Common use of Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genSofern im Land der Lieferung rechtlich zulässig, handelt es sich bei WAREN/LEISTUNGEN um VORBEHALTSWARE. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller SITECO zustehen, Ei- gentum die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als zwanzig Prozent (>20%) übersteigt, wird SITECO auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Xxxx von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtSITECO freigeben. 8.22. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Dem AUFTRAGGEBER ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von VORBEHALTSWARE untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkengegenüber seinen Kunden geltend macht. 8.33. Der Besteller Veräußert der AUFTRAGGEBER VORBEHALTSWARE weiter, so tritt schon jetzt die der AUFTRAGGEBER seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seine Kunden mit sämtlichen Nebenrechten allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an Beiselen SITECO ab, und zwar unabhängig davonohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die VORBEHALTSWARE zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ob ohne dass für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteVORBEHALTSWARE ein Einzelpreis vereinbart wurde, weist so tritt der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich anAUFTRAGGEBER denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an SITECO ab, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistender dem von SITECO in Rechnung gestellten Preis der VORBEHALTSWARE entspricht. 4. Der Besteller AUFTRAGGEBER ist widerruflich ermächtigtberechtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt VORBEHALTSWARE zu verarbeiten oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt mit anderen Gegenständen zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben vermischen oder zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für SITECO. Der AUFTRAGGEBER verwahrt die dabei entstehende neue Sache für SITECO mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als VORBEHALTSWARE. Bei Verbindung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Vermischung von VORBEHALTSWARE mit anderen, Beiselen nicht SITECO gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetGegenständen, so erwirbt Beise- len das steht SITECO Miteigentum an der neuen Sache im in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten verbundenen oder vermischten VORBEHALTSWARE zum Wert der übrigen Ware zu den anderen Sachen zur Zeit zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende ergibt. Die neue Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie gilt insoweit als VORBEHALTSWARE. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Wareneue Sache. Zur Sicherung Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der Forderungen dem von Beiselen SITECO in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten VORBEHALTSWARE entspricht. Verbindet der AUFTRAGGEBER die VORBEHALTSWARE mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt der Besteller schon jetzt alle AUFTRAGGEBER, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen VORBEHALTSWARE zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an SITECO ab. 5. Bis auf Widerruf ist der AUFTRAGGEBER zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Verbindung Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, etc.) oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des AUFTRAGGEBERS, ist SITECO berechtigt, die Einziehungsermächtigung des AUFTRAGGEBERS zu widerrufen. Außerdem kann SITECO nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der gelieferten Ware mit einem Grundstück Sicherungsabtretung durch den AUFTRAGGEBER gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten abdem Kunden verlangen. 6. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anBei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AUFTRAGGEBER SITECO unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der AUFTRAGGEBER SITECO unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 7. Bei Pflichtverletzungen des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SITECO nach erfolglosem Ablauf einer dem AUFTRAGGEBER gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller AUFTRAGGEBER ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der VORBEHALTSWARE durch SITECO liegt kein Rücktritt vom Vertrag, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenes sei denn, SITECO hätte dies ausdrücklich erklärt. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Eigentumsvorbehalt. 8.1. (a) Die gelieferte Xxxx Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genim Eigentum von OCEANPHARMA. Besteht die Leistung aus teilbaren Leistungen, die Beiselen aus so erlischt der Geschäftsverbindung gegen Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenVertriebspartner beglichen worden sind. Der Besteller Bei Zahlungsverzug oder sonstigen Grund im Sinne des Eigentumsvorbehaltes ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetOCEANPHARMA berechtigt, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch XXXXXXXXXXX liegt kein Rücktritt vom Vertrag, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert es sei denn, OCEANPHARMA hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. OCEANPHARMA ist nach Rücknahme der Ware zu versichernderen Verwertung befugt. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen Verwertungserlös ist auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtVerbindlichkeiten des Vertriebspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 8.2. (b) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Waren ist dem Besteller Vertriebspartner nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller Vertriebspartner ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, sonstige das Eigentum von Beiselen OCEANPHARMA gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller Vertriebspartner tritt schon jetzt die Forderungen Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten Vorbehaltsprodukte an Beiselen OCEANPHARMA ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen ; OCEANPHARMA nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller Vertriebspartner ist verpflichtetwiderruflich ermächtigt, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz die an OCEANPHARMA abgetretenen Forderungen treuhänderisch für OCEANPHARMA im eigenen Namen einzuziehen. OCEANPHARMA kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Sicherung Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös Vertriebspartner mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber OCEANPHARMA in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist sofort an Beiselen abzuführenOCEANPHARMA berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. 8.6(c) Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware hat der Vertriebspartner OCEANPHARMA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Beiselen ist Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Vertriebspartner bereits im Vorhinein die Dritten auf Verlangen des Bestellers verpflichtetdie an den Produkten bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte keine Kostenerstattung leisten kann, haftet der Vertriebspartner für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung. (d) XXXXXXXXXXX verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicher- heiten Sicherheiten auf Verlangen des Vertriebspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der ihrer Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Vertriebspartnervertrag, Vertriebspartnervertrag, Vertriebspartnervertrag

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Wevo behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen auf sämtliche gegenwärtige und künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Be- steller vor. 2. Die gelieferte Xxxx bleibt Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Wevo gilt nicht als Rücktritt vom Ver- trag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch Wevo schriftlich er- klärt. Bei Zahlungsverzug ist Wevo auch ohne Fristsetzung berech- tigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. 3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er hat seinerseits seinen Abneh- mern gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gendurch den Abnehmer vorzubehalten. Er tritt Wevo bereits jetzt alle Forde- rungen in Höhe des zwischen Wevo und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen aberwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdBearbeitung weiterver- kauft werden. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistennach deren Abtretung ermächtigt. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtDie Befugnis von Wevo, die an Beiselen abgetretenen Forde- rungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Wevo, die Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen nicht einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen ordnungsgemäß nachkommt und nicht ordnungsgemäß nachkommtim Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, in Zahlungsverzug gerätkann Wevo ver- langen, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist dass der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern Schuld- nern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.44. Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert, ist der Bestel- ler verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für Wevo sorgfältig zu ver- wahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu hal- ten sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädi- gung zu versichern, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Zahlungsverzugs Abhandenkommens oder der Beschädigung des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Vorbe- haltsgegenstandes tritt der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen seine Ansprüche aus den Besteller anderweitig verwertenVer- sicherungsverträgen an Wevo ab. 8.55. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Waren durch den Besteller wird stets für Beiselen Wevo vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Werden die Ware Liefergegenstände mit anderenan- deren, Beiselen Wevo nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetGegenständen verarbeitet, so erwirbt Beise- len Wevo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Liefergegenstände zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder UmbildungVerarbeitung. Dassel- be gilt, wenn Der Besteller und Wevo sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig. 6. Werden die Ware Liefergegenstände mit anderen, Beiselen Wevo nicht gehörenden Sachen Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so ver- bunden erwirbt Wevo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertverbunde- nen Gegenständen. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen das Miteigentum für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anWevo. Der Besteller ist verpflichtetund Wevo sind sich schon heute über den inso- weit erfolgenden Eigentumsübergang einig. 7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Düngemittel- Besteller Wevo unver- züglich davon zu benachrichtigen und Saatgutversorgung ihr alle Auskünfte und Unter- lagen zur Verfügung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machenstellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforder- lich sind. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen abVollstreckungsbeamte bzw. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenDritte sind auf das Eigentum Wevo hinzuweisen. 8.68. Beiselen ist Wevo verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt Wevo. 8.79. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel und/oder Geschäftssitzwechsel hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindWevo unver- züglich anzuzeigen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die 9.1 Der gelieferte Xxxx Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genaller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits) entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des weiteren, dass die Beiselen aus Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Geschäftsverbindung gegen Eigentumsvorbehalt auch auf den Besteller zustehenkausalen Saldo, Ei- gentum von Beiselensobald der Auftraggeber in Konkurs fällt. 9.2 Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Besteller ist verpflichtetAuftragnehmer erwirbt Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand. 9.3 Sofern der Auftraggeber Xxxxxxx ist, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser Versicherung abForderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss Soweit dies der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteFall ist, weist ist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3widerrufen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im In diesem Fall des Widerrufs ist der Besteller Auftraggeber verpflichtet, Beiselen die abgetretenen dem Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebenaufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, alle zum Ein- zug damit der Forderungen erforderlichen Angaben zu machenAuftragnehmer in der Lage ist, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und diese gegenüber den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen Abnehmern unmittelbar geltend zu machen. 9.4 Bei Verbindungen oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Er tritt Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen abdamit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten des Auftragnehmers - bezogen auf die Hauptsache - zu vereinbaren. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenDieses verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer. 8.69.5 Die Sicherungsübereignung gemäß Ziff. Beiselen 9.4 sowie die Sicherungsabtretung gemäß 9.3 gelten jeweils in Höhe des Fakturaendbetrages, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde; der Fakturaendbetrag versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 9.6 Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziff. 9.3. und 9.4. sinngemäß. 9.7 Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Xxxx des Auftragnehmers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 8.18.1 Sämtliche gelieferten und noch zu liefernden Sachen bleiben ausschließliches Eigentum des Lieferanten, bis alle Forderungen vollumfänglich beglichen sind, die der Lieferant gegenüber der Gegenpartei hat oder haben wird, darunter in jedem Fall die in Artikel 92 Absatz 2 Band 3 Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande genannten Forderungen an Zinsen und außergerichtlichen sowie gerichtlichen Kosten. 8.2 Fertigt die Gegenpartei aus den vom Lieferanten gelieferten Sachen, die mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind, eine neue Sache, handelt er bei dieser Fertigung im Auftrag des Lieferanten und verwahrt er diese neue Sache für den Lieferanten. Er wird erst zu dem Zeitpunkt Eigentümer, zu dem der Eigentumsvorbehalt erlischt, indem sämtliche Forderungen vom Lieferanten beglichen wurden. 8.3 Solange das Eigentum an den Sachen nicht auf die Gegenpartei übergeht, darf diese die Sachen weder verpfänden noch Dritten - außer im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Tätigkeit der Gegenpartei - irgendein Recht darauf einräumen. 8.4 Die Gegenpartei verpflichtet sich, auf erstes Verlangen des Lieferanten an der Gründung eines Pfandrechts auf den Forderungen mitzuwirken, welche die Gegenpartei aufgrund der Weiterlieferung von Xxxxxx gegenüber ihrer Gegenpartei erwirbt bzw. erwerben wird. Soweit der Lieferant gegenüber der Gegenpartei noch andere als die in Artikel 6.1 gemeinten Forderungen hat und der Lieferant der Gegenpartei Sachen geliefert hat, die nicht mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind, gründet die Gegenpartei als Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zugunsten des Lieferanten auf diesen Sachen ein besitzloses Pfandrecht und nimmt der Lieferant dieses besitzlose Pfandrecht an. Die gelieferte Xxxx bleibt bis Gegenpartei wird in allen oben genannten Fällen auf erstes Verlangen des Lieferanten eine Urkunde bezüglich der Gründung des Pfandrechts unterzeichnen. Sie verbürgt sich dafür, dass sie zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, Verpfändung der Sachen berechtigt ist und dass die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen Sachen abgesehen von den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller Rechten des Lieferanten weder mit einem Pfandrecht noch mit beschränkten Rechten belastet sind. 8.5 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Sachen, welche unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für geliefert wurden, mit der nötigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten zu verwahren. Die Gegenpartei wird die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu in diesem Artikel gemeinten Xxxxxx als guter Hausvater behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, Sie wird die Ware Sachen auf eigene Kosten der Grundlage des Rechnungswerts gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu alle Kalamitäten versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abDie Gegenpartei übermittelt dem Lieferanten auf dessen erstes Verlangen die Namen und Adressen der Versicherer sowie Kopien der Policen. Der Besteller hat Beiselen Außerdem wird die Gegenpartei auf erstes Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung des Lieferanten zu dessen Gunsten ein stilles Pfandrecht auf ihren diesbezüglichen Forderungen gegenüber dem Versicherer gründen, soweit dies noch nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che bereits von Beiselen bleiben unberührtRechts wegen entstanden ist. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware 8.6 Der Lieferant ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, Sachen zurückzunehmen, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware geliefert wurden und sich noch bei der Gegenpartei befinden, falls sich die Gegenpartei mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet oder in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist bzw. zu verpfänden, geraten droht. Die Gegenpartei gewährt dem Lieferanten zur Sicherheit Untersuchung der Sachen und/oder zur Durchsetzung seiner Rechte jederzeit freien Zugang zu übereignen ihren Geländen und/oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenGebäuden. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt 8.7 Die obigen Bestimmungen berühren nicht die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilendem Lieferanten ansonsten zustehenden Rechten. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genalle bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die Beiselen wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind, und die dafür herge- gebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Das gilt darüber hinaus auch für künf- tig entstehende Forderungen. 8.2. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen in Verzug gerät. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware un- ter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, es han- delt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Xxxx freihändig nach Androhung der Verwertung bestens zu verkaufen und den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenErlös unter Abzug der Verwertungskosten gutzuschrei- ben. 8.3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere , insbesondere ist er verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen und die Ware Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden Dieb- stahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon Ansprüche gegen die Versi- cherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abin Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss die Ver- sicherung von der Versicherung nachzuweisenForderungsabtretung zu unterrichten. 8.4. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Ei- gentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen unverzüglich Mitteilung zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestäti- gen. Eine Veräußerung Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden gelieferten Ware ist dem Besteller nur untersagt. 8.5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Rahmen Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vor- behaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 8.6. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörenden Wa- ren (§§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder Ge- samtmenge in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Vorbehaltsware zum Zeit- punkt ihrer Verbindung, Vermischung oder Vermengung zum Wert der anderen ver- bundenen, vermischten oder vermengten Waren stand. Erwirbt der Besteller das Al- leineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetWertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache oder Gesamtmenge Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren. 8.7. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Besteller tritt schon jetzt die gleich. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Ware Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit sämtlichen al- len Nebenrechten an Beiselen ab, uns abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Vorbehalts- ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Beiselen nimmt diese Ist die abgetretene For- derung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung schon jetzt anauch auf die Ansprüche aus dem Kontokor- rent. Sofern eine Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß 8.1. 8.8. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen nach Verbin- dung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kauf- preisforderung gemäß 8.7 in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware an uns als vereinbart. Erbringt der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich anzusammen mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit zusammenhängende Leistung und unterscheidet er auf der dem Abnehmer ausgestellten Rechnung nicht zwischen Vorbehaltsware und der Leistung, etwaige Zahlungen nur berechnet er also einen Gesamtpreis, ist dieser in Höhe unseres Verkaufspreises an Beiselen zu leistenuns abge- treten. 8.9. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefe- rungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungs- vertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es unter 8.7. und 8.8. bestimmt ist. 8.10. Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einzie- hungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderun- gen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns ge- genüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestel- lers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an Beiselen abgetretenen uns abge- tretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sich aufgrund einer wesentlichen Ver- schlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wird über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bean- tragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wech- sel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers sowie ein, erlischt die Berechtigung Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware von selbst. Sofern wir die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fender Vorbehaltsware widerrufen haben, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommtoder sie von selbst erloschen ist, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die Vorbehalts- ware sofort an uns herauszugeben und uns selbst oder einem von uns Bevollmächtig- ten den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist der Bestel- ler verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen die dazugehörigen Unter- lagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten8.11. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung auf- genommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auf die Kontokorrentsaldenforderung. 8.12. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle oben unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben8.1. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen angeführten Forderungen gegen erfüllt sind. Damit geht das Ei- gentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller anderweitig verwertenüber, und die abgetretenen Forde- rungen stehen ihm zu. 8.58.13. Die Verarbeitung oder Umbildung Übersteigt der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets realisierbare Wert sämtlicher für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetuns bestehenden Sicherhei- ten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Lieferbedingungen, Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.113.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der weiteren Kosten) und sämtlicher Forderun- genForderungen, die Beiselen uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller Kunden zustehen, Ei- gentum von Beiselenun- ser Eigentum. Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt Eigentums- vorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbe- halts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.213.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden stehen- den Ware ist dem Besteller Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigtbe- rechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenver- pfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen unser Ei- gentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen Kunde uns unverzüglich schriftlich in Textform (z.B. per E-Mail, Telefax oder Brief) zu benachrichtigen benachrich- tigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die unsere Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den unseren Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden stehenden Ware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Kunde uns zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 8.313.3. Der Besteller Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdwerden. Beiselen nimmt Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen uns zu leisten. Der Besteller Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen uns abgetretenen Forderungen treuhände- risch treuhänderisch für Beiselen uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort unverzüglich an Beiselen uns abzuführen. Beiselen kann Wir können die Einziehungsermächtigung Ein- ziehungsermächtigung des Bestellers Kunden sowie die Berechtigung des Bestellers Kunden zur Weiterveräußerung widerru- fenaus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen uns gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommtnach- kommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestel- lers Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall des Widerrufs einer Globalzession durch den Kunden sind die an uns abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen. 13.4. Auf unser Verlangen ist der Besteller Kunde verpflichtet, Beiselen den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrich- ten und uns die abgetretenen Forderungen zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und deren Schuldner bekannt Unterlagen zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenverschaffen. 8.413.5. Im Falle Bei vertragswidrigem Verhalten des Zahlungsverzugs Kunden, insbeson- dere bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Beiselen Kunden, sind wir unbeschadet ihrer unserer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurückzu- tretenund allen anderen Verträgen zurückzutreten und alle Zahlungen fällig zu stellen. Der Besteller Kunde hat Beiselen uns oder ihren Beauftragten sofort unseren Beauftrag- ten unverzüglich Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen Ankündigung können wir die unter Eigen- tumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer unserer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig Kunden anderwei- tig verwerten. 8.513.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt Eigentums- vorbehalt stehenden Ware durch den Besteller Kunden wird stets für Beiselen uns vorgenommen. Das Anwartschafts- recht Anwartschaftsrecht des Bestellers Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen uns nicht gehörenden Sachen so ver- bunden verbunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertwir unser Volleigentum verlieren. Der Besteller Kunde verwahrt die neuen Sachen für Beiselenuns. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.613.7. Beiselen ist Wir sind auf Verlangen des Bestellers Kunden verpflichtet, die ihr uns zustehenden Sicher- heiten Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare rea- lisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Berücksichtigung ban- küblicher Bewertungsabschläge die unsere Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Kunden um mehr als 20 10 % übersteigtüber- steigt. Bei der Bewertung ist vom von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Ware und vom Nominalwert bei den von dem Nominal- wert der Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizuge- benden Gegenstände obliegt im Einzelnen uns. 8.713.8. Bei Warenlieferungen Lieferungen in andere RechtsordnungenBestimmungsländer mit anderen Rechts- ordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen Kunde uns hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig Maßnahmen erfor- derlich sind, wird der Besteller Kunde alles tun, um uns unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit Durchsetz- barkeit derartiger Sicherungs- rechte Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aller aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenGe- schäftsverbindung entstandenen Forderungen vor. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernzur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Ge- schäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt Beiselen für den Fall der Weiterüber- eignung der Ware schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung sämtliche Ansprüche gegen den Erwer- ber an den Lieferer ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen Lieferer nimmt die Abtretung hiermit diese Abtretungen an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteWird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterver- äußert, weist ohne das für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich andenjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtder dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 8.23. Eine Veräußerung Erfolgt die Zahlung durch Scheck oder Wechsel, so behält sich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Lieferer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Einlösung des Schecks vor oder bis zum Erlöschen der Haftung des Lieferers aus dem Wechsel einschließlich eines Wechselbereicherungsanspruchs. 4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller nur während des Beste- hens des Eigentumsvorbehalts unzulässig, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetFalle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen bzw. Der Besteller Eingriffe durch Dritte ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Lieferer hiervon unverzüglich zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenbenachrichtigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Bei- selen dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen die zur Geltendmachung seiner Rechte ge- gen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben, den Dritten über erteilen und die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenerforder- lichen Unterlagen auszuhändigen. 8.35. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfän- dung des Liefergegenstands durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 6. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abLieferer verpflichtet sich, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr dem Lieferer nach Nr. 1 und Nr. 2 zustehenden Sicher- heiten Sicherheiten insoweit freizugebenfrei- zugeben, als der realisierbare ihr realisierbarer Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 20% übersteigt. Der Lieferer steht bei der Freigabe die Wahl zwi- schen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 7. Bei Zahlungsverzug ist der Bewertung ist Besteller, auch ohne dass der Liefe- rer vom Rechnungswert Vertrag zurücktritt, zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt Eigentums- vorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7Ware verpflichtet. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in Für diesen Fall gestattet der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen dem Lieferer hiermit ein landesüblichesunwiderruflich, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht eindie Vorbe- haltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenVorbehaltsware durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Xxxx- nahme der Vorbehaltsware ist der Lieferer zu deren freihändiger Verwertung berechtigt. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, Verwertungserlös ist auf die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindVerbind- lichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gender Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat. b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die Beiselen FDT aus der Geschäftsverbindung gegen laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den Besteller zustehengeschuldeten Betrag verfügen kann. c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, Ei- gentum von Beiselenwenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann. d) Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern. e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist. f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte Xxxx im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandelnVorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Insbesondere Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist er verpflichtetder Kunde berechtigt, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernaus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Kunde ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist jedoch nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden, verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist. h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder sonstigemit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenUmbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Pfändungen Verarbeitung, Umbildung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Verbindung mit anderen, Beiselen nicht dem Kunden gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache im in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware zu verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den anderen Sachen zur Zeit Fall der Verarbeitung Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertverbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der Besteller verwahrt FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. i) Wird die neuen Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für Beiselendie Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung Höhe der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenabgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend. 8.6. Beiselen j) FDT ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtetberechtigt, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugebenVorbehaltsware in Besitz zu neh- men, als wenn der realisierbare Wert Kunde mit der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung %, so ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenFDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Xxxx insoweit freizugeben. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungenl) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik DeutschlandMiteigentumsanteile an verar- beiteten, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen umgebildeten oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben verbundenen Gegenständen und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindabgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 13.1 Alle Lieferungen bleiben bis zur zu ihrer vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genim Eigentum von Eurofit. Zu den Ansprüchen von Eurofit gehören auch Nebenforderungen im Sinne des Punktes 11.3. 13.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, die Beiselen aus wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, Saldo gezogen wird. 13.3 Über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für stehenden Waren darf der Kunde nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von Eurofit verfügen. Veräußert der Kunde die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (gegebenenfalls nach ihrer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung), so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und ist diese mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an Eurofit abgetreten. An den einlangenden Geldern erwirbt Eurofit in Form des Besitzkonstitutes durch den Kunden Eigentum. Der Kunde hat die Tatsache der Abtretung in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen. Eurofit steht das Recht zu, sich durch Einsicht in die Kundenkonten und in die offene Postenliste von der Erfüllung dieser Verpflichtung Kenntnis zu verschaffen. 13.4 Dem Kunden ist dem Besteller nur die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetVorbehaltseigentum stehenden Waren untersagt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenVorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter so hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und Eurofit spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden davon zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, informieren. Sinngemäß gleiches gilt auch für den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz Fall der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt Kunden. 13.5 Kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Preises oder Saldos, so ist Eurofit jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht). In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenHinsichtlich zurückgeholter Vorbehaltsware gilt Punkt 9.3 sinngemäß. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt SMA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenGeschäftsbeziehung erfüllt sind. Der Besteller Vorher ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende dem AG Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtuntersagt. 8.22. Eine Veräußerung etwaige Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigtVorbehaltsware wird für SMA vorgenommen, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenohne dass für SMA hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu gebenVerarbeitung mit fremden, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht SMA gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum steht SMA der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Rechnungswertes der gelieferten Ware Vorbehaltsware zu den anderen übrigen Sachen zur Zeit im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildungzu. Dassel- be Gleiches gilt, wenn der AG nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die Ware der AG unentgeltlich für SMA verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. 3. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. 4. Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an SMA abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen von SMA verkauften Waren veräußert, so ver- bunden oder vermischt wirdgilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, dass Beiselen ihr Eigentum verliertan denen SMA Miteigentumsanteile gem. Ziffer VII.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsteile. 5. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für BeiselenAG ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf von SMA einzuziehen. Für die durch Verarbeitung SMA wird von dem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen SMA gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Wareein sonstiger erheblicher Mangel der Zahlungsfähigkeit vorliegt. Zur Sicherung Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring- Banken – ist der AG nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Beiselen tritt SMA berechtigt. Auf Verlangen der Besteller schon jetzt alle ihm aus SMA ist der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist AG verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz seine Abnehmer sofort von der Abtretung an SMA zu unterrichten und SMA die zur Sicherung der Düngemittel- Einziehung erforderlichen Auskünfte und Saatgutversorgung Unterlagen zu Gunsten von Beiselen geltend geben. SMA ist berechtigt, die Abnehmer über die Abtretung selbst zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenunterrichten. 8.66. Beiselen Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AG unverzüglich SMA zu benachrichtigen. 7. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SMA berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sowie zu diesem Zweck das Grundstück des AG zu betreten und die Ware zur Anrechnung auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als gegenüber SMA bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten. 8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller SMA um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen10%, wird SMA auf Verlangen des AG Sicherheiten nach Xxxx von SMA freigeben. 8.79. Bei Warenlieferungen Sollte in andere Rechtsordnungendem Bestimmungsland die vorstehenden Regelungen gegen geltendes Recht verstoßen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkengelten die gesetzlichen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt als vereinbart, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sinddem Vorstehenden am nächsten kommen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.113.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von bioMérieux aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Forderun- genSaldoforderungen aus Kontokorrent, (gesicherte Forderungen) behält sich bioMérieux das Eigentum an den gelieferten Waren vor. 13.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht an Dritte weiterveräußert werden. 13.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Reagenzien und Verbrauchsmaterialien dürfen von dem Kunden im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert und verbraucht werden, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Verbrauchsmaterialien und Reagenzien sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Reagenzien und Verbrauchsmaterialien, die Beiselen aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen dessen Abnehmer oder Dritte entstehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenKunde bioMérieux bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. bioMérieux nimmt diese Abtretung an. Der Besteller Kunde darf die an bioMérieux abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für bioMérieux einziehen, solange bioMérieux diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von bioMérieux, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird bioMérieux die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 13.4. Weder die Geräte noch die Reagenzien und Verbrauchsmaterialien dürfen an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. 13.5. Der Kunde hat bioMérieux unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die bioMérieux gehörenden Waren erfolgen. Er muss auf das Eigentum von bioMérieux hinweisen. 13.6. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist verpflichtetbioMérieux berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer Waren aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen, soweit diese nicht verbraucht sind. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf bioMérieux diese Rechte nur geltend machen, wenn bioMérieux dem Kunden eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 13.7. Der Kunde hat die gelieferten Geräte pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-Feuer, Was- ser- Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen Diebstahl in Höhe des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Neuwerts der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenversichern. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen, Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.14.1. Die gelieferte Xxxx bleibt Begründung, Umfang, Aufrechterhaltung, Behandlung, Versicherung 4.1.1. Sämtliche ARISTO-Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genBegleichung aller, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung ARISTO gegen den Besteller Vertragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, Ei- gentum von BeiselenEigentum der ARISTO. 4.1.2. Der Besteller ist verpflichtet, Vertragspartner muss die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte ARISTO-Ware für (die Dauer des Eigentumsvorbehalts „Vorbehaltsware“) bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. 4.1.3. Insbesondere ist er verpflichtet, Der Vertragspartner muss die Ware Vorbehaltsware auf eigene seine Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. 4.1.4. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insb. sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat XXXXXX das Recht, die Vorbehaltsware gemäß § 985 BGB heraus zu versichernverlangen (das „Herausgabeverlangen“) sowie vom Vertrag zurückzutreten, nachdem XXXXXX eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Das Herausgabeverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, welcher ggf. gesondert erklärt wird. Ebenfalls keinen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn XXXXXX die Vorbehaltsware pfändet. Von XXXXXX zurückgenommene Vorbehaltsware darf ARISTO verwerten. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abErlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner XXXXXX schuldet, nachdem XXXXXX einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. 4.1.5. Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 4.1.6. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt Vertragspartner ist berechtigt, die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gestattetzu verarbeiten oder weiter zu veräußern. 4.1.7. Soweit die Rechtsordnung eines Staates, in den die Lieferungen erfolgen sollen, als Voraussetzung für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes – insb. auch den Gläubigern des Vertragspartners gegenüber – besondere Erfordernisse vorsieht, verpflichtet sich der Vertragspartner, unverzüglich auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswirksame Entstehung des Eigentumsvorbehalts und dessen Aufrechterhaltung bis zur Zahlung aller, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die ARISTO gegen den Vertragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, sicherzustellen. 4.1.8. Lässt die Rechtsordnung eines Staates, in den die Lieferungen erfolgen sollen, die wirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht zu, gestattet sie aber ARISTO, sich andere Rechte an der ARISTO-Ware vorzubehalten oder einräumen zu lassen, welche der Sicherung der offenen Forderungen dienen, so steht es ARISTO frei, alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz bei sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die ARISTO zum Schutz ihres Eigentumsrechts oder anderer Rechte an der ARISTO-Ware zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenoffenen Forderungen treffen will. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Einkaufs , Verkaufs Und Dienstleistungsbedingungen, Allgemeine Einkaufs , Verkaufs Und Dienstleistungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung bei Übernahme blei- ben alle Kaufgegenstände bis zur völligen Abdeckung sämt- licher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners Eigentum von Schwarzmüller. Die gelieferte Xxxx Der Eigen- tumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, näm- lich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Ein- stell- und Versicherungskosten. Schwarzmüller ist berechtigt, Fahrzeugpapiere, beispiels- weise einen Einzelgenehmigungsbescheid oder die Zulas- sungsbescheinigung Teil II, bis zur vollständigen Bezahlung Abdeckung sämtlicher Forderun- genaus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten, die Beiselen aus sofern dieser für den Lie- fergegenstand ausgestellt wurde. Wenn von dritter Seite auf das Fahrzeug zugegriffen werden sollte, hat der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenVertragspart- ner Schwarzmüller sofort mit eingeschriebenem Brief hiervon zu verständigen. Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne schriftliche Zu- stimmung von Schwarzmüller den Kaufgegenstand Dritten zu verpfändenüberlassen, zur Sicherheit ihn zu übereignen veräußern oder sonstigezu belasten. Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes ist Schwarzmüller unverzüglich vom Ver- tragspartner zu benachrichtigen. Entstehen durch vertrags- widrige Handlungen des Vertragspartners, etwa durch Verfü- gung über das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen Schwarzmüller, Ansprüche des Vertragspartners gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an Schwarzmüller abgetreten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kauf- gegenstand vom Vertragspartner auf Verlangen von Xxxxxxx- xxxxxx auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu treffenversichern und die Versicherungspolicen zugunsten von Schwarzmüller zu vinkulieren, sodass Auszahlungen der Versicherung der Zustimmung von Schwarzmüller bedürfen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu gebenDauer des Eigentumsvorbehaltes, den Dritten über die Eigentumsrechte Kaufgegenstand in ordnungsge- mäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Repara- turen - abgesehen von Beiselen Notfällen - in den Reparaturwerkstätten von Schwarzmüller oder in einer anerkannten Werkstätte von Schwarzmüller ausführen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fortlassen. Wird die Ware der Kaufgegenstand mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetZustimmung von Schwarzmül- ler vor Bezahlung weiterveräußert, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt Vertragspartner schon jetzt seine Rechte aus diesem Verkauf (Kaufpreisfor- derungen, Eigentumsvorbehalte usw.) gegenüber dem Dritt- schuldner an Schwarzmüller ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch Schwarzmüller zu be- nachrichtigen. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner ist Schwarzmüller berechtigt, den Lie- fergegenstand zurückzuverlangen und abzuholen, nachdem Schwarzmüller dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat. Der Vertragspartner ermäch- tigt Schwarzmüller insbesondere zur Wegnahme des Liefer- gegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass Schwarzmül- ler etwas Gegenteiliges erklärt. Aus einer solchen Wegnahme entstehen für den Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen Schwarzmüller. Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass der Zeitwert des Fahrzeuges durch einen, von Schwarzmüller zu bestimmen- den, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen abKraft- fahrzeugwesen ermittelt wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen Sollte die Verwertung des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sindLie- fergegenstandes erforderlich sein, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenAbverkaufserlös abzüglich etwaiger entstandener Kosten wie z.B. Provisionen, Schätzgebühren, Reparaturen, usw. auf offene Forderungen von Schwarzmüller gutgeschrieben. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit Vertragspartner ver- zichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindauf weiter- gehende Ansprüche.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt BPW behält sich das Eigentum an sämtlichen gelie- ferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den mit dem Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselenvor; hier- bei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängen- des Liefergeschäft. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Dauer Saldofor- derung. 2. Werden bewegliche Sachen im Sinne des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln§ 947 BGB miteinander verbunden und ist eine Sache im Sinne des § 947 Abs. Insbesondere ist er verpflichtet2 BGB als Hauptsache anzuse- hen, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist dann überträgt der Besteller BPW – soweit es sich bei der Hauptsache nicht ohnehin um die von BPW gelieferte(n) Sache(n) handelt – gem. §§ 929 Satz 1, 930 BGB hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich anden Miteigentumsanteil zu- rück, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistender sich nach dem Verhältnis des Wertes ergibt, den die von BPW beigestellte(n) Sache(n) zur Zeit der Verbindung hatte(n) und räumt BPW diesbezüglich nach § 868 BGB mittelbaren Besitz ein. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtAbs. 1 gilt ent- sprechend. 8.23. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Veräußert der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu gebendie gelieferte Ware bestim- mungsgemäß weiter, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt er hiermit schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware Veräußerung entstehenden Forderungen (ein- schließlich MwSt.) gegen seine Abnehmer mit sämtlichen allen Nebenrechten an Beiselen ab, BPW bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteVerarbei- tung, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich anUmbildung, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtVerbindung, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen Vermischung oder Ver- mengung im eigenen Namen einzuziehenSinne des Abs. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen2 veräußert worden ist. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenAus begründetem Anlass – insbesondere, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs nach- kommt – ist der Besteller verpflichtetauf Verlangen von BPW ver- pflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Abtretung den Dritten gegenüber bekannt zu geben, alle zum Ein- zug geben und BPW die zur Geltendmachung der Forderungen Rechte erforderlichen Angaben Auskünfte zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen geben und den Schuldnern Unter- lagen auszuhändigen. BPW wird die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten gehaltenen Sicherungen insoweit freizugebenfreige- ben, als der realisierbare ihr Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als insgesamt 20 % übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt BPW. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx Gelieferte Ware bleibt Eigentum von SynFlex bis zur zum vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genAusgleich aller, die Beiselen aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der Geschäftsverbindung erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von SynFlex gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. 2. Während des Bestehens des Eigen- tumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von BeiselenSynFlex zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, versichern sowie auf Anforderung von SynFlex die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von SynFlex zu kenn- zeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen Feuer-die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, Was- ser- in voller Höhe und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung unwiderruflich an SynFlex ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen ; SynFlex nimmt die Abtretung hiermit an. 3. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein Während des Bestehens des Eigentums- vorbehaltes wird der Kunde SynFlex umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an SynFlex abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, weist und SynFlex unentgeltlich bei der Besteller Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich unwiderruflich sicherungshalber an SynFlex abgetreten; SynFlex nimmt die Abtretung an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.24. Eine Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an SynFlex zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetzustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an SynFlex ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Ver- äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrent- forderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an SynFlex ab. SynFlex nimmt die Abtretungen an. 5. Der Besteller Kunde bleibt ermächtigt, an SynFlex abgetretene Forderungen treuhänderisch für SynFlex einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von SynFlex eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an SynFlex weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von SynFlex vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kredit- institut zustehenden Forderungen an SynFlex ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwider- ruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an SynFlex ab. SynFlex nimmt die Abtretungen an. 6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für SynFlex als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für SynFlex hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von SynFlex gelieferte Xxxx mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von SynFlex kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf SynFlex und verwahrt ihn unentgeltlich und treu- händerisch für SynFlex. 7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentums- vorbehalt untersteht. SynFlex ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenim Gewahrsam des Kunden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigewird SynFlex auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat soweit der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über Rechnungswert der Ware die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an den Maßnahmen der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Beiselen zum Schutz SynFlex bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden stehenden Ware mitzuwirkenAnsprüche gegen Dritte getreten sind und diese von SynFlex im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird SynFlex auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt. 8.38. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abWenn noch nicht vollständig bezahlte, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen sich im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung Gewahrsam des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn Kunden befindet und die Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers Kunden beantragt wirdwird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen SynFlex oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann SynFlex dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt heraus- verlangen. Im Fall SynFlex ist nicht berechtigt, die Heraus- gabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Widerrufs ist Vertrages entscheidet und der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenPreis bezahlt ist. 8.49. Im Falle des Zahlungsverzugs Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Bestellers Kunden, ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte SynFlex berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretendie Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu Kunde ist ungeachtet sonstiger SynFlex zustehender Rechte verpflichtet, an SynFlex die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden bisherigen Vertrags- abwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu gewähren ersetzen und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenfür jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1,5 % des Warenwertes zu zahlen. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Eigentumsvorbehalt. 8.17.1. Die gelieferte Xxxx bleibt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen gänzlichen Bezahlung sämtlicher Forderun- gendes vereinbarten Preises inklusive USt bzw. Einlösung etwaig laufender Akzepte und etwaiger, bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Vertragsgegenstand Eigentum von FIX. Zu den Ansprüchen von FIX gehören ebenso alle Nebenforderungen wie Zinsen sowie Aufwandersatzansprüche. 7.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von FIX unzulässig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Zahlungen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich auf den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenerforderlich werdende Reparaturen sofort von Seiten FIX oder einer anderen von FIX anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen. 8.77.3. Bei Warenlieferungen in andere RechtsordnungenFür den Fall des Veräußerns oder der Verpfändung des unter Eigentumsvorbehalts stehenden Kaufgegenstandes verpflichtet sich der Kunde, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung FIX unverzüglich zu verständigen und vollkommen schad- und klaglos zu halten. 7.4. FIX ist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden, auf eine geringere Sicherungswirkung hat wie in ihm geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich als sein Eigentum kenntlich zu machen und nimmt der Bundesrepublik DeutschlandKunde zur Kenntnis, räumt dass die eigenmächtige Entfernung der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht einKenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Vertragsgegenstand an ihn die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenDie Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. 7.5. Der Besteller wird Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat FIX die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an allen Maßnahmen mitwirkenden im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und FIX spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren. 7.6. Wird über das Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, so ist der Konkursmasse die für die Wirksamkeit Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung untersagt. 7.7. Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so ist FIX jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindzwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.113.1. Die gelieferte Xxxx Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genEigentum von Raumplan. Gerät Besteller mit der Zahlung in Verzug, hat Raumplan das Recht, auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die Beiselen einstweilige Herausgabe der im Eigentum von Raumplan stehenden Waren zu verlangen. 13.2. Hat Besteller den Preis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung gegen Geschäftsbeziehung mit Raumplan vom Besteller noch nicht vollständig bezahlt, behält sich Raumplan darüber hinaus das Eigentum an den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtgelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen13.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte Verarbeitung der von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Raumplan gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommengilt Raumplan als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Erfolgt die Ware Verarbeitung zusammen mit anderenanderen Materialien, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Raumplan unmittelbar Miteigentum an der den neuen Sache Waren im Verhältnis des Xxxxx Rechnungswerts der von Raumplan gelieferten Ware Waren zu den dem der anderen Sachen Materialien. 13.4. Besteller ist zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Warestehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Raumplan rechtzeitig nachkommt. Zur Sicherung In diesem Falle tritt Xxxxxxxxx jedoch in Höhe aller Forderungen aus der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon Geschäftsbeziehung bereits jetzt alle ihm Forderungen aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten einer solchen Verfügung an Raumplan ab. Beiselen nimmt diese Sofern Raumplan im Falle der Verarbeitung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung schon jetzt anim Verhältnis des Wertes der von Raumplan unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Der Unbesehen der Befugnis von Raumplan, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Raumplan, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über dessen Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. 13.5. Auf Verlangen von Raumplan hat Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von Raumplan stehenden Waren und über die an Raumplan abgetretenen Forderungen zu geben. Auch hat Xxxxxxxxx auf Verlangen Raumplan die in deren Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer über die Abtretung zu informieren. 13.6. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist Raumplan verpflichtet, das Früchtepfand- recht die Sicherheiten nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist Auswahl durch Raumplan auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen 14.1 Kupan behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten und nicht vollständig bezahlten Sachen vor. 14.2 Dieser Eigentumsvorbehalt dient der Absicherung der Bezahlung sämtlicher Forderun- genaller Beträge, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen Abnehmer Kupan für die oder im Zusammenhang mit den Besteller zustehenvon Kupan vorgenommenen Lieferungen samt Zinsen und Kosten schuldet. 14.3 Solange nicht alle geschuldeten Beträge bezahlt sind, Ei- gentum hat der Abnehmer die gelieferten Sachen dergestalt zu verwahren, dass die Sachen sofort für jedermann als Eigentum von BeiselenKupan erkennbar sind. Der Besteller Abnehmer darf daher über die Sachen, auf denen der Eigentumsvorbehalt lastet, nur im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs und nur unter Beachtung des normalen Verwendungszwecks der Sachen verfügen. 14.4 Der Abnehmer darf die Sachen, auf denen der Eigentumsvorbehalt lastet, nicht verpfänden, vermieten, in Verwahrung oder Gebrauch nehmen, beleihen, verkaufen oder ausliefern. 14.5 Sollten Dritte die Sachen, auf denen der Eigentumsvorbehalt lastet, pfänden oder Rechte daran bestellen oder Rechte darauf geltend machen wollen, ist der Abnehmer verpflichtet, Kupan davon so schnell, wie dies vernünftigerweise erwartet werden darf, in Kenntnis zu setzen. 14.6 Der Abnehmer verpflichtet sich, die Sachen, auf denen der Eigentumsvorbehalt lastet, gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten und Kupan die Versicherungspolice auf erstes Anfordern zur Einsicht vorzulegen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Rechte aus diesen Versicherungen auf Wunsch von Kupan an Kupan zu verpfänden. 14.7 Kommt der Abnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ist Kupan berechtigt, alle Sachen, auf denen der Eigentumsvorbehalt stehende Ware lastet, ohne gerichtliches Einschreiten zurückzunehmen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Sachen nach erster Ermahnung durch Kupan für Rechnung und Gefahr des Abnehmers an Kupan zurückzugeben oder für Kupan bereitzuhalten. Der Abnehmer erteilt Kupan oder einem von Kupan einzusetzenden Dritten hiermit bereits vorab seine bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, in allen Fällen, in denen Kupan ihre Eigentumsrechte ausüben möchte, alle Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich ihre Eigentume befinden, und diese Sachen von dort mitzunehmen. 14.8 Der Eigentumsvorbehalt im Sinne dieses Artikels gilt auch zu Gunsten des Dritten, der die Dauer Forderung(en) hinsichtlich der Beträge im Sinne von Absatz 1 durch Abtretung oder Rechtseintritt erwirbt; Abtretung und Rechtseintritt haben keinen Wegfall des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtzur Folge. 8.2. Eine Veräußerung 14.9 Kupan kann die Rechte aus diesem Eigentumsvorbehalt an denjenigen übertragen, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur die Forderungen hinsichtlich der Beträge im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetSinne von Absatz 1 durch Abtretung oder Rechtseintritt erwirbt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenDiese Übertragung entfaltet erst dann Wirkung, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, Abnehmer davon in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenKenntnis gesetzt worden ist. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1Die Auslieferung erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB und analog zu § 3 Ziff. Die gelieferte Xxxx bleibt bis 12 der Verkehrsordnung für den Buchhandel. Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert: a) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen behält Umbreit sich das Eigentum an den Besteller zustehenUmbreit-Lieferungen vor. Das gilt auch dann, Ei- gentum wenn der Abnehmer den Kaufpreis für bestimmte (von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm näher bezeichnete) Lieferungen bezahlt hat (Kontokorrentklausel). b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts muss, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, vom Abnehmer pfleglich zu behandelnbehandelt werden. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-Gefahren wie Diebstahl, Was- ser- Feuer- und Diebstahlsschäden Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Abnehmer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenveräußern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten tritt er bereits jetzt an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten Umbreit ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtetUmbreit verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. d) Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. e) Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Umbreit-Ware an Dritte und Abtretung, sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder einer anderen Beeinträchtigung der Bewertung Umbreit-Rechte durch Dritte ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort zu widersprechen und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenUmbreit Anzeige zu machen. Die Kosten einer Intervention gehen in jedem Fall zulasten des Abnehmers. 8.7f) Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. Bei Warenlieferungen Es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. Das Betreten der Geschäftsräume zur Aussonderung der Vorbehaltsware wird einem Beauftragten von Umbreit bereits jetzt durch den Abnehmer genehmigt. g) Nimmt der Abnehmer Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in andere Rechtsordnungenein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt nach erfolgter Saldierung der einzelnen Kontokorrentforderungen der jeweils anerkannte perio- dische Saldo bzw. – wenn dieser seinerseits in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie das Kontokorrent eingestellt wird – der mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses entstehende Schlusssaldo als abgetreten. Werden Umbreit-Forderungen in ein mit dem Abnehmer bestehendes Kontokorrent- verhältnis aufgenommen, so gilt der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die vereinbarte Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindSaldoforderung von Umbreit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung gegen mit dem Besteller vor. Scheck- und Wechselzahlungen gelten erst mit endgültiger Einlösung als Erfüllung. 8.2 Nimmt der Besteller eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware vor, geschieht dies auf eigene Gefahr und ohne jegliche Verpflichtungen für den Lieferer. Wird die gelieferte Xxxx mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller zustehenim Zeitpunkt des Abschlusses des Lieferungsvertrages seine Herausgabe, Ei- gentum von BeiselenEigentums bzw. Miteigentumsrechts an dem vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand an den Lieferer ab und verwahrt den gemischten Bestand oder den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer. 8.3 Der Besteller ist verpflichtet, darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er im Voraus an den dies bereits jetzt annehmenden Lieferer zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung dessen Sicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigtermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenabgetretenen Forderungen einzuziehen. Sind die Forderungen des Lieferers fällig, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter so hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen eingezogene Beträge gesondert aufzubewahren und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und sofort an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen Lieferer abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der dem Lieferer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen Waren oder auf die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen abgetretenen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertensofort mitzuteilen. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung 8.4 Übersteigt der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht Wert der gegebenen Sicherungen die Forderungen des Bestellers an Lieferers um mehr als 10%, ist der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugebendarüber hinaus vom Besteller gegebenen Sicherungen an diesen zurückabzutreten. Der Lieferer kann nach seinem billigen Ermessen bestimmen, als welche Forderungen abgetreten werden. 8.5 Bei Nichteinhaltung der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Zahlungseinstellung, Geschäftsauflösung sowie bei Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss eines Moratoriums erlöschen die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert Rechte des Bestellers zur Verarbeitung und Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zur Einziehung der vom Nominalwert bei Lieferer vorstehend abgetretenen Forderungen. Der Lieferer ist in diesem Falle berechtigt, die Ware in seine Verfügungsgewalt zu nehmen und offene Forderungen des Bestellers gegenüber seinen Kunden für diesen einzuziehen, soweit diese im Zusammenhang mit den Forderungen auszugehen. 8.7Lieferungen des Lieferers stehen. Bei Warenlieferungen in andere RechtsordnungenMacht der Lieferer xxxxxxx Xxxxxxxx, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn er dies ausdrücklich erklärt. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenRücknahme gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkenist in diesem Falle ferner verpflichtet, die für vorstehend ausbedungene Abtretung von Eigentumsrechten und Forderungen auf Verlangen des Lieferers den Drittschuldnern bekanntzugeben und dem Lieferer die Wirksamkeit zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sinddie benötigten Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferer ist berechtigt, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommene Ware anstelle des Rechnungswertes mit dem im Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Tagespreis oder dem Preis gutzuschreiben, den er bei einer zumutbaren Verwertung oder Veräußerung zu erzielen vermag, wobei der Veräußerungsaufwand in jedem Fall zu Lasten des Bestellers geht.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen Pfändung des Liefergegenstandes durch den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenLieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 5. Der Besteller ist verpflichtetzur Weiterveräußerung des Vorbehaltslieferteiles im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist wenn er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen dem Lieferer hiermit schon jetzt alle Entschädigungsansprüche Forderungen abtritt, die ihm aus dieser Versicherung der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird das Vorbehaltslieferteil unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Lieferer ab. Werden Vorbehaltslieferteile vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Lieferer gehörenden Liefergegenständen veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Vorbehaltslieferteiles mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenauch nach Abtretung ermächtigt. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen Die Befugnis des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigtLieferers, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenForderungen selbst einzuziehen, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigebleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abnicht einzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist daß der Besteller verpflichtet, Beiselen ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.46. Im Falle Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigtVorbehaltslieferteiles nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretendass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Bei Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht Verbindung des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Vorbehaltslieferteiles mit anderen, Beiselen nicht dem Lieferer gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetLiefergegenständen, so erwirbt Beise- len das Miteigentum steht dem Lieferer der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware Wertes des Vorbehaltslieferteiles zu den anderen Sachen zur Zeit übrigen verarbeitenden Lieferteilen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildungund Verbindung zu. Dassel- be giltErwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, wenn so sind sich die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wirdVertragspartner darüber einig, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten dem Lieferer im Übrigen dieselben Bestimmungen wie Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsteile Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenden Lieferer verwahrt. 8.67. Beiselen ist auf Verlangen Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Bestellers verpflichtetLiefergegenstandes durch den Besteller eine wechselmässige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, diesem zugrunde liegende Forderung aus Liefergegenstandslieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener. 8. Wenn der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Bei der Bewertung ist 9.Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Vertrag zurückzutreten und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehendie sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt Waren bleiben Eigentum von puris bis zur vollständigen Bezahlung Tilgung des zugrundeliegenden Kaufpreises sowie sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen übrigen aus der Geschäftsverbindung noch offenen Verbindlichkeiten des Bestellers (erweiterter Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt). 2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern oder zu vermieten. Er tritt puris bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen, die ihm aus einer solchen Weiterveräußerung und/oder Vermietung zustehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf puris nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller puris mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von puris in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Auch diese Abtretung nimmt puris bereits jetzt an. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu‚ verfügen. Auf Verlangen von puris hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und puris die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einzigung und etwaiger Interventionen Dritter trägt der Besteller. 3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sowie Factoring ist unzulässig. 4. Erfüllt der Besteller zustehenseine Zahlungsverpflichtung innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, Ei- gentum löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein und leistet er trotz Mahnung von Beiselenpuris, verbunden mit Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt, so ist puris berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt bestehenden Waren sofort an sich zu nehmen: ebenso kann puris die weiteren‚ Reste aus dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich geltend machen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich puris den Besitz der Waren zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernverschaffen. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abgewährt puris oder deren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Der Besteller hat Beiselen auf Das Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisenHerausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware puris ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. 5. Der Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenbleibt auch dann bestehen, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigewenn einzelne Forderungen von puris in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und vom Besteller anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht puris nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, das Eigentum sondern auch für den kausalen Saldo zu. 6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenpuris gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt mehr als 20%, so ist puris auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihr zustehende Sicherungen nach ihrer Xxxx insoweit freizugeben. 7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich puris unverzüglich, schriftlich zu benachrichtigen benachrichtigen, damit puris Klage gemäߧ 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und alle notwendigen Auskünfte außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu gebenerstatten, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist haftet der Besteller hiermit für den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenpuris entstandenen Ausfall. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gendes Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstigen Kosten im Eigentum von DENTSPLY. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 8.2. Der Besteller ist im Rahmen des üblichen Umfanges seiner Geschäftstätigkeit zur Verarbeitung sowie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (d.h. dem Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. 8.3. Bei Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Besteller gilt die dadurch entstehende Kaufpreisforderung als an DENTSPLY sicherungsweise abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Beiselen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen. 8.4. DENTSPLY gibt auf Verlangen des Bestellers die zur Sicherung abgetretenen Forderungen in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von DENTSPLY entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert der Forderungen die Deckungsgrenze von 110 % (einhundertzehn Prozent) der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert der Forderungen im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150 % (einhundertfünfzig Prozent) der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes der zur Sicherung abgetretenen Forderungen bleibt möglich. 8.5. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung nicht verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Geschäftsverbindung gegen Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen. Dem Besteller zustehenist es weiters untersagt, Ei- gentum von Beiselenmit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. 8.6. Der Besteller ist verpflichtet, die unter den Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und DENTSPLY Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen Vorbehaltsware oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen abgetretene Forderungen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern . Ebenso ist die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht Forderung des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware DENTSPLY in geeigneter Form (zB Buchvermerk) zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dokumentieren und dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen Vertragspartner des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als auf Wunsch von DENTSPLY spätestens anlässlich der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenRechnungslegung an ihn bekannt zu geben. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungenvertragswidrigem Verhalten des Bestellers, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rückholung der Bundesrepublik Deutschland, räumt Ware berechtigt. Zwecks Rückholung der Ware gestattet uns der Besteller Beiselen hiermit ein landesüblichesausdrücklich und unwiderruflich, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben seine Geschäfts- und Handlungen vornehmenLagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. 8.8. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkenhat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die für durch einen Verstoß gegen die Wirksamkeit vorstehenden Verpflichtungen und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sinddurch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. (1) Die gelieferte Xxxx bleibt VVG behält sich das Eigentum an den gelieferten Tieren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenLieferung vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut hat der Besteller Bei- selen Abnehmer die VVG unverzüglich schriftlich in Textform zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenbenachrichtigen. 8.3(2) Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs be- rechtigt. Der Besteller Er ist nicht berechtigt, die Tiere zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt schon der VVG bereits jetzt die Forderungen alle aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen entstehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem Abnehmer und VVG vereinbarten bzw. noch ausstehenden Kaufpreises ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller Abnehmer ist widerruflich auch nach der Abtretung zur Forderungseinziehung ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehensolange er seine Zahlungsverpflich- tungen ordnungsgemäß erfüllt. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenVVG kann, wenn der Besteller Abnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommtZahlungsverpflichtun- gen im Verzug ist, in Zahlungsverzug gerätverlangen, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist dass der Besteller verpflichtet, Beiselen Abnehmer ihr zur Forderungseinziehung die abgetretenen Forderungen und For- derungen sowie deren Schuldner bekannt zu geben, gibt und alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenmitteilt. Werden die Tiere zusammen mit anderen Tieren weiterveräußert, so gilt die Forderung des Abneh- mers gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen dem Abnehmer und VVG vereinbarten bzw. noch ausstehenden Kaufpreises als abgetreten. 8.4(3) Werden die Tiere vom Abnehmer geschlachtet, besteht bereits jetzt Einigkeit, dass die VVG mit der Schlachtung an der neuen Sache (an Schlachtkörpern, Fleisch) einen dem Wert der noch ausstehen- den Kaufpreisforderung zum Wert der neuen Sache entsprechenden Miteigentumsanteil erlangt. IAb- satz 2 gilt im Falle übrigen für die neue Sache entsprechend. Werden die Schlachtkörper bzw. das Fleisch wiederum mit anderen Sachen vermischt oder verbunden oder hieraus neue Sachen (z.B. Wurst) verarbeitet, sind die Parteien bereits jetzt darüber einig, dass der Verkäufer mit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung an den vermischten, verbundenen oder neu hergestellten Sachen einen dem Wert der noch ausstehenden Kaufpreisforderung zum Wert der vermischten/verbundenen Sache entsprechenden Miteigentumsanteil erlangt. Werden die Schlachtkörper bzw. das Fleisch zusammen mit anderen Schlachtkörpern bzw. Fleisch weiterveräußert, so gilt die Forderung des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen Abnehmers gegen den Besteller anderweitig verwertenDrittabnehmer in Höhe des zwi- schen dem Abnehmer und VVG vereinbarten bzw. noch ausstehenden Kaufpreises als abgetreten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung (5) Mit Zahlung einer jeden Rate auf den Kaufpreis wird dem Abnehmer ein der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers Höhe der Rate ent- sprechender Miteigentumsanteil an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verlierteingeräumt. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen Abnehmer ist berechtigt, an diesem ihm eingeräumten Miteigentumsanteil Sicherheiten für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtetDritte zu bestellen, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung insbesondere hieran Sicherungseigentum zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenbestellen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Viehgeschäft

Eigentumsvorbehalt. 8.1. 17.1 Technirub behält sich das Eigentum an allen im Rahmen des Vertrags gelieferten und noch zu liefernden Produkten vor, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Abnehmer all seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Technirub nachgekommen ist. 17.2 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen in Artikel 17.1 genannten Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Bezahlung sämtlicher Forderun- gendes Kaufpreises der gelieferten und noch zu liefernden Produkte, zuzüglich der Forderungen in Bezug auf verrichtete Arbeiten, die Beiselen aus sich auf die Lieferung beziehen und Forderungen wegen zurechenbarem Verzug des Abnehmers in der Geschäftsverbindung gegen Einhaltung seiner Verpflichtungen, darunter die Bezahlung von Schadensersatz, außergerichtliche Kosten, Zinsen und eventuelle Bußgelder. 17.3 Wenn es die Lieferung identischer, nicht individualisierbarer Produkte betrifft, wird jeweils die Produktpartie mit den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselenältesten Rechnungen als zuerst verkaufte Partie betrachtet. Der Besteller Eigentumsvorbehalt ruht daher auf jeden Fall immer auf alle gelieferten Produkten, die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehalts noch im Lagerbestand, Geschäft und/oder Inventar des Abnehmers befinden. 17.4 Produkte, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, dürfen vom Abnehmer im Rahmen der normalen Betriebsausübung weiterverkauft werden, wenn er gegenüber seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt für die gelieferten Produkte bedungen hat. 17.5 Solange auf den gelieferten Produkten ein Eigentumsvorbehalt ruht, ist der Abnehmer nicht befugt, diese Produkte auf irgendeine Weise zu verpfänden oder faktisch einem Finanzgeber bereitzustellen. 17.6 Der Abnehmer ist verpflichtet, Technirub unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte angeben, Eigentums- oder sonstige Rechte an den Produkten haben, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht. 17.7 Bei Pfändung, Zahlungsvergleich oder Konkurs wird der Abnehmer unverzüglich den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Insolvenzverwalter oder den Kurator auf die Eigentumsrechte von Technirub hinweisen. 17.8 Der Abnehmer ist zu dem Zeitpunkt, an dem er all seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Technirub nachgekommen ist, verpflichtet, die Produkte, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, sorgfältig und als erkennbares Eigentum von Technirub zu lagern. 17.9 Der Abnehmer muss für eine derartige Betriebsversicherung bzw. Inventarversicherung Sorge tragen, dass die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für geliefert wurden, jederzeit mitversichert sind und wird Technirub auf deren erste Aufforderung Einsicht in die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, Versicherungspolice und die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtentsprechenden Prämienzahlungsbelege erteilen. 8.2. Eine Veräußerung 17.10 Wenn der unter Abnehmer in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Artikels handelt oder Technirub sich auf den Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen beruft, haben Technirub und seine Arbeitnehmer das unwiderrufliche Recht, das Gelände des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, Abnehmers zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändengelieferten Produkte zurückzunehmen. Dies unvermindert des Rechts von Technirub, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigeauf Vergütung von Xxxxxxx, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen entgangenen Gewinns und alle notwendigen Auskünfte zu gebenZinsen und des Rechts, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenVertrag ohne weitere Inverzugsetzung mittels schriftlicher Erklärung aufzuheben. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt Der LIEFERANT behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung sämtliche Forderungen des LIEFERANTEN gegen den Besteller zustehenBESTELLER aus dem Vertrag beglichen sind. Dies gilt auch dann, Ei- gentum von Beiselenwenn einzelne oder sämtliche Forderungen des LIEFERANTEN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Scheck-Wechsel-Zahlungen erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom LIEFERANTEN akzeptierten Wechsels durch den BESTELLER und erlischt nicht schon durch Gutschrift des erhaltenen Schecks. 2. Der Besteller LIEFERANT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer gelieferten Sachen auf Kosten des Eigentumsvorbehalts pfleglich BESTELLERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu behandelnversichern. Insbesondere Dies gilt nicht, falls der BESTELLER diese Versicherungen nachweislich selbst abgeschlossen hat. 3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der BESTELLER den LIEFE- RANTEN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gelieferte Sachen gepfändet o- der sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des BESTELLERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist er der LIEFERANT nach erfolgloser Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt, gelie- ferte Xxxxxx herauszuverlangen und der BESTELLER verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versicherngelieferten Sachen herauszugeben. 5. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen Antrag auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtetBESTEL- LERS berechtigt den LIEFERANT, Beiselen vom VERTRAG zurückzutreten und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt sofortige Rück- gabe von gelieferten Sachen zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenverlangen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten6. Der Besteller hat Beiselen BESTELLER ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Sachen im normalen Ge- schäftsverkehr berechtigt. Seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Sachen tritt der BESTELLER schon jetzt an den LIEFERANTEN in Höhe des mit dem LIE- FERANTEN vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der LIEFERANT verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange • der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenEinziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder • über das Vermögen des BESTELLERS kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens gestellt wurde. 8.57. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gelieferten Sachen wird durch den Besteller wird BESTELLER stets für Beiselen den LIEFERANTEN vorgenommen. Das Anwartschafts- recht In diesem Fall setzt sich das Vorbehaltsrecht des Bestellers LIEFERANTEN an gelieferten Sachen an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Vorbehaltssache mit anderen, Beiselen nicht dem LIEFERANTEN gehörenden Sachen Gegenständen verarbeitet oder umgebildetverbunden, so erwirbt Beise- len der LIEFERANT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Vorbehaltssache zu den anderen Sachen zur Zeit Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertVerbindung. Der Besteller BESTELLER verwahrt die neuen Sachen das Eigentum oder Miteigentum für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenden LIEFERANTEN. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 12.1 WR behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenmit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, Ei- gentum von Beiseleninsbesondere bei Zahlungsverzug, ist WR berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch WR liegt ein Rücktritt vom Vertrag. WR ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 12.2 Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ; insbesondere ist er verpflichtet, die Ware diese auf eigene Kosten gegen Feuer-Feuer- , Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Er darf die Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von WR beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. 12.3 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner gestatteten Vermietung von Waren, an denen WR Eigentumsrechte zustehen, tritt Beiselen der Vertragspartner schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung zur Sicherung an WR ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss Vertragspartner tritt WR auch die Forderungen zur Sicherung der Versicherung nachzuweisenForderungen von WR gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Beiselen WR nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Aus begründetem Anlass ist der Vertragspartner auf Verlangen von WR verpflichtet, die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist den Drittkäufern bekanntzugeben und WR die zur Geltendmachung der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen Rechte von WR erforderlichen Auskünfte zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtgeben und Unterlagen auszuhändigen. 8.2. 12.4 Eine Veräußerung etwaige Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Vorbehaltsware nimmt der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird Vertragspartner stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fortWR vor. Wird die Ware Vorbehaltsware mit anderen, Beiselen nicht WR gehörenden Sachen Gegenständen verarbeitet oder umgebildetuntrennbar vermischt, so erwirbt Beise- len WR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Rechnungswertes der gelieferten Ware Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zur Zeit verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder UmbildungVermischung. Dassel- be giltWerden Waren von WR mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, wenn so überträgt der Vertragspartner WR anteilmäßig Miteigentum, soweit die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertHauptsache ihm gehört. Der Besteller Vertragspartner verwahrt die neuen Sachen das Eigentum oder Miteigentum für BeiselenWR. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder bzw. Vermischung entstehende Sache gelten gilt im Übrigen dieselben Bestimmungen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenVorbehaltsware. 8.612.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die WR abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten, hat der Vertragspartner WR unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Beiselen ist Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. 12.6 WR wird die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten Vertragspartners insoweit freizugebenfreigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % 10 Prozent übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt WR. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.19.1. Sämtliche Lieferungen der Produkte von Lilliputiens erfolgen mit Eigentumsvorbehalt. 9.2. Die gelieferte Xxxx bleibt Übertragung des Eigentums an den Produkten ist ausgesetzt, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genihr Preis durch den Händler vollständig, mit Haupt- und Nebenforderungen, beglichen wurde, auch wenn ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wurde. Anderslautende Bestimmungen, insbesondere solche in den Allgemeinen Kaufbedingungen, gelten als gegenstandslos. 9.3. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Lilliputiens die ihm kraft der vorliegenden Bestimmung über den Eigentumsvorbehalt verliehenen Rechte auf sämtliche Forderungen ausdehnen kann, die Beiselen aus Lilliputiens gegenüber dem Händler hat und somit alle Produkte vom Händler zurücknehmen oder zurückfordern kann, die mangels Bezahlung im Eigentum von Lilliputiens verblieben sind. Dies gilt unbeschadet des Rechts von Lilliputiens, die laufenden Kaufverträge aufzulösen. Die Rücknahme der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenProdukte durch Lilliputiens erfolgt auf Kosten des Händlers, Ei- gentum von Beiselender dieser Bestimmung zustimmt. 9.4. Der Besteller ist verpflichtetHändler verpflichtet sich, die unter Produkte nur in einer mit dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandelnvereinbarenden Weise einzusetzen. Insbesondere Anderenfalls ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht Lilliputiens berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenProdukte unverzüglich vom Händler zurückzufordern. Der Händler verpflichtet sich außerdem, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigeLilliputiens unverzüglich über jede Verpfändung, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen Beschlagnahmung oder sonstigen Eingriffen Zugriff Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich auf die gelieferten Produkte zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkeninformieren. 8.39.5. Wird eine fällige Rechnung nicht beglichen, ist Lilliputiens berechtigt, nach einer einfachen Inverzugsetzung die Auflösung des Kaufvertrags zu verlangen. Lilliputiens kann überdies nach einer Inverzugsetzung einseitig ein Inventar der Produkte erstellen oder erstellen lassen, die sich im Besitz des Händlers befinden. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abHändler verpflichtet sich, und zwar unabhängig davonzu diesem Zweck freien Zugang zu seinen Warenlagern, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne Geschäften oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen sonstigen Speicherorten zu leistengewähren. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtHändler stellt sicher, dass die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn Identifizierung der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenProdukte von Lilliputiens möglich ist. 8.49.6. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigteines den Händler betreffenden Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens behält Lilliputiens sich das Recht vor, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertengelagerten Produkte zurückzufordern. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen9.7. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an Verlust-, Diebstahl- und Beschädigungsrisiko der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird verkauften Produkte sowie die Ware mit anderenpotenziell damit einhergehenden Schäden gehen allerdings auf den Händler über, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn sobald dieser die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenLieferung entgegennimmt. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. 8.1 Die im Rahmen der Leistungen an die Vertragspartei gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Freeland, bis die von der Vertragspartei geschuldeten Beträge vollständig bezahlt sind. 8.2 Von Freeland an die Vertragspartei gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtetProdukte, die unter den Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetgemäß dem vorstehenden Absatz fallen, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss dürfen von der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller Vertragspartei nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4werden. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers eines Konkurses oder einer Zahlungseinstellung oder eines Antrags auf ein WHOA seitens der Vertragspartei ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte der Weiterverkauf dieser Produkte im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit jedoch nicht gestattet. 8.3 Wenn die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder Freeland die begründete Befürchtung hat, dass sie dies nicht tun wird, ist Freeland berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretendie gelieferten Produkte, die dem im vorigen Absatz genannten Eigentumsvorbehalt unterliegen, von der Vertragspartei oder von Dritten, die das Produkt für die Vertragspartei aufbewahren, zu entfernen (oder entfernen zu lassen). Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang Die Vertragspartei ist verpflichtet, in diesem Sinne zu kooperieren, unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 15 % des Betrages, den sie Freeland für die Leistungen schuldet, unbeschadet des Rechts von Freeland, den gesamten Schaden von der Vertragspartei zu fordern. 8.4 Die Vertragspartei muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren gelieferten Produkte als Eigentum von Freeland kennzeichnen oder gesondert aufbewahren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenordnungsgemäß, sorgfältig und deutlich getrennt von anderen Waren lagern. 8.5. 8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers Vertragspartei räumt Xxxxxxxx hiermit unwiderruflich und bedingungslos das Recht ein, gegebenenfalls alle Orte zu betreten, an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt denen sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderendas Eigentum von Freeland befindet, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltund diese Produkte zurückzunehmen, wenn die Ware mit anderenVertragspartei in Verzug bleibt. 8.6 Wenn Freeland in der Folge die Produkte, Beiselen nicht gehörenden Sachen auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht, als sein Eigentum beansprucht und diese Produkte entweder zu diesem Zweck zurücknimmt oder sie an einen Dritten „longa manu“ liefert, dann wird die Forderung von Freeland gegenüber der Vertragspartei in Bezug auf diese Produkte um den Marktwert der so ver- bunden zurückgenommenen Produkte zum Zeitpunkt der Rücknahme reduziert. Der Marktwert entspricht in jedem Fall dem Kaufpreis, der durch den privaten oder vermischt öffentlichen Verkauf der zurückgenommenen Produkte an Dritte erzielt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen dies alles nach Ermessen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenFreeland. 8.6. Beiselen 8.7 Freeland ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtetberechtigt, so viele Produkte von der Vertragspartei zurückzunehmen, bis die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugebengesamte Forderung von Freeland, als einschließlich Kosten, Zinsen und eventuellem Schadenersatz, durch den privaten oder öffentlichen Verkauf der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenzurückgenommenen Produkte beglichen wurde. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Eigentumsvorbehalt. 8.1. 10.1 Die gelieferte Xxxx bleibt verkauften Geräte und Anlagen bleiben Eigentum von Consist bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen ihr gegen den Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselenzustehenden Ansprüche. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde zum Besitz und gegebenenfalls zum Gebrauch der Geräte und Anlagen berech- tigt, solange er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung sich nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtin Zahlungsverzug befindet. 8.210.2 Bis zur Begleichung der Ansprüche von Consist gegen den Kunden dürfen die Geräte und Anlagen nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verschenkt und auch nicht bei nicht qualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Dem Kunden ist dem Besteller nur die Weiter- veräußerung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gewöhnlichen Geschäfts- gang mit der Maßgabe gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf ein- schließlich sämtlicher Nebenrechte an Consist bis zur Höhe der Weiterveräußerung von dieser in Rechnung gestellten Beträge bereits jetzt abgetreten werden. Weiterer Abtretungs- vereinbarungen bedarf es nicht. 10.3 Consist kann verlangen, dass der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die ihr abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenAbtretungen mitteilt. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Geräte und Anlagen oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde der Consist sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigen- tumsvorbehalt Consist hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaf- fung der Geräte und Anlagen aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Drit- ten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, die Geräte und Anlagen während der Dauer des Eigentumsvorbe- halts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich auf eigene Kosten ausführen zu lassen, sofern nicht ein Fall der Gewähr- leistung nach Ziffer 8.1 vorliegt. 8.410.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Consist die Geräte und Anlagen vom Kun- den herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist die Geräte und Werke unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf bestmög- lich verwerten. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu Sämtliche Kosten der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren Rück- nahme und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertender Verwertung der Geräte und Anlagen trägt der Kunde. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet10.5 Consist verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicher- heiten Sicherungen insoweit freizugebenfreizu- geben, als der realisierbare ihr Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigtüber- steigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt Consist. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 1.Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigen- tum der ProLeiT bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ProLeiT zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Höhe aller ge- sicherten Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt, wird ProLeiT auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungs- rechte freigeben. Bei 2.Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Ge- schäftsgang und nur unter der Bewertung ist vom Rechnungswert Bedingung gestattet, dass der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Wiederverkäufer von seinem Besteller Bezahlung erhält oder den Forderungen auszugehen. 8.7Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Besteller erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt 3.Veräußert der Besteller Beiselen hiermit ein landesüblichesdie Vorbehaltsware, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht eintritt der er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten einschließlich eventueller Sal- doforderungen sicherungshalber an ProLeiT ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sindWird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verkauft, wird so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an ProLeiT ab, der dem von ProLeiT in Rech- nung gestellten Betrag entspricht. 4.Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller ProLeiT unverzüglich diese Erklärungen abgeben und zu benach- richtigen. 5.Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs- verzug, ist ProLeiT nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. 6.Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von XxxXxxX; in diesen Handlungen vornehmenoder ei- ner Pfändung der Vorbehaltsware durch ProLeiT liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ProLeiT hätte dies ausdrücklich erklärt. Der 7.Bis auf Widerruf ist der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkenberechtigt, die abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. ProLeiT ist insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindeine drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers zum Widerruf der Einziehungser- mächtigung berechtigt.

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Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis 1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genaller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von MGV aus diesem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich MGV das Eigentum an den gelieferten Waren vor. 2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselennoch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat MGV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die MGV gehörenden Waren erfolgen. 3)BeivertragswidrigemVerhaltendesBestellers,insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Zahlungen, ist verpflichtetMGV berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller die fälligen Zahlungen nicht, darf MGV diese Rechte nur geltend machen, wenn MGV dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 4) Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von MGV entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MGV als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MGV Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Dauer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Dritte tritt der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung insgesamt, ggf. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von MGV gemäß vorstehendem Absatz, zur Sicherheit an MGV ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen MGV nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenneben MGV ermächtigt. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigtMGV verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenForderung nicht einzuziehen, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen MGV gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wirdgestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Im Fall des Widerrufs ist Ist dies aber der Fall, so kann MGV verlangen, dass der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die von MGV deren Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind10%, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindMGV auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freigeben.

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Samples: Contract Terms

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, aller Forderungen behält sich AREV das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor. Alle Lieferungen gelten als ein zusammen- hängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenSaldoforderung. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verpfändenverarbeiten und zu veräußern. Verpfän- dungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Insol- venz) auf die Vorbehaltsware, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, wird der Besteller auf Eigentum und Erstrangigkeit von AREV hinweisen und AREV unverzüglich benachrichtigen. Auch durch den Einbau/Verarbeitung erwirbt der Besteller nicht das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat an der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4gelieferten Ware. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt Verarbeitung/Vermischung der Vorbehaltsware mit nicht im Eigentum von AREV stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das AREV Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Vorbehaltsware zu der anderen verarbeite- ten Sache. Für den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wirdFall, dass Beiselen ihr kein solcher Eigentumserwerb bei AREV eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum verliertoder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an AREV. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller hiermit schon jetzt alle ihm die aus der Verbindung der gelieferten Ware einer Veräußerung entstehenden Forde- rungen gegen seine Abnehmer mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden allen Nebenrechten an AREV bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen AREV nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche o- der Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. AREV ermächtigt den Besteller widerruflich, die an AREV abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. AREV darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwer- tungsfall widerrufen. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) auf Verlangen des Bestellers von AREV verpflichtet, die Abtretung an Drittkäufer offen zu legen und AREV alle zur Geltendma- chung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Sofern der Besteller mit der Zahlung der Entgeltforderung in Verzug gerät, ist AREV nach angemessener Fristsetzung zur Rückforderung der Vorbehaltsware (Verwer- tungsfall) berechtigt. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht sogleich die Erklärung des Rücktritts. AREV wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forde- rungen freigeben, soweit ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als Wert die Höhe der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die gesicherten Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 50 % übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert danach freizugebenden Gegenstände liegt bei den Forderungen auszugehenAREV. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Verkaufte ORAFOL Produkte bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ORAFOL aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, im Eigentum von ORAFOL. 2. Die gelieferte Xxxx bleibt bis unter Eigentumsvorbehalt stehenden ORAFOL Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genSicherheit übereignet werden. Solange das Eigentum an gelieferten ORAFOL Produkten nach dieser Ziffer VIII. noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde ORAFOL unverzüglich zu benachrichtigen, sollten die unter Eigentumsvorbehalt stehenden ORAFOL Produkte gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Ferner wird der Kunde diese Dritten unverzüglich darauf hinweisen, dass die unter Eigentumsvorbehalt stehenden ORAFOL Produkte im Eigentum von ORAFOL stehen. Der Kunde ist weitergehend verpflichtet, ORAFOL alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Beiselen aus für die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Geschäftsverbindung gegen Dritte nicht in der Lage ist, ORAFOL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde gegenüber ORAFOL für den Besteller zustehenentstandenen Ausfall. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, Ei- gentum von Beiseleninsbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ORAFOL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die unter Eigentumsvorbehalt stehenden ORAFOL Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ORAFOL ist vielmehr berechtigt, lediglich die ORAFOL Produkte herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ORAFOL diese Rechte nur geltend machen, wenn ORAFOL dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 4. Der Besteller Kunde ist verpflichtetbefugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden ORAFOL Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit ORAFOL Produkten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ORAFOL als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ORAFOL Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Dauer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten ORAFOL Produkte. b) Die aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten ORAFOL Produkte oder des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller Dritte tritt Beiselen der Kunde schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von ORAFOL gemäß vorstehend a) zur Sicherheit an ORAFOL ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen ORAFOL nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Die in 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtabgetretenen Forderungen. 8.2c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben ORAFOL ermächtigt. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigtORAFOL verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenForderung nicht einzuziehen, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat solange der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ORAFOL gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wirdgestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Im Fall des Widerrufs ist Ist dies aber der Besteller verpflichtetFall, Beiselen so kann ORAFOL verlangen, dass der Kunde ORAFOL die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.45. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen ORAFOL wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtetnach Xxxx durch ORAFOL freigeben, soweit ihr Wert die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als Höhe der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die gesicherten Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller nachhaltig um mehr als 20 10% übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.19.1 Kälte-Hunke behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen die Kälte-Hunke im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen, vor. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genGeltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Kälte-Hunke gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gestattet der Auftraggeber Kälte-Hunke unwiderruflich die im Eigentum von Kälte-Hunke stehenden Liefergegenstände zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an welchem sich die Liefergegenstände befinden. 9.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte Kälte-Hunke die Demontage der Gegenstände, die Beiselen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers oder des Grundstücks ausgebaut werden können, zu gestatten und Kälte-Hunke das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers. 9.3 Werden Liefergegenstände von Kälte-Hunke mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber, falls ihm hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und/oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand schon jetzt an Kälte-Hunke ab und zwar in Höhe der Forderung von Kälte-Hunke. Erwirbt der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Verbindung von Liefergegenständen von Kälte-Hunke mit einem Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, tritt der Auftraggeber hiermit diesen Anspruch bereits jetzt an Kälte-Hunke ab und zwar in Höhe der Forderung von Kälte-Hunke. Kälte-Hunke nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenzum Auftraggeber Kälte-Hunke entstehenden Forderungen. Kälte- Hunke verpflichtet sich, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtetauf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetKälte-Hunke aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-freizugeben, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen soweit diese den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che Wert aller gesicherten Ansprüche von Beiselen bleiben unberührtKälte-Hunke um mehr als 20% übersteigen. 8.2. Eine Veräußerung 9.4 Nimmt der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen Auftraggeber vor vollständiger Befriedigung der Forderungen von Kälte-Hunke Zahlungen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen anderweitige Deckungsmittel aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten von Liefergegenständen, an Beiselen abwelchen Kälte-Hunke sich das Eigentum vorbehalten hat oder Miteigentumsrechte erworben hat, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, erfolgt diese Zahlungsannahme in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung Höhe der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anKälte-Hunke für Kälte-Hunke. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung Auftraggeber handelt bezüglich der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten Hereinnahme dieser Gegenwerte als Treuhänder von Beiselen geltend zu machenKälte-Hunke. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht Dasselbe gilt beim Inkasso von an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenKälte-Hunke abgetretener Forderungen durch den Auftraggeber. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1Sämtliche gelieferten bzw. montierten Waren und Materialien bleiben auch nach deren Übergabe bis zur vollständigen Bezahlungen des vereinbarten Preises samt Nebengebühren im Eigentum der Fa. FIS. Solange irgendwelche Forderungen aus Verträgen zwischen der Fa. FIS und dem Vertragspartner bestehen, darf der Vertragspartner ohne Zustimmung der Fa. FIS die Waren nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder ins Ausland verbringen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt ungeachtet solcher Verfügungen des Vertragspartners über die Ware auch für den Fall aufrecht, dass dritte Personen gutgläubig Rechte an diesen Waren erlangen. Die gelieferte Xxxx bleibt Fa. FIS hat bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genihrer Forderungen das Recht, sich jederzeit vom Vorhandensein und Zustand der Ware zu überzeugen. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf von FIS gelieferte bzw. montierte Waren und Materialien, die Beiselen aus mit Sachen, die im Eigentum des Vertragspartners oder dritter Personen stehen, vermengt, vermischt, verarbeitet oder auf sonstige Weise verbunden werden, sodass eine Trennung notwendig und allenfalls auch nur mit erheblichen Aufwand möglich ist. Die Kosten der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenTrennung im Fall der Geltendmachung der Herausgabepflicht durch FIS trägt der Vertragspartner. Sollte die Ware von dritter Seite gepfändet werden, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist der Vertragspartner verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für Fa. FIS sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Beizuschließen sind das Pfändungsprotokoll und die Dauer eidesstattliche Erklärung des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetInhaltes, dass die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der gepfändete Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, der von FIS gelieferten identisch und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung noch nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4bezahlt ist. Im Falle des Zahlungsverzugs Konkurses oder Ausgleiches ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fa. FIS sofort zu benachrichtigen und sämtliche unter dessen Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände und Forderungen auszusondern. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretenVertragspartners. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu Die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden gelieferten Ware zu gewähren und sie herauszugebenim Auftrag der Fa. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen FIS gilt nicht als Verzicht auf den Besteller anderweitig verwerten. 8.5Eigentumsvorbehalt. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fa. FIS ist berechtigt, die zurückgenommene Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht ohne Prüfung einer Angemessenheit des Bestellers Kaufpreises an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware Dritte zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertveräußern. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm Erlös aus der Verbindung Veräußerung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten abzurückgenommenen Gegenstände ist von der ursprünglichen Preisforderung in Abzug zu bringen. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- Den sich daraus ergebenden Betrag zuzüglich Zinsen und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtetaller Spesen, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugebenmit der Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes verbunden sind, als hat der realisierbare Wert Vertragspartner der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung Fa. FIS zu ersetzen bzw. mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenbereits geleisteten Kaufpreis in Verrechnung zu bringen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderun- genForderungen, die Beiselen Stengel aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum Eigentum von BeiselenStengel. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Xxxxxxx nachzuweisen. Der Besteller tritt Beiselen Xxxxxxx schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen Xxxxxxx nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen den Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen Stengel zu leisten. Weitergehende Ansprü- che Ansprüche von Beiselen Stengel bleiben unberührt. 8.22. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Im Übrigen ist der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen Stengel gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen Stengel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen Xxxxxxx zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen Stengel zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Xxxxxxx die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von Xxxxxxx zu erstatten, ist der Besteller Stengel zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 8.33. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen Stengel ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdwerden. Beiselen Xxxxxxx nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen Stengel zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen Stengel abgetretenen Forderungen treuhände- risch treuhänderisch für Beiselen Xxxxxxx im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort unverzüglich an Beiselen Stengel abzuführen. Beiselen Stengel kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenaus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen Stengel nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestel- lers Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall des Widerrufs einer Globalzession durch den Besteller sind die an Stengel abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen. 4. Auf Verlangen von Xxxxxxx ist der Besteller verpflichtet, Beiselen den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und Stengel die abgetretenen Forderungen zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und deren Schuldner bekannt Unterlagen zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenverschaffen. 8.45. Im Falle Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Zahlungsverzugs des Bestellers Bestellers, ist Beiselen Xxxxxxx unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung nach Ablauf einer von Stengel gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzu- tretenzurückzutreten. Der Besteller hat Beiselen Stengel oder ihren Beauftragten sofort unverzüglich Zugang zu der den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung Ankündigung kann Beiselen Xxxxxxx die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.56. Die Verarbeitung oder Umbildung Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkte mit anderen, Stengel nicht gehörenden Sachen durch den Besteller wird stets für Beiselen Stengel vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Werden die Ware Produkte mit anderen, Beiselen Stengel nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetverbunden, so erwirbt Beise- len Stengel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware Produkte zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertVerbindung. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für BeiselenStengel. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenstehenden Produkte. 8.67. Beiselen Xxxxxxx ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr ihm zustehenden Sicher- heiten Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen Stengel aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Produkte und vom von dem Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Stengel. 8.78. Bei Warenlieferungen Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen Stengel hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Stengel unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt Der LIEFERANT behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung sämtliche Forderungen des LIEFERANTEN gegen den Besteller zustehenBESTELLER aus dem Vertrag beglichen sind. Dies gilt auch dann, Ei- gentum von Beiselenwenn einzelne oder sämtliche Forderungen des LIEFERANTEN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Scheck-Wechsel-Zahlungen erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom LIE- FERANTEN akzeptierten Wechsels durch den BESTELLER und erlischt nicht schon durch Gutschrift des erhaltenen Schecks. 2. Der Besteller LIEFERANT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer gelieferten Sachen auf Kosten des Eigentumsvorbehalts pfleglich BESTELLERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu behandelnversi- chern. Insbesondere Dies gilt nicht, falls der BESTELLER diese Versicherungen nachweislich selbst abge- schlossen hat. 3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der BESTELLER den LIEFERAN- TEN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gelieferte Sachen gepfändet oder sons- tigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des BESTELLERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist er der LIEFERANT nach erfolgloser Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt, gelieferte Xxxxxx herauszuverlangen und der BESTELLER verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versicherngelieferten Sachen heraus- zugeben. 5. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen Antrag auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtetBESTELLERS berechtigt den LIEFERANT, Beiselen vom VERTRAG zurückzutreten und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt sofortige Rückgabe von gelieferten Sachen zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenverlangen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten6. Der Besteller hat Beiselen BESTELLER ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Sachen im normalen Ge- schäftsverkehr berechtigt. Seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Xx- xxxx tritt der BESTELLER schon jetzt an den LIEFERANTEN in Höhe des mit dem LIEFE- RANTEN vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der LIEFERANT verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange • der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenEinziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder • über das Vermögen des BESTELLERS kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens gestellt wurde. 8.57. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gelieferten Sachen wird durch den Besteller wird BESTELLER stets für Beiselen den LIEFERANTEN vorgenommen. Das Anwartschafts- recht In diesem Fall setzt sich das Vorbehaltsrecht des Bestellers LIEFERANTEN an gelieferten Sachen an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Vorbehaltssache mit anderen, Beiselen nicht dem LIEFERANTEN gehörenden Sachen Gegenständen verarbeitet oder umgebildetverbunden, so erwirbt Beise- len der LIEFERANT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Vorbehaltssache zu den anderen Sachen zur Zeit Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertVerbindung. Der Besteller BESTELLER verwahrt die neuen Sachen das Eigentum oder Miteigentum für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenden LIEFERANTEN. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Eigentumsvorbehalt. 8.16.1. Die gelieferte Xxxx bleibt Wir bleiben, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen Zahlung der Rechnung oder vollständigen Erfüllung der aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenresultieren Ansprüchen gegenüber dem Kunden, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Eigentü- mer der kompletten Lieferleistungen- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtLiefergegenständen. 8.26.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Wurde unsere Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Kunden mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetanderen Waren verbunden, so erwirbt Beise- len steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Rechnungswertes der gelieferten Ware Vorbehaltssache zum Rechnungswert der anderen Waren einschließlich des Verarbei- tungswertes zu. Der Kunde hat uns in diesem Zeitraum unverzüglich und schriftlich über den Zugriff Dritter 7.7. Besonderheiten UV- Kleber: Gläser, die mit UV-Klebern verklebt worden, sind vor Erschütterung, Verwindung, Vibra- tion, Stoß, Kälte und Feuchtigkeit zu den anderen Sachen zur Zeit schützen, da UV-Klebstoffe „spröde“ Verbindungen sind. Auf verklebte Gläser kann daher keine Garantie auf Festigkeit, bzw. Dauerhaftigkeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltVerklebung gewährt werden, wenn einer der oben genannten Punkte nicht einge- halten wurde - d. h. nachträgliche Reklamationen nach Übernahme der Waren werden nicht anerkannt. 7.8. Bei Float und VSG (Verbundsicherheitsglas) aus Float geben wir bei der Herstellung von Lochbohrungen keine Garantie auf die Ware mit anderenHaltbarkeit bzw. Festigkeit der Scheibe, Beiselen da diese bei zu großer Beanspruchung von der Bohrung aus springen kann. Dies stellt keinen Re- klamationsgrunddar. 7.9. Bei ESG (Einscheibensicherheitsglas) kann es material- und herstellungsbedingt in Ein- zelfällen durch sogenannte Nickelsulfideinschlüsse zu Spontanbrüchen kommen. Daher empfiehlt sich je nach Verwendungszweck der Einsatz von ESG- Head- Soak- Tests, je- doch kann das Risiko nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertvollständig ausgeschlossen werden. 7.10. Der Besteller verwahrt Lieferant übernimmt keine Haftung für Schäden die neuen Sachen für Beiselenbegründet sind aus unsachgemä- ßer Verwendung, fehlerhaftem Einbau, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, nachlässige Behandlung oder Abnutzung. 7.11. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende WareSofern der Kunde Unternehmer ist verjähren Mängelansprüche 12 Monate ab Ablieferung der Vertragsleistung. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten abDies gilt nicht sofern das Gesetz nicht längere Fristen vorschreibt. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anEs gilt weiterhin § 438 (1)2b BGB. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung Lieferant darf wahlweise seinen Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Erst wenn die Nacherfüllung fehl schlägt kann der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenKunde – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten. 8.67.12. Beiselen ist auf Verlangen Die Regelung unter 7.11. gilt nicht, wenn der Lieferant dem Kunden den Mangel arglis- tig verwiegen hat oder eine Beschaffenheits-garantie des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenLiefergegenstandes schriftlich abgegebenhat. 8.77.13. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in Weiterhin gilt die „Richtlinie zur Beurteilung der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die visuellen Qualität von Glas für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sinddas Bau- stellen“ vom Juni 2004.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 8.1 STOLL behält sich das Eigentum an den Leistungen von STOLL bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor („Vorbehaltsware“). 8.2 STOLL ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen den Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller zustehenselbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 8.3 Im Falle eines Transportschadens hat der Besteller ein Schadensprotokoll zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen das Transportunternehmen anzufertigen. STOLL ist dieses Schadensprotokoll unverzüglich mitzuteilen. 8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, Ei- gentum von Beiselen. insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STOLL zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 8.5 Der Besteller ist verpflichtetdarf die Vorbehaltsware weiterveräußern, jedoch nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, und zwar nur solange er mit seinen Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag nicht im Verzug ist. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen betreffend die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für Vorbehaltsware hat der Besteller STOLL unverzüglich davon zu benachrichtigen. 8.6 Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund im Hinblick auf die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Vorbehaltsware zustehen- den Forderungen tritt der Besteller tritt Beiselen sämtlich schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung hiermit an STOLL ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen XXXXX nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteDie abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung von STOLL in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich aller weiterer Forderungen aus dem betreffenden Vertrag, weist z.B. Ersatzteil-, Zubehör-, Fracht- und Versicherungskosten. Auf Verlangen von XXXXX hat der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich andie Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben, etwaige Zahlungen nur an Beiselen STOLL alle zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Auskünfte zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührterteilen und STOLL die Unterlagen zu übergeben. 8.28.7 Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware seinem Kunden, der seine Zahlungspflichten mit Hilfe des Darlehens eines Finanzierungsinstituts o.ä. Eine Veräußerung erfüllt, so erstreckt sich die Abtretung auch auf die Forderung des Bestellers, die er gegen das Finanzierungsinstitut erwirbt. 8.8 Nimmt der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist Besteller bei der Weiterveräußerung oder bei sonstiger Verfügung über die Vorbehaltsware in Anrechnung auf das Entgelt gebrauchte Geräte in Zahlung, so erwirbt er das Eigentum für STOLL, solange STOLL noch Forderungen gegen ihn aus dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetbetreffenden Vertrag hat. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, verwahrt diese Maschinen für STOLL bis zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenordnungsgemäßen Weiterveräußerung. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt Für die Forderungen aus der Weiterveräußerung diesen Weiterveräußerungen in Zahlung genommener Geräte gelten die Bestimmungen zur Vorbehaltsware entsprechend. 8.9 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse, wobei STOLL als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abanderen Waren deren Eigentumsrecht bestehen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das STOLL Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Rechnungswertes der gelieferten Ware Vorbehaltsware zu den denen der anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenMaterialien. 8.6. Beiselen 8.10 STOLL ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr ihm zustehenden Sicher- heiten insoweit Sicherungen nach Xxxx des Bestellers soweit freizugeben, als der realisierbare ihr realisierbarer Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt (A) duveka behält sich das Eigentum an gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungs- recht an der darauf enthaltenen Software bis zur vollständigen restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ebenso behält sich duveka das Eigentum an sonstigen Lieferungen vor, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung Geschäftsbeziehung entstandenen oder ent- stehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von duveka in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die jeweils spezifizierten Nutzungsrechte. (B) Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für duveka zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen den Besteller zustehenFeuer, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtetWasser, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Diebstahl und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert sonstige Schadens- risiken zu versichern. Der Besteller Kunde tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche seine entsprechenden Ansprüche aus den Versiche- rungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Versicherung Vereinbarung an duveka ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen duveka nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. (C) Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Kunde tritt bereits jetzt alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an Beiselen duveka ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anEr ist wi- derruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen Auf Verlangen von duveka hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. duveka ist berechtigt, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilengegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen. 8.4. Im Falle (D) Bei vertragswidrigem Verhalten des Zahlungsverzugs des Bestellers Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu er- wartender Zahlungseinstellung ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte duveka berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretendie Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltDiese Rechte bestehen auch dann, wenn die Ware mit anderengesicherten For- derungen verjährt sind. duveka ist berechtigt, Beiselen nicht gehörenden Sachen so die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu ver- bunden oder vermischt wirdwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. (E) Bei einem Rücknahmerecht der duveka gemäß vorstehendem Absatz ist duveka berech- tigt, dass Beiselen ihr Eigentum verliertdie sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten ab- zuholen. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung Kunde hat den zur Abholung der Forderungen Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Beiselen tritt duveka den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Besteller schon jetzt alle ihm aus Bürozeit auch ohne vorhe- rige Anmeldung zu gestatten. (F) Die Ausübung der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche Rechte aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenEigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gel- ten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis 7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen rückständigen als auch künftig entstehenden Forderungen in Haupt- und Nebensache aus der Geschäftsverbindung gegen den Geschäftsverbindung, bei in Zahlung genommenen Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung, behalten wir uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor; dies gilt unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs. 7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Abmahnung berechtigt und der Besteller zustehenzur Herausgabe verpflichtet. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie in der Pfändung des Gegenstands durch uns, Ei- gentum von Beiselenliegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 7.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich informieren, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht fähig ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Kunde. 7.4 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere , insbesondere ist er verpflichtet, die Ware verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteWartungs- und Inspektionsarbeiten nach Herstellervorschriften erforderlich sind, weist muss der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtdiese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. 7.5 Der Besteller ist nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Ware Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist worden ist. 7.6 Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenauch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtUnsere Befugnis, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann Wir werden jedoch die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenForderung nicht einziehen, wenn solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs gestellt ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenoder Zahlungseinstellung vorliegt. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren 7.7 Die Be- und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes/der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets Namens und im Auftrag für Beiselen vorgenommenuns. Das Anwartschafts- recht In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich Kaufsache an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Sofern die Ware Kaufsache mit anderen, Beiselen uns nicht gehörenden Sachen Gegenständen verarbeitet oder umgebildetwird, so erwirbt Beise- len erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen Sachen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder UmbildungVerarbeitung. Dassel- be gilt, wenn Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wirdVermischung in der Weise erfolgt, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller verwahrt die neuen Sachen uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Wareuns verwahrt. Zur Sicherung der unserer Forderungen von Beiselen gegen den Besteller tritt der Besteller schon jetzt alle auch solche Forderungen an uns ab, die ihm aus der durch die Verbindung der gelieferten Ware Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist 7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der unserer Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei ; die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen7.9 Im Falle von „Sale-and-Lease-Back-Geschäften“ hat uns der Käufer, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in solange noch ein Eigentumsvorbehalt oder verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, das Leasinggeschäft unverzüglich offenzulegen und den Leasinggeber, der Bundesrepublik DeutschlandRechte an dem Gegenstand herleitet, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindbekanntzugeben.

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Samples: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen gegen den Besteller, gleich aus wel- chem Grunde, beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Wir sind berechtigt, die Waren bei einem Zahlungsverzug des Bestel- lers zurückzunehmen. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus Ware wird gutgeschrieben mit den tatsäch- lichen Erlösen nach Abzug der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenVerwertungs- und Rücknahmekosten. Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Bruch und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versi- cherung werden aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Lieferung an uns abgetreten. Weist uns der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausrei- chende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Lie- fergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. 2. Der Besteller darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Vereinbarung eines verlängerten und er- weiterten Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandelnweiterveräußern. Insbesondere Zu anderen Verfü- gungen ist er verpflichtetnicht berechtigt. Die Verwertungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er seine Zah- lungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall in diesem Sinne gelten Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzver- fahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermö- gensverhältnisse des Bestellers, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-zu einer Gefährdung unserer Si- cherheiten führen kann. 3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen (§ 950 BGB). Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Eigentum entsprechend § 947 f. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Besteller unsere Sache mit einer Sache, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Besteller uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Neuwert zu versichernWert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Bestellers, der die Sache für uns verwahrt. 4. Der Besteller tritt Beiselen schon uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte entsprechend unserem Eigentumsan- teil ab. Er ist nicht berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermi- schung, tritt der Besteller uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche den unserem Eigentumsan- teil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus dieser Versicherung der Wei- terveräußerung erwachsenden Forderung ab, wenn durch die Verar- beitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehenden Gegenständen, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware ent- fällt, tritt der Besteller bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräu- ßerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Xxxxx unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht. Bei teilweiser Zahlung des Kunden des Bestellers gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen ist zum Einzug der abgetretenen Forderung im ord- nungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den Abschluss in (5.) 2. bezeichneten Fällen. Der Besteller ist dann zur Mitwir- kung beim Einzug der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtForderung verpflichtet. 8.25. Eine Veräußerung Zu einer Abtretung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der verlängerten Eigentumsvorbe- halts an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigeberechtigt im Rahmen eines echten Factorings, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenheißt, wenn der Factor das Ri- siko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Forderung über- nimmt. Bei Pfändungen In diesem Fall sind die Forderungen gegen den Factor an uns entweder ganz oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, teilweise entsprechend den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenvorstehenden Rege- lungen abgetreten. 8.36. Der Besteller tritt schon uns bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und zwar unabhängig davon, ob soweit Versicherungsschutz für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne an uns abgetretene oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdden vorstehenden Bestimmungen abzutre- tende Forderung besteht. 7. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge Wir sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit uns zustehende Sicherheiten freizugeben, als der realisierbare soweit ihr realisierbarer Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenmehreren Sicherheiten steht uns die Auswahl frei. 8.78. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung Von allen Pfändungen und sonstigen Inanspruchnahmen unserer Ware durch Dritte hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt uns der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindsofort in Kenntnis zu setzen.

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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1(1) Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den KÄUFER über, bevor der gesamte Kaufpreis dafür sowie sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vollständig beglichen worden sind und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Dies gilt auch dann, wenn der KÄUFER Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die gelieferte Xxxx bleibt bis Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Anerkennung eines Saldos heben den Eigentumsvor- behalt nicht auf. Ware, an der B-COMMAND (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehalts- ware bezeichnet. (2) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genist B-COMMAND im Falle, dass sich der KÄUFER mit einer Zahlungs- verpflichtung in Verzug befindet, berechtigt, die Beiselen aus Vorbehaltsware zurückzufordern, anderweitig zu veräu- ßern oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. (3) Der KÄUFER hat die Vorbehaltswaren zu jeder Zeit treuhänderisch und unentgeltlich für B-COMMAND getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter ordnungsgemäß, sicher, versichert und als das Eigentum von B-COMMAND gekennzeichnet aufzubewahren und zu lagern. Sofern Wartungs- und Inspektionsar- beiten erforderlich werden, muss der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware KÄUFER sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtrechtzeitig durchführen. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt(4) Werden Vorbehaltswaren mit Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenan denen B-COMMAND kein Eigentum hat, zur Sicherheit zu übereignen weiterverarbeitet oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen in sonstiger Weise verbunden oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetvermischt, so erwirbt Beise- len steht B-COMMAND das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Rechnungswerts der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu den anderen Sachen zur Zeit und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von B-COMMAND durch Verbindung, Vermi- schung oder Verarbeitung, so überträgt ihr der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn KÄUFER bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sachen für BeiselenSache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbe- haltsware. Für die durch Verarbeitung entstandenen Teil- oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache Miteigentumsrechte gelten wiederum die Regelungen für Vorbehaltsware gem. Ziff. 7.1 bis 7.3. (5) Der KÄUFER darf die Vorbehaltswaren im Übrigen dieselben Bestimmungen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzuläs- sig. (6) Der KÄUFER tritt bereits jetzt sicherungshalber sämtliche Forderungen, die ihm aus der Nutzung oder Veräußerung entstehen, einschließlich etwaiger Versicherungs- oder Schadensersatzleistungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an B-COMMAND ab, die diese Abtretung annimmt. (7) Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der KÄUFER nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist nur gestattet, wenn B-COMMAND dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort vom KÄUFER gehaltenen Konten angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von B-COMMAND übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung von B-COMMAND sofort fällig. (8) B-COMMAND ermächtigt den KÄUFER widerruflich, die abgetretenen Forderungen oder Leistungen auf eigenen Namen und Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen wer- den, wenn der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der KÄU- FER ist auf Verlangen von B-COMMAND verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an B- COMMAND zu unterrichten - sofern B-COMMAND dies nicht selbst tut - und ihr die zum Einzug erfor- derlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. (9) Jegliches aufgrund der Einzugsermächtigung empfangenes Entgelt oder sonstigen Gegenstand hat der KÄUFER treuhänderisch und unentgeltlich für B-COMMAND getrennt von seinem Vermögen und dem Dritter aufzubewahren. Sie dienen in gleichem Umfang wie die Vorbehaltsware der Sicherung von B- COMMAND. (10) Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf B-COMMAND über, sobald es der KÄUFER erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der KÄUFER B-COMMAND die hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab, die dies annimmt. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der KÄUFER sie für B-COMMAND verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an B-COMMAND abtritt; er wird diese Pa- piere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an B-COMMAND herausgeben. (11) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das (Mit-) Eigentum von B-COMMAND hat der KÄU- FER auf das Eigentum von B-COMMAND hinzuweisen und B-COMMAND unverzüglich Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung gelieferten Waren unter Übersendung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anden Zugriff rechtfertigenden Unterlagen bekannt zu geben, damit B-COMMAND ihre Rechte geltend machen kann. Der Besteller ist verpflichtetKÄUFER verpflichtet sich, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung B-COMMAND unverzüglich eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Soweit der Düngemittel- und Saatgutversorgung Dritte nicht in der Lage ist, B-COMMAND die in diesem Zusammenhang entstehenden ge- richtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu Gunsten von Beiselen geltend zu machenerstatten, haftet hierfür der KÄUFER. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche Im Fall der Nichter- füllung der Hinweis- oder Benachrichtigungspflicht haftet der KÄUFER für sämtliche B-COMMAND dar- aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenentstehenden Schäden. 8.6. Beiselen ist (12) In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch B-COMMAND liegt kein Rücktritt vom Vertrag. (13) B-COMMAND verpflichtet sich auf Verlangen Anforderung des Bestellers verpflichtetKÄUFERS, die ihr ihm zustehenden Sicher- heiten insoweit Sicherheiten inso- weit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller B-COMMAND zustehenden Forderun- gen um mehr als 20 20% übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten trifft allein B-COM- MAND. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.115.1. Die gelieferte Xxxx bleibt Der AN behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenZahlung des Entgelts vor. 15.2. Der Besteller AG hat etwaigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen, soweit solche nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der AG seinen Sitz hat oder in dem die Waren geliefert werden, bestehen. Sollte der AG dem nicht binnen angemessener Frist nachkommen, ist verpflichtetder AN berechtigt, dies auf Kosten des AG nachzuholen. Dazu ist der AN auch befugt, das Betriebsgelände des AG jederzeit zu betreten, um etwa die Waren zu kennzeichnen. 15.3. Werden unter Eigentumsvorbehalt des AN stehende Waren verarbeitet oder untrennbar mit dem AG gehörenden Sachen verbunden, vereinigt oder vermengt, erwirbt der AG Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Waren des AN zu dem der verarbeiteten bzw. verbundenen, vereinigten oder vermengten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung, Vereinigung oder Vermengung. Der Eigentumsvorbehalt des AN erstreckt sich dann auch auf die verarbeitete bzw. verbundene, vereinigte oder vermengte Sache. 15.4. Der AG ist nicht ermächtigt, das Eigentum des AN an den unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich Waren zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernveräußern. 15.5. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller AG ist nicht berechtigt, die sein Anwartschaftsrecht an den unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenveräußern. 15.6. Bei Pfändungen Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sonstiger Inanspruchnahme durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert Dritte der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei hat der AG den Forderungen auszugehenAN hiervon unverzüglich zu verständigen. Die mit der Durchsetzung des Eigentums des AN verbundenen Interventionskosten trägt der AG. 8.715.7. Bei Warenlieferungen in andere RechtsordnungenIm Falle einer erlaubten Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren tritt der AG seine Forderungen aus der Weiterveräußerung im Umfang der noch gegenüber dem AN offenen Forderung an den AN ab. Dies gilt auch dann, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschlandwenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar mit dem AG gehörenden Sache des AN verbunden, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen vereinigt oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenvermengt wurden. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkenAG ist verpflichtet, die für die Wirksamkeit Abtretung der Forderung in seinen Geschäftsbüchern – soweit möglich bereits durch einen (A-priori-)Vermerk auf jedem neuen Kontoblatt – zu vermerken, den Dritterwerber auf Verlangen des AN von der Abtretung zu verständigen und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sinddem AN den Dritterwerber auf Verlangen des AN zu nennen. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG (BGBl 1959/2 i.d.g.F.) bereits jetzt an uns abgetreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt a) JWS behält sich das Eigentum an der Vertragssache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen zum Eingang aller Zahlun- gen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenmit dem Kunden vor. Scheck- und Wechselhin- gaben werden grundsätzlich nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller insbesondere bei Zahlungsverzug, ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht JWS berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Vertragssache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vertragssache durch XXX liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, JWS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung/Verwertung der Vertragssache durch JWS liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. JWS ist nach Rücknahme der Vertragssache zu verpfändenderen – vorher anzudrohenden – Verwertung befugt, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigeder Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. b) Bei Pfändungen, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen Insolvenzen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen JWS unverzüglich schriftlich in Textform zu benachrichtigen benachrichtigen, damit JWS gegebenenfalls Drittschuldnerklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, JWS die gerichtlichen und alle notwendigen Auskünfte außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu gebener- statten, haftet der Besteller für den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenJWS entstandenen Ausfall. 8.3. c) Der Besteller ist berechtigt, die Vertragssache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt schon JWS jedoch bereits jetzt alle Forderungen (einschl. Mehr- wertsteuer) ab, die Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gelieferten Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdworden sind. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Zur Einziehung dieser Forde- rung bleibt der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenauch nach Abtretung ermächtigt. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtDie Befugnis von JWS, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann JWS verpflichtet sich jedoch, die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenForderung nicht einzuziehen, wenn solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß Zahlungsver- pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerätist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist kann JWS verlangen, dass der Besteller verpflichtet, Beiselen JWS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. d) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für Beiselen JWS vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Werden die Ware gelieferten Waren mit anderen, Beiselen JWS nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetGegenständen, verarbeitet, so erwirbt Beise- len JWS das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Waren zu den anderen Sachen ver- arbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltentstehende Sache gelten, wenn im Übrigen das gleiche wie für die Ware unter Vorbehalt gelieferte Vertragssache. e) Werden die gelieferten Waren mit anderen, Beiselen JWS nicht gehörenden Sachen gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt, so ver- bunden oder vermischt wirderwirbt JWS das Eigentum an der neuen Sache im Ver- hältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenstän- den zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass Beiselen ihr die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass er Besteller JWS anteilmäßig Mit Eigentum verliertüberträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für JWS. f) Der Besteller tritt XXX auch die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der JWS gegen ihn ab, die durch Verbindung der gelieferten Ware Vertragssache mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführengegen einen Dritten erwachsen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. 8.17.1 Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den KÄUFER über, bevor der gesamte Kaufpreis dafür sowie sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vollständig beglichen worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der KÄUFER Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die gelieferte Xxxx bleibt bis Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Anerkennung eines Saldos heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Ware, an der KOLIBRI (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur KOLIBRI im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht Falle, dass sich der KÄUFER mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet, berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Vorbehaltsware zurückzufordern, anderweitig zu verpfändenveräußern oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. 7.3 Der KÄUFER hat die Vorbehaltswaren zu jeder Zeit treuhänderisch und unentgeltlich für KOLIBRI getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter ordnungsgemäß, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigesicher, versichert und als das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen KOLIBRI gekennzeichnet aufzubewahren und zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenlagern. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware 7.4 Werden Vorbehaltswaren mit sämtlichen Nebenrechten Sachen, an Beiselen abdenen KOLIBRI kein Eigentum hat, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne weiterverarbeitet oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt sonstiger Weise verbunden oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetvermischt, so erwirbt Beise- len steht KOLIBRI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Rechnungswerts der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu den anderen Sachen zur Zeit und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von KOLIBRI durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihr der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn KÄUFER bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sachen für BeiselenSache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Für die durch Verarbeitung entstandenen Teil- oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache Miteigentumsrechte gelten wiederum die Regelungen für Vorbehaltsware gem. Ziff. 7.1 bis 7.3. 7.5 Der KÄUFER darf die Vorbehaltswaren im Übrigen dieselben Bestimmungen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 7.6 Der KÄUFER tritt bereits jetzt sicherungshalber sämtliche Forderungen, die ihm aus der Nutzung oder Veräußerung entstehen, einschließlich etwaiger Versicherungs- oder Schadensersatzleistungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an KOLIBRI ab, die diese Abtretung annimmt. 7.7 Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der KÄUFER nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist nur gestattet, wenn XXXXXXX dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort vom KÄUFER gehaltenen Konten angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von KOLIBRI übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wir die Forderung von KOLIBRI sofort fällig. 7.8 KOLIBRI ermächtigt den KÄUFER widerruflich, die abgetretenen Forderungen oder Leistungen auf eigenen Namen und Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der KÄUFER ist auf Verlangen von XXXXXXX verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an KOLIBRI zu unterrichten – sofern KOLIBRI dies nicht selbst tut – und ihr die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 7.9 Jegliches aufgrund der Einzugsermächtigung empfangenes Entgelt oder sonstigen Gegenstand hat der KÄUFER treuhänderisch und unentgeltlich für KOLIBRI getrennt von seinem Vermögen und dem Dritter aufzubewahren. Sie dienen in gleichem Umfang wie die Vorbehaltsware der Sicherung von KOLIBRI. 7.10 Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf den Verkäufer über, sobald es der KÄUFER erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der KÄUFER KOLIBRI die hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab, die dies annimmt. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der KÄUFER sie für KOLIBRI verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an KOLIBRI abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an KOLIBRI herausgeben. 7.11 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das (Mit-) Eigentum von KOLIBRI hat der KÄUFER auf das Eigentum von KOLIBRI hinzuweisen und KOLIBRI unverzüglich Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung gelieferten Waren unter Übersendung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anden Zugriff rechtfertigenden Unterlagen bekannt zu geben, damit KOLIBRI ihre Rechte geltend machen kann. Der Besteller ist verpflichtetKÄUFER verpflichtet sich, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung KOLIBRI unverzüglich eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Soweit der Düngemittel- und Saatgutversorgung Dritte nicht in der Lage ist, KOLIBRI die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu Gunsten von Beiselen geltend zu machenerstatten, haftet hierfür der KÄUFER. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenIm Fall der Nichterfüllung der Hinweis- oder Benachrichtigungspflicht haftet der KÄUFER für sämtliche KOLIBRI daraus entstehenden Schäden. 8.6. Beiselen ist 7.12 In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch XXXXXXX liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 7.13 KOLIBRI verpflichtet sich auf Verlangen Anforderung des Bestellers verpflichtetKÄUFERS, die ihr ihm zustehenden Sicher- heiten Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die KOLIBRI zustehenden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 20% übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten trifft allein KOLIBRI. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Forderun- genForde- rungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, einschließlich Zinsen und Kosten, die Beiselen uns, gleich aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware wenn Zahlungen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abbesonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 2. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteVorbehaltswaren pfleglich zu behandeln, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich anangemessen zu versichern und, etwaige Zahlungen nur an Beiselen so- weit erforderlich, zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetwarten. Der Besteller ist nicht berechtigtträgt die Gefahr des Untergangs, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändendes Verlusts oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware. 3. Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretenübereignet werden. Der Besteller hat Beiselen uns unverzüglich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenuns gehörenden Waren erfolgen. 8.54. Die Verarbeitung Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht ver- wenden, vorausgesetzt, dass die Entgeltsforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung gemäß nachfolgender Ziffern 5 und 6 auf uns übergehen. 5. Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt auf eigenes Risiko des Bestellers. Auch bei Einbau der Vorbehaltsware bleibt das Eigentum an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fortVorbehaltsware weiterbestehen, wenn unsere Vorbehaltsware ohne ihre Veränderung wieder getrennt werden kann. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Bei fehlender Rückführbarkeit entsteht Miteigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Xxxxx Rechnungs- wertes der gelieferten Ware zu Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. 6. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob vor oder nach einem Einbau, werden ab Lieferung unserer Vorbehaltsware an den anderen Sachen Besteller bis zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertHöhe unserer Forderung. Der Besteller verwahrt hat seinen Vertragspartner von der Abtretung zu verständigen oder die neuen Sachen für BeiselenZession in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten-Liste einzutragen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt Auf unser Verlangen hat der Besteller schon jetzt alle ihm seine Vertragspartner zu benennen und uns die zur Einzie- hung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 7. Das gleiche gilt für Entschädigungen aus Versicherungsleistungen, die wegen Beschädigung oder Zerstörung der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anVorbehaltsware geleistet werden. 8. Der Besteller ist verpflichtetberechtigt, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- Forderungen aus den Veräußerungen gemäß Ziffer 4 und Saatgutversorgung 5 bis zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenun- serem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 8.1 Alle gelieferten Waren und Gegenstände bleiben unser Ei- gentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Forderun- genFor- derungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforde- rung, die Beiselen aus uns im Rahmen der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtetGeschäftsbeziehung zu- stehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungs- xxxx begründet werden. Dies gilt auch für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandelnkünftig entste- hende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlun- gen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtdiesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. 8.28.2 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermi- schung, so überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Be- stand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehalts- ware im Sinne von Abs. 1. 8.3 Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetge- wöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Ge- schäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, ver- äußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Wei- terveräußerung gem. Der Besteller Abs. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die 8.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware Vorbe- haltsware werden, zusammen mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtSicherhei- ten, die der Vertragspartner für die Forderung erwirbt, be- reits jetzt an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehenuns abgetreten. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann Sie dienen in demselben Um- fang zur Sicherung wie die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fortVorbehaltsware. Wird die Ware Vor- behaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderenande- ren, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetvon uns verkauften Waren veräußert, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an wird uns die Forderung aus der neuen Sache Weiterveräußerung im Verhältnis Verhält- nis des Xxxxx Rechnungswertes der gelieferten Ware Vorbehaltsware zum Rech- nungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigen- tumsanteile gem. Abs. 2 haben, wird uns ein unserem Mit- eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abge- treten. 8.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächti- gung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von un- serem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch ma- chen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus ande- ren Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Ab- nehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. 8.6 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräuße- rung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns ange- zeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den anderen Sachen Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gut- schrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. 8.7 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Zeit Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Verarbeitung oder UmbildungVorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. 8.8 Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir be- rechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu die- sem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspart- ners zu betreten. Dassel- be Gleiches gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertunser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertrags- partner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit ge- fährdet wird. Der Besteller verwahrt Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Ver- trag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unbe- rührt. 8.9 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicher- heiten die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden gesicherten Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtetNeben- forderungen (Zinsen, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenKosten o.ä. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ) insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenv.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners inso- weit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx ver- pflichtet. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.18.1 Bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von Kieback&Peter gegenüber dem Besteller bleiben die ge- lieferten Waren Eigentum von Kieback&Peter. Dies gilt auch bei Kontokorrentforderungen. 8.2 Sämtliche dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden und seinerseits ebenfalls durch Eigentumsvorbehalt zu sichernden Forderungen werden hiermit im Voraus an Kieback&Peter abgetreten. Die gelieferte Xxxx bleibt Abtretung erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genHöhe der von Kieback&Peter gegenüber dem Besteller berechneten Forderung in Bezug auf die weiterveräußerte Vorbehaltsware. Kieback&Peter nimmt die Abtretung hiermit an. Unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Besteller berechtigt, die Beiselen aus Forderungen für Kieback&Peter einzuziehen. Er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch anderweitige Abtretung, zu verfügen. Über bereits bestehende oder beabsichtigte Globalzessionen hat der Geschäftsverbindung gegen Besteller Kieback&Peter unverzüglich zu informieren. Von einer Selbsteinziehung der Forderungen und Offenlegung der Zession wird Kieback&Peter solange Abstand nehmen, wie der Besteller seinen Zahlungs- verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. 8.3 Ist Kieback&Peter zur Rückforderung der Waren berechtigt und ist eine Weiterveräußerung der Waren bereits erfolgt, ist der Besteller verpflichtet, die Namen der Käufer und den Umfang der Kaufverträge offenzulegen und Abschriften des maßgeblichen Schriftverkehrs zu übersenden, damit Kieback&Peter ihre Rechte gegenüber dem Käufer wahrnehmen kann. Der Käufer ist vom Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselenunverzüglich über den Eigentumsvorbehalt und die Abtretung der Forderungen zu informieren. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich gelieferte Waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtverwahren. 8.2. Eine Veräußerung 8.4 Falls der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller realisierbare Wert aller Kieback&Peter gegebenen Sicherheiten, insbesondere nicht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetverlängerten Eigentumsvorbehaltes, nicht nur kurzzeitig die Deckungsgrenze, d.h. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen zu besichernden Forderung von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Kieback&Peter, um mehr als 20 % übersteigt, verpflichtet sich Kieback&Peter, Sicherheiten nach Xxxx von Kieback&Peter freizugeben, und zwar in Höhe des Betrages, um den die Deckungsgrenze zzgl. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen20 % überschritten wird. Auf berechtigte Belange des Bestellers wird Kieback&Peter Rücksicht nehmen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 15.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) Eigentum von ADA. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von ADA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 15.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat ADA unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenADA gehörenden Waren erfolgen. Der Besteller Käufer unterstützt ADA bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Käufer informiert ADA unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Der Käufer wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen. 15.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbeson- dere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist verpflichtetADA be- rechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu- rück zu treten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbe- halts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf ADA diese Rechte nur gel- tend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine ange- messene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 15.4 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 15.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von ADA entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ADA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermi- schung oder Verbindung mit Waren Dritter das Eigentumsrecht bestehen, erwirbt ADA Miteigentum im Verhältnis der Rech- nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferten Wa- ren. 15.6 Die aus dem Weiterverkauf der Ware für die Dauer oder des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten Erzeug- nisses entstehenden Forderungen gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller Dritte tritt Beiselen der Käufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung insgesamt beziehungsweise in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von ADA gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an ADA ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen XXX nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Die in Ziffer 15.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtabgetretenen Forderungen. 8.215.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben ADA berechtigt. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigtADA verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenForderung nicht einzuziehen, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat solange der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverpflichtun- gen ADA gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerätkein Mangel seiner Leis- tungsfähigkeit vorliegt und ADA den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 15.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist kann ADA verlangen, dass der Besteller verpflichtet, Beiselen Käufer ADA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als 15.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen Forderung von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ADA um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind10%, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindADA auf Verlan- gen des Käufers Sicherheiten nach Xxxx von ADA freigeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.17.1. Die gelieferte Xxxx bleibt verkauften Waren bleiben das ausschließliche Eigentum von FUDIUM bis zur zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genaller geschuldeten Beträge durch die Vertragspartei an FUDIUM, ggf. zzgl. Verzugskosten, einer festen Schadensvergütung, sonstiger Gebühren und Aufwendungen, die Beiselen aus von der Geschäftsverbindung gegen Vertragspartei zu zahlen sind. Mit „alle FUDIUM geschuldeten Beträge“ sind nicht nur die Forderungen in Bezug auf den Besteller zustehenLiefergegenstand gemeint, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtetauf die sich der Eigentumsvorbehalt bezie- ht, sondern auch alle anderen Zahlungsforderungen, die unter FUDIUM an die Vertragspartei stellt. Alle Forderungen, die die Vertragspartei früher oder später in Bezug auf die Waren haben wird, auf den sich der oben genannte Eigentumsvorbehalt stehende bezieht, werden von der Vertragspartei an FUDIUM übertragen. 7.2. Bis zur Übertragung des Eigentums durch vollständige Zahlung wird die Vertragspartei die Waren in gutem Zustand auf- bewahren und gegen alle versicherbaren Risiken (über den Gesamtwert) versichern und FUDIUM hierbei als Begünstigten angeben. 7.3. Alle Forderungen, die die Vertragspartei für Waren hat, die noch Eigentum von FUDIUM gemäß Art. 6.1. sind, gehen autom- atisch und bedingungslos an FUDIUM über. 7.4. Die Vertragspartei erteilt FUDIUM unwiderruflich das Recht, wenn sie Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich an einen Dritten übertragen hat, diesen Dritten zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetinformieren, dass diese in diesem Augenblick übergegangen sind, die Ware auf eigene für FUDIUM in Aufbewahrung zu halten und wenn FUDIUM es wünscht, die Ware an die Letztere zurückzugeben. Wenn die Vertragspartei diese Verpflichtungen nicht erfüllt, trägt sie die volle Haftung für alle Schäden, einschließlich entgangener Gewinne, Zinsen, (außer)gerichtlicher Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtusw. 8.27.5. Eine Veräußerung Wenn die Vertragspartei die Ware in Konflikt mit den oben genannten Unterartikeln durch Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten verarbeitet hat, dann wird FUDIUM Miteigentümer der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur und des Rechnungsbetrags im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetVerhält- nis zum Gesamtwert der in Folge verwendeten Produkte. Der Besteller ist nicht berechtigtFUDIUM kann daher, um die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Bezahlung der offenen und fälligen Rechnungen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigtgewährleisten, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugebenweitere rechtliche Erlaubnis, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Miteigentümer des unteilbaren Ganzen dessen Ver- kauf fordern, um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugeheneinen Anteil davon zu erhalten. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1(für deutsche Kunden gilt eine abweichende Regelung, siehe Artikel 21) 11.1 Alle von Roffelsen gelieferten Sachen und Materialien, die gegebenenfalls auch Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen usw. umfassen, bleiben bis zu dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung aller Beträge, einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, die die Gegenpartei Roffelsen für infolge irgendeines Vertrags gelieferte oder zu liefernde Sachen und/oder für ein Versäumnis bei der Erfüllung eines solchen Vertrags schuldet, Eigentum von Roffelsen. 11.2 Die Gegenpartei ist nicht befugt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder in irgendeiner anderen Form zu belasten. Es ist der Gegenpartei jedoch gestattet, die Sachen im ordentlichen Geschäftsgang zu nutzen beziehungsweise zu veräußern, wobei die Rechte der Gegenpartei gegen ihre Abnehmer auf Roffelsen übergehen, bis die Gegenpartei die Sachen vollständig bezahlt hat und ihre sonstigen Verpflichtungen infolge ähnlicher Verträge mit Roffelsen erfüllt hat. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genGegenpartei überträgt Roffelsen diese Rechte sofern erforderlich und Roffelsen nimmt diese Rechte an. Es ist der Gegenpartei jedoch nicht gestattet, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenSachen im ordentlichen Geschäftsgang zu dem Zeitpunkt zu veräußern, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller da sie das Vergleichsverfahren beantragt hat oder in die Insolvenz gegangen ist. 11.3 Falls Dritte die Vorbehaltsware pfänden beziehungsweise diesbezüglich Ansprüche geltend machen (wollen), ist die Gegenpartei verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich Roffelsen schnellstmöglich davon in Kenntnis zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetsetzen. 11.4 Die Gegenpartei verpflichtet sich, die Ware auf eigene Kosten Vorbehaltsware gegen Feuer-Feuer, Was- ser- Explosions- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt versichern und die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtentsprechende Versicherungspolice nach erster Aufforderung vorzulegen. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt11.5 Für den Fall, dass Xxxxxxxxx ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Gegenpartei Roffelsen oder einem von Roffelsen zu verpfändenbestimmenden Dritten bereits jetzt bedingungslos und unwiderruflich Zustimmung für das Betreten aller Orte, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, an denen sich das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen Roffelsen befindet, und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über für die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenRückholung dieser Sachen. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt 11.6 Falls dieselbe Art von Sachen auf einer oder mehreren nicht bezahlten Rechnungen geliefert wurden, gelten die Forderungen aus bei der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung Gegenpartei vorhandenen Sachen als auf den nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenbezahlten Rechnungen geliefert. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. 10.1 Die gelieferte Xxxx bleibt von albis-elcon gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genErfüllung sämtlicher, die Beiselen albis-elcon gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung gegen den zustehender, offener Forderungen im Vorbehaltseigentum von albis-elcon. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist albis-elcon berechtigt, die Produkte zurückzunehmen. Eines Rücktrittes vom Vertrage bedarf es nicht. 10.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zustehenverpflichtet, Ei- gentum von Beiselenbei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, albis-elcon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Jegliche Verfügung des Bestellers außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung, ist untersagt. 10.3 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändengelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an albis-elcon ab, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abgegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gelieferten Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdworden sind. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenauch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtDie Befugnis von albis-elcon, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; albis-elcon verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist Letzteres der Fall, kann albis-elcon verlangen, dass der Besteller die an Beiselen albis-elcon abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt10.4 albis-elcon verpflichtet sich, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als wenn der realisierbare Wert der seiner Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller albis-elcon um mehr als 20 10 % übersteigt. Bei ; die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt albis-elcon. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1Auf dieses Eigentumsvorbehalt ist, abweichend von der Rechtswahl im Artikel 16, Deutsches Recht anwendbar. 1. Die gelieferte Xxxx bleibt Combilo behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenvor. Combilo ist berechtigt, Ei- gentum von Beiselendie Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält. 2. Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, Solange das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen noch nicht übergegangen ist, hat der Vertragspartner Combilo unverzüglich schriftlich zu treffen. Bei Pfändungen benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter hat ausgesetzt ist. Soweit der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich Dritte nicht in der Lage ist, Combilo die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu gebenerstatten, haftet der Vertragspartner für den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenfür Combilo entstandenen Ausfall. 8.33. Der Besteller tritt schon jetzt die Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Ware Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an Combilo in Höhe des mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen Combilo vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenworden ist. Der Besteller ist widerruflich Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Combilo, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Combilo wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 4. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen Be- und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Kaufsache durch den Besteller wird Vertragspartner erfolgt stets namens und im Auftrag für Beiselen vorgenommenCombilo. Das Anwartschafts- recht In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers Vertragspartners an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich Kaufsache an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Sofern die Ware Kaufsache mit anderen, Beiselen Combilo nicht gehörenden Sachen Gegenständen verarbeitet oder umgebildetwird, so erwirbt Beise- len Combilo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx objektiven Wertes der gelieferten Ware Kaufsache von Combilo zu den anderen Sachen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder UmbildungVerarbeitung. Dassel- be gilt, wenn Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wirdVermischung in der Weise erfolgt, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Combilo anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende WareCombilo verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen Combilo gegen den Vertragspartner tritt der Besteller schon jetzt alle Vertragspartner auch solche Forderungen an Combilo ab, die ihm aus der durch die Verbindung der gelieferten Ware Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen gegen einen Dritten erwachsen; Combilo nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.65. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtetCombilo verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.76. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sinddessen Ausübung ist kein Rücktritt vom Vertrag.

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Samples: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 8.1(1) Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den KÄUFER über, bevor der gesamte Kaufpreis dafür sowie sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vollständig beglichen worden sind und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Dies gilt auch dann, wenn der KÄUFER Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die gelieferte Xxxx bleibt bis Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Anerkennung eines Saldos heben den Eigentumsvor- behalt nicht auf. Ware, an der BREUELL (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. (2) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genist BREUELL im Falle, dass sich der KÄUFER mit einer Zahlungsver- pflichtung in Verzug befindet, berechtigt, die Beiselen aus Vorbehaltsware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. (3) Der KÄUFER hat die Vorbehaltswaren zu jeder Zeit treuhänderisch und unentgeltlich für XXXXXXX ge- trennt von seinem Eigentum und dem Dritter ordnungsgemäß, sicher, versichert und als das Eigentum von BREUELL gekennzeichnet aufzubewahren und zu lagern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbei- ten erforderlich werden, muss der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware KÄUFER sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtrechtzeitig durchführen. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt(4) Werden Vorbehaltswaren mit Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenan denen BREUELL kein Eigentum hat, zur Sicherheit zu übereignen weiterverarbeitet oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen in sonstiger Weise verbunden oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetvermischt, so erwirbt Beise- len steht BREUELL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Rechnungswerts der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu den anderen Sachen zur Zeit und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von BREUELL durch Verbindung, Vermischung oder Ver- arbeitung, so überträgt ihr der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn KÄUFER bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sachen für BeiselenSache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Für die durch Verarbeitung entstandenen Teil- oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache Miteigentumsrechte gelten wiederum die Regelungen für Vorbehaltsware gem. Ziff. 7.1 bis 7.3. (5) Der KÄUFER darf die Vorbehaltswaren im Übrigen dieselben Bestimmungen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzuläs- sig. (6) Der KÄUFER tritt bereits jetzt sicherungshalber sämtliche Forderungen, die ihm aus der Nutzung oder Veräußerung entstehen, einschließlich etwaiger Versicherungs- oder Schadensersatzleistungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an BREUELL ab, die diese Abtretung annimmt. (7) Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der KÄUFER nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist nur gestattet, wenn XXXXXXX dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort vom KÄUFER gehaltenen Konten angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesi- cherten Forderung von BREUELL übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung von XXXXXXX sofort fällig. (8) XXXXXXX ermächtigt den KÄUFER widerruflich, die abgetretenen Forderungen oder Leistungen auf eigenen Namen und Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen wer- den, wenn der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der KÄU- FER ist auf Verlangen von XXXXXXX verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an BREU- ELL zu unterrichten - sofern XXXXXXX dies nicht selbst tut - und ihr die zum Einzug erforderlichen Aus- künfte und Unterlagen zu geben. (9) Jegliches aufgrund der Einzugsermächtigung empfangenes Entgelt oder sonstigen Gegenstand hat der KÄUFER treuhänderisch und unentgeltlich für BREUELL getrennt von seinem Vermögen und dem Drit- ter aufzubewahren. Sie dienen in gleichem Umfang wie die Vorbehaltsware der Sicherung von BREU- ELL. (10) Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf BREUELL über, sobald es der KÄUFER erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der KÄUFER BREUELL die hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab, die dies annimmt. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der KÄUFER sie für BREUELL verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an BREUELL abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an BREUELL herausgeben. (11) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das (Mit-) Eigentum von XXXXXXX hat der KÄUFER auf das Eigentum von BREUELL hinzuweisen und BREUELL unverzüglich Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung gelieferten Waren unter Übersendung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anden Zugriff rechtfertigenden Unterlagen bekannt zu geben, damit BREUELL ihre Rechte geltend machen kann. Der Besteller ist verpflichtetKÄUFER verpflichtet sich, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung XXXXXXX unverzüglich eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Soweit der Düngemittel- und Saatgutversorgung Dritte nicht in der Lage ist, BREUELL die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergericht- lichen Kosten zu Gunsten von Beiselen geltend zu machenerstatten, haftet hierfür der KÄUFER. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenIm Fall der Nichterfüllung der Hinweis- oder Be- nachrichtigungspflicht haftet der KÄUFER für sämtliche BREUELL daraus entstehenden Schäden. 8.6. Beiselen ist (12) In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch XXXXXXX liegt kein Rücktritt vom Vertrag. (13) XXXXXXX verpflichtet sich auf Verlangen Anforderung des Bestellers verpflichtetKÄUFERS, die ihr ihm zustehenden Sicher- heiten Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die BREUELL zustehenden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 20% übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten trifft allein XXXXXXX. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- 6.1 An Unterlagen, die dem Kunden als vorvertragliche oder vertragliche Leistungen überlassen werden (z.B. Abbildun- gen, Zeichnungen, Skizzen, Schaltpläne, Prototypen, Funktionsbeschreibungen, Manuals), behält SUSS alle Ur- heberrechte. Sie dürfen - ebenso wie die Beiselen Angebote selbst - Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch SUSS nicht zugänglich gemacht werden. Soweit nicht die dauerhafte Überlassung Teil der vertraglichen Leistungen ist (bei Bedienungsanleitungen und anderen im Angebot ausdrücklich genannten Unterlagen), sind diese auf Verlan- gen von SUSS sofort zurückzusenden. Im Übrigen gilt Ziffer 7.‌ 6.2 SUSS behält sich das Eigentum an den Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtdem jeweiligen Vertrag vor. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware 6.3 Der Kunde ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Produkte im ordentlichen Ge- schäftsgang weiter zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenverkaufen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten Vorbehaltsware tritt der Kunde vorab an Beiselen SUSS ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen ; SUSS nimmt diese Abtretung schon jetzt Ab- tretung an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Auf Verlangen von SUSS hat der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, Kunde die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einziehung erforderlichen Angaben über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen zu leisten und deren dem Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Falls der Wert der abgetretenen Forderung die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt, wird SUSS die nach vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherung insoweit freigeben. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt6.4 Werden die Produkte für Einbauzwecke derart verwendet, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und dass sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetwesentlicher Bestandteil eines anderen Gerätes werden, so erwirbt Beise- len SUSS an der neuen Sache einen Mitei- gentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts- ware zum anderen Gerät zum Zeitpunkt der Verbindung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht darüber Einigkeit, dass der Kunde SUSS im Ver- hältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware, Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese entgeltfrei für SUSS verwahrt. 6.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltVoraus abgetretene Forderungen, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- insbesondere Zwangsvollstre- ckungen und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sindPfändungen, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenKunde auf das Eigen- tum bzw. die Forderungsinhaberschaft von SUSS hinwei- sen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkenKunde hat SUSS unverzüglich unter Zurverfü- gungstellung der für eine Intervention notwendigen Unter- lagen zu benachrichtigen. Soweit der Dritte die SUSS in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstatten kann, die haftet hier- für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.der Kunde.‌

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Samples: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 8.1. 10.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genForderungen, die Beiselen HRM aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum Eigentum von Beiselen. HRM. 10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen HRM schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen HRM nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen HRM zu leisten. Weitergehende Ansprü- che Ansprüche von Beiselen HRM bleiben unberührt. Der Besteller hat HRM auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. 8.210.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die HRM nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt HRM Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Eine Veräußerung Wird die Vorbehaltsware in der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an HRM bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. HRM nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 10.3 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird. 10.4 Der Besteller ist dem Besteller nur widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetzu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende HRM gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen HRM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen HRM zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen HRM zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden stehenden Ware mitzuwirken. 8.3. 10.5 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen HRM ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen HRM nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von HRM gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen HRM zu leisten. . 10.6 Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen HRM abgetretenen Forderungen treuhände- risch treuhänderisch für Beiselen HRM im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführenDas Recht von HRM, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Beiselen Allerdings wird HRM die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und HRM alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die HRM zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. 10.7 HRM kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fensowie die Einziehungs- ermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen HRM nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers Bestellers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen 10.8 HRM ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen HRM aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 10 % übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt HRM. 8.7. 10.9 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 10 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen HRM hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um HRM unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.110.1 Bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen von Kieback&Peter gegenüber dem Auftraggeber bleiben die gelieferten Gegenstände Eigentum von Kieback&Peter. Dies gilt auch bei Kontokorrentforderungen. 10.2 Sämtliche dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung der Gegenstände zustehenden und seinerseits ebenfalls durch Eigentumsvorbehalt zu sichernden Forderungen werden hiermit im Voraus an Kieback&Peter abgetreten. Die gelieferte Xxxx bleibt Abtretung erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, Höhe der von Kieback&Peter gegenüber dem Auftraggeber berechneten Forderung in Bezug auf die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselenweiterveräußerten Gegenstände. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen Kieback&Peter nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung Unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber berechtigt, die Forderungen für Kieback&Peter einzuziehen. Er ist aber nicht zulässig sein sollteberechtigt, weist über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch anderweitige Abtretung, zu verfügen. Über bereits bestehende oder beabsichtigte Globalzessionen hat der Besteller hiermit Auftraggeber Kieback&Peter unverzüglich zu informieren. Von einer Selbsteinziehung der Forderungen und Offenlegung der Zession wird Kieback&Peter solange Abstand nehmen, wie der Auftraggeber seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtZahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. 8.210.3 Ist Kieback&Peter zur Rückforderung der Gegenstände berechtigt und ist eine Weiterveräußerung der Gegenstände bereits erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Namen der Käufer und den Umfang der Kaufverträge offenzulegen und Abschriften des maßgeblichen Schriftverkehrs zu übersenden, damit Kieback&Peter seine Rechte gegenüber dem Käufer wahrnehmen kann. Eine Veräußerung Der Käufer ist vom Auftraggeber unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt und die Abtretung der Forderungen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller gelieferte Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. 10.4 Falls der realisierbare Wert aller Kieback&Peter gegebenen Sicherheiten, insbesondere nicht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetverlängerten Eigentumsvorbehaltes, nicht nur kurzzeitig die Deckungsgrenze, d.h. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen zu besichernden Forderung von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Kieback&Peter, um mehr als 20 % übersteigt, verpflichtet sich Kieback&Peter, Sicherheiten nach Xxxx von Kieback&Peter freizugeben und zwar in Höhe des Betrages, um den die Deckungsgrenze zzgl. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen20 % überschritten wird. Auf berechtigte Xxxxxxx des Auftraggebers wird Kieback&Peter Rücksicht nehmen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Tecnamic bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genzum voll- ständigen Ausgleich aller aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, die Beiselen aus einschließlich der Geschäftsverbindung erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Tecnamic gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den je- weiligen Saldo. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts wird der Kunde den Mitarbeitern von BeiselenTecnamic zu den üblichen Geschäfts- zeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware gewähren. Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich gegen Diebstahl, Beschädi- gung und Zerstörung zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, versichern sowie auf Anforderung von Tecnamic die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignetabzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Tecna- mic zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen Feuer-die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, Was- ser- in voller Höhe und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung un- widerruflich an Tecnamic ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen ; Tecnamic nimmt die Abtretung hiermit an. 3. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts wird der Kunde Tecnamic umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums- vorbehaltstehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Tecnamic abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, weist und Tecnamic unentgeltlich bei der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich anVer- folgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter wäh- rend des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende werden die Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtdes Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Tecnamic abgetreten; Tecnamic nimmt die Abtretung an. 8.24. Eine Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsver- zug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Tecnamic zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z. B. Siche- rungsübereignung, Verpfändung usw.) ist der Kunde nicht be- rechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit siche- rungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Tecnamic ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorr- entforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und un- widerruflich an Tecnamic ab. Tecnamic nimmt die Abtretungen an. 5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Tecnamic abgetretene Forde- rungen treuhänderisch für Tecnamic einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist dem Besteller nur nicht be- rechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet wei- ter gehender von Tecnamic eingeräumter Zahlungsziele unver- züglich an Tecnamic weiterzuleiten, bis die gesicherten Forde- rungen von Tecnamic vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Tecnamic ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen ge- gen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Rahmen Falle der Diskontierung des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetWechsels gegen das Kreditinstitut zustehen- den Forderungen an Tecnamic ab. Der Besteller ist nicht berechtigtTecnamic nimmt die Abtretun- gen an. 6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Tecnamic als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Tecnamic hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenvon Tecnamic ge- lieferte Xxxx mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, zur Sicherheit zu übereignen vermengt oder sonstigeverbunden, dass das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen Tecnamic kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Tecnamic und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Tecnamic. 7. Der Kunde wird im Bedarfsfall nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Tecnamic ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Um- fang des Eigentumsvorbehalts zu treffenquantifizieren. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt ste- hende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Tecnamic auf Ver- langen des Kunden Ware freigeben, soweit der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über Rechnungswert der Ware die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an den Maßnahmen der Ware keine Absonderungsrechte zuguns- ten von Beiselen zum Schutz Tecnamic bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden stehenden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, Ansprüche gegen Dritte getreten sind und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen von Tecnamic im eigenen Namen einzuziehengeltend gemacht werden. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführenIm Übrigen wird Tecnamic auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Markt- preis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt. 8. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbe- halt stehende Ware sich im Gewahrsam des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn Kunden befindet und die Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers Kunden beantragt wirdwird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Tecnamic oder Dritten gegen- über fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Tecnamic dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Im Fall Tecnamic ist nicht berech- tigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Widerrufs ist Vertrages entscheidet und der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenPreis bezahlt ist. 8.49. Im Falle des Zahlungsverzugs Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zah- lungsverzuges des Bestellers Kunden, ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte Tecnamic berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretendie Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu Kunde ist ungeachtet sonstiger Tecnamic zustehender Rechte verpflichtet, an Tecnamic die Aufwendungen des Ver- tragsabschlusses, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu gewähren ersetzen und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenfür jeden angefangenen Monat seit Gefahrüber- gang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2 % des Warenwertes zu zahlen. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die Beiselen aus erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum Lieferer von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Haftung für die Dauer daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandelnErsatzstückes einschließlich des Versandes. Insbesondere ist er verpflichtetEr trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung absoweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. 4. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenRücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen. 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäß nachkommtordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel 7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in Zahlungsverzug gerätfür den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, seine Zahlungen einstellt dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Lieferer den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenBesteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.58. Die Verarbeitung in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommenUrheberrechtsverletzung abschließend. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltSie bestehen nur, wenn • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Ware mit anderenDurchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht, Beiselen • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, • die Rechtsverletzung nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wirddadurch verursacht wurde, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenden Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt REA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genzum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist REA berechtigt, den Kaufgegenstand zurück- zunehmen. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. XXX ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenVerbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 3. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abSofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 4. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, darf ihm gelieferte Xxxx weder verpfänden noch zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenübereignen. Bei Pfändungen Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen er REA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, REA die gerichtlichen und alle notwendigen Auskünfte außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu gebenerstatten, haftet der Besteller für den REA hierdurch entstandenen Ausfall. Unterlässt der Besteller die Benachrichtigung von REA bezüglich Pfändungen und sonstiger Eingriffe Dritter, haftet er für den Schaden, der aus der Unterlassung der Benachrichtigung erwächst. 5. Der Besteller ist berechtigt, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3veräußern. Der Besteller tritt schon jetzt Firma REA jedoch bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von REA ab, die Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abgegen seine Stand: 11/2014 Seite 1/4 Stand: 11/2014 Seite 1/4 Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdworden ist. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenauch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtDie Befugnis von REA, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann XXX verpflichtet sich jedoch, die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenForderung nicht einzuziehen, wenn solange der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerätgerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist so kann REA verlangen, dass der Besteller verpflichtet, Beiselen Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenerteilt, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.56. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für Beiselen REA vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Liefergegenstand mit anderen, Beiselen REA nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetGegenständen verarbeitet, so erwirbt Beise- len REA das Miteigentum an der dem neuen Sache Gegenstand im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware Wertes des Liefer- gegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwert- Steuer) zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für BeiselenVerarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten gilt im Übrigen dieselben Bestimmungen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand. 7. Der Besteller tritt REA die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Forderungen, die durch die Verbindungen des Liefergegenstandes gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der REA gegen den Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.68. Beiselen ist XXX verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 10 % übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt REA. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 5.1 WIBU-SYSTEMS behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genBegleichung der vertraglichen Forderung, die Beiselen bei einer laufenden Geschäftsbeziehung bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenGeschäfts- beziehung vor. Der Besteller ist verpflichtetKäufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber WIBU-SYSTEMS nachkommt und er die Softwarelizenzbestimmungen (Ziffer 10 und 11) einhält, befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. 5.2 Jede Verarbeitung der von WIBU-SYSTEMS gelieferten Produkte erfolgt für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernWIBU-SYSTEMS. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Verlangen den Abschluss die durch Verarbeitung,Vermischung oder Verbindung der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteWIBU-SYSTEMS Waren entstehenden Erzeug- nisse zu deren vollem Wert, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtwobei WIBU-SYSTEMS als Hersteller gilt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur 5.3 Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt WIBU-SYSTEMS Miteigentum im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetVerhältnis der Werte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Besteller ist nicht berechtigt, Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware zu verpfänden, oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenan WIBU- SYSTEMS ab. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Zur Einziehung der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen Forderung bleibt der Käufer neben WIBU-SYSTEMS bis zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3Widerruf durch WIBU-SYSTEMS ermächtigt. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtWIBU-SYSTEMS verpflichtet sich, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen Forderung nicht einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn solange der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß WIBU-SYSTEMS nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wirdgestellt ist und kein sonstiger Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Im Fall des Widerrufs ist Ist dies aber der Besteller verpflichtetFall, Beiselen so kann WIBU-SYSTEMS verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner WIBU-SYSTEMS bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.45.4 Verpfändungen oder Sicherungsübertragungen sind unzulässig. Im Falle Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum von WIBU-SYSTEMS hinzuweisen und WIBU-SYSTEMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Zahlungsverzugs Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des Bestellers fälligen Kaufpreises, ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte WIBU-SYSTEMS berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden zurückzutreten und die Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommenherauszuverlangen. Das Anwartschafts- recht Heraus- gabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Rücktritts; WIBU-SYSTEMS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware mit anderenherauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltdarf WIBU-SYSTEMS diese Rechte nur geltend machen, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden WIBU-SYSTEMS dem Käufer zuvor erfolglos eine angemesse- ne Frist zur Zahlung gesetzt haben oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verlierteine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die WIBU-SYSTEMS Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen10%, werden auf schriftliches Verlangen des Käufers Sicherheiten nach WIBU-SYSTEMS Xxxx freigegeben. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.111.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum jeweils gelieferten VERTRAGSPRODUKTE bleiben diese VERTRAGSPRODUKTE Eigentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2PHOENIX CONTACT. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware VERTRAGSPRODUKTE („VORBEHALTSPRODUKTE“) sowie eine Verarbeitung, insbesondere auch Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren (nachfolgend zusammen „VERARBEITUNG“) sowie Weiterveräußerung der neuen Sache ist dem Besteller KUNDEN nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. 11.2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller KUNDE tritt schon jetzt die Forderungen Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen PHOENIX CONTACT ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen ; PHOENIX CONTACT nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteVeräußert der KUNDE die VORBEHALTSPRODUKTE nach der VERARBEITUNG, weist so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistendem zwischen PHOENIX CONTACT und dem KUNDEN vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs Bis auf Widerruf ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen KUNDE zur Einziehung abgetretener Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug aus der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4Weiterveräußerung befugt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers Widerrufs ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen der KUNDE auf Verlangen von XXXXXXX CONTACT verpflichtet, die zur Geltendmachung der Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretenvon PHOENIX CONTACT erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen zu übergeben. 11.3. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch VERARBEITUNG von PHOENIX CONTACT entstehenden Erzeugnisse zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugebenderen vollem Wert, wobei PHOENIX CONTACT als Hersteller gilt. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Bleibt bei einer VERARBEITUNG mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetWaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Beise- len das PHOENIX CONTACT Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit Rechnungswerte der Verarbeitung oder Umbildungverarbeiteten Waren. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten iIm Übrigen dieselben Bestimmungen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenVORBEHALTSPRODUKTE. 8.611.4. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigtVerpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere RechtsordnungenZugriffen Dritter auf die VORBEHALTSPRODUKTE, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sindinsbesondere Pfändungen, wird der Besteller KUNDE auf das Eigentum von PHOENIX CONTACT hinweisen und PHOENIX CONTACT unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkenbenachrichtigen, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sinddamit XXXXXXX CONTACT seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 11.1 Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forde- rungen von TSS aus der Geschäftsverbindung gegen Lieferbeziehung mit dem Besteller im Eigentum von TSS. Hat TSS im Interesse des Bestellers Schecks erfüllungshalber angenommen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten im Eigentum von TSS. Die Einstellung ein- zelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. gentumsvorbehalt. 11.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- zur Be- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss Verarbeitung der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur Liefergegen- stände im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetseines üblichen Geschäftsbetriebes be- rechtigt. Der Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände nimmt der Besteller ist nicht berechtigtfür TSS vor, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenohne dass für TSS daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Pfändungen Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Vermengung der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Liefergegenstände mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum von TSS gelieferten Waren steht TSS ein Mit- eigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Rech- nungswertes der gelieferten Ware Liefergegenstände zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten übrigen verarbei- teten Waren im Übrigen dieselben Bestimmungen wie Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Sofern der Besteller durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er TSS bereits jetzt Miteigentum im vorstehend be- schriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflich- tet sich, diese Sache unentgeltlich für die unter Eigentumsvorbehalt stehende TSS zu verwahren. 11.3 Veräußert der Besteller den Liefergegenstand oder den ge- mäß Ziff. 11.2 im Miteigentum stehenden Gegenstand allein oder zusammen mit nicht TSS gehörender Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen , so tritt der Besteller schon bereits jetzt alle ihm die aus der Verbindung Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Xxxxx der gelieferten Ware Liefergegen- stände mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich allen Nebenrechten an TSS ab. Beiselen TSS nimmt diese die Abtretung schon jetzt an. Wenn die veräußerte Sache im Miteigentum von TSS steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert von TSS am Miteigen- tum entspricht. TSS ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an TSS abgetretenen For- derungen. Gerät der Besteller mit seinen Verpflichtungen TSS gegenüber in Verzug, so hat der Besteller TSS sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Weiter muss der Besteller den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch TSS ist in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jewei- ligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von der Einziehungsbefugnis von TSS Gebrauch zu machen. 11.4 Verhält sich der Besteller nicht vertragsgemäß, gerät er ins- besondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug o- der verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Liefergegenstands, ist TSS zum Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung und zur Rücknahme des Lieferge- genstands berechtigt. In diesem Fall ist der Besteller nach Erklärung des Rücktritts durch TSS zur Herausgabe verpflich- tet. 11.5 Der Besteller ist verpflichtetzur Weiterveräußerung des Liefergegen- stands nur im üblichen, das Früchtepfand- recht ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass TSS nach dem Gesetz vorstehender Ziff. 11.3 abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf TSS übergehen. Zu anderen Verfügun- gen über die Liefergegenstände ist der Besteller nicht berech- tigt. Er darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenübereignen. 8.6. Beiselen ist 11.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an TSS abgetretenen Forderungen, hat der Besteller TSS unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 11.7 Der nicht im Inland ansässige Besteller wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um den Eigentumsvorbehalt von TSS wie er in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung er- folgt. 11.8 TSS verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit Bestel- lers nach Xxxx von TSS freizugeben, als wenn der realisierbare Wert der TSS eingeräumten Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller TSS um mehr als 20 10% übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.16.1. Die gelieferte Xxxx Ware (nachstehend Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genErfüllung der Kaufpreisforderung und aller mit dem Geschäft in Zusammenhang stehenden sonstigen Forderungen von LCG (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, Reparatur- und Umbaukosten) Eigentum von LCG. 6.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Beiselen Sicherung von LCG beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte, sowie eine Veränderung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von LCG zulässig. 6.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Geschäftsverbindung Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäfts zukünftig gegen Dritte erwachsen nebst allen Neben- und Sicherungsrechten bereits jetzt in voller Höhe an LCG ab. LCG nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung nur in Höhe des LCG-Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Steht der Besteller mit seinem Abnehmer in einer Kontokorrentverbindung, bezieht sich die Abtretung auf die Saldoforderung am Schluss einer Rechnungsperiode. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an LCG abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Besteller zustehenist zur Einziehung der an LCG abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang soweit berechtigt, Ei- gentum als er LCG gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt. Zur Abtretung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufs - ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, er erhält endgültig den vollen Gegenwert der Forderung. 6.4. Übersteigt der Wert der für L C G bestehenden Sicherheiten die Forderungen von BeiselenL C G nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, wird LCG auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Xxxx von LCG freigeben. 6.5. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu behandelnerhalten. Insbesondere Von ihm festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den Besteller aufgetreten sind, sind LCG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwa erforderlich werdende Reparaturen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind mit LCG abzustimmen und auf Verlangen von LCG sofort auszuführen. 6.6. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder ist er verpflichtetseinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorbehaltsware gemäß diesem sechsten Abschnitt nicht nachgekommen und ist L C G wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten, kann LCG unter Ausschluss jeglichen Zurückbehal- tungsrechts die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Das Recht von LCG, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle Kaufgegenstände, die Ware auf eigene im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter Eigentumsvorbehalt von LCG stehen. Die Kosten gegen Feuer-, Was- ser- der Rücknahme und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernVerwertung der Vorbehaltsware trägt der Besteller. Die Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer angesetzt. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abNachweis höherer oder geringerer Rücknahme- und Verwertungskos- ten bleibt vorbehalten. Der Besteller hat Beiselen Verwertungserlös sowie etwa geleistete Anzahlungen auf Verlangen den Abschluss Kaufpreis wird nach Abzug der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist Kosten und sonstiger mit dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge LCG gegen die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit LCG verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehengutgebracht. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx Lieferungen der Ware erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. 2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung sämtlicher Forderun- gensämtlicher, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung auch unserer künftig entstehen- den Forderungen gegen den Besteller zustehenaus der Geschäftsverbindung, Ei- gentum von Beiselenunser Eigentum. 3. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient uns nur zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Ver - arbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. 4. Der Besteller ist verpflichtetzum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt 3 auf uns übergeht; eingehende Zahlungen oder sonstige Gegenleistungen gelten als für uns treuhänderisch vereinnahmt. Zu anderen Verfügun- gen über die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere Vorbehaltsware ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernder Besteller nicht berechtigt. 5. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche ist zur Einziehung der Forderungen aus dieser Versicherung abdem Weiterverkauf der Ab- tretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermäch- tigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht ein - ziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt. Der Besteller hat Beiselen uns auf Verlangen den Abschluss die Schuldner der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen Forde - rungen aufzugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.46. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einmal unsere Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 7. Unser Eigentumsvorbehalt ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigtin der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretenweiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Der Besteller hat Beiselen verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherungen insoweit – nach seiner Xxxx – freizugeben, als ihr Wert sie sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder ihren Beauftragten sofort Zugang deren Ersatzwerte zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen erfolgen hat, die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenselbst voll bezahlt sind. 8.58. Die Verarbeitung Werden Wechsel oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetSchecks von uns angenommen, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltgilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden Schecks oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt Wechsel eingelöst sind; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anLieferungsgegenstände unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich aufzugeben. 9. Die Sicherungsübereignung, Verpfändung und Verpachtung usw. unserer Lie- ferungsgegenstände ist dem Gesetz Besteller bis zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anBezahlung des Kaufpreises verboten; auch darf eine Forderungsabtretung vor Bezahlung des Guthabens durch den Besteller nicht erfolgen. 10. Der Pfändungserlös Lieferer ist sofort an Beiselen abzuführenberechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen11. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkendarf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 12. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Heraus - gabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindsofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genForderungen, die Beiselen ATT UMWELTSIMULATION aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum Eigentum von BeiselenATT UMWELTSIMULATION (Vorbehaltsware). Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von ATT UMWELTSIMULATION nachzuweisen. Der Besteller tritt Beiselen ATT UMWELTSIMULATION schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen ATT UMWELTSIMULATION nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen den Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen ATT UMWELTSIMULATION zu leisten. Weitergehende Ansprü- che Ansprüche von Beiselen ATT UMWELTSIMULATION bleiben unberührt. Weist der Besteller ATT UMWELTSIMULATION auch nach Ablauf einer von ATT UMWELTSIMULATION gesetzten angemessenen Frist den Abschluss einer Versicherung nicht nach, ist ATT UMWELTSIMULATION berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen. 8.22. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen ATT UMWELTSIMULATION gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen ATT UMWELTSIMULATION unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen ATT UMWELTSIMULATION zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen ATT UMWELTSIMULATION zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ATT UMWELTSIMULATION die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von ATT UMWELTSIMULATION zu erstatten, ist der Besteller ATT UMWELTSIMULATION zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 8.33. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ATT UMWELTSIMULATION ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdwerden. Beiselen ATT UMWELTSIMULATION nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen ATT UMWELTSIMULATION zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen ATT UMWELTSIMULATION abgetretenen Forderungen treuhände- risch treuhänderisch für Beiselen ATT UMWELTSIMULATION im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort unverzüglich an Beiselen ATT UMWELTSIMULATION abzuführen. Beiselen ATT UMWELTSIMULATION kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenaus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen ATT UMWELTSIMULATION nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestel- lers Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall des Widerrufs einer Globalzession durch den Besteller sind die an ATT UMWELTSIMULATION abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen. 4. Auf Verlangen von ATT UMWELTSIMULATION ist der Besteller verpflichtet, Beiselen den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und ATT UMWELTSIMULATION die abgetretenen Forderungen zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und deren Schuldner bekannt Unterlagen zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenverschaffen. 8.45. Im Falle Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Zahlungsverzugs des Bestellers Bestellers, ist Beiselen ATT UMWELTSIMULATION unbeschadet ihrer seiner sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung nach Ablauf einer von ATT UMWELTSIMULATION gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzu- tretenzurückzutreten. Der Besteller hat Beiselen ATT UMWELTSIMULATION oder ihren seinen Beauftragten sofort unverzüglich Zugang zu der den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung Ankündigung kann Beiselen ATT UMWELTSIMULATION die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.56. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkte durch den Besteller wird stets für Beiselen ATT UMWELTSIMULATION vorgenommen. Das Anwartschafts- recht Anwartschaftsrecht des Bestellers an der den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Werden die Ware Produkte mit anderen, Beiselen ATT UMWELTSIMULATION nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len ATT UMWELTSIMULATION das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be Dasselbe gilt, wenn die Ware Produkte mit anderen, Beiselen ATT UMWELTSIMULATION nicht gehörenden Sachen so ver- bunden verbunden oder vermischt wirdwerden, dass Beiselen ihr Eigentum ATT UMWELTSIMULATION sein Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für BeiselenATT UMWELTSIMULATION. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenstehenden Produkte. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genaller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus dem Vertrag behält sich Werthenbach das Eigentum an den verkauften Waren vor. Sofern der Kunde nicht Vorkasse geleistet hat und auch kein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vorliegt, die Beiselen behält sich Werthenbach das Eigentum an den verkauften Waren auch für alle gegenwärtigen und künftigen Forde- rungen aus der Geschäftsverbindung gegen laufenden Geschäftsbeziehung vor. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Besteller zustehen, Ei- gentum Mitarbeitern von BeiselenWerthenbach zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, versichern sowie auf Anforderung von Werthenbach die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Werthenbach zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen Feuer-die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, Was- ser- in voller Höhe und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung unwiderruflich an Werthenbach ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen ; Werthenbach nimmt die Abtretung hiermit an. 3. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Werthenbach umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Werthenbach abgetretenen Forde- rungen geltend machen sollte, weist und Werthenbach unentgeltlich bei der Besteller Verfolgung seiner Interessen unter- stützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich unwiderruflich sicherungshalber an Werthenbach abgetreten; Werthenbach nimmt die Abtretung an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.24. Eine Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfts- führung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Werthenbach zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetzustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit siche- rungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Werthenbach ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Werthenbach ab. Werthenbach nimmt die Abtretungen an. 5. Der Besteller Kunde bleibt ermächtigt, an Werthenbach abgetretene Forderungen treuhänderisch für Werthenbach einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die For- derungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von Werthenbach eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an Werthenbach weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Werthenbach vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Werthenbach ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Werthenbach ab. Werthenbach nimmt die Abtretungen an. 6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Werthenbach als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Werthenbach hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Werthenbach gelieferte Xxxx mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Werthenbach kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigen- tumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Werthenbach und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Werthenbach. 7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Werthenbach ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigen- tumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenim Gewahrsam des Kunden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigewird Werthenbach auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat soweit der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über Rechnungswert der Ware die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an den Maßnahmen der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Beiselen zum Schutz Werthenbach bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden stehenden Ware mitzuwirkenAnsprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Werthenbach im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Werthenbach auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der ge- sicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer über- steigt. 8.38. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abWenn noch nicht vollständig bezahlte, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen sich im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung Gewahrsam des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn Kunden befindet und die Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers Kunden beantragt wirdwird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Werthenbach oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Werthenbach dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Im Fall Werthenbach ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Widerrufs ist Vertrages entscheidet und der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenPreis bezahlt ist. 8.49. Im Falle des Zahlungsverzugs Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Bestellers Kunden, ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte Werthenbach berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretendie Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu Kunde ist unge- achtet sonstiger Werthenbach zustehender Rechte verpflichtet, an Werthenbach die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden bis¬herigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenersetzen. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen Für Verbrauchsgüterverkäufe

Eigentumsvorbehalt. 8.1. (a) Die gelieferte Xxxx Ware bleibt bis zur vollständigen endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies bis zur Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. gegenseitigen Geschäftsbeziehung. (b) Der Besteller Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetverp ichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert mit üblicher Sorgfalt kostenlos zu versichernverwahren. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller Käufer hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che Verkäuferin von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen Eigentums unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkentreffen. 8.3(c) Ist der Käufer Unternehmer, darf er die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verp ichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird, ist die Veräußerung unzulässig, außer in den Fällen des § 354a HGB. Der Besteller Käufer tritt schon jetzt die Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Ware Käufer diese Forderung in ein mit sämtlichen Nebenrechten seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an Beiselen abihre Stelle der anerkannte Saldo, und zwar unabhängig davonder ebenfalls abgetreten wird. (d) Ist der Käufer Unternehmer, ob ermächtigt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit Verkäuferin den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, Käufer - vorbehaltlich eines Widerrufs - die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann Verkäuferin verp ichtet sich, die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenForderung nicht einzuziehen, wenn solange der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsverp ichtungen der Verkäuferin gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr eine Aufstellung über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtetdie noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware zur Verfügung stellt, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4mitteilt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers Außerdem ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Waren zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenwiderrufen. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. (e) Wird die Ware Kaufsache mit anderenanderen Waren Dritter vermischt oder vermengt, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet steht das Eigentum oder umgebildetder Miteigentumsanteil an dem neuen Erzeugnis der Verkäuferin zu, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Xxxxx Bruttorechnungswertes der gelieferten Ware Kaufsache zu den dem der anderen Sachen zur Zeit Waren. Bei Vermischung oder Vermengung mit Waren des Käufers steht der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltVerkäuferin Miteigentum in Höhe des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware, wenn die Ware mit anderender Käufer für die Verkäuferin verwahrt, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen Verhältnis zu dem Bruttorechnungswert der Waren des Käufers zu. Ziffer 11 (a) bis (d) gelten in gleicher Weise für das entstehende Erzeugnis wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenKaufsachen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt Westfalia behält sich das Eigentum gegen den Besteller bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genseiner sämtlichen, die Beiselen auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Lieferers. 2. Westfalia ist berechtigt, solange eine Forderung ihrerseits besteht, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch im Besitz des Bestellers ist und wo sie sich befindet. Westfalia ist berechtigt, die in ihrem Eigentum stehende Ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Macht Westfalia ihren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Besteller Westfalia hiermit bereits, die Ware auch ohne Inanspruchnahme des Gerichts an sich zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Ware befindet. 3. Der Besteller trägt die Gefahr für die von Westfalia unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Er ist verpflichtet, die Waren sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Auf Verlangen hat er Westfalia diese Versicherung nachzuweisen. Kommt der Besteller seiner Nachweisfrist nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist durch Westfalia nach, so ist Westfalia berechtigt, die entsprechenden Versicherungen auf Kosten des Bestellers selbst abzuschließen. Der Besteller tritt den Besteller zustehenAnspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an Westfalia ab, Ei- gentum und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kauf- preises der von BeiselenWestfalia in ihrem Eigentum stehenden gelieferten Ware. Das gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass Westfalia in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden kann. 4. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die gelieferte Xxxx im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenEigentumsvorbehalt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung Weiterlieferung der Ware Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit sämtlichen allen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdWestfalia abgetre- ten. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs Auf Verlangen von Westfalia ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenden Dritterwerbern be- kanntzugeben und Westfalia die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber Dritterwerbern erforder- lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Verpfändungen oder Sicherungsübertra- gungen sind dem Besteller untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte von Westfalia durch Dritte hat der Besteller Westfalia unverzüglich zu benachrichtigen. 8.45. IEin Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigtausgeschlossen. Eine etwaige Verarbei- tung erfolgt durch den Besteller für Westfalia, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5dass Westfalia hieraus Verbindlichkeiten erwach- sen. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung von Westfalia nur in Höhe des Wertes der Vorbehalts- waren. Bei Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden mit einer anderen nicht Westfalia gehörigen Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len steht Westfalia das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenverarbeiteten Waren. 8.66. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge Westfalia zustehende Sicherungswert die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem gegen den Besteller um mehr als 20 10 % übersteigt, gibt Westfalia auf Antrag des Bestellers einen Teil der übersteigenden Sicherun- gen nach eigener Xxxx frei. Bei der Bewertung Westfalia ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei zur Rückabtretung verpflichtet, wenn die Ansprüche gegen den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich erloschen sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 15.1 Sage behält sich das Eigentum an den gelie- ferten Programmträgern sowie das Nutzungs- recht an der darauf enthaltenen Software bis zur vollständigen restlosen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung Geschäftsbeziehung entstandenen oder ent- stehenden Forderungen vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forde- rungen von Sage in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigen- tums an den Programmträgern erwirbt der An- wender die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte. 15.2 Der Anwender hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Sage zu verwah- ren und auf seine Kosten ausreichend gegen den Besteller zustehenFeuer, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtetWasser, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Diebstahl und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert sonstige Scha- densrisiken zu versichern. Der Besteller Anwender tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Ab- schluss dieser Versicherung Vereinbarung an Sage ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen Xxxx nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. 15.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Anwender tritt bereits jetzt alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten beziehungs- weise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an Beiselen Sage ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller Er ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen zum Einzug dieser Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehenberechtigt. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen Auf Verlangen von Xxxx hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Schuld- ner bekannt zu geben. Xxxx ist berechtigt, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilengegenüber dem Schuldner des An- wenders offen zu legen. 8.415.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Anwen- ders - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Sage be- rechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Anwenders zurückzunehmen oder die Abtre- tung etwaiger Herausgabeansprüche des An- wenders gegen Dritte zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Diese Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be giltbestehen auch dann, wenn die Ware mit anderengesi- cherten Forderungen verjährt sind. Sage ist berechtigt, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wirddie Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf of- fene Forderungen diese aus dem Veräuße- rungserlös zu befriedigen. 15.5 Bei einem Rücknahmerecht Sages gemäß vorstehendem Absatz ist Xxxx berechtigt, dass Beiselen ihr Eigentum verliertdie sich noch im Besitz des Anwenders befindli- che Vorbehaltsware auf dessen Kosten abzu- holen. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung Anwender hat den zur Abholung der Forderungen Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Beiselen tritt Xxxx den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Besteller schon jetzt alle ihm aus Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten. 15.6 Die Ausübung der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche Rechte aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, Eigen- tumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist Rücktritt vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.Vertrag

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Samples: Software Maintenance and Support Agreement

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt a. starlim-sterner behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gendes Entgelts zuzüglich Zinsen und Kosten vor, auch dann, wenn die Waren weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet, vermengt oder fest mit dem Eigentum des Vertragspartners verbunden bzw. eingebaut werden. b. Der Vertragspartner tritt hiermit alle ihm aus einer Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderer Verwertung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber an starlim- sterner ab und starlim-sterner nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts oder Kaufpreises einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Rechnungen über diese Abtretung anzubringen und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er starlim-sterner alle Unterlagen und Informationen, die Beiselen aus zur Geltendmachung der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenabgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, Ei- gentum zur Verfügung zu stellen. c. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Beiselenstarlim-sterner darf die Vorbehaltsware weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst mit Rechten Dritter belastet werden. Der Besteller Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Vertragspartner verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich auf das Eigentumsrecht von starlim-sterner hinzuweisen und diese unverzüglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtverständigen. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware d. starlim-sterner ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Xxxx zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenverlangen, wenn der Besteller Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen starlim-sterner gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommtpünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Dasselbe gilt bei Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens, in Zahlungsverzug gerät, wenn der Vertragspartner faktisch seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung dieser wegen des Insolvenzverfahrens über Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleiches an seine Gläubiger herantritt. Die Zurücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wurde gesondert schriftlich vereinbart. Bei Zurücknahme der Vorbehaltsware bleibt das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtetRecht von starlim-sterner, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu gebenverlangen, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenbestehen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen e. Die durch die Geltendmachung der Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche starlim- sterner aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenEigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx Gelieferte Ware bleibt Eigentum von OPTIBELT bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genzum vollständi- gen Ausgleich aller, die Beiselen aus welchem Rechtsgrund auch immer entstan- denen, einschließlich der Geschäftsverbindung erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von OPTIBELT gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kun- de den Mitarbeitern von BeiselenOPTIBELT zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, versichern sowie auf Anforderung von OPTIBELT die Ware auf eigene eige- ne Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von OPTIBELT zu kennzeichnen und alle Maß- nahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen Feuer-die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, Was- ser- in voller Höhe und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung unwiderruflich an OPTIBELT ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen ; OPTIBELT nimmt die Abtretung hiermit an. 3. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kun- de OPTIBELT umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Drit- ter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an OPTIBELT abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, weist und OPTIBELT unentgeltlich bei der Besteller Verfolgung seiner Interessen unter- stützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentums- vorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich unwiderruflich sicherungshalber an OPTIBELT abge- treten; OPTIBELT nimmt die Abtretung an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.24. Eine Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug be- findet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an OPTIBELT zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetzu- stehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an OPTIBELT ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Ver- äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrent­ verhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an OPTIBELT ab. OPTIBELT nimmt die Abtretungen an. 5. Der Besteller Kunde bleibt ermächtigt, an OPTIBELT abgetretene Forderun- gen treuhänderisch für OPTIBELT einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die For- derungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von OPTIBELT eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an OPTIBELT weiter- zuleiten, bis die gesicherten Forderungen von OPTIBELT vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an OPTIBELT ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forde- rungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an OPTIBELT ab. OPTIBELT nimmt die Abtretungen an. 6. Die Be­ und Verarbeitung der Ware erfolgt für OPTIBELT als Her- steller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für OPTIBELT hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von OPTIBELT gelieferte Xxxx mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von OPTIBELT kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf OPTIBELT und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für OPTIBELT. 7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. OPTIBELT ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht voll- ständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenim Ge- wahrsam des Kunden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigewird OPTIBELT auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat soweit der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über Rechnungswert der Ware die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an den Maßnahmen der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Beiselen zum Schutz OPTIBELT bestehen. Ent- sprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden stehenden Ware mitzuwirkenAnsprüche gegen Dritte getreten sind und diese von OPTIBELT im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird OPTIBELT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt. 8.38. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abWenn noch nicht vollständig bezahlte, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen sich im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung Gewahrsam des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn Kunden befindet und die Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers Kunden beantragt wirdwird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen OPTIBELT oder Dritten gegenüber fälligen Verpflich- tungen nicht nachkommt, kann OPTIBELT dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Im Fall OPTIBELT ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Widerrufs ist Vertrages entschei- det und der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenPreis bezahlt ist. 8.49. Im Falle des Zahlungsverzugs Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungs- verzuges des Bestellers Kunden, ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte OPTIBELT berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretendie Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu Kunde ist ungeachtet sonstiger OPTIBELT zustehender Rechte verpflichtet, an OPTIBELT die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden bis- herigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu gewähren ersetzen und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenfür jeden ange‑ fangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 15 % des Warenwertes zu zahlen. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis 6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten ODG zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen Geldforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigtbleiben die verkauften Waren Eigentum der ODG. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung der Bewertung ist vom Rechnungswert ODG. Forderungen der unter ODG schließen Zinsen und Rechtverfolgungskosten mit ein. Der Eigentumsvorbehalt stehenden erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die ODG als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenDritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die ODG-Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. 8.76.2 Der Besteller ist berechtigt die Ware im ordnungsgemäßen und normalen Ge- schäftsgang weiterzuverkaufen. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderun- gen gegen Dritte tritt der Besteller Beiselen schon jetzt insgesamt und in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an ODG ab. XXX nimmt hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenjede Abtretung aus dem Eigentumsvorbehalt an. Der Besteller wird ist ermächtigt, diese auf Rechnung der ODG treuhänderisch einzuziehen. Die Ermächtigung erlischt mit der Einstellung seiner Zahlung an allen Maßnahmen mitwirkenODG. Ferner kann die Ermächtigung von ODG jederzeit widerrufen werden. 6.3 Zugriffe Dritter auf die der ODG gehörenden Waren und Forderungen sind der ODG vom Besteller unverzüglich schriftlich, auch per E-Mail oder Fax, mitzuteilen. 6.4 Im Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des Bestellers ist dieser verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige geeignete wirksame Weise die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindWare als Eigentum der ODG kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem Gläubigeran- trag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners (Bestellers) zu erfolgen. Das gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Besteller. Über den Eintritt eines sol- chen Ereignisses ist ODG unverzüglich schriftlich zu informieren.

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Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 3.1 Bei Verbrauchern behält sich FMH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher des Kaufpreises vor. 3.2 Bei Unternehmern behält sich FMH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderun- gen, die Beiselen gen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 3.3 Der Besteller Unternehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetberechtigt, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu versichernveräußern. Der Besteller Er tritt Beiselen schon FMH bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung ge- gen einen Dritten erwachsen. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen FMH nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Nach der Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist ist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenUnternehmer weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigtFMH behält sich jedoch vor, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenForderung selbst einzuziehen, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat sobald der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. 3.4 Wird die Ware Kaufsache mit anderen, Beiselen FMH nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetGegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Beise- len FMH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Kaufsache (Rechnungsbetrag) zu den anderen Sachen zur Zeit ande- ren vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder UmbildungVermischung. Dassel- be gilt, wenn Erfolgt die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wirdVermischung in der Weise, dass Beiselen ihr Eigentum verliertdie Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde FMH anteilmäßig Mitei- gentum überträgt. Der Besteller Kunde verwahrt die neuen Sachen das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen FMH. 3.5 Wird Vorbehaltsware vom Kunden mit dem Grundstück eines Dritten verbunden, so tritt der Besteller Kunde an FMH schon jetzt alle ihm die, gegen den Dritten aus der Verbindung der gelieferten Ware erwachsenden Forderungen mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich allen Nebenrechten ab; FMH nimmt die Abtretung an. 3.6 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bezüglich der im (Mit-)Eigentum von FMH stehenden Waren sind unzulässig. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigen- tum von FMH unverzüglich hinzuweisen und FMH unverzüglich unter Übergabe aller, insbesondere der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. 3.7 Mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung oder Durchführung eines außergericht- lichen Einigungsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbe- haltsware. 3.8 Der Besteller Kunde ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machenlagern. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt ist insbesondere ver- pflichtet, diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichteteigene Kosten gegen Feuer-, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugebenWasser-, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Natur-, Sachbeschädigung und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht einDiebstahlschäden ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sindWartungs- und Inspektionsarbeiten anfallen, wird hat der Besteller unverzüglich Kunde diese Erklärungen abgeben auf eigene Kosten rechtzeitig und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindregelmäßig durchführen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.111.1. Die gelieferte Xxxx bleibt gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Be- zahlung des Kaufpreises und sämtlicher Forderun- genForderungen, die Beiselen WIKA aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller Be- steller zustehen, Ei- gentum Eigentum von BeiselenWIKA. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich pfleg- lich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernversi- chern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von WIKA nachzuweisen. Der Besteller tritt Beiselen WIKA schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen XXXX nimmt die Abtretung hiermit hier- mit an. Sofern eine die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen den Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen WIKA zu leisten. Weitergehende Ansprü- che An- sprüche von Beiselen WIKA bleiben unberührt. 8.211.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware stehen- den Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen or- dentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder o- der sonstige, das Eigentum von Beiselen WIKA gefährdende Verfügungen Ver- fügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Ein- griffen Dritter hat der Besteller Bei- selen WIKA unverzüglich schriftlich schrift- lich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen WIKA zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen WIKA zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, WIKA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kos- ten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von WIKA zu erstatten, ist der Besteller WIKA zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Be- steller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 8.311.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware Produkte mit sämtlichen Nebenrechten Neben- rechten an Beiselen WIKA ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte ohne oder o- der nach Verarbeitung weiterverkauft wirdwerden. Beiselen XXXX nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung Abtre- tung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen WIKA zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen WIKA abgetretenen Forderungen treuhände- risch treuhänderisch für Beiselen WIKA im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen eingezoge- nen Beträge sind sofort unverzüglich an Beiselen WIKA abzuführen. Beiselen WIKA kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenWeiterveräu- ßerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen ge- genüber WIKA nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestel- lers beantragt Bestellers vom Besteller bean- tragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleich- baren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Ver- mögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall des Widerrufs einer Globalzession durch den Besteller sind die an WIKA abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszuneh- men. 11.4. Auf Verlangen von XXXX ist der Besteller verpflichtet, Beiselen den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu un- terrichten und WIKA die abgetretenen Forderungen zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und deren Schuldner bekannt Unterlagen zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenverschaffen. 8.411.5. Im Falle Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zah- lungsverzug des Zahlungsverzugs des Bestellers Bestellers, ist Beiselen WIKA unbeschadet ihrer seiner sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung nach Ablauf einer von WIKA gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzu- tretenzurück- zutreten. Der Besteller hat Beiselen WIKA oder ihren Beauftragten sofort seinen Beauftrag- ten unverzüglich Zugang zu der den unter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbe- halt stehenden Ware Produkten zu gewähren und sie herauszugebenheraus- zugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung Ankündi- gung kann Beiselen WIKA die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware Eigentumsvorbehalt stehen- den Produkte zur Befriedigung ihrer seiner fälligen Forderungen Forderun- gen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.511.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt Eigentums- vorbehalt stehenden Ware Produkte durch den Besteller wird stets für Beiselen WIKA vorgenommen. Das Anwartschafts- recht Anwartschaftsrecht des Bestellers an der den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware stehen- den Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten um- gebildeten Sache fort. Wird Werden die Ware Produkte mit anderen, Beiselen WIKA nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetumge- bildet, so erwirbt Beise- len WIKA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung Verar- beitung oder Umbildung. Dassel- be Dasselbe gilt, wenn die Ware Pro- dukte mit anderen, Beiselen WIKA nicht gehörenden Sachen so ver- bunden verbunden oder vermischt wirdwerden, dass Beiselen ihr Eigentum WIKA sein Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für BeiselenWIKA. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung Um- bildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende entste- hende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen Bestimmun- gen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenstehenden Pro- dukte. 8.611.7. Beiselen XXXX ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr ihm zustehenden Sicher- heiten Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung Berücksich- tigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen Forderun- gen von Beiselen WIKA aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Be- steller um mehr als 20 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbe- halt stehenden Waren Produkte und vom von dem Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugeben- den Gegenstände obliegt im Einzelnen WIKA. 8.711.8. Bei Warenlieferungen Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Si- cherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik DeutschlandDeutsch- land, räumt der Besteller Beiselen WIKA hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges entsprechen- des Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig Maßnah- men erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um WIKA Xxxxxxxxx Xxxxxxx SE & Co. KG Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00 Tel. +00 0000 000-0 Fax +00 0000 000-000 Kommanditgesellschaft: Sitz Xxxxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx XXX 0000 Komplementärin: WIKA International SE - Sitz Klingenberg - WIKA unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenein solches Sicherungsrecht einzu- räumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkenmitwir- ken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte derar- tiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.16.1 Der VERKÄUFER behält das Eigentumsrecht für die dem KÄUFER gelieferten PRODUKTE bis zum Moment des Erhalts der gesamten Bezahlung des für die PRODUKTE vereinbarten Preises. Diese Bezahlung muss die eventuellen fälligen Verzugszinsen und jede Steuer enthalten. 6.2 Der KÄUFER muss sich, in Übereinstimmung mit dem Recht des Eigentumsvorbehalts, das zugunsten des VERKÄUFERS vorgesehen ist, dessen enthalten, Handlungen oder Verhaltensweisen vorzunehmen, die die wirksame Ausübung dieses Rechts seitens des VERKÄUFERS verhindern. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Ware mit Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer muss vom Käufer physisch getrennt und als Eigentum des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtVERKÄUFERS erkennbar gehalten werden. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt6.3 Dem KÄUFER wurde verboten, Dritten die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom VERKÄUFER erworbenen PRODUKTE zu verkaufen, zu überlassen und zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigeohne dass vorherder gesamte Preis an den VERKÄUFER bezahlt wurde. Von jedem von Dritten angestrengten Vollstreckungsverfahren, das Eigentum die PRODUKTE zum Gegenstand hat, muss sofort der VERKÄUFER in Kenntnis gesetzt werden. So wie von Beiselen gefährdende Verfügungen jedem anderen Recht, dass die Dritten bezüglich dieser PRODUKTE erworben haben können. Wenn der KÄUFER die PRODUKTE trotz des Verbots, vor dem Eigentumsübergang, Dritten überlässt, bleibt der Eigentumsvorbehalt zugunsten des VERKÄUFERS auch gegenüber den Dritten bestehen; sollte das Gesetz es nicht gestatten, stehen die eventuellen, vom KÄUFER gegenüber den Dritten geltend gemachten Guthaben ganz dem VERKÄUFER zu treffenoder die Guthaben werden, wenn das Gesetz diesen Regress nicht gestattet, vom KÄUFER als Treuhänder des VERKÄUFERS besessen, mit der Verpflichtung ihm auf einfache Anfrage die beglichenen Summen zu übertragen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, Der KÄUFER muss den Dritten über den Inhalt der vorliegenden Klausel informieren, bevor er die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Ware, die einem Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenunterliegt, verkauft. 8.36.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der VERKÄUFER, ohne Notwendigkeit irgendeiner Formalität, inklusive der Mahnung, alle Ware abholen, die Gegenstand des Eigentumsvorbehalts ist und alle eventuellen Kreditdokumente gegenüber Dritten, die sich darauf beziehen, unter Vorbehalt jeder weiteren, opportunen Abhilfe auf gerichtlichem Weg für den erlittenen Schaden. Der Besteller tritt schon jetzt VERKÄUFER hat die Forderungen aus Möglichkeit, um sein Recht auszuüben, seine Ware, die Gegenstand des Eigentumsvorbehalts ist, abzuholen, Zugang zu Grundstücken und/oder Gebäuden zu erhalten, wo sich diese Waren befinden. Sollte der Weiterveräußerung KÄUFER die noch nicht bezahlten Waren in einen neuen Gegenstand verwandeln oder mit anderen vereinen, um einen neuen Gegenstand zu schaffen, hat der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, VERKÄUFER das Eigentumsrecht auf den neuen Gegenstand und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle proportional zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache Wert im Verhältnis zu dem der in den neuen Gegenstand eingegliederten unbezahlten Waren; all das bis die ursprünglich verkauften Waren ganz bezahlt sind. 6.5 Sollte der KÄUFER eine oder mehrere der vom vorliegenden Artikel 6 vorgesehenen Verpflichtungen verletzen, hat der VERKÄUFER das Recht, mit sofortiger Wirkung alle Aufträge der PRODUKTE, die der VERKÄUFER noch nicht ausgeführt hat, zu annullieren oder die noch nicht abgeholten Produkte nicht zu liefern. 6.6 Die Studien und die Unterlagen jeder Art, die dem KÄUFER zur Verwendung überlassen wurden, bleiben ganz Eigentum des Xxxxx der gelieferten Ware zu VERKÄUFERS und müssen auf Anfrage sofort zurückgegeben werden. Die Studien und die Unterlagen werden kostenlos geliefert und sind nicht an den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertAuftrag des KÄUFERS gebunden. Der Besteller verwahrt VERKÄUFER bewahrt ganz das Eigentum der Projekte und das gewerbliche Eigentum aller dem KÄUFER übergebenen Unterlagen. Kein Dokument bezüglich der PRODUKTE kann Dritten mitgeteilt oder ausgeführt oder verwendet werden, ohne dass die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenvorherige schriftliche Genehmigung des VERKÄUFERS vorliegt. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 7.1 KERONA behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genForderungen, die Beiselen KERONA aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller Kunden zustehen, Ei- gentum von Beiselenvor. Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-Feuer, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller Kunde tritt Beiselen KERONA schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen KERONA nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller Kunde hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen KERONA zu leisten. Weitergehende Ansprü- che Ansprüche von Beiselen KERONA bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenKunde hat KERONA auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Bei Pfändungen Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen Kunde KERONA unverzüglich schriftlich in Textform zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen KERONA zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen KERONA zum Schutz Schutze der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden stehenden Ware mitzuwirken. Der Kunde trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. 8.37.2 Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Zustimmung von KERONA nicht zulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden erfolgt stets für KERONA. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten und umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, KERONA nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt KERONA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller tritt schon jetzt Kunde verwahrt die Forderungen aus neuen Sachen für KERONA. Für die durch Verarbeitung oder Umgestaltung entstehenden Sachen gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. 7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KERONA berechtigt, Lieferungen zurückzunehmen, wenn KERONA vom Vertrag mit dem Kunden zurückgetreten ist. Der Kunde hat KERONA oder einen von KERONA beauftragten Dritten sofort Zugang zu der Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befindet. Nach Rücknahme ist KERONA zur Verwertung der Ware befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. 7.4 Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die im Eigentum von KERONA stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt KERONA jedoch bereits jetzt alle Forderung mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, aus dieser Weiterveräußerung ab und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen KERONA nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen KERONA zu leisten. Der Besteller Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde widerruflich auch nach der Abtretung treuhänderisch ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen KERONA abzuführen. Beiselen kann Befugnisse von KERONA, die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenForderungen selbst einzuziehen, wenn bleiben hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies jedoch der Fall, in Zahlungsverzug gerätkann KERONA verlangen, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist dass der Besteller verpflichtet, Beiselen Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, sämtliche zum Einzug erforderlichen Informationen sowie die dazu gehörigen Unterlagen KERONA überlässt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein Weiterverkauf der Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung von KERONA. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann KERONA verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenmitteilt. Macht der Kunde von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht KERONA der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Kunden und KERONA vereinbarten Preises für die Vorbehaltsware zu. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen 7.5 KERONA ist auf Verlangen des Bestellers Kunden verpflichtet, die ihr ihm zustehenden Sicher- heiten Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge Bewertungsmaßstäbe die Forderungen von Beiselen Forderung der KERONA aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Kunden um mehr als 20 20% übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. 7.6 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere die Eigentumsvorbehaltsregelungen nicht die gleiche Sicherungswirkung hat haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen Kunde KERONA hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig erforderlich sind, wird der Besteller unverzüglich Kunde diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt BBI behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genzum Eingang aller Zahlungen aus diesem Liefervertrag vor. 2. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht BBI das (Mit)-Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstandenen Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Beiselen aus der Geschäftsverbindung Forderung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung Erwerber an BBI ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteErwerber dazu zu verpflichten, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetder aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an BBI Zahlung zu leisten. 3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, verwahrt das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen BBI mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat BBI und dessen Beauftragten das Betreten des Abstellungsortes der Vorbehaltsware zu treffengestatten und auf Verlangen diese zu kennzeichnen. 4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Zugriffen Dritter hat auf die Vorbehaltsware wird der Besteller Bei- selen auf das Eigentum von BBI hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen benachrichtigen. Kosten und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz Schäden trägt der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenBesteller. 8.35. Der BBI ermächtigt den Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtunwiderruflich, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. 6. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sowie wie z.B. Zahlungsverzug, ist BBI berechtigt, - die Berechtigung Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der BBI abgetretenen Forderungen zu widerrufen, - die Vorbehaltsware zurückzunehmen, - die Abtretung eventueller Herausgabeansprüche des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn gegen Dritte zu verlangen. In der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, Zurücknahme sowie in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wirdder Pfändung der Vorbehaltsware durch BBI liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Im Fall des Widerrufs ist Übersteigt der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der für BBI bestehenden Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller BBI nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehengibt BBI auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Xxxx von BBI frei. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.16.1. Die gelieferte Xxxx bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehalts- produkte“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenGe- schäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Besteller ist verpflichtetEigen- tumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei ver- tragswidrigem Verhalten des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetVertragspartners, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-insbesondere bei Zahlungsverzug, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Vorbehaltsproduk- te zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltspro- dukte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu verpfändenderen Verwertung be- fugt, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über Verwertungserlös ist auf die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenVerbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskos- ten – anzurechnen. 8.36.2. Der Besteller Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt schon uns je- doch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forde- rungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus der einer Weiterveräußerung der Ware Vorbe- haltsprodukte in ein mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abseinem Abnehmer bestehendes Kon- tokorrentverhältnis ein, und zwar unabhängig davon, ob so ist die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Ver- tragspartner auch nach Verarbeitung weiterverkauft wirdderen Abtretung ermächtigt. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtUnsere Befugnis, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen selbst einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann , bleibt – vorbe- haltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unbe- rührt; jedoch verpflichten wir uns, die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenForderungen nicht ein- zuziehen, wenn solange der Besteller Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerätgerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt. 6.3. Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., seine Zahlungen einstellt die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehalt- lich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, ⮚ die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu ver- langen, dass der Besteller verpflichtet, Beiselen Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazuge- hörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.46.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehalts- produkte sowie bei Sitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Rechte berechtigtEingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstan- denen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsprodukte ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenRückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte. 8.56.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Vorbehaltsprodukte durch den Besteller Vertragspartner wird stets für Beiselen uns vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Werden die Ware Vorbehaltsprodukte mit anderen, Beiselen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetgehö- renden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Beise- len erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehr- wertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegen- stände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sa- che gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sa- che erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltsprodukten entsprechendes Anwartschafts- recht eingeräumt. 6.6. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehö- renden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis Ver- hältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Vorbehaltsprodukte (Faktura- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen Sachen zur Zeit vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Ver- mischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Mitei- gentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleinei- gentum oder das Miteigentum für uns. 6.7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages (ein- schließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder Umbildungder Vermischung bzw. Dassel- be gilt, wenn die Ware Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit anderen, Beiselen uns nicht gehörenden Sachen Gegenständen nur Miteigen- tum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsprodukte berechneten Endbe- trages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträ- gen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Vo- raus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderun- gen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend. 6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländi- schem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltspro- dukte befinden, nicht wirksam, so ver- bunden oder vermischt wirdgilt die dem Eigentumsvor- behalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entspre- chende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Ver- tragspartners erforderlich, dass Beiselen ihr Eigentum verliertso ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind. 6.9. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu hal- ten; der Düngemittel- Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vor- behaltsprodukte auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausrei- chend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Saatgutversorgung Wasserschaden zu Gunsten von Beiselen geltend zu machenversichern. Er Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hin- sichtlich der Vorbehaltsprodukte schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen uns ab. Beiselen nimmt diese Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenDarüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfül- lungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten. 8.66.10. Beiselen ist Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der unserer Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 10 % übersteigt. Bei ; die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt Waren bleiben Eigentum von MDV bis zur vollständigen Bezahlung Tilgung des zugrundeliegenden Kaufpreises sowie sämtlicher Forderun- genübrigen aus der Geschäftsbedingung noch offenen Verbindlichkeiten des Bestellers (erweiterter Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt). 2. Der Besteller ist berechtigt, die Beiselen Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbe- triebes weiter zu veräußern oder zu vermieten. Er tritt MDV bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen, die ihm aus einer solchen Weiterveräußerung und/oder Vermietung zustehenden künfti- gen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne daß es späterer besonderer Erklärungen bedarf. MDV nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Ein- zelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller MDV mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjeni- gen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von MDV in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Auch diese Abtretung nimmt MDV bereits jetzt an. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen Weiterveräuße- rung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtertung zu verfü- gen. Auf Verlangen von MDV hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und MDV die zur Geltungmachung ihrer Rechte gegenüber den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rech- nungen, auszuhändigen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen Dritter trägt der Besteller. 3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenden Forde- rungen sowie Factoring ist unzulässig. 4. Erfüllt der Besteller zustehenseine Zahlungsverpflichtung innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, Ei- gentum löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein und leistet er trotz Mahnung von BeiselenMDV, verbunden mit Nachfristsetzung und Ablehnungsdrohung nicht, liegt eine Überschuldung oder Zah- lungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Konkursantrag gestellt, so ist MDV berechtigt, sämtli- che noch unter dem Eigentumsvorbehalt bestehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann MDV die weiteren Reste aus dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich geltend machen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich MDV den Besitz der Waren zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernverschaffen. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abgewährt MDV oder deren Beauf- tragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Der Besteller hat Beiselen auf Das Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisenHerausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware MDV ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrech- nung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. 5. Der Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenbleibt auch dann bestehen, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstigewenn einzelne Forderungen von MDV in eine lau- fende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und vom Besteller anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht MDV nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, das Eigentum son- dern auch für den kausalen Saldo zu. 6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenMDV gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20%, so ist MDV auf Verlangen des Bestel- lers verpflichtet, ihr zustehende Sicherungen nach ihrer Xxxx insoweit freizugeben. 7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich MDV unverzüglich, schriftlich zu benachrichtigen benachrichtigen, damit MDV Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und alle notwendigen Auskünfte außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu gebenerstat- ten, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist haftet der Besteller hiermit für den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenMSV entstandenen Ausfall. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 8.1. 7.1 Die gelieferte Xxxx Ware bleibt bis zur vollständigen zu dessen vollstän- diger Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. unser Eigentum. 7.2 Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt Ei- gentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere . 7.3 Der Kunde ist er verpflichtetwiderruflich berechtigt, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetzu veräußern. Der Besteller Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen übereig- nen oder sonstige, das unser Eigentum von Beiselen gefährdende ge- fährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen Kunde uns unverzüglich schriftlich in Textform zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die unsere Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen unseren Maß- nahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware mitzuwirkenmitzu- wirken. 8.3. 7.4 Der Besteller Kunde tritt schon jetzt die Forderungen Forde- rungen aus der Weiterveräußerung der Ware in Höhe des Rechnungsbetrages inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen sämtli- chen Nebenrechten an Beiselen uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt Wir neh- men diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Ware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräu- ßert, wird die Forderung aus der Wei- terveräußerung im Verhältnis des Wer- tes der Ware (Rechnungsendbetrag in- klusive der Umsatzsteuer) zu den ande- ren verkauften Gegenständen abgetre- ten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig zuläs- sig sein sollte, weist der Besteller Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen uns zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie . 7.5 Wir können die Berechtigung des Bestellers Kun- den zur Weiterveräußerung widerru- fensowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber Beiselen uns nicht ordnungsgemäß ord- nungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug Zahlungs- verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Bestel- lers Kunden beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist 7.6 Wir sind auf Verlangen des Bestellers verpflichtetKunden ver- pflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit bestehende Sicherheiten inso- weit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung Berück- sichtigung banküblicher Bewertungsabschläge Bewertungsab- schläge die Forderungen von Beiselen uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Kun- den um mehr als 20 % zehn (10) Prozent übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizuge- benden Sicherheiten obliegt uns. 8.7. 7.7 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschlanddie Eigen- tumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 7 rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Besteller Beiselen Kunde uns hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges ent- sprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern So- fern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig Maßnahmen erfor- derlich sind, wird der Besteller Kunde alles tun, um uns unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenein solches Siche- rungsrecht einzuräumen. Der Besteller Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit Durchsetz- barkeit derartiger Sicherungs- rechte Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. 7.8 Wir behalten uns Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware), bis alle un- sere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden, sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit der Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch Produkte, die beim Kunden montiert sind. 7.9 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbe- haltsware sachgemäß zu lagern. So- fern er nicht selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, sind wir berechtigt, sie auf seine Kosten ge- gen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und andere Schäden, die bei Lagerung entstehen können, zu versichern. 7.10 Der Kunde ist berechtigt, die in unse- rem Eigentum stehende Vorbehalts- ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus die- ser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie eingebaut wird oder nicht (inkl. MwSt). Wird die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder zu- sammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, nach Einbau weiterver- äußert, so gilt die Forderung des Kun- den gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Preises als abgetreten. 7.11 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Kunde von der Einziehungsbefug- nis Gebrauch, so steht uns der einge- zogene Erlös in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt Pall behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten („Vorbehaltsprodukte“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen Forderungen von Pall aus der Geschäftsverbindung gegen den mit dem Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtvor. 8.22. Eine Veräußerung Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetPall zustehenden Saldoforderung. 3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Vorbehaltsprodukte vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, sonstige das Eigentum von Beiselen Pall gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Der Besteller hat der Besteller Bei- selen Pall unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen benachrichtigen, wenn und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über soweit Zugriffe Dritter auf die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenPall gehörenden Waren erfolgen. 8.34. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet; Verkauf oder Lieferung in Länder, die nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Pall zulässig. 5. Der Besteller tritt schon jetzt Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Forderungen aus durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Weiterveräußerung Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Pall als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Pall Miteigentum im Verhältnis der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abRechnungswerte der verarbeiteten, und zwar unabhängig davon, ob vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirddes Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. Beiselen in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Pall zur Sicherheit an Pall ab. Pall nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 6. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenneben Pall ermächtigt. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtPall verpflichtet sich, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen Forderung nicht einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß Pall nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wirdgestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Im Fall des Widerrufs ist Ist dies aber der Fall, kann Pall verlangen, dass der Besteller verpflichtet, Beiselen Pall die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten7. Der Besteller wird Pall jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Pall abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat Beiselen oder ihren Beauftragten der Besteller sofort Zugang zu und unter Übergabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertnotwendigen Unterlagen Pall anzuzeigen. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselenwird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Pall hinweisen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anBesteller. 8. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenbehandeln. 8.69. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die gesamten zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Pall um mehr als 20 % übersteigt10 %, wird Pall auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Xxxx freigeben. 10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, kann Pall unbeschadet sonstiger Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herausverlangen. Zahlt der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Besteller den Forderungen auszugehen. 8.7fälligen Kaufpreis nicht, darf Pall diese Rechte nur geltend machen, wenn Pall dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei Warenlieferungen Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt wir der Besteller Beiselen hiermit ein landesüblichesalles tun, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller um Pall unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenentsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkenMaßnahmen, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte Sicherungsrechte notwendig und förderlich sindist, bspw. Registrierung, Publikation, o.ä., mitwirken. 11. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, Pall den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Pall abzutreten.

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Samples: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen12.1 Das Eigentum an dem Vertragsgegen- stand oder den Vertragsgegenständen geht auf den Kunden erst in dem Zeit- punkt über, die Beiselen in dem sämtliche Ansprüche von BHS CORRUGATED aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenund im Zu- sammenhang mit dem betreffenden Ver- trag erfüllt sind, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware soweit nicht Ziffer 9.5 für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtdas Kundenersatzteillager anderes regelt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware 12.2 BHS CORRUGATED ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einen Herausgabeanspruch geltend zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenmachen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, Kunde mit der Zahlung des gan- zen oder teilweisen Kaufpreises in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt Verzug geraten ist und/oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt nach Vertrags- abschluss erkennbar wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertAn- sprüche von BHS CORRUGATED auf Ge- genleistung durch eine mangelnde Leis- tungsfähigkeit des Kunden gefährdet werden, soweit BHS CORRUGATED die Geltendmachung des Herausgabean- spruchs schriftlich angekündigt hat und eine Begleichung der fälligen Forderung daraufhin nicht innerhalb einer angemes- senen Frist erfolgt ist. 12.3 Der Kunde ist in den Fällen gemäß 12.2 verpflichtet, BHS CORRUGATED sofort den unmittelbaren Besitz an den Vertrags- gegenständen einzuräumen. Der Besteller verwahrt Kunde verpflichtet sich mit Vertragsabschluss unwiderruflich, BHS CORRUGATED das Betreten des Betriebsgrundstückes zum Zwecke der Inbesitznahme zu gestatten. 12.4 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem na- tionalen Recht, in dessen Anwendungs- bereich sich die neuen Sachen für Beiselen. Für Ware befindet, dinglich nicht wirksam, so gilt die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur dem Eigentums- vorbehalt und der Abtretung in dieser Rechtsordnung entsprechende mögliche Sicherung der Forderungen vertraglichen Ansprüche von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware BHS CORRUGATED mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt andem Kunden als vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz Kunde verpflichtet sich zur Sicherung Mitwirkung bei der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machenBestellung solcher Sicherheiten. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenHierdurch anfallende Kosten werden BHS CORRUGATED vom Kunden erstattet. 8.612.5 Eine Verpfändung oder Sicherungsüber- eignung der Vorbehaltsware ist unzuläs- sig. Beiselen Von Pfändungen ist auf Verlangen BHS CORRUGATED unter Angabe des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenPfän- dungsgläubigers sofort zu benachrichti- gen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Service and Spare Parts Conditions

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 5.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genForderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Ansprüchen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für den Lieferer eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn die Beiselen Inanspruchnahme des Lieferers aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. 5.2 In der Geschäftsverbindung gegen Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. 5.3 Der Besteller zustehendarf den Liefergegenstand weder veräußern, Ei- gentum von Beiselenverpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5.4 Der Besteller ist verpflichtetberechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer vorbehaltlich des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen wichtigem Grund zulässigen Widerrufes über den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur Liefergegenstand im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestatteteines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Der Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller ist nicht berechtigtbereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfändenim Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenin Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und MwSt.) an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3Lieferer ab. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar Dies gilt unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistenworden ist. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtbis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch den Lieferer berechtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund ist der Lieferer berechtigt, die Forderungsabtretung auch im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Berechtigung Einziehungsbefugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wirdBestellers. Im Fall des Widerrufs ist Widerrufes der Einziehungsbefugnis kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller verpflichtet, Beiselen dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.4. Im Falle 5.5 Verarbeitung und Umbildung des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Liefergegenstandes durch den Besteller wird erfolgt stets für Beiselen vorgenommenden Lieferer. Das Anwartschafts- recht Der Lieferer gilt als Hersteller im Sinne des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort§ 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird die Ware der Liefergegenstand mit anderen, Beiselen dem Lieferer nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetGegenständen verarbeitet, so erwirbt Beise- len der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der gelieferten Ware zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für BeiselenVerarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für Unstimmigkeiten, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtetdem Versand herrühren, das Früchtepfand- recht sind unverzüglich nach dem Gesetz zur Sicherung Empfang der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machenWare dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenTeillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher Forderun- genForderungen, die Beiselen Xxxxxxxx aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum Eigentum von BeiselenXxxxxxxx. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-Überspannungs-, Was- ser- Feuer- und Diebstahlsschäden ausreichend Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Xxxxxxxx nachzuweisen. Beiselen Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm wegen Beschädigung oder Verlust von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten gegen die von ihm unterhaltene Versicherung zustehenden Deckungs- und Freistellungsansprüche an Waldmann abzu- treten. Der Besteller tritt daher schon jetzt sämtliche etwaigen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dieser Versicherung an Xxxxxxxx ab. Xxxxxxxx nimmt die Abtretung hiermit schon jetzt an. Sofern eine die Abtretung rechtlich nicht zulässig wirksam sein sollte, weist verpflichtet sich der Besteller gegenüber Xxxxxxxx, die Versicherung zur schuldbefreienden Zahlung an Xxxxxxxx anzuweisen. Der Besteller weist daher hiermit seinen den Versicherer unwider- ruflich bereits jetzt an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen Xxxxxxxx zu leisten. Weitergehende Ansprü- che Ansprüche von Beiselen Xxxxxxxx bleiben unberührt. 8.22. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen Xxxxxxxx gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen Waldmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen not-wendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen Xxxxxxxx zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen Xxxxxxxx zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Xxxxxxxx die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von Xxxxxxxx zu erstatten, ist der Besteller Xxxxxxxx zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Be-steller hat die Pfändung oder sonstigen Eingriff Dritter nicht zu vertreten. 8.33. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen Waldmann ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdwerden. Beiselen Xxxxxxxx nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an Xxxxxxxx abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen. Sofern eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte rechtlich nicht zulässig wirksam sein sollte, weist der Besteller hiermit bereits jetzt den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen Xxxxxxxx zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen Xxxxxxxx abgetretenen Forderungen treuhände- risch treuhänderisch für Beiselen Xxxxxxxx im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort unverzüglich an Beiselen Xxxxxxxx abzuführen. Beiselen Xxxxxxxx kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenaus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bedingungen liegt insbesondere vor, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen Wald-mann nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestel- lers Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. 4. Im Fall Nach erfolgter Erklärung des Widerrufs der Einziehungsermächtigung durch Xxxxxxxx ist der Besteller verpflichtet, Beiselen den bzw. die abgetretenen Forderungen Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und deren Schuldner bekannt Xxxxxxxx die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte (insbesondere über die Person des Drittschuldners) und Unterlagen (insbesondere zum Beweis geeignete Urkunden über Bestand, Umfang und Fälligkeit der Forderungen) unverzüglich und auf eigene Kosten zur Verfügung zu gebenstellen. Xxxxxxxx ist berechtigt, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilenauch vor einem Widerruf der Einziehungsermächtigung gegenüber dem Besteller offenzulegen. In diesem Fall wird Xxxxxxxx den Besteller hiervon benachrichtigen. 8.45. Im Falle Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Zahlungsverzugs des Bestellers Bestellers, ist Beiselen Xxxxxxxx unbeschadet ihrer sonstigen sonstiger Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung nach Ablauf einer von Waldmann gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzu- tretenzurückzutreten. Der Besteller hat Beiselen Xxxxxxxx oder ihren seinen Beauftragten sofort Zugang zu auf Verlangen unverzüglich den Belegenheitsort der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mitzuteilen, Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung Ankündigung kann Beiselen Xxxxxxxx die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.56. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkte durch den Besteller wird stets für Beiselen Waldmann vorgenommen. Das Anwartschafts- recht Anwartschaftsrecht des Bestellers an der den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Werden die Ware Produkte mit anderen, Beiselen Waldmann nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len Xxxxxxxx das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be Dasselbe gilt, wenn die Ware Produkte mit anderen, Beiselen Waldmann nicht gehörenden Sachen so ver- bunden verbunden oder vermischt wirdwerden, dass Beiselen ihr Eigentum Waldmann das Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für BeiselenXxxxxxxx. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenstehenden Produkte. 8.67. Beiselen Xxxxxxxx ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten ihm zu-stehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen Xxxxxxxx aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Produkte und vom von dem Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt Xxxxxxxx. 8.78. Bei Warenlieferungen Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese die vorstehenden Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere behaltsregelungen nicht die gleiche Sicherungswirkung hat haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen Xxxxxxxx hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht nach der betreffenden Rechtsordnung mögliche und wirtschaftlich gleichwertige Sicherungsrechte ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Wald-mann unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmensolche Sicherungsrechte einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: General Sales, Maintenance, and Repair Conditions

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Xxxxxxxxxx behält sich das Eigentumsrecht von allen kraft des Vertrages gelieferten und noch zu liefernden Dingen vor, bis zu dem Zeitpunkt zu dem die Gegenpartei alle Zahlungsverpflichtungen Xxxxxxxxxx gegenüber erfüllt hat. 2. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genin Absatz 1 erwähnte Zahlungsverpflichtungen bestehen aus dem Bezahlen des Kaufpreises der gelieferten und noch zu liefernden Dingen, plus Forderungen bezüglich verrichteter Arbeiten in Zusammenhang mit der Lieferung und Forderungen wegen zuzurechnenden Defizite der Gegenpartei bezüglich der Einhaltung ihrer Verpflichtungen, worunter das Bezahlen von Schadenersatz, außergerichtlichen Inkassokosten, Zinsen und eventuellen Bußgeldern. 3. Wenn es sich um die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen Lieferung identischer, nicht individualisierter Dinge handelt, wird auch die Partei Dinge die zu den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselenältesten Rechnungen gehört gesehen als diejenige die zuerst verkauft wurde. Der Besteller Eigentumsvorbehalt ruht deshalb auf alle Fälle immer auf allen gelieferten Dingen die sich zur Zeit des Berufens auf den Eigentumsvorbehalt noch im Lager, Geschäft und/oder Hausrat der Gegenpartei befinden. 4. Dinge auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, dürfen von der Gegenpartei im Rahmen der normalen Betriebsausübung weiterverkauft werden, vorausgesetzt, dass der hinsichtlich der Abnehmer auch einen Eigentumsvorbehalt auf die gelieferten Dinge festgelegt hat. 5. Xxxxxxx auf den gelieferten Dingen ein Eigentumsvorbehalt ruht, ist verpflichtetdie Gegenpartei nicht befugt diese Dinge auf irgendeine Art und Weise zu verpfänden oder in die tatsächliche Macht eines Finanziers zu bringen. 6. Die Gegenpartei ist verpflichtet Xxxxxxxxxx sofort schriftlich zu informieren, wenn Xxxxxx behaupten Eigentums- oder andere Rechte auf die Dinge zu haben auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht. 7. Die Gegenpartei ist verpflichtet um die Dingen auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht bis zum Zeitpunkt zu dem er alle Zahlungsverpflichtungen Xxxxxxxxxx gegenüber erfüllt hat sorgfältig und als identifizierbares Eigentum von Xxxxxxxxxx zu bewahren. 8. Die Gegenpartei muss für eine derartige Betriebsversicherung bzw. Hausratversicherung sorgen, dass die Dinge die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für geliefert wurden immer mitversichert sind und wird Xxxxxxxxxx auf dessen erste Bitte Einsicht in die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, Versicherungspolice und die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtdazugehörenden Prämienbezahlungen gewähren. 8.29. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur wenn die Gegenpartei im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigtWiderspruch mit den Bestimmungen in diesem Artikel handelt oder Xxxxxxxxxx sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, haben Xxxxxxxxxx und seine Mitarbeiter das unwiderrufliche Recht um das Gelände der Gegenpartei zu betreten und die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommengelieferten Dinge zurückzuholen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware ein und andere unvermindert dem Recht von Xxxxxxxxxx auf Schadensersatz, Gewinnverlust und Zinsen und dem Recht den Vertrag ohne nähere Inverzugsetzung, mit andereneiner schriftlichen Erklärung, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenkündigen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung gegen zustehenden und noch ent- stehenden Ansprüche vor. 10.2 Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Besteller zustehenun- ter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erforderlich sind, Ei- gentum von Beiselen. muss der Kunde diese auf eigene Kosten recht- zeitig durchführen. 10.3 Der Besteller ist verpflichtetzur Verarbeitung oder zur Verbin- dung unserer Erzeugnisse im Rahmen seines ord- nungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehen- den Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 10.1 genannten Ansprüche Mitei- gentum, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der das der Besteller tritt Beiselen uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abüberträgt. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisendie unserem Miteigentum unterlie- genden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist Die Höhe unseres Mitei- gentumsanteils bestimmt sich nach dem Besteller nur im Rahmen Verhältnis des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu gebenXxxxx, den Dritten über unser Erzeugnis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) und der durch die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen Verbindung ent- standene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden Verbindung haben. 10.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliertunter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller uns schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten Weiterveräuße- rung unseres Erzeugnisses zustehenden Forderungen einschließlich mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig da- von, ob unser Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Beiselen nimmt diese Die abgetretenen Forderungen dienen der Si- cherung unserer Ansprüche nach Ziffer 10.1. Der Be- steller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderun- gen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 10.4 können wir widerrufen, wenn der Bestel- ler seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsver- zug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Be- steller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder ei- nes vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereini- gung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 10.4 auch wi- derrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt o- der einzutreten droht oder beim Besteller der Tatbe- stand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt." 10.5 Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüg- lich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Ei- gentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiter- veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öf- fentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung schon jetzt ander Forderungen auszustellen. 10.6 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbe- haltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegen- stände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganzoder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtetträgt alle Kosten, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz die zur Sicherung der Düngemittel- Aufhebung des Zu- griffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungs- eigentum und Saatgutversorgung zu Gunsten einer Wiederbeschaffung des Ge- genstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenDritten eingezogen werden können. 8.6. Beiselen ist 10.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicher- heiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugeheninso- weit Sicherungen nach unserer Xxxx freigeben. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.14.1. Die gelieferte Xxxx bleibt gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gendes Kaufpreises sowie der damit zusammenhängenden Forderungen (Zinsen, Spesen, Kosten) im ausschließlichen Eigentum von WEINBERGMAIER (Eigentumsvorbehalt). Für die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum Anrechnung von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtetZahlungen auf Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware geliefert wurden, gilt, dass diese für jene Rechnungen zu erfolgen haben, denen die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernzeitlich am weitesten zurückliegende Lieferung zugrunde liegt. 4.2. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Abnehmer ist zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur gelieferten Waren im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Abnehmer untersagt. Die aus dem Weiterverkauf dieser Waren herrührenden Forderungen werden in Höhe des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetWertes der jeweils unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zuzüglich des hierauf entfallenden Geschäftsgewinnes mit allen Rechten an WEINBERGMAIER abgetreten. Der Besteller Abnehmer ist trotz dieser Abtretung bis auf weiteres jederzeit widerruflich zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, die Einziehungsbefugnis von WEINBERGMAIER bleibt hiervon unberührt. Der Abnehmer ist verpflichtet, WEINBERGMAIER unverzüglich von einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder jede andere Beeinträchtigung der Rechte von WEINBERGMAIER durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. 4.3. Für den Fall, dass WEINBERGMAIER bei Lieferanten selbst Waren gegen Eigentumsvorbehalt eingekauft hat, diese an den Abnehmer weitergegeben bzw. darüber informiert hat und mit dem Lieferanten Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen eingegangen ist, gelten die gegenständlichen Bestimmungen erst ab Wegfall des mit dem Lieferanten vereinbarten Eigentumsvorbehaltes. Während dieser Zeit gelten die zwischen WEINBERGMAIER und dem Lieferanten vereinbarten Eigentumsvorbehalts- bestimmungen als auf den Abnehmer überbunden. 4.4. WEINBERGMAIER ist jederzeit berechtigt, vom Abnehmer Aufstellungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und auf Lager befindlichen Waren zu begehren, diese Aufstellungen auf ihre Richtigkeit an Ort und Stelle beim Abnehmer von Mitarbeitern überprüfen zu lassen oder selbst Nachschau zu halten und dabei entsprechende Aufstellungen anzufertigen. Kommt der Abnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, wird angenommen, dass die auf Lager des Abnehmers befindlichen Waren unter Eigentumsvorbehalt von WEINBERGMAIER stehen. 4.5. Bei Zahlungsverzug, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens darf der Abnehmer über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur mit Zustimmung von WEINBERGMAIER verfügen. Bei Eintritt der oben genannten Umstände hat der Abnehmer WEINBERGMAIER auf Verlangen über Bestände und Verbleib der nicht bezahlten Ware oder der an ihre Stelle getretenen Außenstände und Eingänge Rechnung zu legen. Weiters ist WEINBERGMAIER berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Waren auf Kosten des Abnehmers abzuholen und zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum verwahren. WEINBERGMAIER ist gegen vorherige schriftliche Androhung nach Schätzung auch zum Verkauf dieser Waren um zumindest den halben Schätzwert befugt. Der Schuldner ist von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich einem beabsichtigten Verkauf schriftlich zu benachrichtigen verständigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte dieser berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend binnen 7 Tagen (ab Poststempel) bessere Bieter namhaft zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen abEin Rücktritt vom Kaufvertrag ist zu diesem Zwecke nicht erforderlich. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anDie Forderung bezüglich der Abholung und Veräußerung der Waren stellen keinen Rücktritt vom Vertrag durch WEINBERGMAIER dar. Der Pfändungserlös Die obigen Bestimmungen gelten auch dann, wenn Gefahr in Verzug vorliegt. Dies ist sofort an Beiselen abzuführeninsbesondere dann der Fall, wenn ernsthafte Bedenken vorliegen, dass der Abnehmer erst künftig fällig werdende Verbindlichkeiten nicht erfüllen wird. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. 9.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Forderun- genAnsprüche, die Beiselen SCHAERER aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung gegen den Besteller mit dem Käufer zustehen, Ei- gentum Eigentum von BeiselenSCHAERER (Vorbehaltsware). Der Besteller Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigen- tumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abSoweit der Wert aller Sicherungsrechte, die SCHAERER zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird SCHAERER auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei- geben. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist XXXXXXXX zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer von SCHAERER gesetzten angemessenen Nachfrist zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Versicherung nachzuweisenKaufsache verpflichtet. Beiselen nimmt Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann SCHAERER die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Produkte zur Befrie- digung ihrer fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. 9.2 Sofern der Käufer nicht Endabnehmer, sondern Wiederverkäufer ist, ist dem Besteller nur er berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt SCHAERER jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetFakturenendbetrages der SCHAERER-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verar- beitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller XXXXXXXX nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der SCHAERER, die Forde- rung der SCHAERER selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SCHAERER verpflichtet sich jedoch, die For- derung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann SCHAERER verlangen, dass der Käufer SCHAERER die abgetre- tenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen SCHAERER gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die 9.3 Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets Vorbehaltsware erfolgen für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an SCHAERER als Hersteller gemäß § 950 BGB ohne SCHAERER zu verpflichten. 9.4 Wird im Eigentum der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die SCHAERER stehende Ware mit anderenanderen Gegenständen verarbeitet, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len erwirkt SCHAERER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Verkehrswerts ihrer Ware zum Wert der gelieferten Ware zu den anderen Sachen ver- arbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenVerarbeitung. 8.6. Beiselen 9.5 Im Fall des Zahlungsverzuges ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtetSCHAERER berechtigt, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert sofortige Aushändigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Vorbehalt gelie- ferten Ware zu fordern. Befristete Forderungen auszugehenwerden in diesem Fall sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.11. Die gelieferte Xxxx bleibt Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aller aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von BeiselenGe- schäftsverbindung entstandenen Forderungen vor. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernzur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Ge- schäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt Beiselen für den Fall der Weiterüber- eignung der Ware schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung sämtliche Ansprüche gegen den Erwer- ber an den Lieferer ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen Lieferer nimmt die Abtretung hiermit diese Abtretungen an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteWird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterver- äußert, weist ohne das für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich andenjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtder dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 8.23. Eine Veräußerung Erfolgt die Zahlung durch Scheck oder Wechsel, so behält sich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Lieferer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Einlösung des Schecks vor oder bis zum Erlöschen der Haftung des Lieferers aus dem Wechsel einschließlich eines Wechselbereicherungsanspruchs. 4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller nur während des Beste- hens des Eigentumsvorbehalts unzulässig, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetFalle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen bzw. Der Besteller Eingriffe durch Dritte ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Lieferer hiervon unverzüglich zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffenbenachrichtigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Bei- selen dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen die zur Geltendmachung seiner Rechte ge- gen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben, den Dritten über erteilen und die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenerforder- lichen Unterlagen auszuhändigen. 8.35. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfän- dung des Liefergegenstands durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 6. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen abLieferer verpflichtet sich, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers die dem Lieferer nach Nr. 1 und Nr. 2 zustehenden Sicherheiten insoweit frei- zugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10%übersteigt. Der Lieferer steht bei der Freigabe die Wahl zwi- schen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 7. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller, auch ohne dass der Liefe- rer vom Vertrag zurücktritt, zur Herausgabe der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Für diesen Fall gestattet der der Besteller dem Lieferer hiermit unwiderruflich, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, Vorbe- haltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Xxxx- nahme der realisierbare Wert Vorbehaltsware ist der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmenLieferer zu deren freihändiger Verwertung berechtigt. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, Verwertungserlös ist auf die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindVerbind- lichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Eigentumsvorbehalt. 8.19.1 Die Liefergegenstände verbleiben Eigentum von Pronexos, bis alle Forderungen auf jeglicher Grundlage im Zusammenhang mit der rechtlichen Beziehung, die Basis für die Lieferung ist, vollständig erfüllt sind. Im Fall einer Vertragsverletzung durch der Vertragspartner und insbesondere bei Zahlungsverzug ist Pronexos berechtigt, den Liefergegenstand wieder in Besitz zu nehmen. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genWiederinbesitznahme eines gelieferten Gegenstands ist nicht als Auflösung des Vertrags zu erachten, die Beiselen aus sofern Pronexos dies nicht ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat. Nach Wiederinbesitznahme der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenLiefergegenstände ist Pronexos berechtigt, Ei- gentum von Beiselenderen Wert durch Veräußerung zu erlangen. Der Besteller Verkaufserlös wird nach Abzug eines angemessenen Anteils zur Deckung der Veräußerungskosten von dem Betrag abgezogen, den der Vertragspartner Pronexos schuldet. 9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich Liefergegenstände sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware behandeln und insbesondere angemessen auf eigene Kosten zum Nennwert gegen Feuer-, Was- ser- Beschädigung durch Feuer oder Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen Falls Instandhaltungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese Arbeiten rechtzeitig auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührteigene Kosten durchführen. 8.29.3 Im Fall einer Beschlagnahmung oder eines Einschreitens durch Drittparteien, muss der Vertragspartner dies Pronexos unverzüglich mitteilen, so dass Pronexos in die Lage versetzt wird, rechtliche Schritte einzuleiten. Eine Veräußerung Falls die Drittpartei nicht in der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Lage ist, Pronexos die im Verfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den erlittenen Verlust oder Fehlbetrag. 9.4 Der Vertragspartner ist dem Besteller nur berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetder normalen Geschäftstätigkeit weiterzuverkaufen. Der Besteller ist nicht berechtigtVertragspartner überträgt Pronexos hiermit alle ihr durch den Weiterverkauf an seine Kunden oder an Drittparteien entstehenden Forderungen bis zum vereinbarten Gesamtbetrag (einschließlich Umsatzsteuer), die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Gegenstand nach weiterer Bearbeitung oder ohne oder nach Verarbeitung weitere Bearbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtVertragspartner bleibt berechtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen einzuziehen, wobei Pronexos auch berechtigt ist, die Forderungen selbst einzuziehen. Pronexos sagt jedoch zu, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner ihren Zahlungsverpflichtungen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß Zusammenhang mit den Verkaufserlösen nachkommt, in Zahlungsverzug gerätmit keinerlei Zahlungen im Verzug ist und insbesondere nicht einem Insolvenzverfahren unterliegt und Zahlungen eingestellt hat. In den vorstehend beschriebenen Fällen darf Pronexos jedoch verlangen, seine Zahlungen einstellt oder wenn dass der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen übertragenen Forderungen und deren die jeweiligen Schuldner bekannt zu gebenoffenbart, alle zum Ein- zug für das Einziehen der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen notwendigen Informationen bereitstellt und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4Schuldner (Drittparteien) von der Übertragung in Kenntnis setzt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretenlimited to the amount of typically foreseeable loss or damage. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen 8.4 The above-mentioned limitations to liability will not apply in andere Rechtsordnungenthe case of mandatory statutory liability, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sindparticular under the Product Liability Act (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG).

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Samples: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 6.1 LIEFERANT behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung gegen den mit dem Besteller zustehenvor. 6.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch LIEFERANT gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, Ei- gentum von Beiselen. es sei denn, dies wird ausdrücklich durch LIEFERANT schriftlich erklärt. 6.3 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verpfändenverkaufen; er tritt LIEFERANT jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen LIEFERANT und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der die dem Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen aberwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung Bearbeitung weiterverkauft wirdwerden. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistennach deren Abtretung ermächtigt. Der Besteller ist widerruflich ermächtigtDie Befugnis von LIEFERANT, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen selbst einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann , bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich LIEFERANT, die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fenForderungen nicht einzuziehen, wenn solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen ordnungsgemäß nachkommt und nicht ordnungsgemäß nachkommtim Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, in Zahlungsverzug gerätkann LIEFERANT verlangen, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist dass der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu gebengibt, alle zum Ein- zug der Forderungen Einzug erforderlichen Angaben zu machenmacht, sämtliche die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilenmitteilt. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. 6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Waren durch den Besteller wird stets für Beiselen den Lieferanten vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird Werden die Ware Liefergegenstände mit anderen, Beiselen LIEFERANT nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetGegenständen verarbeitet, so erwirbt Beise- len LIEFERANT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Liefergegenstände zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn Verarbeitung. 6.5 Werden die Ware Liefergegenstände mit anderen, Beiselen LIEFERANT nicht gehörenden Sachen Gegenständen untrennbar vermischt, so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verlierterwirbt LIEFERANT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für LIEFERANT. 6.6 Der Besteller darf die neuen Sachen für BeiselenLiefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Für die Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt Dritte, hat der Besteller schon jetzt LIEFERANT unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten abAuskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt anVollstreckungsbeamte bzw. Der Besteller ist verpflichtet, Dritte sind auf das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten Eigentum von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenLIEFERANT hinzuweisen. 8.6. Beiselen ist 6.7 LIEFERANT verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zu sichernden Forderungen, um mehr als 20 10 % übersteigt. Bei Die Auswahl der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenfreizugebenden Sicherheiten obliegt LIEFERANT. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx bleibt 7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Erfül- lung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung sonstiger gegenwärtiger oder zukünfti- ger Forderungen gegen den Besteller zustehenvor. 7.2 Jede Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für uns. An neu entstande- nen Sachen steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. 7.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfän- den noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Be- schlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Ei- gentum gentums durch Dritte hat der Besteller uns unter Über- sendung von BeiselenAbschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention gehen zu Lasten des Bestellers. 7.4 Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises ver- äußert, tritt er mit Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Auftragspreises zu- züglich 10 % Inkassozahlung zur Sicherung an uns ab. Hierfür ist es gleichgültig, ob der Besteller die Lieferge- genstände an einen oder mehrere Abnehmer zusam- men mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache veräußert. Wir werden derartige Forde- rungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsge- mäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzutei- len, diesen auf eigene Kosten die Abtretung anzuzeigen und den eingezogenen Verkaufserlös für uns von sei- nem eigenen Vermögen getrennt zu verwahren. 7.5 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die Forderun- gen insgesamt um mehr als 15 %, so sind wir auf Ver- langen des Bestellers bereit, darüberhinausgehende Si- cherheiten nach seiner Xxxx freizugeben oder zurück zu übertragen. 7.6 Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Besteller und uns als vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtetan Maßnahmen mitzuwirken, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend wir zum Neuwert zu versichernSchutze unseres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Liefergegenstand treffen wollen. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung abkann hierzu, sowie zur Einhaltung der in Ziff. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt6 genannten Pflichten, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen weitere Mahnung durch einstweilige Verfügung oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenentsprechende ge- richtliche Maßnahmen angehalten werden. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.1. Die gelieferte Xxxx 6.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- genBe- zahlung unserer sämtlichen, die Beiselen auch der künftig ent- stehenden Forderungen nebst etwaig anfallen- der Verzugszinsen aus der Geschäftsverbindung gegen mit dem Besteller unser Eigentum. Bei mehreren For- derungen oder laufender Rechnung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsver- bindung vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kau- salen Saldo“. Soweit wir mit dem Besteller zustehenBe- zahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, Ei- gentum er- streckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von Beiselen. uns akzeptierten Wechsels durch den Be- steller und erlischt nicht durch Gutschrift des er- haltenen Schecks bei uns. 6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ; insbesondere ist er verpflichtetver- pflichtet, die Ware diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Wasser- und Diebstahlsschäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und In- spektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Be- steller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durch- führen. 6.3 Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2. Eine Veräußerung der darf unter Eigentumsvorbehalt stehenden ste- hende Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattetordnungsgemäßen Geschäfts- gang weiterveräußern, jedoch einem Dritten vor vollständiger Abdeckung seiner Gesamtschuld weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung ins- be- sondere dann nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirkenwenn er sich im Zahlungsverzug befindet. 8.3. Der 6.4 Wir sind mit dem Besteller tritt schon unwiderruflich dar- über einig, dass die Forderungen, die ihm aus Weiterveräußerungen oder sonstigem Rechts- grund (z.B. deliktische Ansprüche oder solche ge- gen Versicherungen) gegen seinen Abnehmer o- der Dritte erwachsen, bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware im Voraus mit sämtlichen allen Nebenrechten an Beiselen ab, und zwar uns sicherheitshalber abge- treten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wirdweiterveräußert worden ist. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteDie uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich, weist so- fern zwischen dem Besteller und seinem Abneh- mer ein Kontokorrentverhältnis besteht, auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Besteller hiermit Insol- venz des Abnehmers auf den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistendann vorhandenen „kausalen Saldo". Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für Beiselen im eigenen Namen unsere Rechnung einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort Zur Abtretung die- ser Forderungen an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs Dritte ist der Besteller verpflichtetnicht befugt, Beiselen insbesondere auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring, es sei denn, es wird gleichzeitig die abgetretenen Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen und unserer- seits gegen den Besteller bestehen. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen erschöpfend Aus- kunft über die im Rahmen des Factoring abgetre- tenen Forderungen, deren Schuldner bekannt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu geben, alle zum Ein- zug der er- forderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen stellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte 6.5 Wir sind berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretendie Einzugsermächtigung zu widerrufen und die abgetretenen Forderungen je- derzeit selbst einzuziehen, wenn der Besteller sei- nen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug ge- rät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen ergriffen werden oder ein Antrag auf Er- öffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Der In diesem Fall hat uns der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang erschöpfend Auskunft über die abgetretenen Forderungen, de- ren Schuldner und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware geben, alle erforderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu gewähren stellen und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen den Schuldnern die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwertenAbtretung mit- zuteilen. 8.5. 6.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Vorbe- haltsware durch den Besteller wird stets für Beiselen uns vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Vorbehaltsware mit anderenan- deren, Beiselen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetGegenständen verar- beitet, so erwirbt Beise- len erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx Wertes der gelieferten Ware Vorbe- haltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für BeiselenVerarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten gilt im Übrigen dieselben Bestimmungen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung Vorbehalt gelieferte Sache. 6.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der Forderungen von Beiselen tritt neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Vorbehalt gelieferten Sache (Faktura- Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung Er- folgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsa- che anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller schon uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- eigentum oder Miteigentum für uns. 6.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungseinstellung, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leis- tung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzu- nehmen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns bedeutet den Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, sie freihändig zu verwerten und den dabei erzielten Verwertungserlös unter Abzug an- gemessener Verwertungskosten auf die Verbind- lichkeiten des Bestellers zu verrechnen. Unbe- schadet weiterer Rechte, insbesondere der Gel- tendmachung von Schadensersatz, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver- fahrens gestellt wird, außergerichtliche Ver- gleichs-verhandlungen eingeleitet sind oder we- gen sonstiger begründeter Umstände die nicht pünktliche und ordnungsgemäße Begleichung un- serer Forderungen zu befürchten ist. 6.9 In jedem Fall des Rücktritts sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Wa- re herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller bereits jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten abbzw. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbe- haltsware herausholen können. 6.10 Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung uns gerichtliche Maßnahmen (z.B. Pfändungen) oder andere Zu- griffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mit eingeschriebenem Brief und vorab per Telefax mitzuteilen. In solchen Fällen hat der Düngemittel- Besteller zudem auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und Saatgutversorgung außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenerstat- ten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 8.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als 6.11 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die unserer Sicher- heiten alle zu sichernden Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen10 %, so werden wir insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freige- ben. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. 8.1. a) Die gelieferte Xxxx Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung sämtlicher Forderun- gendes Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Beiselen die RVG aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen den Besteller zustehendiesen hat oder künftig erwirbt, Ei- gentum von BeiselenEigentum der RVG. b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die RVG Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Erlischt das Eigentum der RVG durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der RVG bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die RVG, deren Miteigentumsrechte als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer gilt. c) Der Vertragspartner hat die der RVG gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RVG ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten. Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff Dritter auf die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- Mitteilung zu machen und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss Beschädigungen oder die Vernichtung der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührtWare anzuzeigen. 8.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigtgewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, die unter vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen vereinbart und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller tritt schon jetzt dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die RVG übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Ware Vertragspartner nicht berechtigt. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit sämtlichen anderer, nicht durch die RVG gelieferter Ware, werden bereits jetzt an die RVG in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe deren Miteigentumsanteils abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweilige Saldoforderungen. e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die gegen den Dritten oder den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Beiselen die RVG ab. f) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderun- gen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der RVG auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forde- rungen zu benennen, und zwar unabhängig davondiesen die Abtretung anzuzeigen oder der RVG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Xxxxxxx der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachkommt, ob wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine RVG die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist offenlegen. Übersteigt der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, Wert der für die an Beiselen abgetretenen RVG bestehenden Sicherheiten die Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetinsgesamt um mehr als 10 %, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn ist die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 8.6. Beiselen ist RVG auf Verlangen des Bestellers Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx verpflichtet. g) Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugebenRVG von jeder Gefährdung ihres Eigentums unverzüg- lich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des Vertragspartners gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die RVG berechtigt, als die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der realisierbare Wert Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Sicherheiten Vertragspartner die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die RVG, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die RVG ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Vertrags- partners unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der RVG schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen. Die RVG ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners, die Forderungen durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen Vereidigten von Beiselen der für die RVG zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die RVG verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Geschäftsverbindung Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der bei der RVG entstandenen Kosten mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehenZahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 8.111.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum jeweils gelieferten VERTRAGSPRODUKTE bleiben diese VERTRAGSPRODUKTE Eigentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 8.2PHOENIX CONTACT. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware VERTRAGSPRODUKTE („VORBEHALTSPRODUKTE“) sowie eine Verarbeitung, insbesondere auch Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren (nachfolgend zusammen „VERARBEITUNG“) sowie Weiterveräußerung der neuen Sache ist dem Besteller Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. 11.2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 8.3. Der Besteller Kunde tritt schon jetzt die Forderungen Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Beiselen PHOENIX CONTACT ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Beiselen ; PHOENIX CONTACT nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollteVeräußert der KUNDE die VORBEHALTSPRODUKTE nach der VERARBEITUNG, weist so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leistendem zwischen PHOENIX CONTACT und dem KUNDEN vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs Bis auf Widerruf ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen KUNDE zur Einziehung abgetretener Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug aus der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4Weiterveräußerung befugt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers Widerrufs ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen der KUNDE auf Verlangen von XXXXXXX CONTACT verpflichtet, die zur Geltendmachung der Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- tretenvon PHOENIX CONTACT erforderlichen Auskünfte zu geben und notwendige Unterlagen zu übergeben. 11.3. Der Besteller hat Beiselen Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder ihren Beauftragten sofort Zugang Verbindung mit Waren von PHOENIX CONTACT entstehenden Erzeugnisse zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugebenderen vollem Wert, wobei PHOENIX CONTACT als Hersteller gilt. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Beiselen vorgenommen. Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware Verbindung mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildetWaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Beise- len das PHOENIX CONTACT Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit Rechnungswerte der Verarbeitung verarbeiteten, vermischten oder Umbildungverbundenen Waren. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten iIm Übrigen dieselben Bestimmungen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführenVORBEHALTSPRODUKTE. 8.611.4. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigtVerpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 8.7. Bei Warenlieferungen in andere RechtsordnungenZugriffen Dritter auf die VORBEHALTSPRODUKTE, in denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sindinsbesondere Pfändungen, wird der Besteller KUNDE auf das Eigentum von PHOENIX CONTACT hinweisen und PHOENIX CONTACT unverzüglich diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirkenbenachrichtigen, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und förderlich sinddamit XXXXXXX CONTACT seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen