Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet, und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug - Rechtsschutz,
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Für den Fall der Verletzung der nachstehenden Obliegenheit – die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer ge- genüber zu erfüllen ist – im Zeitpunkt des Versicherungsfal- les wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) vereinbart:
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- cherer gegenüber zu erfüllen sind – im Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers im Fahrzeugrechtsschutz nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt, siehe Anhang) ver- einbart:
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1 Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie- genheiten – die zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- cherer gegenüber zu erfüllen sind – im Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Vorausset- zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher be- stimmt, siehe Anhang) vereinbart:
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, gilt, dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet und dass er einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerich- tes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer er- brachte Leistungen sind zurückzuzahlen.