Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Musterklauseln

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Hier finden Sie zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer Versi- cherung. Sie sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie eine Gestaltungsmöglichkeit ausüben, kann sich dies auf die Höhe der Versicherungsleistungen auswirken. Inhalt dieses Abschnitts: 9.1 Welche Möglichkeiten haben Sie, den Rentenbeginn fle- xibel zu gestalten? 9.2 Wann können Sie sich für eine Kapitalleistung anstelle einer Rente entscheiden? 9.3 Wann können Sie sich für eine temporäre anstelle einer lebenslangen Rente entscheiden? 9.4 Wann können Sie Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn ändern? 9.5 Wann können Sie während der Aufschubdauer eine Hinterbliebenenvorsorge ohne Risikoprüfung einschlie- ßen? 9.6 Wann können Sie einen Versicherungsschutz für den Pflegefall einschließen? 9.7 Wann können Sie Ihren Beitrag erhöhen? 9.8 Wann können Sie Zuzahlungen leisten? 9.9 Wann können Sie aus Ihrer Versicherung ein Kapital entnehmen? 9.10 Wann können Sie die Beitragszahlungsdauer verän- dern? 9.11 Wann können Sie die Beitragszahlung bei Arbeitslosig- keit, Kurzarbeit, Elternzeit oder beruflicher Weiterbil- dung vorübergehend reduzieren oder vorübergehend einstellen? 9.12 Wann können Sie die Beitragszahlung herabsetzen? 9.1 Welche Möglichkeiten haben Sie, den Ren- tenbeginn flexibel zu gestalten? (1) Vorziehen der Leistung
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 26 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen und welche Folgen hat das? § 27 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Folgen hat das? § 28 Wann können Sie vor Rentenbeginn außerplanmäßig Teilbeträge aus Ihrem Ver- trag entnehmen und welche Folgen hat das? § 29 Wann können Sie vor Rentenbeginn Zuzahlungen leisten und welche Folgen hat das? § 30 Wann können Sie Ihren Rentenbeginn vorziehen und welche Folgen hat das? § 31 Wann können Sie Ihren Rentenbeginn hinausschieben und welche Folgen hat das? § 32 Wann können Sie das Kapitalwahlrecht ausüben und welche Folgen hat das? § 33 Wann können Sie neu zwischen Volldynamik und Teildynamik als Verrentungs- form wählen und welche Folgen hat das? § 34 Wann können Sie neu zwischen flexiblem und klassischem Rentenbezug wählen oder eine Rentengarantiezeit ändern und welche Folgen hat das? § 35 Wann können Sie eine Umstellung Ihrer Altersrente auf eine erhöhte Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit beantragen und welche Folgen hat das? § 36 Wann können Sie im Rentenbezug außerplanmäßig Teilbeträge aus Ihrem Ver- trag entnehmen und welche Folgen hat das? § 37 Wann können Sie im Rentenbezug Zuzahlungen leisten und welche Folgen hat das?
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 26 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen und welche Folgen hat das? § 27 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Fol- gen hat das? (1) Sie können mit einer Frist von einem Monat zu jeder Beitragsfälligkeit (§ 13 Ab- satz 1) in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, außerplanmäßig Ih- ren Beitrag zu erhöhen. Für Ihren Antrag brauchen Sie ein von uns erstelltes Angebot. Wenn Sie diesem zu- stimmen, führen wir die Änderung durch. Ein solches Angebot können Sie jederzeit bei uns anfordern. Voraussetzungen für die Erhöhung des Beitrags: - Der Termin der Erhöhung muss mindestens ein Jahr vor dem Rentenbeginn liegen. - Die hinzukommenden Beiträge müssen mindestens 120 EUR pro Jahr betragen. - Die gesamten Beiträge der nächsten zwölf Monate dürfen höchstens 6.000 EUR be- tragen. - Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, gilt: Wir können die Annahme Ih- res Antrags davon abhängig machen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel können wir dann die Annahme Ihres Antrags von einer Gesundheits- prüfung abhängig machen. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingun- gen der Zusatzversicherung. (2) Bei Erhöhung des Beitrags passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesondere be- rechnen wir das Mindestkapital und die Mindestrente neu. Dabei verwenden wir für die resultierende Erhöhung der Mindestrente neben unveränderten Rechnungsgrundlagen zusätzlich einen Sicherheitsabschlag von 20 %. (1) Sie können vor Rentenbeginn mit einer Frist von fünf Werktagen zum Ende jeden Monats in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, dass außerplanmä- ßig ein Teilbetrag aus Ihrem Vertrag entnommen und Ihnen ausgezahlt wird (Teilaus- zahlung). Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge ändert sich durch die Entnah- me nicht. Voraussetzungen für die Entnahme vor Rentenbeginn: - Bei beitragspflichtigen Verträgen darf die Entnahme höchstens das vorhandene Vertragsguthaben umfassen. - Bei beitragsfreien Verträgen muss das verbleibende Vertragsguthaben nach der Entnahme mindestens 1.000 EUR betragen. (2) Wir vermindern das Vertragsguthaben um den entnommenen Betrag und einen Stornoabzug in halber Höhe des nach § 23 Absatz 4 vereinbarten Stornoabzugs. (3) Bei Entnahme vor Rentenbeginn passen wir die vereinbarten Leistungen Ihres Ver- trags nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend an. Insbesonde- re berechnen ...
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Inhaltsverzeichnis
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Hier finden Sie zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer Versi- cherung. Sie sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie eine Gestaltungsmöglichkeit ausüben, kann sich dies auf die Höhe der Versicherungsleistungen auswirken. Inhalt dieses Abschnitts:
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Hier finden Sie zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer Versi- cherung. Sie sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wenn Sie eine Gestaltungsmöglichkeit ausüben, kann sich dies auf die Höhe der Versicherungsleistungen auswirken. Inhalt dieses Abschnitts: 10.1 Wann können Sie Ihre Versicherung in einen Baustein zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge umwandeln? 10.2 Wann können Sie das Garantiekapital bei Tod ohne Ri- sikoprüfung erhöhen? 10.3 Wann können Sie die Beitragszahlung aussetzen? 10.4 Wann können Sie in den Nichtrauchertarif NR1 wech- seln? 10.5 Wann können Sie in den Nichtrauchertarif NR10 wech- seln? 10.6 Wann können Sie das vereinbarte Garantiekapital bei Tod herabsetzen? 10.1 Wann können Sie Ihre Versicherung in ei- nen Baustein zur Alters- und Hinterbliebe- nenvorsorge umwandeln?
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 17 Wann können Sie die Zahlung einer vorgezogenen Todesfall-Leistung beantragen und welche Folgen hat das? (1) Wir zahlen eine vorgezogene Todesfall-Leistung, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: - Bei der versicherten Person wird eine schwere Krankheit (Absatz 2) diagnosti- ziert. - Sie beantragen die vorgezogene Todesfall-Leistung mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Versicherungsdauer. (2) Eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist jede fortschreitende und unheilbare Krankheit, die voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten ab Stellung des Leistungsantrags zum Tod führen wird. Wir entscheiden über Ihren Antrag auf Basis einer Stellungnahme des behandelnden Facharztes. Zusätzlich können wir die Meinung eines weiteren von uns beauftragten unabhängigen Facharztes oder sonstigen Sachverständigen berücksichtigen. Mit dem Antrag auf vorgezogene Todesfall-Leistung müssen Sie uns den Versi- cherungsschein und ein ärztliches Zeugnis einschließlich der Befunde vorlegen. Außerdem müssen Sie uns - soweit vorhanden - Krankenhausberichte einrei- chen. Alle Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen. Aus ihnen muss hervorgehen, dass bei der versicherten Person eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten müssen Sie tragen. Wir können weitere ärztliche Nachweise verlangen. Hierfür übernehmen wir die Kosten. Wenn dafür eine fachmedizinische Begutachtung der versicherten Person erforderlich ist und diese dafür anreisen muss, übernehmen wir zusätzlich angemessene Reise- und Unterbringungskosten. Dies gilt auch für Reisen aus dem Ausland. (3) Es besteht kein Anspruch auf eine vorgezogene Todesfall-Leistung, wenn die schwere Krankheit auf einem der Umstände beruht, die zu einer Einschränkung oder einem Ausschluss unserer Leistungspflicht bei Tod führen würden (§ 2). (4) Nach Prüfung der in Absatz 2 genannten Unterlagen erklären wir, ob wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Unsere Erklärung erfolgt innerhalb von zwei Wochen, nachdem uns alle Unterlagen vollständig vorliegen. Bis dahin informie- ren wir Sie spätestens alle sechs Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand. Die versicherte Person muss folgende Personen und Institutionen ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen: - Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen sie in Behand- lung war oder ist - Sachverständige - Pflegepersonen - Andere Personenversicherer - Gesetzliche Krankenkassen un...
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 27 Was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis der versicherten Person bei Ihnen vor Eintritt des Versorgungsfalls endet? § 28 Welche Rechte hat die versicherte Person bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ohne Entgelt, beispielsweise während einer Elternzeit? § 29 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen und welche Folgen hat das? § 30 Wann können Sie Ihre Beiträge außerplanmäßig erhöhen und welche Folgen hat das? § 31 Wann können Sie vor Rentenbeginn Zuzahlungen leisten und welche Folgen hat das? § 32 Wann können Sie Ihren Rentenbeginn vorziehen und welche Folgen hat das? § 33 Wann können Sie Ihren Rentenbeginn hinausschieben und welche Folgen hat das? § 34 Wann kann die versicherte Person das Kapitalwahlrecht ausüben und welche Folgen hat das? § 35 Wann können Sie Teildynamik statt der standardmäßig eingeschlossenen Volldynamik als Verrentungsform wählen und welche Folgen hat das? § 36 Wann können Sie eine Rentengarantiezeit anpassen und welche Folgen hat das? § 37 Wann können Sie eine Überlebensrente einschließen und welche Folgen hat das?
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 26 Wann können Sie Ihre Beiträge herabsetzen und welche Folgen hat das? § 27 Was ist die BU-Option, wann können Sie sie ausüben und welche Folgen hat das? (1) Wenn Sie mit uns bei Vertragsbeginn die BU-Option vereinbart haben, gilt: Sie kön- nen - bei Eintritt der versicherten Person in die gymnasiale Oberstufe, wenn die versicher- te Person zu Vertragsbeginn höchstens neun Jahre alt war, oder - zehn Jahre nach Vertragsbeginn, wenn die versicherte Person zu Vertragsbeginn höchstens 14 Jahre alt war, oder - wenn mindestens fünf Jahre seit Vertragsbeginn vergangen sind und die versicherte Person im Alter von höchstens 27 Jahren nach Abschluss eines staatlich anerkann- ten Studiums oder einer Berufsausbildung erstmalig eine berufliche Tätigkeit auf- nimmt, die sie nicht nur nebenberuflich ausübt, oder - wenn mindestens fünf Jahre seit Vertragsbeginn vergangen sind und die versicherte Person im Alter von höchstens 32 Jahren nach erfolgreicher Prüfung zum Techni- ker, Fachwirt oder Meister eine berufliche Tätigkeit ausübt, auf die diese Prüfung ausgerichtet war, innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Anlass mit Frist von einem Monat zu jeder Beitragsfälligkeit in Textform (beispielsweise Brief, Fax, E-Mail) beantragen, Ihre Grundfähigkeits-Versicherung zu beenden und eine dann von uns im Neugeschäft an- gebotene - Berufsunfähigkeits-Versicherung oder - Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung oder ohne Gesundheitsprüfung abzuschließen. Ob Sie mit uns die BU-Option vereinbart haben, finden Sie im Abschnitt "Vertragsüber- sicht" der Individuellen Kundeninformation. Voraussetzungen für die Ausübung der BU-Option: - Im Rahmen der Risikoprüfung bei Vertragsabschluss haben wir die Ausübung der BU-Option nicht ausgeschlossen. - Der dann aktuelle Beruf der versicherten Person ist nach unseren dann gültigen An- nahmerichtlinien gegen Berufsunfähigkeit versicherbar. - Es besteht noch eine Pflicht zur Beitragszahlung. - Sie haben aktuell keine Stundung der Beiträge vereinbart. - Sie sind nicht mit der Beitragszahlung in Rückstand. - Es ist noch in keinem versicherten Baustein ein Versicherungsfall im Sinne von § 2 oder § 3 und noch kein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen des neuen Ver- trags eingetreten. - Sie haben noch keine Leistungen aus dem Vertrag bezogen oder beantragt. - Für die versicherte Person wurden noch keine Leistungen aus einer anderen priva- ten oder gesetzlichen Versicherung wegen ...
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. 1 Können Sie die Zahlungsweise der Beiträge ändern? 2 Können Sie die Versicherungsleistungen erhöhen? 3 Können Sie die Versicherungsleistungen ohne Risikoprüfung erhöhen? 4 Können Sie die Versicherungsleistungen herabsetzen? 5 Können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versiche- rungsleistungen beantragen? 6 Können Sie diese Versicherung in eine Basisrente im Sinne des AltZertG mit einer Berufsunfähigkeits-Zu- satzversicherung umtauschen? 7 Können Sie die garantierte Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente nach einer Berufsunfähigkeit er- halten? Sofern wir einen vorläufigen Versicherungsschutz gewähren, gelten hierfür die Regelungen für den vorläufigen Versicherungsschutz.