Arbeitszeit. Die Schuhindustrie ist arbeitsintensiv und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommen. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetrieb, sondern mit Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitet, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben ein. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).
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Samples: Arbeitsbedingungen in Der Türkischen Schuh Und Lederindustrie, Arbeitsbedingungen in Der Türkischen Schuh Und Lederindustrie, Arbeitsbedingungen in Der Türkischen Schuh Und Lederindustrie
Arbeitszeit. Die Schuhindustrie ist arbeitsintensiv wöchentliche effektive Arbeitszeit beträgt 35 Stunden ausschließlich der täg- lichen Pausen, die auf fünf Tage in der Woche zu verteilen sind. Im Einvernehmen zwischen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin einerseits und AFP andererseits (und sofern dem dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen) kann die Produk- tion saisonabhängigArbeitszeit auch auf vier Tage in der Woche verteilt werden. Die Pausen sind innerhalb der Arbeitszeit zu nehmen. Als Arbeitszeit gilt der abgesprochene Zeitaufwand für AFP. Die Arbeitszeit erfordert für Redakteure/Redakteurinnen wechselnde Schichten sowie turnusmäßig Nacht-, sodass in einigen Monaten Sonntags- und Feiertagsdienste. Eine Nachtschicht à 8,5 Stunden wird wie 1,25 Arbeitstage gezählt. Viermal im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommen. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetrieb, sondern mit Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitet, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einKalendermonat sind zwei freie Tage zusammenhängend zu gewähren. Diese Praxis müssen einmal im Monat einen Samstag und Sonntag und ein weiteres Mal einen Samstag oder Sonntag umfassen. Im Einvernehmen mit dem/der Beschäftig- ten kann auch eine andere Verteilung der freien Tage vorgenommen werden. Feiertage (maßgebend ist der Arbeitsort), an denen der/die Beschäftigte mehr als vier Stunden weisungsgemäß arbeitet, werden mit einem freien Tag abgegolten. Fällt ein Feiertag auf einen Montag bis Xxxxxxx, wird die mehr als „doppelte Buchführung“ bezeichnetvierstündige Arbeit mit einem zusätzlichen halben freien Tag abgegolten. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet habenAusfallende Arbeit durch Freizeitausgleich gilt als geleistet. Pro Arbeitstag werden 7 Stunden Arbeitszeit berechnet. Die tatsächliche Arbeitszeit (inklder Redakteure/Redakteurinnen wird durch Dienstpläne geregelt. Überstunden) und Löhne Die Dienstpläne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerktunter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes von der Redaktionsleitung erstellt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben Persönliche Belange der Mitarbeiter/innen werden davon automatisch abgezogennach Möglichkeit berücksichtigt. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen Von der im Alter Dienstplan geregelten Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden, wenn sonst ein Leben ordnungs- gemäßer Dienstablauf nicht gewährleistet ist. Wird die Fünf-Tage-Woche aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht eingehalten, so erhält der/die Beschäftigte als Ausgleich für jeden nicht gewährten freien Tag einen anderen freien Tag. Damit mindestens eine arbeitsfreie Zeit von 34 Stunden gegeben ist, darf einem einzelnen freien Tag nicht eine Spätschicht vorangehen und eine Frühschicht nachfolgen. Auf Wunsch des/der Beschäftigten kann in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb Ausnahme- fällen von dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt Regelung abgewichen werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Arbeitszeit. a) Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit ist arbeitsintensiv und auf 5 Tage aufzuteilen; die Produk- tion saisonabhängigsich daraus zusätzlich zur wöchentli- chen Ruhezeit ergebende Freizeit kann jedoch inner- halb der in lit b) erwähnten Durchrechnungszeiträume verschoben werden. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, sodass in einigen Monaten während der sich der Arbeitnehmer im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Eine Eintei- lung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitneh- mern leicht zugänglichen Stelle mindestens 2 Wochen im Voraus auszuhängen.
b) Für einen Zeitraum von höchstens 26 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalar- beitszeit für vollzeitbeschäftigte Angestellte mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sin- ne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muss. Für teil- zeitbeschäftigte Angestellte beträgt die Durchrech- nung 3 Monate. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den ein- zelnen Wochen des obigen Durchrechnungszeitrau- mes auf Fabriken und Beschäftigte zukommen48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie in- nerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum 9 Stunden. Bei der Durchrechnung mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetriebeinem Durchrechnungszeit- raum von bis zu 26 Wochen (für teilzeitbeschäftigte Angestellte: bis zu 13 Wochen) darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 30 Stunden nicht unterschreiten, sondern mit Überstundenes sei denn, der Grund für die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten könnenUnterschreitung liegt im Verbrauch von Zeitausgleich in Form von ganzen Ta- gen. Es ist sehr verbreitetFür die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Punkt 5 lit b).
c) Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, sie muss jedoch so enden, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil tägliche ununter- brochene, an die Dienstzeit anschließende Ruhezeit der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einAngestellten zwischen 2 Arbeitstagen mindestens 11 Stunden beträgt. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnetRuhezeit kann auf 10 Stun- den verkürzt werden, sofern diese Verkürzung inner- halb eines Zeitraumes von 10 Kalendertagen durch ei- ne entsprechende Verlängerung einer anderen tägli- chen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen wird. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Ist die Verkürzung der ArbeiterInnen gewöhnlich angegebenArbeitszeit im obigen Sinne nicht möglich, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerktist ein 100 %iger Gehaltszuschlag zu berücksichtigen. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend Anspruch auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen Ruhezeit bleibt im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016)vollen Ausmaß weiter aufrecht.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Im Hotel Und Gastgewerbe, Kollektivvertrag
Arbeitszeit. Arbeitszeit
1. Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Als Überstunde gilt – soweit im folgenden Absatz und in Pkt. 2. bis 7. nicht anderes festgelegt ist arbeitsintensiv – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommenSinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG (Arbeitszeitgesetz). Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder SchichtbetriebWährend der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, sondern mit Überstundenkollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. Gibt es zu bezahlten Arbeitspausen keine diesbezüglichen Regelungen und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitetweist der Arbeitnehmer nach, dass ArbeitgeberInnen im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art fehlen oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden vorsehen, sind die zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX. zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge,wenn auch im Beschäftigerbetrieb keine Überstunden (Mehrarbeits)-Zuschläge zustehen. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art eine Normalarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden vorsehen, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (IX/1.) für 38,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3., 4., 4a.) ist auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei den staatlichen Stellen falsche Angaben Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden. Arbeitsbereitschaft
2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung usw.) sowie der sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gelten auch für überlassene Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftigerbetrieb angewendet werden.
3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die ausge- zahlten Löhne Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30 % zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. Werden Wächter und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machenPortiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Sie sparen damit Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG (Arbeitsruhegesetz)). Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnethat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Von der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben Pauschalentlohnung für Chauffeure und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet habenBeifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst. Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) für Chauffeure und Löhne werden auf einem zweitenBeifahrer kann, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesenwenn in sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind Überstunden. Für Wächter und Portiere, in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt ausgedehnt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Der Arbeitskräfteüberlasser, Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitszeit. Arbeitszeit
1. Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Als Überstunde gilt – soweit im folgenden Absatz und in Pkt. 2. bis 7. nicht anderes festgelegt ist arbeitsintensiv – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommenSinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG (Arbeitszeitgesetz). Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder SchichtbetriebWährend der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, sondern mit Überstundenkollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. Gibt es zu bezahlten Arbeitspausen keine diesbezüglichen Regelungen und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitetweist der Arbeitnehmer nach, dass ArbeitgeberInnen im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art fehlen oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden vorsehen, sind die zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX. zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge, wenn auch im Beschäftigerbetrieb keine Überstunden (Mehrarbeits)-Zuschläge zustehen. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art eine Normalarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden vorsehen, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (IX/1.) für 38,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3., 4., 4a.) ist auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei den staatlichen Stellen falsche Angaben Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden. Arbeitsbereitschaft
2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung usw.) sowie der sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gelten auch für überlassene Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftigerbetrieb angewendet werden.
3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die ausge- zahlten Löhne Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30 % zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. Werden Wächter und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machenPortiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Sie sparen damit Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG (Arbeitsruhegesetz)). Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnethat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Von der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben Pauschalentlohnung für Chauffeure und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet habenBeifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst. Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) für Chauffeure und Löhne werden auf einem zweitenBeifahrer kann, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesenwenn in sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind Überstunden. Für Wächter und Portiere, in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt ausgedehnt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).
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Samples: Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser, Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlasser
Arbeitszeit. Arbeitszeit
1. Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Als Überstunde gilt – soweit im folgenden Absatz und in Pkt. 2. bis 7. nicht anderes festgelegt ist arbeitsintensiv – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommenSinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder SchichtbetriebWährend der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, sondern mit Überstundenkollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. Gibt es zu bezahlten Arbeitspausen keine diesbezüglichen Regelungen und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitetweist der Arbeitnehmer nach, dass ArbeitgeberInnen im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art fehlen oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden vorsehen, sind die zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX. zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge, wenn auch im Beschäftigerbetrieb keine Überstunden (Mehrarbeits)-Zuschläge zustehen. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art eine Normalarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden vorsehen, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (IX/1.) für 38,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3., 4., 4a.) ist auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei den staatlichen Stellen falsche Angaben Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden. Arbeitsbereitschaft
2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung usw.) sowie der sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gelten auch für überlassene Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftigerbetrieb angewendet werden.
3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die ausge- zahlten Löhne Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30 % zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. Werden Wächter und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machenPortiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Sie sparen damit Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG). Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnethat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Von der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben Pauschalentlohnung für Chauffeure und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet habenBeifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst. Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) für Chauffeure und Löhne werden auf einem zweitenBeifahrer kann, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesenwenn in sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind Überstunden. Für Wächter und Portiere, in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt ausgedehnt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung, Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen Im Gewerbe Der Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitszeit. Arbeitszeit
1. Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38 ,5 Stunden. Als Überstunde gilt – soweit im folgenden Absatz und in Pkt. 2. bis 7. nicht anderes festgelegt ist arbeitsintensiv – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die zweite Hälfte der 39. und die Produk- tion saisonabhängig, sodass in einigen Monaten 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina auf Fabriken und Beschäftigte zukommenSinne der Zulässigkeitsregelungen des AZG (Arbeitszeitgesetz). Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder SchichtbetriebWährend der Überlassung gelten für die überlassenen Arbeitnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, sondern mit Überstundenkollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. Gibt es zu bezahlten Arbeitspausen keine diesbezüglichen Regelungen und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitetweist der Arbeitnehmer nach, dass ArbeitgeberInnen im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art fehlen oder eine Normalarbeitszeit von mehr als 38 ,5 Stunden vorsehen, sind die zusätzlichen Stunden (bis zur 40. Stunde) nach den Regelungen des Abschnittes IX. zu bezahlen, jedoch ohne Überstunden-Zuschläge, wenn auch im Beschäftigerbetrieb keine Überstunden (Mehrarbeits)-Zuschläge zustehen. Soweit derartige gesetzliche, kollektivvertragliche oder sonstige im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art eine Normalarbeitszeit von weniger als 38 ,5 Stunden vorsehen, gilt dies auch für überlassene Arbeitnehmer, doch ist diesen weiterhin der Grundlohn (IX/1.) für 38 ,5 Stunden zu bezahlen; der Überlassungslohn (IX/3., 4., 4a.) ist auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, gilt: Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen. Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit auf 5 Tage zu verteilen. Überstunden für den laufenden Tag dürfen grundsätzlich nur bei den staatlichen Stellen falsche Angaben Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden. Arbeitsbereitschaft
2. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung usw.) sowie der sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art gelten auch für überlassene Arbeitnehmer, soweit sie im Beschäftigerbetrieb angewendet werden.
3. Ausschließlich für im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigte Arbeitnehmer gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die ausge- zahlten Löhne Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Die verlängerte Wochenarbeitszeit darf höchstens 60 Stunden betragen. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der 41. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30 % zu Grunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. Werden Wächter und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machenPortiere im Pauschale entlohnt, so erfolgt für die im Pauschale inbegriffene Sonntags- und Nachtarbeit keine besondere Vergütung. Sie sparen damit Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung. Für den Fall einer regelmäßigen Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen gebührt in jeder Woche eine zusammenhängende Freizeit von mindestens 36 Stunden, die einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben einganzen Wochentag einzuschließen hat (Wochenruhe im Sinne des ARG (Arbeitsruhegesetz)). Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnethat jede dritte Woche einen Sonntag einzuschließen. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten Von der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben Pauschalentlohnung für Chauffeure und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet habenBeifahrer werden Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr nicht erfasst. Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) für Chauffeure und Löhne werden auf einem zweitenBeifahrer kann, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesenwenn in sie nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben Falle eines erhöhten Arbeitsbedarfes bis 52 Stunden verlängert werden. Alle über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten sind Überstunden. Für Wächter und Portiere, in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt ausgedehnt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).
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Arbeitszeit. a) Die Schuhindustrie wöchentliche Normalarbeitszeit ist arbeitsintensiv auf fünf Tage aufzuteilen; die sich daraus zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit ergebende Freizeit kann jedoch innerhalb der in lit. b erwähnten Durchrechnungszeiträume verschoben werden. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle mindestens eine Woche im Voraus auszuhängen.
b) Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern, selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muss. Der Beginn und die Produk- tion saisonabhängigDauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden.
c) Für Jugendliche gelten die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes. Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, sodass dass die wöchentliche Normalarbeitszeit bis sechs Stunden verlängert wird, und dass eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
d) Die Festsetzung der Ruhepausen (Essenspausen) unterliegt einer innerbetrieblichen Regelung, doch bleiben diese auf eine Stunde täglich beschränkt. Als Ruhepausen (Essenspausen) gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung halten muss. Die persönliche Vorbereitung zur Arbeitsaufnahme fällt nicht in einigen Monaten die Arbeitszeit.
e) Die tägliche Arbeitszeit kann unterbrochen werden, sie muss jedoch so enden, dass die tägliche ununterbrochene, an die Dienstzeit anschließende Ruhezeit der männlichen Arbeitnehmer zwischen zwei Arbeitstagen mindestens 10 Stunden, der weiblichen Arbeitnehmer mindestens 11 Stunden und der Jugendlichen mindestens 12 Stunden beträgt.
f) Durch Betriebvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) im Jahr stark erhöhte Arbeitsvolumina Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf Fabriken und Beschäftigte zukommen. Betriebe kompensieren diese arbeitsintensiven Phasen selten mit mehr Arbeitskräf- ten oder Schichtbetrieb, sondern mit Überstunden, die legale gesetzliche Grenzen sowie psychische und körperliche Belastungsgrenzen überschreiten können. Es ist sehr verbreitet, dass ArbeitgeberInnen bei den staatlichen Stellen falsche Angaben über die ausge- zahlten Löhne und gearbeiteten Überstunden ihrer Beschäftigten machen. Sie sparen damit einen Teil der Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben ein. Diese Praxis wird als „doppelte Buchführung“ bezeichnet. In diesem System wird auf den offiziellen Lohnzetteln oder Arbeitszeitkonten der ArbeiterInnen gewöhnlich angegeben, dass sie die legalen 45 Arbeitsstunden pro Woche gearbeitet haben und den Mindestlohn er- halten, obwohl sie in der Realität mehr gearbeitet haben. Die tatsächliche Arbeitszeit (inkl. Überstunden) und Löhne werden auf einem zweiten, inoffiziellen Arbeitszeitkonto vermerkt. Der Mindestlohn wird ihnen vom Gehaltskonto des Arbeitgebers überwiesen, die staatlichen Abgaben werden davon automatisch abgezogen. Den verbleibenden Teil ihres tatsächlichen Xxxxxx erhalten sie aber – unbemerkt vom Staat – in bar und ohne Abgaben. Kurzfristig profitieren die ArbeiterInnen von dem System, denn am Ende des Monats können sie mehr Geld nach Hause bringen, als es ihnen normalerweise möglich wäre. Gerade junge Beschäftigte, die noch vom sozialen Sicherungsnetz ihrer Familie profitieren, bevorzugen die gezielte Falschdokumentation. Langfristig wirkt sich das aber verheerend auf ihr Leben aus. Denn sie verlieren dadurch einen großen Teil ih- rer späteren Renten- und Sozialversicherungsansprüche und müssen im Alter ein Leben in Armut führen oder sehr viel länger arbeiten. „Doppelte Buchführung – Falschdokumentation“ zu kommen, weswegen hauptsächlich Männer befragt wurden. Die Befragten führten jeweils unterschiedliche Tätigkeiten vom Gerben, Schneiden, Kleben, Nähen bis zum Verpacken durch. Aufgrund der zahlenmäßig geringen, aber qualitativ hochwertigen Daten und Infor- mationen entschieden wir uns für die Darstellung der Ergebnisse in drei exemplarischen Fallstudien sowie für einzelne Schlaglichter auf ausgewählte Themen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sind die Namen der Interviewten und für den Schutz relevante Angaben geändert (durch * gekennzeichnet). Auch außerhalb dieser Phasen sind 12 Stunden tägli- cher Arbeitszeit nicht nur für SchichtarbeiterInnen eher Normalität als Ausnahme. Wie in Kapitel 3.1 (Nationale Gesetzgebung, Arbeitszeit S. 13) dargestellt, sind pro Woche maximal 66 Arbeitsstunden inkl. Überstunden erlaubt. Das entspricht 11 Stunden Arbeit pro Tag bei einer Sechstagewoche. Das Gleiche gilt für die enorme Zahl informell Beschäftigter. Sie befinden sich in dieser Hinsicht in einer besonders prekären Situation. Aufgrund ihrer Informalität profitieren sie nicht von der staatlichen Kontrollaufsicht über die Einhaltung von Arbeitszeiten und der Mindestlohngrenze. Gleichzeitig wird ihnen da- mit die Möglichkeit versperrt, rechtlich als ArbeiterInnen anerkannt zu werden und damit Zugang zu juristischen Mitteln gegen ihre Ausbeutung zu bekommen oder einer Gewerkschaft beitreten zu können. Wegen des niedrigen Niveaus des Mindestlohnes von 1.301 TL (411 EUR) pro Monat fügen sich die Arbeiter- Innen regelmäßig den exzessiven Überstunden, weil sie dadurch einen Zusatzverdienst erzielen können. Allerdings besteht keine Garantie darauf, denn viele registrierte und unregistrierte Beschäftigte sehen sich oft damit konfrontiert, dass ihre Überstunden entwe- der genauso wie normale Arbeitsstunden oder aber überhaupt nicht bezahlt 4 zusammenhängende Tage aufgeteilt werden. Viele der interviewten ArbeiterInnen berichteten vom System der „doppelten Buchführung“ (siehe Box 4, S. 17), das auch zu ihren Ungunsten genutzt wird. Aufgrund der Tricks und Falsch- dokumentation bei exzessiven Überstunden über dem legalen Niveau oder falscher Überstundenvergütung ha- ben ArbeitgeberInnen keine Sanktionierung zu befürch- ten. Darüber hinaus berichteten die ArbeiterInnen, dass ein Ablehnen von Überstunden durchaus die sofortige Kündigung bedeuten kann. Aufgrund dieser Umstände ist es für die meisten unmöglich, „ausreichend“ Zeit mit ihren Familien zu verbringen. In den Interviews gaben die meisten Befragten an, dass exzessive Überstunden und damit einhergehende Erschöpfung ihr größtes Pro- blem am Arbeitsplatz sind und dies sich sehr negativ auf ihr soziales und kulturelles Leben auswirkt. 1.105 EUR existenzsichernder Xxxx einer vierköpfigen Familie nach Angaben der Befragten 624 EUR Armutsgrenze (2014)*** 489 EUR durchschnittliches Nettoeinkommen der befragten ArbeiterInnen Einkommen Single (2016) ** Mindestlohn (2016)* vierköpfige Familie (2016) ** * Entspricht den vom Türkischen Statistikinstitut TÜİK berechneten Lebenshaltungskosten für eine Person (Single), siehe Kapitel 3.3, S. 14 ** Der türkische Gewerkschaftsverband TÜRK-İŞ (2016) erhebt seit 1987 mehrmals jährlich Daten zu Lebenshaltungs- kosten und definiert damit eine absolute Untergrenze für die Ernährung einer vierköpfigen Familie (Grenze für Ernährungs- armut bzw. Aclik Siniri) sowie die Lebenshaltungskosten für einen Single und den Existenzlohn für eine vierköpfige Familie (Lebenshaltungsgrenze bzw. Yoksulluk Siniri). Es ist eine anerkannte Quelle in Abgrenzung zu offiziellen Angaben des Türkischen Statistikinstitutes TÜIK. *** Die Armutsgrenze wird sowohl in der Türkei als auch der EU als 50% des Medians des Netto-Äquivalenzeinkommens definiert. Da türkische Behörden aber seit 2010 weder Daten zur Höhe der Armutsgrenze noch zur Einkommensverteilung veröffentlichen, wird ein Schätzwert von Wage Indicator für das Jahr 2014 herangezogen, URL: xxxx://xxxxxxxxxxxxx-xxxxx- xx-xxxxxxx.xxxx.xx/xxxx/Xxxxxx (letzter Abruf: 21.12.2016).
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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter Im Hotel Und Gastgewerbe in Vorarlberg