Zweck und Geltungsbereich. 1.1 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich • die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und • die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Betreibern der Schienenwege und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-BT). 1.4 Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Betreibern der Schienenwege. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.
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Samples: Schienennetz Nutzungsbedingungen
Zweck und Geltungsbereich. 1.1 Die SchienennetzNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen -Allgemeiner Teil –Industriebahn der Stadt Zülpich als Betreiber der Schienenwege (nachfolgend: ZIB) sind an die NBS-Nutzungsbedingungen AT des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), Stand 10. Mai 2005, angelehnt.
1.2 Die NBS-AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich • die diskriminierungsfreie Benutzung der - den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und • - die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen.
1.2 1.3 Die SchienennetzNBS-Nutzungsbedingungen AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Betreibern der Schienenwege ZIB und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der dem Zugang zur Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt.
1.3 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-BT).
1.4 Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor.
1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Betreibern der SchienenwegeZIB.
1.6 1.5 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für FahrzeughalterHalter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.
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Zweck und Geltungsbereich. 1.1 Die Mit den Schienennetz-Nutzungsbedingungen Benutzungsbedingungen (SNB) veröffentlicht die Scharmützelseebahn GmbH (SSB) die Benutzungsbedingungen für die zu erbringenden Leistungen für Zugangsberechtigte.
1.2 Die SNB der SSB sind unterteilt in einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einen Besonderen Teil (SNB-BT).
1.3 Die vorliegenden SNB-AT entsprechen einer Konditionenempfehlung des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen SSB und Zugangsberechtigten.
1.4 Die SNB-AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich • o die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und • o die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen.
1.2 1.5 Die Schienennetzvorliegenden SNB-Nutzungsbedingungen AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Betreibern der Schienenwege SSB und den Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt.
1.3 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-BT).
1.4 Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor.
1.5 1.6 Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen Ver- einbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Betreibern der SchienenwegeSSB.
1.6 1.7 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für FahrzeughalterHalter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.
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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Zweck und Geltungsbereich. 1.1 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen Benutzungsbedingungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich • o die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und • o die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen.
1.2 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen Benutzungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Betreibern der Schienenwege LR und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt.
1.3 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen Benutzungsbedingungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-BT).
1.4 Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-SNB- BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor.
1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen Ver- einbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Betreibern der Schienenwege.
1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß sinnge- mäß auch für FahrzeughalterHalter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.
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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen
Zweck und Geltungsbereich. Die SNB-AT entsprechen einer Konditionenempfehlung des Verbandes Deut- scher Verkehrsunternehmen (VDV) und regeln die allgemeinen Geschäfts- bedingungen zwischen neg und Zugangsberechtigten. Sie gelten in der vorliegenden Fassung gleichfalls für die Infrastrukturen der neg Süderau Betriebs GmbH.
1.1 Die SchienennetzSNB-Nutzungsbedingungen AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich • einheit- lich o die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und • o die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen.
1.2 Die SchienennetzSNB-Nutzungsbedingungen AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Betreibern Betrei- bern der Schienenwege und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung Benut- zung der Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen Service- einrichtungen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt.
1.3 Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (SNB-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (SNB-BT).
1.4 Die SNB-AT ergänzende sowie etwaige von den SNB-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den SNB-BT. Regelungen in den SNB-BT gehen den Regelungen in den SNB-AT vor.
1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen Verein- barungen zwischen den Zugangsberechtigten und den Betreibern der SchienenwegeSchie- nenwege.
1.6 1.4 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß sinnge- mäß auch für FahrzeughalterHalter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.
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Samples: Schienennetz Benutzungsbedingungen