Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schluss- berichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrich- terinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprüngli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt. 2. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einver- nehmen oder, auf Ersuchen einer Streitpartei, durch das Schiedsgericht geändert werden. 3. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schluss- berichts des Gerichts) 12.8 und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) 12.9 aus denselben Schiedsrich- terinnen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprüngli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbarverfüg- bar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung Über- einstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.
2. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einver- nehmen oder, auf Ersuchen einer Streitpartei, durch das Schiedsgericht gegen- seitigem Einvernehmen geändert werden.
3. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel Kapi- tel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich zusätz- lich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 13.9 (Umsetzung Umset- zung des Schluss- berichts Schlussberichts des GerichtsSchiedsgerichts) und 11.9 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrich- terinnen und Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprüngli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder bzw. eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder Schiedsrich- terin bzw. den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.
2. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einver- nehmen oder, auf Ersuchen einer Streitpartei, durch das Schiedsgericht gegen- seitigem Einvernehmen geändert werden.
3. Ist ein das Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich zusätz- lich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 (Umsetzung Umset- zung des Schluss- berichts Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrich- terinnen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht Schluss- bericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprüngli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.
2. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einver- nehmen gegen- seitigem Einvernehmen oder, auf Ersuchen einer Streitpartei, durch das Schiedsgericht Schiedsge- richt geändert werden.
3. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel Kapi- tel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich zusätz- lich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
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