Anpassung der Prämie Musterklauseln

Anpassung der Prämie a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
Anpassung der Prämie. Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entspre- chend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Woh- nungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
Anpassung der Prämie a) Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (§ 10 Nr. 1 a)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
Anpassung der Prämie. Abweichend von Ziff. 15 AHB CIF4ALL 2021 gelten für die Prämienanpassung folgende Bestimmungen:
Anpassung der Prämie. Der Versicherer ist berechtigt, die Tarifprämie mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit für diese erweiterter Versicherungsschutz vereinbart ist, zum Vertragsablauf der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss angestrebte Gleichgewicht von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Die Anpassung wird zum Ablauf des Versicherungsvertrages wirksam; sie darf die im Zeitpunkt der Änderung geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Die Prämienerhöhung ist dem Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich bekannt zu geben.
Anpassung der Prämie. 11. Wohnungswechsel
Anpassung der Prämie. 10.1. Grundsatz
Anpassung der Prämie. Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Ja- nuar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerb- liche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungs- prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerun- det. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungs- nehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der An- passung der Prämie zugehen.
Anpassung der Prämie. Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versiche- rungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnun- gen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Ver- änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlich- ten Indizes.
Anpassung der Prämie. Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin- nende Versicherungsperiode entspre- chend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt ver- öffentlichten Preisindizes für Vergla- sungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Ge- bäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäu- de gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäu- de. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge- rundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. Ist eine Versicherungssumme verein- bart, verändert sie sich entsprechend. Das Recht auf Herabsetzung der Ver- sicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (Teil D Allgemeiner Teil § 11) bleibt unberührt.