Voraussetzungen für die Leistungserbringung Musterklauseln

Voraussetzungen für die Leistungserbringung. In allen unter Ziffer 1.1 genannten Fällen erfolgt die Zurverfügungstellung zusätz­licher Kabelkanalkapazitäten in den Einzelvereinbarungen unter dem Vorbehalt, daß freie Rohrzüge beim Leistungsgeber vorhanden sind, etwaige Zustimmungen oder Genehmigungen vorliegen und die freien Rohrzüge nicht - sei es gegenwärtig oder zukünftig - vom Leistungsgeber für die Deckung seines Eigenbedarfs benötigt bzw. an Dritte aufgrund gesonderter Vereinbarungen oder im Rahmen des § 51 TKG zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den Auftrag- nehmer ist, dass der Kunde zumindest sonstiger Rechtsbesitzer (Verfügungsberechtigter o. dgl.) der von der Leistungserbringung betroffenen/umfassten beweglichen oder unbeweglichen Sache (Liegenschaft, Gebäude, Elektrogerät …) zum Zwecke der verein- barten Leistungserbringung (Herstellung, Wartung und Instand- haltung, Rückbau …) ist. Dem Auftragnehmer muss es durch den Kunden gewährleistet und jederzeit möglich sein, die vertragsgegenständlichen Leis- tungen erbringen und überprüfen zu können. Im Zweifel hat der Kunde die o. a. Rechtspositionen in seinem Namen und auf seine Kosten herzustellen. Der Auftragnehmer ist frühestens zur Leistungserbringung ver- pflichtet, sobald durch den Kunden alle (i) technischen, vertrag- lichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden und dieser (ii) erforderliche rechtskräftige Bewilligungen und Konsen- se mit Dritten (Behörden, Anrainer, Grundeigentümer u. dgl.) in rechtskräftiger Form nachgewiesen hat. Bis dahin gilt eine Verhin- derung des Auftragnehmers als Annahmeverzug. Der Kunde hat vor Beginn der Leistungserbringung die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Medienleitungen, zu örtlichen Arbeitnehmerschutzfaktoren, sonstige Hindernisse, mögliche Stö- rungs- oder Gefahrenquellen sowie erforderliche statische Nach- weise und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen zu machen. Die für die Leistungserbringung (einschließlich Probebetrieb u. dgl.) erforderliche Medienversorgung (Wasser, Strom, WLAN …) ist vom Kunden auf dessen Kosten sicherzustellen. Der Kunde hat nach Vereinbarung für die Zeit der Leistungserbrin- gung dem Auftragnehmer geeignete Bereiche für die gesicherte Lagerung von Arbeitsmitteln, Waren und Hilfsstoffen zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Voraussetzungen für die Leistungserbringung sind ein Hausanschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Netzabschlusspunkt bis zur Anschlussdose/Kunden- endgerät). Sowohl für den Hausanschluss als auch für eine ggf. notwendige Haus- installation hat der Kunde, sofern er nicht zugleich Grundstückseigen- nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH · Gildkamp 10 · 48529 Nordhorn · Sitz der Gesellschaft: Nordhorn · Amtsgericht Osnabrück: HRB 1300 10 Geschäftsführung: Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx · Vorsitzender des Aufsichtsrates: Xxxxxx Xxxxx · USt-IdNr.: DE 117036559
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. (1) NetCologne IT Services benötigt für die Erbringung der Sys- tembetreuungsleistungen einen Fernwartungs-Zugang auf die zu betreuenden Systeme des Kunden. (2) Der Kunde kann grundsätzlich zwischen folgenden techni- schen Varianten des Fernwartungs-Zugangs wählen, soweit diese jeweils technisch geeignet und durchführbar sind: - IPSec VPN via Internet - RDP bzw. ICA - SSH - anderer technisch geeigneter Fernwartungszugang (3) Der Kunde hat den Fernwartungs-Zugang auf eigene Kosten und Verantwortung einzurichten und aufrecht zu erhalten. (4) Soweit und solange der Fernwartungs-Zugang für NetCo- logne IT Services ohne deren Verschulden nicht oder nicht ord- nungsgemäß verfügbar ist, ist NetCologne IT Services von ihren Leistungspflichten befreit, soweit für deren vertragsgemäße Er- bringung die Nutzung des Fernwartungs-Zugangs erforderlich ist. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergü- tung bleibt unberührt.
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Voraussetzung für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer ist, dass der Kunde zumindest Rechtsbesitzer (Verfügungsberechtig- ter o. dgl.) der von der Leistungserbringung betroffenen/umfassten beweglichen oder unbeweglichen Sache (Liegenschaft, Gebäude, Elektrogerät …) zum Zwecke der vereinbarten Leistungserbringung (Herstellung, Wartung und Instandhaltung, Rückbau o. dgl.) ist. Dem Auftragnehmer muss es durch den Kunden gewährleistet und jederzeit möglich sein, die vertragsgegenständlichen Leis- tungen erbringen und überprüfen zu können. Im Zweifel hat der Kunde die o. a. Rechtspositionen in seinem Namen und auf seine Kosten herzustellen. Der Auftragnehmer ist frühestens zur Leistungserbringung ver- pflichtet, sobald durch den Kunden (i) alle technischen, vertrag- lichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden und
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Für die Leistungserbringung bestehen insbesondere folgende Voraussetzungen: • Der zu wartende Server des Kunden ist über eine permanente Breitband-Internetverbindung erreichbar; • Der zu wartende Server des Kunden ist mit einer funktionierenden USV-Stromversorgung versehen; • Der Kunde verwendet 4D Server als Datenbank; • Der Kunde hat timeSensor® LEGAL installiert und lizenziert; • Der Kunde gewährt timeSensor AG Zugriff auf sein System (via Teamviewer oder VPN), soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist; • Im Einzelfall können weitere Voraussetzungen bekannt gegeben werden.
Voraussetzungen für die Leistungserbringung. Grundlage der Leistungserbringung sind Informationen und Daten, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. Er trägt die Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Sente nach Kräften zu unterstützen. Insbesondere versorgt er uns mit den für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und gewährt uns den Zugang zu relevanten Daten, Informationen, Arbeitsmitteln, Materialien und Räumlichkeiten.
Voraussetzungen für die Leistungserbringung 

Related to Voraussetzungen für die Leistungserbringung

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Leistungserbringung 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.