Besondere Bestimmungen für Werkleistungen Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für Werkleistungen. 44.1. Die Vereinbarung von Werkleistungen zwischen Gebauer und dem Kunden bedarf einer ausdrücklichen Vereinba- rung unter Hinweis auf den werkvertraglichen Charakter der Leistungsverpflichtung. 44.2. Gebauer wird die Werkleistungen ausdrücklich oder kon- kludent durch Bereitstellung zur Abnahme freigeben. Der Kunde ist nach Freigabe durch Xxxxxxx zur unverzügli- chen Durchführung der Abnahme verpflichtet. Die Ab- nahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verwei- gert werden. Die Abnahme gilt auch mangels ausdrückli- cher Abnahmeerklärung als erteilt, wenn der Kunden (i) die Werkleistung ganz oder teilweise in Betrieb genom- men oder anderweitig produktiv eingesetzt hat, oder (ii) innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen nach Frei- gabe die Abnahme weder erklärt noch berechtigter Weise verweigert hat. 44.3. Soweit einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, räumt Xxxxxxx räumt dem Kunden an den Arbeitsergeb- nissen Nutzungsrechte nach folgender Maßgabe ein: 44.3.1. Im Falle von Werkleistungen in Form von Anpassungen oder Ergänzungen von Standardsoftware von Gebauer („Programm-Ergänzungen“) räumt Gebauer dem Kun- den ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des Lizenzvertrages über die li- zenzierte Standardsoftware ein. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei Gebauer. 44.3.2. Im Falle von Werkleistungen, die keine Programm-Ergän- zungen im Sinne des Artikels 44.3.1 sind, räumt Gebauer dem Kunden an den Werkleistungen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, einfaches Recht ein, alle speziell für den Kunden erstellten Arbeits- ergebnisse zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt die Be- fugnis zur Bearbeitung und Veränderung der Werkleis- tungen ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Kunde die für die jeweili- gen Werkleistungen zu zahlende fällige und einredefreie Vergütung vollständig an Gebauer vergütet hat. Das ein- geräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zu- stimmung von Gebauer übertragbar. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. 44.3.3. In Bezug auf die Rechte an Open Source Komponenten und/oder Software dritter Hersteller, die in etwaige Ar- beitsergebnisse eingeflossen sind, gelten die Standard-Li- zenzbedingungen für die jeweilige Open Source Kompo- nenten bzw. des jeweiligen Herstellers. 44.4. Im Falle eines Werkvertrages über Programmierungsleis- tungen schuldet Xxx...
Besondere Bestimmungen für Werkleistungen. 12 Abnahme (1) Nach unserer Mitteilung, dass die Werkleistung abnahmebereit zur Verfügung steht, ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach unserer Mitteilung eine Abnahme durchzuführen. (2) Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von den Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Das Abnahmeprotokoll listet auch etwaige unwesentliche Mängel und/oder noch auszuführende Lieferungen und/oder Leistungen auf. Ein Mangel gilt als unwesentlich, wenn die Werkleistung ohne nachteiligen Einfluss auf die weitere Verwendung oder Nutzung ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werkleistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Werkleistung erwarten kann. (3) Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur dann berechtigt, wenn die Werkleistung wesentliche Mängel aufweist. Liegt ein nur unwesentlicher Mangel vor und nimmt der Kunde die Werkleistung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach unserer Mitteilung gemäß Absatz 1 ab, gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt. (4) Nimmt der Kunde zudem die im Wesentlichen mangelfrei erbrachte Werkleistung vor oder nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach unserer Mitteilung gemäß Absatz 1 nicht ab, gilt die Abnahme konkludent durch ein Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt, insbesondere durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Werkleistung, als erfolgt, wenn wir den Kunden bei Beginn der Frist nach Absatz 1 hierauf hingewiesen haben. (5) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Werkleistung oder einen Teil dieser Leistung in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von einer Woche nach Beginn der Ingebrauchnahme als erfolgt. (6) Unsere eigenen Kosten der Abnahme tragen wir. Der Kunde trägt die Kosten für sein Personal und die Kosten für erforderliche Betriebsmedien (Strom, Wasser, Brennstoff etc.). Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so ist uns der durch den weiteren Abnahmeversuch entstehende Mehraufwand gesondert zu vergüten. (7) Schlägt die Abnahme zwei Mal fehl, kann jeder Vertragspartner bei einer eventuellen erneuten Abnahme auf eigene Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. (8) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Begründung des Annahmeverzugs auf ihn über. Nimmt der Kunde die Werkleistung schon vor...
Besondere Bestimmungen für Werkleistungen. Ergänzend bzw., sofern eine Abweichung vorliegt, in Abweichung zu den unter Ziffer I und II genannten Bedingungen gelten für Werkleistungen die nachfolgenden Bestimmungen. 1.Vergütung, Fälligkeit
Besondere Bestimmungen für Werkleistungen. 30.1. Die Vereinbarung von Werkleistungen zwischen Time- Line Neo und dem Kunden bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung unter Hinweis auf den werkvertraglichen Charakter der Leistungsverpflichtung. 30.2. TimeLine Neo wird die Werkleistungen ausdrücklich o- der konkludent durch Bereitstellung zur Abnahme freige- ben. Der Kunde ist nach Freigabe durch TimeLine neo zur unverzüglichen Durchführung der Abnahme verpflich- tet. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt auch mangels ausdrücklicher Abnahmeerklärung erteilt, wenn der Kun- den (i) die Werkleistung ganz oder teilweise in Betrieb ge- nommen oder anderweitig produktiv eingesetzt hat, oder
Besondere Bestimmungen für Werkleistungen. Für Reparaturen, einzelvertraglich und unabhängig von einer Werklieferung übernommene Montageleistungen und sonstige Werkleistungen gelten zusätzlich bzw. in Abweichung zu vorstehenden Regelungen folgende Bestimmungen: Die GFH GmbH ist berechtigt Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen zu verlangen.
Besondere Bestimmungen für Werkleistungen. Für Werkleistungen gelten ergänzend die Bedingungen dieses Abschnitts II.
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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.