Versicherungssumme. 39.3.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres. 39.3.2 Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Planung, Errichtung oder Betreiben von Geothermieanlagen, die mit- tels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärme-sonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), ist die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle insgesamt, auch für mitversicherte Ansprüche nach Ziffer IX. (Umwelt-Basisversicherung), im Rahmen der Versicherungssumme für Geothermieschäden (Ziffer III. 39.3.1) begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Teilen für solche Anlagen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Versicherungssumme. 39.3.1 30.3.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres.
39.3.2 30.3.2 Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Planung, Errichtung oder Betreiben von Geothermieanlagen, die mit- tels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärme-sonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), ist die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle insgesamt, auch für mitversicherte Ansprüche nach Ziffer IX. (Umwelt-Basisversicherung), im Rahmen der Versicherungssumme für Geothermieschäden (Ziffer III. 39.3.130.3.1) begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Teilen für solche Anlagen.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen
Versicherungssumme. 39.3.1 11.3.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres.
39.3.2 11.3.2 Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Planung, Errichtung oder Betreiben von Geothermieanlagen, die mit- tels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärme-sondenErdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), ist die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle insgesamt, auch für mitversicherte Ansprüche nach Ziffer IX. Teil E. (UmweltUm-welt-Basisversicherung), im Rahmen der Versicherungssumme für Geothermieschäden (Ziffer III. 39.3.1) begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Teilen für solche Anlagen.Teil B Ziffer
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren
Versicherungssumme. 39.3.1 14.3.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres.
39.3.2 14.3.2 Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Planung, Errichtung oder Betreiben von Geothermieanlagen, die mit- tels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärme-sonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), ist die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle insgesamt, auch für mitversicherte Ansprüche nach Ziffer IX. Teil E. (Umwelt-Basisversicherung), im Rahmen der Versicherungssumme für Geothermieschäden (Ziffer IIITeil X. Xxxxxx II. 39.3.114.3.1) begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahrVersicherungsjahr. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Teilen für solche Anlagen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren
Versicherungssumme. 39.3.1 31.3.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres.
39.3.2 31.3.2 Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Planung, Errichtung oder Betreiben von Geothermieanlagen, die mit- tels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärme-sonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), ist die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle insgesamt, auch für mitversicherte Ansprüche nach Ziffer IX. (Umwelt-Basisversicherung), im Rahmen der Versicherungssumme für Geothermieschäden (Ziffer III. 39.3.1) begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Teilen für solche Anlagen.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Wohnungswirtschaft / Hausverwaltungen
Versicherungssumme. 39.3.1 21.3.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres.
39.3.2 21.3.2 Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Planung, Errichtung oder Betreiben von Geothermieanlagen, die mit- tels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärme-sondenErdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), ist die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle insgesamt, auch für mitversicherte Ansprüche nach Ziffer IXVIII. (Umwelt-Basisversicherung), im Rahmen der Versicherungssumme für Geothermieschäden (Ziffer III. 39.3.121.3.1) begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Teilen für solche Anlagen.
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Samples: Sv Vereinspolice
Versicherungssumme. 39.3.1 28.3.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres.
39.3.2 28.3.2 Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Planung, Errichtung oder Betreiben von Geothermieanlagen, die mit- tels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärme-sondenErdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), ist die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für alle Versicherungsfälle insgesamt, auch für mitversicherte Ansprüche nach Ziffer IXVIII. (Umwelt-Basisversicherung), im Rahmen der Versicherungssumme für Geothermieschäden (Ziffer III. 39.3.128.3.1) begrenzt auf 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr. Dies gilt nicht für die Herstellung oder Lieferung von Teilen für solche Anlagen.
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