Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragnehmer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Datenverarbeitung im Auftrag nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchzuführen. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, die zumindest in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen muss. Eine Zustimmung des Auftraggebers kommt nur dann in Betracht, wenn gewährleistet ist, dass die jeweils nach den Art. 44 – 49 DSGVO einzuhaltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, um ein angemessenes Schutzniveau für den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
(3) Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. Der Auftragnehmer wird Änderungen in der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Auftraggeber abstimmen.
(5) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragnehmer xxxxxxxx kann, dass eine Verarbei...
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, auf die er im Zusammenhang mit den Wartungs-/Pflegearbeiten Zugriff erhält, vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.
2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers unverzüglich mitzuteilen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist.
4. Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen die Annahme begründen, dass von ihm für den Auftraggeber verarbeitete
a. Besondere Arten, bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S.d Art. 9 DSGVO oder
b. Personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder
c. Personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen oder
d. Personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten Unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls/der Vorfälle in Schriftform oder Textform (Fax/Email) zu informieren. Die Information muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung beinhalten. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte künftig zu verhindern.
5. Der Auftragnehmer wird seinen Pflichten aus Art. 30 Abs. 2 DSGVO zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses nachkommen.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, auf die er im Zusammenhang mit den Wartungs-/Pflegearbeiten Zugriff erhält, vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers unverzüglich mitzuteilen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist.
(4) Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen die Annahme begründen, dass von ihm für den Auftraggeber verarbeitete ▪ besondere Arten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S.d Art. 9 DSGVO oder ▪ personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder ▪ personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen oder ▪ personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls/der Vorfälle in Schriftform oder Textform (Fax/E-Mail) zu informieren. Die Information muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung enthalten. Die Information soll zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung beinhalten. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte künftig zu verhindern.
(5) Der Auftragnehmer wird ab dem 25.5.2018 seinen Pflichten aus Art. 30 Abs. 2 DSGVO zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses nachkommen.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. 1. Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z. B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. 3.1.2.1 Bei der Leistungsausführung leistet der AN Gewähr,
a. dass die ausgeführten Leistungen, die verwendeten Materialien und die gelieferten Gegenstände den Anforderungen der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und technischen Richtlinien und Leitlinien (wie ÖNORMen) und dem ArbeitnehmerInnenschutz, den entsprechenden EU-Verordnungen und EU-Richtlinien sowie den Leistungsanforderungen des AG (zB durch Angabe von Leitprodukten etc.) sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen,
b. dass die vertragsgegenständlichen Produkte sämtliche Spezifikationen gemäß den Produktbeschreibungen des Herstellers erfüllen,
c. dass - sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde - nur fabrikneue Produkte geliefert werden,
d. dass - soweit gesetzlich oder gemäß allgemein anerkannter Standards - vorgesehen, alle Leistungsgegenstände ein ÖVE Prüfzeichen, CE-Konformitätszeichen oder ein diesen gleichwertiges und von der Europäischen Union anerkanntes Sicherheitszeichen aufweisen,
e. die verwendeten Materialien und die gelieferten Gegenstände den Mindestanforderungen für eine nachhaltige Beschaffung in Niederösterreich (naBe 2020 Mindestkriterien – xxx.xxxx.xx.xx) der betroffenen Produktgruppe entsprechen.
3.1.2.2 Weiters hat der AN im Rahmen der Vertragserfüllung Bescheide, sonstige behördlichen Auflagen und Anordnungen, insbesondere die technischen Richtlinien, arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften sowie alle einschlägigen nationalen und internationalen Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien und sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorgaben einzuhalten.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der ge- troffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergän- zenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragneh- mer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auf- tragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interes- ses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten aus- schließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon ab- weichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Daten- verarbeitung im Auftrag nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäi- schen Wirtschaftsraums (EWR) durchzuführen.
(2) Die datenschutzgerechte Vernichtung nicht mehr benötigter Unterlagen mit personenbezo- genen Daten und Dateien werden durch den Auftragnehmer auch ohne vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber ausgeführt.
(3) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. § 4f BDSG bestellt bzw. nach Art. 37 DSGVO benannt hat. Die Pflicht zur Bestätigung kann im Ermessen des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er ge- setzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und der Auftragneh- mer nachweisen kann, dass betriebliche Regelungen bestehen, die eine Verarbeitung perso- nenbezogener Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Regelungen dieses Vertrages sowie etwaiger weiterer Weisungen des Auftraggebers gewährleisten.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. Der AN wird die vertragliche Leistung ordnungsgemäß und fachgerecht unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik erbringen. Er wird überdies den Erfordernissen eines in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht optimierten Betriebs der von ihm zu betreuenden Anlagen und Ausrüstungen Rechnung tragen. Der AN wird das geforderte Qualitätsniveau beibehalten und berücksichtigt die Betriebs- bzw. Wartungsvorschriften der Hersteller dieser Anlagen / Ausrüstungen, soweit diese verfügbar sind. Ergibt sich aus während der Vertragslaufzeit eintretenden Änderungen der technischen Regelwerke und / oder der gesetzlichen Bestimmungen die Notwendigkeit einer Anpassung der Vertragsleistungen oder einer Teilleistung, hat der AN den AG hierüber schriftlich zu unterrichten. Dies gilt für alle Teilleistungen des Betriebsführungsvertrages. Der AN verpflichtet sich, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen zuverlässiges und qualifiziertes Personal, das mit den jeweils übertragenen Aufgaben und, soweit erforderlich, mit den objektspezifischen Anforderungen vertraut ist, einzusetzen. Der AN hat dem AG die von ihm im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte und vorgesehene Leistungen im vereinbarten Umfange in der WEB Plattform zu dokumentieren. Weitergehende Papierdokumentationen und Berichte sind nicht Auftragsbestandteil. Der AN verpflichtet sich zur Rückgabe von Dokumenten des AG und zur Übergabe der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise innerhalb von max. 3 Monaten nach Ablauf des Vertrages. Der AN hält die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen ein.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. 1. Die Leistungen des Auftragnehmers müssen den anerkannten Regeln der Technik, den technischen Baubestimmungen und Normen und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, auch im Hinblick auf den späteren Betrieb, entsprechen. Die einschlägigen Vorschriften, besonders die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) sind zu beachten. Die Leistungen haben den öffentlich- rechtlichen Bestimmungen sowie behördlichen Vorgaben und Anforderungen zu entsprechen. Dies gilt insbesondere für solche der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB), insbesondere dann, wenn sich diese aus einem Zustimmungsbescheid ergeben. Der Auftragnehmer hat insbesondere, soweit einschlägig, die nachstehenden Regelwerke, Bestimmungen und sonstigen Normen zu beachten:
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. 2.1 Die Leistungen des Auftragnehmers haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
2.2 Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige offensichtliche oder erkennbare Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers. 2.1 Die Leistungen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
2.2 Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, die Leistungen unabhängig von Interessen Dritter (insbesondere Anbieter) zu erbringen.
2.3 Der Planung des AN sind die Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers (AG) zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Leistungen des AN sind vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem AG und den anderen fachlich Beteiligten (Ziffer 3.) abzustimmen. Die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Leistungen des AN wird dadurch nicht eingeschränkt. Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob der Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse oder sonstige Bedenken entgegenstehen.
2.4 Soweit das Vorhaben aus Gründen, die der AG nicht zu vertreten hat, geringfügig geändert wird, ist der AN zur Überarbeitung der bereits erstellten Unterlagen verpflichtet, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können. Werden darüber hinaus vom AG zusätzliche Leistungen gefordert, hat der AN diese zu erbringen; die Höhe der Vergütung wird vor Leistungsbeginnvereinbart.