Überzeit Musterklauseln

Überzeit. Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regel- mäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - mindestens jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarif- vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
Überzeit. 1Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. 2Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Ver- meidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. 3Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer aus- geglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Überzeit. 1. Als Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den ein- zelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeits- freien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. 2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängiger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompen- sieren. 3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüglich ei- nem Lohnzuschlag von 25% zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Überzeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
Überzeit. 1. Als Überzeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchstarbeits- zeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, aus- ser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. 2. Geleistete notwendig gewordene oder angeordnete Überzeit ist nach vorgängi- ger Absprache in erster Linie durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. 3. Für die geleistete, nicht kompensierte Überzeitarbeit ist der Bruttolohn zuzüg- lich einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten ist ein Überzeitzuschlag nur für Über- zeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
Überzeit. Überzeit richtet sich nach Artikel 12 ff. ArG.
Überzeit. Die Überzeit wird in den Art. 12 und 13 ArG geregelt. Sie entsteht bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ArG beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels. Die maximale Überzeit pro Kalenderjahr beträgt dann 170 Stunden pro Arbeitnehmendem. Für alle übrigen Arbeitnehmenden beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 50 Stunden. Die maximale Überzeit pro Kalenderjahr beträgt für diese Gruppe 140 Stunden pro Arbeitnehmendem. Die Überzeit ist mit einem Lohnzuschlag von wenigstens 25% oder innert 14 Wochen (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1) durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer braucht aber das Einverständnis des Arbeitnehmenden. Den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt jedoch der Arbeitgeber. An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass bei Arbeitnehmenden von industriellen Betrieben (Fensterbauer oder Küchenfabrikanten) Überzeit gemäss Art. 13 ArG entsteht, wenn mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Überzeit kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Dies ist insbesondere beim Sachbearbeiter Planung von Bedeutung, denn nach Art. 17 Abs. 3 lit. b GAV dürfen 18 Stunden pro Monat flexibilisiert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Überzeit.
Überzeit. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
Überzeit. Der Einsatzbetrieb vom Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes betreffend Überzeit. Als Überzeit gilt jene Arbeitszeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird. Der Zuschlag bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Überzeit. 10.1 Der Arbeitgeber kann aus zwingenden Gründen Überzeit- arbeit anordnen.
Überzeit. Normative Bestimmungen. Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses Auszahlung von Zeitguthaben; Berechnung