Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. 2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. 3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin. 4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück. 5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen. 7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter. 8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. 9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird. 11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin. 12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Sofern die Übereignung eines Liefergegenstands (Vorbehaltsgegen- stand) vom Auftragnehmer geschuldet ist, geht dieser Vorbehaltsge- genstand erst dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser den für die Lieferung vereinbarten Zahlungsbetrag einschließ- lich aller Nebenkosten für Fracht etc. vollständig an den Auftragneh- mer bezahlt hat. Ist der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis Vorbehaltsgegenstand zur Erfüllung sämtlicher gegen gewerblichen Wei- terveräußerung durch den Auftraggeber aus bestimmt, darf der Auftrag- geber ihn im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges an seinen Kunden weiterveräußern. In diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus Fall tritt der laufenden GeschäftsverbindungAuftraggeber bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zukünftig zu- stehenden Ansprüche einschließlich aller Nebenansprüche an den Auftragnehmer zur Sicherheit ab; der Auftragnehmer nimmt die Ab- tretung an. IDer Auftragnehmer darf die an ihn abgetretenen Forde- rungen im Rechtsverkehr eigenen Namen einziehen, wenn der Auftraggeber mit Kaufleuten, juristischen Personen sei- ner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer hinsicht- lich des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenVorbehaltsgegenstandes im Verzug ist.
2. Zahlungen Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert, ist der Auftrag- geber verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für den Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfäl- tigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern, solange der Ei- gentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung Abhandenkommens oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren Be- schädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Auftraggeber seine Ansprüche aus den Eigentumsvorbehalt nichtVersicherungsverträgen an den Auftragnehmer ab.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich Etwaige Verarbeitungen des Vorbehaltsgegenstandes im Sinne von § 950 BGB werden für die Verkäuferinden Auftragnehmer vorgenommen.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) Erfolgt eine Verbindung oder untrennbare Vermischung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenSinne von §§ 947 oder 948 BGB des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtetnicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen in der Weise, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird dass eine der anderen Sachen als die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtHauptsache anzusehen ist, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder gilt als vereinbart, dass der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum des Vorbehaltsgegenstandes zu dem Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei durch Verbindung entstandenen neuen Sache oder der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt Gesamtheit der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - vermischten Sachen Miteigentum an der neu geschaffenen neuen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen oder der Gesamtheit der vermischten Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt überträgt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnisfür den Auftragnehmer verwahrt. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenParteien sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der Ein wie auch immer erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden GeschäftsverbindungKaindl nicht anerkannt und ist unwirksam. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenÜbrigen gilt ein vereinbarter, juristischen Personen einfacher Eigentumsvorbehalt des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt Lieferanten nur, soweit er sich auf Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Vertrags bezieht. Kaindl behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Schutzrechte und das Eigentum bis Eigentum, an den von Kaindl dem Lieferanten zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2Verfügung gestellten Teilen, Rohstoffen, Werkzeugen etc. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen(im Folgenden „Fertigungsmittel“ genannt) sowie überlassenen Unterlagen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren AnerkennungMustern, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3Modellen, Daten, etc. (im Folgenden „sonstige Überlassungen“ genannt) vor. Der Auftraggeber verwahrt Lieferant trägt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Kosten und die Verkäuferin.
4Gefahr des Transports und der Übermittlung der Fertigungsmittel und der sonstigen Überlassungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber Lieferant verpflichtet sich, die von Kaindl zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen in geeigneter Weise erkennbar als Eigentum von Kaindl zu kennzeichnen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenFertigungsmittel oder die sonstigen Überlassungen zu verpfänden, zur Sicherheit zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtetübereignen oder sonstige, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden von Kaindl gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant Kaindl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigenden Dritten über Eigentumsrechte von Xxxxxx zu informieren und an Maßnahmen zum Schutz dieser Gegenstände mitzuwirken. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern Soweit der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, Kaindl die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte zu erstatten, haftet hierfür ist der Auftraggeber Lieferant Kaindl zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der VerkäuferinLieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Auftraggeber Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und kostenlos zu verwahren und zum Neuwert auf seine Kosten gegen übliche Gefahren, wie Feuer, Wasser und Diebstahl im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Er tritt Xxxxxx schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Xxxxxx nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Kaindl zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Xxxxxx auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zum Abschluss einer Versicherung oder zum Nachweis des Abschlusses einer Versicherung nicht ordnungsgemäß nach, ist Kaindl berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen. Der Lieferant trägt also die Kosten der gewöhnlichen Erhaltung und führt die gegebenenfalls erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in den üblichen Intervallen auf eigene Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8durch. Auftretende Schäden hat der Lieferant Kaindl unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Ermächtigung des Auftraggebers Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung von den von Kaindl zur Verfügung über das Eigentum gestellten Fertigungsmitteln erfolgt für Kaindl. Werden Fertigungsmittel von Kaindl mit Sachen des Lieferanten oder eines Dritten verarbeitet, umgebildet oder untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt Kaindl an der Verkäuferinneu entstehenden Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Fertigungsmittel zu der neuen Sache. Erfolgt diese Verarbeitung, einschließlich Umbildung, Verbindung oder Vermischung in der Be- Weise, dass Fertigungsmittel von Kaindl als Bestandteil einer Hauptsache des Lieferanten anzusehen sind, so hat der Lieferant Kaindl an der Hauptsache Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Fertigungsmittel zu der neuen Sache einzuräumen. In allen Fällen verwahrt der Lieferant den Miteigentumsanteil für Kaindl. Für die neu entstandene Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Fertigungsmittel. Der Lieferant darf die Fertigungsmittel und Verarbeitung sonstigen Überlassungen Dritten nicht zugänglich machen. Der Lieferant ist insbesondere nicht zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen berechtigt. Der Lieferant wird die ihm von Kaindl zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen ausschließlich für die Herstellung der von Kaindl bestellten Produkte einsetzen. Produkte, die der Lieferant ganz oder teilweise nach Vorgaben von Kaindl oder unter Benutzung der von Kaindl überlassenen Fertigungsmittel oder sonstigen Überlassungen herstellt, darf der Lieferant nur nach erfolgter vorheriger schriftlicher Zustimmung selbst verwenden oder Dritten anbieten, liefern oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dies gilt auch für Produkte, die Kaindl berechtigterweise nicht angenommen hat. Der Lieferant verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine dieser Pflichten einen von Kaindl nach billigem Xxxxxxxx Any extended reservation of title on the part of the supplier is not acknowledged by Xxxxxx and is ineffective. An agreed simple reservation of title on the part of the supplier is only valid to the extent it relates to the payment liabilities of the contract in question. Kaindl retains all rights, in particular intellectual property rights and rights of ownership, to parts, raw materials, tools, etc., (hereinafter referred to as "production means") and documents, samples, models, data, etc. (hereinafter referred to as "other provisions") provided to the supplier by Xxxxxx. Unless agreed otherwise in writing, the supplier shall bear the costs and risk of transport and transmission of production means and other provisions. The supplier undertakes to appropriately label the production means and other provisions provided by Xxxxxx as the property of Kaindl. The supplier is not entitled to pledge the goods under reservation of title elsewhere, to assign them by way of security or to make other dispositions that jeopardise the property of Kaindl. In the event of seizures or other action by third parties, the supplier must notify Xxxxxx immediately in writing and provide any information necessary to inform the third party of Xxxxxx'x rights of ownership and cooperate in measures intended to protect the items in question. In the event the third party is unable to reimburse the judicial and extra-judicial costs incurred by Xxxxxx in connection with the enforcement of its property rights, the supplier shall be obligated to reimburse these costs to Kaindl unless the supplier is not responsible for the breach of obligations. The supplier is obligated to handle the production means and other provisions with the due care of a prudent business person and to store them appropriately and to insure them at replacement value against risks such as fire, water and theft to the customary extent and at his own expense. The supplier hereby assigns all rights to compensation from this insurance to Kaindl. Xxxxxx hereby accepts the transfer of these rights. If the insurance policy does not provide a transfer of rights the supplier shall instruct the insurance company to pay any compensation exclusively to Kaindl. This shall not affect further reaching legal claims. The supplier shall provide evidence of the conclusion and continued existence of insurance policies to Kaindl on request. In the event the supplier fails to comply with his obligation to obtain insurance coverage or to provide evidence of the same, Kaindl shall be entitled, but not obligated, to obtain appropriate insurance coverage at the supplier's expense. The supplier shall bear the cost of routine maintenance and shall carry out the usual service and inspection work and all maintenance and repair work at the usual intervals and at his own expense. The supplier shall report any damage to Xxxxxx immediately in writing. Any processing, transforming, combining or mixing of the production means made available by Xxxxxx is carried out for Kaindl. If the goods are processed, transformed, mixed or combined with goods which are not owned by Kaindl then Kaindl shall acquire co-ownership in the products so generated in the proportion of the value of the reserved goods to the value of the new goods. If such processing, transforming, mixing or combining is performed in such a way that Kaindl's production means are considered a component of a primary item belonging to the supplier, the supplier shall grant Kaindl co-ownership of the primary item in the proportion of the value of Kaindl's production means to the value of the new item. In all cases the supplier shall store the newly created item for Kaindl free of charge. The stipulations applicable to production means also apply to the new item. The supplier is not permitted to make production means and other provisions accessible to third parties. In particular, the supplier is not entitled to make copies, replicas or any other kind of reproduction. The supplier shall use the production means and other provisions provided by Kaindl exclusively for the production of products ordered by Kaindl. The supplier requires Xxxxxx'x prior written consent to make use of products manufactured by him based partly or completely on Kaindl's specifications or using the production means or other provisions provided by Kaindl or to offer or supply or make such products accessible to third parties. This also applies to products Kaindl reasonably refused to accept. For each case of contravention the supplier undertakes to pay a contractual penalty to be determined by Xxxxxx at Kaindl's reasonable discretion, the height of which may be reviewed by the relevant court of law in the event of a legal dispute, unless the supplier is not responsible for the contravention. Furthermore, a contravention of one of these stipulations shall entitle Kaindl to extraordinary cancellation of the contract. This shall not affect further reaching claims. festzusetzenden Betrag als Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, es sei denn der Lieferant hat den Verstoß nicht zu vertreten. Außerdem berechtigt ein Verstoß gegen eine dieser Anforderungen Kaindl zur Einziehung außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant ist Kaindl zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den Kaindl infolge des Verlusts, der abgetretenen ForderungenZerstörung oder sonstigen Beschädigung der Fertigungsmittel oder der sonstigen Überlassungen erleidet, erlischtes sei denn der Lieferant hat den Verlust, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät die Zerstörung oder sonstige Umstände bekannt werdenBeschädigung der Fertigungsmittel oder sonstigen Überlassungen nicht zu vertreten. Der Lieferant setzt Kaindl vom Verlust, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufenZerstörung oder sonstigen Beschädigung unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin istFertigungsmittel und sonstigen Überlassungen sind Kaindl auf Verlangen jederzeit unverzüglich kostenfrei herauszugeben, sofern sie nicht mehr zur Ausübung Erfüllung der mit Kaindl geschlossenen Verträge benötigt werden. Steht dem Lieferanten Miteigentum an Fertigungsmitteln zu, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz Miteigentumsanteils des Lieferanten. Der Rücktransport zu nehmen Kaindl erfolgt auf Kosten und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzwGefahr des Lieferanten. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin Der Lieferant ist berechtigtKaindl zum Ersatz der Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen der Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig über eine natürliche Abnutzung hinausgehen verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die über die natürliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen nicht zu veräußernvertreten. The supplier is obligated to compensate Kaindl for the damages suffered by Kaindl due to the loss, zu versteigern oder sonst zu verwertendestruction or other damage to production means or other provisions unless the supplier is not responsible for the loss, destruction or other damage to production means or other provisions. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der WareThe supplier shall inform Xxxxxx immediately and in writing of any loss, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern abdestruction or damage. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden KostenThe production means and other provisions shall be returned to Kaindl on request without delay and free of charge insofar as they are no longer required for the fulfilment of the contracts concluded with Kaindl. If the supplier has partial rights of ownership to the production means then they shall be returned to Kaindl step by step against payment for the supplier's proportion of ownership. Transportation to Kaindl occurs at the risk and expense of the supplier. The supplier is obligated to compensate Kaindl for wear and tear or other deterioration suffered by the production means exceeding the scope of natural wear, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdunless the supplier is not responsible for the wear and tear exceeding the scope of natural wear and tear.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Purchasing Terms and Conditions, Purchasing Terms and Conditions, Purchasing Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung vom Verkäufer bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen, beglichen sind. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenDies gilt auch dann, juristischen Personen wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus Rücknahme der Geschäftsverbindung vorbehaltenWare nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Zahlungen Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Auftraggebers Verkäufers. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungender anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, sowie 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die Saldoziehung und deren Anerkennungebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtunentgeltlich zu verwahren.
3. Der Auftraggeber verwahrt Wird die Vorbehaltsware unentgeltlich für allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer an den Verkäufer schon jetzt die Verkäuferinaus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Wird die Vorbehaltsware bis zum Eintritt vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer an den Verkäufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Verwertungsfalls (NrRechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen Ziffer 3. Satz 2 und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem GrundstückSatz 3 gelten entsprechend.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetKäufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, verbunden Schiff, Schiffsbauwerk oder vermischtLuftfahrzeug des Käufers eingebaut, so erfolgt dies ausschließlich für tritt der Käufer an den Verkäufer schon jetzt die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, des Schiffsbauwerkes oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheVerkäufer nimmt die Abtretung an. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die VerkäuferinZiffer 3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt Satz 2 und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen3 gelten entsprechend.
6. Im Fall der Weiterveräußerung Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware tritt nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehenSinne von Ziffer 3. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufenbis 5. Dem Auftraggeber auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung derselben, ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit Käufer nicht berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichengemäß Ziffern 3. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferinbis 5. abgetretenen Forderungen. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit Namen und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterAnschrift zu benennen, die zum Einzug dieser Forderung notwendigen Informationen (wie z.B. Forderungsgrund und Forderungshöhe) abzugeben und den Schuldner der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Verkäuferin, einschließlich Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindfür den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Die Verkäuferin istMit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, sofern sie zur Ausübung Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdInsolvenzverwalters.
1110. Die Verkäuferin wird Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen (ggfs. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 50% übersteigt20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Xxxx verpflichtet. Die Auswahl Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der VerkäuferinVorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Bei Verträgen mit Verbrauchern behält WeGrow sich das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindungvollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Im Rechtsverkehr Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt Unternehmern behält WeGrow sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung vollständigen Begleichung aller Forderun- gen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch zukünftiger bestehen, wenn einzelne Forderungen aus von WeGrow in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Geschäftsverbindung vorbehaltenSaldo gezogen und aner- kannt wurde.
2. Zahlungen des Auftraggebers WeGrows Eigentum an der Vorbehalts- ware geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Käufer die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf sei- nem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungenlagern, sowie einzu- schlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von WeGrow kommend erkennbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung Vorbehaltsware unentgelt- lich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtBewässerung.
3. Der Auftraggeber Käufer ist verpflichtet, WeGrow einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungs- gläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käufer WeGrow unverzüglich anzuzeigen.
4. WeGrow ist berechtigt, bei vertragswid- rigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestim- mung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang wei- terzuveräußern. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderun- gen einschließlich aller Nebenrechte und ein- schließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Unternehmer hiermit an WeGrow ab. WeGrow nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der For- derung ermächtigt. WeGrow behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Na- Seite 1 von 2 men und im Auftrag für WeGrow. Erfolgt eine Vermischung mit nicht WeGrow gehörender Ware, so erwirbt WeGrow an der vermischten Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von WeGrow gelieferten Ware zu der sonstigen Ware.
7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die VerkäuferinWeGrow auf.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 18.1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Die Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aller Evident gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum von Evident (Vorbehaltsware). Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenDer Besteller hat Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
38.2. Der Auftraggeber verwahrt die Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung so wie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware bis zum Eintritt Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenEigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetvon Dritten beim Besteller gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter, verbunden oder vermischthat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Evident hinzuweisen und Evident sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Erklärung, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferindie Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum durch die Abwehr des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller, falls die Intervention erfolgreich war und falls beim beklagten Dritten die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht worden ist.
8.3. Etwaige Umbildungen oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert Verarbeitungen der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) nimmt der Besteller für Evident vor, ohne dass für Evident daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Evident nicht gehörenden Waren steht Evident der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Wert Zeitpunkt der neu geschaffenen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller im Falle der Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache, weil die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich Evident und der Besteller bereits jetzt einig, dass der Besteller Evident im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Evident nimmt diese Übertragung an. Das entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller unentgeltlich für Evident verwahren. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.4. Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Forderungen ab. Diese Abtretung nimmt Evident an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiter veräußert oder vermietet, tritt der Besteller an Evident den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt. Der Besteller ist neben Evident berechtigt, die an Evident abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung einzuziehen. Evident verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, keine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
8.5. Der Besteller ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Evident in anderer Weise, z.B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute), zu verfügen.
8.6. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb der Besteller Evident gegenüber in Zahlungsverzug gerät, fällige Wechsel oder Schecks wegen Verschuldens des Bestellers nicht eingelöst werden oder für den Fall, dass Zahlungseinstellung oder Überschuldung vorliegt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Falle hat der Besteller Evident auf deren Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie eine Liste der Verkäuferin eintreten solltean Evident abgetretenen Forderungen mit Namen, überträgt Adresse des Schuldners und Höhe der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen Forderungen auszuhändigen und alle sonstigen Angaben zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungenmachen, die Evident zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat der Besteller auf Verlangen von Evident seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder ZerstörungEvident anzuzeigen. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber Evident ist es untersagtgestattet, mit Dritten Abreden diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigenbewirken. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin Evident ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist außerdem berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf Eigentumsvorbehalt von Evident stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, Evident den Kaufpreis freihändig Besitz an den Waren zu veräußern, verschaffen und Evident oder deren Beauftragten den Zutritt zu versteigern den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin Inbesitznahme der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Xxxx stellt keinen Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirddar.
118.7. Die Verkäuferin wird die VorbehaltswareAuf Verlangen des Bestellers ist Evident verpflichtet, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Evident zustehende Sicherungen nach seiner Xxxx insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe von Evident gegen den Besteller aus der gesicherten Forderungen laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 5020% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
128.8. Tritt Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall)Ware befindet, ist sie berechtigtnicht wirksam, so erklären sich Evident und der Besteller bereits jetzt damit einverstanden, sich in diesem Fall über eine Regelung zu einigen, die Vorbehaltsware herauszuverlangendem Wesen des Eigentumsvorbehaltes nach dem dann geltenden Recht am nächsten kommt. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, erklärt sich der Besteller schon jetzt damit einverstanden, diese Voraussetzungen auf seine Kosten herbeizuführen.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger die Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Xxxx freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindungnachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen Die Ware bleibt das unser Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus vollständigen Zahlung der Geschäftsverbindung vorbehaltenvertraglich vereinbarten Vergütung.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) Waren im ordnungsgemäßen ordentlichen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenzu veräußern oder zu verarbeiten. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, zu verarbeiten und zu veräußernjedoch ohne Verpflichtung für uns. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtetBei Verarbeitung, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert Vermischung der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neu geschaffenen neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sacheanderen Waren. Für den FallDer Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Ware, dass kein solcher Eigentumserwerb bei an der Verkäuferin eintreten sollteuns (Mit)Eigentum zusteht, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - wird im o. g. Verhältnis - Miteigentum an Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenForderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so überträgt lange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 4. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Verkäuferinabgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungenalle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte Schuldner von der Abtretung zu ermöglichenunterrichten. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen 5. Verpfändungen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterSicherungsübereignungen sind unzulässig.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery, General Terms and Conditions of Sale and Delivery
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Aus- gleich der dem Verkäufer aufgrund des Kauf- vertrages zustehenden Forderungen Eigentum an des Verkäufers. Ist der von Käufer eine juristische Person des öf- fentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruf- lichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentums- vorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber Käufer aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger der laufen- den Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zu- stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang ste- hende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den lau- fenden Geschäftsbeziehungen eine angemes- sene Sicherung besteht. Während der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Dauer des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt Eigentumsvorbehalts steht das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus Recht zum Besitz der Geschäftsverbindung vorbehaltenZulassungsbe- scheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Ver- käufer zu.
2. Zahlungen Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Ver- trag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenKäufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in wenn er dem Käufer erfolglos eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis angemessene Frist zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenLeistung bestimmt hat, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5die Frist- setzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Wird Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis- tung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich dar- über einig, dass der Verkäufer den gewöhnli- chen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ge- äußert werden kann, wird nach Xxxx des Käu- fers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto- mobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnli- chen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferinerforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum Ver- wertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischtniedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät Käufer nachweist, dass geringere oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt über- haupt keine Kosten entstanden sind.
93. Die Verkäuferin istSolange der Eigentumsvorbehalt besteht, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf darf der Käufer über den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin Kaufgegenstand we- der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdverfügen noch Dritten vertraglich eine Nut- zung einräumen.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Neuwagen Verkaufsbedingungen, Neuwagen Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - Der Lieferant behält sie sich vor das Eigentumsrecht bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger völligen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr dem Kaufvertrag mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltendem Besteller vor.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung Eine Verarbeitung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren Umbildung der Kaufsache durch den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich Besteller wird stets für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5den Lieferanten vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - er das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der neu geschaffenen SacheVerarbeitung. Für den FallWird die Kaufsache mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - so erwirbt er das Miteigentum an der neu geschaffenen neuen Sache zur Sicherheit an im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, hat der Besteller dem Auftraggeber Lieferanten anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenzu übertragen.
63. Im Fall Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird – unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit Lieferant berechtigt, ihre Ansprüche offen diese auf Kosten des Bestellers selbst zu legenversichern. Der Besteller verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Lieferanten abzutreten.
74. Greifen Dritte auf Der Besteller darf den Kaufgegenstand ohne die Vorbehaltsware zuZustimmung des Lieferanten nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, insbesondere durch Pfändungden Lieferanten bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wird damit der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichenLieferant Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Sofern Soweit der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür ist der Auftraggeber Besteller zum Ausgleich der VerkäuferinKosten verpflichtet.
5. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin Besteller ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Anderenfalls kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vordann, wenn er dies der Lieferant ausdrücklich erklärt wirdund schriftlich erklärt.
117. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Die Verkäuferin Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferindes Lieferanten gutgebracht.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Die gelieferte Xxxx bleibt Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleutenvollständigen Bezahlung aller, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2mit dem Käufer. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenBei Verbindung, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung Vermischung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis Vermengung der Vor- behaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der Vorbehalts- ware zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als übrigen verwendeten Ware zu Erwirbt der Wert Käufer das Alleineigentum an der Vorbehaltsware - neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache ihr im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sacheneuen Sache ein. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder - Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache ord- nungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit an übereignen. Bei Wider- verkauf der Vorbehaltsware geht die VerkäuferinKaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, evtl. nach Ver- arbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusam- menhang mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z. B. Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenWerks- leistungen), so überträgt gehen die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, Forderungen aus dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an entspre- chenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls verwendeten Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdVerkäufer über.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Kartenantrag Für Eine Aviacard, Kartenantrag Für Eine Aviacard
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich oder der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum an des Verkäufers. Während der von Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. Ist der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch zukünftiger Forderungen für die Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenseinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegen- über dem Käufer hat.
2. Zahlungen Unbeschadet des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenRücktrittsrechts gemäß Abschnitt III Ziffer 2 und 3 kann der Verkäufer aufgrund des Eigentums-- vorbehalts zurücktreten, sowie wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus den nachstehenden Ziffern 4, 5 oder trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehender Ziffer 6 nicht nachkommt. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennungnicht auf dem Kaufvertrag beruhen, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtsind ausgeschlossen.
3. Nach erfolgtem Rücktritt, gleich aus welchem Grund, ist der Käufer zum Besitz nicht mehr berechtigt. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die VerkäuferinVerkäufer kann den Kaufgegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts herausverlangen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegen- stand wieder an sich, ist der Verkäufer zur Verwertung des Fahrzeugs auf Kosten des Käufers berechtigt. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird ein öffentlich bestellter oder vereidigter oder unabhängiger Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treu- hand GmbH (DAT), den Wert ermitteln.
4. Der Auftraggeber ist berechtigtKäufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemä- ßem Zustand zu halten und alle von Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Vorbehaltsware bis zum Eintritt Betreuung des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstücklassen.
5. Wird Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetSicherung des Verkäu- fers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Bei Zugriffen von Drit- ten, verbunden insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder vermischtbei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder hat der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenVerkäufers hinzuweisen.
6. Im Fall Wurde der Weiterveräußerung Abschluss einer Vollkasko-Versicherung vereinbart, hat der Vorbehaltsware tritt Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Maßgabe, dass die hieraus entstehende Forderung gegen Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Erwerber - bei Miteigentum Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorge- nannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Verkäuferin an Käufer dieser Versicherung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an Verkäufer selbst die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige ForderungenVollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers ab- schließen, die an die Stelle Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche Forderung aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legendem Kaufvertrag einziehen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Kraftfahrzeugen, Sales Contract
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Die Lieferungen bleiben Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen aus bezahlt ist. Bei laufen- der laufenden GeschäftsverbindungRechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen ( Vorbe- haltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. IWird im Rechtsverkehr Zu- sammenhang mit Kaufleutender Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, juristischen Personen so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenWechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Zahlungen Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Auftraggebers Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungenbe- oder verarbeitenden Ware Miteigentü- mer der so entstandenen Sache, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtals Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Der Auftraggeber verwahrt Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Liefe- rer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinim Sinne dieser Bedin- gungen gilt.
4. Der Auftraggeber Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) dem Besteller nur im ordnungsgemäßen ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenunter der Bedingung gestattet, zu verarbeiten und zu veräußerndaß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absät- zen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigSicherheitsübereignung, ist der Bestel- ler nicht berechtigt.
5. Er ist verpflichtet, sich Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltensämtlicher Ansprüche des Lieferers, es sei denndie ihm aus der Weiter- veräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten An- sprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückdem Lieferer un- verzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
56. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder vermischt3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so erfolgt dies ausschließlich für gilt die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder Abtretung der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert Kaufpreisforderung gemäß Ab- satz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenLieferers.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zuÜbersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage so ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterLieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Xxxx des Lie- ferers verpflichtet.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät Pfändungen oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung Beschlagnahme der Vorbehaltsware gefährdet istvon dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interven- tionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
9. Die Verkäuferin istFalls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist er berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, verkaufen oder versteigern zu versteigern oder sonst zu verwertenlassen. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten Die Geltendmachung des Auftraggebers. Ein Eigentumsvorbehalts und insbeson- dere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11dar. Die Verkäuferin wird die VorbehaltswareRücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigebenhöchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferininsbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. (1) Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Das Eigentum Erfasst sind daher insbesondere Forderungen auf Vertragserfüllung, auf Schadensersatz wegen Verzugs, Nichterfüllung oder der Verletzung sonstiger vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten sowie Forderungen aus Delikts- und Bereicherungsrecht.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen; der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware neu entstehenden Sachen. Der Besteller überträgt uns schon jetzt seine Rechte an der von der Verkäuferin gelieferten neuen Sache. Bleibt bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und Sachen Dritter deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtEigentumsrecht bestehen, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das erwerben wir Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware verarbeiteten Sachen zum Wert der neu geschaffenen neuen Sache. Für den FallMaßgeblich ist der Wert der verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Verbindung oder Vermischung. Verbindet oder vermischt der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenDritter, so überträgt tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Für die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig Höhe der abgetretenen Forderung gilt das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenvorstehende Wertverhältnis entsprechend.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. (3) Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin Besteller ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwertenim Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe des Xxxxx der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an uns ab. Sämtliche Der Besteller ist zur Einziehung der Verkäuferin entstehenden KostenForderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt, gehen zulasten solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung offen zu legen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf seine Kosten angemessen gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt mögliche Forderungen gegen die Versicherung bis zur Höhe des AuftraggebersXxxxx der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an uns ab.
(5) Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Besteller nicht berechtigt. Ein Der Besteller darf die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren insbesondere weder beleihen, sicherungsübereignen, verpfänden oder veräußern. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Besteller auf unser Verlangen die in unserem Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
(6) Wir sind bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag liegt Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, die Abtretung der Forderungen offenzulegen und/oder auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdunserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
11. (7) Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder nach den Absätzen 2 bis 4 abgetretenen Forderungen freigeben, soweit ihr dienen zur Sicherung aller Forderungen nach Absatz 1.
(8) Übersteigt der Wert die Höhe der gesicherten Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen Götze Gruppe aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Götze Gruppe das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenan den Liefergegenständen vor.
2. Zahlungen des Auftraggebers Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat die Götze Gruppe unverzüglich schriftlich zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungenbenachrichtigen, sowie wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtLiefergegenstände erfolgen.
3. Der Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Götze Gruppe berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Liefergegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Götze Gruppe ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Xxxxx der Auftraggeber verwahrt den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Vorbehaltsware unentgeltlich für die VerkäuferinGötze Gruppe diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Götze Gruppe als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Götze Gruppe Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Götze Gruppe gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diese ab. Die Götze Gruppe nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben der Götze Gruppe ermächtigt. Die Götze Gruppe verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Götze Gruppe den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Götze Gruppe verlangen, dass der Auftraggeber der Götze Gruppe die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Götze Gruppe in diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung Befugnis des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- weiteren Veräußerung und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin Forderungen der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen Götze Gruppe um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten 10%, wird diese auf Verlangen des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenSicherheiten nach eigener Xxxx freigeben.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 17.1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus vollen Bezahlung der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenVergütung unser Eigentum.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
47.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbe- haltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläu- biger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nrihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu über- eignen.
7.3. 12) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Ge- schäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen Rahmen einer ordnungsge- mäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräuße- rung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehalts- gegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Ei- gentum vorzubehalten. Die Rechte und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem GrundstückAnsprüche aus diesem Eigentums- vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
57.4. Wird Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die Vorbehaltsware aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grund- stücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtbzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grund- stück eines Dritten eingebaut, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt tritt der Auftraggeber bereits schon jetzt sein künftiges Eigentum gegen den Dritten oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergü- tung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermi- schung der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Gegenständen durch den Auftraggeber anteilig steht uns das Miteigentum an der einheitlichen neuen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware zu im Sinne dieser BedingungenVerhält- nis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. ) Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Genossenschaft oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware,
u. a. Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genos- senschaft aus den Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspart- ners, insbesondere, wenn er mit der laufenden GeschäftsverbindungZahlung in Verzug kommt, nach angemessener Frist- setzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenDer Vertragspartner verwahrt die Ware für die Genossenschaft.
(2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden Waren, die im Eigentum des Verrtagspartners oder eines dritten stehen, untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenvermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt erlangt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Ge- nossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache in zu einem Anteil, der dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Wert ihrer Vorbehaltsware im Sinne Verhältnis zu dem Wert der mit dieser Bedingungenvermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigen- tum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Genossenschaft von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(5) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inven- tar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der Ge- nossenschaft unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzu- führen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht nie- derzulegen. Hiervon ist die Genossenschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. IDie Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
(7) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Ver- mengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Fall Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht be- fugt.
(8) Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt Vorbehalts- ware oder der Auftraggeber bereits aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware Vor- behaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forde- rungen aus der Veräußerung von Waren, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche an denen die Genossenschaft durch Vermi- schung, Vermengung oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder ZerstörungVerbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflichVeräußert der Unter- nehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusam- men mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenGenossenschaft ab.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage (9) Der Unternehmer ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischtForderungen aus dem Weiterver- kauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerru- fen, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungs- verzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Gesamtforderung Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der Verkäuferin in Verzug gerät abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder sonstige Umstände bekannt werdender Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unter- nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, welche begründete Zweifel an wird die Genossenschaft die Abtre- tung nicht offen legen. Übersteigt der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern realisierbare Wert der für die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn Genossenschaft beste- henden Sicherheiten die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einfacher Eigentumsvorbehalt) und anderer Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden GeschäftsverbindungKäufer zustehen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung Dies gilt auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenfür künftige Forderungen.
2. Zahlungen des Auftraggebers Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung verpflichten. Die be- und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtverarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne vom Ziffer 1.
3. Der Auftraggeber verwahrt Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Käufer darf die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) nur im ordnungsgemäßen gewöhnlichen Geschäftsverkehr einzubauen zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und umzubildennur, zu verarbeiten solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und zu veräußerndie Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 5 und 6 auf uns übergehen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigZu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, sich bis Als Weiterveräußerung im Sinne dieser Ziffer gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückvon Werk- und Werklieferungs- verträgen im Sinne der §§ 631 und 650 BGB.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtKäufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so erfolgt dies ausschließlich für wird uns die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung Forderung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine Rechnungswert der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten VerhältnisWaren abgetreten. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenabgetreten.
7. Greifen Dritte auf Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn wir widerrufen die Vorbehaltsware zuEinzugsermächtigung im Einzelfall. Der Widerruf der Einzugsermächtigung ist zulässig in Fällen, insbesondere durch Pfändungbei denen infolge nachträglich entstandener Umstände zu befürchten ist, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichendass unser Zahlungsanspruch gefährdet ist. Sofern der Dritte nicht in der Lage Auf unser Verlangen ist der Verkäuferin Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstattenkeinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterdie dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum Gerät der Verkäuferin, einschließlich Käufer mit der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin Zahlung in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werdenund deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, welche begründete Zweifel an sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- gelieferten Ware zu untersagen, die Herausgabe der Ware zu verlangen bzw. sie zurückzuholen und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufenKunden zu betreten. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindRückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
9. Die Verkäuferin istÜber eine Pfändung, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern Beschlagnahme oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin andere Beeinträchtigungen der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdKäufer unverzüglich benachrichtigen.
1110. Die Verkäuferin wird Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10 (zehn) %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus sämtli- cher Forderungen, insbesondere auch der laufenden Geschäftsverbindungjeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rah- men der Geschäftsbeziehung zustehen. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis Dies gilt auch für künftige und bedingte Forde- rungen. Wir sind zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus Abtretung der Geschäftsverbindung vorbehaltenuns gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsan- sprüche befugt.
2. Zahlungen des Auftraggebers Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung verpflichten. Die be- und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtverarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltswa- re im Sinne der Nummer 1.
3. Der Auftraggeber Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwart- schaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware sie unentgeltlich für die Verkäuferinuns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
4. Der Auftraggeber Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiter- veräußerung gemäß den Nummern 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts A IV. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkver- trägen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiter- veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nummer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenForderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird wir widerrufen die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt Einziehungsermächtigung in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11in Abschnitten A II. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.5 und
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und unbedingte Forderungen, z. B. aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Umkehrwechseln.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware - auch soweit sie durch uns erfolgt - erfolgt für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt
c) Bei Bearbeitung, Verbindung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Kunden oder Auftraggebers steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartsschaftsrechte an dem
d) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern oder weiter verarbeiten, vorausgesetzt, das er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der laufenden GeschäftsverbindungWeiterveräußerung gem. Iden nachstehenden Regelungen e) und f) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung
e) Die Forderung des Kunden aus der Wiederveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware
i. S.d Regelung zu a).
f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Rechtsverkehr mit KaufleutenVerhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der
g) Der Kunde ist berechtigt, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenWeiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, es erlischt wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Regelungen c) und d) genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen
h) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Verbindung mit einem GrundstückDritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder i) Übersteigt der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur bestehenden Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende gesicherte Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten 20%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.Kunden insoweit zur Freigabe unserer Sicherheit nach
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus Forderungen, insbesondere auch der laufenden Geschäftsverbindungjeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenSalzgitter Flachstahl GmbH / Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 / 00000 Xxxxxxxxxx TEL +00 (0) 00 00 00 00 90 / MAIL xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen. Wir sind berechtigt, juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen und dem Käufer die Entfernung oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus Unkenntlichmachung der Geschäftsverbindung vorbehaltenKennzeichnung zu untersagen oder ihm die nachträgliche Kennzeichnung aufzuerlegen.
2. Zahlungen des Auftraggebers Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung verpflichten. Die be- und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtverarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer IV. 1.
3. Der Auftraggeber Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware sie unentgeltlich für die Verkäuferinuns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer IV. 1.
4. Der Auftraggeber Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern IV. 5. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts A. IV. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfan- ge zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer IV. 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer IV. 3. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenForderungen aus der Weiterveräußerung einzu- ziehen, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Wir sind zu einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder Widerruf der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit Einziehungsermächtigung berechtigt, ihre Ansprüche offen sobald unser Zah- lungsanspruch für bereits erbrachte oder noch zu legen.
7erbringende Lieferungen und Leistungen gefährdet ist und der Käufer keine anderweitige geeignete Sicherheit übermittelt. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage Auf unser Verlangen ist der Verkäuferin Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern dies nicht durch uns erfolgt – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterkeinem Falle befugt.
8. Die Ermächtigung Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung zum Rücktritt hinsichtlich der betroffenen Ware berechtigt. Nach Ausübung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum Rücktrittsrechts können wir die Weiterverarbeitung der Verkäuferingelieferten Ware untersagen und die Rückgabe der Ware verlangen. Wir sind berechtigt, einschließlich der Be- die Ware zurückzuholen und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindKäufers zu betreten.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern Von einer Pfändung oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdKäufer unverzüglich benachrichtigen.
1110. Die Verkäuferin wird Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen Forde- rungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferinzehn v. H., so sind wir auf Verlangen des Käu- fers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor JAT bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen Besteller aus der laufenden GeschäftsverbindungGeschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenSoweit der Wert aller Sicherungsrechte, juristischen Personen die der JAT zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die JAT auf Wunsch des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus Bestellers einen entsprechenden Teil der Geschäftsverbindung vorbehaltenSicherungsrechte freigeben; der JAT steht die Xxxx bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Zahlungen Während des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenBestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder die Saldoziehung und deren Anerkennungden Vorbehalt macht, berühren dass das Eigentum auf den Eigentumsvorbehalt nichtKunden erst übergeht, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Der Auftraggeber verwahrt Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an die JAT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware unentgeltlich zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die VerkäuferinVorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die JAT ab, der dem von der JAT in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. Dem Besteller ist es Gestattet, Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für die JAT. Der Auftraggeber ist berechtigtBesteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für die JAT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. JAT und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der JAT gehörenden Gegenständen der JAT in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zu der Höhe des Betrages, der dem von der JAT in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbunden Vorbehaltsware bis zu den übrigen verbundenen Waren zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Zeitpunkt der Verbindung mit einem Grundstückan die JAT ab.
5. Wird Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetJAT berechtigt, verbunden oder vermischtdie Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der die JAT nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder Offenlegung der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für Sicherheitsabtretung durch den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, Besteller gegenüber dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenKunden verlangen.
6. Im Fall Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Weiterveräußerung Besteller der Vorbehaltsware tritt JAT unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Besteller der JAT die hieraus entstehende Forderung zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenerforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zuBei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere durch Pfändungbei Zahlungsverzug, wird ist die JAT nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr gesetzlichen Bestimmungen über die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der VerkäuferinEntbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Ermächtigung In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum Eigentumsvorbehalts oder der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung Pfändung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann durch die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein JAT liegt kein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vorVertrag, wenn er es sei denn die JAT hätte dies ausdrücklich erklärt wirderklärt.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bleibt das Holz Eigentum des Verkäufers. Das Eigentum unter Eigentumsvorbehalt stehende Holz darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis Dritte verpfändet noch zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf das dem Verkäufer gehörende Holz erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für Käufer hat den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich zudem auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Soweit der Verkäuferin hinweisen Käufer diesen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber Käufer.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der VerkäuferinVerkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
c) Darüber hinaus ist vereinbart (verlängerter Eigentumsvorbehalt): Die Verarbeitung oder Umbildung des verkauften Holzes (im Folgenden auch als „Liefergegenstand“ bezeichnet) durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den der Liefergegenstand zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung hat. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterder Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer unentgeltlich.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin d) Der Käufer ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Stellt der Käufer seine Zahlung ein oder wird gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so erlischt die Einzugsermächtigung des Käufers für die abgetretene Forderung ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt zu versteigern oder sonst geben und dem Verkäufer alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu verwertenstellen. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin Des Weiteren ist der WareKäufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in Abtretung an den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdVerkäufer zu machen.
11. Die Verkäuferin wird e) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Vorbehaltswareihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder als sie zur Sicherung seiner Forderungen freigebennicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, soweit insbesondere als ihr Wert die Höhe der gesicherten zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 5020 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleutenzwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung einschließlich Saldoforderungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenanderen Vertragsbeziehungen, wenn es sich um vergleichbare Produkte handelt.
2. Zahlungen Die vom Verkäufer dem Käufer gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, Verkäufers. Die Ware sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennungnach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, berühren den vom Eigentumsvorbehalt nichterfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der Auftraggeber Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinden Verkäufer und ist verpflichtet, diese zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Verkäufer kann hierüber einen Nachweis verlangen.
4. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber Käufer verarbeitet, verbunden oder vermischtso wird vereinbart, so dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheSache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. obigen Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferinden Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinder Käufer, soweit die Hauptsache ihr ihm gehört, dem Auftraggeber Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeiteteDer Käufer stellt den Verkäufer von allen Verpflichtungen frei, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware die im Sinne dieser BedingungenZusammenhang mit der Eigentumsstellung des Verkäufers entstehen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Die Verkäuferin Der Verkäufer darf diese die Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin des Verkäufers hinweisen und die Verkäuferin den Verkäufer hierüber schriftlich informieren, um ihr ihm die Durchsetzung ihrer seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterKäufer dem Verkäufer.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware, Vorbehaltsware sowie die an ihre ihrer Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
129. Tritt die Verkäuferin der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenheraus zu verlangen oder die Ersatzsicherheiten zu verwerten.
10. Hat bei einem Exportgeschäft der Eigentumsvorbehalt im Land des Käufers nicht die gleiche Wirkung wie nach deutschem Recht, so bleibt die Ware dennoch bis zur Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer im Eigentum des Verkäufers, soweit dies nach den Gesetzen am Ort der Kaufsache möglich ist. Kommt dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt nach Landesgesetzen des Käufers oder nach Landesgesetzen des Landes in dem sich die Kaufsache befindet, nicht dieselbe Wirkung wie nach deutschem Recht zu, oder ist dieses nicht durchsetzbar, so gilt das Sicherungsmittel als vereinbart, dass entweder nach den Gesetzen im Land des Käufers oder am Aufenthaltsort der Kaufsache dem deutschen Eigentumsvorbehalt in der Sicherungsfunktion am nächsten kommt.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. (1. Das Eigentum ) Die von uns an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor den Kunden gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindungzwischen uns und dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum (im Folgenden „Vorbehaltsware“). Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts Bei mehreren Forderungen oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus Sicherung der Geschäftsverbindung vorbehaltenuns jeweils zustehenden Saldoforderungen.
(2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. ) Der Auftraggeber Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4uns. Der Auftraggeber Kunde ist berechtigtverpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt für die Dauer des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigbehandeln. Er ist verpflichtetmuss die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zum Neuwert versichern, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückuns den entsprechenden Versicherungsnachweis erbringen und die Ansprüche aus der Versicherung an uns abtreten.
5. (3) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber Kunden verarbeitet, verbunden oder vermischtso wird vereinbart, so dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt und wir unmittelbar das Eigentum oder - – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheSache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - – im o. g. o.g. Verhältnis - – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferinuns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenvermischt, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig erwerben wir das Miteigentum an der einheitlichen neuen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenVerhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Kunde für uns unentgeltlich verwahren.
6(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. V Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen sind unzulässig. Im Fall Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Wir ermächtigen den Auftraggeber Kunden widerruflich, die an die Verkäuferin uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung im Verwertungsfall (Ziff. V Abs. 8) widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden .
(5) Der Kunde hat uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware oder unsere Ansprüche zu treffenerteilen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenhiernach an uns abgetreten sind.
7. (6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber Kunde sie unverzüglich auf das unser Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin uns hierüber schriftlich informieren, um ihr uns die Durchsetzung ihrer unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber Kunde, soweit die Durchsetzung erfolgreich war und wir die Vollstreckung der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterbei dem Dritten erfolglos versucht haben.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin(7) Der Kunde ist berechtigt Freigabe zu verlangen, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern soweit die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 5010 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferinuns.
12. Tritt die Verkäuferin (8) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug - Zahlungsverzug, wenn gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenheraus zu verlangen oder die gesicherten Forderungen selbst einzuziehen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Alle Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen Forderungen. Gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus Fall der laufenden GeschäftsverbindungVerbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (§§ 947, 948 BGB). Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenunsere Saldoforderung.
2. Zahlungen Eigentumserwerb des Auftraggebers Vertragspartners an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Fall der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Besteller erfolgt für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtHöhe des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt vermengt und ist eine der anderen Sachen die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinuns der Besteller anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihr ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig . Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehender Sache gilt im Übrigen das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnisgleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Die verarbeiteteForderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung (Kauf-, verbundene Werk-, Werklieferungs- oder vermischte ähnlicher Verträge, auch bei Einbau der Ware in ein Grundstück) der Ware werden uns bereits jetzt abgetreten. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, wenn diese vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziffer 3 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Der Vertragspartner ist ebenfalls Vorbehaltsware zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung (Definition x. Xxxxxx 4) nur solange er nicht in Verzug ist und nur im Sinne dieser BedingungenRahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs befugt, jedoch nur mit der Maßgabe, dass er dem Erwerber einen diesen Bestimmungen entsprechenden den gleichartigen Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten auferlegt und das die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4 auf uns übergehen.
6. Im Fall Der Vertragspartner ist auf unser Verlangen jederzeit verpflichtet, uns alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware sowie die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber entstandenen Forderung zu erteilen und uns die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenzur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
7. Greifen Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird hat der Auftraggeber sie Vertragspartner uns unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen unter Beifügung aller Unterlagen zu benachrichtigen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informierenseinerseits alles zu tun, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte unsere Rechte zu ermöglichenwahren; insbesondere den betreibenden Gläubiger von unseren Rechten an Waren oder Forderung zu verständigen. Sofern Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Dritte nicht noch in der Lage unserem Eigentum stehenden Ware oder uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterdem Vertragspartner ohne unsere Einwilligung untersagt.
8. Wir sind berechtigt, die aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Rechte geltend zu machen, sobald der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtung uns gegenüber in Verzug gerät. Die Ermächtigung Geltendmachung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischtEigentumsvorbehaltes gilt aber nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Auch sind wir dann ohne Nachfristsetzung oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, Rücktrittserklärung berechtigt, ihr Eigentum das Betriebsgelände des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigtVertragspartners uns gegenüber, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern durch freihändigen Verkauf oder sonst im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen geht erst dann auf den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleutenüber, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenwenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.
(2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. ) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (NrAbs. 129) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet(3) Die Bearbeitung, verbunden Verarbeitung, Montage oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert sonstige Verwertung der Vorbehaltsware - das Miteigentum gilt als in unserem Auftrage erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
(Bruchteilseigentum4) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden Gegenständen vermischt oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenverbunden, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, tritt uns der Auftraggeber mit Wirksamwerden dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. seine Miteigentumsrechte an dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in vermischten Bestand oder dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenneuen Gegenstand ab.
6. (5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - – bei Miteigentum der Verkäuferin des Auftraggebers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - – an die Verkäuferin uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
(6) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
(7. ) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere insbes. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das unser Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin uns hierüber schriftlich informieren, um ihr uns die Durchsetzung ihrer unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür uns gegenüber der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterAuftraggeber.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin (8) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei – insbes. Zahlungsverzug - – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenvom Auftraggeber herauszugeben.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Redemann Lagertechnik aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen etwaigen Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, werden uns Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Xxxx ganz oder teilweise freigeben, soweit die Sicherheiten wertmäßig unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
(2) Die Ware bleibt bis zum vollständigen Forderungsausgleich Eigentum der Redemann Lagertechnik. Das Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der von einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der Verkäuferin gelieferten Ware - uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenbezeichnet.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(3. ) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtetDie aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum in Höhe der Verkäuferin offenen Forderungen und zuzüglich aller Nebenforderungen an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder ZerstörungWir nehmen diese Abtretung an. Die Verkäuferin Redemann Lagertechnik ermächtigt den Auftraggeber Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber Redemann Lagertechnik ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen vom Käufer die Offenlegung der Abtretung zu legenverlangen sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
7. Greifen Dritte (4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich Käufer auf das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin von Redemann Lagertechnik hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichenuns unverzüglich benachrichtigen. Sofern Kosten und Schäden trägt der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterKäufer.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenauf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein stillschweigender Rücktritt vom Vertrag.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. A. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zu Sicherung Aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zur Erfüllung sämtlicher zum Ausgleich aller Salden gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
B. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten –unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiten Vorbehaltswaren.
C. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der laufenden GeschäftsverbindungVeräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
D. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenan uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
2. Zahlungen E. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückzurückzunehmen.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder X. Xxxxxx-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wert der verarbeiteten Sache höher ist Wechsel durch den Abnehmer als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenErfüllung.
6. Im Fall G. Hinsichtlich der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenausschließlich deutsches Recht.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Ivollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Eigentum des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenAuftragnehmers.
2. Zahlungen Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftraggebers Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtsichern.
3. Der Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber verwahrt schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Verkäuferinzur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Der Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber ist berechtigtfür den Auftragnehmer vor, die ohne dass für den Auftragnehmer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückdiese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetzusammen mit anderen Waren, verbunden und zwar gleich, ob ohne oder vermischtnach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so erfolgt dies ausschließlich für gilt die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den FallVorbehaltsware, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenweiterveräußert wird.
6. IÜber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden eine Intervention notwendigen Unterlagen zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenunterrichten.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit Forderung erlischt im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigenFalle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, ferner bei Wechsel- und Scheckprotestenoder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall - insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Insolvenzantrages - des Auftraggebers. Sofern die Sicherung In diesen Fällen ist der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, Auftragnehmer insbesondere berechtigt, ihr Eigentum die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des AuftraggebersAuftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen der Rücknahme nur dann vordann, wenn er diese ausdrücklich erklärt wird.
118. Die Verkäuferin Es wird die Vorbehaltswareklargestellt, sowie dass in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht.
9. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber dem Auftragnehmer zweimal innerhalb von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Auftraggeber zahlungsunfähig und/oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Kriterien ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern und im Falle der Weiterveräußerung die an ihre Stelle tretenden Sachen oder den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen freigebenunmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Auftraggebers einzuziehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Herausgabe der Liefergegenstände gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, soweit ohne dass er verpflichtet ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen Forderung um 10 % oder mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl Welche Sicherheiten der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Auftragnehmer freigibt, bestimmt der VerkäuferinAuftragnehmer nach billigem Ermessen.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten a) Die Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher völligen Bezahlung sämt licher Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindunggesamten Geschäftsbeziehung, auch künftiger Forderungen, im Eigentum des Verkäufers. IDies gilt auch bei Zahlun gen auf besonders bezeichnete Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die Vorbehaltsgegenständ e sind auf Kosten des Käufers sachgemäß und von den übrigen Gegenstän den getrennt zu lagern, auf Verlangen des Verkäufer s hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, U ntergang und Abhandenkommen zu versichern. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist von dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine Ansp rüche aus de Versicherungsverträgen hiermit im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Voraus in Höhe de s Wertes des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenVorbehaltseigentums an den Verkäufer a b und willigt in die Auszahlung an den Verkäufer ein.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungenb) Der Käufer ist stets widerruflich und solange e r seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ve reinbarungsgemäß nachkommt, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) das Vorbehaltseigentum im ordnungsgemäßen gewöhnlichen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen In diese m Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten oder bei Einbau tritt der Käufer hiermit schon jetzt, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der g esamten Geschäftsbeziehung, die ihm aus der Veräuße rung. Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüch e und Sicherungsübereignungen sind unzulässigeines etwaigen Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe des Rechnungswertes der Lieferungen des Verkäufers an diesen ab. Der Verkä ufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der Fo rderungen aus einer Verfügung über die Vorbehalts w äre grundsätzlich ermächtigt und ist hinsichtlich der eingenommenen Gelder Treuhänder des Verkäufers. Das Recht des Ver käufers auf Einziehung bleibt davon unberührt. Er wird die For derungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlang en hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretene n Forderungen mit- zuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen Anzeigerechts.
c) Wird das Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder umgebildet, so wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Umbildung für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB - jedoch ohne Gewähr - vorgenommen. Der Verkäu fer erwirbt infol- gedessen das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten. Der Käufer bzw. der jeweilige Besitzer verwa hrt die Ware für den Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenmit sei nen Abnehmern bei Weitergabe der Ware solche Vereinbarungen zu treffen, die es sei denngewährleisten, dass der Verkäufer trotz mehr facher Weitergabe der Ware Eigentümer derselben ble ibt. Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche dürfe n für den Verkäufer aus der Be- oder Verarbeitung n icht erwachsen. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen d urch den Käufer, erwirbt der Verkäufer Miteigentum in Höhe d es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert Verhältnisses des Wertes der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache zu d en anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Soweit der Verkäufer durch die Verbindung. V ermischung oder Vermengung der Ware mit einer ihm gehörigen Sa che das Alleineigentum erwirbt, überträgt er bereit s jetzt zur Sicherung unserer Forderungen sein Eigentumsrecht in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Ware des Verkäufers zum Wert der neu geschaffenen anderen Sache. Für Er verwahrt die Sache unentgeltlich für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Verkäufer.
d) Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück des Käufers eingebaut , tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen m H ohe des Wertes der Vorbehaltsware und alle Nebenrechte an den Verkäufer ab.
e) Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist der Käufer ver- pflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer b ekannt zu geben. Werden die von dem Verkäufer gelie ferten Vor- behaltsgegenstände zusammen mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenGegenstände n an einen Dritten veräußert, so überträgt ist der Käufer ver pflichtet, inso- weit die VerkäuferinRechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, soweit ist der Teil der Gesamt- preisforderung an den Verkäufer abzutreten, der dem Rechnungswert seiner Lieferung entspricht Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Käufers gegen seinen Drittkäu fer in eine lau- fende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Käufer schon jetzt den zu seinen Gunsten b estehenden Saldo an den Verkäufer ab. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenabgetretenen For derungen beim Drittschuldner direkt einzuziehen.
6f) Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen d urch den Käufer, wie Verpfändung, Sicherheitsabtret ung und Übereignung unseres Vorbehaltseigentums. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Der Käufer ist verpfli chtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu benach richtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Verkäufer gehörenden G egenstände und Forderungen, wie z. B. Pfändungen od er jede andere Art einer Beeinträchtigung des Eigentums, erfolgen. Er hat die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden Kosten einer Interventionsklage zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischttragen, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% Zugriff von ihm zu vertreten ist.
g) Bei Zahlungsverzug Ist der Gesamtforderung Käufer zur Herausgab e der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände a n den Verkäufer ver- pflichtet. Darüber hinaus ist er auf Verlangen verp flichtet, dem Verkäufer sämtliche Auskünfte zu erte ilen und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers Belege zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz Verfügung zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigtstellen, die Ware unter Anrechnung auf für die Geltendmachung de r abgetretenen Forderung durch den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin Verkäufer benöti gt werden
h) Übersteigt der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche Wert der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe dem Verkäufer gegebenen Gesamtsicherung aus der gesicherten Geschäftsverbindung seine Forderungen um mehr als 5020 % übersteigt. so ist der Verkäufer auf Verlangen de s Käufers verpflichtet, insoweit Rückübertragungen vorzunehmen Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferinrückzuübertragenden Sicherheiten erfolg t durch den Verkäufer.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindungverkauften Waren vor. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenDies gilt auch dann, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie wenn die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat grapho metronic unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Pfändungen oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtsonstige Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen drohen.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teils sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für die Verkäuferingrapho metronic. An neu entstehenden Sachen steht grapho metronic das Miteigentum entsprechend dem Wert des Teils zu.
4. Ist der Besteller ein Vertriebspartner, ist er bis auf Widerruf (nachstehend c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Der Auftraggeber Besteller handelt insoweit in offener oder verdeckter Stellvertretung und hat gegenüber Dritten den Eigentumsvorbehalt offenzulegen und weiterzugeben („Erweiterter Eigentumsvorbehalt“). In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der grapho metronic Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei grapho metronic als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Besitz- oder Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt grapho metronic Mitbesitz oder - eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
(b) Die dem Besteller entstehenden Rechte und Forderungen, insbesondere derjenigen auf Mitbesitz, auf Miteigentum, auf Verwertung und auf Herausgabe sowie aus der Weitergabe entstehende Sach- und/oder Geldansprüche tritt der Besteller hiermit an die dies annehmende grapho metronic ab, unbeschadet seiner fortbestehenden Verpflichtungen aus dem mit grapho metronic vereinbarten Vertragsverhältnis. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Grapho Metronic Mess- und Regeltechnik GmbH Xxxxxxxxx. 00 X-00000 Xxxxxxx Tel: (000) 000000-0
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben grapho metronic ermächtigt. grapho metronic verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und grapho metronic den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. nachstehend Abs. 5 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann grapho metronic verlangen, dass ihr der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist grapho metronic in diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt Befugnis des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen Käufers zur weiteren Veräußerung und umzubilden, Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückwiderrufen.
5. Wird Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist grapho metronic zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller haftet für alle Schäden, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtinfolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen.
(a) Ist der Liefergegenstand ein Teil und benutzt worden, so erfolgt dies ausschließlich ist grapho metronic berechtigt, ohne Schadensnachweis für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 5%, zu Lasten des Bestellers zu verrechnen, wobei dem Besteller der Nachweis der geringeren Wertminderung offensteht.
(b) Ist der Liefergegenstand ein Betriebsstoff und/oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache ein Verbrauchsmaterial und dieses bereits verwendet worden und nicht mehr im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenOriginalzustand rückgabefähig, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an hat der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenBenutzer den vollen Kaufpreis und alle übrigen Schäden grapho metronic zu ersetzen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen Lässt das Recht eines Landes den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin abEigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann grapho metronic alle Rechte dieser Art ausüben. Gleiches gilt für sonstige ForderungenDer Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden dem Liefergegenstand wirksam werden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenlassen und aufrechtzuerhalten.
7. Greifen Dritte auf Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne Forderungen von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen grapho metronic um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10%, wird grapho metronic auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Xxxx freigeben.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Gelieferte Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollständi- gen Bezahlung aller zum Rechnungs- datum bestehenden Forderungen DELTAPLOTs gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenEigentum DELTAPLOTs; jede Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für DELTAPLOT als Hersteller, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt jedoch ohne, daß ihm hieraus eine Verpflichtung entsteht; erlischt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt Miteigentum DELTAPLOTs durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtVerbindung, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - vereinbart, daß das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum DELTAPLOTs an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnisnach Maßgabe des Rechnungswerts anteilsmäßig auf den Auftragnehmer übergeht; der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Die verarbeitete, verbundene Verpfändungen oder vermischte Ware Sicherungsüber- eignungen sind unzulässig. Zur Weiterveräußerung oder anderer kommerzieller Nutzung ist ebenfalls Vorbehaltsware der Auftrag- geber nur im Sinne dieser Bedingungen.
6ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Im Fall Der Auftrag- geber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung oder anderer kom- merzieller Nutzung hierdurch zur Siche- rung der Vorbehaltsware tritt der aus allen Vertragsverhältnissen bestehenden Forderungen des Auftrag- nehmers an den Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin DELTAPLOT ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, DELTAPLOT nimmt die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin Abtretung hiermit an; DELTAPLOT ermächtigt den Auftraggeber widerruflichAuftraggeber, widerruflich die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf seine Rechnung einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung ; die Berechtigung kann nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischtwiderrufen werden, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% seinen Zahlungverpflichtungen gegenüber DELTAPLOT nicht ordnungsgemäß nachkommt. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Gesamtforderung Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt abgetretenen Forderung zu nennen. Die von DELTAPLOT zur Herstellung des Vertragsgegenstands eingesetzten Betriebsgegenstände und Zwischen- erzeugnisse, insbesondere Filme, Lithografien, Farbdrucke, Fotoabzüge, Diapositive, Stanzen, Klischees u.ä., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- Eigentum des Auftragnehmers und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindwerden nicht ausgeliefert.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder des Werklohnes sowie bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindungen - einschließlich aller Nebenforderungen - bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Erstellers. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte vom Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist.
b) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Erstellers.
c) Die Veräußerung der Ware ist dem Auftraggeber im regel- mäßigen Geschäftsgang gestattet (also nicht z.B. Sicherungs- übereignung, Verpfändung, en-bloc-Veräußerung oder Aus- verkäufe) und nur, solange er sich nicht mit seinen Vertrags- pflichten in Verzug befindet.
d) Im Fall der Veräußerung tritt der Auftraggeber hiermit unwider- ruflich die ihm aus der laufenden GeschäftsverbindungVeräußerung, Be- oder Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, sowie einen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums schon jetzt sicherungshalber an den Ersteller ab. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenAbgetreten werden ferner Versicherungsansprüche aus Beschädigung, juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verlust oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenDiebstahl. Der Ersteller nimmt die Abtretung hiermit an.
2. Zahlungen e) Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware, die mit Ware ver- arbeitet oder verbunden worden ist, die nicht vom Ersteller stammt, wird die Forderung des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren an den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache Ersteller im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der verarbeiteten Vor- behaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware abgetreten. Weiterhin steht dem Ersteller das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der ver- arbeiteten Vorbehaltsware zum Wert Anschaffungspreis der neu geschaffenen Sacheanderen verarbeiteten Waren. Der Ersteller gilt als Hersteller nach § 950 BGB. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - die neue Sache gilt im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Übrigen das gleiche wie für die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenVorbehaltsware.
6f) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftrag- geber den Ersteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern Soweit der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterfür den dem Ersteller ent- standenen Ausfall.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn g) Verwendet der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% die vom Ersteller gelieferten Waren aufgrund eines Werkvertrages, so tritt er hiermit seine Werklohnforderung gegen seinen Auftraggeber in Höhe der Gesamtforderung noch bestehenden Forderung an den Ersteller ab, der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotestendie Abtretung hiermit annimmt. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen Diese Abtretung soll auch danndann gelten, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindVorbehaltsware vorher durch den Auftraggeber be- oder verarbeitet worden ist oder, wenn sie an mehrere Auftraggeber veräußert wird.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung h) Im Falle des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, Verzuges oder bei Vorliegen der Voraussetzungen vorzeitiger Fälligkeit ist der Ersteller berechtigt, ihr Eigentum in Besitz die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen zu nehmen widerrufen und deren Abtretung offen zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzwlegen.
i) Der Ersteller verpflichtet sich, die vorstehend bezeichneten Sicherungen - nach seiner Xxxx - freizugeben, wenn deren Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um 10 % übersteigt.
j) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbe- sondere bei Zahlungsverzug, ist der Ersteller berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten Der Ersteller ist berechtigt, den jeweiligen Standort zu betreten. Hierfür leistet der Auftraggeber ausdrücklich Gewähr. Die Verkäuferin Rücknahme der Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Im Falle der Rücknahme kann der Ersteller Gutschriften in Höhe des in der Zwischenzeit verminderten Warenwerts (Veralterung) auf die Gesamtforderung erteilen.
k) Der Ersteller ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung Vorbehaltsware auf den Kaufpreis freihändig Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu veräußernversichern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin sofern nicht der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdAuftraggeber selbst solche Versicherungen nachweislich unterhält.
11. Die Verkäuferin wird l) Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Erstellers jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Weiterveräußerung ent- standenen Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferinzu erteilen.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. (1. Das Eigentum an der ) Die Gegenstände von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Vertrag und Lieferung bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenzustehenden Ansprüche in unserem Eigentum. Diese sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände, werden nachfolgend „Vorbehaltsgegenstände“ genannt.
(2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. ) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird (3) Werden die Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtso wird vereinbart, so dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt und wir unmittelbar das Eigentum oder - – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - Vorbehaltsgegenstände – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände zum Wert der neu geschaffenen SacheSache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - – im o. g. Verhältnis - – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Werden die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinübertragen wir, soweit die Hauptsache ihr uns gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. (4) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - – bei unserem Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware den Vorbehaltsgegenständen anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - – an die Verkäuferin uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände entstehen, wie zum Beispiel zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur iIm Verwertungsfall dürfen wir diese Einziehungsermächtigung jedoch jederzeit widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. (5) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das unser Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin uns hierüber schriftlich informieren, um ihr uns die Durchsetzung ihrer unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterAuftraggeber.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern (6) Wir verpflichten uns die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, Vorbehaltsgegenstände sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigebenauf Anforderung des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 5050 % übersteigt. Die ; die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferinobliegt uns.
12. Tritt die Verkäuferin (7) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers - Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug - Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück zurückzutreten und die Vorbehaltsgegenstände herauszuverlangen. Nach der Inbesitznahme der Vorbehaltsgegenstände sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.
(Verwertungsfall)8) Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenVerbraucher.
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Eigentumsvorbehalt. (1. ) Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Genossenschaft oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zu vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Genossenschaft aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Die Genossenschaft ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nachangemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenfür die Genossenschaft.
(2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden Waren untrennbar vermischt, vermengt oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenverbunden, so überträgt erlangt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache in zu einem Anteil, der dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Wert ihrer Vorbehaltsware im Sinne Verhältnis zu dem Wert der mit dieser Bedingungenvermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Genossenschaft von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(4) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der Genossenschaft unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die Genossenschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
(6) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Im Fall Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
(7) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Auftraggeber bereits Vertragspartner schon jetzt sicherungshalber einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Genossenschaft ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin an Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Verkäuferin Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage (8) Der Vertragspartner ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen ForderungenForderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, erlischtdiesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wenn wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% realisierbare Wert der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern für die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Die Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das und alle zugehörigen Dokumente („Vorbehaltsware“) bleiben unserer alleiniges Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung auch zukünftiger Forderungen und Befriedigung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3Geschäftsverbindungen mit dem Käufer. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) Verwertungsfalles im ordnungsgemäßen ordnungsge- mäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen Sicherungsübereig- nungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden verarbeitet und/oder vermischt, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer mehrere Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) Mitei- gentum/Bruchteils- Eigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbe- haltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6erwirbt. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Vor- behaltsware tritt der Auftraggeber Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei -bei Miteigentum der Verkäuferin des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - die Miteigentumsanteil-an die Verkäuferin den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder nen Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigebenfreigegeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten gesi- cherten Forderungen um mehr als 5050 % übersteigt. Die Auswahl Tritt der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten Verhal- ten des Auftraggebers - insbesondere Käufers -insbesondere bei Zahlungsverzug - Zahlungsverzug- vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so ist sie er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenheraus zu verlangen.
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Eigentumsvorbehalt. (1. Das ) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller aus dem Kaufvertrag und der Geschäftsbezie- hung zwischen den Parteien (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenverkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezah- lung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Zahlungen des Auftraggebers Der Besteller hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungenbe- nachrichtigen, sowie wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtdem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vor-schriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die VerkäuferinZahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Besteller zuvor erfolg- los eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4. ) Der Auftraggeber Besteller ist berechtigtbefugt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, ord- nungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten veräußern und zu veräußernverarbeiten. Verpfändungen Verpfändun- gen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermi- schung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Er ist verpflichtetBleibt bei einer Verarbei- tung, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Vermischung oder Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtWaren Dritter deren Eigentumsrecht beste- hen, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Verkäufer Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren zum Wert des Endprodukts.
(6) Die aus dem Weiterverkauf der neu geschaffenen SacheWare oder des Erzeugnisses entstehenden For- derungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. Für in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Si- cherheit an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an.
(7) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Verkäufer ermäch- tigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Be- steller seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollteBesteller dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an alle zum Einzug erforderlichen Anga- ben macht, die Verkäuferin. Wird dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenAbtretung mitteilt.
6. Im Fall (8) Übersteigt der Weiterveräußerung realisierbare Wert der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Sicherheiten die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändungdes Verkäu- fers um mehr als zehn Prozent (10%), wird der Auftraggeber sie unverzüglich Verkäufer auf das Eigentum Verlangen des Bestel- lers Sicherheiten nach der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterXxxx des Verkäufers freigeben.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum- und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der von Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den an diesen zurückzugeben. Beeinträchtigt der Auftraggeber aus die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindungzum Schadensersatz verpflichtet. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenAuftraggebers.
2. Zahlungen Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Eigentumsvorbehalt nichtAuftragnehmer.
3. Der Auftraggeber verwahrt hat den Auftragnehmer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unentgeltlich für Vorbehaltsliefergegenstände nur im gewöhnlichten Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die VerkäuferinForderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 4.) und 5.) auf den Auftragnehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsliefergegenstände ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsliefergegenstände einschließlich eventueller Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz werden schon jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltslieferungsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherheitshypothek gemäß § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände des Auftragnehmers zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Liefergegenständen, an denen der Auftragnehmer Miteigentumsrechte erworben hat, wird dem Auftragnehmer ein dem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenForderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5der Auftragnehmer widerruft die Einzugsermächtigung. Wird Auf das Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Auftragnehmer zu unterrichten und dem Auftragnehmer die Vorbehaltsware vom zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was gegebenenfalls die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustelle beinhaltet. Zu weiteren Abtretungen der Forderung ist der Auftraggeber verarbeitetin keinem Fall berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Auftraggeber nur unter der Voraussetzung gestattet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dass dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Auftraggebers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der verarbeiteten Sache höher ist als gesicherten Forderung des Auftragnehmers übersteigt. Mit der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis Gutschrift des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin Factoring-Erlöses wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der VerkäuferinForderung des Auftragnehmers sofort fällig.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger sämt- licher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein- schließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenHierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Käufer, juristischen Personen auf unser Eigentumsrechts hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käu- fer trägt das volle Risiko für die Vorbhaltsware, insbesondere für die Gefahr des öffentlichen Rechts Unter- gange, des Verlustes oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenVerschlechterung.
2. Zahlungen Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenRechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, sowie so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder die Saldoziehung der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtverwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vor- behaltswaren im Sinne der Ziff. VI/1.
3. Der Auftraggeber verwahrt Käufer darf die Vorbehaltsware unentgeltlich für nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, voraus- gesetzt, dass die VerkäuferinForderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. VI/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht be- rechtigt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetKäufer zusammen mit anderen, verbunden oder vermischtnicht von uns verkauften Waren veräußert, so erfolgt dies ausschließlich für gilt die VerkäuferinAbtretung der Forderung aus der Wei- terveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. VI/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentums- anteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das Eigentum oder nicht selbst tun - wenn und uns die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungengeben.
6. Im Fall Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Weiterveräußerung Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Darüber hinaus ist der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin abKäufer verpflichtet, Dritte bzw. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenVollstreckungsgläubiger auf unser (Mit-) Eigentum hinzuweisen.
7. Greifen Dritte Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterVerlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
8. Die Ermächtigung In der Geltendmachung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischtEigentumsvorbehalts durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Alle Lieferungen unserer Produkte erfolgen unter Eigen- tumsvorbehalt. Die verkaufte Xxxx bleibt deshalb bis zur Erfüllung vollen Bezahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenmit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für die bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4 auf uns übergeht. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenEine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Der Auftraggeber Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbe- haltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an dieser neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt die Vorbehaltsware sie mit der im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt unentgeltlich für die Verkäuferinuns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
4. Der Auftraggeber ist berechtigtZur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender For- derungen tritt der Käufer mit sofortiger Wirkung alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware bis zum Eintritt un verarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenWertes der Vorbehaltsware, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, der sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstücknach unseren Verkaufspreisen bemisst.
5. Wird Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetForderung aus dem Weiter- verkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, verbunden oder vermischtwerden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Unser Recht, so erfolgt dies ausschließlich für die VerkäuferinAbtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird dadurch nicht berührt. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn Kosten für solche Mitteilungen hat uns der Käufer zu ersetzen. Der Käufer verpflichtet sich, die Verarbeitung Forderung gegen Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten, sich auf Einwendungen aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht zu berufen und mit dem Drittschuldner kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen Abtretungsverbot zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenvereinbaren.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden uns zur Last fallenden Interventions kosten zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legentragen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigtWir verpflichten uns, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig bestehenden Sicherheiten nach unserer Xxxx insoweit freizugeben, als ihr Marktwert die zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen sichernde Forderung um mehr als 5020 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Preisliste
Eigentumsvorbehalt. 1a) Die Waren sowie sämtliche zugehörigen technischen Unterlagen werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Sie bleiben Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen, auch der künftigen entstehenden Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine lfd. Rechnung aufgenommen worden sind und der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenSaldo gezogen und anerkannt ist.
2b) Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Zahlungen Er verarbeitet für den Verkäufer. Auch die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherung des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtVorbehaltsverkäufers.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigtc) Bei Verarbeitung mit fremden, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder den Käufer wird der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) Verkäufer Miteigentümer an der neu geschaffenen Sache den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes zu den fremden verarbeiteten Waren.
d) Der Käufer hat sich das ihm zustehende Anwartschaftsrecht auf das Volleigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
e) Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zum Wert Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in der neu geschaffenen SacheHöhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Für Wenn die Vorbehaltswaren dem Käufer nur anteilig gehören, so bemisst sich der ihm abgetretene Teil der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen nach seinem Eigentumsanteil.
f) Der Käufer ist ermächtig, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, solange diese Ermächtigung vom Verkäufer nicht widerrufen wird. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den FallSchuldnern die Abtretung anzeigen.
g) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass kein solcher Eigentumserwerb bei mit der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt vollen Bezahlung seiner Forderungen aus der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, abgetretenen Forderungen dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenKäufer zustehen.
6. Im Fall h) Während der Weiterveräußerung Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie Kunde zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Lage ist Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet istVerkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung Verrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin Sämtliche Kosten der WareRücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, stimmt sie sich mit insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den übrigen Miteigentümern abDritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Der Käufer trägt alle Kosten, gehen zulasten die zur Aufgebung des AuftraggebersZugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Ein Rücktritt Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdVerkäufer ausführen zu lassen.
11. Die Verkäuferin wird i) Der Verkäufer muss die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen ihm zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Xxxx freigeben, soweit als ihr Wert die Höhe der gesicherten alle zu sichernden Forderungen um mehr als 50% 25 v. H. übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Das ) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künfti- gen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Wir behalten uns das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor den Kaufgegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung aller gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Besteller entstandenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindungvor. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung Wechsel und Schecks gelten vor Einlösung nicht als Zahlung. Dieses gilt auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenbei Zah- lungsabwicklung über „Wechsel zum Selbstdiskont“.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, (3) Die Ware sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennungnach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, berühren den vom Eigentumsvorbehalt nichterfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. (4) Der Auftraggeber Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinuns.
4. (5) Der Auftraggeber Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12Absatz 10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. (6) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber Besteller verarbeitet, verbunden oder vermischtso wird vereinbart, so dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt und wir unmittelbar das Eigentum oder - – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sachege- schaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber Bestel- ler bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - – im o. g. og. Verhältnis - – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit Sicher- heit an die Verkäuferinuns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt ver- mischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinübertragen wir, soweit die Hauptsache ihr uns gehört, dem Auftraggeber Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. (7) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende entste- hende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware Vorbehalts- ware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt Wir ermächtigen den Auftraggeber Besteller widerruflich, die an die Verkäuferin uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. (8) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber Besteller sie unverzüglich auf das unser Eigentum an der Verkäuferin Vorbehaltsware hinweisen und die Verkäuferin uns hierüber schriftlich informieren, um ihr uns die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte unserer Eigentums- rechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterBesteller.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern (9) Wir werden die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 5020 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin (10) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug - – vom Vertrag zurück (VerwertungsfallVer- wertungsfall), ist sie sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. (1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor .) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen samt den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen sonstigen Kosten Eigentum des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3Verkäufers. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Käufer ist nicht dazu berechtigt, die Vorbehaltsware bis zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. (2.)Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Verkäufer das Recht zum Eintritt des Verwertungsfalls Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (NrFahrzeugbrief). 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er Der Käufer ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenbei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückdass die Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer ausgehändigt wird.
(3.) Handelt der Käufer vertragswidrig, kommt er insbesondere mit der Zahlung in Verzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt dann, wenn es sich beim Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder wenn der Käufer ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
(4.) Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht aus dem Kaufvertrag herrühren, sind ausgeschlossen.
(5. Wird .) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umbildung, Vermietung oder anderweitige, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis Veränderung des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheKaufgegenstandes zulässig. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei vorgenannte Fälle tritt der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall Käufer hiermit seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt entstandenen Forderungen gegen Dritte zur Sicherheit an den Verkäufer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(6.) Der Käufer ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt sowie die Sicherungsabtretung anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und dem Verkäufer Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Abtretung der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Forderung des Käufers an den Verkäufer in der nach den anwendbaren Bestimmungen erforderlichen Art und Weise (z.B. Buchvermerk) vorzunehmen sowie zu dokumentieren, die hieraus entstehende Forderung Vornahme gegenüber dem Verkäufer nachzuweisen und dem Vertragspartner des Käufers auf Wunsch des Verkäufers spätestens anlässlich der Rechnungslegung an ihn bekannt zu geben. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(7.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich oder fernmündlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend Käufer sofort geltend zu machen. Entstehen dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen Kosten, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer hiervon freizustellen.
(8.) Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes für den Kaufgegenstand eine separate Vollkaskoversicherung oder außergerichtlichen Kosten zu erstatteneine ähnliche Versicherung, haftet hierfür welche dieselben Risiken absichert, mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen. Die Versicherung ist mit der Auftraggeber der VerkäuferinMaßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Auftraggeber trägt also alle Käufer ermächtigt hiermit den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Vollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die separate Vollkaskoversicherung oder eine ähnliche Versicherung auf Kosten eines Interventionsverfahrens des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterals Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag vom Käufer geltend zu machen.
8(9.) Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- Er hat alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindeiner vom Verkäufer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Im Rechtsverkehr mit KaufleutenDies gilt auch dann, juristischen Personen wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Saldoziehung Zug um Zug abgewickelt werden. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtder Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
52. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Verkäufer Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert zu der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei anderen Ware zur Zeit der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die VerkäuferinVerarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder untrennbar vermischt und ist eine vermengt, so wird der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenVerkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die Verkäuferinim Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungender vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit der nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt VIII, 3. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen im gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Namen einzuziehenEinziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet erscheint. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist es untersagtermächtigt, mit Dritten Abreden zu treffen, den Schuldnern die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenAbtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Greifen Dritte auf Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber sie Käufer den Verkäufer unverzüglich auf das Eigentum unter Übergabe der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterunterrichten.
8. Die Ermächtigung Mit Zahlungseinstellung des Auftraggebers zur Verfügung Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Eigentum Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät ; bei einem Scheck- oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und ScheckprotestenWechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung Etwaige zwingende Rechte des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindInsolvenzverwalters bleiben unberührt.
9. Die Verkäuferin istSoweit der realisierte Wert der Sicherheiten, sofern sie zur Ausübung die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betretenKäufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
10. Soweit auf den Kaufpreis freihändig zu veräußernWert der Vorbehaltsware abgestellt wird, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist entspricht dieser aus dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Im Falle der Veräußerung verpflichtet sich der Käufer als weitere, vertragliche Hauptpflicht über den Erwerber (Name, Anschrift) und über den Veräußerungspreis, im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung über deren Art Aufzeichnungen zu führen. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, Aufzeichnungen sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigebenRechnungen der Veräußerung sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer alle weiteren Auskünfte im Umfange der §§ 259; 260 BGB zu geben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigtVerkäufer zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes für nötig erachtet. Insbesondere hat er auch die erhaltenen Zahlungen auf die Ware des Verkäufers anzugeben. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferinvorgenannte Dokumentations- und Auskunftsplicht gilt auch für die vorgenannte Abtretung von Käuferforderungen.
12. Tritt Über die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, rechtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder über Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware herauszuverlangenoder in die abgetretenen Forderungen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.
13. Der für die Geschäftsführung des Käufers rechtlich Verantwortliche (z.B. Geschäftsführer) haftet persönlich für den Schaden der dadurch entsteht, dass der Verkäufer seine Ware nicht mehr zurücknehmen kann, weil der Käufer die Ware unberechtigt verwendet hat oder eine Zuordnung der Ware wegen Verletzung der Dokumentationspflicht nicht mehr möglich ist. Er haftet auch für den Schaden, der durch eine Verletzung der Pflichten gemäß Nr. 3. oder durch Unterlassen der Mitteilungspflicht gem. Nr. 11 entsteht.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das a. Sämtliche ausgelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger sämtliche aus den Geschäftsverbindungen bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5beglichen sind. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber von uns unter Vorbehaltseigentum gelieferte Ware verarbeitet, verbunden oder vermischtso wird vereinbart, so dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt und wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheSache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. o.g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferinuns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinübertragen wir, soweit die Hauptsache ihr uns gehört, dem Auftraggeber Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall b. Zur Absicherung sämtlicher, als auch der künftig bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstiger Verwendung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin abVorbehaltsware, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zustehen. Gleiches gilt für sonstige Hierzu gehören insbesondere auch solche Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware dieser entstehen, wie zum Beispiel z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich.
c. Im Rahmen ordentlicher kaufmännischer Handlungsweise ist der Besteller berechtigt, die an Vorbehaltsware zu veräußern bzw. zu verwenden und die Verkäuferin abgetretenen daraus entstehenden Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen x. Xxxxxxx Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird verpflichtet sich der Auftraggeber sie Besteller, den Dritten unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen unsere Eigentümerstellung hinzuweisen und die Verkäuferin uns hierüber schriftlich zu informieren, um ihr uns die Durchsetzung ihrer unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterBesteller.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Die Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen Warenlieferung aus der gesamten Geschäftsverbindung vorbehalteneinschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Zahlungen Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser allerdings hierzu verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß den Vorschriften der §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtWertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Der Auftraggeber verwahrt Käufer darf die Vorbehaltsware unentgeltlich für nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Er tritt hiermit die VerkäuferinForderungen mit allen Rechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
4. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigtermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Verwertungsfalls (NrKäufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und umzubildendie Forderung selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, zu verarbeiten und zu veräußernHöhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückauszuhändigen.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder Übersteigt der Wert der verarbeiteten Sache höher für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist als der Wert Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet. Pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an bzw. der neu geschaffenen Sache im Verhältnis abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Wertes Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Nimmt der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenLiefergegenstand zurück, so überträgt liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer darf die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenzurückgenommene Xxxx freihändig verkaufen.
7. Greifen Dritte auf Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware zufür den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, insbesondere durch Pfändungwie z. X. Xxxxx, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen Diebstahl und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte Wasser im üblichen Umfang zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferinversichern. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum Käufer tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm aus Schäden der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Umstände bekannt werdenErsatzpflichtige zustehen, welche begründete Zweifel an den Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern Waren ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdDer Verkäufer nimmt die Abtretung an.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten 3.1 Die Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber Forderungen, gleich aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich allfälliger Zinsen und Kosten, Eigentum der laufenden GeschäftsverbindungMPT. IBei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck oder im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum Scheck-/Wechselverfahren besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus Einlösung sämtlicher Schecks bzw. Wechsel. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung der MPT und unter Anführung des Namens bzw. Zahlungen der Firma und genauen Anschrift des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist Käufers berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenWare weiter zu veräußern, zu verarbeiten und verpfänden oder zur Sicherung zu veräußernübereignen, zu be- und/oder verarbeiten, zu vereinigen oder zu vermischen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtetBei Verarbeitung, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert Vermischung der Vorbehaltsware - mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht der MPT stets das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine Rechnungswert der anderen Sachen verwendeten Ware zu; der Vertragspartner gilt in diesem Fall als Hauptsache anzusehenVerwahrer. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der MPT bereits jetzt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an neuen Bestand oder der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnisim Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6des vorangegangenen Absatzes. Im Fall Falle der Weiterveräußerung (auch nach Be- oder Verarbeitung bzw. Vereinigung) der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber gilt die hieraus entstehende Forderung Kaufpreisforderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin schon jetzt als in voller Höhe an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin abMPT abgetreten und ist MPT berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Gleiches gilt für sonstige ForderungenDer Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf jene Geldbeträge, die aufgrund der Veräußerung der gelieferten Xxxx beim Vertragspartner eingehen; der Vertragspartner ist zur gesonderten Aufbewahrung dieser Geldbeträge verpflichtet und hat diese bis zur vollständigen Bezahlung unverzüglich an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder ZerstörungMPT weiterzuleiten. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehenWerklohnforderung ansich wird durch all dies nicht berührt und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aufrecht bestehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischtdann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
113.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, der MPT Änderungen des Standortes der Vorbehaltsware bis zu deren vollständiger Bezahlung jeweils unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Die Verkäuferin wird Im Falle des Zahlungsverzuges ist MPT berechtigt, neben dem Entgelt auch die Vorbehaltsware, sowie die Herausgabe der Vertragsprodukte auf Kosten des Vertragspartners zu verlangen und hat das Recht zur Rückholung der Vertragsprodukte an ihre Stelle tretenden Sachen den Ort der Auslieferung oder Forderungen freigeben, soweit an einen anderen vom ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigtzu bestimmenden Ort im Inland auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Es ist daher bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der MPT an den Vertragspartner, oder bei Vermögensverfall des Vertragspartners die MPT berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die (Verwertungsfall), Geschäfts-)Räume des Vertragspartners betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Der Vertragspartner ist sie nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Dritten zu verpfänden oder in Sicherungseigentum zu übergeben, noch in anderer Weise über diese Waren zugunsten Dritter zu verfügen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Vertragspartner auf das Eigentumsrecht der MPT hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen. Allfällige Kosten, die MPT in Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Rechte entstehen, hat der Vertragspartner zur Gänze zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist MPT berechtigt, Vorbehaltsware herauszuverlangen(auch Miteigentum) aus der Gewahrsame des Vertragspartners zu entziehen. Der Auftraggeber genießt diesfalls keinen Besitzschutz und erteilt im Vorhinein die Zustimmung zum Abtransport ohne faktische und rechtliche Behinderung.
3.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Vandalismus und Beschädigungen im Allgemeinen sowie gegen Diebstahl und Einbruchsdiebstahl auf eigene Kosten zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an MPT abgetreten; MPT nimmt diese Abtretung an.
3.4 Alle Spezifikationen, Zeichnungen, Stücklisten, Informationen und/oder sonstigen Unterlagen wie auch Dokumentationen und Aufzeichnungen die zur Durchführung von Fertigungsprozessen oder welche als Anleitung für Fertigungsprozesse dienen weiters auch Daten und Fertigungsprozessparameter die von der MPT im Rahmen einer Lohnfertigung/Auftragsfertigung von Kundenteilen zur Erfüllung einer Dienstleistung erarbeitet, erstellt und/oder entwickelt werden (Weiters als Fertigungsprozess-Knowhow der MPT bezeichnet.) sowie alle Werkzeuge, Matrizen, Formen, Lehren, Vorrichtungen, Schablonen, Maschinen, Spezialprüfgeräte, Spezialgewindeformer, Stücklisten und Messgeräte die von der MPT im Rahmen einer Lohnfertigung/Auftragsfertigung von Kundenteilen zur Erfüllung einer Dienstleistung erarbeitet, entwickelt, gefertigt, gebaut und/oder gekauft werden (Weiters als Ausrüstungs-Knowhow der MPT bezeichnet.) gelten als Eigentum der MPT, selbst dann wenn Kosten dafür dem Vertragspartner direkt oder indirekt (Amortisation durch Aufträge des Vertragspartners.) in Rechnung gestellt oder im Rahmen von Initialkosten ausgewiesen und ebenfalls verrechnet und vom Vertragspartner bezahlt werden. Sämtliche Informationen über Fertigungsprozess-Knowhow und Ausrüstungs-Knowhow der MPT sind als vertrauliche Informationen der MPT zu erachten und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der MPT weder vervielfältigt, noch dritten zur Einsicht überlassen werden. Sollten Kosten für die Erarbeitung von Fertigungsprozess-Knowhow wie auch Ausrüstungs-Knowhow in Dokumenten einer üblichen Auftragsabwicklung/Geschäftsanbahnung (Anfrage, Angebot, Kundenbestellung, Lieferschein, Rechnung, etc. wie auch Lieferantenportalen des Vertragspartners) an den Vertragspartner ausgewiesen sein, so dient dies ausschließlich zur Schaffung einer Kostentransparenz für den Vertragspartner. Dem Vertragspartner wird durch Aufschlüsselung wie auch Bezahlung dieser Kosten keinerlei Nutzungsrecht für eigene Zwecke oder die Zwecke dritter, Eigentumsrecht, Recht auf Einsicht, Begutachtung oder späterem Kaufrecht gewährt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Das Eigentum an ) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen einschließlich Saldoforderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen einem auf diese Lieferbeziehungen beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Xxxx bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenEigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(3. ) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinden Verkäufer.
(4. ) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
(5. ) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtso wird vereinbart, so dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - – das Miteigentum Eigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheSache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - – im o. g. o.g. Verhältnis - – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferinden Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinder Verkäufer, soweit die Hauptsache ihr ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6. ) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - – bei Miteigentum der Verkäuferin des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - – an die Verkäuferin den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
(7. ) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin des Verkäufers hinweisen und die Verkäuferin den Verkäufer hierüber schriftlich informieren, um ihr ihm die Durchsetzung ihrer seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterdem Verkäufer.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin (8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware, Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 5050 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. (9) Tritt die Verkäuferin der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - – insbesondere bei Zahlungsverzug - – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenheraus zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. ) Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Genossenschaft oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zu vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Genossenschaft aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Die Genossenschaft ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenfür die Genossenschaft.
(2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden Waren untrennbar vermischt, vermengt oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenverbunden, so überträgt erlangt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache in zu einem Anteil, der dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Wert ihrer Vorbehaltsware im Sinne Verhältnis zu dem Wert der mit dieser Bedingungenvermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Genossenschaft von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(4) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der Genossenschaft unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die Genossenschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
(6) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Im Fall Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
(7) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Auftraggeber bereits Vertragspartner schon jetzt sicherungshalber einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Genossenschaft ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin an Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Verkäuferin Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage (8) Der Vertragspartner ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen ForderungenForderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, erlischtdiesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wenn wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% realisierbare Wert der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern für die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Einkaufs , Liefer Und Anlieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Wir behalten uns das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr Geschäfts– verbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltendem Partner vor.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Partner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) diese Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Ver– pflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigEr darf jedoch die Vorbehalts– ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, sich bis unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung seiner Forderung Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Xxxxxx auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Eigentum vorzubehaltenVermögen des Partners gestellt wird.
4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Ver– mietung von Waren, es sei dennan denen uns Eigentumsrechte zustehen, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstücktritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetVorbe– haftsware mit anderen, verbunden nicht uns gehören den Gegen– ständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - er– werben wir das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegen– ständen zum Wert Zeitpunkt der neu geschaffenen SacheVerarbeitung oder Ver– mischung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware Werden unsere Waren mit anderen Sachen beweglichen Ge– genständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinder Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihr ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig . Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum an der einheitlichen für uns. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware gilt im Sinne dieser BedingungenÜbrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an Vorbehaltsware, in die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehenoder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenDies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird Übersteigt der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum Wert der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx ver- pflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Ge- schäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenUm- kehrwechseln.
2. Zahlungen des Auftraggebers Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung verpflichten. Die be- und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtverarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Der Auftraggeber Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware sie unentgeltlich für die Verkäuferinuns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer1.
4. Der Auftraggeber Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschnittes A V gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sin- ne der Ziffer 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenForderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5wir haben in den in Ziffer A II 5 und Ziffer A V 8 genannten Fällen davon abgesehen, den Zahlungsein- zug mittels des SEPA-Firmen-Lastschrift-Mandats vorzunehmen. Wird Auf unser Verlangen ist er ver- pflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Ab- tretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies ausschließlich gilt auch für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungenalle Arten von Facto- ring-Geschäften, die an die Stelle dem Käufer auch nicht aufgrund der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterErteilung des SEPA-Firmen-Lastschrift- Mandates gestattet sind.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum Gerät der Verkäuferin, einschließlich Käufer mit der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin Zahlung in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werdenund deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbar- keit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, welche begründete Zweifel an sind wir berechtigt, die Weiterverarbei- tung der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufenKunden zu betreten. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindRückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB wird insoweit abbedungen.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern Von einer Pfändung oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdKäufer unverzüg- lich benachrichtigen.
1110. Die Verkäuferin wird Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleutensämtlicher, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2bestehenden Forderungen, in unserem Eigentum. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenDas gilt auch dann, sowie die Einstellung einzelner wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder die Saldoziehung und deren Anerkennungbei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Besteller verpflichtet, berühren auf unser Verlangen den Eigentumsvorbehalt nichtLiefergegenstand auf seine Kosten an uns zurückzugeben. Für diesen Fall gestattet er uns schon jetzt, den betreffenden Liefergegenstand beim ihm abzuholen.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware Liefergegenstand mit anderen Sachen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinsteht uns an der dabei entstehenden Sache anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Xxxxx des Liefergegenstands vor den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu, soweit die Hauptsache ihr gehörtdas der Besteller bereits jetzt an uns übereignet. Wir nehmen diese Übereignung an.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftraggeber anteilig nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der einheitlichen neuen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenVerhältnis des Xxxxx des Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung.
5. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand bestimmungsgemäß weiter, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur Tilgung aller Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen Der Besteller verpflichtet sich, den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten Liefergegenstand nur mit der Zustimmung Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenneuen Sache und die daraus entstehende Forderung tritt.
7. Greifen Dritte Im Falle der Rücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt insbesondere bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten, die Vorbehaltsware über den realisierbaren Wert von 110 % des Vorbehaltseigentums/Sicherungseigentums hinausgehen verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
9. Der Besteller ist verpflichtet, insbesondere durch Pfändungden Liefergegenstand gegen jeden versicherbaren Schaden zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab und erbringt auf unser Verlangen den Nachweis über den Abschluss der Verträge.
10. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder an deren Stelle getretene Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen.
11. Kennt das Recht, wird in dessen Bereich sich der Auftraggeber sie Liefergegenstand befindet, den in diesem Abschnitt vorgesehenen Eigentumsvorbehalt nicht, gestattet dieses Recht uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen von uns mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder - an dessen Stelle - eines anderen, vergleichbaren Rechts an dem Liefergegenstand treffen möchte.
12. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informierenzu benachrichtigen, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichendamit wir Drittwiderspruchsklagen nach § 771 ZPO erheben können. Sofern Soweit der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden uns entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterBesteller für den uns entstandenen Ausfall.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Gelieferte Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenmit dem Besteller.
2. Zahlungen Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer V.1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenRechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, sowie so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder die Saldoziehung der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtverwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V.1.
3. Der Auftraggeber verwahrt Besteller darf die Vorbehaltsware unentgeltlich für nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Zu anderen Verfügungen über die VerkäuferinVorbehaltsware, insbeson- dere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen, wenn sich der Besteller mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet oder außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, durch die unser Anspruch gefährdet wird, bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesen Fällen sind wir ferner unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu untersagen.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Um- fang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware bis zum Eintritt vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Verwertungsfalls (NrWeiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 12) Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldie- rung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte bzw. kausale Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer V.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel „nicht an Order“ tritt der Besteller die ihm hieraus entstehenden Rechte hiermit im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen Voraus an uns ab. Bei sonstigen Zahlungen durch Scheck oder Wechsel überträgt der Besteller uns diese Papiere und umzubildenwird sie – mit Indossament versehen – unverzüglich an uns abliefern. In allen Fällen wird die Übergabe dieser Papiere dadurch ersetzt, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtetdass der Besteller sie für uns verwahrt oder, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenfalls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückseinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder vermischtDienstvertrages verwendet, so erfolgt dies ausschließlich für wird die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum Forderung des Bestellers aus dem Werk- oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache Dienstvertrag im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fallgleichen Umfang an uns abgetreten, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache wie es in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenZiffer V.4 bestimmt ist.
6. Im Fall Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber einzuziehen, soweit wir die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall Einziehungsermächtigung nicht widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten Wir werden von dem Widerrufsrecht nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenin den in Ziffer V.3 genannten Fällen Gebrauch machen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage Auf unser Verlangen ist der Verkäuferin Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterübergeben.
8. Die Ermächtigung Machen wir unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der VerkäuferinBestellers, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungendie Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung wir Herausgabe der Vorbehaltsware gefährdet istwegen Zahlungsverzugs verlangen. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, kann seinen Betrieb zu diesem Zweck zu betreten, die Verkäuferin Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindoffene Forderung abzüglich entstehender Kosten zu verwerten.
9. Die Verkäuferin istVon einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
10. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt istBruch-, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz Wasser- und Diebstahlschäden zu nehmen versichern und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzwuns dies nach Auffor- derung nachzuweisen. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigtEr ermächtigt uns bereits jetzt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig Rechte aus diesen Versicherungen geltend zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdmachen.
11. Die Verkäuferin wird Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10 v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. (1. Das Eigentum ) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der zwischen uns bestehenden Lieferbeziehung über den Verkauf von Blockheizkraftwerken, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2) Die an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor den Käufer gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleutendie nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenvom Eigentumsvorbehalt erfasste, Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie (3) Der Käufer verwahrt für uns die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtVorbehaltsware unentgeltlich.
3. (4) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
(5. ) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber von dem Käufer verarbeitet, verbunden oder vermischtso wird vereinbart, so dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt dies ausschließlich (jedoch ohne Verpflichtung für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt uns) und wir unmittelbar das Eigentum oder - – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sacheerwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin uns eintreten sollte, überträgt uns der Auftraggeber Käufer bereits jetzt zur Sicherheit sein künftiges Eigentum oder - – im o. g. og. Verhältnis - – sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die VerkäuferinSache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinübertragen wir, soweit die Hauptsache ihr uns gehört, dem Auftraggeber Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6. ) Im Fall Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - – bei bestehendem Miteigentum der Verkäuferin unseres Vertragspartners an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - – an die Verkäuferin uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt Wir ermächtigen den Auftraggeber Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
(7. ) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie Käufer diese Dritten unverzüglich auf das unser Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin uns hierüber schriftlich informieren, um ihr uns die Durchsetzung ihrer unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns gegenüber hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterKäufer.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern (8) Wir werden die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Xxxx freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 5010% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin (9) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug - – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenherauszuverlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Käufer ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet. Zur Geltendmachung unserer Rechte ist er ferner verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilten und Unterlagen auszuhändigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Bei Verträgen mit Verbrauchern (gilt nur in Verbindung mit dem Kauf der Geräte) behält sich der Verwender das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware). Bei Verträgen mit Unternehmern (gilt nur in Verbindung mit dem Kauf der Geräte) behält sich der Verwender das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei Verarbeitung und Einbau von Sachen erwirbt der Verwender, solange deren Bezahlung noch nicht erfolgt ist, Miteigentum an dem hergestellten Werk in Höhe des Wertes des Produktes/der Leistung. Der Kunde verpflichtet sich bis zum Erwerb des vollständigen Eigentums an dem Produkt/der Leistung, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Veräußert der Kunde von dem Verwender gelieferte Xxxx, obwohl Eigentum des Verwenders nicht erloschen ist, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen gegen ihn alle ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verwender ab. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verwender eine Aufstellung dieser Forderungen zu übersenden und seine Abnehmer von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers Abtretung zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3benachrichtigen. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Verwender ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur Auf Verlangen des Kunden gibt der Verwender die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Xxxx frei, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Falle einer Pfändung, wird sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Auftraggeber sie Ware dem Verwender unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichenmitzuteilen. Sofern Soweit der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, dem Verwender die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber Kunde für die dem Verwender hieraus entstehenden Kosten. Einen Besitzwechsel der VerkäuferinVorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Verwender unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin Verwender ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug - Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen Warenlieferungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltengesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenBei Verarbeitung, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung Verbindung, Vermischung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert Vermengung der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Wert Zeitpunkt der neu geschaffenen Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt ein Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache. Für den Fall, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - Käufer uns im o. g. Verhältnis - des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware, Miteigentum an der neu geschaffenen neuen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferineinräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden Waren, gleich ob vor oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehennach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so überträgt gilt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige ForderungenVorbehaltsware, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, zusammen mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt anderen Waren weiterveräußert wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenDie Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
2. Zahlungen Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenKaufpreises, sowie die Einstellung einzelner bis zur Zahlung aller sonstigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden unser Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtgeleistet werden.
3. Der Auftraggeber verwahrt Für die Vorbehaltsware unentgeltlich Dauer des erweiterten Eigentumsvorbehalts wird unser Rücktrittsrecht nach § 449 Abs. 2 BGB durch die Erfüllung für die Verkäuferineinzelne Lieferungen auch hinsichtlich dieser Lieferungen nicht eingeschränkt.
4. Der Auftraggeber Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (NrWare an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. 12) Eine Veräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenRahmen des normalen Geschäftsbetriebs zulässig, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstücksoweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetvon uns gelieferte Xxxx weitergeleitet, verbunden tritt der Kunde bereits jetzt die daraus resultierenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, unabhängig davon, ob die Weiterleitung ohne oder vermischtmit Nachbe- und -verarbeitung, allein oder zusammen mit anderen Gegenständen erfolgt. Die Abtretung erfolgt jeweils in Höhe des Anteils, den die von uns gelieferte Ware an der Gesamtforderung hat. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt.
6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt eine Be- und Verarbeitung des Liefergegenstands sowie eine Verbindung mit anderen Gegenständen für uns, ohne uns zu verpflichten und ohne dass das Eigentum von uns hierdurch untergeht. Verarbeitet oder verbindet der Kunde den Liefergegenstand mit anderen Waren, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) steht uns an der neu geschaffenen neuen Sache Eigentum zu, im Verhältnis des Wertes aller zu verarbeitenden bzw. zu verbindenden Waren zum Zeitpunkt der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheVerarbeitung bzw. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten VerhältnisVerbindung. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls aus der Verbindung entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenRegelungen.
7. Greifen Alle Ansprüche, die der Kunde aus den dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenständen gegen Dritte auf die Vorbehaltsware zuerlangt, insbesondere tritt er hiermit sicherungshalber an uns ab. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Eigentumsvorbehalts durch Pfändung, wird Dritte hat uns der Auftraggeber sie Kunde unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterunterrichten.
8. Die Ermächtigung Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der VerkäuferinKunden Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben.
9. Das Recht des Kunden, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungendie Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sinder seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der von der Verkäuferin den gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich Gegenständen vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten(Vorbehaltsware).
2. Zahlungen Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenAbs. 1. Bei Verarbeitung, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung Verbindung und deren Anerkennung, berühren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Eigentumsvorbehalt nichtKunden steht dem Verkäufer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
3. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Der Auftraggeber verwahrt Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er gegenüber dem Verkäufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. 4 und 5 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinist er nicht berechtigt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und diese Abtretung durch den Verkäufer angenommen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung wie die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtKäufer zusammen mit anderen nicht vom Verkäufer verkauften Waren veräußert, so erfolgt dies ausschließlich für wird die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung Forderung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert Rechnungswert der neu geschaffenen Sacheanderen Waren abgetreten. Für den FallBei der Veräußerung von Waren, dass kein solcher Eigentumserwerb bei an denen der Verkäuferin eintreten sollteVerkäufer Miteigentumsanteile nach Abs. 2 hat, überträgt wird dem Verkäufer ein dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im o. g. Verhältnis - Miteigentum Falle des Widerrufs des Verkäufers, spätestens aber bei Zahlungsverzug, nicht Einlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht des Verkäufers wird der Verkäufer nur dann Gebrauch machen, wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, aus denen sich eine den Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdenden Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Auf das Verlangen des Verkäufers hin ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an der neu geschaffenen Sache den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenübergeben.
6. Im Fall Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen Kunde den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin abVerkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Gleiches gilt für sonstige ForderungenDer Kunde trägt alle Kosten, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten zur Aufhebung des Zugriffs oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenzu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit soweit sie nicht von Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legeneingezogen werden können.
7. Greifen Dritte auf Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck nicht bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zuzurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, insbesondere durch Pfändungwenn andere Umstände eintreten, wird die auf eine wesentliche Verschlechterung der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichenZahlungsansprüche des Verkäufers gefährden. Sofern der Dritte nicht in der Lage Die Rücknahme ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferinkein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterWegschaffung der Vorbehaltsware untersagen.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers Der Kunde ist zur Verfügung über das Eigentum getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Verkäuferin, einschließlich der Be- unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindzu deren sorgfältigen Behandlung verpflichtet.
9. Die Verkäuferin vorstehenden Absätze 3 bis 8 gelten nicht, falls der Kunde Verbraucher ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenUmkehrwechseln.
2. Zahlungen des Auftraggebers Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung verpflichten. Die be- und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtverarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Der Auftraggeber Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltungsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware sie unentgeltlich für die Verkäuferinuns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
4. Der Auftraggeber Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Absch. AV gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiteräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenForderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel A II 3 und 4 genannten Fällen. Wird Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies ausschließlich gilt auch für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungenalle Arten von Factoring-Geschäften, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte dem Käufer auch nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritteraufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindKäufer unverzüglich benachrichtigen.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. (1. Das ) Wir behalten uns das Eigentum an der sämtlichen von der Verkäuferin uns gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Waren bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Bezahlung aller unserer bestehenden und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. IGeschäftsbeziehung mit dem Besteller (einschließ-lich sämtlicher Saldofor- derungen aus laufender Rechnung) vor.
(2) Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im Rechtsverkehr mit Kaufleutenordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2mit uns rechtzeitig und vollständig nachkommt. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen Ver-pfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er Der Besteller tritt hiermit alle Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des mit uns vereinbarten Rech-nungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbe-haltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt davon unberührt. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachkommt, werden wir die Forderungen nicht einziehen. Bei Widerruf dieser Einzugsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückuns Namen und Anschriften der Erwerber der Vorbehaltsware anzuzeigen.
5(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbe- haltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar erwerben wir das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) Mit-eigentum an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem der an-deren verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(4) Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt der Besteller seine vertraglichen und gesetzlichen Forderungen gegen Dritte, die bei bzw. anlässlich der Verbindung der Vorbehaltsware zum Wert mit einem Grundstück bzw. bei Einbau der neu geschaffenen Sache. Für den FallVorbehaltsware in ein Gebäude entstehen, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird uns ab.
(5) Zugriffe und andere Beeinträchtigungen (z.B. Pfändungen) dritter Personen auf die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist auf eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware hat uns der Besteller un-verzüglich unter Mitteilung aller Umstände anzuzeigen, die zur Wahrung unserer Rechte von Bedeutung sind. Etwaige Kosten einer Intervention zur Wahrung unserer Rechte trägt der Besteller.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser, Elemen- tarschäden und Diebstahl zu versichern und den Abschluss derartiger Ver- sicherungen nachzuweisen. Der Besteller tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung hiermit an uns al-le Ansprüche gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Versicherer insoweit ab, als die Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungenbetroffen ist.
(7) Wir verpflichten uns, die an uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten sichernden Forderungen um mehr als 5010 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der VerkäuferinSicherheiten obliegt uns.
12. Tritt (8) Wir sind berechtigt, jederzeit vom Besteller Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu verlangen, zum Zwecke der Kontrolle dieser Angaben je- derzeit die Verkäuferin Betriebsräume des Bestellers zu besichtigen und seine Geschäfts- bücher einzusehen.
(9) Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten Pflichtverletzungen des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall)Bestellers, ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenohne Fristsetzung heraus-zuverlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur gel- tend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zah-lung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten a) Gelieferte Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen Käufer aus der laufenden GeschäftsverbindungGeschäftsver- bindung, einschließlich evtl. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenKosten und Zinsen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts Eigentum der Verkäufers (bei Scheck oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum Wechsel bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenzu deren Einlösung).
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung b) Die Be- oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Bei Verbindung und Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen wird dieser Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert zu den fremden Waren. In jedem Falle dient die so hergestellte Sache nur in Höhe des Wertes der neu geschaffenen SacheVorbehalts- ware zu deren Sicherung.
c) Alle Forderungen. Für den Falldie der Käufer durch Weitergabe der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber werden bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an den Verkäufer in Höhe des Wertes der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnisabgetreten. Die verarbeiteteaus derartigen Forderungen eingegangenen Zahlungen, verbundene Wechsel, Akzepte, Rimessen oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall Schecks, oder dafür geleistete Sicherheiten nimmt der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der VerkäuferinKäufer ledig- lich als Treuhänder des Verkäufers entgegen. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen ForderungenForderung ermächtigt, erlischtsolange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt.
d) Der Käufer ist unter keinen Umstanden zur Verpfändung, wenn Sicherheitsübereignung, sonstigen Belastungen oder Verfügungen der Auftraggeber länger dem Verkäufer vorbehaltenen Waren, Forderungen und Sicherheiten berechtigt. Bei Antrag von Vergleichs- oder Konkurs- verfahren ist der Käufer verpflichtet, im Eigentums des Verkäufers stehende Waren durch Beschilderung oder dergleichen als 1 Woche solche kenntlich zu machen. Pfändungen von dem Verkäufer vorbehaltenen Waren oder Forderungen hat der Käufer diesem sofort anzuzeigen. Vorbehaltsware ist stets gesondert zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers gegen Feuer zu versichern. Der Käufer hat auf Verlangen des Ver- käufers diesem die Schuldner abgetretener Forderungen mitzuteilen und jenen die Abtretung anzuzeigen.
e) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit 15% der Gesamtforderung vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel Geschäftsverbindung ein- schließlich evtl. Kosten und Zinsen ohne weiteres das Eigentum an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- Vorbehalts- ware auf den Käufer übergeht und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotestendie abgetretenen Forderungen dem Käufer zuste- hen. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigtDer Verkäufer verpflichtet sich, die Ware unter Anrechnung auf ihm nach den Kaufpreis freihändig zu veräußernvorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – in seiner Xxxx – freizugeben, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit als ihr Wert die Höhe der gesicherten zu sichernden Forderungen um mehr als 5025% übersteigt. Die Auswahl , jedoch mit der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Maßgabe, dass mit Aus- nahme der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigtLieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die Vorbehaltsware herauszuverlangenselbst voll bezahlbar sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum an vor, bis der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden, Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenDie Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, juristischen Personen solange die Einlösung des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3Papiers nicht erfolgt ist. Der Auftraggeber verwahrt Käufer darf die Vorbehaltsware unentgeltlich für im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermischen, die Verkäuferin.nicht dem Verkäufer
4. a) Der Auftraggeber Käufer ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenRahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer in dessen Auftrag, zu verarbeiten und zu veräußernjedoch ohne Kosten für diesen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigEin Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 95 BGB, im Falle der Entstehung einer neuen Sache, findet in keinem Fall statt. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem GrundstückDer Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für den Verkäufer verwahren.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetb) Bei Verarbeitung mit anderen, verbunden oder vermischtnicht dem Verkäufer gehörenden, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder Waren durch den Käufer, wird der Wert Verkäufer Miteigentümer der verarbeiteten neuen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum zu dem Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt Verarbeitung.
c) Erwirbt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum Verkäufer Alleineigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehendurch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls gilt sie als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erwirbt der Verkäufer Miteigentum, so finden auf den Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware greifenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Auch diese Sachen wird der Käufer für den Verkäufer ohne Entgelt aufbewahren.
6d) Der Käufer ist auch vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferte Ware (Vorbehaltsware), im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs, ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, an einen oder mehrere Abnehmer weiter zu veräußern. IEs gilt dann folgendes:
i) Wird der Verkaufspreis dem Abnehmer gestundet, so hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten‚ unter denen sich der Verkäufer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat.
ii) Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
iii) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Fall Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs.
iv) Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden, Waren weiterverkauft, so ist die Abtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgt.
v) Ist der zwischen dem Käufer und dem Abnehmer vereinbarte Kaufpreis niedriger als der Wert sämtlicher den Gegenstand des Vertrages mit dem Abnehmer bildenden Waren, so ist die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe an den Verkäufer abgetreten, die dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der fremden Waren im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Weiterverkaufs entspricht.
vi) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Käufer die Forderung aus diesen Verträgen bereits jetzt im gleichen Umfange an den Verkäufer ab, wie diesbezüglich der Kaufpreisforderung unter ii) bis v) vereinbart ist. Die Bestimmung unter
i) gilt entsprechend.
vii) Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt, er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Der Verkäufer hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird aber hiervon Abstand nehmen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt jedoch nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag gemäß den Bestimmungen des Absatzes 5 auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen Käufer nicht berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den Erwerber - bei Miteigentum vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Verkäuferin Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an auch die Verkäuferin ababgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Gleiches gilt für sonstige ForderungenDer Käufer ist verpflichtet, die Waren gegen alle üblichen Risiken insbesondere Feuer-‚ Einbruchs- und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer von Pfändung der Waren oder abgetretenen Forderungen durch Dritte oder/ und sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist dem Verkäufer gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen. Sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, dass es sich hier um Forderungen handelt, die Stelle aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind. Der Käufer ist verpflichtet, dem Vorbehaltsverkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und überdies aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörungdem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, durch die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers entstehenden Kosten gehen zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenLasten des Käufers.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum Die von uns an den Käufer gelieferten Waren (einschließlich der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor gemäß den nach- folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvor- behalt erfassten Gegenstände) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen vollständigen Bezahlung aller For- derungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Geschäftsbeziehung unser Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten(„Vorbehaltsware“).
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenDer Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er muss sie pfleg- lich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung Wasser- und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtDiebstahlschäden hinreichend und zum Neuwert versichern.
3. Der Auftraggeber verwahrt Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinzu verpfänden oder als Sicher- heit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Käufer deutlich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Ei- gentumsrechte verfolgen können.
4. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und Geschäfts- gang zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu verarbeiten und verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Verpfändungen , solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstücksolange keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden Käufer verarbeitet oder vermischtumgebildet (§ 950 BGB), so erfolgt gilt, dass dies ausschließlich immer für die Verkäuferinuns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird. Die Verkäuferin erwirbt Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird – das Miteigentum (Bruchteilseigen- tum) an ihr im Verhältnis des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - anderen verarbeiteten/umgebildeten Stoffe im o. g. Verhältnis - Miteigentum an Zeitpunkt der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenVer- arbeitung/Umbildung.
6. Im Fall der Weiterveräußerung Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiter- verkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforde- rungen aus Kontokorrent, tritt der Auftraggeber Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - in vollem Umfang – bei Miteigentum der Verkäuferin Mit- eigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - unserem Miteigen- tumsanteil – an die Verkäuferin uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder ZerstörungWir nehmen diese Abtretung hiermit an.
7. Die Verkäuferin ermächtigt Wir ermächtigen den Auftraggeber Käufer hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen For- derungen in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Unser Recht, diese For- derungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Verkäuferin Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so- lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir vom Käufer verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagtund die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, mit Dritten Abreden zu treffenden jewei- ligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die die Rechte wir zur Geltendmachung der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterForderungen benötigen.
8. Die Ermächtigung Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf Käufers gemäß den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt gesetz- lichen Vorschriften vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vorzurück, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenvom Käufer heraus zu verlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung. Die für die Rücknahme anfallenden Trans- portkosten trägt der Käufer.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 19.1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Ansprüche Eigentum des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenAuftragnehmers.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
49.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware ihm unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu versteigern verschenken, zu verpfänden oder sonst zur Sicherheit zu verwertenübereignen.
9.3. Ist Erfolgt die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der WareVeräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
9.4. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, stimmt sie sich so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, des es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den übrigen Miteigentümern Auftragnehmer ab.
9.5. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Sämtliche Übersteigt der Verkäuferin entstehenden KostenWert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, gehen zulasten so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdAuftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet.
119.6. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferinvorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Bauverträge
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin a) Die gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden GeschäftsverbindungGeschäfts- beziehung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbe- haltsware). IBei laufender Rechnung gilt das vorbehal- tene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern von uns Eventual-Verbindlichkeiten im Rechtsverkehr Zusam- menhang mit Kaufleuteneiner Lieferung eingegangen werden (z.B. Wechsel-Scheckverfahren), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus erlischt der Geschäftsverbindung vorbehaltenEigen- tumsvorbehalt erst nach endgültigem Erlöschen sämt- licher eingegangener Verpflichtungen.
2b) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung Bei Pfändung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt nichtausdrücklich hinzuweisen und uns ausdrücklich Mitteilung zu machen.
3. Der Auftraggeber verwahrt c) Sofern die gelieferten Waren nicht mit einem Grundstück verbunden werden, erfolgt die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) uns als Hersteller im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenSinne von § 950 BGB, ohne uns zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferinverpflichten. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum verarbeiteten Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Bei Verarbeitung oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert Verbindung der Vorbehaltsware - mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert Rech- nungswert der neu geschaffenen Sacheanderen (einschließlich der Vorbe- haltsware) verwendeten Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Ver- arbeitung in anderen Fällen als § 946 BGB, so über- trägt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes.
d) Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines norma- len Geschäftsverkehrs erfolgt, und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, ein- schließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hier- mit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine uns nicht gehörenden Stoffen verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiter-ver- äußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Falls der Kunde die Vorbehaltsware veräußert, die mit anderen Sachen als Hauptsache anzusehenuns nicht gehörenden Waren verarbeitet wurde, so überträgt erfolgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache Abtretung in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenHöhe des Wertes unse- res Miteigentumsanteils.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. e) Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiter- veräußerung bis zu unserem zeitigen Widerruf einzu- ziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die Ware unter Anrechnung zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Ver- fügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf den Kaufpreis freihändig zu veräußernKosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offenzulegen.
f) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvor- behalt nicht nach, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist können wir die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten gelieferten Waren vom Kunden herausverlangen.
g) Die Geltendmachung des Auftraggebers. Ein Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vorVertrag, wenn er ausdrücklich erklärt wirdwir dies aus- drücklich schriftlich erklären.
11. Die Verkäuferin wird h) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen Forde- rungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt Voraus bezahlte Xxxx unterliegt keinem Eigentumsvorbehalt. Im Übrigen behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls vollständigen Bezahlung vor (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5Vorbehaltsware). Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden Kunden verarbeitet oder vermischtumgebildet (§ 950 BGB), so erfolgt dies ausschließlich gilt, dass diese Verarbeitung immer für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt vorgenommen wird, oder falls der Wert der verarbeiteten neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - – das Miteigentum Mitei- gentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware Vor- behaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der dieser neu geschaffenen SacheSache erwerben. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentumserwerb Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei der Verkäuferin uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber Kunde uns bereits jetzt sein künftiges zukünftiges Eigentum oder - bzw. (im o. g. Verhältnis - vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die VerkäuferinSicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht ge- hörenden Sachen zu einer einheitlichen Sache im Sinne des § 947 BGB verbunden oder untrennbar im Sinne des § 948 BGB vermischt und oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Ver- mengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinuns der Kunde, soweit die Hauptsache ihr ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältniswird der Kunde unentgeltlich für uns verwahren.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ord- nungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abneh- mer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Auftraggeber Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - – bei Miteigentum der Verkäuferin von uns an der Vorbehaltsware Vorbehaltswa- re anteilig entsprechend dem unserem Miteigentumsanteil - – an die Verkäuferin uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder ZerstörungWir nehmen diese Abtre- tungen hiermit an.
3. Die Verkäuferin ermächtigt Wir ermächtigen den Auftraggeber Kunden hiermit widerruflich, die an die Verkäuferin uns abgetretenen Forderungen im in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Die Verkäuferin darf Unser Recht, diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall Forderungen selbst einzuzie- hen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Ein- ziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), so- lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ge- stellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Dem Auftraggeber ist es untersagtTritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, mit Dritten Abreden zu treffenkönnen wir vom Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtre- tung mitteilt (was wir nach unserer Xxxx auch selbst tun dürfen) und uns alle Unterlagen aus- händigt und alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
4. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die Rechte Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freizugeben, als der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbarenSicherungszweck keine Siche- rung mehr verlangt. Die Verkäuferin Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
5. Der Kunde ist jederzeit nicht berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere zu verpfänden oder als Sicherheit zu über- eignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Pfändung, wird Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Auftraggeber sie unverzüglich Kunde deutlich auf das unser Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber uns unverzüglich schriftlich informierenbenachrichtigen, um ihr die Durchsetzung ihrer damit wir unsere Eigentumsrechte zu ermöglichenverfolgen können. Sofern Soweit der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstattenerstatten vermag, haftet uns hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterKunde.
86. Die Ermächtigung Soweit zwingende Rechtsvorschriften des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.dieses
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 1a) Wir behalten das Eigentum an den von uns an unseren Kunden gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur geht erst mit vollständiger Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleutenaller Forderungen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen die uns aus der Geschäftsverbindung vorbehalten– gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, über. Der Kunde hat die Vorbehaltsware von anderen Beständen stets getrennt zu halten und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. b) Der Auftraggeber verwahrt Kunde darf die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern, solange er die uns zustehenden Zahlungsansprüche bei Fälligkeit erfüllt. Verpfändungen Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unseren Kunden ist nicht gestattet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware weist der Kunde auf unser Eigentum hin, gibt uns unverzüglich Nachricht und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückträgt die Kosten einer berechtigten Intervention gegen den Zugriff.
5. Wird die c) Erfolgt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetdurch den Kunden, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt erwerben wir unmittelbar das Eigentum am Zwischen- und Endprodukt. Mit Tilgung der Forderung geht das Eigentum auf den Kunden über. Dasselbe gilt bei einer Verarbeitung durch Verbindung und Vermischung mit Stoffen, die im Eigentum des Kunden stehen oder - wenn die Verarbeitung der Kunde unter einfachem Eigentumsvorbehalt von einem Dritten erworben hat. Stehen die zusätzlichen Stoffe unter dem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Dritten, so erlangen wir das Miteigentum am Zwischen- und Endprodukt, und zwar wertanteilsmäßig im Verhältnis des Wertes unserer Ware einerseits und des Wertes der Ware des Dritten andererseits. Unser so entstandenes (Mit-) Eigentum verwahrt der Kunde unentgeltlich für uns.
d) Die aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Wert Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt uns der verarbeiteten Sache höher ist Kunde mit Abschluss des jeweiligen Vertrages sicherungshalber in vollem Umfange ab (vgl. hierzu die Regelung unter Ziffer 6. e).
e) Auf Verlangen unseres Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche jeweils insoweit an unseren Kunden zurückübertragen, als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum den Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung uns gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin20 v.H. übersteigen.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Lieferungs Und Leistungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Xxxx freige- ben werden, soweit ihr Wert die Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltennachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
2. Zahlungen Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbin- dung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenKäufers an den einheitli- xxxx Xxxxxx wertmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennungan der uns (Mit-) Eigentum zusteht, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtwird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder Siche- rungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtetDie aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware - das Miteigentum entstehen- den Forderungen (Bruchteilseigentumeinschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin in vollem Umfang an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt Wir ermächtigen den Auftraggeber Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung Diese Einziehungsermächtigung kann nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagtwiderrufen werden, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte wenn der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
74. Greifen Dritte Bei Zugriffen Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware zuhat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichendamit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sofern Soweit der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstattenerstat- ten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterKäufer für den uns entstandenen Ausfall.
85. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenzurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprü- che des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwer- tung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an Die Gegenstände der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen Erfül- lung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenGeschäftsbeziehung zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kunden. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicher- ten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; bei der Freigabe steht uns die Xxxx zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Zahlungen Während des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenBestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im ge- wöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung dass der Wiederverkäu- fer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder die Saldoziehung und deren Anerkennungden Vorbehalt macht, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtdass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Der Auftraggeber verwahrt Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forde- rungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – ein- schließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware unentgeltlich zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die VerkäuferinVorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnungen gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. Der Auftraggeber Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegen- ständen zu vermischen oder zu verbinden. In jedem Fall steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbun- denen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbe- haltsware.
5. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnungen ge- stellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
6. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundene Vorbehaltsware zu den übrigen ver- bundene Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
7. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiter- veräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungs- verzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware bis Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen First die Sicherungsabtretung offenlegen, die abtgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden ver- langen.
8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunden uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtig- ten Interesses hat der Kunde uns unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte ge- gen über dessen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unter- lagen auszuhändigen.
9. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach er- folglosem Ablauf dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rück- xxxxx auch zum Eintritt Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rück- nahme bzw. der Geltendmachung des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenEigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbe- haltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückwir hätten dies ausdrück- lich erklärt.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum 9.1 Die vom Verwender an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor den Auftraggeber gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen des Verwenders gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis Auftraggeber, Eigentum des Verwenders. Die Ware sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleutendie nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenvom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. 9.2 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinden Verwender. Die Vorbehaltsware ist von dem Auftraggeber ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern.
4. 9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12Ziffer 9.10) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Diese Berechtigung besteht nicht, soweit der Auftraggeber den aus dem Weiterverkauf entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind generell unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. 9.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - – bei Miteigentum der Verkäuferin des Verwenders an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - – an die Verkäuferin den Verwender ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin Der Verwender ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin den Verwender abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin Der Verwender darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
9.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verwenders als Hersteller erfolgt und der Verwender unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Dem Auftraggeber ist es untersagtFür den Fall, mit Dritten Abreden zu treffendass kein solcher Eigentumserwerb beim Verwender eintreten sollte, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf überträgt der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenneu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verwender.
7. 9.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin des Verwenders hinweisen und die Verkäuferin den Verwender hierüber schriftlich informieren, um ihr ihm die Durchsetzung ihrer seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, dem Verwender die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterdem Verwender.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforde- rungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer/Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer/Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer/Auftragnehmer das Eigentum an der von der Verkäuferin den gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich Gegenständen vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten(Vorbehaltsware).
2. Zahlungen Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer/Auftragneh- mer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenVerkäufers durch Verbindung, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennungso wird bereits jetzt vereinbart, berühren dass das (Mit-) Eigentum des Verkäufers/Auftragnehmers an der einheit- lichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Eigentumsvorbehalt nichtVerkaufer/Auf- tragnehmer übergeht. Der Käufer/Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigen- tum des Verkäufers/Auftragnehmers unentgeltlich.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware ents- tehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer/Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer/Auftragnehmer ab. Der Käufer/Auftrag- geber wird widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer/Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzu- ziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs- gemäß nachkommt.
4. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist verpflichtet, sich bis der Käufer/Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers/Auftragnehmers berechtigt. Auf berechtigtes Verlangen und bei Zahlungsverzug ist der Käufer/Auftraggeber verpflich- tet die Namen der Drittkäufer bzw. der Abtretungsempfänger bekannt zu- geben sowie die zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem GrundstückEinziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen herauszugeben.
5. Wird Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware vom wird der Käufer/Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar auf das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt Verkäufers/Auftragnehmers hinweisen und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungendiesen unverzüglich benachrichtigen.
6. Im Fall Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Weiterveräußerung Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, die Vorbe- haltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung oder Herausga- beansprüche des Käufers/ Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen durch den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenVer- käufer/Auftragnehmer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwen- dung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch PfändungSoweit der Wert der gewährten Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftraggeber sie unverzüglich Verkäufer/ Auftragnehmer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und Verlangen die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterSicherheiten nach seiner Xxxx insoweit freigeben.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor 8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus vollen Bezahlung der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Vergütung Eigentum des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenAuftragnehmers.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. 8.2 Der Auftraggeber verwahrt ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsge- genstände dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereig- nen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbe- trieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußernGe- schäftsführung weiter veräußert werden. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigIn diesem Falle werden die Forderun- gen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Er ist verpflichtet, Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich bis zur Erfüllung seiner Forderung der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückvorzube- halten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
5. Wird 8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die Vorbehaltsware aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbe- haltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtbzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferintritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenübrigen Ge- genstände.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Ivollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Eigentum des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenAuftragnehmers.
2. Zahlungen Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftraggebers Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtsichern.
3. Der Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber verwahrt schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Verkäuferinzur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung, zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Der Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber ist berechtigtfür den Auftragnehmer vor, die ohne dass für den Auftragnehmer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen Verhältnis des Fakturenwertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückdiese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetzusammen mit anderen Waren, verbunden und zwar gleich, ob ohne oder vermischtnach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so erfolgt dies ausschließlich für gilt die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenweiterveräußert wird.
6. IÜber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden eine Intervention notwendigen Unterlagen zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenunterrichten.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit Forderung erlischt im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigenFalle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, ferner bei Wechsel- und Scheckprotestenoder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall — insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrages — des Auftraggebers. Sofern die Sicherung In diesen Fällen ist der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, Auftragnehmer insbesondere berechtigt, ihr Eigentum die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des AuftraggebersAuftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen der Rücknahme nur dann vordann, wenn er diese ausdrücklich erklärt wird.
118. Die Verkäuferin Es wird die Vorbehaltswareklargestellt, sowie dass in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht.
9. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber dem Auftragnehmer zweimal innerhalb von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Auftraggeber zahlungsunfähig und/oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Kriterien ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern und im Falle der Weiterveräußerung die an ihre Stelle tretenden Sachen oder den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen freigebenunmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Auftraggebers einzuziehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit die Herausgabe der Liefergegenstände gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, ohne dass er verpflichtet ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen Forderung um 10% oder mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl Welche Sicherheiten der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Auftragnehmer freigibt, bestimmt der VerkäuferinAuftragnehmer nach billigem Ermessen.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäfts , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis Bis zur Erfüllung (bei Entgegennahme von Wechseln bis zu deren Einlösung) aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderun- gen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrunde gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer, auch wenn der Kaufpreis für besondere bezeichnete Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleutenbezahlt sein sollte, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger die folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltennachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Zahlungen Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wir erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, während der Auftraggeber nur Verwahrer ist. Erlischt das „Mit“-Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Miteigentum) des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Eigentumsvorbehalt nicht.
3Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt die das (Miteigentum) des Auftragnehmers unentgeltlich mit kaufmänni- scher Sorgfalt. Xxxx, an der dem Auftragnehmer Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinbezeichnet.
43. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder Sicherungs- übereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtetDie aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware - das Miteigentum entstehenden Forderun- gen (Bruchteilseigentumeinschl. sämtlicher anerkannter und kausaler Saldoforderun- gen aus Kontokorrent) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen im vollen Umfange an den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige ForderungenDie Weiterveräußerungs- und Verarbeitungsbefugnis kann nur widerrufen werden, die wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsver- pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörungeinen Zweitkäufer unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes veräußert. Die Verkäuferin Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen ihn abgetretene Forderungen im eigenen für ihn in eigenem Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung Diese Einziehungsermächtigung kann nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischtwiderrufen werden, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindeinen Zweitkäufer unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes veräußert.
94. Die Verkäuferin istBei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. War die hinsichtlich des Zugriffes Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgte Intervention des Auftragneh- mers erfolgreich und wurde beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz so hat der Auftraggeber die gesamten Interventionskosten dem Auftragneh- mer zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirderstatten.
115. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - – insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), – ist sie der Auftraggeber berechtigt, die Vorbehalts- ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware herauszuverlangendurch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung zum Eingang aller Zahlungen sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenGe- schäftsverbindung vor.
2. Zahlungen Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass der Be- steller dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt. Der Eigentumsanteil des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtLieferers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vor- behaltsware zum Wert der neuen Sache.
3. Der Auftraggeber verwahrt Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnahme entstehen. Wird die Vorbehaltsware unentgeltlich für zusammen mit anderer Ware, die Verkäuferindem Lieferer nicht gehört, weiterverkauft, so tritt der Besteller dem Lieferer den Teil aus der Forderung ab, der dem Rechnungsbe- trag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterver- kauft, die dem Lieferer nur anteilig gehört, so bemisst sich der an den Lieferer abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach dem Eigentumsanteil des Lieferers.
4. Der Auftraggeber ist berechtigtBesteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (NrForderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und umzubildendem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis die der Lieferer zur Erfüllung Geltend- machung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem GrundstückRechte benötigt.
5. Wird Der Lieferer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetihm zustehenden Sicherungen inso- weit freizugeben, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für als ihr Wert die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist zu sichernden Forderungen um mehr als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen10 % übersteigt.
6. ISoweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Fall Sinne X. Xxxxxx 1. bis 5. nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Weiterveräußerung Forderungen aus Rechnungen des Liefer- anten kennen, behält sich der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Lieferer diese vor. Der Besteller ist ver- pflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin dem Lieferer zum Schutz seines Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle treten- des Rechts an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenzustehen.
7. Greifen Dritte Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Be- stellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterVersich- erung nachweislich abgeschlossen hat.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindsonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug - Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegen- standes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangensofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Die Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das unser Eigentum bis zur Erfüllung Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger künftig entstehender Forderungen aus der unserer Geschäftsverbindung vorbehaltenmit dem Käufer.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenVerschaffen wir dem Käufer die Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung dass wir ihm einen von uns ausgestellten und deren Anerkennungvon ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechsel-Scheck-Verfahren), berühren so geht das Eigentum an der Ware erst auf den Eigentumsvorbehalt nichtKäufer über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.
3. Der Auftraggeber Den dem Käufer aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteil überträgt er uns im Voraus mit Entgegen- nahme der Vorbehaltsware. Er verwahrt für uns die Vorbehaltsware unentgeltlich für die VerkäuferinErzeugnisse unentgeltlich.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Käufer darf die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildendie aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch irgendwelche Verfügungen über die Ware, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückz.B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung beeinträchtigen.
5. Wird Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden sowie deren Beschädigung oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die VerkäuferinAbhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum Alle dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache sonstigen Rechtsgründen im Verhältnis des Wertes der Hinblick auf die Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - entstehenden Ansprüche tritt er im o. g. Verhältnis - Miteigentum Voraus an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferinuns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehengeht sie in Werklieferungen ein, so überträgt gilt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der VerkäuferinVorbehaltsware. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen ForderungenForderungen ermächtigt. Eingehende Beträge hat er treuhänderisch zu verwalten, erlischtvon seinem Vermögen gesondert zu halten und unverzüglich bis zur Höhe des Kaufpreises an uns auszuzahlen. Auf unser Verlangen hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigtwobei unser Recht, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußernAbtretung jederzeit offenzulegen, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdunberührt bleibt.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Das Eigentum an ) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen einschließlich Saldoforderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen einem auf diese Lieferbeziehungen beschränkten Kontokorrentverhältnis.
(2) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Xxxx bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenEigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(3. ) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferinden Verkäufer.
(4. ) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
(5. ) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtso wird vereinbart, so dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - – das Miteigentum Eigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheSache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - – im o. g. o.g. Verhältnis - – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferinden Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferinder Verkäufer, soweit die Hauptsache ihr ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in im Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6. ) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - – bei Miteigentum der Verkäuferin des Verkäufers – an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - – an die Verkäuferin den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Die Verkäuferin Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
(7. ) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin des Verkäufers hinweisen und die Verkäuferin den Verkäufer hierüber schriftlich informieren, um ihr ihm die Durchsetzung ihrer seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterdem Verkäufer.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin (8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware, Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 5050 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. (9) Tritt die Verkäuferin der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - – insbesondere bei Zahlungsverzug - – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenheraus zu verlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach deren vollständiger Bezahlung auf den Kunden über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzun- gen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Kunde für deren Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenSorge zu tragen.
2. Zahlungen des Auftraggebers Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, veräußern noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtbenachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rück- nahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände nach Mahnung berechtigt. Der Auftraggeber verwahrt Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder das Herausgabeverlangen hiernach, noch die Vorbehaltsware unentgeltlich für die VerkäuferinPfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.
4. Der Auftraggeber ist berechtigtEin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware bis zum Eintritt sofortige Rückgabe des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückverlangen.
5. Hat der Kunde seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gilt ergänzend:
a. Abweichend von Abschnitt IV. 1. behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.
b. Abweichend von Abschnitt IV. 2. ist der Kunde unter den folgenden Bedingungen berechtigt unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten: Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Liefergegen- stände vom Dritterwerber nicht bereits zuvor vollständig bezahlt worden sind. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Kunden. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss mit dem Dritterwerber alle aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen betreffend die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände an uns ab. Im Falle der Verbindung/Verarbeitung mit anderen beweglichen Sachen und der Entstehung von Miteigen- tum umfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil.
c. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt. Der Kunde hat uns in solchen Fällen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
d. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns als Hersteller vorgenom- men. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetVorbehaltssache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen vermischt, vermengt, verbunden oder vermischtverarbeitet, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar erwerben wir das (Mit-) Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für Vorbehaltssache zu den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - anderen verarbeiteten Gegen- ständen im o. g. Verhältnis - Miteigentum an Zeitpunkt der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die VerkäuferinVerarbeitung. Wird die Vorbehaltsware Werden unsere Waren mit anderen Sachen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt, vermengt, verbunden oder untrennbar vermischt verarbeitet und ist eine der anderen Sachen die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferingilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihr ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Vermischung, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware gilt im Sinne dieser BedingungenÜbrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungene. Wir verpflichten uns, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenuns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen als ihr Rechnungswert unsere noch offenen (Rest-) Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nicht nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen vorübergehend um mehr als 5015 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12f. Sofern unsere Liefergegenstände fest mit Grund und Boden verbunden bzw. Tritt in einem Gebäude eingefügt werden, erfolgt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenVerbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer sämtliche Verbindlichkeiten - gleich aus welchem Rechtsgrunde - aus der laufenden Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat (erweiterter Eigentumsvor- behalt).
a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Xxxx gilt als Vorbe- haltsware im Sinne dieses Abschnittes VIII.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sa- chen.
c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der von Vorbehaltsware ( §§ 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltswa- re zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sa- chen auf uns über. Der Abnehmer verwahrt sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenunentgeltlich für uns.
d) Auf die nach diesem Absatz 2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie b) und c) entstehenden Miteigentumsanteile finden die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder für die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtVorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts VIII. entsprechende Anwendung.
3. Der Auftraggeber verwahrt Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes be- rechtigt, die Vorbehaltsware unentgeltlich für weiter zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Wird der Verkaufspreis seinen Abnehmern gestundet, hat der Abnehmer sich gegen- über seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Xxxx zu den gleichen Bedin- gungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehalts- ware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräuße- rung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Der Abnehmer tritt bereits jetzt die Verkäuferinihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Siche- rung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderungen daraus auf uns übergehen.
c) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von uns gelie- ferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräuße- rung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 2. b) oder c) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
d) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
e) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch xx- xxxx, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbin- dung mit uns ordnungsgemäß nachkommt. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderun- gen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht ein- ziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Er- öffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
f) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zur Erfüllung eines Werks- oder Werkliefe- rungsvertrages verwendet, so wird die Forderung daraus im gleichen Umfang an uns ab- getreten wie es in diesem Abs. 3. b) bis e) bestimmt ist.
4. Der Auftraggeber ist berechtigtÜbersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderun- gen insgesamt mehr als 20 %, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt dann sind wir auf Verlangen des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird Der Abnehmer darf die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache weder verpfänden noch zur Sicherheit an die Verkäuferinüber- eignen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Abnehmer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendi- gen Unterlagen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt unterrichten und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnisden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuwei- sen. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern Soweit der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterAbnehmer für den uns entstandenen Ausfall.
86. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug - Zahlungsverzug, sind wir nach Fristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Abnehmer zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts so- wie die Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenVertrag.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Das 10.1 EFW behält sich das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor dem Liefergegenstand in jedem Fall bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung vor. EFW behält sich darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltendem Auftraggeber vor.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. 10.2 Der Auftraggeber ist berechtigtverpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und umzubilden, ordnungsgemäß zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigwarten. Er ist insbesondere verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltendiesen auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden, es sei dennBeschädigung, es erlischt durch Verbindung mit einem GrundstückDiebstahl und Zerstörung zum Neuwert zu versichern.
510.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetFalls hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Pfändung, verbunden eine Beschlagnahme oder vermischteine sonstige Verfügung seitens eines Dritten erfolgt ist, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verpflichtet, EFW hiervon unverzüglich zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informierenbenachrichtigen, um ihr EFW die Durchsetzung ihrer seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, EFW die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber EFW.
10.4 Wird der Verkäuferinunter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand vom Auftraggeber verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so wird EFW unmittelbar Eigentümer des durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung hergestellten Gegenstandes. Wenn die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der neu verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstandes, so erwirbt EFW das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an dem durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung hergestellten Gegenstand. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritterverwahrt die so entstandene Vorbehaltsware unentgeltlich für EFW.
810.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit EFW rechtzeitig nachkommt. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen sich EFW das Eigentum der Verkäuferinvorbehalten hat, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn tritt der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit bereits im Sinne Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit EFW an diese ab; sofern EFW im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von VIII dieser allgemeinen Liefer- EFW unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehender Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit EFW in Höhe der dann noch offenen Forderungen der EFW an EFW ab.
10.6 Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Dritterwerber offen zu legen und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- sämtliche zur Geltendmachung der Ansprüche von EFW erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.7 Alle Kosten der Forderungseinziehung durch EFW und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung etwaiger Interventionen trägt der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte Auftraggeber.
10.8 Übersteigt der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin20 %, so verzichtet EFW insoweit auf Sicherheiten.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus vollen Bezahlung der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Vergütung Eigentum des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenAuftragnehmers.
2. Zahlungen des Auftraggebers Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegen- stände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungenunterrichten. Der Auftrag- geber ist nicht berechtigt, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräussern, zu verschenken, zu verpfänden oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtzur Sicherheit zu übereignen.
3. Der Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber verwahrt unterhaltenen Geschäfts- betrieb, so dürfen die Vorbehaltsware unentgeltlich für Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräussert werden. In diesem Fall werden die VerkäuferinForderungen des Auftraggebers aus der Veräusserung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräusserung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftrag- nehmer ab.
4. Der Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nrbzw. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergü- tung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und umzubilden, Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückim Ver- hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtWerden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so erfolgt dies ausschließlich für tritt der Auftraggeber schon jetzt die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum aus einer Veräusserung des Grundstückes oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis von Grundstücks- rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für Eigentumsvorbe- haltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenAuftragnehmer ab.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber bei Nichteinhaltung verein- barter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum Demontage der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige ForderungenGegen- stände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestalten, und ihm das Eigenturm an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörungdiesen Gegenstän- den zurück zu übertragen. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden Demontage und sonstigen Kosten gehen zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenLasten des Auftraggebers.
7. Greifen Dritte Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die Vorbehaltsware zuunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, insbesondere durch Pfändungso kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, wird sofern eine dem Auftraggeber zur Erfül- lung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum den Vertrag erfüllt, so hat der Verkäuferin hinweisen und Auftragnehmer die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8Gegenstände zurückzugeben. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindvorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Die EVOGUARD GMBH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller schuldet, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiterzuveräußern. Für den Fall, dass dem am Ort der Baustelle geltenden Recht (lex rei sitae) das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt“ unbekannt ist, ist stattdessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem am Ort der Baustelle geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z.B. „Pfandrecht“ oder „security interest, attached and perfected“) darstellt. Der Besteller ist zu Mitwirkungshandlungen (insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen), die nach dem an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden GeschäftsverbindungBaustelle geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuteneines voll wirksamen anderen Sicherungsmittel erforderlich sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenverpflichtet.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenPfändungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen Dritter in den Vertragsgegenstand hat der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtIntervention notwendigen Unterlagen der EVOGUARD GMBH anzuzeigen.
3. Der Auftraggeber verwahrt Solange zugunsten der EVOGUARD GMBH Rechte der in Nummer 1 bezeichneten Art am Vertragsgegenstand bestehen, ist die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4XXXXXXXX GMBH berechtigt, bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Gefährdung des Eigentums der EVOGUARD GMBH am Vertragsgegenstand, bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder bei Zahlungsverzug des Bestellers, den gelieferten Vertragsgegenstand nach vorheriger Ankündigung zurückzuverlangen. Der Auftraggeber Kommt der Besteller dem Zurückverlangen nicht nach, ist Personal der EVOGUARD GMBH in erforderlicher Anzahl hiermit unweigerlich berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt Baustelle/ Produktionsstätte des Verwertungsfalls (NrBestellers zu betreten, den gelieferten Vertrags- gegenstand abzubauen und mitzunehmen. 12) iIm ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenZurückverlangen des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es erlischt die EVOGUARD GMBH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Verbindung mit einem Grundstückdie EVOGUARD GMBH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
4. Die EVOGUARD GMBH ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für die EVOGUARD GMBH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber der Vertragsgegenstand mit anderen, der EVOGUARD GMBH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für erwirbt die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - EVOGUARD GMBH das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheVerarbeitung. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig Übrigen das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungengleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
6. Im Fall Wird der Weiterveräußerung Vertragsgegenstand mit anderen, der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber EVOGUARD GMBH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin EVOGUARD GMBH das Eigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen neuen Sache im eigenen Namen einzuziehenVerhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufenErfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der EVOGUARD GMBH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenEVOGUARD GMBH.
7. Greifen Dritte auf Zur Sicherung der Forderungen der EVOGUARD GMBH gegen den Besteller tritt der Besteller auch die Vorbehaltsware zuForderungen an die EVOGUARD GMBH ab, insbesondere die dem Besteller durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem solchen Zugriff DritterGrundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigtEVOGUARD GMBH verpflichtet sich, die Ware unter Anrechnung ihr zustehenden Sicherheiten auf den Kaufpreis freihändig Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der realisierbaren Sicherheiten der EVOGUARD GMBH die zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten sichernden Forderungen um mehr als 5020 % übersteigt. Die ; die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Sicherheiten obliegt der VerkäuferinEVOGUARD GMBH.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Leistungs , Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an den Waren wird erst auf den Käufer übertragen, wenn der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Käufer uns vorbehaltlos und vollständig alle fälligen und künftigen Forderungen aus der laufenden GeschäftsverbindungGeschäftsbeziehung bezahlt hat. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenDer Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
2. Zahlungen des Auftraggebers Bis der Käufer Eigentümer der Waren wird, werden die Waren auf seinem Gelände geschützt und versichert für uns gelagert, kostenlos und getrennt von seinen eigenen Waren oder denen Dritter und so, dass sie als unsere Waren leicht erkennbar sind und als unsere Waren mit sichtbaren Namensschildern „Eigentum von Sojitz Europe plc“ gekennzeichnet sind. Wir sind berechtigt, die Waren zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtallen angemessen Zeiten ohne Voranmeldung zu besichtigen.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten solltedie Eigentumsvorbehaltsware verarbeitet wird, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges gelten wir als Hersteller gemäß § 950 BGB und erwerben Eigentum an dem neuen Produkt, ohne dass uns daraus eine Rechtspflicht erwächst.
4. Wenn die Eigentumsvorbehaltsware gemäß § 950 BGB unwiderruflich zusammen mit anderen Materialien, die nicht uns gehören, verarbeitet worden ist, erlangen wir Miteigentum an dem neuen Vermengung oder - im o. g. Verhältnis - Vermischung gemäß § 948 BGB andere Waren als Hauptsache betrachtet werden, erhalten wir in dem Umfang des Rechnungswertes Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnisneuen Sache. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware entstehenden Eigentumsrechte werden als Eigentumsvorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungendieses Absatzes angesehen.
5. Der Käufer darf Eigentumsvorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu den üblichen Bedingungen verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und unter dem Vorbehalt, dass er seine Forderungen aus dem Verkauf gemäß den folgenden Bestimmungen an uns abtritt. Der Käufer ist nicht berechtigt, anderweitig über die Waren zu verfügen. Insbesondere darf er sie nicht als Pfand oder andere Sicherheit nutzen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Hiermit tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber Käufer uns alle Ansprüche, die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum aus dem Wiederverkauf der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin Eigentumsvorbehaltsware entstanden sind, einschließlich aller Zusatzrechte im Voraus ab. Gleiches gilt für sonstige ForderungenDie Ansprüche dienen dazu, unsere Rechte in der gleichen Art und Weise wie die an Eigentumsvorbehaltsware zu schützen. Wir nehmen die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenÜbertragung hiermit an.
7. Greifen Dritte Wenn Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht von uns eingekauft worden sind, verkauft werden, ist die Abtretung der Ansprüche aus dem Verkauf auf den Rechnungsbetrag der verkauften Eigentumsvorbehaltsware begrenzt. Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware zuEigentumsvorbehaltsware zur Verarbeitung oder Montage nutzt, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang vorausgehende Satz auf den daraus entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterAnspruch entsprechend anzuwenden.
8. Die Ermächtigung Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Forderungen, die er an uns übertragen hat, einzuziehen. Wir werden die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere wenn der Käufer sich in Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist. Aufgrund eines solchen berechtigten Interesses sind wir auch berechtigt, die Kunden des Auftraggebers zur Verfügung Käufers auf seine Kosten über das Eigentum die Abtretung zu informieren und die Forderungen selbst einzuziehen. Nach unserer Aufforderung ist der VerkäuferinKäufer verpflichtet, einschließlich der Be- seine Kunden umgehend über die Abtretung aufgrund dieses Vertrages zu informieren und Verarbeitung uns alle Informationen und zur Unterlagen, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt Forderungen benötigt werden, welche begründete Zweifel an insbesondere die Höhe der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- Forderung und Zahlungsbedingungen rechtfertigendie Namen der Schuldner der abgetretenen Forderung, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindzu übermitteln.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigtFalls der Wert der Sicherheiten, die Ware unter Anrechnung auf uns übertragen wurden, unsere gesamten Ansprüche gegen den Kaufpreis freihändig zu veräußernKäufer um mehr als 15 % überschreitet, zu versteigern sind wir bereit, nach Aufforderung des Käufers Sicherheiten nach unserer Xxxx in diesem Umfang an den Käufer freizugeben.
10. Der Käufer muss uns schriftlich und unverzüglich über alle Ansprüche informieren, die von Dritten erhoben werden und Eigentumsvorbehaltsware oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdabgetretene Forderungen betreffen.
11. Die Verkäuferin wird Wenn die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr Waren in ein anderes Land als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall)Deutschland geliefert werden, ist sie berechtigtder Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszuverlangenalle notwendigen Maßnahmen zum Erhalt des Eigentumsvorbehalts zu ergreifen oder, falls dies nicht möglich ist, für eine vergleichbare Sicherheit zu sorgen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 1. Das a. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung voll- ständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit KaufleutenGeschäfts- verbindung, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalteneinschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzan- sprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, vor.
2. Zahlungen b. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzel- ne Forderungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen Verkäufers in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung aufge- nommen werden und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtder Saldo gezogen und anerkannt wird.
3. c. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge, der von ihm gelieferten Ware zu der nicht in seinem Eigentum stehenden Ware, mit der seine Ware vermischt, ver- mengt oder verbunden wurde.
d. Der Auftraggeber Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer unent- geltlich. Er hat sie gegen die Verkäuferinüblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesell- schaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Ver- käufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
4. e. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigtzur Weiterveräußerung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe be- rechtigt, dass die Vorbehaltsware bis zum Eintritt Forderungen gemäß Ziffer V g. auf den Verkäu- fer auch tatsächlich übergehen.
f. Die Befugnisse des Verwertungsfalls (Nr. 12) Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und Geschäftsver- kehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zah- lungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenzverfah- rens über sein Vermögen.
g. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen einschließlich der Umsatz- steuer mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbe- haltsware, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware vermischt oder unver- mischt weiterverkauft worden ist.
h. Ebenso tritt er die Vorbehaltsware betreffenden Ansprüche auf Steuerentlastung an den Verkäufer ab. Verpfändungen Hierzu verpflichtet sich der Käufer mitzuwirken und Sicherungsübereignungen sind unzulässigalle notwendigen Anträge zu stellen und Anzeigen zu tätigen, damit die Abtretung gemäß der Abgabenord- nung wirksam wird.
i. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtun- gen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Er Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlech- terung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann der Verkäufer dem Käufer den Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte unter Fristsetzung androhen.
j. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Verkäufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Über- prüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
k. Sofern der Verkäufer das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert an der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fallverliert, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an da die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Drittersonstigen Rechtsgeschäft des Käufers untergeht (z.B. bei Verbrauch zur Er- bringung von Dienst- oder Werksleistungen), so tritt der Käufer die ihm aus diesem Rechtsgeschäft entstehenden Forderungen schon jetzt in Höhe des Fakturen-Endbetrags (einschließlich Umsatz- steuer), der sich aus diesen Liefergeschäften zwischen dem Käu- fer und dessen Kunden ergibt, an den Verkäufer zur Sicherung ab.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum l. Hat der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit Käufer die Forderung im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigenRahmen des echten Factorings verkauft, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
m. Übersteigt der Wert die Höhe der gesicherten für den Verkäufer bestehenden Sicherhei- ten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl 20 %, so ist der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der VerkäuferinVerkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersi- cherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Frei- gabe von Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet.
12n. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Vor- behaltsware herauszugeben. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten Nimmt der Verkäufer aufgrund des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag zurück (Verwertungsfall)vor, wenn der Verkäufer dies aus- drücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenom- menen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
o. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer ist sie berechtigtverpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung unter Angabe des Pfandgläubigers sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware so- fort mitzuteilen. Einen hiermit verbundenen Besitzwechsel der Wa- re sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käufer dem Ver- käufer unverzüglich anzuzeigen.
p. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvor- behalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlich- keiten, die Vorbehaltsware herauszuverlangender Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
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Samples: Tankkartenvertrag Gewerbekunde
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Die gelieferte Xxxx bleibt Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Firma BEHAN+THURM bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2mit dem Auftraggeber. Zahlungen Wird die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gütern vermischt oder verarbeitet, so erwirbt die Firma BEHAN+THURM ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Auftraggebers Anteils der Lieferung durch die Firma BEHAN+THURM im Verhältnis zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie den Lieferanteilen Dritter. Bei Zahlungsverzug ist die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung Firma BEHAN+THURM berechtigt nach Inverzugsetzung die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Zurücknahme bzw. Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma BEHAN+THURM bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Verpfändung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3Sicherungsübereignung der Ware ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma BEHAN+THURM nicht gestattet. Der Auftraggeber verwahrt verpflichtet sich, die Vorbehaltsware unentgeltlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Diese Verpflichtung gilt auch bei Finanzierungsgeschäften. Die Rechte aus diesen Versicherungen sind an die Firma BEHAN+THURM für die Verkäuferin.
4Dauer des Eigentumsvorbehalts abgetreten. Der Auftraggeber haftet auch ohne eigenes Verschulden für den Verlust und für alle Schäden an der Ware bis zu deren vollen Bezahlung an die Firma BEHAN+THURM. Bei Beschädigung, Zerstörung, Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter gegenüber der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Xxxx hat der Auftraggeber dieses der Firma BEHAN+THURM unverzüglich per Einschreiben unter Xxxxxx von Namen und Anschrift des Dritten mitzuteilen, sowie den Dritten auf die Eigentumsrechte seitens der Firmengruppe hinzuweisen. Sämtliche infolge der Eingriffe entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Auftraggeber zu zahlen. Ist die Ware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist die Firma BEHAN+THURM berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, Herausgabe der Ware zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferinverlangen. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt vorstehenden Regelungen gelten ebenso für sonstige ForderungenWaren, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten zur Miete oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den zur Erprobung beim Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenstehen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor a) Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Bezahlung des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenbestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungenb) Wird Vorbehaltsware vom Besteller weiter veräußert, sowie so tritt der Besteller schon jetzt die Einstellung einzelner aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtHöhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung wird von uns bereits jetzt angenommen.
3. Der Auftraggeber verwahrt die c) Wird Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigtvom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet gilt folgendes: Wird unsere Ware mit anderer Ware, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenuns nicht gehört, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das erwerben wir Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert zu der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei anderen Ware zur Zeit der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die VerkäuferinVerarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenWare, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr uns nicht gehört, dem Auftraggeber anteilig das verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung d) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagtüblichen, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbarenMaßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen tatsächlich auf uns gemäß vorstehender Bestimmungen übergehen. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung Zu anderen Verfügungen über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen insbesondere Verpfändung oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe Sicherungsübereignung ist der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der VerkäuferinBesteller nicht berechtigt.
12. Tritt die Verkäuferin e) Bei Beschlagnahmungen, Pfändungen, Eingriffen Dritter oder sonstiger Verfügungen gegenüber der Ware hat der Käufer dieses uns umgehend schriftlich mitzuteilen.
f) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - Käufers jeglicher Art vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangenRücklieferung der Xxxx zu verlangen.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 19.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von MasterMover aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich MasterMover das Eigentum an den verkauften Waren vor.
9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat MasterMover unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die MasterMover gehörenden Waren erfolgen.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MasterMover berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Eigentum an Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MasterMover ist vielmehr berechtigt, lediglich die Xxxx heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Xxxxx der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf MasterMover diese Rechte nur geltend machen, wenn MasterMover dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.4 Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
9.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von MasterMover entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MasterMover als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MasterMover Miteigentum im Verhältnis der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus Rechnungswerte der laufenden Geschäftsverbindungverarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt Übrigen gilt für das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenentstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
2. Zahlungen 9.6 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Erzeugnisses entstehenden Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt gegen Dritte tritt der Auftraggeber bereits schon jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an MasterMover ab. MasterMover nimmt die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten VerhältnisAbtretung an. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung 9.2 genannten Pflichten des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn .
9.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% neben MasterMover ermächtigt. MasterMover verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Gesamtforderung Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MasterMover nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände Fall, so kann MasterMover verlangen, dass der Auftraggeber MasterMover die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt werdengibt, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern den Schuldnern (Dritten) die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindAbtretung mitteilt.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin 9.8 Übersteigt der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche realisierbare Wert der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Sicherheiten MasterMovers Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten 10%, wird MasterMover auf Verlangen des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenSicherheiten nach Xxxx von MasterMover freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor 9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber Zahlungsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Vertrag Eigentum des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenAuftragnehmers.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. 9.2 Der Auftraggeber verwahrt ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware ihm unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu versteigern verschenken, zu verpfänden oder sonst zur Sicherheit zu verwertenübereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. Ist In diesem Fall werden die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Ware, stimmt sie Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich mit der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den übrigen Miteigentümern Auftragnehmer ab. Sämtliche Die Abtretungen nimmt der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdAuftragnehmer bereits jetzt an.
119.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Verkäuferin wird Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die Vorbehaltsware, sowie die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an ihre Stelle tretenden Sachen oder den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl 10 %, so ist der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der VerkäuferinAuftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei 9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall)Zahlungsverzug, ist sie berechtigtder Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Vorbehaltsware herauszuverlangenGegenstände zurückzugeben.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum an des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher Verkäufer gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Forderungen aus Leistungen nachträglich erwirbt. Ist der laufenden GeschäftsverbindungKäufer eine jur. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Person des öffentlichen Rechts Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch zukünftiger Forderungen für die Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenseinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
2. Zahlungen Während der Dauer des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenEigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, sowie die Einstellung einzelner Forderungen solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtZahlungsverzug befindet.
3. Der Auftraggeber verwahrt Erwirbt der Käufer den Kaufgegenstand zum Zwecke der Weiterveräußerung, ist er widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern. Bei Veräußerungen im Rahmen von Kontokorrentverhältnissen bezieht sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf die Vorbehaltsware unentgeltlich für Kontokorrentforderung bzw. nach Saldierung auf die VerkäuferinSaldoforderung.
4. Der Auftraggeber ist berechtigtDie Veräußerungsbefugnis erlischt mit Zahlungseinstellung, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem GrundstückBeantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
5. Wird Für den Fall der Veräußerung des Vorbehaltsgutes tritt der Käufer die Vorbehaltsware sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes des vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich Verkäufer gelieferten Vorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für Fälle, in denen nach den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist vorstehenden Beschränkungen eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser BedingungenWeiterveräußerung nicht zulässig war.
6. Im Fall Der Käufer ist nach der Weiterveräußerung Abtretung widerruflich zur Einziehung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin abermächtigt. Gleiches gilt für sonstige ForderungenDie Befugnis des Verkäufers, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenForderung selbst einzuziehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörungbleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflichDer Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen Forderung nicht einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte solange der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird Kommt der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht Käufer in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen Zahlungsverzug oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet isterfüllt er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Ist Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Falle gelten die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern abBestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Verkäuferin entstehenden KostenRücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, gehen zulasten ist nur mit vorherigen schriftlicher Zustimmung des AuftraggebersVerkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherheit des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vorWährend des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, wenn er ausdrücklich erklärt bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
119. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu geben und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
10. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Verkäuferin wird Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist – in vollem Umfang für die VorbehaltswareWiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, sowie so ist die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe Versicherungsleistung zunächst zur Tilgung des Kaufpreises und der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten sonstigen Ansprüche des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.Verkäufers zu verwenden
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor 12.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus vollständigen Bezahlung der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Ver- gütung Eigentum des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenAuftragnehmers.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. 12.2 Der Auftraggeber ist berechtigtverpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehalts- gegenstände oder sonstige Eingriffe Dritter dem Auftragnehmer unverzüg- lich in Textform anzuzeigen und die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigunterrichten. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich hat uns alle für die VerkäuferinDurchsetzung unserer Rechte not- wendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Schäden und Kosten zu tragen. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - Dies gilt insbesondere für die uns entstehenden Schäden, Kosten und Gebühren, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder gerichtli- chen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum 12.3 Der Auftraggeber, der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit Verbraucher im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet des § 13 BGB ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist nicht berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußernver- äußern, zu versteigern verschenken, zu verpfänden oder sonst zur Sicherheit zu verwertenübertragen. Ist Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin gelieferten Sachen zurückzunehmen.
12.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandtei- le in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Ware, stimmt sie sich Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grund- stücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den übrigen Miteigentümern Auf- tragnehmer ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdAuftraggebers hiermit an.
1112.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grund- stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten, oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegen- stände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Auftraggebers hiermit an.
12.6 Die Verkäuferin Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftrag- geber wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
12.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorbehaltswareihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, sowie als der realisierba- re Wert der Sicherheiten die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten zu sichernden Forderungen um mehr als 5010 % übersteigt. Die ; die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der VerkäuferinSicherheiten obliegt dem Auf- tragnehmer.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. ) Das Eigentum an der von gelieferten Xxxx hält sich der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Auftragnehmer bis zur Erfüllung vollständigen Zahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, und zwar auch für den Fall, dass sich der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen SacheAuftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei sich der Verkäuferin eintreten sollteKunde vertragswidrig verhält, überträgt ist der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird Auftragnehmer dazu berechtigt, die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zurück zu einer einheitlichen Sache verbunden nehmen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder untrennbar vermischt und sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Der Kunde ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehörtverpflichtet, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige ForderungenAuftragnehmer alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörungfür eine Drittwiderspruchsklage gem. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen§ 771 ZPO erforderlich sind. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern Soweit der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber Kunde für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
(4) Wenn die Rechte des Auftragnehmers an der VerkäuferinVorbehaltsware durch Pfändung oder sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden sollten, ist der Kunde ferner verpflichtet, den Pfändungsgläubiger oder sonstige Dritte unverzüglich schriftlich vom Eigentumsrecht des Auftragnehmers zu informieren. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens Kunde übernimmt ferner die Verpflichtung, den Auftragnehmer auch über sonstige die Vorbehaltsware betreffende Ereignisse, insbesondere Verlust und andere Abwehrmaßnahmen Schaden an der Vorbehaltsware, in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterKenntnis zu setzen.
8. (5) Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren verarbeitet wird, erwerbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs- Endbetrags der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Der Kunde ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe des Rechnungs- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Auftragnehmers. Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer hiermit an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen ForderungenForderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, erlischtdie Forderung selbst einzuziehen, wenn bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Verzug Zahlungsverzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindZahlungseinstellung vorliegt.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ware unter Anrechnung ihm zustehenden Sicherheiten auf den Kaufpreis freihändig Verlangen des Kunden frei zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigebengeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten zu sichernden Forderungen um mehr als 5020 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, zum Beispiel aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenUmkehrwechseln.
2. Zahlungen Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des Auftraggebers § 950 BGB, ohne uns zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung verpflichten. Die be- und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtverarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
3. Der Auftraggeber Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- beziehungsweise Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware sie unentgeltlich für die Verkäuferinuns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
4. Der Auftraggeber Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 5. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschnittes A III gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. 7.Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehaltenForderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel A II Ziff. Wird 3 und 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies ausschließlich gilt auch für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungenalle Arten von Factoring-Geschäften, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte dem Käufer auch nicht auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt Grund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf- vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenverkauften Waren vor.
2. Zahlungen des Auftraggebers Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten For- derungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unver- züglich schriftlich zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungenbenachrichtigen, sowie wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nichtuns gehörenden Waren erfolgen.
3. Der Auftraggeber verwahrt Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware unentgeltlich für Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die VerkäuferinErklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Xxxx heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Auftraggeber Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsge- mäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung un serer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht beste hen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vor stehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Absatz 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt Befugnis des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen Käufers zur weiteren Veräußerung und umzubilden, Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstückwiderrufen.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder d) Übersteigt der realisierbare Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. (1. ) Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden GeschäftsverbindungUEG oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung Tiere und deren Anerkennungetwaige Nachzucht bleibt, berühren bis zu vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die UEG aus den Eigentumsvorbehalt nicht.
3Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Die UEG ist bei vertragswidrigem Verhal- ten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware Ware unentgeltlich für die VerkäuferinUEG.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 122) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden Waren untrennbar vermischt, vermengt oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenverbunden, so überträgt erlangt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das UEG Miteigentum an der einheitlichen Sache in zu einem Anteil, der dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Wert ihrer Vorbehaltsware im Sinne Verhältnis zu dem Wert der mit dieser Bedingungenvermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die UEG von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehalts- eigentums sofort zu benachrichtigen.
(4) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestim- mungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der UEG unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzu- führen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die UEG unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Vertragspartner hat die der UEG gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die UEG ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
(6) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt und solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Im Fall Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Dies gilt nicht, soweit mit dem Vertragspartner ein Ferkelaufzuchtvertrag oder ähnliches geschlossen wurde, welcher einen Rückkauf der verkauften Sachen durch die UEG vorsieht.
(7) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die UEG ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die UEG durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Auftraggeber bereits Vertragspartner schon jetzt sicherungshalber einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der UEG an den veräußerten Waren entspricht, an die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum UEG ab. Veräußert der Verkäuferin an Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Mitei- gentum der UEG stehen, zusammen mit anderen nicht der UEG gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Verkäuferin UEG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage (8) Der Vertragspartner ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen ForderungenForderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der UEG auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, erlischtdiesen die Abtretung anzuzeigen oder der UEG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Xxxxxxx der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wenn wird die UEG die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% realisierbare Wert der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern für die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn UEG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10 %, so ist die UEG auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx verpflichtet.
12. Tritt die Verkäuferin bei (9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - Vertragspartners – insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), – ist sie die UEG berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenauf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die UEG liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor 9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus vollen Bezahlung der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen Vergütung Eigentum des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenAuftragnehmers.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. 9.2 Der Auftraggeber verwahrt ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußernGeschäftsführung weiter veräußert werden. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigIn diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Er ist verpflichtet, Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich bis zur Erfüllung seiner Forderung der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
59.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Wird Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte, dem Auftragnehmer die Vorbehaltsware Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischtbzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferintritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsgegenstände zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungenübrigen Gegenstände.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Die gelieferte Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor („Vorbehaltsware“) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
2mit dem Auftraggeber Eigentum von Resin. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Bei laufender Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller Resin zustehenden Saldoforderungen gegen den Eigentumsvorbehalt nicht.
3Auftraggeber. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum den Wert der neu geschaffenen SacheForderungen von Xxxxx gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, erklärt Xxxxx auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers die Freigabe von Sicherheiten nach Xxxx von Xxxxx in der überstei- genden Höhe. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Freigabeerklärungen bedürfen der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die VerkäuferinSchriftform. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gütern vermischt oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehenverarbeitet, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das erwirbt Resin Miteigentum an der einheitlichen neuen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware Höhe des Anteils der Lieferung durch Resin im Sinne dieser Bedingungen.
6Verhältnis zu den Lieferanteilen Dritter. Im Fall der Weiterveräußerung Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte von Resin nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferingestattet. Der Auftraggeber trägt also alle verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf seine Kosten eines Interventionsverfahrens gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufenRisiken zu versichern. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn aus den Versicherungen sind an Resin für die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung Dauer des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzwabge- treten. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betretenResin nimmt diese Abtretung an. Die Verkäuferin Resin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Auftraggebers, insbeson- dere im Falle des Zahlungsverzugs oder bei Zahlungsverzug - wesentlicher Verletzung vertraglicher Pflichten, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangenzurückzuverlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird. Unabhängig von der Ausübung eines Rücktrittsrechts entfällt das Recht des Auftraggebers zum Besitz an der Vorbe- haltsware bei Zahlungsverzug. Der Auftraggeber haftet für den Verlust und für alle Schäden an der Ware ab dem Zeitpunkt der Übergabe und bis zu deren vollständiger Bezahlung gegenüber Resin. Bei Beschädigung, Zerstörung, Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter gegenüber der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber Xxxxx hiervon unverzüglich und unter Angabe von Namen und Anschrift des Dritten zu informieren sowie den Dritten auf die Eigentumsrechte von Resin hinzuweisen. Sämtliche infolge eines solchen Eingriffs etwa entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Ist die Vorbehaltsware in den Besitz eines Dritten gelangt, tritt der Auftraggeber Xxxxx auf Verlangen etwaige Herausgabeansprüche gegenüber dem Dritten ab.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Pöttinger behält sich das Eigentum an der allen von der Verkäuferin ihm gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor Waren vor, bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen seine sämtlichen Forde- rungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenmit dem Geschäftspartner beglichen sind; dies gilt insbesondere auch, bis ein etwaiger Kontokorrent- saldo ausgeglichen ist bzw. bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren endgültigen Einlösung ohne Rückgriffsmöglichkeit.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie Der Geschäftspartner darf die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) von Pöttinger gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenGeschäfts- betrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5. Wird erfolgt die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden Be- arbeitung oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das für Pöttinger. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht Pöttinger Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - anderen Sache im o. g. Verhältnis - Miteigentum an Zeitpunkt der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die VerkäuferinVerbindung bzw. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten VerhältnisVermischung zu. Die verarbeitete, verbundene durch Verarbeitung oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbe- haltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Geschäftspartner, im Grundbuch das zu Gunsten Pöttinger vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen. Im Fall Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits Geschäftspart- ner schon jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum an Pöttinger allfällige ihm aus der Verkäuferin Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin einen Dritten erwachsene Forderungen ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber Der Geschäftspartner ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum die unter Eigentums- vorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur unter der VerkäuferinBedingung befugt, einschließlich dass er gleichzeitig mit der Be- Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession ver- ständigt und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie OP-Listen anmerkt. Dieser Buchvermerk hat jedenfalls den Verkäufer als 1 Woche Zessionar sowie den Kaufvertrag mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindDatum als Rechtsgrund anzuführen.
93. Die Verkäuferin istDer Geschäftspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden, sofern sie zur Ausübung noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüg- lich anzuzeigen.
4. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin Geschäftspartners ist Pöttinger berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig Herausgabe des im Eigentum von Pöttinger stehenden Liefergegenstandes zu veräußernverlangen und diesen abzuholen, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin ohne dass hiedurch bereits der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wirdKaufvertrag aufgehoben werden würde.
115. Die Verkäuferin wird Pöttinger verpflichtet sich, auf Verlangen des Geschäftspartners Sicherheiten, die Vorbehaltswarevon letzterem einge- räumt wurden, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigebenfreizugeben, soweit ihr sie zur Sicherung seiner Forderungen nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert die Höhe der gesicherten zu sichernden noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 5020 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferinübersteigen.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich Die Regelungen dieser Ziffer VI Absätze 2. bis 9. gelten nicht für Vorkasse- und Barzahlungsgeschäfte (vollständige Kaufpreiszahlung vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindungoder bei Lieferung). Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.Übrigen (vollständige Kaufpreiszahlung erst nach Lieferung) werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten vereinbart:
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter VerpflichtungenBis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die Saldoziehung und deren Anerkennungwir auf Verlangen nach unserer Xxxx freigeben werden, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt:
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber ist berechtigtuns als Hersteller, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück.
5jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das erwerben wir Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sacheim ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Für den FallErlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges das (Mit-) Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältniswertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Die verarbeitetemöglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. Ware, verbundene oder vermischte Ware an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
4. Der Besteller ist ebenfalls berechtigt, die Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Einbau, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Entschädigungen tritt der Auftraggeber Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin in Höhe von 110 % des Rechnungswertes an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin uns ab. Gleiches gilt für sonstige ForderungenOhne Einfluss auf die Abtretung bleibt der Umstand, ob der Einbau durch uns, den Besteller oder Erfüllungsgehilfen der einen oder anderen Vertragspartei geleistet wird. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Diese Einzugsermächtigung nur kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Der Besteller ist erst nach unserer Zustimmung berechtigt, die aus dem Geschäftsverkehr mit seinen Kunden resultierende an uns abgetretene Forderung im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden Wege des echten Factoring an einen Faktor zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbarenverkaufen. Die Verkäuferin Forderung gegen den Faktor wird bereits jetzt in Höhe von 110 % des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dient die Forderung gegen den Faktor auch anderen Eigentumsvorbehaltslieferanten als Sicherheit, ist jederzeit berechtigtdie Abtretung auf die Höhe des Anteils beschränkt, ihre Ansprüche offen zu legender sich aus dem Verhältnis aller durch Eigentumsvorbehalt und Abtretung gesicherten Forderungen gegen den Besteller ergibt (Quotenanteil). Mit Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Faktor ist unsere Forderung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis gegen den Besteller sofort und ohne Skontoabzug fällig.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Besteller.
7. Greifen Dritte auf Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zuzurückzunehmen. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, insbesondere durch Pfändungtritt der Besteller bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, wird werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Auftraggeber sie unverzüglich Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Grundstücke, Räume und Dächer des Bestellers auf das Eigentum denen oder in denen die Vorbehaltsware lagert. In der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht Zurücknahme sowie in der Lage ist Pfändung der Verkäuferin die Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber Offenlegung der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff DritterSicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sindzu stellen.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, Wir sind berechtigt, ihr Eigentum Werte des Bestellers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Besitz Anspruch zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Das Die Gesellschaft PÖTTINGER behält sich das Eigentum an der allen von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor ihr gelie- ferten Waren vor, bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger ihre sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der laufenden Geschäftsverbindungjeweiligen Geschäftsverbin- dung mit dem Geschäftspartner beglichen sind; dies gilt insbesondere auch, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist bzw. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Entgegennahme von Wechseln oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum Schecks bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenzu deren endgültigen Einlösung ohne Rückgriffs- möglichkeit.
2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls Ware, deren Eigentümer die Gesell- schaft PÖTTINGER laut Vorbehalt laut Abs. 1 dieses Artikels (Nr. 12nachfolgend nur „Vorbehaltsware“) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubildenauch weiterhin ist, nur mit der Zustimmung der Gesellschaft PÖTTINGER anzupassen, mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermi- schen, sonst zu verarbeiten und oder zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässigFalls es zur Anpassung der Ware mit dem Eigentumsvorbehalt kommt, bleibt die Ware auch weiterhin Eigentum der Gesellschaft PÖTTINGER. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Bei Verbindung mit einem Grundstück.
5bzw. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert Vermischung der Vorbehaltsware - das mit anderen Sachen steht PÖTTINGER Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der ursprünglichen Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - anderen Sache im o. g. Verhältnis - Miteigentum an Zeitpunkt der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die VerkäuferinVerbindung bzw. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten VerhältnisVermischung zu. Die verarbeitete, verbundene durch Verarbeitung oder vermischte Ware ist ebenfalls Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall Sollte die Vorbehaltsware ins Grundstück, ins Gebäude versenkt oder mit die- sen sonst mit einem festen Untergrund verbunden sein, verpflichtet sich der Weiterveräußerung Geschäftspartner, dass er den Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware tritt Maschine ins Lie- genschaftskataster, bzw. in eine andere Evidenz laut dem Staat, in dem sich das Grundstück oder das Gebäude befindet, eintragen zu lassen oder er trifft andere Maßnahmen, die dazu erforderlich sind, dass das Eigentumsrecht der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin Gesellschaft PÖTTINGER an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend erhalten bleibt. Sollte die Vorbehaltsware an einen Dritten verkauft werden, verpflichtet sich der Geschäftspartner, vor der Übergabe der Ware an diesen Dritten seine For- derungen gegenüber diesem Dritten als Absicherung der Forderungen der Ge- sellschaft PÖTTINGER gegenüber dem Miteigentumsanteil - Geschäftspartner aus der Bezahlung des Kaufpreises der Ware an PÖTTINGER abzutreten, und zwar auf Grundla- ge des Vertrags über die Verkäuferin abSicherungsabtretung von Forderungen in der für die Gesellschaft PÖTTINGER akzeptablen Fassung. Gleiches gilt für sonstige ForderungenDer Geschäftspartner weist in einem solchen Falle gegenüber PÖTTINGER nach, dass er den Dritten über den Abschluss des Vertrags über die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenSicherungsabtretung von Forderungen verständigt hat, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legenund zwar innerhalb von drei Tagen ab Abschluss des Vertrags.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin3. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie nicht berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangenan einen Dritten zu verpfänden, eine Sicherungsübertragung des Eigentumsrechtes an der Vor- behaltsware zu errichten oder die Vorbehaltsware anders zu belasten. Wird die Vorbehaltsware Gegenstand einer Zwangsvollstreckung, eines Vollzugs oder eines ähnlichen Verfahrens, ist der Geschäftspartner verpflichtet, diese Tatsa- che der Gesellschaft PÖTTINGER ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen und sämtliche Schritte zum Ausschluss dieser Vorbehaltsware von einem solchen Verfahren zu unternehmen.
4. Verletzt der Geschäftspartner den Vertrag, insbesondere falls er den Preis der Ware nicht erstattet und diese Verletzung nicht einmal in einer angemessenen Nachfrist für die Besserung nach der Zustellung der Aufforderung der Gesell- schaft PÖTTINGER beseitigt, ist die Gesellschaft PÖTTINGER berechtigt zu fordern, dass ihr der Geschäftspartner die Ware aushändigt, dass sie die Ware abholt und sich diese bis zur vollen Bezahlung der Ware behält; die Übernah- me der Ware laut diesem Absatz hat keine Wirkungen des Vertragsrücktritts oder der Beendigung des Vertrags auf dieselbe Art und Weise. Die Gesellschaft PÖTTINGER erstattet dem Geschäftspartner die Ware spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem ihr der Geschäftspartner die volle Bezahlung des Preises und eventueller weiterer Geldschulden nachweist und fordert die Ge- sellschaft PÖTTINGER zu Rückgabe der Ware auf.
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Eigentumsvorbehalt. (1. Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis ) Bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Begleichung aller gegen den Auftraggeber Kunden bestehender Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Idem Kaufvertrag bleibt die gelieferte Ware im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehaltenvon Westfalen.
(2. Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3. ) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
4. Der Auftraggeber Kunde ist aber berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im Rahmen seines ordnungs- gemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder unter Eigentumsvorbehalt an Dritte zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist, solange sie sich unter Eigentumsvorbehalt befindet, untersagt.
(Nr3) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit ande- ren Stoffen erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für Westfalen daraus Verbindlichkeiten entstehen.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Westfalen als Hersteller gilt. 12Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht beste- hen, so erwirbt Westfalen Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wir für die Vorbehaltsware.
(5) Wird Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung Geschäftsbetrieb des Kunden ohne sofortige Zahlung veräußert oder mit einem Grundstück.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitetGrundstück verbunden, verbunden oder vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber Kunden seinen Anspruch auf die Gegenleistung bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Westfalen ab; Westfalen nimmt die hieraus entstehende Abtretung an. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange Westfalen diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Der Kunde verbucht die eingezogenen Beträge gesondert und führt diese unverzüglich an Westfalen ab.
(6) Übersteigt der für Westfalen realisierbare Wert der Sicherheiten zu sichernde gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
8. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind.
9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Kunden gerichtete Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin10%, wird Westfalen bereits voll bezahlte Ware freigeben.
12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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