Common use of Ausserordentliche Kündigung Clause in Contracts

Ausserordentliche Kündigung. Verletzt ein Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen in besonders schwerem Masse, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, den Vertrag jederzeit ausserordentlich und fristlos zu kündigen. Eine besonders schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner zahlungsunfähig oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist, der Anbieter mit mindestens zwei Rechnungen in Verzug ist, durch Verschulden des Vertragspartners die Qualität des Netzes/Dienstes beeinträchtigt oder die Funktion des Netzes/Dienstes gestört wird und dies nicht unverzüglich behoben wird, der Vertragspartner technische Einrichtungen manipuliert oder nicht zugelassene Einrichtungen betreibt, der Vertragspartner sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen begeht oder begehen lässt, Behördliche Restriktionen oder Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen die Leistungen verunmöglichen. Die ausserordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Voraussetzungen der schweren Pflichtverletzung ausgesprochen werden. Der Kündigende hat Anspruch auf Schadensersatz. Soweit der Schuldner keinen geringeren oder der Gläubiger keinen höheren Schaden nachweist, ist der Gekündigte verpflichtet, ein Viertel des Betrages als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, den er in dem der Kündigung unmittelbar vorausgegangenen 12 Monaten zu zahlen verpflichtet war. Anpassungen des Vertrages müssen von den LKW rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate vor Wirksamwerden bekanntgegeben werden, so dass der Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Für ausschliesslich begünstigende Anpassungen gilt eine Anzeige- und Veröffentlichungsfrist von einem Monat. Notwendige Anpassungen, die sich aus gesetzlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlichen Entscheidungen ergeben, sind jederzeit möglich. Der angepasste Vertrag muss der Regulierungsbehörde mindestens sechs Wochen vor der Anwendung zur Genehmigung vorgelegt werden.

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Samples: www.eftasurv.int, www.llv.li, www.llv.li

Ausserordentliche Kündigung. Verletzt ein Vertragspartner Zusammenschaltungspartner seine vertraglichen Verpflichtungen in besonders schwerem Masse, so ist der andere Vertragspartner Zusammenschaltungspartner berechtigt, den Vertrag jederzeit ausserordentlich und fristlos zu kündigen. Eine besonders schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner Zusammenschaltungspartner zahlungsunfähig oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist, der Anbieter mit ein Zusammenschaltungspartner seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens zwei Rechnungen in Verzug istzweimal hintereinander nicht nachkommt, durch Verschulden des Vertragspartners Zusammenschaltungspartners die Qualität des Netzes/Dienstes beeinträchtigt oder die Funktion des Netzes/Dienstes gestört wird und dies nicht unverzüglich behoben wird, der Vertragspartner Zusammenschaltungspartner technische Einrichtungen manipuliert oder nicht zugelassene Einrichtungen betreibt, der Vertragspartner Zusammenschaltungspartner sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen begeht oder begehen lässt, Behördliche Restriktionen oder Auflagen oder gesetzliche Bestimmungen die Leistungen verunmöglichen. Die ausserordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Voraussetzungen der schweren Pflichtverletzung ausgesprochen werden. Der Kündigende hat Anspruch auf Schadensersatz. Soweit der Schuldner keinen geringeren oder der Gläubiger keinen höheren Schaden nachweist, ist der Gekündigte verpflichtet, ein Viertel des Betrages als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, den er in dem der Kündigung unmittelbar vorausgegangenen 12 Monaten zu zahlen verpflichtet war. Anpassungen des Vertrages müssen von den LKW vom VORLEISTUNGSGEBER rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate vor Wirksamwerden bekanntgegeben werden, so dass der Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Für ausschliesslich begünstigende Anpassungen gilt eine Anzeige- und Veröffentlichungsfrist von einem Monat. Notwendige Anpassungen, die sich aus gesetzlichen Rahmenbedingungen oder gerichtlichen Entscheidungen ergeben, sind jederzeit möglich. Der angepasste Vertrag muss der Regulierungsbehörde mindestens sechs Wochen vor der Anwendung zur Genehmigung vorgelegt werden.

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