Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt. (2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend. (3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8. (4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. (5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden. (6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen - (1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die 3.1.1. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen monatliche Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legenbeträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwvon 35 Stunden. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer ist als die Tarif- liche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werdenVollzeitbeschäftigten. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Teilzeitbe- schäftigte haben im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeit- beschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche 3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwpro Mo- nat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters In Monaten mit 20 Arbeitstagen beträgt 7,8 Stundendie Monatsarbeitszeit 140 Std. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std. 3Für 22 Arbeitstagen beträgt die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendMonatsarbeitszeit 154 Std. 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige Ar- beitszeit pro Monat anteilig.
(3) 1Die tägliche 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenwird an die des Entlei- hers angepasst. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in Beginn und Ende der täglichen Arbeits- zeit einschließlich der Pausen und die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung Verteilung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Rege- lungen bzw. Anforderungen des Entleihers. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werdenden Arbeitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fälltein voller Zyklus durchlaufen wird. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durch- schnitt der monatlichen Arbeitszeit entsprechend zur Berechnung der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8geleisteten Stunden.
(4) 1Soweit 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die dienstlichen Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hinaus gilt die Zu- schlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können unab- hängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkonto oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Arbeitszeit. 9 Wöchentliche Arbeitszeit:
(1) 1Die regelmäßige . Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1/2 Stunden.
2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit beträgt ausschließlich sowie die Dauer und Lage der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlichsind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. 2Die Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs.3 AZG für die jeweilige Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhrmindestens zwei Wochen im vorhinein zu vereinbaren. 3Für Diese Regelung kann durch Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xx Xxxxx xxx § 00 XxxXX) erfolgen.
3. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann entfallende Arbeitszeit auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe die anderen Tage in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert Woche verteilt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit doch darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.
4. Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungenweniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auf über zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordertAngestellte an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.
5. 6Die Ausdehnung Die Sozialpartner empfehlen, bei der Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und der erforderlichen Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz bedachtzunehmen.
a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu zehn 44 Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert ausgedehnt werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8nicht überschreitet.
(4b) 1Soweit Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr ausgedehnt werden.
c) Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muß die dienstlichen Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im vorhinein vereinbart werden.
d) Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassenaus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, soll an Samstagen nicht gearbeitet sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
e) Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.
7. Außer für Angestellte nach Ziffer 8 endet die Normalarbeitszeit am Xxxxxxx zum Arbeitsende.
8. Für Angestellte, die in der Auslieferung oder im Zusammenhang mit der Auslieferung beschäftigt werden und die ab dem 1. 1. 2004 eingetreten sind, endet die Normalarbeitszeit am Samstag um 13 Uhr. Die Normalarbeitszeit ist so zu verteilen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 26 Wochen Freizeit in Verbindung mit der Wochenendruhe oder dem Gebührenurlaub im Ausmaß der am Samstag geleisteten Arbeitszeit entsteht. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, schriftliche Einzelvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf 1 Jahr ausgedehnt werden. 2In EinrichtungenAm Samstag geleistete Arbeitszeiten, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-denen innerhalb des Durchrechnungszeitraums nicht entsprechende Freizeit in Verbindung mit der Wochenendruhe oder dem Gebührenurlaub gegenübersteht, Wechselschicht-sind als Überstunden auszuzahlen.
9. Mit Angestellten, Schicht- die in der Auslieferung oder Nachtarbeit erfordernim Zusammenhang mit der Auslieferung beschäftigt werden und die vor dem 1. 1. 2004 eingetreten sind, muss dienstplanmäßig kann durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Regelung der Ziffer 8 vereinbart werden. Falls die schriftliche Einzelvereinbarung einen längeren Durchrechnungszeitraum als 26 Wochen vorsieht, ist sie an die Kollektivvertragsparteien zu übermitteln. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen die Anwendung des im Anhang des Kollektivvertrags angeführten Musters einer Einzelvereinbarung. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, eine Einzelvereinbarung abzuschließen, benachteiligt werden.
10. Streitigkeiten, die sich aus der Neuregelung der Samstagsbeschäftigung zum 1. 1. 2004 ergeben, sollen von einer durch die Kollektivvertragsparteien paritätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden.
11. Das Zusatzprotokoll, das im Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag vom 11. Dezember 1974 getroffen wurde, tritt mit 31. 12. 2003 außer Kraft.
12. Die Arbeitszeit endet an diesen beiden Tagen um 13 Uhr.
13. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Lehrlinge bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des KJBG in der jeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1 bis 5.
14. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
15. In einer Gleitzeitvereinbarung gem. § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 10 Stunden verlängert werden.
16. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei seinPassive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der Angestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet istAngestellte verrichtet in dieser Zeit Arbeitsleistungen im Rahmen des ihm erteilten Auftrages.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an 17. Für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses gebührt der Arbeitsstelle (GebäudeNormalstundenlohn, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werdenwenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit44 Jahresarbeitszeit
(1) 1Die Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich2.036 Stunden (Regelarbeitszeit) im Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts Auf Basis beidseitiger Freiwilligkeit kann individuell eine regelmäßige Jahresarbeitszeit von 1.827 bis 2.192 Stunden ausschließlich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters gesetzlichen Ruhe- pausen als Vollzeitarbeit vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Als Teilzeitarbeit gilt eine individuell verein- barte regelmäßige Jahresarbeitszeit von weniger als 1.827 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen Abrechnungs- zeitraum. Bei Abweichungen von der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtRegelarbeitszeit erfolgt eine proportionale Anpas- sung des Entgelts.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Der tarifliche Abrechnungszeitraum für die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwnach Abs. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendist das Kalenderjahr.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenDurch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des im Abs. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert 2 genannten Abrech- nungszeitraums ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fälltsofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in In diesem Fall längstens acht Wochenwird das in Abs. 8Dadurch ist 1 bestimmte Volumen der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen tarifvertraglichen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Best- immungen zu Überzeit und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit Minderleistung sind entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8dem veränderten Volumen anzuwenden.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassenDas individuelle Arbeitszeitsoll des Abrechnungszeitraums ist sowohl bei Ein- und Aus- tritt während des Abrechnungszeitraumes als auch bei Veränderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend anzupassen. Arbeitnehmer können beanspruchen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei seinAbrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu redu- zieren (Arbeitszeitverkürzung). Für Arbeitnehmer mit einem von der Regelarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßi- gen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder betriebliche Erfordernisse entgegenum 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter pro- portionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an Für den Arbeitnehmer mit einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. von der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet istReferenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
(51) 1Die Arbeitszeit beginnt Arbeitnehmer können alternativ zu § 45 sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub be- anspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Regelarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erho- lungsurlaub“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Monatsbandentgelt dieser Entgelttabelle den Wert, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und endet betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 45 sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Mo- natsentgelt dieser Entgelttabelle den Wert, der dem Maß des mit ihnen arbeitsver- traglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 2b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Mo- natsentgelt dieser Entgelttabelle den Wert, der dem Maß des mit ihnen arbeitsver- traglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht.
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 45 oder § 46 besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Ka- lenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 45 oder § 46 ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz ihre Xxxx nach § 45 oder § 46 mindestens für zwei Kalenderjahre bzw. Umkleideraum befindet)volle Abrechnungszeiträume gebunden. 2Durch Dienstvereinbarung Einvernehmlich kann Abweichendes geregelt zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden.
(64) 1Werden außerhalb Die Wahlrechte nach § 45 und § 46 sind dergestalt kombinierbar, dass der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die Arbeitnehmer sich für die Zu- eine Arbeitszeitreduktion nach § 45 um 52 Stunden und Abfahrt zur und Anspruch auf zusätzli- chen Erholungsurlaub nach § 46 von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet6 Tagen entscheiden kann.
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Samples: Firmentarifvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei 4Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit 5Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -In Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „40“. In Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „7,8“ die Zahl „8“. § 9a Pausen und Ruhezeit
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeiteinteilung (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich Festlegung der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters täglichen bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fenArbeitszeit) ist, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtgesetzlichen Grundlagen, Sache der Arbeitgeber.
2 Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden, d.h. im Wochendurchschnitt 42 Stun- den. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (2wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) 1Die wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendvon täglich 8,4 Stunden angenommen.
(3) 1Die tägliche 3 Zur Berechnung des Stundenlohnes wird auf eine monatliche Arbeitsstundenzahl von durchschnitt- lich 182 Stunden abgestellt.
4 Als Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich gilt die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung der Arbeitge- benden zu halten haben. Der Weg von und zur Arbeitgeberfirma gilt nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungenals Arbeitszeit, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die be- triebsübliche Arbeitszeit beginnt und endet an in der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitgeberfirma bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werdendirekt am Arbeitsplatz, so- fern dieser in vergleichbarer Distanz liegt.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen 5 Bei Bedarf sind die Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sie diese zu leisten vermögen und diese nach Treu und Glauben zumutbar sind. OR Art. 321c Abs. 1 Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und Kompensation von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als ArbeitszeitArbeitsausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens elf Stunden angeordnet werden, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen istdie wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stun- den nicht überschritten werden darf. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzwArG Art. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 9 Abs. 1 nur einmallit. b
6 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetztim Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als 140 Stunden. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzwArG Art. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet 12 Abs. 2 7 Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, gelten sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen. OR Art.321c Abs. 3, ArG Art. 13 Abs. 1 Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anord- nung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne ausgegli- chen werden, geht die fehlende Arbeitsleistung zu Lasten des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnetArbeitgebers.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines voll- beschäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 00:00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legenle- gen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt festge- legt (X % von 3940 Stunden). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbeschäftig- ten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige regelmäßi- ge wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen dienstplanmäßi- gen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 8 Stunden. 2Der Der Tag beginnt um 0.00 00:00 Uhr und endet um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeit- übernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche durchschnittliche wö- chentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich durchschnitt- lich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft Ar- beitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem In die- sem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unter- abs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag ei- nem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem ei- nem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen Für Mitarbeiterin- nen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vor- schriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes Abwei- chendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Ar- beitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Ar- beitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde Arbeits- stunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen dienst- planmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebs- üblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. Eine ergänzende oder zusätzliche vertragliche Vereinbarung von einseitig durch den Dienstgeber abrufbarem flexiblen Arbeitszeitvolumen (insbesondere nach § 12 TzBfG - gestrichen -„Arbeit auf Abruf“ ist nicht zulässig.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen Ruhepau- sen zu unterbrechen (§ 4 ArbZGArbzG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Wöchentliche Arbeitszeit:
(1) 1Die regelmäßige . Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1/2 Stunden.
2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit beträgt ausschließlich sowie die Dauer und Lage der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlichsind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. 2Die Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs.3 AZG für die jeweilige Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhrmindestens zwei Wochen im vorhinein zu vereinbaren. 3Für Diese Regelung kann durch Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xx Xxxxx xxx § 00 XxxXX) erfolgen.
3. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann entfallende Arbeitszeit auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe die anderen Tage in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert Woche verteilt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit doch darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen diesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.
4. Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungenweniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auf über zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordertAngestellte an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.
5. 6Die Ausdehnung Die Sozialpartner empfehlen, bei der Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und der erforderlichen Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz bedachtzunehmen.
a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu zehn 44 Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert ausgedehnt werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8nicht überschreitet.
(4b) 1Soweit Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum bis zu einem Jahr ausgedehnt werden.
c) Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muß die dienstlichen Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im vorhinein vereinbart werden.
d) Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassenaus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, soll an Samstagen nicht gearbeitet sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
e) Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.
7. Außer für Angestellte nach Ziffer 8 endet die Normalarbeitszeit am Xxxxxxx zum Arbeitsende.
8. Für Angestellte, die in der Auslieferung oder im Zusammenhang mit der Auslieferung beschäftigt werden und die ab dem 1. 1. 2004 eingetreten sind, endet die Normalarbeitszeit am Samstag um 12 Uhr. Die Normalarbeitszeit ist so zu verteilen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 26 Wochen Freizeit in Verbindung mit der Wochenendruhe oder dem Gebührenurlaub im Ausmaß der am Samstag geleisteten Arbeitszeit entsteht. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, schriftliche Einzelvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum auf 1 Jahr ausgedehnt werden. 2In EinrichtungenAm Samstag geleistete Arbeitszeiten, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-denen innerhalb des Durchrechnungszeitraums nicht entsprechende Freizeit in Verbindung mit der Wochenendruhe oder dem Gebührenurlaub gegenübersteht, Wechselschicht-sind als Überstunden auszuzahlen.
9. Mit Angestellten, Schicht- die in der Auslieferung oder Nachtarbeit erfordernim Zusammenhang mit der Auslieferung beschäftigt werden und die vor dem 1. 1. 2004 eingetreten sind, muss dienstplanmäßig kann durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Regelung der Ziffer 8 vereinbart werden. Falls die schriftliche Einzelvereinbarung einen längeren Durchrechnungszeitraum als 26 Wochen vorsieht, ist sie an die Kollektivvertragsparteien zu übermitteln. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen die Anwendung des im Anhang des Kollektivvertrags angeführten Musters einer Einzelvereinbarung. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, eine Einzelvereinbarung abzuschließen, benachteiligt werden.
10. Streitigkeiten, die sich aus der Neuregelung der Samstagsbeschäftigung zum 1. 1. 2004 ergeben, sollen von einer durch die Kollektivvertragsparteien paritätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden.
11. Das Zusatzprotokoll, das im Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag vom 11. Dezember 1974 getroffen wurde, tritt mit 31. 12. 2003 außer Kraft.
12. Die Arbeitszeit endet an diesen beiden Tagen um 13 Uhr.
13. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Lehrlinge bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des KJBG in der jeweils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Punkte 1 bis 5.
14. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
15. In einer Gleitzeitvereinbarung gem. § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 10 Stunden verlängert werden.
16. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei seinPassive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der Angestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zu lenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, Angestellte verrichtet in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche dieser Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit Arbeitsleistungen im Sinne Rahmen des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnetihm erteilten Auftrages.
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit . Die Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 grundsätzlich höchs- tens 40 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Mit Ausnahme des Schichtdienstes fällt die Normalarbeitszeit in die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr; die Normalarbeits- zeit darf nicht mehr als 10 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt täglich betragen. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs darf die Tagesar- beitszeit nicht mehr als 12 Stunden täglich betragen. Es gilt die 5-Tage-Woche. Eine Verkürzung der jeweiligen Entgeltgruppe in wö- chentlichen Arbeitszeit, auch für einzelne Dienstneh- mer, bedarf der entsprechenden Stufe Zustimmung des Betriebsrates. Wird an Werktagen weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Werktage derselben sowie der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis vorherge- henden oder der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtfolgenden Woche verteilt werden.
(2) 1Die durchschnittliche . Bei Schichtdienst beträgt die Normalarbeitszeit 320 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitrau- mes von 8 Wochen, wobei die Ausdehnung der Nor- malarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden zulässig ist. Mittels Betriebsvereinbarung kann ein längerer Durchrechnungszeitraum bzw eine Übertra- gung von Zeitguthaben vereinbart werden. Diese Arbeitszeit kann ungleich verteilt werden, wobei die längste Schichtzeit 12 Stunden beträgt, die Min- destdauer einer Schicht jedoch 6 Stunden beträgt. Die Mindestdauer einer Schicht kann durch Betriebs- vereinbarung für Teilzeitbeschäftigte abweichend, je- doch gleichwertig geregelt werden. Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer solchen Betriebsver- einbarung ist die schriftliche Zustimmung der Kollek- tivvertragspartner. Betrieben, die vor dem In-Kraft-Treten der Mindest- schichtlänge von 6 Stunden mit 1. November 2014, mit kürzeren Schichten arbeiteten, wird für die Um- stellung bzw den Abschluss einer Betriebsvereinba- rung für Teilzeitbeschäftigte eine Übergangsfrist bis 1. April 2015 eingeräumt. Die Verteilung der Arbeitszeit ist in Schichtplänen fest- zulegen, die der Zustimmung des Betriebsrates be- dürfen. Sie sind mindestens 3 Tage vor In-Kraft-Treten bekannt zu geben. Zwischen 2 Schichten muss grundsätzlich eine min- destens 12-stündige Ruhezeit liegen. Die tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Ru- hezeit kann aus verkehrsbedingten oder technischen Gründen auf bis zu mindestens zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werdenverkürzt wer- den, wenn in die der unmittelbar auf diese Verkürzung fol- gende Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fälltinnerhalb der ersten 6 Stunden ne- ben der Ruhepause nach § 11 AZG zusätzlich eine be- zahlte Ruhepause von dreißig Minuten gewährt wird. 4Die tägliche Arbeitszeit darf § 12 Abs 2 AZG bleibt unberührt. Innerhalb von 2 Wochen müssen 2 ununterbrochene Ruhezeiten (Ruhetage) von 36 Stunden gewährt wer- den. Jede 3. Xxxxxxxx muss einen Sonntag beinhalten. Ein schichtplanmäßig freier Samstag ist fester Be- standteil der Wochenruhe, dessen Störung einen Er- satzruheanspruch im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreitenAusmaß der Störung auslöst. 5Durch Dienstvereinbarung Der Regelungsinhalt des vorangegangenen Satzes kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig mittels Betriebsvereinbarung durch eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet adä- quate Regelung ersetzt werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzwUnter Samstag in obi- gem Sinne gilt der Zeitraum von Samstag 7.00 Uhr bis Sonntag 7.00 Uhr. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch Insgesamt müssen in einem Zeit- raum von 3 Wochen Ruhezeiten im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei Mindestausmaß von 108 Stunden gegeben sein, es sei dennwobei deren Berech- nung außer dem schichtplanmäßig freien Samstag (24 Stunden) nur ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden zugrundegelegt werden dür- fen. Bei allfälliger Unterschreitung dieses Mindestausma- ßes, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegenwas nach dem Ablauf dieser 3 Wochen festge- stellt wird, ist im Ausmaß der Unterschreitung Ersatz- ruhe zu gewähren. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen Die Ersatzruhe ist grundsätzlich bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzwLetzten des der Störung der Ruhezeit folgenden Monates zu gewähren und vom Dienstnehmer zu kon- sumieren; soferne Ersatzruhegewährung aus beson- ders berücksichtigungswerten verkehrsbedingten oder technischen Gründen bzw gesetzlichen Ermäch- tigungen nicht möglich ist, ist eine finanzielle Abgel- tung derselben nach vorheriger Information des Be- triebsrates durchzuführen. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmalDiese Abgeltung erfolgt durch einen Betrag, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während sich aus der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne Verdoppelung des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnetStundenausmaßes der Ersatzruhe multipliziert mit 1/173 des Monatsgrundgehaltes ergibt.
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Samples: Kollektivvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt für Voll- zeitbeschäftigte 151,67 Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
(1) 1Die 3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage. In Monaten mit 20 Arbeitstagen beträgt ausschließlich die Monatsarbeitszeit 140 Stunden 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden. Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch und aufgrund betrieblicher Möglich- keiten mit einer geringeren als der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwgemäß § 3.1.1. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart beschäftigt werden, sind Teilzeitbeschäftigte. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden Die regelmäßige Arbeitszeit pro WocheMonat berechnet sich dann anteilig. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigte haben im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwwird an die des Entleihers angepasst. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr Beginn und endet um 24.00 Uhr. 3Für Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung Verteilung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderun- gen des Entleihers.
3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werdenden Arbeitnehmer das Arbeitszeit-/Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fälltein voller Zyklus durchlaufen wird. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen Arbeitszeit entsprechend zur Berech- nung der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8geleisteten Stunden.
(4) 1Soweit 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die dienstlichen Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können unabhängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkonto oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Tarifwerk Für Die Zeitarbeitsbranche
Arbeitszeit. 9 ArbeitszeitArbeitszeit 7 8
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbe- schäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 00:00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag der Mitar- beiterin bzw. des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen wöchentli- chen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters Mit- arbeiters vereinbart werden. 5Der Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 39,0 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zu- sätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters Mitarbeiters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 5,08 € 9 gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten ei- ner vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 3939 Stunden). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Der Tag beginnt um 0.00 00:00 Uhr und endet um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen the- rapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitüber- nachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die 3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlichfür Vollzeitbeschäf- tigte 151,67 Stunden. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits- zeit von 35 Stunden. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legenals die tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Teilzeitbeschäftig- te haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.
3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der betriebsüblichen Anzahl der Arbeitstage. In Monaten mit • 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Stunden • 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden • 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden • 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat anteilig.
3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Ar- beitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entlei- herbetrieb gültigen Regelungen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtAnforderungen des Entleihers.
3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (2Contischicht) 1Die durchschnittliche tägliche oder einem ver- gleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für den Arbeitnehmer das Ar- beitszeit-/Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwzur Berechnung der geleisteten Stunden.
3.1.5. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt An Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 0.00 Uhr und endet um 24.00 14.00 Uhr. 3Für Für Arbeiten darüber hinaus gilt die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenZuschlagsregelung für Feiertage. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werdenBeide Tage können unab- hängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen das Arbeitszeitkonto oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Collective Bargaining Agreement
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbe- schäftigten Mitarbeiters beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 00:00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten voll- beschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 3940 Stunden). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung Verein- barung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Arbeits- zeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines ei- nes vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 8 Stunden. 2Der Der Tag beginnt um 0.00 00:00 Uhr und endet um 24.00 24:00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheb- lichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum Der Aus- gleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mit- arbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit in- soweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vorschrif- ten durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe Ar- beitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx betriebs- üblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige au- ßerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. Eine ergänzende oder zusätzliche vertragliche Vereinbarung von einseitig durch den Dienstgeber abrufbarem flexiblen Arbeitszeitvolumen (insbesondere nach § 12 TzBfG - gestrichen -„Arbeit auf Abruf“ ist nicht zulässig.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZGArbzG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters Mitarbeiters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -- In Abs. 1 tritt zum 1. Januar 2020 an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „39,5“. In Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 tritt zum 1. Januar 2020 an die Stelle der Zahl „7,8“ die Zahl „7,9“.
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters Mitarbeiters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält vom Entgelt des § 15 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Zum Ausgleich des erhöhten Maßes der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter pauschal einen Zuschlag in Höhe von 5,70 € für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde. Der Zuschlag bemisst sich mit Inkrafttreten der Regelung mit 15 v.H. des Stundenentgeltes der Basisstufe der EG 13 der Anlage 9 in der Fassung vom 1. Juli 2020. Jede Entgelterhöhung der Anlage 2 führt zu einer Anpassung des Zuschlags, ohne dass es eines Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission bedarf. In Abs. 1 tritt zum 1. Januar 2020 an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „39,5“. In Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 tritt zum 1. Januar 2020 an die Stelle der Zahl „7,8“ die Zahl „7,9“.
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit44 Jahresarbeitszeit
(1) 1Die Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich2.036 Stunden (Regelarbeitszeit) im Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts Auf Basis beidseitiger Freiwilligkeit kann individuell eine regelmäßige Jahresarbeitszeit von 1.827 bis 2.192 Stunden ausschließlich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters gesetzlichen Ruhe- pausen als Vollzeitarbeit vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Als Teilzeitarbeit gilt eine individuell ver- einbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit von weniger als 1.827 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen Abrech- nungszeitraum. Bei Abweichungen von der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtRegelarbeitszeit erfolgt eine proportionale Anpassung des Entgelts.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Der tarifliche Abrechnungszeitraum für die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwnach Abs. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendist das Kalenderjahr.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenDurch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des im Abs. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert 2 genannten Ab- rechnungszeitraums ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermo- naten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fälltsofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in In diesem Fall längstens acht Wochenwird das in Abs. 8Dadurch ist 1 bestimmte Volumen der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit Minderleistung sind entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8dem veränder- ten Volumen anzuwenden.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassenDas individuelle Arbeitszeitsoll des Abrechnungszeitraums ist sowohl bei Ein- und Aus- tritt während des Abrechnungszeitraumes als auch bei Veränderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend anzupassen. Arbeitnehmer können beanspruchen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei seinAbrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für Arbeitnehmer mit einem von der Regelarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich ihr individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit- Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder betriebliche Erfordernisse entgegenum 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter pro- portionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an Für den Arbeitnehmer mit einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. von der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet istReferenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig.
(51) 1Die Arbeitszeit beginnt Arbeitnehmer können alternativ zu § 45 sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub be- anspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Regelarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das von der Regelarbeitszeit abweicht, erhalten vom Monatsbandentgelt dieser Entgelttabelle den Wert, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeits- zeit-Solls entspricht.
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und endet betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub.
a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 46 sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen.
b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelt- tabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhal- ten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelt- tabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 2b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhal- ten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV).
(2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub.
(1) Das Wahlrecht nach § 45 oder § 46 besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Ka- lenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 45 oder § 46 ausüben.
(3) Arbeitnehmer sind an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz ihre Xxxx nach § 45 oder § 46 mindestens für zwei Kalenderjah- re bzw. Umkleideraum befindet)volle Abrechnungszeiträume gebunden. 2Durch Dienstvereinbarung Einvernehmlich kann Abweichendes geregelt zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden.
(64) 1Werden außerhalb Die Wahlrechte nach § 45 und § 46 sind dergestalt kombinierbar, dass der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die Arbeitneh- mer sich für die Zu- eine Arbeitszeitreduktion nach § 45 um 52 Stunden und Abfahrt zur und Anspruch auf zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 46 von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet6 Tagen entscheiden kann.
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Samples: Firmentarifvertrag
Arbeitszeit. 9 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlichPausen. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr 2Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und endet am Sonntag um 24.00 UhrUmkleidezeiten bleiben unberührt. 3Für 3Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeits- zeit beträgt 40 Stunden. 4Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen/ betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage ver- teilt werden. 5Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr 26 Wochen zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag 6Innerhalb des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin Aus- gleichszeitraums darf eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht über- schritten werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die durchschnittli- che regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als individuelle Wochenarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden verlängert werden. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. 3Innerhalb des Ausgleichszeitraums darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht überschritten werden. 4Die Vereinbarung gemäß Satz 1 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. 5Bei einer Arbeitszeit von mehr als 40 und bis zu 48 Wochenstunden wird auf den die 40 Stunden überschrei- tenden Anteil das Stundenentgelt wie folgt berechnet: In der Entgeltgruppe Ä1 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 zuzüglich 11,5 %. 6In den Entgeltgruppen Ä2 und Ä3 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts maximal der Stufe 2 zuzüglich 11,5 %. 7In der Entgeltgruppe Ä4 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts zuzüglich 11,5 %. 1Die durchschnittliche tägliche Tarifparteien sind sich darüber einig, dass die Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin i.S. von § 6 Abs. 1 S. 3 bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden§ 6 Abs. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr 2 S. 1 angerechnet werden. 2Den Beschäftigten wird das Bereitschaftsdienstentgelt (Anla- ge B2) ausgezahlt, es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Be- triebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder der Arzt dem Frei- zeitausgleich zustimmt. 3Eine Stunde geleisteter Bereitschaftsdienst entspricht im Falle des Freizeitausgleichs ab dem 01.01.2008 einer Stunde der regelmäßigen wöchentli- chen Arbeitszeit i.S. von § 6 Abs. 1 S. 3 bzw. § 6 Abs. 2 S. 1. 4Die darüber hinaus ange- fallenen Bereitschaftsdienstzeiten sind zwingend auszubezahlen und endet um 24.00 Uhrwerden mit dem Bereitschaftsdienstentgelt gem. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz Anlage B 2 entsprechendvergütet.
(3) 1Die tägliche 1Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfol- gen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenvermindert sich für den 24. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werdenDezember und 31. 3Durch Dienstvereinbarung kann Dezember, so- fern sie auf über zehn Stunden täglich verlängert einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfol- gen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, wenn in erhalten die Arbeitszeit regelmäßig Ärzte je Stunde 100% des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fälltStufe nach der Entgelttabel- le. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten35 % (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen8Für Ärzte, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen regelmäßig nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt einem Dienstplan eingesetzt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche Wechselschicht- oder viermal in 14 Schichtdienst an sieben Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werdenvorsieht, ver- mindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmä- ßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre re- gelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 10In diesem Fall ist 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die durch- schnittliche tägliche Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen betrifft die Ärzte, die wegen des Dienst- plans frei haben und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) 1Soweit die Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- Gründen kann auf der Grundlage eines Haustarifvertrages zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und Feiertagsarbeit sollen jedoch einem Mitgliedsunternehmen des KAH im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei seinRahmen des § 7 Absatz 1, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet 2 und des § 12 Arbeits- zeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten ver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und endet Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an der Arbeitsstelle Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Im Halb- jahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werdenSamstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) frei.
(6) 1Werden außerhalb 1Durch einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und einem Mitgliedsunternehmen des KAH kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und einem Mitgliedsunternehmen des KAH kann in der dienstplanmäßigen bzwZeit von 6 bis 20 Uhr eine tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. betriebsüblichen 2Die innerhalb der tägli- chen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßi- ge Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistetberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so gilt auch die für die Zu- werden auf Antrag 25 % dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeits- zeit als Freizeitausgleich gewährt und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige bei gleitender Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten am UKE bei der Festlegung der Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tä- tigkeit bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Mitgliedsunternehmen zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Auf- gaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Mitgliedsunternehmen unter Einbe- ziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die so- wohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforde- rungen entsprechen.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit*
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 38,5 Stunden wö- chentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe A 1 bis A 3 (Anlage 8a) und EG 12 40 Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % X% von 3938,5 bzw. bei Ärztinnen und Ärzten X% von 40). 8Mit 2Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Arbeits- zeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten vollbeschäf- tigten Mitarbeiters beträgt 7,8 7,7 Stunden (bzw. bei Ärztinnen und Ärzten 8 Stunden). 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz Unterabs. 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche täg- liche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreitenüberschrei- ten. 5Durch 1Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen therapeutischen Ein- richtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden Stun- den ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die 2Die Ausdehnung der Arbeitszeit Ar- beitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der 3Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch 4Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistetge- währleistet. 9Die * geä. mit RS 05/2007 v. 25.10.2007 geä. mit RS 07/2007 v. 12.11.2007 SR Fassung Ost) geä. mit RS 01/2010 v. 29.01.2010 (Abs. 1) geä. mit RS 01/2011 v. 14.03.2011 (Abs. 1, 2) geä. mit RS 03/2011 v. 10.06.2011 (SR DS Ost) geä. mit RS 13/2012 v. 19.12.2012 (Abs.7 neu) geä. mit RS 03/2014 v. 09.05.2014 (Anmerkung Abs. 7) geä. mit RS 04/2014 v. 06.06.2014 (SR Fassung Ost) geä. mit RS 01/2015 v. 25.02.2015 (Abs. 7) geä. mit RS 05/2016 v. 23.09.2016 (Abs. 7) geä. mit RS 04/2018 v. 10.09.2018 (Anmerkung) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens mindes- tens zwei Stunden täglich fällt. 10In 2In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit im Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet gearbei- tet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erforderner- fordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei 1Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird 2Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei 2 Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ver- pflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen 3Für Mitarbei- terinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit inso- weit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche behörd- liche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine 1 Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen betriebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz Unterabs. 1.
(7) 1Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in nach einem Dienstplan arbeitenden Einrichtungen oder Teilen einer Einrichtung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, erhalten zusätzlich zur normalen Gutschrift aller geleisteten Dienste auf dem Arbeitszeitkonto für die freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen 30,- € brutto pro übernommenem Dienst. 2Aus- zubildende, sofern sie im praktischen Teil der Ausbildung in nach einem Dienstplan arbeitenden Einrich- tungen oder Teilen einer Einrichtung eingesetzt werden, erhalten zusätzlich zum normalen Ausbildungs- entgelt für die freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan im Frei eingeplanten Ta- gen 30,- € brutto pro übernommenem Dienst. 3Der Betrag ist mit dem monatlichen Entgelt analog § 21a AVR abzurechnen. 4Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Änderung weniger als 96 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Veranlassung des Dienstgebers vereinbart wird. Der Zahlbetrag in § 9 Abs. 7 AVR (Holen aus dem Frei) wird mit Wirkung zum 01.01.2020 dynamisiert, entsprechend der Entwicklung der Entgelttabellen der Anlage 2 – West - der AVR DWBO 1Geringfügig Beschäftigte sind von dieser Regelung ausgenommen. 2lm Rahmen einer Dienstvereinba- rung kann diese Regelung für hier nicht erfasste Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter übernommen werden. Des Weiteren können bessere Regelungen und die Art der Durchführung kollektivrechtlich vereinbart werden. 1In Abs. 1 Satz 1 tritt ab 1. - gestrichen Januar 2013 anstelle der Zahl „38,5“ die Zahl „40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 ab 1. Januar 2013 anstelle der Zahl „7,7“ die Zahl „8“. 2Durch Dienstvereinbarung kann die vorzeitige Ein- führung der 40h-Woche bei vollem Lohnausgleich vereinbart werden. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die bei Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern beschäftigt werden, die von der Möglichkeit der Anwen- dung des Beschlusses der AK DW EKD vom 4. Oktober 1994 zum „Einkommensangleichungsge- setz/Land Berlin vom 7. Juli 1994“ Gebrauch gemacht haben, verbleibt es bei den Regelungen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. 1Der Zahlbetrag in § 9 Abs. 7 AVR wird mit Wirkung zum 01.01.2020 dynamisiert entsprechend der Ent- wicklung der Entgelttabellen der Anlage 2 – West – der AVR DWBO. 2In § 9 Abs. 7 tritt an die Stelle des Betrags „30,- €“ ab dem 1. Xxxx 2020 der Betrag „30,68 €“ und ab 1. Februar 2021 der Betrag „31,46 €“.
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 1Arbeitszeit ist die Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Arbeit am Arbeitsplatz ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlichPausen. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr 2Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und endet am Sonntag um 24.00 UhrUm- kleidezeiten bleiben unberührt. 3Für 3Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit be- trägt 40 Stunden. 4Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit soll auf fünf Tage, sie kann aus notwendigen dienstlichen/ betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 5Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr 52 Wochen zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag 6Innerhalb des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin Ausgleichszeitraums darf eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht überschritten werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche 1Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die durchschnittli- che regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als individuelle Wochenarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden verlängert werden. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der individuellen wö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. 3Innerhalb des Ausgleichszeitraums darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 64 Stunden nicht über- schritten werden. 4Die Vereinbarung gemäß Satz 1 kann mit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwFrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden5Bei einer Arbeitszeit von mehr als 40 und bis zu 48 Wochenstunden wird auf den die 40 Stunden überschreitenden Anteil das Stundenentgelt wie folgt berechnet: In der Entgeltgruppe Ä1 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 zuzüglich 11,5 %. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr 6In den Entgeltgruppen Ä2 und endet um 24.00 UhrÄ3 erhalten die Ärzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts maximal der Stufe 2 zuzüglich 11,5 %. 3Für 7In der Entgeltgruppe Ä4 erhalten die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendÄrzte je Stunde 100 % des auf die Stunde entfallen- den Anteils des Tabellenentgelts zuzüglich 11,5 %.
(3) 1Die tägliche 1Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonsti- gen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist ent- sprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenvermindert sich für den 24. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werdenDezember und 31. 3Durch Dienstvereinbarung kann Dezember, sofern sie auf über zehn Stunden täglich verlängert einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Ka- lendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Aus- gleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, wenn in erhalten die Arbeitszeit regelmäßig Ärzte je Stunde 100 % des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des mo- natlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fälltStufe nach der Entgelttabelle. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten35 % (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen8Für Ärzte, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen regelmäßig nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt einem Dienstplan eingesetzt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche Wechselschicht- oder viermal in 14 Schichtdienst an sieben Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werdenvorsieht, vermindert sich die regelmä- ßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittli- chen Wochenarbeitszeit, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müs- sen. 10In diesem Fall ist 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die durch- schnittliche tägliche Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen betrifft die Ärzte, die wegen des Dienst- plans frei haben und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder Aus dringenden betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig Gründen kann auf der Grundlage eines weiteren bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- ergän- zenden Haustarifvertrages zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und Feiertagsarbeit sollen jedoch der Schön Klinik Hamburg Eilbek im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei seinRahmen des § 7 Absatz 1, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet 2 und des § 12 Arbeits- zeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten ver- pflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teil- zeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und endet Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an der Arbeitsstelle Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Im Halb- jahresdurchschnitt des Kalenderjahres sind monatlich zwei Wochenenden (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werdenSamstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) frei.
(6) 1Werden außerhalb 1Durch einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und der dienstplanmäßigen bzwSchön Klinik Hamburg Eilbek kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. betriebsüblichen Arbeitszeit 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) 1Durch einen Haustarifvertrag zwischen dem Marburger Bund Landesverband Hamburg und der Schön Klinik Hamburg Eilbek kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rah- menzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rah- menzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Ge- schäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindes- tens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeits- stunden geleistetzeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so gilt auch die für die Zu- werden auf Antrag 25 % dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Frei- zeitausgleich gewährt und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige bei gleitender Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht Rahmen der jeweils geltenden Vor- schriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäf- tigten ist Rechnung zu tragen.
1. 1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten der Schön Klinik Hamburg Eilbek - in Kenntnis und Zustimmung des Arbeitgebers - bei der Festlegung der Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftliche Tätigkeit in For- schung und Lehre zugestanden wird.
2. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Schön Klinik Hamburg Eilbek zusammen mit den Ärzten nach Wegen sucht, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.
3. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Schön Klinik Hamburg Eilbek unter Einbe- ziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.
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Samples: Haustarifvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A 1 bis A 3 (Anlage 8a und EG 12) 40 Stunden wöchentlich. 2Die Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten voll- beschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % X% von 3939 bzw. bei Ärztinnen und Ärzten X% von 40). 8Mit Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten Teil- zeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige re- gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen dienstplanmä- ßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines ei- nes vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden (bzw. bei Ärztinnen und Ärzten 8 Stunden). 2Der Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz Unterabs. 2 entsprechend. Mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag bisher abweichend von § 9 Abs. 1 Unterabs. 2 die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, ist auf An- trag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbar- ten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2011 geltenden regelmäßigen Wochenar- beitszeit dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2011 maßgebenden Wochen- stundenzahl und der bis zum 30. Juni 2011 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2011 gestellt wer- den. Die gleichbleibende Wochenstundenzahl gilt nicht als Verringerung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 18 Abs. 6.
(3) 1Die Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheb- lichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durch- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit in- soweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vorschrif- ten durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe Ar- beitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
(6) 1Werden Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx betriebs- üblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenArbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige au- ßerplanmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz Unterabs. 1. - gestrichen -In Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „40“. In Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „7,8“ die Zahl „8“.
(1) 1Die Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit . Die gesamtarbeitsvertragliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- 42,0 Stun den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche.
2. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten Der Stundenplan ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen Allgemeinen so einzuhalten, dass der betriebsüblichen bzwArbeit nehmer, die Arbeitnehmerin in den Genuss der 5TageWoche kommt. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtJeder Arbeitnehmer, jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf zwei regelmässige und zusammenhängende Freitage. Abweichende Lösungen sind mit der Betriebskommission auszu handeln. Besteht keine Betriebskommission, so ist der Stunden plan nach Anhörung der Mitarbeiter festzulegen; diese können die örtlichen Gewerkschaften beiziehen.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw3. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in EinrichtungenDer Arbeitnehmer, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen Arbeitnehmerin hat Anspruch auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erforderteine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. 6Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten Die durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8.
(4) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (GebäudeMonatsstunden, in dem vorliegeden Fall sind es 182,5 Stunden, sind massgebend zur Berechnung • der monatlichen gleichbleibenden Lohnzahlung; • der Ferien und Feiertage; • der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall; • der Lohnzahlung bei Militär und Zivilschutzdienst; • der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Art. 7; • der Lohnzahlung bei Kurzarbeit; • der Abgeltung von Überstunden und von Plus und Minusstunden.
4. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle jeden Arbeitnehmers, jeder Arbeitnehmerin zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekanntzugeben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch den Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).
5. Jeweils bis am 30. Juni können im Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin maximal 42,0 Plus und Minus stunden auf das laufende Jahr übertragen werden. Höhere Plus stunden sind mit einem Zuschlag von 25% abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden des Arbeitnehmers, der Ar- beitsplatz Arbeitnehmerin ergeben, verfallen zulasten des Arbeitgebers. Ein und Austritte unter dem Jahr sind gemäss Art. 2 Ziff. 1 des GAV bzw. Umkleideraum befindetauf der Basis der GAVNormalarbeitszeit von 42,0 Stunden zu bearbeiten.
6. Der gemäss Art. 2. Ziff. 2. vereinbarte Stundenplan ist rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben (Anschlagbrett). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werdenBei Meinungsver schiedenheiten gelangt das Verfahren gemäss Art. 23 zur Anwendung.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw7. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3ArbeitsstundenDer Arbeitnehmer, die unmittelbar vor oder nach Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Arbeits zeit genau einzuhalten. Für unentschuldigte und vom Arbeitgeber nicht bewilligte Absenzen verliert der dienstplanmäßigen bzwArbeitnehmer, die Arbeit nehmerin den entsprechenden Lohnanspruch. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während Der Arbeitgeber hat eine entsprechende Forderung dem Arbeitnehmer, der Rufbereitschaft geleistet werdenArbeit nehmerin anzumelden und bei der nächsten Lohnzahlung in An rechnung zu bringen.
8. Für Arbeiten am Brennofen sowie für Schichtarbeitende gilt der behördlich genehmigte Schichtenplan.
9. In den Betrieben, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit in welchen die Samstagvormittagsarbeit aus betriebs technischen Gründen noch notwendig ist, empfiehlt die Arbeitgeber partei ihren Mitgliedern, den Beschäftigten im Sinne Zeitraum von vier Wochen zwei Halbtage ausserhalb des Unterabsatz 1Samstagvormittages frei zu geben oder eine andere, äquivalente Lösung zu treffen. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.KÜrbaenrksetunnvdeersniacrhbeeriut ng
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die 3.1.1. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen monatliche Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legenbeträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen Das entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwvon 35 Stunden. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer ist als die tarif- liche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werdenVollzeitbeschäftigten. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39). 8Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu tref- fen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Teilzeitbe- schäftigte haben im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgtihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeit- beschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche 3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzwpro Mo- nat richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters In Monaten mit 20 Arbeitstagen beträgt 7,8 Stundendie Monatsarbeitszeit 140 Std. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Std. 3Für 22 Arbeitstagen beträgt die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechendMonatsarbeitszeit 154 Std. 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Std. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige Ar- beitszeit pro Monat anteilig.
(3) 1Die tägliche 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreitenwird an die des Entlei- hers angepasst. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in Beginn und Ende der täglichen Arbeits- zeit einschließlich der Pausen und die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption der Einrichtung erfordert. 6Die Ausdehnung Verteilung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal pro Woche die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Rege- lungen bzw. Anforderungen des Entleihers. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der Ausgleichszeitraum einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für die durchschnitt- liche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. 9Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden in der Woche verlängert werdenden Arbeitnehmer das Arbeitszeit- / Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fälltein voller Zyklus durchlaufen wird. 10In diesem Fall ist die durch- schnittliche tägliche Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durch- schnitt der monatlichen Arbeitszeit entsprechend zur Berechnung der nach Unterabsatz 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. 11Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage 8geleisteten Stunden.
(4) 1Soweit 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die dienstlichen Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hinaus gilt die Zu- schlagsregelung für Feiertage. Beide Tage können unab- hängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das Arbeitszeitkonto oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 3Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. 4Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeitsstunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten nicht als außer- planmäßige Arbeitszeit im Sinne des Unterabsatz 1. - gestrichen -
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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Samples: Tarifvertrag
Arbeitszeit. 9 Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stun- den 38,5 Stunden wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppe A 1 bis A 3 (Anlage 8a) 40 Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar- beitszeit entsprechend dem Verhältnis der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. 6Für jede über 39 Stunden hinausgehende Stunde nach Satz 1 wird zusätzlich zum Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe in der entsprechenden Stufe der Mitarbeiterin festgelegt (X% von 38,5 bzw. des Mitarbei- ters ein Zuschlag in Höhe bei Ärztinnen und Ärzten X% von 5,70 € gezahlt. 7Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbe- schäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 3940). 8Mit 2Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbeschäftig- ten ist eine Vereinbarung zu tref- fentreffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige regelmä- ßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen dienstplanmä- ßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin Mitarbeite- rin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 7,7 Stunden (bzw. bei Ärz- tinnen und Ärzten 8 Stunden). 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. 3Für Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz Abs. 1 Unterabsatz Unterabs. 2 entsprechend.
(3) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 3Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erhebli- chem erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 4Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von ei- nem einem Kalenderjahr acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. 5Durch 1Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder thera- peutischen therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeitübernachtun- gen Kurzzeitübernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Kon- zeption Konzeption der Einrichtung erfordert. 6Die 2Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zweimal zwei- mal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. 7Der 3Der Ausgleichszeitraum für die durchschnitt- liche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. 8Dadurch 4Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbei- ter gewährleistet. 9Die 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnittlich durchschnitt- lich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 10In 2In diesem Fall ist die durch- schnittliche durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabsatz Un- terabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit festzulegenfestzule- gen. 11Für Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit im Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt An- lage Anlage 8.
(4) 1Soweit Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2In In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags- Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend entspre- chend gearbeitet werden. 3Bei 1Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei arbeits- frei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse Erforder- nisse entgegen. 4Wird 2Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeier- tag Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einem der Werktage inner- halb innerhalb der folgenden zwei 2 Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienst- liche dienstliche oder betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehenent- gegenstehen. 5Für 3Für Mitarbeiterinnen und Mitar- beiterMitarbeiter, die an Heimschulen oder Internatsschulen Inter- natsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. 6Wochenfeiertage Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vor- schriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
(5) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Ar- beitsplatz Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). 2Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes Abwei- chendes geregelt werden.
(6) 1Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeits- stunden Ar- beitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle er- forderliche Ar- beitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch Jedoch mindestens eine Arbeitsstunde 1 Arbeits- stunde anzusetzen ist. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen dienst- planmäßigen bzw. betriebsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kür- zeste kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Arbeitsstundenangesetzt Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. betriebsübli- chen be- triebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gelten gel- ten nicht als außer- planmäßige außerplanmäßige Arbeitszeit i. S. des Unterabs. 1.
(7) 1Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in nach einem Dienstplan arbeitenden Ein- richtungen oder Teilen einer Einrichtung, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 eingrup- piert sind, erhalten zusätzlich zur normalen Gutschrift aller geleisteten Dienste auf dem Arbeitszeitkonto für die freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten an im Sinne Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen 31,96 E brutto pro übernommenem Dienst. 2Auszubildende, sofern sie im praktischen Teil der Ausbildung in nach einem Dienst- plan arbeitenden Einrichtungen oder Teilen einer Einrichtung eingesetzt werden, erhalten zusätzlich zum normalen Ausbildungsentgelt für die freiwillige kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen 31,96 E brutto pro übernommenem Dienst. 3Der Betrag ist mit dem monatlichen Entgelt analog § 21a AVR abzurechnen. 4Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diens- ten ist gegeben, wenn die Änderung weniger als 96 Stunden vor dem zu überneh- xxxxxx Xxxxxx mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Veranlassung des Unterabsatz Dienstgebers vereinbart wird. 1Geringfügig Beschäftigte sind von dieser Regelung ausgenommen. 2Im Rahmen einer Dienstvereinbarung kann diese Regelung für hier nicht erfasste Mitarbeiterin- nen bzw. Mitarbeiter übernommen werden. Des Weiteren können bessere Regelungen sowie die Art der Durchführung kollek- tivrechtlich vereinbart werden. Sonderregelung AVR – Fassung Ost –: 1In Abs. 1 Satz 1 tritt ab 1. - gestrichen -Januar 2013 anstelle der Zahl „38,5“ die Zahl „40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 ab 1. Januar 2013 anstelle der Zahl „7,7“ die Zahl „8“. 2Durch Dienstvereinbarung kann die vorzeitige Einführung der 40h – Woche bei vollem Lohnausgleich vereinbart werden. 3Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Dienstgeberinnen bzw. Dienstgebern beschäftigt werden, die von der Möglichkeit der Anwendung des Beschlusses der AK DW EKD vom 4. Oktober 1994 zum „Ein- kommensangleichungsgesetz/Land Berlin vom 7. Juli 1994“ Gebrauch gemacht haben, verbleibt es bei den Regelungen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. Anmerkung: Der Zahlbetrag in § 9 Abs. 7 AVR wird mit Wirkung zum 01.01.2020 dynamisiert ent- sprechend der Entwicklung der Entgelttabellen der Anlage 2 – West – der AVR DWBO. In § 9 Abs. 7 tritt an die Stelle des Betrags „31,96 E“ ab dem 1. Oktober 2022 der Betrag „32,15 E“. § 9a Pausen und Ruhezeit
(1) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen Ruhepau- sen zu unterbrechen (§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). 2Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
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