re- gelung entsprichtSCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Sollten die Parteien in Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren sind unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx abrufbar. Die postalische Adresse der vertraglichenSCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG Verbraucherservice Xxxxxxxx 0000 00000 Xxxxxxxx.
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Sonstige Bestimmungen. 19.113.1 Der Partner ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Partner beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Bei einem Verstoß hiergegen steht MBAG ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Partner bestehenden Rechtsgeschäfte und der Vertragsurkunde Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Einzelvertrags Vorgenannten, ist der Partner verpflichtet, alle ihn und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtdie Geschäftsbeziehung mit MBAG betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
19.213.2 Der Partner verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.
13.3 Für Änderungen und Ergänzungen des Entwicklungsvertrags oder dieser Einkaufsbedingungen gelten die Regelungen in Abschnitt 1.3 entsprechend. Änderungen und/Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
13.4 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen des Entwicklungsvertrags oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit dieser Einkaufsbedingungen über das Vertragsende hinaus, bleiben diese Bestimmungen insoweit auch nach dem Ende des Entwicklungsvertrages wirksam. Durch die Beendigung der SchriftformEntwicklungsleistung oder des Entwicklungsvertrages (z.B. durch Abnahme nach Abschnitt 6 oder bei Kündigung nach Abschnitt 9) wird insbesondere die Weitergeltung der Regelungen in den Abschnitten 4 und 8 nicht berührt.
13.5 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformersetzen.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem 13.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und unter Ausschluss des Übereinkommens der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senVereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher 13.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten alle Streitigkeiten aus und oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe Vertragsverhältnis ist Stuttgart (SWSMitte), Deutschland. Die SWS ist Jede Vertragspartei kann jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenin Anspruch genommen werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Sonstige Bestimmungen. 19.124.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien Vertragspar- teien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen den Einzelvertragsdokumenten sowie diesen AGB enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen beste- hen nicht.
19.224.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchriftform und der Unterschrift der hierzu berechtigten Ansprechpartner beider Vertragspar- teien. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf be- darf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Die Schriftform ist durch Übersendung per Telefax gewahrt. Eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht.
19.324.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten Forderungen aus diesem dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- tenACP abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.424.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des das UN-Kaufrechts Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senist ausgeschlossen.
19.624.5. Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde erklärt sich da- mit einverstanden, dass Benutzerdokumentationen auch in englischer Sprache abgefasst sein können.
24.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen öf- fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Sonderver- mögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag dem Ver- trag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Geschäftssitz der vertrags- schließenden Gesellschaft der SWS-ACP- Unternehmensgruppe (SWSACP). Die SWS ACP ist jedoch auch berechtigtbe- rechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen allge- meinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.724.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges Vertrags unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisensein, so berührt dies soll die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nichtVertrags im Übrigen hierdurch nicht berührt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien Vertragsparteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung gesetzli- chen Regelung entspricht. Sollten die Parteien Vertragsparteien in der vertraglichenvertraglichen Regelung einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt die Regelung als vereinbart, die sie unter Würdigung der beiderseitigen Interessen bei Kenntnis der Xxxxx im Vertrag hätten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Cloud Basierte Dienste Und Managed Services
Sonstige Bestimmungen. 19.1Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Fracht-, Speditions- und Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer)
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist. Sämtliche Vereinbarungen zwischen VBGL Fassung vom 13.06.2013
(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Parteien sind in Empfänger nicht möglich, holt der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthaltenUnternehmer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtBis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.
19.2(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Änderungen und/Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Der Unternehmer darf ein Pfandrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.
(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Ist der Auftraggeber in Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit Selbsthilfeverkauf kann der SchriftformUnternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
1. die Verpackung des Gutes,
2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Bestimmung in § 3 Abs. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB 4 für das Frachtgeschäft bleibt hiervon unberührt.
19.4(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind gesondert zu vergüten.
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die SWS ist berechtigtRückführung leerer Paletten erfolgt nur, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenwenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug- Palettentauschregelungen.
19.5(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der RechtsnormenFür die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senbei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
19.6. Sofern (3) Mit Ansprüchen aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur gegen fällige, dem Grunde und der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts Höhe nach unbestrittene oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenrechtskräftig festgestellte Forderungen aufgerechnet werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: VBGL (Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer)
Sonstige Bestimmungen. 19.1Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von PKE über. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer unseres Unterneh- mens haben keine Vollmacht, für PKE Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zah- lungen entgegenzunehmen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthaltenschriftli- chen Bestätigung durch PKE. Weitergehende Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus AG hat Änderungen des Namens, der Firma, der Geschäftsanschrift oder der Kontaktper- son umgehend schriftlich PKE mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, gelten Schriftstücke als dem AG zugegangen, wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wur- den. Wünscht der AG im Fall einer Namensänderung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurde, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird PKE diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der SWS abtre- tenursprünglichen Rechnung. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigtElekt- ronische Erklärungen gelten als zugegangen, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5wenn sie an die vom AG zuletzt bekannt gege- bene E-Mail-Adresse gesendet wurden. Der Vertrag unterliegt dem Recht AG lässt alle Arbeiten zur Beseitigung von Störungen und Schäden sowie Erweiterungen und sonstige Änderungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der RechtsnormenGeräte und Anlagen - auch wenn sie behördlich gefordert sind - nur durch PKE ausführen. Dazu wird auf Punkt „Verpflichtungen und Obliegenheiten des AG“ verwiesen. Wir weisen darauf hin, dass periphere Anlagenteile und deren angrenzende Infrastruktur in Verantwortung des AG mit ausreichenden Überspannungsschutzmaßnahmen lt. den gelten- den Normen und Vorschriften auszustatten sind. In Österreich umfasst dies zumindest die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6gel- tenden Normen EN 62305 und EN 50174. Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vereinbart, finden auf das Vertragsverhältnis auch die Softwarebedingungen der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit Elektroindustrie Österreichs und die Durchsetzbarkeit Allgemeinen Lieferbedin- gungen der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien Elektroindustrie Österreichs in den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenjeweils geltenden Fassungen Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.136 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz
(1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem Straf- gesetzbuch muss gewährleistet sein.
(2) Die Vertragsärzte verpflichten sich untereinander sowie gegenüber anderen Leistungs- erbringern und Patienten, bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Da- tenverarbeitung personenbezogener Daten und für die Datensicherheit geltenden da- tenschutzrechtlichen Vorschriften nach der DS-GVO und die besonderen sozialrechtli- chen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sämtliche Vereinbarungen Sie treffen die hierfür erfor- derlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfül- lung dieses Vertrages vorzunehmen. Die KV Hessen liefert gemäß § 295 Absatz 2 Satz 3 SGB V quartalsbezogen spätestens nach Erstellung der Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das Programm erforder- lichen Abrechnungsdaten versicherten- und arztbezogen an die Krankenkassen in Hessen. Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Parteien sind Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertra- ges über den Datenaustausch auf Datenträgern in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtjeweils gültigen Fassung.
19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem (1) Dieser Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5tritt am 01.01.2011 in Kraft. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormenkann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen des DMP, die infolge einer Änderung der RSAV sowie die diese er- gänzenden Regelungen der DMP-A-RL RL in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senihrer jeweils gültigen Fassung oder auf- grund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher oder behördlicher Maßnahmen bedingt sind, unverzüglich bzw. innerhalb der gesetzlichen Anpassungsfristen nach § 137g Abs. 2 SGB V oder zu den vorgegebenen Stichtagen vorgenommen werden.
19.6. Sofern (3) Bei einer Wiederzulassung gelten die nach der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenletzten erforderlich gewordenen Ver- tragsanpassung abgegebenen Erklärungen weiter.
19.7(4) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Wegfall bzw. Sollte eine Bestimmung dieser AGB Änderung der RSA-Anbindung der DMP oder bei Aufhebung bzw. Wegfall der Zulassung des Einzelvertra- ges unwirksam Programms durch das BAS, bei aufsichtsrechtlichen, gesetzlichen oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart geltengerichtlichen Maßnahmen, die dem Vertrag seine Grundlage entziehen, kann der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenVertrag von jedem Vertragspartner frist- los gekündigt werden.
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Sonstige Bestimmungen. 19.155. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind Geldbußen § 56. Beschwerden gem. Artikel 36 EMIR
(1) Clearingmitglieder und Clearingkunden ("Beschwerdeführer") können gegenüber der CCP.A Beschwerden in Zusammenhang mit der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtErbringung von Dienstleistungen durch die CCP.A oder die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich an die CCP.A richten (mittels E-Mail an xxxxxxxxxx@xxxx.xx oder Formular auf der Website unter xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxx/).
19.2(2) Die CCP.A führt innerhalb eines angemessenen Zeitraums (höchstens 15 Banktage) eine Untersuchung durch und kann dazu bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen vom Beschwerdeführer verlangen. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit Nach Abschluss der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformUntersuchung übermittelt die CCP.A dem Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde.
19.3(3) Der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (gemäß Abs. Der Kunde kann Rechte 1 und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt2), soweit gesetzlich zulässig, auf die Ergreifung von Schritten, insbesondere auf die Anrufung eines Gerichts, Schiedsgerichts oder die Einschaltung einer anderen staatlichen Behörde.
19.4. Die SWS ist berechtigt(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sämtliche Aspekte der Tätigkeiten und Abläufe der CCP.A, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht einschließlich der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und Regelungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag dem Zugang zur CCP.A, den von der Geschäftssitz CCP.A mit den Clearingmitgliedern oder im Zusammenh ang mit der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe Übertragung von Vermögenswerten und Positionen gemäß § 46 geschlossenen Verträgen und den Geschäften, deren Clearing die CCP.A übernimmt, sowie sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit den Abwicklungssicherheiten und dem Ausfallfonds, unterliegen österreichischem Recht.
(SWS)2) Streitigkeiten gemäß § 50 Abs. 4 Börsegesetz sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden. Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige sonstige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den anderen vorgenannten Regelungen, Verträgen, Aspekten und Geschäften ist das jeweilige sachlich zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk. Die SWS CCP.A ist jedoch berechtigt, Streitigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs von § 50 Abs. 4 Börsegesetz bei jedem anderen zuständigen Gericht anhängig zu machen.
(3) Die CCP.A ist auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7Streitigkeiten oder Ansprüche außerhalb des Anwendungsbereichs von § 50 Abs. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten4 Börsegesetz, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den jeweiligen auf sie verweisenden Verträgen ergeben, einschließlich Streitigkeiten über deren Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, nach der gesetzlichen Re- gelung entsprichtSchiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts d er Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Sollten die Parteien in Die Anzahl der vertraglichenSchiedsrichter beträgt drei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.112.1 Der Partner ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Partner beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in Bei einem Verstoß hiergegen steht cellcentric ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Partner bestehenden Rechtsgeschäfte und der Vertragsurkunde Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Einzelvertrags Vorgenannten, ist der Partner verpflichtet, alle ihn und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtdie Geschäftsbeziehung mit cellcentric betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.
19.2. 12.2 Der Partner verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu gewähren.
12.3 Änderungen und/und Ergänzungen des Entwicklungsvertrags oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SchriftformMündliche Nebenabreden sind unwirksam.
19.312.4 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen des Entwicklungsvertrags oder dieser Einkaufsbedingungen über das Vertragsende hinaus, bleiben diese Bestimmungen insoweit auch nach dem Ende des Entwicklungsvertrages wirksam. Der Kunde kann Rechte Durch die Beendigung der Entwicklungsleistung oder des Entwicklungsvertrages (z.B. durch Abnahme nach Ziffer 6 oder bei Kündigung nach Ziffer 9) wird insbesondere die Weitergeltung der Regelungen in den Ziffern 4 und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt8 nicht berührt.
19.412.5 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die SWS ist berechtigtVertragsparteien sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltendie unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
19.5. Der Vertrag unterliegt dem 12.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und unter Ausschluss des Übereinkommens der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senVereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher 12.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten alle Streitigkeiten aus und oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe Vertragsverhältnis ist Stuttgart (SWSMitte), Deutschland. Die SWS ist Jede Vertragspartei kann jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenin Anspruch genommen werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in 11.1 Jede Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den*die Kund*in ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Post der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtAufrechnung ausdrücklich schriftlich zu- gestimmt hat.
19.2. Änderungen und/11.2 Rechte aus oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit im Zusammenhang mit dem abge- schlossenen Vertrag können nur mit vorheriger aus- drücklicher und schriftlicher Zustimmung der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftformanderen Partei an Dritte abgetreten werden.
19.311.3 Die Post ist berechtigt, jederzeit sämtliche ihrer Rech- te und Pflichten aus einer im Rahmen dieser AGB ge- schlossenen Vereinbarung ohne Zustimmung des*der Kund*in auf dritte Unternehmen zu übertragen, mit denen die Post im Sinne der §§ 15 ff. Der Kunde kann Aktiengesetz (BGBl I 68/1965 idgF) verbunden ist.
11.4 Verbindlich ist nur was schriftlich vereinbart ist, es gelten keine mündlichen Nebenabreden. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlich- keit.
11.5 Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger*innen der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührtVertragsparteien über.
19.411.6 Die Post schließt eine Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG idF BGBl. Die SWS ist berechtigtI. 2021/175 (siehe auch Art. 8 Abs. 2 und 3 RL [EU] 2019/770, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenArt. 7 Abs. 3 und 4 RL [EU] 2019/771) ausdrücklich aus.
19.511.7 Die Post wird nach Möglichkeit den*die Kund*in über den Eintritt eines Hinderungsgrundes gem. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen.Pkt.6.9,
19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
19.7. Sollte eine Bestimmung 11.8 Sollten Teile dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar rechtsunwirksam sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisenwerden, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Be- stimmungen nicht. Anstelle rechtsunwirksamer Teile dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass treten jene für die Parteien Post günstigsten- rechtswirksamen Bestimmungen ein die den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen un- wirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichenihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Parteien sind in der Vertragsurkunde Fracht-, Speditions- und Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer) § 35 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragser- teilung oder bei Abruf des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nichtFahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem an- deren Begleitpapier zu vermerken ist.
19.2(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Änderungen und/Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Unternehmer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfän- ger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer ei- nen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung. § 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) Der Unternehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus an- deren mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur aus- üben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.
(3) An die Stelle der Schriftformin § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen Fällen eine Ver- kaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen. § 37 Verpackung, Verwiegung und Untersuchung des Gutes als Sonderleistungen
(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
1. die Verpackung des Gutes,
2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gu- tes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
19.3Bestimmung in § 3 Abs. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB 4 für das Frachtgeschäft bleibt hiervon unberührt.
19.4(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind gesondert zu vergüten. eisPlus GmbH Trockeneisreinigung Xxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx E-Mail xxxx@xxxxxxx.xx Internet xxx.xxxxxxx.xx Telefon 03431 / 00 000 00 Telefax 03431 / 60 733 62 Bankverbindung Konto 190011149 BLZ 870 520 00 Institut Sparkasse Mittelsachsen Steuernummer 236/108/01277 Amtsgericht Xxxxxxxx XXX 00000 § 38 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Pa- letten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpa- pier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palet- tentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschrege- lungen nach Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Emp- fänger erfüllt. Die SWS ist berechtigtRückführung leerer Paletten erfolgt nur, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschaltenwenn darüber ein gesonderter Be- förderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palet- tentauschregelungen.
19.5(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Der Vertrag unterliegt dem Recht § 39 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung be- darf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungs- aufstellung, sofern der RechtsnormenVerzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- senbei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
19.6. Sofern (3) Mit Ansprüchen aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängen- den Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts Höhe nach unbestrittenen oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagenrechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen