Common use of Bekanntmachung Clause in Contracts

Bekanntmachung. Dieser Tarifvertrag ist in den unter seinen Geltungsbereich fallenden Betrieben bekannt zu machen und an geeigneter Stelle, in der Regel am schwarzen Brett, auszuhängen/auszulegen. Dieser Tarifvertrag ersetzt mit seinem Inkrafttreten die vorangegangenen Entgelt- tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien. München, 3. Xxxx 2020 Bundesverband der Systemgastronomie e.V. München Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hamburg TARIFLICHE KURZARBEIT FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE Zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., vertreten durch das Präsidium, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend BdS genannt) Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) und seinen unmittelbaren Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf im Betrieb, ist der Arbeitgeber berechtigt, Kurzarbeit einzuführen, längstens bis zum 31. Dezember 2021, um den Fortbestand des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündi- gungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber prüft vor Einführung der Kurzarbeit, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen gem. §§ 95 ff. SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen ist. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, vertreten durch den Hauptvorstand, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend Gewerkschaft NGG genannt) – einerseits – Während der Dauer der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der gesamten Belegschaft oder einem Teil der Beleg- schaft auf eine kürzere als die regelmäßige Arbeitszeit senken. Das Bruttomonats- entgelt gem. § 3 ETV vermindert sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. – andererseits – Im Falle einer behördlichen Betriebsschließung wird die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit auf null abgesenkt. Das Bruttomonatsentgelt gem. § 3 ETV be- trägt in diesem Fall ebenfalls null und der Beschäftigte*erhält das Kurzarbeiter- geld sowie den Zuschuss gem. § 5. Der Arbeitgeber legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wer von Kurzarbeit betroffen ist. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbind- lich. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten eine Ankündigungsfrist von drei Kalendertagen einzuhalten. Im Falle einer behördlichen (Teil-)Betriebs- schließung wird die Ankündigungsfrist auf einen Kalendertag verkürzt. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor Einführung der Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen. KURZARBEITERGELD Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von dem Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abge- rechnet. Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld, so ist das volle Arbeitsentgelt während der Kurzarbeitszeit vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies gilt nicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gem. § 98 Abs. 4 SGB III. Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Leistungen aus dem MTV so berechnet, als wäre ohne die Einführung von Kurzarbeit gearbeitet worden:

Appears in 2 contracts

Samples: www.tageskarte.io, www.bundesverband-systemgastronomie.de

Bekanntmachung. Dieser Tarifvertrag Siehe unter Verbandsgemeinde. Wir treffen uns im Hof von Familie Xxxx zum Grillen am 8.Juli um 15.30 Uhr. Für Getränke und Grillgut ist ge- sorgt. Um Rückmeldung wird aus or- ganisatorischen Gründen gebeten. An- meldungen bitte an Xxxx Xxxxxxx Tel.: 42865. Auf zahlreichen Besuch, gute Laune und einen schönen Nachmittag freut sich das Organisationsteam. A.M. „ Morgens um 7 ist die Welt noch in Ordnung“. Rund 20 Bermersheimer fanden sich auf dem Dorfplatz ein, um unter sachkundiger Führung von Xxxxx Xxxxxxx die Gemarkungsgrenzen von Bermersheim zu erkunden. Der Kultur- und Brauchtumsverein hatte den unter seinen Geltungsbereich fallenden Betrieben bekannt zu machen und an geeigneter Stelle, Vor- schlag in der Regel letzten Mitgliederver- sammlung aufgegriffen und sofort in die Tat umgesetzt. Über Stock und Stein ging es von der Dorfmitte aus los zunächst in Richtung Osten wo auch die B 271 überquert werden musste, um auf Bermersheimer Gebiet weiter marschieren zu können. Rehe und vie- le Hasen konnten mit und ohne Fern- gläser beobachtet werden. Die Pflan- zen, Büsche und Bäume am schwarzen Brett, auszuhängen/auszulegen. Dieser Tarifvertrag ersetzt mit seinem Inkrafttreten Weges- rand wurden genau so erklärt wie die vorangegangenen Entgelt- tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien. München, 3. Xxxx 2020 Bundesverband der Systemgastronomie e.V. München Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hamburg TARIFLICHE KURZARBEIT FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE Zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., vertreten durch das Präsidium, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend BdS genannt) Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) und seinen unmittelbaren Auswirkungen verschiedenen Getreidesorten auf den Beschäftigungsbedarf Äckern. Auch der Unterschied von Klee und Luzerne konnte dargestellt werden, also rundherum war es eine lehrreiche Wanderung. Auf dem höch- sten Punkt der Bermersheimer Gemar- kung wartete dann auf die Wanderer ein zünftiges Winzerfrühstück, vorbe- reitet von den fleißigen Helfern im BetriebHin- tergrund. Nachdem alle gestärkt wa- ren, ist der Arbeitgeber berechtigtging es auf das letzte Etappen- stück zurück nach Bermersheim. Nach gut 3 ½ Stunden trafen alle wieder in Bermersheim ein und die Vorsitzende des Kultur- und Brauchtumsvereins, Kurzarbeit einzuführenXxx Xxxxxxxxx, längstens bis zum 31konnte feststellen, dass trotz ein wenig schmerzender Füße die Wanderung interessant und spannend zugleich war. Dezember 2021, um den Fortbestand Auf die Wiederholung des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündi- gungen zu vermeidenGanzen beschränkten sich die Teilnehmer dann allerdings eher aufs Frühstück als denn aufs Laufen. Der Arbeitgeber prüft vor Einführung der Kurzarbeit, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen gem. §§ 95 ff. SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen ist. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, vertreten durch den Hauptvorstand, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend Gewerkschaft NGG genannt) – einerseits – Während der Dauer der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der gesamten Belegschaft oder einem Teil der Beleg- schaft auf eine kürzere als die regelmäßige Arbeitszeit senken. Das Bruttomonats- entgelt gem. § 3 ETV vermindert sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. – andererseits – Im Falle einer behördlichen Betriebsschließung wird die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit auf null abgesenkt. Das Bruttomonatsentgelt gem. § 3 ETV be- trägt in diesem Fall ebenfalls null und der Beschäftigte*erhält das Kurzarbeiter- geld sowie den Zuschuss gem. § 5. Der Arbeitgeber legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wer von Kurzarbeit betroffen ist. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbind- lich. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten eine Ankündigungsfrist von drei Kalendertagen einzuhalten. Im Falle einer behördlichen (Teil-)Betriebs- schließung wird die Ankündigungsfrist auf einen Kalendertag verkürzt. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor Einführung der Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen. KURZARBEITERGELD Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von dem Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abge- rechnet. Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld, so ist das volle Arbeitsentgelt während der Kurzarbeitszeit vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies gilt nicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gem. § 98 Abs. 4 SGB III. Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Leistungen aus dem MTV so berechnet, als wäre ohne die Einführung von Kurzarbeit gearbeitet worden:U.F. Siehe unter Verbandsgemeinde.

Appears in 1 contract

Samples: www.alzey-land.de

Bekanntmachung. Dieser Tarifvertrag ist in den unter seinen Geltungsbereich fallenden Betrieben In der XI. öffentlichen Sitzung am 24. November 2010 und der XII. nicht öffentlichen Sitzung am 15. Dezember 2010 des Gemeinderates der Gemeinde Löbichau wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit bekannt gemacht werden: Beschluss Nr.: 49/XI/2010 – Meinungsbildungsbe- schluss zu machen einer evtl. Gemeindegebietsreform aufgrund der Änderung zur Thüringer Kommunalordnung Beschluss Nr.: 50/XI/2010 – Beschluss zur Vergabe der Planungsleistungen zum grundhaften Ausbau der Anlie- gerstraße zwischen der Kreisstraße und an geeigneter Stelle, in der Regel am schwarzen Brett, auszuhängenWildenbör- tener Straße im Ortsteil Großstechau Beschluss Nr.: 51/auszulegen. Dieser Tarifvertrag ersetzt mit seinem Inkrafttreten die vorangegangenen Entgelt- tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien. München, XII/2010 – Bestätigung der Nieder- schrift der Sitzung vom 3. Xxxx 2020 Bundesverband Nov. 2010 Beschluss Nr.: 52/XII/2010 – Bestätigung der Systemgastronomie e.V. München Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hamburg TARIFLICHE KURZARBEIT FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE Zwischen dem Bundesverband Nieder- schrift der Systemgastronomie e.V., vertreten durch das Präsidium, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend BdS genannt) Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2Sitzung vom 24. Nov. 2010 Beschluss Nr.: 53/COVID-19) und seinen unmittelbaren Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf im Betrieb, ist XII/2010 – Zustimmung zur 1. Ände- rung der Arbeitgeber berechtigt, Kurzarbeit einzuführen, längstens bis zum 31. Dezember 2021, um den Fortbestand des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündi- gungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber prüft vor Einführung der Kurzarbeit, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen gem. §§ 95 ff. SGB III Benutzungsordnung für die Gewährung Gemeinschaftsein- richtungen der Gemeinde Löbichau und zur Änderung der Entgeltordnung Beschluss Nr.: 54/XII/2010 – Beschluss zur Deckung von Kurzarbeitergeld vorliegenaußer- und überplanmäßigen Ausgaben Die Gemeinde Löbichau als Eigentümerin verkauft in Löbichau folgende Liegenschaft: Bekanntmachung Der Gemeinderat Nöbdenitz hat in seiner Sitzung am 23. Die Rechte November 2010 folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit bekannt gemacht werden: 63/2010 – Beschluss zur Vergabe Lieferung von Dienst- bekleidung für die Freiwillige Feuerwehr 64/2010 – Beschluss zur Vergabe Lieferung und Service von Handfeuerlöschgeräten 65/2010 – Beschluss der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Nöbdenitz 66/2010 – Beschluss der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Nöbdenitz 67/2010 – Dieser Beschluss wurde vertagt. 68/2010 – Beschluss zur Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2005 69/2010 – Beschluss zur Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2006 70/2010 – Beschluss zur Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2007 71/2010 – Beschluss zur Gemeindegebietsreform 72/2010 – Beschluss zum Verzicht auf die Ausübung des Betriebsrats bei Vorkaufsrechts 73/2010 – Bestätigung der Einführung Niederschrift der Sitzung vom 74/2010 – Bestätigung der Niederschrift der Sitzung vom 75/2010 – Beschluss zur Niederschlagung von Kurzarbeit bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen ist. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, vertreten durch den Hauptvorstand, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend Gewerkschaft NGG genannt) Forde- rungen 76/2010 einerseits Zustimmung zum Verkauf einer Teilfläche 77/2010 Während der Dauer der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der gesamten Belegschaft oder einem Teil der Beleg- schaft auf eine kürzere als die regelmäßige Arbeitszeit senken. Das Bruttomonats- entgelt gem. § 3 ETV vermindert sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. Zustimmung zum Bauantrag 78/2010 andererseits – Im Falle einer behördlichen Betriebsschließung wird die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit auf null abgesenkt. Das Bruttomonatsentgelt gem. § 3 ETV be- trägt in diesem Fall ebenfalls null und der Beschäftigte*erhält das Kurzarbeiter- geld sowie den Zuschuss gem. § 5. Der Arbeitgeber legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wer von Kurzarbeit betroffen ist. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbind- lich. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten eine Ankündigungsfrist von drei Kalendertagen einzuhalten. Im Falle einer behördlichen (Teil-)Betriebs- schließung wird die Ankündigungsfrist auf einen Kalendertag verkürzt. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor Einführung der Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen. KURZARBEITERGELD Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von dem Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abge- rechnet. Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld, so ist das volle Arbeitsentgelt während der Kurzarbeitszeit vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies gilt nicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gem. § 98 Abs. 4 SGB III. Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Leistungen aus dem MTV so berechnet, als wäre ohne die Einführung von Kurzarbeit gearbeitet worden:Zustimmung zum Bauantrag

Appears in 1 contract

Samples: noebdenitz.de

Bekanntmachung. Dieser Tarifvertrag Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Flom- born hat in seiner Sitzung am 16.08.2012 folgendes beschlossen: Der Umlegungsbeschluss gem. § 47 BauGB vom 03.11.2000, veröffentlicht am 23.11.2000, für das Umlegungsgebiet „Stetter Straße“ wird aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die Grundstücke: Gemarkung Flomborn Grundbuchbezirk Flomborn Flur 21 Flurstücke 32/3, 32/4, 41/4, 1/4, 2/1, 4/4, 5/4 und 6/1 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist in den unter seinen Geltungsbereich fallenden Betrieben bekannt zu machen bei dem Vermessungs- und an geeigneter StelleKatasteramt, in der Regel am schwarzen Brett, auszuhängen/auszulegen. Dieser Tarifvertrag ersetzt mit seinem Inkrafttreten die vorangegangenen Entgelt- tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien. München, 3. Xxxx 2020 Bundesverband der Systemgastronomie e.V. München Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hamburg TARIFLICHE KURZARBEIT FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE Zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., vertreten durch das Präsidium, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Osxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend BdS genannt) Aufgrund Xxxxx xls Geschäftsstelle des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) und seinen unmittelbaren Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf im BetriebUm- legungsausschusses schriftlich oder zur Nieder- schrift zu erheben. Wird die Frist durch das Ver- schulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertre- ters versäumt, so wird dessen Verschulden dem ver- tretenden Beteiligten zugerechnet. Ein eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses ist nach § 212 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sofort vollziehbar. Gleich- zeitig mit dem Widerspruch kann nach § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung bei der Arbeitgeber berechtigtGeschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Antrag gestellt wer- den, Kurzarbeit einzuführen, längstens bis zum 31. Dezember 2021, um den Fortbestand die sofortige Vollziehung der Aufhebung des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündi- gungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber prüft vor Einführung der Kurzarbeit, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen gem. §§ 95 ff. SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegenUmlegungsbeschlusses auszusetzen. Die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen istBetroffe- nen können nach § 80 Abs. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, vertreten durch den Hauptvorstand, Xxxxxxxxxxxxx 5 Verwaltungsgerichts- ordnung auch unmittelbar beim Landgericht Koblenz – Xxxxxx für Baulandsachen – Kaxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend Gewerkschaft NGG genannt) – einerseits – Während xeantragen, dass die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet wird. Flomborn, den 16.08.2012 Xxxxxxx Xxxxxxx Vermessungsdirektor Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Ortsbürgermeisterin Xxx Xxxxxx-Xxxxxx Öffnung der Dauer der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber Verwaltung: Montag: 8.30 - 11.30 Uhr Donnerstag: 15.00 - 18.00 Uhr Raxxxxx, Xxxxxxxxxx 00 Telefon 0 67 34 / 0 00 00 00 Fax 0 67 34 / 0 00 00 00 xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx xxxxxxxxxxxx-xxxxxxxx@x-xxxxxx.xx Ortsbürgermeister Xxxxxxxx Xxxxx Donnerstag 18.30 - 19.30 Uhr und nach Vereinbarung Rathaus Telefon 0 67 31 / 4 33 17 Wegen einer Terminüberschneidung am Donnerstag, 30.08.2012, fällt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der gesamten Belegschaft oder einem Teil der Beleg- schaft auf eine kürzere als die regelmäßige Arbeitszeit senken. Das Bruttomonats- entgelt gem. § 3 ETV vermindert sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. – andererseits – Im Falle einer behördlichen Betriebsschließung wird die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit auf null abgesenkt. Das Bruttomonatsentgelt gem. § 3 ETV be- trägt in diesem Fall ebenfalls null und der Beschäftigte*erhält das Kurzarbeiter- geld sowie den Zuschuss gem. § 5. Der Arbeitgeber legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wer von Kurzarbeit betroffen istBürgersprechstunde aus. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem Betriebsratdringenden Fällen erreichen Sie mich telefonisch unter 0 67 31 / 4 33 17. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbind- lich. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten eine Ankündigungsfrist von drei Kalendertagen einzuhalten. Im Falle einer behördlichen (Teil-)Betriebs- schließung wird die Ankündigungsfrist auf einen Kalendertag verkürzt. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor Einführung der Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen. KURZARBEITERGELD Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur Ich danke für Arbeit Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von dem Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abge- rechnet. Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld, so ist das volle Arbeitsentgelt während der Kurzarbeitszeit vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies gilt nicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gem. § 98 Abs. 4 SGB III. Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Leistungen aus dem MTV so berechnet, als wäre ohne die Einführung von Kurzarbeit gearbeitet worden:Ihr Verständnis.

Appears in 1 contract

Samples: www.alzey-land.de

Bekanntmachung. Dieser Tarifvertrag ist in den unter seinen Geltungsbereich fallenden Betrieben bekannt zu machen und an geeigneter Stelle, in der Regel am schwarzen Brett, auszuhängen/auszulegen. Dieser Tarifvertrag ersetzt mit seinem Inkrafttreten die vorangegangenen Entgelt- tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien. München, 3. Xxxx 2020 Bundesverband der Systemgastronomie e.V. München Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hamburg 18 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE AB 1.1.2020 FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE AB 1.1.2020 19 TARIFLICHE KURZARBEIT FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE Zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., vertreten durch das Präsidium, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend BdS genannt) Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) und seinen unmittelbaren Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf im Betrieb, ist der Arbeitgeber berechtigt, Kurzarbeit einzuführen, längstens bis zum 31. Dezember 2021jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten, um den Fortbestand des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündi- gungen betriebs- bedingte Kündigungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber prüft vor Einführung der Kurzarbeit, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen gem. §§ 95 ff. SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen ist. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, vertreten durch den Hauptvorstand, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend Gewerkschaft NGG genannt) – einerseits – Während der Dauer der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der gesamten Belegschaft oder einem Teil der Beleg- schaft auf eine kürzere als die regelmäßige Arbeitszeit senken. Das Bruttomonats- entgelt gem. § 3 ETV vermindert sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. – andererseits – Im Falle einer behördlichen Betriebsschließung wird die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit auf null abgesenkt. Das Bruttomonatsentgelt gem. § 3 ETV be- trägt in diesem Fall ebenfalls null und der Beschäftigte*erhält das Kurzarbeiter- geld sowie den Zuschuss gem. § 5. Der Arbeitgeber legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wer von Kurzarbeit betroffen ist. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbind- lich. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten eine Ankündigungsfrist von drei Kalendertagen einzuhalten. Im Falle einer behördlichen (Teil-)Betriebs- schließung wird die Ankündigungsfrist auf einen Kalendertag verkürzt. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor Einführung der Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beteiligen. KURZARBEITERGELD Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von dem Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abge- rechnet. Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld, so ist das volle Arbeitsentgelt während der Kurzarbeitszeit vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies gilt nicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gem. § 98 Abs. 4 SGB III. Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Leistungen aus dem MTV so berechnet, als wäre ohne die Einführung von Kurzarbeit gearbeitet worden:

Appears in 1 contract

Samples: www.bundesverband-systemgastronomie.de

Bekanntmachung. Dieser Tarifvertrag Jede Ersetzung ist in den unter seinen Geltungsbereich fallenden Betrieben gemäß § 16 bekannt zu machen und an geeigneter Stelle, in der Regel am schwarzen Brett, auszuhängen/auszulegen. Dieser Tarifvertrag ersetzt mit seinem Inkrafttreten die vorangegangenen Entgelt- tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien. München, 3. Xxxx 2020 Bundesverband der Systemgastronomie e.V. München Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hamburg TARIFLICHE KURZARBEIT FÜR DIE SYSTEMGASTRONOMIE Zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., vertreten durch das Präsidium, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend BdS genannt) Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID-19) und seinen unmittelbaren Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf im Betrieb, ist der Arbeitgeber berechtigt, Kurzarbeit einzuführen, längstens bis zum 31. Dezember 2021, um den Fortbestand des Betriebes zu sichern und um betriebsbedingte Kündi- gungen zu vermeiden. Der Arbeitgeber prüft vor Einführung der Kurzarbeit, ob die gesetzlichen Voraus- setzungen gem. §§ 95 ff. SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung von Kurzarbeit bleiben unberührt, soweit nicht durch diese Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen ist. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, vertreten durch den Hauptvorstand, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend Gewerkschaft NGG genannt) – einerseits – Während der Dauer der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der gesamten Belegschaft oder einem Teil der Beleg- schaft auf eine kürzere als die regelmäßige Arbeitszeit senken. Das Bruttomonats- entgelt gem. § 3 ETV vermindert sich entsprechend der verkürzten Arbeitszeit. – andererseits – Im Falle einer behördlichen Betriebsschließung wird die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit auf null abgesenkt. Das Bruttomonatsentgelt gem. § 3 ETV be- trägt in diesem Fall ebenfalls null und der Beschäftigte*erhält das Kurzarbeiter- geld sowie den Zuschuss gem. § 5. Der Arbeitgeber legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wer von Kurzarbeit betroffen ist. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbind- lich. Von der Kurzarbeit ausgenommen sind: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten eine Ankündigungsfrist von drei Kalendertagen einzuhaltenmachen. Im Falle einer behördlichen Ersetzung gilt jede Bezugnahme in diesen Schuldverschreibungsbedingungen auf die Emittentin ab dem Zeitpunkt der Ersetzung als Bezugnahme auf die Nachfolgeschuldnerin und jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz hat, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahme auf das Land, in dem die Nachfolgeschuldnerin ihren Sitz oder Steuersitz hat. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit tokenbasierte Schuldverschreibungen zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen tokenbasierten Schuldverschreibungen können nach Xxxx der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder entwertet werden. Die Entwertung der tokenbasierten Schuldverschreibungen geschieht durch Löschung der LSV1-Token. Die tokenbasierten Schuldverschreibungen können während der Dauer des öffentlichen Angebots (Teil-)Betriebs- schließung wird Angebotsfrist) ausschließlich online durch Übermittlung eines Kaufantrags über die Ankündigungsfrist Kapilendo Invest AG auf einen Kalendertag verkürztder Online- Plattformung der Kapilendo AG unter xxx.xxxxxxxxx.xx („Plattform”) gezeichnet werden. In Betrieben mit Betriebsrat ist Für den Erwerb der tokenbasierten Schuldverschreibungen muss sich der Gläubiger zunächst auf der Plattform registrieren und ein Nutzerkonto anlegen. Nach Freischaltung des Nutzerkontos kann ein Gläubiger die auf der Plattform angebotene tokenbasierte Schuldverschreibung auswählen. Ein Gläubiger wählt seinen Investitionsbetrag aus. Nach Erhalt dieser vor Einführung Schuldverschreibungsbedingungen nebst Anlagen schließt der Kurzarbeit gemäß § 87 AbsAnleger die Zeichnung ab. 1 NrDie Emittentin bestätigt über eine von der Kapilendo Invest AG per E-Mail übermittelte Erklärung den Vertragsschluss (Zeichnung). 3 BetrVG zu beteiligen. KURZARBEITERGELD Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird von dem Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung Mitteilungen an den Gläubiger können per E-Mail oder im Folgemonat abge- rechnet. Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld, so ist das volle Arbeitsentgelt während Nutzerkonto der Kurzarbeitszeit vom Arbeitgeber zu zahlen. Dies gilt nicht bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gem. § 98 Abs. 4 SGB III. Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Leistungen aus dem MTV so berechnet, als wäre ohne die Einführung von Kurzarbeit gearbeitet worden:jeweiligen Gläubiger erfolgen.

Appears in 1 contract

Samples: kapilendo-public.imgix.net