Bekanntmachung. Alle die Wertpapiere betreffenden Mitteilungen sind im Internet auf der Website xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx/xxx/xx oder in einer führenden Tageszeitung mit allgemeiner Verbreitung in Deutschland zu veröffentlichen. Diese Tageszeitung wird voraussichtlich die Börsen-Zeitung sein. Jede derartige Mitteilung gilt mit dem fünften Tag nach dem Tag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen mit dem fünften Tag nach dem Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam erfolgt.
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