Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS. 9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Herstellung Von Werbefilmen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 8.1 Der FILMHERSTELLER Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem weiters das Recht, Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt Produzent berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies ; dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).
9.2 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.
8.4 Änderungen des Filmherstellungsvertrages Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 8.5 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSProduzenten.
9.4 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 18.1. Schriftform Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestätigung in Textform durch inexio erfolgt.
18.2. Übertragung Der FILMHERSTELLER Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von inexio auf einen Dritten übertragen. inexio darf den Vertrag auf ein konzernverbundenes Unternehmen der inexio i. S. d. §§ 15 ff. AktG oder einen anderen Dritten übertragen. Hierzu hat inexio dem Kunden die Übertragung mit einer Vorfrist von einem Monat anzuzeigen. Dem Kunden steht ab der Anzeige das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zu. inexio wird den Kunden auf die Frist und sein Kün- digungsrecht hinweisen.
18.3. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen aus dem gesamt bestehenden Vertragswerk unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
18.4. Gerichtsstand Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öf- fentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist − soweit nicht anderweitig vereinbart − Saarlouis ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. inexio ist darüber hinaus berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu zeigenverklagen. Er hat zudem Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist Recht der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Filmwerkes beteiligten Urheber einheitlichen UN-Kaufrechts (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, MobiltelefoneCISG).
9.2 Änderungen 18.5. Anzuwendendes Recht Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen inexio und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bun- desrepublik Deutschland unter Ausschluss des Filmherstellungsvertrages oder/UNKaufrechts (CISG) und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtsonstiger internationaler Übereinkommen.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Telecommunications, Telecommunications
Sonstige Bestimmungen. 9.1 8.1. Der FILMHERSTELLER Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2. Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem weiters das Recht, Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt Produzent berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies ; dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS Produzenten oder anderen entsprechenden entsprechend analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue VerwertungsartenVerwendungsarten; z. z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).
9.2 8.3. Xxxxx mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.4. Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5. Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/Produktionsvertrages oder / und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 8.6. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSProduzenten.
9.4 8.7. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 8.1 Der FILMHERSTELLER Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem weiters das Recht, Recht das Filmwerk anlässlich an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Aus- schnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der FILMHERSTELLER sowie die an Web- page des Produzenten ist zulässig und der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (RegieVorfüh- rung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, Kameraso ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich welcher Auf- traggeber in Vollmacht der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassenvorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internetdie Namhaftmachung jener Person, auf der Webseite die für die Abnahme des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Filmwerkes ver- antwortlich zeichnet.
9.2 8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Filmherstellungsvertrages Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung Be- stimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Produktionsvertrages ein Punkt die- ser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 8.6 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSProduzenten.
9.4 8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Gerichts- stand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches österreichi- sches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der.
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Samples: Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Copyrightvermerk zu zeigenausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz, Leinfelden-Echterdingen, für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Er hat zudem das RechtGleiches gilt gegen über Personen, das Filmwerk anlässlich die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Wettbewerben und Festivals vorzuführen Deutschland verlegt haben oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen deren Wohnsitz oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen gewöhnlicher Aufenthaltsort im Internet, auf Zeitpunkt der Webseite Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Klage kann auch am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Vertragspartners erhoben werden.
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung3. Sollte durch Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist unser Geschäftssitz.
4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werdenXxxxx im Vertrag ergeben, so wird dadurch berührt das die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtnicht. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrages, eine einverständliche Regelung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus 5. Ergänzend zu den vorstehenden Servicebedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSMader GmbH & Co. KG in ihrer jeweils gültigen Fassung.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Service Agreement
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER 16.1 Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Meppen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu zeigenerheben. Er hat zudem das RechtVorrangige gesetzliche Vorschriften, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen insbesondere zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regieausschließlichen Zuständigkeiten, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)bleiben unberührt.
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 16.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung Lieferungen und Leistungen ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSvon uns bestimmte Ort der Übergabe bzw. Abnahme.
9.4 Für den Fall 16.3 Dem Auftraggeber ist eine Übertragung etwaiger Garantie- und Gewährleistungsrechte, Lizenzen und sonstige Rechte, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit uns eingeräumt werden, nicht gestattet, es sei denn, wir haben der Übertragung schriftlich zugestimmt.
16.4 Wenn der Auftraggeber die Produkte oder die Software von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Drittanbietern an Dritte verkauft oder diese exportiert, verpflichtet er sich, jederzeit die für Verkäufe dieser Art geltenden Import- und Exportgesetze zu beachten.
16.5 Es gilt das am Hauptsitz Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn derDeutschen Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts.
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Samples: Sales Contracts
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung Geschäftsbeziehung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSGeschäftssitz von CHURCH & XXXXXX.
9.4 Für den Fall 10.2 Die Abtretung von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz Ansprüchen des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringenKunden aus der Geschäftsbeziehung mit CHURCH & XXXXXX ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen; CHURCH & XXXXXX darf Geld auch wenn derungeachtet einer Abtretung weiterhin mit befreiender Wirkung an den Kunden leisten.
10.3 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt alle anderen Bestimmungen unberührt.
10.4 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, sind die für den Geschäftssitz von CHURCH & XXXXXX zuständigen Gerichte ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung. CHURCH & XXXXXX kann den Kunden auch in seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
10.5 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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Sonstige Bestimmungen. 9.1 14.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigtKäufer erklärt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen dass der jeweilige Inhaber des Kaufgegenstands wie etwa Fahrer oder Baustellenleiter (Besitzdiener) als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich vom Käufer für die Erteilung von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Reparaturen am Kaufgegenstand bevollmächtigt gilt.
9.2 Änderungen 14.2 Erfüllungsort ist mangels umseitig xxxxxx xxxxxxx getroffener Vereinbarung für beide Vertragsteile der Sitz jener Niederlassung des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen Verkäufers, die den Vertrag mit dem Käufer abschließt.
14.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen BestätigungSchriftform. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen irgendeine Vertragsbestimmung unwirksam werdensein, so wird dadurch hierdurch die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen 14.4 Auf allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag, auch über seine Gültigkeit selbst, ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen (IPRG) und des UN-Kaufrechts anzuwenden.
14.5 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und überhaupt aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einschließlich für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess (Punkt 8.4) wird als Gerichtsstand ausschließlich das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS für Wien Innere Stadt Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung Der Verkäufer ist nach freiem Ermessen überdies berechtigt, seine Ansprüche beim allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu bringenmachen. Dies Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch wenn derfür alle Streitigkeiten aus späteren, sich auf den Kaufgegenstand beziehenden Werkverträgen zwischen den Vertragsteilen (Reparaturen und dgl.).
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Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER 6.1. Die Nichtausübung eines Rechtes durch den Betreiber Campingplatz Meinhardsee bedeutet nicht den Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechtes.
6.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger nicht vom Betreiber zu vertretener wesentlicher Hindernisse der Leistungserbringung durch den Betreiber Campingplatz Meinhardsee können beide Vertragsparteien ohne Haftung das jeweilige Vertragsverhältnis kündigen.
6.3. Für die Teilnahme an Veranstaltungen gelten ergänzend zu diesem Allgemeinen Besuchsbedingungen die besonderen Veranstaltungsbedingungen vom Campingplatz Meinhardsee, welche ebenfalls im Eingangsbereich Anmeldung / Rezeption ausliegen.
6.4. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Besuchsbedingungen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr.
6.5. Es gilt deutsches Recht.
6.6. Ist der Besucher Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist berechtigtausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Rechtdie nach Ziffer 1.1 dieser allgemeinen Besuchsbedingungen unter liegen, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassenEschwege. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf nicht bei Geltung der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, MobiltelefoneEuGVVO).
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung6.7. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen Sofern einzelne Bestimmungen sich als unwirksam werdenerweisen, so wird dadurch berührt dies die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtnicht.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 8.1 Der FILMHERSTELLER Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent FF-FILM ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem weiters das Recht, Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der FILMHERSTELLER sowie Webseite des Produzenten FF- FILM zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten FF-FILM den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die an aus bereits vorhandenen und / oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Postübrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten FF-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich FILM Erklärungen im Sinne der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassenvorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internetdie Namhaftmachung jener Person, auf der Webseite die für die Abnahme des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
9.2 8.4 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Filmherstellungsvertrages Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 8.6 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSProduzenten.
9.4 8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt4.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telenec GmbH für Fernsehen-/Hörfunk und Internetdienste sind Bestandteil des Vertrages, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen soweit dieser nicht im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Einzelfall etwas anderes bestimmt.
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 4.2 Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam Vertrages rechtsunwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Vereinbarungen nicht berührt.
9.3 Erfüllungsort 4.3 Die Inrechnungstellung der Entgelte für den Internet- Zugang über Modem erfolgt im Allgemeinen monatlich, doch bleibt es der Telenec GmbH vorbehalten, auch in kürzeren oder längeren Zeiträumen abzurechnen. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz mindestens aber 6% berechnet.
4.4 Besteht zwischen dem Kunden oder Eigentümer der Kundenanlage ein Vertragsverhältnis mit der Telenec GmbH über die Versorgung von Bild- und Tonsignalen, so gilt dieser Vertrag uneingeschränkt weiter.
4.5 Die Abschlusseinrichtung und das Modem werden ausschließlich von der Telenec GmbH betrieben und unterhalten. Der Kunde darf die Abschlusseinrichtung und das Modem nicht missbräuchlich benutzen.
4.6 Die Funktionsfähigkeit eines vom Kunden eigenständig erworbenen Kabelmodems bzw. Routerkabelmodems, kann im Breitbandkabelnetz der Telenec, wegen gerätespezifischer Vorgaben bzw. Einstellungen (u.a. Docsis-Standard, Signalpegel etc.), nicht garantiert werden.
4.7 Um eine mögliche Inbetriebnahme des kundeneigenen Endgerätes zu ermöglichen muß der Kunde die MAC- Adresse des Gerätes der Telenec mitteilen, um diese in Ihrem Billingsystem für Abrechnungszwecke einzutragen und freizuschalten.
4.8 Das dem Kunden leihweise zur Verfügung gestellte Modem wird ausschließlich von der Telenec GmbH konfiguriert, instand gehalten und betrieben. Die Geräte sind nur zu dem im Vertrag angegebenen Zweck einzusetzen. Insbesondere ist das Öffnen und Manipulieren des von der Telenec GmbH zur Verfügung gestellten Equipments untersagt. Bei nachgewiesener Öffnung, Manipulation oder Beschädigung haftet der Kunde in voller Höhe des entstandenen Schadens.
4.9 Die Telenec GmbH behält sich vor, alte Geräte gegen gleichwertige oder ähnliche Geräte auszutauschen.
4.10 Der Schutz der Daten auf kundeneigenen EDV- Anlagen und PC-Systemen bleibt dem Kunden überlassen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Telenec GmbH keine Haftung für Diebstahl, sowie Verlust der Daten oder Beschädigung der Hardware übernimmt. Haftungsansprüche gegenüber der Telenec GmbH sind insofern ausgeschlossen, im Übrigen richtet sich die Haftung der Telenec GmbH nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telenec GmbH für Fernsehen/ Hörfunk und Internetdienste. Der Internetzugang darf nur für gesetzlich erlaubte Zwecke benutzt werden.
4.11 IP-Adressen werden von der Telenec GmbH vergeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, die zugewiesenen Einstellungen zu ändern. Nach Vertragsbeendigung darf der Kunde die IP-Adressen nicht mehr nutzen.
4.12 Die Telenec GmbH ermöglicht dem Kunden den Austausch von Internet Emails im Store-and-forward Verfahren auf Basis des Protokolls SMTP (Simple Mail Transfer Protocol). Die vergebenen Adressen haben prinzipiell den Aufbau: xxxxxxxxxx@xxxxxx.xx. Dem Kunden werden zwei Email Postfächer zur Verfügung gestellt, die über jeweils zwei Email-Adressen angesprochen werden können. Die Telenec GmbH wird Kundenwünsche hinsichtlich Login- Name und Email-Wunschname soweit wie möglich berücksichtigen. Der Kunde erwirbt kein Recht an den Namen dieser Email-Adressen. Jedes Email-Postfach besitzt ein Speichervolumen von 20 MByte. Überschreitet die Speicherung einer neu ankommenden Email den maximal zur Verfügung stehenden Speicherplatz, so wird die Nachricht an den Absender zurückgeschickt. Eingegangene Emails werden für einen Zeitraum von vier Wochen bereitgehalten; bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Emails werden gelöscht.
4.13 Eine Verschlüsselung der Emails durch die Telenec GmbH findet nicht statt. Empfangs- und Lesebestätigungen erfolgen nicht. Der Kunde ist für das regelmäßige Auslesen und Sichern der Inhalte seiner Email Postfächer selbst verantwortlich. Für Datenverluste übernimmt die Telenec GmbH keine Gewähr. Der Lesezugriff für den Kunden auf sein Postfach erfolgt über das POP3 Protokoll. Email Anhänge nach dem MIME Format werden unterstützt.
4.14 Die Telenec GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Virenscanner zu betreiben, der E-Mails auf „Viren“, „Würmer“ und „Trojaner“ untersucht, diese ggf. ermittelt und entfernt.
4.15 Werden die Modems entgegen dem vertragsgemäßen Gebrauch betrieben, so kann dies die sofortige Einstellung der Telekommunikationsdienste zur Folge haben. Der Kunde haftet in diesem Falle für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSdiesem Vertrag sich ergebenen Verpflichtungen.
9.4 4.16 Die Telenec GmbH ist berechtigt zur Sicherstellung gesetzlicher Anforderungen Protokolle (Logdateien) aus dem Datenstrom anzufertigen.
4.17 Der Kunde hat keinen Anspruch auf 100%-ige Verfügbarkeit der Dienste und Leistungen der Telenec GmbH. Für eventuelle Schäden auf Grund geringerer Verfügbarkeiten haftet die Telenec GmbH nicht.
4.18 Wird vermutet, dass gegen den Fall bestimmungsmäßigen Betrieb ein Verstoß vorliegt, behält sich die Telenec GmbH vor, den Anschluss zu sperren und bei einem nachgewiesenen Verstoß Schadenersatzforderungen geltend zu machen.
4.19 Die von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz Telenec GmbH installierten Verstärker, Komponenten oder sonstiges Equipment bleiben im Eigentum der Telenec GmbH. Die Telenec GmbH behält sich vor, die vorgenannten Einrichtungen nach Ablauf der Vertragslaufzeit gegen die ursprünglich installierten Einrichtungen auszutauschen. Ein Anspruch des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn derKunden hierauf besteht nicht.
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Samples: Internet Access Agreement
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen 17.1 Sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung dem Auftragnehmer unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Filmwerkes beteiligten Urheber Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, MobiltelefoneCISG).
9.2 Änderungen 17.2 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Filmherstellungsvertrages oder/Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung ist der Standort des Auftraggebers, der in Bestellungen, Lieferaufforderungen oder Lieferscheinen als Ort der Warenanlieferung genannt ist.
17.3 Ist der Auftragnehmer Xxxxxxxx, so ist der Geschäftssitz des Auftraggebers Gerichtsstand; der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer am Gericht seines Sitzes zu verklagen.
17.4 Sind Erklärungen nach diesen Einkaufs-bedingungen schriftlich abzugeben, genügt hierzu eine Übermittlung per Telefax. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist nicht ausreichend.
17.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigungtechnischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und etwaige Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
17.6 Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Sollte Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Xxxxx ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührterreicht wird.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt25.1. Anreise zum Ausgangspunkt der Reise Sofern der Kunde zum Ausgangspunkt der Reise selbst anreist bzw. die entsprechenden Buchungen bei einem anderen Leistungsträger als dem Veranstalter der Reise vornimmt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen haftet er selbst für das pünktliche Erscheinen am Abreiseort bzw. am vereinbarten Treffpunkt mit der Reisegruppe. Ein Nichterscheinen gilt als Copyrightvermerk zu zeigenNo-Show. Er hat zudem das RechtWerden die Buchungen für die Anreise über den Reiseveranstalter in einem Paket mit der Reisebuchung getätigt, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie Veranstalter verpflichtet, im Falle von Verspätungen, Transportausfällen, etc. alles zu unternehmen, um dem Kunden dennoch die Teilnahme an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber Reise zu ermöglichen.
25.2. Reisebegleitung: ist in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise eine Reisebegleitung bzw. Wanderführer, Stadtführer, Tiertrainer, etc. angeführt, so wird der Kunde von diesem Begleiter während der Reise bzw. einzelnen Abschnitten der Reise (RegieWanderungen, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) betreut. Namensnennungen der Begleiter sind unverbindliche und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlichkönnen sich in Ausnahmefällen ändern, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)ohne dass dies eine Leistungsminderung darstellt.
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung25.3. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages dieser Reisebedingungen ganz oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch berührt dies nicht die Gültigkeit Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem Inhalt und Zweck der übrigen Bestimmungen nicht berührtrechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus 25.4. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringenSchriftform. Dies gilt auch wenn derfür die Änderung des Schriftformerfordernisses.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 1. Der FILMHERSTELLER Einzelkunde ist verpflichtet, den Beauftragten von Wien Energie das Betreten des Nutzungsobjekts zur Ablesung der Messgeräte sowie zur Vornahme von Kontrollen und Reparaturen bzw. gegebenenfalls zur Durchführung von Absperrmaßnahmen zu gestatten.
2. Wien Energie ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen mit der Durchführung einzelner Verpflichtungen aus dieser Einzelkundenvereinbarung (z.B. Ablesung der Messgeräte) zu beauftragen.
3. Allfällige mit dieser Einzelkundenvereinbarung verbundene Steuern und öffentliche Abgaben sind vom Einzelkunden zu tragen.
4. Änderungen dieser Einzelkundenvereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
5. Erfüllungsort ist der Sitz von Wien Energie. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bleibt auch dann gegeben, wenn der Einzelkunde nach Vertragsabschluss seinen Firmennamen Wohnsitz in das Ausland verlegt.
6. Änderungen dieser Einzelkundenvereinbarung, der AVB und sein Firmenzeichen des Preisblatts sind nur mit Zustimmung des Einzelkunden möglich. Die Zustimmung des Einzelkunden zu einer von Wien Energie gewünschten Änderung der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts gilt als Copyrightvermerk erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen (lit a-d) erfüllt sind:
a. Die Änderungen der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts betreffen nur die vertragliche Hauptpflicht des Einzelkunden zur Bezahlung des Entgeltes oder vertragliche Nebenpflichten einer oder beider Parteien (z.B. die Pflicht des Einzelkunden zur Gewährung des Zutritts nach Punkt VII.1), nicht jedoch die vertragliche Hauptpflicht von Wien Energie zur Lieferung von Kälte. Änderungen der vertraglichen Hauptpflicht des Einzelkunden zur Bezahlung des Entgeltes (z.B. Änderungen bezüglich der im Preisblatt angeführten Indizes oder deren Gewichtung) dürfen zu zeigenkeiner über 10% liegenden Erhöhung des vom Einzelkunden zu bezahlenden Entgeltes führen. Er Die Entwicklung des Preises aufgrund der im Preisblatt genannten Indizes bleibt davon unberührt.
b. Wien Energie übermittelt dem Einzelkunden an die zuletzt von ihm bekannt gegebene Adresse eine Übersicht über die von Wien Energie gewünschten Änderungen der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts zusammen mit einem Entwurf der gewünschten Neufassung der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts.
c. Wien Energie macht den Einzelkunden deutlich darauf aufmerksam, dass er den von Wien Energie gewünschten Änderungen der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Zugang der Unterlagen gemäß dem vorstehenden Absatz (lit b) schriftlich (d.h. per Telefax, E-Mail oder postalisch) widersprechen kann, widrigenfalls seine Zustimmung als erteilt gilt.
d. Der Einzelkunde erklärt binnen der Frist von vier Monaten gemäß dem vorstehenden Absatz (lit c) keinen schriftlichen Widerspruch. Für den Fall, dass sämtliche der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, treten die von Wien Energie gewünschten Änderungen der Einzelkundenvereinbarung, der AVB und des Preisblatts nach Ablauf der viermonatigen Widerspruchsfrist (lit c) in Kraft. Der Einzelkunde kann binnen einer Nachfrist von vier Wochen ab In-Kraft-Treten der Vertragsänderungen nach seiner Xxxx entweder den in Kraft getretenen Änderungen widersprechen oder die Einzelkundenvereinbarung mit Wien Energie (einschließlich AVB und Preisblatt) unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine gemäß Vertragspunkt VI.3. schriftlich aufkündigen. Sowohl im Falle des nachträglichen fristgerechten Widerspruchs als auch im Falle der fristgerechten Kündigung durch den Einzelkunden treten die Änderungen mit dem Zeitpunkt des Zugangs seines Widerspruchs bzw. seiner Kündigung bei Wien Energie wieder außer Kraft.
7. Der Einzelkunde hat zudem das RechtWien Energie über vertragsrelevante Änderungen seiner Person sowie seiner Bankverbindung rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail zu informieren.
8. Gemäß § 3 KSchG steht einem Verbraucher für Vertragserklärungen, die weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben wurden, das Filmwerk anlässlich Recht zu, von Wettbewerben und Festivals vorzuführen seinem Vertragsantrag oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Änderungen 9. Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Filmherstellungsvertrages oder/Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die die Daten von Wien Energie, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags.
10. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat oder wenn dem Zustandekommen des Vertrags keine Besprechun- gen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind.
11. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung in- nerhalb der schriftlichen BestätigungFrist abgesendet wird.
12. Sollte durch Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder eine Ziffer dieser Herstellungs- in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und Lieferbedingungen unwirksam werdenwünscht der Einzelkunde, dass Wien Energie noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Vertragserfüllung beginnt, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtWien Energie den Einzelkunden dazu auffordern, ihm gemäß § 10 FAGG ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver- trags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Allgemeine Versorgungsbedingungen Einzelkundenvereinbarung Kälte
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen 14.1 Die Eintragungen in diesen Abschnitt dienen nur der Förderung der Lesbarkeit und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)sind nicht Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch 14.2 Ist eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, so führt dies nicht dazu, dass eine Ziffer andere Bestimmung dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werdenAllgemeinen Geschäftsbedingungen (teilweise) nichtig ist. Ist eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen nichtig, so wird dadurch sie durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die Gültigkeit den größten Teil der übrigen Bestimmungen nicht berührtAbsicht der nichtigen Bestimmung annähert.
9.3 Erfüllungsort für alle 14.3 Für den (finanziellen) Umfang der vertraglichen Verpflichtungen aus zwischen KREMER PRODUCTS® und der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz Gegenpartei, mit Ausnahme des FILMHERSTELLERSNachweises, sind die Verwaltungsdaten von KREMER PRODUCTS® entscheidend.
9.4 14.4 Für den Fall von alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gegenpartei und KREMER PRODUCTS®, welche sich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, gilt unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommen (Weens Koopverdrag) nur das niederländische Recht.
14.5 Alle Streitigkeiten wird zwischen KREMER PRODUCTS® und der Gegenpartei werden vom zuständigen Gericht in Leeuwarden verhandelt. Wenn KREMER PRODUCTS® als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Kläger handelt hat es die Möglichkeit, die Streitigkeit vor ein Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung oder Schiedsgericht zu bringen. Dies gilt auch wenn der, dass ohne diese Klausel zuständig ist.
14.6 Der niederländische Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor jeder Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen 10.1 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist Beherbergungszwecken bedürfen der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung vorherigen Zustimmung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Hotels.
9.2 Änderungen 10.2 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Filmherstellungsvertrages oder/Hotels und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen BestätigungZahlung eines Zuschlags mitgebracht werden. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- In Räume mit Speisen- und Lieferbedingungen unwirksam Getränkeausgabe dürfen Tiere nicht mitgebracht werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen 10.3 Weckaufträge wird das Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt erfüllen. Schadenersatzansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSfehlerhafter Erfüllung sind, außer in den Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen.
9.4 Für 10.4 Schriftliche oder telefonische Auskünfte werden nach bestem Gewissen erteilt, sofern sie datenschutzrechtlich zulässig sind. Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Erfüllung sind, außer in den Fall von Streitigkeiten Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen.
10.5 Fundsachen werden nur auf Anfrage des Gastes nach dessen Legitimation nachgesandt. Sie werden in dem Hotel sechs Monate aufbewahrt. Nach dieser Frist werden Gegenstände, die einen ersichtlichen Wert haben, dem lokalen Fundbüro übergeben.
10.6 Schriftliche Nachrichten, verschlossene Post und Warensendungen für Gäste behandelt das Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt nach den datenschutzrechtlichen Be- stimmungen. Die Aufbewahrung, Zustellung und Nachsendung wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz gegen eine Kostenerstattung und auf ausdrücklichen Wunsch des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbartGastes übernommen. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn derEine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt15.1. Schriftformgebot: Alle Vereinbarungen und Nebenabreden, seinen Firmennamen die zwischen Progresys M&E GmbH und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk dem Lieferanten getroffen werden, bedürfen zu zeigenihrer Wirksamkeit der Schriftform. Er hat zudem das RechtZur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)machen ist.
9.2 Änderungen 15.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Linz. Progresys M&E GmbH ist jedoch auch berechtigt den Lieferanten an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
15.3. Anwendbares Recht: Ergänzend zu den AGB-E – Dienstleistungen gilt für die Auslegung ausschließlich das Recht der Republik Österreich.
15.4. Werbung mit der Geschäftsbeziehung: Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsbeziehung werben.
15.5. Erklärungen des Filmherstellungsvertrages oder/und Lieferanten sind rechtlich nur wirksam, wenn sie in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
15.6. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages AGB-E unwirksam sein oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. In keinem Fall wird dadurch die Gültigkeit betreffende Bestimmung in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Erklärung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der übrigen Bestimmungen nicht berührtunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus 15.7. Im Zweifel geht die deutsche Fassung einer Fassung der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSAEB in einer anderen Sprache vor.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen Schriftformgebot: Alle Änderungen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist Ergänzungen dieses Förderungsvertrages bedürfen der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassenSchriftform. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen jedes Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Förderungsvertrag sind der aws vorab zu melden und bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der aws, wenn damit eine Abänderung des Fördervertrages (inkl. der vereinbarten Auflagen) verbunden ist. Sämtliche Schreiben sowie sämtliche sonstige Erklärungen, Berichte, Anträge etc. sind vom Förderungsnehmer, bei Kooperationsprojekten vom Projektkoordinator, per e-mail mit der jeweiligen Projektnummer einzubringen. Physische Dokumente, die im InternetOriginal zu versenden sind, auf der Webseite sind an folgende Postadresse zu richten: Austria Wirtschaftsservice GmbH E-Mail: xxxx@xxx.xx Xxxxxxxxxxxxx 00 X 0000 Xxxx Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Für allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Förderung wird die ausschließliche Zuständigkeit des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies Es gilt auch wenn derausschließlich österreichisches Recht, dies unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
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Samples: Förderungsanbot
Sonstige Bestimmungen. 9.1 10.1. Im Falle einer Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigentümer die TeleNet über diesen Umstand informieren. Der FILMHERSTELLER ist berechtigtGrundstückseigentümer verpflichtet sich für den Fall, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk dass er die vertragsgegenständlichen Grundstücke überträgt, insbesondere veräußert, dafür Sorge zu zeigen. Er hat zudem das Rechttragen, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist dass der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Eigentümer in diese Nutzungsvereinbarung eintritt.
9.2 Änderungen 10.2. Die TeleNet und der Grundstückseigentümer gehen vom Vertragseintritt des Filmherstellungsvertrages oder/und Erwerbers gemäß § 578, 566 BGB in den bestehenden Vertrag aus.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages Gestattung ganz oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtBestim- mungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
9.3 Erfüllungsort 10.4. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für alle Verpflichtungen aus die Aufhebung der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSSchriftformklausel.
9.4 Für 10.5. Die Nutzung der Gebäudeverkabelung richtet sich nach diesem Vertrag in Verbindung mit den Fall gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten für die Verlegung auf Endstellen gem. §§ 134,145 TKG.
10.6. Mit der Unterschrift unter dieser Vereinbarung bestätigt/ bestätigen der/die Grundstückseigentümer, dass alle Eigentümer des Grundstücks in dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Die Gestattung wird mit Unterschrift des Eigentümers rechtswirksam und bedarf nicht der expliziten Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters des TeleNet. Ort, Datum Ort, Datum Stand: Juli 2022/PA Unterschrift (Eigentümer) Unterschrift (ggf. weiterer Eigentümer)
1. Angaben des Grundstückseigentümers bzw. des Verwalters/der Verwalterin (Auftraggeber/in)
2. Rechnungsadresse (falls abweichend von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz Ziff. 1)
3. Anschlussadresse (falls abweichend von Ziff. 1) / Haustyp / Anschlussraum Firma Name 1. Person Name 2. Person Anrede Vorname 1. Person Vorname 2. Person Straße Hausnummer PLZ, Ort Telefon (Freiwillig) E-Mail Stand: Juli 2022/PA Mobilnummer(Freiwillig) Einfamilien-/Doppel- oder Reihenhaus mit Wohneinheit(en) und Gewerbeeinheit(en) Mehrfamilienhaus mit Wohneinheit(en) und Gewerbeeinheit(en) Abweichende Adresse des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn deranzuschließenden Gebäudes: Der bevorzugte Anschlussraum befindet sich im Keller: Ja Nein 7 Firma Anrede Name Vorname Straße Hausnummer PLZ, Ort Telefon (Freiwillig) Mobilnummer (Freiwillig) E-Mail
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Samples: Gestattungs /Nutzungsvereinbarung
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen Mangels Bevollmächtigung zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen namens oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im InternetAuftrag der Fachhochschule Salzburg GmbH sind außerordentlichen HörerInnen der Fachhochschule Salzburg GmbH derartige Vornahmen untersagt. Die öffentliche Kommunikation der FHS obliegt ausschließlich deren Geschäftsführung sowie den von dieser befugten MitarbeiterInnen, sodass außerordentliche HörerInnen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens der FHS zu keinen öffentlich wirksa- men Aussagen im Auftrag oder im Namen der FHS befugt sind. Durch diesen Ausbildungsvertrag wird keinerlei Arbeitsverhältnis begründet, arbeitsrechtliche Vor- schriften finden auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sogdas vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).
9.2 Sämtliche Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen dieses Ausbildungsvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringenSchriftform. Dies gilt auch wenn derfür die Änderung dieser Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden wurden keine getroffen. Vor Vertragsab- schluss getroffene Vereinbarungen verlieren mit Vertragsabschluss ihre Gültigkeit. Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Ausbildungsvertrag gehen inhaltsgleich auf einen allfälli- gen Rechtsnachfolger der FHS über. Die Parteien vereinbaren österreichisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestim- mungen auf den Vertrag anwendbar. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag ist das sachlich zuständige Gericht Salzburg-Stadt. Ort, Datum Die/der außerordentliche Hörer/in Fachhochschule Salzburg GmbH bzw. die gesetzliche Vertretung Richtlinien zur Entrichtung des Studienbeitrags/ÖH-Beitrags
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Samples: Ausbildungsvertrag
Sonstige Bestimmungen. 9.1 7.1 Leistungsfristen für Xxxxxxxx.xx GmbH verlängern sich angemessen, z. B. bei Streik, Aussperrung, höherer Gewalt und Ereignissen, die von Xxxxxxxx.xx GmbH nicht beeinflusst werden können.
7.2 Xxxxxxxx.xx GmbH behält sich das Recht vor, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch Dritte ausführen zu lassen, wobei Xxxxxxxx.xx GmbH dies falls nur dann haftet, wenn sie sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person bedient. Auf Seiten des Kunden kann ein Dritter nur mit schriftlicher Einwilligung von Xxxxxxxx.xx GmbH in den Vertrag eintreten.
7.3 Der FILMHERSTELLER Kunde darf Einrichtungen einem Dritten nur dann nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von Xxxxxxxx.xx GmbH zur ständigen Mitbenützung oder zur vorübergehenden Alleinbenützung überlassen, wenn der Dritte neben dem Kunden die Haftung für die Vertragserfüllung während der Dauer der Benützung des Systems durch ihn schriftlich gegenüber Xxxxxxxx.xx GmbH vor Inbetriebnahme durch den Dritten übernimmt.
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk mit Forderungen jedweder Art gegen Ansprüche von Xxxxxxxx.xx GmbH aufzurechnen oder eine Minderung des Entgelts auch bei teilweiser oder grundsätzlicher Unbrauchbarkeit der Anlage geltend zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassenmachen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen den Fall etwa auftretender Störungen an Einrichtungen
7.5 Beide Parteien versichern, dass sie Vollkaufleute im Internet, auf Sinne der Webseite Bestimmungen des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)UGB sind.
9.2 7.6 Erfüllungsort für alle Zahlungen aus diesem Vertragsverhältnis ist das Landes Gericht für ZRS Graz.
7.7 Nebenabreden und Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen BestätigungSchriftform, ebenso das Abgehen von dieser. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen Bestimmungen unwirksam werdensein, so wird dadurch die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.
9.3 Erfüllungsort 7.8 Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Xxxxxxxx.xx GmbH GmbH, die unter xxx.xxxxxxxx.xx abrufbar sind. Gerichtsstand und Verhandlungsort ist das Landes Gericht für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSZRS Graz.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER 13.1. CO ist berechtigt, seinen Firmennamen den Kunden unter Namensnennung in seine Referenzliste aufzunehmen.
13.2. Diese AGBs und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen– soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird – die Vertragsverhältnisse zwischen CO und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss derjenigen Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR), die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Er hat zudem das RechtDie Anwendung des UN-Kaufrechts auf diesen Vertrag ist ausgeschlossen.
13.3. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen dieser im InternetRahmen des Vertragsabschlusses bekanntgibt, werden von coolOrange zum Zwecke der Vertragserfüllung sowie zur Bewerbung der Produkte von coolOrange gegenüber dem Vertragspartner verarbeitet. Das berechtigte Interesse liegt in der direkten Bewerbung der Produkte beim Verragspartner. Rechtsgrundlage dafür sind Art. 6, Abs. 1, Buchst. b und f der Datenschutz-Grundverordnung.
13.4. Weitere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten können auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Website xxxx://xxx.xxxxxxxxxx.xxx eingesehen werden.
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und 13.5. Sollten einzelne Regelungen dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages AGBs unwirksam sein oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen Regelungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung mit gesonderter Vereinbarung einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
9.3 13.6. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist, ist die deutsche Betriebsstätte der Geschäftsverbindung ist coolOrange S.r.l. in Gersthofen - Deutschland, mit der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSdas betroffene Vertragsverhältnis besteht.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als 13.7. Der Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbartist die deutsche Betriebsstätte der coolOrange S.r.l. Dieses Gericht hat in Gersthofen – Deutschland. Anwendbares Recht ist deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn derRecht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 8.1 Der FILMHERSTELLER Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem weiters das Recht, Recht das Filmwerk anlässlich an- lässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso Zur Eigenwerbung ist die Verwendung, auch von Aus- schnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der FILMHERSTELLER sowie die an Web- page des Produzenten zulässig und der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (RegieVorfüh- rung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, Kameraso ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich welcher Auf- traggeber in Vollmacht der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassenvorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internetdie Namhaftmachung jener Person, auf der Webseite die für die Abnahme des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Filmwerkes ver- antwortlich zeichnet.
9.2 8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Filmherstellungsvertrages Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung Be- stimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Produktionsvertrages ein Punkt die- ser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 8.6 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSProduzenten.
9.4 8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Gerichts- stand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches österreichi- sches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der.
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Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen 1. Sämtliche Verträge zwischen der Bohne GmbH und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung dem Auftragnehmer unterliegen deutschem Recht unter Ausschluß des Filmwerkes beteiligten Urheber Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, MobiltelefoneCISG).
9.2 Änderungen 2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Filmherstellungsvertrages oder/Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung ist Sitz der Bohne GmbH.
3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart oder nach Xxxx der Bohne GmbH der Gerichtsstand des Auftragnehmers.
4. Sind Erklärungen nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugeben, genügt hierzu eine Übermittlung per Telefax. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist nicht ausreichend.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und etwaige Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
6. Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen der schriftlichen BestätigungBohne GmbH und dem Auftragnehmer unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Sollte Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Xxxxx ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührterreicht wird.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Sonstige Bestimmungen. 9.1 1. Der FILMHERSTELLER Mieter ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Rechtverpflichtet, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regiegemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)sofern er Unternehmer ist.
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung2. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERSVermieters. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder, nach seiner Xxxx, der Sitz seiner Zweigniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
9.4 Für 3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
4. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie im Internet unter xxx.xxxxxxxx-xxxxxxx.xx oder auf Anfrage.
5. Der Mieter wurde vom Vermieter informiert, dass in einigen Mietgegenständen ein GPS- Ortungssystem eingebaut ist, welches Daten an den Fall Vermieter übermittelt. Die Übermittlung von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Daten dient der Erfassung von Maschinenbetriebszuständen und der technischen Fernüberwachung sowie der Aufklärung von Diebstählen. Der Mieter erteilt durch seine Unterschrift seine Zustimmung zur Erhebung der (Ortungs-) Daten durch das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn derGPS-Gerät sowie deren Übermittlung an den Vermieter.
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Samples: Mietvertrag
Sonstige Bestimmungen. 9.1 1. Der FILMHERSTELLER ist berechtigtAN verpflichtet sich, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigendie einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Er hat zudem das Rechtwird die vom AG übergebenen personenbezoge- nen Daten nur vertragsgemäß im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen. Weiterhin wird der AN bei der Er- hebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Personal einsetzen, das Filmwerk anlässlich auf das Datengeheimnis ver- pflichtet ist.
2. Personenbezogene Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht.
3. Als personenbezogene Daten werden Namen von Wettbewerben Wohnungsnutzern, mit Zuordnung der jeweiligen Wohnung, und Festivals vorzuführen oder vorführen Bestandsdaten der Wohnungen erhoben und gespeichert. Der AG ist berechtigt und verpflichtet, erkannte Xxxxxx in den personenbezogenen Daten durch den AN berichtigen zu lassen. Ebenso Weitergehende Regelungen finden sich in der Vereinbarung über Auftragsverarbeitung nach § 28 Abs. 3 DS-GVO.
4. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen der Schriftform sowie auch die Abbedingung der Schriftformabrede bedürfen der Schriftform.
5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Regelungen werden durch wirksame Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten entsprechen.
6. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist der FILMHERSTELLER sowie die an Sitz des AN, sofern der Herstellung AG Kaufmann, eine juristische Person des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Postöffentlichen Rechts oder öffentlich-Pro duktion etcrechtliches Sondervermögen ist.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Wartungsvertrag
Sonstige Bestimmungen. 9.1 14.1. Bei der Ausleihe von Material hinterlegt der Leihnehmer in der Regel eine Kaution in der Höhe von mindestens 100 EURO in Bargeld. Möchte er die Kaution nicht in Form von Bargeld hinterlegen, so akzeptiert der Verleiher auf Wunsch des Leihnehmers hin auch amtliche Lichtbildausweise für die Dauer der Leihe und aller damit in Verbindung stehenden Angelegenheiten. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des vermieteten Materials gibt der Verleiher dem Leihnehmer die Kaution unverzüglich zurück.
14.2. Der FILMHERSTELLER ist berechtigtMieter wird vor Antritt der ersten Bootsfahrt vom Vermieter mit dem Umgang des Bootes vertraut gemacht.
14.3. Der Mieter verpflichtet sich, seinen Firmennamen die einzelnen Insassen/ Begleiter über diese Unterweisung zu unterrichten und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk dafür Sorge zu zeigentragen, dass unter Umständen alle Insassen Rettungswesten anlegen.
14.4. Er hat zudem Der Mieter verpflichtet sich, keine Veränderungen am Boot oder der Ausrüstung vorzunehmen und das RechtBoot und Ausrüstung pfleglich zu behandeln. Bei übermäßiger Verschmutzung, das Filmwerk anlässlich die außerhalb normaler Gebrauchsspuren liegt, wird eine Reinigungspauschale von Wettbewerben 20 €/Boot berechnet.
14.5. Der Mieter verpflichtet sich, Schäden, Kollisionen, sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse oder Beanstandungen unverzüglich bei Rückkehr dem Vermieter anzuzeigen und Festivals vorzuführen oder vorführen im Leihprotokoll vermerken zu lassen.
14.6. Ebenso Für Schäden am Leihmaterial oder Verlust haftet der Mieter gegenüber der o.g. Firma und muss für den Wiederbeschaffungswert aufkommen.
14.7. Ungeübte Schwimmer bzw. Nichtschwimmer teilen dies dem Mitarbeiter der o.g. Firma mit und haben Schwimmwestenpflicht. Kinder bis einschließlich 12 Jahren haben ebenfalls Schwimmwestenpflicht.
14.8. Bei Bild- und Tonaufnahmen jeglicher Art, welche mit und von Mitarbeitern der H&D Dienstleistung GmbH aufgenommen werden, liegt das Copyright beim Verleiher.
14.9. Der Verleiher ist verpflichtet, die gebuchte Leistung nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.
14.10. Die Verleihordnung ist auf den Internetseiten der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) Betreiber und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)Bootsverleih Kanal28 einsehbar.
9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung14.11. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen Gerichtsstand ist soweit nicht berührtanders gesetzlich zwingend vorgeschrieben Leipzig.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Verleihordnung Für Den Bootsverleih
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen 17.1. Sämtliche Verträge zwischen uns und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung dem Lieferanten unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Filmwerkes beteiligten Urheber Wiener UNÜbereinkommens über den internationalen Warenkauf (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, MobiltelefoneCISG).
9.2 Änderungen 17.2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Filmherstellungsvertrages oder/Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung ist Stuttgart.
17.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart, oder nach unserer Xxxx der Gerichtsstand des Lieferanten.
17.4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.
17.5. Sind Erklärungen nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugeben, genügt hierzu eine Übermittlung per Telefax. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist nicht ausreichend.
17.6. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigungtechnischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und etwaige Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
17.7. Sollte Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen uns und dem Lieferanten unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Xxxxx ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührterreicht wird.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER (1) Für Leistungen/Tätigkeiten der Community Nurses im Rahmen des Pilotprojektes darf kein Entgelt verrechnet werden. Das Bewerben und Anbieten von kostenpflichtigen Leistungen/Tätigkeiten, die durch die Community Nurses selbst erbracht werden, ist berechtigtim Zusammenhang mit dem Pilotprojekt nicht zulässig.
(2) Es ist darauf zu achten, seinen Firmennamen dass keine privatwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk alle im Rahmen des Projektes erarbeiteten Konzepte, Daten, Dokumentationen, Evaluationen, Ergebnisse, Produkte und Medien ohne Gewinnorientierung und barrierefrei weitergegeben und/oder zugänglich gemacht werden.
(3) Gemäß Medienkooperations- und –förderungs-Transparenzgesetz müssen Aufträge für Werbemaßnahmen und sonstige entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen elektronischen Medien sowie in periodischen Druckwerken (Werbeaufträge), die einen Auftragswert von netto € 5.000,- pro Medium und pro Quartal überschreiten, der Abwicklungsstelle gemeldet werden. Die Meldung (beinhaltet Medium und Betrag) muss jeweils für das vorherige Quartal getätigt werden. Folgende Stichtage sind zu zeigenbeachten:
1. Er hat zudem das RechtQuartal: Stichtag 1. April
2. Quartal: Stichtag 1. Juli
3. Quartal: Stichtag 1. Oktober
4. Quartal: Stichtag 1. Jänner Beispiele für Werbeaufträge sind Aufträge für Inserate, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassenWerbeeinschaltungen (inkl. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.Produktplatzierung) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere aber auch für Veröffentlichungen bloße informative Beiträge bzw. Sponsoring von Beiträgen in Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Beilagen, im InternetRadio oder Fernsehen, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sogWebsites bzw. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)im Rahmen von Abrufdiensten sowie in elektronischen Newslettern.
9.2 Änderungen (4) Der:Die Förderungsnehmer:in verpflichtet sich zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die korrekte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abrechnung des Filmherstellungsvertrages oder/budgetierten und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigunganerkannten Personals. Sollte durch eine Bestimmung ein Vertragsverhältnis im Nachhinein von einem Gericht oder einer Behörde abgeändert werden (z.B. Werkvertragsverhältnis umgewandelt in ein echtes Dienstverhältnis), können allfällige Lohnsteuernachzahlungen und Nachzahlungen zur Sozialversicherung oder sonstige daraus resultierende Kosten seitens des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam Förderungsnehmers/der Fördernehmerin nicht über Fördergelder abgerechnet werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Fördervereinbarung
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen 17.1. Sämtliche Verträge zwischen uns und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung dem Lieferanten unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Filmwerkes beteiligten Urheber Wiener UN Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, MobiltelefoneCISG).
9.2 Änderungen 17.2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Filmherstellungsvertrages oder/Lieferanten aus der Geschäfts- beziehung ist Metzingen.
17.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht oder nach unserer Xxxx der Gerichtsstand des Lieferanten.
17.4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten.
17.5. Sind Erklärungen nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugeben, genügt hierzu eine Übermittlung per Telefax. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist nicht ausreichend.
17.6. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigungtechnischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und etwaige Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
17.7. Sollte Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrages zwischen uns und dem Lieferan- ten unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Xxxxx ist durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührterreicht wird.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sonstige Bestimmungen. 9.1 1. Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort „Teichtaverne“ hingewiesen wird, sind vorher unverzüglich dem Gastgeber zur Genehmigung zu übersenden. Der FILMHERSTELLER Gastgeber ist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.
2. Veranstaltungsende ist stets 1.00 Uhr. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Gastgeber.
3. Die Bestimmungen des Landes Sachsen zum Lärmschutz sind vor allem ab 22:00 zwingend einzuhalten.
4. Die Teichtaverne ist ein Nichtraucherrestaurant.
5. Der Gastgeber ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk den Veranstaltungsraum aufgrund dringender organisatorischer Gründe zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone)wechseln.
9.2 Änderungen 6. Der Gastgeber ist berechtigt das Speisen- und Getränkeangebot aufgrund saisonaler Engpässe oder Nichtlieferung durch Lieferanten mit gleichwertigen Artikeln zu verändern.
7. Die Unter- oder Weitervermietung der genutzten Räume und Flächen ist nicht gestattet.
8. Die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen/Dekorationen sind vorher mit dem Gastgeber abzustimmen. Mitgebrachte Gegenstände/Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen und ist nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf der Gastgeber die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen Kunden vornehmen.
9. Die Verwendung von eigenen elektrischen Geräten unter Nutzung des Stromnetzes des Gastgebers bedarf der schriftlichen BestätigungZustimmung. Sollte Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Gastgebers gehen zu Lasten des Kunden. Die durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Gastgeber pauschal erfassen und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührtberechnen.
9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.
9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen