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Common use of Sonstige Bestimmungen Clause in Contracts

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 21.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspar- teien sind in den Einzelvertragsdokumenten sowie diesen AGB enthalten. Weitergehende Vereinbarungen beste- hen nicht. 21.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterschrift der hierzu berechtigten Ansprechpartner beider Vertragspar- teien. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses be- darf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Die Schriftform ist durch Übersendung per Telefax oder per E-Mail gewahrt. 21.3. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen Kunde kann Rechte und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigenPflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS ab- treten. Er hat weiters § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. 21.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 21.5. Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde erklärt sich da- mit einverstanden, dass Benutzerdokumentationen auch in englischer Sprache abgefasst sein können. 21.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öf- fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonderver- mögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im InternetZusammenhang mit dem Ver- trag der Geschäftssitz der SWS. SWS ist jedoch auch be- rechtigt, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allge- meinen Gerichtsstand zu verklagen. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung21.7. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen Vertrags unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen hierdurch nicht berührt werden, so wird dadurch wenn anzunehmen ist, dass die Gültigkeit Vertragsparteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der übrigen unwirksamen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.soll

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 1. Bei Druckaufträgen sind ausschließlich die gedruckten Druckprodukte Eigentum des Auftraggebers. Das vom Auftragnehmer angefertigte Quellmaterial – als Geistesprodukt – bleibt in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers. Wenn die vom Auftragnehmer angefertigten Geistesprodukte (Werbungen, kreative Materialien, Grafiken usw.) in einem anderen Medium oder einem anderen Bereich verwendet werden, ist dem Auftragnehmer Lizenzgebühr zu zahlen. Deren Betrag wird immer gesondert vereinbart. Der Produzent ist berechtigtAuftraggeber kennt alle, seinen Firmennamen mit dem Urheberrecht, der Umweltabgaben und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigendem kulturellen Zuschuss verbundenen Vorschriften und wird die Gebühren nach den Bestimmungen bei Gebührenzahlungspflicht bezahlen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassenDer Auftragnehmer wird die Erfüllung der Pflichten nicht überprüfen. Ebenso ist Für diese haftet der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Auftraggeber. 8.2 Falls mehrere 2. Bei Lagerung der fertigen und an den Auftraggeber fertiggemeldeten, aber vom Auftraggeber nicht übernommenen Produkte wird der Auftragnehmer ab dem Produzenten 30. Tag nach Fertigmeldung an den Auftrag Auftraggeber eine Lagerungsgebühr in Höhe von HUF 5.000 + MwSt. pro Tag berechnen. Die vom Auftraggeber nicht übernommenen Produkte wird der Auftragnehmer nach dem 15. Tag ab rechtskräftigem Abschluss eines diesbezüglichen Verfahrens vernichten. 3. Diese Bedingungen gelten ab dem 01.01.2010 für ein Filmwerk erteilenalle Verträge, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhaltendie ab diesem Tag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zustande kommen. Der Auftragnehmer legt die gegenwärtigen AGB dem Preisangebot und dem Vertrag nicht bei, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hatsie sind aber auf seiner Homepage jederzeit verfügbar. 4. Dies gilt insbesondere Die Parteien werden versuchen, ihre eventuellen Streitigkeiten zunächst auf friedlichem Wege zu regeln. Sollte dies nicht gelingen, legen sie für die Namhaftmachung jener PersonEntscheidung ihres Rechtsstreites die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des IV. und XV. Stadtbezirks von Budapest, sollte dies nicht zuständig sein, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetGerichtes Győr fest. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt28.1. Von den Tele2 AGB abweichende Vereinbarungen, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigenÄnderungen oder Ergänzungen von Kundenverträgen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassenVom Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassenMündliche Nebenabreden sind unwirksam; dies gilt auch nicht für Veröffentlichungen Verbraucher. 28.2. Ist irgendeine Vertragsbestimmung der Tele2 AGB oder eines Kundenvertrages nichtig oder unwirksam, so gilt eine Bestimmung als vereinbart, die der nichtigen oder unwirksamen inhaltlich möglichst nahe kommt. Der Kundenvertrag bleibt im InternetÜbrigen unverändert aufrecht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde mit Rücksicht auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsartenseine Teilnichtigkeit eine unzumutbare Härte für einen Vertragsteil darstellen; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)dies gilt nicht für Verbraucher. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen28.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Für Verbraucher, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener PersonWohnsitz, die für die Abnahme gewöhnliche Aufenthaltsort oder Ort der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetBeschäftigung liegt. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind28.4. Auf allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Kundenverträgen, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch auch über die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtVerträge selbst, ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden. 8.5 Erfüllungsort ist 28.5. Auf das Bestehen der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.gemäß

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk 14.1 Die Anlagen zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Vertrag sind integraler Bestandteil dieses Vertrages. 8.2 14.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteileneinzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall werden die ZG und der ZE die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Be- stimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung mög- lichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die ZG und der ZE sie im Zeit- punkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nich- tigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Xxxxx enthalten sollte. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten14.3 Der ZE darf keine Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder übertragen, verpfänden oder mit Hypotheken belasten. 8.6 Für 14.4 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 14.5 Erfüllungsort für Zahlungen ist Frankfurt am Main. 14.6 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der ZE Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die ZG kann den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige ZE auch bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung verklagen. 14.7 Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu bringenihrer Gültigkeit der Schriftform.

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Samples: Zuschussvertrag, Zuschussvertrag

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Aus- schnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Produzent berechtigtWeb- page des Produzenten ist zulässig und der Vorfüh- rung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. Dem Produzenten ist es erlaubt, das Filmwerk zum Zweck kommerziell weiterzuverwerten und die vom Auftraggeber gesicherte Bildrechte der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Film vorhandenen Personen an Dritte zu übertragen. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergenerierten Bildmaterial herge- stellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes Filmwerkes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 8.3 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung Be- stimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser die- ser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Gerichts- stand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Production Agreement

Sonstige Bestimmungen. 8.1 11.1 Der Produzent Nutzer ist jederzeit berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk die Nutzung des geschlossenen Bereiches schriftlich zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)kündigen. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht 11.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam AB AGGM Plattformnutzung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine neue und gültige Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in wirtschaftlichen, technischen und/oder rechtlichen Belangen möglichst nahe kommt. 8.5 Erfüllungsort 11.3 Der Vertrag, die AB AGGM Plattformnutzung und/oder die AB MGM-VGM-BGV Ost existieren sowohl in einer deutschen als auch in einer englischen Sprachversion; allfällige inhaltliche Unterschiede sind nicht beabsichtigt. Die Geschäftssprache ist Deutsch. Die verbindliche Sprachfassung ist jeweils die deutschsprachige Version. Die englische Übersetzung ist unverbindlich und dient ausschließlich Informationszwecken. Eine Haftung der Hauptsitz des ProduzentenAGGM für allfällige inhaltliche Abweichungen oder Übersetzungsfehler ist ausgeschlossen. Für die weiteren Vertragspartner gelten die jeweiligen Bestimmungen in den jeweiligen Verträgen und/oder Allgemeinen Bedingungen. 8.6 Für 11.4 Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen dem BGV-Vertrag und den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz AB AGGM Plattformnutzung, gehen die Bestimmungen der AB AGGM Plattformnutzung jedenfalls den entsprechenden Bestimmungen des Produzenten zuständige Gericht vereinbartBGV-Vertrags vor. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringenBei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen den AB AGGM Plattformnutzung und deren Anhängen gehen die entsprechenden Bestimmungen der Anhänge vor.

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Samples: Aggm Plattformnutzung

Sonstige Bestimmungen. 8.1 8.1. Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen. 8.2. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso Zur Eigenwerbung ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen die Verwendung von Ausschnitten oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, sonstigem Bildmaterial auf der Webseite Webpage des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zulässig und der Vorführung zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Eigenwerbung gleichzuhalten. 8.2 Falls 8.3. Xxxxx mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes Filmwerkes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne 8.4. Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 8.3. sinngemäß. 8.4 8.5. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 8.6. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 8.7. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: General Terms and Conditions of Manufacturing and Delivery

Sonstige Bestimmungen. 8.1 1. Der Produzent ist berechtigtAN verpflichtet sich, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigendie einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Er hat weiters wird die vom AG übergebenen personenbezogenen Daten nur vertragsgemäß im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen. Weiterhin wird der AN bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Personal einsetzen, das Recht auf das Filmwerk anlässlich Da- tengeheimnis verpflichtet ist. Weitergehende Regelungenfinden sich in der Vereinbarung über Auftragsverarbeitung nach § 28 Abs. 3 DS-GVO. Personenbezogene Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht. Als personenbezogene Daten werden Namen von Wettbewerben Wohnungsnutzern, mit Zuordnung der jeweiligen Wohnung, und Festivals vorzuführen oder vorführen Bestandsdaten der Wohnungen erhoben und gespeichert. Der AG ist berechtigt und verpflichtet, erkannte Xxxxxx in den personenbezogenen Daten durch den AN berichtigen zu lassen. 2. Ebenso Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages sowie auch die Abbedingung der Schriftformabrede bedürfen der Schriftform. 3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen. Unwirksame Regelungen werden durch wirksame Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten entsprechen. 4. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist der Produzent berechtigtSitz des AN, das Filmwerk zum Zweck sofern der Eigenwerbung vorzuführen AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheldöffentlich-Computern, Mobiltelefone)rechtliches Sondervermögen ist. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Mietvertrag

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist 13.1. Schriftformgebot: Alle Vereinbarungen und Nebenabreden, die zwischen Progresys M&E GmbH und dem Kunden getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist. 13.2. Für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zu der Progresys M&E GmbH wird als Erfüllungsort Haid und die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz Land vereinbart. Die Progresys M&E GmbH bleibt jedoch berechtigt, seinen Firmennamen den Kunden an seinem (Wohn-)Sitz zu klagen. 13.3. Anwendbares Recht: Für den Vertrag und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen alle sich aus oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf Zusammenhang mit diesen ergebenden Ansprüchen wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes vereinbart. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht 15.4. Salvatorische Klausel: Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der AGB-V und des Vertrages berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne Bestimmungen; diesbezüglich sollen jene Vereinbarungen als getroffen gelten, welche rechtswirksam sind und der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme ursprünglichen Zielsetzung von der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetProgresys M&E GmbH am nächsten kommen. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 10.1. Im Falle einer Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigentümer die TeleNet über diesen Umstand informieren. Der Produzent ist berechtigtGrundstückseigentümer verpflichtet sich für den Fall, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk dass er die vertragsgegenständlichen Grundstücke überträgt, insbesondere veräußert, dafür Sorge zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist tragen, dass der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Eigentümer in diese Nutzungsvereinbarung eintritt. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten 10.2. Die TeleNet und der Grundstückseigentümer gehen vom Vertragseintritt des Erwerbers gemäß § 578, 566 BGB in den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetbestehenden Vertrag aus. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und 10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen Gestattung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtBestim- mungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 8.5 Erfüllungsort ist 10.4. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Hauptsitz des ProduzentenSchriftform. Dasselbe gilt für die Aufhebung der Schriftformklausel. 8.6 Für 10.5. Die Nutzung der Gebäudeverkabelung richtet sich nach diesem Vertrag in Verbindung mit den Fall von Streitigkeiten gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten für die Verlegung auf Endstellen gem. §§ 134,145 TKG. 10.6. Mit der Unterschrift unter dieser Vereinbarung bestätigt/ bestätigen der/die Grundstückseigentümer, dass alle Eigentümer des Grundstücks in dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Die Gestattung wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz mit Unterschrift des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringenEigentümers rechtswirksam und bedarf nicht der expliziten Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des TeleNet.

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Samples: Gestattungs /Nutzungsvereinbarung

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich anläßlich von Wettbewerben Wett- bewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Mu- sterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht Voll- macht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen Produ- zenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung Namhaftma- chung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes Filmwerkes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen BestätigungBe- stätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages Produkti- onsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen Lieferbe- dingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbartverein- bart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung An- wendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 9.1 Im Falle einer Grundstücksveräußerung wird der Grundstücks- eigentümer die COM-IN über diesen Umstand informieren. Der Produzent ist berechtigtGrundstückseigentümer verpflichtet sich für den Fall, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk dass er die vertragsgegenständlichen Grundstücke überträgt, insbesondere veräußert, dafür Sorge zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist tragen, dass der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Eigentümer in diese Nutzungsvereinbarung eintritt. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten 9.2 COM-IN und der Grundstückseigentümer gehen vom Vertragseintritt des Erwerbers gemäß § 578, 566 BGB in den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetbestehenden Vertrag aus. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und 9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen Gestattung ganz oder teil- weise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch bleibt die Gültigkeit der übrigen üb- rigen Bestimmungen nicht berührthiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirk- same Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 8.5 Erfüllungsort ist 9.4 Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Hauptsitz des ProduzentenSchriftform. Das- selbe gilt für die Aufhebung der Schriftformklausel. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten 9.5 Mit der Unterschrift unter dieser Vereinbarung bestätigt/ bestätigen der/die Grundstückseigentümer, dass alle Eigentümer des Grund- stücks in dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Die Gestattung wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz mit Unterschrift des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringenEigentümers/der Eigentümer rechtswirksam und bedarf nicht der expliziten Unterschrift eines gesetzlichen Ver- treters der COM-IN.

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Samples: Gestattungs /Nutzungsvereinbarung

Sonstige Bestimmungen. 8.1 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht. 19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhe- bung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirk- samkeit ebenfalls der Schriftform. 19.3. Der Produzent Kunde kann Forderungen aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ACP abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. 19.4. Die ACP ist berechtigt, seinen Firmennamen zur Erfüllung ihrer Vertragspflich- ten Subunternehmer einzuschalten. 19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausge- schlossen. 19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öf- fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonderver- mögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigenim Zusammenhang mit diesem Ver- trag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesell- schaft der ACP-Unternehmensgruppe (ACP). Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso Die ACP ist der Produzent jedoch auch berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)verklagen. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelver- trages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für berührt dies die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.Wirksam-

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Samples: Wartung Und Supportvertrag

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigtSchlussbestimmungen. 11.1 Nachträge, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen so- wie etwaige Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu zeigenihrer Wirksamkeit der Schriftform. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies Dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, einen etwaigen Verzicht auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)das Schriftformer- fordernis. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber 11.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Produzenten Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.3 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil der Vereinbarungen zwischen den Auftrag für ein Filmwerk erteilenVertragspartnern unwirksam oder undurchsetzbar sein, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber bleiben die übri- gen Bestimmungen der Vereinbarung uneingeschränkt in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hatKraft. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener PersonDie Ver- tragsparteien verpflichten sich, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte unwirksame oder undurchsetzbare Be- stimmung durch eine wirksame bzw. durchsetzbare Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werdenzu erset- zen, so wird dadurch die Gültigkeit dem wirtschaftlichen Zweck der übrigen Bestimmungen nicht berührt.unwirksamen bzw. undurchsetzba- 8.5 11.4 Erfüllungsort ist Hannover. Für sämtliche gegenwärtigen und künfti- gen Ansprüche aus der Hauptsitz Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als Gerichtsstand das ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Urkun- den-, Wechsel- oder Scheckprozesse Hannover vereinbart. In diesem Falle ist der Auftragnehmer auch berechtigt, am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbartAuftraggebers zu klagen. Dieses Gericht hat österreichisches Es gilt ausschließlich das Recht zur Anwendung zu bringender Bundesrepublik Deutschland.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent Jede Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den*die Kund*in ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Post der Aufrechnung ausdrücklich schriftlich zu- gestimmt hat. 8.2 Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem abge- schlossenen Vertrag können nur mit vorgängiger aus- drücklicher und schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte abgetreten werden. 8.3 Die Post ist berechtigt, seinen Firmennamen jederzeit sämtliche ihrer Rech- te und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen Pflichten aus einer im InternetRahmen dieser AGB ge- schlossenen Vereinbarung ohne Zustimmung des*der Kund*in auf dritte Unternehmen zu übertragen, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen mit denen die Post im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat§§ 15 ff. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäßAktiengesetz (BGBl I 68/1965 idgF) verbunden ist. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/Verbindlich ist nur was schriftlich vereinbart ist, es gelten keine mündlichen Nebenabreden. 8.5 Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger*innen der Vertragsparteien über. 8.6 Sollten Teile dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werdenAGB rechtsunwirksam sein, so wird dadurch be- rührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtnicht. Anstelle rechtsunwirksamer Teile dieser AGB treten jene für die Post günstigsten rechtswirksamen Bestimmungen ein, die den unwirksamen Bestimmun- gen in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Postauftrag

Sonstige Bestimmungen. 8.1 1. Dieser Vertrag sowie dessen Ergänzungen und Abänderungen (auch der Schriftformvereinbarung) bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 2. Der Produzent Käufer darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zu- stimmung der MFS übertragen. Die MFS ist zur Übertragung von Ansprüchen und Rechten aus diesem Vertrag, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, auf Dritte befugt. 3. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die rechtsunwirksame Bestimmung eine neue, der rechts- unwirksamen wirtschaftlich möglichst gleich kommende zu treffen. 4. Mehrere Käufer verpflichten sich zur ungeteilten Hand unabhängig vom Umfang der jeweiligen Nutzung. 5. Erfüllungsort ist Salzburg. Für alle wie immer gearteten Streitigkei- ten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in der Stadt Salzburg vereinbart. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich Österreichisches Recht ohne Verweisung auf das IPR anzuwenden. 6. Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Verkäufers sind rechtswirk- sam abgegeben und gelten als dem Käufer vier Tage nach Absen- dung durch den Verkäufer zugegangen, wenn sie an die vom Käu- fer zuletzt abgegebene Adresse gerichtet wurden. 7. Die Parteien vereinbaren für alle Ansprüche der MFS aus diesem Vertrag eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. 8. MFS ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen werden dem Käufer spätestens zwei Monate vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich angeboten. Die Zustimmung des Käufers gilt als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist erteilt, wenn er seine Ableh- nung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn Änderung schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben angezeigt hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetAuf diese Genehmi- gungswirkung wird MFS den Käufer in ihrem Angebot besonders hinweisen. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Ratenkaufvertrag

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Handheld- Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber Auftragge- ber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen Erklärun- gen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes Filmwerkes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen Herstellungsbedin- gungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten, Salzburg. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agbs)

Sonstige Bestimmungen. 8.1 8.1. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls 8.2. Xxxxx mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes Filmwerkes verantwortlich zeichnet. 8.3 8.3. Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 8.4. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 8.5. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 8.6. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 1. Dieser Vertrag sowie dessen Ergänzungen und Abänderungen (auch der Schriftformvereinbarung) bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 2. Der Produzent LN darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zu- stimmung der MFS übertragen. Die MFS ist zur Übertragung von Ansprüchen und Rechten aus diesem Vertrag, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, auf Dritte befugt. 3. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für die rechtsunwirksame Bestimmung eine neue, der rechts- unwirksamen wirtschaftlich möglichst gleich kommende, zu treffen. 4. Mehrere LN verpflichten sich zur ungeteilten Hand, unabhängig vom Umfang der jeweiligen Nutzung. 5. Erfüllungsort ist Salzburg. Für alle wie immer gearteten Streitigkei- ten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in der Stadt Salzburg. Auf das Ver- tragsverhältnis ist ausschließlich Österreichisches Recht ohne Verweisungen auf das IPR anzuwenden. 6. Rechtsgeschäftliche Erklärungen von der MFS sind rechtswirksam abgegeben und gelten als dem LN vier Tage nach Absendung durch die MFS zugegangen, wenn sie an die vom LN zuletzt ange- gebene Adresse gerichtet wurden. 7. Die Parteien vereinbaren für alle Ansprüche der MFS aus diesem Vertrag eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. 8. MFS ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen werden dem LN spätestens zwei Monate vor dem vorgeschla- genen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich angeboten. Die Zustimmung des LN gilt als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn Än- derung schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben angezeigt hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetAuf diese Genehmigungswirkung wird MFS den LN in ihrem Angebot besonders hinweisen. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Leasing Agreement

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung14.1. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen dieses Ratenkaufvertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch berührt dies die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirt- schaftlichen und rechtlichen Zweck am nächsten kommt. Sollten Bestimmungen nicht berührtdurchgeführt werden, so bleiben sie dennoch in Kraft.‌ 14.2. Dieser Ratenkaufvertrag samt seiner Bestandteile enthält alle Vereinbarungen der Parteien über den Ratenkaufgegenstand. Än- derungen und Ergänzungen dieses Ratenkaufvertrages bedürfen der Schriftform. Erklärungen des Ratenkaufgebers sind rechtswirk- sam, wenn sie dem Kunden an die von ihm zuletzt bekannt gege- bene Anschrift zugestellt werden. 8.5 14.3. Dieser Ratenkaufvertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privat- rechtes und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Hauptsitz Sitz des ProduzentenRatenverkäufers in Wien. Ausschließlicher Gerichts- stand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit die- sem Ratenkaufvertrag ist das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart14.4. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung Der Kunde ist ferner verpflichtet, dem Ratenverkäufer jeden Wech- sel seines Wohn- und Geschäftsortes schriftlich bekannt zu bringengeben.

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Samples: Ratenkaufvertrag

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent 12.1. Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Gerichtsstand ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)St. Pölten. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen12.2. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen sind nur schriftlich gültig. 12.3. SPiNNWERK ist auf eigenes Risiko ermächtigt, so andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. 12.4. Der Vertragspartner ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhaltenverpflichtet, welcher Auftraggeber in Vollmacht Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, Änderungen der angegebenen Teilnehmerrufnummern, jede Änderung seiner Adresse (Geschäftsanschrift, Sitzverlegung) bzw. Änderung der Rechtsform, SPiNNWERK umgehend anzuzeigen. Gibt der Vertragspartner Änderungen nicht bekannt, gelten rechtlich bedeutsame Erklärungen von SPiNNWERK als zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse erfolgen. 12.5. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne AGB unberührt. An die Stelle der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Personunwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetersterer nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner 12.6. Der Tod des Auftraggebers sind, gilt Vertragspartners beendet das Vertragsverhältnis. Bis zum Eingang der Mitteilung des Todes des Vertragspartners haften unbeschadet anderer Bestimmungen die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäßVerlassenschaft bzw. die Erben für angefallene Entgelte. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes Filmwerkes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches deutsches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen 15.1 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Titan Networks und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters Kunde findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 15.2 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entste- henden Rechtsstreitigkeiten ist das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen jeweilige für Hofheim am Tau- nus zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann, juris- tische Person des öffentlichen Rechts oder vorführen zu lassen. Ebenso öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen Kunde keinen allgemeinen Gerichts- stand im Internet, auf Gebiet der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Bundesrepublik Deutschland hat. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen 15.3 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch bleibt die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen übri- gen Bestimmungen nicht berührt.davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall zu ergänzenden Vertragsverhandlungen, um die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am bes- ten entspricht. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken. Hofheim am Taunus, 1. November 2021 Gem. §305 Abs. 2 BGB erkläre ich, dass mir vor Vertragsab- schluss diese vier Seiten umfassenden AGB vorgelegen haben und ich diese vollumfänglich zur Kenntnis genommen habe. Weiterhin erkläre ich mich mit deren uneingeschränkten Geltung als Vertragsbestandteil ausdrücklich einverstanden. Name, Vorname Ort Datum Unterschrift des Auftragsgebers und Stempel 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.1 Preisangabe in EUR / Umsatzsteuer

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Samples: Service Agreement

Sonstige Bestimmungen. 8.1 9.1. Der Produzent Kunde kann Zahlungen per Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat leisten. 9.2. PST wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. 9.3. Wartungsdienste werden von PST nicht angeboten. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 9.4. PST ist berechtigt, seinen Firmennamen die Rechte und sein Firmenzeichen Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Mit Ausnahme einer Übertragung auf gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz mit PST verbundene Unternehmen wird die Übertragung erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als Copyrightvermerk zu zeigenerteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist Auf die Folgen wird die PST den Kunden in der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Mitteilung gesondert hingewiesen. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen9.5. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vorbehaltlich einer Individualvereinbarung und soweit der Vertrag einschließlich der AGB keine andere Regelung enthält, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht bedürfen die Aufhebung und Kündigung des Vertrages sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben zu ihrer Wirksamkeit der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hatTextform. Dies Gleiches gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme Aufhebung bzw. Änderung der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetTextformklausel. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner 9.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen Vertrages einschließlich der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch hiervon die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist 9.7. Für den Vertrag einschließlich der Hauptsitz des ProduzentenAGB gilt ausschließlich deutsches Recht. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als 9.8. Gerichtsstand das am Hauptsitz ist München, wenn die Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringenöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

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Samples: General Terms and Conditions

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent 11.1 Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Käu- fer und VAN HAM. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigenausschließlich Köln. Er hat weiters Es gilt deutsches Recht; das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt UN-Abkommen über Verträge des internationalen Waren- kaufs (CISG) findet keine Anwendung. 11.3 Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Veröffentlichungen den freihändigen Verkauf der zur Auktion eingelieferten Gegenstände und insbesondere für den Nachverkauf, auf den, da er Teil der Versteigerung ist, die Bestimmungen über Käufe im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Fernabsatz keine Anwendung finden. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen11.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Xxxxx aufweist. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung der Versteigerungsbedingungen maßgeblich. Übersetzungen in andere Sprachen dienen nur der inhaltlichen Orientierung. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Versteigerungsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent 18.1 Die Vertragsparteien können diesen Vertrag oder die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils an- deren Vertragspartei auf einen Dritten übertragen. dtms ist die Übertragung auf verbundene Unternehmen (vgl. §§ 15 ff. AktG) auch ohne ausdrückliche Zustim- mung gestattet. 18.2 dtms ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist Forderungen des Partners gegen dtms mit Forderungen der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck net group Beteiligungen GmbH & Co. KG sowie der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen den Partner aufzurechnen. Über den Stand der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme Beteiligungen erhält der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetPartner auf Anfrage jederzeit Auskunft. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind18.3 Der Partner, gilt der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen berufli- chen Tätigkeit handelt, kann nur mit un- bestrittenen oder rechtskräftig festge- stellten Forderungen gegenüber dtms die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäßAufrechnung erklären und nur wegen sol- cher Forderungen ein Zurückbehaltungs- recht ausüben. 8.4 18.4 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht, da auch Neben- vereinbarungen schriftlich festzuhalten sind. Änderungen des Produktionsvertrages oder/oder Ergänzungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen, der Besonderen Geschäftsbe- dingungen, der einzelnen Leistungsbeschreibungen oder weiterer abgeschlossener oder abzuschließender Vereinbarungen können nur schriftlich als Anlage zum Rufnummer-Antrag bzw. zum Vertrag über die Erbringung von Service- Leistungen und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührthierzu bevollmäch- tigte (vertretungsberechtigte) Personen erfolgen. 8.5 Erfüllungsort 18.5 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht, wie es zwischen in- ländischen Personen Anwendung findet. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist, sofern der Partner Kauf- mann oder juristische Person des öffentli- chen Rechts ist der Hauptsitz des Produzentenoder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Bonn. Ein et- waiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Service Rufnummernvertrag

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-Xxxxx- rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-Filmwer- kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: General Terms and Conditions for the Production of Advertising Films

Sonstige Bestimmungen. 8.1 10.1. Der Produzent Besteller stellt sicher, dass die Nutzung der Vertragsleistung durch ihn oder seine Vertragspartner nicht zu einer Verletzung öffentlich-rechtlicher oder anderer zwingender gesetzlichen Vorschriften führt. Wenn und soweit ein vertragwidriges Verhalten des Bestellers zu Ansprüchen gegenüber PVP führt, hat der Besteller PVP von diesen Ansprüchen freizustellen. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf ein vertragswidriges Verhalten zurückzuführen sind, ist PVP berechtigt, seinen Firmennamen die Nutzung der vertraglichen Leistungen durch den Besteller bis zur abschließenden Klärung dem Besteller gegenüber zu untersagen. 10.2. Die Übertragung von Rechten und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk Pflichten aus diesem Vertrag durch den Besteller an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PVP. 10.3. Auf den diesen AGB zu zeigen. Er hat weiters Grunde liegenden Vertrag ist ausschließlich das Recht das Filmwerk anlässlich der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Gerichtsstand ist, soweit der Besteller keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von Wettbewerben PVP. PVP kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen. 10.4. Änderungen und Festivals vorzuführen oder vorführen Ergänzungen des diesen AGB zu lassenGrunde liegenden Vertrages sowie dieser AGB selbst bedürfen der Schriftform. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies Dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)die Schriftformklausel. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten 10.5. Der Besteller wird nach den Auftrag für ein Filmwerk erteilenBestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere dass seine Daten für die Namhaftmachung jener PersonAbwicklung der geschäftlichen Beziehungen mit Hilfe der EDV gespeichert und bearbeitet werden. 10.6. Sollten einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die für die Abnahme nach ihrem Sinn und Zweck und ihrem Rechtsgehalt der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetunwirksamen Bestimmung entspricht oder nahe kommt. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt13.1 In Veröffentlichungen über das Projekt hat der ZE in geeigneter Weise zum Ausdruck zu bringen, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen dass seine Tätigkeit im InternetRahmen eines von der ZG im Auftrag der deutschen Bundesregierung vollständig oder teilweise bezuschussten Projekts erfolgt bzw. erfolgte. Der ZE stellt zudem sicher, auf dass alle Veröffentlichungen und andere PR- Aktivitäten in Übereinstimmung mit den „Richtlinien zur einheitlichen Außendarstellung“ (Anlage 6) übereinstimmen. Etwaige Defizite in der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. Umsetzung der Anforderungen an Veröffentlichungen und PR- Aktivitäten, die in den „Richtlinien zur Verwendung auf Handheld-Computerneinheitlichen Außendarstellung“ niedergelegt sind, Mobiltelefone)sind vom ZE unverzüglich an die GIZ zu berichten und Maßnahmen zu ihrer Behebung einzuleiten. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten 13.2 Der ZE benennt als Ansprechpartner, der für alle Fragen dieses Vertrages bevollmäch- tigt ist, Erklärungen und Mitteilungen für den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht ZE abzugeben und entgegenzunehmen: Frau/Herrn 13.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle wesentlichen Mitteilungen bedürfen der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetSchriftform. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, gilt wird die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit Wirksam- keit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort 13.5 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Hauptsitz ZE Kaufmann, juristische Person des Produzentenöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die ZG kann den ZE auch bei dem für den Sitz des ZE zuständigen Gericht verklagen. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten 13.6 Dieser Vertrag wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringenzweifach ausgefertigt, jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.

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Samples: Zuschussvertrag

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen. 8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich anläßlich von Wettbewerben Wett- bewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Mu- sterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht Voll- macht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen Produ- zenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung Namhaftma- chung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes Filmwerkes verantwortlich zeichnet. 8.3 8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 8.3 sinngemäß. 8.4 8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen BestätigungBe- stätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages Produkti- onsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen Lieferbe- dingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbartverein- bart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung An- wendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 12.1. Der Produzent ist berechtigtMieter verpflichtet sich, seinen Firmennamen die Bedingungen allen Personen, die es betreffen mag, zur Kenntnis zu bringen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk jederzeit für deren Beachtung zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)sorgen. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat12.2. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener PersonVereinbarungen, die für die Abnahme von den allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen abweichen, bedürfen der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetSchriftform. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind12.3. Der Vermieter anerkennt keine anderen Geschäfts- oder Auftragsbedingungen. Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäßseine eigenen Geschäfts- oder Mietbedingungen geltend zu machen. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/12.4. Beauftragt der Mieter Drittpersonen mit dem Abholen oder Zurückbringen der Mietsache, erklärt er diese auch ohne Formalitäten ausdrücklich als bevollmächtigt, alle den Mietvorgang betreffenden Dokumente an seiner Stelle rechtsgültig für ihn zu unterzeichnen und an den Ein-/Ausgangskontrollen mitzuwirken. 12.5. Schriftliche Abänderungen oder Nichtigkeit einzelner Teile dieser Herstellungsbedingungen bedürfen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen oder der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch darauf bezugnehmenden Verträge zwischen den Parteien berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtnicht. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten12.6. Werden einzelne Bestimmungen im gegenseitigen Einverständnis auch mehrmals nicht angewendet, kann daraus kein Gewohnheitsrecht abgeleitet und geltend gemacht werden. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als 12.7. Der Erfüllungsort für Lieferung und Rückgabe der Mietsache sind Lokalitäten des Vermieters. 12.8. Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringenist Bern, es gilt schweizerisches Recht.

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Samples: General Terms and Conditions for Rental

Sonstige Bestimmungen. 8.1 1. Der Produzent ist berechtigtAuftragnehmer verpflichtet sich, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigendie einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Er hat weiters wird die vom Auftraggeber übergebenen personenbezogenen Daten nur vertragsgemäß im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen. Weiterhin wird der Auftragnehmer bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Personal einsetzen, das Recht auf das Filmwerk anlässlich Datengeheimnis verpflichtet ist. Weitergehende Regelungen finden sich in der Vereinbarung über Auftragsverarbeitung nach § 28 Abs. 3 DSGVO. Personenbezogene Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht. Als personenbezogene Daten werden Namen von Wettbewerben Wohnungsnutzern mit Zuordnung der jeweiligen Wohnung und Festivals vorzuführen oder vorführen Bestandsdaten der Wohnungen erhoben und gespeichert. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, erkannte Xxxxxx in den personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer berichtigen zu lassen. 2. Ebenso Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages sowie auch die Abbedingung der Schriftformabrede bedürfen der Schriftform. 3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Regelungen werden durch wirksame Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten entsprechen. 4. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist der Produzent berechtigtSitz des Auftragnehmers, das Filmwerk zum Zweck sofern der Eigenwerbung vorzuführen Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheldöffentlich-Computern, Mobiltelefone)rechtliches Sondervermögen ist. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Mietvertrag

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt20.1. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit wird dadurch Genüge getan, seinen Firmennamen dass die Parteien die von ihnen jeweils im Original unterfertigten gleichlautenden Urkunden der anderen Partei mittels Telefax oder als Scan digital übermitteln. Die Parteien erkennen an, dass die von autorisierten Personen verwendete elektronische Signatur (z.B. Adobe Acrobat Acrobat Sign, DocuSign oder ähnliche, die die Identifizierung des Ausstellers und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben die Integrität des Dokuments gewährleisten) für den Abschluss eines Vertrages oder Einzelauftrages und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigtfür alle mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumenten, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt ausreichend und verbindlich ist, insbesondere auch für Veröffentlichungen im InternetDokumente, auf der Webseite des Produzenten für die die Schriftform verlangt wird oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen die von den Parteien unterzeichnet werden müssen. 20.2. Einzelaufträge müssen, um wirksam zu werden, über vertrauenswürdige elektronische Systeme (sog. neue Verwertungsarten; wie z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Electronic Data Interchange oder dergleichen) oder schriftlich übermittelt werden. . Änderungen und Ergänzungen jeder Vertragsbeziehung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.. Auf die Schriftform kann jeweils nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht 20.3. Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers Einzelaufträge ganz oder teilweise unwirksam sind, gilt wird die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch jene wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls sich in diesen AGB bzw. in einem Einzelauftrag eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte. 8.5 Erfüllungsort ist 20.4. Überschriften in diesen AGB dienen nur der Hauptsitz des ProduzentenÜbersichtlichkeit, nicht aber zur Auslegung. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart20.5. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringenName und Logo der jeweils anderen Partei dürfen nach schriftlicher Freigabe in Referenzlisten der jeweils anderen Partei abgebildet werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt1. Falls begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstehen und falls auf Verlangen des Verlages keine angemessene und rechtzeitige Zahlung im Voraus gesichert ist, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters behält sich der Verlag das Recht vor, in jedem Fall und jederzeit vom Vertrag zurückzutre- ten oder die Bereitstellung der Leistungen zu unterbrechen. 2. Durch das Filmwerk anlässlich Stornieren der Bestellung, die auf jeden Fall schriftlich zu erfolgen hat, bleiben die Ansprüche des Verlages auf die Bezahlung des Preises für die Werbung unberührt (d.h. dem Verlag steht in solchem falle das Abfindungsgeld in einer Höhe von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen100 % des Preises zu). Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies Das gleiche gilt auch für Veröffentlichungen den Fall, wenn der Verlag ablehnt eine bereits bestätigte Bestellung zu veröffentlichen aus dem Grund der nicht bezahlten Verpflichtungen seitens Auftraggeber. 3. Bei Nicht-Lieferung bzw. zu später Lieferung der Unterlagen für die bestellten Anzeigen behält sich der Verlag das Recht auf eine Stornogebühr von 100 % vor. 4. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass sich die zwischen ihnen abgeschlossenen Werkverträge über die Veröffentlichung der Werbung sowie die sich aus diesen Verträgen ergebenden Beziehungen nach dem tschechischen Recht und zwar dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der gültigen Fassung, und zwar nach den Bes- timmungen über den Werkvertrag laut § 2586 und anschließend des BGB richten. 5. Die Beendigung dieses Vertrages zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber durch eine Rechtshandlung muss schriftlich erfolgen. 6. Xxxxx beim Auftraggeber irgendwelche Gründe gegeben sind, die eine gesetzliche Haftung oder andere Verantwortung des Verlags für die Steuerpflicht des Auftraggebers gründen könnten, ist der Auftraggeber verpflichtet über solche Tatsachen unverzüglich schriftlich den Auftraggeber zu informieren. 7. Der Vertragsrücktritt zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber hat stets Wirkungen ex nunc. 8. Der Verlag behält sich das Recht vor, mit dem Kunden im Internet, auf der Webseite Rahmen des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Rahmenvertrags individuelle Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den 9. Die kombinierten Einsteckbeilagen für die Titel des Verlags werden durch eine selbststän- dige Bestellung in Auftrag erteilt und für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber jeden Titel auch getrennt in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen Rechnung gestellt. 10. Der Verlag macht seine Geschäftspartner im Sinne § 431 laut Gesetz 89/2012 Slg. auf- merksam, dass die einzelnen Mitarbeiter des Verlages berechtigt sind nur im Umfang der vorhergehenden Punkte abzugeben hatBeauftragung und nur in den für ihre Position üblichen Sachen zu handeln. Ohne damit die Bestimmung des vorherigen Satzes zu berühren, die folgenden Verträge abzuschließen oder rechtliche Tätigkeit in Vertretung des Verlages auszuüben, kann immer nur sein Statuta- rorgan (laut der Handelsweise nach außen eingetragen im Handelsregister) oder nur von diesen Statutarvertretern dazu ausdrücklich beauftragte Personen, aufgrund der speziellen schriftlichen Vollmacht, die ausdrücklich eine Bevollmächtigung zum solchen rechtlichen Handeln beinhaltet: a) Vertrag über den künftigen Vertrag b) Umgehen mit Schutzmarken und mit anderen Gegenständen des Industrieeigentums c) Abschlüsse der Lizenz- und Unterlizenzverträge, ausgenommen der üblichen Verträge mit Autoren für die Beiträge in Medien d) Erwerbung, Belastung oder Entwendung der Immobilien e) Jegliche Sicherstellung oder Bestärkung der Schulden, wie vom Verlag, als auch von dritten Personen (inklusiv der Vereinbarungen über Vertragsgeldstrafen und Anerkennung der Schulden, Haftung, Finanzgarantie und ähnliches) f) Abschluss des Pfandsvertrags g) Öffentliches Angebot h) Vereinbarung über die Arrha i) Jegliche Disposition mit Handelsbetrieb oder einem Teil des Betriebes, der eine selbst- ständige Organisationseinheit bildet j) Abtretung der Forderung k) Übernahme der Schuld l) Schuldbeitritt m) Eigentumsübernahme n) Abtretung des Vertrages o) Jegliche Verhandlung über Wertpapiere (inklusiv der Wechsel) oder Anteile an anderen Personen p) Vergleichsvereinbarung q) Verzicht auf Recht und Vergebung der Schuld (inklusiv der Verhandlungen in der Form der Rückgabe des Schuldscheines u.ä.) 11. Es wird eine Verlängerung der subjektiven Verjährungsfrist für die zwischen den Vertrags- seiten entstandenen Forderungen von 3 auf 4 Jahre vereinbart. Dies gilt insbesondere nicht für die Namhaftmachung jener PersonForde- rungen für den Schadenersatz. 12. Jegliche Angebote der Werbung seitens Verlages in der Form der Werbung und Informatio- nen in seinen Preislisten oder Katalogen werden nicht als Angebot des Vertragsabschlusses betrachtet. 13. Gesamte Angebote für die Veröffentlichung der Werbung seitens Verlages können auch binnen der Frist für ihre Annahme abberufen werden. 14. Die Bestimmungen von §1799 und § 1800 Gesetz Nr. 89/2012 Slg. werden zwischen den Parteien nicht gebraucht. 15. Die Bestimmungen von § 1805 Abs. 2, § 1950, § 1952 Abs. 2 und § 1995 Abs. 2 laut Gesetz Nr. 89/2012 Slg. werden zwischen den Parteien nicht gebraucht. 16. Die Vertragsseiten vereinbaren ausdrücklich, dass der Verlag berechtigt ist, die für Leistung dem abgeschlossenen Vertrag nach auch in dem Fall abzulehnen, wenn der Auftraggeber im Verzug mit der Erfüllung seiner anderen Verpflichtung (die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetwegen anderen Rechtsgrunds entstanden ist) gegenüber dem Verlag sein wird. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner 17. Sollte die Leistung in Ratenzahlungen vereinbart sein und der Schuldner eine von den Ra- tenzahlungen nicht bezahlt hat, haben die Vertragsseiten vereinbart, dass der Gläubiger das Recht auf den Ausgleich der ganzen Forderung hat und dieses Recht kann er auch nach der Fälligkeit der nächsten Ratenzahlung geltend machen. 18. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das Vertragsverhältnis mit dem Verlag ihn nicht berechtigt, seine Produkte oder die Produktteile mit Namen, Schutzmarke, Namen des Ver- lagsproduktes oder auf andere ähnliche Weise zu bezeichnen. 19. Der Verlag ist berechtigt jegliche seine fällige Forderung gegenüber dem Auftraggeber ge- gen die Forderungen des Auftraggebers im Verlag zu berechnen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Forderungen fällig sind oder nicht und ohne Rücksicht auf Währung oder Rechtsbeziehung, wovon sie entstanden sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen 20. Falls es sich um einen befristeten Vertrag oder um eine einmalige Leistung handelt, kann man es nicht anders als mit einer Vereinbarung oder wegen gesetzlicher Gründe beenden. Falls es sich um einen unbefristeten Vertrag handelt, kann ihn jede Seite kündigen, mit Kündigungsfrist von 1 Monat, sie beginnt ab dem ersten Tag des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen darauffolgenden Monates nach dem Zugang der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtKündigung zu laufen. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Advertising Agreement

Sonstige Bestimmungen. 8.1 9.1. Der Produzent Zertifikatsinhaber hat das Recht zur Nutzung des Zertifikates für geschäftliche Zwecke ge- genüber Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit. 9.2. Er ist nach Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigenin Geschäftspapieren sowie auf dem gegenständlichen Produkt, dessen Verpackung bzw. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist auf den Lieferscheinen auf die Überwachung hinzuweisen; der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, Text darf sich nur auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)den Überwachungsgegenstand beziehen. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber 9.3. Das Markenzeichen der Zertifizierungsstelle ist rechtlich geschützt sind und ein allfälliger Gebrauch durch Dritte der Zustimmung der Zertifizierungsstelle bedarf. 9.4. Das vertragliche Verhältnis tritt mit der Unterzeichnung des Antrages und ab dem Produzenten dort ange- führten Datum auf unbestimmte Zeit in Kraft. 9.5. Das vertragliche Verhältnis kann von jedem der beiden Vertragspartner mit 3 monatiger Frist ohne Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden kann; davon unbe- rührt bleibt die fristlose Kündigung in den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht oben angeführten Fällen. 9.6. Abänderungen und Erweiterungen des vertraglichen Verhältnisses erfordert der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hatZustimmung beider Vertragspartner bedarf. 9.7. Dies gilt insbesondere betrifft nicht Änderungen die sich aufgrund von Änderungen des Zertifizierungspro- gramms ergeben und die ohne Zustimmung Gültigkeit für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetdas vertragliche Verhältnis erlangen. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß9.8. Der Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/9.9. Für Streitigkeiten aus dem vertraglichen Verhältnis ist das sachlich in Betracht kommenden Gericht in Wien zuständig und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand ausschließlich das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches österreichische Recht zur Anwendung zu bringen.anzuwenden ist

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Samples: Zertifizierungsvereinbarung

Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent 17.1 Jede Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den*die Kund*in ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Post der Aufrechnung ausdrücklich schriftlich zu- gestimmt hat. 17.2 Rechte aus oder im Zusammenhang mit der abge- schlossenen Vereinbarung können nur mit vorgängi- ger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an Dritte abgetreten werden. 17.3 Die Post ist berechtigt, seinen Firmennamen jederzeit sämtliche ihrer Rechte und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen Pflichten aus einer im InternetRahmen dieser AGB geschlossenen Vereinbarung über Adress Data ohne Zustimmung des*der Kund*in auf dritte Unternehmen zu übertragen, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen mit denen Post im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat§§ 15 ff. Aktiengesetz (BGBl I 68/1965 idjgF) verbunden ist. 17.4 Verbindlich ist nur was schriftlich vereinbart ist, es gelten keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien. Dies gilt insbesondere auch für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme ein Ab- gehen vom Formerfordernis der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetSchriftlichkeit. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt 17.5 Sämtliche Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung gehen auf die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäßjeweiligen Rechtsnachfolger*innen der Vertragsparteien über. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und 17.6 Sollten Teile dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam AGB rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtnicht. Anstelle rechtsunwirksamer Teile dieser AGB sollen jene für die Post günstigsten rechtswirksamen Bestimmungen treten, die den un- wirksamen Bestimmungen in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonstige Bestimmungen. 8.1 12.1. Der Produzent ist berechtigtMieter verpflichtet sich, seinen Firmennamen die Bedingungen allen Personen, die es betreffen mag, zur Kenntnis zu bringen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk jederzeit für deren Beachtung zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)sorgen. 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat12.2. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener PersonVereinbarungen, die für die Abnahme von den allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen abweichen, bedürfen der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnetSchriftform. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind12.3. Der Vermieter anerkennt keine anderen Geschäfts- oder Auftragsbedingungen. Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäßseine eigenen Geschäfts- oder Mietbedingungen geltend zu machen. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/12.4. Beauftragt der Mieter Drittpersonen mit dem Abholen oder Zurückbringen der Mietsache, erklärt er diese auch ohne Formalitäten ausdrücklich als bevollmächtigt, alle den Mietvorgang betreffenden Dokumente an seiner Stelle rechtsgültig für ihn zu unterzeichnen und an den Ein- /Ausgangskontrollen mitzuwirken. 12.5. Schriftliche Abänderungen oder Nichtigkeit einzelner Teile dieser Herstellungsbedingungen bedürfen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen oder der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch darauf bezugnehmenden Verträge zwischen den Parteien berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtnicht. 8.5 Erfüllungsort ist 12.6. Alle Preise dieser Liste sind als Richtpreise zu verstehen und sind als solche nicht absolut bindend. Für allfällige Fehler in der Hauptsitz des ProduzentenListe übernimmt Cinebase keine Gewähr. Preisänderungen und Änderungen in der Zusammenstellung und dem Lieferumfang der Ausrüstungen bleiben vorbehalten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als 12.7. Werden einzelne Bestimmungen im gegenseitigen Einverständnis auch mehrmals nicht angewendet, kann daraus kein Gewohnheitsrecht abgeleitet und geltend gemacht werden. 12.8. Der Erfüllungsort für Lieferung und Rückgabe der Mietsache sind Lokalitäten des Vermieters (Cinebase). 12.9. Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringenist Basel, es gilt Schweizerisches Recht.

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Samples: Mietvertrag