Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen. 26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit). 26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender. 26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung. 26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof. 26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 5 Arbeitszeit § 6 Besondere Regelungen zur Arbeitszeit in Großbetrieben
(Garten- und Landschafts- bau1) resp. 2236 1In Großbetrieben werden die Beschäftigten durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden (übrige Betriebe)zur Arbeit herangezogen, d.h. soweit im Wochendurchschnitt 42 Arbeitsvertrag nichts anderes ver- einbart ist. 2Die/Der Beschäftigte ist in diesem Umfang zur Arbeitsaufnahme verpflichtet, wenn der Arbeitgeber dies dem Beschäftigten mindestens zwei Ta- ge vorher und die Uhrzeit der Arbeitsaufnahme am Vortag spätestens bis 15.00 Uhr mitgeteilt hat. 3Die tägliche Arbeitszeit hat an solchen Einsatztagen mindestens zwei Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzwzu betragen. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für 4Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfallregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 5Der Arbeitgeber ist ferner berechtigt, Krankheitbis zu 25 v.H. der Arbeitszeit nach Satz 1 zusätzlich abzurufen. 6Darüber hinaus ist eine wei- tere Heranziehung im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten nach § 5 jeder- zeit möglich. 7Die möglichst gleichmäßige Heranziehung zur Arbeitsleistung wird vom Arbeitgeber geregelt. 8§ 5 Satz 2 findet Anwendung. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte, Ferien, Feiertage usw.) wird die eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 respBesitzstandszulage nach § 25 Abs. 8,6 Stunden angenommen1 Satz 1 erhalten.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (2) 1Bei ganztägigem Arbeitsausfall infolge Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, wie auch bei Stilllegung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit Schlachtbetriebes, werden den durch den Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten das Entgelt nach § 11 für die Gartenbaubetriebe ausgefallenen Arbeitsstunden fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinander folgenden Kalendertagen seit Beginn der Be- triebsstörung. 2Das Gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnah- men. 3Das Entgelt nach Satz 1 wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtnur gezahlt, wenn die/der Beschäftigte ord- nungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, dass der Arbeitgeber auf das Erscheinen der/des Beschäftig- ten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Dieser 4Der Arbeitgeber ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr berechtigt zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu gebenverlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses unter Anrech- nung des Entgeltanspruchs nach Satz 1 nachgeholt wird. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben Eine Betriebsstilllegung liegt nicht schon dann vor, wenn an einzelnen Tagen abweichend vom bisherigen Rhythmus nicht geschlachtet wird, etwa zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe Über- brückung von Tagen aus Anlass eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderFeiertages.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Tarifvertrag Zur Regelung Der Rechtsverhältnisse Der Beschäftigten in Der Fleischuntersuchung, Tarifvertrag Zur Regelung Der Rechtsverhältnisse Der Beschäftigten in Der Fleischuntersuchung
Arbeitszeit. 26.1 23.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. normale wöchentliche Arbeitszeit wird im Wochendurchschnitt 42 Stunden Allgemeinen auf 5 Arbeitstage verteilt. Falls aus Gründen, die Gilgen nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss, wird die normale Arbeitszeit verrechnet. Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit wird sich das Personal von Gilgen nach den betrieblichen Gegebenheiten des Bestellers und den ört- lichen Verhältnissen richten. Die normale tägliche Arbeitszeit (Garten- Normalarbeits- zeit) liegt zwischen 07.00 und Landschaftsbau)17.00 Uhr.
23.2 Über die Normalarbeitszeit geleistete Stunden, werden mit folgenden Über- zeitzuschlägen verrechnet: Montag bis Xxxxxxx 17.00 Uhr – 20.00 Uhr 25% Montag bis Xxxxxxx 20.00 Uhr – 07.00 Uhr 50% Samstag ganzer Tag 50% Sonn- und allgemeine Feiertage 100%
24.1 Reisezeiten sowie eine angemessene auftragsbedingte Vorbereitungs- sowie Abwicklungszeit nach der Reise gelten als Arbeitszeit gemäss Ziff. 23 hiervor. Als Reisezeit angesehen wird:
a) der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum und vom Montageplatz;
b) die Zeit für den Bezug der Unterkunft am Montageort sowie für behördliche An- und Abmeldeformalitäten.
24.2 Kann in der Nähe der Arbeitsstelle keine angemessene Unterkunft und Ver- pflegungsmöglichkeit gefunden werden, wird die für den Weg zwischen Unterkunfts- bzw. 43 Stunden Verpflegungsort und Arbeitsstelle benötigte tägliche, für den einfachen Weg eine halbe Stunde überschreitende Zeit (alle übrigen Betrie- be)Wegzeit) wie Arbeitszeit verrechnet. Für Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Ausla- gen sowie die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenKosten für die notwendige Benutzung angemessener Ver- kehrsmittel oder eines Mietwagens gehen zu Lasten des Bestellers.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung 24.3 Wird das Personal von Gilgen aus Gründen, die Gilgen nicht zu vertreten hat, in der Ausführung ihrer Arbeiten behindert oder nach Beendigung der Arbei- ten aus irgendeinem Grunde zurückgehalten, ist Xxxxxx berechtigt, die War- tezeit wie Arbeitszeit in Rechnung zu stellen. Alle übrigen damit zusammen- hängenden Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl Bestellers. Das Gleiche gilt für sonstige, von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)Gilgen nicht zu vertretende Ausfallzeit wie z.B. an Feierta- gen am Montageort.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen
Arbeitszeit. 26.1 7.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit Wochenarbeitszeit ist auf 5 Tage verteilt, wobei bei ausserordentlichen, unvorhergesehenen betrieblichen Um- ständen davon abgewichen werden kann. Unter Einhaltung des Gesetzes, dieses GAV und in Absprache mit dem Arbeit- geber können die Mitarbeitenden eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit beantragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Personal mindestens einmal pro Monat zwei aufeinander folgende ganze freie Tage zu gewähren. Diese müssen nicht auf ein Wochenende fallen.
7.2 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzwbei 100 % Beschäftigungsgrad. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenDie jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2̩184 Stunden.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- 7.3 Vorbereitungs- und Land- schaftsbau) respAufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz verlassen werden darf.
7.4 Die über der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeit geleisteten Stunden gelten als sie Überstunden.
7.5 Der Arbeitsplan wird zwei Wochen im Voraus erstellt. Es ist darauf zu achten, dass die Reisezeit zwi- schen Wohnort Arbeitszeit am jeweiligen Arbeitstag aneinanderhängend geleistet werden kann. Der Einsatzplan kann im ausserordentlichen Bedarfsfall des Unternehmens im Rahmen der Verfügbarkeit und Geschäftsdomizil übersteigtnach Rücksprache der betrof- fenen Mitarbeitenden geändert werden.
7.6 Mitarbeitende mit familiären Betreuungssaufgaben haben Anspruch auf sozialverträgliche Arbeitszeiten, sofern die Über- nahme der Betreuung durch eine andere Person nicht möglich ist. Unter den Begriff familiär fallen alle Betreuungsaufgaben im familiären Umfeld (Kinder, pflegebedürftige Eltern), unabhängig von Zivilstand oder sexueller Ausrichtung.
7.7 Es wird jeden Monat eine Arbeitszeitabrechnung erstellt. Diese muss den Mitarbeitenden ausgehändigt und von beiden Parteien unterschrieben werden. Am Ende des Kalenderjahres müssen Arbeitszeitsaldo und vertragliches Arbeitssoll ausge- glichen sein oder spätestens bis Ende April des Folgejahres ausgeglichen werden. Bei einer Kündigung des Arbeitsverhält- nisses im Verlaufe des Jahres muss das Stundensoll bei null sein oder die überzähligen Stunden ausbezahlt werden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Tankstellenshops in Der Schweiz, Gesamtarbeitsvertrag Tankstellenshops in Der Schweiz
Arbeitszeit. 26.1 25.1 Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchent- lichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmen- den werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten.17) Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo vorliegt. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Xxxxxxx); die- ser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximal wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme.
25.2 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) respberechnet sich auf durch- schnittlich 40 Stunden pro Woche beziehungsweise durchschnitt- lich 2080 Stunden pro Jahr. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)Die pro Kalenderjahr massgebende Jahresbruttoarbeitszeit ist jeweils in Anhang 8 GAV festgehalten. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche durchschnittli- che Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 8 Stunden angenommen. Bei Teilzeit- angestellten wird diese prozentual reduziert.
26.2 Zur entsprechenden 25.3 Die Berechnung des Stundenlohnes wird erfolgt auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl einer durch- schnittlichen Monatsstundenzahl von durchschnittlich 182 173,3 Std. bzw. 40 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)pro Woche.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 25.4 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer die Arbeitnehmen- den zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit zu halten haben; beginnt die Arbeit in der Werkstatt, so gilt der Weg zwischen Wohnort von und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhofzur Werkstatt nicht als Arbeitszeit.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer 25.5 Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise am Ge- schäftsdomizilseine Arbeit verrichtet, gilt und fällt dadurch die Reisezeit Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.
25.6 Die Betriebe sind berechtigt, nach Rücksprache mit den Arbeit- nehmenden in Anwendung von Art. 25.5 GAV einen sinnvollen Rayon um die Werkstatt festzulegen.
25.7 Der Arbeitgeber bestimmt eine Abrechnungsperiode von 12 Mona- ten jeweils auf Ende eines Quartals. Per Ende dieser Abrechnungs- periode können jeweils höchstens 120 Mehr- oder Minusstunden – exkl. Vorholzeit, bzw. auf Wunsch des Arbeitnehmenden vorbezo- gene Ferien – auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Art. 25.2 GAV auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Darüber hinausgehende Minusstunden müssen vom Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden, sofern diese vom Arbeitgeber angeord- net worden sind. Zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit gleicher Dauer oder mit Lohn samt einem Lohnzuschlag ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmen- den dem Arbeitgeber zu. Können allfällige Überstunden infolge Be- endigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von glei- xxxx Xxxxx kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort Austritt des Arbeitnehmers in dem Umfang als ArbeitszeitArbeitnehmenden nicht ausgeglichen wer- den, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtgeht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.
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Arbeitszeit. 26.1 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde ge- legt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch ei- ne entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Ka- lendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Aus- gleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des mo- natlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmä- ßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittli- chen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müs- sen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienst- plans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(Garten- und Landschafts- bau4) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarif- vertrages auf Landesebene für einzelne Krankenhäuser im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit des § 12 Arbeitszeitgesetz von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird (5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten ver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)einen Sonntag fallen.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit (6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann für einzelne Krankenhäuser ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Ar- beitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann für einzelne Krankenhäuser in der Zeit von 6 bis 22 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die in- nerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Gartenbaubetriebe Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Ge- schäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtjedoch mindes- tens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Ar- beitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so gilt werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der Musterarbeitszeitkalenderjeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbe- schäftigten ist Rechnung zu tragen.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen (9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wo- chenende (Xxxxxxx ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet werden. 3Darüber hinaus dürfen wei- tere Arbeitsleistungen am Wochenende nur angeordnet werden, während wenn eine Gefährdung der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltPatientensicherheit droht. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil4Die Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeitsie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht ge- währten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalenderviertel- jahres zusätzlich zu gewähren, als sie eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalen- dervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen al- le freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wo- chen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtfreien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleis- ten.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Arbeitszeitregelung Norm-Jahres- arbeitszeit
1 Die massgebliche Arbeitszeitregelungen (Schichtung der Arbeit, Regelung der Mehrarbeit und Überzeitarbeit, Anspruch auf Ruhetage und Feri- en) richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG), der dazugehörigen Verordnung (AZGV), des Arbeitsgesetzes (ArG) und des Anhang 1 sowie nach den ergänzenden Weisungen (z. B. über die gleitende Arbeitszeit) oder Ausführungsbestimmungen.
2 Im Rahmen der Möglichkeiten können die Vertragsparteien dif- ferenzierte, auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der einzelnen Unternehmensbereiche bzw. deren Organisationseinheiten ab- gestimmte Arbeitszeitformen vereinbaren.
3 Das Nähere regelt der Anhang 1.
1 Die Jahresarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 2050 Stunden (übrige Betriebe2058.2 Stunden in einem Schaltjahr), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Sie beruht auf einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (Garten- 5 ✕ 492 Mi- nuten) pro Woche. Dabei besteht ein Anspruch auf 63 Ruhetage und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)mindestens 52 Ausgleichstage. Für teilzeitbeschäftigte Mit- arbeitende verkürzt sich die Jahresarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
2 Der Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) von anrechenbaren beziehungsweise krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten wird ebenfalls eine durchschnittliche durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen492 Minuten zugrunde gelegt.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird 3 Bei ganzjährigen Abwesenheiten entsteht kein Anspruch auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- Ruhe- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)Ausgleichstage.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 26.1 16.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp40 bis 42 Stunden. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.hEs sind verschiedene betriebliche Regelungen zur Gestaltung der Arbeitszeit möglich. im Wochendurchschnitt In jedem Fall beträgt die Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte pro Woche 40 bis 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau)Stunden, bzw. 43 pro Jahr 2080 Stunden (alle übrigen Betrie- be52x40 Stunden) bis 2184 Stunden (52x42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenohne Pausen gerechnet.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 16.2 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltzu halten hat. Nicht als Arbeitszeit Beim Verkaufspersonal gilt der Zeitaufwand für Vorberei- tungs- und Aufräumarbeiten sowie die Bedienung der Kunden nach Ladenschluss als Arbeitszeit. Der Weg zwischen Wohnort von und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhofzu der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.
26.6 Beginnt und/oder beendigt 16.3 Folgende Tage gelten im Kanton Zürich als öffentliche Ruhetage, an denen nicht ge- arbeitet wird: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,
1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember). Die gleiche Regelung gilt für Lokalfeiertage (z.B. in der Stadt Zürich der Berchtold- stag [2. Januar] sowie die Nachmittage des Sechseläuten- und Knabenschiessen-Mon- tags). Eine gleichwertige andere Lösung ist möglich.
16.4 Nebst dem wöchentliche Ruhetag (in der Regel der Sonntag) hat der Arbeitnehmer in jeder Woche Anspruch auf einen ganzen freien Tag oder zwei halbe freie Tage. Der Anspruch fällt jedoch dahin, wenn ein öffentlicher Ruhetag gemäss Art. 16.3 auf den Wochentag fällt, an dem der freie Tag oder Halbtag üblicherweise gewährt wird. An den Tagen, an welchen ein freier Halbtag gewährt wird, darf die Arbeitszeit nicht mehr als die Hälfte der normalen täglichen Arbeitszeit betragen.
16.5 Arbeitnehmer, die mindestens bis 20.00 Uhr im Abendverkauf eingesetzt werden, ha- ben Anspruch auf eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten Dauer, sofern sie die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilvor 16.30 Uhr aufnehmen. Beträgt die Arbeitszeit einschliesslich Abendver- kauf an diesem Tag mehr als 8 Stunden, gilt so haben die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort Arbeitnehmer zusätzlich Anspruch auf angemessene Verpflegung innerhalb oder ausserhalb des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtBetriebs auf Kosten des Arbeitgebers. Bei auswärts wohnenden Arbeitnehmern wird beim Abendverkauf auf annehmbare Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel Rücksicht genommen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 26.1 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen. 2Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 3Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage verteilt werden. 4Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen.
(2) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entspre- chender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Ar- beitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienst- plans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(Garten- und Landschafts- bau3) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Wochendurchschnitt 42 Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden (Garten- ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stun- den-Schichten und Landschaftsbau), bzwinnerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stun- den-Schichten geleistet werden. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- 4) Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonn- tags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und Land- schaftsbau) respMehrarbeit zu leisten. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr In Ergänzung zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 § 7 Abs. 2 abgewichen gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitaus- gleich nicht gewährt werden, erhält der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde ent- fallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung3§ 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
26.5 Als (2) 1Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltin diesen Fällen nicht. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp3§ 11 Abs. Werkstatt/Werkhof1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer (3) 1Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. 3Im Halbjahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) frei.2 (mit Wirkung zum 1. Oktober 2022): 3Im Monat sind mindestens zwei freie Wochenenden von jeder Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil(Regelarbeit, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom Bereit- schaftsdienst, Rufbereitschaftsdienst) frei. 4Das Wochenende beginnt Xxxxxxx 22 Uhr und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.endet Montag 6 Uhr.3
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Samples: Haustarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte (Tv Ärzte Chemnitz)
Arbeitszeit. 26.1 6.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. Wochenarbeitszeit ist im Wochendurchschnitt Einzelarbeitsvertrag festgelegt.
6.2 Die Arbeitszeit für ein 100%-Pensum beträgt höchstens 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenpro Woche.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung 6.3 Der Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeitnehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt Die ArbeitnehmerIn- nen können jederzeit Einsicht in die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch den Arbeitgebenden während 5 Jah- ren aufzubewahren und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung haben pro Tag und die Bekanntgabe eines eigenen ArbeitszeitkalendersArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten: • Einsatzort/Objekt; • Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), so gilt der Musterarbeitszeitkalenderein- schliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet; • nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern an- wendbar.
26.4 Für 6.4 Die Arbeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Bewältigung Arbeit von Arbeitsspitzen resp20.00 Uhr bis 23.00 Uhr ist Abendarbeit. Arbeitsausfällen kann Die Arbeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist Nachtarbeit. Vorübergehende Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% vergütet. ArbeitnehmerInnen der Planungsvorgabe gemSpital- und Fahrzeugreinigung, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben An- spruch auf einen gesetzlichen Zeitzuschlag von 10% und einen Lohn- zuschlag von 15% auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskatego- rie, ebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügunghö- herer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn be- zahlt wird, und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht.
26.5 Als Arbeitszeit 6.5.1 Die Arbeit in der Zeit von Samstag 23.00 Uhr bis Sonntag 23.00 Uhr gilt die Zeitals Sonntagsarbeit. ArbeitnehmerInnen, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhofwelche normalerweise nicht zu Sonntags- oder Feiertagsarbeit herangezogen werden, er- halten bei einem ausserordentlichen Einsatz einen Lohnzuschlag von 50%.
26.6 Beginnt und6.5.2 ArbeitnehmerInnen der Spital- und Fahrzeugreinigung, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- oder Feiertagsarbeit leisten, haben im Zeitraum von Samstag/oder beendigt Feiertagsvorabend 23.00 Uhr bis Sonntag/Feiertag 06.00 Uhr sowie bei Verschiebung des Zeit- raumes der Arbeitnehmer Sonntagsarbeit Anspruch auf den gesetzlichen Zeitzu- schlag von 10% und einen Lohnzuschlag von 15% auf dem Minimal- lohn der jeweiligen Lohnstufe. Für den Zeitraum von Sonntag/Feiertag 06.00 Uhr bis Sonntag/Feier- tag 23.00 Uhr besteht ein Anspruch auf 25% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie. Der Lohnzuschlag ver- ringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird, und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% bzw. + 25% für die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom Tagesarbeit entspricht.
6.5.3 Nacht- und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtSonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Arbeitszeit:
1. Die massgebliche Jahresarbeitszeit wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 2184 ausschließlich der Pausen 38 ,5 Stunden. Als Überstunde gilt – soweit im folgenden Absatz und in Pkt. (Garten- Punkt) 2. bis 7. nicht anderes festgelegt ist – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die zweite Hälfte der 39. und Landschafts- baudie 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Sinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG (Arbeitszeitgesetz ). Während der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. Gibt es zu bezahlten Arbeitspausen keine diesbezüglichen Regelungen und weist der Arbeitnehmer nach, dass im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) respwerden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer. 2236 Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art fehlen oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38 ,5 Stunden vorsehen, sind die zusätzlichen Stunden (übrige Betriebe)bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX. zu bezahlen, d.h. jedoch ohne Überstunden-Zuschläge, wenn auch im Wochendurchschnitt 42 Beschäftigerbetrieb keine Überstunden (Mehrarbeits)-Zuschläge zustehen. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art eine Normalarbeitszeit von weniger als 38 ,5 Stunden vorsehen, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (Garten- und Landschaftsbau)IX/1.) für 38 ,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3., bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)4., 4a.) ist auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die Berechnung der Lohnersatzleistungen im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat fest- zusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden. Arbeitsbereitschaft:
2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (wie Karenztage bei UnfallZulässigkeit, Krankheit, Ferien, Feiertage Entlohnung usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommensowie der sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gelten auch für überlassene Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftigerbetrieb angewendet werden.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung 3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Stundenlohnes wird auf Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30% zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. Werden Wächter und Portiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine monatliche Arbeitsstundenzahl zusammenhängende Freizeit von durchschnittlich 182 Stunden mindestens 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (Garten- Wochenruhe im Sinne des ARG (Arbeitsruhegesetz)). Diese hat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen. Von der Pauschalentlohnung für Chauffeure und Land- schaftsbau) respBeifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb Chauffeure und Beifahrer kann, wenn in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, im Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen 52 Stunden verlängert werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind Überstunden. Für Wächter und Portiere, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden pro Jahr zur Verfügungausgedehnt werden.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Arbeitszeit. 26.1 1. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Art. 15 Abs. 1 GAV.
2. Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr – 06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr – 23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Be- rechnung der Arbeitszeit ein.
3. Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis -ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofMitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt etc.) einfinden muss, z.B. um Material abzuholen etc.
26.6 Beginnt und4. Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1’801 und 2’300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig ab- geändert werden.
5. Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nachvollziehbare Ar- beitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Ein- satz/oder beendigt Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes/Auftrages, Zeitbonus, Total der Arbeitnehmer Ar- beitsstunden pro Tag und Monat) und Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr- /Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilArbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
6. Erstellt und händigt der Arbeitgeber keine Zeitabrechnungen aus, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort wird eine Zeitabrechnung des Arbeitnehmers in dem Umfang Mitarbeitenden im Streitfall als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtBeweismittel berücksichtigt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2184 ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(Garten- 2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Landschafts- bauÄrzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) resp1Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin/ der Arzt am 24. 2236 Stunden Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
(übrige Betriebe), d.h. 4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Wochendurchschnitt 42 Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(Garten- 6) Ärztinnen und Landschaftsbau)Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(9) 1Über den Abschluss einer Dienst- bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)Betriebsvereinbarung nach den Absätzen 4, 7 und 8 ist der Landesverband Thüringen des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. Für 2Er hat im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Berechnung Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei UnfallDienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 3In diesem Fall wird für Ärztinnen und Ärzte nach Satz 2 die Wirksamkeit der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen über diesen Einzelfall aufzunehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird wenn eine durchschnittliche Arbeitszeit Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärztinnen und Ärzte nicht zustande kommt und die Ilm- Kreis-Kliniken gGmbH oder der Landesverband Thüringen des Marburger Bundes die Aufnahme von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenTarifverhandlungen verlangt.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des Stundenlohnes wird dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Land- schaftsbau) respStufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt3§ 11 Abs. Vgl1 Satz 2 Buchst. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)c bleibt unberührt.
26.3 Die wöchentliche (2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in einem Arbeitszeitkalender festgelegtdiesen Fällen nicht. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben3§ 11 Abs. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung1 Satz 2 Buchst. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalenderc bleibt unberührt.
26.4 Für (3) 1Ärztinnen und Ärzte, die Bewältigung regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von Arbeitsspitzen respzwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht 2Hiervon soll ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügungfreier Tag auf einen Sonntag fallen.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 70 Wöchentliche Normalarbeitszeit 71 Jahresarbeitszeit
a. bei einer 6-Tage-Woche: (Garten- und Landschafts- bauAnzahl Tage im Jahr – Anzahl Sonntage) resp. 2236 x 7,5 Stunden (übrige BetriebeStunden abhängig von Ziffer 70), d.h. ;
b. bei einer 5-Tage-Woche: (Anzahl Tage im Wochendurchschnitt 42 Jahr – Anzahl Sonntage – Anzahl Samstage) x 9 Stunden (Garten- und LandschaftsbauStunden abhängig von Ziffer 70), . 2Die Jahressollarbeitszeit wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad festgelegt. Der monatlich ausbezahlte Lohn richtet sich nach dem Beschäf- tigungsgrad. 3Der Zeitsaldo ist im Jahresverlauf begrenzt auf +200 bzw. 43 – 50 Stunden. Am Ende des Bemessungsjahrs darf der Zeitsaldo +100 bzw. – 50 Stunden (alle übrigen Betrie- be)nicht übersteigen. Für Davon ausgenommen sind Fälle von länger dauernden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall. Der positive Zeitsaldo wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten in Zeit kompensiert oder kann auf das nächste Jahr übertragen werden. Falls dies nicht möglich ist, können diese Stunden ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Der Entscheid liegt bei der PostLogistics AG. Ein negativer Saldo von über 50 Stunden verfällt zulasten der PostLogistics AG. 4Die für jeden Monat vorgesehene individuelle Arbeitszeit wird mit der/dem Mitarbeitenden von der/dem Vorgesetzten festgesetzt. Die Arbeitspläne werden nach Möglichkeit mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt- gegeben. Nachträgliche Änderungen sind auf Wunsch der PostLogistics AG oder der/des Mitarbeitenden einvernehmlich jederzeit möglich. Die betrieb- lichen Belange haben Vorrang. 5Individuell geleistete Arbeitszeiten sind in geeigneter Weise so zu erfassen, dass die Berechnung Einhaltung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 respgesetzlichen Vorschriften sowie dieses GAV überprüfbar sind. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung Den Mitarbeitenden ist der jeweilige Stand des Stundenlohnes wird Arbeits- zeitkontos mindestens vierteljährlich sowie auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu Verlangen bekanntzu- geben. Aus- serdem erstellt Ende des Bemessungsjahrs wird die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügunggeleistete Arbeitszeit saldiert. Unterlässt ein Arbeitge- ber 6Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sollen allfällige Plus- oder Minus- stunden innerhalb der Kündigungsfrist kompensiert bzw. nachgeholt wer- den. Falls die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen ArbeitszeitkalendersMinusstunden aus angeordneter Arbeitsleistung resultieren, so gilt der Musterarbeitszeitkalendererfolgt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Verschulden der/des Mitarbeitenden keine Kompensation.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 26.1 1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 2184 42 Stunden, was auf 5 Tage gerechnet einen Arbeitstag von 8.4 Stunden ergibt. Diese Tagessollarbeitszeit gilt auch für die Berechnung von Fehltagen (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe)Ferien, d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau)Feiertage, bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- beKrankheit, Unfall etc.). Für Schicht- arbeiterInnen gilt der behördlich genehmigte Schichtenplan. 1
2 Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Berechnung Wochentage wird nach Anhören der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei UnfallBetriebs- kommission durch den Arbeitgeber bestimmt. Es steht den Betrieben frei, Krankheitdie Arbeits- zeit über das ganze Jahr so zu verteilen, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 dass im Durchschnitt pro Woche 42 Stunden angenommengearbeitet wird.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung 3 Bei schlechtem Geschäftsgang oder bei notwendigen Betriebseinschränkungen wird die Arbeitszeit entsprechend den Bedürfnissen des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) respBetriebes so eingeteilt, dass die Arbeit- nehmerInnen in den Genuss der Arbeitslosenversicherung kommen können. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Solche Verkürzungen der normalen Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird werden durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender mit den zuständigen Vertragspartnern vereinbart. Das Verfahren wird im Einzelnen durch eine besondere Vereinbarung festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr .
4 Wird die Arbeitszeit wegen Betriebsstörungen oder aus andern Gründen für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalendersverhält- nismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden dem/der ArbeitnehmerIn auf seinen/ ihren Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so gilt kann der MusterarbeitszeitkalenderArbeitgeber einen Ausgleich der ausgefallenen Arbeitsstunden gemäss Arbeitsgesetz in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit innert eines Zeitraumes von 12 Wochen anordnen.
26.4 Für 5 Der Ausgleich für den/die Bewältigung einzelne(n) ArbeitnehmerIn darf, mit Einschluss von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Überstun- denarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.
6 Ersetzt durch Art.3 Abs.5 1 (AVE vom 25.5.2018 – Dieser Beschluss ist am 1.7.2018 in Kraft getreten) Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.3 Überstundenarbeit2
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit regelmäßige Arbeitszeit Vollbeschäftigter beträgt 2184 ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die monatliche Sollarbeitszeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit eines Dienstnehmers / einer Dienstnehmerin (Garten- und Landschafts- bauAbsatz 2 bzw. Absatz 3) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Xxxxxxx im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Xxxxxxx in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden gesetzlichen Feiertag, den Buß- und Landschaftsbau), bzwBettag sowie jeweils den 24. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)und den 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen.1 Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem prozentualen Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Dienstnehmers / einer vollbeschäftigten Dienstnehmerin festgelegt (X% von 100%). Mit Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie Karenztage ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen beziehungsweise dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt. Bei ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen wird unabhängig von der Zahl der Fortbildungsstunden die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, in Ermangelung derselben ein Fünftel der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, berücksichtigt. Zu Gunsten des Dienstnehmers / der Dienstnehmerin muss jedoch bei Unfallganztägigen Fortbildungsveranstaltungen, Krankheitwelche von teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen besucht werden, Ferienund diese Fortbildungsveranstaltungen auf Anordnung des Dienstgebers / der Dienstgeberin erfolgen, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche nicht nur die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt werden, sondern, da es sich um angeordnete Fortbildungsveranstaltungen handelt, die gesamte Dauer der Fort- und Weiterbildungsveranstaltung.2 Anmerkung zu § 16 Absatz 1: Die regelmäßige Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Schulhausmeistern / Schulhausmeisterinnen beträgt durchschnittlich 48 Stunden angenommenwöchentlich.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 26.1 6 bis 9 TVöD Bund finden mit folgenden Abweichungen Anwendung:
1. 6 TVöD Bund wird ersetzt durch: „§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die massgebliche Jahresarbeitszeit regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2184 38,5 Stunden. Im Falle einer Verkürzung der Ar- beitszeit unter 38,5 Stunden in der jeweils gültigen Fassung des TVöD Bundes richtet sich die Arbeitszeit nach der jeweils gültigen Fassung des TVöD Bund.
(Garten- 2) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die*der Beschäf- tigte am 24. Dezember und Landschafts- bau) respam 31. 2236 Stunden Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD Bund von der Arbeit freigestellt. Auf Wunsch des*der Beschäftigten kann der Freizeitausgleich an zwei anderen Tagen erfolgen, sofern betriebliche Gründe dies zulassen. Dies ist der Geschäftsführung bis zum Beginn des 4. Quartals desselben Jahres mitzuteilen. In diesem Fall sind der 24. De- zember sowie der 31. Dezember reguläre Arbeitstage. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember (übrige Betriebebzw. die in Satz 3 genannten abweichenden Tage), d.hsofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stun- den.“
2. 7 Abs.3 und Abs.6 TVöD Bund werden ersatzlos gestrichen.
3. 7 Abs.4 TVöD Bund gilt in der folgenden Fassung: „Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers und Zu- stimmung der*des Beschäftigten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.“
4. 7 Abs.7 TVöD Bund gilt in der folgenden Fassung: „Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitsgebers und Zustimmung der*des Be- schäftigten geleisteten Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wer- den.
5. 7 Abs.8 TVöD Bund gilt in der folgenden Fassung: „Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitszeiten Überstunden, die im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau)Falle von Wechselschicht oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Ar- beitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, bzwdie bezo- gen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgegli- chen werden, angeordnet worden sind denen die*der Beschäftigte zugestimmt hat.“
6. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.Zu §8 Abs.1 Satz 2 Buchstabe a) TVöD Bund wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 respProtokollnotiz eingefügt. 8,6 Stunden angenommen„Dem Arbeitgeber steht es unter Berücksichtigung der Mitbestimmungsrechte des Be- triebsrates frei, zur Bewältigung der Auftragslage Anreize zu schaffen und höhere Überstundenzuschläge zu zahlen.“
26.2 Zur entsprechenden Berechnung 7. Zu §8 Abs.3 TVöD Bund wird Satz 10 hinzugefügt: „Durch Betriebs- und Dienstvereinbarung kann die Vergütung der Rufbereitschaft für die*den Beschäftigte*n günstiger geregelt werden.“
8. 9 Abs.2 und Abs.3 TVöD Bund werden ersetzt durch: „Die Anwendung dieser Vorschrift unterliegt der Mitbestimmung im Sinne des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 § 87 Abs. 1 Nr. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur VerfügungBetrVG.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.“
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 2184 ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden. 2 Für Beschäftigte, die sich am 1. Mai 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH befinden und die bis zum 30. Juni 2012 das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38 Stunden. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit wird auf fünf Tage verteilt.
(Garten- und Landschafts- bau2) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenbis zu 13 Wochen zugrunde zu legen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (3) 1 Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Stundenlohnes Entgelts nach § 19 von der Arbeit freigestellt. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie nicht auf ein Wochenende fallen, um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(4) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung in der laufenden oder der folgenden Woche ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Land- schaftsbau) respStufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. Vgl3 zulässig. dazu auch Art4 § 8 Abs. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)1a Satz 2 Buchstabe d bleibt unberührt.
26.3 (5) 1 Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei arbeitsfreie Tage. 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1 Die wöchentliche Arbeitszeit für Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Beschäftigte ab einem Lebensjahr von 60 haben die Gartenbaubetriebe wird durch Möglichkeit, sich auf Xxxxxx von regelmäßigen Nachtdiensten befreien zu lassen. 3 Diesem Antrag soll der Arbeitgeber folgen, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
(7) Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat. Abgelehnte Anträge unterliegen den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtMitbestimmungsrechten gemäß BetrVG. Dieser ist bis spätestens Sofern sich unmittelbar an das Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu gebeneiner Nachtschicht der Beginn eines Erholungsurlaubes (vgl. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders§ 24) anschließt, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderKalendertag, an dem die Nachtschicht endet, nicht als Urlaubstag.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Tarifvertrag Für Beschäftigte Der Pflegen & Wohnen Hamburg GMBH
Arbeitszeit. 26.1 8 Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit
(1) Die massgebliche Jahresarbeitszeit regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 2184 für Arbeitnehmerinnen durchschnittlich – bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 39,0 Stunden, – ab Vollendung des 40. Lebensjahres 38,5 Stunden, – ab Vollendung des 55. Lebensjahres 38,0 Stunden. wöchentlich. Die jeweilige Arbeitszeit gilt vom 1. des Monats an, in den der Geburtstag der Arbeitnehmerin fällt.
(Garten- 2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf bis zu sechs Tage pro Woche verteilt werden. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen und Landschafts- bauSonntagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember nicht gearbeitet werden.
(3) respDie regelmäßige Arbeitszeit verringert sich, ohne dass eine Entgeltminderung eintritt, für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. 2236 Stunden Dezember und 31. Dezember, sofern diese auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig oder betriebsüblich ausgefallenen Stunden. Fällt ein solcher Tag auf einen für die Arbeitnehmerin regelmäßig freien Tag, findet eine Arbeitszeitverminderung nicht statt. Abweichend von Satz 2 gelten für alle Bereiche mit Arbeitszeitkonten nach § 13 Absatz 1 die Regelungen des § 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2.
(übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). 4) Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenbis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (5) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann im Rahmen des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl § 7 Absatz 2 ArbZG, jedoch ohne die Ausnahme zu § 4 ArbZG von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) respden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestelltXxx § 00 Xx. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)0 XxxXX kann durch einvernehmliche Dienstvereinbarung abgewichen werden.
26.3 (6) Die wöchentliche Arbeitszeit Arbeitnehmerinnen sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Überstunden verpflichtet. Die Anordnung von Überstunden für Teilzeitbeschäftigte geschieht im Benehmen mit der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der familiären und individuellen Situation.
(7) An Werktagen von Montag bis Xxxxxxx gilt die Gartenbaubetriebe wird durch Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr als täglicher Zeitrahmen. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Betrieb in Vorgaben zum Zeitrahmen möglich.
(8) Einer Arbeitnehmerin an einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser Bildschirmarbeitsplatz ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr jeweils nach 50-minütiger Tätigkeit, die einen fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufen-den Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten zu geben. Aus- serdem erstellt Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht erfüllen, anfallen. Die zu gewährenden Unterbrechungen werden auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Sie dürfen nicht zusammengezogen und stellt diesen nicht an den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt Beginn oder das Ende einer Pause oder der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von täglichen Arbeitszeit der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen Arbeitnehmerin gelegt werden. Dafür steht ein Zeitsaldo Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von +/– 140 wenigstens zwei Stunden pro Jahr zur Verfügungauszuüben ist.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Manteltarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) respFür die Beratungsabteilungen der ReBBZ wird eine erhöhte wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. 2236 Diese ergibt sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), für Tarifbeschäftigte bzw. 43 40 Stunden (alle übrigen Betrie- be)für Beamtinnen und Beam- te der Freien und Hansestadt Hamburg, den vorzuarbeitenden Ferientagen abzüglich der festgelegten Ferienarbeitstage und des Erholungsurlaubes. Für die Berechnung Beamte wurde der Lohnersatzleistungen Arbeitszeitverkürzungstag (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.AZV-Tag) wird eine durchschnittliche gemäߧ 3 Arbeitszeitverord- nung berücksichtigt. Die Arbeitszeit von täglich 8,4 respist in allen Beratungsabteilungen einheitlich zu erfassen. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für in Vollzeit Beschäftigte an den Beratungsabteilungen der ReBBZ abzüglich des Erho- lungsurlaubes wird wie folgt festgelegt: Erhöhte wöchentliche Arbeitszeit bei Beschäftigung an 10 Ferientagen 43 Stunden Erhöhte wöchentliche Arbeitszeit bei Beschäftigung an 15 Ferientagen 42 Stunden Erhöhte wöchentliche Arbeitszeit bei Beschäftigung an 20 Ferientagen 41 Stunden Erhöhte wöchentliche Arbeitszeit bei Beschäftigung an 25 Ferientagen 40 Stunden Erhöhte wöchentliche Arbeitszeit bei Beschäftigung an 10 Ferientagen 44 Stunden Erhöhte wöchentliche Arbeitszeit bei Beschäftigung an 15 Ferientagen 43 Stunden Erhöhte wöchentliche Arbeitszeit bei Beschäftigung an 20 Ferientagen 42 Stunden Erhöhte wöchentliche Arbeitszeit bei Beschäftigung an 25 Ferientagen 41 Stunden Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegterhöhte wöchentliche Arbeitszeit entsprechend des individuell vereinbarten Arbeitszeitumfanges. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung Für Schwerbehinderte und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so ihnen Gleichgestellten gilt § 207 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch unverändert. Die gesetzlichen Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Diese sind jedoch entsprechend der Musterarbeitszeitkalendergesetzlichen Vorgaben einzuhalten (§ 4 Arbeitszeitgesetz bzw. § 4 Arbeitszeitverordnung). Der Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem Hambur- gischen Bildungsurlaubsgesetz bleibt hiervon unberührt.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Dienstvereinbarung Zur Einführung Der Zeiterfassung Mit Ezeit
Arbeitszeit. 26.1 6 Regelmäßige Arbeitszeit Anstelle von § 6 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:
(1) Die massgebliche Jahresarbeitszeit regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2184 ausschließlich der Zeiten für Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendi- gen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(Garten- und Landschafts- bau1 a) resp. 2236 Stunden Die Beschäftigten werden in jedem Kalenderjahr an 3 Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)§ 21) von der Arbeit freigestellt. Für die Berechnung des Anspruchs findet § 26 ent- sprechende Anwendung. Bruchteile von arbeitsfreien Tagen werden auf volle Stunden aufgerun- det. Der Anspruch nach Satz 1 vermindert sich bei über sechs Wochen hinausgehenden, zu- sammenhängenden Unterbrechungen der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage Arbeit wegen Sonderurlaubs, Beurlaubung oder El- ternzeit um jeweils einen halben Arbeitstag. Die Dauer der Freistellung beträgt bei Unfallder 5 Tage Woche höchstens 1/5 der für die Beschäftigten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Kalenderwoche verteilt, Krankheiterhöht oder vermindert sich die Höchstdauer der Frei- stellung nach Satz 1 entsprechend. Teilzeitbeschäftigte erhalten die arbeitsfreien Tage in glei- chem Umfang entsprechend dem Grad ihrer dienstlichen Inanspruchnahme. Bei der zeitlichen Festlegung der arbeitsfreien Tage sind die Wünsche der Beschäftigten zu be- rücksichtigen, Ferienes sei denn, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 respdass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange oder Wünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entge- genstehen. 8,6 Stunden angenommenWerden Beschäftigte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nach- zuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig. Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.
26.2 Zur entsprechenden (2) Für die Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) respbis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestelltAbweichend von Satz 1 kann bei Beschäf- tigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)Hausmeister-/Mesnerdienst siehe Regelung in § 39.
26.3 (2 a) Das Wochendeputat der Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und der sonstigen privatrechtlich angestellten Lehrkräfte beträgt 26 Unterrichtsstunden. Bei Beschäftigten nach Satz 1, deren Wochendeputat 16 oder mehr Wochenstunden beträgt und die an mehreren Schu- len unterrichten, wird das Regelstundendeputat wie folgt ermäßigt: ⇨ wenn sie an zwei Schulen unterrichten: um eine Wochenstunde, ⇨ wenn sie an drei Schulen unterrichten: um zwei Wochenstunden, ⇨ wenn sie an vier oder mehr Schulen unterrichten: um drei Wochenstunden. Deputatsermäßigungen, die für Schwerbehinderte oder aus Altersgründen nach den nachfol- genden Bestimmungen zusätzlich gewährt werden, bleiben hierbei außer Betracht. Unterricht an mehreren Schulen liegt vor, wenn die in Frage kommenden Schulen getrennten Schulleitungen unterstehen. Das Regelstundenmaß der Vollbeschäftigten nach Satz 1 - einschließlich Teilzeit- beschäftigten mit einer Reduzierung bis zu 2 Wochenstunden - ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
1. das 58. Lebensjahr vollenden, um 1 Wochenstunde* (tritt ab 1. August 2010 in Kraft)
2. das 60. Lebensjahr vollenden, um 2 Wochenstunden. Bei Teilzeitbeschäftigten mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regel- stundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 1 Wo- chenstunde. Bei schwerbehinderten Religionspädagogen/Religionspädagoginnen und sonstigen privatrecht- lich angestellten Lehrkräften werden die Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg über die Stundenermäßigung schwerbehinderter Lehrer/Lehrerinnen in der jeweils geltenden Fas- sung sinngemäß angewandt. Die wöchentliche Arbeitszeit Deputatsermäßigung wird anstelle des nach dem SGB IX zu- stehenden Zusatzurlaubs gewährt.
(2 b) Ergeben sich bei teilzeitbeschäftigten Religionspädagoginnen und Religionspädagogen bei der Berechnung der arbeitsvertraglich vereinbarten dienstlichen Inanspruchnahme für das Un- terrichtsdeputat Stundenanteile, ist diesen anzubieten, die Gartenbaubetriebe wird arbeitsvertraglich vereinbarte dienstli- che Inanspruchnahme so zu erhöhen, dass sich volle Stundendeputate ergeben. Auf Antrag der Beschäftigten können die Stundenanteile auch abgerundet werden.
(2 c) Ergeben sich zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten dienstlichen Inanspruchnahme und dem für das jeweilige Schuljahr maßgebenden Wochendeputat Zeitguthaben oder Zeit- schulden von 1 Wochenstunde bei teilzeitbeschäftigten Religionspädagoginnen und Religions- pädagogen mit einer dienstlichen Inanspruchnahme bis zu 50 v. H. oder bis zu 2 Wochenstun- den bei Religionspädagogen und Religionspädagoginnen mit einer dienstlichen Inanspruchnah- me von über 50 %, werden diese auf einem Arbeitszeitkonto gebucht. Bei dem Zeitguthaben nach Satz 1 handelt es sich nicht um zuschlagspflichtige Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Buchst. a) KAO. Für das Arbeitszeitkonto gelten folgende Bedingungen: Die im Arbeitszeitkonto gebuchten Zeit- guthaben bzw. Zeitschulden sind bis zum Ende des auf das Schuljahr des Entstehens der Zeit- guthaben bzw. Zeitschulden folgenden Schuljahres durch entsprechende Festlegungen des Un- terrichtsdeputats durch den Betrieb Schuldekan bzw. die Schuldekanin auszugleichen.“
(2 d) Absatz 2 c) findet nur für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen Anwendung, die nicht in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung über ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderArbeitszeitkonto gemäß § 10 KAO fallen.
26.4 Für (3) Soweit es die Bewältigung von Arbeitsspitzen respbetrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Arbeitsausfällen kann Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Planungsvorgabe gemArbeit freigestellt. ArtKann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht er- folgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 26 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienst- plans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(3 a) Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe des Abs. 3 wird auch gewährt am Gründonners- tag ganztägig und am Reformationstag (31. Oktober) ab 12 Uhr. Beschäftigten, denen regelmäßig im Zusammenhang mit Gottesdiensten Aufgaben übertragen sind, ist zwischen dem 24. Dezember (Heilig Abend) und dem 6. Januar (Epiphanias) ein Zeit- ausgleichstag an einem Sonntag bzw. Feiertag zu gewähren.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Be- triebs/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschrif- ten des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereit- schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Abs. 2 abgewichen Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgegli- chen.
(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmen- zeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur VerfügungDie innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleis- teten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeit- raums ausgeglichen.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltjeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil respSie dürfen keine Regelungen nach Abs. Werkstatt/Werkhof4 enthalten.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt(9) 6 Abs. 9 TVöD findet keine Anwendung.
(10) Der Dienstplan ist spätestens 14 Tage im Voraus aufzustellen.
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 26.1 3.1.1. Die massgebliche Jahresarbeitszeit individuelle regelmäßige monatliche Arbeits- zeit beträgt 2184 (Garten- für Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Mo- nat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage. In Monaten mit 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Std. 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std. 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Std. 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std. Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch und Landschafts- bau) respaufgrund betrieblicher Möglichkeiten mit einer geringeren als der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. 2236 Stunden (übrige Betriebe)be- schäftigt werden, d.hsind Teilzeitbeschäftigte. Die regelmä- ßige Arbeitszeit pro Monat berechnet sich dann anteilig. Teilzeitbeschäftigte haben im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- Rahmen ihres Arbeitsver- trages die gleichen tariflichen Rechte und Landschaftsbau)Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entlei- hers angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeits- zeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Ar- beitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. 43 Anforderungen des Entleihers.
3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für den Arbeitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durch- schnitt der monatlichen Arbeitszeit zur Berechnung der geleisteten Stunden.
3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hinaus gilt die Zu- schlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können unab- hängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkonto oder das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden. Arbeitzeitkonto
3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Arbeitsstun- den übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus geleistet werden. Zulässig ist gleicher- maßen die Übertragung von Minusstunden.
3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeits- zeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden.
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden durch Freizeit ausgeglichen (alle übrigen Betrie- bevgl. PN 9). Für die Berechnung Dabei können der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 respArbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird Eine Verfügung durch den Betrieb Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantra- gen und kann nur aus dringenden betrieblichen Grün- den abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersu- chen nachzukommen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in einem Arbeitszeitkalender festgelegtAbsprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Dieser Der Freizeitausgleich ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr durch den Arbeitneh- mer zu erstellen beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Mitarbeitenden bekannt zu gebenArbeitgeber. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch bean- tragte und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalendersfestgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt der Musterarbeitszeitkalenderdie Freizeit als genommen, eine Rück- übertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp3.2.4. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gemBei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgel- tansprüchen verrechnet bzw. Artist zurückzuzahlen. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtauszugleichen.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die massgebliche Jahresarbeitszeit regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2184 ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
(Garten- und Landschafts- bau2) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen.
(wie Karenztage 3) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
(4) 1Es wird ein Jahresarbeitszeitkonto eingerichtet auf dem Zeitguthaben aus Mehrarbeit und Überstunden gebucht werden. 2Sowohl das positive als auch das negative Zeitguthaben darf 40 Stunden nicht über- bzw. unterschreiben. 3Innerhalb des Jahresarbeitszeitkontos ist ein flexibler Ausgleich des Zeitguthabens grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. 4Beträgt das positive oder negative Zeitguthaben mehr als 40 Stunden, haben der Arzt und der Dienstplanverantwortliche Maßnahmen zu ergreifen, um das Zeitguthaben unverzüglich zurück zu führen. 5Als unverzügliche Zurückführung gilt eine Zeitspanne von höchstens einem Monat.
(5) 1Das Jahresarbeitszeitkonto wird erstmals zum 01.01.2017 eingerichtet und jeweils für ein Kalenderjahr vom Arbeitgeber geführt. 2Das am 31.12. eines Jahres bestehende positive Zeitguthaben wird im unmittelbaren Anschluss in Freizeit ausgeglichen oder mit der Überstundenvergütung abgegolten. 3Das Arbeitszeitkonto wird jeweils am 01.01. eines Jahres mit Null Stunden eröffnet. 4Ein negatives Zeitguthaben zum Ende des Kalenderjahres wird in das nächste Kalenderjahr übertragen und ist bis zum 31.03. auszugleichen.
(6) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden- Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden- Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(7) Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei UnfallTeilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, KrankheitRufbereitschaft, FerienÜberstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Ein Arzt der nach der Approbation bzw. nach Erteilung der Berufserlaubnis nicht mindestens zwei Monate klinisch tätig war, ist in der Regel nicht zum Bereitschaftsdienst einzusetzen.
(8) Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz, bei wechselnden Arbeitsplätzen am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz. In Ergänzung zu § 6 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage uswfolgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle (individuelles Stundenentgelt). 3Zur Ermittlung des individuellen Stundenentgelts ist das Entgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und –stufe gemäß der Entgelttabelle durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu dividieren. 4§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) wird eine durchschnittliche 1Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(3) 1Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan / Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenvollbeschäftigten Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
26.2 Zur entsprechenden (5) 1Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende des folgenden Kalendermonats ausgeglichen werden. 2Gelegentliche Überstunden/Mehrarbeit können/kann insgesamt sechs Tage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden.
(1) 1Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Xx Xxxxxx xxx § 0 XxxXX kann auf Grund dieses Tarifvertrages von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.
(3) 1Die Lage der Dienste der Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt. 2Liegen bei einer notwendigen, nicht vom Arzt zu vertretenden Dienstplanänderung zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als fünf Tage, erhöht sich die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes gemäß § 11 Absatz 1 auf 70 v.H.
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 60 Stunden betragen.
(6) 1Für die Berechnung des Stundenlohnes Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen. 2Eine maximale wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden darf nicht überschritten werden. 3Abweichungen von Satz 2 sind ausschließlich mit Zustimmung des Arztes zulässig.
(7) 1Soweit Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 12 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärzte zu der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärzte. 2Mit Zustimmung des Arztes kann hiervon abgewichen werden.
(8) 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Rufbereitschaft wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 182 zehn Stunden (Garten- und Land- schaftsbau§ 3 ArbZG) resp. 186,3 Stunden überschritten werden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit§ 7 ArbZG).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit (9) Nicht besetzt.
(10) 6 Absatz 6 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) 1Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die Gartenbaubetriebe tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.
b) für Nachtarbeit 15 v.H.
c) für Sonntagsarbeit 40 v.H.
d) für Arbeit am 25.12. / 26.12. und 01.01. 100 v.H.
e) für Arbeit am Ostersonntag, Ostermontag Pfingstsonntag und Pfingstmontag 80 v.H.
f) für Arbeit an den übrigen Feiertagen 60 v.H.
g) für Arbeit am 24.12./31.12. jeweils ab 19.00 Uhr 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts (individuelles Stundenentgelt). 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis g) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 300 v.H. gezahlt (100 v.H. Regelvergütung zzgl. 100 v.H. da kein Freizeitausgleich gewährt wird zzgl. des Zeitzuschlages nach Satz 2 Buchstabe d) bis f).
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt).
(3) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem individuellen Stundenentgelt vergütet. 2Hierfür werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. 3Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 4Für die Inanspruchnahme werden das individuelle Stundenentgelt sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Absatz 8 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 3 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste halbe Stunde gerundet und mit dem individuellen Stundenentgelt bezahlt. 7Das Entgelt für Rufbereitschaft kann durch den Betrieb Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. 0Xxx Xxxxxxxxxxx ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.
(4) 1Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5) 1Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 60 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(2) 1Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende, in einem Arbeitszeitkalender festgelegtder jeweiligen Tabelle ausgewiesene Entgelt je Stunde (Bereitschaftsdienststundenentgelt) gezahlt: 01. Dieser ist 04.2022 bis spätestens Ende Jahr 31.03.2023 (Tabelle A) 01. 04.2023 bis 31.03.2024 (Tabelle B) 01. 04.2024 bis 31.03.2025 (Tabelle C)
(3) 1Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Bereitschaftsdienststundenentgelt gemäß der jeweils geltenden Tabelle in § 11 Absatz 2 für das Folgejahr zu erstellen die Zeit des Bereitschaftsdienstes ab der 97. Bereitschaftsdienststunde und den Mitarbeitenden bekannt folgenden Bereitschaftsdienststunden im Kalendermonat einen Zuschlag. 2Der Zuschlag nach § 11 Abs. 3 Satz 1 beträgt 10 v.H. des Bereitschaftsdienststundenentgeltes gemäß der jeweils geltenden Tabelle in § 11 Absatz 2. 3Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 3 Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt § 11 Absatz 3 in der MusterarbeitszeitkalenderTarifrunde ab dem 01.04.2025 nicht verhandelt wird.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp(4) Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Bereitschaftsdienststundenentgelt gemäß der jeweils geltenden Tabelle in § 11 Absatz 2 für jede nach § 11 Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde folgende Zuschläge:
a) an Sonn- und Feiertagen 40 v.H.
b) am 24.12 und 31.12. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügungjeweils ab 13.00 Uhr 25 v.H. des Bereitschaftsdienststundenentgeltes gemäß § 11 Absatz 2.
26.5 Als Arbeitszeit gilt (5) 1Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Bereitschaftsdienststundenentgelt für die Zeit, während Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 8 Absatz 3) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von
a) bei Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden zwischen 21:00 und 24:00 Uhr und 04:00 bis 06:00 Uhr 20 v.H.
b) bei Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden zwischen 00:00 und 04:00 Uhr 25 v.H. des Bereitschaftsdienststundenentgeltes gemäß der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers jeweils geltenden Tabelle in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.§ 11 Absatz
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Samples: Änderungstarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2184 ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die Lage der regelmäßigen Arbeitszeit richtet sich nach Anlage 2.
(Garten- und Landschafts- bau2) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen.
(wie Karenztage 3) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
(4) 1Es wird ein Jahresarbeitszeitkonto eingerichtet auf dem Zeitguthaben aus Mehrarbeit und Überstunden gebucht werden. 2Sowohl das positive als auch das negative Zeitguthaben darf 40 Stunden nicht über- bzw. unterschreiben. 3Innerhalb des Jahresarbeitszeitkontos ist ein flexibler Ausgleich des Zeitguthabens grundsätzlich in Freizeit zu gewähren. 4Beträgt das positive oder negative Zeitguthaben mehr als 40 Stunden, haben der Arzt und der Dienstplanverantwortliche Maßnahmen zu ergreifen, um das Zeitguthaben unverzüglich zurück zu führen. 5Als unverzügliche Zurückführung gilt eine Zeitspanne von höchstens einem Monat.
(5) 1Das Jahresarbeitszeitkonto wird erstmals zum 01.01.2017 eingerichtet und jeweils für ein Kalenderjahr vom Arbeitgeber geführt. 2Das am 31.12. eines Jahres bestehende positive Zeitguthaben wird im unmittelbaren Anschluss in Freizeit ausgeglichen oder mit der Überstundenvergütung abgegolten. 3Das Arbeitszeitkonto wird jeweils am 01.01. eines Jahres mit Null Stunden eröffnet. 4Ein negatives Zeitguthaben zum Ende des Kalenderjahres wird in das nächste Kalenderjahr übertragen und ist bis zum 31.03. auszugleichen.
(6) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden- Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden- Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(7) Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei UnfallTeilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, KrankheitRufbereitschaft, FerienÜberstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Ein Arzt der nach der Approbation bzw. nach Erteilung der Berufserlaubnis nicht mindestens zwei Monate klinisch tätig war, ist in der Regel nicht zum Bereitschaftsdienst einzusetzen.
(8) Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz, bei wechselnden Arbeitsplätzen am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz. In Ergänzung zu § 6 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage uswfolgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle (individuelles Stundenentgelt). 3Zur Ermittlung des individuellen Stundenentgelts ist das Entgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und –stufe gemäß der Entgelttabelle durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu dividieren. 4§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) wird eine durchschnittliche 1Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 10 Absatz 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(3) 1Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan / Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenvollbeschäftigten Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
26.2 Zur entsprechenden (5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärzten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende des folgenden Kalendermonats ausgeglichen werden.
(1) 1Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 0 Xx. 0 XxxXX die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) Die Ableistung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach den Regeln in der Anlage 3.
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) 1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 60 Stunden betragen.
(6) 1Für die Berechnung des Stundenlohnes Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen. 2Eine maximale wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden darf nicht überschritten werden. 3Abweichungen von Satz 2 sind ausschließlich mit Zustimmung des Arztes zulässig.
(7) 1Soweit Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 12 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärzte zu der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärzte. 2Mit Zustimmung des Arztes kann hiervon abgewichen werden.
(8) 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Rufbereitschaft wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 182 zehn Stunden (Garten- und Land- schaftsbau§ 3 ArbZG) resp. 186,3 Stunden überschritten werden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit§ 7 ArbZG).
26.3 (9) Die wöchentliche Arbeitszeit zeitliche Lage der Rufbereitschaft richtet sich nach Anlage 4.
(10) 6 Absatz 6 bleibt im Übrigen unberührt.
(1) 1Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die Gartenbaubetriebe tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
a) für Überstunden 15 v.H.
b) für Nachtarbeit 15 v.H.
c) für Sonntagsarbeit 40 v.H.
d) für Arbeit am 25.12. / 26.12. und 01.01. 100 v.H.
e) für Arbeit am Ostersonntag, Ostermontag Pfingstsonntag und Pfingstmontag 80 v.H.
f) für Arbeit an den übrigen Feiertagen 60 v.H.
g) für Arbeit am 24.12./31.12. jeweils ab 19.00 Uhr 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts (individuelles Stundenentgelt). 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis g) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt).
(3) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit dem individuellen Stundenentgelt vergütet. 2Hierfür werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. 3Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 4Für die Inanspruchnahme werden das individuelle Stundenentgelt sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 9 Absatz 8 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 3 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste halbe Stunde gerundet und mit dem individuellen Stundenentgelt bezahlt. 7Das Entgelt für Rufbereitschaft kann durch den Betrieb in Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. 0Xxx Xxxxxxxxxxx ist mit einer Frist von einem Arbeitszeitkalender festgelegtMonat zum Monatsende kündbar.
(4) 1Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr 2Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(5) 1Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 60 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(2) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt: Arzt: 25,50 Euro Facharzt: 32,20 Euro Oberarzt: 33,50 Euro Leitender Oberarzt: 35,50 Euro
(3) 1Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt nach § 11 Absatz 2 für das Folgejahr zu erstellen die Zeit des Bereitschaftsdienstes ab der 97. Bereitschaftsdienststunde und den Mitarbeitenden bekannt zu gebenfolgenden Bereitschaftsdienststunden im Kalendermonat einen Zuschlag. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung2Der Zuschlag nach § 11 Abs. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender3 Satz 1 beträgt 5 v.H. des Stundenentgeltes gemäß § 11 Absatz 2. 3Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp(4) Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 für jede nach § 11 Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde folgende Zuschläge:
a) an Sonn- und Feiertagen 25 v.H.
b) am 24.12 und 31.12. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügungjeweils ab 13.00 Uhr 25 v.H. des Stundenentgeltes gemäß § 11 Absatz 2.
26.5 Als Arbeitszeit gilt (5) 1Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 für die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung Zeit des Arbeitgebers stelltBereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 8 Absatz 3) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Stundenentgelts gemäß § 11 Absatz 2. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof2Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.
26.6 Beginnt und/oder beendigt (6) Die nach Absatz 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärzten, einschließlich der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als eines ggf. nach § 11 Absatz 4 zu zahlenden Zeitzuschlags 1:1 entsprechenden Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort anstelle der Auszahlung des sich nach den Absätzen 1, 2 und Geschäftsdomizil übersteigt4 ergebenden Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Teilzeitbeschäftigung ist nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) möglich. Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren.
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Samples: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Artikel Kommentar
1. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt umfasst die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellteffektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Art. Nicht als Arbeitszeit 15 Ziff. 1 GAV. Allgemein gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang jene Zeit als Arbeitszeit, welche der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden zuweist, also: - Zeit während dem Einsatz/Dienst; - Materialbeschaffung oder Abholung ei- ner Person oder eines Fahrzeuges vor/nach dem Dienstantritt auf Anforde- rung des Arbeitgebers; - angeordnete Ausbildungen; - Sitzungen und Briefings; - die effektiv angeordnete Präsenzzeit an einem vom Arbeitgeber definierten Ort; - Fahrzeit gemäss Art. 12 Ziff. 3 GAV Si- cherheit. Die folgenden Arbeitsleistungen gelten nicht als sie effektive Arbeitszeit gemäss GAV: - Pikettdienst (je nach Forderungen des Arbeitgebers – siehe auch Kommentar Art. 12 Ziff. 3 GAV); - Eine/n Arbeitskollegen/in abholen ohne Anordnung des Arbeitgebers; - Fahrzeit gemäss Art. 18 GAV; - Die Zeit, welche Mitarbeitende benöti- gen, pünktlich den Dienst anzutreten.
2. Um der Nachtarbeit (23:00 Uhr – 06:00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06:00 Uhr – 23:00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Die- ser beträgt 6 Minuten (10%) pro Stunde, die Reisezeit in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein. Der Zeitbonus gilt bei Arbeitstagen, welche Fei- ertage oder Sonntage sind. Er wird nur einmal (nicht doppelt) angerechnet. Der vertraglich de- finierte Hauptanstellungsort ist für die kantona- len Feiertage massgebend. Die Ferienentschädigung berechnet sich jeweils auf der Bruttolohnsumme der geleisteten Stun- den inkl. Zeitzuschlag von 10 % (Vgl. Kommen- tar Art. 20 Ziff. 2). Dem Wortlaut von Art. 12 Ziff. 2 GAV kann ent- nommen werden, dass ein Zeitbonus von 6 Mi- nuten (bzw. 10 %) pro Stunde zu gewähren ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine Lohnbestimmung, sondern um eine Ar- beitszeitbestimmung. D.h., die zusätzliche Zeit (in casu 6 Minuten, bzw. 10% pro Stunde) ist zur jeweils geleisteten Arbeitszeit hinzuzurech- nen und erst danach, mit der so errechneten bzw. kumulierten Gesamtarbeitszeit der ge- schuldete Xxxx gemäss der Formel „Arbeitszeit x Stundenlohn“ festzulegen und entsprechend auszubezahlen. Der Zeitbonus kann für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Stun- denlohn angestellt sind, somit nicht allein durch einen Frankenzuschlag ersetzt werden, sondern muss, wie vorgehend dargelegt, gleichzeitig auch in Form eines bezahlten Zeitzuschlages errechnet und gewährt werden. Ausserdem muss der Zeitzuschlag im Rahmen der Zeiter- fassung separat ausgewiesen werden und ist in die jeweilige Berechnung des Anstellungspen- sums miteinzubeziehen. Für Mitarbeitende mit weniger als 25 geplanten Nächten pro Jahr, gilt gemäss Arbeitsgesetz (ArG) ein Geldzuschlag von 25 % gemäss ArG (vgl. Art. 31 Abs. 3 ArGV 1). Siehe Merkblatt Zeitzuschlag von 10% für regelmässige Nacht- arbeit.
3. Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouil- lendienste usw.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis - ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an ei- nem anderen Ort (Stützpunkt usw.) ein- finden muss, z. B., um Material abzuho- len usw. Falls ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitenden verlangt, vor dem Einsatz anzutreten (z.B. für Instruktionen), müssen den Mitarbeitenden die zusätzliche Zeit als Arbeitszeit entschädigt wer- den. Der Zweck von Artikel 12 Ziff. 3 GAV ist, dass auch die Zeit, die Mitarbeitende bei einem Standortwechsel aufwenden müssen, als Ar- beitszeit gerechnet wird. Diese muss bezahlt werden. Bestimmungen über den Pikettdienst und Ar- beitszeiten, welche nicht im GAV geregelt sind, finden Sie unter folgendem Link:xxxxx://xxx.xxxx.xxxxx.xx/seco/de/home/ Publikationen_Dienstleistungen/Publikatio- nen_und_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingun- gen/Merkblatter_und_Checklisten/das-arbeits- gesetz--die-wichtigsten-arbeits--und-ruhezeitbe- stimmu.html Die Entschädigung für Trainings, die nicht Ar- beitszeit sind, müssen in einem Reglement fest- gelegt werden.
4. Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwi- schen Wohnort 1801 und Geschäftsdomizil übersteigt2300 Stunden festge- legt werden. Die festgelegte Jahresar- beitszeit ist während der Dauer des je- weiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden. Die PaKo empfiehlt, das wöchentliche Arbeits- pensum im Arbeitsvertrag festzulegen (vgl. Arti- kel 330b OR).
5. Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeit- geber monatlich eine schriftliche, nach- vollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den ef- fektiven Arbeitseinsätzen (Einsatz / Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes / Auftrages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art.14 Ziff. 3, Total der Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr- / Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren
6. Erstellt und händigt der Arbeitgeber keine Zeitabrechnungen aus, wird eine Zeitab-rechnung des Mitarbeitenden im Streitfall als Beweismittel berücksichtigt. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Firmen- dokumente unvollständig sind (fehlende Infor- mationen auf der Arbeitszeitabrechnung).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 2184 – sofern in Ziffer 2 der Tarifverein- barung 1 keine anderen Regelungen getroffen sind – ab 1. September 1989 38,5 Stun- den. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die Mitarbeiter/-innen des BR werden in jedem Kalenderjahr unter Fortzahlung der Gehaltsbezüge an insgesamt zwei Arbeitstagen freigestellt. Einer dieser Tage wird als freier Tag auf den 24. Dezember und 31. Dezember des jeweiligen Jahres umgelegt. Der andere freie Tag kann von den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen wie Freizeitausgleich in Abstimmung mit den Vorgesetzten individuell in Anspruch genommen werden. Der BR wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vertraglich verkürzen, wenn die Arbeitszeit in Tarifverträgen einer vergleichbaren Rundfunkanstalt, größerer Kör- perschaften oder Anstalten in Bayern oder des Öffentlichen Dienstes verkürzt wird. In acht Wochen hat der/die AN Anspruch auf 16 arbeitsfreie Tage; dazu kommt für jeden auf einen Werktag (Garten- Montag mit Xxxxxxx) fallenden gesetzlichen Feiertag ein wei- terer freier Tag. Die Arbeitszeit ist in der Regel auf fünf Tage der Woche zu verteilen. Die Arbeitszeit muß in mindestens zwei Wochen eines jeden Monats auf fünf Tage verteilt werden. Die insoweit zwei freien Tage dieser Wochen sind zusammenhängend zu gewähren und Landschafts- bausollen zwei freie Wochenenden ermöglichen. Die Kombination eines Sonn- oder Feiertages mit einem Werktag (Montag bis Xxxxxxx) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. kann höchstens einmal im Wochendurchschnitt 42 Stunden Monat einem freien Wochenende gleichgesetzt werden. Besondere Regelungen für Dienstreisen werden in einer Dienstvereinbarung festgelegt. Den Orchestermitgliedern und Chorsängern/Chorsängerinnen ist in jeder Woche min- destens ein freier Tag zu gewähren, und zwar möglichst am Sonntag, ausgenommen bei Live-Sendungen, Konzerten und in Ausnahmefällen (Garten- und Landschaftsbau)Gastdirigenten/Gastdirigen- tinnen, bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- beGastsolisten/Gastsolistinnen). Für Freie Tage sind außerdem die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfallgesetzlichen Wochenfeiertage. Wenn besondere Umstände es notwendig machen, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit können die dienstfreien Tage innerhalb von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen zwei Wochen zusammenhängend gewährt werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +Protokollnotiz zu Ziffer 321.3 MTV: Tage mit Rufbereitschaft, an denen der/– 140 Stunden pro Jahr die AN zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die ZeitArbeitsleistung nicht herangezogen wird, während sind arbeitsfreie Tage. Tage mit Reisezeiten auf Dienstreisen sind keine arbeitsfreien Tage. Ab dem 1. 1. 2002 müssen innerhalb eines Jahres mindestens 11/16 der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung arbeitsfreien Tage rufbereitschaftsfrei sein. *) Geändert durch Beschluß des Arbeitgebers stelltTarifausschusses vom 16.5. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort 1974 mit Wirkung ab 1. 10. 1974 und Geschäftsdomizil resp25. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort 10. 1988 mit Wirkung ab 1.9. 1989. **) Geändert durch Gehaltstarifvertrag 1996/97. Die Regelung aus dem Gehaltstarifvertrag 1984/85 ist insoweit aufgehoben. ***) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 1. 10. 1973 mit Wirkung ab 1. 1. 1974 und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.20. 6. 1980 mit Wirkung ab 1. 7. 1980. 320
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Samples: Manteltarifvertrag (Mtv)
Arbeitszeit. 26.1 16.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Normalarbeitszeit berechnet sich auf der Basis von 40 bis 42 Stunden (übrige Betriebe)pro Woche, d.h. die im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- Durchschnitt eines Jahres eingehalten werden muss. Der Arbeitgeber legt sie nach den Bedürfnissen des Betriebes und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenArbeitnehmer fest.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 16.2 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltAr- beitgebers zu halten hat. Nicht als Arbeitszeit Beim Verkaufspersonal gilt der Zeitaufwand für Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten sowie die Bedienung der Kunden nach Ladenschluss als Arbeitszeit. Der Weg zwischen Wohnort zu und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhofvon der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.
26.6 Beginnt und/16.3 Folgende Tage gelten im Kanton Zürich als öffentliche Ruhetage, an denen nicht gear- beitet wird: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. Au- gust, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember). Die gleiche Regelung gilt für die Lokalfeiertage (z.B. in der Stadt Zürich der Berchtoldstag sowie die Nachmittage des Sechseläuten- und Knabenschiessen-Montags, in Winterthur der Fastnachtsmontag). Eine gleichwertige andere Lösung ist möglich. An den Vorabenden von Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachtstag (25. Dezember) wird die Arbeit spätestens 16.00 Uhr eingestellt. Die ausfallende Arbeitszeit verursacht für Arbeitnehmer im Wochen- oder beendigt Monatslohn kei- nen Lohnabzug.
16.4 Nebst dem wöchentlichen Ruhetag (in der Regel der Sonntag) hat der Arbeitnehmer in jeder Woche Anspruch auf einen ganzen freien Tag oder zwei halbe freie Tage. Der An- spruch fällt jedoch dahin, wenn ein öffentlicher Ruhetag gemäss Art. 16.3 auf den Wochentag fällt, an dem der freie Tag oder Halbtag üblicherweise gewährt wird. An den Tagen, an welchen ein freier Halbtag gewährt wird, darf die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilArbeitszeit nicht mehr als die Hälfte der normalen täglichen Arbeitszeit betragen.
16.5 Arbeitnehmer, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeitmindestens bis 20’00 Uhr im Abendverkauf eingesetzt werden, als haben Anspruch auf eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten Dauer, sofern sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtAr- beit vor 16’30 Uhr aufnehmen. Beträgt die Arbeitszeit einschliesslich Abendverkauf an die- sem Tag mehr als acht Stunden, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf angemessene Ver- pflegung innerhalb oder ausserhalb des Betriebes auf Kosten des Arbeitgebers. Bei auswärts wohnenden Arbeitnehmern wird beim Abendverkauf auf annehmbare Verbin- dung der öffentlichen Verkehrsmittel Rücksicht genommen.
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Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2184 ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden wö- chentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betriebli- chen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 3Für die Berechnung des Durch- schnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.
(Garten- 2) 1Die Arbeitszeitverteilung in der HAG wird über Rahmendienstpläne und Landschafts- bau) respDienst- pläne geregelt. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h2Auf der Grundlage des Rahmendienstplanes erfolgt die Erstellung von Dienstplänen für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten. 3Näheres regelt eine Be- triebsvereinbarung. 4Für die Beschäftigten im Wochendurchschnitt 42 Stunden Springerdienst gilt eine gesonderte Be- triebsvereinbarung.
(Garten- 3) In der persönlichen Assistenz kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und Landschaftsbau)des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeit- gesetzes abgewichen werden.
(4) Die Beschäftigten sind in der persönlichen Assistenz oder bei begründeter betrieb- licher Notwendigkeit zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verpflich- tet.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz. 2Arbeitsplatz ist jeweils die Woh- nung bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)der Aufenthaltsort der Assistenznehmer, die Geschäftsstelle sowie der Ort von Dienstbesprechungen, Fortbildungen etc.. 3Ruhepausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen4Sonderfälle werden betrieblich geregelt.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird (1) 1Die Arbeit der Beschäftigten in der persönlichen Assistenz umfasst geplante Ar- beitsleistungen und Arbeitsbereitschaft. ²Bei dieser handelt sich um eine Tätigkeit mit anteiliger Arbeitsleistung, eine Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspan- nung. ³Während der Arbeitsbereitschaft muss sich der Beschäftigte an seinem Arbeits- platz aufhalten und je nach Bedarf von sich aus jederzeit die Arbeit aufnehmen, falls dieses erforderlich ist. 4Die Arbeitszeit kann gemäß § 7 (1) Nummer 1 Buchstabe a ArbZG auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 über 10 Stunden (Garten- werktäglich verlängert werden, wenn in der Arbeitszeit re- gelmäßig und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst an- fällt.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für (2) Nachtarbeit ist die Gartenbaubetriebe Arbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Nachtdienste sind Dienste, die mehr als zwei Stunden Nachtzeit umfassen. Der Nachtdienst umfasst Zeiten unter- schiedlicher Inanspruchnahmen.
(3) 1Nicht abgerufene Rufbereitschaft in der persönlichen Assistenz wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtmit dem Fak- tor 50 % vergütet. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen ²Es stehen eine erste und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben eine zweite Rufbereitschaft zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber ³Die zweite Rufbereitschaft wird mit dem Faktor 25% vergütet, solange die Erstellung und erste Rufbe- reitschaft zur Verfügung steht. 4Sobald die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenderserste Rufbereitschaft im Abruf ist, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderSatz 1 entsprechend für die zweite Rufbereitschaft bis zum Ende des Rufbereitschaftsdienstes.
26.4 Für (4) 1Plusstunden sind alle laut Dienstplan geleisteten Stunden, die Bewältigung am Ende des abzu- rechnenden Monats über die individuelle vertragliche monatliche Sollarbeitszeit hinaus- gehen. ²Mit einem Zuschlag zu vergütende Mehrarbeitsstunden sind davon die Plus- stunden, die gemäß § 11 (2) Satz 3 zu vergüten sind.
(5) Kurzfristige Einsätze sind zusätzlich zum vorher festgelegten Dienstplan erbrachte Dienste auf freiwilliger Basis, die im Falle der festen Teams und des Rufbereitschafts- teams in weniger als 96 Stunden vor Dienstbeginn abgerufen werden oder die im Falle des Springerteams in weniger als 48 Stunden vor Dienstbeginn abgerufen werden.
(1) 1Rufbereitschafts- und Springerdienste dienen dazu, Ausfälle von Arbeitsspitzen respMitarbeitern der festen Teams der einzelnen Assistenznehmer aufzufangen. Arbeitsausfällen kann 2Für diesen Zweck bestehen eigene übergeordnete Teams. 3Die Zugehörigkeit zu übergeordneten Teams wird im Arbeitsvertrag zwischen dem Beschäftigten und der HAG vereinbart. 4Beschäftigte des Rufbereitschafts- und Springerteams können bei allen Assistenznehmerinnen eingesetzt werden.
(2) 1Die Arbeitsleistung der Beschäftigten des Rufbereitschaftsteams ist in einem Rah- mendienstplan innerhalb ihrer individuell vertraglich vereinbarten wöchentlichen Ar- beitszeit geregelt. 2Der Rahmendienstplan sieht für die Beschäftigten des Rufbereit- schaftsteams eine Arbeit an fest vereinbarten wiederkehrenden Tagen vor. 3An anderen als den einmal vereinbarten Tagen stehen die Beschäftigten des Rufbereitschaftsteams der HAG nicht zur freien Verfügung. 4Zusätzlich abgerufene und übernommene Dienste an dienstfreien Tagen sind freiwillig.
(3) 1Die Arbeitsleistung der Beschäftigten des Springerteams wird im Rahmen ihrer individuell vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit dem jeweils aktuellen Be- darf entsprechend abgerufen. 2Beschäftigte des Springerteams haben Anspruch auf ei- nen freien Tag pro Woche und ein freies Wochenende innerhalb von 14 Tagen. Einsätze müssen den Beschäftigten mit einer Frist von 48 Stunden angekündigt werden.
(1) 1Beschäftigte in der Planungsvorgabe gempersönlichen Assistenz außerhalb des Rufbereitschaftsteams können innerhalb der gesetzlich zugelassenen Grenzen zur Leistung von Rufbereit- schaftsdiensten verpflichtet werden. Art2Die Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleiben davon unberührt.
(2) 1Beschäftigte in der Verwaltung (Einsatzleitung) sind zur Ableistung von Woche- nend- und Feiertagsbereitschaft verpflichtet. 26 2In diesem Falle gilt:
a) Die Bereitschaftszeit beträgt 8 Stunden zuzüglich 0,25 Stunden für techni- sche Vorbereitungen.
b) Bei einem Anteil Arbeitszeit von bis 1 Stunde werden insgesamt 3 Stunden vergütet.
c) Bei einem Anteil Arbeitszeit von bis 2 Stunden werden insgesamt 4 Stunden vergütet.
d) Bei einem Anteil Arbeitszeit von bis 3 Stunden werden insgesamt 5 Stunden vergütet.
e) Bei einem Anteil Arbeitszeit von bis 4 Stunden werden insgesamt 6,5 Stun- den vergütet.
f) Bei einem Anteil Arbeitszeit über 4 Stunden werden insgesamt 7,75 Stunden vergütet. 1Die/Der Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeit- zuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde ▪ Sonntag: 25 % ▪Feiertag: 35 %, ▪Feiertag, der auf einen Montag bis Xxxxxxx fällt: 100 % ▪ Oster- und Pfingstsamstag: 25 % ▪ 24.12., 31.12.: 00.00-12.00: 25 % ▪ 24.12.,31.12.: 12.00-14.00: 100 % ▪ 24.12., 31.12.: 14.00 - 24.00: 100 % (ab 14.00 steuerfrei) ▪Nachtzuschlag von 16 % Ab 01.01.2018: 18 % ▪ Samstag: 12.00-22.00: 0,64 Euro ▪ Mehrarbeit gemäß § 11 Abs. 2 abgewichen Satz 3 10% Zuschlag des individuellen Stunden- entgelts. ▪ Kurzfristiger Einsatz: 1,25 Euro ▪ Zulage für Springer mit flexibler Einsatzplanung: 5% vom jeweiligen Stundenlohn der EG 4 ▪ Zulage für Mitarbeiter mit Einsatz in mehreren Teams ohne feste Zuordnung in ei- nem Rahmendienstplan: 2,5% vom jeweiligen Stundenlohn der EG 3
(1) 1Der Arbeitgeber führt für die Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto. 2Ausgenommen davon sind aushilfsweise Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte sowie leitende An- gestellte.
(2) 1Aus Abweichungen zwischen der monatlichen Sollarbeitszeit und der tatsächli- chen monatlichen Arbeitszeit resultieren Plus- bzw. Minusstunden, die in das Arbeits- zeitkonto eingestellt werden. Dafür steht ein Zeitsaldo 2Plus- oder Minusstunden dürfen nur in der Höhe in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden, die dem Zweifachen (bei Springern dem Dreifa- chen) der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des jeweiligen Mitarbeiters entsprechen. 3Darüber hinaus gehende Plusstunden sind zu vergüten. 4Innerhalb einer Ankündigungsfrist von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügungvier Tagen ausgefallene Dienste dürfen nicht als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden, bei Springern gilt eine Ankündigungszeit von 48 Stunden.
26.5 Als Arbeitszeit gilt (3) 1Das Arbeitszeitkonto wird alle 6 Monate zum 31.5. bzw. 30.11. eines Jahres überprüft. 2Sofern das Zeitkonto einer/s Beschäftigten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor dem jeweiligen Überprüfungszeitpunkt wenigstens einmal „durch Null“ gelaufen ist, werden Plusstunden (innerhalb der in § 11 Absatz 2 definierten Grenze) nicht vergütet und Minusstunden nicht gestrichen, sondern bleiben im Zeitkon- to stehen und werden in den folgenden Sechs - Monats - Zeitraum übertragen. 3Ist das Zeitkonto in den sechs Monaten vor dem Überprüfungszeitpunkt nicht wenigstens ein- mal „durch Null“ gelaufen, werden die ZeitPlusstunden vergütet und sodann gestrichen, Minusstunden werden gestrichen. 4Im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter können Plus- stunden auch durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden.
(4) 1Bei Neueinstellungen während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit Sechs - Monats - Zeitraumes gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofBeginn der Tätigkeit als ein „durch Null Laufen“ im Sinne dieser Regelung.
26.6 Beginnt und(5) 1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Plusstunden, die nicht mehr in Freizeit ausgeglichen werden können, sind zu vergüten.
(6) 1 Die/oder beendigt Der Beschäftigte kann abweichend von den vorstehenden Regelungen von der Arbeitnehmer HAG verlangen, dass Plusstunden, die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilgem. Absatz 2 und 3 zu vergüten sind, gilt auf ein Langzeitarbeitszeitkonto übertragen werden. ²Bei einem Transfer von Mehrarbeits- stunden auf ein Langzeitkonto gelten für diese transferierten Stunden nicht die Reisezeit Zu- schlagsregeln des § 10 zur zuschlagspflichtigen Mehrarbeit. 3Die HAG kann den Aus- gleich des Langzeitkontos ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. 4Erfolgt über den Ausgleich keine Einigung zwischen HAG und der/dem Beschäftigten bzw. lehnt die HAG den von der/dem Beschäftigten gewünschten Ausgleichszeitraum aus betrieblichen Gründen ab, wird eine Clearingstelle, bestehend aus jeweils zwei Vertre- tern des Betriebsrates und des Arbeitgebers, zum Arbeitsort vom Zwecke der Einigung gebildet. 5Wird auch dort keine Einigung über den Ausgleich des Langzeitkontos erzielt, ist die HAG berechtigt, den Ausgleich des Langzeitkontos in Freizeit aus betrieblichen Gründen ab- zulehnen. 6Das Stundenguthaben ist dann zu vergüten.
(6) Die HAG ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto entsprechend den gesetzlichen Re- gelungen gegen eine Insolvenz zu sichern.
(7) Dem/der Beschäftigten ist der jeweilige Stand seines Arbeitszeitkontos zusammen mit der monatlichen Abrechnung der Vergütung mitzuteilen.
(8) Näheres regeln die Betriebsvereinbarungen zum Arbeitszeitkonto.
(9) 1Von der individuellen Jahressollarbeitszeit aufgrund der regelmäßigen wöchentli- chen Arbeitszeit nach § 7 Absatz 1 werden die Zeiten des Erholungsurlaubes sowie Zei- ten bezahlter Freistellungen pro Tag mit 1/260 der jährlichen Regelarbeitszeit bei einer 5-Tage-Woche abgezogen. 2Dabei wird von 260 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen (365 Tage, abzüglich jeweils ein halber Tag für den 24. und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit31.12., als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort minus 52 Samstage und Geschäftsdomizil übersteigtSonntage). ³Fällt der 01.01., der 25.12. und der 26.12., auf einen Wochentag, so wird dieser von der Anzahl der jährlichen Arbeitstage abgezogen.
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Samples: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 6 Arbeitszeit
(1) Die massgebliche regelmäßige Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 ausschließlich der Ruhepausen gemäß § 4 ArbzG 2036 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Kalenderjahr für ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Auf diese Jahresarbeitszeit beziehen sich alle Angaben in dem Tarifvertrag. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen sind alle Angaben im Verhältnis der individuell vereinbarten Teilzeitjahresarbeitszeit zu einer Jahresarbeitszeit von 2036 Stunden umzu- rechnen. Zur regelmäßigen Jahresarbeitszeit zählen alle tatsächlich geleisteten und alle angerechne- ten Zeitanteile. Die Jahresarbeitszeit kann auf alle Wochentage (Garten- auch Sonn- und Landschaftsbau)Feiertage) und auf alle Monate im Kalenderjahr, auch unregelmäßig verteilt werden. Das Entgelt nach Anlage 2 bezieht sich auf eine Referenzarbeitszeit von zwölf gleichen Teilen von 2036 Stunden pro Kalenderjahr. Begründet oder beendet der Arbeitnehmer unterjährig ein Arbeitsverhältnis, wird das Arbeitszeitsoll ermittelt, indem für jeden Werktag von Montag bis Xxxxxxx, der in die Zeit des Bestehens des Arbeits- verhältnisses des laufenden Kalenderjahres fällt, mit 7,8 Stunden bewertet wird.
(2) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeit zur Ableistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, zu Rufbereitschaft, Arbeitsbereit- schaft, Bereitschaft und zur Erbringung von Überstunden verpflichtet. Die Rechte des Betriebsrats ge- mäß BetrVG bleiben unberührt.
(3) Für den Arbeitnehmer ist ein Arbeitszeitkonto zu führen, über dessen Stand der Arbeitnehmer mo- natlich zu informieren ist. Auf diesem Konto sind alle Arbeitszeitanteile zu buchen. Ist der Arbeitneh- mer arbeitsunfähig erkrankt oder wird er von der Arbeit befreit, wird die ausgefallene geplante Arbeits- zeit auf das Arbeitszeitkonto gebucht. Ist noch keine Arbeitszeit geplant, sind für die Werktage Montag bis Xxxxxxx jeweils 7,8 Stunden auf die regelmäßige Jahresarbeitszeit anzurechnen und auf das Arbeitszeitkonto zu buchen. Der Stundenwert nach Satz 4 ist bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeit- nehmer entsprechend anzupassen.
(4) Überstunden entstehen bei der angeordneten Überschreitung der regelmäßigen Jahresarbeitszeit von 2036 Stunden. Bis zu einhundert Überstunden werden in ein gesondertes Zeitkonto gebucht. Der Arbeitnehmer kann aus diesem Zeitkonto Freistellungen beantragen. Ist das Zeitkonto nach Satz zwei aufgefüllt, werden die darüber hinaus entstandenen Überstunden ausgezahlt.
(5) Erreicht der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres die re- gelmäßige Jahresarbeitszeit nicht, verfallen alle Minderstunden ab der 41 Stunde ohne Entgeltkür- zung. Die verbleibenden Minderstunden werden auf das Arbeitszeitkonto des Folgejahres Soll-erhö- hend gebucht. Durch die Nachleistung der Minderstunden im Folgejahr entstehen keine Überstunden.
(6) Die Arbeitszeit beginnt und endet am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz.
(7) Die Arbeitszeit und alle anderen relevanten Zeitanteile werden in Schichten geplant und in Dienst- plänen, die dem Arbeitnehmer in angemessener Zeit vor in Kraft treten bekannt gegeben werden müs- sen, zusammengefasst.
(8) Die Schicht beinhaltet alle Zeitanteile wie die Vollarbeit, die Arbeitsbereitschaft, die Bereitschaft, die Ruhepausen, die Wegezeiten innerhalb der Schicht, die Fahrgastfahrten, die Tätigkeitsunterbre- chungen. Fahrgastfahrten sind aus betrieblichen Gründen veranlasste Mitfahrten auf von anderen Personen ge- führten Verkehrsmitteln (z.B. Zug, Straßenbahn, Flugzeug, Bus, Pkw) innerhalb einer Schicht, ein- schließlich aller Umsteige- und Wartezeiten. Tätigkeitsunterbrechungen sind Ruhezeiten, die kleiner als die gesetzliche Mindestruhezeit sind und innerhalb eines Werktages liegen. Die Tätigkeitsunterbrechungen sind keine schutzrechtliche Arbeits- zeit und keine Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG. Während der Tätigkeitsunterbrechung muss der Ar- beitnehmer von jeder Beanspruchung, wie Arbeitsbereitschaft, Bereitschaft oder Rufbereitschaft frei gestellt sein. Ist eine Tätigkeitsunterbrechung größer als 2,5 Stunden aber kleiner als neun Stunden gelten die davor bzw. 43 Stunden danach liegende Schicht als eine geteilte Schicht. Während des Zeitraums nach Satz sechs erfolgt keine Arbeitszeitanrechnung.
(alle übrigen Betrie- be)9) Grundsätzlich wird die gesamte Zeit von Schichtbeginn bis Schichtende auf die regelmäßige Jah- resarbeitszeit angerechnet und auf das Arbeitszeitkonto gebucht. Folgende Zeiten werden abwei- chend von Satz 1 nicht auf die Jahresarbeitszeit angerechnet: - Xxxxxxxxxx xxxxx § 0 XxxXX mit einer Länge von 10 bis 45 Minuten.
(10) Betrieblich veranlasste Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind Teil der Arbeitszeit. Für jeden Seminartag wird dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeitwert gemäß Abs. 3 Satz 4 angerechnet und auf das Arbeitszeitkonto gebucht. Darin sind auch die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenReisezeiten zum Seminarort berücksichtigt.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (11) Endet die Arbeitsleistung einer Schicht nicht dort wo sie begonnen hat, muss die Schicht eine Fahrgastfahrt enthalten, die den Arbeitnehmer an den Ort des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)Schichtbeginns zurückgeführt.
26.3 Die wöchentliche (12) Nach höchstens fünf, mit Zustimmung des Betriebsrats nach höchstens sieben Kalendertagen, die mit Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalendersbelegt waren, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich hat der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltAnspruch auf mindestens 48 Stunden Ruhezeit. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofSoweit es die Planung zulässt, sollten höhere Ruhezeiten erzielt werden.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 a. Die massgebliche Jahresarbeitszeit Wochenarbeitszeit von Arbeitnehmern beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp38 Stunden. 2236 Stunden (übrige Betriebe)Für Arbeitnehmer, d.h. die bereits in der 38 Stundenwoche beschäftigt wer- den, gilt die Sonderregelung im Wochendurchschnitt 42 Stunden TV SR (Garten- Herausbuchen von 2,5 Std. pro Woche)
b. In einer gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung wird festgehal- ten: • Die DTAG verpflichtet sich, für Beamte bei DTNP und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung DTTS unter Verzicht der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche gesetzlich zulässigen Arbeitszeit von täglich 8,4 resp41 Stunden ebenfalls eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden über eine entsprechende gesetzliche Regelung zu verfolgen. 8,6 Stunden angenommen• Zur Sicherstellung eines Beitrages der Beamten wird die DTAG in diesem Zusammenhang beim Gesetzgeber die Streichung der in der T-Sonderzahlungsverordnung geregelten Sonder- zahlung (in Höhe von 2,5% des Bruttojahresgehalts) beantra- gen. Ziel ist ein Wirksamwerden des Entfalls der Sonderzu- wendung noch für 2007. Hinsichtlich der Mitwirkung beim Be- teiligungsverfahren treffen die Parteien besondere Absprachen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung c. In den Bereichen, die in Anhang 1 verzeichnet sind, wird der Sams- tag in die Arbeitszeitgestaltung einbezogen. In § 11 Absatz 4 MTV wird für die benannten Bereiche der Begriff Xxxxxxx durch den Begriff Samstag ersetzt. Bei der betrieblichen Gestaltung der Arbeitszeitverteilung sind die Serviceerfordernisse und Kundenerwartungen sowie die betriebli- chen Belange mit denen der Mitarbeiter zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Jahresdurchschnitt bleibt es bei der 5 Tage Woche. Betrieblich ist sicherzustellen, dass grundsätzlich 2 freie zu- sammenhängende Kalendertage pro Woche gewährt werden. Die Zuschlagsregelungen des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu MTV bleiben auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)hinsichtlich der Einbe- ziehung des Samstags unberührt.
26.3 d. Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 tarifvertragliche Arbeitsbefreiung (§ 16 Abs. 2 abgewichen werdenbis 4 MTV) am 24.12. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügungund 31.12. entfällt. Die Zuschlagsregelung für Arbeiten am 24.12. und 31.12. wird gemäß MTV VTS übernommen.
26.5 Als e. Für Arbeitnehmer im Außendienst beginnt die Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltgrundsätz- lich erst an ihrer Regelarbeitsstelle. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilWie bei anderen Arbeitnehmern auch, gilt die Reisezeit Wegezeit zur regelmäßigen Arbeitsstelle nicht als Ar- beitszeit. Die Tarifvertragsparteien fördern das System des optimier- ten Dienstantritts (oDA). Die Teilnahme am optimierten Dienstantritt erfolgt einvernehmlich zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber. Ziel ist es, den Einsatz der Außendienstkräfte aufgrund der gestiegenen be- trieblichen Anforderungen unter kundenorientierten und betriebswirt- schaftlichen Gesichtspunkten zu optimieren und die Mitarbeiterzu- friedenheit durch Freizeitgewinnung zu erhöhen. Fahr- und Wegezei- ten sollen hierbei im Interesse des Arbeitgebers als auch im Interes- se der am oDA teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter redu- ziert werden. Danach fährt der Arbeitnehmer von seinem Wohnort unmittelbar zum Arbeitsort vom Kunden bzw. zur Einsatzstelle und zurück zum umgekehrt. Da- bei gilt: ▪ die Nutzung des Dienstfahrzeuges beginnt und endet grund- sätzlich am Wohnort der Beschäftigten / Abstellort des Arbeitnehmers dKFz. ▪ Bezüglich des Beginns und Endes der Arbeitszeit sehen die Tarifvertragsparteien folgende je nach betrieblicher Situation durch GBV auszugestaltenden Modelle für den oDA vor:
1. Die Arbeitszeit beginnt und endet jeweils grundsätzlich an der ersten bzw. letzten Einsatzstelle. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Option, ein Kilometer-Budget zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeu- ges hinzuzukaufen. Dieses Kilometer-Budget ist zur Erhö- hung der flexiblen Nutzung des Dienstfahrzeuges außerhalb der Regelarbeitszeiten bestimmt. Die Fahrt zur ersten Ein- satzstelle sowie Abfahrt von der letzten Einsatzstelle belas- ten ebenso wie die Fahrten während der Arbeitszeit nicht das zugekaufte „private Kilometer-Budget“.
2. Die Arbeitszeit beginnt und endet jeweils grundsätzlich an der ersten bzw. letzten Einsatzstelle. Die Ausgestaltung der GBVen orientiert sich an den Rege- lungen, die in dem Umfang als Arbeitszeitden TI-Niederlassungen MO, als sie SW und Süd vereinbart worden sind.
3. Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Wohnort / Abstellort des dKFz. Infolge der ersparten An- / Abfahrtszeit zur RAST ist für die Reisezeit Anfahrt zur ersten Einsatzstelle und für die Abfahrt von der letzten Einsatzstelle ein Zeitkorrekturfak- tor (Arbeitszeitminus) festzulegen. Dieser Korrekturfaktor entspricht in der Regel der Zeit, die der Mitarbeiter nach An- legen objektiver Kriterien (Routenplaner) für die Fahrt zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtRegelarbeitstelle benötigt. Ist die Fahrt zur ersten Einsatzstelle, bzw. die Fahrt von der letzten Ein- satzstelle kürzer als die An-/ bzw. Abfahrt zur RAST, entfällt der Zeitkorrekturfaktor. Dabei können Pauschalen, ab wann ein Korrekturfaktor greift, vereinbart werden. Näheres zum optimierten Dienstantritt und der privaten Nutzung der Dienstfahrzeuge (Modell 1) wird durch eine erzwingbare Ge- samtbetriebsvereinbarung in den jeweiligen Gesellschaften ge- regelt. Bis zum Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarun- gen gelten die bisherigen örtlichen Regelungen weiter.
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Samples: Tarifeinigung
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp4.1. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit kann betrieblich flexibel wie folgt festgelegt werden: Durchschnitt Bandbreite Durchschnitt Jahressoll- pro Woche pro Woche pro Monat stunden 41 h 32-45 Std. 178 Std. 2138 Std. Wird die Bandbreite der monatlich geleisteten Stunden von 139 Stunden ohne Verschulden der Arbeitnehmenden unterboten, so ist die Differenz zur Minimalbandbreite auf Kosten des Arbeitgebers auszugleichen. Es besteht einmal pro Kalender-Halbjahr die Möglichkeit, aufgrund der Auftragslage den Betrieb für die Gartenbaubetriebe wird 1 Woche zu schliessen. Dies hat mit einer Vorankündigung von mindestens 2 Arbeitswochen zu erfolgen. Die dadurch entstandenen Ausfallstunden sind durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtGleitzeitsaldo zu kompensieren resp. Dieser anzurechnen. Es gilt die 5-Tage-Woche.
4.2. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatlich gleich- bleibende Lohnzahlung. Die durchschnittlichen Monatsstunden sind massgebend zur Berechnung - der monatlich fixen Lohnzahlung; - der Ferien und Feiertage; - der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall; - der Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst; - der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Artikel 15; - der Lohnzahlung bei Kurzarbeit.
4.3. Das Unternehmen ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller Arbeitnehmenden zu erstellen führen und diesen den Mitarbeitenden jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderDie Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während fünf Jahren aufzubewahren.
26.4 Für die Bewältigung 4.4. Am Jahresende bzw. an einem vereinbarten festen betrieblichen Stichtag kann ein maximaler Gleitzeitsaldo von Arbeitsspitzen resp100 Plus- bzw. Arbeitsausfällen kann Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind gemäss Artikel 5 abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden der Arbeitnehmenden ergeben, verfallen zu Lasten des Unternehmens. Wählt das Unternehmen als Stichtag nicht das Jahresende, ist das Datum des von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur VerfügungUnternehmung festgelegten Stichtages an die Paritätische Berufskommission zu melden.
26.5 Als Arbeitszeit gilt 4.5. Die flexiblen Wochenarbeitszeiten sind mit der Belegschaft bzw. der Betriebskommission 1 Woche vor deren Einführung zu verein-baren. Ebenso die Zeit, während Einteilung der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellttäglichen Arbeitszeit. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofEs ist eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten.
26.6 Beginnt und/oder beendigt 4.6. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden dies zu besorgen haben, innerhalb der Arbeitnehmer Arbeitszeit.
4.7. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Versäumen sie die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilunentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Unternehmens, gilt hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 41.0 Stunden Arbeitsversäumnis um 5% gekürzt wird, sofern die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtAusfallstunden nicht nachgeholt werden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- 8.1. Unter Vorbehalt abweichender zwingender gesetzlicher Vorschriften am Montageplatz werden die normalen wöchentlichen und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. täglichen Arbeitszeiten im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- Vertrag oder seinen Bestandteilen festgelegt.
8.2. Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird auf 5 Arbeitstage verteilt. Muss aus Gründen, die die ASE Technik AG nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden, wird gleichwohl die normale Arbeitszeit in Rechnung gestellt.
8.3. Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit wird sich das Personal der ASE Technik AG nach den betrieblichen Gegebenheiten des Bestellers und Landschaftsbau), den örtlichen Verhältnissen richten. Die normale tägliche Arbeitszeit liegt zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr und beinhaltet bei eine Mindestarbeitsdauer von 4,25 h eine bezahlte 15minütige Kaffeepause.
8.4. Über die normale wöchentliche bzw. 43 tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten als Überzeitarbeit.
8.5. Überzeitarbeit ist nur in gegenseitigem Einverständnis zulässig. Die Überzeitarbeit sollte in der Regel die tägliche Arbeitszeit nicht um mehr als 2 Stunden und die normale wöchentliche Arbeitszeit nicht um mehr als 10 Stunden überschreiten.
8.6. Als Nachtarbeit an Werktagen gelten die Arbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr (alle übrigen Betrie- beausgenommen Überzeit-Nachtarbeit). Für Als Überzeit- Nachtarbeit gelten die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche über die normale tägliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 hinaus geleisteten Stunden angenommenzwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp8.7. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit Sonntagsarbeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltArbeit an Sonntagen oder an den am Montageplatz geltenden wöchentlichen Ruhetagen. Nicht als Arbeitszeit Als Feiertagsarbeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise an den am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtMontageplatz geltenden gesetzlichen Feiertagen.
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Samples: Montagebedingungen
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2184 ausschließlich der Pausen für die Beschäftigten der Lebenshilfe durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(Garten- und Landschafts- bau2) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger ArbeitAusgleichszeitraum).
26.3 (3) 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden Feiertag an den Wochentagen Montag bis Xxxxxxx um 1/5 der vereinbarten bzw. gemäß Absatz 1 festgelegten regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Als Feiertage im Sinne des Satzes 1 gelten auch die Tage 24.12. und 31.12.
(4) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet am jeweils festgelegten Einsatzort in Berlin. 2Einsatzort in Berlin ist der Ort, an dem gemäß Disposition die Arbeitsleistung zu erbringen ist. An die Stelle von Berlin tritt ggf. der Ort, an dem die arbeitsvertragliche Leistung geschul- det wird. Zurzeit betrifft dies die in Misselwarden (Niedersachsen) beschäftigten Mitarbei- ter.
(5) Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leis- tung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Dienst- reisen, Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften, Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
(6) Abweichende Regelungen nach § 7 oder §§ 7, 12 ArbZG durch Betriebsvereinbarung sind zulässig.
(7) Einzelheiten zu und Abweichungen von den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist Absätzen 1 bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung 6 und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt Verteilung der Musterarbeitszeitkalenderre- gelmäßigen Arbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen in Betriebsverein- barungen geregelt werden.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 a. Die wöchentliche Arbeitszeit für Normalarbeitszeit ist auf fünf Tage aufzuteilen; die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb sich daraus zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit ergebende Freizeit kann jedoch innerhalb der in einem Arbeitszeitkalender festgelegtlit. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen b erwähnten Durchrechnungszeiträume verschoben werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers stellthalten muss. Nicht als Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit gilt und der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofRuhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle mindestens eine Woche im Voraus auszuhängen.
26.6 Beginnt und/b. Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 74/2009 vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel oder beendigt Arbeitsvertrag darüber ausgestellt werden muss. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
c. Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Pkt. 5 lit. c.
d. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben. Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im Vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber). Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren. Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 5 lit. b um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses.
e. Für Jugendliche gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), BGBl. 599/1987 idF BGBl. I Nr. 88/2008. Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit bis sechs Stunden verlängert wird, und dass eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb von zwei Wochen erfolgt (gemäß § 11 Abs. 2a KJBG). In Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten kann diese Regelung mit den einzelnen Jugendlichen selbst vereinbart werden. Der Zeitausgleich soll nach Möglichkeit in einem oder in zwei Teilen erfolgen.
f. Die Festsetzung der Ruhepausen (Essenspausen) unterliegt einer innerbetrieblichen Regelung, doch bleiben diese auf eine Stunde täglich beschränkt. Als Ruhepausen (Essenspausen) gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung halten muss. Die persönliche Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme fällt nicht in die Arbeit normalerweise Arbeitszeit.
g. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Diese kann auf 10 Stunden verkürzt werden, sofern diese Verkürzung innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalendertagen durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Ist die Verkürzung der Arbeitszeit in obigem Sinne nicht möglich, ist ein 100%iger Lohnzuschlag zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ruhezeit bleibt im vollen Ausmaß weiter aufrecht. Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, als Arbeitszeitunterbrechung gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Abgesehen von den Ruhepausen, die in lit. f geregelt sind, darf die Arbeitszeit an einem Arbeitstag nur einmal unterbrochen werden. Im Bedarfsfalle kann in Saisonbetrieben (das sind gemäß § 53 Abs. 6 ArbVG solche Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten) und in ländlichen Kleinbetrieben mit weniger als drei familienfremden Arbeitnehmern auch eine zweimalige Unterbrechung der Arbeitszeit vereinbart werden. Erfolgt die Beschäftigung der Arbeitnehmer in Arbeitsschichten von mindestens einer Woche, so kann von der vorgesehenen Mindestruhezeit am Ge- schäftsdomizilTage des Schichtwechsels abgesehen werden.
h. Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage aufgeteilt werden. In diesem Fall kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als tägliche Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Pkt. 2 lit. f geregelt sind, nicht unterbrochen werden. Wird an einem der drei zusammenhängenden freien Tage gearbeitet, so sind anfallende Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten. In Betrieben, in denen dauernd mehr als sie 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtEinführung der Vier-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf zehn Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden "Betriebszusatzkollektivvertrag" vereinbart werden. Dieser „Betriebszusatzkollektivvertrag“ erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit. Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende "Betriebszusatzkollektivvertrag" ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gelöst werden. In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der Vier- Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf zehn Stunden mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels. In Vorarlberg kann auch die Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden nach dem zuvor genannten Prinzip (Betriebskollektivvertrag bzw. Individualvereinbarung) verlängert werden.
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter Im Hotel Und Gastgewerbe
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Arbeitszeit: Anwendung der im entleihenden Unternehmen geltenden gesetzlichen oder konventionellen Bestimmungen (Garten- und Landschafts- baugesetzliche Bestimmung L. 1251-21 CT) respAnwendung der Branchenvereinbarung bezüglich der Regelung zur Verkürzung der Arbeitszeit für Leiharbeitnehmer vom 27. 2236 Xxxx 2000: - Möglichkeit, dass ein Zeitarbeitnehmer nur 35 Stunden (übrige Betriebearbeitet, selbst wenn das entleihende Unternehmen eine längere kollektive Arbeitszeit hat, - In Übereinstimmung mit den Bedingungen für die Anwendung der ersatzweisen Ausgleichsruhezeit tritt das Recht auf Ausgleichsruhezeit in Kraft, sobald die Dauer dieser Ruhezeit 7 Stunden erreicht. Sie kann nach Xxxx des Arbeitnehmers pro Tag oder halben Tag in Anspruch genommen werden. Wenn es während des Auftrags nicht möglich ist, sich auszuruhen, muss dem Arbeitnehmer eine Ausgleichsentschädigung in Höhe der erworbenen Ansprüche gezahlt werden, - Anwendungsmodalitäten des Modulationsschemas: Nichtanwendung von Modulationsvereinbarungen für Zeitarbeitsunternehmen bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als 4 Wochen für Vereinbarungen, die vor dem Gesetz vom 20. August 2008 abgeschlossen wurden), d.h. - Anwendungsmodalitäten für Ruhetage im Wochendurchschnitt 42 Stunden Zusammenhang mit der Verkürzung der Arbeitszeit (Garten- JRTT) und Landschaftsbau)der Möglichkeit, bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für am Ende der Mission eine ICJRTT zum normalen Satz zu zahlen, die als Grundlage für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit Endzulage für die Gartenbaubetriebe wird Entsendung und Entschädigung für bezahlten Urlaub dient. Nachtschicht: Anwendung vonArtikel L. 3122-8 des Arbeitsgesetzbuches): Tarifvertragsformular für Zeitarbeitsunternehmen Urlaub: Im Falle eines befristeten Arbeitsvertrags unter Anwendung von Artikel L. 1251-19 CT, muss eine Entschädigung anstelle des bezahlten Urlaubs in Höhe von 10 % des Bruttogehalts, einschließlich der Entschädigung am Ende des Einsatzes (IFM), unabhängig von der Dauer seines Einsatzes, an den Zeitarbeitnehmer gezahlt werden. Anwendung der Auslegungsvereinbarung über die Grundlage der Ausgleichszulage für bezahlten Urlaub vom 18. Januar 1984: Die Bemessungsgrundlage des ICCP setzt sich zusammen aus dem gesamten dem Arbeitnehmer zustehenden Bruttoarbeitsentgelt, der Dienstaustrittsentschädigung, der Lohnfortzahlung bei einer durch das Arbeitsgesetzbuch und das Sozialgesetzbuch der tatsächlichen Arbeitszeit gleichgestellten Arbeitsunterbrechung (insbesondere Arbeitsunterbrechung wegen eines Arbeitsunfalls). Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag im Herkunftsland hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäß den Betrieb Bestimmungen des Gewohnheitsrechts (Artikel L. 1262-4, 6° CT). Feiertage: Gemäß Artikel L. 0000-00 XX werden gesetzliche Feiertage im entleihenden Unternehmen an Zeitarbeitnehmer ohne Betriebszugehörigkeit gezahlt. Anwendung der Auslegungsnotiz vom 4. April 1990 in Bezug auf gesetzliche Feiertage: Wenn die Zuweisung eines Zeitarbeitnehmers am Tag vor einem Arbeitszeitkalender festgelegtgesetzlichen Feiertag endet und die Zuweisung am Tag nach dem gesetzlichen Feiertag wieder aufgenommen wird, muss der gesetzliche Feiertag an den Leiharbeiter gezahlt werden. Dieser ist bis spätestens Junge Arbeitnehmer (zwischen 16 und 18 Jahren): Anwendung der im entleihenden Unternehmen geltenden gesetzlichen oder konventionellen Bestimmungen (gesetzliche Bestimmung L. 1251-21 CT). Die Abfindung am Ende Jahr des Einsatzes (IFM) steht ihnen zu (siehe Auslegungsvereinbarung über die Zahlung der Zulage für das Folgejahr zu erstellen Ende des Einsatzes vom 9. Juni 1998), es sei denn, im Herkunftsland besteht ein unbefristeter Vertrag. MUTTERSCHAFTSSCHUT Z: Anwendung der im entleihenden Unternehmen geltenden gesetzlichen oder konventionellen Bestimmungen (gesetzliche Bestimmung L. 1251-21 CT). GESUNDHEITSSCHUTZ UND SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ Anwendung der im entleihenden Unternehmen geltenden gesetzlichen oder konventionellen Bestimmungen (gesetzliche Bestimmung L. 1251-21 CT) Anwendung von Artikeln L. 0000-00 XX zur medizinischen Überwachung und den Mitarbeitenden bekannt zu gebenL. 1251-23 CT persönlicher Schutzausrüstung. Aus- serdem erstellt Anwendung der Auslegungsvereinbarung über die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung an Zeitarbeitnehmer vom 10. April 1996: Gegebenenfalls dürfen nur Schutzhelme und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann Sicherheitsschuhe von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer Zeitarbeitsfirma zur Verfügung des Arbeitgebers stelltgestellt werden, wenn dies im Überlassungsvertrag vorgesehen ist. Nicht als Arbeitszeit gilt Anwendung der Weg zwischen Wohnort Branchenvereinbarung über Gesundheit und Geschäftsdomizil respSicherheit am Arbeitsplatz bei Zeitarbeit vom 3. Werkstatt/WerkhofXxxx 2017: Erinnert daran, dass vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen im entleihenden Unternehmen eingehalten werden müssen und dass das Recht auf Warnung und das Recht auf Rücktritt von Leiharbeitnehmern ausgeübt werden können.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit 9 Arbeitszeit
(1) ¹Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 2184 40 Stunden. ²Sie kann auf fünf Ta- ge, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(Garten- und Landschafts- bau2) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und die arbeitschutz- rechtlich zulässigen Arbeitszeiten ist ein Zeitraum von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenbis zu 12 Monaten zugrunde zu legen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (3) ¹Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. De- zember unter Fortzahlung des Stundenlohnes Entgelts (§ 14) von der Arbeit freigestellt. ²Die regelmäßige Arbeitszeit ver- mindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden. ³Kann die Freistellung nach den Sätzen 1 und 2 aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
(4) ¹Es werden für alle Ärzte Arbeitszeitkonten eingerichtet, auf denen die durch die Über- oder Unterschrei- tung der regelmäßigen Arbeitszeit entstehenden Zeitguthaben oder -schulden (Korridor) festgehalten wer- den. ²Neben der jährlichen Jahressollarbeitszeit wird die wöchentlich geleistete Arbeitszeit auf dem Zeitkon- to gebucht. ³Das Arbeitszeitkonto soll die Zeitsouveränität der Ärzte im Rahmen der betrieblichen sowie in- dividuellen Bedürfnisse stärken. 4Die betrieblichen Bedürfnisse haben dabei Vorrang. 5Der Korridor des Ar- beitszeitkontos reicht von 50 Minderstunden bis 50 Mehrstunden. 6Für Zeitguthaben innerhalb dieses Korri- dors werden keine zeitlichen oder finanziellen Zuschläge gewährt. 7Die Ausgestaltung und die Handhabung der Arbeitszeitkonten können durch Betriebsvereinbarung näher geregelt werden.
(5) ¹Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. ²Über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist der Marburger Bund unverzüglich zu informieren. ³Er hat innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen. 4In diesem Fall wird für die Ärzte nach Satz 3 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen der Südharz Krankenhaus gGmbH und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn eine monatliche Arbeitsstundenzahl Betriebsverein- barung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärzte nicht zustande kommt und die Südharz Krankenhaus Nordhausen gGmbH oder der Landesverband des Marburger Bundes die Auf- nahme von durchschnittlich 182 Tarifvertragsverhandlungen verlangt.
(1) Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund ar- beitsvertraglicher Regelung oder oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Über- stunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(2) ¹Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wech- sel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht bei denen die Ärzte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten (Nachtschichtfolge) herangezogen werden. ²Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. ³Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(Garten- 3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitzeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und Land- schaftsbaudie innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(4) resp¹Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen aus- gedehnt werden. 186,3 Stunden ²In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. ³Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden.
(alle übrigen Betriebe5) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(Spesen bei auswärtiger Arbeit6) Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Be- reitschaftsdienst).
26.3 Die wöchentliche (7) ¹Der Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). ²Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird.
(8) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rah- men der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärzten für die Gartenbaubetriebe Woche dienstplanrnäßig bzw. be- triebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwo- che ausgeglichen sind.
(9) Im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors gemäß § 9 Abs. 4 sind Überstunden die Arbeitsstun- den, die über den Korridor des Arbeitszeitkontos hinaus gehen.
(10) ¹Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. ²Es wird für jeden Arbeitstag einschließlich der Reisetage maximal ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. ³Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist anteilig Rechnung zu tragen. 4Näheres wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderBetriebsvereinbarung geregelt.
26.4 Für (1) Bereitschaftsdienst kann angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass regelhaft Arbeit anfällt, erfah- rungsgemäß aber die Bewältigung Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, - Belastungsanalyse gemäߧ 5 ArbSchG und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 0 Xx. 0 XxxXX die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeits- zeitgesetzes abweichend von Arbeitsspitzen respden §§ 3, 5 Abs. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschafts- dienst abgeleistet wird. Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feierta- ge frei sind.
(3) ¹Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rah- men des § 7 Abs. 2 a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. ²Die wöchentliche Arbeitszeit darf da- bei durchschnittlich bis zu 60 Stunden betragen. ³Durch Betriebsvereinbarung kann in begründeten Einzel- fällen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden vereinbart werden.
(4) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu le- gen.
(5) ¹Soweit Ärzte Teilzeitarbeit vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Ar- beitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 in dem selben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärzte zu der regel- mäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärzte. ²Mit Zustimmung des Arztes oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit (6) ¹Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. ²Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstar- beitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(1) ¹Die Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzu- schläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärzten - je Stunde
a) für Überstunden 15 v. H.
b) für Sonntagsarbeit 25 v. H.
c) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v. H. - mit Freizeitausgleich 35 v. H.
d) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des individuellen Tabellenentgelts. Ferner betragen die Zeitzuschläge - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärzten - brutto
e) für Nachtarbeit 1,28 Euro
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 22 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 0,64 Euro ³Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
(2) ¹Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit, Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleiste- ten Arbeit nach dem Maß der während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen- den Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gilt gewertet: Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I 0 bis 25 v. H. 65 v. H. II mehr als 25 bis 40 v. H. 80 v. H. III mehr als 40 bis 49 v. H. 90 v. H. ²Das Entgelt zum Zwecke der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil respEntgeltberechnung der als Arbeitszeit gewerteten Bereitschaftsdienstzeit be- stimmt sich nach dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des individuellen Tabellenentgelts. Werkstatt/Werkhof³Der Berech- nung des Stundenentgelts ist das individuelle Tabellenentgelt der nächsten prozentualen Anpassungsstufe zugrunde zu legen. 4Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit werden Zeit- zuschläge nicht gezahlt. 5Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Faktorisierung im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden. 6Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die je- weils gültigen Rahmendienstpläne. 7Wird aufgrund einer Auslastungsanalyse nachträglich die Änderung ei- ner Bereitschaftsdienststufe festgestellt, so wird rückwirkend ab dem ersten Tag des Nachweises die Stufe mit der entsprechenden Bewertung angepasst.
26.6 Beginnt und/(3) ¹Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. ²Sie beträgt für die Xxxx Xxxxxx bis Xxxxxxx das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgeltes nach Maßgabe der Entgelttabelle. ³Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ein- schließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde ge- rundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 6Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 5 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 7In diesem Fall wird abwei- chend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde Rufbereitschaft 12,5 v. H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 8Durch Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen für die Vergütung der Rufbereitschaft festgelegt werden. 9Über den Abschluss einer solchen Betriebsvereinba- rung ist der Marburger Bund unverzüglich zu informieren. 10Er hat innerhalb von vier Wochen die Möglich- keit dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarif- vertrages zu widersprechen. 11In diesem Fall wird für die Ärzte nach Satz 3 die Wirksamkeit der Betriebsver- einbarung ausgesetzt und es sind innerhalb von vier Wochen Tarifverhandlungen zwischen der Südharz Krankenhaus gGmbH und dem Landesverband des Marburger Bundes über diesen Einzelfall aufzunehmen. 12Satz 11 gilt entsprechend, wenn eine Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Ärzte nicht zustande kommt und die Südharz Krankenhaus Nordhausen gGmbH oder beendigt der Arbeitnehmer Landesverband des Marburger Bundes die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilAufnahme von Tarifvertragsverhandlungen verlangt.
(4) ¹Ärzte, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom regelmäßig an Sonn- und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als ArbeitszeitFeiertagen arbeiten müssen, als sie erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. ²Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(5) ¹Ärzte, die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtständig Wechselschichten leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro brutto monatlich. ²Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro brutto pro Stunde. ³Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro brutto monatlich. 4Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro brutto pro Stunde.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche effektive Arbeitszeit für beträgt 35 Stunden ausschließlich der tägli- chen Pausen, die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb auf fünf Tage in einem Arbeitszeitkalender festgelegtder Woche zu verteilen sind. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen Im Einvernehmen zwischen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin einerseits und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt AFP andererseits (und sofern dem dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen) kann die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt Arbeitszeit auch auf vier Tage in der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen Woche verteilt werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Die Pausen sind innerhalb der Arbeitszeit zu nehmen. Als Arbeitszeit gilt der abgesprochene Zeitaufwand für AFP. Die Arbeitszeit erfordert für Redakteure/Redakteurinnen wechselnde Schichten sowie turnusmäßig Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste. Eine Nachtschicht à 8,5 Stunden wird wie 1,25 Ar- beitstage gezählt. Viermal im Kalendermonat sind zwei freie Tage zusammenhängend zu gewähren. Diese müssen einmal im Monat einen Samstag und Sonntag und ein weiteres Mal einen Samstag oder Sonntag umfassen. Im Einvernehmen mit dem/der Beschäftig- ten kann auch eine andere Verteilung der freien Tage vorgenommen werden. Feiertage (maßgebend ist der Arbeitsort), an denen der/die ZeitBeschäftigte mehr als vier Stunden weisungsgemäß arbeitet, während werden mit einem freien Tag abgegolten. Fällt ein Feiertag auf einen Montag bis Xxxxxxx, wird die mehr als vierstündige Arbeit mit einem zusätzlichen halben freien Tag abgegolten. Ausfallende Arbeit durch Freizeitausgleich gilt als geleistet. Pro Arbeitstag werden 7 Stunden Arbeitszeit berechnet. Die Arbeitszeit der sich Redakteure/Redakteurinnen wird durch Dienstpläne geregelt. Die Dienstpläne werden unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes von der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltRedaktionsleitung erstellt. Nicht Persönliche Belange der MitarbeiterInnen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Von der im Dienstplan geregelten Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden, wenn sonst ein ord- nungsgemäßer Dienstablauf nicht gewährleistet ist. Wird die Fünf-Tage-Woche aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht eingehalten, so erhält der/die Beschäftigte als Arbeitszeit gilt Ausgleich für jeden nicht gewährten freien Tag ei- nen anderen freien Tag. Damit mindestens eine arbeitsfreie Zeit von 34 Stunden ge- geben ist, darf einem einzelnen freien Tag nicht eine Spätschicht vorangehen und eine Frühschicht nachfolgen. Auf Wunsch des/der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofBeschäftigten kann in Ausnahme- fällen von dieser Regelung abgewichen werden.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Manteltarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 25.1 Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchent- lichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmen- den werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten.17) Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo vorliegt. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Xxxxxxx); die- ser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximal wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme.
25.2 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) respberechnet sich auf durch- schnittlich 40 Stunden pro Woche beziehungsweise durchschnitt- lich 2080 Stunden pro Jahr. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)Die pro Kalenderjahr massgebende Jahresbruttoarbeitszeit ist jeweils in Anhang 8 GAV festgehalten. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche durchschnittli- che Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 8 Stunden angenommen. Bei Teilzeit- angestellten wird diese prozentual reduziert.
26.2 Zur entsprechenden 25.3 Die Berechnung des Stundenlohnes wird erfolgt auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl einer durch- schnittlichen Monatsstundenzahl von durchschnittlich 182 173,3 Std. bzw. 40 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)pro Woche.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 25.4 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer die Arbeitnehmen- den zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit zu halten haben; beginnt die Arbeit in der Werkstatt, so gilt der Weg zwischen Wohnort von und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhofzur Werkstatt nicht als Arbeitszeit.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer 25.5 Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise am Ge- schäftsdomizilseine Arbeit verrichtet, gilt und fällt dadurch die Reisezeit Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.
25.6 Die Betriebe sind berechtigt, nach Rücksprache mit den Arbeit- nehmenden in Anwendung von Art. 25.5 GAV einen sinnvollen Rayon um die Werkstatt festzulegen.
25.7 Der Arbeitgeber bestimmt eine Abrechnungsperiode von 12 Mona- ten jeweils auf Ende eines Quartals. Per Ende dieser Abrechnungs- periode können jeweils höchstens 80 Mehr- oder Minusstunden – exkl. Vorholzeit, bzw. auf Wunsch des Arbeitnehmenden vorbezo- xxxx Xxxxxx – auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Art. 25.2 GAV auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Darüber hinausgehende Minusstunden müssen vom Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden, sofern diese vom Arbeitgeber angeord- net worden sind. Zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden. Die Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit gleicher Dauer oder mit Lohn samt einem Lohnzuschlag ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmen- den dem Arbeitgeber zu. Können allfällige Überstunden infolge Be- endigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von glei- xxxx Xxxxx kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort Austritt des Arbeitnehmers in dem Umfang als ArbeitszeitArbeitnehmenden nicht ausgeglichen wer- den, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtgeht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Arbeitszeit. 26.1 1. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Art. 15 Ziff. 1 GAV.
2. Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr – 06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr – 23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %)
3. Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis -ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Rege- lung gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofMitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt etc.) einfinden muss, z. B., um Material abzuholen etc.
26.6 Beginnt und4. Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1’801 und 2’300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.
5. Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nachvollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Ein- satz/oder beendigt Auftrag, Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes/Auftrages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art.14 Ziff. 3, Total der Arbeitnehmer Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr-/Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilArbeitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
6. Erstellt und händigt der Arbeitgeber keine Zeitabrechnungen aus, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort wird eine Zeitabrechnung des Arbeitnehmers in dem Umfang Mitarbeitenden im Streitfall als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtBeweismittel berücksichtigt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen
Arbeitszeit. 26.1 (1) Bei Beschäftigung im Inland gelten die Bestimmungen des AZG i.d.j.g.F. und des ARG i.d.j.g.F. Die massgebliche Jahresarbeitszeit Wochennormalarbeitszeit beträgt 2184 derzeit 40 Stunden und ist grundsätzlich von Montag bis Xxxxxxx gleichmäßig aufzuteilen (Garten- Tagesnormalarbeitszeit derzeit 8 Stunden). Die wöchentliche Normalarbeitszeit für einzelne Wochen kann für Arbeitnehmer der Verwendungsgruppen 4, 5 und Landschafts- bau6 gemäß Anhang 1 zu diesem KV innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 8 Wochen auf 50 Stunden ausgedehnt werden, wenn eine Anrechnung auf die pauschale Abgeltung unterbleibt. Für alle anderen Arbeitnehmer kann auf Wunsch des Arbeitnehmers die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen auf 44 Stunden für einzelne Wochen ausgedehnt werden. Die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit ist zwischen Arbeitnehmer und direktem Vorgesetzten zu vereinbaren.
(2) respDie nach § 11 Absatz 1 AZG vorgesehene Ruhepause im Ausmaß einer halben Stunde ist in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen, sofern die tatsächliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt. 2236 Beträgt die tägliche Arbeitszeit weniger als 6, aber mindestens 3 Stunden, so ist eine in die Arbeitszeit einzurechnende Pause von mindestens einer Viertelstunde zu gewähren.
(3) Bestimmungen zur gleitenden Arbeitszeit sind in einer eigenen BV (GLAZ) geregelt. Durch BV kann im Falle gleitender Arbeitszeit die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden (übrige Betriebe)bei Teilzeitbeschäftigung anteilig) nur insoweit überschreiten, d.hals Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. Im Falle einer anzuwendenden Gleitzeitvereinbarung gilt die Ausdehnung der Normalarbeitszeit im Wochendurchschnitt 42 Sinne des Absatz 1 nicht.
(4) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat (§ 6a ARG i.d.j.g.F.) und nur an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten (§ 20a AZG) vereinbart werden. Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann
a) die Tagesarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von 2 Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt,
b) die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von 2 Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um 4 Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens 8 Stunden betragen. Näheres wird in einer eigenen BV geregelt.
(Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden 5) Die Möglichkeit der Durchführung von Tätigkeiten abseits des zugewiesenen Arbeitsplatzes (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.Telearbeit) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenzum gegebenen Zeitpunkt in einer eigenen BV geregelt.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau6) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt Für Reisen im dienstlichen Auftrag außerhalb der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als normalen Arbeitszeit, als sie bei denen die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.Reisezeit
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- 8.1. Unter Vorbehalt abweichender zwingender gesetzlicher Vorschriften am Montageplatz werden die normalen wöchentlichen und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. täglichen Arbeits- zeiten im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- Vertrag oder seinen Bestandteilen festge- legt.
8.2. Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird auf 5 Arbeitstage verteilt. Muss aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden, wird gleichwohl die normale Arbeitszeit in Rechnung gestellt.
8.3. Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit wird sich das Personal des Lieferanten nach den betrieblichen Gegebenheiten des Bestellers und Landschaftsbau), den örtlichen Verhältnissen richten. Die normale tägliche Arbeitszeit liegt zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr.
8.4. Über die normale wöchentliche bzw. 43 tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten als Mehrstunden.
8.5. Mehrstunden sind nur in gegenseitigem Ein- verständnis zulässig. Die Mehrstunden sollten in der Regel die tägliche Arbeitszeit nicht um mehr als 2 Stunden und die normale wöchentliche Arbeits- zeit nicht um mehr als 10 Stunden überschreiten. Geltende lokale Vorschriften, z.B. Arbeitsgesetze, sind dabei zwingend einzuhalten.
8.6. Als Nachtarbeit an Werktagen gelten die Ar- beitsstunden zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr (alle übrigen Betrie- beausgenommen Überzeit-Nachtarbeit). Für Als Über- zeit-Nachtarbeit gelten die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche über die normale tägli- che Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 hinaus geleisteten Stunden angenommenzwi- schen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp8.7. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit Sonntagsarbeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltArbeit an Sonnta- gen oder an den am Montageplatz geltenden wö- chentlichen Ruhetagen. Nicht als Arbeitszeit Als Feiertagsarbeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise an den am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtMontageplatz geltenden gesetz- lichen Feiertagen.
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Samples: Allgemeine Montagebedingungen
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(Garten- und Landschafts- bau1) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar- beitszeit ausschließlich der Pausen
a) wird für jedes Bundesland im Wochendurchschnitt 42 Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen durch- schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen von den Tarif- vertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festge- legten Grundsätzen errechnet, *)
b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird nach- folgend aufgeführten Beschäftigten:
a) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,
b) Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskran- kenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psy- chiatrischen Einrichtungen, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte nach Buchstabe d,
c) Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahn- meistereien, Kfz-Werk-stätten, Theatern und Büh- nen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küsten- schutz,
d) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehin- derte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpä- dagogischen Einrichtungen,
e) Beschäftigte, für die der TVöD gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis vor der Einbeziehung in den TV- L der TVöD angewandt wurde,
f) Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen,
g) Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche Ver- einbarung eine regelmäßige wöchentliche Ar- beitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde,
(2) beträgt im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,
(3) beträgt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 41 (Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universi- tätskliniken) im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost einheitlich 42 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringen- den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtbetrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für 4Die unterschiedliche Höhe der durchschnittlichen regel- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1 Buchsta- ben a und b bleibt ohne Auswirkung auf das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung Tabellenent- gelt und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalenderin Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe- standteile.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 16 Grundsätzliches
(Garten- 1) Sämtliche über diesen Kollektivvertrag hinausge- henden, die Arbeitszeit betreffenden Rahmenbedin- gungen und Landschafts- bauRegelungen sind mittels eigener Betriebs- vereinbarung(en) respzu regeln.
a) die Arbeitszeitmodelle,
b) die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die Verteilung der Wochenarbeitszeit,
c) die Regelung für vorübergehend auftretenden be- sonderen Arbeitsbedarf,
d) der Gleitzeitrahmen bei gleitenden Arbeitszeiten,
e) die Übertragungsmöglichkeiten (Zeitguthaben, Zeitschulden),
f) die Übertragungsfristen (Durchrechnungszeiträu- me),
g) die Regelung für regelmäßige Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste,
h) die Arbeitszeitregelungen für das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen,
i) die Arbeitszeitregelungen für ambulante Dienste.
(2) Zeitguthaben aus Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden durch Zeitausgleich abgegolten. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. Eine finanzi- elle Abgeltung von Zeitguthaben in begründeten Aus- nahmefällen muss im Wochendurchschnitt 42 Vorhinein vereinbart werden. Dafür braucht es die Bestätigung durch die Ordina- riatskonferenz. Die finanzielle Abgeltung von nicht verbrauchbarem Zeitguthaben und von Überstunden erfolgt nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgeset- zes und wird nach Ablauf der Übertragungsfrist oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
(3) Die Fristen für die Abgeltung von Mehrdienststun- den, Überstunden, Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Rufbereitschaftsdiensten entspre- chen den in der Betriebsvereinbarung für das jeweils vereinbarte Arbeitszeitmodell festgelegten Übertra- gungsfristen.
(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte DienstnehmerInnen ohne Ruhe- pausen 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden.
(2) Als fiktive Arbeitszeiten gelten Montag bis Xxxxxxx 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist eine unbezahlte Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese Ruhepause kann einvernehmlich auch auf mehrere kleine Ruhepausen aufgeteilt wer- den.
(3) Bei fixen Arbeitszeiten kann mittels Betriebsver- einbarung die tägliche Höchst- und Normalarbeitszeit auf 9 Stunden ausgedehnt werden, im Falle einer 4- Tage-Woche, durch die eine längere Freizeitphase er- möglicht wird, auch auf 10 Stunden tägliche Höchst- und Normalarbeitszeit.
(Garten- 4) Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen und Landschaftsbau), bei Gleit- zeitmodellen kann mittels Betriebsvereinbarung die tägliche Höchst- und Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den ausgedehnt werden. Für Sonderfälle kann mittels Betriebsvereinbarung eine Ausdehnung der Höchstar- beitszeit auf 12 Stunden pro Tag bzw. 43 auf 60 Stunden pro Woche ermöglicht werden.
(alle übrigen Betrie- be5) In folgenden Caritas-Einrichtungen kann für Mit- arbeiterInnen in der Betreuung die tägliche Normalar- beitszeit durch Betriebsvereinbarung auf 12 Stunden ausgedehnt werden: Haus Terra, Haus Mirjam, Wohn- gemeinschaft Zams. Es gelten die Bestimmungen des § 4a Abs (4) lit 2 des Arbeitszeitgesetzes. Für diese Einrichtungen wird eine BV ermächtigt, die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu acht Stunden zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Verlän- gerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer an- deren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzli- che Maßnahmen (z.B. Zeitausgleich: Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. § 18 Mehrarbeit, Überstunden – Definition und Abgeltung Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann zur Erledigung dringender und unaufschiebbarer Arbeiten entsprechend den gesetz- lichen Bestimmungen von den jeweils zuständigen Vorgesetzten angeordnet werden. Diese Anordnung hat mit Rücksicht auf die persönlichen Bedürfnisse der DienstnehmerInnen rechtzeitig zu erfolgen. Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollte nach Möglichkeit vermieden und auf das notwendige Maß beschränkt werden. Die gesetzlichen bzw die täglichen Höchstarbeitszei- ten, die durch die Betriebsvereinbarung betreffend Ar- beitszeit ermöglicht werden, dürfen nur bei Dienst- fahrten und bei vorübergehend auftretendem beson- deren Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung*) unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeit- gesetzes**) überschritten werden. Zuschlagspflichtige Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit muss von der/dem jeweiligen Vor- gesetzten schriftlich angeordnet werden. Muss diese aus dienstlich notwendigen Gründen ohne Rückspra- chemöglichkeit geleistet werden, ist diese der/dem jeweils zuständigen Vorgesetzten im Nachhinein zum ehest möglichen Zeitpunkt zur Bestätigung vorzule- gen.
(1) Mehrarbeit (Mehrdienststunden) sind jene Ar- beitszeiten, die im Rahmen der gesetzlichen Höchst- arbeitszeiten und der durch die Betriebsvereinbarung ermöglichten flexiblen Arbeitszeitmodelle oder im Ein- vernehmen zwischen DienstnehmerIn und Vorgesetz- ten über das Anstellungsausmaß hinaus geleistet wer- den und keine Überstundenleistung darstellen. Mehr- arbeit wird ohne Zuschlag 1 : 1 abgegolten.
(2) Teilzeitbeschäftigte mit einem fixen Arbeits- zeitmodell bekommen einen Mehrdienststundenzu- schlag in der Höhe von 25 % ab der ersten Mehrdienst- stunde, außer wenn sie im Einvernehmen mit der Dienstgeberin Mehrdienststunden zur Erreichung län- gerer Freizeitphasen leisten (zB zur Einarbeitung von Fenstertagen, längere Freizeitphasen im Xxxxxx usw). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenIn diesem Fall stehen den DienstnehmerInnen keine Mehrdienstzuschläge zu.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (3) Teilzeitbeschäftigte mit einem gleitenden Arbeitszeitmodell mit Übertragungsmöglichkeiten innerhalb von 3 Monaten bekommen einen Mehr- dienstzuschlag in der Höhe von 25 % dann, wenn die geleisteten Mehrdienststunden bis auf die durch die Betriebsvereinbarung erlaubten Übertragungsmög- lichkeiten innerhalb des Stundenlohnes in der Betriebsvereinbarung festzusetzenden Zeitraumes von 3 Monaten nicht in Form von Zeitausgleich vergütet werden können.
(4) Bei Teilzeitbeschäftigten mit einem flexiblen Arbeitszeitmodell kann mittels Betriebsvereinba- rung der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von 3 Mo- naten auf ein Jahr ausgedehnt werden.
(5) Überstunden sind von der/dem Vorgesetzten angeordnete Arbeitszeiten, die bei vollbeschäftigten MitarbeiterInnen über die in der Betriebsvereinbarung ermöglichte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hi- nausgehen. Überstunden werden mit einem Zuschlag von 50 % 1 : 1,5 abgegolten. Bei Teilzeitbeschäftigten beginnen Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % erst dann, wenn sie auch bei einer vergleichbaren Voll- beschäftigung beginnen würden. Bis zur Höhe eines vollen Beschäftigungsausmaßes gilt die 25 % Rege- lung (Arbeitszeitgesetz, § 19d, Abs 3 bis 3e). § 19 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – Definition und Abgeltung
(1) Samstagsarbeit ist Arbeitszeit, die bei den Ar- beitszeitmodellen mit fixer oder gleitender Arbeitszeit an Samstagen zwischen 13.00 und 22.00 Uhr geleis- tet wird. Diese wird mit einem Zuschlag von 50 % 1 : 1,5 abgegolten. Einvernehmlicher Stundentausch zur Erreichung einer längeren Freizeitphase oder zur Einarbeitung von Fenstertagen ist zuschlagsfrei. Die gesetzliche Wochenendruhe in der Höhe von durchge- hend 36 Stunden ist in jedem Fall einzuhalten oder ei- ne Wochenruhe in der darauf folgenden Woche in der- selben Höhe sicher zu stellen.
(2) Sonntagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen 0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Sonntages geleis- tet wird. Grundsätzlich wird Sonntagsarbeit mit einem Zuschlag von 100 % 1 : 2 in Zeit abgegolten. Bei man- chen im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstpos- ten wird nicht regelmäßige Sonntagsarbeit durch stundenweise finanzielle Zuschläge abgegolten. Bei im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstposten, an denen auf Grund der Arbeitszeitvereinbarung häu- fig (zweimal im Monat im Jahresdurchschnitt abzüg- lich Urlaub) Sonntagsarbeit anfällt, erhalten Dienst- nehmerInnen eine finanzielle monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden Sonntags- pauschale, deren Höhe in den jeweils gültigen Anhän- gen zu den Gehaltsschemata auszuweisen ist. Dassel- be gilt für Dienstposten, bei denen zwar weniger Sonntagsdienste anfallen, bei denen aber auf Grund des Dienstplanes eine freie Zeiteinteilung durch den/ die DienstnehmerIn nicht möglich ist (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeitgilt vor allem für Bedienstete in Bildungshäusern).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für (3) Feiertagsarbeit ist Arbeitszeit, die Gartenbaubetriebe zwischen 0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Feiertages geleistet wird. Diese wird durch gemäß den Betrieb in gesetzlichen Bestimmun- gen mit einem Arbeitszeitkalender festgelegtZuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten. Dieser Bei verschiedenen sozialen und pastoralen Diensten ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu gebenauch regelmäßige Feiertagsarbeit möglich. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung Diese Arbeitszeitmodelle und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt Abgeltung der Musterarbeitszeitkalendergeleisteten Feiertagsarbeit sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.
26.4 (4) Die Zuordnung der jeweiligen Stelle und die da- raus resultierende Form der Abgeltung sind im Dienst- postenplan auszuweisen und in der Arbeitszeitverein- barung festzuhalten. Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschlagskriterien (zB Überstunden und Sonntagsar- beit) erfolgt eine Kumulierung der jeweiligen Zuschlä- ge entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
(5) Die Wochenendruhe oder ersatzweise die Wo- chenruhe (mindestens 36 Stunden durchgehend) ist immer den gesetzlichen Bestimmungen entspre- chend einzuhalten.
(6) Bei DienstnehmerInnen mit flexibler Dienstzeit unterliegen nur jene Sonn- und Feiertagsdienste den Zuschlagskriterien, bei denen es sich um nicht ver- schiebbare dienstliche Verpflichtungen handelt, die von den jeweiligen zuständigen Vorgesetzten aus- drücklich als solche genehmigt sind. Freiwillige Sonn- tags- und Feiertagsarbeiten unterliegen nicht den Zu- schlagskriterien.
(7) Nachtarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird. Nachtarbeit wird mit ei- nem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten. Für Reinigungspersonal gilt als Nachtarbeit der Zeit- raum von 22.00 bis 5.00 Uhr. Die Detailbestimmungen werden in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit fest- gelegt. § 20 Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste Für Stellen, bei denen regelmäßig Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste er- forderlich sind, sind in der Betriebsvereinbarung Ar- beitszeit die Bewältigung von Arbeitsspitzen respRahmenbedingungen zu regeln. Arbeitsausfällen Die Zula- gen sind im besoldungsrechtlichen Teil 8*) dieses Kol- lektivvertrages geregelt, die Höhe ist in den jeweils gültigen Anhängen zu den Gehaltsschemata auszu- weisen. Für DienstnehmerInnen mit weitgehender Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung (Flexibles Arbeitszeitmo- dell) kann von durch Betriebsvereinbarung der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen Durchrech- nungszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur VerfügungDie im § 16, Abs (1) geforderten Rahmenbedingungen sind in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu regeln. Kernzeiten und Gleitzeiten sind in der jeweiligen Ar- beitszeitvereinbarung laut § 24 festzusetzen.
26.5 Als (1) Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten (AZG, § 1, Abs (2) Z 6 und ARG § 1, Abs (2), Z 4): Diese Regelung betrifft das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen. Für diese ist eine eigene Betriebsvereinbarung Arbeitszeit gilt zu erstellen.*)
(2) Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich über- tragen sind (AZG § 1, Abs (2) Z 8 und ARG § 1, Abs 2, Z 5): Das bedeutet, dass für diese DienstnehmerInnen die ZeitBetriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit nicht zwingend gilt. Es wird aber auch von Dienstgeberin und Betriebsrat für sinnvoll erachtet, während dass sich Ar- beitszeitvereinbarungen für leitende Angestellte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegeset- zes nach den Regeln der sich Betriebsvereinbarung betref- fend Arbeitszeit orientieren. In jedem Fall ist die Dienstgeberin dazu verpflichtet, sowohl Arbeitszeit- vereinbarung als auch Überstundenentgelt innerhalb der Arbeitnehmer zur Verfügung Grenzen der Gute-Sitten-Klausel des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof§ 879 ABGB zu regeln.
26.6 Beginnt und(1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Dienststelle und der persönlichen Bedürfnisse der Dienstnehmerin, des Dienstnehmers, ist zwischen dem/der jeweiligen Vorgesetzten und der/dem DienstnehmerIn im Einvernehmen mit dem Betriebs- rat ein Arbeitszeitmodell zu vereinbaren.
(2) Diese Arbeitszeitvereinbarung ist schriftlich fest- zuhalten und abschriftlich dem Betriebsrat zu überge- ben.
(3) Bei Errichtung oder beendigt Neustrukturierung einer Dienststelle/Einrichtung bzw eines Arbeitsplatzes ist mit dem Betriebsrat das Einvernehmen bezüglich Ar- beitszeitmodell dieser Dienststelle/Einrichtung bzw des Arbeitsplatzes herzustellen.
(1) Die Dienstgeberin bzw im Auftrag der Arbeitnehmer Dienstgebe- rin die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilDienstnehmerInnen selbst sind verpflichtet, gilt über die Reisezeit gesamte Arbeitszeit Arbeitszeitaufzeichnun- gen zu führen. Die Arbeitszeitaufzeichnung ist dem/ der unmittelbaren Vorgesetzten bis zum Arbeitsort vom 15. des Fol- gemonats vorzulegen. Krankenstände, Urlaubstage uÄ sind als fiktive Arbeitszeit (siehe § 17) zu berück- sichtigen.
(2) Die Dienstgeberin ist ihrerseits verpflichtet, die Einhaltung der Gesetze, des Kollektivvertrages und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeitder jeweils gültigen Betriebsvereinbarung sicher zu stellen, als sie die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet diese einzuhalten.
(3) Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten sind unter Be- rücksichtigung der Bestimmungen dieses Kollektiv- vertrages*) extra auszuweisen.
(4) Mit der Übergabe der Arbeitszeitaufzeichnung an den/die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtunmittelbare/n Vorgesetzte/n sind die An- sprüche aus der Arbeitszeitaufzeichnung gegenüber der Dienstgeberin geltend gemacht (Zeitausgleich, Überstunden, Mehrstunden, Zuschläge uÄ).
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 5 Arbeitszeit § 6 Besondere Regelungen zur Arbeitszeit in Großbetrieben
(Garten- und Landschafts- bau1) resp. 2236 1In Großbetrieben werden die Beschäftigten durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden (übrige Betriebe)zur Arbeit herangezogen, d.h. soweit im Wochendurchschnitt 42 Arbeitsvertrag nichts anderes ver- einbart ist. 2Die/Der Beschäftigte ist in diesem Umfang zur Arbeitsaufnahme ver- pflichtet, wenn der Arbeitgeber dies dem Beschäftigten mindestens zwei Tage vorher und die Uhrzeit der Arbeitsaufnahme am Vortag spätestens bis 15.00 Uhr mitgeteilt hat. 3Die tägliche Arbeitszeit hat an solchen Einsatztagen mindestens zwei Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzwzu betragen. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für 4Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfallregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 5Der Arbeitgeber ist ferner berechtigt, Krankheitbis zu 25 v.H. der Arbeitszeit nach Satz 1 zusätzlich abzurufen. 6Darüber hinaus ist eine weitere Heranziehung im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten nach § 5 jederzeit möglich. 7Die möglichst gleichmäßige Heranziehung zur Arbeitsleistung wird vom Arbeitgeber geregelt. 8§ 5 Satz 2 findet Anwendung. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Beschäftigte, Ferien, Feiertage usw.) wird die eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 respBesitzstandszulage nach § 25 Abs. 8,6 Stunden angenommen1 Satz 1 erhalten.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (2) 1Bei ganztägigem Arbeitsausfall infolge Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, wie auch bei Stilllegung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit Schlachtbetriebes, werden den durch den Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten das Entgelt nach § 11 für die Gartenbaubetriebe ausgefallenen Arbeitsstunden fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinander folgenden Kalendertagen seit Beginn der Betriebs- störung. 2Das Gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. 3Das Entgelt nach Satz 1 wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtnur gezahlt, wenn die/der Beschäftigte ordnungs- gemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, dass der Arbeitgeber auf das Erscheinen der/des Beschäftigten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Dieser 4Der Arbeitgeber ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr be- rechtigt zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu gebenverlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzli- chen Vorschriften, insbesondere im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses unter Anrechnung des Ent- geltanspruchs nach Satz 1 nachgeholt wird. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben Eine Betriebsstilllegung liegt nicht schon dann vor, wenn an einzelnen Tagen ab- weichend vom bisherigen Rhythmus nicht geschlachtet wird, etwa zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe Überbrü- ckung von Tagen aus Anlass eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderFeiertages.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Tarifvertrag Zur Regelung Der Rechtsverhältnisse Der Beschäftigten in Der Fleischuntersuchung
Arbeitszeit. 26.1 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen. 2Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 3Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde ge- legt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonsti- gen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist ent- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf ei- nen Werktag fallen, um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienst- plans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(Garten- 4) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Ka- lendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Aus- gleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 3Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des mo- natlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Landschafts- bauStufe nach der Entgelttabelle (indivi- duelles Stundenentgelt). 4In den Fällen des Satzes 1 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 lit. d) respzu.
(5) 1Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel- schicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durch- schnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit einge- teilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit er- bringen müssen. 2236 Stunden 2Insoweit gilt Absatz 4 nicht.
(übrige Betriebe), d.h. 6) 1Die Ärzte sind im Wochendurchschnitt 42 Stunden Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten ver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Im Halb- jahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.Samstag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenfrei.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes (7) 1Bei genehmigten Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienst- planmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reise- zeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalendersim Monat, so gilt werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fes- ter Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der Musterarbeitszeitkalenderjeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach We- gen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und de- ren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 1. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt umfasst die Zeit, während der effektiv Arbeit geleistet wird, sowie die bezahlten Pausen und Ferien, ohne freie Tage gemäss Art. 15 Ziff. 1 GAV.
2. Um der Nachtarbeit (23:00 Uhr – 06:00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06:00 Uhr – 23:00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10%) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.
3. Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendiens- te usw.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis -ende (inkl. Fahr- zeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofMitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt usw.) einfinden muss, z. B., um Material abzuholen usw.
26.6 Beginnt und/oder beendigt 4. Die Jahresarbeitszeit für ein Vollpensum kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1801 und 2300 Stunden festgelegt werden. Die festgelegte Jahresarbeitszeit ist während der Arbeitnehmer Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses verbindlich und kann durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.
5. Alle Mitarbeitenden erhalten vom Arbeitgeber monatlich eine schriftliche, nach- vollziehbare Arbeitszeitabrechnung. Diese umfasst die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilAngaben zu den effektiven Arbeitseinsätzen (Einsatz / Auftrag, gilt Anfangs- und Endzeitpunkt des Einsatzes / Auf- trages, Zeitbonus gem. Ziff. 2 vorstehend, Zeitzuschlag nach Art.14 Ziff. 3, Total der Arbeitsstunden pro Tag und Monat), der Basisausbildung, den Ruhezeiten (Pausen und freie Tage) sowie dem Mehr- / Unterzeit-Saldo, dem Ferienguthaben, den Krankheitstagen und sonstigen Absenztagen. Der Arbeitgeber muss die Reisezeit zum Arbeitsort vom Ar- beitszeitabrechnungen während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
6. Erstellt und zurück zum Wohnort händigt der Arbeitgeber keine Zeitabrechnungen aus, wird eine Zeitab- rechnung des Arbeitnehmers in dem Umfang Mitarbeitenden im Streitfall als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtBeweismittel berücksichtigt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Den Bereich Der Privaten Sicherheitsdienstleistungen
Arbeitszeit. 26.1 16.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 40 bis 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenStunden.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 16.2 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung Ver- fügung des Arbeitgebers stelltzu halten hat. Nicht als Arbeitszeit Beim Verkaufspersonal gilt der Zeit- aufwand für Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten sowie die Bedienung der Kunden nach Ladenschluss als Arbeitszeit. Der Weg zwischen Wohnort zu und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhofvon der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.
26.6 Beginnt und/oder beendigt 16.3 Folgende Tage gelten im Kanton Zürich als öffentliche Ruhetage, an denen nicht gearbeitet wird: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrts- tag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephans- tag (26. Dezember). Die gleiche Regelung gilt für Lokalfeiertage (z. B. in der Arbeitnehmer Stadt Zürich der Berchtoldstag [2. Januar] sowie die Nachmittage des Sechseläuten- und Kna- benschiessen-Montags). An den Vorabenden von Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachts- tag (25. Dezember) wird die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizilspätestens um 16.00 Uhr eingestellt. Die ausfallende Arbeitszeit führt für Arbeitnehmer im Wochen- oder Monatslohn zu keinem Lohnabzug.
16.4 Nebst dem wöchentlichen Ruhetag (in der Regel der Sonntag) hat der Arbeit- nehmer in jeder Woche Anspruch auf einen ganzen freien Tag oder zwei halbe freie Tage. Der Anspruch fällt jedoch dahin, gilt wenn ein öffentlicher Ruhetag gemäss Art. 16.3 auf den Wochentag fällt, an dem der freie Tag oder Halbtag üblicherweise gewährt wird. An den Tagen, an welchen ein freier Halbtag gewährt wird, darf die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort Arbeits- zeit nicht mehr als die Hälfte der normalen täglichen Arbeitszeit betragen.
16.5 Arbeitnehmer, die mindestens bis 20.00 Uhr im Abendverkauf eingesetzt wer- den, haben Anspruch auf eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten Dauer mit angemessener Verpflegung innerhalb oder ausserhalb des Arbeitnehmers in dem Umfang als ArbeitszeitBetriebes auf Kosten des Arbeitgebers, als sofern sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtArbeit vor 16.30 Uhr aufnehmen. Bei auswärts wohnenden Arbeitnehmern wird beim Abendverkauf auf annehmbare Zugverbindung Rücksicht genommen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 26.1 1. Die massgebliche Jahresarbeitszeit wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 2184 ab 1. Jänner 1987 38,5 Stunden. Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 29. Xxxx 1963 idgF 1. Jänner 1984 sinngemäß anzuwenden.
2. Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat – in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung – geregelt werden.
3. Während einer Periode von maximal 26 zusammenhängenden Wochen (Garten- Saison) innerhalb eines Kalenderjahres kann die Arbeitszeit bis zu 40 Stunden pro Woche ausgedehnt und Landschafts- baufür die Differenzzeit von 38,5 Stunden bis 40 Stunden pro Woche Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 oder Normalstundenbezahlung vereinbart werden. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) respsind zu bezahlen. 2236 Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Die Vereinbarung über die Lage der maximal 26 zusammenhängenden Wochen erfolgt durch Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat bzw. für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist zwischen Betriebsleitung und jedem Arbeitnehmer schriftlich vor Beginn des Kalenderjahres. Diesfalls sind Beginn und Ende der Saison (übrige Betriebe)maximal 26 Wochen) den Kollektivvertragspartnern bei sonstiger Unwirksamkeit zur Kenntnis zu bringen. Ausgenommen sind Arbeitnehmer, d.hdie während des Kalenderjahres eintreten. Die Lage des Zeitausgleiches ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Eine davon abweichende individuelle Vereinbarung des Zeitausgleiches im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist möglich, jedoch ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen. Die Vereinbarung über die Abgeltung der Differenzzeit in Form von Zeitausgleich oder auch in Form von Normalstundenbezahlung erfolgt durch Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich zwischen Betriebsleitung und jedem Arbeitnehmer. Wird Zeitausgleich vereinbart, so hat dieser tunlichst in Form von ganzen Tagen bis zum 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird Normalstundenbezahlung vereinbart, so hat die Auszahlung im Monat nach der Mehrarbeit bzw. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau)nächsten Abrechnungszeitraum zu erfolgen. Sind nach dem 15. Jänner noch Zeitausgleichsstunden offen, bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (werden diese wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenÜberstunden abgegolten.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung 4. Abweichend von Punkt 3 kann mittels Betriebsvereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von maximal 6 Wochen für die Leistung von 38,5 Stunden bis 40 Stunden pro Woche Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 in Form von ganzen Tagen vereinbart werden. Nicht ausgeglichene Mehrstunden sind am Ende des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)maximal 6-Wochenzeitraumes wie Überstunden abzugelten.
26.3 5. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit für kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtjeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu gebenNormalarbeitszeit plus Differenzzeit) nicht überschreitet. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderDie Bestimmungen des § 5 RKV sind sinngemäß anzuwenden.
26.4 Für 6. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der aufgrund der Punkte 1, 3, 4 und 5 festgelegten Arbeitszeit liegt. Davon ausgenommen sind die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von Fälle der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Einarbeitung gemäß § 4 Abs. 2 abgewichen werden3 Arbeitszeitgesetz. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur VerfügungGeleistete Mehrstunden gemäß Punkt 3, 4 und 5 werden auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
26.5 Als Arbeitszeit gilt 7. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf, vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die Zeitnicht ausgeglichenen Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen. Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, während hat im Falle der sich Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofDienstnehmer den zuviel bezahlten Xxxx zurückzuerstatten.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche effektive Arbeitszeit für beträgt 35 Stunden ausschließlich der täglichen Pau- sen, die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb auf fünf Tage in einem Arbeitszeitkalender festgelegtder Woche zu verteilen sind. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen Im Einvernehmen zwischen dem Ar- beitnehmer/der Arbeitnehmerin einerseits und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt AFP andererseits (und sofern dem dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen) kann die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt Arbeitszeit auch auf vier Tage in der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen Woche verteilt werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Die Pausen sind innerhalb der Arbeitszeit zu nehmen. Als Arbeitszeit gilt der abgesprochene Zeitaufwand für AFP. Die Arbeitszeit erfordert für Redakteure/Redakteurinnen wechselnde Schichten sowie turnusmäßig Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste. Eine Nachtschicht à 8,5 Stunden wird wie 1,25 Arbeitstage gezählt. Viermal im Kalendermonat sind zwei freie Tage zusammenhängend zu gewähren. Diese müs- sen einmal im Monat einen Samstag und Sonntag und ein weiteres Mal einen Samstag oder Sonntag umfassen. Im Einvernehmen mit dem/der Beschäftigten kann auch eine andere Ver- teilung der freien Tage vorgenommen werden. Feiertage (maßgebend ist der Arbeitsort), an denen der/die ZeitBeschäftigte mehr als vier Stunden weisungsgemäß arbeitet, während werden mit einem freien Tag abgegolten. Fällt ein Feiertag auf einen Montag bis Xxxxxxx, wird die mehr als vierstündige Arbeit mit ei- nem zusätzlichen halben freien Tag abgegolten. Ausfallende Arbeit durch Freizeitausgleich gilt als geleistet. Pro Arbeitstag werden 7 Stunden Arbeitszeit berechnet. Die Arbeitszeit der sich Redakteure/Redakteurinnen wird durch Dienstpläne geregelt. Die Dienst- pläne werden unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes von der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltRedaktionslei- tung erstellt. Nicht Persönliche Belange der MitarbeiterInnen werden nach Möglichkeit berücksich- tigt. Von der im Dienstplan geregelten Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden, wenn sonst ein ordnungsgemäßer Dienstablauf nicht gewährleistet ist. Wird die Fünf-Tage-Woche aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht eingehalten, so er- hält der/die Beschäftigte als Arbeitszeit gilt Ausgleich für jeden nicht gewährten freien Tag einen anderen freien Tag. Damit mindestens eine arbeitsfreie Zeit von 34 Stunden gegeben ist, darf einem einzelnen freien Tag nicht eine Spätschicht vorangehen und eine Frühschicht nachfolgen. Auf Wunsch des/der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofBeschäftigten kann in Ausnahmefällen von dieser Regelung abgewichen werden.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Manteltarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 Wöchentliche Arbeitszeit
1. Die massgebliche Jahresarbeitszeit wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 2184 ohne Ruhepausen 38 1/2 Stunden. Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit:
2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf fünf Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch eine Be- triebsvereinbarung (Garten- und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Sinne des § 97 ArbVG) erfol- gen.
3. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden (Garten- oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Ar- beitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten. Durchrechenbare Arbeitszeit:
a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzel- nen Wochen eines Zeitraumes von 13 Wochen auf bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn inner- halb dieses Durchrechnungszeitraumes die wö- chentliche Normalarbeitszeit 38 1/2 Stunden nicht überschreitet.
b) Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrech- nungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Än- derungen, die sich aus den jeweiligen Betriebser- fordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer/innen ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
c) Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar- beitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jewei- ligen Betriebserfordernisse und Landschaftsbau), bzwunter Bedachtnah- me auf die Wünsche der Arbeitnehmer/innen in halben Tagen zu gewähren. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)Jugendliche:
5. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres gelten die Bestimmungen des KJBG in der je- weils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1) bis 4).
1. Wird zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG in der gültigen Fassung oder § 37b AMSG in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, so- lange die genannten Bestimmungen in dieser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwen- den sind. Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle der Blockung zwingend eine Ersatzarbeits- kraft einzustellen ist. Andernfalls ist die Vereinbarung einer Altersteilzeit nichtig und das vom AMS in An- spruch genommene Alterteilzeitgeld ist vom/von der Arbeitgeber/in zu refundieren.
a) Arbeitnehmer/innen, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, haben nach der Arbeitszeitreduktion
1. Anspruch auf das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt
2. gemäß § 45 ASVG bis zur Höchstbeitragsgrund- lage Anspruch auf Gehaltsausgleich von min- destens 50 % des Unterschiedsbetrages zwi- schen dem vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zu- lagen, Zuschläge und Überstunden entspre- chend den Richtlinien des AMS)
b) Der/Die Arbeitgeber/in hat die Sozialversiche- rungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Bei- tragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normal- arbeitszeit zu entrichten.
c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu- stehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Ar- beitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Lohnersatzleistungen Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (wie Karenztage bei UnfallzB Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, Krankheitin dem sie vor Herabset- zung der Arbeitszeit geleistet wurden. Für Arbeitnehmer/innen, Feriendie in den Geltungsbe- reich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegeset- zes (BMVG) fallen, Feiertage uswerfolgt die Zahlung der Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) auf Grund- lage des Normalarbeitszeitentgelts vor Herabset- zung der Arbeitszeit.
d) wird Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- che Normalarbeitszeiten, insbesondere beispiels- weise eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenfortlau- fend zu zahlen.
26.2 Zur entsprechenden e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit vorzunehmen.
f) Bei Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat beizuziehen.
3. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli- che Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit- guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: – Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs- phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- braucht werden. – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) respin § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird Endet das Arbeitsverhältnis durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen ArbeitszeitkalendersTod des/der Arbeitnehmer(s)in, so gilt der Musterarbeitszeitkalenderge- bührt diese Abgeltung den Erb(inn)en. – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Davon aus- genommen sind sämtliche Zeiten des Krankenstan- des.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(Garten- 1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen be- trägt 40 Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen be- trieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 3Durch Landestarifvertrag mit dem jeweiligen Landesverband des Marburger Bundes kann für einzelne Einrichtungen eine re- gelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart werden. 4Die zustehenden Entgelte werden entsprechend umgerechnet. 5Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag kann eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 48 Stunden vereinbart werden. 6Diese Nebenabrede kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen- derhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und Landschafts- bauam 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Frei- stellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermin- dert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit der Ärzte. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalender- monats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Frei- zeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v. H. des Stundenent- gelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht den Ärzten der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) respzu. 2236 Stunden 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
(übrige Betriebe), d.h. 4) 1Die Ärzte sind im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten ver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeit- beschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Über- stunden und Landschaftsbau)Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, bzwdie regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, sollen innerhalb von zwei darauf folgenden Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage erhalten, von denen ein freier Tag auf einen Sonntag fallen soll. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für 3Für dienstplanmäßige Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfallauf einen Werktag fallen, Krankheitwird ein entsprechender, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit zusammenhängender Freizeitausgleich innerhalb von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenacht darauf folgen- den Wochen gewährt.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (5) 1Bei Dienstreisen gilt die Zeit der betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Ge- schäftsort als Arbeitszeit. 2Es wird jedoch mindestens die für diesen Tag im Dienstplan ge- plante Arbeitszeit angerechnet. 3Für Ärzte, die nicht nach Dienstplan arbeiten, wird für die- sen Tag mit betrieblicher Inanspruchnahme mindestens ein Fünftel ihrer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet. 4Für die Reisezeit an einem ar- beitsfreien Sonntag oder einem arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag wird ein Ausgleich ge- zahlt. 5Er beträgt für jede volle Reisestunde, maximal jedoch für 8 Reisestunden, die Hälfte des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)individuellen Stundenentgelts des Arztes.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe (1) 1Die Lage der Arbeit (sämtliche Dienstformen einschließlich Rufbereitschaft) der Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens vier Wochen vor Beginn des jeweiligen Pla- nungszeitraumes durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtArbeitgeber aufgestellt wird. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders2Wird diese Frist nicht eingehal- ten, so gilt der Musterarbeitszeitkalendererhalten alle Ärzte eine Zahlung in Höhe von 100 €.
26.4 Für (2) 1Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienst- planes, die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen in der Person des Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen Dienstplan nach Aufstellung geändert werden. Dafür steht ein Zeitsaldo 2Die Mitbe- stimmung nach Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt. 3Muss der Dienstplan nach Satz 1 auf arbeitgeberseitige Veranlassung geändert werden und liegen zwischen dieser Dienstplanänderung und dem Antritt der Arbeit weniger als 72 Stunden, so erhält der be- troffene Arzt für den übertragenen Dienst einen Zuschlag von +/– 140 75 €. 4Bei weniger als 48 Stunden pro Jahr zur Verfügungerhält der betroffene Arzt einen Zuschlag für den übertragenen Dienst von 100 €.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte in Einrichtungen Der Sana Kliniken Ag
Arbeitszeit. 26.1 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.8 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Ar- beitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendi- gen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- Arbeitszeit beginnt und Landschafts- bau) respendet an der Arbeitsstelle.9
1. 2236 1Die Dauer der Beschäftigung mit gefährlichen Forstarbeiten soll aus Unfallver- hütungsgründen auf neun Stunden (übrige Betriebe)pro Tag begrenzt werden. 2Gefährliche Forstarbeiten sind insbesondere - die Arbeit mit Motorsägen oder Freischneidgeräten, d.h- das Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- oder Schneebrüchen, - das Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume, - das Besteigen von Bäumen, - der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, - das Holzrücken mit Seilwinden.
2. 1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 TVöD-Wald BaWü bei Arbeitsausfällen infolge schlechten Wetters in der Praxis auch im Wochendurchschnitt neuen Tarifrecht so wie bisher (§ 41 MTW) verfahren wird. 2Ausfall- stunden begründen keinen Anspruch auf Nacharbeit und führen nicht zur Kür- zung eines etwaigen Zeitguthabens oder des Entgeltanspruchs.
3. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Tätigkeit des Führens eines Betriebsfahrzeuges Arbeitszeit ist.10
(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgra- bungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.11 8 Entspricht § 3 Nr. 1 Ziff. 1 TVöD-Wald BaWü 9 Entspricht § 3 Nr. 1 Ziff. 2 TVöD-Wald BaWü 10 Entspricht der Niederschriftserklärung Nr. 2 zum TVöD-Wald BaWü in der Fassung des ÄTV Nr. 4 zum TVöD-Wald BaWü vom 16. Dezember 2014, gültig ab 1. Januar 2015 11 Entspricht § 42 Stunden TVöD BT-V
(Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für 2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei UnfallBeschäftigten, Krankheitdie ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäf- tigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Stundenlohnes wird Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich inner- halb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)deshalb ohne diese Regelung nacharbei- ten müssten.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Grundlage einer Be- triebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden pro Jahr zur Verfügungverlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendig- keiten zur Leistung von Sonntags-, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofMehrarbeit verpflichtet.
26.6 Beginnt und(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleiste- ten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festge- legten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtar- beit.
(9) Für einen Betrieb/oder beendigt eine Verwaltung, in dem/der Arbeitnehmer ein Personalvertretungsgesetz Anwen- dung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirk- lichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehm- lich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Arbeit normalerweise Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als sie Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rah- men der jeweils geltenden Vorschriften auf die Reisezeit zwi- schen Wohnort Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonde- ren Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.12 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unab- hängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Geschäftsdomizil übersteigtRahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
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Samples: Manteltarifvertrag Tvöd Wald Bawü
Arbeitszeit. 26.1 a. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) respwöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf Tage aufzuteilen; die sich daraus zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit ergebende Freizeit kann jedoch innerhalb der in lit. 2236 Stunden (übrige BetriebeArbVG), d.hBGBl. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- 22/1974 idF BGBl. I 138/2003 vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel oder Arbeitsvertrag darüber ausgestellt werden muss. Der Beginn und Landschaftsbau), bzwdie Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtwöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen erwähnten Durchrechnungszeiträume verschoben werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers stellthalten muss. Nicht als Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit gilt und der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/WerkhofRuhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle mindestens eine Woche im voraus auszuhängen.
26.6 Beginnt und/b. Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. 22/1974 idF BGBl. I 138/2003 vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel oder beendigt Arbeitsvertrag darüber ausgestellt werden muss. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
c. Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Pkt. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. lit. Pkt. Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. lit. in obigen Sinne nicht möglich, ist ein 100%iger Lohnzuschlag zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ruhezeit bleibt im vollen Ausmaß weiter aufrecht. Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, als Arbeitszeitunterbrechung gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Abgesehen von den Ruhepausen, die Arbeit normalerweise in lit. Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. geregelt sind, darf die Arbeitszeit an einem Arbeitstag nur einmal unterbrochen werden. Im Bedarfsfalle kann in Saisonbetrieben (das sind gemäß § 53 Abs. 6 ArbVG solche Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten) und in ländlichen Kleinbetrieben mit weniger als drei familienfremden Arbeitnehmern auch eine zweimalige Unterbrechung der Arbeitszeit vereinbart werden. Erfolgt die Beschäftigung der Arbeitnehmer in Arbeitsschichten von mindestens einer Woche, so kann von der vorgesehenen Mindestruhezeit am Ge- schäftsdomizilTage des Schichtwechsels abgesehen werden.) sind nur solche Arbeitsstunden als Überstundenarbeit zu entlohnen, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom nach der Zusammenzählung der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die in Pkt. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehen (Leistungsstunden abzüglich Wochenzahl x 40 ergibt Summe der Überstunden). .
d. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben. Sollte zwischen Arbeitgeber und zurück zum Wohnort Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des Arbeitnehmers jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber). Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren. Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. lit. Pkt. Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. lit. ArbVG), BGBl. 22/1974 idF BGBl. I 138/2003 vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel oder Arbeitsvertrag darüber ausgestellt werden muss. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. oder nach Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. lit. Pkt. Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. lit. in obigen Sinne nicht möglich, ist ein 100%iger Lohnzuschlag zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ruhezeit bleibt im vollen Ausmaß weiter aufrecht. Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, als Arbeitszeitunterbrechung gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Abgesehen von den Ruhepausen, die in lit. Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. geregelt sind, darf die Arbeitszeit an einem Arbeitstag nur einmal unterbrochen werden. Im Bedarfsfalle kann in Saisonbetrieben (das sind gemäß § 53 Abs. 6 ArbVG solche Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten) und in ländlichen Kleinbetrieben mit weniger als drei familienfremden Arbeitnehmern auch eine zweimalige Unterbrechung der Arbeitszeit vereinbart werden. Erfolgt die Beschäftigung der Arbeitnehmer in Arbeitsschichten von mindestens einer Woche, so kann von der vorgesehenen Mindestruhezeit am Tage des Schichtwechsels abgesehen werden.) sind nur solche Arbeitsstunden als Überstundenarbeit zu entlohnen, die nach der Zusammenzählung der während der Saison geleisteten Arbeitsstunden über die in Pkt. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehen (Leistungsstunden abzüglich Wochenzahl x 40 ergibt Summe der Überstunden). ) tritt dieser Verfall erst vier Monate nach Ende des Durchrechnungszeitraumes ein. um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses.
e. Für Jugendliche gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), BGBl. 599/1987 idF BGBl. I 79/2003. Mit dem Umfang Betriebsrat kann vereinbart werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit bis sechs Stunden verlängert wird, und dass eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb von zwei Wochen erfolgt (gemäß § 11 Abs. 2a KJBG). In Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten kann diese Regelung mit den einzelnen Jugendlichen selbst vereinbart werden. Der Zeitausgleich soll nach Möglichkeit in einem oder in zwei Teilen erfolgen.
f. Die Festsetzung der Ruhepausen (Essenspausen) unterliegt einer innerbetrieblichen Regelung, doch bleiben diese auf eine Stunde täglich beschränkt. Als Ruhepausen (Essenspausen) gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung halten muss. Die persönliche Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme fällt nicht in die Arbeitszeit.
g. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Diese kann auf 10 Stunden verkürzt werden, sofern diese Verkürzung innerhalb eines Zeitraums von 10 Kalendertagen durch eine entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Ist die Verkürzung der Arbeitszeit in obigen Sinne nicht möglich, ist ein 100%iger Lohnzuschlag zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Ruhezeit bleibt im vollen Ausmaß weiter aufrecht. Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, als Arbeitszeitunterbrechung gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Abgesehen von den Ruhepausen, die in lit. Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. geregelt sind, darf die Arbeitszeit an einem Arbeitstag nur einmal unterbrochen werden. Im Bedarfsfalle kann in Saisonbetrieben (das sind gemäß § 53 Abs. 6 ArbVG solche Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten) und in ländlichen Kleinbetrieben mit weniger als drei familienfremden Arbeitnehmern auch eine zweimalige Unterbrechung der Arbeitszeit vereinbart werden. Erfolgt die Beschäftigung der Arbeitnehmer in Arbeitsschichten von mindestens einer Woche, so kann von der vorgesehenen Mindestruhezeit am Tage des Schichtwechsels abgesehen werden.
h. Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage aufgeteilt werden. In diesem Fall kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Pkt. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. lit. Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. geregelt sind, nicht unterbrochen werden. Wird an einem der drei zusammenhängenden freien Tage gearbeitet, so sind anfallende Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten. In Betrieben, in denen dauernd mehr als sie 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtEinführung der Vier-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf zehn Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden "Betriebszusatzkollektivvertrag" vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit. Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende "Betriebszusatzkollektivvertrag" ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gelöst werden. In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der Vier-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf zehn Stunden mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels. In Vorarlberg kann auch die Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden nach dem zuvor genannten Prinzip (Betriebskollektivvertrag bzw. Individualvereinbarung) verlängert werden.
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 26.1 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen beträgt 38,5 Stunden; für Erzieherinnen/Erzieher, Krankenschwes- tern/Krankenpfleger und Altenpflegerinnen/Altenpfleger, die in Gruppe 7 eingruppiert sind, abweichend 39 Stunden. 2Diese wird erbracht nach Dienstplan oder in Gleitzeit. 3Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 4Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus not- wendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 5Die unter- schiedliche Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 3 bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträ- gen festgelegten Entgeltbestandteile. 6Die Wegezeit zum täglich ersten Einsatzort oder zur HVD-Geschäftsstelle und die Wegezeit vom letzten Einsatzort oder von der HVD-Geschäftsstelle nach Hause gilt nicht als Arbeitszeit.
1. 1Teilzeitbeschäftigte Erzieherinnen/Erzieher im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz, mit denen im bisherigen Tarifgebiet West am 30. September 2012 eine feste Wochenarbeitszeit in Stunden vereinbart war, haben auf Antrag Anspruch auf Erhöhung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit im selben Umfang wie sich die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten am 1. Oktober 2012 verändert. 2Der Antrag ist bis zum 1. Dezember 2012 beim Arbeitgeber in schriftlicher Form zu stellen.
2. 1Teilzeitbeschäftigte Krankenschwestern/Krankenpfleger und Altenpflegerin- nen/Altenpfleger im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 2. Xxxxxxxx, mit denen am 31. Mai 2014 eine feste Wochenarbeitszeit in Stunden vereinbart war, haben auf Antrag Anspruch auf Erhöhung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit im selben Umfang wie sich die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten am 1. Juni 2014 verändert. 2Der Antrag ist bis zum 1. August 2014 beim Arbeitgeber in schriftlicher Form zu stellen.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1In Einrichtungen/Projekten oder Arbeitsbereichen des HVD, deren Aufgaben Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern, muss an Sonntagen und an Wochenfeiertagen dienst- planmäßig oder betriebsüblich gearbeitet werden. 2Der/Dem Beschäftigten sollen zwei arbeitsfreie Sonntage im Monat zustehen. 3Beschäftigte, die regelmäßig sonn- tags zu arbeiten haben, erhalten in der Woche einen arbeitsfreien Tag; die regelmä- ßige Arbeitszeit (Absatz 1) bleibt hiervon unberührt. 4In anderen Fällen werden die an einem Sonntag oder Feiertag zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende zu- sammenhängende Freizeit an einem Werktag der nächsten oder der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen.
(4) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freige- stellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nachar- beiten müssten.
(Garten- 5) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebsverein- barung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und Landschafts- baudes § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vor- schriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(6) respDie Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – zu Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) 1Die Arbeitsleistung der Beschäftigten ist in der Zeit von Montag bis Xxxxxxx innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu erbringen. 2236 2In Betriebsteilen des Arbeitgebers, in denen Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht-, Nachtarbeit, nach Öffnungszeiten oder bei besonderen Veranstaltungen zu leisten ist, kann von Satz 1 abgewichen werden. 3Die Bestimmungen des Arbeits- zeitgesetzes sind einzuhalten. 4Kernarbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht innerhalb der Rahmenarbeitszeit können nach den jeweiligen spezifischen Erfordernissen in den einzelnen Abteilungen bzw. Projekten festgelegt werden.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplan- mäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reise- zeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der be- sonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
(übrige Betriebe9) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 erbringt die vollbeschäftigte Lehrkraft im Jahresdurchschnitt. 2Während der Unterrichtsperioden der Xxxxxxx erteilt sie in Vollzeit 26 Unterrichtsstunden (unterrichtsgebundene Zeit). 3Präsenzpflicht am Arbeitsplatz außerhalb der unterrichtsgebundenen Zeit besteht nur dann, d.hwenn leh- rerberufstypische Angelegenheiten dies erfordern (z. B. Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, Elternsprechtage). 4Während der Unterrichtsperioden der Xxxxxxx erbringt die Lehrkraft darüber hinaus ihre außerunterrichtlichen Verpflichtungen (z. B. Vor-/Nachbereitung, Zeugnisertei- lung, Eltern- und Schülergespräche) im Sinne des Unterabsatzes 1. 5Übersteigt die zeitliche Beanspruchung der Lehrkraft durch unterrichtsgebundene und außerunter- richtliche Tätigkeit die wöchentliche Arbeitszeit während der Unterrichtsperioden, gilt diese zusätzliche zeitliche Belastung durch den Teil der Ferien als abgegolten, der den individuellen Urlaubsanspruch übersteigt.
(10) Die Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern in Kindertagesstätten gliedert sich in un- mittelbare und mittelbare pädagogische Arbeit.
a) 1Erzieherinnen/Erzieher und Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherin- nen/Erziehern werden zum Zwecke der mittelbaren pädagogischen Arbeit - bei mindestens 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 3,5 Stunden und - bei weniger als 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 2 Stunden innerhalb der Arbeitszeit eingeräumt. 2Zu den mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten gehören Tätigkeiten, die zur Er- füllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in Kindertagesstätten notwendig sind, ohne dass diese im Kontakt mit Kindern ausgeübt werden (können). 3Hierzu gehören insbesondere die kollektiven Zeiten für Team- und Kleinteam- beratungen, Elterngespräche und -abende sowie die individuellen Zeiten für das Dokumentieren kindlicher Entwicklungsprozesse, die Vor- und Nachbereitung von Projekten und Aktivitäten und das Studium von Fachliteratur. Die Tarifvertragsparteien werden im Februar 2014 über die Möglichkeit der Erhöhung der mittelbaren pädagogischen Arbeit verhandeln.
b) 1Buchstabe a gilt nicht für Erzieherinnen/Erzieher, die für längstens 4 Wochen zur Vertretung bzw. Überbrückung personeller Engpässe beschäftigt werden. 2In personellen Notsituationen kann der Arbeitgeber mit Zustimmung des Be- triebsrates vorübergehend die Nichtanwendung von Buchstabe a veranlassen.
(11) 1Der tatsächliche Arbeitsbeginn, das tatsächliche Arbeitsende sowie das tägliche Saldo (außer den gesetzlich geregelten Pausen) sind im Zeiterfassungsbogen bzw. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- Dienstplan zu dokumentieren. 2Der/Dem Beschäftigten obliegt eine besondere Verantwortung, mögliche Zeitdefizite und Landschaftsbau), bzw-guthaben zu protokollieren. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)3Der Zeiterfassungsbogen ist im zweimonatigen Rhythmus zur Unterzeichnung und zur Kontrolle dem Vorgesetzten vorzulegen. Für 4Nach drei Monaten sind die Berechnung Bögen der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage uswPersonalstelle zuzuleiten. 5Die Personalstelle kann jederzeit die Vorlage des Zeiter- fassungsbogens verlangen. 6Die Zeiterfassungsbögen verbleiben für den Zeitraum von zwei Jahren in der Personalakte.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Arbeitszeit. 26.1 25.1 Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchent- lichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmen- den werden rechtzeitig in die Entscheidung miteinbezogen. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bleiben vorbehalten.17) Der Arbeitgeber ist besorgt, dass monatlich der Stunden- und Feriensaldo vorliegt. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche (Montag bis Xxxxxxx); die- ser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximal wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage ist unzulässig. Samstagsarbeit bleibt die Ausnahme.
25.2 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) respberechnet sich auf durch- schnittlich 40 Stunden pro Woche beziehungsweise durchschnitt- lich 2080 Stunden pro Jahr. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)Die pro Kalenderjahr massgebende Jahresbruttoarbeitszeit ist jeweils in Anhang 8 GAV festgehalten. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche durchschnittli- che Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 8 Stunden angenommen. Bei Teilzeit- angestellten wird diese prozentual reduziert.
26.2 Zur entsprechenden 25.3 Die Berechnung des Stundenlohnes wird erfolgt auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl einer durch- schnittlichen Monatsstundenzahl von durchschnittlich 182 173,3 Std. bzw. 40 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)pro Woche.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 25.4 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer die Arbeitnehmen- den zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit zu halten haben; beginnt die Arbeit in der Werkstatt, so gilt der Weg zwischen Wohnort von und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhofzur Werkstatt nicht als Arbeitszeit.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer 25.5 Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise am Ge- schäftsdomizilseine Arbeit verrichtet, gilt und fällt dadurch die Reisezeit Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.
25.6 Die Betriebe sind berechtigt, nach Rücksprache mit den Arbeit- nehmenden in Anwendung von Art. 25.5 GAV einen sinnvollen Rayon um die Werkstatt festzulegen.
25.7 Der Arbeitgeber bestimmt eine Abrechnungsperiode von 12 Mona- ten jeweils auf Ende eines Quartals. Per Ende dieser Abrechnungs- periode können jeweils höchstens 80 Mehr- oder Minusstunden – exkl. Vorholzeit, bzw. auf Wunsch des Arbeitnehmenden vorbezo- gene Ferien – auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Art. 25.2 GAV auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Darüber hinausgehende Minusstunden müssen vom Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden, sofern diese vom Arbeitgeber angeord- net worden sind. Zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden. Die Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit gleicher Dauer oder mit Lohn samt einem Lohnzuschlag ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmen- den dem Arbeitgeber zu. Können allfällige Überstunden infolge Be- endigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von glei- xxxx Xxxxx kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort Austritt des Arbeitnehmers in dem Umfang als ArbeitszeitArbeitnehmenden nicht ausgeglichen wer- den, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtgeht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Arbeitszeit. 26.1 2 Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit (Garten- und Landschafts- bauRegelarbeitszeit) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bestimmt sich nach den tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be)den beamtenrechtlichen Verordnungen und beträgt für Vollzeitbeschäftigte wöchentlich 40 Stunden. Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage wöchentlichen Arbeitszeit wird der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres zugrunde gelegt. Die tägliche Arbeitszeit - ohne Pausen und Ruhezeiten - darf 10 Stunden bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 respentsprechendem Ausgleich grundsätzlich nicht überschreiten. 8,6 Stunden angenommenArbeitsort sind im Regelfall der Campus und die Außenstellen der TU Dresden.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes (2) Arbeitstage sind grundsätzlich alle Wochentage von Montag bis Xxxxxxx (Fünftagewoche) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Der 24.12. und der 31.12. eines Kalenderjahres sind dienstfrei. Die Arbeitszeit ist in der Regel von Montag bis Xxxxxxx zu erbringen.
(3) Beschäftigte, deren Aufgaben nicht im Schichtdienst, nach Dienst- oder Ausbildungsplan erfüllt werden müssen, arbeiten in Gleitzeit.
(4) Der Gleitzeitrahmen wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens können Beschäftigte Beginn und Ende ihrer Arbeit unter Berücksichtigung der Kernzeit und der dienstlichen Belange eigenverantwortlich festlegen (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger ArbeitGleitzeit).
26.3 (5) Im Interesse eines reibungslosen Dienstablaufes wird die Kernzeit als Anwesenheitszeit festgelegt: Montag bis Donnerstag: von 9:00 bis 14:00 Uhr sowie Xxxxxxx und an Arbeitstagen vor Feiertagen von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Kernzeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang festgelegt. In der Kernzeit, müssen grundsätzlich alle Beschäftigten anwesend sein, mit Ausnahme der Mittagspause. Regelmäßige dienstliche Aufgaben (Besprechungen, Anfragen, Rücksprachen, Sprechstunden u. ä.) werden grundsätzlich in die Kernarbeitszeit gelegt. Vorgesetzte können bei dringendem dienstlichem Interesse die Anwesenheit von Beschäftigten im Ausnahmefall auch außerhalb der Kernzeit verlangen. Dies muss rechtzeitig, spätestens am Vortag, bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten mindestens drei Tage im Voraus mitgeteilt werden. Den Belangen von Beschäftigten mit Fürsorge- und Pflegeverpflichtungen ist Rechnung zu tragen.
(6) Die wöchentliche Anrechnung von Arbeitsstunden außerhalb des Gleitzeitrahmens und an dienstfreien Tagen auf die Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht gestattet. Im begründeten Ausnahmefall ist die Anrechnung von Arbeitszeit außerhalb des Gleitzeitrahmens möglich, bedarf aber der schriftlichen Zustimmung der Dienststellenleitung und des Personalrates.
(7) Für alle Beschäftigten besteht die Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung zu festen Arbeitszeiten statt in Gleitzeit zu erbringen. Sie haben dies schriftlich gegenüber ihrer bzw. ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zu erklären. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, einschließlich Arbeitsbeginn und -ende, sind der Erklärung beizufügen (Anlage 1). Eine Änderung der Arbeitszeitverteilung oder eine Rückkehr in Gleitzeit ist jederzeit möglich und ebenfalls schriftlich zu erklären (Anlage 1).
(8) Akademische Beschäftigte, d.h. wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben, können die Verteilung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange selbstverantwortlich festlegen (Vertrauensarbeitszeit). Sie haben dies schriftlich gegenüber ihrer bzw. ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zu erklären. Eine Rückkehr in Gleitzeit oder zur festen Arbeitszeit ist jederzeit möglich und ebenfalls schriftlich zu erklären.
(9) In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeit auch außerhalb des regulären Arbeitsplatzes erbracht werden. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten und seinem Vorgesetzten muss nachweisbar sein. Der zeitliche Anteil der Arbeit am regulären Arbeitsplatz soll überwiegen. Beim Arbeiten außerhalb des regulären Arbeitsplatzes sind alle Regelungen des Arbeits- und Datenschutzes einzuhalten.
(10) Umkleidezeit ist Arbeitszeit und liegt innerhalb der festgelegten Dienstzeiten. Voraussetzung für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb Inanspruchnahme ist, dass die Beschäftigten zum Tragen von Dienst- bzw. Arbeitsschutzkleidung verpflichtet sind und sich in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderDienststelle tatsächlich umkleiden.
26.4 Für (1) Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpausenzeit von 30 Minuten (ab 6 Stunden Arbeitszeit) bzw. 45 Minuten (ab 9 Stunden Arbeitszeit) wird auch dann als genommene Pause behandelt, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten werden nicht auf die Bewältigung gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen von Arbeitsspitzen resp30 bzw. Arbeitsausfällen 45 Minuten angerechnet.
(2) Weitere Pausen bzw. Arbeitsunterbrechungen, z.B. für Frühstück oder zur Wahrnehmung persönlicher Erledigungen, sind im Rahmen der Gleitzeit zulässig.
(3) Die zeitliche Lage der Pausen kann von den Beschäftigten unter Beachtung der Planungsvorgabe gemdienstlichen Belange frei gewählt werden (z.B. bereits nach 3 Stunden Arbeitszeit oder auch erst nach 6 Stunden Arbeitszeit). Art. 26 Sie dürfen nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden.
(4) Jugendlichen unter 18 Jahren sind bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren.
(5) Eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden ist zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit einzuhalten.
(1) Die Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ist im Interesse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes aller Beschäftigten durch die Dienststellenleitung sicherzustellen.
(2) Beschäftigte in Gleitzeit gemäß § 2 Abs. 3 und 4 und Beschäftigte mit einer Vertrauensarbeitszeit gemäß § 2 abgewichen Abs. 8 schreiben ihre Arbeitszeiten auf (Anlage 2). Sie informieren jeweils beim Erreichen der Gelb- bzw. Rotphase ihren Vorgesetzten. Es werden alle Abweichungen von der Regelarbeitszeit erfasst (Plus- und Minusstunden sowie Freizeitausgleich).
(3) Die Arbeitszeitdokumentationen (Anlage 2) sind auf Verlangen zur Stichprobenkontrolle den Vorgesetzten und der Dienststellenleitung vorzulegen. Sie sind von den Beschäftigten, nicht jedoch bei den Vorgesetzten, zwei Jahre aufzubewahren und können danach vernichtet bzw. gelöscht werden.
(4) Die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung muss in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr Das Gleitzeitkonto wird zur Verfügung.
26.5 Als Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit als Ampelkonto geführt. Es gelten folgende Ampelphasen: Ampel- phasen Prozentangabe bzgl. der wöchentlichen Sollarbeitszeit Beschäftigungsumfang Vollzeit Teilzeit (Beispiele) Plus - stunden Rotphase mehr als + 125 % mehr als + 50 h mehr als + 37,5 h mehr als + 25 h Gelbphase bis + 125 % +40 h bis +50 h + 30 h bis + 37,5 h + 20 h bis + 25 h Grünphase bis + 100 % bis + 40 h bis + 30 h bis + 20 h Minus - stunden bis - 37,5 % bis - 15 h bis - 11,25 h bis - 7,5 h Gelbphase - 37,5 % bis - 50 % - 15 h bis - 20 h - 11,25 h bis - 15 h - 7,5 h bis - 10 h Rotphase mehr als - 50 % mehr als - 20 h mehr als - 15 h mehr als - 10 h Bei Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gilt für die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stelltAmpelphasen eine Übergangsfrist von einem Monat. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil respDanach sind die Grenzwerte lt. Werkstatt/WerkhofAmpelregelung einzuhalten.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Dienstvereinbarung Zur Arbeitszeit
Arbeitszeit. 26.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bauausschließlich der Pausen für
a) resp. 2236 die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden (übrige Betriebe), d.h. wöchentlich,
b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Wochendurchschnitt 42 Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stun- den wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeits- zeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für 2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei UnfallBeschäftigten, Krankheitdie ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenein län- gerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Stundenlohnes wird Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
26.3 (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) Die wöchentliche Arbeitszeit für die Gartenbaubetriebe wird durch Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwen- digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit ver- pflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz2 Satz1 fest- gelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Betrieb Absätzen 4, 6 und 7 in einem Arbeitszeitkalender festgelegtlandesbe- zirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhän- gig von den Vorgaben zu erstellen Arbeitszeitkorridor und den Mitarbeitenden bekannt zu gebenRahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Arbeitszeit. 26.1 Abschnitt 1: Rahmen für die Arbeitszeit
32. Normalarbeitszeit
32.1. Die massgebliche Jahresarbeitszeit wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 2184 (Garten- und Landschafts- bau) resp40 Stunden.
32.2. 2236 Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden (übrige Betriebe), d.hinkl. bezahlter Ruhepause.
32.3. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist tunlichst auf Montag bis Xxxxxxx zu verteilen.
33. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
33.1. Die Normalarbeitszeit kann im Wochendurchschnitt 42 Rahmen eines fixen „4-Tage Arbeitszeitmodells“ auf vier in Zusammenhang stehende Tage verteilt werden, wobei die tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenbetragen darf.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird 33.2. Der:Die Arbeitnehmende hat auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden Anordnung Ruf- und Arbeitsbereitschaft zu leisten. Rufbereitschaften gelten nicht als Arbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaften ist die Vereinbarung einer höheren Normalarbeitszeit möglich. Bei regelmäßiger und in erheblichem Umfang anfallender Arbeitsbereitschaft, ist die Vereinbarung einer höheren Normalarbeitszeit bis zum gesetzlichen Maximalausmaß (Garten- und Land- schaftsbau§ 5 Abs. 1 AZG) resp. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)durch Betriebsvereinbarung möglich.
26.3 Die wöchentliche 33.3. Zeiten, in denen die Arbeitnehmenden für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar und zu einem sofortigen Arbeitsantritt bereit zu sein haben, im Übrigen aber ihren Aufenthaltsort selbst wählen können, ohne dass sie während dieser Zeit Arbeit verrichten, gelten als Rufbereitschaft. Rufbereitschaft kann innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. Im Fall der Abberufung von der Rufbereitschaft beginnt die Arbeitszeit mit Verlassen des Rufbereitschaftsortes. Die
33.4. Zeiten, in denen sich die Arbeitnehmenden an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Verfügung zu halten haben, ohne dass sie während dieser Zeit Arbeit verrichten, gelten als Arbeitsbereitschaft.
33.5. Diese Regelung gilt ausschließlich für Schichtdienste in Wohnhäusern für jene Arbeitnehmenden die vom Betriebsübergang in der FSW-LGM GmbH betroffen waren und setzt sowohl eine Liegemöglichkeit in Personalzimmern, als auch eine tägliche Haustor-/Eingangsschließung von 22:00 bis 6:00 Uhr voraus: Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft und bestehen für die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalender.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, Arbeitnehmenden während der sich Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, ist die Vereinbarung einer täglichen Normalarbeitszeit bis zu 24 Stunden, maximal drei Mal pro Woche, durch eine Betriebsvereinbarung möglich, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer besonderen Arbeitsbedingungen die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als ArbeitszeitArbeitnehmenden im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet werden, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigtbei Ausübung derselben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit gemäß § 5 AZG.
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 26.1 1. Unter dem Begriff „Arbeitszeit” ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Einrechnung der Ruhe- pausen zu verstehen.
2. Die massgebliche Jahresarbeitszeit Arbeitszeit beträgt 2184 für die Angestellten 40 Stun- den wöchentlich. Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist dem Angestellten einmal wöchent- lich ein freier Halbtag in jenem Ausmaß zu gewähren, das zeitmäßig der am Samstag zu leistenden Arbeits- zeit entspricht. Bestehende günstigere betriebliche Regelungen blei- ben aufrecht. Der 24. 12. und der 31. 12. sind unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei, am Karfreitag endet die Arbeitszeit nach der Hälfte der täglichen Normalarbeitszeit (Garten- bei Gleitzeit der Hälfte der fiktiven Normalarbeitszeit am Xxxxxxx) und Landschafts- bauist dienstfrei zu geben.
3. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die gesetz- lichen Bestimmungen für Arbeits- und Freizeit, jedoch kann bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 5-Tage-Wo- che die tägliche Arbeitszeit der jugendlichen Ange- stellten bis zu 9 Stunden betragen.
4. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wo- chentage, der Beginn und das Ende der täglichen Ar- beitszeit sowie die Festsetzung der in die Arbeitszeit nicht einzurechnenden Ruhepausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der je- weiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der ge- setzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
5. In Anwendung der Bestimmungen über die gleiten- de Arbeitszeit gemäß § 4b AZG (Betriebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) respwird die Verlänge- rung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden als zulässig erklärt. 2236 Stunden Diese Regelung gilt nicht für Treu- hand-Assistenten iA (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden Praktikanten) und Beschäftigte der Gruppe I (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- beArt XIX.). Für Die Gleitzeitregelung muss unbedingt enthalten: Die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitzeitrahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglich- keiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die Berechnung nächste Gleitzeitperiode, Dauer und Lage der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenfiktiven Normalarbeitszeit.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- und Land- schaftsbau) resp6. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestelltentfällt ab 1. Vgl. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)Jänner 2009.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für 7. Es kann vereinbart werden, dass bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegt. Dieser ist tägliche Normalarbeits- zeit auf bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der Musterarbeitszeitkalenderzehn Stunden ausgedehnt wird.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp8. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.Der mögliche Durchrechnungszeitraum gemäß § 9
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 26.1 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 2184 ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden. 2 Für Beschäftigte, die sich am 01.05.2012 in einem Arbeitsverhältnis mit der PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH befinden und die bis zum 30.06.2012 das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38 Stunden. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit wird auf fünf Tage verteilt.
(Garten- und Landschafts- bau2) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- und Landschaftsbau), bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenbis zu 13 Wochen zugrunde zu legen.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (3) 1 Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Stundenlohnes Entgelts nach § 19 von der Arbeit freigestellt. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie nicht auf ein Wochenende fallen, um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(4) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung in der laufenden oder der folgenden Woche ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Land- schaftsbau) respStufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. Vgl3 zulässig. dazu auch Art4 § 8 Abs. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)1 Satz 2 Buchstabe d bleibt unberührt.
26.3 (5) 1 Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei arbeitsfreie Tage. 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) Die wöchentliche Arbeitszeit für Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtArbeitsschicht begonnen hat. Dieser ist bis spätestens Sofern sich unmittelbar an das Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu gebeneiner Nachtschicht der Beginn eines Erholungsurlaubes (vgl. Aus- serdem erstellt die PRK einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders§ 24) anschließt, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderKalendertag, an dem die Nachtschicht endet, nicht als Urlaubstag.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 26.1 7 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendi- gen betrieblichen oder dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
(3) 1Soweit es die betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 22 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich inner- halb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(Garten- 4) Nicht besetzt
(5) Nicht besetzt
(6) Ärztinnen und Landschafts- bau) resp. 2236 Stunden (übrige Betriebe), d.h. Ärzte sind im Wochendurchschnitt 42 Stunden (Garten- Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags- und Landschaftsbau)Feiertagsarbeit -, bzw. 43 Stunden (alle übrigen Betrie- be). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage sowie - bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) wird eine durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 8,4 resp. 8,6 Stunden angenommenTeilzeitbe- schäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
26.2 Zur entsprechenden Berechnung (7) Nicht besetzt
(8) Nicht besetzt
(9) Nicht besetzt
(10) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rah- men der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unab- hängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. Erl.: Abs. 4, 7, 8 und 9 i.d.F. ab 01.10.2010 gem. ÄndTV Nr. 1 vom 30.06.2011. In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des Stundenlohnes wird dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeit- ausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/ der Arzt je Stunde 100 v.H. des auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnittlich 182 Stunden (Garten- Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgrup- pe und Land- schaftsbau) respStufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 186,3 Stunden (alle übrigen Betriebe) abgestellt3§ 11 Abs. Vgl1 Satz 2 Buchst. dazu auch Art. 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit)c bleibt unberührt.
26.3 Die wöchentliche Arbeitszeit für (2) Nicht besetzt
(3) 1Ärztinnen und Ärzte, die Gartenbaubetriebe wird durch den Betrieb in einem Arbeitszeitkalender festgelegtregelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhal- ten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Dieser ist bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr zu erstellen und den Mitarbeitenden bekannt zu geben. Aus- serdem erstellt die PRK 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen gemeinsam erarbeiteten Musterarbeitszeitka- lender und stellt diesen den Betrieben zur Verfügung. Unterlässt ein Arbeitge- ber die Erstellung und die Bekanntgabe eines eigenen Arbeitszeitkalenders, so gilt der MusterarbeitszeitkalenderSonntag fallen.
26.4 Für die Bewältigung von Arbeitsspitzen resp. Arbeitsausfällen kann von der Planungsvorgabe gem. Art. 26 Abs. 2 abgewichen werden. Dafür steht ein Zeitsaldo von +/– 140 Stunden pro Jahr zur Verfügung.
26.5 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil resp. Werkstatt/Werkhof.
26.6 Beginnt und/oder beendigt der Arbeitnehmer die Arbeit normalerweise am Ge- schäftsdomizil, gilt die Reisezeit zum Arbeitsort vom und zurück zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwi- schen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
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Samples: Tarifvertrag