Strafverfolgungsmaßnahmen Musterklauseln

Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist R+V bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt R+V bis zu einem Gegenwert von 2.500 EUR. Zusätzlich verauslagt R+V bis zu einem Gegenwert von 12.500 EUR eine von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung an R+V zurückzuzahlen. Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellt R+V den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist R+V bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt R+V der versicherten Person einen Betrag von bis zu 1.500 EUR zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an R+V zurückzuzahlen. Bei Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen von Dokumenten, die für die Fortsetzung der Reise notwendig sind, ist R+V bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die hierfür anfallenden Gebühren. Versicherungsschutz wird nicht gewährt Wird die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht, besteht Versicherungsschutz innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Ausbrechen, soweit R+V eine Leistung möglich ist. Die Ansprüche der versicherten Person gegen den Krankenversicherer oder Dritte gehen auf R+V über, soweit diese den Schaden ersetzt hat.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Xxxx bedroht, ist der Ver- sicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilf- lich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmet- scherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 3.000,– Euro. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegen- wert von 15.000,– Euro die von den Behörden eventuell verlangte Strafkau- tion. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Er- stattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzuzahlen.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Assistance bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. XXXXX xxxxxxx Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten und, falls notwendig, Strafkaution bis zur jeweils in den Vertragsdaten ver- einbarten Höhe vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Rückreise, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten an ELVIA zu- rückzuzahlen. ELVIA leistet Ersatz bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Höhe für Such-, Rettungs- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person nach einem Unfall gerettet oder geborgen werden muss, oder wenn die ver- sicherte Person vermisst wird und zu befürchten ist, dass ihr etwas zuge- stoßen ist. Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung für Karten-Inhaber (kurz: VB RK 08 KI)
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die HanseMerkur bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten streckt die HanseMerkur bis zu einem Gegenwert von 3.000,00 EUR als Darlehen vor. Zusätzlich streckt die Hanse- Merkur bis zu einem Gegenwert von 13.000,00 EUR als Darlehen die von den Behörden eventuell verlangte Straf- kaution vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge (Darlehen) unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, der HanseMerkur zurück- zuzahlen.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person mit Xxxx bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Der Versicherer streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu insgesamt 2.500 EUR sowie ggf. eine Strafkaution bis zu 10.000 EUR vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge spätestens einen Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird der Karteninhaber/die mitversicherten Personen verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Ge- richts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 2.500,– EUR. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 12.700,– EUR die von den Behörden ver- langte Strafkaution.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird der Versicherte verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die 24-Stunden Notrufzentrale bei der Beschaffung eines Anwaltes und eines Dolmetschers sowie bei der Aufbringung einer allfälligen Kaution behilflich.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Xxxx bedroht, ist der Ver- sicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilf- lich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmet- scherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 3.000,– EUR. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegen- wert von 15.000,– EUR die von den Behörden eventuell verlangte Straf- kaution. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch inner- halb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzuzahlen. Versicherungsbestätigung zur MasterCard® Business 3 Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person einen Betrag bis zu 2.000,– EUR zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person während der Laufzeit des Vertrages auf einer Reise verhaf- tet oder mit Haft bedroht, werden folgende Leistungen erbracht:
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird der Versicherte verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Union Reiseversicherung bei der Beschaffung eines Anwaltes und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und/oder Dolmetscherkosten verauslagt die Union Reiseversicherung bis zu einem Gegenwert von 2.500,- € Zusätzlich verauslagt die Union Reiseversicherung bis zu einem Gegenwert von 12.500,- € die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Der Versicherte ist verpflichtet, die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, der Union Reiseversicherung zurückzuzahlen.