Ausführungsunterlagen. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
Ausführungsunterlagen. 4.1. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bei PALM anzufor- dern, soweit der AN diese nach dem Vertrag nicht selbst zu erstellen bzw. zu beschaffen hat. Sämtliche Ausführungsunterlagen sind nur mit dem Freigabevermerk von PALM gültig. Der AN hat sich ausschließlich nach den jeweils aktuellen Unterlagen zu richten, die einen Geneh- migungs- oder Freigabevermerk von PALM tragen , sofern PALM nicht im Einzelfall hierzu ausdrücklich eine abweichende Anordnung trifft. Die den AN obliegende Prüf- und Hinweis- pflicht und seine Haftung werden hierdurch nicht berührt. Der AN hat die übergebenen Unter- lagen unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich Massen und Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Verhältnissen und den bereits erstellen Bauleistungen zu vergleichen und PALM auf bei der Prüfung festgestellte Abweichungen auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis oder sonstige Unterlagen unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
4.2.1. Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen und nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Entwürfe/ Pläne/ Zeichnungen/ statische Berechnungen, Massenberechnungen, Bauzeiten- pläne und sonstige Unterlagen, wie z.B. Montagepläne, Berechnungen zur Dimensionierung technischer Anlagen, Ausführungs- und Werkpläne in eigener Verantwortung auf seine Kos- ten rechtzeitig herzustellen und PALM vorzulegen. Der Plankopf und die Plannummerierung und gegebenenfalls Layerstruktur werden vorgegeben. Ist eine Gleichstellung in Werkplänen anderer Auftragnehmer oder Fachplaner erforderlich, werden zusätzlich die CAD-Dateien übergeben. Gegebenenfalls vorhandene CAD-Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die in S.1 dieses Absatzes angesprochenen Unterlagen sind PALM so rechtzeitig vorzulegen, dass vor Beginn der Ausführung eine Überprüfung durch PALM möglich ist, zu der PALM berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.
4.2.2. PALM behält sich im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen lediglich das Recht auf eine Überprüfung vor. Insoweit hat der AN keinen Anspruch auf Überwachung bzw. Kontrolle. Die tatsächliche Überprüfung, das Anbringen eines Sichtvermerkes bzw. die Planfreigabe (wie z.B. ,,Zur Ausführung freigegeben") oder sonstige Genehmigung durch PALM entlastet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben. Eine Änderung des vom AN geschuldeten Bausolls erfolgt dadurch ebenfalls nicht, es sei denn, je...
Ausführungsunterlagen. 3.1 Der NU hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim HU anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des NU betreffen, vom NU geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Alle Unstimmigkeiten sind vom NU unverzüglich dem HU bekanntzugeben. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem HU festzulegen. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der NU alle daraus den HU oder ihn selbst treffenden Nachteile.
3.2 Alle dem NU übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des HU. Sie dürfen nur im Rahmen des geschlossenen NU-Vertrages verwendet und ohne vorherige Zustimmung des HU weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Veröffentlichungen über die Leistungen des NU oder Teile des Bauvorhabens sind nur mit vorheriger Zustimmung des HU zulässig. Hierzu gehört auch die Angabe von Verfahren oder die Weitergabe von Zeichnungen und Abbildungen. Der NU verpflichtet sich, ihm etwa im Zusammenhang mit diesem Nachunternehmervertrag bekannt werdende Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Angaben nicht an Dritte weiterzugeben. Im Falle eines Verstoßes steht dem HU das Recht auf Schadensersatz und Auftragsentziehung zu. Es gelten dann die Rechtsfolgen des § 8.3 VOB/B.
3.3 Der NU hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungspläne, soweit sie nicht vom HU zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem HU rechtzeitig vorzulegen. Dies gilt insbesondere auch für die erforderlichen Montagepläne und die notwendigen Berechnungen sowie für alle Angaben und Daten seiner Lieferungen und Leistungen, die für andere Gewerke von Bedeutung sind. Die hieraus entstehenden Kosten hat der NU bei seiner Preisbildung einzukalkulieren. Nach Vertragsabschluss hat der NU die von ihm zu erstellenden Planungsunterlagen für Schlitze, Durchbrüche, Leitungs- durchführungen und Detailpläne seiner einzubauenden Werkteile dem HU einzureichen. Alle Angaben für vom NU benötigte Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen etc. sind vom NU mit dem HU rechtzeitig abzustimmen. Kosten durch falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben des NU gehen zu Lasten des NU.
3.4 Auch nach Vorlage beim HU bleibt der NU für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm zu beschaffenden oder zu erstel-...
Ausführungsunterlagen. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.
Ausführungsunterlagen. (VOL/B § 3)
1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. zu § 3 Nr. 1
1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
2. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14 VOL/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.
3. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) und ähnliche allgemeingültige technische Bestimmungen hat sich der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen.
2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben. zu § 3 Nr. 2
1. Die Zustimmung des Vertragspartners soll schriftlich erfolgen.
2. Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
Ausführungsunterlagen. 4.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen benötigt; eine Haftung des AG für schuldhaft nicht rechtzeitige Übergabe der für die Ausführung erforderlichen Unterlagen bleibt unberührt. Nach Erhalt hat der AN unverzüglich in allen Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Der AN wird nach Auftragserteilung, vor Ausführung und während der Ausführung alle vom AG stammenden Unterlagen, Zeichnungen und die erteilten Anweisungen für die ihm obliegenden Leistungen auf ihre Durchführbarkeit, Xxxxxxxxxxxxxx, Wirtschaftlichkeit und Richtigkeit hin überprüfen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der geltenden Vorschriften. Unstimmigkeiten, Mängel und Bedenken jeder Art sind dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Etwaige Folgen der versäumten Überprüfung im obigen Sinn hat der AN allein zu vertreten; Nachforderungen sind ausgeschlossen. Der gültige Terminplan wird hierdurch nicht berührt.
4.3 Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen als Grundlage seiner Vertragserfüllung ist ausschließlich Sache des AN. In jedem Fall hat der AN für die rechtzeitige Beibringung zu sorgen und eventuell Mitwirkungen Anderer rechtzeitig zu veranlassen bzw. anzufordern.
Ausführungsunterlagen. Der Bauherr stellt dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen und Baustofflisten rechtzeitig zur Verfügung, um einen optimalen Bauablauf zu gewährleisten.
Ausführungsunterlagen. (§ 3 VOB/B)
Ausführungsunterlagen. (§ 3)
8.1 Der Auftragnehmer hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzuge- ben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
8.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausfüh- rung bestimmt gekennzeichnet sind.
Ausführungsunterlagen. (§ 3)
3.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausfüh- rung bestimmt gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Abs. 1 und § 14, werden nicht eingeschränkt.
3.2 EN-Normen, DIN-Normen, VDE Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedin- gungen und Gütesicherung (RAL) u. ä. hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Ver- gütung selbst zu beschaffen.
3.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.