Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden. (1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige ArbeitszeitArbeitszeit und Arbeitszeitkonto
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und Betrieben, von in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.
2. 1Soweit sich für diese Tätigkeiten Vollbeschäftigte die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Berechnung des Durchschnitts Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis zu einem Jahr zugrunde zu legenspätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Abweichend von Satz 1 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt abgerundet werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und am Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von De- zember 2008 mehr als 5/12 der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hatwerden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; , im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert ver- längert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen fürPausen
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wöchentlich, im Tarifgebiet Tarifge- biet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert bestimmt werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach dass abwei- chend von Absatz 1 Satz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4die gesetzlichen Pausen nicht in die Arbeitszeit ein- zurechnen sind.5
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend 2Ab- weichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung Rege- lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.. 5 Redaktionell angepasst an § 41 a) BT-F.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztent- scheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeits- zeit-Soll) ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten gesetzlichen Ruhepausen im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Kalenderjahr (Abrechnungs- zeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenAb- rechnungszeitraum.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von bis 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenÜberzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
(4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proporti- onaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
(1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 37a sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenReferenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Er- holungsurlaub“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das gerin- ger ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts eine Xxxx nach § 21 von der Arbeit freigestellt37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an ihre Xxxx nach § 37a oder § 37b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewährenvolle Abrechnungszeiträume gebunden. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstengewählten Modells vereinbart werden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, dass der Arbeitneh- mer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Anspruch auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit 37b von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenTagen entscheiden kann.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1beträgt 42 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenverteilt wer- den.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer länge- rer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wech- selschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ver- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienst- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Zu- stimmung - Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetzu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender gleiten- der Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
1. 5Soweit Einrichtungen 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach eigenen Grundsätzen verfahrenWegen suchen, sind diese abweichend die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind Kliniken unter Wahrung Einbeziehung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tv Ärzte)
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 22 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werdenwerden7. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 8 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
. 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Charité zum 1. Januar 2007 bereits eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben und deren Altersteilzeitarbeitsphase spätestens mit Inkrafttreten des TV-Charité beginnt oder deren Altersteilzeitvereinbarung auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche (1.1Tarifgebiet West) In Verwaltungen bzw. 40-Stunden-Woche (Tarifgebiet Ost) geschlossen wurde, 38,5 Stunden (Tarifgebiet West) bzw. 40 Stunden (Tarifgebiet Ost). 2Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2006 einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt haben über den bis zum 28. Februar 2007 entschieden ist, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass für den Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit die bis zum 31. Dezember 2006 individuell bestehende Arbeitszeit weiterhin gilt. Diese Regelung gilt für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages vom 1. Januar 2007 in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4Beschäftigungsverhältnis zur Charité – Universitätsmedizin Berlin stehen.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.
(4) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 26 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(45) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(56) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(7) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(79) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 10) Die Absätze 6 8 und 7 9 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(911) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, Es kann eine Regelung nach den Absätzen 45, 6 8 und 7 9 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hatkommt.
(9.112) 1Bei Dienstreisen gilt nur Für Beschäftigte, die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahrenihrer regulären Tätigkeit zusätzlich als Praxisanleiterin/Praxisanleiter eingesetzt werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Zeiten für die Praxisanleitung im erforderlichen Umfang im Dienstplan zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 8 und 79) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 5 enthalten.
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich Pau- sen beträgt 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 12Diese wird erbracht nach Dienstplan oder in Gleitzeit. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei 3Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit Ar- beitszeit eingerechnet. 3Die 4Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen notwen- digen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung . 5Die unterschiedliche Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit nach Satz 3 bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträ- gen festgelegten Entgeltbestandteile. 6Die Wegezeit zum täglich ersten Einsatzort oder zur HVD-Geschäftsstelle und die Wegezeit vom letzten Einsatzort oder von der HVD-Geschäftsstelle nach Hause gilt nicht als Arbeitszeit. 1Beschäftigte, mit Ausnahme der Lebenskundelehrkräfte, deren regelmäßige wö- chentliche Arbeitszeit nach den bis zum Ende des Ausgleichszeitraums 31. Dezember 2020 geltenden Regelungen 38,5 Stunden betragen würde und die eine Erhöhung auf 39 Stunden nicht wünschen, können dies durch ein Schreiben an die Personalabteilung bis zum 31. Mai 2021 er- klären; diese Erklärung wirkt grundsätzlich auf den 1. Januar 2021 zurück. 2Davon abweichend kann die Erklärung auch nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2021 abgegeben werden. 3Die Beschäftigten gelten dann entsprechend als Teilzeitbe- schäftigte. 4Beschäftigte, die am 31. Mai 2021 beurlaubt, arbeitsunfähig erkrankt oder im Beschäftigungsverbot nach Absatz 2 Satz dem Mutterschutzgesetz sind, können die Erklärung in- nerhalb von zwei Monaten nach Information durch den Arbeitgeber abgeben. 5Die Übergangsbestimmungen nach Sätzen 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4bis 4 gelten entsprechend für nach den zum 1. Januar 2021 geänderten Regelungen Teilzeitbeschäftigte.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten habenha- ben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1In Einrichtungen/Projekten oder Arbeitsbereichen des HVD, deren Aufgaben Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern, muss an Sonntagen und an Wochenfeiertagen dienst- planmäßig oder betriebsüblich gearbeitet werden. 2Der/Dem Beschäftigten sollen zwei arbeitsfreie Sonntage im Monat zustehen. 3Beschäftigte, die regelmäßig sonntags zu arbeiten haben, erhalten in der Woche einen arbeitsfreien Tag; die regelmäßige Ar- beitszeit (Absatz 1) bleibt hiervon unberührt. 4In anderen Fällen werden die an einem Sonntag oder Feiertag zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende zusammen- hängende Freizeit an einem Werktag der nächsten oder der übernächsten Kalender- woche ausgeglichen.
(4) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestelltfreige- stellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nacharbei- ten müssten.
(45) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsverein- barung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften Vor- schriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Schichtbetrieb kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(56) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung Zu- stimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann 1Die Arbeitsleistung der Beschäftigten ist in der Zeit von 6 Montag bis 20 Xxxxxxx innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 6.00 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit bis 20.00 Uhr zu erbringen. 2In Betriebsteilen des Arbeitgebers, in denen Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht-, Nachtarbeit, nach Öffnungszeiten oder bei besonderen Veranstaltungen zu leisten ist, kann von bis zu zwölf Stunden eingeführt Satz 1 abgewichen werden. 2Die 3Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten. 4Kernarbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des Rahmenarbeitszeit können nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenden jeweiligen spezifischen Erfordernissen in den einzelnen Abteilungen bzw. Projekten festgelegt werden.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.v. H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Rah- men der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen beson- deren Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(9) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 erbringt die vollbeschäftigte Lehrkraft im Jahresdurchschnitt. 5Soweit Einrichtungen 2Während der Unterrichtsperioden der Xxxxxxx ertei- len in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber Berlin vollzeitbeschäftigte Lebenskunde-Lehrkräfte 24 Unterrichtsstunden, in Brandenburg vollzeitbeschäftigte Lebenskunde-Lehrkräfte 26 Unterrichtsstunden in der Woche (unterrichtsgebundene Zeit).3Präsenzpflicht am Arbeitsplatz außerhalb der unterrichtsgebundenen Zeit besteht nur dann, wenn lehrerberufstypische Angelegen- heiten dies erfordern (z. B. Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, Eltern- sprechtage). 4Während der Unterrichtsperioden der Xxxxxxx erbringt die Lehrkraft darüber hinaus ihre außerunterrichtlichen Verpflichtungen (z. B. Vor-/Nachbereitung, Zeugnisertei- lung, Eltern- und Schülergespräche) im Sinne des Unterabsatzes 1. 5Übersteigt die zeitliche Beanspruchung der Lehrkraft durch unterrichtsgebundene und außerunter- richtliche Tätigkeit die wöchentliche Arbeitszeit während der Unterrichtsperioden, gilt diese zusätzliche zeitliche Belastung durch den Teil der Ferien als abgegolten, der den individuellen Urlaubsanspruch übersteigt. 1Im Land Berlin beschäftigte Lebenskundelehrkräfte, für die bei Anwendung der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 7 Absatz 9 Satz 2 über den 31. Juli 2021 hinaus eine tarifliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von höchstens 22 Stunden gelten würde, erhalten die Möglichkeit, diese an die nach eigenen Grundsätzen verfahrender ab dem 1. August 2021 geltende tarifliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung anzupassen. 2Die Anpassung kann nur in Form der Vereinbarung voller Unterrichtsstunden erfolgen. 3Der Wunsch auf Anpassung ist den Verantwortlichen für die Schuleinsatzplanung bis zum 30. Juni 2021 schriftlich mitzuteilen. 4In Berlin beschäftigte Lebenskundelehrkräfte, die bis zum 31. Juli 2021 mit 22 Unterrichtsstunden vollbeschäftigt waren und ihre Unterrichtsver- pflichtung zum 1. August 2021 nicht anpassen wollen, sind ab dem 1. August 2021 Teilzeitbeschäftigte mit einem Teilzeitumfang von 22/24steln.
(10) Die Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern in Kindertagesstätten gliedert sich in unmit- telbare und mittelbare pädagogische Arbeit.
a) 1Erzieherinnen/Erzieher und Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Er- ziehern werden zum Zwecke der mittelbaren pädagogischen Arbeit - bei mindestens 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 3,5 Stunden und - bei weniger als 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 2 Stunden innerhalb der Arbeitszeit eingeräumt. 2Zu den mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten gehören Tätigkeiten, die zur Er- füllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in Kindertagesstätten notwendig sind, ohne dass diese abweichend im Kontakt mit Kindern ausgeübt werden (können). 3Hierzu gehören insbesondere die kollektiven Zeiten für Team- und Kleinteamberatun- gen, Elterngespräche und -abende sowie die individuellen Zeiten für das Doku- mentieren kindlicher Entwicklungsprozesse, die Vor- und Nachbereitung von Projekten und Aktivitäten und das Studium von Fachliteratur. Die Tarifvertragsparteien werden im Februar 2014 über die Möglichkeit der Erhöhung der mittelbaren pädagogischen Arbeit verhandeln.
b) 1Buchstabe a gilt nicht für Erzieherinnen/Erzieher, die für längstens 4 Wochen zur Vertretung bzw. Überbrückung personeller Engpässe beschäftigt werden. 2In personellen Notsituationen kann der Arbeitgeber mit Zustimmung des Be- triebsrates vorübergehend die Nichtanwendung von Buchstabe a veranlassen.
(11) 1Der tatsächliche Arbeitsbeginn, das tatsächliche Arbeitsende sowie das tägliche Saldo (außer den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen gesetzlich geregelten Pausen) sind unter Wahrung im Zeiterfassungsbogen bzw. im Dienstplan zu dokumentieren. 2De r/Dem Beschäftigten obliegt eine besondere Verantwortung, mögliche Zeitdefizite und -guthaben zu protokollieren. 3Der Zeiterfassungsbogen ist im zweimonatigen Rhythmus zur Unterzeichnung und zur Kontrolle dem Vorgesetzten vorzulegen. 4Nach drei Monaten sind die Bögen der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig Personalstelle zuzuleiten. 5Die Personalstelle kann jederzeit die Vorlage des Zeiter- fassungsbogens verlangen. 6Die Zeiterfassungsbögen verbleiben für den Zeitraum von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenzwei Jahren in der Personalakte.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen fürbeträgt
a) [nicht besetzt]im Tarifgebiet West 38,5 Stunden,
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlichStunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die eingerechnet .3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs- /Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztentscheidungsrecht hat.
(9.110) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden.
(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenmaßgebend.
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Samples: Änderungstarifvertrag, Tarifverträge Der Länder – Forst
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die 3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1für Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werdenTeilzeitarbeit liegt vor, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende die vertraglich ver- einbarte Arbeitszeit des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für Arbeitnehmers geringer ist als die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legentarifliche Arbeitszeit eines Vollzeit- beschäftigten. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei Teilzeitbeschäftigte haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen ta- riflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäf- tigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.
3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der Anzahl der Ar- beitstage.
3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täg- lichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. An- forderungen des Entleihers.1
1 Protokollnotiz zu § 3.1.3: Die Tarifvertragsparteien sind darüber einig, dass die Anpassung der monatlichen Arbeitszeit an die des Ent- leihbetriebes gem. § 3.1.3 Manteltarifvertrag auch auf Zeiten der Betriebsruhe beim Entleihbetrieb Anwendung finden kann. In diesen Fällen können die Regelungen des § 7 Abs7.2 Manteltarifvertrag analog angewendet werden mit der Maßgabe, dass ein dadurch verursachtes negatives Arbeitszeitkontensaldo, das über 21 Minusstunden hin- ausgeht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit Entgeltansprüchen verrechnet werden darf bzw. 1, 2 nicht zurückgezahlt werden muss. Berechtigte Wünsche der Arbeitnehmer bezüglich der Lage und der Aufteilung zwischen Belastung des § 12 ArbZG von Arbeits- zeitkontos und Urlaub oder eines alternativen Einsatzes sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtar- beit (Contischicht) oder einem vergleichbaren an- deren Schichtmodell des Entleihers gilt für den Vorschriften Ar- beitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werdenEntleihers nur, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werdenein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten Stun- den.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden 3.1.5. An Heiligabend und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werdenSilvester endet die Ar- beitszeit um 14.00 Uhr. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werdenFür Arbeiten darüber hi- naus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Beide Tage können unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenBestimmungen gemäß § 3.2.3 über das Arbeitszeitkonto oder das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeits- zeit-Soll) ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten gesetzlichen Ruhepausen im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Kalenderjahr (Abrechnungs- zeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenAb- rechnungszeitraum.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von bis 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenÜberzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
(4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proporti- onaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
(1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 37a sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenReferenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Er- holungsurlaub“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts eine Xxxx nach § 21 von der Arbeit freigestellt37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an ihre Xxxx nach § 37a oder § 37b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewährenvolle Abrechnungszeiträume gebunden. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstengewählten Modells vereinbart werden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, dass der Arbeitneh- mer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Anspruch auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit 37b von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenTagen entscheiden kann.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet2[nicht besetzt]9. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen notwendi- gen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stundenausgefallenen Stunden.10 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-B. 10 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:11 Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen fürbeträgt
a) [nicht besetzt]im Tarifgebiet West 38,5 Stunden,
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlichStunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die eingerechnet .3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenverteilt wer- den. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabel- lenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand- teile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichenbetriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert vermin- dert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden Über- stunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung An- wendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.110) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen ver- längert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wö- chentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden.
(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenmaßgebend.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/be- trieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ei- ner Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) . Im gegenseitigen Einvernehmen kann mit der Ärztin oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum dem Arzt eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu sieben Tagen verlängert 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung des Entgelts vereinbart werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 28 Abs. 10 AVR von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung 8) Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 9) 1Zum Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Absatz 7 und Absatz 8 für Ärztinnen und Ärzte wird eine Einigungsstelle entsprechend den Bestimmungen der Anlage 7 AVR gebildet. 2Bei der Einigungsstelle sind die Mitglieder der Mitarbeiterseite aus Ärztinnen und Ärzten und mindestens einem Vertreter der die Interessen der Ärztinnen und Ärzte in der ARK der Diakonie Deutschland vertretenden Gewerkschaften zu besetzen. 3Wenn eine Dienstvereinbarung durch Beschluss einer Einigungsstelle zustande gekommen ist, gilt diese mit Anzeige bei der Arbeitsrechtlichen Kommission. In Ergänzung zu dem vorstehenden § 6 Abs. 3 Satz 3 und 7 gelten nur alternativ Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/ Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/ der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 7 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 8 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
(1) 1Die Ärztin/ Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 0 Xx. 0 XxxXX die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) 1Die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit im Sinne von Absatz 2 ist auf Fälle beschränkt, in denen sich die Leistung von Bereitschaftsdienst an einen maximal acht Stunden dauernden Arbeitsabschnitt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anschließt. 2Ein sich unmittelbar an den Bereitschaftsdienst anschließender Arbeitsabschnitt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ist beispielsweise zum Zwecke der Übergabe zulässig, sofern dieser nicht länger als 60 Minuten dauert und sich der dem Bereitschaftsdienst vorangegangene Arbeitsabschnitt entsprechend verkürzt.“
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Wechselschicht- Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und SchichtarbeitFeiertagen max. 4 Entspricht 24 Stunden betragen, wenn dadurch für die einzelne Ärztin/ den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 42 BT-V.7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 56 Stunden betragen.
(6) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen.
(7) 1Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 12 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte zu der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte. 2Mit Zustimmung der Ärztin/ des Arztes oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(8) 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hatAbs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
(9.110) 1Bei Dienstreisen gilt der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß der Absätze 2 bis 5 hat die Ärztin/ der Arzt grundsätzlich innerhalb eines Kalenderhalbjahres monatlich im Durchschnitt nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. 2Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Die Bewertung der die Zeit Grenze nach Satz 1 überschreitenden Dienste richtet sich nach § 11 Abs. 3 Satz 3.
(11) 1Die Lage der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitDienste der Ärztinnen und Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. 2Für 2Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 für jeden Tag einschließlich Dienst des zu planenden Folgemonats um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 10 Abs. 3 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt. 3Ergeben sich nach der Reisetage wird jedoch mindestens Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person einer Ärztin / eines Arztes begründet sind oder die auf ihn entfallende regelmäßigenicht vorhersehbaren Umständen beruhen, durchschnittliche kann der Dienstplan nach Aufstellung geändert werden. 4Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt. 5Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 10 Abs. 3 gezahlt.
(12) 1Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtRufbereitschaft gemäß der Absätze 2 bis 9 hat die Ärztin/ der Arzt an mindestens zwei Wochenenden (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) zu leisten. 2Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sind nur zu leisten, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung andernfalls eine Gefährdung der Reisezeit Patientensicherheit droht. 3Auf Antrag der Ärztin/ des Arztes sind die nach Satz 2 nicht erreicht würdegewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, jede weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden 4Am Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 5Der Antrag nach Satz 3 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 zu stellen. 6Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten. Übergaben können auch im Monat, so ‚Bereitschaftsdienst erfolgen.
1. Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Bereitschaftsdienste bis zu maximal zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
2. 1Der Beginn des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 kann innerhalb des Jahres durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend festgelegt werden. 2Der Beginn der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnetsich daran anschließenden Ausgleichszeiträume verändert sich entsprechend. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber Der Beginn der Ausgleichszeiträume nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit 3 kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend festgelegt werden.
(Absätze 6 1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und 7Ärzten – je Stunde
a) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.für Überstunden 15 v. H.,
b) für Nachtarbeit 15 v. H.,
c) für Sonntagsarbeit: 25 v. H.,
d) bei Feiertagsarbeit, sowie Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag aa)ohne Freizeitausgleich: 135 v. H.,
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt]die Beschäftigten durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b) Beschäftigte, die Beschäftigten im Tarifgebiet West ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, sowie für Beschäftigte in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien und Kfz-Werk- stätten durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 38,5 Stunden wöchentlich. 2Bei 2Abweichend von Satz 1 werden bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorgeschrie- benen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenverteilt wer- den.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, so- wie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde zu- grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgener- folgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinba- rung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Ar- beitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung Leis- tung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung Zustim- mung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit tägliche Rahmen- zeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit Rahmen- zeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und SchichtarbeitSchichtar- beit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig unab- hängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Manteltarifvertrag, Tarifvertrag Über Das Entgeltgruppenverzeichnis, Tarifvertrag Zur Einführung Des Tarifrechts, Tarifvertrag Für Kraftfahrer, Tarifvertrag Für Nachwuchskräfte, Manteltarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeits- zeit-Soll) ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten gesetzlichen Ruhepausen im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Kalenderjahr (Abrechnungs- zeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenAb- rechnungszeitraum.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von bis 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenÜberzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
(4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proporti- onaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenReferenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts eine Xxxx nach § 21 von der Arbeit freigestellt37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an ihre Xxxx nach § 37a oder § 37b mindestens für ein Kalenderjahr bzw. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenvollen Abrechnungszeitraum gebunden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, dass der Arbeitneh- mer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Anspruch auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit 37b von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenTagen entscheiden kann.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll) ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten gesetzlichen Ruhepausen im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - in- dividuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stun- den im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Abrechnungszeitraum. Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlosse- nen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088 Stunden wöchentlichabgestellt worden, - so ist diese Vereinbarung ab dem 101. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Xxxx 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbe- schadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab 01. Xxxx 2011 maßgebende Referenzar- beitszeit von 2.036 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdengemeint ist.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von bis 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Ab- rechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit- Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenÜber- zeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es die betrieblichenIst das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchtei- le bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung Abrechnungszeitraum * = 1/261 des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.Jahresarbeitszeit-Solls
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regel- mäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im Rahmen des § 7 Absfolgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werdenDurch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werdenEin weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht würdewird. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.§ 38
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Samples: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Arbeits- zeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 4 Entspricht § 42 BT-X. Xxxx 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll) ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten gesetzlichen Ruhepausen im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - in- dividuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Abrechnungszeitraum. Ist in einem zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlosse- nen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088 Stunden wöchentlichabgestellt worden, - so ist diese Vereinbarung ab dem 101. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Xxxx 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbe- schadet Abs. 1 so auszulegen, dass die ab 01. Xxxx 2011 maßgebende Referenzar- beitszeit von 2.036 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdengemeint ist.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von bis 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Ab- rechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit- Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenÜber- zeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es die betrieblichenIst das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchtei- le bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung Abrechnungszeitraum * = 1/261 des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.Jahresarbeitszeit-Solls
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regel- mäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im Rahmen des § 7 Absfolgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werdenDurch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werdenEin weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht würdewird. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.§ 38
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Samples: Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige 8 Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West beträgt für Arbeitnehmerinnen durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 38,5 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit Für die Arbeitnehmerin, die bis zum 30. Juni 2012 das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses durchschnittlich 38 Stunden wöchentlich. Im Nachtdienst werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die als Arbeitszeit eingerechnet. 3Die angerechnet, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden kann.
(2) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf bis zu sechs Tage ver- teilt pro Woche verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten . 2Soweit die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit betrieblichen Verhältnisse es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte soll an Samstagen und Sonntagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die gearbeitet werden.
(3) 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich verringert sich, ohne dass eine Entgeltminderung eintritt, für jeden gesetzlichen Feiertag, Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie diese auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen oder betriebsüblich ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft 2Fällt ein solcher Tag auf einen für die BeschäftigtenArbeitnehmerin regelmäßig freien Tag, findet eine Arbeitszeitverminderung nicht statt. 3Abweichend von Satz 2 gelten für alle Bereiche mit Arbeitszeitkonten nach § 13 Absatz 1 die we- gen Regelungen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.§ 13 Absatz 4 Buchstabe b.
(4) Aus Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
(5) 1Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1Absatz 2 ArbZG, 2 und des jedoch ohne die Ausnahme zu § 12 4 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben 2Von § 12 Nummer 4 ArbZG kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht durch einvernehmliche Dienstvereinbarung abgewichen werden.
(56) Die Beschäftigten 1Die Arbeitnehmerinnen sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Nacht- und Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Rufbereitschaft und Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden Anordnung von Überstunden für Teilzeitbeschäftigte geschieht im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenBenehmen mit der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der familiären und individuellen Situation.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der 1An Werktagen von Montag bis Xxxxxxx gilt die Zeit von 6 8:00 Uhr bis 20 18:00 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werdenals täglicher Zeitrahmen. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen 2Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zum Zeitrahmen möglich.
(8) 1Einer Arbeitnehmerin an einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeweils nach 50-minütiger Tätigkeit, die einen fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu Arbeitszeitkorridor einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten zu geben. 2Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und Rahmenzeit sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht erfüllen, anfallen. 3Die zu gewährenden Unterbrechungen werden auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Sie dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerin gelegt werden. 5Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist. Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die Tätigkeiten, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen sind. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmerinnen mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen. Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Arbeitsplätze, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen sind.
(Absätze 6 1) 1Mit Arbeitnehmerinnen soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich geschuldete Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen und 7dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auf Antrag auf bis zu fünf Jahre befristet werden. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat die Arbeitgeberin im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Arbeitnehmerin nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) möglichArbeitnehmerinnen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrer Arbeitgeberin verlangen, dass sie mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einer früher Vollzeitbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll sie bei einer späteren Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(1) 1Bereitschaftsdienst leisten Arbeitnehmerinnen, die sich auf Anordnung der Arbeitgeberin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von der Arbeitgeberin bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Sie 2Die Arbeitgeberin darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) 1Rufbereitschaft leisten Arbeitnehmerinnen, die sich auf Anordnung der Arbeitgeberin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Arbeitgeberin anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Die Arbeitgeberin darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitnehmerinnen von Arbeitgeberinnen mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.
(4) 1Überstunden sind die auf Anordnung der Arbeitgeberin geleisteten Arbeitsstunden, die über die täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen und die außerhalb des Zeitrahmens nach § 8 Absatz 7 liegen. 2Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Arbeitnehmerinnen zu verteilen. 3Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen.
(1) 1Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zuschläge. 2Die Zuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden 25 vom Hundert
b) aa) Nachtarbeit 25 vom Hundert bb) In der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr 35 vom Hundert
c) Feiertagsarbeit 25 vom Hundert
d) Sonntagsarbeit 25 vom Hundert
e) Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember 25 vom Hundert
f) Einspringen aus einem freien Tag innerhalb von fünf Tagen (der Anfragetag zählt nicht mit) 25 vom Hundert
g) für Arbeitszeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr für Arbeitnehmerinnen im Schichtdienst 2,8 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts. 3Bei Zusammentreffen von Xxxxxxxxxx der Zeitkategorien nach Satz 2 Buchstabe c, d und e sowie nach Buchstaben a und f wird jeweils nur ein Zuschlag gezahlt. 4Der Zuschlag kann faktorisiert und auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. 5Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitszeitkonto entscheiden darüber, ob Zuschläge für Sonderformen der Arbeit in Freizeit ausgeglichen oder ausgezahlt werden. 6Beantragen sie dafür Freizeitausgleich, gilt § 13 Absatz 8 entsprechend. 7Dies gilt auch für den Freizeitausgleich für Überstunden gemäß § 10 Absatz 4. 8Die zusätzlichen zehn Prozentpunkte aus Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gelangen ausschließlich zur Auszahlung und können nicht gemäß der Sätze 4 und 5 auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. 9Ein Fünftel des Nachtarbeitszuschlags ist aus gesundheitlichen Gründen zwingend in Freizeit auszugleichen. 10Dies gilt nicht für die zusätzlichen zehn1 Prozentpunkte, die nach Satz 8 ausschließlich zur Auszahlung gelangen. 11Das Fünftel des Nachtarbeitszuschlags nach Satz 9 wird gesondert ausgewiesen. 12Sobald die gesondert ausgewiesenen Zeitanteile einem Urlaubstag entsprechen, wird dieser im Urlaubskontingent gesondert ausgewiesen, ist zum nächsten planbaren Zeitpunkt vorrangig in Anspruch zu nehmen und soll innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung beantragt und gewährt werden. Schichtdienstleistende sind Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden leisten. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
(2) Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei zusammenhängende freie Tage, hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(3) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen beziehungsweise betriebsüblichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
(4) Umkleidezeiten gelten als Arbeitszeit.
(1) 1Für den Bereitschaftsdienst werden zwei Stufen vorgesehen: Stufe I: bis 25 vom Hundert, Stufe II: bis 49 vom Hundert der im Bereitschaftsdienst durchschnittlich tatsächlich angefallenen Arbeit. 2Die Zuweisung zu den Stufen erfolgt durch Dienstvereinbarung. 3Die Vergütung und die Berechnung als Arbeitszeit für die Stufe I wird mit dem Faktor 0,5, für die Stufe II mit dem Faktor 0,8 angesetzt. 4Die Vergütung erfolgt entsprechend § 11 Absatz 1 Buchstabe a) und entsprechend § 11 Absatz 1 Buchstabe b) sowie § 11 Absatz 1 Buchstabe d); die Bemessungsgrundlage bestimmt sich jeweils nach Satz 3.
(2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Anordnung der Arbeitgeberin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Arbeitgeberin anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Die Arbeitgeberin darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 vom Hundert als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet. 4Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. 5Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsorts werden mindestens drei Stunden angesetzt. 6Wird die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
(3) 1Leistet die Arbeitnehmerin in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften von je bis zu 24 Stunden angeordnet werden. 2Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patientinnen nicht sichergestellt wäre. 3Leistet die Arbeitnehmerin neben der Rufbereitschaft in einem Kalendermonat mehr als 32 Bereitschaftsdienststunden, dürfen im selben Monat nicht mehr als sieben Rufbereitschaftsdienste angeordnet werden. 1 Redaktionelle Korrektur: Da sich diese Angabe auf den vorstehenden Satz 8 bezieht, der im
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Samples: Tarifvereinbarungen, Tarifvereinbarungen
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Arbeits- zeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.werden.6
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
. (9.1) 1Bei 9.1)1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen maßgebend.7 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.werden.6
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lichwö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert bestimmt werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4die gesetzlichen Pausen nicht in die Arbeitszeit einzurech- nen sind.5
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 5 Redaktionell angepasst an § 41 a) BT-F. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 maßgebend.6 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet2[nicht besetzt]9. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen notwendi- gen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. ausgefallenen Stunden.10 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:11 Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-B. 10 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 11 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 maßgebend.12 12 Entspricht § 56 Abs. 2 BT-B. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.. § 6.113
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1beträgt 42 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenverteilt wer- den.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten Mo- naten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplan- mäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig aus- gefallenen Stundennicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung Zu- stimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetzu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 6 06:00 bis 20 20:00 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnetange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragentra- gen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Xxxxxxx ab 21:00 Uhr bis Montag, 05:00 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 5Soweit Einrichtungen 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in privater Rechtsform dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahrendes nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu ge- währen, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. Sie dürfen keine Regelungen 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Absatz 4 enthaltenSatz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4siehe Hinweis
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe- standteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichenbe- trieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung Rege- lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer ei- ner Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztent- scheidungsrecht hat.
(9.110) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.
(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche durch- schnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag An- trag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden gelten- den Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenmaßgebend.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung arbeitsver- traglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, RufbereitschaftRufbe- reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb inner- halb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen Absät- zen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informie- ren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärz- tinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitge- berverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Ein- zelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Dienst- bzw. Be- triebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra- ges erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur jeweilige kom- munale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie dürfen keine Regelungen In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage fol- gendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Absatz 4 enthalten1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt un- berührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige 1Für die nichtärztlichen Beschäftigten beträgt die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) durchschnittlich 38,5 Stunden pro Woche. 2Für die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost Ärztinnen und Ärzte gilt eine Arbeitszeit ausschließlich der Pausenzeiten von durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenpro Woche.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für 1Die Regelmäßige Arbeitszeit kann auf 5 Tage verteilt werden. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Arbeitszeit wird ein Zeitraum von bis zu einem Jahr 26 Wochen zugrunde zu legengelegt. 2Abweichend von Satz 1 3Abweichend hiervon kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Die Arbeitszeiten der Beschäftigten sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren. 2Arbeitszeit ist die tatsächliche geplante Dienstzeit. 3Für Beschäftigte, die für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung eine entsprechende hygienische Kleidung tragen müssen, wird darüber hinaus als Arbeitszeit 10 Minuten/Tag für Umziehzeit berücksichtigt.
(4) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. 4Diese Regelung gilt erstmals im Jahr 2014. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(45) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs- /Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(55.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(6) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) Die Betriebsparteien sind berechtigt im Rahmen von Betriebsvereinbarungen Regelungen zu dem Ausgleich von entstandenen Minusstunden zu treffen.
(8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(79) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 10) Die Absätze 6 8 und 7 9 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 5 enthalten.
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Samples: Rahmentarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet2[nicht besetzt]9. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen notwendi- gen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz . 9 Entspricht § 48 Abs. 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4BT-B.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. ausgefallenen Stunden.10 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:11 Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht 10 Satz 3 modifiziert wegen § 42 BT-V.6.1. 11 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 maßgebend.12 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.. § 6.113
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird diedie Ärz- tin/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung arbeitsver- traglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, RufbereitschaftRufbe- reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen Absät- zen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informie- ren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärz- tinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitge- berverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Ein- zelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Dienst- bzw. Be- triebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra- ges erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marbur- ger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 78) möglich.
(1) möglich1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. Sie dürfen keine Regelungen 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Absatz 4 enthaltenMaßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unbe- rührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt]die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet Tarifge- biet West durchschnittlich 39 38,5 Stunden wöchent- lich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 die regel- mäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlichzu verlängern. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenverteilt wer- den.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichenbe- trieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwen- digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Rege- lung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden Über- stunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung An- wendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen lan- desbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztentscheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze Ab- sätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten 37.1 Die jährliche Arbeitsstundenzahl ist im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; Lohnregulativ (vgl. Anhang) festgelegt und schliesst Absenzstunden für ordentliche Ferien, Feiertage, Militär und Zivilschutz ein.
37.2 Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit (Sollstunden) kann saisonabhängig und betriebsindividuell erfolgen. Sie ist im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Sinne einer Planungsvorgabe im Betrieb bekannt zu geben. In der Planung darf bei den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus das Maximum höchstens 50 Stunden wöchentlich, - ab dem 1betragen.
37.3 Bei Arbeitsspitzen bzw. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt der dazugehörigen Verordnungen abgewichen werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 37.4 Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert angeordnet werden, wenn durch Verkürzung wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 55 Stunden nicht überschritten werden darf.
37.5 Bei Feiertagen, Ferien sowie individuellen Ausfalltagen infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden anhand der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit durchschnittlichen Arbeitszeit gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bestimmt.
37.6 Beträgt bei auswärtiger Arbeit die tägliche Reisezeit für Hin- und Rückfahrt ab und zur Sammelstelle 30 Minuten oder weniger, wird diese Reisezeit nicht entschädigt. Übersteigt sie indessen 30 Minuten, ist die Differenz zu 30 Minuten zum Grundlohn zu entschädigen.
37.7 Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie gemäss Art. 52.2 GAV zu vergüten. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Ende Austritt des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen Arbeitnehmenden nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert ausgeglichen werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werdengeht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung arbeitsver- traglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, RufbereitschaftRufbe- reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb inner- halb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen Absät- zen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informie- ren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärz- tinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitge- berverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Ein- zelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Dienst- bzw. Be- triebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra- ges erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marbur- ger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie dürfen keine Regelungen In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage fol- gendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Absatz 4 enthalten1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt un- berührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/notwendi- gen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb Freizeitausgleich inner- halb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinba- rung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Ar- beitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet wer- den. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher oder dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. Erl.: Abs. 5 i.d.F. ab 01.01.2020 gem. ÄndTV Nr. 7 vom 06.06.2019.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 ist der entsprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienstvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen der DRV KBS und dem entsprechenden Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbe- reich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und die DRV KBS oder der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur entsprechende Landesverband des Marburger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAuf- nahme von Tarifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig unab- hängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie dürfen keine Regelungen In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeit- ausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgrup- pe und Stufe nach Absatz 4 enthaltenMaßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit er- bringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Arbeitszeit. 6 13 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in Vollzeitbeschäftigung beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zwölf Monaten zu einem Jahr zugrunde Grunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 Einzelvertraglich oder durch Dienstvereinbarung kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- in begründeten Fällen ein kürzerer oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde zu Grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit Abweichend von Absatz 1 kann im Hausmeisterdienst und bei anderen Beschäftigungen, in denen regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt, vereinbart werden, dass die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beträgt.
(4) Abweichend von Absatz 1 richtet sich die regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sowie an Berufsfach- und Fachschulen nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten im jeweiligen Bundesland.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für Pfarrdiakoninnen, Pfarrdiakone sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis. Für sie gelten die entsprechenden Regelungen des Pfarrdienstrechts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Durch Dienstvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können Arbeitszeitkonten eingeführt werden. Dabei kann auch vereinbart werden, dass alle oder einzelne Zeitzuschläge in Arbeitszeit umgerechnet und den Arbeitszeitkonten gutgeschrieben werden; ebenfalls können die aus Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft errechneten Freizeitausgleiche angesammelt werden.
(1) Einzelvertraglich kann eine geringere oder eine höhere als die regelmäßige Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten (§ 13) vereinbart werden. Die Abweichung kann auch befristet werden.
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach Maßgabe des § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und nach Maßgabe der §§ 3 f. des Pflegezeitgesetzes. Die Ansprüche bestehen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
(3) Die einzelvertraglich vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit darf 45 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2) Soweit die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember Silvestertag jeweils ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestelltEntgelts erteilt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgenerteilt werden kann, ist entsprechender Freizeit- ausgleich wird an einem anderen Tag entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts erteilt.
(1) Die werktägliche Arbeitszeit soll acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von drei Monaten zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt 39 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(2) In Heimen und Wohngruppen der Jugendhilfe sowie anderen Betreuungskonzepten der Hilfe zur Erziehung im Sinne von §§ 27 ff. SGB VIII sind für sozialpädagogische Fachkräfte tägliche Arbeitszeiten bis zu gewähren16 Stunden zulässig. 3Die regelmäßige Hierbei ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. Danach soll die tägliche Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24von mehr als zehn Stunden höchstens siebenmal im Monat erreicht werden. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen StundenMehr als zwei tägliche Arbeitszeiten von mehr als zwölf Stunden dürfen nicht aufeinander folgen. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigtendarf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
(3) Durch Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenin erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gefährdet wird. Die Arbeitszeit darf nur verlängert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter schriftlich eingewilligt hat. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nicht benachteiligen, weil sie oder er die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Das gilt auch für durchgeführte Gruppenfreizeiten.
(1) Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich an der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgesehenen Arbeitsstelle.
(2) Der Begriff der Arbeitsstelle umfasst den Arbeitsplatz einschließlich z. B. des Verwaltungs- oder Betriebsbereichs in dem Gebäude bzw. Gebäudeteil, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet.
(3) Dienstreisen werden mit ihrer tatsächlichen Dauer (dienstliche Inanspruchnahme und Reisezeit) als Arbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch mit zehn Stunden täglich.
(1) Die Arbeit ist durch im Rahmen des § 7 AbsVoraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 1, 2 Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiterinnen und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Einrichtungen mit Schichtarbeit und bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen können, wenn es die Tätigkeit erforderlich macht, die vorgeschriebenen Ruhepausen in Kurzpausen (Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten) von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
(2) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in ihrem unmittelbaren Anschluss mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet eine halbstündige Pause zu gewähren, die auf die Arbeitszeit anzurechnen ist.
(1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuplanen.
(2) Die Ruhezeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf mindestens neun Stunden verlängert verkürzt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten die Art der Arbeit dies erforderlich und die Kürzung der Ruhezeit durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen Ruhezeit innerhalb von acht Wochen ausgeglichen wird.
(3) Die Kürzung der Ruhezeit infolge einer Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten, in der Landwirtschaft und der Tierhaltung sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Datenverarbeitungsanlagen und -systeme aufrecht zu erhalten haben, innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn die Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt.
(4) Überschreitet die werktägliche Arbeitszeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes insgesamt eine Dauer von zwölf Stunden, so ist im unmittelbaren Anschluss an Sonn- die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Die Absätze 2 und Feiertagen erreicht werden3 finden auf diesen Fall keine Anwendung.
(5) Die Beschäftigten sind Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung medizinisch- technischen sowie im pharmazeutisch-technischen Dienst in Krankenhausbetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen, die nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden, dürfen im Kalendermonat zu bis zu zwölf Rufbereitschaften herangezogen werden. Diese Zahl darf ausnahmsweise überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht sichergestellt wäre.
(1) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet.
(2) Mehrarbeitsstunden sollen innerhalb des Ausgleichszeitraums gemäß § 13 Absatz 2 durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ausgeglichen werden.
(3) Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 bzw. die Vergütung von Sonntags-Mehrarbeitsstunden gemäß § 31 werden nur gewährt für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche oder im Voraus angeordnete Arbeit. Sie setzt eine ausreichende Dokumentation der Arbeitszeit oder Arbeit nach einem Dienstplan voraus. Der Arbeitgeber kann aus diesem Anlass eine Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit für einen repräsentativen Zeitraum verlangen.
(1) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, Feiertags-die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 13 hinausgehen. Im Fall von Wechselschicht- oder Schichtarbeit entstehen Überstunden, Nacht-wenn die zusätzlichen Arbeitsstunden im Schichtplanturnus, Wechselschicht-höchstens aber nach drei Monaten, Schichtarbeit nicht ausgeglichen werden. Im Fall der erweiterten Vollzeitbeschäftigung nach § 15 entstehen Überstunden erst, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Arbeitsstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet.
(2) Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Sie sollen spätestens am Vortage angesagt werden.
(3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie – für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich geleistet hätte. Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4) Durch Dienstvereinbarung kann von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden.
(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, zusätzlich zu der regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung Bereitschaftsdienst zu leisten. Während des Bereitschaftsdienstes hält sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle auf, um bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst dürfen in der Regel zusammen 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht übersteigen. § 17 Absatz 3 findet Anwendung.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, sollen im Anschluss an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden.
(4) Für die Feststellung der Anzahl der Bereitschaftsdienste zählen alle innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienstinnerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraums von 24 Stunden als ein Bereitschaftsdienst der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
(5) Leistet dieselbe Mitarbeiterin oder derselbe Mitarbeiter vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag zusammenhängend Bereitschaftszeiten (Wochenendbereitschaftsdienst), Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetso zählt dieser Wochenendbereitschaftsdienst als zwei Bereitschaftsdienste. Entsprechendes gilt für den Bereitschaftsdienst vom Dienstende vor dem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn nach dem Wochenfeiertag.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Heimbetrieben und in betreuten Wohngruppen sollen Bereitschaftsdienste während der Nacht (Dienstende des Tagdienstes bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden zum Beginn der Frühschicht) höchstens zwölfmal im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenMonat angeordnet werden.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung arbeitsver- traglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, RufbereitschaftRufbe- reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb inner- halb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen Absät- zen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informie- ren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärz- tinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitge- berverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Ein- zelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Dienst- bzw. Be- triebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertra- ges erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marbur- ger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 78) möglich.
(1) möglich1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. Sie dürfen keine Regelungen 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Absatz 4 enthaltenMaßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unbe- rührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird diedie Ärz- tin/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dau- ernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschafts- dienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen Absät- zen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft- Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarif- verhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hin- blick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Ta- rifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 78) möglich.
(1) möglich1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. Sie dürfen keine Regelungen 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Ent- gelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Absatz 4 enthaltenMaßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wer- den, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vor- sieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe- rührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 5 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich be- trägt 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann der Regel auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das An- und Ablegen vom Arbeitgeber vorgeschriebener spezieller Berufskleidung zur Arbeitszeit gehört.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für 1Der Arzt hat Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede, in der vereinbart wird, dass der Arzt bei Ableistung von 1,5 Stunden zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Abs. 1 einen Anspruch auf 8 AZV-Tage im Kalenderjahr erwirbt. 2Diese Nebenabrede kann durch den Arzt mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. 3Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich das Volumen der zusätzlich zur arbeitsvertraglich ver- einbarten wöchentlichen Arbeitszeit abzuleistenden Stunden entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentli- chen Arbeitszeit nach Abs. 1. 4Der Anspruch auf jeweils zwei AZV-Tage entsteht jeweils zu Beginn des jeweiligen Kalen- dervierteljahres, wenn der Arzt zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis steht. 5Die AZV-Tage sind grundsätzlich im Kalenderhalbjahr ihres Entstehens zu gewähren und in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legenwöchent- lichen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten2Bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit Schicht- arbeit zu leisten haben, ein längerer beträgt der Zeitraum zugrunde gelegt werden52 Wochen.
(34) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Entgelts (12) von der Arbeit freigestelltfrei- gestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmä- ßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen ei- nen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung , wenn der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen Arzt wegen des Dienstplans am Feiertag an diesen Tagen frei haben hat und deshalb ohne diese Regelung sonst nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werdenmüsste.
(5) Die Beschäftigten 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeier- tag, der auf einen Montag bis Xxxxxxx fällt, um 1/5 der persönlichen durchschnittlichen Wo- chenarbeitszeit. 2Soweit die Arbeitszeit der Ärzte auf 6 Tage in der Woche verteilt ist, ver- mindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag, der auf einen Montag bis Samstag fällt, um 1/6 der persönlichen durchschnittlichen Wochen- arbeitszeit.
(6) 1Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 Stunden (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden. 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängen- den Tag- bzw. nicht mehr als vier zusammenhängenden Nachtschichten nach Satz 1 und innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombi- niert werden.
(7) Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflich- tet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenleisten.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort auswärtigen Ge- schäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens mindes- tens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.v. H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbeschäf- tigten ist Rechnung zu tragen.
(9) Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumentiert werden.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wech- sel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezo- gen werden. 5Soweit Einrichtungen 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in privater Rechtsform denen ununterbro- chen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit, die nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur an- ordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Bereit- schaftsdienst teilnehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 4Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschaftsdienst gilt § 9 Absatz 4.
(4) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Arbeitgeber darf Xxxxxxxxxxxxxxx nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte mit einem Mobiltelefon oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahreneinem vergleichbaren tech- nischen Hilfsmittel erreichbar sind. 4Leisten Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, sind diese abweichend dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 12, in kleineren Abteilun- gen nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden. 5Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. 6Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 7Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zur Rufbereit- schaft gilt § 9 Absatz 4. Abweichend von den Sätzen §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.[ab 1. Juli 2022:] Für diesen Zeitraum erhöht sich das individuelle Stundenentgelt (§ 18 Abs. 3 Satz 3) um 7,5 v.H.
(6) 1Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die individuell ver- einbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) leisten. 2Absatz 7 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(7) 1Überstunden sind unter Wahrung die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die in- nerhalb von vier Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) dienstplanmäßig be- ziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeitsstunden sind; im Fall einer Nebenabrede nach § 5 Absatz 2 ist die individuell vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(8) 1Abweichend von den Vorgaben §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die werk- tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht oder, wenn alle betroffenen Ärzte einer Abteilung zustim- men, die bis zu Arbeitszeitkorridor zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst ge- leistet wird, und Rahmenzeit zwar bis zu insgesamt maximal 24 Stunden; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. 2Bei Ableistung von ausschließlichem Bereitschafts- dienst kann an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die maximale Arbeitszeit 24 Stunden be- tragen. 3Hierbei sind Visitendienste, die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes anfallen, ver- gütungsrechtlich mit mindestens vier Stunden Vollarbeit zu bewerten.
(Absätze 6 9) 1Unter den Voraussetzungen der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und 7einer Prü- fung alternativer Arbeitszeitmodelle sowie einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG können sich Ärzte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bereit erklären, durch Ableistung von Bereitschaftsdienst auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 a) möglichArbZG eine Wochenarbeitszeit von bis zu maximal 56 Stunden - durchschnittlich im Zeitraum von 26 Wo- chen - zu leisten. Sie dürfen 1Der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 3Der Gesundheitsschutz des Arztes ist gewährleistet, wenn
a) die Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1.456 Stunden nicht überschreitet (dabei werden tarifliche Urlaubstage mit 1/5 der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt) und
b) dem Arzt das Recht zu einer jährlichen, für ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. Diese Untersuchung hat zum Ziel, festzustellen, dass keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenHinderungsgründe für die Teilnahme an den erweiterten Arbeitszeiten gemäß Satz 1 bestehen. 4Der Arbeitgeber darf einen Arzt nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlän- gerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder widerrufen hat.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärzte
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1beträgt 42 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis . Protokollerklärung zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung Nr. 5 Absatz 1: Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit auf sechs Tage ist nur möglich, wenn die tägliche Arbeitszeit an den Werktagen Montag bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4Xxxxxxx mindestens acht Stunden beträgt.
(2) 1Für 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legenArbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten2Bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum von bis zu 39 Wochen zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin oder der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Entgelts (Nr. 16) von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen dienst- lichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden, wenn die Ärztin oder der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat und deshalb sonst nacharbeiten müsste. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten4Für Ärztinnen und Ärzte, die we- gen regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeits- zeit um ein Fünftel beziehungsweise ein Sechstel (vgl. Absatz 1 Satz 2) der ar- beitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung 1Die tägliche Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Schichtdienst kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf 12 Stunden verlängert und 15 Minuten (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden Schichten an Sonn- nach Satz 1 und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet wer- den. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Frei- zeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (Nr. 6 Absatz 3) kombiniert werden.
(5) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetMehr- arbeit zu leisten.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder o- der dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksich- tigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten Rei- sezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(7) 1 Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 5Soweit Einrichtungen 2Dabei gilt die gesamte Anwesen- heit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Ar- beitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin oder des Arz- tes. 4Die Ärztin oder der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumen- tierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in privater Rechtsform die Ar- beitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich nach Verlangen der Ärztin oder an- dere des Arztes zu gewähren. Protokollerklärungen zu Nr. 5 Absatz 7:
1. 1Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstar- beitszeit von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte den Grund der Überschreitung anlassbezogen zu dokumentieren. 2Bei einer au- ßerplanmäßigen Überschreitung der im Dienstplan vorgegebenen Ar- beitszeit haben die Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen im Einzelfall den Grund der Überschreitung anlassbezogen mitzuteilen.
2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahrenden allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Be- weislast. Protokollerklärung zu Nr. 5 Absatz 7 Satz 2: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unbe- rührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt wird.
(8) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf im Durchschnitt an zwei Wochenenden im Kalendermonat innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht geleistet werden. 2Darüber hinaus dürfen Arbeitsleistungen am Wochenende nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Die Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 4Auf Antrag der Ärztin oder des Arztes sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des darauffolgenden Kalenderhalbjahres zusätzlich zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) gewähren, eine weitere Übertragung ist nicht möglich. Sie dürfen keine Regelungen 5Am Ende dieses Kalen- derhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 6Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten. Protokollerklärungen zu Nr. 5 Absatz 8:
1. 1Wochenenden, die nicht mit Arbeitspflicht (z.B. Arbeitsunfähigkeit) belegt werden oder an denen das Arbeitsverhältnis nicht besteht bzw. die Arbeitspflicht z.B. wegen Elternzeit, Mutterschutz oder eines Son- derurlaubes ruht, zählen nicht zu den nach diesem Absatz 4 enthaltenzu gewäh- renden freien Wochenenden. 2Die Wochenenden im Sinne des Satzes 1 der Protokollerklärung sowie die ihnen zuzuordnenden Wochen blei- ben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. 3Wochenen- den, die wegen Erholungsurlaubs nicht mit Arbeitspflicht belegt wer- den, zählen zu den nach diesem Absatz zu gewährenden freien Wo- chenenden.
2. 1Die Tarifvertragsparteien verständigen sich zur Erläuterung der Durchschnittsberechnung auf das folgende Beispiel: 2Das Kalenderhalbjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 enthält 26 Wochenenden. 3Die Ärztin oder der Arzt tritt am 1. August 2020 in das Beschäftigungsverhältnis ein, sie oder er ist vom 16. September bis 30. September 2020 arbeitsunfähig. 4Bei 26 Wochen ohne Fehlzeiten müssten der Ärztin oder dem Arzt mindestens zwölf freie Wochenenden (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) gewährt werden. 5Die Fehlzeiten inkludieren 6 Wochenenden und ihnen sind folglich 6 Wochen zuzuordnen, die vom Ausgleichszeitraum abgezogen werden (26 Wochen minus 6 Wochen ergibt 20 Wochen). 6Im Verhältnis zu den 20 Wochen sind daher dem Arzt mindestens 9 freie Wochenen- den zu gewähren (20 Wochen multipliziert mit 12 Wochenenden divi- diert durch 26 Wochen ergibt 9,23 Wochenenden). 7Ergibt sich bei der Berechnung der zu gewährenden freien Wochenenden ein Bruchteil von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
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Arbeitszeit. 6 5 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt darf ausschließlich der gesetzlichen Pausen für
a) [37 Stunden nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenüberschrei- ten.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll gleichmäßig verteilt werden, wobei der Samstag grundsätzlich ar- beitsfrei gehalten wird. Dabei darf die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legentägliche Arbeitszeit 9,5 Stunden nicht überschreiten. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenAn den Arbeitstagen, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten habenin die Arbeitszeitverteilung einbezogen werden, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdendarf die tägliche Arbeitszeit vier unmittelbar aufeinander folgende Stun- den nicht unterschreiten.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertagkann auf bis zu 47 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden, sowie für den 24. Dezember wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenin überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung iIm Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen Übrigen bleiben die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werdenjeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(5) Die Beschäftigten regelmäßige Arbeitszeit endet am Tage vor Weihnachten und vor Neujahr um 12.00 Uhr. Die dadurch ausfal- lenden Arbeitsstunden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-mit dem persönlichen Durchschnittsverdienst zu vergüten und können nicht auf den Jah- resurlaub angerechnet werden. Für den Fall, Feiertags-dass am Tage vor Weihnachten und vor Neujahr Urlaub vereinbart ist, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden wird unter Zahlung des Urlaubs- entgelts für zwei Tage dafür ein Urlaubstag (je ein ½ Tag für den 24. und Mehrarbeit verpflichtet31. Dezember) auf den Urlaub angerechnet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Die regelmäßige Wochenarbeitszeit kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 52 Wochen bis zu zur Höchstdauer von 45 Stunden eingerichtet Stunden/Woche anders verteilt werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag entsteht in diesen Fällen nicht. In einer Vereinbarung nach Absatz 6 Satz 1 ist auch die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs festzulegen und den betroffenen fremden Hilfskräften bekannt zu geben. Dabei sind die Wünsche der fremden Hilfskräfte so weit wie mög- lich zu berücksichtigen. Eine Änderung der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs ist nur im Rahmen des Einvernehmen mit der fremden Hilfskraft und mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Kalenderwochen möglich. Nachgewiesene Kosten, die der fremden Hilfs- kraft wegen einer erfolgten Änderung entstehen, sind durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Wenn wegen einer veränderten Auftragslage kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, sind in Vereinbarung mit der fremden Hilfskraft für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis hinaus geleisteten Stunden die Mehr- arbeitszuschläge nach § 9 zu zwölf Stunden eingeführt werdenzahlen. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werdenGleiches gilt, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und fremde Hilfskraft vor der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur Freizeitgewährung aus dem Betrieb ausscheidet. Zur Verstetigung des Einkommens wird während des gesamten Ausgleichszeitraums der Lohn für die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten1 vereinbarte Arbeitszeit gezahlt. Bei Verdiensterhöhung nicht nur vorübergehender Art, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Absatz 5 gilt nicht für Ausfallzeiten infolge Kurzarbeit, andere Ausfallzeiten ohne Entgeltzahlung (zum Beispiel Krank- heitszeiten über sechs Wochen, Mutterschutzzeiten), Zeiten unbezahlter Freistellung (zum Beispiel ruhendes Arbeits- verhältnis infolge Wehrdienst, Erziehungsurlaub, unbezahlter Urlaub) oder Zeiten unentschuldigten Fehlens.
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Samples: Mindestarbeitsbedingungen
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wö- chentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte ver- stärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit Arbeits- zeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert verlän- gert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeits- zeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender entspre- chender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend 2Abwei- chend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung Rege- lung nacharbeiten müssten.. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werdenwer- den. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztent- scheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 5 Absatz 9.1 Sätze 1 bis 4 entsprechen § 44 Abs. 2 BT-X. Xxxx 5 entspricht redaktionell angepass- tem § 44 Abs. 3 BT-V. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenenthal- ten.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) 39,5 Stunden. 1aFür Beschäftigte, die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlichständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlichbeträgt die regelmäßige Arbeitszeit abweichend von Satz 1 38,5 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dringenden betrieblichen / dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.. 4Beschäftigte,
(1.1a) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legenihr 60. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten Lebensjahr vollendet haben, oder
b) die ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es oder mehrere Kinder unter 12 Jahren tatsächlich betreuen oder die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulasseneine oder einen nahen Angehörigen, wird die/der Be- schäftigte am 24im Sinne des § 14 SGB XI pflegebedürftig ist und Leistungen gem. Dezember §§ 36, 37, 38 oder 45a und am 31. Dezember 45b SGB XI erhält, tatsächlich pflegen, haben Anspruch auf einen Ausgleichstag je Tertial eines Kalenderjahres unter Fortzahlung des Ent- gelts nach Entgelts (§ 21 von 21) – im Falle des Buchstaben b) auf Antrag –. 5Bei Teilzeitbeschäftigten beträgt die Ausgleichszeit 3/5 ihrer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Die unterschiedliche Höhe der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten und Satz 1a bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. “Tatsächlich betreuen“ bzw. „tatsächlich pflegen“ sind in den Kommentierungen zu gewähren§ 11 Abs. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden1 TV-L erläutert. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben Tatbestände a) und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4b) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung sind nicht kumulativ; sie sind pro Beschäftigten anzuwenden. Zum Arbeitszeitschutz im Rahmen des § 7 Absliturgischen Dienst s. Zentral-KODA-Beschluss vom 01.07.2004, Anlage K-2. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf Satz 1a wird bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werdenzum 31.12.2017 ausgesetzt.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Arbeitsvertragsordnung
Arbeitszeit. 6 12 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich durchschnitt- lich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
(2) Die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. 2Abweichend Sie kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt 26 Wo- chen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.
(3) 1Soweit es Innerhalb von 26 Wochen dürfen die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen Überstunden im Durchschnitt werktäglich 8 Stunden nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenüberstei- gen.
(4) Aus dringenden betrieblichen/In Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig entsprechend gearbeitet wer- den. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat mindestens zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen Gründen oder betrieblichen Verhält- nisse es zulassen. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag ist so auszugleichen, dass sich in Verbindung mit an- derer arbeitsfreier Zeit mindestens zwei arbeitsfreie Tage ergeben.
(5) Die Arbeitszeit beginnt und endet am jeweiligen Ort der Zeiterfassung (§ 16).
(6) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Ar- beitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist. Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, am 24. und 31. 12. und Sams- tagen. Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund gesetzli- cher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
(7) Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird am 24. und 31.12. jeweils Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 25) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (§ 7 TV-V ukb) gewährt.
(8) In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit bzw. die Arbeitszeit gem. § 14 Abs. 2 und 3 dieser Beschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. Mit Zustimmung des Beschäftigten kann hiervon abgewichen werden.
(1) Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen können auf Initiative des Ar- beitgebers die Tarifparteien eine Verkürzung der Grundlage Arbeitszeit um bis zu 20 % vereinbaren. Die Verkürzung ist zu der Zeit und in dem Maße zurückzuneh- men, wie die Überhangskräfte auf feste Arbeitsplätze untergebracht oder ausgeschieden sind.
(2) Solange eine solche Vereinbarung besteht, kann nicht betriebsbedingt ge- kündigt werden.
(1) Der Beschäftigte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer- halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Betriebs-/Dienstvereinbarung vom Arbeitgeber bestimmten Stel- le aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienste nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Ar- beit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Der Bereitschaftsdienst ist im arbeitschutzrechtlichen Sinn Arbeitszeit.
(2) Für Beschäftigte kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des ArbZG über acht Stunden hinaus auf 16 Stunden verlängert werden, wenn die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) Wenn in die Arbeitszeit des Beschäftigten regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 12a ArbZG ei- ne Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch oh- ne Ausgleich erfolgen, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che wobei eine wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit auf im Ausgleichszeitraum bis zu zwölf höchstens 48 Stunden verlängert werdenzulässig ist, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienst anfällt. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 56 Stunden darf nicht überschritten werden.
(4) Der Ausgleichszeitraum beträgt ein Jahr.
(5) Die Beschäftigten Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz sind zu beachten.
(1) Der Beschäftigte ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Bedarfsfall in angemessener Zeit die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass Arbeit nur im Ausnahmefall anfällt. Der Beschäftigte bestimmt den Aufenthaltsort selbst und ist verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wie er erreichbar ist.
(2) Durch die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden.
(3) Die Ruhezeiten gemäß Arbeitszeitgesetz sind zu beachten.
(1) Für alle Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Die Zeiterfassung erfolgt durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Das Zeiterfassungssystem wird grundsätzlich am Arbeitsplatz installiert. Soweit ein Umkleideraum benutzt wird, wird das Zeiterfassungssystem im Umkleide- bereich installiert. Das Arbeitszeitkonto wird jeweils für ein Kalenderjahr vom Arbeitgeber einge- richtet und geführt. Die am Jahresschluss bestehenden Mehr- oder Minder- stunden werden auf das nächste Jahr übertragen. Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen 400 Mehrstunden oder 100 Minderstunden nicht überschritten werden
(2) Im Zeiterfassungssystem ist die für den Beschäftigten maßgebliche dienst- planmäßige tägliche Arbeitszeit als Sollzeit zu erfassen. Der Beschäftigte hat dem Erfassungssystem Beginn und Ende seiner tatsächlichen Arbeitszeit (Ist- Zeit) mitzuteilen. Die Differenz zwischen beiden Ergebnissen sind die Mehr- oder Minderstunden gegenüber der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit. Die Soll-Zeit wird mit dem Faktor 1,0000 erfasst.
a) Die Ist-Zeit wird zur Leistung Berücksichtigung folgender Sachverhalte gegebe- nenfalls mit einem Faktor multipliziert (Faktorisierung), und zwar Sachverhalt Faktor Arbeit an Sonntagen 1,2500 Arbeit an Feiertagen 1,4000 Arbeit am 24. und 31.12. 2,0000 Beim Zusammentreffen mehrerer dieser Sachverhalte wird die Arbeitszeit nur mit dem höchsten Faktor berücksichtigt.
b) Unabhängig von Sonntags-Unterabsatz a) werden bei nachfolgend genannten Sachverhalten zusätzliche Zeitgutschriften gewährt. Die Ist-Zeit wird mit einem Faktor multipliziert (Faktorisierung), Feiertags-und zwar: Sachverhalt Faktor Nachtarbeit zwischen 20 und 06 Uhr 0,2725 Überstunden 0,2232 Bereitschaftsdienst 1,0507 Rufbereitschaft 0,1474 Arbeit in Rufbereitschaft 1,3134
(3) Der Beschäftigte kann Mehrstunden erreichen
a) durch die Zeit, Nacht-die durch die Faktorisierung gem. Abs. (2) über den Fak- tor 1,0 hinaus entsteht;
b) durch Arbeit an dienstplanmäßigen Tagen über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus aufgrund einer eigenen Entscheidung;
c) durch angeordnete Überstunden und
d) durch Ableistung von Nachtarbeitsstunden gemäß Abs. (12). Der Beschäftigte kann Minderstunden erreichen
e) durch Arbeit, Wechselschicht-die zeitlich geringer ist als die dienstplanmäßige Arbeits- zeit aufgrund seiner eigenen Entscheidung. Der Beschäftigte hat bei seinen Entscheidungen gem. b) und e) den Arbeits- anfall zu berücksichtigen.
(4) Die Mehrstunden sollen in der Regel 240 Stunden und die Minderstunden 50 Stunden nicht überschreiten (grüne Zone). Betragen die Mehrstunden über 240 bis zu 320 Stunden oder die Minder- stunden über 50 Stunden bis 70 Stunden (gelbe Zone) hat der Beschäftigte Maßnahmen zu ergreifen, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung um wieder in die grüne Zone zu gelangen. Betragen die Mehrstunden über 320 Stunden oder die Minderstunden über 70 Stunden (rote Zone) hat der Beschäftigte in Abstimmung mit ihrer Zustimmung – dem Arbeitgeber die Stunden wieder in die gelbe Zone zu Bereitschaftsdienstführen. Ergreift der Beschäftigte in- nerhalb einer Woche keine Maßnahmen, Rufbereitschaftkann der Arbeitgeber den Zeitaus- gleich anordnen. Hat der Beschäftigte zur Reduzierung des Zeitguthabens dem Arbeitgeber gemäß Abs. (5) Zeitausgleich mitgeteilt und macht der Ar- beitgeber betriebliche Gründe gegen den Zeitausgleich geltend, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetgilt der beab- sichtigte Zeitausgleich als angeordnete Überstunden.
(5) Ausgleich für Mehrstunden kann wie folgt vorgenommen werden:
a) Bei Mehrstunden Abs. (3) Buchst. a) entscheidet der Beschäftigte, ob er Freizeit oder Bezahlung nehmen will, sofern der Arbeitgeber keine be- trieblichen Gründe geltend macht.
b) Bei Mehrstunden gem. Abs. (3) Buchst. b) kann nur Freizeit genommen werden. Kann die Freizeit innerhalb von 90 Kalendertagen aus betriebli- chen Gründen nicht genommen werden, hat der Beschäftigte einen An- spruch auf Bezahlung.
c) Bei Mehrstunden gem. Abs. (3) Buchst. c) entscheidet der Beschäftigte, ob er Freizeit oder Bezahlung nehmen will, sofern der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe geltend macht.
d) Bei Mehrstunden gem. Abs. (3) Buchst. d) kann nur Freizeit genommen werden. Minderstunden gem. Abs. (3) Buchst. e) können nur durch Mehrstunden über die dienstplanmäßige Zeit hinaus ausgeglichen werden.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Will der Beschäftigte einen Zeitausgleich vornehmen, hat er dies rechtzeitig dem Arbeitgeber mitzuteilen. Hierfür sind folgende Fristen maßgeblich: Bis zu zwei Stunden: einen Tag vorher; Von mehr als zwei Stunden bis acht Stunden drei Tage vorher; Von einem bis drei Arbeitstage eine Woche vorher; Von mehr als drei bis zehn Arbeitstagen zwei Wochen vorher; Von mehr als zehn Arbeitstagen bis drei Wochen drei Wochen vorher; Von mehr als drei Wochen zwei Monate vorher; Der Zeitausgleich kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet genommen werden, wenn der Arbeitgeber keine be- trieblichen Gründe innerhalb der Hälfte der Antragsfrist geltend macht. Bei Übereinstimmung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber dürfen die vorgenannten Fristen unterschritten werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenDer Arbeitgeber wirkt daraufhin, dass nur aus dringenden betrieblichen Gründen ein Zeitausgleich zu versagen ist.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in Wird der Zeit von Beschäftigte während des gem. Abs. 6 bis 20 Uhr festgelegten Zeitausgleichs zur Reduzierung der Mehrstunden arbeitsunfähig krank, so werden höchstens drei Arbeitstage auf den Zeitausgleich angerechnet. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachge- wiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs tritt eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Minde- rung des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenZeitguthabens nicht ein.
(8) Die Absätze 6 An Urlaubstagen wird die jeweilige dienstplanmäßige Arbeitszeit als Soll- und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und SchichtarbeitIst-Stunden entsprechend dieser Regelung gerechnet. 4 Entspricht § 42 BT-V.Dasselbe gilt für Krankheit oder tarifliche bzw. gesetzliche Arbeitsbefreiung an dienstplanmä- ßigen Arbeitstagen.
(9) Der Arbeitgeber informiert den Beschäftigten monatlich über den Stand sei- nes Arbeitszeitkontos. Er gibt ihm weiterhin Gelegenheit, sich selbst jederzeit über den Stand des Arbeitszeitkontos zu informieren.
(10) Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt und hat der Beschäftigte Mehrstunden oder Minderstunden, muss das Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt der gemäß Abs. (4) beab- sichtigte, aber nicht gewährte Zeitausgleich als Überstunden. Ist ein Aus- gleich aus zeitlichen Gründen nicht möglich, werden Mehrstunden bezahlt. Minderstunden sind vom Beschäftigten zu erstatten. Im Falle eines Auflösungsvertrages ist der Ausgleich im Vertrag zu regeln.
(11) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Regelungen mit der Maßga- be, dass entsprechend dem prozentualen Anteil ihrer vertraglichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten sich die Zeitgrenzen gem. Abs. (4) verändern.
(12) Beschäftigte erhalten je Nachtarbeitsstunde einen Betriebweiteren Zeitzuschlag. Je- de Stunde wird mit 0,0727 faktorisiert. Beschäftigte, die an mindestens 87 Arbeitstagen Nachtarbeit geleistet und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten in jedem Kalenderjahr ein zu- sätzliches Zeitguthaben von 8 Stunden. Ist der Beschäftigte nicht das volle Kalenderjahr beschäftigt, erhält er ein anteiliges Zeitguthaben.
(13) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, Fort- und Weiterbildungen unter Fortzahlung der Vergütung wird einschließlich der Reisetage die dienstplanmäßige Ar- beitszeit bei der Zeiterfassung in Soll und Ist berücksichtigt.
(14) Unabhängig vom Stand des Arbeitszeitkontos erhält der Beschäftigte eine monatliche Vergütung gemäß § 25. Sofern der Beschäftigte sich gemäß Abs.
(5) a), c) oder e) für die Bezahlung entscheidet, ist mit dem nächstmöglichen Monatsgehalt die Zahlung vorzunehmen. Die Bezahlung erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages, der zum Zeitpunkt der Leistungs- erbringung galt. Finanzielle Belange des Betriebes sind keine betrieblichen Gründe im Sinne des § 16.
(1) Die Ruhepause ist innerhalb eines Zeitrahmens von 6 Stunden nach Dienst- beginn zu nehmen. Sie darf zu Beginn der Arbeitszeit nicht genommen wer- den. Bei einer dienstplanmäßigen Arbeitszeit von 6 bis zu 9 Stunden ist die Ruhepause mit 1 x 30 oder 2 x 15 Minuten zu nehmen. Bei einer dienstplan- mäßigen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist die Ruhepause mit 1 x 45 oder 1 x 30 und 1 x 15 oder 3 x 15 Minuten zu nehmen.
(2) Innerhalb des Zeitrahmens haben die Beschäftigten die Uhrzeit/Uhrzeiten der Ruhepause selbst festzulegen. Die Uhrzeit des Beginns der Ruhepause ist so zu legen, dass die Ruhepause innerhalb des Zeitrahmens abgeschlossen sein muss.
(3) Wurde die Ruhepause begonnen und vor Ablauf von 15 Minuten unterbro- chen, gilt sie als nicht genommen. Wurde die Pause nach Ablauf von 15 Mi- nuten unterbrochen, so gelten 15 Minuten als genommen. Innerhalb des Zeit- rahmens ist dann zu versuchen, die Ruhepause bzw. die restlichen 15 Minu- ten erneut zu nehmen. Gelingt dies 5,5 Stunden nach Arbeitsbeginn nicht, gilt die Pause insgesamt als nicht genommen (auch wenn schon 15 Minuten ge- nommen wurden).
(4) Der Beschäftigte hat dem Vorgesetzten unverzüglich mündlich mitzuteilen, dass er die Ruhepause nicht nehmen konnte und hat dies mündlich zu be- gründen.
(1) Mit Vollzeitbeschäftigten soll auf Antrag eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung geringere als die regelmäßige Arbeitszeit nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen § 12 vereinbart werden, wenn eine Dienstvereinbarung sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht einvernehmlich zustande kommt und entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hatAntrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(9.12) 1Bei Dienstreisen gilt nur Vollzeitbeschäftigte, die Zeit in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver- langen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einem früher Vollzeitbeschäftigten auf seinen Wunsch hin eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese Beschäftigte bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten späterer Besetzung eines Vollarbeitsplatzes bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit gleicher Eignung im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt werden.
(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleich- mäßig auf die Arbeitszeit angerechnetBeschäftigten zu verteilen. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahrenSoweit ihre Notwendigkeit voraus- sehbar ist, sind diese abweichend von sie spätestens am Vortage anzusagen.
(2) Wird ein Beschäftigter aus betrieblichen Gründen während seiner arbeitsfrei- en Zeit zur Arbeitsleistung gerufen und arbeitet er dadurch zusätzlich zum Dienstplan, handelt es sich um angeordnete Überstunden.
(3) Ist eine bestimmte Tätigkeit, die während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit begonnen wurde am Ende der dienstplanmäßigen Arbeitszeit noch nicht be- endet und ist die Beendigung ohne Unterbrechung erforderlich, gilt die Ar- beitszeit als Überstunden, ohne dass es einer Anordnung bedarf.
(1) Die Arbeitszeit ist nach Maßgabe der §§ 12 und 16 einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Beschäftigte unbeschadet des § 37 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) Der Beschäftigte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglichbeantragen. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenBei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.
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Samples: Rahmentarifvertrag (Tv R Ukb)
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wö- chentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte ver- stärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit Arbeits- zeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert verlän- gert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeits- zeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender entspre- chender Zeitausgleich durchgeführt wird.4wird.4 4 Entspricht § 42 BT-V.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend 2Abwei- chend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung Rege- lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztent- scheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenenthal- ten.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 5 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich beträgt 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann der Re- gel auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt Ta- ge verteilt werden. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das An- und Ablegen vom Ar- beitgeber vorgeschriebener spezieller Berufskleidung zur Arbeitszeit gehört.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für 1Der Arzt hat Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede, in der vereinbart wird, dass der Arzt bei Ableistung von 1,5 Stunden zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 einen Anspruch auf 8 AZV-Tage im Kalenderjahr erwirbt. 2Diese Nebenabrede kann durch den Arzt mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartal- sende gekündigt werden. 3Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich das Volumen der zusätzlich zur arbeitsvertrag- lich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit abzuleistenden Stunden entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1. 4Der Anspruch auf jeweils 2 AZV-Tage entsteht jeweils zu Beginn des jeweiligen Ka- lendervierteljahres, wenn der Arzt zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsver- hältnis steht. 5Die AZV-Tage sind grundsätzlich im Kalenderhalbjahr ihres Entstehens zu gewähren und in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legenwö- chentlichen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten2Bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer beträgt der Zeitraum zugrunde gelegt werden52 Wochen.
(34) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach Entgelts (§ 21 12) von der Arbeit Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung , wenn der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen Arzt wegen des Dienstplans am Feiertag an diesen Tagen frei haben hat und deshalb ohne diese Regelung sonst nacharbeiten müsstenmüsste.
(45) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wo- chenfeiertag, der auf einen Montag bis Xxxxxxx fällt, um 1/5 der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung persönlichen durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit. 2Soweit die Arbeitszeit der Ärzte auf 6 Tage in der Woche verteilt ist, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich an- erkannten Wochenfeiertag, der auf einen Montag bis Samstag fällt, um 1/6 der persön- lichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(6) 1Die tägliche Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Schichtdienst kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert (ausschließ- lich der Pausen) ausgedehnt werden, wenn dadurch . 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zu- sätzliche freie sammenhängenden Tag- bzw. nicht mehr als vier zusammenhängenden Nachtschich- ten nach Satz 1 und innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununter- brochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(57) Die Beschäftigten Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu BereitschaftsdienstBereit- schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenleisten.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(9) Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumentiert werden.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 5Soweit Einrichtungen 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeits- schichten, in privater Rechtsform denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier- tags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit, die nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeit- abschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regel- mäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Be- reitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah- rungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die anfallenden Bereit- schaftsdienste sollen auf die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 4Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschafts- dienst gilt § 9 Absatz 4.
(4) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regel- mäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Arbeitgeber darf Rufbereit- schaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit an- fällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte mit einem Mo- biltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel erreichbar sind. 4Leisten Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf, in kleineren Abteilungen nicht mehr als 15 Ruf- bereitschaften angeordnet werden. 5Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. 6Die an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend fallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärz- te gleichmäßig verteilt werden. 7Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zur Rufbereitschaft gilt § 9 Absatz 4. 8Abweichend von den Sätzen §§ 3 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleis- tung innerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.
(6) 1Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die indi- viduell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen zur regelmäßigen wöchentli- chen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) leisten. 2Absatz 7 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(7) Überstunden sind unter Wahrung die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die innerhalb von vier Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hin- ausgehen, innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeits- stunden sind; im Fall einer Nebenabrede nach § 5 Absatz 2 ist die individuell verein- barte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(8) 1Abweichend von den Vorgaben §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hin- aus verlängert werden, wenn mindestens die acht oder, wenn alle betroffenen Ärzte einer Abteilung zustimmen, die bis zu Arbeitszeitkorridor zehn Stunden überschreitende Zeit im Rah- men von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und Rahmenzeit zwar bis zu insgesamt maximal 24 Stunden; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. 2Bei Ableistung von ausschließlichem Bereitschaftsdienst kann an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die maximale Arbeitszeit 24 Stunden betragen. 3Hierbei sind Visitendiens- te, die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes anfallen, vergütungsrechtlich mit min- destens vier Stunden Vollarbeit zu bewerten.
(Absätze 6 9) 1Unter den Voraussetzungen der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und 7einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle sowie einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG können sich Ärzte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bereit erklären, durch Ableistung von Bereitschaftsdienst auf der Xxxxxxxxx xxx § 0 Xxxxxx 0x XxxXX eine Wochenarbeitszeit von bis zu maximal 56 Stunden - durch- schnittlich im Zeitraum von 26 Wochen - zu leisten. 2Der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 3Der Gesundheitsschutz des Arztes ist gewährleistet, wenn
a) möglichdie Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1456 Stunden nicht überschreitet (dabei werden tarifliche Urlaubstage mit 1/5 der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt) und
b) dem Arzt das Recht zu einer jährlichen, für ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. Sie dürfen Diese Untersuchung hat zum Ziel, festzustellen, dass keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenHinderungsgründe für die Teilnahme an den erweiterten Arbeitszeiten gemäß Satz 1 bestehen. 4Der Arbeitgeber darf einen Arzt nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder widerrufen hat.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll) ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten gesetzlichen Ruhepausen im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - in- dividuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stun- den im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenAbrechnungszeitraum.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von bis 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Ab- rechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit- Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenÜber- zeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchtei- le bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeit- raums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
(4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regel- mäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter propor- tionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
(1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 37a sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenReferenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das ge- ringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit- Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzliche Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabel- le „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelt- tabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhal- ten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum vereinbart, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts eine Xxxx nach § 21 von der Arbeit freigestellt37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an ihre Xxxx nach § 37a oder § 37b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewährenvolle Abrechnungszeiträume gebunden. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstengewählten Modells vereinbart werden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, dass der Arbeit- nehmer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Anspruch auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des zusätzlichen Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit 37b von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werdenTagen entscheiden kann. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze Verlangt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BTMonate bestanden hat, dass sein individuell vereinbartes Jahresarbeitszeit-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Soll unter 1.827 Stunden im MonatKalenderjahr verringert wird, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung § 8 TzBfG zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenbeachten.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die . Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 1998 36,5 Stunden wöchentlich ohne Pausen. Die tatsächlich zu leistende Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden (162,5 Stunden monatlich). Die aufgrund dieser Regelung tatsächlich geleistete Mehrarbeit von einer Stunde pro Woche wird in der Regel zu freien Tagen (rechnerisch 7 Tage pro Jahr) addiert und - ab in der Regel nach Erreichen von 15 Stunden (entspricht zwei Tagen) als zusätzliche Freizeit gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Anspruch auf freie Tage entsprechend dem 1Verhältnis von Teilzeitarbeit zur Vollzeitarbeit umgerechnet. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Durch Betriebsvereinbarungen können auf die unterschiedlichen Situationen zugeschnittene Regeln für den Freizeitausgleich vereinbart werden; dabei können die Maximalzahl der in einem bestimmten Zeitraum auszugleichenden freien Tage, Abnahmeverpflichtungen und Verfallsfristen sowie die in Ausnahmefällen erforderlichen Abgeltungen der freien Tage in Geld geregelt werden. Die tatsächlich zu leistende Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann ist auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen Tage in der Woche zu verteilen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit kann für den Schichtdienst im Einvernehmen mit dem Betriebsrat anders verteilt werden. Sie beträgt dann im Durchschnitt von vier Wochen 150 Stunden. Mindestens dreimal im Kalendermonat sind zwei freie Tage zusammenhängend zu gewähren; diese müssen einmal im Monat einen Samstag und Sonntag umfassen. Im Einvernehmen mit den Beschäftigten können die freien Tage auch auf sechs Tage ver- teilt getrennt gewährt werden.
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage werden durch Betriebsvereinbarung nach den Normen des Betriebsverfassungsgesetzes (1.1§ 87 Abs. 1 Ziff.2 BetrVG) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenfestgelegt.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften vorstehende Arbeitszeitregelung ist analog auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenanzuwenden.
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Samples: Manteltarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten beträgt 39 Stunden. 2Für Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlichSinne der Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte (Abschnitt VII, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden Buchstabe A.) beträgt die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingerechnet42 Stunden. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus betrieblich/dienstlich notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. Eine wöchentliche Arbeitszeit i.S.d. Satzes 1 in Höhe von mindestens 35 Stunden gilt als Vollbeschäftigung, sofern dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Die in bereits bestehenden Arbeitsverträgen festgelegten Arbeitszeiten bleiben davon unberührt.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Beschäftigten je Stunde 100 v. H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gem. § 10 Abs. 3 zulässig. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die 1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung 1Es kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 48 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates bleiben unberührt.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung 1Es kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztentscheidungsrecht hat.
(9.110) nicht besetzt –
(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenmaßgebend.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. In die wöchentliche Arbeitszeit sind Xxx- xxx, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen.
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert ausgedehnt werden, wenn durch Verkürzung dafür Freizeit- ausgleich 1 : 1 gewährt wird. Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen. Durch Betriebs- vereinbarung kann er auf 52 Wochen ausgedehnt werden. Der Freizeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen zu erfolgen.
3. Die Zeit von der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit 38,5. bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4zur 40. Stunde gilt als Mehr- arbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Über- stundenausmaß nicht angerechnet.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen4. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenMehrarbeitsstunden, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten habennach Ablauf des festgeleg- ten Durchrechnungszeitraumes nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetVerhältnis 1 : 1 auszuzahlen.
5. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Lage der Pausen sowie der Beginn, das Ende sowie die Dauer des Durchrechnungszeitraumes (6V/2) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des sind unter Berück- sichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzule- gen.
6. Für Altersteilzeitvereinbarungen gilt Folgendes: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundla- ge des zu diesen Zeitpunkt gebührenden Stundenent- gelts (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ohne Gehaltsausgleich), jedoch grundsätzlich ohne Berechnung des in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden§ 19e AZG vorgesehenen Zu- schlags auszuzahlen. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im MonatArbeitnehmers, so werden gebührt diese Abgeltung den Erben. Wird das Arbeitsverhältnis wäh- rend der Dauer der vereinbarten Altersteilzeit jedoch auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten Betreiben des Arbeitgebers (einvernehmliche Auf- lösung auf Betreiben des Arbeitgebers, Arbeitgeber- kündigung, ungerechtfertigte Entlassung) gelöst, so sind bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste- hende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit dem in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten§ 19e AZG vorgesehenen Zuschlag auszuzahlen.
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 6 5 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich beträgt 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann der Regel auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das An- und Ablegen vom Ar- beitgeber vorgeschriebener spezieller Berufskleidung zur Arbeitszeit gehört.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für 1Der Arzt hat Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede, in der vereinbart wird, dass der Arzt bei Ableistung von 1,5 Stunden zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 einen Anspruch auf 8 AZV-Tage im Kalenderjahr erwirbt. 2Diese Nebenabrede kann durch den Arzt mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartal- sende gekündigt werden. 3Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich das Volumen der zusätzlich zur arbeitsvertrag- lich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit abzuleistenden Stunden entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1. 4Der Anspruch auf jeweils 2 AZV-Tage entsteht jeweils zu Beginn des jeweiligen Ka- lendervierteljahres, wenn der Arzt zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsver- hältnis steht. 5Die AZV-Tage sind grundsätzlich im Kalenderhalbjahr ihres Entstehens zu gewähren und in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legenwö- chentlichen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten2Bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer beträgt der Zeitraum zugrunde gelegt werden52 Wochen.
(34) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach Entgelts (§ 21 12) von der Arbeit Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewährenge- währen. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung , wenn der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen Arzt wegen des Dienstplans am Feiertag an diesen Tagen frei haben hat und deshalb ohne diese Regelung sonst nacharbeiten müsstenmüsste.
(45) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wo- chenfeiertag, der auf einen Montag bis Xxxxxxx fällt, um 1/5 der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung persönlichen durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit. 2Soweit die Arbeitszeit der Ärzte auf 6 Tage in der Woche verteilt ist, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich an- erkannten Wochenfeiertag, der auf einen Montag bis Samstag fällt, um 1/6 der persön- lichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(6) 1Die tägliche Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Schichtdienst kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert (ausschließ- lich der Pausen) ausgedehnt werden, wenn dadurch . 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zu- sätzliche freie sammenhängenden Tag- bzw. nicht mehr als vier zusammenhängenden Nachtschich- ten nach Satz 1 und innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununter- brochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(57) Die Beschäftigten Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu BereitschaftsdienstBereit- schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenleisten.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(9) Die Arbeitszeiten der Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumentiert werden.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 5Soweit Einrichtungen 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeits- schichten, in privater Rechtsform denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feier- tags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stun- den Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit, die nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wech- sel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnit- ten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von min- destens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmä- ßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Be- darfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereit- schaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfah- rungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte gleich- mäßig verteilt werden. 4Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Bereit- schaftsdienst gilt § 9 Absatz 4.
(4) 1Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmä- ßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Arbeitgeber darf Xxxxxxxxxxxxxxx nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärzte mit einem Mobiltele- fon oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahreneinem vergleichbaren technischen Hilfsmittel erreichbar sind. 4Leisten Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, sind diese abweichend dürfen im Kalen- dermonat nicht mehr als zwölf, in kleineren Abteilungen nicht mehr als 15 Rufbereit- schaften angeordnet werden. 5Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. 6Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärzte gleichmä- ßig verteilt werden. 7Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zur Rufbereit- schaft gilt § 9 Absatz 4. 8Abweichend von den Sätzen §§ 3 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleistung inner- halb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.
(6) 1Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die indivi- xxxxx vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) leisten. 2Absatz 7 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
(7) Überstunden sind unter Wahrung die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die innerhalb von vier Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hin- ausgehen, innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeitsstun- den sind; im Fall einer Nebenabrede nach § 5 Absatz 2 ist die individuell vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(8) 1Abweichend von den Vorgaben §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hin- aus verlängert werden, wenn mindestens die acht oder, wenn alle betroffenen Ärzte einer Abteilung zustimmen, die bis zu Arbeitszeitkorridor zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und Rahmenzeit zwar bis zu insgesamt maximal 24 Stunden; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. 2Bei Ableistung von ausschließlichem Bereitschaftsdienst kann an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die maximale Arbeitszeit 24 Stunden betragen. 3Hierbei sind Visitendienste, die im Rah- men des Bereitschaftsdienstes anfallen, vergütungsrechtlich mit mindestens vier Stun- den Vollarbeit zu bewerten.
(Absätze 6 9) 1Unter den Voraussetzungen der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und 7einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle sowie einer Belastungsanalyse gemäß § 5 Ar- bSchG können sich Ärzte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber be- reit erklären, durch Ableistung von Bereitschaftsdienst auf der Grundlage von § 7 Ab- satz 2a ArbZG eine Wochenarbeitszeit von bis zu maximal 56 Stunden - durchschnitt- lich im Zeitraum von 26 Wochen - zu leisten. 2Der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 3Der Gesundheitsschutz des Arztes ist gewährleistet, wenn
a) möglichdie Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1456 Stunden nicht überschreitet (dabei werden tarifliche Urlaubstage mit 1/5 der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt) und
b) dem Arzt das Recht zu einer jährlichen, für ihn kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. Sie dürfen Diese Untersuchung hat zum Ziel, festzustellen, dass keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenHinderungsgründe für die Teilnahme an den erweiterten Arbeitszeiten gemäß Satz 1 bestehen. 4Der Arbeitgeber darf einen Arzt nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder widerrufen hat.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeits- zeit-Soll) ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten gesetzlichen Ruhepausen im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Kalenderjahr (Abrechnungs- zeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenAb- rechnungszeitraum.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von bis 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenÜberzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeit- raums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls
(4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proporti- onaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenReferenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts eine Xxxx nach § 21 von der Arbeit freigestellt37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an ihre Xxxx nach § 37a oder § 37b mindestens für ein Kalenderjahr bzw. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenvollen Abrechnungszeitraum gebunden.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, dass der Arbeitneh- mer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Anspruch auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit 37b von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werdenTagen entscheiden kann. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze Verlangt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BTMonate bestanden hat, dass sein individuell vereinbartes Jahresarbeitszeit-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Soll unter 1.827 Stunden im MonatKalenderjahr ver- ringert wird, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung § 8 TzBfG zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenbeachten.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.werden.6
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
. (9.1) 1Bei 9.1)1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.maßgebend.7
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit:
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit . Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt]38 ,
b) die Beschäftigten 5 Stunden. Als Überstunde gilt – soweit im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; folgenden Absatz und in Pkt. (Punkt) 2. bis 7. nicht anderes festgelegt ist – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Sinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG (Arbeitszeitgesetz). Während der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. Gibt es zu bezahlten Arbeitspausen keine diesbezüglichen Regelungen und weist der Arbeitnehmer nach, dass im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art fehlen oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38 ,5 Stunden wöchentlichvorsehen, - ab sind die zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX. zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge, wenn auch im Beschäftigerbetrieb keine Überstunden (Mehrarbeits)-Zuschläge zustehen. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art eine Normalarbeitszeit von weniger als 38 ,5 Stunden vorsehen, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (IX/1.) für 38 ,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3., 4., 4a.) ist auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem 1Betriebsrat festzusetzen. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden. Arbeitsbereitschaft:
2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung usw. (und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tageso weiter)) sowie der sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gelten auch für überlassene Arbeitnehmer, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt soweit sie im Beschäftigerbetrieb angewendet werden.
(1.1) In Verwaltungen 3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und BetriebenBeifahrer darf, wenn in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungensie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten durch Vereinbarungen über die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden in einem Zeitraum betragen. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von bis zu sieben Tagen verlängert 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wenn durch Verkürzung wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum Zuschlag von bis 30 % zu einem Jahr zugrunde Grunde zu legenlegen ist. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenFür jene Arbeitszeit, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten habendurch das Pauschale nicht abgegolten ist, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es gelten die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. Dezember Werden Wächter und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Portiere im Rahmen des § 7 AbsPauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. 1, 2 und des § 12 ArbZG von Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG (Arbeitsruhegesetz)). Diese hat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen. Von der Pauschalentlohnung für Chauffeure und Beifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.an Werktagen vor
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Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2 Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend 2 Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit 1 Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird diedie Ärztin/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestelltfreige- stellt. 2Kann 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1 Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2 In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden- Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3 Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert wer- den.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, RufbereitschaftRufbereit- schaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch 1 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die 2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 fest- gelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden ein- geführt werden. 2 Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleis- teten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1 Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der entsprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2 Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In- KraftTreten der Dienst bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifver- trages zu widersprechen. 3 In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsver- einbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4 Satz 3 gilt entspre- chend, wenn eine Dienstvereinbarung Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärz- tinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur jeweilige kom- munale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor Ar- beitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie dürfen keine Regelungen In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalender- monats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Ver- hältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jewei- ligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3 § 11 Absatz 4 enthalten1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1 Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regel- mäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2 Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3 § 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(3) 1 Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 51 Regelmäßige ArbeitszeitArbeitszeit2
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann ist grundsätzlich auf fünf TageArbeitstage zu verteilen, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen kann sie auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. 3Für einzelne Krankenhäuser kann durch Dienstvereinbarung eine Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart werden; sie bedarf der Zustimmung der Arbeits- rechtlichen Kommission.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde zu- grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sons- tigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich ent- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Frei- stellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgegli- chen, wenn es die Beschäftigtenbetrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die we- gen Ärzte je Stunde 100 v.H. des Dienstplans am Feiertag frei haben Stundenentgelts. 6Stun- denentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jewei- ligen Entgeltgruppe und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, Absatz 1 Satz 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werdenBuchstabe d) zu.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich Voll- dienst beträgt ohne Ruhepausen 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenStunden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis Sofern zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigtenzukünftigen Zeitpunkt ein Gene- ralkollektivvertrag zur Arbeitszeitverkürzung in Kraft tritt, wird die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenwöchentliche Arbeitszeit des Apotheken- hilfspersonals auf 38,5 Stunden pro Woche in Anleh- nung an den gegenwärtigen Handelskollektivvertrag verkürzt.
(3) 1Soweit es Arbeitnehmer können zu einem Teildienst heran- gezogen werden. In diesen Fällen gebührt der aliquote Teil des nach den Bestimmungen der Gehalts- und Lohnordnung vorgesehenen Entgeltes. Mit dem vollen Entgelt sind monatlich 173 Stunden abgegolten. Ar- beiter können auch kurzfristig beschäftigt werden. Wird Reinigungspersonal zweimal täglich zur Arbeits- verrichtung verpflichtet und beträgt die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenArbeitspause jeweils mehr als drei Stunden, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie besteht Anspruch auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenVergütung einer Wegstunde pro Tag.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf Ausmaß und Lage der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen Normalarbeitszeit müssen einvernehmlich festgelegt werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Änderungen sind nur einvernehmlich oder nach § 19c (2) und (3) Ar- beitszeitgesetz möglich. Die tägliche Höchstarbeits- zeit beträgt neun Stunden. Wird eine Viertagewoche schriftlich vereinbart, kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit tägliche Höchstarbeits- zeit auf bis zu zwölf zehn Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht ausgedehnt werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung Wird bei Teildienstleistenden die vereinbarte Ar- beitszeit während eines Zeitraumes von Sonntags-drei Monaten regelmäßig überschritten, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetgilt dies als stillschweigend abgeschlossene neue Arbeitszeitvereinbarung samt verhältnismäßiger Bezugsanpassung.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor auf 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, wenn in- nerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen die durch- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Der Beginn des Durchrechnungszeit- raumes und die Lage der Arbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes müssen im vorhinein festgelegt werden. Gem § 4 Absatz 1 AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit auf höchstens zehn Stun- den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in- nerhalb des Durchrechnungszeitraumes ausschließ- lich in ganzen Tagen gewährt wird und der Arbeitneh- mer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis zu 45 Stunden eingerichtet 26 Wochen durchschnittlich an höchstens fünf Ta- gen pro Kalenderwoche beschäftigt wird. Zum 31. 12. 2014 bestehende Durchrechnungsvereinba- rungen, welche 26 Wochen überschreiten, können bis längstens 31. 12. 2016 unverändert beibehalten werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Kollektivvertrag Für Pharmazeutisch Kaufmännische Assistenten Und Apothekenhilfspersonal
Arbeitszeit. 6 6* Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet2[nicht besetzt]9. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen notwendi- gen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stundenausgefallenen Stunden.10 9 Entspricht § 48 Abs. 1 BT-B. 10 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. * Hierzu Niederschriftserklärung zu § 5.1 Abs. 4 Satz 3 und zu §§ 6 bis 10, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag. Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:11 Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/not- wendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täg- lichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 ist der entsprechende Landesverband des Marburger Bundes unver- züglich zu informieren. 2Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Mög- lichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungs- bereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie dürfen keine Regelungen In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Absatz 4 enthaltenMaßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsver- traglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],die Beschäftigten durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich
b) für Beschäftigte, die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlichständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, - ab dem 1sowie für Beschäftigte in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien und Kfz- Werkstätten 38,5 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei 2Abweichend von Satz 1 werden bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorgeschriebe- nen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenBe- schäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember De- zember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen dienstplanmä- ßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinba- rung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes Arbeits- zeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung Leis- tung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen zusätz- lichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums Zeit- raums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten fest- gelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig unab- hängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezo- gen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbro- chen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfas- sen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlos- sen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichba- ren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) bzw. der vereinbarten Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten für die Woche dienstplan- mäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden bei Vollbeschäftigten bzw. über den entsprechenden Anteil hieran bei Teilzeitbe- schäftigten oder über die jeweils vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgeleg- ten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Ar- beitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schicht- planturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzu- schläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 3 bis 9b 30 v.H., in den Entgeltgruppen 9c bis 16 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit – ohne Freizeitausgleich 135 v.H., – mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zu- lassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. 1Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der je- weiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 2Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet wer- den. 3Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeit- zuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. ge- zahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgegli- chen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfal- lenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie be- trägt für die Xxxx Xxxxxx bis Xxxxxxx das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Fei- ertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Ruf- bereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sin- ne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Ein- richtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwai- gen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 10Wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft durch die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit die darauffolgende dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeits- zeit verspätet angetreten und erreicht die Summe der während der vorangegangenen Rufbereitschaft geleisteten Arbeitszeit und der nach der Ruhezeit geleisteten Arbeitszeit nicht das Tagessoll dieses Arbeitstages, so gilt die Fehlzeit tarifvertraglich als geleistete Arbeitszeit; ein Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 besteht hierfür nicht. 11Nach einem Einsatz während der Rufbereitschaft und anschließender dienstplanmäßi- ger bzw. betriebsüblicher Arbeitszeit kann die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 ArbZG), wenn der vorangegangene Einsatz in der Rufbereit- schaft nicht länger als 4 Stunden gedauert hat.
(4) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzu- lage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leis- ten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzu- lage von 0,24 Euro pro Stunde.
(1) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebsteile, für die ein Ar- beitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos er- fasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festge- legten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Frei- zeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereit- schaftsdienstentgelte) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben wer- den. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht wer- den.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Ar- beitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeit- guthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurz- fristig widerruft.
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und eine Regelung zur Insol- venzsicherung zu treffen.
(1) Mit der/dem Beschäftigten ist auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Ar- beitszeit zu vereinbaren.
(2) 1Die Verringerung der Arbeitszeit kann für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verlangt werden. 2Der begehrte Zeitraum muss in diesem Fall mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann das Verlangen der/des Beschäftigten nach Verringerung der Ar- beitszeit nur ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. 2Die Bedingung gem. Satz 1 gilt nicht, wenn sie/er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebe- dürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
(4) 1Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ist spätestens drei Monate vor der Verringe- rung zu stellen und soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit umfassen. 2Die Frist soll auf Verlangen des/der Beschäftigten im Fall von Abs. 3 Satz 2, 2. Altern. auf bis zu einen Monat abgekürzt werden, wenn der Grund für den Ausschluss der Ablehnung unvorher- gesehen eingetreten ist und der/dem Beschäftigten die Fristeinhaltung nicht zugemutet werden kann.
(5) Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Mög- lichkeiten im Falle von Abs. 3 Satz 2 der besonderen persönlichen Situation der/des Be- schäftigten besonders Rechnung zu tragen.
(6) 1Ist die Teilzeitbeschäftigung befristet vereinbart worden, so ist sie auf Antrag der/des Beschäftigten einmalig befristet auf die Dauer von insgesamt bis zu fünf Jahren zu ver- längern, im Falle von Abs. 3 Satz 2 auch darüber hinaus, soweit und solange die entspre- chenden Voraussetzungen bestehen. 2Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(7) 1Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
a) es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
b) der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
c) Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
d) dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. 2Ein freier, zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisations- entscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(8) Für das Verfahren im Übrigen gelten die Bestimmungen des TzBfG.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/Kommt eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung Dienstvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 und 7 nicht einvernehmlich zustande und hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Letztentscheidungsrecht, kann eine Regelung in einem landesbezirklichen besonderen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.110) 1Bei Dienstreisen gilt nur In Bereichen, in denen auf Grund spezieller Aufgaben oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die regelmäßige Arbeitszeit auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtbis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung durch Verkürzung der Reisezeit regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit vermindert sich um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn Beschäftigte an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht würdewerden. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. (§§ 6-11b) § 6 Regelmäßige ArbeitszeitArbeitszeit 1)
1) Für Xxxxxx/-innen und Kirchenmusiker/-innen gilt die einschlägige jeweilige Regelung in der Dienstordnung.
(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich richtet sich nach den Bestimmungen des TVöD - Fassung VKA*. 2Änderungen der Pausen für
aregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifvertrag (TVöD – Fassung VKA) [nicht besetzt],
b) für die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlichder Arbeitgeber, - ab dem 1die Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern sind, werden zum jeweiligen Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Bestandteil des ABD, soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei 3Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 4Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichenbetrieb- lichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. Protokollnotiz zu § 6 Absatz 1 Satz 1:
1. Ist bei teilzeitbeschäftigtem pädagogischem Personal im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart und verändert sich aufgrund der ab 01.07.2008 auf 39 Stunden erhöhten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit, ist auf Antrag der/des Beschäftigten bis zum 30.06.2008 die Stundenzahl so aufzustocken, dass mindestens die Höhe des bisherigen Brutto-Entgelts erreicht wird.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben2. 1Für Beschäftigte, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungenderen Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der „Regelung der Altersteilzeitarbeit" spätestens am 01.10.2005 begonnen hat, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten beträgt die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Dauer der Vereinbarung 38,5 Stunden, sofern die Teilnahme des Beschäftigten an der Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im sozialrechtlichen Sinne zum Wegfall der in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung § 2 Absatz 1 Ziffer 2 Altersteilzeitgesetz normierten Voraussetzung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen würde. 2Für die nach dem 01.10.2005 beginnenden Altersteilzeit- arbeitsverhältnisse ist für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach bisherigen Arbeitszeit § 6 Absatz 2 Satz 3 Altersteilzeitgesetz anzuwenden, wobei die Rundung nach oben zu erfolgen hat. 3Die Sätze 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für und 2 finden auf die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenAltersteilzeitarbeitsverhältnisse mit Religionslehrerinnen und Religionslehrern im Kirchendienst an Volks- und Förderschulen und mit Religionslehrerinnen und Religionslehrern im Kirchendienst an Waldorfschulen und diesen gleichgestellten Schulen, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten spätestens am 01.09.2005 begonnen haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenentsprechende Anwendung.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Ergänzungslieferung
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige 23 Arbeitszeit
(1) 1Die Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend Für die Durchführung von besonderen Teilzeitmodellen (Sabbatjahr) kann einzelvertraglich ein längerer Ausgleichszeitraum vereinbart werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann bei Beschäftigtenbeträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmerinnen in den Entgeltgruppen P und T ab Vollendung des 56. Lebensjahres ausschließlich der Pausen 38 Stunden, ab Vollendung des 61. Lebensjahres ausschließlich der Pausen 36 Stunden. Absatz 1 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Für Teilzeitbeschäftigte errechnet sich die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdendurchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der Systematik des § 20 HTV-FRÖBEL.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/Die Arbeitsleistung der Be- schäftigte am 24Arbeitnehmerin ist bei Vollbeschäftigung grundsätzlich auf fünf Tage zu verteilen. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von Dies gilt auch bei einer regelmäßigen Öffnung der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenEinrichtung an Samstagen.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind Arbeitnehmerin ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-Nacht- und Schichtarbeit, Wechselschicht-Überstunden, Schichtarbeit Plusstunden und Mehrarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung zu Notfalleinsätzen, die aufgrund eines abgestimmten Planes angeordnet werden, verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen können zu Plus- und Überstunden, Mehrarbeit sowie zu Notfalleinsätzen im Sinne des Satzes 1 nur aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetverpflichtet werden.
(65) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 48 Stunden eingerichtet werden. 2Die Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(76) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 5.30 Uhr bis 20 21.30 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 7) Die Absätze 5 und 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 8) Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 5 und 76) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenGleitzeitarbeit ist die Arbeit, bei der auf Grund betrieblicher Regelung die tägliche Arbeitszeit in eine Kernzeit sowie eine Zeitspanne für Arbeitsbeginn und Arbeitsende, die von der Arbeitnehmerin selbstständig ausgefüllt werden kann, unterteilt ist.
(9) Bei ganztägigen oder stundenweisen Abwesenheiten infolge von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Freistellung ist für das Arbeitszeitkonto die entsprechende durchschnittliche tägliche Arbeitszeit als tatsächlich erbrachte Tagesarbeitszeit zugrunde zu legen.
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Samples: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs- vereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und 8 ist der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitMarburger Bund Sachsen unverzüglich zu informieren. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden 2Er hat im MonatEinzel- fall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem In-Kraft-Treten der Be- triebsvereinbarung im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften Hinblick auf die Arbeitszeit angerechnetÄrztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 4Der besonderen Situation 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragenvier Wochen Tarifverhandlungen über diesen Einzelfall auf- zunehmen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie dürfen keine Regelungen In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage fol- gendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Absatz 4 enthalten1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt un- berührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen fürPausen
a) [nicht besetzt],beträgt 38,5 Stunden für die Beschäftigten mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 beträgt für Ärztinnen und Ärzte 42 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte werden Beschäf- tige am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgelt- bestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgelt- gruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6lst ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gem. § 10 Absatz 3 zulässig. 7ln den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v. H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9ln den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die 1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetzu leisten. 2Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung (nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
besetzt) (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.10)(nicht besetzt)
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit Wechselschicht werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. 4Soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu Grunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei 2Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde zu Grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die1Die/der Be- schäftigte Beschäftigte wird am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Gehalts nach § 21 23 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist ein entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die 4Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft auch die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans Dienstplanes am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus 1Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung im Rahmen des der §§ 7 Abs. 1, 1 und 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ArbZG abgewichen werden. In 2In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Remotearbeit, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums Zeitraumes ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums Zeitraumes ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen kann durch Tarifvertrag getroffen werden, wenn sofern eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber die BA ein Letztentschei- dungsrecht Letztentscheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen 1Flexible Arbeitszeitregelungen sind unter Wahrung der des jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungsrechts unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Die Verteilung der Arbeitszeit beträgt ausschließlich auf die beiden Arbeitsorte ist bezogen auf einzelne Arbeitstage und Zeiten, in denen eine dienstliche Erreichbarkeit sichergestellt sein soll, zwischen der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten Dienststelle und dem Bediensteten individuell im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem Rahmen des Einzelvertrages zu vereinbaren (Anlage 1). Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich Abweichungen von den individuellen Vereinbarungen können in Absprache zwischen den Bediensteten und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt den unmittelbaren Vorgesetzten getroffen werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für Die Arbeitszeit zu Hause ist durch die Berechnung des Durchschnitts Eingabe in der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenEDV-gestützten Zeiterfassung festzuhalten.
(3) 1Soweit es Für die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24Arbeitszeit zu Hause gelten die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die arbeits- und tarifvertraglich bzw. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die beamtenrechtlich festgelegte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenArbeitszeit.
(4) Aus dringenden betrieblichenAusfälle oder Störungen in der Technikausstattung, z.B. bei den Telekommunikationsanlagen während der festgelegten Arbeitszeit, gehen nicht zu Lasten der Bediensteten, es sei denn, die/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen Bedienstete hat die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werdenStörung selbst mutwillig herbeigeführt.
(5) Die Beschäftigten Für die Dauer der Arbeitszeit zu Hause sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – die tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetbeachten.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werdenDie FLAZ über die Regelungen der flexiblen Arbeitszeit bei der Stadt Nordhorn findet entsprechende Anwendung. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenIn jedem Einzelfall sind Präsenzzeiten am Telearbeitsplatz vorzusehen, um die erforderliche dienstliche Erreichbarkeit sicherzustellen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Im Übrigen kann in der Zeit Dienst am Telearbeitsplatz auch außerhalb der regelmäßigen Dienststunden geleistet werden. Die genauen Zeiten der Abwesenheit werden zwischen Bedienstetem und Führungskraft abgestimmt, im Antrag dokumentiert und können von montags bis freitags zwischen 6 bis 20 21 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit und samstags von 06:00 bis zu zwölf Stunden eingeführt 13:00 Uhr vereinbart werden. 2Die innerhalb An Sonntagen, Feiertagen und von 21 bis 6 Uhr ist, mit Ausnahme der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenallgemeinen dienstlichen Regelungen zur Anordnung der Arbeit zu diesen Zeiten, keine Telearbeit möglich.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Dienstvereinbarung Über Die Alternierende Telearbeit
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige 1 Als Arbeitszeit beträgt ausschließlich gilt die Zeit, während der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdeneine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bei der Unterneh- mung beschäftigt ist.
2 Ausserdem werden als Arbeitszeit angerechnet:
a. Reisezeiten ohne Arbeitsleistung, d.h. die nötige Zeit, um sich innerhalb einer Dienst- schicht von einer Arbeitsstelle zur anderen zu begeben;
b. Pausenanteile für die dem AZG unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c. Folgende Nachtdienstzuschläge: • 10 Prozent für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 24 Uhr (1.1) In Verwaltungen Nachtdienstzuschlag 2); • 30 Prozent für die Arbeit zwischen 24 Uhr und Betrieben4 Uhr sowie für die Arbeit zwischen 4 Uhr und 5 Uhr, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Arbeit vor 4 Uhr antritt (Nachdienstzuschlag 1); • 40 Prozent statt 30 Prozent ab Beginn des Kalenderjahres, in denen auf Grund spezieller Aufgaben dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendet (z.B. AusgrabungenNachtdienstzuschlag 3);
d. Weitere Zeitzuschläge und Pauschalen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann die in den bereichsspezifischen Anhängen gere- gelt werden;
e. Besprechungen mit der Vertretung der Unternehmung. Dabei gilt für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenReisezeit der Arbeitsort oder der Wohnort, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten habenje nachdem, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenwelcher näher am Besprechungs- ort liegt.
(3) 1Soweit es 3 Die Nachtdienstzuschläge gemäss Absatz 2c werden aufgrund der tatsächlichen Arbeitszeit ermit- telt. Sie sind bei der Berechnung der maximalen Dienstschicht nicht zu berücksichtigen und werden somit an die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen Höchstarbeitszeit nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenangerechnet.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden4 Der Zeitzuschlag für Nachtdienst 3 wird in zusätzlichen Ausgleichstagen gewährt.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen fürbeträgt
a) [nicht besetzt]im Tarifgebiet West 38,5 Stunden,
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlichStunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit Ar- beitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dringen- den betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle.
(1.1) In Verwaltungen 1. Die Dauer der Beschäftigung mit gefährlichen Forstarbeiten soll aus Unfallver- hütungsgründen neun Stunden pro Tag nicht überschreiten. Gefährliche Forst- arbeiten sind insbesondere - die Arbeit mit Motorsägen oder Freischneidgeräten, - das Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- oder Schneebrüchen, - das Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume, - das Besteigen von Bäumen, - der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, - das Holzrücken mit Seilwinden.
2. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass bei Arbeitsausfällen infolge schlechten Wetters in der Praxis auch im neuen Tarifrecht so wie bisher verfah- ren wird. Ausfallstunden begründen keinen Anspruch auf Nacharbeit und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) führen nicht zur Kürzung eines etwaigen Zeitguthabens oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4Entgeltanspruchs.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde zu- grunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäf- tigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewährenge- währen. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nacharbei- ten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Be- triebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitge- setz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendig- keiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten Arbeitszeitkorridors geleiste- ten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten festge- legten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.Schichtar- beit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung Anwen- dung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen landesbezirk- lichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich einvernehm- lich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztentscheidungsrecht hat.
(9.110) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tä- tigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchge- führt werden.
(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen Rah- men der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen besonde- ren Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenmaßgebend.
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Samples: Manteltarifvertrag Tv Forst
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit17 Individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Ar- beitszeit von 1.827 bis 2.140 Stunden (individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit- Soll) ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Abrechnungszeitraum 01. April bis 31. Xxxx des Folgejah- res. Die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit (Regelarbeitszeit) beträgt 2.088 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Arbeitszeitjahr. Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes re- gelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenim Abrechnungszeitraum.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von bis 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeit- raum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Über- gangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenÜberzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es Durch Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, dass die betrieblichenregelmäßige Jahresarbeitszeit für bestimmte Geschäftsfelder, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Betriebe, Teil- betriebe und/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24oder Gruppen von Arbeitnehmern unter proportionaler Anpassung des Monats- entgelts auf 2.140 Stunden festgelegt wird. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Vier Monate nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, Aufnahme regelmäßiger Ver- handlung ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten ein Ergebnis zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenerzielen.
(4) Aus dringenden betrieblichenIst das individuell vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu betrachten, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit- Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJAZ Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile blei- ben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll – Stunden/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Ab-rech- nungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll um 52 Stunden im Rahmen Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll an- teilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll um 52 Stunden oder um 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll an- teilig.
(1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 7 17a sechs Tage zusätzlichen Erho- lungsurlaub beanspruchen.
(2) Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsur- laub“ (Anlage 3a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Re- ferenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(3) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungs- urlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 17a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 3a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelt- tabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresar- beitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 3b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelt- tabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresar- beitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungs- urlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 17a oder § 17b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalender- jahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitge- ber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verein- bart, 2 wird eine Xxxx nach § 17a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umge- setzt.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 17a oder § 17b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an ihre Xxxx nach § 17a oder § 17b mindestens für zwei Kalenderjahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Arbeitgeber und Ar- beitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht gewählten Modells vereinbart werden.
(54) Die Beschäftigten Wahlrechte nach § 17a und § 17b sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-dergestalt kombinierbar, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden dass der Arbeitnehmer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 17a um 52 Stunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten Anspruch auf zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Erholungsurlaub nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit § 17b von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenTagen entscheiden kann.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt]die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet Tarif- gebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung Reg- elung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer ei- ner Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che täg- liche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bun- desebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich einvernehm- lich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztentscheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenenthal- ten.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen Pau- sen für
a) [nicht besetzt]die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich,
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; 38,5 Stun- den wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit auf bis zu 40 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlichzu verlängern. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige re- gelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu Grunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenBeschäf- tigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten lei- sten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassenzu- lassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich ent- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften Vor- schriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicherbetrieb- licher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-Sonn- tags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – so- wie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung auf Grund arbeitsvertrag- licher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu BereitschaftsdienstBereit- schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher wöchent- licher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet eingerich- tet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten Arbeitszeitkorridors gelei- steten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden Stun- den eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit Rah- menzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- Wech- selschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Personal- vertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundes- ebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande zu Stande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztentscheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden Stun- den wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen be- trieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrz- tinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember De- zember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinba- rung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung Leis- tung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-Wechsel- schicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 ist der Marburger Bund unverzüglich zu informieren. 2Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wo- chen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In die- sem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinba- rung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen mit dem Marburger Bund über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur Mar- burger Bund die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig un- abhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie dürfen keine Regelungen In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitaus- gleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Absatz 4 enthalten1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbar- ten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit er- bringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Arbeits- zeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert bestimmt werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4die gesetzlichen Pausen nicht in die Arbeitszeit einzurech- nen sind.5
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 5 Redaktionell angepasst an § 41 a) BT-F. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 maßgebend.6 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1beträgt 42 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legenArbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten2Bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum Zeit- raum von bis zu 39 Wochen zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin oder der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Entgelts (Nr. 16) von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden, wenn die Ärztin oder der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat und deshalb sonst nacharbeiten müsste. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten4Für Ärztinnen und Ärzte, die we- gen regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schicht- dienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel beziehungsweise ein Sechstel (vgl. Absatz 1 Satz 2) der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeits- zeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung 1Die tägliche Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Schichtdienst kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf 12 Stunden verlängert und 15 Minuten (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden Schichten an Sonn- nach Satz 1 und Feiertagen erreicht inner- halb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (Nr. 6 Absatz 3) kombiniert werden.
(5) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetzu leisten.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(7) 1 Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 5Soweit Einrichtungen 2Dabei gilt die gesamte Anwe- senheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zu- lässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin oder des Arztes. 4Die Ärztin oder der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Ein- sichtsrecht in privater Rechtsform die Arbeitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich nach Verlangen der Ärztin oder an- dere des Arztes zu gewähren.
1. 1Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchst- arbeitszeit von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte den Grund der Überschreitung anlassbezogen zu dokumentieren. 2Bei ei- ner außerplanmäßigen Überschreitung der im Dienstplan vorgege- benen Arbeitszeit haben die Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen im Einzelfall den Grund der Überschreitung anlassbezogen mitzuteilen.
2. Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahrenden allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt un- berührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt wird.
(8) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf im Durchschnitt an zwei Wochenenden im Kalendermonat innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht geleistet werden. 2Darüber hinaus dürfen Arbeitsleistungen am Wochen- ende nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Die Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie be- gonnen hat. 4Auf Antrag der Ärztin oder des Arztes sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des darauffolgenden Kalenderhalb- jahres zusätzlich zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) gewähren, eine weitere Übertragung ist nicht möglich. Sie dürfen keine Regelungen 5Am Ende dieses Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 6Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleis- ten.
1. 1Wochenenden, die nicht mit Arbeitspflicht (z.B. Arbeitsunfähigkeit) belegt werden oder an denen das Arbeitsverhältnis nicht besteht bzw. die Arbeitspflicht z.B. wegen Elternzeit, Mutterschutz oder eines Sonderurlaubes ruht, zählen nicht zu den nach diesem Absatz 4 enthaltenzu ge- währenden freien Wochenenden. 2Die Wochenenden im Sinne des Satzes 1 der Protokollerklärung sowie die ihnen zuzuordnenden Wo- chen bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. 3Wochenenden, die wegen Erholungsurlaubs nicht mit Arbeitspflicht belegt werden, zählen zu den nach diesem Absatz zu gewährenden freien Wochenenden.
2. 1Die Tarifvertragsparteien verständigen sich zur Erläuterung der Durchschnittsberechnung auf das folgende Beispiel: 2Das Kalenderhalbjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 ent- hält 26 Wochenenden. 3Die Ärztin oder der Arzt tritt am 1. August 2020 in das Beschäftigungsverhältnis ein, sie oder er ist vom 16. September bis 30. September 2020 arbeitsunfähig. 4Bei 26 Wochen ohne Fehlzeiten müssten der Ärztin oder dem Arzt mindestens zwölf freie Wochenenden (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) gewährt werden. 5Die Fehlzeiten inkludieren 6 Wochenenden und ihnen sind folglich 6 Wochen zuzuordnen, die vom Ausgleichszeitraum abgezogen wer- den (26 Wochen minus 6 Wochen ergibt 20 Wochen). 6Im Verhältnis zu den 20 Wochen sind daher dem Arzt mindestens 9 freie Wochen- enden zu gewähren (20 Wochen multipliziert mit 12 Wochenenden dividiert durch 26 Wochen ergibt 9,23 Wochenenden). 7Ergibt sich bei der Berechnung der zu gewährenden freien Wochenenden ein Bruchteil von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Als Arbeitszeit beträgt ausschließlich gilt die Zeit, während der Pausen fürdie Mitarbeitenden bei der Unternehmung beschäftigt sind. Ausserdem werden als Arbeitszeit angerechnet:
a) [nicht besetzt],Reisezeiten ohne Arbeitsleistung, d. h. die nötige Zeit, um sich innerhalb einer Arbeits- schicht zwischen Dienstort und Dienststellen oder zwischen mehreren Dienststellen zu bewegen;
b) folgende Nachtdienstzuschläge: • 10 % für die Beschäftigten Arbeit zwischen 22 und 24 Uhr; • 30 % für die Arbeit zwischen 24 und 4 Uhr sowie für die Arbeit zwischen 4 und 5 Uhr, sofern die Mitarbeitenden die Arbeit vor 4 Uhr antreten; • 40 % statt 30 % ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitarbeitenden das 55. Altersjahr vollenden. Die Nachtdienstzuschläge werden aufgrund der tatsächlichen Arbeitszeit ermittelt. Sie sind bei der Berechnung der Arbeitsschicht nicht zu berücksichtigen. Die Nachtdienstzuschläge werden in die Jahresarbeitszeit eingerechnet.
c) folgende Nebenarbeitszeiten: • 10 Min. in Betrieb setzen eines Fahrzeuges vor Ausfahrt (Dienstbeginn im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlichDepot) • 2 Min. Fahrzeugwechsel (je hälftig an übergebenden/übernehmenden Dienst) • 10 Min. Tanken, - ab dem 1Besenrein, Papierkorb, Parkieren gem. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1Dienstplan • 10 Min. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit Waschen bei jedem vorgesehenen Dienst, unabhängig ob gewaschen wer- den muss Die aufgeführten Nebenarbeitszeiten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenden Dienstplänen eingezeichnet.
(1.1d) In Verwaltungen und BetriebenPauschale: • 5 Min. pro Dienst für Unregelmässigkeiten, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. AusgrabungenVerspätungen bis 15 Minuten, ExpeditionenKassaab- rechnung/Einzahlungen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen StundenAktenstudium usw. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden Pauschalen werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenFolgemonat gutgeschrieben.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Firmenarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich Pau- sen beträgt 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich24 Minuten. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vor- geschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenMitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1In kirchlichen Dienststellen oder Arbeitsbereichen, deren Aufgaben Sonn- und Fei- ertagsarbeit erfordern, muss an Sonntagen und an Wochenfeiertagen dienstplanmäßig oder betriebsüblich gearbeitet werden. 2Dem Mitarbeiter steht ein arbeitsfreier Sonntag im Mo- nat zu. 3Mitarbeiter, die regelmäßig sonntags zu arbeiten haben, erhalten in der Woche einen arbeitsfreien Tag; die regelmäßige Arbeitszeit (Absatz 1) bleibt hiervon unberührt. 4In anderen Fällen werden die an einem Sonntag oder Feiertag zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der nächsten oder der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen.
(4) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regel- mäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember De- zember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenMitarbeiter, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenmüss- ten.
(45) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(56) Die Beschäftigten 1Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendig- keiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie so- wie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung Zu- stimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetver- pflichtet. 2Absatz 3 bleibt unberührt.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums Zeit- raums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten fest- gelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 9) Die Absätze 6 7 und 7 8 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und SchichtarbeitSchicht- arbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung10)1In Verwaltungen und Betrieben, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findetdenen saisonbedingt erheblich verstärkte Tätig- keiten anfallen, kann eine Regelung nach für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stun- den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und . 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der Arbeitgeber regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von sechs Mo- naten ein Letztentschei- dungsrecht hat.
entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. (9.1) 1Bei 11)1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens min- destens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.v. H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbe- schäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit16 Individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Ar- beitszeit von 1.827 bis 2.140 Stunden (individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit- Soll) ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Abrechnungszeitraum 01. April bis 31. Xxxx des Folgejah- res. Die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit (Regelarbeitszeit) beträgt 2.088 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Arbeitszeitjahr. Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes re- gelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenim Abrechnungszeitraum.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von bis 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeit- raum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Über- gangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenÜberzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden.
(3) 1Soweit es Durch Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, dass die betrieblichenregelmäßige Jahresarbeitszeit für bestimmte Geschäftsfelder, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Betriebe, Teil- betriebe und/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24oder Gruppen von Arbeitnehmern unter proportionaler Anpassung des Monats- entgelts auf 2.140 Stunden festgelegt wird. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Vier Monate nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, Aufnahme regelmäßiger Ver- handlung ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten ein Ergebnis zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenerzielen.
(4) Aus dringenden betrieblichenIst das individuell vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu betrachten, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit- Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJAZ Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile blei- ben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll – Stunden/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Ab-rech- nungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll um 52 Stunden im Rahmen Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des § 7 AbsEntgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). 1Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll an- teilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, 2 und ihr individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll um 52 Stunden oder um 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des § 12 ArbZG Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werdender Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll an- teilig.
(51) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet§ 16a sechs Tage zusätzlichen Erho- lungsurlaub beanspruchen.
(62) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werdenEntscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Regelarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub“ (Anlagen 6a, 7a und 8a). 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Regelarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenmit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(73) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungs- urlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 16a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Zeit von Entgelttabelle „Zusätz- licher Erholungsurlaub (6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu Tage)“ (Anlagen 6a, 7a und 8a). Arbeitnehmer mit einem Jah- resarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsent- gelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich verein- barten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Stunden eingeführt werdenTage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlagen 6b, 7b und 8b). 2Die innerhalb Arbeitnehmer mit einem Jahres- arbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men dem Maß des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenmit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(8) Die Absätze 6 2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hatbetrieblichen Bestimmungen zum Erholungs- urlaub.
(9.11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit Das Wahlrecht nach § 16a oder § 16b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalen- derjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeit- geber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum ver- einbart, wird eine Xxxx nach § 16a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums um- gesetzt.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 16a oder § 16b ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an ihre Xxxx nach § 16a oder § 16b mindestens für zwei Kalenderjahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden.“
(4) Die Wahlrechte nach § 16a und § 16b sind dergestalt kombinierbar, dass der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die Arbeitnehmer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 16a um 52 Stunden und Anspruch auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation zusätzlichen Erholungsurlaub nach § 16b von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenTagen entscheiden kann.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 8 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, mit deren Zustimmung ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird diedie Ärztin/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 24 von der Arbeit freigestellt. 2Kann Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten einem Jahr zu gewähren. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. ln unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden- Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf- Stunden- Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. Mit Zustimmung der Ärztin/des Arztes dürfen abweichend von Satz 2 sechs Zwölf- Stunden-Schichten in unmittelbarer Folge geleistet werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten der üblichen Betriebsabläufe zur Leistung von Sonntags-Sonntags- , Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 48 Stunden eingerichtet werden. 2Die Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. Durch Dienstplanung nach Maßgabe des Abs. 5 kann eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden erreicht werden, hierfür bedarf es einer Betriebsvereinbarung nicht.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung 8) Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wöchentlich, im Tarifgebiet Tarifge- biet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung Rege- lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.werden.6
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztent- scheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungsrech- te unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird diedie Ärz- tin/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt]die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 38,5 Stunden wöchent- lichwöchentlich, im Tarifgebiet Ost durch- schnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich West können sich die Tarif- vertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlichzu verlängern. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen not- wendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichenbetrieb- lichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwen- digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit Schichtar- beit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen täg- lichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.Schicht- arbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen lan- desbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztentscheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäf- tigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gear- beitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen..
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnit- ten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stel- le aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltele- fon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stun- den oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festge- legten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/ des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienst- lichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeit- raums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Xxxx Xxxxxx bis Xxxxxxx das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Ent- gelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereit- schaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 6Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 7Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 8In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maß- gabe der Entgelttabelle gezahlt. Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienst- stelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel- schichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechsel- schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeits- platz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzuneh- men und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktori- siert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeits- zeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisa- tionsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) 1Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterlie- gt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
(3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereit- schaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden. Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wer- den. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirk- lichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerich- tet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontin- gente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs- /Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.
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Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/be- trieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ei- ner Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dau- ernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschafts- dienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher/ dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden Über- stunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen Absät- zen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft- Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarif- verhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hin- blick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Ta- rifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 7) 8) möglich. Sie Arbeit an Sonn- und Feiertagen [ab dem 1. Januar 2023:] sowie an Wochenenden In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgen- des:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgeltta- belle. 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wer- den, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vor- sieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der ar- beitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe- rührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(4) 1Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) dürfen keine Regelungen an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr für ein weiteres Wochenende Arbeitsleistung angeordnet werden. 3Die Arbeitsleistung an einem Wochenende wird jeweils dem Kalender- monat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 4Darüber hinaus dürfen weitere Ar- beitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) nur an- geordnet werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 5Wochenenden, an denen gemäß Satz 4 weitere Arbeitsleistung angeord- net wurde, sind innerhalb der nächsten drei Kalendermonate als zusätzliche Wo- chenenden ohne Arbeitsleistung zu gewähren. 6Dies gilt nicht für Arbeitsleistun- gen, die an dem ersten weiteren Wochenende im Kalendervierteljahr (Satz 2) erbracht worden sind. 7Sind nach Satz 5 zu gewährende freie Wochenenden nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 gewährt worden, erhöht sich für die in dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistung bei Vollarbeit das Entgelt je Stunde um 10 Prozent, bei Bereitschaftsdienst die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 12 Ab- satz 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsen- tgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 11 Absatz 4 enthalten3 gezahlt. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird diedie Ärz- tin/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten nach- arbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht in einem Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dau- ernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschafts- dienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach den Absätzen Absät- zen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 sind der jeweilige kommunale Arbeitgeberverband und der ent- sprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 2Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft- Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarif- verhandlungen zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hin- blick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur jeweilige kommunale Arbeitgeberverband oder der jeweilige Landesverband des Marburger Bundes die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitAufnahme von Ta- rifverhandlungen verlangt. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 78) möglich.
(1) möglich1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulas- sen. Sie 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Ent- gelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt wer- den, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vor- sieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unbe- rührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(4) 1Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) dürfen keine Regelungen an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr für ein weiteres Wochenende Arbeitsleistung angeordnet werden. 3Die Arbeitsleistung an einem Wochenende wird jeweils dem Kalender- monat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 4Darüber hinaus dürfen weitere Ar- beitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) nur an- geordnet werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 5Wochenenden, an denen gemäß Satz 4 weitere Arbeitsleistung angeord- net wurde, sind innerhalb der nächsten drei Kalendermonate als zusätzliche Wo- chenenden ohne Arbeitsleistung zu gewähren. 6Dies gilt nicht für Arbeitsleistun- gen, die an dem ersten weiteren Wochenende im Kalendervierteljahr (Satz 2) erbracht worden sind. 7Sind nach Absatz 4 enthaltenSatz 5 zu gewährende freie Wochenenden nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 gewährt worden, erhöht sich für die in dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistung bei Vollarbeit das Entgelt je Stunde um 10 Prozent, bei Bereitschaftsdienst die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschafts- entgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 11 Abs. 3 gezahlt. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1beträgt 42 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenverteilt wer- den.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer länge- rer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wech- selschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ver- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienst- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung eines Tarifvertrages im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Zu- stimmung - Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetzu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Tarifvertrag kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden Stun- den eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten festgeleg- ten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Tarifvertrag kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender gleiten- der Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf an höchstens zwei Wo- chenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 5Soweit Einrichtungen 2Abweichend davon darf je Ka- lendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet wer- den. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur ange- ordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeits- leistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in privater Rechtsform dem sie begonnen hat. 5Auf An- trag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenen- den innerhalb des laufenden oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahrendes nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu gewähren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalenderviertel- jahr ist nicht möglich. Sie dürfen keine Regelungen 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Absatz 4 enthaltenSatz 5 ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochen- enden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermo- nat ist zu gewährleisten.
1. Soweit der Arzt Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen hat, wird der entsprechende Zeitanteil in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag festge- legt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Zentren zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Zentren unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Den Zentren Für Psychiatrie Des Landes Baden Württemberg
Arbeitszeit. 6 8 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die . Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz. Gegebenenfalls anfallende Umkleidezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit.
(1.1) In Verwaltungen 2. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für Ärztinnen und BetriebenÄrztinnen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Absatz 1 Satz 2, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.43 und 4 finden Anwendung.
(2) 1Für 3. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit 4. Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.
5. Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 25 von der Arbeit freigestellt. 2Kann Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) 6. Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) 7. Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
8. Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung 9. Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung 10. Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 3 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 11. Die Absätze 6 9 und 7 10 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 9 und 710) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
1. In Ergänzung zu § 8 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 8 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
a. Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
b. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.
c. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 15 Abs. 3 zulässig. § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
2. Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a. Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b. nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
3. Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
1. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
2. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
3. Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
4. Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
5. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit151
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 38 ½ Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit wöchent- lichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr das Kalenderjahr zugrunde zu legen. 2Abweichend Für Fehltage (Urlaub, unver- schuldete Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach § 52 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit des Angestellten angerechnet. Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von Satz 1 höchstens 100 Stunden kann bei Beschäftigtenin das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Die darüber hinausgehenden Stunden des tat- sächlichen Zeitguthabens des Angestellten werden mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhält- nisses ist ein Zeitguthaben ganz oder teilweise durch Vergütung (§ 26) einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen oder durch zusammenhängende Freizeit unter Fortzahlung dieser Bezüge auszugleichen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu leisten habenelf Stunden täglich, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werdenwenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durch- schnittlich mindestens drei Stunden fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich, wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle an- wesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten, jedoch nicht auf mehr als durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.(gestrichen)
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 (gestrichen) S. 284), Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 geändert, Abs. 8 Unterabs. 1, 3 und 5 neugefasst, Protokollnotiz zu Abs. 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Februar 1990 (KABl. S. 113), Protokollnotiz zu Abs. 7 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 52) Abs. 6 geändert, a bis c eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1991 (KABl. S. 216), Abs. 1 Satz 1 geändert, Satz 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Juni 1994 (KABl. S. 236) mit Wirkung ab 1. Mai 1994, Abs. 2 und des § 12 ArbZG 3 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. November 1995 (KABl. 1996 S. 49) mit Wirkung ab 1. Januar 1996, Abs. 1 und 2 geändert, Protokollnotiz zu Abs. 1 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 245) mit Wirkung ab 1. August 1996, Abs. 2 und 3 neugefasst, Abs. 4a und 6d eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 315) mit Wirkung ab 1. November 1996, Abs. 1 neugefasst, Abs. 6 a und 6 b geändert, Protokollnotiz zu Abs. 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Juni 1997 (KABl. S. 263) mit Wirkung ab 1. September 1997 Protokollnotiz zu Abs. 7 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. September 1998 (KABl. S. 327) mit Wirkung ab 1. November 1998, Abs. 5 geändert, Protokollnotiz zu Absatz 5 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Januar 2004 (KABl. S. 118) mit Wirkung ab 1. Februar 2004, Abs. 2 geändert, Abs. 3 und 4 gestrichen, Abs. 6d neugefasst, Abs. 6e und 6f eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. November 2006 (KABl. 2007 S. 1) mit Wirkung ab 1. Januar 2007.
(4 a) Ruhepausen können in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen angemessener Dauer aufgeteilt werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Angestellten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf um bis zu zwölf zwei Stunden verlängert verkürzt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- die Art der Arbeit dies erfordert und Feiertagen erreicht werdendie Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung Einführung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetKurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 4 zulässig.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienst- planmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Rahmen Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusam- menhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des nach Absatz 2 Satz 1 Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zeitraums ausgeglichenZulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstli- chen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(76 a) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (8) Die Absätze 6 und 7 gelten Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereit- schaftsdienst nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werdenanordnen, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsge- mäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Zum Zwecke der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein- schließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durch- schnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als ArbeitszeitArbeitszeit gewertet und mit der Über- stundenvergütung (§ 35 Abs. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 15 v. H., durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.vom
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Samples: Bundes Angestelltentarifvertrag in Kirchlicher Fassung – Bat Kf
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden. Der Dienstplan, welcher regelmäßig monatlich ausgerollt wird, soll spätestens 3 Wochen vor dessen In-Kraft-Treten feststehen.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird diedie Ärztin/der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 ist der Marburger Bund Landesverband Sachsen unverzüglich zu informieren. 2 Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt dem In-Kraft-Treten der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unter Angabe der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hatGründe zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen der Klinikum St. Georg gGmbH und dem Marburger Bund Landesverband Sachsen über diesen Einzelfall aufzunehmen.
(9.110) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.v. H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag der auf einen Montag bis Xxxxxxx fällt um 1/5 der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Soweit die Arbeitszeit der Ärzte auf 6 Tage verteilt ist, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag der auf einen Montag bis Samstag fällt um 1/6 der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) 1Ärztinnen und 7) möglichÄrzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; wö- chentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert ver- längert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung Rege- lung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztent- scheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Tarifvertrag (Collective Agreement)
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1beträgt 42 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, . 3Durch Tarifvertrag kann für diese Tätigkeiten einzelne Einrichtungen auch eine regelmäßige durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart werden; die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4zustehen- den Entgelte werden entsprechend umgerechnet.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer län- gerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte werden die Ärzte am 24. Dezember De- zember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestelltfrei- gestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgenerfol- gen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewährengewäh- ren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefal- lenen Stunden. Die Verminderung 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die Beschäftigtenbetrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, er- halten die Ärzte je Stunde 100 v. H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Ent- geltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v. H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die we- gen regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wech- selschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ver- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben Feiertags, sondern dienst- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstendeswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung durch Tarifvertrag im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Notwendigkei- ten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, - Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetzu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichti- gung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten Rei- sezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.v. H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.§ 7
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Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 38,7 Stunden wöchentlich. 2Bei 2Für Beschäftigte, die ständig Wechselschicht oder Schichtdienst leisten, beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden; bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann wird auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenverteilt.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dringend notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet eingeführt werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit ein täglicher Arbeitszeitrahmen von bis zu zwölf 14 Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der des täglichen Rahmenzeit Arbeitszeitrahmens geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V..
(9) Für 1Bei Dienstreisen gilt die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. - 2Für jeden Tag – einschließlich der Reisetage – wird mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. - 3Für Dienstreisen zu einem anderen Standort von Dataport wird die Zeit vom Antritt der Reise bis zu Beendigung der Reise als Arbeitszeit gewertet; maximal können 10 Stunden angerechnet werden. 4In außergewöhnlichen Fällen des § 14 Abs.1 Arbeitszeitgesetz können auch mehr als 10 Stunden angerechnet werden. - 1Für Kundenbesuche wird die Zeit vom Beginn des Dienstes, bzw. vom Antritt der Reise bis zur Beendigung des Dienstgeschäftes, bzw. der Reise als Arbeitszeit gewertet; maximal können 10 Stunden angerechnet werden. 2In außergewöhnlichen Fällen des § 14 Abs.1 Arbeitszeitgesetz können auch mehr als 10 Stunden angerechnet werden.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen Betrieb/eine Verwaltungregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.3 Bei Teilzeitkräften ist auch der Grund der Teilzeitbeschäftigung bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die Arbeitsstunden, die Beschäftigte auf Anordnung über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden bzw. Mehrstunden, die im Falle
a) der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 7 Abs. 6 über 45 Stunden oder die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.
b) für Überstunden in den Entgeltgruppen 10 bis 15 30 v.H.
c) für Nachtarbeit 20 v.H.
d) für Sonntagsarbeit 25 v.H.
e) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H. - mit Freizeitausgleich 35 v.H.
f) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.
g) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 20 Uhr, soweit diese nicht im des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 11) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Xxxx Xxxxxx bis Xxxxxxx das Zweifache, für Samstag und Sonntag sowie für Feiertage und für den 24. und 31. Dezember das Vierfache des tariflichen Stundenentgeltes nach Maßgabe der Entgelttabelle bezahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. 5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 8 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 11 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 8 Absatz 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft oder mittels technischer Einrichtungen) erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistung am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (z.B. an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
(4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird ggf. durch einen gesonderten Tarifvertrag geregelt. Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 gelten die bei Dataport am 31. Oktober 2006 jeweils geltenden Bestimmungen fort. 2Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 11) eingerichtet ist und die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, im Einvernehmen mit dem/der Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 3Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen werden.
(5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 100 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,48 Euro pro Stunde.
(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
(1) 1Durch Dienstvereinbarung kann ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findetArbeitszeitkonto eingerichtet werden. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 7 Abs. 6) oder ein Arbeitszeitrahmen (§ 7 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. 2Es kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hatkommt.
(9.12) 1Bei Dienstreisen gilt nur 1In der Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto in der ganzen Dienststelle oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten von Dataport, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 7 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 9 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der Reisetage wird jedoch mindestens in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden) die auf ihn entfallende regelmäßigeinnerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch den/die Beschäftigten;
c) die Berechtigung, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtdas Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würdeArbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.
(6) 1Zwischen Dataport und der/dem Beschäftigten kann die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbart werden. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden 2Voraussetzung ist eine getroffene Regelung zur Insolvenzsicherung. 3Das Mitbestimmungsrecht bleibt hierzu unberührt.
(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender vereinbart werden, wenn dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnetdienstlichen bzw. 4Der betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthaltenbetrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich Pausen. 2Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnetStunden. 3Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für . 4Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr 52 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend 5Innerhalb des Ausgleichszeitraums darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt 64 Stunden nicht überschritten werden.
(2) (nicht besetzt)
(3) 1Soweit es die betrieblichen/betrieblichen und dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte werden die Ärztinnen und Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des auf den Feiertag folgenden dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die ärztlichen Beschäftigten je Stunde 100 % des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 % (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag der Wochentage Montag bis Xxxxxxx fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben nach Dienstplan freihaben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen oder dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung dieses Haustarifvertrages zwischen dem Marburger Bund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und dem Klinikum Karlsburg im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 Arbeitszeitgesetz und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten 1Die Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/betrieblicher oder dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetzu leisten. 2Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Im Halbjahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) frei.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.(nicht besetzt)
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.(nicht besetzt)
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der 3Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
1. 5Soweit Einrichtungen 1Das Klinikum Karlsburg wird in privater Rechtsform ständigem Kontakt mit der Ärzteschaft bemüht sein, die Arbeitsabläufe insbesondere auch im Hinblick auf Verwaltungstätigkeiten stetig zu verbessern. 2Die erforderliche ärztliche Dokumentation sowie DRG-Kodierungstätigkeiten werden ausdrücklich nicht als Verwaltungstätigkeit aufgefasst.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass im Klinikum Karlsburg unter Einbeziehung der Ärztinnen und Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen entsprechen.
(1) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(2) 1Unter Einhaltung der Regeln des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder an- dere die Zahl der Wochenenddienste zu vermindern. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier 12-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht 12-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten dürfen nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 4) kombiniert werden. 4Abweichend von Satz 2 und Satz 3 kann die tägliche Arbeitszeit auf notarztbesetzten Rettungsmitteln auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
(3) 1Die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahrenbestimmten Stelle aufzuhalten, sind diese um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschafts- dienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes wird als Arbeitszeit gewertet. 4Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den Sätzen § 3, § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über 8 Stunden hinaus auf bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 5Die Verlängerung setzt voraus, dass zuvor
a) alternative Arbeitszeitmodelle geprüft wurden und
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz stattfand sowie
c) gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes ergriffen wurden. 6Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen.
(4) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen von § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig täglichen Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu durchschnittlich 56 Stunden zulässig ist, wenn über die regelmäßige Wochenarbeitszeit von den Vorgaben 40 Stunden hinaus Bereitschaftsdienst anfällt. 2Dabei darf die tägliche Arbeitszeit an Werktagen über 8 Stunden hinaus auf bis zu Arbeitszeitkorridor 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 3Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglichFeiertagen maximal 24 Stunden betragen. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten4Der Ausgleichszeitraum beträgt 9 Monate.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum Zeit- raum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit Soweit es die betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit Ar- beit freigestellt. 2Kann Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewährengewäh- ren. 3Die Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs- vereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf- Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf- Stunden-Schichten geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbe- schäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu BereitschaftsdienstBereit- schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden Stun- den eingerichtet werden. 2Die Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichenaus- geglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung 8) Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums Zeit- raums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden8 ist der Lan- desverband Niedersachsen des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Betriebsver- einbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu xxxxxxxxxxxxx.Xx diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhand- lungen über diesen Einzelfall aufzunehmen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Dienstvereinbarung Betriebs- vereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärz- tinnen und Ärzte nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber oder der Landesverband Nie- dersachsen des Marburger Bundes die Aufnahme von Tarifverhandlungen verlangt. In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalender- monats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgegli- chen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Letztentschei- dungsrecht hatFreizeitausgleich nicht ge- währt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(9.12) 1Bei Dienstreisen gilt nur Für Ärztinnen und Ärzte, die Zeit regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Reisetage wird jedoch mindestens Woche vorsieht, vermindert sich die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigtregelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung sie an einem gesetzlichen Feiertag, der Reisezeit auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht erreicht würdewegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müs- sen. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im MonatAbsatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(3) Ärztinnen und Ärzte, so werden die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalteneinen Sonntag fallen.
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Samples: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. … 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit Arbeits- zeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichenbe- trieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäf- tigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestelltfreige- stellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenmüss- ten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Be- triebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten Notwendig- keiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie so- wie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung Zu- stimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetver- pflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten Arbeitszeitkorridors geleis- teten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten festgeleg- ten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.Schicht- arbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung Anwen- dung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande zu- stande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht Letztentscheidungsrecht hat.
. (9.110)1In Verwaltungen und Betrieben, in denen aufgrund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) 1Bei Dienstreisen gilt nur oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätig- keiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die Zeit regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stun- den in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen zum Ende des Aus- gleichszeitraums nach Absatz 4 enthalten2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1beträgt 42 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis . Protokollerklärung zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung Nr. 5 Absatz 1: Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit auf sechs Tage ist nur möglich, wenn die tägliche Arbeitszeit an den Werktagen Mon- tag bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4Xxxxxxx mindestens acht Stunden beträgt.
(2) 1Für 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legenArbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten2Bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum Zeit- raum von bis zu 39 Wochen zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin oder der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Entgelts (Nr. 16) von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden, wenn die Ärztin oder der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat und deshalb sonst nacharbeiten müsste. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten4Für Ärztinnen und Ärzte, die we- gen regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schicht- dienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel beziehungsweise ein Sechstel (vgl. Absatz 1 Satz 2) der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeits- zeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung 1Die tägliche Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Schichtdienst kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf 12 Stunden verlängert und 15 Minuten (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden Schichten an Sonn- nach Satz 1 und Feiertagen erreicht inner- halb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (Nr. 6 Absatz 3) kombiniert werden.
(5) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetzu leisten.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit .
(Absätze 6 und 7) möglich1Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumen- tiert werden. Sie dürfen keine Regelungen nach 2Hierbei soll eine elektronische Personaleinsatzplanung mit der Möglichkeit der Abweichung vom Dienstplan auf Basis eines Katalogs von Gründen erfolgen. 3Nr. 6 Absatz 4 enthalten7 bleibt hiervon unberührt.
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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen, einschließlich der Zeit für die Postabfer- tigung 40 Stunden. Für Zeiten bezahlter Aus- und Fort- bildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag.
(1) 1Die regelmäßige 2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit beträgt ausschließlich sowie die Lage der Pausen fürRu- hepausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbei- tet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt werden, jedoch darf die täg- liche Normalarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten.
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten 3. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Ausmaß von mindestens 8 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlichin der Woche oder wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden be- zogen auf den Monat, mindestens ein Fünftel des 4,3- fachen der durch das Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit be- trägt, fallen unter die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werdenBestimmungen dieses Kollektiv- vertrages.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen4. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte An Samstagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann hat die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten Arbeitszeit um 12:00 Uhr zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müsstenenden.
5. Vereinbarungen gemäß § 4 Absatz 6 und Absatz 7 des Arbeitszeitgesetzes sind jedenfalls zulässig.
6. Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit (4ausgenommen Ju- gendliche) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen 10 Stunden ausgedehnt werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1Abs 4a AZG (schriftliche Vereinbarung im Einzelfall, 2 und des § 12 ArbZG von Unbedenk- lichkeitsbescheinigung durch den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben Arbeitsmediziner) kann an Sonn- und Feiertagen durch Überstunden die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht 12 Stun- den täglich ausgedehnt werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt]die Beschäftigten durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b) Beschäftigte, die Beschäftigten im Tarifgebiet West ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, -sowie für Beschäftigte in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien und Kfz- Werk-Stätten durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 38,5 Stunden wöchentlich. 2Bei 2Abweichend von Satz 1 werden bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsver- einbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- tags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobil- telefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) bzw. der vereinbarten Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus- gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden bei Vollbeschäftigten bzw. über den entsprechenden Anteil hieran bei Teilzeitbeschäftigten oder über die jeweils vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außer- halb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus oder innerhalb des Schichtplans ohne Ausgleich im Schichtplanturnus über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten bzw. über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hinaus, angeordnet worden sind.
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 3 bis 9b 30 v.H., in den Entgeltgruppen 9c bis 16 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit – ohne Freizeitausgleich 135 v.H., – mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. 1Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.2Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 3Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Ent- geltgruppe und Stufe. Mit dem Begriff Arbeitsstunden” sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeit- regelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Xxxx Xxxxxx bis Xxxxxxx das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 3 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 3 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Ein- richtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeits- leistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Ruf- bereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununter- brochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9ln diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 10Wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft durch die Ein- haltung der gesetzlichen Ruhezeit die darauffolgende dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit verspätet angetreten und erreicht die Summe der während der vorangegangenen Rufbereitschaft geleisteten Arbeitszeit und der nach der Ruhezeit geleisteten Arbeitszeit nicht das Tagessoll dieses Arbeitstages, so gilt die Fehlzeit tarifvertraglich als geleistete Arbeitszeit; ein Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 besteht hierfür nicht. 11Nach einem Einsatz während der Rufbereitschaft und anschließender dienstplanmäßiger bzw. betriebsüblicher Arbeitszeit kann die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) auf bis zu neun Stunden verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 ArbZG), wenn der vorangegangene Einsatz in der Rufbereitschaft nicht länger als vier Stunden gedauert hat. Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel- schichtzulage von 105,00 Euro monatlich, beschäftigte, die nicht ständig Wech- selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 Euro monatlich, beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(1) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1ln der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebsverein- barung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachge- wiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an sogenannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus- gleich kurzfristig widerruft.
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Lang- zeitkontos vereinbaren. 2ln diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. Für die Verringerung und die Verlängerung der Arbeitszeit finden die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Abweichend von §§ 8 Abs. 1 und 9a Abs. 1 TzBfG ist für das Verlangen der Beschäftigten auf Verringerung der Arbeitszeit nicht Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
2. 1Abweichend von §§ 8 Abs. 4 und 9a Abs. 2 TzBfG soll die von den Beschäftigten verlangte Verringerung der Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht ent- gegenstehen. 2ln diesen Fällen hat der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeits- zeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
3. 8 Abs. 6 und 9a Abs. 5 TzBfG finden keine Anwendung.
4. Abweichend von § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG muss der Zeitraum für eine zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit nicht mindestens ein Jahr betragen.
5. 9a Abs. 4 erster Teilsatz TzBfG findet keine Anwendung.
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Samples: Manteltarifvertrag
Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 durchschnittlich 39 38 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost wöchentlich und ab 1. Januar 2012 durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit Ar- beitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/die Ärztin/ der Be- schäftigte Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts Entgelts nach § 21 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrztinnen und Ärzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten na- charbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebs- vereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben .
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden verlängert aus- schließlich der Pausen ausgedehnt werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie . 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden.. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden
(56) Die Beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(67) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung 1Über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 7 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und 8 ist der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als ArbeitszeitMarburger Bund unverzüglich zu informieren. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden 2Er hat im MonatEinzelfall inner- halb von vier Wochen die Möglichkeit, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem In-Kraft-Treten der Betriebsverein- barung im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften Hinblick auf die Arbeitszeit angerechnetÄrztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarif- vertrages zu widersprechen. 4Der besonderen Situation 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind inner- halb von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragenvier Wochen Tarifverhandlungen über diesen Einzelfall aufzunehmen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 7 und 8) möglich.
(1) 1Es wird für jede Ärztin/jeden Arzt ein persönliches Arbeitszeitkonto eingerichtet. 2Auf dieses können Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten regel- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit als Plusstunden oder als Minusstunden gebucht werden. 3Überstunden werden als Plusstunden mit dem Faktor 1,15 in das Arbeitszeitkonto gebucht. 4Der Arbeitge- ber informiert die Ärztin/den Arzt quartalsweise schriftlich über den Stand des Ar- beitszeitkontos.
(2) 1Es gilt ein Ausgleichszeitraum von einem Jahr, beginnend ab dem 1.1. eines je- den Kalenderjahres. 2Mit Ablauf des 31.12. eines jeden Kalenderjahres soll das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein. 3Ist dies nicht möglich, wird das vorhandene Zeitguthaben mit dem individuellen Stundenentgelt vergütet. 4Erfolgt keine Vergü- tung wird das Zeitguthaben auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und mit einem Faktor von 1,15 faktorisiert. Zeitschulden werden analog behandelt.
(3) 1Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen bis zu 150 Stunden als Zeitguthaben oder 40 Stunden als Zeitschuld nicht überschritten werden. 2Die Plusstunden sollen nicht mehr als 100 Stunden und die Minusstunden nicht mehr als 30 Stunden betragen (grüne Phase). 3Werden die Zeiten nach Satz 2 überschritten (rote Phase), hat die Ärztin/der Arzt gemeinsam mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, um das Zeitguthaben oder die Zeitschuld wieder in die grüne Zone zu führen. 4Die Ärztin/der Arzt kann Minusstunden erreichen durch die Verkürzung ihrer/seiner Sollarbeitszeit aufgrund ihrer/seiner eigenen Entscheidung - wobei der Arbeitsan- fall und Weisungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind - oder durch die Verkürzung ihrer/seiner Sollarbeitszeit aufgrund dienstlicher Anweisung. 5Hierbei hat der Arbeitgeber die Fristen des Abs. 5 zu beachten.
(4) Bestehende Zeitguthaben sind grundsätzlich durch Freizeitausgleich auszuglei- chen.
(5) 1Will die Ärztin/der Arzt Freizeitausgleich in Anspruch nehmen oder ihre/seine Sollarbeitszeit verkürzen, muss sie/er dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. 2Hierfür sind folgende Fristen maßgeblich: - bis zu drei Stunden am selben Tag, - mehr als drei Stunden einen Tag vorher, - ab einen Tag drei Tage vorher, - ab fünf Tage drei Wochen vorher.
(6) 1Bei Vorliegen betrieblicher Gründe kann der Freizeitausgleich oder die Verkür- zung der Sollarbeitszeit abgelehnt werden. 2Die genannten Fristen können im Einvernehmen zwischen Ärztin/Arzt und Arbeitgeber verkürzt werden.
(7) möglich1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Arbeitszeitguthaben bis zu dessen Ablauf durch Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung auszugleichen. Sie dürfen keine Regelungen 2Kann die- se Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, wird das Zeitguthaben ausgezahlt. 3Zeitschulden sind durch die Ärztin/den Arzt vor dem Ende des Ar- beitsverhältnisses auszugleichen.
(8) Zeitguthaben sind im Todesfall der Ärztin/des Arztes an die Erben auszubezah- len.
(9) Der Arbeitgeber kann mit der Ärztin/dem Arzt die Faktorisierung von Zeitzuschlä- gen oder die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In Ergänzung zu § 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage fol- gendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhält- nisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 11 Absatz 4 enthalten1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 11 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt un- berührt.
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müs- sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a) [nicht besetzt],
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1beträgt 42 Stunden. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt verteilt werden.
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei BeschäftigtenÄrzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer län- gerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen dienstli- chen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, er- halten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Ent- geltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wech- selschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ver- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienst- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die BeschäftigtenÄrzte, die we- gen wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ei- nes Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Abs. Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Notwendigkei- ten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – so- wie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, - Überstunden und Mehrarbeit verpflichtetzu leisten. 2Ärzte, die regelmä- ßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wo- chen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 5Soweit Einrichtungen 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet werden. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in privater Rechtsform dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahrendes nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu gewähren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalen- dervierteljahr ist nicht möglich. Sie dürfen keine Regelungen 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Absatz 4 enthaltenSatz 5 ist in- nerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochen- ende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaft- liche Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschul- gesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftli- cher Tätigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen entsprechen.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken