Common use of Andere Bestimmungen Clause in Contracts

Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 13.9 (Umset- zung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung einer Ersatzrichterin bzw. eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrich- terin bzw. den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

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Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 13.9 9.8 (Umset- zung Umsetzung des Schlussberichts des SchiedsgerichtsGerichts) und 13.10 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin bzw. oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrich- terin bzw. Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

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Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 13.9 9.8 (Umset- zung des Schlussberichts des SchiedsgerichtsGerichts) und 13.10 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht Schluss- bericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin bzw. oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrich- terin bzw. Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

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Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 13.9 (Umset- zung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) 12.8 und 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) 12.9 aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbarverfüg- bar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin bzw. oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung Über- einstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrich- terin bzw. Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

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Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 13.9 11.8 (Umset- zung Umsetzung des Schlussberichts Schluss- berichts des SchiedsgerichtsGerichts) und 13.10 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrich- terinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts ursprüngli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin bzw. oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrich- terin bzw. Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

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Andere Bestimmungen. 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 13.9 11.8 (Umset- zung des Schlussberichts des SchiedsgerichtsGerichts) und 13.10 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht Schluss- bericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin bzw. oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrich- terin bzw. Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

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Andere Bestimmungen. 1. ) Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 13.9 Art. 9.8 (Umset- zung Umsetzung des Schlussberichts des SchiedsgerichtsGerichts) und 13.10 9.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung Ernen- nung einer Ersatzrichterin bzw. oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrich- terin bzw. Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

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