Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt: 1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). 1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. 1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden. 1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab. 1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. 2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt: 2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor. 2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat. 3. Für alle Kunden gilt: 3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten. 3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht. 3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall. 3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Warengeschäft, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Warengeschäft
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns15.1. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennengelieferte, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen montierte oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand sonst über- gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorunser Eigentum.
2.215.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits ab dem Zeitpunkt der Zu- stimmung als an uns abgetreten.
15.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforde- rung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und In- formationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfü- gung zu stellen.
15.4. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisfor- derung des unternehmerischen Kunden bereits ab dem Zeitpunkt der Zustimmung als an uns abgetreten.
15.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbe- haltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
15.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter hat uns von der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatverständigen.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten15.7. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Kunden zumutbar, zu Lasten des Kunden zu leistenbetreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
3.215.8. Treten Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
15.9. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
15.10. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir wegen vom gegenüber unternehmerischen Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückfreihändig und bestmöglich verwerten.
15.11. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer For- derungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver- pfändet, so sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger In- anspruchnahme durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallverständigen.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an 6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von STRUKTURMETALL gegenüber dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Käufer aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf zwischen den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Parteien bestehenden Lieferbeziehung.
1.26.2 Die von STRUKTURMETALL an den Käufer gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von STRUKTURMETALL. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt. Hat der Käufer die Ware für eine Verbringung ins Ausland vorgesehen, so hat er STRUKTURMETALL hiervon unverzüglich zu informieren und auf Verlangen von STRUKTURMETALL diesem ein Sicherungsrecht einzuräumen, welches dem vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt unter Beachtung der Rechtsordnung des Ziellandes am nächsten kommt.
6.3 Der Kunde Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für STRUKTURMETALL.
6.4 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 6.9) im ordentlichen Geschäftsgang weiter ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verkaufenverarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
1.3. Bearbeitung 6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von STRUKTURMETALL als Hersteller erfolgt und STRUKTURMETALL unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware erfolgt für uns – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Sinne von §950 BGBVerhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, ohne uns jedoch zu ver- pflichtendass kein solcher Eigentumserwerb bei STRUKTURMETALL eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben vorgenannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an STRUKTURMETALL. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar ver- bundenvermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir überträgt STRUKTURMETALL, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - Miteigentum von STRUKTURMETALL an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an STRUKTURMETALL ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. STRUKTURMETALL ermachtigt den Käufer wlderruflich, die an STRUKTURMETALL abgetretenen Forderungen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständeeigenen Namen einzuziehen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt STRUKTURMETALL darf diese Einzugsermächtigung nur im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranVerwertungsfall widerrufen. Der Kunde verwahrt Zur Abtretung der Forderungen, einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoringbanken ist der Käufer – vorbehaltlich des § 354a HGB – ohne vorherige Zustimmung von STRUKTURMETALL nicht befugt. Zu einem Forderungsverkauf an eine Factoringbank ohne Rückbelastungsmöglichkeit (echtes Factoring) erteilt STRUKTURMETALL seine Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die von der Factoringbank an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich an STRUKTURMETALL weiterleitet.
6.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich von STRUKTURMETALL hinweisen und STRUKTURMETALL unter Übergabe der für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichteteine Intervention notwendigen Unterlagen hierüber informieren, uns um STRUKTURMETALL die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns STRUKTURMETALL die diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außerge- richtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde uns für den entstandenen AusfallKäufer gegenüber STRUKTURMETALL.
3.46.8 STRUKTURMETALL wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit deren Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Im Falle Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei STRUKTURMETALL.
6.9 Tritt STRUKTURMETALL bei vertragswidrigem Verhalten des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der KundeKäufers – insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist STRUKTURMETALL berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Käufer hat auf Verlangen von STRUKTURMETALL unverzüglich diejenigen Kunden zu benennen, an den noch nicht welche die Vorbehaltsware veräußert wurde, es sei denn, dass diese bereits vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernbezahlt worden ist.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns Küfner behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden zur restlosen Bezahlung derselben vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände2. Werden unsere die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen istoder bildet er sie um, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranerfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für unsüberträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Die hiernach Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Miteigentumsrechte gelten als VorbehaltswareForderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Auf unser Verlangen Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde jederzeit auf Verlangen von Xxxxxx verpflichtet, uns die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen.
1.4geben. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues EigentumXxxxxx wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten als ihr Wert die zu sichernden Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatinsgesamt 10 % übersteigt.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigenBei Pfändungen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns Küfner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.44. Im Falle Bei Pflichtverletzungen des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Xxxxxx nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernVorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. 10.1 Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer gelieferte Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Lieferung von Ersatzteilen für Saldoziehung und deren Anerkennung heben den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorEigentumsvorbehalt nicht auf.
2.210.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Der Kunde ist Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht berechtigtvon uns gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu veräußernder anderen Ware zur Zeit der Verbindung, zu verarbeiten Vermischung oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen Vermengung. Die in diesem Fall in unserem Eigentum oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatMiteigentum stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, 10.3 Der Käufer hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern versichern.
10.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 10.5 im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn er seinen Käufer anweist, den Kaufpreis direkt an uns zu bezahlen. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so muss der Käufer seinen Käufer nur anweisen, den Anteil des Kaufpreises direkt an uns zu bezahlen, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten Vorbehaltsware entspricht.
10.5 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so gilt die in Satz 1 und 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware.
10.6 Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Versicherungsansprüche abzutretenSchuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldnern die Abtretung auch berechtigtselbst anzuzeigen.
10.7 Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind, hat der Käufer die Versicherungs- prämien unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts und Aufforderung zur Herausgabe unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Käufer.
10.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig hat uns der Käufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Kunden zu leistenKäufers, soweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden.
3.210.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist Die Auswahl der Kunde verpflichtet, unter anderem freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender abgetretenen Forderungen unsererseits gutgebrachtauf den Käufer über.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 114.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genos- senschaft. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genos- senschaft aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorUnternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde Die Genossenschaft ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenbei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderenanderen Waren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar ver- bundenvermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir erlangt die Ge- nossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ih- rer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeit- punkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum Eigen- tum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Ver- mengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der Rah- men seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen verarbeiteten Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenSicherungsübereignung, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilener nicht befugt.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten 14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes der Vorbehalts- ware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vor- behaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forde- rungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermi- schung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossen- schaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zu- sammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamt- preis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entspre- chenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
1.6. 14.7 Der Kunde Unternehmer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf Weiterver- kauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerru- fen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungs- verzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat uns der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung Abtretung anzuzeigen und uns oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichenAbtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde Unter- xxxxxx seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir wird die Abtretung Genossenschaft die Abtre- tung nicht offen legenoffenlegen. Übersteigt der Schätzwert realisierbare Wert der für uns bestehenden die Genossenschaft beste- henden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3010 %, so sind wir ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Siche- rungen nach unserer ihrer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand 10.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zum Eingang Ausgleich aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung Forderungen, welche Strupp im Zusammenhang mit dem Vertrag zustehen, im Eigentum von Strupp. Bei Zahlungsverzug des Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)ist Strupp nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zu deren Herausgabe verpflichtet.
1.210.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung von Strupp unzulässig. Der Kunde ist berechtigtverpflichtet, den Liefergegenstand Strupp über jeglichen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im ordentlichen Geschäftsgang weiter Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verkaufeninformieren.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. 10.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenvom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt tritt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach die gegen den Dritten entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware Vergütung in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt Xxxxx der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns Strupp ab; Strupp nimmt die Abtretung an.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat 10.4 Verarbeitet der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten Vorbehaltsware zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückeiner neuen beweglichen Sache, so ist der Kunde verpflichteterfolgt die Verarbeitung für Strupp als Hersteller, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragenohne das Strupp hieraus verpflichtet wird. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös Die neue Sache wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtEigentum von Strupp.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 110.1. Für Unternehmer gilt:Im Voraus bezahlte Xxxx unterliegt keinem Eigentumsvorbehalt.
1.110.2. Wir Im Übrigen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der gegenwärtigen und künftigen Forde- rungen aus einem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (Vorbehaltsware). Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder um- gebildet (§ 950 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)), so gilt, dass diese Ver- arbeitung immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rech- nung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffe- nen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Eingang aller Zahlungen Wert dieser neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass aus ir- gendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Geschäftsverbin- dung Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigen- tum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wird die Vor- behaltsware mit dem Kunden voranderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verbunden oder im Sinne des § 948 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs (BGB) vermischt oder vermengt, so erwerben wir Mitei- gentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe- haltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, ver- mischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwer- ben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Ver- hältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Unser nach den vorstehenden Regelungen entstande- nes Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde unentgelt- lich für uns verwahren.
1.210.3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwer- tungsfalls im ordentlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3verwenden, zu verarbei- ten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Bearbeitung und Verarbeitung Die Ent- geltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware erfolgt für sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldofor- derungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum von uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Mit- eigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
1.610.4. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtForde- rungen in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Er hat uns auf Verlangen Unser Recht, diese For- derungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennenEinziehungsermächtigung nicht widerrufen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtuns gegenüber ordnungs- gemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), werden solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir vom Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung nicht offen legenmitteilt (was wir nach unserer Xxxx auch selbst tun dürfen) und uns alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
10.5. Übersteigt der Schätzwert realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere die Forderungen gegen den Kunden unsererseits um mehr als 30%zehn (10)%, so sind werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetSicherheiten frei- geben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.210.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter die Vorbehaltsware zu veräußern, verpfänden oder als Sicher- heit zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen bei sons- tigen Zugriffen Dritter hat darauf muss der Kunde deutlich auf unser Eigentum hinwei- sen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben unsere Eigentums- rechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang ent- stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet uns hierfür der Kunde.
10.7. Soweit zwingende Rechtsvorschriften eines anderen Staates, in der Lage welchem die Vor- behaltsware belegen ist, einen Vorbehalt im Sinne der vorstehenden Absätze nicht vorsehen, jedoch andere und vergleichbare Rechte zur Sicherung der Forderun- gen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Kunde uns für den entstandenen AusfallVorbehaltsware zustehen.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 18.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) be- halten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich den verkauften Waren vor (nachfolgend auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt„Vorbehaltsware“).
1.28.2. Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist berechtigtKäufer hat uns unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenwenn und soweit Zu- griffe Dritter auf Vorbehaltswaren erfolgen.
1.38.3. Bearbeitung Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbeson- dere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Verarbeitung Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Vorbehaltsware erfolgt für Käufer hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an uns im Sinne zu leisten. Weitergehende Ansprüche von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenbleiben unberührt. Der Käufer hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versiche- rung nachzuweisen.
8.4. Wird die Vorbehaltsware mit anderenanderen Sachen, die uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundengehören, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwer- ben wir Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklu- sive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde Käufer an uns schon be- reits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 8.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit ande- xxx Xxxxxx verarbeitet wird.
8.5. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranRahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde Käufer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter die Vorbehaltsware zu veräußernverpfänden, zur Sicherheit zu verarbeiten übereignen oder mit anderen Sachen untrennbar sonstige, das Vorbehalts- eigentum gefährdende Verfügungen zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3treffen. Bei Pfändungen Pfändun- gen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Käufer uns unverzüglich un- verzüglich schriftlich zu benachrichtigenbenachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenden Dritten über die Eigentumsrechte von uns zu informieren und an den Maßnahmen von uns zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzu- wirken.
8.6. Soweit Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Dritte Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungs- betrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Neben- rechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbe- haltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten.
8.7. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetrete- nen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen.
8.8. Wir können die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräu- ßerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird.
8.9. Wir sind auf Verlangen des Käufers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewer- tungsabschläge die Forderungen von uns aus der Geschäfts- verbindung mit dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 8 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Lage istBundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer uns hiermit ein entsprechen- des Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um uns unver- züglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die gerichtlichen für die Wirksamkeit und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen AusfallDurchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 19.1 An den von uns zu bearbeitenden und bearbeiteten Gegenständen steht uns gem. Für Unternehmer § § 369 UGB ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Kunde uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt:
1.1, soweit wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Wir behalten sind berechtigt, an diesen Gegenständen auf dieses Pfandrecht hinzuweisen.
9.2 Werden dem Kunden die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Kunden schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an dem Liefergegenstand bis diesen Teilen im Verhältnis des Wertes unserer Forderung zum Eingang aller Zahlungen aus Wert der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2ausgelieferten Teile zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist. Der Kunde ist berechtigtverpflichtet, den Liefergegenstand die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx so zu kennzeichnen, dass für Dritte unser Eigentum ersichtlich ist. Rückübereignungsansprüche des Kunden gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
9.3 Der Kunde darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder welche wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten. Bearbeitung und Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Kunden zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns im Sinne von §950 BGBuns, ohne dass uns jedoch zu ver- pflichtendaraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum Wir räumen dem Kunden schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Kunde hat auf unser Miteigentum an der Ware zu hinzuweisen.
9.4 Für den Rechnungswerten Fall, dass der anderen verarbeiteten Kunde durch Verbindung, Vermengung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren Vermischung unserer Eigentumsvorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache verbundenan dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren und auf unser Miteigentum an der Ware hinzuweisen.
9.5 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (siehe Vertragspunkt 9.3.) oder der aus ihr hergestellten neuen Sache (siehe Vertragspunkt 9.4.) hat der Kunde seine Abnehmer auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen.
9.6 Der Kunde tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach alle auch künftig entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes dem Weiterverkauf oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware Weiterverarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit Nebenrechten in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns Warenwertes ab.
1.6. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
9.7 Der Kunde wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Der Kunde hat die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Kunden nicht zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennenForderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offenlegen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. 9.8 Der Kunde ist nicht berechtigtverpflichtet, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatunterrichten.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der 9.9 Der Kunde nicht den sofortigenist verpflichtet, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die von uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware soweit möglich ausreichend gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück9.10 Für den Fall, so ist dass Dritte Rechte an der Eigentumsvorbehaltsware geltend machen, verpflichtet sich der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage istschon jetzt, uns die gerichtlichen sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO uns zur Last fallende Interventionskosten zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallersetzen.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 18.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Gelieferte Produkte (im Folgendem: „Vorbehaltsware“) bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorGeschäftsbeziehung Eigentum von Kappus. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung von Kappus, die auch etwaige Rückgriffsansprüche, insbesondere aus scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung umfasst.
8.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware im ordentlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufenverarbeiten und zu veräußern.
1.38.3. Bearbeitung Verarbeitung und Verarbeitung der Umbildung von Vorbehaltsware erfolgt für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets im Sinne Auftrag von §950 BGBKappus, jedoch ohne uns jedoch Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu ver- pflichtenunserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns Kappus nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir Produkten durch den Käufer steht Kappus das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist. Erwirbt der Käufer Volleigentum an der neuen Sache, so einigen wir uns bereits hiermit, dass Kappus im Verhältnis des anteiligen Rechnungswertes unserer Ware seiner verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Produkte zu den Rechnungswerten Werten der anderen verarbeiteten im Übrigen verwendeten Produkten in dem Moment Miteigentum an der neuen Sache erwirbt, in dem der Käufer das Volleigentum erwerben würde. Die Übergabe wird bereits jetzt durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer die Sache für Kappus unentgeltlich verwahrt.
8.4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm aus der Veräußerung, der Be- und Verarbeitung oder verbundenen GegenständeVerbindung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen an Kappus sicherungshalber ab; dies gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubter Handlung, Herausgabeansprüche gegen Dritte, usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Werden unsere Waren Kappus nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an. Die abgetretenen Forderungen dienen in gleichem Umfange wie die Vorbehaltsware der Sicherung sämtlicher Ansprüche von Kappus aus der Geschäftsverbindung mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundendem Käufer. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den anteiligen Rechnungswert der von Kappus ausgelieferten Vorbehaltsware. Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und Kappus im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an Kappus im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an Kappus abgetreten worden sind. Kappus wird vom Käufer bevollmächtigt, die als Hauptsache anzusehen Forderung in seinem Namen für die Rechnung von Kappus geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt die Forderung im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieraneigenen Namen einzuziehen.
8.5. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an Kappus abgetretenen Forderungen für unsseine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist Ermächtigung des Käufers zur Veräußerung der Kunde jederzeit verpflichtetVorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues EigentumVerbindung, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- oder Scheckprotesten oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird. In den vorgenannten Fällen sowie auf Kappus jederzeit zulässigen Widerruf der Einziehungsermächtigung, wird der Käufer auf Aufforderung von Kappus hin die Abtretung unverzüglich offenlegen und Kappus die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Kappus ist auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an Kappus aufzufordern. Sollten nach Erlöschen der beschriebenen Einzugsermächtigung noch Außenstände beim Käufer eingehen, sind diese auf einem Sonderkonto anzusammeln.
8.6. Auf Verlangen von Kappus wird der Käufer alle Informationen zur Verfügung stellen und Dokumente übergeben, die notwendig sind, damit Kappus seine Rechte gegenüber den Kunden des Käufers durchsetzen kann. Kappus ist berechtigt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Weiter- verkauf ermächtigtEigentumsvorbehalt die Geschäftsbücher des Käufers einzusehen und, soweit dies zur Durchsetzung abgetretener Forderungen dient, Abschriften und Kopien anzufertigen.
8.7. Er hat uns Vorbehaltsware darf ohne die Zustimmung von Kappus weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf Verlangen die Schuldner Vorbehaltsware wird der abgetretenen Forderungen Käufer auf das Eigentum von Kappus hinweisen, Kappus unverzüglich benachrichtigen und Kappus jede zur Wahrung seiner Rechte erforderliche Hilfe leisten.
8.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist Kappus berechtigt, seinen Eigentumsvorbehalt geltend zu benennenmachen und sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen; ein Zurückbehaltungsrecht gegen das Herausgabeverlangen steht dem Käufer nur zu, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichensoweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht offen legenden Rücktritt vom Vertrag.
8.9. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns Kappus bestehenden Sicherheiten unsere dessen Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3020%, so sind wir ist Kappus auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Sicherheiten nach unserer Xxxx von Kappus verpflichtet.
28.10. Für Xxxxxx, Der Käufer hat die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Wir behalten uns das Eigentum Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorKappus abgetreten.
2.28.11. Der Kunde Sollten die vorstehenden Regelungen über den Eigentumsvorbehalt nach der maßgeblichen Rechtsordnung eines anderen Landes nicht (vollständig) wirksam sein, ist nicht berechtigtder Käufer verpflichtet, daran mitzuwirken, dass Kappus möglichst gleichwertige, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 Vorschriften dieses Abschnitts nicht bezahlt hatLandes entsprechende Sicherungsrechte eingeräumt werden.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 114.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorUnternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde Die Genossenschaft ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenbei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderenanderen Waren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar ver- bundenvermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen verarbeiteten Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenSicherungsübereignung, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilener nicht befugt.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten 14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
1.6. 14.7 Der Kunde Unternehmer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat uns der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung Abtretung anzuzeigen und uns oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichenAbtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legenoffenlegen. Übersteigt der Schätzwert realisierbare Wert der für uns die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3010 %, so sind wir ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer ihrer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 13.1. Für Unternehmer gilt:Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum bis unsere sämtlichen aktuellen und zukünftigen Forderungen aus dem Kauf und einer etwaigen laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind.
1.13.2. Wir behalten Die von uns das Eigentum an dem Liefergegenstand den Kunden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht an Dritte zur Sicherheit übereignet oder verpfändet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3.3. Der Kunde ist bis zum Eingang aller Zahlungen auf Widerruf berechtigt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist zu verfügen und/oder die Waren zu verarbeiten, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorWeiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung gem. Nr. 4, 5 auf uns übergehen.
3.4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldodie durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen wobei BTC als Hersteller gelten soll (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §§ 950 BGB), ohne uns jedoch entsprechend verpflichtet zu ver- pflichtenwerden. Wird die Vorbehaltsware Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenWaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
3.5. Die aus Weiterverkauf oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde uns Käufer schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieraninsgesamt bzw. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt etwaigen Miteigentumsanteils (Nr. 4) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zu unserem Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
1.63.6. Der Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
3.7. Kommt der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennenVertrag nicht nach, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden können wir die Abtretung nicht offen legenWare herausverlangen und nach mindestens in Textform erfolgender Ankündigung mit angemessener Frist die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen.
3.8. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.
3.9. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 3010%, so sind werden wir auf Verlangen des Kunden Kunden, insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Sicherheiten unserer Xxxx verpflichtetfreigeben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand den von uns an unsere Kunden gelieferten Gegenständen und erbrachten Leistungen (im folgenden Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – vor.
8.2 Unsere Kunden sind zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unsere Kunden ist nicht gestattet.
8.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nehmen unsere Kunden ausschließlich für uns vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne Bei einer Verbindung oder Vermischung von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so Sachen durch unsere Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Verhältnis Sinne dieser Bedingungen.
8.4 Unsere Kunden treten mit Abschluss des Rechnungswertes unserer Ware zu jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, an uns alle ihnen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen Dritte zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen ihre Versicherer als Sicherheit im voraus ab. Für den Rechnungswerten Fall des Exports der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden Gegenstände treten unsere Waren Kunden mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenAbschluss des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, an uns ferner alle Ansprüche ab, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt ihnen im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranZusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtetWird die Vorbehaltsware von unseren Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen -sei es ohne, sei es nach Verarbeitung- verkauft, gelten die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentumvorbezeichneten Ansprüche anteilig, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware und zwar in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises unseren Kunden für den Liefer- gegenstand schon jetzt die Vorbehaltsware netto in Rechnung gestellten Betrages an uns ababgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen die betreffenden Kunden.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs 8.5 Unsere Kunden bleiben zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf Ansprüche ermächtigt. Er hat Unsere Befugnis, die Ansprüche jeweils selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange die jeweiligen Kunden uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug geraten und kein Antrag auf Verlangen die Schuldner Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Ist einer der abgetretenen Forderungen zu benennenvorstehenden Fälle eingetreten, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und haben uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder betreffenden Kunden alle zum Einzug der an uns abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den jeweiligen Schuldnern schriftlich anzuzeigen, dass diese Ansprüche an uns abgetreten sind. Ein Zurückbehaltungs- /Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
8.6 Unsere Kunden haben die direkte Anzeige Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommterhalten, gesondert zu lagern und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.
8.7 Auf Verlangen unserer Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt an uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche jeweils insoweit an unsere Kunden zurückübertragen, als der Schätzwert Wert der für Vorbehaltsware den Wert der uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den diese Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet20 v.H. übersteigt.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorGeschäftsver- bindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlos- senen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forde- rungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und aner- kannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf nicht vor Einlösung des Wechsels durch den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
1.28.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Ver- arbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtender anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit anderennicht dem Verkäufer ge- hörender Ware gemäß §§ 947, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet 948 BGB verbunden, vermischt oder untrennbar ver- bundenvermengt, so erwerben wir das Miteigentum an wird der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu Verkäufer Mitei- gentümer entsprechend den Rechnungswerten gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der anderen verarbeiteten Käufer durch Verbindung, Vermi- schung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen istVermengung Alleineigentum, so überträgt der Kunde uns er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich für unszu ver- wahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswareim Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehen- den Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Auf unser Verlangen Wert der Vorbehaltsware ist der Kunde jederzeit verpflichtetRechnungsbetrag des Verkäufers, uns der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentumweiterveräußerte Vor- behaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter erstreckt sich die Abtretung der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den KundenBetrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
1.5. Der Kunde 8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
1.68.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügun- gen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung ge- stattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Kunde ist Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt jederzeitigen des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtgegenüber seinen Kunden. Er Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegen- über Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat uns auf Verlangen der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, benennen und diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretungsanzeige auszuhändigen Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forde- rungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vor- behaltsware oder die direkte Anzeige zu ermöglichenErmächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Solange Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtrealisierte Wert der Sicherheiten, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden dem Verkäufer zustehen, um mehr als 30%10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, so sind wir verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetKäufers einen ent- sprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
2. Für Xxxxxx8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an entspricht dieser dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung Bruttorechnungsbetrag des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge Verkäufers für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorWare.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an Die dem Liefergegenstand Käufer gelieferten Produkte bleiben bis zum Eingang zur vollen Tilgung aller Zahlungen jeweils offenen Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorGeschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers (nachfolgend: Vorbehaltsware). Als offene Forderung gelten auch bedingte Forderungen, z. B. aus anlässlich eines Kaufs zu Gunsten des Käufers gegebenen oder indossierten Wechseln, solange der Verkäufer aus einem solchen Wechsel im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden kann. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verkaufenverfügen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Käufer nicht gestattet.
1.32. Bearbeitung Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Verarbeitung sie auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend, zum Neuwert, zu versichern und dies dem Verkäufer nach Aufforderung nachzuweisen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer bereits jetzt, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen.
3. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt dies für uns im Sinne von §950 BGBden Verkäufer mit der Folge, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das dass der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten entsprechend dem wertmäßigen Anteil der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Vorbehaltsware (Fakturenwert) erwirbt; solche Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers bei der Herstellung neuer Sachen ganz oder teilweise verbraucht, gilt Vorstehendes entsprechend. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Verkäufer und ihrer Aufbewahrung keine Ansprüche gegen den Verkäufer.
4. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware an Dritte, so wird hiermit seine Forderung gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der vom Verkäufer gelieferten bzw. durch den Käufer verarbeiteten Xxxx an den Verkäufer sicherungshalber abgetreten. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer bis zu einem Widerruf des Verkäufers ermächtigt. Mit Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderung jedoch automatisch.
5. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so gibt der Verkäufer auf Verlangen ist des Käufers insoweit Sicherungen nach seiner Xxxx frei oder wird deren Freigabe bewirken.
6. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder in sonstiger Weise von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Kunde jederzeit verpflichtet, uns Käufer den Verkäufer unverzüglich unter genauer Darlegung des Sachverhaltes hiervon zu unterrichten.
7. Der Käufer wird den Verkäufer in jeder ihm zumutbaren Weise bei der Geltendmachung der Sicherungsrechte des Verkäufers unterstützen. Er wird insbesondere die Vorbehaltsware als solche kennzeichnen und separat für den Verkäufer verwahren. Er wird dem Verkäufer ferner die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte Realisierung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.58. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen Verkäufer behält sich über die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennengelieferten Produkte hinausgehende Eigentums- sowie sämtliche Gebrauchsmuster-, diesen die Ab- tretung anzuzeigen Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtsonstige Schutzrechte vor, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt insbesondere an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernvom Verkäufer in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design- Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know- how und Kalkulationen sowie Software.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das 6.1 Die an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vordes Verkäufers („Eigentumsvorbehalt“). Der Kunde bewahrt die unter Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf stehenden Waren für den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Verkäufer unentgeltlich auf.
1.2. 6.2 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordentlichen Geschäftsgang weiter ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verkaufenverarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
1.3. Bearbeitung 6.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware erfolgt für uns – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Sinne von §950 BGBVerhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, ohne uns jedoch zu ver- pflichtendass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar ver- bundenvermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständeeigenen Namen einzuziehen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenDer Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, die als Hauptsache anzusehen istinsbesondere durch Pfändung, so überträgt wird der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt sie unverzüglich auf das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtetdes Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, uns um ihm die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außerge- richtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde uns für den entstandenen Ausfallgegenüber dem Verkäufer.
3.46.6 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Im Falle Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der KundeKunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang 8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorKäufer bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen sowie bis zur Einlösung gegebener Wechsel oder Schecks bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum.
8.2 Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung der Ware für uns verpflichtet, er hat auf unser Verlangen auf seine Kosten die Ware besonders zu lagern, zu kennzeichnen und ggf. zurückzugeben.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
8.4 Er darf die in unserem Eigentum stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen und muss daher etwaige Pfändungen Dritter sofort schriftlich mitteilen und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Dritten jede Unterstützung gewähren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die erforderlichen Aufwendungen zur Abwehr des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8.5 Verletzt der Käufer seine Vertragspflichten und gerät er uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, so können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe der Ware verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Käufer räumt uns ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung oder Verladung der Vorbehaltsware den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Lagerort der Lieferung durch uns oder einen Beauftragten zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
1.2. Der Kunde ist berechtigt8.6 Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer be- und verarbeitet, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und so erfolgt die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeGegenständen zur Zeit der Ver- arbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Für die durch Verarbeitung entstehende Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt gilt im gleichen Verhältnis Übrigen das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich gleiche wie für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenunter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
1.48.7 Der Käufer ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwerben wir Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinem Kunden Unabtretbarkeit seiner Forderung vereinbart. Für den Fällen Fall der Ziffer 1.3 neues EigentumVeräußerung - sei es vor oder nach der Verbindung, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Vermischung, Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware - tritt der Käufer schon jetzt alle gegen seine Kunden hieraus entstehenden Ansprüche, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten und Sicherheiten in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt Wertes der Vorbehaltsware gemäß unserem Rechnungsbetrag bzw. in Höhe des jeweiligen Eigentumsanteils an uns ab.
1.6. Der Kunde Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtselbst einzuziehen, solange er nicht in Verzug ist. Er hat uns Gerät der Käufer in Verzug, so ist er verpflichtet, auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen Abtretung offen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen legen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder Namen und Adressen des Drittschuldners und die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Höhe seiner Forderung mitzuteilen.
8.8 Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3020 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 114.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten Die von uns das Eigentum an dem Liefergegenstand gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)zur vollständigen Bezah- lung unser Eigentum.
1.214.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Na- mens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreis- forderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vor- behaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrau- chern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausü- ben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter hat uns von der Eröffnung des Kon- kurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verkaufenverständigen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten14.6. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zur Geltendmachung unse- res Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbe- haltsware soweit für den Kunden zumutbar zu Lasten des Kunden zu leistenbetre- ten, dies nach angemessener Vorankündigung.
3.214.7. Treten wir wegen Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehal- tes liegt nur dann ein Rücktritt vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzenVertrag, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtdieser ausdrücklich erklärt wird.
3.314.9. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallbestmöglich verwerten.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Sanitär , Heizungs Und Lüftungstechniker, Geschäftsbedingungen Für Sanitär , Heizungs Und Lüftungstechniker
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang 8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorKäufer bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen sowie bis zur Einlösung gegebener Wechsel oder Schecks bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum.
8.2 Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung der Ware für uns verpflichtet, er hat auf unser Verlangen auf seine Kosten die Ware besonders zu lagern, zu kennzeichnen und ggf. zurückzugeben.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
8.4 Er darf die in unserem Eigentum stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicher- heit übereignen und muss daher etwaige Pfändungen Dritter sofort schriftlich mitteilen und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Dritten jede Unterstützung gewähren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die erforderliche Aufwendungen zur Abwehr des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8.5 Verletzt der Käufer seine Vertragspflichten und gerät er uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, so können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe der Ware verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Käufer räumt uns ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung oder Verladung der Vorbehaltsware den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Lagerort der Lieferung durch uns oder einen Beauftragten zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
1.2. Der Kunde ist berechtigt8.6 Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer be- und verarbeitet, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und so erfolgt die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeGegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Für die durch Verarbeitung entstehende Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt gilt im gleichen Verhältnis Übrigen das Miteigentum hierangleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Kunde verwahrt das Satz 2 gilt entsprechend im Falle der Vermengung oder Verbindung mit nicht in unserem Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenstehenden Gegenständen.
1.48.7 Der Käufer ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu ver- äußern. Erwerben wir Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinem Kunden Unabtretbarkeit seiner Forderung vereinbart. Für den Fällen Fall der Ziffer 1.3 neues EigentumVeräußerung - sei es vor oder nach der Verbindung, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Vermengung, Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware - tritt der Käufer schon jetzt alle gegen seine Kunden hieraus entstehenden Ansprüche, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten und Sicherheiten in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt Wer- tes der Vorbehaltsware gemäß unserem Rechnungsbetrag bzw. in Höhe des jeweiligen Eigentumsanteils an uns ab.
1.6. Der Kunde Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtselbst einzu- ziehen, solange er nicht in Verzug ist. Er hat uns Gerät der Käufer in Verzug, so ist er verpflichtet, auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen Abtretung offen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen legen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder Namen und Adressen des Drittschuldners und die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Höhe seiner Forderung mitzuteilen.
8.8 Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden ins- gesamt um mehr als 3020 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:8.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in unseren Bedingungen
1.1. 5.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldound unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, soweit gleich aus welchem Rechtsgrund,
5.2 Bei Scheck, Wechsel und Forderungsabtretungen gilt erst die bare Einlösung als aus Verschulden bei Vertragsabschluss Verletzung vertraglicher Nebenpflichten Zahlung. und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug sind Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3zurückzunehmen. Bearbeitung und Verarbeitung In der Vorbehaltsware erfolgt Zurücknahme durch gelten nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. uns im Sinne von §950 BGBliegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderenes sei denn, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutretenhätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind auch berechtigtnach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen 9. Sonderwerkzeuge
9.1 Alle nicht im Katalog aufgelisteten Werkzeuge sind Sonderwerkzeuge, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.einer – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Machbarkeitsprüfung unterzogen werden müssen. Bestellmengen müssen unseren
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. 5.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde uns unverzüglich Verpackungseinheiten entsprechen. schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die 9.2 Die Lieferung darf um eine angemessene Stückzahl über- oder unterschritten gerichtlichen und außerge- richtlichen außerordentlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zur Freigabe unseres werden. Als angemessen gilt die Liefermenge, sofern die Stückzahl um 20 % über- Eigentums zu erstatten, haftet der Kunde uns für den uns entstandenen Ausfall. oder unterschritten wird.
3.45.5 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des 10. Im Falle Erfüllungsort und Gerichtsstand Rechnungsendbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine 10.1 Erfüllungsort ist Weingarten. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefer- des Bestehens öffentlichen Rechts ist, wird Ravensburg als Gerichtstand vereinbart. Dies gilt gegenstand ohne oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung auch für Wechsel- und Scheckklagen. dieser Forderung bleibt der KundeKunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere 10.2 Wir sind jedoch berechtigt, unsere Eigentumsrechte aus gegen den Kunden auch an seinem Wohn- bzw. Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir Geschäftssitz zu klagen. verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und 11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Eigentumsvorbehalt an Kunden gilt ausschließlich das gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir Recht der Bundesrepublik Deutschland. verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner 11.2 Für Lieferungen ins Ausland gelten ebenfalls oben genannte Bedingungen, ergänzend bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen die neuesten INCOTERMS. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom Unterlagen aushändigt und den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernSchuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 11.02.1986 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), findet keine Anwendung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 17.1. Für Unternehmer gilt:Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
1.17.2. Wir behalten uns Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpfl ichtung für ihn. Erlischt das Eigentum (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden voreinheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten SaldoKäufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, soweit wir Forderun- gen gegenüber an der dem Kunden in laufender Rechnung buchen Verkäufer (Kontokorrent-Vorbehalt)Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
1.27.3. Der Kunde Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung verarbeiten und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerrufl ich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen nicht bezahlt hatordnungsgemäß nachkommt.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.37.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Zugriffen Dritter hat auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde uns Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnender Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außerge- richtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde uns für den entstandenen AusfallKäufer.
3.47.5. Im Falle Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der KundeVerkäufer berechtigt, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernvom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns 4.1 Kelvion behält sich das Eigentum an Lieferungen bis zur vollständigen und unwiderruflichen Bezahlung aller offenen Forderungen gegen den Kunden aus dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen Vertrag vor (Kontokorrent-Vorbehalt"Vorbehaltsware").
1.2. Der Kunde ist berechtigt4.2 Falls die am Erfüllungsort geltende Rechtsordnung den Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, den Liefergegenstand verpflichtet sich der Kunde, Kelvion bei der Begründung eines ver- gleichbaren Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware zu unterstützen.
4.3 Die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Lieferungen neu entstandenen Sachen gelten ebenfalls als Vorbehaltsware oder, falls Kelvion nicht Alleineigentümer der neuen Sache wird entsprechend im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3Umfang der von Kelvion erworbenen Miteigentumsanteile an der neuen Sache. Bearbeitung und Die Verarbeitung der Vorbehaltsware Vorbe- haltsware erfolgt für uns Kelvion als Hersteller, ohne Kelvion zu verpflichten. Bei Verar- beitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit Material, das nicht im Sinne von §950 BGBEigentum Xxxxxxx’x steht, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das erwirbt Kelvion stets Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten Wertes der anderen verarbeiteten Lieferungen zum Wert der neuen Sache. Erlischt das Eigentum Xxxxxxx’x an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenVermischung, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon Kelvion bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranVer- hältnis des Wertes der Lieferungen zu dem Wert der neuen Sache und verwahrt die Sache insoweit für Kelvion. Xxxxxxx’x Miteigentumsanteil gilt in jedem Fall als Vor- behaltsware im Sinne von Ziffer 4.1.
4.4 Der Kunde verwahrt hat die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er ist ferner verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchschä- den ausreichend zu versichern und ermächtigt Kelvion bereits jetzt, Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag direkt gegen die Versicherung geltend zu ma- chen.. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen durch Dritte, die das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist von Kelvion an der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine VersicherungVorbehaltsware beeinträchtigen können, hat der Kunde die uns gehörenden Waren Kelvion unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum Kelvion‘ s an der Vorbehaltsware hinzuweisen.
4.5 Kommt der Kunde in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch Zahlungsverzug oder verletzt er sonstige wesentliche Pflichten nach dieser Ziffer 4, ist Kelvion – vorbehaltlich § 107 InsO – berechtigt, nach einem Rücktritt vom Vertrag die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen Herausgabe der Vorbehaltsware vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückverlangen. Das bisherige Nutzungsrecht des Kunden erlischt mit dem wirksam erklärten Rücktritt.
4.6 Auf Verlangen des Kunden hat Kelvion Sicherheiten freizugeben, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem soweit de- ren realisierbarer Gesamtwert die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis sichernden Forderungen von Kelvion um mehr als 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtübersteigt.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Serviceleistungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.18.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand unseren Maschinen und Maschinenteilen bis zum Eingang zur vollständigen Zahlung aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden bereits erfolgten und künftig noch erfolgenden Lieferun- gen und sonstigen Leistungen vor. Bei laufender Rech- nung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung des Saldos.
8.2. Der Besteller verpflichtet sich während des Eigentums- vorbehalts zu pfleglicher Behandlung der gelieferten Waren. Er ist besonders verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3. Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt erstreckt stehenden Waren nicht ohne unsere Zustimmung verfü- gen. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware mit un- serer Zustimmung weiter, so tritt er schon jetzt die dadurch entstehenden Forderungen gegen seine Ab- nehmer mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Diese Abtretung bezieht sich auch auf Ansprüche gegen Versicherungsgesellschaften. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers gegen den anerkannten SaldoSchädiger, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beschä- digt oder zerstört werden.
1.28.4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware unserer Waren erfolgt für uns im Sinne von §950 BGBuns, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenverpflichten. Wird die Vorbehaltsware Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben Waren durch den Besteller wer- den wir das Miteigentum an Miteigentümer der neuen Sache Sache, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware Wertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten dem Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt zur Zeit der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenVerarbei- tung.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen8.5. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen gegen den Kunden Forde- rungen um mehr als 3020%, so sind werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von übersteigende Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetfreigeben.
28.6. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Pfändung und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Kunde uns Be- steller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenanzuzeigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit Ist der Dritte nicht in der Lage istLage, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer für eine solche Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns Besteller für den soweit entstandenen Ausfall.
3.48.7. Im Falle Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen. Erfolgt die Ver- arbeitung/Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernBesteller das Miteigentum für uns verwahrt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand 10.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller zum Eingang aller Zahlungen Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbin- dung Geschäfts- verbindung mit dem Kunden vorKäufer ihr Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völli- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Bezahlung der künftigen Forderungen der Verkäuferin ihr Eigentum.
1.210.2 Die Be- bzw. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns oder Umbildung im Sinne von §§ 950 BGB (nachfolgend einheitlich "Verarbeitung") der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für die Verkäuferin, d.h. rechtlich ist sie Herstellerin der neuen Sachen im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird Im Falle der Verarbeitung von Vorbehaltswaren und Sachen anderer Eigentümer durch den Käufer oder seine Subunternehmer erfolgt sie zugleich unentgeltlich für die Vorbehaltsware Verkäuferin und den Käufer. Falls der Käufer mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum den Eigentümern anderer an der Verarbeitung beteiligter Xxxxxx diesbezügliche Vereinbarungen getroffen hat, erfolgt sie auch für diese anderen Eigentümer. Die Verarbeitung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Verkäuferin, der Käufer und ggf. die anderen Eigentümer zu jedem Zeitpunkt und zu jedem Grad der Verarbeitung als gemeinschaftlicher Her- steller der einzelnen neuen Sache Sachen anzusehen sind. Die Verkäuferin erwirbt im Verhältnis des anteiligen Rechnungswertes unserer Ware für die jeweils verarbeitete Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verarbeiteten Sachen Miteigentum an den einzelnen her- gestellten Sachen. Gleiches gilt für die Fälle der Verbindung und Vermischung bzw. Vermengung im Sinne der §§ 947 und 948 BGB. Stattdessen gilt die Regelung wie sie vorstehend für die Ver- arbeitung getroffen worden ist. Die vorstehende Regelung für den Fall der Verarbeitung gilt auch im Falle des § 946. Alle Verbindungen von Vorbehaltswaren mit einem Grundstück erfolgen nur zum vorübergehenden Zweck. Insoweit gewährt der Käufer der Verkäuferin hiermit ein entsprechendes Nutzungsrecht. Sollte dennoch das Eigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware durch irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erlöschen, überträgt der Käufer hiermit das Eigentum an den entstandenen Sachen mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf die Verkäuferin. Dies gilt jeweils auch im Falle mehrerer nachfolgender derartiger Prozesse. Im oben beschriebenen Falle der Verarbeitung von Sachen verschiedener Eigentümer und im Falle der Verbindung gem. § 947 BGB bzw. Vermischung oder Vermengung im Sinne von § 948 BGB überträgt der Käufer der Verkäuferin das Miteigentum in der oben beschriebenen Höhe. Die Verkäuferin nimmt die Über- eignung hiermit an. Der Käufer verwahrt die Sachen unentgeltlich für die Verkäuferin. Der Käufer erwirbt in allen vorstehenden Fällen jeweils ein korrespondierendes Anwartschafts- recht an den hergestellten bzw. entstandenen einheitlichen Sachen, das wie das Anwartschafts- recht an den Vorbehaltswaren zum Vollrecht erstarkt. Die aus der Verarbeitung entstehenden wie auch die der Verkäuferin ganz oder teilweise übereigneten Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer wird der Verkäuferin alle zur Feststellung ihres Eigentumsanteils notwendigen Informationen zukommen lassen.
10.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen und Be- schlagnahme durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieter- pfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte der Verkäuferin ist der Verkäuferin sofort Anzeige zu den Rechnungswerten machen. Die Kosten einer Intervention durch die Verkäuferin ge- hen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Käufers .
10.4 Bei Zahlungsverzug ist der anderen verarbeiteten Verkäuferin die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne daß es einer Rücktrittserklärung der Verkäuferin bedürfte. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10.5 Erwirbt der Käufer die Vorbehaltsware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Käufer berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder verbundenen Gegenständeder Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Werden unsere Waren Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne vorherige Zu- stimmung der Verkäuferin unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Käufers zugunsten Dritter erfaßt wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrech- ten an die Verkäuferin abgetreten. Die Verkäuferin nimmt hiermit die Abtretung an. Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenWaren verkauft wird, erfolgt die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware Abtretung in Höhe des Betrages, den die Verkäuferin dem Käufer für die betroffene Vorbehaltsware antei- lig fakturiert hat. Im Falle, daß der Verkäuferin an der Vorbehaltsware nur ein Miteigen- tumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, der dem von uns berechneten Kaufpreises der Verkäuferin an den Käufer fakturierten Wert der von der Verkäuferin gelieferten und darin enthaltenen Vorbehaltsware, die den Miteigentumsanteil begründet hat, entspricht. Alle Abtretungen er- folgen jeweils erstrangig für die Verkäuferin. Nimmt der Käufer die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen aner- kannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an die Verkäuferin abge- treten, wie in ihnen Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den Liefer- gegenstand vorstehenden Best- immungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustel- lende Forderungen gehandelt hätte. Für die Feststellung der Drittschuldner nach Vor- und Zunamen, Adresse und Forderungshö- he, sind die Bücher des Käufers maßgebend. Jede anderweitige Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung dieser Forderungen bzw. Forderungsteile ist unzulässig.
10.6 Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, die Forderungen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwe- cke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der Verkäufe- rin solange unmittelbar an die Verkäuferin zu bewirken, als noch Forderungen der Verkäufe- rin gegen den Käufer bestehen.
10.7 Mit dem Zahlungsverzug des Käufers um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Käufers, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Käufer(soweit die Verkäuferin in irgend- einer Weise Begünstigte dieses Schecks oder Wechsels ist), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der For- derungen. Die Verkäuferin ist über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Es ist ihr eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf ihr Verlangen unverzüglich an sie herauszugeben. Die Verkäu- ferin ist außerdem sofort zum Einzug der an sie abgetretenen Forderungen berechtigt. Die abgetretenen Forderungen sind der Verkäuferin unverzüglich mit ihrer Zusammensetzung, Höhe, Entstehungsdatum sowie mit Vor- und Zunamen und Adressen der Drittschuldner bekanntzugeben. Dies gilt auch für alle anderen für die Bestimmung und den Einzug der Forderungen erforderlichen Informationen. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Käufer über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Käufer hat der Verkäuferin auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an die Verkäuferin abgetretene Forderun- gen eingehenden Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an die Verkäuferin auszukehren oder auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung "Veolia Umweltservice Wertstoffmanagement GmbH treuhänderisch verwahrtes Geld" anzusammeln. Der Käufer ist mit der Verkäuferin einig, daß das entgegen- genommene Geld Eigentum der Verkäuferin ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Käufer schon jetzt an uns die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
1.610.8 Nach Rücknahme der Ware gem. Ziffer 10.4 oder Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gem. § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Verkäuferin berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten. Dem Käufer wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Die Gehälter der dafür eingesetzten Mitarbeiter der Verkäuferin sind anteilig mit anzusetzen. Als Verkaufskosten sind 25 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Unternehmen der Handelsstufe der Verkäuferin für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Bele- genheit üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde. Bei Ware, die durch die Verkäuferin hergestellt wurde, wird maximal der unmittelbare Selbstkostenpreis der Verkäuferin unter Außerachtlassung von Verwaltungs- und Vertriebskosten gutgeschrieben. Die gutgeschrie- benen Beträge werden mit unseren Forderungen solange verrechnet, bis letztere erloschen sind.
10.9 Der Kunde Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtVerkäuferin den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzu- weisen. Er hat uns tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf Verlangen die Schuldner Vorbehaltsware der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen Verkäuferin entfallenden Anteils an die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichenVerkäuferin ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir Die Ver- käuferin nimmt die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.
10.10 Soweit die besicherten Forderungen der Verkäuferin durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um nur vorübergehend zu mehr als 30%110% besi- chert sind, so sind wir wird die Verkäuferin auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen Käufers nach unserer eigener Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3vor- stehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenBewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Keinesfalls ist jedoch von einem höheren Wert auszugehen als von demjenigen Wert, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnender nach den vorstehenden Regelungen im Falle einer Rücknahme bzw. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Iim Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Forderungseinzuges durch die Verkäuferin dem Käufer gutzuschreiben ist. Forderungen sind nach den Grundsätzen ord- nungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen. Der Käufer hat der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernVerkäufe- rin die für diese Bewertung notwendigen Informationen auf Verlangen unverzüglich mitzutei- len.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 114.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Gegenüber Unter- nehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossen- schaft aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt.. Die Genossenschaft ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenbei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesonde- re wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderenanderen Waren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet die im Eigen- tum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar ver- bundenvermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir erlangt die Genossen- schaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermen- gung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten einem Anteil, der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Ver- tragspartner verwahrt diese für die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenGenossenschaft.
1.4. Erwerben wir in den Fällen 14.4 Der Vertragspartner hat die der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenen angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungs- prämien Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden Vertragspart- ners zu leisten.
3.214.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Treten wir wegen vom Kunden Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. 14.6 Der Unter- nehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung er Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Glei- ches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbe- haltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genos- senschaft gehörenden Waren zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückeinem Gesamtpreis, so ist tritt der Kunde verpflichtet, unter anderem Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtGenossenschaft ab.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns 4.1 Xxxxxxx behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand von ihr gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen vor (Kontokorrent-VorbehaltVorbehaltsware).
1.24.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht berechtigt, die Liefergegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, so wird der Kunde Xxxxxxx hiervon unverzüglich unterrichten und die für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
4.3 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verkaufenveräußern. Er tritt hierzu bereits jetzt alle seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an seine Kunden sicherungshalber an Endrich ab. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen berechtigt. Xxxxxxx kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen befindet, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder sonstige Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden gegeben sind. Der Kunde wird im Fall des Widerrufs der Einziehungsermächtigung Endrich alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen übersenden, damit Endrich die abgetretenen Forderungen geltend machen kann.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung 4.4 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes in einen mit seinen Kunden bestehenden Kontokorrent auf, so tritt er einen positiven Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an Endrich ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGBentspricht.
4.5 Der Kunde ist berechtigt, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen, uns nicht gehörenden anderen Gegenständen verarbeitet zu vermischen oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir zu verbinden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für Endrich. Die neu entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen des Kunden steht Endrich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenGegenstände zu.
1.4. Erwerben wir in den Fällen 4.6 Übersteigen die Endrich zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden gesicherten Ansprüche um mehr als 3015 %, so sind wir wird Endrich auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Xxxx von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetEndrich freigeben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. 6.1 Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer gelieferte Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für Saldos berühren den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorEigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.
2.2. Der Kunde ist nicht 6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußerndie gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengenes sei denn, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatwir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt 6.3 In der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat Pfändung der Kunde die gelieferten Ware durch uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutretenliegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind auch berechtigtnach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
6.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Versicherungs- prämien gelieferte Xxxx pfleglich zu Lasten des Kunden behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu leistenversichern.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. 6.5 Bei Pfändungen Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns Käufer für den entstandenen Ausfall.
3.46.6 Der Käufer ist bei Kaufverträgen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (inkl. IMehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Bestehens Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Abschlusses eines Kreditvertrages Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.7 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Verpfändung Vorbehalt gelieferte Ware.
6.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Wertes der KundeVorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernsichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 114.1Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigen- tum der Genossenschaft. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle For- derungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorUn- ternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten SaldoDie Genossenschaft ist be- rechtigt, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2Verzug ist, nach erfolgloser Frist- setzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist berechtigt14.2Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, den Liefergegenstand die im ordentlichen Geschäftsgang weiter Eigentum des Ver- tragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sa- che zu verkaufen.
1.3einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermen- gung oder Verbindung entspricht. Bearbeitung und 14.3Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird erwirbt die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir Genossen- schaft das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten einem Anteil, der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge diese für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2Genos- senschaft. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt 14.4Der Vertragspartner hat die der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenen angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungs- prämien Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden Vertragspartners zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden 14.5Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Ver- mischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung herge- stellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Ver- pfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. 14.6Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung herge- stellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückeinem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtfor- derung an die Genossenschaft ab. 14.7Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugser- mächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsver- pflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag ge- stellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Drit- ter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der ab- getretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Un- ternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossen- schaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Kunde die Genossenschaft auf Verlangen des Un- ternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Hierzu kommen Transport- und Verpackungskosten sowie die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer. Für Unternehmer die gegenständliche Servicegebühr in Verbindung mit einem Arvento Ortungsgerät ist eine monatliche Grundgebühr fällig, zahlbar im Voraus nach Vereinbarung. Die Preise gelten wie im Angebot/Auftrag beschrieben für die Ortung im nationalen/internationalen Bereich sowie der vereinbarten Datenübertragungsrate national/international. Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder werden Ihnen als Auftraggeber gesondert nach den jeweiligen gültigen Sätzen laut Angebot in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit (Teillieferung) oder Leistung Rechnung zu legen. Erfolgt ein Einsatz an einem Wochenende, so wird dies gesondert in Rechnung gestellt und es erfolgt ein Easytrack Ortungssysteme e.U. ermöglicht dem Kunden grundsätzlich die zeitlich uneingeschränkte Online-Nutzung der Internet basierten Plattform. Easytrack Ortungssysteme e.U. bemüht sich, Beeinträchtigungen der Nutzung der Software, soweit technisch möglich und zumutbar, zu vermeiden. Easytrack Ortungssysteme e.U. ist berechtigt den Zugriff auf zur Internet basierten Plattform zu sperren, wenn der Kunde den Dienst vertragswidrig nutzt, in Zahlungsverzug ist oder die Sicherheit des Systems - insbesondere durch Verlust oder Diebstahl der Zugangsdaten (Benutzerkennungen und Passwörter) - nicht mehr gewährleistet ist. Easytrack Ortungssysteme e.U. behält sich SMS-Gebühren sind weder im Servicevertrag enthalten und werden gesondert mit 0,25 € netto verrechnet. Das GPS-Gerät und der zugehörige Servicevertag sind nicht übertragbar. Jeder Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von unserem Unternehmen schriftlich anerkannt wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Anzahlung von 50% zu leisten. Kommt der Käufer bzw. Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach, so wird die gesamte Restschuld – auch gestundete Forderungen -sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Gleiches gilt:
1.1, wenn der Easytrack Ortungssysteme e.U. eine ungünstige Finanzlage des Käufers bzw. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Bestellers bekannt wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der Easytrack Ortungssysteme e.U. entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorVerordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt Sofern Easytrack Ortungssysteme e.U. das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich auch auf den anerkannten Saldoder Schuldner, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne pro erfolgte Mahnung einen Betrag von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird € 7,- sowie die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis Evidenzhaltung des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises Schuldverhältnisses zum aktuellen Verzugszinssatz für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6Handel mindestens aber pro Quartal einen Betrag von € 15,- zu bezahlen. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung Arvento GPS-Geräte bleiben während der abgetretenen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten auch nach vollständiger Bezahlung Eigentum der Easytrack Ortungssysteme e.U. um eventuelle offene Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtWebservice abzugelten. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner Nach der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns Mindestvertragslaufzeit geht das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vollständig auf den Auftraggeber über. Alle Preise sind Nettopreise und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen gelten nur für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2vorliegenden Auftrag. Der Kunde Jeder Rechnungsbetrag ist nicht innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß UGB verrechnet. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatvon unserem Unternehmen anerkannt wurde.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 114.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Gegen- über Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbi ndung mit dem Kunden vorUnternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde Die Genossenschaft ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenbei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderenanderen Waren untrennbar vermischt, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet vermengt oder untrennbar ver- bundenverbunden, so erwerben wir das erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständeversichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutre- ten. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenDie Genossenschaft ist auch berechtigt, die als Hauptsache anzusehen istVersicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, so überträgt auch der Kunde uns schon jetzt durch Vermischung, Vermen- gung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranRahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde verwahrt das Eigentum Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen Sicherungsübereignung, ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilener nicht befugt.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten 14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns die Genossenschaft ab. Von den Forderun- gen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
1.6. 14.7 Der Kunde Unternehmer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat uns der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung Abtretung anzuzeigen und uns oder der Genosse nschaft die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichenAbtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert realisierbare Wert der für uns die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3010 %, so sind wir ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer ihrer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Lieferungs , Verkaufs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Gebühren und aller sonstiger Forderungen von JÄGER gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von JÄGER.
1.12. Wir behalten uns Wird Ware durch den Besteller verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung/Verwertung für JÄGER, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorZwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Waren erwirbt JÄGER Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Wertes der von ihr gelieferten Ware zu den Rechnungswerten zum Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt fremden Ware zum Zeitpunkt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatVerarbeitung.
3. Für Der Besteller ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt an JÄGER schon jetzt sicherheitshalber alle Kunden gilt:
3.1im Zu- sammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. Beabsichtigt XXXXX ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Bestellers jederzeit anzu- zeigen. Namen und Anschriften der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, Abnehmer hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken Besteller auf Verlangen von JÄGER unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern versichern, solange JÄGER Vorbehaltseigentümer des Liefergegenstandes ist und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien JÄGER auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu Lasten des Kunden zu leistenführen.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist5. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter Verfügungen durch dritte Hand hat der Kunde uns er JÄGER unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Sollte JÄGER aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit ist der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen AusfallBesteller dafür ersatzpflichtig.
3.46. Im Falle Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist JÄGER zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7. Die Geltendmachung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch JÄGER gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen über den Verbraucher- darlehensvertrag (§§ 491 - 498 BGB) Anwendung finden.
8. XXXXX verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei- zugeben, als der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernsichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt JÄGER.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Įiefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollstundigen Erfullung der Zahlungs- verpflichtungen aus dem Vertragsverhultnis und sumtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbin- Geschuftsverbin- dung mit dem Kunden zum Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber Forderungen gegenuber dem Kunden Besteller in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)laufenden Rechnungen buchen. Verfugung, Benutzung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemußen Geschuftsgang und unter der Bedingung berechtigt, das Forderungen gemuß Ziffer 7.3. tatsuchlich ubergehen.
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und 7.2 Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für fur uns. Erfolgt eine Verbindung der Vorbehaltsware mit Sachen des Bestellers in der Weise, dass zunuchst Alleineigentum des Bestellers entsteht, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Verhultnis des Wertes unserer Sache zum Gesamtwert Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranubertrugt. Der Kunde Besteller verwahrt das Eigentum Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für fur uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen 7.3 Aus Weiterveruußerung oder sonstigem Rechtsgrund fur Eigentumsubertragung oder -verlust ent- stehende Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) tritt der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses Besteller bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt mit Vertragsschluss sicherungshalber an uns ab.
1.6. Der Kunde Besteller ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs widerruflich zur Einziehung ermuchtigt. Auf Verlangen hat der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner Besteller schriftlich Schuldner, Anschrift und Grund der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen zum Einzug erforderlichen Angaben und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige Unterlagen zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtubermitteln, werden wir sowie die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetanzuzeigen.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten 7.4 Über Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der Besteller sofort zu unterrichten und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter Dokumente zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenubergeben. Soweit der Dritte nicht in der Lage Įage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO erforderlichen und angemessenen Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde Besteller fur den uns für den entstandenen Ausfall.
3.47.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
7.6 Die Rechte des Bestellers nach 7.1. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich und 7.3 erlöschen bei Zahlungsverzug, Nichteinhaltung der Kunde, unsere Eigentumsrechte Ver- pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch oder Eröffnung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ver- gleichs- oder Insolvenzverfahren. Wir sind berechtigt, in diesen Fullen Vorbehaltsware zuruckzunehmen oder Abtretung der Herausgabeanspruche gegen Dritte zu verlangen. Die Rucknahme der Vorbehaltsware gilt nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernals Rucktritt vom Vertrag.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 113.1. Für Unternehmer gilt:Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezah- lung unser Eigentum.
1.113.2. Wir behalten Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns das Eigentum diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Na- mens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforde- rung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden voruns abgetreten.
13.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zah- lung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf den anerkannten Saldoseinen Rechnungen diese Abtretung anzu- merken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Un- terlagen und Informationen, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erfor- derlich sind, zur Verfügung zu stellen.
1.213.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vor- behaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrau- chern gilt als Kunden dürfen wir dieses Recht nur aus- üben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter hat uns vor der Eröffnung des Kon- kurses über sein Vermögen oder der Pfändung unse- rer Vorbehaltsware unverzüglich zu verkaufenverständigen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran13.6. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für unserklärt sein ausdrückliches Einver- ständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Ei- gentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehal- tes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenzurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
1.413.10. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2aller un- serer Forderungen darf der Leistungs- /Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsüber- eignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten Bei Pfändung oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so sonstiger Inanspruchnah- me ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme auf unser Eigentums- recht hinzuweisen und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallverständi- gen.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten 8.1 Alle von uns das gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorGeschäftsverbindung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in Bei laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweiligen Saldoforderungen. Der Kunde ist berechtigtDies gilt auch, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Bearbeitung und 8.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt wird stets für uns im Sinne von §950 BGBvorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns jedoch zu ver- pflichtenerwächst. Wird die Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, anderen nicht von uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrages (einschließl. MwSt) zu den Rechnungswerten dem Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständeumgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Werden unsere Waren Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache Sachen des Käufers verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde Käufer uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im gleichen Verhältnis das Miteigentum hierandes auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrags (einschließl. Der Kunde verwahrt das Eigentum MwSt) zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten oder Miteigentum unentgeltlich für unsvermengten Sachen. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaredurch Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache bzw. Auf unser Verlangen ist die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der Kunde jederzeit verpflichtet, uns neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenVorbehaltsware selbst gem. Ziff. 8.1.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. 8.3 Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1Vorbehaltsware bzw. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbindenneue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatseinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt. Die Zulässigkeit des Widerrufs der Weiterveräußerungsermächtigung gem. Ziff.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns14.1. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennengelieferte, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen montierte oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorunser Eigentum.
2.214.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Kunde ist nicht berechtigtAuftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatstellen.
314.4. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt Gerät der Kunde nicht den sofortigenin Zahlungsverzug, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen sind wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden zu leisten.
3.2. Treten dürfen wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzendieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir höhere ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. 14.5.Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Kunde niedrigere Kosten nachweistPfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug 14.6.Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns Vorbe- haltsware soweit für den entstandenen Ausfall.
3.4Kunden zumutbar zu be- treten, dies nach angemessener Vorankündigung. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich 14.7.Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. 00.0.Xx der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernwenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 14.9.Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Sanitär , Heizungs Und Lüftungstechniker
Eigentumsvorbehalt. 114.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufprei- ses Eigentum der Genossenschaft. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbin- dung Geschäfts- verbindung mit dem Kunden vorUnternehmer gegen diesen hat oder künftig er- wirbt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde Die Genossenschaft ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenbei vertragswidrigem Verhal- ten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderenanderen Waren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar ver- bundenvermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbe- haltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung ent- spricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versiche- rungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bear- beitung hergestellten Ware, nur im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen verarbeiteten Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenSicherungsübereignung, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilener nicht befugt.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten 14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbe- haltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossen- schaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Mitei- gentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware ent- sprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
1.6. 14.7 Der Kunde Unternehmer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen Forderun- gen aus dem Weiter- verkauf Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat uns der Genos- senschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung Abtretung anzuzeigen und uns oder der Genossen- schaft die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichenAbtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde Unterneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir wird die Genossen- schaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert realisierbare Wert der für uns die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3010 %, so sind wir ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Sicherun- gen nach unserer ihrer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 17.1. Für Unternehmer gilt:
1.1Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen des Verkäufers durch den Käufer bleibt das Eigentum der gelieferten Ware beim Verkäufer, auch im Falle der Weiterverarbeitung oder Umbildung. (Vorbehaltsware)
7.2. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden voreinheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten SaldoKäufer verwahrt das (Mit- )Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, soweit wir Forderun- gen gegenüber an der dem Kunden in laufender Rechnung buchen Verkäufer ein (Kontokorrent-Vorbehalt)Mit-)Eigentum zusteht wird im Folgenden als ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.
1.27.3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns Käufer tritt jetzt schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen seine Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtWeiterverkauf der Vorbehaltsware sowie aus anderen Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlung), auch im Falle der Weiterverarbeitung, an den Verkäufer ab. Er Auf Verlangen des Verkäufers hat uns auf Verlangen der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen Forderung innerhalb von 8 Tagen zu benennennennen (Betrag, diesen Fälligkeit, Anschrift etc.) und den Schuldnern die Ab- tretung anzuzeigen Abtretung mitzuteilen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer außerdem, die Forderungsabtretung seinerseits den Schuldnern des Käufers bekannt zu geben.
7.4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig und uns kann strafrechtliche Folgen haben.
7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die direkte Anzeige zu ermöglichenWare zurückzufordern. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtDiese Rückforderung gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.7. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer zustehen, werden wir dem Verkäufer Sicherheiten gewährt, die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt er auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben wird, sobald der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet% übersteigt.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Mietbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das 7.1 Die SemsoTec Group behält sichdas Eigentum an dem Liefergegenstand den gelieferten Waren bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen ihr zustehenden und noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
7.2 Bis zur Erlöschung des Eigentumsvorbehaltes darf der Käufer die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, nicht jedoch über Kontokorrente, veräußern. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen stehende Ware (Kontokorrent-Vorbehalt)Vorbehaltsware) nicht siche- rungsübereignen oder verpfänden.
1.27.3 Erlischt das der SemsoTec Group zustehende Eigentum durch Verarbeitung, so erwirbt sie an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das gleichegilt im Falle der Verbindung mit ande- ren, nicht der SemsoTec Group gehörenden Gegenständen.
7.4 Der Kunde Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern.
7.5 Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3ver- äußern. Bearbeitung und Verarbeitung Er tritt der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses SemsoTec Group bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten alle Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für Rechnungsbe- trages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die SemsoTec Group nimmtdie Abtretungan. Sieermächtigt den Liefer- gegenstand Käufer, die Forderung einzuzie- hen. Die SemsoTec Group behält sich vor, die Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fallehat der Käufer die Abtretung offen zu legen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen. Wird Vor- behaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht der SemsoTec Group gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt an uns abdie aus der Wei- terveräußerung entstehenden Forderungenin Höhe des Wertes der Vorbehaltswareab.
1.6. 7.6 Der Kunde Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung verpflichtet, der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns SemsoTec Group einen Zugriff Dritter auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennenVorbehaltsware, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die direkte Anzeige Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen und alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zur Sicherung der Forderungen und Rechteder SemsoTec Group zu ermöglichentreffen. Solange Einen Besitzwechsel der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtVorbehalts- waresowieden Wechselseines Unternehmenssitzes hatder Käufer unverzüglichanzuzeigen.
7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, werden wir insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns Schlem- mer GmbH unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7.8 Übersicherungsklausel: Wennder Wertder bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden Sicherheitendiezusichernden Forde- rungen um mehr als 30%20 % übersteigt, so sind wir ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. - zuzüglich Verpackung und Versandkosten, - zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer bei Verkäufen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
24.2 Die Preise verstehensich, soweitnichts anderesvereinbartist, in Europer 100 Stückbzw. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor100 Meter.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. (1) An den Kunden übergebene Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen und der mit ihnen zusammenhängenden Zinsen und mit der Durchsetzung verbundenen Kosten Eigentum von Zetor. Für Unternehmer gilt:
1.1Dies gilt auch für Forderungen bzw. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Zinsen und Nebenkosten aus vorangegangenen und künftigen Geschäftsfällen. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Vertragsrücktritt und hebt keinerlei Pflichten des Kunden, insbesondere die Bezahlung des Kaufpreises, auf. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Zetor zur Rücknahme der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
1.2. Der Kunde ist berechtigt(2) Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und so erfolgt die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGBZetor, ohne uns jedoch zu ver- pflichtendass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von Zetor. Wird die Vorbehaltsware Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Zetor gehörender Ware erwirbt Zetor Miteigentum an der neuen Sache im nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware Wertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeWare zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren Wird Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache nicht Zetor gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, die als Hauptsache anzusehen istvermischt oder vermengt, so wird Zetor Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt der Kunde uns er schon jetzt an Zetor Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum von Zetor stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich für unszu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht Zetor gehörender Ware ohne weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt an einen Dritten veräußert, so gilt der zu entrichtende Kaufpreis als im Zeitpunkt des Verkaufes an Zetor abgetreten (Sicherungszession/verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen Wert der Vorbehaltsware ist der Kunde jederzeit verpflichtetRechnungsbetrag von Zetor zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 35 % (10 % Wertabschlag, uns 4 % § 171 Abs. 1 InSO, 5 % § 171 Abs. 2 INSO und USt – von derzeit 19 % - in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir weiterveräußerte Vorbehaltsware in den Fällen der Ziffer 1.3 neues EigentumMiteigentum von Zetor steht, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter erstreckt sich die Abtretung der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den KundenBetrag, der dem Anteilswerte von Zetor am Miteigentum entspricht. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Der Käufer verpflichtet sich, einen solchen Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an Zetor abzuführen.
1.5(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen auf Zetor tatsächlich übergehen. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns abBesteller nicht berechtigt.
1.6. Der Kunde ist (5) Zetor ermächtigt den Besteller unter Vorbehalt jederzeitigen des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtForderungen. Er Zetor wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen von Xxxxx hat uns auf Verlangen der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennenbenennen und umfassend Auskunft zu erteilen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen wobei es nicht ausreicht, Zetor Einsicht in Bücher und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige Geschäftspapiere zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtgewähren und diese Abtretung anzuzeigen; Zetor ist ermächtigt, werden wir den Schuldnern die Abtretung nicht offen legenauch selbst anzuzeigen.
(6) Der Käufer hat Waren im Eigentum von Zetor auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung ausreichend zu versichern. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%Sollten derartige Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte wie auch bei allen anderen den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigenden Geschehnissen, Zetor innerhalb von drei Tagen schriftlich zu verständigen und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen mitzuteilen, wobei der Käufer die Kosten für die Durchsetzung dieser Rechte zu tragen hat.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller Zetor unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InSO) erlöschen das Recht zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheit die zu sichernden Forderungen aus dem Eigentumsvorbehalt Liefergeschäften um mehr als 35 % (10% Wertabschlag, 4 % § 171 Abs. 1 InSO, 5 % § 171 Abs. 2 InSO und USt – von derzeit 19 % - in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist die Zetor insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von Zetor aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernBestellern über.
(10) Ist für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt, steht Zetor währen der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns ) Die Gamma-Service Recycling GmbH behält sich bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit vertriebenen Ware (Vorbehaltsware) vor, auch wenn diese in Anlagen eingebaut oder weitergegeben werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Verkäufer nicht erneut explizit darauf beruft.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Gamma-Service Recycling GmbH berechtigt, dem Kunden vorden Gebrauch der Vorbehaltsware zu unter- sagen und diese ggf. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldozurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, soweit wir Forderun- gen gegenüber sofern die Gamma-Service Recycling GmbH dies schriftlich ausdrücklich erklärt. Aus der Rücknahme entstandene Mehrkosten werden dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)gestellt. Mehrkosten i.S.v. S. 3 sind u.a. Kosten der Eingangsprüfung, der Begutachtung oder der Entsorgung.
1.2. Der Kunde ist berechtigt(3) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, den Liefergegenstand so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenNamen und auf Rechnung des Verkäufers als Her- steller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der ver- arbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein sol- cher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffe- nen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der (4) Die Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGBgilt auch als solche, ohne uns jedoch zu ver- pflichtensoweit sie mit anderen Gegen- ständen des Kunden oder Dritter verbunden ist, als eine selbständig abnehm- bare oder sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderenande- ren, uns dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet verbunden oder untrennbar ver- bundengeht die Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwerben wir erwirbt die Gamma-Service Recycling GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware Wertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren Verbindung.
(5) Soweit sich der Kunde nicht mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundender Zahlung in Verzug befindet, ist er berechtigt, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt Vorbehaltsware im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte Rahmen des ordentlichen Geschäftsgan- ges an Dritte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5veräußern. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung allerdings die ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt Weiter- veräußerung zustehende Forderung einschließlich aller Nebenabreden an uns die Gamma-Service Recycling GmbH ab.
1.6. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die daraus resultierenden Forderungen an die Gamma-Service Recycling GmbH übergehen. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der berechtigt, bis auf Widerruf die abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtin eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange So- lange der Kunde seinen seine Zahlungsverpflichtungen nachkommtaus der Geschäftsverbin- dung erfüllt, werden wir ist die Abtretung Gamma-Service Recycling GmbH nicht offen legenzum Widerruf die- ser Ermächtigung berechtigt. Übersteigt Bei Vorliegen der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Voraussetzungen eines Wi- derrufs und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so dessen Erklärung ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten unbezahlten For- derungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die für die Einziehung er- forderlichen Information und Unterlagen zu verschaffen und dem Schuldner die Abtretung an die Gamma-Service Recycling GmbH unverzüglich anzuzei- gen.
(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändun- gen, wird der Rücknahme Kunde auf das Eigentum der Gamma-Service Recycling GmbH hinweisen und die Gamma-Service Recycling GmbH unverzüglich benach- richtigen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Verwertung Vorbehalts- ware sind dem Kunden nicht gestattet.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Liefergegenstandes sowie Kunden, insbesondere bei Nichtzah- lung des fälligen Kaufpreises, ist die dadurch anfallenden Verwaltungskosten Gamma-Service Recycling GmbH be- rechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten o- der/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu tragenverlangen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Verwertungserlöses ein- schließlich UmsatzsteuerRück- tritts; die Gamma-Service Recycling GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Sie sind höher oder niedriger anzusetzenZahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Gamma-Service Recycling GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristset- zung nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtden gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten 5.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständi- gen Bezahlung sämtlicher uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäfts- verbindung mit dem Kunden vorAuftraggeber zustehender For- derungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte For- derungen, und auch, wenn Zahlungen auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber beson- ders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand Ausgleich aller im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.Zeitpunkt der Zahlung noch offe- nen und von diesem Saldovorbehalt erfassten For- derungen.
1.3. Bearbeitung 5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §§ 950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenverpflichten. Wird die Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, anderen Waren durch den Auf- traggeber steht uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande- ren verwendeten Ware. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen istVermischung, so überträgt der Kunde Auftraggeber uns schon bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde Umfang des Rechnungswertes der Vorbe- haltsware und verwahrt das Eigentum oder Miteigentum sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Unserer Miteigentumsrechte gelten als VorbehaltswareVorbehalts- ware im Sinne von Ziff. Auf unser Verlangen 5.1.
5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte im or- dentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, so- lange er nicht mit der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Erwerben wir in Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Ver- pfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fällen Fall der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses Weiter- veräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung die ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der gegen seine Kun- den entstehenden Forderungen und sonstigen An- sprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderun- gen aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab.
1.65.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermäch- tigung erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zah- lungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder Restrukturierungsverfahren, bei einem Restruktu- rierungsverfahren nach dem StaRUG oder bei sons- tigem Vermögensverfall. Gleiches gilt, wenn erkenn- bar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. In diesem Fall können wir verlan- gen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen An- gaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aus- händigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt.
5.5 Dem Auftraggeber ist es untersagt, über die Weiter- verkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustim- mung durch Sicherungs- oder Forderungsabtre- tung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfü- gen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt.
5.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchti- gung unserer Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Einziehung Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns Vorbe- haltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
5.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftragge- bers die Schuldner Sicherungen zurückzuübertragen oder frei- zugeben, soweit der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen Wert der uns gegebenen Siche- rung die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet20 % übersteigt.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns14.1. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennengelieferte, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen montierte oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand sonst übergebe- ne Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorunser Eigen- tum.
2.214.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dür- fen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rück- ständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechts- folge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
14.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehalts- ware unverzüglich zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatverständigen.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten14.5. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zur Geltendmachung unseres Ei- gentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu Lasten des Kunden zu leistenbetreten, dies nach angemesse- ner Vorankündigung.
3.214.6. Treten wir wegen Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsver- folgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzenVertrag, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtdieser ausdrücklich erklärt wird.
3.314.8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen ge- genüber unternehmerischen Kunden freihändig und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallbestmög- lich verwerten.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand 9.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die der Lieferant aus der Geschäftsverbin- dung gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorKäufer zustehen, Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Käufers den übersteigenden Teil der Siche- rungsrechte freigeben. Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.
1.2. 9.2 Der Kunde Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang Geschäfts- gang weiter zu verkaufenveräußern. Er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann der Lieferant verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor- derlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
1.3. Bearbeitung und 9.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt erfolgen für uns den Liefe- ranten als Hersteller gemäß § 950 BGB ohne ihn zu verpflichten.
9.4 Wird im Sinne von §950 BGBEigentum des Lieferanten stehende Ware mit anderen Gegen- ständen verarbeitet, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir erwirkt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Verkehrswerts ihrer Ware zu den Rechnungswerten zum Wert der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt Gegenstände zur Zeit der Kunde uns schon jetzt iVerarbeitung.
9.5 Im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch Lieferant berechtigt, die Versicherungs- prämien sofortige Aushändigung der unter Vorbehalt gelieferten Ware zu Lasten des Kunden zu leistenfordern. Befristete Forderungen werden in diesem Fall sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 110.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden seinen Leistungen vor. Der Kunde hat den erforderlichen Formvor- schriften zur Wahrung des Eigen- tumsvorbehaltes nachzukommen und sämtliche erforderliche Publizitäts-, Registrierungs- und sonstige Form- vor-schriften einzuhalten, wobei der Kunde im Falle e-nes diesbezüglichen Unterlassens den Verkäufer für all- fällig daraus entstehende Nachteile schad- und klaglos zu halten hat.
10.2. Der Kunde darf die Vorbehalts- ware nur im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr, zu dessen normalen Bedin- gungen, und nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Dies aber nur unter der Vor-aussetzung, dass der Kunde mit seinem Abnehmer einen verlängerten Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch gültig vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Verkäufer sicherungshalber überge- hen. Der verlängerte Eigentumsvorbe- halt erlischt bei der Weiterveräuße- rung erst durch die vollständige Zah- lung durch den Abnehmer des Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)und Eingang der Forderung gegen den Kunden beim Verkäufer. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbe- haltsware ist der Kunde nicht berech- tigt.
1.210.3. Sämtliche Forderungen des Kun- den aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dessen Ab- nehmern werden hiermit an den Ve- käufer zur Sicherung abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, einen entspre- chenden Eintrag in seiner Buchhaltung (OP-Liste) bei den jeweiligen Forde- rungen zu setzen und/oder den Dritt- schuldner zu verständigen. Auch der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter Xxxxxxxxxxx- ner über die Zession zu verkaufenverständigen. Die Sicherungszession hinsichtlich sämtlicher einzelner Forderungen des Kunden gegenüber dessen Abnehmern erlischt erst, wenn alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Kunden vollständig beglichen sind.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns10.4. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten Geltendmachung des Eigen- tumsvorbehalts durch den Verkäufer gilt nicht als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenRücktritt vom Vertrag.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns 4.1 inside digital behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand der Ware bis zum Eingang zur vollständigen Begleichung aller Zahlungen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldolaufenden Geschäftsbeziehung um 10 % übersteigt, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)ist inside digital zur Freigabe der Vorbehaltsware ver- pflichtet.
1.24.2 Der Kunde ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäfts- gang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt inside digital bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Wei- terveräußerung gegeneinen Dritten erwachsen. inside digital nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist berechtigtder Kunde zur Einziehung der For- derung ermächtigt. inside digital behält sich vor, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Bearbeitung Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden erfolgt für uns stets im Sinne Namen und Auftrag für inside digital. Erfolgte eine Verarbeitung der Ware durch den Kunden, so erwirbt inside digital an der neuen Sache das Miteigen- tum im Verhältnis zum Wert der von §950 BGBinside digital gelieferten Ware. Dasselbe gilt, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird wenn die Vorbehaltsware Ware vom Kunden mit anderen, uns inside digital nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenvermischt wird.
4.3 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundeninsbesondere durch Pfändung, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt wird der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt sie unverzüglich auf das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtetvon inside digital hinweisen und inside digital hierüber informieren, uns um inside digital die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns inside digital die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außerge- richtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde uns für den entstandenen Ausfallgegenüber inside digital.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten Die Ware und alle zugehörigen Dokumente (Vorbehaltsware) bleiben unser alleiniges Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung un d Befriedigung sämtlicher uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
1.22. Der Kunde ist berechtigtDie Veräußerung, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und die Benutzung, der Verbrauch und/oder die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns ist nur im Sinne von §950 BGBordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Darüber hinaus ist der Besteller nicht berechtigt, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird über die Vorbehaltsware mit anderenzu verfügen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vorzunehmen oder zuzulassen. Einlagerungskosten betreffen den Besteller allein .
3. Sämtliche, dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus deren Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit im Voraus in voller Höhe einschließlich aller Nebenrechte zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, di ese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5. Der Besteller ist verpflichtet, uns über jeden Eingriff Dritter in unsere Eigentumsrechte zu informieren. Dies gilt sowohl fü r Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware als auch in die im Voraus abgetretenen Forderungen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Besteller.
6. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur widerru flich ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet nachkommt , in Zahlungsverzug gerät oder untrennbar ver- bundenein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Im Falle des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, so erwerben wir das Miteigentum uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner und den Drittschuldnern die Abtr etung mitzuteilen.
7. Im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Best eller steht uns an der daraus hervorgegangenen neuen Sache Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeWaren zu.
8. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nac h erfolglosem Ablauf einer einheitlichen Sache verbundendem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranWare auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen; die gesetzlich en Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen Besteller ist der Kunde jederzeit zur Herausgabe verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen9. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gegebenen Sicherungen die Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3010 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde Bestellers verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtüberschüssige Sicherheiten freizugeben.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 17.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Für Unternehmer gilt:Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.
1.17.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
7.3 In der Pfändung der Kaufsache liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus sind nach Rücknahme der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorKaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch Verwertungserlös ist auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich Verwertungskosten anzurechnen.
1.27.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wir haben das Recht aber nicht die Pflicht, Klage gem. § 771 ZPO zu erheben. Die Pflicht entsteht nur, wenn der Käufer die Klage bei eigenem Prozesskostenrisiko des Käufers vorfinanziert. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
7.5 Der Kunde Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der uns zustehenden Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichtet uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
1.3. 7.6 Die Bearbeitung und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt durch den Käufer wird stets für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenvorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeGegenständen z. Zt. Werden unsere Waren der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen beweglichen vermischten Gegenständen zu einer einheitlichen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache verbunden, die des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt gilt als vereinbart, dass der Kunde Käufer uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das anteilmäßig Miteigentum hieranüberträgt. Der Kunde Käufer verwahrt das Eigentum so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum7.8 Wir verpflichten uns, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von die uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die Schuldner der abgetretenen zu sichernden Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1Sofern der AG Teile bzw. Wir behalten uns Materialien beim AN beistellt, behält sich der AG hieran das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Verarbeitung oder Umbildung durch den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, AN werden für den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenAG vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware Vor- behaltsware des AG mit anderen, uns dem AG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenGe- genständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt der AG das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Sache des AG (Ein- kaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von dem AG beigestellte Sache bzw. werden entsprechen- de Materialien mit anderen, dem AG nicht gehörenden Gegenstän- den untrennbar vermischt, so erwirbt der AG das Miteigentum an der neuen Sache / den Materialien im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den Rechnungswerten anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der anderen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeVermi- schung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache verbunden, die des AN als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt gilt als vereinbart, dass der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis AN dem AG anteilmäßig Miteigentum überträgt; der AN verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatAG.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1Soweit die dem AG gemäß Abs. Beabsichtigt der Kunde (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht den sofortigenbezahlten Vor- behaltswaren des AG um mehr als 10 % übersteigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde AG auf Verlangen des AN zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Xxxx des AG verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das ) Das Eigentum an dem Liefergegenstand der von der GmbH oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zum Eingang zu vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Zahlungen Forderungen, die die GmbH aus der Geschäftsverbin- dung den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden vorVertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Die GmbH ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen Vertragspartner verwahrt die Ware für die GmbH.
(Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. 2) Wird die Vorbehaltsware mit anderenanderen Waren untrennbar vermischt, uns nicht gehörenden Gegenständen vermengt, verarbeitet oder untrennbar ver- bundenverbunden, so erwerben wir das erlangt die GmbH Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware zu den Rechnungswerten im Zeitpunkt der anderen verarbeiteten Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenVerbindung entspricht.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die GmbH von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(4) Soweit der Vertragspartner als Hauptsache anzusehen istPächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar verpfändet hat, so überträgt sind die von der Kunde uns schon jetzt GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranVerpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag ein- zutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung aus- zuschließen. Hiervon ist die GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für unsVertragspartner hat die der GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen GmbH ist der Kunde jederzeit verpflichtetauch berechtigt, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte Versicherungsprämien zu erteilenLasten des Vertragspartners zu leisten.
1.4(6) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues EigentumZu anderen Verfügungen über diese Ware, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kundeninsbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
1.5. (7) Der Kunde Vertragspartner tritt einen erstrangigen Teil der Forderung sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes der Vorbehaltsware oder der aus dieser die- ser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns die GmbH ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die GmbH durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an die GmbH ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der GmbH stehen, zusammen mit anderen nicht der GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entspre- chenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die GmbH ab.
1.6. (8) Der Kunde Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns der GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung Abtretung anzuzeigen und uns oder der GmbH die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichenAbtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir wird die GmbH die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt Über- steigt der Schätzwert realisierbare Wert der für uns die GmbH bestehenden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3010 %, so sind wir ist die GmbH auf Verlangen des Kunden Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer ihrer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 113.1Die von IMCD an den Käufer gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller IMCD unter oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vom Käufer geschuldeten Beträge, einschließlich Zinsen und Kosten, im Eigentum von IMCD. Für Unternehmer gilt:
1.113.2Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Käufer nicht berechtigt, die Produkte ganz oder teilweise an Dritte zu verpfänden. Wir behalten uns Weiters hat der Käufer nicht das Recht, das Eigentum an den Produkten auf andere Weise als im Verlauf der normalen Geschäftstätigkeit oder Nutzung zu übertragen. 13.3Der Käufer wird die dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus Eigentumsvorbehalt unterliegenden gelieferten Produkte mit entsprechender Sorgfalt und als Eigentum von IMCD gekennzeichnet aufbewahren und die Produkte gegen Beschädigung und Diebstahl versichern. 13.4Tritt einer der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorin der Artikel 12.1 beschriebenen Umstände auf, so ist IMCD berechtigt, die Produkte, welche in seinem Eigentum stehen, auf Kosten des Käufers vom jeweiligen Aufbewahrungsort selbst zurückzuholen oder von Anderen zurückholen zu lassen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Käufer wird vollumfänglich mit IMCD kooperieren und berechtigt IMCD hiermit unwiderruflich, die vom oder für den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand Käufer benutzten Räumlichkeiten im ordentlichen Geschäftsgang weiter Falle des Eintretens dieser Umstände zu verkaufen.
1.3betreten oder betreten zu lassen. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns 13.5Dem Käufer ist nicht gestattet, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne Zusammenhang mit den Kosten für die Verwahrung der Produkte gemäß Artikel 13.3 zu berufen oder die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gegen die eigene Leistung aufzurechnen. 13.6Schafft der Käufer aus den von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet IMCD gelieferten Produkten ein zur Gänze oder untrennbar ver- bundenteilweise neues Produkt, so erwerben wir das kommen IMCD Miteigentum und Rechte an der dem neuen Sache Produkt im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten Xxxxx der anderen darin verarbeiteten oder verbundenen Gegenständevermischten Produkte von IMCD zum Wert des neuen Produkts zu. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt Weiters hat der Kunde uns schon jetzt Käufer das/einen Teil des Produkt/s für IMCD aufzubewahren und IMCD bleibt immer im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtetzu seinem Miteigentumsanteil Eigentümer, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenbis alle Verpflichtungen gemäß Artikel 13.1 erfüllt wurden.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 18.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns Dallmeier behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand den bei der Reparatur eingebauten Austausch- und Ersatzteilen bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen ihr zustehenden und noch gegen den Kunden entstehenden Forderungen, gleich aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden welchem Rechtsgrund, vor.
8.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für Dallmeier erfolgen, so dass Dallmeier als Hersteller gilt. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen Waren, die nicht Dallmeier gehören, so erwirbt Dallmei- er Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde in diesem Falle die Ware sorgfältig für Dallmeier verwahrt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbun- den anerkannten Saldooder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, über- trägt der Kunde Dallmeier anteilsmäßig Miteigentum, soweit wir Forderun- gen gegenüber die Hauptsache ihm gehört; der Kunde verwahrt das entstandene (Mit-) Eigentum für Dallmeier. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.
8.3. Der Kunde ist stets widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ge- schäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfän- dungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Dallmeier ab. Dallmeier ermächtigt den Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)stets widerruflicher Weise, die an sie abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen in eigenem Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hin hat der Kunde die Abtretung offen zu legen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen.
1.28.4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter weiterzu- verkaufen, zu verkaufen.
1.3verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er Dallmeier jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Hö- he des mit Dallmeier vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts im Sinne Miteigen- tum von §950 BGBDallmeier, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenso erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigen- tumsanteile. Wird die Vorbehaltsware gelieferte Ware zusammen mit anderenWaren Dritter veräußert, uns welche nicht gehörenden Gegenständen im Eigentum des Kunden stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an Dallmeier abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag der gelieferten Ware zum Faktura- Endbetrag der Dritt-Ware entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis von Dallmeier, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Dallmeier verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzu- ziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlö- sen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde Dallmeier auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterla- gen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Ziffer 8.4 gilt auch dann, wenn der Kunde das Werk vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranmischt.
8.5. Der Kunde verwahrt tritt an Dallmeier auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung erfolgt im Rang vor dem Rest.
8.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung und Insolvenz, hat der Kunde auf das Eigentum der Dallmeier hinzuweisen und diese unverzüglich zu benach- richtigen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
8.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Dall- meier berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder Miteigentum unentgeltlich für unsgege- benenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Dallmeier gilt nicht als VorbehaltswareRücktritt vom Vertrag, vielmehr ist in der bloßen Rücknahme ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Auf unser Verlangen Dallmeier ist ferner berechtigt, dem Kunden jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigen- tumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (Ziffer 8.4) zu widerrufen.
8.8. Der Kunde jederzeit verpflichtetverpflichtet sich im Falle der Insolvenzantragstellung durch ihn oder durch Drit- te, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte unverzüglich Dallmeier zu informieren. Er verpflichtet sich insbesondere, in diesem Fall unverzüglich Auskunft über den Bestand und Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen8.9. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden Dallmeier gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbin- dung deren Forderung um mehr als 3050 %, so sind wir werden auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetdie Si- cherheiten automatisch frei. Die Auswahl der zurück übertragenen Sicherheiten erfolgt durch Dallmeier. Als Bemessungsgrundlage werden die Nominalwerte herangezogen.
28.10. Für Xxxxxx, Soweit die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten besondere Voraus- setzungen oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherungbesondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertrag und der bestehenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderung“).
1.12. Wir Bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorden verkauften Waren. Die Ware sowie die nach dieser Ziff. VI. an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten SaldoBesteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.
1.24. Der Kunde Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der die Vorbehaltsware erfolgt für uns bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im Sinne von §950 BGBder Ziff. VI.9 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, ohne so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb für uns jedoch zu ver- pflichteneintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar ver- bundenvermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenin dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
1.46. Erwerben wir in den Fällen Im Fall der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt unter sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum an der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an den uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
1.67. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns Besteller sie unverzüglich auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außerge- richtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Kunde Besteller uns für den entstandenen Ausfallgegenüber.
3.48. Im Falle Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Xxxx freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der KundeBestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück („Verwertungsfall“), unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu sichernverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlichedrem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche.Bei laufenderRechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. ALlsieferer o- der Besteller gelten auch die den Vertragspartnern angehörenden und bekannt gegebenen Kon- zernfirmen.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss desEigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibEt igentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherungder Ansprüche des Lieferers gemäß Abs. 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Liefergegenstand Lieferegrehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 9479, 48 BGB mit der Folge, dass dasMiteigen- tum des Lieferers an der neuenSache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur imgewöhnlichen Geschäftsver- kehr unter der Bedingung gestattet, dass er mitseinen Kundenebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Abs. 1 bis zum Eingang aller Zahlungen 3vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesonderVeer- pfändungen und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt derBesteller hiermit schon jetzt biszur Erfüllungsämtli- cher Ansprüche des Lieferers die ihm aus derWeiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchegegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferersist der Geschäftsverbin- dung mit Besteller verpflichtet, dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten SaldoLieferer alle Auskünfte zugeben und Unterlagen aus- zuhändigen, soweit wir Forderun- gen die zur Geltendmachung der Rechte desLieferers gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)des Bestel- lers erforderlich sind.
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbetui ng gemäß Abs. 2und/oder 3 oder zusam- men mit anderen, uns anderen dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenWarenweiterveräußert, so erwerben wir das Miteigentum an gilt die Abtretung der neuen Sache im Verhältnis Kaufpreisforderung gemäß Abs. 5 nurin Höhe des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenVorbehaltsware des Liefe- rers.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen7. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns den Lieferer bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden dessenGesamtforderungen um mehr als 3010%, so sind wir ist der Lieferer auf Verlangen des Kunden deBsestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Sicherun- gen nach unserer Xxxx verpflichtetdes Lieferersverpflichtet.
28. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehlatsware von dritter Seite sinddem Lieferer unver- züglich anzuzeigen. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung Daraus entstehende Interventionskostengehen in jedem Fall zu Lasten des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorBe- stellers.
2.29. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinemEigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machti,st er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien Ware freihändig zu Lasten des Kunden verkaufen oder versteigern zu leistenlassen.
3.2Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstensjedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückWeitergehende Anpsrüche aufSchadens- ersatz, so ist der Kunde verpflichtetinsbesondereaus entgangenemGewinn, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtbleiben vorbehalten.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns12.1. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennengelieferte, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen montierte oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand sonst über- gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorun- ser Eigentum.
2.212.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse- rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde ist nicht berechtigthat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatstellen.
312.4. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt Gerät der Kunde nicht den sofortigenin Zahlungsverzug, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen sind wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leistenVorbe- haltsware herauszuverlangen.
3.212.5. Treten Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir wegen zur Geltendmachung unseres Eigentums- vorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückVertrag, so wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer For- derungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver- pfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rech- ten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallverständigen.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. 10.1 Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer gelieferte Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Lieferung von Ersatzteilen für Saldoziehung und deren Anerkennung heben den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorEigentumsvorbehalt nicht auf.
2.210.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer neuen be- weglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Der Kunde ist Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht berechtigtvon uns gelie- ferter Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vor- behaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu veräußernder anderen Ware zur Zeit der Verbindung, zu verarbeiten Vermi- schung oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen Vermengung. Die in diesem Fall in unserem Eigentum oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatMiteigentum stehende Sa- che gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, 10.3 Der Käufer hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern versichern.
10.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 10.5 im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu
10.5 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so gilt die in Satz 1 und 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltswre.
10.6 Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach- kommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Versicherungsansprüche abzutretenSchuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldnern die Abtretung auch berechtigtselbst anzuzeigen.
10.7 Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind, hat der Käufer die Versicherungs- prämien unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Xx- xxxx nach Erklärung unseres Rücktritts und Aufforderung zur Herausgabe unverzüglich an uns zu- rückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Käufer.
10.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen For- derungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig hat uns der Käufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unse- rem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Kunden zu leistenKäufers, soweit sie nicht von dem Dritten er- stattet werden.
3.210.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizuge- ben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist Die Auswahl der Kunde verpflichtet, unter anderem freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit Tilgung aller unserer Forderungen ge- gen den Käufer gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender abgetretenen Forderungen unsererseits gutgebrachtauf den Käufer über.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten 8.1 Die von uns das Eigentum an dem Liefergegenstand gelieferte Xxxx bleibt unser Eigentum, bis zum Eingang aller Zahlungen alle Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsbeziehung mit dem Kunden voruns getilgt sind (Kontokorrentvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch Soweit die Vorbehaltsware einen höheren Rechnungswert als € 2.500,- hat, ist sie gegen Feuergefahr und Diebstahl vom Auftraggeber auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)seine Kosten zu versichern. Auf Verlangen ist uns der Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
1.28.2 Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO benötigen. Der Kunde ist berechtigtSoweit wir Ausfall erleiden, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter weil ein Dritter die von ihm an uns zu verkaufenerstattenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Auftraggeber.
1.3. Bearbeitung und 8.3 Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt oder Umbildung unserer Ware durch den Auftraggeber findet ausschließlich für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenstatt. Wird die Vorbehaltsware Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeWaren (zur Zeit der Verarbeitung). Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Für die neue Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt gelten im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranÜbrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Der Kunde Auftraggeber verwahrt das Eigentum Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für unsuns unentgeltlich.
8.4 Der Auftraggeber ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Die hiernach Sämtliche hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als VorbehaltswareForderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich der Umsatzsteuer. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Auftraggeber weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekanntzugeben und uns alle für einen Forderungseinzug benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser Verlangen ist hin gibt der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenAuftraggeber den betreffenden Drittschuldnern Nachricht von der Abtretung an uns.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum8.5 Vorstehende Abtretung gilt auch für verarbeitete, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kundenumgebildete und vermischte Vorbehaltsware.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:Die nachfolgenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gelten, soweit wir keine Arbeiten an fremden Eigentum vornehmen, sondern in unserem Eigentum befindliche Waren geliefert werden.
1.12. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.23. Der Kunde Unser Vertragspartner ist verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten sowie den Pfändungsgläubigern auf unser bestehendes Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns unverzüglich über Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte am Liefergegenstand zu informieren.
4. Verpfändungen und / oder Übereignungen in unserem Eigentum befindlicher Ware an Dritte sind unzulässig. Solche Handlungen verpflichten unseren Vertragspartner zum Schadensersatz uns gegenüber.
5. Unser Vertragspartner ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns entsprechende Auskunft über etwaige Weiterlieferungen unserer Ware und den jeweiligen Abnehmer zu erteilen. Unser Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, die nachfolgend aufgeführten Abtretungen den jeweiligen Abnehmern auf unser Verlangen offen zu legen.
6. Unser Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen die in unserem Vorbehaltseigentum verbliebene Ware in ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3veräußern oder zu verarbeiten. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns An die Stelle dieser Ware tritt im Sinne von §950 BGBAugenblick ihrer Lieferung bzw. der Verarbeitung die Forderung unseres Vertragspartners an seinen Abnehmer, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes bis zur Höhe unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der gesamten Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragenabgetreten wird. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös Abtretung wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen hiermit unsererseits gutgebrachtangenommen.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns 5.1 xxxxxx.xx behält sich das Eigentum der gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstandenen und noch entstehenden Forderun- gen - gleich welche Art und welchen Rechtsgrundes - vor, auch wenn eine Leistung für bezeich- nete Forderungen erfolgt sein sollte. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungshöhe um mehr als 20 %, so werden auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von xxxxxx.xx freigegeben. Der Kunde ist als Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache zur ordnungsgemäßen Pflege und Sicherung verpflichtet.
5.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die xxxxxx.xx als Hersteller, jedoch ohne diese zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsgut tritt der Kunde sein hieraus resultierendes (Mit-) Eigentumsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus vermischten Bestand oder der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)verbundenen Sache an xxxxx.xx ab.
1.25.3 Die Weiterveräußerung (auch Verarbeitung, Vermischung, Montage und sonstige Verwertung) der Vorbehaltsware ist nur ohne Vereinbarung eines Abtretungsverbots im gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr gestattet. Die Forderung wird schon jetzt an xxxxxx.xx abgetreten (verlänger- ter Eigentumsvorbehalt) ohne dass es noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzel- fall bedarf. Die Forderung darf nicht in ein Kontokorrentverhältnis gestellt werden. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter die Forderungen bis auf Widerruf einzuziehen. Eingezogene Beträge sind geson- dert zu verkaufenverwahren und unmittelbar an xxxxxx.xx abzuführen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB5.4 Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die noch zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtSicherheit übereignen. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums (insbesondere durch Pfändungen) unverzüg- lich schriftlich anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige das Bestehen des Eigentumsvorbehalts eidesstattlich zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetversi- chern.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 111.1 Im Falle von Hardware: Die verkaufte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum von secXtreme. Für Unternehmer gilt:Bis zum Eigentumsübergang ist der Besteller verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Pfändung, Insolvenz, Beschädigungen oder Abhandenkommen der Ware sowie Besitzwechsel sind secXtreme unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Verletzung der vorstehenden Pflichten steht secXtreme nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
1.1. Wir behalten uns 11.2 Bei Software: secXtreme behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand und einzuräumende Rechte bis zum Eingang aller Zahlungen aus zur vollständigen Zahlung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden geschuldeten Vergütung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Zuvor sind Rechte nur vorläufig und durch secXtreme frei widerruflich eingeräumt. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch secXtreme erlischt das Recht des Bestellers zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)angefertigte Programmkopien sind unverzüglich zu löschen.
1.2. 11.3 Der Kunde Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand zur Verarbeitung oder zur Verbindung unserer Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Bearbeitung und An den durch die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir zur Sicherung unserer Ansprüche Miteigentum, das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Xxxxx, den unser Erzeugnis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben.
11.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Erzeugnisse im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, Besteller tritt uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits schon jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung alle ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes unseres Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob unser Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der aus Sicherung unserer Ansprüche nach dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6Ziffer. Der Kunde Besteller ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtberechtigt. Er Die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 11.4 können wir widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Besteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Bestellers nach dieser Ziffer 11.4 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht oder beim Besteller der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
11.5 Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf Verlangen seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Schuldner Abtretung der Forderungen auszustellen.
11.6 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu benenneneiner Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden wir die Abtretung nicht offen legen. können.
11.7 Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3010 %, so sind werden wir auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetfreigeben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 16.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns Ist der Kunde Verbraucher, behält sich Ableton das Eigentum an dem Liefergegenstand der Ware bis zum Eingang zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
6.2. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich Xxxxxxx das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Zahlungen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernde Forderung aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch laufenden Geschäftsbeziehung um 10% übersteigt, ist der Verkäufer zur Freigabe der Vorbehaltsware auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Verlangen des Unternehmers verpflichtet.
1.26.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat Xxxxxxx unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten. Gleiches gilt für einen Besitzwechsel an der Ware sowie eine eigene Anschriftenänderung. Der Kunde hat Xxxxxxx die Schäden zu ersetzen, die durch einen vom Kunden verschuldeten Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen.
6.4. Ist der Kunde Unternehmer, ist dieser bei bestehendem Eigentumsvorbehalt berechtigt, den Liefergegenstand die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3veräußern. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis Er tritt Xxxxxxx in diesem Fall bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenRechnungsbetrages ab, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Xxxxxxx nimmt die Abtretung an. Nach der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen Abtretung ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Unternehmer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf Forderung ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen Xxxxxxx behält sich vor, die Schuldner Forderung selbst einzuziehen, sobald der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten 8.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen (einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprü- chen, auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)aus der Einlösung von Schecks und Wechseln) unser Eigentum.
1.2. Der Kunde ist berechtigt8.2 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung und wird der Käufer Eigentümer, den Liefergegenstand so übereignet der Käufer hiermit im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum vorhin ein einen den Wert unseres Liefergegenstandes entspre- chenden Miteigentumsanteil an der neuen durch Verbindung entstande- nen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns. Wir nehmen das Angebot zur Über- eignung hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt durch unentgeltliche Verwahrung.
8.3 Übertragungen unseres Eigentums oder Miteigentums bedür- fen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Soweit der Käufer das Eigentum auf Dritte überträgt, tritt er hiermit die daraus entstehenden Ansprüche im Voraus erfüllungshalber an uns ab.
1.6. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs im Falle der Geneh- migung des Weiterverkaufs widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen abge- tretenen Forderung ermächtigt.
8.4 Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf unser Eigentum unverzüg- lich anzuzeigen sowie von sich aus geeignete rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen.
8.5 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, des Antrags auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einer Übertragung des An- wartschaftsrechts auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbe- triebes des Käufers auf Dritte sind wir, auch ohne vom Vertrag zu- rückzutreten, berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurück- nahme sowie einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären den Rücktritt ausdrücklich schriftlich. Nach Rücknahme der Vorbehalts- ware sind wir zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Ver- wertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich an- gemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.6 Soweit der Wert der uns aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Eigentumsvorbehalt zu- stehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtum mehr als 20 % übersteigt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen - nach unserer Xxxx verpflichtet- in entsprechender Höhe freigeben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand 6.1 Sämtliche Lieferungen bleiben bis zum Eingang zur vollständigen Zahlung aller Zahlungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forde- rungen von TAVSCH aus der Geschäftsverbin- dung Lieferbeziehung mit dem Kun- den im Eigentum von TAVSCH. Hat TAVSCH im Interesse des Kunden vorSchecks erfüllungshalber angenommen, so blei- ben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten im Eigentum von TAVSCH. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Eigentumsvorbehalt.
1.2. 6.2 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns Liefergegenstän- de im Sinne von §950 BGBRahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berech- tigt. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände nimmt der Kunde für TAVSCH vor, ohne uns jedoch zu ver- pflichtendass für TAVSCH daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum von TAVSCH gelieferten Waren steht TAVSCH ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis Ver- hältnis des Rechnungswertes unserer Ware der Liefergegenstände zu den Rechnungswerten übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der anderen verarbeiteten Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder verbundenen GegenständeVermengung zu. Werden unsere Waren Sofern der Kunde durch Gesetz Alleineigentum an der neuen Sache er- wirbt, räumt er TAVSCH bereits jetzt Miteigentum im vorste- hend beschriebenen Verhältnis an der neuen Sache ein und verpflichtet sich, diese Sache unentgeltlich für TAVSCH zu verwahren.
6.3 Veräußert der Kunde den Liefergegenstand oder den gemäß Ziffer 6.2 im Miteigentum stehenden Gegenstand allein oder zusammen mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen istnicht TAVSCH gehörender Ware, so überträgt tritt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware entste- henden Forderungen in Höhe des Xxxxx der Liefergegen- stände mit allen Nebenrechten an TAVSCH ab. TAVSCH nimmt die Abtretung an. Wenn die veräußerte Sache im Mit- eigentum von uns berechneten Kaufpreises für TAVSCH steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6Betrag, der dem Anteilswert von TAV- SCH am Miteigentum entspricht. Der Kunde ist TAVSCH ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt jederzeitigen des Widerrufs zur Einziehung der an TAVSCH abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtForderungen. Er Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen TAVSCH gegenüber in Verzug, so hat uns auf Verlangen die der Kunde TAVSCH sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichennennen. Solange Weiter muss der Kunde den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Auch TAVSCH ist in die- sem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von der Einziehungsbe- fugnis von TAVSCH Gebrauch zu machen.
6.4 Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäß, gerät er insbe- sondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommtin Verzug oder verletzt er seine Pflicht zur pfleglichen Behandlung des Lie- fergegenstands, werden wir die Abtretung nicht offen legenist XXXXXX zum Rücktritt vom Vertrag nach Mahnung und Fristsetzung und zur Rücknahme des Lieferge- genstands berechtigt. Übersteigt In diesem Fall ist der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen Kunde nach Er- klärung des Kunden insoweit Rücktritts durch XXXXXX zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetHerausgabe ver- pflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. 6.5 Der Kunde ist nicht berechtigtzur Weiterveräußerung des Liefergegenstands nur im üblichen, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußernordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, zu verarbeiten oder mit dass TAVSCH nach vorstehender Ziffer 6.3 abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf TAVSCH übergehen. Zu anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt Verfügun- gen über die Liefergegenstände ist der Kunde nicht berech- tigt. Er darf den sofortigenLiefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
6.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder verlangen wir eine Versicherungin die an TAVSCH abgetretenen Forderungen, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten TAVSCH unverzüglich und unter Übergabe der für den Wi- derspruch notwendigen Unterlagen zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigtunterrichten.
6.7 Der nicht im Inland ansässige Kunde wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage not- wendig ist, uns um den Eigentumsvorbehalt von TAVSCH wie er in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen AusfallLieferung er- folgt.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns 10.1 Perlen behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand der von ihr gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungen ihr aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorGeschäftsbeziehung bestehenden Forderungen vor und ist gemäss Ziff. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo6.4 hiervor berechtigt, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)vom Vertrag zurückzu- treten oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen und freihändig zu verwerten.
1.2. 10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln, vor Beschädigung zu schützen und angemessen zu versichern.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verkaufen und zu verarbeiten, so- lange er sich nicht in Verzug befindet. Bei Verkauf auf Kredit hat er den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenzugunsten von Perlen bestehenden Eigentumsvorbehalt weiterzuleiten. Verpfändung und Si- cherungsübereignung sind dem Kunden untersagt.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. 10.4 Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen Perlen die aus dem Weiter- verkauf ermächtigtVerkauf oder sonstigem Rechtsgrund im Zu- sammenhang mit der Vorbehaltsware bestehenden oder in Zukunft entstehenden Forderungen (Surrogate) sicherungshalber in vollem Umfang ab. Er hat uns auf Verlangen Perlen ist ermäch- tigt, die Bekanntgabe der Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennenverlangen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen Abtretung zu notifi- zieren und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Ein Überschuss ist dem Kunden zu erstatten.
10.5 Die Verarbeitung erfolgt stets für Perlen, jedoch ohne irgendwelche Verpflichtung von Perlen. Erlischt das Eigentum von Perlen durch Vermischung oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange Verbindung, geht das (Mit) Eigentum des Kunden an der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der einheitlichen Sache anteilmässig an Perlen über.
10.6 Die für uns Perlen aufgrund vorstehender Bestimmungen bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir werden auf Verlangen des Kunden nach Xxxx von Perlen insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetfreigegeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. Weiser Brandschutz & Technik AGB.docx Seite 12 von 15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019
1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger sowiebis zur Erfüllung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorWechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
2.22. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Be- oder Verarbeitung,Verbindung oder Vermischung, so werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer an der entstandenen neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu dem der neuen Sache. Der Kunde ist nicht berechtigtAuftraggeber nimmt letztere für uns in Verwahrung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, etwa durch den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter Untergang unseres Vorbehaltseigentums entstandene Forderungen oder neues Miteigentum seinerseits an uns zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatübertragen.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere beiNichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Auftraggeber ist verpflichtet die Liefergegenstände herauszugeben. Beabsichtigt Soweit diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde nicht den sofortigenAuftraggeber, berechtigten Wiederverkauf uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine VersicherungBaukörpers ausgebaut werden können, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die Versicherungsansprüche abzutretenvorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Wir sind auch Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherungs- prämien gelieferten Gegenstände zubearbeiten und zu Lasten des Kunden zu leistenveräußern. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstandenen Forderungen werden hiermit an uns abgetreten, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
3.25. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückXxxxxxx der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, so ist der Kunde verpflichteter ermächtigt, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweistabgetretenen Forderungen treuhänderisch für unsere Rechnung einzuziehen. Der Erlös wird ist unverzüglich an uns abzuführen. Der Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt, die Abtretung dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtDrittschuldner anzuzeigen.
3.36. Bei Pfändungen Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände darf derAuftraggeber nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte, insbesondere Finanzierungsinstitute, verpfänden oder sonstigen Eingriffen zur Sicherung übereignen. Jede Einwirkung Dritter hat auf die Vorbehaltsware bzw. Anlage oder die durch ihre Veräußerung erzielten Forderungen, insbesondere durch Pfändung, muss der Kunde Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenanzeigen. Soweit der Dritte nicht Der Weiterverkauf in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß Insolvenz ist unzulässig; unsere Rechte aus § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall48 InsO bleiben unberührt.
3.47. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages Alle unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der KundeEigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind gegenFeuer, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt Wasser und Diebstahl zu versichern. Alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernuns abgetreten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 18.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorKäufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
8.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldodie durch Verarbeitung, soweit Ver- mischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2als Hersteller gelten. Der Kunde ist berechtigtBleibt bei einer Verarbeitung, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenWaren Dritter deren Eigentumsrecht beste- hen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeRechnungswerte dieser verarbeitenden Waren.
8.3. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde uns Käufer schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieraninsgesamt bzw. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt unseres etwaigen Miteigentumsan- teils (vgl. Ziff. 9.2.) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
1.68.4. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns Zugriffe Dritter auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und Forderungen sind uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leistenvom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
3.28.5. Treten wir wegen Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückVertrag.
8.6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständi- ger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Siche- rung übereignet oder abgetreten werden.
8.7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung wer- den auf Verlangen des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden Käufers insoweit Sicherheiten nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtunserer Xxxx freigeben.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die 11.1 Bis zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner jeweiligen Kaufver- trag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachfol- gend: „gesicherte Forderungen“ genannt) behält sich der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns Verkäufer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen am verkauften Kupfer vor.
2.211.2 Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Kupfer darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereig- net werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Käufer hat den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallwenn ein Antrag auf Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zu- griffe Dritter (z.B.: Pfändungen) auf das im Eigentum des Verkäufers stehende Kupfer erfolgt.
3.411.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbe- sondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und das Kupfer auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr be- rechtigt, lediglich das Kupfer heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fäl- ligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine der- artige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
11.4 Der Käufer ist bis zur Erklärung des in nachstehend Ziff. 11.4.3 enthaltenen Widerrufs durch den Verkäufer befugt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Kupfer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden in den Ziffern 11.4.1 bis 11.4.4 enthal- tenen, sonstigen Bestimmungen:
11.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Kupfers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer in diesem Fall als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbin- dung mit Materialien und/oder Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigen- tum im Verhältnis der Rechnungswerte des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Kupfers. Im Falle Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kupfer.
11.4.2 Die aus dem Weiterverkauf des Bestehens Kupfers oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehender Ziff.
11.4.1 zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in vorstehend Ziff. 11.2 ge- nannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
11.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt neben dem Verkäufer auch der Käufer ermächtigt. Der Verkäufer ver- pflichtet sich sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der KundeKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegen- über nachkommt, unsere Eigentumsrechte aus dem kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt an nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß vorstehend Ziff.
11.4.2 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetrete- nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazuge- hörigen Unterlagen aushändigt und den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut Schuldnern (Drit- ten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur wei- teren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Waren zu sichernwiderrufen.
11.4.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Xxxx des Verkäufers freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Tilgung sämtlicher dem AN gegen den AG zustehenden For- derungen im Eigentum des AN. Wir behalten uns Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf als Sicherung für den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.22. Der Kunde AG ist nicht berechtigt, das Eigentum des AN zu verpfänden oder zur Sicherung zu über- eignen oder anderweitig darüber zu verfügen, es sei denn, der AN hat hierzu seine ausdrück- liche Zustimmung erteilt. Von jeder Beeinträchtigung seiner Eigentumsrechte hat der AG den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter AN unverzüglich zu verkaufenunterrichten.
1.33. Bearbeitung und Verarbeitung Durch Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung (z. B. Vermietung) der Vorbehaltsware erfolgt des AN oder durch anderweitige Verfügung entstehende Forderungen des AG gegen Dritte wer- den schon jetzt an den AN abgetreten. Die Abtretung gilt auch für uns im Sinne von §950 BGBsonstige Forderungen, ohne uns jedoch zu ver- pflichtendie an die Stelle der Vorbehaltsware treten bzw. hinsichtlich dieser entstehen, wie Versicherungs- ansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
4. Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit anderenanderen Waren oder nach Verarbeitung ver- äußert, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der AN ist berechtigt, die Abtretung bekanntzugeben. Im Verhältnis zum Zweiterwerber gilt der AG ungeachtet Abs. 2 zur Veräußerung ermächtigt, wenn die Forderung des AN aus dem Verkauf der weiterveräußerten Ware befriedigt worden ist.
5. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, bleibt der AN Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu Wertes, den Rechnungswerten die Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der anderen verarbeiteten Verarbeitung oder verbundenen GegenständeUmbildung zum Wert der neuen Sache beigetragen hat.
6. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, Wird die als Hauptsache anzusehen istVorbehaltsware verarbeitet, so überträgt der Kunde uns schon jetzt erfolgt die Verarbeitung im gleichen Verhältnis Namen und für Rechnung des AN als Hersteller und der AN erwirbt unmittelbar das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenEigentum.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen7. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere die Forderungen gegen den Kunden des AN um mehr als 3010%, so sind wir ist der AN auf Verlangen des Kunden insoweit AG zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Sicherheiten seiner Xxxx verpflichtet.
28. Für XxxxxxXxxxx der AN wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des AG zurück, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch AN berechtigt, die Versicherungs- prämien Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu Lasten diesem Zweck ggf. den Betrieb des Kunden AG zu leistenbetre- ten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 18.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.
8.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Liefergegenstand Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4. Der Käufer ist bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorauf Widerruf gemäß nachstehender Ziffer 8.4.3. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
8.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse des Verkäufers zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
8.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch auf den anerkannten Saldoin Ansehung der abgetretenen Forderungen.
8.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit wir Forderun- gen die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 8.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist diesem Fall berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenwiderrufen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen8.4.4. Übersteigt der Schätzwert realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere die Forderungen gegen den Kunden des Verkäufers um mehr als 3010%, so sind wir wird der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen Käufers Sicherheiten nach unserer seiner Xxxx verpflichtetfreigeben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Die gelieferte Xxxx bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorBesteller Eigentum des Lieferanten.
2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Erfüllung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Er ist gehalten, die Rechte des Lieferanten beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Kredit zu sichern.
1.24. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung oder einer gestatteten Vermietung der Vorbehaltsware, an der dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferanten ab. Der Kunde ist berechtigt, Lieferant nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenSchuldnern die Abtretung mitzuteilen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände5. Werden unsere Waren des Lieferanten mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen istanzusehen, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranBesteller dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde Besteller verwahrt das Eigentum für den Lieferanten. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Miteigentum unentgeltlich Vermischung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für unsdie Vorbehaltsware.
6. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als VorbehaltswareDer Besteller hat den Lieferanten über Zwangsvollstreckungs- maßnahmen Dritter in die Ware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Auf unser Verlangen Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnitts IV. Ziffer 2 ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die Besteller nach Ablauf der Frist zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx Herausgabe verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang 5.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigen- tumsvorbehalt dient der Sicherung aller Zahlungen je- weils bestehenden derzeitigen und künfti- gen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf zwischen den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Vertragspar- teien bestehenden Kauf- und Lieferbezie- hung.
1.25.2 Die vom Verkäufer an den Käufer gelie- ferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Be- zahlung aller gesicherten Forderungen Ei- gentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbe- halt erfasste Ware wird nachstehend «Vor- behaltsware » genannt.
5.3 Der Kunde Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand die Vorbe- haltsware bis zum Eintritt des Verwertungs- falls (9.8) im ordentlichen Geschäftsgang weiter ordnungsgemäßen Geschäfts- verkehr zu verkaufenverarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignun- gen sind unzulässig.
1.3. Bearbeitung 5.4 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Ver- arbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verar- beiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware erfolgt für uns – das Miteigentum (Bruch- teilseigentum) an der neu geschaffenen Sa- che im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenVerhältnis des Xxxxx der Vorbehalts- ware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet ande- ren Sachen zu einer einheitlichen Sache ver- bunden oder untrennbar ver- bundenvermischt, so erwerben wir überträgt der Verkäufer bereits jetzt siche- rungshalber, soweit möglich, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis einheitli- xxxx Xxxxx in dem in Satz 1 genannten Ver- hältnis. Erlangt der Käufer auf Grund eines Rechtsverlusts des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten Verkäufers an der anderen verarbeiteten Vorbe- haltsware wegen Verbindung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenVermi- schung einen Anspruch gegen einen Dritten, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt tritt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses Käufer diesen bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf siche- rungshalber an den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns Verkäufer ab.
1.65.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vor- behaltsware tritt der Käufer bereits jetzt si- cherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Mitei- gentum des Verkäufers an der Vorbehalts- ware anteilig entsprechend dem Miteigen- tumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder An- sprüche aus unerlaubter Handlung bei Ver- lust oder Zerstörung. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der Verkäufer er- mächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtim eigenen Namen einzuziehen. Er hat uns Der Ver- käufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
5.6 Greifen Dritte auf Verlangen die Schuldner Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der abgetretenen Forderungen zu benennenKäufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäu- fer hierüber informieren, diesen um ihm die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns dem Verkäufer die in diesem Zu- sammenhang entstehenden gerichtlichen und außerge- richtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstattenerstat- ten, haftet hierfür der Kunde uns für den entstandenen AusfallKäufer dem Verkäu- fer.
3.45.7 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Käu- fers freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Im Falle Die Auswahl der danach freizu- gebenden Gegenstände liegt beim Verkäu- fer.
5.8 Tritt der Verkäufer bei vertragswidri- gem Verhalten des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der KundeKäufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Ver- wertungsfall), unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut ist er berechtigt, die Vorbe- haltsware heraus zu sichernverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 110.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Bezahlung all unserer aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorBesteller resultierenden Forderungen in unserem Eigentum. Der Besteller erklärt sich bereit, über Wunsch des Lieferers vor Lieferung die grundbücherliche Einverleibung dieses Eigentumsvorbehaltes zu bewirken.
10.2. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser von uns ausdrücklich erklärt wird.
10.3. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, dem Besteller anfallende Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
10.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Besteller, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns davon unverzüglich zu benachrichtigen.
10.5. Der Besteller trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Er verwahrt für uns unter seiner Verantwortung sämtliche Vorbehaltsware, die unter deren Verwendung entwickelten Erzeugnisse oder Sachgesamtheiten.
10.6. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware gesondert zu lagern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen Forderungen gegenüber dem Kunden Besteller in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-VorbehaltKontokorrentvorbehalt).
1.210.7. Der Kunde ist berechtigtEine Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller an der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung vor, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufendass uns daraus keine Verpflichtungen entstehen.
1.310.8. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes Unabhängig vom Wertanteil unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde steht uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentumdes Punktes 10.7. das Wahlrecht zu, so übertragen wir dem Besteller entweder gegen Bezahlung des gesamten offenen Saldos das derart hergestellte Produkt zu überlassen oder dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer ohne Wertausgleich in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kundenunser Eigentum zu übernehmen.
1.510.9. Dem Besteller aus Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen, insbesondere Dritter, entstehende Miteigentumsanteile überträgt uns dieser im Voraus mit Entgegennahme der Vorbehaltsware.
10.10. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch ihrer Be- oder Verarbeitung hergestellten entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch irgendwelche Verfügungen über die Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab(z.B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) beeinträchtigen.
1.610.11. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so Abhandenkommen sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenanzuzeigen.
10.12. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern des Bestellers, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht insbesondere in der Lage istoffenen Posten- Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallmachen.
3.410.13. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch ausdrückliche Zustimmung nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernabgetreten werden.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)
Eigentumsvorbehalt. (1) Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher bestehen- der Forderungen der KVH gegen den Kunden, Eigentum der KVH. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus den Lieferungen als Sicherung für die Saldorechnung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)KVH.
1.2. Der Kunde ist berechtigt, (2) Eine Be- oder Verarbeitung durch den Liefergegenstand Kunden erfolgt un- ter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im ordentlichen Geschäftsgang weiter Auftrag der KVH; KVH wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes ihrer Ware, zum Netto-Fakturenwert der zu verkaufenbe- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstel- lung der Ansprüche der KVH gem. Abs.1 dient.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware (3) Bei Verbindung / Vermischung mit anderen, uns KVH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenge- hörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmun- gen der §§ 947, so erwerben wir das Miteigentum 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigen- tumsanteil der KVH an der neuen Sache nunmehr als Vorbe- haltsware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu Sinne dieser Bedingungen gilt.
(4) Dem Kunden steht die Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung zu, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Ei- gentumsvorbehalt gem. Abs.1 bis 3 vereinbart.
(5) Für den Rechnungswerten Fall der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenWeiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der KVH, die als Hauptsache anzusehen istihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderun- gen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kun- den mit allen Nebenrechten an KVH ab, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaredie KVH bereits hier- mit annimmt. Auf unser Verlangen der KVH ist der Kunde jederzeit verpflichtetverpflich- tet, uns KVH unverzüglich Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenGeltendmachung der Rechte der KVH gegenüber den Kunden des Kunden erforderlich sind.
1.4. Erwerben wir in den Fällen (6) Zu Verpfändungen oder zur Sicherungsübereignung der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter Vorbehaltsware ist der Bedingung Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den KundenKVH nicht berechtigt.
1.5(7) Pfändungen, Beschlagnahmen oder andere Beeinträchti- gungen des Vorbehaltseigentums von dritter Seite sind KVH durch den Kunden unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil Anzeige sind die dem Kunden ausgehändigten Unterlagen (bspw. das Pfändungsprotokoll) beizufügen sowie die gepfändeten Ge- genstände und die Anschrift der Forderung aus Pfändgläubiger zu benen- nen. Aus der Weiterveräußerung Beeinträchtigung resultierende Interventions- kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des Kunden, soweit sie nicht von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns abDritten zu tragen sind.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. (8) Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns KVH bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Sicherhei- ten die Gesamtforderungen der KVH gegenüber dem Kunden um mehr als 3010%, so sind wir ist KVH auf Verlangen des Kunden insoweit in- soweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer eigener Xxxx verpflichtetbe- rechtigt.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 14.1. Für Unternehmer gilt:Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum bis unsere sämtlichen aktuellen und zukünftigen Forderungen aus dem Kauf und einer etwaigen laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind.
1.14.2. Wir behalten Die von uns das Eigentum an dem Liefergegenstand den Kunden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht an Dritte zur Sicherheit übereignet oder verpfändet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
4.3. Der Kunde ist bis zum Eingang aller Zahlungen auf Widerruf berechtigt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist zu verfügen und/oder die Waren zu verarbeiten, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorWeiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung gem. Nr. 4, 5 auf uns übergehen.
4.4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldodie durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen wobei BTC als Hersteller gelten soll (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §§ 950 BGB), ohne uns jedoch entsprechend verpflichtet zu ver- pflichtenwerden. Wird die Vorbehaltsware Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenWaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
4.5. Die aus Weiterverkauf oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde uns Käufer schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieraninsgesamt bzw. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt etwaigen Miteigentumsanteils (Nr. 4) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zu unserem Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
1.64.6. Der Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
4.7. Kommt der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennenVertrag nicht nach, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden können wir die Abtretung nicht offen legenWare herausverlangen und nach mindestens in Textform erfolgender Ankündigung mit angemessener Frist die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen.
4.8. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.
4.9. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 3010%, so sind werden wir auf Verlangen des Kunden Kunden, insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Sicherheiten unserer Xxxx verpflichtetfreigeben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns 18.1 Die NTAG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang vollständigen Ausgleich aller Zahlungen bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen die NTAG Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender laufende Rechnung buchen bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigthat die NTAG bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten der NTAG zu unterrichten.
18.2 Insoweit der Kunde befugt ist, den Liefergegenstand die von der NTAG gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGBveräußern, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt tritt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach hiermit sämtliche hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns Forderungen gegen Dritte an die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware NTAG in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
1.6. Der Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Kunde der NTAG die abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtnebst deren Schuldner bekanntzugeben und der NTAG alle, für eine Forderungseinziehung benötigten, Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat uns auf Auf besonderes Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange NTAG wird der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die den betreffenden Drittschuldner von der Abtretung nicht offen legen. in Kenntnis setzen.
18.3 Übersteigt der Schätzwert Wert der Sicherheiten für die Forderungen der NTAG den Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere die NTAG gesicherten und noch nicht getilgten Forderungen gegen den Kunden um mehr als 3020%, so sind wir wird die NTAG auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen Sicherheiten nach unserer eigener Xxxx verpflichtetfreigeben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Project Contract
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.110.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand der gelieferten Ware bis zum Eingang zur Erfüllung aller Zahlungen Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden Besteller vor.
10.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäfts- verbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
1.310.3. Bearbeitung Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
10.4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
10.5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt nimmt der Besteller stets für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenvor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständevermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen istanzusehen, so überträgt der Kunde Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hierananteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.410.6. Erwerben wir Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den Fällen die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kundenfür eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen10.7. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden ins-gesamt um mehr als 30%20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 19.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Umkehrwechseln.
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung 9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §§ 950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenverpflichten. Wird die Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Xxxxxx
9.3 Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, anderen Waren durch den Käufer steht uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen istVermischung, so überträgt uns der Kunde uns schon Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware und verwahrt das Eigentum oder Miteigentum die neue Sache/den neuen unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten Unsere Miteigentumsrechtegelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.3 neues Eigentum9.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer wenn er nicht in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Verzug ist, mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen auf gegen den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung Abnehmer aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder nach Ziffer 9.5 und 9.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des Vorbehaltsware zur Erfüllung von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns abWerk- und Werklieferungsverträgen.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 17.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns CANDUS behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand der gelieferten Ware vor bis zum Eingang zur vollständigen Begleichung aller Zahlungen Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vorKunden.
7.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch Kunde ist verpflichtet, die Ware für die Dauer des Bestehens dieses Sicherungseigentums pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf den anerkannten Saldoeigene Kosten gegen Feuer-, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese während dieser Zeit auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
1.27.3. Der Kunde ist verpflichtet, CANDUS während des Bestehens dieses Sicherungseigentums einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Eine Verpfändung oder eine anderweitige Sicherungsübereignung der Ware durch den Kunden ist während dieser Zeit nicht gestattet.
7.4. CANDUS ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Xxxx zu verlangen.
7.5. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand während Bestehens des Sicherungseigentums die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenveräußern. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn der Kunde entgegen 7.3 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungs-übereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt an CANDUS in vollem Umfang ab. CANDUS nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. CANDUS behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere in Zahlungsverzug gerät -, kann CANDUS vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die CANDUS zur Geltendmachung der Forderung benötigt.
1.37.6. Bearbeitung Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden erfolgt für uns während der Dauer des Sicherungseigentums stets namens und im Sinne Auftrag von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenCANDUS. Wird die Vorbehaltsware Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, uns nicht CANDUS gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenGegenständen, so erwerben wir das Miteigentum erwirbt CANDUS an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer zum Wert der von CANDUS gelieferten Ware zu den Rechnungswerten der anderen sonstigen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeGegenständen. Werden unsere Waren Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen beweglichen anderen, nicht CANDUS gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache untrennbar verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen/vermischt wird.
1.47.7. Erwerben wir in den Fällen Soweit der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter Wert der Bedingung CANDUS eingeräumten Sicherungsrechte die Höhe der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten gesicherten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden CANDUS um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung10% übersteigt, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken einen Anspruch auf seine Kosten Freigabe eines angemessenen, von CANDUS zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leistenbestimmenden Teiles der Sicherungsrechte.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 16.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns das Eigentum an gegenüber dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorGeschäftsverbindung zustehender Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten SaldoBesteller darf die Vorbehaltsware, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigtvorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu weder veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengenverpfänden, zu vermischen oder zu verbindennoch zur Sicherheit übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigeninsbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen sind wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leistenVorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
3.26.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so Der Besteller ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten der Rücknahme gegen Diebstahl-, Feuer- und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten Wasserschäden ausreichend zum Neuwert auf eigene Kosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweistversichern. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Besteller hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet wurde oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3.46.3. IDer Besteller ist zur Veräußerung, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung im Falle ordentlichen Geschäftsgang berechtigt.
6.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bestehens objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung.
6.6. Wird die Vorbehaltsware weiterveräußert, so tritt der Bestellers uns bereits jetzt alle Forderungen und Nebenrechte, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder Abschlusses deren Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) gegen den Besteller an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder eingebaut worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Kreditvertrages unter Verpfändung Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6.7. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen den Grundstückseigentümer erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
6.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Bestellers insoweit frei zu geben, als der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernsichernden Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6.9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand 10.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller zum Eingang aller Zahlungen Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsver- bindung mit dem Kunden vorKäufer ihr Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung der künftigen Forderungen der Verkäuferin ihr Eigentum.
1.210.2 Die Be- bzw. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns oder Umbildung im Sinne von §§ 950 BGB (nachfolgend einheitlich "Verarbeitung") der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für die Verkäuferin, d.h. rechtlich ist sie Herstellerin der neuen Sachen im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird Im Falle der Verarbeitung von Vorbehaltswaren und Sachen anderer Eigentümer durch den Käufer oder seine Subunternehmer erfolgt sie zugleich unentgeltlich für die Vorbehaltsware Verkäuferin und den Käufer. Falls der Käufer mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum den Eigentümern anderer an der neuen Sache Verarbeitung beteiligter Xxxxxx diesbezügliche Vereinbarungen getroffen hat, erfolgt sie auch für diese anderen Eigentümer. Die Verarbeitung er- folgt mit der Maßgabe, daß die Verkäuferin, der Käufer und ggf. die anderen Eigentümer zu jedem Zeitpunkt und zu jedem Grad der Verarbeitung als gemeinschaftlicher Hersteller der einzelnen neu- en Sachen anzusehen sind. Die Verkäuferin erwirbt im Verhältnis des anteiligen Rechnungswertes unserer Ware für die jeweils verarbeitete Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verarbeiteten Sachen Miteigentum an den einzelnen herge- stellten Sachen. Gleiches gilt für die Fälle der Verbindung und Vermischung bzw. Vermengung im Sinne der §§ 947 und 948 BGB. Statt dessen gilt die Regelung wie sie vorstehend für die Verarbei- tung getroffen worden ist. Die vorstehende Regelung für den Fall der Verarbeitung gilt auch im Falle des § 946 BGB. Alle Verbindungen von Vorbehaltswaren mit einem Grundstück erfolgen nur zum vorübergehenden Zweck. Insoweit gewährt der Käufer der Verkäuferin hiermit ein entsprechendes Nutzungsrecht. Sollte dennoch das Eigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware durch irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erlöschen, überträgt der Käufer hiermit das Eigentum an den entstandenen Sachen mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf die Verkäuferin. Dies gilt jeweils auch im Falle mehrerer nachfolgender derartiger Prozesse. Im oben beschriebenen Falle der Verar- beitung von Sachen verschiedener Eigentümer und im Falle der Verbindung gem. § 947 BGB bzw. Vermischung oder Vermengung im Sinne von § 948 BGB überträgt der Käufer der Verkäuferin das Miteigentum in der oben beschriebenen Höhe. Die Verkäuferin nimmt die Übereignung hiermit an. Der Käufer verwahrt die Sachen unentgeltlich für die Verkäuferin. Der Käufer erwirbt in allen vorstehenden Fällen jeweils ein korrespondierendes Anwartschaftsrecht an den hergestellten bzw. entstandenen einheitlichen Sachen, das wie das Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltswaren zum Vollrecht erstarkt. Die aus der Verarbeitung entstehenden wie auch die der Verkäuferin ganz oder teilweise übereigneten Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer wird der Verkäuferin alle zur Feststellung ihres Eigentumsanteils notwendigen Informationen zukommen lassen.
10.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen und Beschlag- nahme durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrech- ten und bei sonstigen Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte der Verkäuferin ist der Verkäuferin sofort Anzeige zu den Rechnungswerten machen. Die Kosten einer Intervention durch die Verkäuferin gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Käufers .
10.4 Bei Zahlungsverzug ist der anderen verarbeiteten Verkäuferin die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszuge- ben, ohne daß es einer Rücktrittserklärung der Verkäuferin bedürfte. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10.5 Erwirbt der Käufer die Vorbehaltsware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Käufer berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder verbundenen Gegenständeder Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Werden unsere Waren Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit an- schließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne vorherige Zustim- mung der Verkäuferin unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die ent- stehende Forderung von früheren Verfügungen des Käufers zugunsten Dritter erfaßt wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an die Verkäuferin abgetreten. Die Verkäuferin nimmt hiermit die Abtretung an. Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenWaren verkauft wird, erfolgt die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware Abtretung in Höhe des Betrages, den die Verkäuferin dem Käufer für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert hat. Im Falle, daß der Verkäuferin an der Vorbehaltsware nur ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, der dem von uns berechneten Kaufpreises der Verkäuferin an den Käufer fakturierten Wert der von der Verkäuferin gelieferten und darin enthaltenen Vorbehaltsware, die den Miteigentumsanteil begründet hat, entspricht. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für die Verkäuferin. Nimmt der Käufer die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abkäufern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlußsaldoforderung insoweit an die Verkäuferin abgetreten, wie in ihnen Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den Liefer- gegenstand vorstehenden Bestimmungen abge- treten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte. Für die Feststellung der Drittschuldner nach Vor- und Zunamen, Adresse und Forderungshöhe, sind die Bücher des Käufers maßgebend. Jede anderweitige Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung dieser Forderungen bzw. Forderungsteile ist unzulässig.
10.6 Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, die Forderungen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der Verkäuferin so- lange unmittelbar an die Verkäuferin zu bewirken, als noch Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer bestehen.
10.7 Mit dem Zahlungsverzug des Käufers um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Käufers, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Käufer(soweit die Verkäuferin in irgendeiner Weise Begünstigte dieses Schecks oder Wechsels ist), einer erfolgten Pfändung von Vorbe- haltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Die Verkäuferin ist über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Es ist ihr eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf ihr Verlangen unverzüglich an sie herauszugeben. Die Verkäuferin ist außer- dem sofort zum Einzug der an sie abgetretenen Forderungen berechtigt. Die abgetretenen For- derungen sind der Verkäuferin unverzüglich mit ihrer Zusammensetzung, Höhe, Entstehungsda- tum sowie mit Vor- und Zunamen und Adressen der Drittschuldner bekanntzugeben. Dies gilt auch für alle anderen für die Bestimmung und den Einzug der Forderungen erforderlichen In- formationen. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Käufer über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Käufer hat der Verkäuferin auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an die Verkäuferin abgetretene Forderungen eingehenden Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegen- zunehmen und sofort an die Verkäuferin auszukehren oder auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung "Veolia Umweltservice Ost GmbH & Co. KG“ treuhänderisch verwahrtes Geld" anzusammeln. Der Käufer ist mit der Verkäuferin einig, daß das entgegengenommene Geld Eigentum der Verkäuferin ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Käufer schon jetzt an uns die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
1.610.8 Nach Rücknahme der Ware gem. Ziffer 10.4 oder Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gem. § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Verkäuferin berechtigt, zurückgenom- mene Xxxx frei zu verwerten. Dem Käufer wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Die Gehälter der dafür eingesetz- ten Mitarbeiter der Verkäuferin sind anteilig mit anzusetzen. Als Verkaufskosten sind 25 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Un- ternehmen der Handelsstufe der Verkäuferin für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Belegenheit üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde. Bei Ware, die durch die Verkäuferin hergestellt wurde, wird maxi- mal der unmittelbare Selbstkostenpreis der Verkäuferin unter Außerachtlassung von Verwal- tungs- und Vertriebskosten gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit unseren Forderungen solange verrechnet, bis letztere erloschen sind.
10.9 Der Kunde Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtVerkäuferin den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuwei- sen. Er hat uns tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf Verlangen die Schuldner Vorbehaltsware der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen Verkäuferin entfallenden Anteils an die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichenVerkäuferin ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.
10.10 Soweit die besicherten Forderungen der Verkäuferin durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um nur vorübergehend zu mehr als 30%110% besichert sind, so sind wir wird die Verkäuferin auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen Käufers nach unserer eigener Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenBewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Keinesfalls ist jedoch von einem höheren Wert auszugehen als von demjenigen Wert, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnender nach den vorstehenden Regelungen im Falle einer Rücknahme bzw. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Iim Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Forderungseinzuges durch die Verkäuferin dem Käufer gutzuschreiben ist. Forderungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen. Der Käufer hat der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernVerkäuferin die für diese Bewertung notwen- digen Informationen auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden gesamten Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für XxxxxxDer Besteller ist verpflichtet, die nicht Unternehmer Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene K o s t e n g e g e n F e u e r - , W a s s e r - , D i e b s t a h l - u n d Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange muss er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatdiese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde uns Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3.44. IDer Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Falle ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bestehens Faktur-Endbetrages ein sch l ie ßli ch Me hr wer t s teu er ab , di e ih m a us d er Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns verpflichtet.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Bestellers insoweit freizugeben, als der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut Wert unserer Sicherheiten die zu sichernsichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 111.1. Für Unternehmer gilt:
1.1Unsere gesamten Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltseigentum) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Wir behalten uns sind jedoch verpflichtet, dem Besteller das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Vorbehaltseigentum unserer Xxxx zu übertragen, wenn und soweit die Summe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Lieferungen die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorBesteller um mindestens 20 % übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Maßgeblich ist insoweit der Nennwert des Vorbehaltseigen- tums.
1.211.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt des Vorbehaltseigentums erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §§ 950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenverpflichten. Die verarbeitete Lieferung gilt als Vorbehaltseigentum im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware das Vorbehaltseigentum mit anderen, anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet verarbeitet, verbunden oder untrennbar ver- bundenvermischt, so erwerben wir steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten verwendeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder verbundenen GegenständeVermengung. Werden unsere Waren Lieferungen mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen istanzusehen, so überträgt uns der Kunde uns schon jetzt Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
11.3. Der Besteller ist berechtigt, das Vorbehaltseigentum im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen mit der Maßgabe, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Der Kunde verwahrt Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes des Vorbehaltseigentums ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltseigentum auch im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen (einschließlich Einbau) gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Veräußert der Besteller das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für unsVorbehaltseigentum zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Gegenständen, so gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages aus unserer Rechnung über das jeweils veräußerte Vorbehaltseigentum als abgetreten. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als VorbehaltswareWeiterveräußerung darf nur gegen Barzahlung oder Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung erfolgen. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit Besteller verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wir sind berechtigt, bei Verzug des Bestellers die Forderungsabtretung den Schuldnern mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet, diese Mitteilung zu bestätigen.
1.411.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung Für die Dauer des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so Eigentumsvorbehalts sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu veräußernversichern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts sofern nicht bezahlt der Besteller nachweislich eine solche Versicherung abgeschlossen hat.
311.5. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir im Falle des Zahlungsverzuges, der Kunde nicht den sofortigenZahlungseinstellung, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes der Überschuldung oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren bei Eintritt in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigtMoratoriums- oder Vergleichsverhandlungen oder wenn beim Besteller gepfändet wird, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leistenvon uns gelieferten Sachen wieder zurückzunehmen.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist11.6. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3Besteller darf den Liefergegenstand ohne unsere Einwilligung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde uns Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 15.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung zu dem Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere verkauften Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.25.2. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Käufer hat den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter ( z. B. Pfändungen) auf die dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers unterfallenden Waren erfolgen.
5.3. Die Be- und Verarbeitung der unter Vorbehalt gelieferten Ware erfolgt im Auftrag des Verkäufers derart, dass der Verkäufer entsprechend dem Rechnungswert der be- oder verarbeiteten Ware als ( Mit-)Hersteller gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit 950 BGB anzusehen ist und entsprechend diesem Rechnungswert Miteigentum an der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den neu entstandenen AusfallSache erhält.
3.45.4. Im Falle eines Rücktritts des Bestehens Verkäufers vom Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist der Verkäufer berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.
5.5. Der Verkäufer hat das Recht, die Lager des Käufers zu betreten, um festzustellen und aufzu- nehmen, welche Eigentumsvorbehaltswaren vorhanden sind. Dies gilt auch nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Die Aufnahme ist vom Käufer gegenzuzeichnen.
5.6. Der Käufer hat das Recht, die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäfts- verkehr weiterzuveräußern. Der Verkäufer kann seine Zustimmung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung der Zahlungsan- spruch des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.
5.7. Die aus dem Eigentumsvorbehalt Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehender Klausel 5.3. zur Sicherheit an den noch Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
5.8. Zur Einziehung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernVerkäufer gegenüber nachkommt und der Zahlungsanspruch des Verkäufers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5.9. Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Xxxx des Verkäufers freigeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten mehr als 110 % des Wertes der gesicherten Forde- rungen beträgt, spätestens aber, wenn der Schätzwert der Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Forderungen übersteigt.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Preises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge aller sonstigen Forderungen von it.x gegen den Kun- den aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von it.x (Vorbehaltsgegenstand). it.x ist be- rechtigt, geleistete Zahlungen auf die Forderungen zu verrechnen, für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vordie geringste Sicherheit besteht.
2.2. Der Kunde (2) Vor Übergang des Eigentums an dem Vorbehaltsgegenstand ist eine Verpfändung oder Sicherheits- übereignung nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatzulässig.
(3. Für alle Kunden gilt:) Die Gefahr des Unterganges, der Abnutzung oder der Beschädigung der Vorbehaltsgegenstand wäh- rend der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Kunde.
3.1. Beabsichtigt (4) Ist der Kunde nicht mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, oder ergeben sich berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsbereitschaft, so kann it.x die Rückgabe, des sich im Besitz des Kunden befindli- chen Vorbehaltsgegenstandes, verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
(5) Bei Eingriffen in den sofortigenVorbehaltsgegenstand durch Dritte, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherungz.B. im Falle einer Pfändung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Eigentum von it.x hinzuweisen und it.x unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter einer erforder- lichen Intervention durch it.x hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für Kosten bleibt der Kaufgegenstand mit allen Bestandteilen und Zubehör Eigentum des Verkäufers. Der Käufer er- mächtigt den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorVerkäufer ausdrücklich, den Eigen- tumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
2.22. Der Kunde Käufer ist nicht erst berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, Kaufgegenstand im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr einzubau- en oder zu verarbeiten und zu veräussern oder sonst wie zu nutzen, wenn dieser vollständig bezahlt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor vollständiger Bezahlung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, aus dem Verkauf eines Produktes mit anderen Sachen untrennbar zu vermengenverarbeitetem oder eingebautem Kaufgegenstand oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des im Zusammenhang mit dem nicht oder nicht vollständig bezahlten Kaufgegenstand entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in der Höhe des offenen Rechnungsbetrages gemäss Abschnitt I. „Zahlung“, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat1 an den Verkäufer ab.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1Bei einer allfälligen Pfändung, Retention, Verar- restierung, Beschlagnahmung usw. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, Kauffahr- zeuges hat der Kunde die uns gehörenden Waren Käufer auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen und diese von solchen Verfügungsbeschränkungen unverzüglich zu be- nachrichtigen.
4. Der Käufer verpflichtet sich, während des Beste- hens des Eigentumsvorbehalts dem Verkäufer über jeden Sitz- oder Wohnsitzwechsel mindestens 14 Tage im Voraus zu informieren. Ausserdem erteilt der Käufer dem Verkäufer auf sein Verlangen jeder- zeit Aufschluss über den jeweiligen Standort des Kauffahrzeuges.
5. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes des Käufers den Kaufgegenstand in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten ordnungsgemässen Zustand zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutretenhalten.
6. Wir sind auch Der Verkäufer ist ausdrücklich berechtigt, den Kauf- gegenstand jederzeit ungehindert zu besichtigen und zu diesem Zweck Geschäftsareale des Käufers zu betreten. Der Käufer gibt dem Verkäufer hiermit dazu die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leistenausdrückliche Erlaubnis.
3.27. Treten wir wegen Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen, oder eine oder mehrere ver- einbarte Raten nicht oder nicht vertragsgemäss und gerät der Käufer damit in Verzug, kann der Verkäu- fer – nebst Geltendmachung der Forderungen ge- genüber dem Verkäufer aus Zahlungsverzug – auf die Bezahlung des Restkaufpreises des Käufers verzichten (mit oder ohne Rücktritt vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens Kaufvertrag) und kann vom Vertrag zurückKäufer die Rückgabe des Kaufge- genstands unter Geltendmachung ihres Eigentums- vorbehaltes verlangen, so ist sofern der Kunde verpflichtetVerkäufer die vom Käufer allenfalls geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses sowie einer Entschädigung für Abnützung und sonstige Aufwän- de anbietet. Der Verkäufer kann die Rückgabe der Kaufsache aus Eigentumsvorbehalt auch geltend machen, unter anderem die wenn der Käufer gegen andere Bestim- mungen dieses Abschnitts zum Eigentumsvorbehalt verstösst. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und des Kaufgegenstandes inklusive Kos- ten für den Sachverständigen. Dabei anerkennt der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzenKäufer ausdrücklich, wenn wir höhere oder dass der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage Verkäufer berechtigt ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Isich im Falle des Bestehens Zahlungsverzuges des Käufers oder Abschlusses eines Kreditvertrages anderer Verletzungen seiner vertraglichen Pflichten unter Verpfändung Berufung auf seinen Eigentumsvor- behalt unverzüglich und ungehindert unter Beizug der zuständigen Behörden in den ausschliesslichen Besitz des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Kauffahrzeuges zu bringen.
8. Der Verkäufer löscht auf Verlangen des Käufers den Eigentumsvorbehalt, wenn der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus Käufer sämtliche mit dem Eigentumsvorbehalt an Kaufgegenstand im Zusammenhang stehen- den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichernForderungen erfüllt hat.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns 7.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Kaufpreis- forderung das Eigentum an dem Liefergegenstand von SCHARR. Im unternehmerischen Verkehr bleiben bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung mit Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden vorKUNDEN und SCHARR die verkauften Waren im Eigentum von SCHARR. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von dem KUNDEN bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung von SCHARR.
7.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen im Land des KUNDEN geknüpft ist, ist der unternehmerische KUNDE verpflichtet, SCHARR darauf hinzuweisen und für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SCHARR berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch SCHARR liegt ein Rücktritt von dem betroffenen Vertrag.
7.4 Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügungen betreffend von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen (nachfolgend "VORBEHALTS- WARE"), ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf die VORBEHALTSWARE, wie z. B. Pfändungen, hat der KUNDE SCHARR unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten SaldoKUNDE hat SCHARR eine Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich zu übersenden. Entstehen SCHARR durch die Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte Schäden, Kosten oder Aufwendungen, hat der KUNDE diese zu erstatten, soweit wir Forderun- gen gegenüber nicht der betreibende Dritte in Anspruch genommen werden kann und dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)KUNDEN eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
1.27.5 Bei Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der VORBEHALTSWARE im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattet. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der im (Mit-)Eigentum von SCHARR stehenden Ware resultierenden Forderungen tritt der KUNDE bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes des betreffenden Liefergegenstandes an SCHARR ab. Der Kunde KUNDE ist berechtigtauf Verlangen von SCHARR verpflichtet, den Liefergegenstand schriftliche Abtretungs- erklärungen zu erteilen. Der KUNDE ist im ordentlichen gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenwiderruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für SCHARR im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann SCHARR bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN widerrufen, insbesondere, wenn der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
1.37.6 Eine Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der VORBEHALTSWARE erfolgt stets für SCHARR als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für SCHARR. Bearbeitung und Erlischt das (Mit-)Eigentum von SCHARR an der VORBEHALTSWARE durch Verbindung, Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenVermischung, so erwerben wir wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum (Mit-)Eigentum an der neuen Sache im anteilmäßig nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen Rechnungsbeträge der verbundenen, verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranvermischten Erzeugnisse auf SCHARR übergeht. Der Kunde KUNDE verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen(Mit-)Eigentum von SCHARR unentgeltlich.
1.4. Erwerben wir in den Fällen 7.7 Auf Verlangen des KUNDEN wird SCHARR Sicherheiten freigeben, soweit sie zur Sicherung der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung SCHARR nicht offen legennur vorübergehend nicht mehr benötigt werden. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns SCHARR bestehenden Sicherheiten unsere die zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 3010 %, so sind wir wird SCHARR auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe KUNDEN Sicherheiten nach Xxxx von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtetSCHARR freigeben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1DIE WARE BLEIBT, AUSGENOMMEN IHRE WEITERVERÄUßERUNG IM ORDNUNGSGEMÄßEN GESCHÄFTSGANG, BIS ZUR BEZAHLUNG DES KAUFPREISES UND ALLER FORDERUNGEN AUS DER BESTEHENDEN GESCHÄFTSVERBINDUNG, UNSER EIGENTUM. Für Unternehmer gilt:
1.1DIE FORDERUNGEN DES KUNDEN AUS DEM WEITERVERKAUF UNSERER NOCH NICHT BEZAHLTEN WAREN WERDEN BEREITS JETZT ZUR SICHERHEIT AN UNS ABGETRETEN. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus FÜR DEN FALL, DAß DIE WAREN DURCH DEN KUNDEN MIT ANDEREN, NICHT UNS GEHÖRIGEN WAREN VERKAUFT WERDEN, GILT DIE KAUFPREISFORDERUNG NUR IN HÖHE DES WERTES DER VON UNS GELIEFERTEN WAREN, ALS ABGETRETEN. DER KUNDE IST ERMÄCHTIGT, DIE ABGETRETENEN FORDERUNGEN SO LANGE EINZUZIEHEN, WIE ER SEINER ZAHLUNGSPFLICHT UNS GEGENÜBER NACHKOMMT. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung gelieferten Waren oder eine Abtretung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtWeiterverkauf dieser Waren ist erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen zulässig. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden um mehr als 30%, so insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu leisten.
3.2verlangen. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist In der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes Zurücknahme sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage istPfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallsoweit nicht das Abzahlungsgesetz oder Fernabsatzgesetz Anwendung findet.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Gewerbekunden
Eigentumsvorbehalt. (1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns ) Das Unternehmen behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, be- hält sich das Unternehmen das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, ein- schließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzei- tig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovor- behalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmens in eine laufende Rechnung aufge- nommen wurden und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Sal- dovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vorZug-um-Zug abgewickelt werden.
2.2(2) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird verein- bart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Unter- nehmens als Hersteller i.S.d. § 950 BGB erfolgt und dieses unmittel- bar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaf- fenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmen ein- treten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorstehend genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache ver- bunden oder untrennbar vermischt (§§ 947, 948 BGB), so erwirbt das Unternehmen Miteigentum an der neu geschaffenen Sache entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen. Ist in Folge der Verbindung oder Vermischung eine der anderen Sachen als Hauptsache anzuse- hen, so überträgt der Kunde, soweit ihm die Hauptsache gehört, schon jetzt dem Unternehmen das Miteigentum daran im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmens stehen- de Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehen- den Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Unter- nehmen gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräuße- rung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehalts- ware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; das Unter- nehmen nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist nicht berechtigtder Rechnungsbetrag des Unternehmens, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Unternehmens, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Unternehmens an dem Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Drit- ten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten o- der den, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußernes angeht, zu verarbeiten oder entstehenden, abtretbaren Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß allen Nebenrechten ein- schließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat8.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
3(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 8.3. Für alle Kunden gilt:
3.1und 8.4. Beabsichtigt auf das Unterneh- men tatsächlich übergehen. Soweit der Kunde mit seinen Vertragspar- tnern ein Abtretungsverbot bezüglich dieser Forderung vereinbart hat, erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Zu anderen Verfü- gungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraus- setzung gestattet, dass dem Unternehmen dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den sofortigenWert der gesicherten For- derung des Unternehmens übersteigt. Mit der Gutschrift des Facto- ring-Erlöses wird die Forderung des Unternehmens sofort fällig.
(6) Das Unternehmen ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Wi- derrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 8.3. – 8.5. abgetretenen For- derungen. Das Unternehmen wird von der eigenen Einziehungsbefug- nis nur dann Gebrauch machen, berechtigten Wiederverkauf wenn der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, Unternehmens hat der Kunde die uns gehörenden Waren Geschäfts- und Privatadressen seiner Vertragspartner un- verzüglich bekanntzugeben, an die er die Vorbehaltsware bzw. Ware, in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken die Vorbehaltsware des Unternehmens als wesentlicher Be- standteil eingegangen ist, geliefert hat. Die Mitteilung umfasst auch die Verpflichtung des Kunden, aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von seinen Vertragspartnern bereits beglichen worden sind und wel- che Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehalts- ware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde das Unter- nehmen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch not- wendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Kunden zu leistenerlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe- haltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen For- derungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
3.2(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderun- gen (ggf. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurückvermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Un- ternehmens aus der Kunde verpflichtet, unter anderem Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem abgetretenen Forderungen auf den Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtüber.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 15.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorAuftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
5.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bleibt auch auf den anerkannten Saldodann bestehen, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in laufender eine laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
1.25.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Xxxxx der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
(a) Der Kunde Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand über die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenverfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer rechtzeitig nachkommt. Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Ware ist der Auftraggeber nicht befugt.
1.3(b) Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt - ggf. Bearbeitung in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an der Ware - zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren zu verlangen.
(c) Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware seiner Waren zu den Rechnungswerten dem der anderen verarbeiteten Materialien.
(d) Ist im Falle der Verbindung oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Vermischung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die des Auftraggebers diese als Hauptsache anzusehen istanzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
5.5. Der Auftraggeber ist im Falle eines Weiterverkaufs der auftragsgegenständlichen Ware verpflichtet, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kun- den zu vereinbaren, ohne den mit dem Auftragnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt).
5.6. Hat der Auftragnehmer konkreten Anlass zur Sorge, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so überträgt hat der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtetAuftraggeber auf Auftragnehmerverlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, uns sich jeder Verfügung über die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte Forderungen zu enthalten, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Auftragnehmer-Eigentum stehenden Waren und die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs geben sowie die Unterlagen zur Einziehung Geltendmachung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigtauszuhändigen. Er hat uns Das Gleiche gilt bei Widerruf der Einziehungsermächtigung. Zugriffe Dritter auf Verlangen die Schuldner der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legensind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
5.7. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere die Forderungen gegen den Kunden des Auftragnehmers um mehr als 3010 %, so sind wir wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Sicherheiten nach unserer seiner Xxxx verpflichtetfreigeben.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Werkvertrag
Eigentumsvorbehalt. 18.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die GWW
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigen-
8.3 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Ge- schäftsgangs zu veräußern. Für Unternehmer gilt:Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden,
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen 8.4 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenin Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Um- satzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an GWW ab. GWW nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenvon GWW gelieferten Waren veräußert, so erwerben wir das Miteigentum an wird die Forderung aus der neuen Sache Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten Wertes der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenVorbehaltsware (Rech- nungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer)
8.5 Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt an GWW abgetretenen Forderungen treuhänderisch für GWW im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für unseigenen Namen einzuziehen. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser ein- gezogenen Beträge sind sofort an GWW abzuführen.
8.6 GWW kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungser- mächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GWW nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungs- verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
8.7 GWW ist auf Verlangen ist der Kunde jederzeit des Bestellers verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen ihm zustehenden Sicherheiten insoweit frei- zugeben, als der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt realisierbare Wert der Sicher- heiten unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung von GWW aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus Geschäftsverbindung mit dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden Besteller um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GWW.
2. Für Xxxxxx8.8 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 114.1. Für Unternehmer gilt:
1.1Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Wir Bis zur vollstän- digen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner zustehenden Ansprüche behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden allen Liefergegenständen vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Unser Eigentum geht insbesondere nicht dadurch unter, dass Zahlungen geleistet werden, die dem Kaufpreis für ein oder mehrere Stücke oder für bestimmte Sendungen gleich kommen. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand Geschäftspartner erfolgt stets im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung Namen und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne Auftrag von §uns und begründet kei- nen Eigentumserwerb nach § 950 BGB. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehö- renden Gegenständen, ohne so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Ver- hältnis zum Wert der von uns jedoch gelieferten Ware zu ver- pflichtenden sonstigen verarbeiteten Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet vermischt wird.
14.2. Der Geschäftspartner tritt bereits hiermit die Forderungen aus der Weiterveräuße- rung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gegen seine Abnehmer an uns ab, gleichgültig, ob sie an einen oder untrennbar ver- bundenmehrere Abnehmer verkauft wird. Der Geschäfts- partner ist bis zum Widerruf berechtigt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache die uns abgetretenen Forderungen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieraneigenen Namen einzuziehen. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen Geschäftspartner ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die zur Verfolgung unserer Eigentums- unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenauf die an uns abgetretenen Forde- rungen anzuzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.514.3. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die von uns gelieferte Xxxx vor Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen ihn zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Vor Erfüllung sämtlicher uns gegen den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußernGeschäftspartner zustehenden Ansprüche ist die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hatdass der Geschäftspartner von seinen Geschäftspartner Bezahlungen er- hält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Geschäftspartner.
314.4. Für alle Kunden gilt:Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3.114.5. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigenWir verpflichten uns, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Geschäfts- partners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns si- chernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leistenAuswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 16.1. Das Eigentumsrecht an den im Instandhaltungsgegenstand eingebauten Teilen verbleibt bei uns bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.
6.2. Uns steht wegen unserer Zahlungsforderungen aus dem erteilten Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Leistungsgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen eventueller Forderungen aus durch uns früher durchgeführten Leistungen oder Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten SaldoGeschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)diese Ansprüche durch uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
1.26.3. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Die Verarbeitung der oder Umbildung von Vorbehaltsware erfolgt wird stets für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenvorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bundenverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware Wertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder verbundenen GegenständeMiteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.4. Werden unsere Waren in den Instandhaltungsgegenstand durch uns Ersatzteile, Bauteile oder Zubehör oder sonstige Teile eingebaut und damit mit dem Instandhaltungsgegenstand untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentums an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen beweglichen vermischten Gegenständen zu einer einheitlichen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache verbunden, die des Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt gilt als vereinbart, dass der Kunde Auftraggeber uns schon jetzt im gleichen Verhältnis anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns 12.1.Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer gelieferten Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sämtlicher Forderungen vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen zwar auch für den entsprechenden Kaufgegenstand und Fall, dass der Auftragnehmer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Für den Fall, dass sich der Auftragge- ber vertragswidrig verhält, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsware auf Verlangen des Auftragnehmers auf seine Kosten an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2diesen herauszu- geben. Der Kunde Auftragnehmer ist in diesem Fall ebenfalls zur Wegnahme der Vorbehaltsware berechtigt. 12.2.Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Mögliche Risiken sind ord- nungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. 12.3.Solange das Eigentum noch nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherungübergegangen ist, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Er hat gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes unverzüg- lich hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Angaben zu machen und Un- terlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben könnenerforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die dem Auftragnehmer entstandenen gerichtlichen und außerge- richtlichen außer- gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
3.4. I12.4.Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Falle Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestehens Auftraggebers an der Vorbe- haltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Mit- eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrags der Vorbehaltsware zu den an- derer bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermi- schung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache an- zusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer regelmäßig Miteigentum über- trägt und das so entstandene Alleineigentum oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Si- cherung der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt Forderungen gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an den noch Auftraggeber ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Abtretung nimmt der Auftragnehmer hiermit an. 12.5.Der Auftraggeber ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräu- ßerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der gesamten Forderung. Die Abtretung gilt unabhän- gig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftrag- geber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftrag- nehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sicherneinziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahm- ten Erlöse nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 112.1. Für Unternehmer gilt:Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur voll- ständigen Bezahlung unser Eigentum.
1.112.2. Wir behalten Eine Weiterveräußerung ist nur zuläs- sig, wenn uns das Eigentum diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kauf- preisforderung bereits jetzt an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden voruns abgetre- ten.
12.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch Auftraggeber hat bis zur vollständi- gen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf den anerkannten Saldoseinen Rechnun- gen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)die zur Gel- tendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfü- gung zu stellen.
1.212.4. Der Kunde ist berechtigterklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendma- chung unseres Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenStandort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
1.312.5. Bearbeitung Notwendige und Verarbeitung zur zweckentspre- chenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGBKunde.
12.6. In der Geltendmachung des Eigen- tumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für unswenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.7. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenzurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich ver- werten.
1.412.8. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2aller unserer Forderungen darf der Leistungs- /Kaufgegenstand weder verpfändet, siche- rungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten Bei Pfändung oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme auf unser Eigentumsrecht hinzu- weisen und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfallverständi- gen.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.110.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns dem Liefergegenstand Kunden gelieferten und/oder an den von uns im Auftrag des Kunden eingebauten Gegenständen (im Folgenden zusammenfassend „Vorbe- haltsware“) bis zum Eingang aller gegen- wärtigen und zukünftigen Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden Kun- den vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.210.2. Der Kunde ist berechtigtzum Weiterverkauf, den Liefergegenstand zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbin- dung sowie zur anschließenden Veräuße- rung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenRahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten be- rechtigt, sofern dieses im ordnungsge- mäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereig- nung von Vorbehaltsware durch den Kunden ist nicht gestattet.
1.310.3. Bearbeitung und Eine etwaige Verarbeitung oder Umbil- dung von Vorbehaltsware nimmt der Vorbehaltsware erfolgt Kunde ausschließlich für uns im Sinne vor. Bei ei- ner Verbindung oder Vermischung von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so Waren durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache Mitei- gentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rech- nungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranSinne dieser Bedingungen.
10.4. Der Kunde verwahrt das Eigentum tritt alle ihm im Zusammen- hang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprü- che gegen seinen Versicherer als Sicher- heit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Ex- port gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder Miteigentum unentgeltlich künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürg- schaften und Garantien. Wird die Vorbe- haltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Wa- ren, sei es ohne, sei es nach Verarbei- tung, verkauft, gelten die vorbezeichne- ten Ansprüche anteilig, und zwar in Höhe des von dem Kunden für unsdie Vorbehalts- ware netto in Rechnung gestellten Betra- ges an uns abgetreten. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf Zahlungsansprüche gegen den Kunden.
1.510.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil bleibt zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ababgetretenen Ansprüche ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche jeweils selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbe- rührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange der Kunde uns gegenüber nicht in Zahlungs- verzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Ist einer der vorstehenden Fälle eingetre- ten, hat uns der Kunde alle die zum Ein- zug der an uns abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
1.610.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, getrennt zu lagern und als in unserem Ei- gentum stehende Ware zu kennzeichnen. Beeinträchtigungen der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er uns an der Vor- behaltsware zustehenden Eigentums- rechte –insbesondere durch Pfändung oder Beschlagnahme- hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, unverzüglich schriftlich unter Beifügung der Abschriften von Pfändungsprotokol- len etc. anzuzeigen.
10.7. Auf Verlangen des Kunden werden wir an diesen das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt an uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche je- weils insoweit zurückübertragen, als der Schätzwert Wert der für Vorbehaltsware den Wert der uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden insgesamt zu- stehenden Ansprüche um mehr als 30%10 v.H. übersteigt.
10.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kun- den, so insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, nach den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter gesetzlichen Vorschriften von dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten und/oder die Wa- re aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu veräußernverlangen. Das Herausgabever- langen beinhaltet nicht zugleich die Erklä- rung des Rücktrittes vom Vertrag; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutretenden Rücktritt vorzubehalten. Wir sind auch berechtigtZahlt der Kun- den den fälligen Kaufpreis nicht, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten dürfen wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzendiese Rechte nur geltend machen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden zuvor erfolglos ei- ne angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtden gesetzlichen Vorschriften ent- behrlich ist.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. 15.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand allen unseren Leistungen und Werken bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen uns aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindungen mit dem Kunden Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch Verletzt der Besteller seine Vertragspflichten, haben wir das Recht nach Setzung einer angemesse- nen Frist vom Vertrag zurückzuteten und die Herausgabe des Vorbehaltseigentum zu verlangen. Ein Antrag auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)Eröff- nung des Insolvenzverfahrens beim Auftraggeber berechtigt sofort Herausgabe zu verlangen. Die für die Rücknahme der Ware anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber.
1.2. 15.2 Der Kunde Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und zur Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbe- triebs berechtigt. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns im Sinne von §950 BGBals Hersteller. Soweit dadurch unser Eigentum untergeht, ohne überträgt der Besteller uns jedoch zu ver- pflichtenschon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach 13.1 das Eigentum an dem entstehenden Gegenstand. Wird die Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet Stoffen oder untrennbar ver- bunden, so erwerben Waren anderer Eigentümer er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes unserer Ware Lieferung oder Leistung zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten vermischten oder verbundenen GegenständeGegenständen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verbindung, Ver- mischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich für uns zu einer einheitlichen Sache verbundenverwahren.
15.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Lieferung oder unseres Werkes oder des aus der Verbindung, die als Hauptsache anzusehen istVermischung, so überträgt der Kunde Be- oder Verarbeitung entstehenden Gegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäfts- betriebes jederzeit widerruflich berechtigt. Verpfändungen und Sicherheitsleistungen sind unzlässig. Er tritt uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung alle ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder im Zusammenhang mit der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt Weiterveräußerung zustehenden Forderun- gen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach 13.1.
15.4 Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die an uns ababgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns in unserem Namen einzuziehen.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat 15.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Schuldner der abgetretenen zu sichernden Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtübersteigt.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. 14.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand allen von uns gelieferten Liefergegenständen vor, bis zum Eingang aller Zahlungen alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorBesteller ALLGEMEINE VERKAUFS- U. LIEFERBEDINGUNGEN ►Intherma Industrielle Feuerungsanlagen GmbH einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind ("Vorbehaltsware"). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich Dies gilt auch auf den anerkannten Saldofür einen Saldo zu unseren Gunsten, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in laufender eine laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
1.2. Der Kunde ist berechtigt14.2 Erfolgen die Zahlungen ganz oder teilweise gegen Bürgschaften oder Garantien, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenso erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Rückgabe der Bürgschafts- oder Ga- rantieurkunden.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. 14.3 Werden unsere Waren Liefergegenstände mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen istvermischt oder mit anderen Gegenständen verbunden oder zu einer neuen Sache verarbeitet, so überträgt der Kunde Besteller uns schon jetzt das Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der durch Verbindung oder Verarbeitung entstandenen Sache und zwar im gleichen Verhältnis das Miteigentum hierandes Wertes der Vorbe- haltsware zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt von Vermischung, Verbin- dung oder Verarbeitung. Der Kunde Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als VorbehaltswareVorbehaltseigentum.
14.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsver- kehr weiterzuverkaufen. Auf unser Verlangen Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbe- haltsware bei Weiterveräußerung von dem Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde jederzeit Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Besteller seine Zah- lungen einstellt oder uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilengegenüber in Zahlungsverzug gerät.
1.414.5 Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräu- ßerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte xxxxxx- xxx. Erwerben wir Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Fällen Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Be- träge ermitteln lassen. Im Falle der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
14.6 Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Konto- korrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er 14.7 Von allen Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder uns abgetretener For- derungen hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen Besteller unverzüglich zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. unterrichten.
14.8 Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%10% , so sind wir auf Verlangen Verlan- gen des Kunden Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtetver- pflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 17.1. Für Unternehmer gilt:Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Rechnungsforderung unser Eigentum.
1.17.2. Wir behalten Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern.
7.4. Der Auftragnehmer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte hat er uns das unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7.5. Bei Verwendung gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus folgendes: Das Eigentum an dem Liefergegenstand der Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehenden Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorBesteller vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten SaldoBesteller ist nur unter ausdrücklicher Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)die Ware zu verarbeiten und zu veräußern.
1.27.5.1. Der Kunde ist berechtigtDie Befugnisse des Auftragnehmer, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verkaufenverarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
1.37.5.2. Bearbeitung und Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von uns, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns im Sinne von §derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichtenBGB anzusehen sind und in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Wird die Vorbehaltsware Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller, steht uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen GegenständeWaren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache verbunden, die gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt Vorbehaltsware im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranSinne dieser Bedingung.
7.5.3. Der Kunde verwahrt das Eigentum Besteller/Käufer tritt die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen vermengt ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben und wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware hieran in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für Rechnungswertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Forderungsüber- tragung ein im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware zu den Liefer- gegenstand schon jetzt anderen verarbeiteten Waren entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller/Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
1.67.5.4. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung Wir werden die abgetretene Forderung, solange der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung nicht offen legenseinen Abnehmern bekannt zu geben und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögens- verhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Wir können in diesem Fall verlangen, dass der Besteller uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderung durch unseren Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzubewahren.
7.5.5. Nimmt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, die die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
7.5.6. Übersteigt der Schätzwert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden Forderung insgesamt um mehr als 3010%, so sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers oder eines durch die Übersicherung von uns beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
27.5.7. Für XxxxxxDer Besteller ist verpflichtet, sobald er die nicht Unternehmer Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum und eine Aufstellung der Forderungen an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen Drittschuldner nebst Zinsen und dergleichen vorRechnungsabschriften zu übergeben.
2.27.5.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf Bei vertragswidrigem Verhalten des Liefergegenstandes oder verlangen Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu Lasten des Kunden zu leistenverlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können uns auch aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware - nach vorheriger Androhung durch den freihändigen Verkauf - befriedigen.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist7.5.9. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebrachtBesteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden obengenannter Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderung ab.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 111.1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns Die GIO behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand den gelieferten Programmträgern so- wie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zum Eingang aller Zahlungen zur restlo- sen Bezahlung des Kaufpreises vor. Es gelten die vorstehenden Vorbe- halte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vorGeschäftsbezie- hung entstandenen oder entstehen- den Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich Das gilt auch auf dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von der GIO in eine lau- fende Rechnung aufgenommen wur- den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden und der Saldo gezogen und an- erkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt)der Produk- telizenz spezifizierten Nutzungs- rechte.
1.211.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird hat die Vorbehaltsware mit anderenkaufmännischer Sorgfalt für die GIO zu verwahren und auf seine Kos- ten ausreichend gegen Feuer, uns nicht gehörenden Was- ser, Diebstahl und sonstige Schaden- risiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinba- rung an die GIO ab. Die GIO nimmt die Abtretung an.
11.3. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von der GIO gelieferten Ware erfolgt nur durch die GIO. Die GIO erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
11.4. Bei der Verbindung der Vorbehalts- ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das er- wirbt die GIO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware Wer- tes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten ande- ren Gegenständen zur Zeit der anderen verarbeiteten Verar- beitung.
11.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsver- zug - oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenerwartender Zahlungs- einstellung ist die GIO berechtigt, die als Hauptsache anzusehen istVorbehaltsware auf Kosten des Kun- den zurückzunehmen oder die Abtre- tung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlan- gen. Diese Rechte bestehen auch dann, so überträgt wenn die gesicherten Forde- rungen verjährt sind. Die GIO ist be- rechtigt, die Vorbehaltsware gegebe- nenfalls zu verwerten und unter An- rechnung auf offene Forderungen aus dem Veräusserungserlös zu befriedi- gen.
11.6. Bei einem Rücknahmerecht der Kunde uns schon jetzt GIO gemäss vorstehendem Absatz ist die die GIO berechtigt, die sich noch im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranBesitz des Kunden befindliche Vorbe- haltsware abzuholen. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für unshat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von der GIO den Zutritt zu den Geschäftsräu- men während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.7. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Heraus- gabeverlangen gelten nicht als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilenRück- tritt vom Vertrag.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.511.8. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil Eigentumsvorbehalt wird auf An- forderung des Kunden freigegeben, wenn der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Sicherungswert die zu si- chernden Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet20% übersteigt.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 114.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Gesellschaft. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Gesellschaft aus der Geschäftsverbin- dung Geschäftverbindung mit dem Kunden vorUnternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde Die Gesellschaft ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenbei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderenanderen Waren untrennbar vermischt, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet vermengt oder untrennbar ver- bundenverbunden, so erwerben wir das erlangt die Gesellschaft Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Gesellschaft das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die Gesellschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Gesellschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständeversichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenDie Gesellschaft ist auch berechtigt, die als Hauptsache anzusehen istVersicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, so überträgt auch der Kunde uns schon jetzt durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieranRahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde verwahrt das Eigentum Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen Sicherungsübereignung, ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilener nicht befugt.
1.4. Erwerben wir in den Fällen 14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns die Gesellschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Gesellschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Gesellschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Gesellschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Gesellschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Gesellschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Gesellschaft ab.
1.6. 14.7 Der Kunde Unternehmer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf Weiterverkauf ermächtigt. Die Gesellschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat uns der Gesellschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Ab- tretung Abtretung anzuzeigen und uns oder der Gesellschaft auf Verlangen die Abtretungsanzeige auszuhändigen Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Gesellschaft die direkte Anzeige zu ermöglichenAbtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir wird die Gesellschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert realisierbare Wert der für uns die Gesellschaft bestehenden Sicherheiten unsere die gesicherten Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 3010 %, so sind wir ist die Gesellschaft auf Verlangen des Kunden Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer ihrer Xxxx verpflichtet.
2. Für Xxxxxx, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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