Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. 7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten. 7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen. 7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab. 7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen. 7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 7.1 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen zur voll- ständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, behalten wir mit dem Besteller Bezahlung uns das Eigen- tum an der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarengelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor, erstreckt die uns gegen den Auftraggeber gegenwärtig oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu- rückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsAuftraggeber.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung 9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn überge- gangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. So lange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benach- richtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Auftraggeber für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 9.3 Der Besteller Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Forderungen gegen den/die Abnehmer aus der Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, so lange der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 9.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit Auftragge- bers freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt; . Wir dürfen dabei jedoch die Auswahl der freizugebenden frei zu gebenden Sicherheiten obliegt unsauswählen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Ware bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Zahlungen sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsverwahrt unser so begründetes Eigentum unentgeltlich.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenWir ermächtigen den Besteller, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Ware zu verkaufen; er verfügen, was auch eine Verarbeitung oder Veräußerung einschließt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung einer Weiterveräußerung, Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen, erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Ware ohne oder nach Verarbeitung Verarbeitung, Umbildung u. a. weiter verkauft worden istveräußert wird. Zur Einziehung dieser Forderung Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber solches jedoch der FallFall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, benennt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltanzeigt. Diese Vorausabtretung umfasst die Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssorogate (z. B. Versicherungsansprüche). Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten den Besteller zum Schadensersatz.
7.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so dass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt uns unbenommen und erfordert eine ausdrückliche Erklärung. Die Rücktrittserklärung erfordert aber keine erneute / weitere Fristsetzung. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Zugriffen auf die Ware durch Dritte, insbesondere Pfändungen, auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderenDritte nicht in der Lage ist, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetdie mit einem Widerspruch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, so erwerben wir das Miteigentum an haftet uns der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie Besteller für die unter Vorbehalt gelieferte Warediese Kosten.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich Ware für uns sorgfältig zu behandelnverwahren, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden Abhandenkommen und Diebstahl ausreichend zum Neuwert Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch bereits im Voraus an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführendurchzuführen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten verkauften Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen 10 Tagen zurückgenommen wird. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung Vertrag. In der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenPfändung des Liefergegenstands durch uns liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Kunde für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 Der Besteller Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist; er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen Forderung in Höhe des Faktura- Endbetrages Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung einem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davonauch insoweit, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft als der Liefergegenstand verarbeitet worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Besteller Kunde auch nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets Kunden erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns vorgenommenuns. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt verbunden oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen FeuerDiebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 7.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen, Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorAuftraggeber zustehen. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenDies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch dann, erstreckt sich der Vorbehalt auch wenn Zahlungen auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten besonders bezeichnete Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet geleistet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Einbau der Vorbehaltsware in ein Grundstück und dadurch bedingtem Eigentumsverlust tritt der Auftraggeber uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung hieraus entstehende Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommenAuftraggeber mit allen Nebenrechten ab. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht durch uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetgelieferte Waren eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache werden uns die Forderungen aus dem Einbau im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgtWaren abgetreten. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für unsAuftraggeber bleibt zum Einzug der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleibenÜbersteigt der Wert der Sicherheiten aus diesem Abschnitt unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten sind wir auf Verlangen des Bestellers Auftraggebers insoweit freizugebenzur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet. Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt uns zur Rücknahme der Vorbehaltsware. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 08 | 01 09 | 01 ALLGEMEINE HAFTUNG Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, als insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen (einschließlich unserer Nachunternehmer) – nurin Fällen des Vorsatzes und der realisierbare Wert unserer Sicherheiten groben Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit hierdurch die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften des Materials sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989. Die Regeln über die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsBeweislast bleiben hiervon unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 7.1 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen Zahlungen, die uns aus der gegen- wärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegen den Käufer zustehen, vor. Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenberechtigt, erstreckt sich der Vorbehalt auch vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurück- zunehmen.
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und erlischt Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern sie nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unszum sofortigen Verbrauch bestimmt ist.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. 9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und Falls der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zur Verteidigung unserer Rechte zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Käufer für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 9.4 Der Besteller Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er . Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen gesetzlicher Umsatzsteuer an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig unab- hängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegenstand ohne oder nach mit Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung Forderungen bleibt der Besteller Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.mitteilt.
7.4 9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Besteller Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Lieferge- genstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten damit verar- beiteten oder vermischten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der VerarbeitungVerarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die den unter Vorbehalt gelieferte Waregelieferten Gegen- stand.
7.6 I9.6 Wird der Liefergegenstand, egal ob dieser verarbeitet, vermischt oder sich im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleibenvon uns gelieferten Zustand be- findet, an Tiere verfüttert, so erwerben wir das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des Wertes des Liefer- gegenstandes zu dem im Zeitpunkt der Verfütterung geltenden Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Erfolgt die Vermischung, Verarbeitung oder Verfütterung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Dies gilt ausdrücklich auch wenn sie ganz für die Verfütterung der von uns gelieferten Ware an Tiere in Bezug auf diese. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass die mit dem Liefergegenstand gefütterten Tiere geschlachtet, tiefgekühlt oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentumanderweitig verarbeitet werden. Gleiches Der Käufer gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenallen Fällen als Verwahrer.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen zuzüglich Zinsen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl . Die Aus- xxxx der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bezugsgröße ist der Marktpreis, soweit ein solcher nicht fest- stellbar ist, der Einkaufspreis.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voreinschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller Saldo gezogen und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsanerkannt ist.
7.2 Die Vorbehaltsware darf 6.2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt – sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – ein Rücktritt vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenVertrage nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich uns unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 6.3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davongleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istweiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir , jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Wir können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung Abtretungen mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
6.4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns gelieferte zu verpflichten. Die verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen verwendeten Waren zur Zeit der VerarbeitungVerarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung6.5. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit nach unserer Xxxx freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die sobald sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsübersteigen.
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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren 8.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen zur Erfüllung unserer sämtlichen For- derungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorin unserem Eigentum. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund Dies gilt auch für die Erteilung des Scheck- WechselSaldo-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsAnerkenntnisses.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 8.2 Der Besteller Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; veräußern, solange er noch nicht im Verzug ist. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- jeweiligen Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.der gesetzlichen Mehrwertsteuer) unserer Forderungen der Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigtForderungen bis auf Wi- derruf berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein das Vermögen des Käufers gestellt istist oder eine Zahlungseinstellung von Seiten des Käufers vorliegt. Ist Sollte dies aber der FallFall sein, können wir verlangen, dass der Besteller uns Käufer die abgetretenen ab- getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen Unter-lagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltanzeigt.
7.4 8.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstan- des durch den Besteller wird Käufer erfolgt stets für uns vorgenommenals Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehö- renden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die von uns gelieferte Vorbehaltsware durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
8.4 Wird der entsprechende Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetuntrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Lie- fergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder VermischungVermi- schung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Käu- fers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Käufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt Es gelten im Übrigen das Gleiche wie die Bestim- mungen für die den unter Vorbehalt gelieferte WareEigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
7.6 8.5 Soweit wir an der veräußerten Vorbehaltsware Miteigentum gemäß den vorstehenden Bestimmungen hatten, tritt uns der Käufer seine Forderung gegen den Erwerber in Höhe des Miteigentumsanteils ab. Der Käufer tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherheit ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretungen bereits jetzt an.
8.6 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie die an de- ren Stelle tretenden Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an deren Stelle tretenden Forderungen hat der Käufer auf unsere Berechtigung hinzuweisen und Werkzeuge bleibenuns unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte gegenüber Dritten wahren können. Soweit der Drit- te nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Käufer für den bei uns entstandenen Ausfall.
8.7 Der Käufer verwahrt das Vorbehaltseigentum im Sinne der vor- stehenden Regelungen bzw. an dessen Stelle tretende Gegenstände unentgeltlich für uns.
8.8 Wir geben auf Verlangen des Käufers den Liefergegenstand in demjenigen Umfang frei, in dem unser Sicherungsinteresse entfallen ist. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150 % der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes durch den Käufer bleibt möglich.
8.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie im Fall einer Gefährdung unserer Forderun- gen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn sie ganz oder teilweise wir nicht vom Besteller bezahlt worden Vertrag zurückgetreten sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für ChemikalienbehälterWir sind dann auch berechtigt, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenVorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Für eine verbleiben- de Ausfallforderung haftet der Käufer.
7.7 8.10 Der Besteller Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware den Liefergegenstand pfleglich zu behandelnbe- handeln und in einwandfreiem Zustand zu erhalten, insbesondere ist er verpflichtetsolange das Eigen- tum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Der Käufer hat die ihm ge- lieferten Erzeugnisse weiter auf seine Kosten und zu unseren Gunsten ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung durch Diebstahl, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert für ähnliche Fälle zu versichernversichern und uns solche Versiche- rungen auf Anforderung nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten Inspekti- onsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für 8.11 Zur Abtretung der Zahlungsansprüche gegen den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns abKäufer sind wir befugt.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit 8.12 Ist nach dem Recht des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts Ortes, an dem sich der Liefergegenstand befindet, der Eigentumsvorbehalt oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlichdie Abtretung nicht wirksam, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwgilt eine dementsprechende Sicherheit als vereinbart. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, Der Käufer ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) alle Maßnahmen zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten unstreffen, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unszur Begründung und Auf- rechterhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
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Samples: Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen, Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten verkauften Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung Erfolgt die Regulierung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- WechselForderung im Scheck-Verfahrens vereinbarenWechsel- Verfahren, erstreckt sich bleibt der Vorbehalt auch auf die Eigentumsvorbehalt, unabhängig von der Scheckzahlung, bis zur Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen bestehen. Die Zahlung gilt bei Annahme eines Wechsels oder Schecks bei unserst mit Einlösung als erfolgt.
7.2 (2) Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Der Käufer hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war wenn und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für soweit Zugriffe Dritter auf die uns entstandenen Kostengehörenden Waren erfolgen.
7.3 Der Besteller ist (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Ware aufgrund des Eigentumsvorgehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen 7.2.2.400 Rev. 01 01.03.2018 12 / 13 Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt – im Außenverhältnis unbeschränkt – seinen Betrieb zu betreten und Liefergegenstände abzuholen. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung, die sich aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ergibt, nachdem der Käufer mit mindestens einer Zahlung in Verzug geraten ist: - Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, obwohl wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. - Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt uns jedoch bereits der Käufer schon jetzt alle Forderungen insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus Käufers gelten auch in Ansehung der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istabgetretenen Forderungen. - Zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung Käufer neben uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedochuns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und gerät, kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als - Übersteigt der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten die zu sichernden unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten obliegt unsnach unserer Xxxx freigeben.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren Eigentumsrecht bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Geschäftsvereinbarung, einschließlich entstandener Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller Käufer vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen 6.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich schriftlich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war versichern und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostendies auf Verlangen nachzuweisen.
7.3 6.3 Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht per Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet wird, den uns zustehenden Preisanteil unmittelbar an uns auszubezahlen.
6.4 Der Besteller Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen. Etwaige Verarbeitung nimmt er vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden können.
6.5 Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istKäufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Ist dies aber Der Käufer räumt uns unwiderruflich das Recht ein, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten und die Ware mitzunehmen.
6.7 Sämtliche Kosten der FallRücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
6.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist es untersagt, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtmit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt unsere Rechte beeinträchtigen können. Uns steht wegen der Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareeinem sachlichen Zusammenhang stehen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den 1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorGeschäftsbeziehung in unserem Eigentum. Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Wir sind nach der Kaufpreisschuld aufgrund Rücknahme des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenLiefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Käufer ist verpflichtet, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf uns die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsKäufer bleibt darüber hinaus vorbehalten.
7.2 2. Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Der Käufer hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns entstandenen Kostengehörenden Waren erfolgen.
7.3 3. Der Besteller Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderungen seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istwird. Ist dies aber einer der Fallgenannten Umstände eingetreten, können wir verlangen, dass hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, Käufer auf unser Verlangen alle zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlichen Angaben machtzu machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt auszuhändigen und den Schuldnern dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteiltmitzuteilen.
7.4 Die 4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu den anderen verarbeiteten vermischten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt iIm Übrigen gilt für das gleiche entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Vorbehalt Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.5 5. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Käufers als Hauptsache anzusehen zu sehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum6. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten 1. Alle gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenForderungen, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsInsolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
7.2 Die 2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und der Dritte solange er nicht in der Lage Verzug ist, uns veräußern, vorausgesetzt, dass die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsennach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
3. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugniszusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, der Auftraggeber für die Forderung nicht einzuziehenerwirbt, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns demselben Umfang zur Sicherung wie die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommenVorbehaltsware. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverkauften Waren veräußert, so erwerben wir das Miteigentum an wird uns die Forderung aus der neuen Sache Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitungverkauften Waren abgetreten. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werkvertrags verwendet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt wird die Verbindung oder Vermischung Forderung aus dem Werkvertrag in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit gleichem Umfang im Voraus an uns ababgetreten.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland 4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nicht-Einlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesen oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwdessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, Auf unser Verlangen ist der Besteller Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffenunterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
7.10 Wir verpflichten uns5. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns zustehenden angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten, oder ähnliches) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsXxxx verpflichtet.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt nach §449 BGB und zu den nachstehenden Bedingungen
6.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur völligen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung mittels Scheck und Wechsel bis zu deren Einlösung) und bis zur Begleichung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
6.2 Die Be- oder Verarbeitung von uns das gelieferter und noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hieraus für uns Verbindlichkeiten entstünden. Für den Fall, dass durch Verbindungen mit anderen Gegenständen Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an dem neuen Gegenstand entsteht, überträgt er schon jetzt diese Eigentumsrechte anteilig auf uns, er verwahrt den gelieferten Waren Gegenstand für uns unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt.
6.3 Wird die Ware vom Besteller an einen Dritten veräußert, so gilt mit der Veräußerung der Anspruch des Bestellers gegen seinen Vertragspartner bis zum Eingang aller seiner Zahlungen aus der Geschäftsverbindung dem mit dem Besteller voruns geschlossenen Vertrag schon jetzt als an uns abgetreten. Soweit Auch diese Abtretung nehmen wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsschon jetzt an.
7.2 Die Vorbehaltsware 6.4 Der Besteller darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung - solange der gesicherten Forderungen Eigentumsvorbehalt besteht - die Ware weder an Dritte verpfändet verpfänden noch zur Sicherheit übereignet werdenübereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Im Fall kreditweiser Veräußerung der Ware, gleich in welchem Zustand, geht die dem Besteller zustehende Forderung sicherungshalber auf uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenüber. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist Wir sind berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter den Dritten von dem Forderungsübergang zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen abverständigen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt falls der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts Zahlungsverzug gerät oder eine verminderte Kredit- und/oder Zahlungsfähigkeit eintritt. Bei Pfändung oder Beschlagnahme der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so Vorbehaltsware von dritter Seite hat der Besteller uns hierauf unverzüglich zu benachrichtigen und dies schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffenbestätigen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen 6.5 Die Geltendmachung des Bestellers insoweit freizugeben, Eigentumsvorbehalts gilt nicht als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsRücktritt vom Vertrag.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren Liefergegenständen bis zum Eingang zur Zahlung aller Zahlungen aus dem Vertrag oder sonstigen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller resultierenden Forderungen vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. 6.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnennach einmaliger Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist zur umgehenden Herausgabe des Kauf- bzw. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen KostenLiefergegenstandes verpflichtet.
7.3 6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich vereinbart wird.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenweiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istBearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Besteller auch nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in im Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. 6.5 Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für unsdarf die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Für die Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleibenDritte, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen davon zu benachrichtigen und diese Maßnahmen uns alle Auskünfte und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns Dritte sind auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffenunser Eigentum hinzuweisen.
7.10 6.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten die zu sichernden noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 2. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu schützen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § Paragraf 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw5. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 6.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 6.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwStUSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung Verarbei- tung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 6.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 6.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden Was- serschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 6.7 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MehrwertsteuerUSt.) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 6.8 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 6.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten Sicher- heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den (1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen zur Erfüllung sämtlicher Forde- rungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen.
(2) Sie dürfen die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder sie anderweitig bei der Ausführung von Verträgen verwenden, wenn sichergestellt ist, dass Ihre Forderung gegen Ihren Kunden auf uns übergeht, Sie die Ware unter Eigentumsvorbehalt veräußern und das Weiterveräuße- rungsrecht bzw. Verarbeitungsrecht nicht geendet hat. Sie treten uns bereits heute die aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsWei- terveräußerung entstehenden Forderungen ab.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist (3) Sie sind berechtigt, die gelieferten Waren abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehenordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuzie- hen, solange keine Wechsel- Beendigung der Einziehungsermächtigung eintritt.
(4) Endet die Einziehungsermächtigung, sind Sie verpflichtet, Ihre Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und Scheckproteste vorkommenuns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommteinzelnen Forderungen, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber Rechnungsdatum sowie alle sonstigen für die Geltendmachung der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltzur Verfügung zu stellen.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung (5) Übersteigt der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird Wert unserer Sicherheiten die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetgesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so erwerben sind wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist auf Verlangen verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführenSicherheiten insoweit - nach unserer Xxxx - freizugeben.
7.8 Für den Fall (6) Falls von uns aufgrund des Untergangs Eigentumsvorbehalts Vorbehaltsware zurückgenommen wird, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind befugt, uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware, auch durch deren freihändigen Verkauf, zu befriedi- gen. Sie tragen die Kosten der Rücknahme und erteilen uns die Einwilligung zum Betreten Ihrer Räume um die Vorbehaltsware abzuholen.
(7) Sie verwahren die Vorbehaltsware für uns und versichern sie gegen Diebstahl und Elementarschäden. Sie treten uns bereits jetzt Entschädigungsansprüche, die Ihnen aus Schäden gegen Versicherungsge- sellschaften oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt. Der Besteller ist zu Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des wenn dies ausdrücklich von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenschriftlich erklärt wird. Bei Pfändungen Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war benachrichtigen und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO all notwendigen Aufklärungen zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostengeben.
7.3 2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er . Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen mit Vertragsabschluss mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davongleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istweiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisBefugnisse, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt bleiben hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung Forderungen solange nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Wir können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderengehören, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen istweiter verkauft, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten Forderung des Bestellers gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen Abnehmer in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ababgetreten.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw3. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Sicherungen insoweit freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden noch offenen Forderungen um mehr als 10 25% übersteigt; .
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Eigentumsvorbehalt und die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsuns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung als Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten 5.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns das Eigentum an gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorKontokorrent. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt Sofern sich der Vorbehalt auch auf Besteller vertragswidrig verhält ‐ insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist ‐, haben wir das Recht, die Einlösung des von Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung dürfen wir verwerten. Der Erlös der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenschuldet, damit nachdem wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könneneinen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
5.2. Soweit Der Besteller muss die Klage erfolgreich war Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer‐, Wasser‐ und der Dritte nicht in der Lage istDiebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet muss der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller ist berechtigt, zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.
5.3. Der Besteller darf die gelieferten Waren Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; veräußern, solange er tritt uns nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch bereits jetzt alle nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen abBestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die ihm aus der Weiterveräußerung einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar unabhängig davoneinschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt tritt uns der Besteller auch nach der bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung ermächtigtan. Unsere BefugnisDer Besteller darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, die Forderung solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderung Forderungen nicht einzuziehenselbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht . Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält ‐ insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug Verzug gekommen ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall‐, können wir vom Besteller verlangen, dass der Besteller dieser uns die abgetretenen Forderungen und deren die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltwir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
7.4 Die 5.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets immer für uns vorgenommen. Wird Wenn die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderenanderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetgehören, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Vorbehaltsware. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, anderen uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen Sachen untrennbar vermischt verbunden oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Wird die Verbindung oder Vermischung Vorbehaltsware in der WeiseWeise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt sind der Besteller und wir uns bereits jetzt als vereinbarteinig, dass der Besteller uns anteilmäßig anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Besteller verwahrt das Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller kostenfrei für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareuns verwahren.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz 5.5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller Dritte die uns in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns abentstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat 5.6. Wenn der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zudies verlangt, ist der Besteller sind wir verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare ihr realisierbarer Wert den Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 10% übersteigt; übersteigen. Wir dürfen dabei jedoch die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsauswählen.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechselin laufender Rechnung gebucht werden (Kontokorrent-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsVorbehalt).
7.2 Die Vorbehaltsware darf 2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenPfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnengegebenenfalls Drittwiderspruchsklage erhoben werden kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er . Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne der Liefergegenstand vor oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Besteller auch nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass die betreffenden Gegenstände vom Besteller bzgl. unseres Miteigentumsanteils für uns auf Lager genommen werden. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, 5. Der Besteller tritt uns auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für ChemikalienbehälterForderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7 6. Der Besteller ist verpflichtetLieferer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zur Sicherung der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl .
7. Der Besteller ist damit einverstanden, dass dieser Eigentumsvorbehalt, falls eine entsprechende Vorschrift der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsLandesgesetze besteht, bei der zuständigen Stelle (Notar, Gericht oder dergleichen) registriert wird.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 ▪ Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren dem Liefergegen- stand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Käufer vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich der Vorbehalt auch auf den aner- kannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnungen buchen (Konto- korrent Vorbehalten). ▪ In der Zurücknahme des Liefergegenstand durch uns liegt, sofern nicht die Einlösung Bestimmungen des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift Abzahl- ungsgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf Liefergegen- standes liegt stets ein Rücktritt vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenVertrag. Bei Pfändungen Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenbenachrichti- gen, damit wir Klage gemäß § gem. §771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § gem. §771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Käufer für die den uns entstandenen Kosten.
7.3 Ausfall. ▪ Der Besteller Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.inklusive Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung die Wiederveräusserung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Besteller Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir hier von unbe- rührt, jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- der Käufer seinen Zahlungs- verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, In diesem Fall können wir verlangen, dass daß der Besteller Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazu- gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (DrittenSchuldner(Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 . ▪ Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegen- standes durch den Besteller Käufer wird stets für uns vorgenommenvor- genommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen oder geistigen Erzeugnissen verarbeitet, so erwerben wir das Mit- eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen ver- arbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Haftungsausschluß für Miteigentumsware dieser Art formulieren. ▪ Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Liefergegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass daß die Sache des Bestellers Käufers als Hauptsache Haupt- sache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass daß der Besteller Käufer uns anteilmäßig anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Für ▪ Der Käufer tritt uns auch die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für ChemikalienbehälterForderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, ihm durch die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung Verbindung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwgegen einen Dritten erwachsen. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 ▪ Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten zustehende Sicherheit insoweit auf Verlangen des Bestellers insoweit Käufers freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsüber- steigt.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorsämtliche beste- henden und nach Vertragsabschluß entstehenden Forderungen beglichen sind, insbe- sondere auch die jeweils anstehenden Forderungssalden. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergeht. Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen aus dem Weiterver- kauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbe- haltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Er darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder be- einträchtigt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren, wei- terveräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwStWertes dieser Miteigen- tumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werk- lieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist
2. Zur Einziehung dieser Forderung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, wir behalten uns jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzugs des Käufers vor. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten Auf unser Verlangen muss uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtSchuld- ner bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtmachen, die dazugehörigen dazu gehörigen Unterlagen aushändigt aushändigen und den Schuldnern (Dritten) dem Schuldner die Abtretung mitteiltmitteilen.
7.4 Die 3. Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets erfolgen für uns vorgenommenals Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetanderen Gegens- tänden sind wir Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des ver- mischten Bestandes. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so erwerben wir das Miteigentum überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Verhältnis Umfang des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass und verwahrt sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgelt- lich für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareSinne dieser Bedingungen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum4. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss Übersteigt der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder Wert der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten Sicherungen die zu sichernden Forderungen Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt; 20 %, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherhei- ten nach unserer Xxxx verpflichtet.
5. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehalts- ware auf den Käufer übergeht und die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsabgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen (1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf einschließlich aller Nebenforderungen unbeschadet ihres Rechtsgrunds - bei Hergabe von Schecks und Wechseln bis zu ihrer Einlösung - bleibt die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsgelieferte Ware unser Eigentum.
7.2 Die Vorbehaltsware (2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Xxxx zurückzunehmen; der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen über den Verbraucherkredit Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
(3) Der Abnehmer darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen die Ware im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebs veräußern, jedoch weder an Dritte verpfändet verpfänden noch zur Sicherheit übereignet werdenan einen Dritten übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Abnehmer unverzüglich zu widersprechen. Er hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich durch eingeschriebenen Brief von dem Eingriff zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Abnehmer für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 (4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er Abnehmer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenentstehen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung Verarbeitung, ob sie an einen oder an mehrere Dritte weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch Forderungen ist der Abnehmer nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisUnberührt davon ist unsere Berechtigung, die eine Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedochaber, die Forderung nicht einzuziehendies zu unterlassen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommender Abnehmer seine Verpflichtungen einhält, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Verzug gerät oder seine Zahlungen an uns einstellt, ferner nicht die Zwangsvollstreckung gegen ihn beginnt, das Gericht ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordert oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istbeantragt wird. Ist dies aber Tritt einer der Fallgenannten Fälle ein, können wir verlangenerlischt auch die Einzugsermächtigung.
(5) Der Abnehmer ist verpflichtet, dass der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtzu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtmitzuteilen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) Dritten von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen hat uns der Abnehmer eine gesonderte Urkunde über die Abtretung mitteiltzu erteilen.
7.4 (6) Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird Ware nimmt der Abnehmer stets für uns vorgenommenvor. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen anderen Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 (7) Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen anderen Sachen untrennbar vermischt verbunden oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Abnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. .
(8) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung unserer Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache Fälle der Absätze 6 bis 8 gilt im Übrigen das Gleiche gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer10) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers insoweit Abnehmers freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Agb / Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten Der Lieferer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets aus- drücklich hierauf berufen.
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtli- cher ihm gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Ansprüche vor. Soweit wir mit dem Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsver- tragswidrig verhält.
7.2 Die 2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet pfleglich zu be- handeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kos- ten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspekti- onsarbeiten durchgeführt werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter , hat uns der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn die Vorbe- haltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt uns jedoch bereits der Besteller schon jetzt alle Forderungen an den Lieferer in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache Vorbehalts- ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, Der Lieferer wird jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Lieferung durch den Besteller wird erfolgt stets namens und im Auftrag für uns vorgenommenden Liefe- rer. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestel- lers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objekti- ven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen anzuse- hen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig dem Lieferer an- teilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Allein- eigentum oder Miteigentum für unsden Lieferer verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Siche- rung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer nimmt diese Abtre- tung schon jetzt an.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw5. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten unsDer Lieferer verpflichtet sich, die uns ihm zustehenden Sicherheiten Sicherhei- ten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 11.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voreinschließlich der zukünftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenDies gilt auch dann, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns akzeptierten Wechsels in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme des Liefer-gegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Besteller und erlischt uns liegt, sofern nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenVertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 11.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davongleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istweiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir , jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, einzuziehen solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Wir können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Listenpreises als abgetreten.
7.4 11.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Vorbehalts-sachen wird durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Vorbehaltssache mit anderen, anderen uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 11.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführenVersicherungen abzuschließen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages 11.5 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit z.B. bei Bezahlung im Voraus an uns absogenannten Scheck – Wechsel – Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 11.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Sicherungen insoweit freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren Artikeln bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, die Artikel zurückzunehmen. In der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenZurücknahme der Artikel durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Artikel zu deren Verwertung befugt, erstreckt sich der Vorbehalt auch Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsKäufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung 2. Der Käufer ist verpflichtet, die Artikel pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er ver- pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausrei- chend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenKäufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Käufer für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 4. Der Besteller Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren Artikel im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich ein- schließlich MwSt.) unserer Forderungen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Artikel ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istsind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuzieheneinzu- ziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten verpflichteten uns jedoch, die Forderung nicht einzuzieheneinzu- ziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung Abtre- tung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung 5. Bis zur vollständigen Bezahlung der Artikel durch den Käufer erfolgt die Verarbei- tung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Artikel durch den Besteller wird Käufer stets für uns vorgenommenuns. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Artikel mit anderenande- ren, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Artikel (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Waregelieferten Artikel.
7.5 6. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Artikel mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir bis zur vollständigen Bezahlung der Artikel durch den Käufer das Miteigentum Miteigen- tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Käufer uns anteilmäßig Miteigentum Miteigen- tum überträgt. Der Besteller Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Für Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareder Artikel mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwach- sen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum8. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 2. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § Paragraf 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.)
4. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen Die Be- und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw5. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Besteller Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 2. Der Besteller Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Rechnungs- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Besteller auch Käufer nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Besteller Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 3. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Besteller Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.5 4. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt verbunden oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum5. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; .
6. Im Verkehr mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäfts-verbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentums-vorbehalt erstreckt sich dann auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Im Verkehr mit Unternehmern ist die Auswahl während der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsDauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 a. Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom b. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet ist verpflichtet, solange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werdennicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 c. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung Nachverarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 d. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareuns verwahrt.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorbestehenden sowie künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware im Eigentum von VEGA. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen, der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Saldo gezogen und anerkannt ist. Xxxxxxx gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsals Erfüllung.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist nur dann berechtigt, die gelieferten Waren Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; veräußern, wenn er tritt uns jedoch bereits XXXX hiermit schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ababtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in voller Höhe an VEGA ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht VEGA gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und zwar unabhängig davonRang vor dem Rest ab. XXXX nimmt die Abtretung an. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Käufer ein Kontokorrentverhältnis, ob so erstreckt sich die Kaufsache Abtretung nicht nur auf den nach § 355 HGB anerkannten Saldo, sondern auch auf den etwaigen Überschuss aus dem Kontokorrentverhältnis, der ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden Feststellung und Anerkennung sofort zur Zahlung fällig ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis von XXXX, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch; jedoch verpflichtet sich XXXX, die Forderung Forderungen nicht einzuzieheneinzuziehen und die Einziehungsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen, solange keine Wechsel- letzterer seinen Zahlungs- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir XXXX kann verlangen, dass der Besteller uns ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die . Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für VEGA als Hersteller vor, ohne dass für VEGA daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Umbildung Vermengung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht VEGA gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum Waren steht VEGA der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen der übrigen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen Erwirbt der Besteller das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum Alleineigentum an der neuen Sache Sache, so besteht Einigkeit, dass der Besteller VEGA im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der Verbindung oder Vermischungneuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für VEGA verwahrt.
3. Erfolgt Der Besteller verpflichtet sich, die Verbindung oder Vermischung in von VEGA gelieferte Ware nur mit der WeiseMaßgabe zu veräußern, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für neuen Sache oder die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Waredaraus entstehende Forderung tritt.
7.6 4. Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz Falle des Zahlungsverzugs oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehältereines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers ist VEGA berechtigt, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden müssensämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
7.7 5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist XXXX auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten, die über den Wert von 120 % ihrer Forderungen hinausgehen, verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht XXXX zu.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese behandeln und instand zu halten. Er wird sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden Verlust und Diebstahl Beschädigung ausreichend zum Neuwert zu versichernWiederbeschaffungswert versichern und erbringt auf Verlangen hin den Nachweis über den Abschluss der Versicherungsverträge und die ordnungsgemäße Bezahlung der Prämien. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Der Besteller diese tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt auflösend bedingt auf eigene Kosten rechtzeitig durchführenden Eigentumsübergang an VEGA ab. XXXX nimmt die Abtretung an.
7.8 Für den Fall des Untergangs 7. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen sind VEGA vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns abBesteller, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder 8. Soweit der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das vorstehende Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht zuwirksam sein sollte, ist der Besteller auf Verlangen von XXXX verpflichtet, uns eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann XXXX ohne Rücksicht auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffenvereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des (1) Die von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsaller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat (2) Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war diese recht- zeitig vorher unter Angabe des Namens und der Dritte nicht in Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Lage ist, Veräußerung zustim- men. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenabgetreten.
7.3 (3) Der Besteller ist Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgel- tes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnun- gen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abge- tretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfü- gung zu stellen.
(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe Vorbehaltsware herauszuverlan- gen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und kein Antrag auf wir un- ter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nach- frist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
(5) Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Konkurses über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber oder der Fall, können wir verlangenPfändung unserer Vorbehaltsware unverzüg- lich zu verständigen.
(6) Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Stand- ort der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltVorbehaltsware betreten dürfen.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung (7) Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an- gemessene Kosten trägt der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareKunde.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen(8) In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Warewenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle (9) Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber un- ternehmerischen Kunden freihändig und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenbestmöglich verwerten.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich ; der Vorbehalt auch bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware herauszuver- langen und zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsBestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 2) Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er ver- pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden aus- reichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erfor- derlich sind, muss der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO Zivilprozessordnung (ZPO) erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 4) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenverkau- fen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung Weiterveräuße- rung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Ware ohne oder nach Verarbeitung oder Befüllung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung Ein- ziehung dieser Forderung Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten ver- pflichten uns jedoch, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist Zahlungs- verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istge- stellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtbekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt aushän- digt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Verpfändungen und Sicherungs- übereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen durch den Be- steller sind unzulässig.
7.4 5) Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommenvorge- nommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 6) Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass daß der Besteller uns anteilmäßig anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene entstan- dene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer7) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8) Ist der in dieser Ziffer 10 geregelte Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Bestellers notwendig, so hat der Besteller alle zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns 1. H&S behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die H&S gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, vor.
2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist H&S berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten.
3. In der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorZurücknahme der Lieferung durch H&S liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, H&S erklärt dies ausdrücklich und schriftlich. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung In der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenPfändung der Lieferung durch H&S liegt kein Rücktritt vom Vertrag, erstreckt sich der Vorbehalt auch es sei denn, H&S erklärt dies ausdrücklich und schriftlich. Ein Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsKunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Kunde H&S unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir H&S eine Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenkann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns H&S die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Kunde für die uns entstandenen KostenAufwand und Ausfall.
7.3 5. Der Besteller Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns H&S jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen der Forderung von H&S ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
6. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis von H&S, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedochH&S verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, so lange der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen auch Dritten gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und kein insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7. Ist dies aber der Fall, können wir H&S kann verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 8. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Lieferung durch den Besteller Kunden wird stets für uns H&S vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Lieferung mit anderen, uns H&S nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt H&S das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Lieferung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung.
9. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache behält sich H&S nach Maßgabe der obigen Regelungen das Eigentum vor. Insofern gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareZiffer 10 sinngemäß.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung10. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für ChemikalienbehälterH&S verpflichtet sich, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns H&S zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten der Sicherheit die zu sichernden Forderungen sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.H&S.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren Sachen bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Zahlungen Nebenforderungen sowie aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages aus der Geschäftsverbindung mit dem anderen Verträgen gegen den Besteller bestehenden Forderungen und bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks vor. Soweit Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Stellen wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des im Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenVerfahren gegen Zahlung des Kaufpreises in bar, erstreckt sich gegen Xxxxxx oder gegen Überweisung einen Wechsel aus, so behalten wir uns das Eigentum sowie alle weiteren in diesen Geschäftsbedingungen verankerten Rechte solange vor, bis der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch Besteller als Akzeptant den Besteller Wechsel einlöst und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsdamit unsere Wechselverbindlichkeit in Wegfall bringt.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Fall der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenVerarbeitung unserer Ware, die für uns als Hersteller erfolgt ( 950 BGB). Bei Pfändungen Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder sonstigen Eingriffen Dritter Vermischung zu.
7.3 Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts und nur solange, wie er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung und ähnliches) ist er nicht berechtigt. Auch Preis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich eine Aufstellung über die insoweit abgetretenen Forderungen zu benachrichtigenübersenden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt mehr als 10 %, damit so sind wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenauf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. Soweit Der Besteller ist bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen verpflichtet, sämtliche Zahlungen, die Klage erfolgreich war auf die abgetretenen Forderungen an ihn selbst erfolgen, unter Übersendung einer Abschrift des Zahlungsbeleges an uns weiterzuleiten. Schecks und der Dritte nicht in der Lage istWechsel, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigtsolche Forderungen erhält, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; übereignet er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgtuns. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt diese Wertpapiere bis zur Übergabe an uns als Treuhänder.
7.4 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Übrigen das Gleiche wie für Fall unbefriedigender Auskunft über die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers oder wenn sie ganz Zwangsvollstreckungen oder teilweise vom Besteller bezahlt worden Wechselproteste gegen ihn ergangen sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehältersind wir befugt, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei Vorbehaltsware an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller.
7.5 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Liefergegenstände durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese oder auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss die abgetretene Forderung hat uns der Besteller diese auf eigene sofort unter Angabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die Kosten rechtzeitig durchführender Intervention trägt der Besteller.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten 4.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
4.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auf- trag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Xxxx mit anderen Gegen- ständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das Eigentum (Mit-)Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwen- deten Waren.
4.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Siche- rungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
4.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigen- tumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber in Text- form zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
4.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendma- chung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.
4.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung tritt der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.solcher aus Kontokorrent) unserer Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.
4.7 Erfolgt die Veräußerung oder Dritte erwachsensonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusam- men mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, und zwar unabhängig davonan denen Rechte Dritter bestehen, ob und/der im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Kaufsache ohne Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
4.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungsein- stellung, Beantragung oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir verlangen, dass die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtzu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtzu machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltanzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als 4.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Lieferung („Vorbehaltsware“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Vertragspartner vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich der Vorbehalt auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent‐Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Einlösung Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsVertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 6.2 Der Besteller Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Waren Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenweiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages Faktura‐Endbetrags (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, und zwar unabhängig davon, ob so ist die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istKontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommender Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, der Besteller insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istVertragspartners nicht gedeckt.
6.3 Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. Ist dies aber 6.2, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der Fallinsolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, können wir ‐ die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme‐ und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder ‐ die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Besteller Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 6.4 Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie Besitz‐ und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsware ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsware.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura‐Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), bei Facongeschäften im Verhältnis des Wertes der Faconleistungen (Faktura‐ Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer für Faconleistungen), zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen Gegenstände zur Zeit der VerarbeitungVerarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
7.5 6.6 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura‐Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), bei Facongeschäften im Verhältnis des Wertes der Faconleistungen (Faktura‐Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer für Faconleistungen), zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung Vermischung oder VermischungVerbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7 Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura‐Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Für die durch Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5 oder Vermischung entstandene Sache gilt 6.6 erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Übrigen das Gleiche wie Verhältnis des von uns für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware berechneten Endbetrags inklusive Mehrwertsteuer, bei Facongeschäften im Verhältnis des von uns für Faconleistungen berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer, zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2 bis 6.4 entsprechend.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle 6.8 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und Werkzeuge bleibender Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Verkaufs-, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sindLiefer-, unser Eigentum. Gleiches gilt für ChemikalienbehälterZahlungsbedingungen LFT - Juli 0000 X x i te 2 vo n 4 Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenzur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
7.7 6.9 Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere ist er verpflichtet, diese die Vorbehaltsware auf eigene seine Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer‐ und Wasserschaden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs‐ bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 6.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten 10.1 Der Liefergegenstand bleibt in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns das Eigentum an gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unszustehenden Ansprüche.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der 10.2 Dem Besteller ist berechtigtes gestattet, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter den Liefergegenstand zu verkaufen; veräußern. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenmit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, und zwar unabhängig davonohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istder dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
10.3 Bis auf Widerruf ist der Besteller auch nach zur Einziehung der Abtretung ermächtigtgemäß dieser Ziffer 10 an uns abgetretenen Forderung befugt. Unsere BefugnisDer Besteller wird die auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtEinzugsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Wir verpflichten uns jedochAußerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretene Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir gegenüber uns verlangen, dass .
10.4 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen zur Geltendmachung von unseren Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug die erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltauszuhändigen.
7.4 Die Verarbeitung 10.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommenSicherungsübereignung untersagt. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderenBei Pfändungen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt Beschlagnahme oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten sonstigen Verfügungen oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so Eingriffen Dritter hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwnur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zuDer Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, ist dass erst mit dieser Zahlung der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffenAbnehmer Eigentümer wird.
7.10 Wir verpflichten uns10.6 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugebenzustehen, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Xxxx bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10.7 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsBesteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung durch uns vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Wa- ren vor bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger For- derungen, einschließlich aller Nebenforderungen, sowie unserer Sal- doforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, insbesondere auch Forderungen aus Edelmetallkonten. Zu den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit Zahlung für uns eine Haf- tung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Besteller vor. Soweit Wechsel ausgeschlossen ist.
8.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass un- sere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld berechtigt, die Ware aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsEigentumsvor- behaltes herauszuverlangen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. 8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 8.4 Der Besteller Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verkaufen; er verfügen. Unzulässig sind insbe- sondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentums- vorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt uns jedoch der Kunde bereits jetzt alle Forderungen sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforde- rungen, aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe des Faktura- unseres Rechnungs-Endbetrages (einschließlich einschl. MwSt.) unserer Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch ein- zuziehen. Der Weiterverkauf der Besteller Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch nach im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung ermächtigtan den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, Im Fall des Widerrufs der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
7.4 Die 8.5 Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Besteller wird Kunden erfolgt stets für uns vorgenommenuns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungs- Betrages zum Anschaffungspreis der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der VerarbeitungWaren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt gelten im Übrigen das gleiche übrigen die Vor- schriften wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareden Liefergegenstand.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware 8.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit anderenbeweg- lichen Sachen des Kunden verbunden, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbundenvermengt wird, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen die Sache werdendes Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir das Miteigentum überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der neuen Sache Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird der Lieferge- genstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weisevermengt, dass die Sache des Bestellers Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits tritt der Kunde schon jetzt als vereinbartden ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgtdem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareder Liefergegenstand selbst.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 8.7 Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich auf seine Kosten zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer, Wasserschäden Bruch- und Wasserschaden, sowie gegen Diebstahl ausreichend zum Neuwert und Einbruch zu versichern. Sofern Wartungs- Im Schadensfall ent- stehende Versicherungsansprüche werden bereits hiermit an uns abge- treten. Wir nehmen diese Abtretung an.
8.8 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung auf- grund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Inspektionsarbeiten Erhalt der Sicher- heit erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Auftraggeber vor. Soweit wir mit dem Besteller Auftraggeber Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 2. Die Vorbehaltsware darf vom Besteller Auftraggeber ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § §771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Auftraggeber für die uns entstandenen Kosten.
7.3 3. Der Besteller Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 4. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 5. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Auftraggeber verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 6. Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller Auftraggeber bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 7. Der Besteller Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 8. Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller Auftraggeber in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 9. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller Auftraggeber erforderlich, so hat der Besteller Auftraggeber uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller Auftraggeber verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Oder nicht so ganz ausführlich
11. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen die Ware geliefert wurde. Das gilt auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen.
12. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, mit einer beweglichen Sache, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
13. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist der Auftraggeber nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
14. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden im kaufmännischen Rechtsverkehr bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergeben.
15. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
16. Wird die abgetretene Forderung im kaufmännischen Rechtsverkehr in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
17. Der Auftraggeber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
18. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v.H. sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist aber dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren und hergestellten Sache vor, bis zum Eingang aller Zahlungen sämtliche Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorbeglichen sind. Soweit wir mit dem Besteller Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Kaufpreisschuld aufgrund Eingang des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks Gegenwertes bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Besteller unverzüglich schriftlich gestattet uns, zu benachrichtigendiesem Zweck seine Räume, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenGrundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. Soweit die Klage erfolgreich war und In der Dritte nicht Rücknahme sowie in der Lage istPfändung der Ware durch uns liegt, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostensofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrage nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
7.3 3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortiger Barzahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
4. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davongleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istweiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in der Höhe unseres Warenwertes. Zur Einziehung dieser Forderung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir wird dadurch nicht berührt, jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Wir können wir verlangen, dass das der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazu gehörigen U Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltanzeigt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller Bezahlung sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenBesteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen Kosten.
7.3 Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen .) Die Be- und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder , die ihm durch die Verbindung der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwAbtretung bereits jetzt an. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten 5.1 Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zu vollständigen Erfüllung sämtlicher, uns das Eigentum an im Augenblick des Vertragsabschlusses gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller zustehenden Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung und sämtlicher Ansprüche, die uns im Zusammen- hang mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- WechselLieferung entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstoff-Verfahrens vereinbarenLieferungen, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller Einstell- und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsVersicherungskosten unser Eigentum.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller 5.2 So lange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder ander- weitige Überlassung der gelieferten Gegenstände oder einzelner Teile desselben und ebenso der Einbau in eine Sache, die im Eigentum eines Dritten steht, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenunzulässig.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus 5.3 Für den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller durch vertragswidrige Handlungen, etwa durch Verfügung über unser Eigentum, Ansprüche gegen Dritte erwirbt, werden diese Ansprüche schon jetzt an uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltabgetreten.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der 5.4 Bei Zugriffen von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandelnDritten, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall bei Pfändungen des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zuLiefergegenstandes, ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) sofort Mitteilung zu verschaffenmachen.
7.10 Wir verpflichten 5.5 Der Besteller gesteht uns zu, dass wir im Fall der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch ihn unsere Eigentums- rechte selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend machen können uns insbesondere zur Wegnahme des Lie- fergegenstandes ermächtig sind. Die Wegnahme ist nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich als Sicherstellung des Lie- fergegenstandes anzusehen. Aus einer solchen Wegnahme hat der Besteller keinerlei Ersatzansprüche gegen uns. Nach Setzung einer angemessenen Frist können wir den Liefergegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bestmöglich verwerten.
5.6 Alle Kosten, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen durch Rücknahme und Verwertung des Bestellers insoweit freizugebenLiefergegenstandes entstehen, als trägt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten Besteller. Ohne Nachweis be- tragen die Verwertungskosten 10% des Verwertungserlöses. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl gestatten, dass ein Schaden nicht oder nicht in der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsHöhe der Pauschale entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem Besteller Bezahlung uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenGeschäftspartner sich vertragswidrig verhält. • Der Geschäftspartner ist verpflichtet, erstreckt sich solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vorbehalt auch Geschäftspartner diese auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter übergegangen ist, hat uns der Besteller Geschäftspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Geschäftspartner für die den uns entstandenen Kosten.
7.3 Ausfall. • Der Besteller Geschäftspartner ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Geschäftspartner schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Geschäftspartner bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen • Die Be- und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird Geschäftspartner erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Geschäftspartners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbundenVermischung in der Weise erfolgt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen die Sache werdendes Geschäftspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Geschäftspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Erfolgt die Weiterlieferung in der Weise, dass die Ware an Tiere verfüttert wird, so erwerben wir erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache den Tieren im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware gelieferten Ware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum dem im Zeitpunkt der Verbindung oder VermischungVerfütterung geltenden Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten Zur Sicherung unserer Forderungen gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware Geschäftspartner tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Geschäftspartner auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder , die ihm durch die Verbindung der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwAbtretung schon jetzt an. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit Geschäftspartners freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum Recht an den gelieferten Waren sämtlichen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jeweiligen Liefervertrag
1. bzw. Kundendienstvertrag vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche 2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand nur auf Ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern Sie nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen haben.
3. Sie dürfen den Liefergegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch unsererseits veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignet werdenSicherung übereignen. Bei Pfändungen Verpfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat sonstiger Verfügung durch Dritte haben Sie uns der Besteller unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, damit insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenzur Rücknahme des Liefergegenstands nach Mahnung berechtigt und Sie sind zur Herausgabe verpflichtet. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte Die Geltendmachung des Eigentum- vorbehalt durch uns gilt nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenals Rücktritt vom Vertrag.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren 4. Falls Sie den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt weiterverkaufen, treten Sie uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (Rechnungsendbetrags ( einschließlich MwSt.. ) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne vor oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller bleiben wir auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommtnachkommen, nicht in Zahlungsverzug ist sind und insbesondere auch kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fallfall, können wir verlangen, dass der Besteller Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, machen und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt aushändigen und den Schuldnern (Dritten( Dritten ) die Abtretung mitteiltmitteilen.
7.4 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller Sie wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, nicht uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareKaufsache.
7.5 6. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenuntrennbarvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Ihre Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig anteilmäßiges Miteigentum überträgtübertragen. Der Besteller verwahrt Sie verwahren das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Für Sie treten uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung ab, die durch die Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareder Kaufsache mit einem Grundstück einem Dritten gegenüber erwachsen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum8. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Ihrerseits insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt; die . Die Auswahl der freizugebenden freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.
9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolventverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 4.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel an den gelieferten Waren bis vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zum Eingang aller Zahlungen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder künftig zustehen. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorWechselhaftung befreit sind. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Einstellung einzelner Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, eine laufende Rechnung sowie die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen Saldoziehung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und Anerkennung berühren den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommenEigentumsvorbehalt nicht. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ; insbesondere ist er verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten angemessen gegen FeuerFeuer-, Wasserschäden Wasser- und Diebstahl Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführenregelmäßig durchzuführen. Eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
7.8 Für den Fall des Untergangs 4.2. Die Be- oder der Beschädigung Verarbeitung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes erfolgt für uns als zusätzliche Sicherheit Hersteller im Voraus an Sinne von § 950 BGB ohne uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder Sinne der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen Ziffer 4.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und / oder Erklärungen Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller erforderlichsteht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so hat überträgt der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und diese Maßnahmen der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwverwahrt sie unentgeltlich für uns. abzugebenDer Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffenZiffer 4.1.
7.10 Wir verpflichten uns4.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu geschäftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als Forderungen aus der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.Weiterveräußerung gem. Ziffer 4.4 bis
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 9.2 Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet ist verpflichtet, solange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werdennicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § nach 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 9.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller jetzt schon an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterveräußert worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 9.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Ware durch den Besteller wird erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns nur anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung jetzt schon an.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 9.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Die Liefergegenstände bleiben bis zur vorbehaltlosen Zahlung durch den Besteller unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem gesamten Vertrag und aus weiteren Geschäften haben, auch aufgrund von Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen.
7.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht darf der Besteller die Liefergegenstände lediglich im normalen Geschäftsbetrieb veräußern, und zwar seinerseits wiederum nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Besteller tritt zugleich schon jetzt seine Zahlungsforderungen oder sonstigen Entgeltsrechte einschließlich seiner eigenen Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt gegen seine Abnehmer an uns zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung nebst Nebenforderungen ab. Wir behalten uns das Eigentum an nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Für den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus der Geschäftsverbindung mit Weiterveräußerung in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenKontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung und zwar in Höhe des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenweiterveräußerte Vorbehaltsware berechneten Betrages einschließlich Umsatzsteuer. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
7.3 Der Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe Rahmen des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, normalen Geschäftsbetriebes die ihm aus Vorbehaltsware im Sinne der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, §§ 947 und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum Sachen verarbeiten bzw. verbinden. Uns steht dann ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie dem Bestellern berechneten Preises für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgteinschließlich Umsatzsteuer zu. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum die Sache unentgeltlich für uns. Für Veräußert der Besteller die durch Verbindung miteinander verbundenen oder Vermischung entstandene Sache neu hergestellten Sachen, so gilt im Übrigen das Gleiche wie für der vorstehende Absatz sinngemäß.
7.4 Das Recht des Bestellers, die unter Vorbehalt gelieferte WareEigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter zu veräußern oder mit anderen Sachen zu verarbeiten/verbinden bzw. diese weiter zu veräußern erlischt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsrückstand gerät. In diesem Falle kann der Besteller über die Waren bzw. die neuen Sachen nur noch auf ausdrückliche Weisung von uns hin verfügen. Wir können in diesem Fall auch vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der Waren verlangen; zu diesem Zweck dürfen wir die Räumlichkeiten des Bestellers bzw. des Empfängers jederzeit betreten.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände nach außen hin als solche zu kennzeichnen und sie von anderen Waren getrennt zu halten. Ferner muss er sie gegen jegliche Beschädigungsmöglichkeiten versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen bzw. dass vom Besteller die Ansprüche gegen den Versicherer schon jetzt an uns hiermit abgetreten werden, wobei wir diese Abtretung bereits jetzt annehmen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Werden die Liefergegenstände beim Besteller gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er uns hiervon sofort schriftlich zu benachrichtigen und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt uns in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenjeder Weise bei einer Intervention zu unterstützen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtetbis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen Verpfändung dieser Forderungen ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den uns zulässig. Sollten beim Besteller erforderlichUmstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, so hat der Besteller auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller hat ferner uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwzu übersenden sowie ggf. abzugebenZutritt zu den Unterlagen zu gewähren. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist Außerdem ermächtigt der Besteller verpflichtetuns hiermit, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) die Forderungen unmittelbar bei Dritten im eigenen Namen geltend zu verschaffenmachen.
7.10 7.8 Die Kosten für die Erfüllung aller vorgenannten Pflichten, für die Verfolgung aller Rechte aus dem Eigen- tumsvorbehalt sowie für alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Liefergegenstände gemachten Verwendungen trägt der Besteller.
7.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als deren Summe 110 % der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Summe aller unbezahlten Rechnungen oder sonstiger Forderungen um mehr als 10 % unsererseits gegen den Besteller übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns NM behält sich das Eigentum an den allen von NM gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NM berechtigt, die gelieferte Xxxx zurückzufordern. In der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenZurückforderung der Waren durch NM liegt kein Rücktritt vom Vertrag, erstreckt sich es sei denn, NM hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Vorbehalt auch Pfändung der Waren durch NM liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. NM ist nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Einlösung Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich aller NM entstandenen Kosten – angerechnet. Im Falle von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller Pfändungen oder/und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks Beschlagnahme der Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von NM hinzuweisen. Er hat NM bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenbenachrichtigen und NM alle für eine geeignete Intervention erforderlichen Unterlagen zu überlassen. Die Kosten einer geeigneten Intervention, damit wir insbesondere einer Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und sind vom Kunden zu erstatten, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns NM die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 erstatten. Der Besteller Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung Forderungen bleibt der Besteller Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, so lange der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und kein insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den der auf Grundlage dieses Vertrages gelieferten Waren Sache („Vertragsprodukt“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Vertrag vor. Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, das Vertragsprodukt zurückzunehmen. In der Kaufpreisschuld aufgrund Zurücknahme des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenVertragsproduktes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsprodukts zu dessen Verwertung befugt, erstreckt sich der Vorbehalt auch Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsBestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 2. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, das Vertragsprodukt pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, es auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenBesteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren das Vertragsprodukt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache das Vertragsprodukt ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Vertragsproduktes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware das Vertragsprodukt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der dem neuen Sache Gegenstand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Vertragsproduktes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die das unter Vorbehalt gelieferte WareVertragsprodukt.
7.5 6. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware das Vertragsprodukt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Vertragsprodukts (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Für Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Waredes Vertragsprodukts mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum8. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Lieferung („Vorbehaltsware“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Vertragspartner vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich der Vorbehalt auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent‐Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Einlösung Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsVertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 6.2 Der Besteller Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Waren Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenweiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages Faktura‐Endbetrags (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, und zwar unabhängig davon, ob so ist die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istKontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommender Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, der Besteller insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istVertragspartners nicht gedeckt.
6.3 Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. Ist dies aber 6.2, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der Fallinsolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, können wir ‐ die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme‐ und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder ‐ die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Besteller Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 6.4 Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie Besitz‐ und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsware ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsware.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura‐Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), bei Facongeschäften im Verhältnis des Wertes der Faconleistungen (Faktura‐ Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer für Faconleistungen), zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen Gegenstände zur Zeit der VerarbeitungVerarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
7.5 6.6 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura‐Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), bei Facongeschäften im Verhältnis des Wertes der Faconleistungen (Faktura‐Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer für Faconleistungen), zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung Vermischung oder VermischungVerbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7 Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura‐Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Für die durch Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5 oder Vermischung entstandene Sache gilt 6.6 erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Übrigen das Gleiche wie Verhältnis des von uns für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware berechneten Endbetrags inklusive Mehrwertsteuer, bei Facongeschäften im Verhältnis des von uns für Faconleistungen berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer, zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2 bis 6.4 entsprechend.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle 6.8 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und Werkzeuge bleibender Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Verkaufs-, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sindLiefer-, unser Eigentum. Gleiches gilt für ChemikalienbehälterZahlungsbedingungen FWT - Juli 2018 S e i te 2 vo n 4 Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenzur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
7.7 6.9 Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere ist er verpflichtet, diese die Vorbehaltsware auf eigene seine Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer‐ und Wasserschaden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs‐ bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 6.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der verkauften Ware bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jeweiligen Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenDies gilt auch dann, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf wenn die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsForderung in eine laufende Rechnung eingestellt wird.
7.2 8.2. Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Der Kunde hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war wenn und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für soweit Zugriffe Dritter auf die uns entstandenen Kostengehörenden Waren erfolgen.
7.3 Der Besteller ist 8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsachen entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt uns jedoch bereits der Kunde schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer mit uns vereinbarten Bruttorechnungsbetrages bzw. des Bruttobetrages der noch ausstehenden Forderungen an uns ab, . Wir nehmen die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in im Zahlungsverzug ist befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung 8.5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung Verbindung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommenKaufsachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetWaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit Bruttorechnungswerte der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderenverarbeiteten, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder VermischungWaren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt iIm Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Vorbehalt Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern8.6. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherung den Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; , werden wir auf Verlangen des Kunden die Auswahl der freizugebenden übersteigenden Sicherheiten obliegt unsfreigeben.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Ware bis zum Eingang zur vollständigen Begleichung aller Zahlungen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit Der vorstehende Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn wir mit dem Besteller unserem Vertragspartner Bezahlung der Kaufpreisschuld Forderung aufgrund des Scheck- Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, vereinbart haben sollten. Der Vorbehalt erstreckt sich der Vorbehalt dann auch auf die Einlösung des der von uns akzeptierten Wechsels Wechsel durch den Besteller unseren Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnisses mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller Unser Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu verkaufen; er veräußern. Er tritt uns jedoch bereits allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen abRechnungsbetrages, die ihm aus der durch die Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtan uns ab. Wir verpflichten uns jedochnehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen. Im Falle des Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und Scheckproteste vorkommen, in Fällen der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Falleines Insolvenzverfahrens, können wir verlangen, dass der Besteller Vertragspartner die uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Forderungen, die unser Vertragspartner im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen.
7.4 3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch Sache zu den Besteller wird stets für uns vorgenommensonstigen verarbeiteten Gegenständen. Wird Dasselbe gilt, wenn die von uns gelieferte Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitungvermischt bzw. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache verbunden wird. Die vorstehende Regelung (Ziffer 2) gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Waresinngemäß.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt4. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller hat er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführenregelmäßig durchzuführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw5. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, Der Vertragspartner ist der Besteller verpflichtet, uns den Zugriff Dritter, auf seine Kosten unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der gelieferten Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffensowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
7.10 Wir verpflichten uns6. Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 4 und Ziffer 5, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns zustehenden Sicherheiten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. . Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verlangen die Verbindlichkeit des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsVertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung Geschäftsverbin- dung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- WechselScheck-Wech- sel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 6.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung Bezah- lung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen Pfändun- gen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 6.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwStUSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug Zah- lungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen Stof- fen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende entste- hende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 6.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben erwer- ben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten ver- mischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene ent- standene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 6.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 6.7 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MehrwertsteuerUSt.) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 6.8 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller Be- steller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 6.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten (1) Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und uns das Eigentum an (bereits) entstandenen Forderungen unser Eigentum. Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorjeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und uns eine Kontokorrentvereinbarung besteht. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, In diesem Fall erstreckt sich der Vorbehalt Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unskausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in Insolvenz fällt.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung (2) Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für uns erfolgt. Wir erwerben Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.
(3) Sofern der gesicherten Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen weder schon jetzt an Dritte verpfändet noch uns ab; zur Sicherheit übereignet werdenEinziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber uns in Zahlungsverzug geraten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns Soweit dies der Besteller unverzüglich Fall ist, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu benachrichtigenwiderrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer uns Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu stehen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenmachen.
7.3 Der Besteller ist berechtigt(4) Bei Verbindungen oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum unsererseits, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung sofern nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen eine Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zu unseren Gunsten - bezogen auf die Hauptsache - zu vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für uns.
(5) Die Sicherungsübereignung gemäß Ziff. 9.4 sowie die Sicherungsabtretung gemäß 9.3 gelten jeweils in Höhe des Fakturendbetrages, wie sie zwischen Auftraggeber und uns vereinbart wurde; der Fakturendbetrag versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(6) Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgtdie Bestimmung gemäß Ziff. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware9.3 und 9.4 sinngemäß.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt (7) Wir werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall Verlangen des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, Auftraggebers die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Xxxx insoweit freizugebenfreigegeben, als der realisierbare ihr realisierbarer Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen (1) Bis zur restlosen Tilgung sämtlicher Forderungen , die sich aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit für uns ergeben ( auch künftiger und bedingter Forderungen , die wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenin ein Kontokorrent einstellen oder die sich aus einer Regulierung im Scheck – Wechsel – Verfahren Ergeben mögen ) , erstreckt sich der Vorbehalt auch auf bleibt die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsgelieferte Ware unser Eigentum .
7.2 Die Vorbehaltsware (2) Der Besteller darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen uns gehörige Ware weder an Dritte verpfändet verpfänden noch zur Sicherheit übereignet werdenSicherung übereignen . Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Xxxx gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istzustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab . Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigtermächtigt , es sei denn , dass wir unsere Abtretung offengelegt haben . Unsere BefugnisBefugnis , die Forderung selbst einzuzieheneinzuziehen , bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltdavon unberührt .
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, (3) Auf unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so Verlangen hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder , sobald er in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, Verzug ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns zustehenden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend insgesamt um mehr als 20 % , so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugebenzur Rückübertragung verpflichtet . Das Auswahlrecht steht uns zu .
(4) Der Besteller hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention auf seine Kosten zu unterstützen .
(5) Wenn der Besteller uns gehörige Ware weiterverkauft , als so hat er unseren Eigentumsvorbehalt seinen Abnehmern gegenüber aufrechtzuerhalten , bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
(6) Der Besteller bleibt Eigentümer der realisierbare Wert unserer Sicherheiten von ihm angelieferten Unterlagen für die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; Compact Disc und MC ( Bänder , Filme, etc.) , die Auswahl auf seine Gefahr und sein Risiko eingelagert werden .
(7) Werkzeuge und Drucksachen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet .
(8) Alle durch Wolf Records Media hergestellten notwendigen Materialien für die Herstellung der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsCompact Disc und MC bleiben Eigentum von Wolf Records Media .
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Samples: Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 9.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt iststellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 9.6 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 9.7 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt uns der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Faktura- Endbetrages (einschließlich MehrwertsteuerMwSt.) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller Bezahlung sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenBesteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § Paragraf 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen Kosten.
7.3 Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen .) Die Be- und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder , die ihm durch die Verbindung der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwAbtretung bereits jetzt an. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns 8.1. Von SAZ gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Geraten Sie mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, haben wir das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenRecht, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf vom Vertrag zurückzutreten und die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsWare zurückzufordern.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung 8.2. Sie sind zur Weiterveräußerung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle treten Sie jedoch in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen abaus einer solchen Weiterveräußerung, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, gleich ob die Kaufsache ohne diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung weiter verkauft worden istder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtbleiben Sie auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. Wir In diesem Zusammenhang verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommensoweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt istist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns Insoweit die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; Prozent übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Ihr Verlangen freizugeben.
8.3. Wir behalten uns das Eigentum sowie Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsSAZ weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der SAZ diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zur vollständigen Zahlung vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenzur Herausgabe verpflichtet.
7.3 3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktrift vorn Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in In Höhe des Faktura- Endbetrages zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istBearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Forderungen ist der Besteller auch nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in im Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Insolvenzreife), spätestens mit Stellung des Insolvenzantrages wird die Einziehungsermächtigung widerrufen. Dritte sind zu informieren, dass Zahlungen nur noch an Jung Process Systems geleistet werden dürfen. Gleichwohl nach dem Zeitpunkt der Insolvenzreife erlangte Xxxxxx sind sofort an Jung Process Systems weiterzuleiten und werden bis dahin treuhänderisch für Jung Process Systems verwahrt und sind von den übrigen Geldern zu trennen.
7.4 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird Werden die von uns gelieferte Vorbehaltsware Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WarederVerarbeitung.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt6. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für unsdarf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Für die Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so Dritte hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen davon zu benachrichtigen und diese Maßnahmen uns alle Auskünfte und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns ein Dritter sind auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffenunserEigentum hinzuweisen.
7.10 7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die ihr zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware und allen dazugehörigen Dokumenten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung und Befriedigung sämtlicher uns gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen zustehenden Ansprüchen vor. Soweit wir mit dem Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 8.2 Die Veräußerung, die Benutzung, der Verbrauch und/oder die Verarbeitung der Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns Darüber hinaus ist der Besteller unverzüglich schriftlich nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware zu benachrichtigenverfügen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könneninsbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vorzunehmen oder zuzulassen. Soweit die Klage erfolgreich war und Einlagerungskosten trägt allein der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen KostenBesteller.
7.3 8.3 Der Besteller Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft verkauf worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber dieser der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Alternativ zu Satz 1 als Zusatz: Falls zwischen Kunde und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, dann gilt folgende Klausel: „Der Kunde … verkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.“
7.4 8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareKaufsache.
7.5 8.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für
8.6 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareder Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.8 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Verkaufs- und Lieferbedingungen der Röder Maschinenbau GmbH
8.9 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.10 Im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller steht uns an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu.
8.11 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten 1. Unsere Waren bleiben bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vorKunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller Saldo gezogen und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsanerkannt ist.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Besteller unverzüglich schriftlich gestattet uns, zu benachrichtigendiesem Zweck seine Räume, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenGrundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. Soweit die Klage erfolgreich war und In der Dritte nicht Rücknahme sowie in der Lage istPfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenwenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
7.3 3. Der Besteller ist berechtigtbis auf Widerruf ermächtigt, die gelieferten Waren unsere Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er ist verpflichtet, sich nach den Grundsätzen eines ordentlichen Geschäftsgang weiter Kaufmanns zu verkaufen; er versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung an uns ab. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt automatisch bei Gefährdung unseres Zahlungsanspruches, insbesondere Zahlungseinstellung des Bestellers.
4. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, erwachsen und zwar unabhängig davongleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istweiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
5. Zur Einziehung dieser Forderung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst beim Schuldner anzuzeigen und einzuziehen, bleibt hiervon unberührtwird dadurch nicht berührt. Wir Jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Wir können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltanzeigt. Wir sind auch vor Inanspruchnahme Dritter, z.B. Geschäftsführer oder Gesellschafter, nicht zum vorherigen Forderungseinzug beim Schuldner verpflichtet.
7.4 6. Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an Ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt. Der Besteller wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen unverzüglich an uns abliefern.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware wird durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit diese Ware mir anderen, nicht uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu unserer Ware zu der Vorbehaltsware übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenverbunden und ist auch die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbartbesteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller Er verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns. Wird Vorbehaltsware vom Besteller in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder mit diesem untrennbar verbunden, so tritt er schon jetzt seine gesamten gegen den Grundstückseigen-tümer und/oder Auftraggeber entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit Rang vor dem Rest an uns ab. Der Besteller ist zur Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte nur berechtigt, wenn er diesen im Verhältnis zu uns dieselben Verpflichtungen auflegt. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstandene entstehende Sache gilt im Übrigen übrigen das Gleiche gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben8. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, auch wenn sie ganz sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der nicht benötigten Sicherheiten verpflichtet.
9. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehältereinem Dritten Abreden zu treffen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt unsere Rechte in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtetirgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versicherneine Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs Bei Pfändung oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so Eingriffen Dritter hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist unter Übergabe der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu verschaffenbenachrichtigen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 a) Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Ware („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Vertragspartner vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdengegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenvertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, damit insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehalts-produkte durch uns liegt ein Rücktritt vom dies bezüglichen Vertrag.
b) Der Vertragspartner ist befugt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er veräußern. Ausdrücklich nicht von der o.g. Weiterveräußerungsbefugnis des Ver-trags- partners umfasst sind Sicherungsübereignungen oder Ver- pfändungen der Vorbehalts-produkte. Der Vertragspartner tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages Endbetrags (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen Forde- rungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller abge- tretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenz-rechtlichen Regelungen – hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommender Vertragspart- ner seine Vertragspflichten nicht verletzt, der Besteller insbe-sondere seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und Zahlungsver-zug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein das Vermögen des Vertragspartners gestellt ist oder er seine Zahlungen nicht eingestellt hat.
c) Verletzt der Vertragspartner seine Vertragspflichten, insbe- sondere seine Zahlungs-verpflichtungen, gerät er in Zahlungs- verzug oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzver- fahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt oder hat er seine Zahlun-gen eingestellt, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt,
d) Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehalts- produkte sowie Besitz- und Sitzwechsel hat uns der Vertrags- partner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ent-spre- chendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Drittwider-spruchsklage (gemäß § 771 ZPO oder, sofern anwendbar, gemäß entsprechendem auslän-dischem Recht) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen gerichtlichen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Drittenaußergerichtlichen Kosten einer
e) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Vorbehaltsprodukte durch den Besteller wird Vertragspartner nimmt dieser stets für uns vorgenommenvor. Wird Wer- den die von uns gelieferte Vorbehaltsware Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden gehö-renden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltspro- dukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwert-steuer) zu den dem Gesamtwert der anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen Gegenstände zur Zeit der VerarbeitungVerarbei-tung bzw. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareUmbildung.
7.5 Wird f) Werden die von uns gelieferte Vorbehaltsware Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenverbun- den, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Sache
g) Bei der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware Um-bildung tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich ein- schließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung bereits jetzt sicherungs-halber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbei- tung bzw. Umbildung oder der Vermi-schung bzw. Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen kein Allein-, sondern nur Miteigentum gemäß vorstehender Punkt e) oder f) erwor-ben, wird der Kaufpreis- anspruch des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsprodukte berechneten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände an uns ge- mäß Punkt b) im Voraus an abgetreten. Die Pflichten des Kunden und unsere Rechte nach Punkt b) bis d) finden auf die durch Vermischung oder Verbindung entstandene Gesamtsache im Hin-blick auf unser Miteigentum daran und in Ansehung der uns abim Voraus abgetretenen Forde-rungen entsprechende Anwen- dung.
7.9 Sind bei Lieferungen h) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung der Forde- rung aus Weiterveräußerung nach ausländischem Recht, in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlichdessen Bereich sich unsere Vorbehaltsprodukte befinden, nicht wirksam, so hat gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Besteller uns hierauf schriftlich oder Abtretung in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.verein-
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit zu dem Besteller zustehenden und noch nicht entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit wir mit dem Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldo- ziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenist untersagt, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch von uns gelieferten Waren, diese so fest mit seinem Grundstück zu verbinden, daß sie nur unter gleichzeitiger Beschädigung ihrer Substanz wieder vom Grundstück entfernt werden können.
2. Der Besteller ist im kaufmännischen Verkehr zur Sicherheit übereignet werdenWeiterveräußerung der von uns gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Bei Pfändungen Von einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte muß uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenbenachrichti- gen. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Die Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass Xxxx tritt der Besteller schon jetzt mit allen Neben- und Gestaltungsrechten an uns anteilmäßig Miteigentum überträgtab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für unsist zum Einzug der uns abge- tretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Für die durch Verbindung Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne aus- drücklichen Widerruf, wenn und sobald der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nachkommt oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie wenn er in Vermögensverfall gerät. Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er uns für die Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen (insbesondere die Kundenliste usw.) herauszugeben. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder tritt eine wesent- liche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für ChemikalienbehälterAufrecht- erhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend hat kein Recht zum Neuwert zu versichernBesitz. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die das uns zustehenden Sicherheiten zustehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugebenan diese zu übertragen oder rückabzutreten, als wenn uns soweit deren Wert den Wert der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden uns insgesamt zustehenden Forderungen (ein- schließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Lieferungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Lieferung („Vorbehaltsware“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Vertragspartner vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich der Vorbehalt auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent‐Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Einlösung Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsVertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 6.2 Der Besteller Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Waren Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenweiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages Faktura‐Endbetrags (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, und zwar unabhängig davon, ob so ist die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istKontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommender Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, der Besteller insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istVertragspartners nicht gedeckt.
6.3 Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. Ist dies aber 6.2, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der Fallinsolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, können wir ‐ die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme‐ und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder ‐ die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Besteller Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 6.4 Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie Besitz‐ und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsware ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsware.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura‐Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), bei Facongeschäften im Verhältnis des Wertes der Faconleistungen (Faktura‐ Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer für Faconleistungen), zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen Gegenstände zur Zeit der VerarbeitungVerarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
7.5 6.6 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura‐Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), bei Facongeschäften im Verhältnis des Wertes der Faconleistungen (Faktura‐Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer für Faconleistungen), zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung Vermischung oder VermischungVerbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7 Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura‐Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Für die durch Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5 oder Vermischung entstandene Sache gilt 6.6 erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Übrigen das Gleiche wie Verhältnis des von uns für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware berechneten Endbetrags inklusive Mehrwertsteuer, bei Facongeschäften im Verhältnis des von uns für Faconleistungen berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer, zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2 bis 6.4 entsprechend.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle 6.8 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und Werkzeuge bleibender Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Verkaufs-, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sindLiefer-, unser Eigentum. Gleiches gilt für ChemikalienbehälterZahlungsbedingungen VBT - Juli 2018 S e i te 2 vo n 4 Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenzur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
7.7 6.9 Der Besteller Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere ist er verpflichtet, diese die Vorbehaltsware auf eigene seine Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer‐ und Wasserschaden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs‐ bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 6.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Sache gemäß § 449 BGB bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen zum Eingang aller Zahlungen Zeitpunkt des Vertragsschlusses fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Käufer vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenWir verpflichten uns, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigtzustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert unsere noch nicht erfüllten (Rest-)Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Wir ermächtigen den Käufer, die gelieferten Waren Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verkaufen; er verwenden. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung Forderungen bleibt der Besteller Käufer auch nach der einer Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Vermögensverfall gerät, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Liegt einer der vorgenannten Gründe oder ein anderer wichtiger Grund vor, entfällt die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istKäufers. Ist dies aber der Fall, In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung . Diese Vorausabtretung umfasst sowohl die erwirtschafteten Forderungen als auch die bestellten Sicherheiten und eventuelle Forderungssubstitute. Eine anderweitige Verwendung der Gegenstände ist nicht gestattet und bedarf einer Entschädigung. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Sache zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche seitens der MAGNAFLUX GmbH bleiben von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgteinem Rücktritt unberührt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller Käufer ist verpflichtet, auf unsere Rechte hinzuweisen und uns bei einer eventuellen Pfändung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Vorbehaltsware gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese diesen auf eigene Kosten gegen FeuerFeuer-, Wasserschäden Wasser- und Diebstahl Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 7.1 11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zum Eingang zur Erfüllung aller Zahlungen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorGeschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte. Soweit Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der erforderlichen Intervention trägt der Kunde.
11.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenZurücknahme der gelieferten Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, erstreckt sich soweit wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklärt haben. In einer Pfändung der Vorbehalt auch gelieferten Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsKunden - abzüglich angemessener Verwendungskosten - anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. 11.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Kunde für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 11.4 Der Besteller Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung Der Kunde bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 11.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Sache durch den Besteller Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Sache mit anderen, anderen uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt Eigentumsvorbehalt gelieferte WareSache.
7.5 11.6 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware gelieferten Sache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Kunde uns anteilmäßig Miteigentum Miteigentum, überträgt. Der Besteller Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, 11.7 Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälterdie Forderungen ab, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 11.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die . Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 2. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § Paragraf 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw5. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Ware bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Zahlungen sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung laufenden Ge- schäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvor (§449 BGB).
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenWir ermächtigen den Besteller, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verkaufen; er verfügen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.ein- schließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter weiter- verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigter- mächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungsver- pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies solches aber der FallFall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen abgetre- tenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Voraus- abtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forde- rungssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadener- satz.
7.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von ei- ner Woche berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, sodass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen und kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung Kommt der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Bezahlung der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie in Verzug, können wir vom Vertrag zu- rücktreten, ohne dem Besteller für die unter Vorbehalt gelieferte WareBezahlung eine weitere Frist setzten zu müssen.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, bei eventueller Pfändung durch Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Vorbehaltsware gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns ent- standenen Aufwand.
7.6 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese diesen auf eigene Kosten gegen FeuerFeuer-, Wasserschäden Wasser- und Diebstahl Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern So- fern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller Bezahlung sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenBesteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen Kosten.
7.3 Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen Die Be- und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder , die ihm durch die Verbindung der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwAbtretung schon jetzt an. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 12.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voreinschließlich der zukünftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenDies gilt auch dann, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns akzeptierten Wechsels in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Besteller und erlischt uns liegt, sofern nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenVertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 12.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davongleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istweiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir , jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Wir können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Listenpreises als abgetreten.
7.4 12.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Vorbehaltssachen wird durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Vorbehaltssache mit anderen, anderen uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 12.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführenVersicherungen abzuschließen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages 12.5 Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit z.B. bei Bezahlung im Voraus an uns absogenannten Scheck – Wechsel – Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 12.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Sicherungen insoweit freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang zur vollständigen Begleichung aller Zahlungen Forde- rungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenZurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, erstreckt sich es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Vorbehalt auch Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsBestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Ware unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenmitzuteilen. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns jedochuns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und kein insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt isthat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltanzeigt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Kaufsache gilt im Übrigen das gleiche gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareKaufsache.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, Der Besteller tritt uns auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälterdie Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssendurch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die . Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten Der Lieferer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher ihm gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Ansprüche vor. Soweit wir mit dem Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 Die 2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter , hat uns der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt uns jedoch bereits der Besteller schon jetzt alle Forderungen an den Lieferer in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere BefugnisDie Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, Der Lieferer wird jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Lieferung durch den Besteller wird erfolgt stets namens und im Auftrag für uns vorgenommenden Lieferer. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsden Lieferer verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw5. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten unsDer Lieferer verpflichtet sich, die uns ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt. 6.Lieferung / Verzug
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Teillieferungen zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus der speziellen Vereinbarung der Parteien. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart wurden. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller sowie die Klärung aller nachträglich entstandenen technischen Fragen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt oder werden nach Vertragsschluss Veränderungen vereinbart, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Auswahl Verzögerung zu vertreten hat.
3. Ist die Nichteinhaltung der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsFristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen entsprechend bzw. angemessen.
4. Der Lieferer unterrichtet den Besteller in allen Fällen über einen möglichen Eintritt eines Lieferverzuges und deren Ursachen.
5. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller-sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - nach einer Kulanzzeit von zehn (10) Arbeitstagen eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Hersteller-Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Dies gilt nur, sofern der Lieferer den Verzug zu vertreten hat.
6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
7. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit der Lieferer die Verzögerung der Lieferung zu vertreten hat. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Lieferverzuges zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Geschäftsbeziehung vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenDies gilt auch dann, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des wenn einzelne Forderungen von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller in laufende Rechnungen aufgenommen worden sind und erlischt nicht durch Gutschrift der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist angehalten, für die Dauer des erhaltenen Schecks Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten der Apotheken, insbesondere bei unsZahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme liegt nur dann ein Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
7.2 6.2 Die Vorbehaltsware Ware darf vom Besteller bis zur vollständigen Bezahlung ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit sicherungshalber übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller 6.3 Die Apotheke ist berechtigt, die gelieferten Waren Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgang weiter Geschäftsgangs bis auf Widerruf weiterzuverkaufen. In diesem Fall werden – mit Abschluss des Kaufvertrages – alle Ansprüche gegen die Abnehmer aus dem Verkauf oder der Weitergabe, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, an uns abgetreten, wobei der Kunde berechtigt ist, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sicherheiten die zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen absichernde Forderung um mehr als 10 Prozent übersteigen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istFreigabe zu verlangen. Zur Einziehung dieser Forderung Der Kunde bleibt der Besteller auch nach Abtretung zur Einziehung der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtberechtigt. Wir verpflichten uns jedochuns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- die Apotheke ihren uns gegenüber obliegenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die Apotheke die an uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird 6.4 Greifen Dritte auf die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderenWare zu, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes wir uns das Eigentum ganz oder zum Teil vorbehalten haben, hat der Vorbehaltsware Kunde uns davon unverzüglich per Fax, E-Mail oder telefonisch zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit informieren. Bei Vollstreckungsmaßnahmen ist der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbundenGerichtsvollzieher darauf hinzuweisen, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareDritteigentum besteht.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Erwerb Von Nahrungsergänzungsmittel
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorGeschäftsbeziehung vor (Kontokorrent Vorbehalt). Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Kaufpreisschuld aufgrund Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, außer, wir werden dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wird nach Rücknahme des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenLiefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, erstreckt sich der Vorbehalt auch Verwerterlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsKunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenDer Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
7.3 Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 7.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich einschl. MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht . Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder ist und kein ein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Falloder liegt Zahlungseinstellung vor, können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Besteller Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, Der Kunde tritt uns auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälterdie Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssendurch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Lieferware bis zum Eingang vollständigen Ausgleich aller Zahlungen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor.
2. Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, die Ware zurückzuholen. In der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenRückholung der Xxxx durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, erstreckt sich es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Vorbehalt auch Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückholung der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsBestellers – abzüglich angemessener Verwertungs- kosten – anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 3. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu benachrichtigenbehandeln; insbesondere ist er verpflichtet, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenversichern.
7.3 4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er verkaufen und zu veräußern. Der weiteren Veräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Er füllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge gleich.
5. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eines Insolvenz- verfahrens gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist Sollte dies aber der FallFall sein, können wir verlangen, dass daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteiltanzeigt.
7.4 6. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen; insbesondere gelten wir als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware setzt sich an der neuen oder umge- bildeten Sache fort. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Ware zu den anderen verbundenen oder verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung. Für die durch Verbindung oder Verarbeitung entstehende entste- hende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.5 7. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Sache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass daß der Besteller uns anteilmäßig anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Für Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen ihn ab, die durch die Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareder Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben9. Soweit durch Beschädigung, auch wenn sie ganz Minderung, Verlust oder teilweise vom Untergang von Sicherungsgütern oder aus anderen Gründen dem Besteller bezahlt worden sindAnsprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist tritt er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit schon jetzt im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts 10. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlichdie abgetretenen Forderungen, so insbesondere Pfändungen, erfolgen. In diesem Fall hat der Besteller unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen die gerichtlichen und diese Maßnahmen außergerichtlichen Kosten unserer Rechtsverfolgung und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zuRechtsverteidigung, ist insbesondere einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller verpflichtet, für den uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffenentstandenen Ausfall.
7.10 11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % oder den Nennbetrag der Sicherheiten um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. In Ländern, in denen ein dem Vorbehalt ähnliches Recht nicht besteht, räumt uns der Besteller – sofern möglich bereits jetzt, im Übrigen auf erstes Anfordern – die im betroffenen Land vergleichbare Art der Sicherheit ein und wirkt bei den hierfür erforderlichen weiteren Maßnahmen zur Begründung entsprechender Sicherheiten mit.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das 1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorVerbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen gleichzeitige oder später abgeschlossene Verträge beglichen sind. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller Saldo gezogen und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsanerkannt ist.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; veräußern oder zu verarbeiten, insbesondere einzubauen. Etwaige Verarbeitung nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
3. Der Vertragspartner tritt uns jedoch bereits jetzt hiermit alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine einen Abnehmer oder Dritte Dritte, auch bei einem Einbau erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung Forderungen bleibt der Besteller er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehenjedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange keine Wechsel- der Vertragspartner seinen Zahlungs- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen sonstigen Verpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug . Auf Verlangen ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibtmitzuteilen, außerdem sind alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtzu machen, die dazugehörigen zugehörigen Unterlagen aushändigt auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Drittschuldner von der Abtretung mitteiltzu unterrichten.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung 4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der von Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragspartner hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareWare mitzunehmen.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt5. Der Besteller verwahrt Vertragspartner darf soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareFinanzierungsinstitut verpflichtet wird, den uns zustehenden Preisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle 6. Bei Pfändungen und Werkzeuge bleibensonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist es untersagt, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehältermit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenunsere Rechte beeinträchtigen können.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern7. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Vertragspartner und seiner Xxxx insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis zum Eingang aller zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Gegenüber Unternehmern gelten die nachfolgenden Bedingun- gen:
7.2 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind, und die dafür hergegebenen Wechsel und Schecks ein- gelöst sind. Das gilt darüber hinaus auch für künftig entste- hende Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigen- tumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldenforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schluss- saldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Besteller tritt uns die Forderungen auf den Saldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen ab. Gerät der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehen- den Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorin Verzug, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung In der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenZurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rück- nahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, erstreckt sich der Vorbehalt auch Verwer- tungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsBestellers - abzüg- lich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.2 Die 7.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware darf vom pfleg- lich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen diese auf eigene Kosten rechtzeitig durch- führen.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenbe- nachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenkön- nen. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAus- fall.
7.3 7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kauf- sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen ver- arbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verar- beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermi- schung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als verein- bart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Mit- eigentum für uns.
7.6 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren von uns gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware werden bereits jetzt alle Forderungen an uns abgetreten. Sie dienen in Höhe dem selben Umfang uns zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Soweit die Ware verarbeitet oder vermischt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwStEigentumsvorbehaltes zum Ge- samtwarenwert. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tre- tende Forderung gegen den Factor an uns ab.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
7.7 Zur Einziehung dieser Forderung Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung For- derung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten ver- pflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten verein- nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen Insolvenzver- fahrens gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazu- gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (DrittenDritte) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung 7.8 Übersteigt der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets realisierbare Wert sämtlicher für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetbe- stehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so erwerben sind wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert inso- weit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsXxxx ver- pflichtet.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sämtlichen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jeweiligen Liefervertrag bzw. Kundendienstvertrag vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche 2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand nur auf Ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch‐, Feuer‐, Wasser‐ und sonstige Schäden zu versichern, sofern Sie nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen haben.
3. Sie dürfen den Liefergegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch unsererseits veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignet werdenSicherung übereignen. Bei Pfändungen Verpfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat sonstiger Verfügung durch Dritte haben Sie uns der Besteller unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, damit insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenzur Rücknahme des Liefergegenstands nach Mahnung berechtigt und Sie sind zur Herausgabe verpflichtet. Soweit Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Klage erfolgreich war und der Dritte Pfändung des Liefergegenstands durch uns gilt nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenals Rücktritt vom Vertrag.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren 4. Falls Sie den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt weiterverkaufen, treten Sie uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages Rechnungsendbetrags (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne vor oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller bleiben wir auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommtnachkommen, nicht in Zahlungsverzug ist sind und insbesondere auch kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, machen und die dazugehörigen zugehörigen Unterlagen aushändigt aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltmitteilen.
7.4 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller Sie wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, nicht uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware unseres Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareKaufsache.
7.5 6. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstands zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Ihre Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Sie uns anteilmäßig anteilsmäßiges Miteigentum überträgtübertragen. Der Besteller verwahrt Sie verwahren das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Für Sie treten uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung ab, die durch die Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareder Kaufsache mit einem Grundstück einem Dritten gegenüber erwachsen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum8. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers ihrerseits insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die . Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstands zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Kundendienstleistungen Und Ersatzteillieferungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor bis zum Eingang zur Erfüllung aller Zahlungen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorGeschäftsverbindung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder einer erforderlichen Intervention wegen einer Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte. Soweit Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten der erforderlichen Intervention trägt der Kunde.
12.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenZurücknahme der gelieferten Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, erstreckt sich soweit wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklärt haben. In einer Pfändung der Vorbehalt auch gelieferten Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsKunden - abzüglich angemessener Verwendungskosten - anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. 12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller Kunde für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 12.4 Der Besteller Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung Der Kunde bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Sache durch den Besteller Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Sache mit anderen, anderen uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt Eigentumsvorbehalt gelieferte WareSache.
7.5 12.6 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware gelieferten Sache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Kunde uns anteilmäßig Miteigentum Miteigentum, überträgt. Der Besteller Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, 12.7 Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälterdie Forderungen ab, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 12.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die . Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 8.2 Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 8.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forde- rungen gegenüber dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig . Diese Abtretung gilt unabhän- gig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt Mitei- gentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns 5.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 5.2. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller unverzüglich schriftlich diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu benachrichtigenversichern, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte sofern nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für selbst die uns entstandenen KostenVersicherung nachweislich abgeschlossen hat.
7.3 5.3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenweiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen.
7.4 5.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für uns den Lieferer vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareSache.
7.5 5.5. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsden Lieferer. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.Xxxxxxxx. 00-00 00000 Xxxxx Fon +00 0000 00000 Dipl.-Kfm. Xxxxxxxxx Xxxxxx Registergericht Dortmund HRB 17544 National-Bank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT/BIC: XXXXXX0XXXX Commerzbank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT/BIC: XXXXXXXXXXX
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum5.6. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandelnBei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zuZahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns5.7. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferer den Liefergegenstand lediglich herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
5.8. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen Rückgabe des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Liefergegenstandes zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 7.1. Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf beru- fen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 7.2. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegan- gen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die- se auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchge- führt werden, hat der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage Drittwiderspruchsla- ge gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 7.3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Ge- schäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwert- steuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forde- rung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten ver- einnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug geraten ist und kein Antrag An- trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltmangels Masse abgelehnt worden ist oder eine Zahlungseinstellung des Bestellers vorliegt.
7.4 7.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird er- folgt vor vollständiger Kaufpreiszahlung stets namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden gehö- renden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten ande- ren bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten er- wachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw7.5. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit Bestel- lers freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren dem Liefergegenstand bis zum Eingang Ausgleich der uns aufgrund des Vertrags zustehenden Forderungen vor. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Aus- übung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tä- tigkeiten handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt an der Vorbe- haltsware bis zum Ausgleich aller Zahlungen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung laufen- den Geschäftsbeziehung bestehen (Kontokorrentvorbehalt), soweit nicht Sicherheit in Höhe der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsoffenen Forderungen ge- leistet wird.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir den Liefergegenstand zurück- behalten oder heraus verlangen. Das Heraus verlangen gilt als Rücktrittserklärung. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter vergleichbaren Maßnahmen im Rahmen einer Zwangsvollstre- ckung hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenbenach- richtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war Für unsere gerichtlichen und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenals Bürge, auch wenn er nicht am Klageverfahren beteiligt ist oder war.
7.3 6.3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen ordentli- chen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; , er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ein- schließlich Umsatzsteuer an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung Weiter- veräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsener- wachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegen- stand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Auf eine Annahme der Abtretungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Zur Einziehung dieser der abgetretenen Forderung bleibt ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigtweiterhin berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, jedoch verpflich- ten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Be- steller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, ordnungsgemäß nach- kommt und nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen Forde- rungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen er- forderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungs- zession ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist weiter verpflichtet, unsere Rechte am Weiterverkauf von Vorbehalts- ware auf Kredit zu sichern.
7.4 6.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen Gegen- ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstan- des zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen sonst das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.5 6.5. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Lie- fergegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so . Für diesen Fall gilt bereits jetzt es als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum anteilsmäßig Mit- eigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, 6.6. Der Besteller tritt uns auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälterdie Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssenich durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten Erwachsen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern6.7. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht begli- chen sind, um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang Ein- gang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche schrift- liche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen Forderun- gen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 9.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang Ge- schäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine sei- ne Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung Ab- tretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt iststellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen Un- terlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen Gegenstän- den / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten verar- beiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 9.6 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden ge- hörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis Ver- hältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 9.7 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltswa- re tritt uns der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen als zusätzliche Sicherheit im Voraus ab.
9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicher- heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zah- lungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Ver- wertungskosten - anzurechnen.
9.10 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Alle gelieferten Waren bleiben bis zum Eingang zur Erfüllung aller Zahlungen unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorunser Eigentum. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller Saldo gezogen und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsanerkannt ist.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet nicht vollständig auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflich- tet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der , hatder Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen diese auf eigene Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenrechtzeitig auszuführen.
7.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; wenn er tritt uns jedoch bereits hiermit schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ababtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung und/oder aus der Weiterverarbeitung gegen seine den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne . Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istoder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräuße- rung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehö- render Ware veräußert, so tritt der Besteller uns schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forde- rungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der ordnungsgemäße Geschäftsgang endet mit Zahlungs- einstellung bzw. mit Beantragung der Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung bis auf Widerruf durch uns ermächtigt. Unsere BefugnisUnser Recht, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung For- derungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Wir können wir verlangen, dass das der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Schuld- nern die Abtretung mitteilt. Sollte der Besteller seiner Mitteilungspflicht nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nachkommen, sind wir berechtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Der Besteller kommt seinen Verpflichtungen in der Regel nicht mehr ordnungsgemäß nach, wenn - er mit der Bezahlung unserer Forderungen in Höhe von 50% der aktuellen Forderungen in Verzug kommt, - er schuldhaft gegen sonstige nicht unwesentliche Ver- pflichtungen aus diesem Vertrag verstößt oder - gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.
7.4 Die Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den nimmt der Besteller wird stets für uns vorgenommenvor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die von uns gelieferte Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen der übrigen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen Erwirbt der Besteller das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum Alleineigentum an der neuen Sache Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt vermengten Vorbe- haltsware Miteigentum an der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.5 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Verbindung oder Vermischung in der Weiseuns nach diesem Abschnitt zustehen, dass die Sache Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass zur Freigabe des überstei- genden Teils der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Warezustehenden Sicherheiten verpflichtet.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Siche- rung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungs- rechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahme oder Pfändung von Lieferung und/oder Forderungen, hat uns der Besteller sofort unter Übersendung der ihm verfüg- baren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser EigentumDritte auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.
7.7 Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähig- keit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Ver- schlechterung der Vermögenslage des Bestellers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware pfleglich an uns zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss nehmen; der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der Herausgabe. Das gleiche gilt in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwunter Ziffer 7.3 Abs. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen4 genannten Fällen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Ware bis zum Eingang zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Zahlungen sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden8.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenWir ermächtigen den Besteller, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Ware zu verkaufen; er verfügen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eines Insolvenzverfah- rens gestellt istist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies solches aber der FallFall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangenver- langen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben Anga- ben macht, die dazugehörigen dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadenersatz.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der 8.3. Befindet sich Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommeneiner Woche berechtigt, die Vorbe- haltsware zurückzunehmen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetEine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrage, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache dass unsere Ansprüche im Verhältnis des Wertes bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen und kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen.
8.4. Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie in Verzug, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Besteller für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Bezahlung eine weitere Frist setzen zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 8.5. Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benach- richtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Vorbehaltsware gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aufwand.
8.6. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese diesen auf eigene Kosten gegen FeuerFeuer-, Wasserschäden Wasser- und Diebstahl Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten verkauften Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen 10 Tagen zurückgenommen wird. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung Vertrag. In der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenPfändung des Liefergegenstands durch uns liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO Art. 106 ff. SchKG erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist; er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen Forderung in Höhe des Faktura- Endbetrages Rechnungsbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung einem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davonauch insoweit, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft als der Liefergegenstand verarbeitet worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt ist der Besteller Kunde auch nach der deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ; jedoch verpflichten uns jedochwir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets Kunden erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns vorgenommenuns. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareVorbehaltsware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt verbunden oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder das Miteigentum für unsuns (Art. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware726 und 727 ZGB).
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen FeuerDiebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 7.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorentstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Der Besteller hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Ware erfolgen. Soweit Der Besteller darf die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in der Lage ist, uns Zahlungsverzug befindet oder die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet Zahlung einstellt. Veräußert der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigtWare, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; tritt er tritt uns jedoch bereits schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) zur Tilgung aller unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer oder mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab. Die an uns abgetretenen Rechte dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen nicht an Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtabgetreten werden. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns die abgetretenen Forderungen alle Auskünfte und deren Schuldner bekannt Unterlagen gibt, alle die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, nötig sind. Werden die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung Forderungen des Bestellers aus der von uns gelieferten Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetin ein Kontokorrent aufgenommen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis tritt er uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu jeweiligen und des anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe unsere Forderungen gegen den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgtBesteller. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für unsdarf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an Übersteigt der Wert der uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlichum mehr als 10 %, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten sind wir insoweit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugebenzur Freigabe verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx heraus zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsverlangen. Weitere Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
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Samples: Delivery and Payment Terms
Eigentumsvorbehalt. 7.1 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir mit dem nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller Bezahlung ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Kaufpreisschuld aufgrund Zurücknahme des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenLiefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, erstreckt sich der Vorbehalt auch Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsBestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 8.2 Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenBesteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenkönnten. Soweit die Klage erfolgreich war und Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.gemäß
7.3 8.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) Mehrwertsteuer unserer Forderungen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und kein insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareSache.
7.5 8.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt verbunden oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.oder
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die . Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren von uns gelieferter Ware bis zum Eingang aller sämtli- cher Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit wir mit dem Wir sind berechtigt, die Kaufsache ganz oder teilweise zurückzunehmen, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 b) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten nach Herstellervorschrift rechtzeitig und gewissenhaft auszuführen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Sache auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und den Abschluss einer solchen Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder im Schadensfall entstehenden Ansprüche des Bestellers gegenüber seiner Versiche- rung oder Dritten, tritt dieser bereits jetzt an Dritte verpfändet uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
c) Xxxxxxx das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter nicht auf ihn übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Ebenso hat der Besteller in einem solchen Fall Dritte unverzüglich und in geeigneter Form auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Kommt der Besteller diesen Pflichten nicht nach, ist er auf Verlangen verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dritter Seite eingezogen werden können. Soweit Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kostenverlangen.
7.3 d) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsver- kehr nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Erfolgt ein Weiterverkauf der Vorbehaltsware nachdem wir unsere Zustimmung dazu gegeben haben, tritt der Besteller seine Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (sofern zutreffend einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne Ware im Originalzustand oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istverändert weiterverkauft wurde. Zur Der Bestel- ler bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zah- lungseinstellung vorliegt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird e) Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetzu einer neuen Sache verarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu dem Wert der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen mitverarbei- teten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für Nur Xxxxxx, die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für alleinige Eigentum des Bestellers sind, dürfen mit Sachen, die unter Vorbehalt gelieferte Wareunser Eigentum sind, verarbeitet oder vermischt werden.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuerf) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den der gelieferten Waren Sache bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Liefervertrag vor. Soweit Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir mit dem uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsvertragswidrig verhält.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 8.2. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenwenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 8.3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar . Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft weiterverkauft worden ist. Zur Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, werden jedoch die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4 8.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns vorgenommenuns. Wird In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten bearbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache Dasselbe gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an den Fall der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt Sofern die Verbindung oder Vermischung in der WeiseWeise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für unsuns verwahrt. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer auch solche Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw8.5. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare soweit ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen zur Erfüllung sämtlicher Forder- ungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen die uns, gleich aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenwelchem Rechtsgrund, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch gegen den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten zustehen. Dies gilt auch, wenn Zah- lungen auf besonders bezeichnete Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet geleistet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt hierzu alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung Weiterver- äußerung gegen seine den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davongleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden istweiterverkauft wird. Zur Einziehung Einzieh- ung dieser Forderung bleibt Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, jedoch ver- pflichten wir uns, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Wir können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt aus- händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetgehören, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen istweiterverkauft, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten Forderung des Bestellers gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen Abnehmer in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwabgetreten. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen insofern freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 25% übersteigt.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritter, hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
1. Fristen und Termine sind unverbindlich und haben die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt über den Lieferzeitpunkt zu geben.
2. Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher oder ähnlicher Bescheinigungen durch den Besteller; Termine verschieben sich entsprechend, Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft ab Werk oder Lager.
3. Die Zeiten verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus evtl. Verzug des Bestellers – um den Zeitraum währenddessen der Besteller seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss nicht nachkommt, unter Berücksichtigung unserer Gesamt- planung.
4. Bei unserem Verzug ist der Besteller berechtigt, uns den Rücktritt nach Ablauf einer uns angemessenen gesetzlichen Nachfrist von einem Drittel der vereinbarten Liefer- zeit und/oder Leistungszeit zu erklären.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Auswahl Lieferung oder Leistung um die Dauer der freizugebenden Sicherheiten obliegt Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurück- zutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrs- sperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem ihrer Umlieferanten eintreten.
6. Steht dem Besteller in den in Ziffer 5 genannten Fällen ein Rücktrittsrecht zu, kann er den Rücktritt nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages erklären, er ist jedoch im übrigen zum Ersatz des uns entstandenen Aufwandes für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages gegen Überlassung von bearbeiteten Materialien verpflichtet.
7. Die Erklärung eines Vorlieferanten oder Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der Lieferung behindert sind.
1. Termingerecht versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden, andernfalls können wir auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen lagern und als geliefert berechnen. Dasselbe gilt in den in § 5 genannten Fällen.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller, übereinschließlich einer Beschlagnahme-, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Dies gilt auch für cif- und fob-Geschäfte. Der für den Besteller an der Anlieferungsstelle auftretende Empfänger gilt als er- mächtigt, die Lieferung verbindlich anzunehmen.
3. Zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden aller Art sind wir nicht ver- pflichtet. Soweit wir Versicherungen im Interesse des Bestellers eingehen, trägt dieser die Kosten. Wir gewähren gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung – einschließlich Fehlen zugesicherter Eigenschaften – haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nach Inbetriebnahme, bei Export- geschäften jedoch höchstens 12 Monate, nachdem die Lieferung unser Werk verlassen hat. Bei Mehrschichtbetrieben 3 Monate ab Inbesitznahme. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
2. Bei den Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB hat der Käufer die Mängelanzeige binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Ein- bau, schriftlich bei uns einzureichen. Transportschäden sind dem Verkäufer unver- züglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des ge- werblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
3. Wir sind verpflichtet, Teile unentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergangs liegenden Umstandes in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, oder den Minderwert zu erstatten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
4. Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht nach, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach Einbau und sofern die Rückgängig- machung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, nur ein Minderungs- recht zu, sonst ein Rücktrittsrecht, falls die Verweisung auf das Minderungsrecht un- billig ist.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
5.1. auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte Inbe- triebnahme, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Bean- spruchung.
5.2. auf Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden
5.3. auf Lieferteile, die infolge ihrer Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen natürlichen Verschleiß unterliegen, z.B. Dichtungen, Packungen, Federn, Manometer sowie Elektroinstallationen wie Birnen, Sicherungen etc., Teile aus Gummi, Kunststoff usw., es sei denn, es stellt sich ein Verschleiß heraus, der das fehlerhafte Material zu einem erheblich früheren Zeitpunkt zum Austausch veranlasst.
7. Zur Vornahme von Gewährleistungshandlungen hat uns der Besteller angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den ursprünglichen Mangel.
8. Für das Ersatzstück oder dessen Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, mindestens aber die anfängliche Gewährleistungsfrist.
9. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im angemessenen Umfang nicht erfüllt.
10. Durch Verhandlungen über Mängelrüge verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.
11. Alle sonstigen Ansprüche sind ausgeschlossen. Die gilt insbesondere für Ansprüche auf Wandlung, Minderung – mit Ausnahme nach § 7.4 -, Kündigung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positive Vertragsverletzung). Abweichend hiervon hat jedoch der Besteller bei fehlgeschlagener Nachbesserung, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
12. Für Fremderzeugnisse können wir uns von der Mangelhaftung durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die wir gegen den Vorlieferer haben, befreien. Bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen werden wir behilflich sein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 1. Wir behalten uns das Eigentum an den sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang zur Bezahlung aller Zahlungen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Geschäftsverbind- ung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware Aufzugsanlage pfleglich zu behandeln, behan- deln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen FeuerFeuer-, Wasserschäden Wasser- und Diebstahl Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern So- fern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall 3. Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferte Aufzuganlage im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsver- kehrs weiter zu veräußern, es sei denn, daß die sich aus dem Wieter- verkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungsein- stellung des Untergangs Bestellers.
4. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder der Beschädigung der Vorbehaltsware aus wirtschaftlich ähnlichen Verfügungen über diese zustehende Forderung tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus be- reits jetzt an uns zu seiner Sicherung ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland i5. Der Besteller ist zur Einziehung der lt. Xxxx. 4 abgetretenen Forderung solange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt; die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit Falle der Ver- letzung der Zahlungspflicht des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder Bestellers sind wir berechtigt, die For- derungsabtretung gegenüber den Kunden des Bestellers aufzu- decken.
6. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlichVorbehaltsware zu verlang- en, so hat wenn der Besteller uns hierauf schriftlich seine Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwFristsetzung nicht nachkommt. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffenDas Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.
7.10 Wir verpflichten uns, die 7. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die unverzüglich zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsbenachrichtigen.
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Samples: Liefer Und Montagebedingungen
Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir 8.1. Uns zustehendes Eigentum am Vertragsgegenstand behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Vertrag vor. Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Kaufpreisschuld aufgrund Zurücknahme des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenVertragsgegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, erstreckt sich es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Vorbehalt auch Pfändung des Vertragsgegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsBestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 8.2. Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bis zur endgültigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenpfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter an der Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenkönne. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall. Besteller ist nicht zu anderen Verfügungen über unsere Eigentumsware berechtigt, insbesondere nicht unsere Eigentumswaren zu beleihen, zu verpfänden, eine Bürgschaft, eine Schuldverschreibung, einer Sicherungsübereignung oder ein sonstiges Zahlungsversprechen gegenüber Dritten mit unserer Eigentumsware zu decken.
7.3 8.4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufenveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (Fakturaendbetrages einschließlich MwSt.) unserer Forderungen Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Vertragsgegenstand ohne oder auch nach Verarbeitung weiter verkauft worden weiterverkauft ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungs- verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen Erläsen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gegen den Besteller gestellt ist oder Zahlungseinstellung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istBestellers vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) oder Dritten die Abtretung mitteilt.
7.4 . Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware des Vertragsgegen- standes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche Gleiche wie für die den unter Vorbehalt gelieferte Waregelieferten Vertragsgegenstand.
7.5 8.5. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.6. Für Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Waredes Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum8.7. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.8. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Ist vereinbart, dass die Zahlung im Scheck-/Wechsel-verfahren erfolgt, so tritt Eigentumsübertragung nur bei endgültiger Einlösung des Wechsels ein.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten Die von uns das Eigentum an den gelieferten Waren Besteller veräußerte und gelieferte Ware bleibt unser Eigentum(Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen zur Erfüllung sämtlicher Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorBesteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen. Soweit Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsWare zu verlangen.
7.2 Die Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werdenweiter zu veräußern. Bei Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Besteller unverzüglich schriftlich seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu benachrichtigenden gleichen Bedingungen vorzubehalten, damit unter denen wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und uns das Eigentum der Dritte nicht in Lieferung der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Besteller für die uns entstandenen Kostennicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
7.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommtder Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt istBestellers erheblich zu mindern. Ist dies aber der FallLiegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, können wir verlangen, dass hat der Besteller auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibtzu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben machtzu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt Forderungen im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtetnicht befugt. [Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an angezeigt wird und bei der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffender Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.]
7.10 7.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers Sicherungen insoweit freizugeben, als der realisierbare ihr Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; .
7.5 Solange uns das Eigentum an unseren Lieferungen vorbehalten ist, hat der Besteller die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unsihm gelieferten Erzeugnisse auf seine Kosten ausreichend gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und uns eine solche Versicherung auf Anforderung nachzuweisen.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns das Eigentum an gegen den gelieferten Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen unser Eigentum. Die Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen Einwilligung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet sicherungsübereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Von etwaiger Pfändung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich sofort zu benachrichtigenunterrichten und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe zu leisten. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung, damit mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben könnenan der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Soweit Dasselbe gilt, wenn die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage istWare mit anderen, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Der Besteller ist berechtigt, die zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren Ware jederzeit widerruflich im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt tritt der Besteller auch nach schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist zum Einzug der Abtretung ermächtigtuns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Unsere Befugnis, diese die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen gegenüber uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eines Konkurses, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt istoder Zahlungs- einstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitteilt, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er uns dann die für die Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibterforderlichen Unterlagen herauszugeben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtdem Abnehmer des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an uns mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsfrist uns gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte, unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Herausgabe der Ware zu verlangen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgtdiese abzuholen. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für unsverliert sein Recht zum Besitz. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die das uns zustehenden Sicherheiten zustehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugebenan diesen zu übertragen und rückabzutreten, als wenn und soweit deren Wert den Wert der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden uns insgesamt zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) um mehr als 10 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 Wir behalten 6.1 Alle von uns das Eigentum an den gelieferten Waren bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorKunden entstehender Forderungen, unser Eigentum. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller Saldo gezogen und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsanerkannt wird.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
7.3 6.2 Der Besteller Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er an Dritte weiterzuver- äußern. Er darf sie jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davongleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. weiterverkauft wird.
6.3 Zur Einziehung dieser der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere ; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass daß der Besteller Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen erfor- derlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltanzeigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unver- züglich schriftlich davon Mitteilung zu machen.
7.4 6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Geltend- machung des Eigentumsvorbehalts sowie in der Pfändung der Xxxx durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, der Rücktritt wird von uns zusätzlich schriftlich erklärt. Bei Zahlungsverzug insbeson- dere nach Nichteinlösung von Schecks, ist die Haitwin-Delphin Technologie GmbH berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Ei- gentumsvorbehaltes unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransports trägt der Käufer in voller Höhe.
6.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommenvor- genommen, ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der Kaufgegenstand mit anderen, anderen uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitetverarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlichanzusehen, so hat der Besteller er uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzwanteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Eigentumsvorbehalt. 7.1 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir mit dem Besteller Bezahlung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbarenZurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, erstreckt sich es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Vorbehalt auch Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Einlösung Verbindlichkeiten des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei unsBestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2 Die Vorbehaltsware darf vom 8.2 Der Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten erstatten, haftet der Besteller für die den uns entstandenen KostenAusfall.
7.3 8.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwStMWSt.) unserer Forderungen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsenerwach- sen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.5 Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 8.6 Der Käufer ist verpflichtet bei einer Veräußerung mit dem Dritten ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Verpfändung und Sicherungsü- bereignung sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf unsere Rechte abzuwehren und uns unverzüglich zu unterrichten.
8.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden ge- hörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte WareKaufsache.
7.5 8.8 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werdenvermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder VermischungVermis- chung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für .
8.9 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Wareder Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.6 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum. Gleiches gilt für Chemikalienbehälter, die spätestens vier Wochen nach Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand kostenfrei an uns zurückgesandt werden müssen.
7.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
7.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
7.10 8.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten Sicher- heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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