Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt. 8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu. 8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der GeschäftsverbindungGeschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
8.2 Die vom Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware den Besteller gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Kaufpreises vorVerkäufers. Bei WarenDie Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend auch Vorbehaltsware genannt.
8.3 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, die der Käufer Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetunzulässig.
8.2 8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Besteller verarbeitet, so erfolgt wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum Rechnung des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neuen neu geschaffenen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertSicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird und ist eine der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumanderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt er schon jetzt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer Besteller anteilig das Miteigentum nach an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes in Satz 1 genannten Verhältnis.
8.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu tritt der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen Besteller bereits jetzt sicherungshalber die im Eigentum oder hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers stehende Sachean der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, an die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes Stelle der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufersentstehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehenwie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 Besteller widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenim eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis darf diese Einzugsermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenim Verwertungsfall widerrufen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu unterrichtenerstatten, haftet hierfür der Besteller dem Verkäufer.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Antrag Forderungen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungVerlangen nach seiner Xxxx freigeben, zur Verwendung oder Einbau soweit ihr Wert die Höhe der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtgesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
8.9 Soweit Tritt der realisierte Wert der SicherheitenVerkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die Vorbehaltsware heraus zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuverlangen.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Bei WarenÜber Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenstellen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter 12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichtenherauszuverlangen.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf 12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Konkurses über das sein Vermögen des Käufers erlöschen das Recht oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtbetreten dürfen.
8.9 Soweit 12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der realisierte Wert Kunde.
12.8. In der SicherheitenGeltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenwenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuzurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
8.10 Soweit 12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Wareunser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen, General Terms and Conditions (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst überge- bene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse- rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts- ware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvor- behaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dür- fen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetuns unverzüglich zu verständigen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 5.1. Sämtlichen Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warensämtlicher, die auch künftiger, Forderungen aus der Käufer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind MFE (Saldovorbehalt"Vorbehaltsware"). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Zahlungen auf speziell ausgewiesene Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt geleistet werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer Bleibt eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetRechnung offen, so erlischt gilt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Sicherung der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetoffenen Forderungen von MFE.
8.2 Wird die 5.2. Die Verarbeitung oder Umwandlung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung stets für den VerkäuferMFE, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird MFE zu verpflichten. MFE gilt als Hersteller im Sinne von § 950 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen unter Ausschluss des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Kunden als Eigentümer im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware von MFE zu den Rechnungswerten der anderen Ware zur Zeit Drittware. Gleiches gilt für die Verbindung oder Vermischung der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender fremder Ware gemäß im Sinne der §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungBGB.
5.3. Der Käufer hat in diesen Fällen Kunde verwahrt die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheVorbehaltsware unentgeltlich für MFE und verpflichtet sich, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltgegen die üblichen Risiken, unentgeltlich wie z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl etc. zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hversichern. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Der Kunde darf die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgang Geschäftsbetriebes und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtsolange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehenveräußern, zur Herstellung verwenden, vermischen oder verbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung und Sicherungsübereignung, ist der Käufer Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege Diese Verfügungsbefugnis des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenKunden endet, wenn der Käufer seinen ZahlungsverpflichtungenKunde seine Zahlungen einstellt oder wenn die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht, auch sowie jederzeit, wenn MFE dieses Recht widerruft.
5.4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen gegenüber DrittenDritten mit allen Nebenrechten an MFE bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit MFE ab. Der Kunde ist berechtigt, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintForderungen aus der weiteren Verwendung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr geltend zu machen. Auf Verlangen Werden MFE Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers Kunden schließen lassen, so hat der Käufer Kunde auf Verlangen von MFE die Schuldner Abtretung seinen Kunden mitzuteilen, sich jeglicher Verfügung über die Verbindlichkeiten zu enthalten, MFE alle erforderlichen Informationen über den Bestand der im Eigentum von MFE stehenden Waren und die an MFE abgetretenen Forderungen zu geben und MFE die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen durch Dritte hat der Kunde MFE unverzüglich zu benennen und diesen benachrichtigen. Der Kunde trägt die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigtKosten, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenMFE durch die Beteiligung entstehen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in 5.5. MFE wird die Vorbehaltsware oder in Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, sichernde Forderung um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich des Wertes der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuangenommenen Bestellung übersteigt.
8.10 5.6. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirddas jeweils geltende nationale Recht des Landes, entspricht dieser in dem Bruttorechnungsbetrag sich die Ware im Gewahrsam des Verkäufers Kunden befindet, weitere Schritte für die WareGültigkeit des Eigentumsvorbehalts vorschreibt, z.B. die Eintragung in ein Register, hat der Kunde diese auf eigene Kosten vorzunehmen und MFE hierüber einen Nachweis zu liefern.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 14.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorBefriedigung aller seiner eigenen Forderungen vor („Eigentumsvorbehalt“).
14.2. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch danndann bestehen, wenn einzelne oder sämtliche sämtlichen Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
14.3. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdenEigentumsvorbehalt schließt künftige und bedingte Forderun- gen ein. Wird Der Eigentumsvorbehalt wird gemäß den nachfolgenden Absät- zen erweitert und verlängert und in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer seinem gesamten Umfang als Bezogenen„Kredit- sicherheit“ bezeichnet.
14.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt als Hersteller und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird erhält gemäß § 950 BGB das (Mit-) Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache.
14.5. Hat der Käufer auch mit anderen Lieferanten vereinbart, dass diese allein oder teilweise als Hersteller anzusehen sind und werden deren Sachen ebenfalls mitverarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum einer neuen Sache nach dem im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware des Verkäufers zur Zeit der Verarbeitung und Lieferung zu dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu objektiven Wert der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden14.6. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur erhält auch dann Gebrauch machenanteiliges (Mit-) Eigentum, wenn der Käufer die Ware mit seiner eigenen Ware oder der anderer Lieferan- ten untrennbar vermischt. Hierfür gelten die §§ 848, 847 BGB.
14.7. Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Zahlungsverpflichtungennormalen Geschäftsbedingungen veräußern. Er ist bei einer solchen Weiterveräußerung zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes verpflichtet.
14.8. Dem Käufer ist eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Eigentumsvorbehaltsware untersagt.
14.9. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - werden bereits jetzt an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Forderungen abgetre- ten. Der Umfang der Abtretung entspricht im Wert dem weiter veräußer- ten (Mit-) Eigentum des Verkäufers.
14.10. Der Käufer ist berechtigt, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintForderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat Ver- käufers ist der Käufer verpflichtet, dem Abnehmer die Schuldner Abtretung an den Verkäufer bekanntzugeben und dem Verkäufer die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenübersenden.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware 14.11. Von einer Pfändung oder in die abgetretenen Forderungen hat einer anderen Beeinträchtigung der Kreditsicherheit durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichtenbenachrichtigen.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau 14.12. Übersteigt der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Kreditsicherheit des Verkäufers dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenProzent, verpflichtet sich so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuverpflichtet, die überschüssige Kreditsicherheit nach seiner Xxxx freizu- geben.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher Forderungen von HFS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von HFS. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der HFS zustehenden Saldoforderung. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ("Vorbehaltsprodukte") ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von HFS gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an HFS ab; HFS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der Käufer dem zwischen HFS und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an HFS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für HFS im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)eigenen Namen einzuziehen. Dies gilt auch dannHFS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber HFS in Verzug ist; im Fall des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteWiderrufs ist HFS berechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werdenForderung selbst einzuziehen. Wird in Zusammenhang mit Eine Verarbeitung oder Umbildung der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsprodukte durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenKunden erfolgt stets für HFS. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Werden die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer HFS das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsprodukte zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert15. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947RETENTION OF TITLE The delivered products shall remain the property of HFS until any and all claims of HFS arising under its business relationship with Customer have been fully paid. In the case of current accounts, 948 BGB verbundenthis retention of title shall be deemed to be security of the claim for the balance to which HFS is entitled. Customer shall only be allowed to sell the products subject to retention of title within normal and proper business transactions. Customer is not entitled to pledge the products subject to retention of title, vermischt oder vermengtgrant chattel mortgages on them or make other dispositions endangering HFS' title to such products. Customer hereby assigns its claim under the resale of the products to HFS, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungenand HFS hereby accepts such assignment. Erwirbt der Käufer durch VerbindungShould Customer sell the products subject to retention of title after processing or transformation or joining of such products with other goods or together with other goods, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat this assignment of claim shall only be agreed to in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als the amount of the portion equivalent to the price agreed to between HFS and Customer plus a safety margin of 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenof this price. Customer is granted the revocable authorization to collect in trust the claims assigned to HFS in its own name. HFS may revoke such authorization and the right to resell the products if Customer is in default of the performance of material obligations such as making payment to HFS. In case of revocation HFS is entitled to collect the claims. Any processing or transformation of the products subject to retention of title by Customer shall always be for HFS. If products subject to retention of title are processed with other goods, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenHFS shall acquire joint ownership of the new goods in the ratio of the value of the products subject to retention of title to the other processed goods at the time of processing. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuThe same regulations applying to the products subject to retention of title shall otherwise apply to the new goods created by processing.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: General Terms of Sale and Delivery, General Terms of Sale and Delivery
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 10.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verlag das Eigentum an der Ware am Produkt bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer Verträgen mit Unternehmern im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Sinne von ihm bezieht, § 14 BGB behält sich der Verkäufer Verlag das Eigentum vor, am Produkt bis seine sämtlichen zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
10.2 Die gelieferten Produkte dürfen vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig dafür hingegebenen Wechsel oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen Schecks ohne Zustimmung des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Verlages weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
10.3 Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteHändlerkunde ist berechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die Produkte im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht veräußern. Er tritt dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Verlag bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Rechnungsbetrages ab; der Verkäufer , die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verlag nimmt die diese Abtretung an. Wert Nach der Vorbehaltsware Abtretung ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Kunde zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenForderung berechtigt. Der Verkäufer wird von Verlag behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenKunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Verlag gibt die Liefergegenstände bzw. die zedierten Forderungen in dem Umfang automatisch frei, in dem das Sicherungs- interesse des Verlages entfällt. Dies ist der Fall, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, Sicherheiten die dem Verkäufer zustehen, zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenübersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht obliegt dem Verkäufer zuVerlag.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Bis zur völligen Bezahlung bleiben die Lieferungsgegenstände Eigentum an der Ware Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden sind oder dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt worden ist; dies gilt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorErfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus Lieferungen der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Fa. Dies HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG dieser gegenüber erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteAlle Käufe werden als einheitlich Ganzes angesehen. Solange die Ware noch unter Eigentumsvorbehalt steht, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer Käufer weder berechtigt, sie zu verpfänden, noch zur Rücknahme Sicherung zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe in das Eigentum der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass Verkäuferin durch andere Gläubiger sind dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersunverzüglich anzuzeigen. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass in diesem Fall die Forderungen im Sinne von ZiffKaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an die Fa. 8.3 bzwHENSEL-VISIT GmbH & Co. KG als abgetreten gilt. 8.4 auf Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung seinem Käufer bekanntzumachen, die zur Geltendmachung der Rechte der Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG gegen den Verkäufer tatsächlich übergehenAbnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Zu anderen Verfügungen Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die gelieferte Xxxx zur Sicherung der eigenen Ansprüche zurückzunehmen, ohne dass darin ein Rücktritt zu erblicken ist, und nach eigenem Ermessen bestmöglich zu verwerten. Die Entscheidung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit Höhe der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird behält sich die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß ZiffVerkäuferin ausdrücklich vor. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer Falls die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der SicherheitenVerkäuferin gezwungen ist, die dem Verkäufer zustehenverkaufte Ware zurückzunehmen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigengleich aus welchem Xxxxxx, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Käufer, alle der Sicherungsrechte freizugebenVerkäuferin hierdurch entstehenden Unkosten, Spesen usw. Die Auswahl zu ersetzen und außerdem der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers Verkäuferin eine angemessene Entschädigung für die Waredurch den Gebrauch entstandene Wertminderung sowie den der Verkäuferin durch die Rücknahme entgangenen Gewinn zu ersetzen. Unsere Rechte aus einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen auch nicht durch Wechsel-/Scheck- Zahlungsweise des Schuldners unter. Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben so lange bestehen, bis wir in diesem Fall von unserer Wechsel-AussteIler- haftung oder Haftung aus Wechsel-Bürgschaft bzw. Indossament befreit sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der 13.1 Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Besteller im Eigentum des Verkäufers („Vorbehaltsware“).
13.2 Darüber hinaus bleibt der Verkäufer behält sich das Eigentum an Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warensämtlicher gesicherter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.
13.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat der Käufer Besteller alle erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware auf eigene Kosten sachgemäß rechtzeitig durchzuführen.
13.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Besteller hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
13.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden, an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutz der Vorbehaltsware mitzuwirken, wenn und soweit die im Eigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
13.6 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Weiterveräußerung der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen Vorbehaltsware in Höhe des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Rechnungsbetrags inklusive der Saldo gezogen und anerkannt istUmsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdenVerkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, nicht dem vom Verkäufer gehörender Ware erwirbt gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten.
13.7 Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware mit nicht dem an den Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in abgetretenen Forderungen treuhänderisch für diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.heigenen Namen einzuziehen. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag Das Recht des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibtdiese Forderungen selbst einzuziehen, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer wird dadurch nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenberührt. Der Verkäufer wird von die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber DrittenZahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen nicht einstellt und nicht die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungBestellers beantragt wird.
13.8 Die Be- und Verarbeitung, zur Verwendung Vermischung, Verbindung oder Einbau Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag des Verkäufers. Das vorhandene Anwartschaftsrecht des Bestellers bleibt bestehen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder die Ermächtigung zum Einzug Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Erlangt der abgetretenen Forderungen; bei Besteller durch Verbindung der Ware mit einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsGrundstück einen Entschädigungsanspruch gegen einen Dritten, tritt der Besteller diesen bereits jetzt an den Verkäufer ab. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtDer Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
8.9 Soweit 13.9 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zustehen, Besteller um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenübersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht obliegt dem Verkäufer zuVerkäufer.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 9.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises vorEigentum der Genos- senschaft. Bei WarenGegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genos- senschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig er- wirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, ins- besondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Rahmen Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtneuen Verkaufseinheit verpackt, behält sich so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der Verkäufer das Eigentum vorein- heitlichen Sache zu einem Anteil, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne der Mischung oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Verpackung entspricht.
9.3 Die Be- und Verarbeitung der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsware durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenwird stets für die Genos- senschaft vorgenommen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erfolgt erwirbt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware verarbeite- ten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung Be- und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Verarbeitung.
9.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in diesen Fällen ange- messenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versi- cherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware - auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware - nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teil- betrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußer- ten Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheMiteigen- tum der Genossenschaft stehen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertder Genossenschaft gehö- renden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer Unternehmer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes jetzt einen dem An- teil der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 9.7 Der Käufer Unternehmer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenaus dem Weiterver- kauf ermächtigt. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenDie Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerru- fen, wenn der Käufer Unternehmer seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, auch gegenüber DrittenZahlungs- verzug besteht, nicht nachkommt Insolvenzantrag gestellt ist oder deren Erfüllung gefährdet scheintZahlungseinstellung oder Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Auf Verlangen des Verkäufers Er hat der Käufer Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen; anzuzeigen oder der Verkäufer ist ermächtigtGenossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unterneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, den Schuldnern wird die Genossenschaft die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat nicht offenlegen. Übersteigt der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehen- den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder Sicherheiten die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Forderungen insgesamt um mehr als 10 % %, so ist die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Genossenschaft auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuUnternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx verpflichtet.
8.10 Soweit auf 9.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbe- halt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareKäufer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis (1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Sal- doforderungen aus Kontokorrent, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen Firma Brangs + Heinrich GmbH gegen den Käufer aus jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelie- ferte Ware Eigentum der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind Firma Brangs + Heinrich GmbH (Saldovorbehaltinsofern Vorbehaltsware). Dies gilt auch dannIm Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käu- fers, z.B. Zahlungsverzug, hat die Firma Brangs + Heinrich GmbH nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die Firma Brangs + Heinrich GmbH die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet die Firma Brangs + Heinrich GmbH die Vorbe- haltsware, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Firma Brangs + Heinrich GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rück- nahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den der Firma Brangs + Heinrich GmbH vom Käufer geschuldeten Beträgen zu ver- rechnen.
(2) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die- se auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektions- arbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereig- nungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sons- tigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt siche- rungshalber in vollem Umfang an die Firma Brangs + Heinrich GmbH ab; die Firma Brangs + Heinrich GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Die Firma Brangs + Heinrich GmbH ermächtigt den Käufer widerruf- lich, die an die Firma Brangs + Heinrich GmbH abgetretenen Forde- rungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach- kommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteForderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird Gegenleistung in Zusammenhang mit Höhe der Bezahlung des Kaufpreises Forderungen solange unmittelbar an die Firma Brangs + Heinrich GmbH zu bewirken, als noch Forderungen der Firma Brangs + Heinrich GmbH gegen den Käufer bestehen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenwird in jedem Fall für die Firma Brangs + Heinrich GmbH vor- genommen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Sofern die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäuferder Firma Brangs + Heinrich GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer diese das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwert- steuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit Verar- beitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die untrennbaren Vermi- schung der Vorbehaltsware mit anderen, der Firma Brangs + Heinrich GmbH nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird gehörenden Sachen erwirbt die Firma Brangs + Heinrich GmbH Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der VerbindungVermischung als Hauptsache an- zusehen, Vermischung oder Vermengungsind der Käufer und die Firma Brangs + Heinrich GmbH sich einig, dass der Käufer der Firma Brangs + Heinrich GmbH anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt die Firma Brangs + Heinrich GmbH hiermit an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenFirma Brangs + Heinrich GmbH an einer Sache für diese.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. i(5) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Falle von Zugriffen Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Firma Brangs + Heinrich GmbH hinweisen und die Firma Brangs + Heinrich GmbH un- verzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durch- setzen kann. Soweit der Dritte nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings in der Lage ist, der Firma Brangs + Heinrich GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtli- chen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(6) Die Firma Brangs + Heinrich GmbH ist dem Käufer nur unter verpflichtet, die ihr zu- stehenden Sicherheiten, erst und insoweit freizugeben, als der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den reali- sierbare Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird bestellten Sicherheiten die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, sichernden Forderun- gen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt der Firma Brangs + Xxxxxxxx GmbH die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuSicherheiten.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Verkauf Und Lieferung
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst überge- bene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse- rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts- ware heraus zu verlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvor- behaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dür- fen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetuns unverzüglich zu verständigen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 1. EVP behält sich bis zur vollständigen Bezah- lung das Eigentum an der Ware allen gelieferten Waren aus dem Vertragsverhältnis (Vorbehaltswa- ren) vor. Vorbehaltswaren bleiben bis zur vollständigen voll- ständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer aller gesicherten Forde- rungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ihm beziehtEVP. Der Auftrag-ge- ber verwahrt Vorbehaltsware unentgeltlich für EVP.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, behält sich Vorbehalts- waren im ordnungsgemäßen Geschäftsver- kehr zu veräußern. Verpfändungen und Si- cherheitsübereignungen sind unzulässig.
3. Veräußert der Verkäufer das Eigentum vorAuftraggeber Vorbehaltswaren, bis seine sämtlichen tritt er bereits jetzt sicherungshalber alle hie- raus entstehenden Forderungen gegen den Käufer Erwerber an die dies annehmende EVP ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen an die- sen Waren (z.B. Versicherungsansprüche o- der Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig unerlaubter Handlung bei Verlust oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (SaldovorbehaltZerstörung). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteEVP ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die EVP abge- tretenen Forderungen im Sinne eigenen Namen ein- zuziehen.
4. Wird Vorbehaltsware durch den Auftraggeber verarbeitet, mit anderen Sachen zu einer ein- heitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche ihm hieraus entstehenden Ei- gentumsrechte an EVP. EVP nimmt die Über- eignung an.
5. Beim Zugriff Dritter auf Vorbehaltswaren, ins- besondere durch Pfändung, wird der Auftrag- geber unverzüglich auf das Eigentum von ZiffEVP hinweisen und EVP unverzüglich über den Zugriff informieren. 8.3 bzwKann der Dritte, bei Durchsetzung der Eigentumsrechte von EVP, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten von EVP nicht erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber EVP.
6. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über EVP gibt die VorbehaltswareWaren sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen frei, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös so- weit ihr Wert den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Forde- rungen um mehr als 10 20 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenübersteigt. Die Auswahl Aus- xxxx der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuGegenstände liegt beim Auftragge- ber.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird7. Tritt EVP bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers (insbesondere bei Zahlungs- verzug) vom Vertrag zurück, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für ist EVP berech- tigt, die WareVorbehaltswaren herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 16.1 sigma3D behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung allen von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vorihr geliefer- ten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltswa- re“), bis seine sämtlichen alle Forderungen gegen den Käufer von sigma3D aus der Geschäftsverbindung, Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch Ansprüche aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, abgeschlossen Verträgen beglichen sind (Saldovorbehalt)sind. Dies gilt auch dannfür einen Saldo zu Gunsten von sigma3D, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers alle Forde- rungen von sigma3D in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden (Kontokorrent) aufge- nommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird 16.2 Die Vorbehaltsware ist vom Kunden ausreichend, insbeson- dere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon betreffenden Schadens- fall werden bereits jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; an sigma3D abgetreten.
16.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Xxxx im gewöhnli- chen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigen- tum sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiter- veräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Verkäufer nimmt die Abtretung anKunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Wert Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder sigma3D gegenüber in Zahlungsverzug gerät, in diesem Fall ist sigma3D zur Offenlegung der Rechnungsbetrag des VerkäufersAbtretung und zum Forderungseinzug berechtigt.
16.4 Der Kunde tritt an sigma3D bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten ab, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung Zusammen- hang mit der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Weiterveräußerung von Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten Endabnehmer oder dengegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinba- rung mit seinen Abnehmern treffen, die die Rechte von sigma3D in irgendeiner Weise ausschließlich oder beeinträchtigen oder die Vo- rausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräuße- rung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forde- rung gegen den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung Drittabnehmer in Höhe des Wertes zwischen sigma3D und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen Rechnung nicht die auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendeinzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
8.5 16.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Kunde bleibt zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 an sigma3D abgetrete- nen Forderungen bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintzum jederzeit zulässigen Widerruf durch sig- ma3D berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat von sigma3D ist er verpflichtet, sig- ma3D die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern sigma3D dies nicht selbst tut, seine Abnehmer sofort von der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen an sigma3D zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/16.6 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungs- verzug ist sigma3D - ohne dass sie vorher vom Vertrag zurücktreten muss - berechtigt, alle eingebauten Ersatzteile herauszuverlangen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Teile liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn sigma3D dies ausdrück- lich schriftlich erklärt oder Antrag zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug an sigma3D abgetretene Forderungen hat der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtKunde sigma3D unverzüg- lich schriftlich zu informieren.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer Zahlung aller Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - einschließlich künftig entstehender Forderungen und Forderungen aus gleichzei- tig oder später zustande gekommenen Aufträgen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich Eigentum der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind Ton Direkt GmbH (SaldovorbehaltVorbehaltsware). Dies gilt auch dannauch, wenn einzelne oder sämtliche Zahlungen auf bezeichnete Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt geleistet werden. Wird in Zusammenhang mit Bei Weiterverarbeitung der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Vorbehaltsware erwirbt die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Ton Direkt GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes neu entstandenen Ware. Erlischt das Eigentum der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947Ton Direkt GmbH durch Vermischung, 948 BGB verbunden, vermischt Verbindung oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung AlleineigentumVerarbeitung, so überträgt er schon der Käufer bereits jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes die Eigentumsrechte der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungneuen Waren im Umfang aller bestehenden Forderungen auf die Ton Direkt GmbH. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbe- haltsware im Sinne dieser Ziffer. Der Käufer hat in diesen Fällen darf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehensolange er nicht in Verzug ist weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung Forderun- gen des Käufers auf den Erlös der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Ton Direkt GmbH abgetreten. Sie dienen im Wege des echten Factorings gleichen Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Zur Abtretung der Forderungen auf den Erlös der Vorbehaltsware an Dritte ist dem der Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigtnach vorheriger schriftlicher Genehmi- gung durch die Ton Direkt GmbH berechtigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird Sollte die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Ton Direkt GmbH von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungendies ausdrücklich schriftlich durch die Ton Direkt GmbH erklärt wird. Das Recht des Käufers, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder in anderen Verträgen nicht nachkommt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Ware durch Dritte ist die abgetretenen Forderungen hat Ton Direkt GmbH unverzüglich durch den Käufer zu benachrichtigen. Übersteigt der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, bestehenden Sicherheit die dem Verkäufer zustehen, Gesamtforde- rung der Ton Direkt GmbH gegen den Käufer um mehr als 10 % 20%, so ist die zu sichernden Forderungen übersteigenTon Direkt GmbH verpflichtet, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte Sicherheiten nach eigener Xxxx freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 15.1. Die von uns ge- lieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
15.2. Eine Weiter- veräußerung ist nur zuläs- sig, wenn uns diese recht- zeitig vorher unter Angabe des Kaufpreises vorNamens und der An- schrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
15.3. Bei WarenIm Fall unserer Zustimmung gilt die Kauf- preisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfrist- setzung berechtigt, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Vor- behaltsware herauszuver- langen. Dies gilt auch dannGegenüber Verbrau- chern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen zumindest eine rück- ständige Leistung des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Ver- brauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Saldo gezogen wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und anerkannt istun- ter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo- chen erfolglos gemahnt ha- ben.
15.5. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermö- gen oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetPfändung un- serer Vorbehaltsware unver- züglich zu verständigen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet15.6. Wir sind berech- tigt, so erfolgt die Verarbeitung zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehal- tes den Standort der Vorbe- haltsware soweit für den VerkäuferKunden zumutbar zu betre- ten, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache dies nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenangemesse- ner Vorankündigung.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt 15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemes- sene Kosten trägt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtKunde.
8.4 Wird Vorbehaltsware 15.8. In der Geltend- machung des Eigentumsvor- behaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das GrundstückVertrag, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendwenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben15.9. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuzurückge- nommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unter- nehmerischen Kunden frei- händig und bestmöglich ver- werten.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Kommunikations Elektroniker
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 10.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher Forderungen von Renz aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer das Eigentum von Renz.
10.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Renz zustehenden Saldoforderung
10.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäfts- verkehr gestattet. Bei Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Renz gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an Renz ab; Renz nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Renz und dem Käufer vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an Renz abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Xxxx im eigenen Namen einzuziehen. Renz kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus Zahlung gegenüber Renz in Verzug ist.
10.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsprodukte durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenerfolgt stets für Renz. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Werden die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Renz das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsprodukte zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
10.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB anderen Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so wird erwirbt Renz das Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsprodukte zu der den anderen Ware zur Zeit Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, Vermischung dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Xxxx anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Käufer für Renz verwahren.
10.6 Der Käufer wird Renz jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder Vermengungüber Ansprüche, die hiernach an Renz abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Käufer sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Renz anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Renz hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Käufer.
10.7 Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie bsp. der Zahlung gegenüber Renz in Verzug, so kann Renz unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegenüber den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Käufer Xxxx oder den Beauftragten von Xxxx sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
10.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehalts- regelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheDeutschland, wird der Käufer alles tun, um Renz unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie bsp. Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenfür die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne 10.9 Auf Verlangen von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Xxxx ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheitenverpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, Renz den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuVersicherungsvertrag an Renz abzutreten.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum der OrangeApps GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
8.2 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an Kunde ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Ware Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher in Ziffer 8.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an die OrangeApps GmbH ab. Die OrangeApps GmbH darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Auf Verlangen der OrangeApps GmbH wird der Kunde der OrangeApps GmbH Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.
8.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Waren, Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer Kunde auf das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden OrangeApps GmbH hinweisen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetOrangeApps GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
8.2 Wird 8.4 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt OrangeApps GmbH. In diesem Falle erwirbt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersOrangeApps GmbH einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach Sache, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. zum Wert der Vorbehaltsware ist fertigen Ware bzw. der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum neuen Sache entspricht.
8.4 Wird 8.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der OrangeApps GmbH an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, kann die OrangeApps GmbH nach angemessener Fristsetzung die gelieferte Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt Kunden zurück verlangen und unbeschadet der Käufer schon jetzt Geltendmachung weiterer Schadensersatz- ansprüche vom Kaufvertrag zurücktreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe OrangeApps GmbH die Geschäftsräume des Wertes der Kunden betreten und die Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt an sich nehmen bzw. die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege Herausgabeansprüchen des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligKunden gegen seine Abnehmer verlangen.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer Kunden wird die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigtOrangeApps GmbH Sicherheiten insoweit freigeben, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte als ihr Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigeninsgesamt um mehr als 10% übersteigt. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der OrangeApps GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, verpflichtet sich für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur im Rahmen der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zugetroffenen Vereinbarungen nutzen.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 11.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises vorund aller Forderungen, die die beweka Kraftfutterwerk GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der beweka Kraftfutterwerk GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die beweka Kraftfutterwerk GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Bei WarenPfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die beweka Kraftfutterwerk GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
11.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern, verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er darf die Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderung des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Käufer der beweka Kraftfutterwerk GmbH bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Die beweka Kraftfutterwerk GmbH nimmt die Abtretung an. Der Käufer darf diese an die beweka Kraftfutterwerk GmbH abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einziehen, solange die Kraftfutterwerk GmbH diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der beweka Kraftfutterwerk GmbH die Forderung selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Allerdings wird die beweka Kraftfutterwerk GmbH die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer allerdings vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , kann die beweka Kraftfutterwerk GmbH vom Käufer verlangen, dass dieser der beweka Kraftfutterwerk GmbH die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der beweka Kraftfutterwerk GmbH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die beweka Kraftfutterwerk GmbH zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
11.3 Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, geschieht dies stets für die beweka Kraftfutterwerk GmbH. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Waren verarbeitet wird, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch beweka Kraftfutterwerk GmbH nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetgehören, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird erwirbt die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer beweka Kraftfutterwerk GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neue Sache für die beweka Kraftfutterwerk GmbH. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947Waren untrennbar vermischt, 948 BGB vermengt oder verbunden, vermischt oder vermengt, so wird erlangt die beweka Kraftfutterwerk GmbH Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu der anderen Ware zur Zeit verbundenen, vermischten oder vermengten Sache im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung Verbindung oder VermengungVermischung. Der Käufer hat in diesen Fällen verwahrt die im Eigentum neue Sache für die beweka Kraftfutterwerk GmbH. Für die durch Verbindung oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenVermischung entstehende Sache gilt das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt 11.5 Verfüttert der Käufer schon an ebenfalls von Dritten unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder zur Sicherheit an Dritte übereignete Tiere, hat er die beweka Kraftfutterwerk GmbH unverzüglich darüber zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich bereits jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und uns für diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Fall eine anderweitige gleichwertige Sicherung für die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichtenbeweka Kraftfutterwerk GmbH einzuräumen.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 10.1 Die TUTECH behält sich das Eigentum an der Ware den gelieferten Werken/Produkten bis zur vollständigen voll- ständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenDie Geltendma- chung des Vorbehaltes erfordert keinen Rück- tritt durch die TUTECH.
10.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das ge- lieferte Werk/Produkt pfleglich zu behandeln und auf Verlangen der TUTECH für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern.
10.3 Der Vertragspartner ist zur Sicherungsüber- eignung oder Verpfändung des Wer- kes/Produktes nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Käufer Vorbehaltsware im Rahmen geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit der TUTECH bereits jetzt ab. Die erforderli- chen Erklärungen wird der Vertragspartner rechtzeitig abgeben.
10.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Drit- ter hat der Vertragspartner die TUTECH un- verzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die TUTECH ihre Rechte gemäß § 771 ZPO geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der TUTECH die gericht- lichen und außergerichtlichen Kosten einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtKlage nach § 771 ZPO zu erstatten, behält sich haftet der Verkäufer Vertragspartner für den entstandenen Ausfall der TUTECH.
10.5 Wird das Eigentum vorgelieferte Werk/Produkt der TU- TECH verarbeitet, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus umgebildet oder mit ande- ren der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch TUTECH nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetgehörenden Gegen- ständen vermischt, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird erwirbt die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer TUTECH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis im Verhält- nis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware gelieferten zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende neu ent- standenen Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 9.1 Geiger GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an der Ware den Liefergegen- ständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer sowie Zinsen und Nebenkosten vor. .
9.2 Bei WarenLiefergegenständen, die der Käufer Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm Geiger GmbH & Co. KG bezieht, behält sich der Verkäufer Geiger GmbH & Co. KG das Eigentum vor, bis seine sämtlichen sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der GeschäftsverbindungGe- schäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden ForderungenForderun- gen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)be- glichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers Forderun- gen von Geiger GmbH & Co. KG in eine laufende Rechnung aufgenommen übernom- men wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. .
9.3 Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteBesteller ist widerruflich berechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werdenLiefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu ver- arbeiten. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware Liefergegenstand vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Besteller verarbeitet, so erfolgt wird vereinbart dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Geiger GmbH & Co. KG als Hersteller erfolgt und Geiger GmbH & Co. KG un- mittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehre- rer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstands - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Lie- fergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Stoffe und dem Verarbeitungswert zusteht. Für den VerkäuferFall, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; kein solcher Eigentumserwerb bei Geiger GmbH & Co. KG ein- treten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigen- tum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu ge- schaffenen Sache zur Sicherheit an Geiger GmbH & Co. KG. Diese Über- tragung wird bereits jetzt von Geiger GmbH & Co. KG angenommen.
9.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersLiefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu ver- binden, zu vermischen und zu vermengen. Bei Verarbeitung zusammen Wird der Liefergegenstand mit anderen Geiger GmbH & Co. KG nicht dem Verkäufer gehörender Ware gehörenden Sachen untrennbar ver- bunden oder vermischt oder vermengt, so erwirbt der Verkäufer Geiger GmbH & Co. KG Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Vorbehaltsware Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten oder vermengten Wa- ren im Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt Verbindung oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat Wird der Liefergegenstand in diesen Fällen der Weise verbunden oder vermischt oder ver- mengt, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und Geiger GmbH & Co. KG sich bereits jetzt einig, dass der Besteller bereits jetzt zur Sicherheit Geiger GmbH & Co. KG anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Geiger GmbH & Co. KG nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
9.5 Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 9.3) sowie die im Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.4) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass Geiger GmbH & Co. KG wirksam Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachebzw. Miteigen- tum an den Sachen erlangt, die ebenfalls an die Stelle der Liefergegenstände treten.
9.6 Die Liefergegenstände sowie die nach den Bestimmungen der Ziffer 9.3 und 9.4 an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sachen werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt.
9.7 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Geiger GmbH & Co. KG und, soweit möglich und zumutbar, getrennt von seinen eigenen Sachen und als (Mit-)Eigentum von Geiger GmbH & Co KG gekenn- zeichnet.
9.8 Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erfor- derlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durch- führen.
9.9 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Sinne norma- len, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu seinen norma- len Geschäftsbedingungen zu veräußern. Diese Veräußerungsermächtigung setzt voraus, dass der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Besteller die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, seinerseits unter Eigen- tumsvorbehalt an seinen Abnehmer veräußert und die Forderungen aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes Veräußerung gemäß der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen nachfolgenden Ziffer 9.11 auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich Geiger GmbH & Co. KG übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ins- besondere zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Käufer Bestel- ler nicht berechtigt.
9.10 Die Verarbeitungs- und Veräußerungsermächtigungen (Ziffer 9.3 und Ziffer 9.9) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.4) können von Geiger GmbH & Co. KG jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber Geiger GmbH & Co. KG nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungs- verzug gerät oder die Vorbehaltsware nicht entsprechend den vertragli- chen Regelungen (einschließlich dieser Verkaufsbedingungen) behandelt.
9.11 Die Forderungen des Bestellers aus der Veräußerung der Vorbehaltswa- re werden schon jetzt an Geiger GmbH & Co. KG abgetreten. Eine Geiger GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter an. Die abgetretenen Forderungen die- nen in demselben Umfang der Voraussetzung gestattetSicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses nicht von Geiger GmbH & Co. KG gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Veräuße- rung im Verhältnis des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Wertes der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug (Rechnungsendbetrag inklusive der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsUmsatzsteuer) von Geiger GmbH & Co. KG zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit Bei der realisierte Wert der SicherheitenVeräußerung von Waren, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.an de- nen Geiger GmbH & Co. KG Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 9.3 und
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 5.1. Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von Lang digital spaces bis zur Erfüllung aller auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung zu diesem Kunden.
5.2. Der Verkäufer behält sich Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ge- schäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorvon Lang digital spaces hinzuweisen und Lang digital spaces unverzüglich zu unterrichten. Bei WarenWeiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von Lang digital spaces berücksichtigt.
5.3. Bei Verbindung oder Vermischung der Käufer Vorbehaltsware mit Lang digital spaces gehörenden Waren erwirbt Lang digital spaces Miteigentum im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes Rech- nungswertes zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Lang digital spaces als Hersteller i. S. d. § 950 BGB ohne Lang digital spaces zu ver- pflichten. An der anderen verarbeitenden Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer entsteht Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware für Lang digital spaces im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenBestimmungen.
8.3 Wird 5.4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leis- tungen von Lang digital spaces an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf Lang digital spaces zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbe- haltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware allein an sich nehmen.
5.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder zusammen mit der Pfändung des Lieferge- genstandes durch Lang digital spaces gelten nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertals Vertragsrücktritt, so tritt sofern der Käufer schon jetzt, d.hKunde Kaufmann ist.
5.6. Für Test und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Eigentum von Lang digital spaces. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtLang digital spaces benutzt werden.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 9.1. Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, bleibt die Ware Eigentum der Verkäuferin („Vorbehaltsware“).
9.2. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Verkäuferin erforderlich sind, mitzuwirken. Alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Formalitäten erfolgen auf Kosten des Käufers.
9.3. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäss Art. 726 ZGB aufgrund einer Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für die Verkäuferin .
9.4. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer behält sich gehörenden Waren durch den Käufer steht der Verkäuferin das Eigentum Miteigentum gemäss Art. 727 Abs. 1 ZGB an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises vorRechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zu.
9.5. Bei Waren, die Erwirbt der Käufer im Rahmen Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtVerbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren Alleineigentum gemäss Art. 727 Abs. 2 ZGB, behält sich der Verkäufer geht das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug erworbene Eigentumsrecht des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird ihrem Rechnungswert anschliessend wieder an die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungVerkäuferin über. Der Käufer hat in diesen Fällen verwahrt die iWare (inkl. der Vorbehaltsware) unentgeltlich für die Verkäuferin. Im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, übrigen gelten für die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht gleichen Bestimmungen wie für die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtVorbehaltsware.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an9.6. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der darf die Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes veräussern. Er ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 aus der Weiterveräusserung auf den Verkäufer tatsächlich übergehen: Mit der Bestellung des Käufers werden Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Verkäuferin abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung übergeht oder ob sie an einen oder mehreren Abnehmern verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren, die nicht der Verkäuferin gehören verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag ebenfalls zum Rechnungswert der Vorbehaltsware an die Verkäuferin abgetreten.
9.7. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, welche die auf dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenbeeinträchtigt werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenVerkäuferin unverzüglich mitzuteilen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in 9.8. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten instandzuhalten und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, was er der Verkäuferin auf Verlangen nachzuweisen hat. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Diebstahls der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug gemäss Vertrag ab. Der Umfang der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit Abtretung beschränkt sich im Falle der realisierte Wert der SicherheitenVerarbeitung, die dem Verkäufer zustehenVerbindung, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit Vermischung mit fremder Ware auf den Wert Rechnungswert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareVorbehaltsware.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an Sämtliche Warenlieferungen der Alcon Deutschland GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller bestehenden oder zukünftigen Forderungen der Alcon Deutschland GmbH gegen den Kunden, die der Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich Vorbehaltseigentum der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Alcon Deutschland GmbH. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers bei Aufnahme einer Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istoder nach Saldoziehung. Der Saldovorbehalt Kunde ist berechtigt, die fraglichen Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Das gilt jedoch nicht nur, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der Alcon Deutschland GmbH fristgerecht nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden untersagt. Eine Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets für Vorkasse- oder Bargeschäftedie Alcon Deutschland GmbH. Bei einer Verbindung mit anderen Gegenständen erhält die Alcon Deutschland GmbH Miteigentum an neu entstehenden Gegenständen zu einem Anteil, der dem Wert der von ihr gelieferten Gegenständen im Verhältnis zum Gesamtwert der neu entstandenen Sache entspricht. Veräußert der Kunde die von der Alcon Deutschland GmbH gelieferte Ware, so tritt er hierdurch schon jetzt, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der Alcon Deutschland GmbH, die Zug um Zug abgewickelt werdenaus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Alcon Deutschland GmbH ab. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware Das gilt auch für vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertKunden verarbeitete Ware. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufersanderen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des VerkäufersAlcon Deutschland GmbH nicht gehörenden Waren – auch zu einem Gesamtpreis – abgegeben, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen an die Alcon Deutschland GmbH nur auf den BetragTeil der Forderung, der dem Anteilswert Verhältnis des Verkäufers an dem Miteigentum Wertes des (Mit-) Eigentums der Alcon Deutschland GmbH entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil . Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Alcon Deutschland GmbH in das Grundstückvoller Höhe und fristgerecht nachkommt. Auf Verlangen der Alcon Deutschland GmbH ist der Kunde jederzeit verpflichtet, Schiffdie Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und der Alcon Deutschland GmbH alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte der Alcon Deutschland GmbH durch Dritte, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebautinsbesondere bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware, so tritt hat der Käufer schon jetzt die gegen Kunde den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe die Rechte der Alcon Deutschland GmbH hinzuweisen und die Alcon Deutschland GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Xxxxxxx durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe Alcon Deutschland GmbH berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Soweit die Vorbehaltsware nicht mehr im Sinne von ZiffBesitz des Kunden ist, tritt der Kunde schon jetzt die Herausgabeansprüche gegen Dritte an die Alcon Deutschland GmbH ab. 8.3 bzwIn der Zurücknahme sowie in der Pfändung durch die Alcon Deutschland GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Anderes besagen. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über Die Alcon Deutschland GmbH gibt die Vorbehaltswareihr zustehenden Sicherheiten frei, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den soweit deren Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen zu sichernden offenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 20% die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuübersteigt.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 10.1 Die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorErfüllung aller jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung Eigentum von Pulcra („Vorbehaltsware“). Bei Waren, die der Käufer Vorliegen eines Kontokorrents im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gilt dies bis zur Erfüllung der jeweiligen Saldoforderungen.
10.2 Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtVerarbeitung der Vorbehaltsware gilt Pulcra als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, behält sich Verbindung oder Vermischung der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteVorbehaltsware zusammen mit Ware, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetsich im Eigentum Dritter befindet, so erlischt erwirbt Pulcra Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenVorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Bei Zahlungsverzug Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und stehenden Hauptsache, so überträgt der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersschon jetzt sein Eigentums- bzw. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum Miteigentumsrecht an der neuen Sache nach an Pulcra.
10.3 Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum der Pulcra stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Pulcra rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich Pulcra das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Pulcra an diese ab; sofern Pulcra im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu von Pulcra unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer schon jetzt, d.h. bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Vertragsschlusses mit Pulcra in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest dann noch offenen Forderungen der Pulcra an Pulcra ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur WeiterveräußerungSicherung zu übertragen.
10.4 Der Käufer ist verpflichtet, zur Verwendung oder zum Einbau die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an Pulcra ab.
10.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Pulcra um mehr als 15%, so verzichtet Pulcra insoweit auf Sicherheiten.
10.6 Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintsind unverzüglich Pulcra anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers von Pulcra hat der Käufer unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen Forderung mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst schriftlich anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 19.1. Das Unternehmen behält sich das sein Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Vertragserfüllung vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, Verkehr mit Unternehmern bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in im engen Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetgelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, so erlischt Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung auch als Sicherung der Saldoforderung des Wechsels durch den Käufer Unternehmens. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug im Auftrag des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertUnternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, 948 BGB verbunden, vermischt verbunden oder vermengt, so wird tritt der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen BestimmungenKunde seine Eigentums- bzw. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt Miteigentumsrechte an dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in neuen Gegenstand an das annehmende Unternehmen ab und verwahrt diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahrenfür das Unternehmen auf.
8.3 Wird 19.2. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertFremdware, so tritt der Käufer er schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt an das die Abtretung anannehmende Unternehmen ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersUnternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von achtunddreißig Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit die ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware aus Verträgen im Miteigentum des VerkäufersZusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, so sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auch auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichteine etwaige Saldoforderung.
8.4 Wird 19.3. Baut der Kunde Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher wesentlichen Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebautein eigenes Grundstück ein, so tritt der Käufer er schon jetzt die gegen den Dritten aus einer Veräußerung des Grundstücks oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 38%) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt an das die Abtretung anannehmende Unternehmen ab. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendDie Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
8.5 19.4. Der Käufer Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtberechtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 der vorstehenden Xxxxxxx tatsächlich auf den Verkäufer tatsächlich das Unternehmen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung Verpfändungen oder Sicherungsübereignung Sicherungsübereignungen, ist der Käufer Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligDer Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
8.6 Der Verkäufer 19.5. Das Unternehmen ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß Ziffvorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer Das Unternehmen wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann keinen Gebrauch machen, wenn solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintnachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers Unternehmens hat der Käufer die Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderungen Forderung zu benennen und diesen umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer . Das Unternehmen ist ermächtigtberechtigt, den Schuldnern dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über 19.6. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 19.7. Bei Zahlungsverzug des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Kunden ist das Vermögen des Käufers erlöschen Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zur Weiterveräußerungzum Betreten seines Geländes, zur Verwendung Kennzeichnung oder Einbau Wegnahme der Vorbehaltsware oder gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Ermächtigung zum Einzug Rücknahme trägt der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtKunde.
8.9 Soweit 19.8. Übersteigt der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigenum mehr als achtunddreißig Prozent, verpflichtet sich der Verkäufer so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuKunden verpflichtet.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 11.1 zeitgeist behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags oder Kaufpreises vor. Bei Waren.
11.2 Der Kunde ist bis zum Eigentumsübergang verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für die ordnungsgemäße Pflege der Käufer Ware erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware berechtigt. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf zeitgeists Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist zeitgeist berechtigt, die gelieferte Xxxx zurückzunehmen und zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. In der Rücknahme der Ware durch zeitgeist liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
11.4 Soweit die Waren von zeitgeist nicht mit dem Grundstück des Kunden festverbunden werden, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch nach der Montage bis zur vollständigen Begleichung der Rechnungen von zeitgeist bestehen.
11.5 Ist der Kunde Unternehmer, so ist er zur Verarbeitung oder zur Verbindung der Ware, an der sich zeitgeist das Eigentum vorbehalten hat, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtseines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwirbt zeitgeist zur Sicherung der in 11.1 genannten Ansprüche Miteigentum, behält sich das der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istKunde zeitgeist schon jetzt überträgt. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, Kunde hat die Zug um Zug abgewickelt werdenim Miteigentum von zeitgeist stehenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung Die Höhe des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache Miteigentumsanteils von zeitgeist bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes Xxxxx, den die Ware (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich USt.) und der Vorbehaltsware zu der anderen Ware durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungVerbindung haben. Der Käufer hat in diesen Fällen Kunde ist berechtigt, die gelieferte unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so verkaufen. Der Kunde tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden zeitgeist jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Käufer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die unter dem Eigentumsvorbehalt von zeitgeist stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Kunde auch nach der Verkäufer nimmt die Abtretung anermächtigt. Wert der Vorbehaltsware zeitgeist ist der Rechnungsbetrag des Verkäufersjedoch berechtigt, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenselbst einzuziehen, wenn der Käufer Kunde seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen gegenüber zeitgeist nicht mehr nachkommt, auch gegenüber Drittenin Zahlungsverzug gerät, nicht nachkommt einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder deren Erfüllung gefährdet scheintvon Dritten gestellt wurde. Auf Verlangen des Verkäufers hat In diesen Fällen kann zeitgeist verlangen, dass der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in Kunde die abgetretenen Forderungen hat und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung ist hingegen dann nicht möglich, wenn der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe Einziehung Regelungen der Insolvenzordnung entgegenstehen.
11.6 Übersteigt der Wert der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder zeitgeist bestehenden Sicherheiten die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Forderungen insgesamt um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen%, verpflichtet sich der Verkäufer so wird zeitgeist auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuKunden insoweit Sicherungen nach zeitgeists Xxxx freigeben.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 7.1. Bis zur Zahlung des geschuldeten Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der Ware den Liefer- und Leistungsgegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) vor.
7.2. Der Besteller darf bis zur vollständigen Bezahlung den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen durch andere Gläubiger, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen sowie uns auf Verlangen die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden des Kaufpreises vorBestellers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.3. Bei WarenDer Besteller ist gemäß nachstehenden Bedingungen bis auf Widerruf befugt, die der Käufer Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten:
7.3.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und bewahrt diese getrennt und als unser Eigentum gekennzeichnet auf. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Bleibt bei einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtVermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, behält sich erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Verkäufer Rechnungswerte der vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das Eigentum entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7.3.2. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.3.1 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7.3.3. Zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir dürfen die Forderungen jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach Geltendmachung der Rechte aus Ziffer 7.4 einziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bis seine sämtlichen wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder es an seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 321 BGB mangelt. Sobald wir zum Einzug der Forderungen gegen den Käufer aus berechtigt sind, hat der GeschäftsverbindungBesteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäftealle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die Zug um Zug abgewickelt werdendazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Wird Außerdem sind wir in Zusammenhang mit diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenVorbehaltswaren zu widerrufen.
7.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer Bestellers sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist, soweit diese nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften nicht entbehrlich ist, zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen und zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Vorbehaltlich einer abweichenden Erklärung ist mit dem Herausgabeverlangen kein Rücktritt vom Vertrag verbunden.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 13.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ErnstHandel. Gerät Besteller mit der Zahlung in Verzug, hat ErnstHandel das Recht, auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kaufpreises vor. Bei Waren, Bestellers die einstweilige Herausgabe der Käufer im Rahmen einer laufenden Eigentum von ErnstHandel stehenden Waren zu verlangen.
13.2. Hat Besteller den Preis für die gelieferten Waren bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung von ihm beziehtmit ErnstHandel vom Besteller noch nicht vollständig bezahlt, behält sich der Verkäufer ErnstHandel darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus .
13.3. Bei der Geschäftsverbindung, einschließlich Verarbeitung der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises von ErnstHandel gelieferten Waren durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch Besteller gilt ErnstHandel als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den Käufer als Bezogenenneu entstehenden Waren. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Erfolgt die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware anderen Materialien, erwirbt der Verkäufer ErnstHandel unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der neuen Sache nach von ErnstHandel gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
13.4. Besteller ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit von ErnstHandel rechtzeitig nachkommt. In diesem Falle tritt Xxxxxxxxx jedoch in Höhe aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Verfügung an ErnstHandel ab. Sofern ErnstHandel im Falle der Verarbeitung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu von ErnstHandel unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der anderen Ware zur Zeit im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Unbesehen der Verarbeitung Befugnis von ErnstHandel, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich XxxxxXxxxxx, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und dem Verarbeitungswertsoweit Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über dessen Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
13.5. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Auf Verlangen von ErnstHandel hat Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten von ErnstHandel stehenden Waren und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der an ErnstHandel abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen geben. Auch hat Besteller auf Verlangen von ErnstHandel die in deren Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer über die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenzu informieren.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in 13.6. Insoweit die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer ist ErnstHandel verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl durch die ErnstHandel auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte Bestellers freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis 11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Kaufver- trag und einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, (nachfol- gend: „gesicherte Forderungen“ genannt) behält sich der Verkäufer das Eigentum am verkauften Kupfer vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet11.2 Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Kupfer darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware noch zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungSicherheit übereig- net werden. Der Käufer hat in diesen Fällen die den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zu- griffe Dritter (z.B.: Pfändungen) auf das im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenKupfer erfolgt.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, so tritt der Käufer schon jetztinsbe- sondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; ist der Verkäufer nimmt berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und das Kupfer auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag Erklärung des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigenRücktritts; der Verkäufer ist ermächtigtvielmehr be- rechtigt, lediglich das Kupfer heraus zu verlangen und sich den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fäl- ligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine der- artige Fristsetzung nach den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichtengesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 11.4 Der Käufer ist bis zur Erklärung des Käufers in nachstehend Ziff. 11.4.3 enthaltenen Widerrufs durch den Verkäufer befugt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Kupfer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerungzu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden in den Ziffern 11.4.1 bis 11.4.4 enthal- tenen, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallssonstigen Bestimmungen:
9.5 If one of the cases referred to in Subsection 9.4 above affects the Recipient and/or the Recipient breaches the obligations set out in Section 5 above, there shall be good cause within the meaning of Subsection 18.2 a). Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtIn such a case, the obligation of the Seller to indirect possession as set forth in Subsection 3.1 above shall cease to apply with respect to the respective Recipient.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten9.6 With regard to Subsection 9.4 Alt. 2, die dem Verkäufer zustehenSubsection 4.3, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuSentences 2 and 3 above shall apply accordingly.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer Die Verkäuferin behält sich das Eigentum und das Verfügungs- recht an der Ware dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Waren, Zahlungsverzug der Bauherrschaft ist die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer Verkäuferin zur Rücknahme der Ware Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer die Bauherrschaft zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 . Wird die Vorbehaltsware vom Käufer von der Bauherrschaft zu einer neuen beweglichen be- weglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäuferdie Verkäuferin, ohne dass dieser diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersder Verkäuferin. Bei Verarbeitung zusammen zusam- men mit nicht dem Verkäufer der Verkäuferin gehörender Ware erwirbt der Verkäufer die Ver- käuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer der Verkäuferin gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer die Verkäuferin Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer die Bauherrschaft durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer an die Verkäuferin Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer Die Bauherrschaft hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers der Verkäu- ferin stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt . Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenBauherrschaft geworden sind, verpflichtet sich die Verkäuferin bei Nichteinhaltung der Verkäufer auf Verlangen vereinbarten Zahlungster- mine der Verkäuferin die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Käufers einen entsprechenden Teil Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenstän- den zurück zu übertragen. Beeinträchtigt die Bauherrschaft die vorgenannten Rechte der Sicherungsrechte freizugebenVerkäuferin, so ist sie dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Die Auswahl Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuBauherr- schaft.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Kaufpreises vorNamens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritterbelastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer uns unverzüglich zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.verständigen
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis 1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforde- rungen aus Kontokorrent, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen EMV GmbH gegen den Käufer aus jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der GeschäftsverbindungEMV GmbH. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, einschließlich der künftig entstehenden Forderungenz.B. Zahlungsverzug, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäftehat die EMV GmbH nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Zug um Zug abgewickelt werdenVorbehaltsware zurückzunehmen. Wird in Zusammenhang mit Nimmt die EMV GmbH die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, die EMV GmbH hat dieses aus- drücklich schriftlich erklärt. Pfändet die EMV GmbH die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Die EMV GmbH ist berechtigt, die Vorbe- haltsware nach der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetRücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines ange- messenen Betrages für die Verwertungskosten, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme Verwertungserlös mit den der Ware nach Mahnung berechtigt und der EMV GmbH vom Käufer zur Herausgabe verpflichtetgeschuldeten Beträgen zu verrech- nen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung2. Der Käufer hat in diesen Fällen die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erfor- derlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzufüh- ren.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Eigentum Ge- schäftsverkehr zu veräußern und/oder Miteigentum zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Verkäufers stehende SacheKäufers gestellt wurde. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, die ebenfalls als un- erlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so entstehenden Forderun- gen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest EMV GmbH ab; der Verkäufer die EMV GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersDie EMV GmbH er- mächtigt den Käufer widerruflich, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware an die EMV GmbH abgetretenen For- derungen für dessen Rechnung im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung aneigenen Namen einzuziehen. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Die Ein- zugsermächtigung kann von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenEMV GmbH jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerunggestellt wurde. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, zur Verwendung es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an die EMV GmbH zu bewirken, als noch Forderungen der EMV GmbH gegen den Käufer bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Einbau Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für die EMV GmbH vorgenommen. Sofern die Vorbe- haltsware mit anderen, der EMV GmbH nicht gehörenden Sachen verarbei- tet wird, erwirbt die EMV GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermi- schung der Vorbehaltsware mit anderen, der EMV GmbH nicht gehörenden Sachen erwirbt die EMV GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Ver- hältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und die EMV GmbH uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt die EMV GmbH hiermit an. Das der EMV GmbH so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer kostenlos für die Ermächtigung zum Einzug EMV GmbH.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt Käufer auf das Eigentum der EMV GmbH hinweisen und der EMV GmbH unverzüglich benachrichtigen, damit die Einzugsermächtigung ebenfallsEMV GmbH ihre Eigen- tumsrechte durchsetzen kann. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtSoweit der Dritte nicht in der Lage ist, der EMV GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen o- der außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten6. Die EMV GmbH ist verpflichtet, die dem Verkäufer zustehenihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt der EMV GmbH die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuSicherheiten.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 8.1. VANQUISH behält sich das Eigentum an der Ware den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei Waren, laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetjeweilige Saldoforderung.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert8.2. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von VANQUISH an der Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß (§§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtBGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß VANQUISH Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von VANQUISH gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit VANQUISH nicht gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, daß VANQUISH an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungendem Vorgenannten erwirb. Erwirbt der Käufer Die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumaus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
8.3. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Kunden, so überträgt ist er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Darüber hinaus ist der Kunde zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung von VANQUISH berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und für VANQUISH mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
8.4. Der Kunde tritt VANQUISH sämtliche ihm bezüglich der anderen Ware zur Zeit Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheVerarbeitung mit anderen VANQUISH nicht gehörenden Waren, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, erfolgt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Abtretung nur in Höhe des Wertes Miteigentumsanteil von VANQUISH an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Hat der Kunde die Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang an VANQUISH abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. VANQUISH nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
8.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von VANQUISH hinzuweisen und VANQUISH schriftlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder den anderen Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.
8.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VANQUISH – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt:
a) VANQUISH ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten.
b) Abgetretene Forderungen kann VANQUISH unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von VANQUISH die Abtretung Drittgläubigern bekannt zu geben und VANQUISH die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.
8.7. VANQUISH verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht übrigen VANQUISH zustehenden Sicherheiten die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der zu sichernden Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers um 20 % übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareKunden über.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 5.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum vom COMPUTERHAUS Leibnitz bis zur Erfüllung aller auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
5.2 Der Verkäufer behält sich Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum vom COMPUTERHAUS Leibnitz hinzuweisen und COMPUTERHAUS Leibnitz unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat das Eigentum vom COMPUTERHAUS Leibnitz deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
5.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit COMPUTERHAUS Leibnitz nicht gehörenden Waren erwirbt COMPUTERHAUS Leibnitz Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
5.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen vom COMPUTERHAUS Leibnitz an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf COMPUTERHAUS Leibnitz zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Ware bis Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch COMPUTERHAUS Leibnitz gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an COMPUTERHAUS Leibnitz ab. Der Kunde bleibt zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorEinziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Bei Waren, die der Käufer COMPUTERHAUS Leibnitz ist dessen ungeachtet im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Vergleichsverfahrens durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat vom COMPUTERHAUS Leibnitz wird der Käufer Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenmitteilen. COMPUTERHAUS Leibnitz darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. 5.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht obliegt dem Verkäufer zuCOMPUTERHAUS Leibnitz. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis vom COMPUTERHAUS Leibnitz maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung der Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der vom COMPUTERHAUS Leibnitz gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
8.10 Soweit auf 5.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum vom COMPUTERHAUS Leibnitz. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem COMPUTERHAUS Leibnitz über den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareTest- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warensämtlicher Forderungen, die IDE aus der Käufer Geschäftsverbin- dung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von IDE.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Ins- besondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt IDE schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. IDE nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtre- tung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an IDE zu leisten. Weitergehende Ansprüche von IDE bleiben unbe- rührt. Der Besteller hat IDE auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
8.3 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtdes ordentlichen Geschäftsgangs zu verarbeiten, behält sich zu verbinden und zu vermischen. Die Verarbeitung, Verbindung und Vermischung (Verbindung und Vermischung nachfolgend auch: „Umbildung“) der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsware durch den Käufer Besteller wird stets für IDE vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware setzt sich an der verarbeite- ten oder umgebildeten Sache fort, sofern und soweit eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenneue Sache entsteht. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen, IDE nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer IDE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält- nis des Xxxxx der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder umge- bildeten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sa- che gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
8.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu ver- pfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von IDE gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Bestel- ler IDE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Ei- gentumsrechte von IDE zu informieren und an den Maß- nahmen von IDE zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
8.5 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Wei- terveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rech- nungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an IDE ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach dem Verarbeitung bzw. Um- bildung weiterverkauft wird. IDE nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit an- deren, nicht von IDE gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abge- treten. Bei der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware Veräußerung von Waren, an denen IDE Mit- eigentumsanteile gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzwhat, wird IDE ein ihrem Ei- gentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. 8.4 auf Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hier- mit den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareDrittschuldner unwiderruflich an, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer etwaige Zahlungen nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligan IDE zu leisten.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an IDE abgetre- tenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an IDE abzuführen.
8.7 IDE kann die Berechtigung des Widerrufs Bestellers zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenWeiterveräu- ßerung und Umbildung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer Besteller seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtun- gen gegenüber IDE nicht ordnungsgemäß nachkommt, auch gegenüber Drittenin Zahlungsverzug gerät, nicht nachkommt seine Zahlungen einstellt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer wenn die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtBestellers beantragt wird.
8.9 Soweit 8.8 IDE ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierte rea- lisierbare Wert der Sicherheiten, Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von IDE aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zustehen, Besteller um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenübersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt IDE.
8.10 Soweit auf 8.9 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach den Wert Ziffern 8.1 bis
8.8 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Vorbehaltsware abgestellt wirdBun- desrepublik Deutschland, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers räumt der Besteller IDE hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um IDE unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräu- men. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die WareWirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Siche- rungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an 1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Ware Wacker GmbH aus der Geschäftsverbindung zum Vertragspartner, die der Wacker GmbH gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden der Wacker GmbH folgende Sicherheiten gewährt:
2. Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank
3. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Wacker GmbH aus der Geschäftsverbindung zum Vertragspartner Eigentum der Wacker GmbH. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Wacker GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kaufpreises vorVertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Wacker GmbH übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der der Wacker GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet und sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an die die Abtretung annehmende Wacker GmbH sicherungshalber ab. Der Vertragspartner bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht seitens der Wacker GmbH widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei Wareneinem Widerruf der Einzugsermächtigung ist die Wacker GmbH zudem berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die zur Anzeige der Käufer Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
5. Eine Veräußerung im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus wenn der GeschäftsverbindungVertragspartner die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig sicherungsübereignet und/oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne zum Gegenstand von Factoring und/oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetSale-Lease-Back-Verfahren macht.
8.2 Wird 6. Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag der Wacker GmbH und für die Wacker GmbH als Herstellerin im Sinne der §§ 950 ff. BGB. Eine Verpflichtung erwächst der Wacker GmbH daraus nicht. In diesem Fall steht der Wacker GmbH an durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäuferszu. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt Ebenso steht der Verkäufer Wacker GmbH anteiliges Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mit verarbeitet werden. Veräußert der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird Vertragspartner die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertvon ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor an die Wacker GmbH ab, die diese Abtretung annimmt.
7. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Einbau, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware ist entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen tritt der Rechnungsbetrag des VerkäufersVertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die diese Abtretung annehmende Wacker GmbH ab. Der Vertragspartner wird widerruflich ermächtigt, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware an die Wacker GmbH abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im Miteigentum des Verkäuferseigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von der Wacker GmbH widerrufen werden, so erstreckt sich wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Abtretung Vorbehaltsware wird der Forderungen Vertragspartner auf das Eigentum der Wacker GmbH hinweisen und die Wacker GmbH unverzüglich benachrichtigen. Durch den Betrag, Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtVertragspartner.
8.4 Wird 8. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk hat der Vertragspartner die Wacker GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Vertragspartner aus der Beschädigung oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebautBeeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche ebenfalls bereits jetzt sicherungshalber an die die Abtretung annehmende Wacker GmbH ab.
9. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Wacker GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Käufer schon jetzt die Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes Dritte zu verlangen. Der Vertragspartner ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothekhat die Wacker GmbH das Recht zum Betreten der Räume des Vertragspartners. In der Zurücknahme, mit Rang vor dem Rest ab; sowie in der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau Pfändung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit durch die Wacker GmbH liegt ebenso wenig wie in der Maßgabe berechtigt und ermächtigtOffenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag es sei denn, sie erklärt ausdrücklich, dass die Forderungen im Sinne von Ziffdiese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien. 8.3 bzwSie gilt auch nicht als konkludente Rücktrittserklärung seitens der Wacker GmbH.
10. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheitenaller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer der Wacker GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 20% übersteigt, wird die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Wacker GmbH nach ihrer Xxxx auf Verlangen Wunsch des Käufers Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenfreigeben.
11. Der Vertragspartner ist auf Verlangen der Wacker GmbH verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen.
12. Die Auswahl Wacker GmbH ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware sowie andere Werte des Vertragspartners, welche der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zutatsächlichen Einwirkung durch die Wacker GmbH unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche phi Medien Systeme GmbH Eigentum der phi Medien Systeme GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Saldo gezogen und anerkannt istEingang des Gegenwertes bei der phi Medien Systeme GmbH. Der Besteller bzw. Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller jedoch nicht gestattet. Der Saldovorbehalt gilt jedoch Besteller bzw. Abnehmer ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsrechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der phi Medien Systeme GmbH ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht für Vorkasse- oder Bargeschäftein Vermögensverfall gerät. Der Besteller ist verpflichtet, der phi Medien Systeme GmbH sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die Zug um Zug abgewickelt werdenzur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind. Wird in Zusammenhang mit Der Besteller hat auf Verlangen der Bezahlung des Kaufpreises durch phi Medien Systeme GmbH die Abtretung unverzüglich den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt Drittschuldnern mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Vorbehaltsware nimmt der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Besteller für die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäuferphi Medien Systeme GmbH vor, ohne dass dieser für die phi Medien Systeme GmbH hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersVerpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung zusammen Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der phi Medien Systeme GmbH gehörenden Waren steht nach dem Verkäufer gehörender Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware erwirbt zum Zeitpunkt der Verkäufer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer der phi Medien Systeme GmbH im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung einräumt und dem Verarbeitungswertdiese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947anderen Waren, 948 BGB verbundenund zwar gleich, vermischt ob ohne oder vermengtnach Verarbeitung, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumweiterveräußert, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen gilt die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigtdie zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte Interventionskosten gehen zu Lasten des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Bestellers. Die phi Medien Systeme GmbH verpflichtet sich die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Xxxx auf verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuum 20 % übersteigt.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 9.1 Sämtliche von CEN zu erbringenden Lieferungen und Leistun- gen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorErfüllung aller Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung das alleinige Eigentum von CEN. Bei WarenEine Ver- pfändung, die Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Käufer Erwerb erfolgte gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Kunde wi- derruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehteines ord- nungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiter zu veräußern, behält solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CEN nicht in Verzug ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot besteht.
9.2 Bei Verbindung oder Vermischung erwirbt CEN Miteigentum, wobei sich der Verkäufer das Eigentum vorAnteil von CEN nach dem Rechnungswert (Lie- fer-/Leistungspreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skon- toabzug) bestimmt; soweit der Kunde kraft Gesetzes Alleinei- gentum erwirbt, bis seine sämtlichen überträgt er von CEN entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sache(n) für CEN. Eine Verar- beitung erfolgt für CEN.
9.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubter Handlung etc.) bezüglich der Lieferung und Leistung, an welcher CEN ein Miteigentumsan- teil zusteht, entstandenen Forderungen gegen den Käufer einschließlich sämtli- cher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Kunde be- reits jetzt in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an CEN ab. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den VerkäuferFall, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersnach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer CEN nimmt die Abtretung an. Wert Steht von CEN an der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Lieferung und Leistung nur Miteigentum des Verkäuferszu, so erstreckt beschränkt sich die Abtretung der Forderungen Vo- rausabtretung auf den BetragTeil der Forderung, der dem Anteilswert Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtMiteigentums von CEN auf der Basis des Rechnungswertes ent- spricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück9.4 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die von CEN abgetrete- nen Forderungen im Sinne von Ziffeigenen Namen und für eigene Rechnung einzuziehen. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenDiese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen Im Fall des Verkäufers berechtigten Widerrufs hat der Käufer Kunde bzw. sein Rechtsnachfolger oder In- solvenzverwalter auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu benennen machen, die dazuge- hörenden Unterlagen auszuhändigen und diesen dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst unverzüglich anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 9.5 Bei Zugriffen Dritter in auf die Vorbehaltsware oder in unter Vorbehalt stehende Liefe- rung und Leistung wird der Kunde auf das Eigentum von CEN hinweisen und CEN unverzüglich benachrichtigen, damit CEN ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Darüber hinaus muss der Kunde auf Verlangen von CEN unverzüglich als gewillkürter Prozessstandschafter Klage gemäß § 771 ZPO erheben. Der Kunde trägt alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die abgetretenen Forderungen hat zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaf- fung der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichtenVorbehalt stehende Lieferung und Leistung auf- gewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten erlangt werden können.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 9.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers und/oder Antrag Kunden ist CEN berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und gleichzeitig die unter Vorbehalt stehende Lieferung und Leistung auf Eröffnung Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtKunden herauszuverlangen.
8.9 Soweit der realisierte 9.7 Die vorgenannten Sicherheiten gibt CEN auf Verlangen des Kunden nach ihrer Xxxx frei, soweit ihr realisierbarer Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % die zu sichernden über- schreitet. Als realisierbar gilt bei unter Vorbehalt stehenden Lieferungen und Leistungen der Schätzwert und bei siche- rungshalber abgetretenen Forderungen übersteigender Nennwert, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zujeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 6.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die und aller Forderungen aus der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Necke&Söhne KG mit dem Käufer Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetvon Xxxxx&Xxxxx KG.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung6.2. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als ist zur Veräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Forderungen aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer gelten an Necke&Söhne KG als abgetreten. Necke&Söhne KG nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist ungeachtet der Abtretung zur WeiterveräußerungEinziehung seiner Forderung aus den Weiterverkäufen berechtigt, zur Verwendung oder zum Einbau soweit er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Necke&Söhne KG nachkommt. Für den Fall des Zahlungsverzuges, der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 Zahlungseinstellung bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag Stellung eines Antrages auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht ist dieser verpflichtet, der Necke&Söhne KG den Forderungsübergang anzuzeigen, und ihr alle zur WeiterveräußerungDurchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Schuldner (Dritte) von der Abtretung an die Zedentin, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtNecke&Söhne KG, in Kenntnis zu setzen.
8.9 6.3. Wird die Vorbehaltsware der Necke&Söhne KG mit anderen, nicht im Eigentum der Necke&Söhne KG stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Necke&Söhne KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware der Necke&Söhne KG ( Faktura- Endbetrag zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware der Necke&Söhne KG mit anderen, nicht im Eigentum der Necke&Söhne KG stehenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt die Necke&Söhne KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware( Faktura- Endbetrag zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Xxxxx&Xxxxx KG anteilig Miteigentum überträgt; der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für die Necke&Söhne KG. Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, in Nr.6.1. und 6.3. für Necke&Söhne KG geregelten Sicherungsrechte den Faktura-Endbetrag aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Necke&Söhne KG auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil zur Freigabe der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach eigener Xxxx verpflichtet.
8.10 Soweit auf 6.4. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen seitens des Käufers sind unzulässig. Bei Pfändungen Dritter beim Käufer hat dieser die Necke&söhne KG unverzüglich zu informieren und alle erforderlichen Auskünfte für eine Drittwiderspruchsklage( § 771 ZPO) zu erteilen. Für den Wert Fall, dass die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten beim Dritten nicht beizutreiben sind, haftet der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers Käufer für die WareErstattung der Kosten gegenüber der Necke&Söhne KG.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) von Nusser Zerspantechnik GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die Erfüllung der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Geschäftsverbindung zwischen Nusser Zerspantechnik GmbH und dem Kunden. Dies gilt insbesondere für Saldoforderungen von Nusser Zerspantechnik GmbH, auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt geleistet werden. Wird in Zusammenhang mit Be- und Verarbeitung der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer Vorbehaltsware erfolgt für Nusser Zerspantechnik GmbH als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den VerkäuferHersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; sich zu verpflichten. Werden die neue Sache wird Waren von Nusser Zerspantechnik GmbH mit anderen Gegenständen gemischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum von Nusser Zerspantechnik GmbH an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß (§§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtBGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis einheitlichen Sache im Umfang des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungauf Nusser Zerspantechnik GmbH übergehen. Der Käufer hat in diesen Fällen Kunde verwahrt diese unentgeltlich für Nusser Zerspantechnik GmbH auf. Der Kunde darf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Nusser Zerspantechnik GmbH übergeht. Die Forderungen im Sinne des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Nusser Zerspantechnik GmbH abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung veräußert wird. Die Waren oder die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen von ZiffNusser Zerspantechnik GmbH weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Übersteigt der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung Sicherheiten die Forderungen von Nusser Zerspantechnik GmbH um mehr als 20 Prozent, so wird Nusser Zerspantechnik GmbH auf Verlangen des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenKunden insoweit Sicherheiten nach ihrer Xxxx freigeben. Der Verkäufer wird Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintNusser Zerspantechnik GmbH einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat von Nusser Zerspantechnik GmbH ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen an Nusser Zerspantechnik GmbH zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung , unter gleichzeitiger schriftlicher Nachricht an Nusser Zerspantechnik GmbH. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung und Zugriffen durch Dritte muss der Kunde Nusser Zerspantechnik GmbH unverzüglich benachrichtigen unter Mitteilung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung Namens und der Anschrift des Insolvenzverfahrens über das Vermögen pfändenden Gläubigers und der Höhe der Forderung, wegen der gepfändet wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers erlöschen das Recht Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Nusser Zerspantechnik GmbH zur Weiterveräußerung, Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenHerausgabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuAusübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 13.1. Die von uns gelieferte, mon- tierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Bezah- lung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese recht- zeitig vorher unter Angabe des Kaufpreises vorNa- mens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des un- ternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungs- verzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlan- gen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrau- chers seit mindestens sechs Wo- chen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unse- rer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Gel- tendmachung unseres Eigentums- vorbehaltes den Standort der Vor- behaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vor- behaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden frei- händig und bestmöglich verwer- ten.
13.10. Bis zur vollständigen Be- zahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsüber- eignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfän- dung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruch- nahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzu- weisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer uns unverzüglich zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.verständigen
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 8.1. Der Verkäufer behält sich das Liefergegenstand bleibt Eigentum an der Ware des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Erfüllung sämtlicher ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der GeschäftsverbindungGeschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
8.2. Dem Käufer ist es gestattet, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig den Liefergegenstand zu verarbeiten oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind um zu bilden (SaldovorbehaltVerarbeitung). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so Die Verarbeitung erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; , die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit der nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen diesem Fällen die im Eigentum oder Miteigentum mit Eigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein 8.3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender der neue Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest erfüllungshalber an den Verkäufer ab; der , ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den BetragBetrages, der dem Anteilswert vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Verkäufers an dem Miteigentum Liefergegenstandes entspricht. Derer vom Käufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
8.4 8.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer des Käufers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug Fahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 8.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im in üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. Ziffer 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, Vorbehaltsware insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses Erlösers wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 8.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß ZiffZiffer 8.3S8. 8.3 bis 8.5 Fünf abgetretenen Forderungen gegenüber über seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die diese in der Abtretung anzuzeigen; , der Verkäufer ist ermächtigt, ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 8.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 8.8. Mit Zahlungseinstellung des Käufers undKäufers/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 8.1. Das vereinbarte Werk, die verwendeten Materialien bzw. an einem im Rahmen einer vereinbarten Dienstleistung erbrachten Leistung sowie allen damit zusammen- hängenden Leistungen und Arbeitsergebnissen jedweder Art verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der WS Service GmbH. Dies gilt ebenso für vereinbarte Teilleistungen bzw. Teillieferungen.
8.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der WS Service GmbH diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der Veräußerung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Im Falle der Zustimmung gilt die Forderung bereits jetzt an die WS Service GmbH abgetreten.
8.3. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Auftraggeber hat bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorEntgeltes in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Bei WarenÜber Aufforderung hat der WS Service GmbH alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtabgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, behält sich zur Verfügung zu stellen.
8.4. Gerät der Verkäufer das Eigentum vorAuftraggeber in Zahlungsverzug, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindungist die WS Service GmbH bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istdie Vorbehaltsware herauszuverlangen.
8.5. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- Auftraggeber hat die WS Service GmbH vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes Pfändung der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich WS Service GmbH unverzüglich zu verwahrenverständigen.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h8.6. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtAuftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die WS Service GmbH zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf.
8.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Auftraggeber.
8.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich und schriftlich erklärt wird.
8.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf freihändig und bestmöglich verwertet werden.
8.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Sinne von Ziffder WS Service GmbH darf der Leistungsgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung Bei Pfändung oder Sicherungsübereignung sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank WS Service GmbH hinzuweisen und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligdiese unverzüglich zu verständigen.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der INDUPRI Tore & Zaun GmbH und dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, sofern dies in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Besteller mit Geschäftsabschluß an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
3. Bei WarenPfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen könnten. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen.
4. Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Weiterverfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtan uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, behält sich wenn der Verkäufer das Eigentum vorBesteller in Zahlungsrückstand gerät oder Umstände bekannt werden, bis die seine sämtlichen Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, seinen Schuldnern die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenAbtretung anzuzeigen.
5. Bei Zahlungsverzug Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Käufers Bestellers sind wir auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Zwecks Zurücknahme der Ware gestattet uns der Besteller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen.
8.2 Wird die 6. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung nimmt der Besteller für den Verkäuferuns vor, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersdas für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947Verarbeitung, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumder Vorbehaltsware mit anderen, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der anderen Ware zur Zeit Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltswaren anderer Lieferanten weiterveräußert , und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, gilt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Vorbehaltswaren weiterveräußert wird.
7. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt uns der Vorbehaltsware Besteller auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest abeinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
8. Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Xxxx auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Verkäufer nimmt die Abtretung an. realisierbare Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuum mehr als 20% übersteigt.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 9.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvor- behalt mit den nachstehenden Erweiterungen. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sowie die etwaig nach dieser Xxxxxxx Xxxxxx 9. an deren Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend zusammenfassend „Vorbe- haltsware“ genannt.
9.2 Die gelieferte Xxxx bleibt unser Eigentum bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehen- den Forderungen aus der Geschäftsverbindung ins- besondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.
9.3 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenKäufer verwahrt die Vorbehaltsware unent- geltlich für uns auf und ist verpflichtet, die der Käufer Vorbe- haltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtder Branchen- bzw. Handels- üblichkeit gegen versicherbare Schäden (insbeson- dere gegen Feuer, behält sich der Verkäufer das Eigentum vorXxxxxx, bis Xxxxx, Diebstahl) zu ver- sichern. Er tritt seine sämtlichen Forderungen gegen Forderung aus den Versiche- rungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
9.4 Der Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfteist berechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werdenVorbehaltsware bis zum Eintritt des Sicherungsfalls im ordnungsgemä- ßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräu- ßern. Wird in Zusammenhang mit Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig.
9.5 Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Bezahlung des Kaufpreises Vorbe- haltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbei- tung erfolgt durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetin unserem Namen und für unsere Rechnung für uns als Hersteller, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird wodurch wir unmittelbar Eigentum des Verkäuferserwerben. Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache Sa- che nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu von ihm gelieferten und der anderen Ware Waren zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVer- arbeitung. Für den Fall, dass nach einer Verarbei- tung kein unmittelbarer Eigentumserwerb durch uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genann- ten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffe- nen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware Vorbe- haltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, anderen Sachen zu einer einheitli- chen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird und ist eine der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumanderen Sachen als Hauptsache an- zusehen, so überträgt er der Käufer, soweit die Haupt- sache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem entsprechenden Verhältnis.
9.6 Die Forderungen des Käufers aus dem Weiter- verkauf der Vorbehaltsware werden hiermit schon jetzt ggf. anteilig entsprechend dem Verkäufer Miteigentum (Mit-) Eigen- tumsanteil an uns abgetreten, und zwar gleichgül- tig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach dem Verhältnis Verar- beitung und ob sie an einen oder an mehrere Ab- nehmer weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Ab- tretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes Wer- tes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zu vom Käufer zusam- men mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsware, die mit allen Nebenrechten und Rang vor den ande- ren Waren Gegenstand dieses mit dem Rest ab; der Verkäufer nimmt Abnehmer des Käufers geschlossenen Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware an uns abgetretenen Forde- rungen im Miteigentum des Verkäuferseigenen Namen für unsere Rechnung ein- zuziehen. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, so erstreckt sich die Abtretung solange der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs- gemäß nachkommt.
8.4 Wird 9.7 Der Sicherungsfall tritt ein, wenn wir berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sicherungsfall ein- getreten, sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx die Herausgabe der betroffenen Vorbehaltsware vom zu verlangen und/oder die insoweit an uns abgetrete- nen Forderungen gegen Dritte im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt hat uns auf Verlangen um- fassend Auskunft über die noch vorhandene Vorbe- haltsware zu erteilen. Zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen hat der Käufer schon jetzt uns alle diesbezüglich relevanten Informationen (insbeson- dere über die gegen Person des jeweiligen Drittschuldners und die Höhe der offenen abgetretenen Forderung) zu erteilen, uns alle in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen, zur Einziehung erforderlichen oder hilfreichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Dritten oder denDrittschuldnern auf unser Verlangen die Abtre- tung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt Schuld- nern die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten Namen des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jede Beeinträchtigung sowie Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware Vorbehalts- ware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen Forderun- gen hat der Käufer den Verkäufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Der Käufer wird auch den Dritten, der auf die Vorbehaltsware zugreift, unver- züglich auf unser Eigentum hinweisen.
8.8 9.9 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der vollen Bezahlung aller unserer gesicher- ten Forderungen aus der Geschäftsverbindung ge- hen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware oder auch die Ermächtigung zum Einzug hinsichtlich der Weiterveräußerung dieser Ware abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareKäufer über.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Leistungen und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorEigentum der LS GmbH. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum von LS GmbH hinweisen und LS GmbH unverzüglich benachrichtigen. Bei Warenlaufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderungen. Die Weiterveräußerung unserer Waren und Leistungen bei noch nicht beglichener Rechnung darf erfolgen. Die Einnahmen des Kunden aus dem Weiterverkauf unserer noch nicht bezahlten Waren oder Dienstleistungen müssen bis zur Höhe des Rechnungsbetrags an LS GmbH abgetreten werden. Erfolgt dies insbesondere bei Wiederverkäufern nicht, stellt dies unter Umständen Unterschlagung, Veruntreuung oder ggf. Betrug nach den §§ des StGB dar. Sollen die von LS GmbH überlassenen Werbematerialien gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Einbruch und jede andere Gefahr versichert werden, so hat der Käufer Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Für diese Schadensfällen ist eine Haftung seitens LS GmbH ausgeschlossen. Der Versand von Waren erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person, bzw. bei der Deutschen Post AG, ab oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Kunde auch bei Teillieferungen oder im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Falle von ihm beziehtRücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, behält sich der Verkäufer das Eigentum vorBahn, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt Spediteur etc.) geltend gemacht werden. Wird Bei unfrei eintreffenden Rücksendungen kann LS GmbH die Annahme verweigern. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sind mündlich oder in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenunseren Angeboten schriftlich genannte Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Bei Zahlungsverzug des Käufers LS GmbH ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt Teilleistungen oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht Teillieferungen berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist verbindliche Lieferterminzusage muss durch ein separates Schriftstück „Lieferterminvereinbarung“ von LS GmbH dem Käufer nur unter Kunden gegenüber versichert werden. Bei Überschreitung von Lieferfristen kann der Voraussetzung gestattetKunde die LS GmbH schriftlich auffordern, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe binnen angemessener Frist, zu liefern. Nach dieser Frist kann der Factoring-Bank Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundendurch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer 2 Wochen. Der Verkäufer wird Kunde hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenWare oder Erbringungen der Leistung, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungensich von dem einwandfreien Zustand zu überzeugen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reklamation, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer so ist die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers Ware und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen Leistung vom Kunden angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, besonders bei einem offensichtlichen Mangel, kann LS GmbH zurückweisen. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Xxxx, bis zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte Höhe des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenAuftragswertes. Die Auswahl unsachgemäße Handhabung, Lagerung oder Behandlung von Waren hat zur Folge, daß Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Die Haftung der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit LS GmbH ist auf den Wert Wert, der Vorbehaltsware abgestellt wirdin der Rechnung aufgeführt ist, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Warebeschränkt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 10.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)sind. Dies dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und oder anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 10.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus hier verpflichtet wird; die . Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer Käufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 10.3 Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersVerkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 10.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk Schiffsbauwerk, Luftfahrzeug oder Luftfahrzeug Straßenfahrzeug eines Dritten oder des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einschl. eines solchen auf Einräumung einer SicherungshypothekSicherungshypothek und die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten des Schiffes, Schiffsbauwerks, Luftfahrzeuges oder Straßenfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. ZiffAbs. 8.3, 10.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 10.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von ZiffAbs. 8.3 bzw. 8.4 10.3 bis 10.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 10.6 Der Verkäufer Käufer ermächtigt den Käufer Verkäufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß ZiffAbs. 8.3 10.3 bis 8.5 10.4 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenForderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann keinen Gebrauch machen, wenn solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintDritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 10.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 10.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/Zahlungseinstellung, Beantragung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers Konkurses, eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungWeiter- veräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit Insolvenzverfahrens. Übersteigt der realisierte Wert Nominalwert der Sicherheiten, eingeräumten Sicherheit die dem Verkäufer zustehen, Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen10%, verpflichtet sich ist der Verkäufer auf Verlangen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Käufers einen entsprechenden Teil Verkäufers aus der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareKäufer über.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 9.1 Die von der SK TECHNOLOGY GmbH gelieferte Ware bleibt deren Eigentum (Vorbehaltsware). Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenBesteller ist berechtigt, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Bestellers oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenVorbehaltsware sind unzulässig.
8.3 Wird 9.2 Der Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware allein im Falle der Verarbeitung oder zusammen Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die SK TECHNOLOGY GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die SK TECHNOLOGY GmbH.
9.3 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit nicht anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, wird die SK TECHNOLOGY GmbH Miteigentümer dieser Sache; Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verkäufer gehörender Ware veräußertWertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwirbt die SK TECHNOLOGY GmbH das Alleineigentum.
9.4 Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Wertes Kaufpreises der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die SK TECHNOLOGY GmbH ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware Der Besteller ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass diese Forderungen für die Forderungen im Sinne von ZiffSK TECHNOLOGY GmbH einzuziehen. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenDie Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Käufer Besteller seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen der SK TECHNOLOGY GmbH gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle ist diese berechtigt, auch gegenüber Drittenden Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
9.5 Der Besteller ist verpflichtet, nicht nachkommt oder der SK TECHNOLOGY GmbH die zur Geltendmachung deren Erfüllung gefährdet scheintForderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Auf Verlangen des Verkäufers hat Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigenSK TECHNOLOGY GmbH; der Verkäufer ist ermächtigt, Besteller hat die SK TECHNOLOGY GmbH unverzüglich über die Zwangsvollstreckung zu informieren; er wird außerdem den Schuldnern Pfändungsgläubiger schriftlich auf die Abtretung auch selbst anzuzeigenRechte der SK TECHNOLOGY GmbH hinweisen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 10.1. Die gelieferten Gegenstände bleiben, gleich in welchem Zustand, bis zur vollständigen völligen Bezahlung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Kaufpreises vorAuftragneh- mers.
10.2. Bei WarenDer Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen von Vorbehaltsgegenständen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeige n und die der Käufer Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
10.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Dritten aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Soweit die Weiterveräu ßerung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nicht schon vertraglich vorausgesetzt ist und der Auftraggeber die Gegenstän de auf Kredit weiterveräußert hat, behält hat sich der Verkäufer Auftragge- ber gegenüber seinem Vertragspartner das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen vorzubehalten. Die Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritten tritt der Auftraggeber hiermit an den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetAuftrag- nehmer ab.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum 10.4. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertAuftragnehmers eingebaut, so tritt der Käufer Auftraggeber schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstandenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Auftragnehmer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer 10.5. Werden die Vorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil wesentliche Bestandteile in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an den Auftragnehmer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau 10.6. Übersteigt der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungAuftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um 10%, zur Verwendung oder Einbau so i st der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Auftragnehmer auf Verlangen des Käufers einen Auftraggebers zur entsprechenden Teil Freigabe der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach seiner Xxxx verpflichtet.
8.10 Soweit auf den Wert 10.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareAuftragnehmer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über- gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Kaufpreises vorNamens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisfor- derung des unternehmerischen Vertragspartners bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Ver- brauchern als Vertragspartnern dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen er- folglos gemahnt haben.
13.5. Der Vertragspartner hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung un- serer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Vertragspartner zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Ver- tragspartner.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern freihän- dig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer For- derungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver- pfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rech- ten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer uns unverzüglich zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.verständigen
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 1. Bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises behält sich Xxxxxxx & Xxxxxxx das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gelieferten Ver- tragsprodukten vor.
2. Bei WarenDer Geschäftspartner darf über Gegenstände, die der Käufer noch unter Eigentumsvorbehalt von Xxxxxxx & Johnson stehen (Vorbehaltsgut), im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung seines ordentlichen Geschäfts- betriebs verfügen. Die Befugnis, über Vorbehaltsgut zu verfügen, kann von ihm beziehtJohnson & Xxxxxxx jederzeit widerrufen werden, behält sich sofern der Verkäufer Geschäftspartner mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Johnson & Johnson oder mit Johnson & Xxxxxxx verbundenen Unternehmen in Verzug ist.
3. Verkauft der Geschäftspartner das Eigentum vorVorbehaltsgut weiter, bis seine sämtlichen so werden schon jetzt im Voraus die aus dem Weiterver- kauf entstehenden Forderungen gegen den Käufer mit allen Nebenrechten an Xxxxxxx & Xxxxxxx zur Sicherung ihrer Ansprüche abgetreten. Soweit die Forderung in ein Kontokorrent gestellt wird, tritt der Geschäftspartner Xxxxxxx & Xxxxxxx einen gleich hohen Anteil seiner Kontokorrentforderung ab.
4. Forderungen aus dem Verkauf von Vertragsprodukten, die unter Eigentumsvorbehalt von Xxxxxxx & Xxxxxxx stehen, darf der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Geschäftspartner anderweitig weder abtreten noch verpfänden.
5. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers Das Vorbehaltsgut ist pfleglich zu behandeln und ord- nungsgemäß zu lagern. Das Vorbehaltsgut darf in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istkeiner Weise verändert werden. Der Saldovorbehalt gilt jedoch Geschäftspartner über- nimmt sämtliche Risiken, Haftungen und Lasten bezüg- lich des Vorbehaltsguts. Er hat auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen und Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung zu geben.
6. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut auf seine Kosten gegen Beschädigung, Feuer-, Diebstahls sowie Einbruchsgefahr zu versi- chern. Auf Verlangen von Xxxxxxx & Xxxxxxx hat der Geschäftspartner das Bestehen des Versicherungs- schutzes und die erfolgte Prämienzahlung nachzu- weisen. Der Geschäftspartner tritt seine Ansprüche aus diesen Versicherungen – ausschließlich der Haft- pflichtversicherung – unwiderruflich an Xxxxxxx & John- son ab.
7. Der Geschäftspartner hat Zugriff Dritter auf das Vorbe- haltsgut – z. B. Pfändungen – Xxxxxxx & Xxxxxxx unver- züglich mitzuteilen und diese Mitteilung schriftlich zu wie- derholen. Kosten einer eventuell erforderlich werdenden Intervention gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
8. Nach Fälligkeit der Ansprüche kann Xxxxxxx & Johnson, sofern Zahlung vom Geschäftspartner nicht für Vorkasse- unverzüglich geleistet wird, das Vorbehaltsgut verwer- ten und zu diesem Zwecke dessen Herausgabe ver- langen. Der Geschäftspartner ist unwiderruflich auch damit einverstanden, dass Xxxxxxx & Xxxxxxx sich selbst durch einen Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz daran verschafft. Die Verwertung des Vorbehalts- guts kann durch öffentliche Versteigerung oder Bargeschäftedurch freihändigen Verkauf erfolgen. Sie wird in der Regel 2 Wochen zuvor angekündigt, sofern damit zu rechnen ist, dass innerhalb einer solchen Frist die Zug um Zug abgewickelt werdenSchuld noch getilgt wird. Wird in Zusammenhang mit Wenn Zweifel über den Wert des Vorbehalts- guts bestehen, wird vor der Bezahlung des Kaufpreises Verwertung eine Schätzung durch einen Sachverständigen veranlasst. Xxxxxxx & Xxxxxxx benennt den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetSachverständigen. Widerspricht der Geschäftspartner der Benennung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, erkennt er den von diesem Sachverständigen ermittelten Wert als angemessen an. Widerspricht der Geschäftspartner der Benennung und können sich die Parteien nicht auf einen Sachverständi- gen einigen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme Sachverständige für beide Partner verbindlich vom Obmann der Ware nach Mahnung berechtigt jeweils für die betroffenen Produkte zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskam- mer jenes Bundeslandes zu bestellen, in dessen Bezirk der Geschäftspartner seinen Sitz hat. Alle erforderlichen Kosten für die Sicherstellung und Verwertung des Vorbe- haltsguts gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Geht der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Verwertungserlös über die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtAnsprüche von Xxxx- xxx & Xxxxxxx hinaus, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend Überschuss an den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenGeschäftspartner ausbezahlt.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 10.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Sofern Dritte Rechte an der Ware, auf die sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, anmelden, insbesondere im Falle einer Pfändung, hat der Geschäftspartner auf unser Eigentum ausdrücklich hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten für gegebenenfalls erforderlich werdende Rechtsverfolgung durch uns hat der Geschäftspartner zu erstatten. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – nach erfolglosem Ablauf einer dem Geschäftspartner gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzungen bleiben unberührt.
10.2 Der Verkäufer behält sich Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Geschäftspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, soweit der Geschäftspartner in Zahlungsverzug gerät.
10.3 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
10.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Geschäftspartner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer neuen Sache im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware zur Zeit verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
10.5 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und dem Verarbeitungswert. Wird ist die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumandere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes uns der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der VerbindungGeschäftspartner anteilsmäßig das Miteigentum, Vermischung oder Vermengungsoweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Geschäftspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, für uns. Für die ebenfalls als Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenÜbrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt 10.6 Übersteigt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht bestehenden Sicherheiten die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der gesicherten Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, insgesamt um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen%, verpflichtet sich der Verkäufer so sind wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Geschäftspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach eigener Xxxx verpflichtet.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das 9.1. Die an den Kunden gelieferten Vertragswaren bleiben Eigentum an der Ware von STARFACE bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorErfüllung sämtlicher Ansprüche, die STARFACE aus der Geschäfts- verbindung gegen den Kunden zustehen.
9.2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbe- haltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Ei- gentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung o- der Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei WarenZugrif- fen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Ei- gentum der STARFACE hinzuweisen und STARFACE dies schriftlich anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von STARFACE berücksichtigt. Berücksichtigt der Käufer Kunde die Rechte von STARFACE nicht, haftet der Kunden STARFACE gegenüber für den entstandenen Schaden.
9.3. Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverfall des Kunden darf STARFACE zur Geltendmachung des Eigen- tumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich neh- men, ohne dass es hierzu einer weiteren Fristsetzung oder der Einhaltung der weiteren in § 323 Abs. 2 BGB bestimm- ten Voraussetzungen bedürfte.
9.4. Soweit STARFACE in Ausübung des Eigentumsvorbe- halts Vertragswaren bei dem Kunden oder bei Dritten si- cherstellt, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.5. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware, im jeweiligen Rechnungswert der Vor- behaltsware, bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Vo- raus an STARFACE ab. Der Kunde ist im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung des ord- nungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und verpflichtet. Auf Verlangen von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so STARFACE wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen Kunde die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenbenennen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenSTARFACE darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche diese Abtretung offenlegen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt Kunde in Zahlungs- verzug oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenVermögensverfall gerät.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das 9.1 Von Winkhaus zur Verfügung gestelltes Material, Modelle, Formen, Werkzeuge, Unterlagen, Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge einschließlich geheimen Know-hows sowie noch nicht veröffentlichte Anmeldungen Winkhaus obliegender gewerblicher Schutzrechte, bleibt Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorvon Winkhaus.
9.2 Beigestelltes Material bzw. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Gegenstände sind sofort nach Übernahme ausdrücklich in geeigneter Weise als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig gleichen oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)ähnlichen Gegenständen zu lagern. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch Sie dürfen nicht für Vorkasse- vertragsfremde Zwecke genutzt werden.
9.3 Eine Verarbeitung oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Umbildung durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenLieferanten wird für Winkhaus vorgenommen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache mit anderen, Winkhaus nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Winkhaus das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Winkhaus gehörenden Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Verarbeitung.
9.4 Wird die Vorbehaltsware von Winkhaus beigestellte Sache mit anderen, Winkhaus nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtgehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so wird erwirbt Winkhaus das Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der VerbindungWeise, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen dass die im Eigentum oder Miteigentum Sache des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls Lieferanten als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertHauptsache anzusehen ist, so tritt gilt als vereinbart, dass der Käufer schon jetztLieferant Winkhaus anteilsmäßig, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufersbeigestellten Sache, Miteigentum überträgt, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtfür Winkhaus.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk 9.5 Der Auftragnehmer haftet für ihren Verlust oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten ihre Beschäftigung bzw. missbräuchlichen Benutzung bis zur ordentlichen Rückgabe. Nach Beendigung des Auftrages sind diese Gegenstände ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Von einer bevorstehenden oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendvollzogenen Pfändung oder sonstigen (Zwangs-) Vollstreckungsmaßnahme sowie von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang 9.6 Soweit die aus Ziffer 9.3 und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne 9.4 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Winkhaus um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer ist Winkhaus nach ihrer Xxxx auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuverpflichtet.
8.10 Soweit 9.7 Mit der Versendung der Ware verzichtet der Lieferant uns gegenüber auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Wareeinen in seinen Lieferbedingungen etwa vorgesehenen Eigentumsvorbehalt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 1. Die TSO GmbH behält sich das Eigentum an der Ware dem Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warenzum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Käufer Besteller aus der Geschäftsverbindung mit der TSO GmbH schuldet, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld, etc.) zu belasten oder weiterzuveräußern.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Die TSO GmbH ist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst den Abschluss entsprechender Versicherungen nachweist.
3. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen Dritter in den Vertragsgegenstand hat der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen der TSO GmbH anzuzeigen.
4. Solange zugunsten der TSO GmbH Rechte der in Ziffer VII.1 der Bedingungen bezeichneten Art am Vertragsgegenstand bestehen, ist die TSO GmbH berechtigt, bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Gefährdung des Eigentums der TSO GmbH am Vertragsgegenstand, bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder bei Zahlungsverzug des Bestellers nach Setzung einer angemessenen Frist, den gelieferten Vertragsgegenstand zurückzuverlangen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die TSO GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
5. Die TSO GmbH ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für die TSO GmbH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, nicht im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich Eigentum der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache TSO GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt erwirbt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer TSO GmbH das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Vertragsgegenstandes zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungunter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
7. Der Käufer hat in diesen Fällen die Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so verkaufen; er tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten Forderung der TSO GmbH an diese ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und Rang vor dem Rest ab; zwar unabhängig davon, ob der Verkäufer nimmt Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der TSO GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die TSO GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die TSO GmbH verlangen, dass der Besteller der TSO GmbH die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anmitteilt.
8. Wert Wird der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersVertragsgegenstand mit anderen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware nicht im Miteigentum des VerkäufersEigentum der TSO GmbH stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erstreckt sich erwirbt die Abtretung TSO GmbH das Eigentum an der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtWeise, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareSache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetso gilt als vereinbart, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und Besteller der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenTSO GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Verkäufer wird von Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die TSO GmbH.
9. Zur Sicherung der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn Forderungen der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, TSO GmbH gegen den Besteller tritt der Besteller auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen an die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der SicherheitenTSO GmbH ab, die dem Verkäufer zustehenBesteller durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10. Die TSO GmbH verpflichtet sich, um mehr die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als 10 % der Wert der realisierbaren Sicherheiten der TSO GmbH die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert obliegt der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.TSO GmbH.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferungen Und Leistungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält 9.1. Das Eigentum an allen durch Mutsaers Textiles B.V. gelieferten und/oder verkauften Sachen steht Mutsaers Textiles B.V. zu, solange die Gegenpartei die Forderung von Mutsaers Textiles B.V. aufgrund dieses oder eines anderen damit zusammenhängenden Vertrages nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, einschließlich des Ausbleibens der Zahlung von Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Lagerkosten, Wertminderung u. dgl. durch die Gegenpartei.
9.2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gesondert zu lagern und als solche zu kennzeichnen. Es ist der Gegenpartei daher auch ausdrücklich untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit anderen Sachen zu vermischen. Die Gegenpartei hat kein Recht, die vom Eigentumsvorbehalt umfassten Sachen zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.
9.3. Falls Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen pfänden bzw. diesbezüglich Rechte bestellen oder geltend machen möchten, ist die Gegenpartei verpflichtet, Mutsaers Textiles B.V. unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
9.4. Für den Fall, dass Mutsaers Textiles B.V. ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte geltend machen möchte, erteilt die Gegenpartei im Voraus ihre vorbehaltlose und unwiderrufliche Zustimmung gegenüber Mutsaers Textiles B.V. und durch sie zu bestimmenden Dritten zum Betreten all derjenigen Orte, wo sich das jeweilige Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorvon Mutsaers Textiles befindet, und zum Ansichnehmen dieser Sachen.
9.5. Falls die Gegenpartei es unterlassen sollte, dasjenige ordnungsgemäß zu erfüllen, wozu sie gegenüber Mutsaers Textiles B.V. verpflichtet ist, haftet die Gegenpartei für alle unmittelbar oder mittelbar dadurch entstandenen Schäden (einschließlich Kosten) auf Seiten von Mutsaers Textiles B.V.
9.6. Bei Waren, Nichterfüllung der Pflichten aus dieser Bestimmung schuldet die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in Gegenpartei gegenüber Mutsaers Textiles B.V. eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Vertragsstrafe in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zuzüglich 15 %.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer II. a. Die verkaufte Xxxx bleibt im Eigentum von Hößl Event bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von Hößl Event .
II. x. Xxxx Event behält sich das Eigentum an der Ware den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung Tilgung aller Hößl Event aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, ist dem Käufer eine Veräußerung der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises voran Hößl Event nicht gestattet. Bei WarenDer Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an Hößl Event ab, die unabhängig davon, ob der Käufer die Kaufsache im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsgang aufgrund einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich individuellen Vereinbarung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiterveräußern darf oder die Kaufsache unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verkauft. Die Abtretung nimmt Hößl Event hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sacheist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltsolange Hößl Event diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt wenn der Käufer schon jetztseine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von Xxxx Event hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich Veräußerung zustehen sowie Hößl Event auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehenForderung auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung im Vorbehaltseigentum von Hößl Event stehenden Gegenständen oder Sicherungsübereignung über die an Hößl Event abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der Hößl Event ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Käufer Hößl Event unverzüglich mitzuteilen. Hößl Event ist dem Käufer nur unter jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenHößl Event gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungenmit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht Hößl Event von diesem Recht Gebrauch, auch gegenüber Drittenso liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintwenn Xxxx Event dies ausdrücklich erklärt. Auf Verlangen des Verkäufers hat Übersteigt der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, bestellten Sicherheiten die dem Verkäufer zustehen, Forderung von Hößl Event insgesamt um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen10%, verpflichtet sich der Verkäufer so wird Hößl Event auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebendie über 10% hinausgehenden Sicherungen nach Xxxx von Hößl Event freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.allgemeine geschaeftsbedingungen
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 4.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Pohl DWS GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenVerträgen mit Unternehmern behält sich die Pohl DWS GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
4.2 Der Unternehmer ist berechtigt, die der Käufer Ware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so Er tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Pohl DWS GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Rechnungsbetrages ab; der Verkäufer nimmt , die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer zustehen, ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, Unternehmer unter Anerkennung der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers Forderung an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Pohl DWS GmbH zur Einziehung der gemäß ZiffForderung ermächtigt. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Die Pohl DWS GmbH behält sich vor, dem Dritterwerber von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenerfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die Forderung selbst einzuziehen, wenn sobald der Käufer Unternehmer seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers Unternehmers sowie bei Anbahnung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungUnternehmers. Mit einer Zahlungseinstellung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln (Einziehungsermächtigung). Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Pohl DWS GmbH, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtungen für diese derart, dass die Einzugsermächtigung ebenfallsPohl DWS GmbH als Hersteller gem. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt§ 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält .Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, nicht der Pohl DWS GmbH gehörenden Gegenständen, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der Pohl DWS GmbH nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
8.9 Soweit 4.3 Beschichtet die Pohl DWS GmbH Materialien inhouse, erwirbt sie durch die Beschichtung der realisierte gelieferten Materialien an diesen Eigentum.
4.4 Für sämtliche Forderungen, die der Pohl DWS GmbH aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Unternehmer zustehen, gilt das vorbehaltene Eigentum zugleich als Sicherung für die Saldoforderung der Pohl DWS GmbH. Übersteigt der Wert der Sicherheiten, für die dem Verkäufer zustehen, Pohl DWS GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 % 20 %, so ist die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Pohl DWS GmbH auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Unternehmers oder eines durch die Übersicherung der Sicherungsrechte freizugebenPohl DWS GmbH beeinträchtigten Dritten nach eigener Xxxx zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. Die Auswahl Für die Bewertung der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
8.10 Soweit 4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der Pohl DWS GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wert eigenen Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel des Geschäftssitzes hat der Vorbehaltsware abgestellt wirdKunde der Pohl DWS GmbH unverzüglich anzuzeigen.
4.6 Die Pohl DWS GmbH ist berechtigt, entspricht dieser bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Rücktritt lässt die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bruttorechnungsbetrag Kunden unberührt. Zur Geltendmachung des Eigentumvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Abnehmer ist Verbraucher.
4.7 Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
4.8 Sämtliche zu Gunsten des Verkäufers für bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind auf die WareEurofactor GmbH übertragen.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über- gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Bei WarenÜber Aufforde- rung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und In- formationen, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfü- gung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenstellen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter 13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbe- haltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der Vorbehaltsware soweit für den Widerspruch notwendigen Unterlagen Kunden zumutbar zu unterrichtenbetreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht 13.7. Notwendige und zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtKunde.
8.9 Soweit 13.8. In der realisierte Wert der SicherheitenGeltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenwenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuzurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Be- gleichung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei WarenDies schließt bestehende und nach Vertragsschluss entstehende Forderungen ein.
7.2. Wird unsere Ware verarbeitet oder verbunden, sind die aus diesem Vorgang resultierenden Erzeugnisse als verarbeitete Ware anzusehen, diese gelten als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.1 dieser AVB. An dieser Vorbehaltsware erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 7.1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde hat die in unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu ver- wahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Xxxxx, den unser Erzeugnis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag ein- schließlich USt.) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben. Diese Bestim- mung gilt sinngemäß für Erzeugnisse welche durch Vereinigung, Vermengung, Vermischung oder auf sonstige Art und Weise entstanden sind.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Kun- de tritt hiermit seine evtl. Versicherungsansprüche an uns ab.
7.4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der Käufer jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüg- lich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
7.5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen zu veräußern, sofern er sicherstellt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 7.6 bis 7.8 dieser AVB auf uns übergehen.
7.6. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vor- behaltsware, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtWerkverträgen oder Verträgen über die Lie- ferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, behält sich bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Verkäufer das Eigentum vorForderungen an Dritte ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
7.7. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer so gilt die Abtretung der Forderung aus der GeschäftsverbindungWeiterveräu- ßerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, einschließlich an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 7.2 dieser AVB haben, gilt die Abtretung der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
7.8. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertaufgenommen, so tritt der Käufer schon jetztKunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entspre- chenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
7.9. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, d.hForderungen aus den Weiterver- äußerungen gemäß Ziff. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses7.6 bis 7.8 dieser AVB einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
7.10. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kredit- würdigkeit mindern, so - können wir die Weiterveräußerung, die Verarbeitung und Umarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest abanderen Waren untersagen; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert - können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware ist und wir können die Vorbehaltsware he- rausverlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Rechnungsbetrag Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des VerkäufersKunden, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk durch freihändigen Verkauf oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Käufer nur unter Kunden nach Abzug entstan- dener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus; - hat uns der Voraussetzung gestattetKunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abge- tretenen Forderungen mitzuteilen, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe damit wir die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind; - sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
7.11. Übersteigt der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den realisierbare Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen%, verpflichtet sich der Verkäufer sind wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenKunden ver- pflichtet, entsprechende Sicherheiten freizugeben bzw. Die rückzuübertragen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt uns.
8.10 Soweit auf den Wert 7.12. Unter der Bedingung dass eine Absonderung unseres Miteigentumsanteils der Vorbehaltsware abgestellt wirdmöglich ist, entspricht dieser ist der Kunde verpflichtet, im Falle des Zahlungs- verzuges, uns auf unser erstes Verlangen die Vorbehaltsware unverzüglich he- rauszugeben. Ist eine Absonderung nicht möglich, behalten wir uns das Recht vor, gegen Ersatz des zuwachsenden Wertes, den ganzen Gegenstand zu über- nehmen oder den Gegenstand gegen entsprechende Vergütung dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareKunden zu überlassen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden der- zeitigen und künftigen Forderungen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsbeziehungen.
2. Die von Xxxxxx Xxxx Anlagenbau an der den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorBezah- lung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Xxxxxx Xxxx Anlagenbau. Bei WarenDie Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgelt- lich für die Xxxxxx Xxxx Anlagenbau.
4. Der Käufer ist berechtigt, die der Käufer Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbei- ten und zu veräußern. Verpfändungen und Siche- rungsübereignungen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetunzulässig.
8.2 5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Na- men und für Rechnung der Xxxxxx Xxxx Anlagen- bau als Hersteller erfolgt und die Xxxxxx Xxxx Anla- genbau unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer er- folgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigen- tum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den VerkäuferFall, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäuferskein solcher Eigentumserwerb bei der Xxxxxx Xxxx Anlagenbau eintreten sollte, über- trägt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigen- tum oder – im og. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Verhältnis – Miteigentum an der neuen neu geschaffenen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertSicherheit an Xxxxxx Xxxx Anlagenbau. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, an- deren Sachen zu einer einheitlichen Sache ver- bunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird und ist eine der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumanderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt er schon jetzt Xxxxxx Xxxx Anlagenbau, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Verkäufer Käufer anteilig das Miteigentum nach an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes in Satz 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hbereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwer- ber – bei Miteigentum der Xxxxxx Xxxx Anlagenbau an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Xxxxxx Xxxx Anlagenbau ab. im Zeitpunkt des VertragsschlussesGleiches gilt für sonstige Forderungen, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes an die Stelle der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufersentstehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.wie z.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 7.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des VertragsschlussesVertragsschlußens, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk Schiffsbau- werk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer SicherungshypothekSicherungshy- pothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. Abschnitt 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von ZiffAbs. 8.3 bzw. 8.4 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung Voraußentzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß ZiffAbs. 8.3 bis 8.5 3- 5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenForderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann keinen Gebrauch machen, wenn solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintnachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung Einzugser- mächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtInsolvenzverwalters.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit . 8.10Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht ergibt sich dieser aus dem Bruttorechnungsbetrag Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers für die WareVerkäufers.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer (1) Die Glorious Bastards GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung allen von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen sämtliche Forderungen gegen den Käufer (auch Zinsen, Mahnspesen etc.) aus der GeschäftsverbindungGeschäftsbeziehung mit dem Käufer getilgt sind; dies gilt insbesondere auch, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist bzw. bei Entgegennahme von Wechseln oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Schecks bis zu deren endgültiger Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetohne Rückgriffsmöglichkeit.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 (2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtberechtigt, dass die Forderungen Forderung des Käufers aus dem Erlös des Weiterverkaufes in der Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an die Glorious Bastards GmbH mit Zustandekommens des Vertrages zwischen der Glorious Bastards GmbH und dem Käufer abgetreten wird.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die entsprechenden, auch der Publizität Rechnung tragenden Anmerkungen über den Eigentumsvorbehalt sowie der Zessionsvereinbarung in seinen Büchern vorzunehmen, den Abnehmer insbesondere auch über die Forderungsabtretung zu informieren und die Glorious Bastards GmbH die Abnehmer der Vorbehaltsware, sobald sie namentlich bekannt sind, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 Falle der Vereinigung, Be- oder Verarbeitung auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über jeweiligen Anteil an der vereinigten, be- oder verarbeiteten Sache.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers bei Pfändung hat der Käufer die Schuldner Glorious Bastards GmbH sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenGlorious Bastards GmbH hinzuweisen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in (6) Der Käufer ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichtenzur Abwehr des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Vorbehaltsgegenstandes aufgewendet werden, soweit diese Kosten nicht vom Dritten erlangt werden können.
8.8 Mit Zahlungseinstellung (7) Die Geltendmachung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungEigentumsvorbehaltes ist nur dann als Rücktritt vom Vertrag zu sehen, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder wenn die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtGlorious Bastards GmbH den Rücktritt schriftlich erklärt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 14.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenLieferpreises und sämtlicher Forderungen, die Festo aus der Käufer Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von Festo.
14.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch: „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Festo schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Festo nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Festo zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Festo bleiben unberührt.
14.3 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtdes ordentlichen Geschäftsgangs umzubilden, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig d.h. zu verarbeiten und mit anderen Sachen zu verbinden oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind zu vermischen (Saldovorbehaltnachfolgend auch: „Umbildung“). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen Die Umbildung wird stets für Festo vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der Saldo gezogen und anerkannt istumgebildeten Sache fort. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen, Festo nicht gehörenden Sachen umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Festo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Umbildung. Für die durch Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
14.4 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach dem Umbildung weiterverkauft wird. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Festo gefährdende Verfügungen zu treffen.
14.5 Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an Festo ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Umbildung weiterverkauft wird. Festo nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Festo gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der anderen Ware zur Zeit Veräußerung von Waren, an denen Festo Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 14.3 hat, wird Festo ein ihrem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird Kunde den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Festo zu leisten.
14.6 Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die an Festo abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Festo im Eigentum oder Miteigentum eigenen Namen einzuziehen. Festo kann die Einziehungsermächtigung des Verkäufers stehende SacheKunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Umbildung und Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, z.B. wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Festo nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an Festo abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
14.7 Festo ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ebenfalls ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt realisierbare Wert der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Festo aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Geschäftsverbindung mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Kunden um mehr als 10 % die zu sichernden übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenauszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuGegenstände obliegt im Einzelnen Festo.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Liefer , Zahlungs Und Softwarenutzungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 9.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Vectron und dem Käufer Eigentum von Vectron. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Kaufpreises vorSaldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei Vectron.
9.2 Bei Warenvertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbeson- dere bei Zahlungsverzug, ist Vectron berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Ist der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtUnternehmer, behält sich juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, liegt in der Verkäufer das Eigentum vorZu- rücknahme der Kaufsache durch Xxxxxxx kein Rücktritt vom Vertrag, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den es sei denn, Xxxxxxx hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.3 Ist der Käufer aus der Geschäftsverbindungein Wiederverkäufer, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfteso ist dieser berech- tigt, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne ordentlichen Geschäftsgang unter Wahrung und Beachtung der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich Nutzungsrechte von Vectron als Softwarehersteller gem. vorstehender Ziff. 4 (Nutzungsrechte) weiter zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so verkaufen; er tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Vectron bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes Faktura-End- betrages (inkl. Mehrwertsteuer) der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Forderungen von Vectron ab; , die ihm aus der Verkäufer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Vectron nimmt die Abtretung an. Wert Zur Einziehung der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt Forderung bleibt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder denauch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Vectron, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffselbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareVectron verpflichtet sich jedoch, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machennicht einzuziehen, wenn solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber DrittenZahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen in Zahlungsverzug ist und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen In- solvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann Vectron verlangen, dass der Käufer Xxxxxxx die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor- derlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4 Vectron verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerunginsoweit freizugeben, zur Verwendung oder Einbau als der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % Sicherheiten von Vectron die zu sichernden Forderungen mehr als 10% übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die ; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt Vectron. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis 9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung sämtlicher Forderungen, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtTFC Simulatoren und Technik GmbH aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum die TFC Simulatoren und Technik GmbH die folgenden Sicherheiten vor, bis seine sämtlichen die nach Xxxx der TFC Simulatoren und Technik GmbH anteilig freigegeben werden, sobald ihr realisierbarer Wert die Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug gegenüber dem Besteller um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer mehr als Bezogenen10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist laufender Rechnung dienen die Sicherheiten zur Sicherung der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetSchadensforderung.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen9.2. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt ein Dritter gleichwohl Rechte an dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertVertragsgegenstand, so tritt der Käufer Besteller schon jetzt, d.hjetzt seine sämtlichen hierdurch entstehenden Rechte am Vertragsgegenstand an die TFC Simulatoren und Technik GmbH ab. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten Die TFC Simulatoren und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer Technik GmbH nimmt die Abtretung an. Wert Der Besteller ist verpflichtet, die TFC Simulatoren und Technik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, falls hinsichtlich des Vertragsgegenstandes eine Pfändung, eine Beschlagnahme oder eine sonstige Verfügung seitens eines Dritten erfolgt ist.
9.3. Kommt der Vorbehaltsware Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufersein Vergleichs- oder Insolvenzvertrag gestellt, so erstreckt ist die TFC Simulatoren und Technik GmbH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände heraus zu verlangen und sofort an sich zu nehmen. Ebenso kann die Abtretung TFC Simulatoren und Technik GmbH die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der Forderungen auf den Betrag, wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk TFC Simulatoren und Technik GmbH oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt dessen Beauftragten währen der Käufer schon jetzt Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Die TFC Simulatoren und Technik GmbH ist berechtigt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur Vertragsgegenstände mit der Maßgabe berechtigt Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur sich unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsbefriedigen. Etwaige zwingende Rechte Zurückbehaltungsrechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtBestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorBegleichung aller Forderungen der Viebahn GmbH gegen den AG Eigentum der Viebahn GmbH, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
2. Bei WarenDer AG ist befugt, über die der Käufer unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtordentlichen Geschäftsgang zu ver- fügen. Er tritt jedoch bereits hiermit alle aus dem Wiederverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, behält sich der Verkäufer das Eigentum vorsoweit diese Gegenstände davon betroffen sind, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig jetzt oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)ihm zustehenden Forderungen sicherheitshalber an die Viebahn GmbH ab. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer Die Viebahn GmbH nimmt die Abtretung an. Wert Der AG wird widerruflich ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung der Vorbehaltsware Viebahn GmbH einzuziehen. Die Viebahn GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen. Der AG ist der Rechnungsbetrag des Verkäufersnicht berechtigt diese Forderungen abzutreten, es sei denn, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware Zessionar ver- pflichtet sich im Miteigentum Gegenzug, die Gegenleistung bis zur Höhe der Forderung an diesen zu leisten.
3. Außerhalb des Verkäufersnormalen Geschäftsganges darf der AG die unter Eigentumsvorbehalt stehend Ware nicht an Dritte zur Sicherung übereignen, so erstreckt sich darüber verfügen oder sie belasten. Soweit Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen bzw. Pfändungen gegen ihn eingeleitet sind oder ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gegen ihn eröffnet oder die Abtretung der Forderungen auf den BetragEröffnung eines solchen Verfahrens beantragt worden ist, hat er die Viebahn GmbH unver- züglich darüber in Kenntnis zu setzen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk Viebahn GmbH etwaige Beschädigungen oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt die Vernichtung der Käufer schon jetzt die gegen Ware sowie einen Besitzwechsel der Ware oder den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 Wohn- bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst Geschäftssitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer hier geregelten Pflicht, ist die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat Viebahn GmbH unbeschadet sonstiger Rechte zum sofortigen Rücktritt vom Vertrage und zum sofortigen Verlangen der Käufer den Verkäufer unverzüglich Herausgabe der unter Übergabe der Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände berechtigt, ohne dass hierfür eine Frist gesetzt werden muss. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegen- ständen ist für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichtenAG ausgeschlossen.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Auftrags Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält 10.1 Alle von KREMER PRODUCTS® gelieferten Waren bleiben Eigentum von KREMER PRODUCTS® bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus den mit KREMER PRODUCTS® geschlossenen Verträgen ohne Verzug erfüllt hat.
10.2 Die von KREMER PRODUCTS® gelieferten Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt von KREMER PRODUCTS® fällt, darf nicht weiterverkauft werden und darf niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt den Eigentumsvorbehalt zu verpfänden oder anderweitig zu beanstanden.
10.3 Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware beschlagnahmen oder Rechte daran geltend machen, ist die Gegenpartei verpflichtet, KREMER PRODUCTS® hiervon unverzüglich zu informieren.
10.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Im Falle einer möglichen Zahlung der Versicherung hat KREMER PRODUCTS® Anspruch auf den Beweis.
10.5 Ausgenommen der übrigen Rechte ist KREMER PRODUCTS® unwiderruflich ermächtigt, wenn die Gegenpartei ihren (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber KREMER PRODUCTS® oder gerichtliche Anweisungen nicht nachkommt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, bei der vorgenannten Rückübernahme durch KREMER PRODUCTS® uneingeschränkt mitzuwirken und KREMER PRODUCTS® und von KREMER PRODUCTS® benannten Dritten im Voraus die uneingeschränkte Einwilligung zu erteilen, die Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetKREMER PRODUCTS® befindet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 1. Die gelieferte Xxxx bleibt Eigentum der Verkäuferin bis der Käufer die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
2. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum der Verkäuferin durch Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungswerts wertanteilsmäßig auf die Verkäuferin übergeht. Der Verkäufer behält sich Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich.
3. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum/Miteigentum der Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Xxxxxxxxx vor Verderb, Wertminderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vordie Verkäuferin ab.
5. Bei Waren, Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer auf das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenKäufer.
6. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehalts- ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Verkäufer zur Rücknahme Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Das Recht der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetVerkäuferin, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Käufers.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus 7. Die Verkäuferin verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachesich, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen ihr zustehenden Sicherheiten auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten Verlangen des Käufers angezeigt wird und insoweit freizu- geben, als der Factoring-Erlös den realisierbare Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenum mehr als 20% über- steigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt ihr.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 1. Alle gelieferten Waren bleiben das Eigentum an von Scholz Rohstoffe (Vorbe- haltsware) bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warenjeweiligen Saldoforderungen, die der Käufer Scholz Rohstoffe im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Ge- schäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden für künftig entstehende und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetbe- dingte Forderungen.
8.2 Wird die 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung erfolgen für den VerkäuferScholz Rohstoffe als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersScholz Rohstoffe zu verpflichten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung Die be- und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltNr. 1. Bei Verarbeitung, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor an- deren Waren durch den Käufer steht Scholz Rohstoffe das Miteigentum an- teilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe- haltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt das Eigen- tum von Scholz Rohstoffe durch Verbindung oder Vermischung, so über- trägt der Käufer Scholz Rohstoffe bereits jetzt die ihm zustehenden Eigen- tumsrechte an dem Rest ab; neuen Bestand oder der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert Sache im Umfang des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehenund verwahrt sie unentgeltlich für Scholz Rohstoffe. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware Die Miteigentumsrechte von Scholz Rohstoffe gelten als Vorbe- haltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung Sinne der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtNr. 1.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an3. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der darf die Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtsolange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffaus der Weiterveräu- ßerung gemäß Nrn. 8.3 bzw. 8.4 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich Scholz Rohstoffe übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Scholz Rohstoffe abgetreten. Sie dienen in demselben Um- fang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, insbesondere Verpfändung nicht von Scholz Rohstoffe verkauften Wa- ren veräußert, so wird Scholz Rohstoffe die Forderung aus der Weiterver- äußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Re- chenwert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Scholz Rohstoffe Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 hat, wird Scholz Rohstoffe ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abge- treten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Sicherungsübereignung Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an Scholz Roh- stoffe abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzu- ziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall des Widerrufs durch Scholz Rohstoffe, spätestens aber bei Zahlungsverzug. Nichteinlösung ei- nes Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von seinem Widerrufsrecht wird Scholz Rohstoffe nur dann Gebrauch machen, wenn Scholz Rohstoffe Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, den Zahlungsanspruch von Scholz Rohstoffe gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf Ver- langen von Scholz Rohstoffe ist der Käufer nicht berechtigtverpflichtet, seine Abnehmer so- fort von der Abtretung an Scholz Rohstoffe zu unterrichten und Scholz Roh- stoffe die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetFacto- ring, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers die Scholz Rohstoffe angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Factoring- Erlös den Wert der für Scholz Rohstoffe gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers von Scholz Rohstoffe sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff7. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt Von einer Pfändung oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Käufer Scholz Rohstoffe unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die Schuldner zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigtVorbe- haltsware aufgewendet werden müssen, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigensoweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter 8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fällig- keit nicht ein, ist Scholz Rohstoffe berechtigt, die Vorbehaltsware oder in zurückzu- nehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die abgetretenen Forderungen hat auf eine we- sentliche Verschlechterung der Käufer Vermögensverhältnisse des Käufers schlie- ßen lassen und den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichtenZahlungsanspruch von Scholz Rohstoffe gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicher- ten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtKosten o.ä.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, ) insgesamt um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenv.H., verpflichtet sich der Verkäufer ist Scholz Rohstoffe auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach Xxxx von Scholz Roh- stoffe verpflichtet.
8.10 10. Im Falle der endgültigen Rücknahme ist Scholz Rohstoffe - sofern der Käu- fer keinen geringeren Schaden nachweist - berechtigt, bei der Gutschrifter- teilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25 % vorzu- nehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.
11. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirddas Recht, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für in dessen Bereich sich die WareWare befindet, einen Eigen- tumsvorbehalt nicht zulässt, kann Scholz Rohstoffe alle Rechte ausüben, die Scholz Rohstoffe sich am Liefergegenstand vorbehalten kann. Der Käu- fer ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die Scholz Rohstoffe zum Schutz seines Eigentums und/oder eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen kann.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das 10.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises voraller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlö- sung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
10.2. Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichenForde- rungen aus der GeschäftsverbindungGeschäftsverbindung an uns abgetreten. Nimmt der Auftrag- geber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten, einschließlich insbesondere mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentver- hältnis auf, so gilt der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe unserer Forde- rungen als abgetreten.
10.3. Dies gilt auch dannDer Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur be- rechtigt und ermächtigt, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Forderung aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehenuns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareVorbehaltsware (z.B. Verpfän- dung, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Sicherungs-übereignung) ist der Käufer Auftraggeber nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestatteter auf unser Verlangen verpflichtet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben sowie die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsoffenzulegen. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben §354a HGB bleibt unberührt.
8.9 Soweit 10.4. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Materi- alien und der realisierte für Rechnung des Herstellers hergestellten Werkzeugen zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leis- tungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den oben bezeichneten Gegen- ständen in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäfts- verbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
10.5. Übersteigt der Wert der Sicherheitenfür AAA Media Solutions GmbH & Co. KG bestell- ten Sicherheiten die Gesamtforderungen der AAA Media Solutions GmbH & Co. KG gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung um 20%, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer so ist AAA Media Solutions GmbH & Co. KG auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach Xxxx von AAA Media Solutions GmbH & Co. KG in dieser Höhe verpflichtet. Ob der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirdvom Auftraggeber gegebenen Sicherheiten die Gesamtforderungen der AAA Media Solutions GmbH & Co. KG um 20% übersteigt, entspricht dieser berechnet sich nach dem Bruttorechnungsbetrag zum Zeitpunkt der Geltend- machung des Verkäufers für die WareFreigabeanspruchs durch den Auftraggeber realisierbaren Wert der Forderungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 5.1. Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs - oder Umkehrwechsel behält sich die Neuland Software GmbH das Eigentum an ihren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Verpfändung, Sicherheitsübertragung oder Überlassung der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorim Austausch sind dem Besteller nicht gestattet.
5.2. Bei Waren, der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen Neuland Software GmbH Miteigentum an den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istneuen Sachen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu von der anderen Neuland Software GmbH gelieferten Ware zur Zeit zum Rechnungswert der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungübrigen Ware.
5.3. Der Käufer hat in diesen Fällen tritt hiermit die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheForderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Neuland Software GmbH ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware der Neuland Software GmbH nur solche Gegenstände, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein entweder dem Käufer gehörten oder zusammen mit nicht aber nur unter dem Verkäufer gehörender Ware veräußertso genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer schon jetztdie gesamte Kaufpreisforderung an die Neuland Software GmbH ab. Im anderen Falle, d.hd. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht der Neuland Software GmbH ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
5.4. im Zeitpunkt Die Neuland Software GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des VertragsschlussesKäufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Xxxx freizugeben, die aus soweit der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. realisierbare Wert der Vorbehaltsware ist Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5.5. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Rechnungsbetrag des VerkäufersNeuland Software GmbH gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk Beantragung oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungKonkurses, zur Verwendung eines gerichtlichen oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsdas Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtDanach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten5.6. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, die dem Verkäufer zustehenes liegt darin, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenauch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zukein Rücktritt vom Vertrage.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäfts- verbindung mit dem Besteller vor. Bei Waren97-0947 | 04/2015
9.2 Der Besteller ist berechtigt, die der Käufer diese Waren im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtordentlichen Geschäftsgang zu verändern, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer solange er seinen Ver- pflichtungen aus der GeschäftsverbindungGeschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, einschließlich unsere Rechte bei kreditiertem Weiter- verkauf der künftig entstehenden ForderungenVorbehaltsware zu sichern.
9.3 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgeninsbesondere bei Zahlungsverzug, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und der Saldo gezogen und anerkannt istzur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers Besteller ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware . Wir sind zum Rücktritt vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht Vertrag berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag Xxxxxx auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht Bestellers gestellt wird.
9.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Weiterveräußerung, zur Verwendung Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
9.5 Eine etwaige Be- oder Einbau Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehalts- ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die Ermächtigung zum Einzug andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- Besteller uns anteil- mäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Wechselprotest erlischt Miteigentum für uns. Für die Einzugsermächtigung ebenfallsdurch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtVermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.9 Soweit 9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der realisierte Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
9.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten, bestehenden Sicherheiten die dem Verkäufer zustehen, gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen20 %, verpflichtet sich der Verkäufer so sind wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach unserer Xxxx verpflichtet.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 15.1. Die von MCAM NV gelieferte Xxxx bleibt Eigentum von MCAM NV bis zur vollständigen Zahlung des fälligen Betrages (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) durch den Kunden, sogar nach ihrer Verarbeitung, Vermischung oder Eingliederung.
15.2. Wenn der Kunde die Ware, die MCAM NV gehört – sogar nach deren Verarbeitung, Vermischung oder Eingliederung – weiter- verkauft, überträgt er MCAM NV ab heute alle sich aus diesem Weiterverkauf ergebenden Forderungen. Der Verkäufer Kunde ist dazu verpflichtet, MCAM NV den Betrag zu zahlen, den er für die Ware erhält, für die der Eigentumsvorbehalt gilt, als Entschädigung für die Beendigung des Eigentumsrechts und als Sicherheit für MCAM NV in Höhe des Xxxxx der Ware, für die dieses Eigentumsrecht gilt. MCAM NV behält sich das Eigentum die gezahlten Vorschüsse als Entschädigung für mögliche Verluste bei einem Weiterverkauf.
15.3. Durch die Verarbeitung der Ware durch den Kunden kommt keine Eigentumsübertragung zustande. Bei der Verarbeitung der Ware in anderen Produkten wird MCAM NV – solange der Preis nicht vollständig bezahlt wurde – Miteigentümer des neuen Produkts in Höhe des Xxxxx der Ware, für die der Eigentumsvorbehalt gilt.
15.4. Die verschiedenen zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Ge- schäfte/Verträge werden als integrierender
15.5. Gleichfalls wird zwischen den Vertrags- partnern vereinbart, dass MCAM NV immer ein Pfandrecht an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenKunden hat, die der Käufer zu diesem Zeitpunkt im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtBesitz des Kunden ist, behält sich solange der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istKunde offene Schulden gegenüber MCAM NV hat.
15.6. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der oben genannte Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum ändert nichts an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware Risikoübertragungsregelung gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenArtikel 8.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 9.1 2H GmbH & Xx.XX behält sich das Eigentum an der Ware den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteu- er sowie Zinsen und Nebenkosten vor. .
9.2 Bei WarenLiefergegenständen, die der Käufer Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm 2H GmbH & Xx.XX bezieht, behält sich der Verkäufer 2H GmbH & Xx.XX das Eigentum vor, bis seine sämtlichen sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers von 2H GmbH & Xx.XX in eine laufende Rechnung aufgenommen übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. .
9.3 Wird in im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer Besteller eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers durch 2H GmbH & Xx.XX begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 9.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu ver- arbeiten. Wird die Vorbehaltsware der Liefergegenstand vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Besteller verarbeitet, so erfolgt wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von 2H GmbH & Xx.XX als Hersteller erfolgt und 2H GmbH & Xx.XX unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstands - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Stoffe und dem Verarbeitungswert zusteht. Für den VerkäuferFall, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; kein solcher Eigentumserwerb bei 2H GmbH & Xx.XX eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an 2H GmbH & Xx.XX. 2H GmbH & Xx.XX nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
9.5 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersLiefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu ver- binden, zu vermischen und zu vermengen. Bei Verarbeitung zusammen Wird der Liefergegenstand mit anderen 2H GmbH & Xx.XX nicht dem Verkäufer gehörender Ware gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt oder vermengt, so erwirbt der Verkäufer 2H GmbH & Xx.XX Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Vorbehaltsware Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten oder vermengten Waren im Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerbindung oder Vermischung oder Vermengung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, der Liefergegenstand in der Weise verbunden oder vermischt oder vermengt, so wird dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Verkäufer Miteigentümer entsprechend Besteller und 2H GmbH & Xx.XX sich bereits jetzt einig, dass der Besteller bereits jetzt zur Sicherheit 2H GmbH & Xx.XX anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. 2H GmbH & Xx.XX nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
9.6 Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 9.4) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass 2H GmbH & Xx.XX wirksam Eigentum bzw. Miteigentum an den gesetzlichen BestimmungenSachen erlangt, die an die Stelle der Liefergegenstände treten.
9.7 Die Liefergegenstände sowie die nach den Bestimmungen der Ziffer 9.4 und 9.5 an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sachen werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt.
9.8 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für 2H GmbH & Xx.XX und, soweit möglich und zumutbar, getrennt von seinen eigenen Sachen und als (Mit-)Eigentum von 2H GmbH & Xx.XX gekennzeichnet.
9.9 Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Erwirbt Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erfor- derlich werden, muss der Käufer durch VerbindungBesteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durch- führen.
9.10 Der Besteller ist nicht berechtigt, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der die Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungveräußern. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich Auch zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Käufer Besteller nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligbe- rechtigt.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs 9.11 Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 9.4) sowie die Ermächtigung zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) können von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen2H GmbH & Xx.XX jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer Besteller seinen ZahlungsverpflichtungenVerpflichtungen gegenüber 2H GmbH & Xx.XX nicht ordnungsgemäß nachkommt, auch gegenüber Dritteninsbeson- dere wenn er in Zahlungsverzug gerät oder die Vorbehaltsware nicht ent- sprechend den vertraglichen Regelungen (einschließlich dieser Verkaufsbe- dingungen) behandelt.
9.12 Die unter Ziffer 9.4 und 9.5 erteilten Verarbeitungs-, nicht nachkommt Vermischungs- und Verbindungsermächtigungen erlöschen ohne Weiteres (auflösende Bedin- gung), wenn der Besteller Insolvenzantrag stellt oder deren Erfüllung gefährdet scheintgegen den Besteller Insolvenzantrag gestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
9.13 Die aus einem berechtigten oder unberechtigten Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Schadensersatz oder Versicherungsleis- tungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber an 2H GmbH & Xx.XX ab. Auf Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entspre- chenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an 2H GmbH & Xx.XX ab. 2H GmbH & Xx.XX nimmt die jeweilige Abtretung bereits jetzt an.
9.14 Tritt 2H GmbH & Xx.XX gemäß der nachfolgenden Bestimmung unter Ziffer 10.1 vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist 2H GmbH & Xx.XX berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 10. die Vorbehaltswa- re zu besichtigen, herauszuverlangen und zu verwerten. 9.15 2H GmbH & Xx.XX ist auf Verlangen des Verkäufers hat Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschlä- ge die Forderungen von 2H GmbH & Xx.XX aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zustehen, Besteller um mehr als 10 20 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenübersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt 2H GmbH & Xx.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareXX.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 6.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller Verpflichtungen des Kaufpreises vor. Bei Waren, die VP aus der Käufer Geschäftsverbindung im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetMachatka.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet6.2 Der VP ist verpflichtet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum von Machatka stehende Ware sorgfältig aufzubewahren.
6.3 Machatka kann verlangen, dass der VP die Ware auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer, Diebstahl, Beschädigung und zufälligen Untergang in angemessener Höhe versichert. Der VP tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an Machatka zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche von Machatka aus der Geschäftsverbindung ab.
6.4 Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig.
6.5 Wird die Vorbehaltsware beim VP gepfändet oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachebeschlagnahmt, die ebenfalls als hat er Machatka unverzüglich mit eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe bzw. Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Daten und Unterlagen zu verständigen.
6.6 Die Verwendung der Vorbehaltsware im Sinne Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes des VP wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, ist aber bei Eintritt der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenin § 5.4 genannten Umstände untersagt.
8.3 Wird 6.7 Der VP wird Machatka auf Anfrage überdies jede rechtliche oder wirtschaftliche Veränderung der Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert(Veräußerung, so tritt Verarbeitung etc.) unverzüglich unter Angabe der Käufer schon jetztgenauen Daten, d.h. im Zeitpunkt des VertragsschlussesBesonderen unter Angabe von Namen und Adressen der Geschäftspartner, bekannt geben.
6.8 Bei Verwendung der Vorbehaltsware erlischt das Eigentum von Machatka weder durch Vereinigung noch durch Verarbeitung, vielmehr entsteht für Machatka Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Anteil der in den Erzeugnissen enthaltenen Vorbehaltsware. Der VP ist verpflichtet, Aufzeichnungen darüber zu führen, mit welcher Ware er die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von Machatka vereinigt. Kommt es durch die Vernachlässigung der Aufzeichnungspflicht zu Kosten oder entsteht Machatka hieraus ein Schadenhaftet hierfür der VP.
6.9 Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Erzeugnisse bietet der VP zur Sicherstellung seiner Verpflichtungen aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich Geschäftsverbindung Machatka bereits jetzt die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die Kaufpreisforderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung seine Geschäftspartner an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Die Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet erstreckt sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirdVorbehaltsware. Dieses Anbot gilt mit Übergabe der Ware an den VP als angenommen.
6.10 Eine Vereinbarung des VP mit Dritten, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag dass die bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen unabtretbar sind oder nur mit Zustimmung Dritter abgetreten werden dürfen, ist unzulässig und Machatka gegenüber unwirksam.
6.11 Der VP ist zur Einziehung der Forderungen gegen seine Geschäftspartner so lange befugt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen Machatka gegenüber nachkommt. Machatka ist berechtigt, zu verlangen, dass der VP seine Geschäftspartner mit eingeschriebenem Brief davon verständigt, dass seine Forderungen an Machatka abgetreten wurden und Zahlungen in Höhe des Verkäufers abgetretenen Betrages mit schuldbefreiender Wirkung nur an Machatka geleistet werden können. Machatka kann nach ihrer freien Entscheidung, auch wenn die im § 5.4 beschriebenen Umstände nicht eingetreten sind, die Geschäftspartner des VP von der Forderungsabtretung verständigen.
6.12 Bei Zahlungsverzug bzw. Insolvenz des VP ist Machatka berechtigt, auf Kosten des VP die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen und die Geschäftsräumlichkeiten des VP zu diesem Zweck zu betreten. Der VP verzichtet für diesen Fall auf die WareEinbringung einer Besitzstörungsklage und auf Ersatz jeglichen Schadens.
6.13 Verletzt der VP die in § 6.1 bis 6.12 festgehaltenen Bestimmungen, ist Machatka berechtigt, die in § 5.4 angeführten Rechte geltend zu machen.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Soweit wir Xxxx verkaufen bleibt diese Ware Eigentum von gabis-kinderevents bis alle Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber gabis-kinderevents getilgt sind. Die Weitergabe der geliehenen Artikel an Dritte sowie die Vervielfältigung und Weiterverkauf der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorMottoparty-Themen- ordner ist nicht gestattet. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istZuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht Inhalt jeder Verleihkiste und Mietgegenstände bleibt Eigentum von gabis-kinderevents. Alle Leistungen von gabis-kinderevents (z.B. Ideen, Konzepte für Vorkasse- oder BargeschäfteVeranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die bleiben im Eigentum von gabis-kinderevents. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nut- zung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit gabis-kinderevents darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Programmvorschläge und Konzeptionen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise vervielfältigt und zu Zwecken des Wettbewerbs weitergereicht werden. Bilder, Entwürfe und Fotos von Veranstaltungen sowie Prospekte unterliegen dem Urheberrechtschutz. Die Nutzung ist nur möglich nach einer vorhergehenden schriftlichen Verein- barung. Änderungen oder Miteigentum Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Verkäufers stehende SacheVertrages, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne nach Vertrags- abschluss notwendig werden, teilt gabis-kinderevents dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränder- ungen der vorstehenden Bedingungen giltvereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, unentgeltlich steht – aufgrund dieser Abweich- ungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. gabis-kinderevents ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftrag- geber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein verändern. xxxxx-kinderevents ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. gabis-kinderevents ist berecht- igt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder zusammen mit besseres Mietgut zu ersetzen, falls gabis-kinderevents aus welchen Gründen auch immer -nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern. Sämtliche Angaben über Mietgegenstände, seien sie in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten sind, soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt schriftlich durch gabis-kinderevents bestätigt worden sind. gabis-kinderevents steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein. Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und / oder das Befördern und Betreiben des Miet- gegenstandes außerhalb der Käufer schon jetzt, d.hBRD ist ohne schriftliche Genehmigung der Firma gabis-kinderevents untersagt. im Zeitpunkt des VertragsschlussesFür säm- tliche Folgeschäden, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Nichtbeachtung dieser Auflage resultieren, haftet der Mieter in vollem Umfang. Die Miete beginnt an dem Tage, an welchem dem Mieter der Mietgegenstand ausgehändigt worden ist und endet zu dem Zeitpunkt, der als Rückgabetermin angegeben wurde. Wir behalten uns vor, bei Überziehung dieses Termins Aus- fallkosten in Höhe des Wertes täglichen Mietpreises zu berechnen und ggf. einen darüber hinausgehenden Schaden zu liqui- dieren. Auf §546a BGB wird Bezug genommen. Sind wir gezwungen, die Rückgabe von Mietgegenständen anzumahnen, haben wir das Recht, ab der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anersten Mahnung einen Mahnbetrag von jeweils 10,-- € pro Mahnung zu erheben. Wert der Vorbehaltsware Der Mieter ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder denverpflichtet, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anVermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genaustens zu informieren. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer Mieter ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 verpflichtet sich bei Übernahme bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareVorversand oder vor Inbetriebnahme der Mietsache und des Zubehörs von deren einwandfreien Zustand, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank richtiger Funktion und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenVollständigkeit zu überzeugen. Der Verkäufer wird von Mieter ist in jedem Fall verpflichtet vor der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer beabsichtigten Inbetriebnahme die Schuldner der abgetretenen Forderungen Geräte vollständig zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenerproben. Die Auswahl Übernahme der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuMietsache gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an 10.1. Die von der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vorMASLEN GmbH gelieferte Xxxx bleibt so lange ihr Eigentum, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Saldo gezogen und anerkannt istVertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat.
10.2. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht Vertragspartner hat die von der MASLEN GmbH gelieferten Waren bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für Vorkasse- die MASLEN GmbH zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetVerschlechterung.
8.2 Wird die 10.3. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufertritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt ihm aus der Verkäufer Miteigentum an Weiterveräußerung der neuen Sache nach dem Verhältnis Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu gelieferten Waren der anderen Ware zur Zeit MASLEN GmbH ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Verarbeitung Be- und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947Verarbeitung, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung Verbindung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer der gelieferten Ware. In diesem Falle erwirkt die MASLEN GmbH an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Lieferwertes ihrer Waren zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenden neu hergestellten Sachen.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein 10.4. Werden die von der MASLEN GmbH gelieferten Waren oder zusammen die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit nicht dem Verkäufer gehörender der Liegenschaft Eigentümer der von der MASLEN GmbH gelieferten Ware veräußertwird, so tritt der Käufer Vertragspartner schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an die aus MASLEN GmbH ab und zwar in der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten von der MASLEN GmbH gelieferten und Rang vor dem Rest ab; verbauten Waren.
10.5. Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der Verkäufer nimmt MASLEN GmbH seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die Abtretung anzur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
10.6. Wert Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Vorbehaltsware Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersVertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtMASLEN GmbH geltend zu machen und diese umgehend zu informieren.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil 10.7. Bei der Lieferung von Waren in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt laufender Rechnung dient der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Sicherung der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendoffenen Saldoforderung.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis 1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Käufer SYSTEMTECHNIK GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der SYSTEMTECHNIK GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Xxxx freigeben wird, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 25% übersteigt, was seitens des Kunden nachzuweisen ist.
2. Die Ware bleibt Eigentum der SYSTEMTECHNIK GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die SYSTEMTECHNIK GmbH als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der SYSTEMTECHNIK GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die SYSTEMTECHNIK GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der SYSTEMTECHNIK GmbH unentgeltlich und mit der entsprechenden Sorgfalt. Ware, an der der SYSTEMTECHNIK GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtFolgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Kunde ist berechtigt, behält sich die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, auch einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen VerträgenKontokorrent, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetztbereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die SYSTEMTECHNIK GmbH ab. Die SYSTEMTECHNIK GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, d.h. die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusseseigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, die aus wenn der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtKunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen 4. Bei Zugriffen Dritter auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der SYSTEMTECHNIK GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der SYSTEMTECHNIK GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder Sicherungsübereignung außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks oder fehlgeschlagenen Einzügen - ist die SYSTEMTECHNIK GmbH nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware unter Betreten der Käufer Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransports trägt der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht berechtigt. Eine Abtretung eingelöst oder ein Einzug nicht ausgeführt wird, auf Anforderung der SYSTEMTECHNIK GmbH die erhaltene Ware im Wege verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die SYSTEMTECHNIK GmbH zurückzusenden. Die SYSTEMTECHNIK GmbH kann ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligKunden gegen einen Dritten verlangen.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung 6. In der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Zurücknahme sowie Verpfändung der Vorbehaltsware oder durch die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührtSYSTEMTECHNIK GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Die Ware bleibt Eigentum an der Ware des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorZahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei Waren, laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum Saldoforderung des Verkäufers. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage des Verkäufers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen der Art, dass der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Menschik GmbH & Co. KG Xx Xxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx Telefon +00 0000 00000-0 Telefax +00 0000 00000-00 xxxx@xxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxx.xx Amtsgericht Xxxx XXX 00000 pers. haftende Ges.: Menschik Verwaltung GmbH Amtsgericht Köln HRB 37899 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxxxx Ust.-Ident-Nr.: DE 170 80 47 79 Menschik GmbH & Co. KG I Xx Xxxxxxxx 0 X 00000 Xxxxxxx Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem zu, im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertentstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hdieser Bedingungen. im Zeitpunkt Die Forderungen des Vertragsschlusses, die Käufers aus der einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers aus dem Geschäftsverhältnis an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird den Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk ohne oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten nach Verarbeitung oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk- Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass wenn die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer tatsächlich übergehenübergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat ist der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen verpflichtet, die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, bestehenden Sicherheiten dessen Forderung um insgesamt mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen20 %, verpflichtet sich so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers für die Warebeeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Xxxx des Verkäufers verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 9.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises vorEigentum der Genossenschaft. Bei WarenGegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Rahmen Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtneuen Verkaufseinheit verpackt, behält sich so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der Verkäufer das Eigentum voreinheitlichen Sache zu einem Anteil, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne der Mischung oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Verpackung entspricht.
9.3 Die Be- und Verarbeitung der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsware durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenwird stets für die Genossenschaft vorgenommen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erfolgt erwirbt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung Be- und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Verarbeitung.
9.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in diesen Fällen angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teil-betrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sacheder Genossenschaft stehen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertder Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer Unternehmer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 9.7 Der Käufer Unternehmer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenaus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenDie Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Käufer Unternehmer seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, auch gegenüber DrittenZahlungsverzug besteht, nicht nachkommt Insolvenzantrag gestellt ist oder deren Erfüllung gefährdet scheintZahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Auf Verlangen des Verkäufers Er hat der Käufer Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen; anzuzeigen oder der Verkäufer ist ermächtigtGenossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, den Schuldnern wird die Genossenschaft die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat nicht offen legen. Übersteigt der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe realisierbare Wert der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Forderungen insgesamt um mehr als 10 % %, so ist die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Genossenschaft auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuUnternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx verpflichtet.
8.10 Soweit auf 9.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareKäufer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst überge- bene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse- rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts- ware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvor- behaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dür- fen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer For- derungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver- pfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rech- ten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Ei- gentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetuns unverzüglich zu ver- ständigen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen (einschließlich der künftig entstehenden ForderungenNebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden der Einlösung von Schecks und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetWechseln) unser Eigentum.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung und wird der Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetEigentümer, so erfolgt die Verarbeitung für übereignet der Käufer hiermit im vorhinein einen den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum Wert unseres Liefergegenstandes entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen durch Verbindung entstandenen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware an uns. Wir nehmen das Angebot zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungÜbereignung hiermit an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenDie Übergabe wird ersetzt durch unentgeltliche Verwahrung.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein Übertragungen unseres Eigentums oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt Miteigentums bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Soweit der Käufer schon jetztdas Eigentum auf Dritte überträgt, d.h. tritt er hiermit die daraus entstehenden Ansprüche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest voraus erfüllungshalber an uns ab; der Verkäufer nimmt . Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware Der Käufer ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum Falle der Genehmigung des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung Weiterverkaufs widerruflich zur Einziehung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtabgetretenen Forderung ermächtigt.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Der Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen hat Zugriffe Dritter auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendunser Eigentum unverzüglich anzuzeigen sowie von sich aus geeignete rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen.
8.5 Der Käufer ist zur WeiterveräußerungIm Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, zur Verwendung des Antrags auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einer Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Dritte oder zum Einbau des Übergangs des Geschäftsbetriebes des Käufers auf Dritte sind wir, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme sowie einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären den Rücktritt ausdrücklich schriftlich. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass sind wir zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten Verbindlichkeit des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligabzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die uns aus dem Verkäufer zustehen, Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt, werden wir die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Sicherheiten auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu- nach unserer Xxxx - in entsprechender Höhe freigeben.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 11.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der künftig entstehenden Forderungen, Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch danndann bestehen, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetwird.
8.2 11.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für die Verarbeitung für den VerkäuferVerkäuferin, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; . Durch die neue Sache wird Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum des Verkäufersgem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware der Verkäuferin gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
11.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
11.3.1. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
11.3.2. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu der anderen – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
11.3.3. Wurde die Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtverarbeitet und hat die Verkäuferin hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, so wird steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen BestimmungenWare zu.
11.3.4. Erwirbt Hat der Käufer durch Verbindungdie Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes tritt der Vorbehaltsware zu Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die Verkäuferin ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der anderen Rechte der Verkäuferin an der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungan die Verkäuferin weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
11.3.5. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird die Verkäuferin hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er der Verkäuferin auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
11.4. Übersteigt der Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet.
11.5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die Verkäuferin unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
11.6. Nimmt die Verkäuferin in diesen Fällen Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Verkäuferin kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11.7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für die Verkäuferin unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. X. Xxxxx, Diebstahl und Wasser, im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachegebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne ihm aus Schäden der vorstehenden Bedingungen giltobengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, an die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Verkäuferin in Höhe des Wertes Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Ware ab; der Verkäufer . Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.
11.8. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersSämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware die Verkäuferin im Miteigentum Interesse des VerkäufersKäufers eingegangen ist, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anbestehen. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Dem Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur es im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege Falle des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung Satzes 1 grundsätzlich gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigtFactoring für seine Außenstände zu betreiben. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten die Forderung des Verkäufers sofort fälligVerkäuferin darüber zu informieren.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorErfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum der Firma Fitzek Metallbau GmbH.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände der Firma Fitzek Metallbau GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfand- gläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Bei WarenDer Auftraggeber ist nicht berechtigt, die der Käufer ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräu- ßern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält ordnungsgemäßen Geschäftsfüh- rung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen der Firma Fitzek Metallbau GmbH gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die Firma Fitzek Metallbau GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Verkäufer Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentums- vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, Auftraggeber hiermit an die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetFir- ma Fitzek Metallbau GmbH ab.
8.2 Wird 9.4 Werden die Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersAuftraggeber bzw. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum Auftrag des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls Auftraggebers als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertwesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten ein- gebaut, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an die Firma Fitzek Me- tallbau GmbH ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in Höhe das Grundstück des Wertes Auftraggebers eingebaut, so tritt der Vorbehaltsware Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden For- derungen mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an die Firma Fitzek Metallbau GmbH ab; . Übersteigt der Verkäufer nimmt Wert für die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware Firma Fitzek Metallbau GmbH die bestehenden Si- cherheiten seine Forderungen nicht nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, vorübergehend um insgesamt mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen%, verpflichtet sich so ist der Verkäufer Auftragnehmer auf Verlangen des Käufers einen der Firma Fitzek Metallbau GmbH zur entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Freigabe von Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach seiner Xxxx verpflichtet.
8.10 Soweit auf 9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Wert Vertrag erfüllt, so hat der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für Auftragnehmer die WareGegen- stände zurückzugeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werkverträge (Vob)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich (1) Wir übertragen das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (SaldovorbehaltEigentumsvorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Nach Lieferung und bis zum Eigentumsübergang verwahrt der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht Kunde die Vorbehaltsware unentgeltlich für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenuns. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Kunden sind wir berechtigt, die Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetzurückzunehmen. 10. Retention of title
(1) We transfer property of the goods subject to the condition precedent that the purchase price has been fully paid (retention of title). After delivery of the goods until the transfer of the property, the customer keeps the goods safe for us gratuitously. In case of default in payment by the customer, we are entitled to take possession of the goods.
8.2 Wird (2) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetWare mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(2) As long as the purchase price has not been fully paid, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender the customer shall inform us in writing without undue delay (“unverzüglich”) if the goods become subject to rights of third parties or other encumbrances.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachenach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne Forderung selbst einzuziehen, bleibt der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt Kunde auch nach der Käufer schon jetzt, d.hAbtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. im Zeitpunkt des VertragsschlussesIn diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die aus Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersKunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung eines Insolvenz- oder Einbau der Vorbehaltsware oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Soweit die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt oben genannten Sicherheiten die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte Kunden freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung den Vertragsgegenstän- den geht erst nach vollständiger Bezah- lung des Kaufpreises vorund aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden For- derungen auf den Vertragspartner über. Bei WarenDer Vertragspartner ist vor Übergang des Eigentums nicht berechtigt, das ihm zu- stehende Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an Dritte zu übertragen und/oder Dritten den Besitz an den Ver- tragsgegenständen zu überlassen. Macht Esch & Pickel vom Eigentumsvor- behalt Gebrauch, erfolgt dies durch Rück- tritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtVertragsgegenstände an Xxxx & Pickel zurückzugeben, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdengegen Erstattung etwa geleisteter Zahlungen, aber abzüglich einer ange- messenen Vergütung für die vom Ver- tragspartner gezogenen Gebrauchsvortei- le. Wird in Zusammenhang Verarbeitet der Vertragspartner die Vor- behaltsware, bildet er sie um oder verbin- det er sie mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetanderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für den VerkäuferEsch & Pickel. Esch & Pickel wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, ohne Umbildung oder Verbindung hergestellten Sachen. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht mög- lich sein, so sind sich Esch & Pickel und der Vertragspartner darüber einig, dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt Esch & Pickel in jedem Zeitpunkt der Verkäufer Miteigentum an Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung Eigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenwird.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferte Xxxx verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung Begleichung des Kaufpreises vorim Eigentum von allarznei. § 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Das Recht zur Aufrechnung durch den Käufer besteht nur dann, wenn seine Gegenforderung im Rechtsstreit entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt oder von allarznei ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen mehreren Bestellungen in einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtgilt jede Bestellung als ein separates Vertragsverhältnis. § 9 Mängelgewährleistung, behält sich Garantien Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, mit der Verkäufer Maßgabe, dass die allarznei im Falle eines Mangels der Ware vorrangig zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung berechtigt ist. Ist der Art der Ware entsprechend auch Mangelbeseitigung durch Nachbesserung möglich, so kann der Kunde zwischen dieser und der Ersatzlieferung wählen. xxxxxxxxx ist berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und die andere Art der Nacherfüllung dem Kunden zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung). Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Recht zum Rücktritt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren und im unternehmerischen Verkehr beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Onlineshop. § 10 Haftung allarznei haftet unbeschränkt für einen zu vertretenden Schaden aus der GeschäftsverbindungVerletzung von Leben, einschließlich der künftig entstehenden ForderungenKörper oder Gesundheit, auch im Übrigen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenGarantie bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug einfacher oder leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der allarznei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden begrenzt. Weitergehende als die genannten Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetmit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 11 Widerrufsbelehrung Verbraucher haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor10.1. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Die von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vorDREIKANT gelieferte Xxxx bleibt solange ihr Eigentum, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Saldo gezogen und anerkannt istVertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat. 10.2.Der Vertragspartner hat die von DREIKANT gelieferte Xxxx bis zum Eigentumsüber- gang auf ihn sorgfältig für DREIKANT zu verwahren. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht Vertragspartner trägt das ge- samte Risiko für Vorkasse- die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdender Verschlechterung. Wird in Zusammenhang mit 00.0.Xx Fall der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Vorbehaltsware tritt der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den VerkäuferVertragspartner bereits jetzt, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt ihm aus der Verkäufer Miteigentum an Weiterveräußerung der neuen Sache nach dem Verhältnis Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenan- sprüchen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu gelieferten Ware der anderen Ware zur Zeit DREIKANT ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermen- gung der gelieferten Ware. In diesem Fall erwirkt DREIKANT an den durch die Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer hergestellten Sachen Miteigentum nach dem im Verhältnis des Wertes Lieferwerts ihrer Waren zu den neu hergestellten Sa- chen. 10.4.Werden die von DREIKANT gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verar- beitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Vorbehaltsware zu Liegenschaft eines Drit- ten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der anderen Liegenschaft Eigentü- mer der von DREIKANT gelieferten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertwird, so tritt der Käufer Vertragspartner schon jetztjetzt alle Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an DREIKANT ab, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus dies in der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten von DREIKANT gelieferten und Rang vor dem Rest ab; verbauten Waren. 10.5.Der Vertragspartner hat im Fall des Verzugs auf Verlangen von DREIKANT seine Schuldner von der Verkäufer nimmt Tatsache der Abtretung zu verständigen, die Abtretung anzur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür er- forderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wert 10.6.Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von DREIKANT zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Vorbehaltsware Pfän- dung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersVertragspartner verpflichtet, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne Eigentumsrecht von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch DREIKANT geltend zu machen, wenn DREIKANT un- verzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintIn- teressen von DREIKANT zu setzen. Auf Verlangen des Verkäufers hat 10.7.Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Käufer die Schuldner Eigentumsvorbehalt der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Sicherung der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenoffenen Saldoforderung.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 1. Drillisch Online GmbH behält sich das Eigentum an der ge- lieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Begleichung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag ausdrücklich vor. Bei WarenBis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln. Eventu- elle Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtKunde den Dritten auf die Drillisch Online GmbH an der Kauf- sache zustehenden Rechte hinzuweisen und Drillisch Online GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen haftet er für den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istdadurch entstandenen Scha- den. Der Saldovorbehalt gilt jedoch Kunde ist nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfteberechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetunter Eigentumsvor- behalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet3. Sofern der Kunde ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt tritt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, einem etwaigen Kauf oder einem sonstigen Rechts- grund bezüglich der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren entstehenden Forderungen im Sinne von ZiffVoraus sicherungshalber bis zur Höhe des zwischen ihm und Drillisch Online GmbH ver- einbarten Kaufpreises an Drillisch Online GmbH ab. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer Drillisch Online GmbH ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß ZiffKunden in diesem Fall wider- ruflich, die an Drillisch Online GmbH abgetretene Forderung für Rechnung von Drillisch Online GmbH in eigenem Namen einzuziehen. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Diese Einzugsermächtigung kann von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenDrillisch Online GmbH widerrufen werden, wenn der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, Zah- lungsverpflichtungen nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenordnungsgemäß nachkommt.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 4.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Haushaut GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenVerträgen mit Unternehmern behält sich die Haushaut GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
4.2 Der Unternehmer ist berechtigt, die der Käufer Ware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so Er tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Haushaut GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Rechnungsbetrages ab; der Verkäufer nimmt , die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer zustehen, ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, Unternehmer unter Anerkennung der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers Forderung an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Haushaut GmbH zur Einziehung der gemäß ZiffForderung ermächtigt. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Die Haushaut GmbH behält sich vor, dem Dritterwerber von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenerfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die Forderung selbst einzuziehen, wenn sobald der Käufer Unternehmer seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers Unternehmers sowie bei Anbahnung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungUnternehmers. Mit einer Zahlungseinstellung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach beim Unternehmer eingehende abgetretene Außenstände sind von ihm zugunsten der Haushaut GmbH getrennt von seinem Vermögen vorzuhalten. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Haushaut GmbH, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtungen für diese derart, dass die Einzugsermächtigung ebenfallsHaushaut GmbH als Hersteller gem. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt§ 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält .Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, nicht der Haushaut GmbH gehörenden Gegenständen, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der Haushaut GmbH nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
8.9 Soweit 4.3 Beschichtet die Haushaut GmbH Materialien inhouse, erwirbt sie durch die Beschichtung der realisierte gelieferten Materialien an diesem Eigentum.
4.4 Für sämtliche Forderungen, die der Haushaut GmbH aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Unternehmer zustehen, gilt das vorbehaltene Eigentum zugleich als Sicherung für die Saldoforderung der Haushaut GmbH. Übersteigt der Wert der Sicherheiten, für die dem Verkäufer zustehen, Haushaut GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 % 20 %, so ist die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Haushaut GmbH auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Unternehmers oder eines durch die Übersicherung der Sicherungsrechte freizugebenHaushaut GmbH beeinträchtigten Dritten nach eigener Xxxx zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. Die Auswahl Für die Bewertung der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
8.10 Soweit 4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der Haushaut GmbH einen Zugriff Dritter auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel des Geschäftssitzes hat der Kunde der Haushaut GmbH unverzüglich anzuzeigen.
4.6 Die Haushaut GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Rücktritt lässt die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Kunden unberührt. Zur Geltendmachung des Eigentumvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Abnehmer ist Verbraucher.
4.7 Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis 1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer offenen Forderungen bleiben die von uns gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren oder Produkte zurückzunehmen und sind Sie über einseitiges Verlangen unsererseits verpflichtet, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren oder Produkte herauszugeben. Eine Pfändung oder Rücknahme der gelieferten Waren oder Produkte durch uns gilt weder als Vertragsrücktritt unsererseits, noch als Verzicht auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt, es sei denn, wir hätten dies schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Waren oder Produkte zu deren jederzeitiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf Ihre Verbindlichkeiten – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
2. Sie treten hiermit an uns zur Sicherung unserer Forderung Ihre Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Sie sind zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetBedingung befugt, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe Sie gleichzeitig mit der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös Weiterveräußerung den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Zweitkäufer von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer Sicherungszession verständigen oder die Zession in seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintGeschäftsbüchern anmerken. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer haben Sie uns die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu benennen geben und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers alle für die WareForderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu are not made against payment in advance in these cases then the goods will be provided and invoiced on our premises at which time the receivable becomes due for payment. If you agree or have agreed towards your customer a flat rate damage compensation or penalties or other exceptional provisions that increase a potential loss, then you must verifiably notify us of such before contract conclusion.
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Samples: Allgemeine Liefer , Verkaufs Und Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (1) Die von She geieferte Xxxx beibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetvo ständigen Bezahung ihr Eigentum.
8.2 Wird (2) Die Be-/Verarbeitung der Vorbehatsware erfogt für die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den VerkäuferVerkäuferin as Herste er i.S.d. § 950 BGB, ohne dass dieser die Verkäuferin hieraus verpflichtet wird; verpfichtet wäre. Wird die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersvon der Verkäuferin geieferte Xxxx mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum Miteigentumsrechte an der neuen Sache nach oder dem Verhältnis des Wertes vermischten oder vermengten Bestand auf die Verkäuferin.
(3) Der Käufer verpf ichtet sich, die Vorbehatsware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfa t kostenos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehatsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehat weiter zu veräußern, soange er nicht im Verzug ist. Die aus der Vorbehaltsware zu der anderen Ware Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen - einschießich einer etwaigen Kontokorrent-Sadoforderung - tritt er schon jetzt mit a en Nebenrechten an die Verkäuferin zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertSicherung ihrer Forderung ab. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die Vorbehatsware im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware Rahmen von Werkieferungen weiter veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, git die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Vorausabtretung nur in Höhe des doppe ten Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten verarbeiteten Vorbehatsware. Hierbei sind die Preise der etzten Faktura der Verkäuferin zu Grunde zu egen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonti, Fracht- und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt Verpackungskosten und sonstigen Spesen. Das Geiche git für die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag Vorausabtretung von Ansprüchen des VerkäufersKäufers gegen einen Dritten, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware wenn dieser im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung Fa e der Forderungen auf den Betrag, Verarbeitung a ein Eigentum an der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtneuen Sache erwirbt.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 (5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und widerrufich ermächtigt, dass die abgetretenen Forderungen im Sinne von Ziffeigenen Namen einzuziehen. 8.3 Wenn er seinen Zahungsverpfichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber der Verkäuferin nicht vertragsgemäß nachkommt oder in Vermögensverfa gerät, kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen werden. n diesem Fa kann die Verkäuferin verangen, dass der Käufer Einzeabtretungserkärungen erteit, die Drittschudner bekannt gibt, diesen die Abtretung anzeigt und a e zum Einzug dieser Forderung erforderichen Unteragen zur Verfügung ste t. Darüber hinaus ist die Verkäuferin auch sebst zur Abtretungsanzeige an den Drittschudner berechtigt.
(6) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehatsware zu verpfänden oder sicherheitshaber zu übereignen. Bei einer Pfändung, Besch agnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware hat er die Verkäuferin unverzüg ich zu benachrichtigen.
(7) Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahung in Verzug oder veretzt er Bestimmungen dieser Ziffer 5, entfä t sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehatsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde iegt bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehendie sich die Ver etzung bezieht. Zu anderen Verfügungen über Er hat sie auf Ver angen einstwei ig bis zur vo ständigen Zah ung des entsprechenden Kaufpreises herauszugeben, ohne dass die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligVerkäuferin vom Vertrag zurückzutreten braucht.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat (8) Veretzt der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Ziffern 5 (3) und (7) vereinbarten Verpfichtungen, ist die Verkäuferin berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu benennen setzen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigennach erfogosem Abauf vom Vertrag zurückzutreten.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat (9) Übersteigt der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte reaisierbare Wert der Sicherheiten, Verkäuferin zustehenden Sicherheiten die dem Verkäufer zustehen, zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % as 20 %, ist die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuVerkäuferin zur Rückübertragung verpfichtet.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 5.1 Die Ware bleibt Eigentum der Scheller Technology GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden.
5.2 Der Verkäufer behält sich Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum an der Scheller Technology GmbH hinzuweisen und die Scheller Technology GmbH unverzüglich zu unterrichten.
5.3 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Ware bis bereits jetzt an die Scheller Technology GmbH ab. Der Kunde bleibt zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorEinziehung auch nach Abtretung berechtigt. Bei WarenDie Befugnisse der Scheller Technology GmbH, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtForderungen selbst einzuziehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dannbleiben davon unberührt.
5.4 Die Berechtigung des Kunden zur Einziehung erlischt, wenn einzelne er zahlungsunfähig wird oder sämtliche die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
5.5 Auf Verlangen der Scheller Technology GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäftedem Schuldner die Abtretung mitteilen.
5.6 Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer Scheller Technology GmbH zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch die Scheller Technology GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies die Scheller Technology GmbH ausdrücklich schriftlich erklärt.
8.2 Wird 5.7 Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen Waren, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt steht der Verkäufer Miteigentum Scheller Technology GmbH an der neuen Sache nach dem das Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Waren zu dem Wert der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertzu. Wird Erfolgt die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Vermischung in der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtWeise, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareSache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist so gilt als vereinbart, daß der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenScheller Technology GmbH anteilig Miteigentum überträgt. Der Verkäufer wird von Kunde verwahrt das Miteigentum der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers Scheller Technology GmbH mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die WareScheller Technology GmbH. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt übrigens das gleiche wie für Vorbehaltswaren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 9.1 Die Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Kaufpreises vorAuftragnehmers. Bei Warenlaufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die der Käufer gelieferte Xxxx im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtseines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
9.3 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt auch dannohne Rücksicht darauf, wenn einzelne ob er die Vorbehalts- ware unverarbeitet, be- oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istverarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, Erfolgt die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung Veräußerung zusammen mit nicht dem Verkäufer Auftragnehmer gehörender Ware erwirbt Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Verkäufer Vorbehaltsware. Der Wert bemisst sich nach den Verkaufspreisen des Auftragnehmers.
9.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Auftragnehmer zu verpflichten. Die verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbe- haltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so er- wirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, Die so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls entstandenen Mitei- gentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Auftragneh- mers verpflichtet, den Erwerber der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenVorbehaltsware auf die Eigentumsrechte des Auftragnehmers hinzuweisen.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses9.5 Der Auftraggeber ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen unbeschadet der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe eigenen Einziehungsbe- fugnis des Wertes Auftragnehmers. Xxxxxxx der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, wird der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird Auftragnehmer die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch nicht selbst geltend machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers Auftragnehmers hat der Käufer Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen bekanntzugeben und diesen ihnen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer . Das Recht des Auftragneh- mers, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Auftraggeber ist ermächtigtes untersagt, die Forderung gegen den Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit dem Drittschuldner ein Abtretungsverbot zu vereinba- ren.
9.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware Auftragnehmer von einer Pfändung oder in die abgetretenen Forderungen hat jeder anderen Beeinträchtigung der Käufer den Verkäufer Siche- rungsrechte des Auftragnehmers durch Dritte unverzüglich unter Übergabe und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Wahrung der für den Widerspruch Rechte des Auftragnehmers notwendigen Unterlagen zu unterrichtenübergeben und die dem Auftragnehmer durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten9.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die dem Verkäufer zustehenbestehenden Sicherheiten nach seiner Xxxx insoweit freizugeben, um mehr als 10 % ihr Wert die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuum mehr als 25% übersteigt.
8.10 Soweit auf den Wert 9.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware solange ausreichend zu versichern, wie der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag Eigentumsvorhalt des Verkäufers für die WareAuftragnehmers gilt.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 1.10.1. Vom Auftragnehmer gelieferte Waren (Hardware und - soweit rechtlich zulässig - Software) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Kaufpreises vorAuftragnehmers (Vorbehaltsware). Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren herauszuverlangen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bezüglich der im (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren sind unzulässig. Bei WarenZugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen.
1.10.2. Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und nach Maßgabe dieses Vertrages weiter zu veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen, in Höhe des Rechnungswertes bzw. entsprechend dem Wert der Käufer gelieferten Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt hiermit die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
1.10.3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Namen und Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteVerbindung mit Gegenständen, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetnicht dem Auftragnehmer gehören, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum Auftragnehmer an der neuen Sache nach dem das Miteigentum im Verhältnis des Wertes Xxxxx der vom Auftragnehmer gelieferten Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertden sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Wird Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbundenAuftragnehmer gehörenden Gegenständen, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungverbunden wird.
1.10.4. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheAuftragnehmer ist verpflichtet, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machenKunden freizugeben, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte soweit ihr Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuum mehr als 20 % übersteigt (Schutz vor Übersicherung).
8.10 Soweit 1.10.5. Der Sicherungszweck des in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Eigentumsvorbehalts erstreckt sich auf den Wert sämtliche offene Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der Vorbehaltsware abgestellt wirdlaufenden Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Wareder Unternehmer ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorZahlung aller Forderungen aus der Geschäfts- verbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Bei WarenZahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Käufer Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist. Die unter Eigentumsvorbehalt geliefer- te Ware ist von der anderen Ware getrennt zu lagern und gegen Feuer, Diebstahl und Verderb zu sichern und zu versichern.
7.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen nur im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtord- nungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Ware in dem Betrag an uns ab, behält sich der Verkäufer das Eigentum vordem Wert, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den wie aus der Rechnung ersichtlich, entspricht. Gleiches gilt für die dem Käufer aus Vernichtung und Beschädigung der Geschäftsverbindung, einschließlich Vorbehaltsware im Versicherungsfall oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forde- rungen.
7.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Kaufsache durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenwird stets für uns vorgenommen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegen- ständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen uns nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, gehörenden Gegenständen vermischt oder vermengt, so wird erwerben wir das Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis neuen Sache im Verhält- nis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu den anderen vermischten oder vermengten Sa- chen im Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen Ist die im Eigentum oder Miteigentum Sache des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls Käufers als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertHauptsache anzusehen, so tritt hat der Käufer schon jetzt, d.huns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 7.2 gilt für die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe neuen Gegenstände nur i. H. des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware, sofern die Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtanderen uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet wurde.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 7.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerungverpflichtet, zur Verwendung bei Pfändungen oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 Zugriffen Dritter auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligunser Eigen- tumsrecht hinzuweisen.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen7.5 Wir verpflichten uns, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Verkäufers hat Kunden insoweit freizugeben, als der Käufer realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Schuldner der abgetretenen zu si- chernden Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % übersteigt; die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden freizuge- benden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt uns.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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