Örtliche Geltung der Versicherung Musterklauseln

Örtliche Geltung der Versicherung. Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort versichert. Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt insoweit der Versicherungsvertrag.
Örtliche Geltung der Versicherung. 1. Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Ver- sicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert. 2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum- lichkeiten: 2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers. 2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versich- erungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,- Kraft- fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. 2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten versperrte ge- meinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, Keller, Abstellräume sowie Stiegenhäuser, Gänge und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-; der Teilediebstahl von Akkus von Elektrofahrrädern ist in diesen Räumen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versiche- rungsräumlichkeiten: 3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes einschließlich Anbauten. 3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die versperrten Nebengebäude am Versicherungsort wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen. In diesen Räumen sind nur versichert: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.500,-, Kraft- fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. 4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert: Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.500,-.
Örtliche Geltung der Versicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig- nisse, die in Europa (im geographischen Sinn), einem außereu- ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind.
Örtliche Geltung der Versicherung. Die Versicherung gilt weltweit. Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ist ausschließlich der Wohnort des Versicherungsnehmers in Deutschland.
Örtliche Geltung der Versicherung. 7.1 Die Versicherung gilt weltweit. 7.2 Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Schutzbrief ist ausschließlich der Wohnort/-sitz des Versicherten in Deutschland bzw. Österreich.
Örtliche Geltung der Versicherung. Artikel 15 Zeitliche Geltung der Versicherung
Örtliche Geltung der Versicherung. Für bewegliche Sachen gilt die Versicherung in ganz Österreich, soweit die versicherten Sachen nicht gewerbsmäßig verliehen oder vermietet werden.
Örtliche Geltung der Versicherung. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Artikel 7
Örtliche Geltung der Versicherung. Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungsort versichert. Werden sie von dort nur vorübergehend entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, so erlischt insoweit der Versicherungsvertrag. Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt zusätzlich: Bewegliche Sachen gelten auch im Freien auf dem Versicherungsgrundstück versichert.
Örtliche Geltung der Versicherung. Das Schadenereignis muss grundsätzlich auf dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungsort eintreten. Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem Betrieb bzw. Betriebsteil auf andere Betriebe bzw. Betriebsteile desselben Eigentümers - gleichgültig, ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber in der Versicherungsurkunde als Versicherungsorte bezeichneten Grundstük- ken liegen - sind eingeschlossen (Wechselwirkungsschäden).