Stundung. (2) Sie können zu jedem Monatsersten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass wir die Beiträge für höchstens zwölf Monate zinslos stunden. Voraussetzungen für die Stundung: - Nach Ablauf der Stundung beträgt die Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr. - Der Vertrag weist zu Beginn der Stundung mindestens einen Rückkaufswert (§ 23) in Höhe der zu stundenden Beiträge auf.
Stundung. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für eine begrenzte Zeit die Zahlung Ihrer Beiträge aussetzen. Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit bestehen. Die nicht gezahlten Beiträge müssen Sie später verzinst nachzahlen.
Stundung. Haben Sie den Premium Schutz oder den Premium Plus Schutz abgeschlossen, können Sie eine Stundung der Beiträge verlangen. Die Stundung kann für maximal 24 Monate ab Fälligkeit des ersten gestundeten Beitrags erfolgen. Sie können mehrmals eine Stundung vereinbaren. Eine erneute Stundung ist allerdings nur möglich, wenn Sie die gestundeten Beiträge aus einer früheren Stundung vollständig beglichen haben. Der Versicherungsschutz bleibt während der Stundung in vollem Umfang bestehen. Wir erheben keine Stundungszinsen. Im Leistungsfall wird die Leistung um die ausstehenden Beiträge gekürzt. Für die Stundung ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns notwendig. Ein Anspruch auf eine Stundung besteht, wenn das Deckungskapital des Vertrags bereits einen Wert in Höhe der zu stundenden Beiträge erreicht hat. Endet die Dauer der Stundung, können Sie wählen, wie Sie die gestun- deten Beiträge nachzahlen: • Sie zahlen die gestundeten Beiträge in einem Betrag am Ende des vereinbarten Zeitraums der Stundung nach. • Sie zahlen die gestundeten Beiträge innerhalb eines Zeitraumes von 48 Monaten in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten nach. Wenn Sie die gestundeten Beiträge nicht nachzahlen, entnehmen wir sie Ihrem Vertrag. Dadurch reduziert sich die Leistung Ihres Vertrags, während die Beiträge unverändert bleiben. Die Leistung wird zum nächsten Termin der Beitragsfälligkeit neu ermittelt. § 18 – Was gilt bei Abschluss einer Start Police?
Stundung. Auf Antrag kann Stundung der Zahlung gewährt werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der An- trag muss vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Verkäufer eingegangen sein. Eine rückwirkende Stun- dungsgenehmigung wird nicht erteilt. Für die Dauer der Stundung werden Zinsen in Höhe von 2 Pro- zentpunkten über dem ab AZT jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB erhoben. Die Zin- sen werden von dem auf den AZT folgenden Tag angerechnet. Zinsbeträge unter 10 € werden nicht erhoben.
Stundung. Eine Forderung von mehr als 2.500 Euro kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Käufers bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungen erfol- gen vorbehaltlich eines jederzeitigen Widerrufs. Ein Anspruch auf Stundung besteht nicht. Der Stundungsantrag muss vor Ablauf der Zahlungsfrist bei ForstBW eingegangen sein. Die Stun- dung wird nur gegen ausreichende Sicherheitsleistung bewilligt und muss schriftlich vereinbart werden. Rückwirkende Stundungsgenehmigungen werden nicht erteilt. Für die Dauer der Stun- dung werden Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB erhoben.
Stundung. Stundungsanträge des Käufers müssen 5 Werktage vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich bei dem jeweili- gen Forstamt eingegangen sein. Stundungen werden nur gegen Sicherheitsleistung gem. Ziffer 2.4 gewährt. Gestundete Forderungen sind mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB für die Zeit vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis einschließlich dem Zahlungstag zu verzinsen. Für jeden Zinstag eines Mo- nats ist der am Ersten dieses Monats geltende Basiszinssatz zugrunde zu legen. Stundungszinsen werden auf volle Euro aufgerundet.
Stundung. 15.1. Beträgt der Kaufpreis aus einem Verkauf mehr als 3.000,- €, kann dieser auf schriftlichen Antrag des Käufers und bei einer Anzahlung von mindestens 20 % des Kaufpreises einmalig bis zu 6 Monate nach dem AZT gestundet werden (Teilzahlungsstundung). Der Antrag und die Anzahlung müssen grundsätzlich 10 Tage vor dem AZT beim Verkäufer eingegangen sein.
Stundung. 5.1. Treten nach Aufnahme des Studiums unvorhersehbare wichtige Gründe auf (Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft etc.), so kann der Studierende eine zeitweise Stundung für maximal 6 nächstfällige Monatsgebühren beantragen. Eine Verlängerung um weitere 6 Monate ist möglich, wenn die Gründe weiterhin bestehen.
Stundung. Sie können für den Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine Stundung Ihrer Beiträge unter Aufrechterhal- tung des vereinbarten Versicherungsschutzes in Textform beantragen, sofern - das Deckungskapital des Vertrages bereits einen Wert in Höhe der zu stundenden Beiträge auf- weist, - zwischen dem Ende des Stundungszeitraums und dem Ende der Vertragslaufzeit noch mindestens 5 Jahre liegen und - der Vertrag nicht im Zahlungsverzug ist. Wir sind berechtigt, marktübliche Stundungszinsen zu erheben. Die gestundeten Beiträge einschließlich ggf. darauf entfallenden Stundungszinsen können Sie nach Ablauf des Stundungszeitraums in einem Bei- trag entrichten oder durch eine Vertragsänderung verrechnen, so dass keine Nachzahlung erforderlich ist. Falls jedoch die herabgesetzten Leistungen die beitragsfreien Mindestsummen unterschreiten, erlischt der Vertrag.
Stundung. (2) Wenn die Versicherungsnehmer-Eigenschaft wegen Ende des Arbeitsverhält- nisses auf die versicherte Person übergegangen ist und diese den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortsetzt, gilt: Die versicherte Person kann zu jedem Monats- ersten in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass wir die Beiträge für höchstens zwölf Monate zinslos stunden. Voraussetzungen für die Stundung: - Nach Ablauf der Stundung beträgt die Beitragszahlungsdauer noch mindestens ein Jahr. - Der bei einer Kündigung auszahlbare Teil des Rückkaufswerts (§ 24) ist zu Beginn der Stundung mindestens so hoch wie die zu stundenden Beiträge.