Common use of Zweck und Geltungsbereich Clause in Contracts

Zweck und Geltungsbereich. 1.1 Die SNB-AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich • die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur der HIG und • die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. Die SNB-AT gelten im gesamten Bereich der durch die HIG betriebenen Schienenwege mit Ausnahme von nichtöffentlicher Eisenbahninfrastruktur. 1.2 Die SNB-AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der HIG als Betreiber der Schienenwege und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gliedern sich in einem Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einem unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-BT). 1.4 Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und der HIG als Betreiber der Schienenwege.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen, Schienennetz Nutzungsbedingungen

Zweck und Geltungsbereich. 1.1 Die SNB-AT gewährleisten gegenüber jedem jeden Zugangsberechtigten einheitlich o die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur der HIG und o die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. Die SNB-AT gelten im gesamten Bereich der durch die HIG betriebenen Schienenwege mit Ausnahme von nichtöffentlicher Eisenbahninfrastruktur. 1.2 Die SNB-AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der HIG als Betreiber dem Be- treiber der Schienenwege und dem Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung Be- nutzung der Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen angegebenen Leis- tungen ergibt. 1.3 . Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen Benutzungsbedingungen gliedern sich in einem einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einem einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-SNB- BT). 1.4 ) Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen Rege- lungen ergeben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor. 1.5 1.3 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den denen von ihnen Ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen vertragliche Vereinba- rungen zwischen den dem Zugangsberechtigten und der HIG als dem Betreiber der SchienenwegeSchienen- wege. 1.4 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Ei- senbahnbetrieb teilnehmen.

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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen (Snb)

Zweck und Geltungsbereich. 1.1 Die SNBSchienennetz-AT Benutzungsbedingungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten Zugangsbe- rechtigten einheitlich • die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur der HIG und • die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. Die SNB-AT gelten im gesamten Bereich der durch die HIG betriebenen Schienenwege mit Ausnahme von nichtöffentlicher Eisenbahninfrastruktur. 1.2 Die SNBSchienennetz-AT Benutzungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der HIG als Betreiber Betreibern der Schienenwege und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung Be- nutzung der Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen Serviceeinrichtun- gen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen Benutzungsbedingungen gliedern sich in einem einen Allgemeinen Teil (SNB-SNB- AT) und einem einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-BT). 1.4 Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen ergeben er- geben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und der HIG als Betreiber den Betreibern der Schienenwege. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teil- nehmen, ohne EVU zu sein.

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Samples: Benutzungsbedingungen

Zweck und Geltungsbereich. 1.1 Die SNBSchienennetz-AT Nutzungsbedingungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich • die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur der HIG und • die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. Die SNB-AT gelten im gesamten Bereich der durch die HIG betriebenen Schienenwege mit Ausnahme von nichtöffentlicher Eisenbahninfrastruktur. 1.2 Die SNBSchienennetz-AT Nutzungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der HIG als Betreiber Betreibern der Schienenwege und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gliedern sich in einem einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einem einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-BT). 1.4 Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und der HIG als Betreiber den Betreibern der Schienenwege. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisen- bahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen

Zweck und Geltungsbereich. 1.1 Die SNB-AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich • die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur der HIG Serviceeinrichtungen und • die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. Die SNB-AT gelten im gesamten Bereich der durch die HIG betriebenen Schienenwege mit Ausnahme von nichtöffentlicher Eisenbahninfrastruktur. 1.2 Die SNB-AT SNB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der HIG als Betreiber der Schienenwege dem BdS (nachfolgend Rurtalbahn GmbH) und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der dem Zugang zur Eisenbahninfrastruktur - mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen - und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen Schienennetznutzungsbedingungen gliedern sich in einem einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einem einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-BT). 1.4 Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und der HIG als Betreiber der SchienenwegeRurtalbahn GmbH. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Schienennetz-Benutzungsbedingungen in deutscher Sprache.

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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen