Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor. 4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen. 4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen: a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände. b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen. c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 14.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen gegen- wärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX des Liefe- ranten aus dem Vertrag Kaufvertrag und der einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER dieser das Eigentum am Liefergegenstand an den verkauf- ten Sachen vor.
4.2 14.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen Sachen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der weder an Dritte verpfändetver- pfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER den Lieferanten unverzüglich schriftlich in Textform zu benachrichti- genbenachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder und soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenLieferanten gehören- den Sachen erfolgen.
4.3 14.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKun- den, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.zurückzu-
4.4 14.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtbefugt, die unter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvor- behalt stehenden Liefergegenstände Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungVerarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands Verbin- dung der gelieferten Sachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung Vermischung oder Verbindung mit Waren Sachen Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenEigentumsrecht be- stehen, so erwirbt STENDER der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeitetenverar- beiteten, vermisch- ten vermischten oder verbundenen WarenSa- chen. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis entstehende Er- zeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständegelieferte Sache.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands der Sache oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt insge- samt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER Miteigen- tumsanteils des Lieferanten gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB vorstehen- dem Absatz zur Sicherheit an STENDER den Lieferanten ab. XXXXXXX Der Lieferant nimmt die Ab- tretung Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten gel- ten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER dem Lieferanten ermächtigt. XXXXXXX Der Liefe- rant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehenein- zuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen Zahlungs- verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtvorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.aber
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten Sicher- heiten die Forde- rungen von STENDER Forderungen des Lieferanten um mehr als 5010 %, wird STENDER dieser auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Xxxx von STENDER freigebenfreige- ben.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis (1) Unsere Lieferungen („Ware“) bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen Erfüllung sämtlicher Ansprüche von XXXXXXX uns gegenüber dem Besteller aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Geschäftsbeziehung.
(gesicherte Forderungen2) behält sich STENDER Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum am Liefergegenstand vornoch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. (3) Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, Besteller ist STENDER berechtigt, nach die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung durch den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Besteller erfolgt stets im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenNamen und Auftrag für uns. In diesem Fall gelten ergänzend Sofern die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungWare mit anderen, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wertuns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen WarenVerarbeitung. Im Übrigen Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Neuware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständeuns verwahrt.
b(4) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Dabei tritt der Kunde schon Besteller uns jedoch bereits jetzt insgesamt bzw. alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Zur Einziehung der Forderung Forderungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigtBesteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. XXXXXXX verpflichtet sichWir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt nicht in Zahlungsverzug ist und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtkein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass hat uns der Kunde STENDER Besteller auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner die Schuldner bekannt gibtzu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtzu machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt auszuhändigen und den Schuldnern dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteiltmitzuteilen. Außerdem Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen des Bestellers (insbesondere Zahlungsverzug) widerrufen werden.
(7) Solange eine Forderung besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt noch in dem Besitz des Bestellers sind und an welchem Ort sich diese befinden. Wir sind ferner berechtigt, diese Lieferung jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.
(8) Der Besteller darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder abtreten. Hiervon ausgenommen ist STENDER in Transport-, Liefer- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kosten, die uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Besteller zu tragen.
(9) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. In diesem Fall werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Befugnis Heraushabe der Ware zu verlangen. In der Herausgabe liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenBestellers.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 2. Be- und Verarbeitung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu veräußern und/oder zu verarbeitenverpflichten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER Die verarbeitete Xxxx gilt als Hersteller giltVorbehaltsware im Sinne der Ziff. Bleibt bei einer V/1. Bei Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rech- nungswertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verarbeitetenanderen verwendeten Waren zu. Er- lischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, vermisch- ten so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder verbundenen Warender Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. IDie hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeSinne der Ziff. V/1.
b) 3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt insgesamt bzwan uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltswa- re. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Wa- ren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von STENDER Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 4.4.a Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forde- rung in Höhe dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenMiteigentumsanteile.
c) Zur Einziehung 5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigtWeiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit Bei Zahlungsverzug des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall Käufers sind wir zudem berechtigt, die Befugnis des Kunden Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterver- äußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur weiteren Veräußerung Ein- ziehung erforderlichen Auskünfte und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Unterlagen zu widerrufengeben.
d) 6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüg- lich benachrichtigen.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehender Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 5050 %, wird STENDER sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unse- rer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 14.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX des Kaufpreises Ei- gentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändetGenossenschaft ist berechtigt, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigtwenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach den gesetzlichen Vorschriften angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istzurückzutreten.
4.4 Der Kunde ist (bis 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Ver- tragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtAnteil, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der Rechnungswerte mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der verarbeitetenVermischung, vermisch- ten Ver- mengung oder verbundenen WarenVerbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossen- schaft das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genos- senschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. IDie Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung her- gestellten Ware, nur im Übrigen Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetrie- bes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung herge- stellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für sonstige Forderungen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständean die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsicht- lich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossen- schaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Ver- äußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genos- senschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehören- den Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
b) Die 14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anermächtigt. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung Genossenschaft kann diese Einzugser- mächtigung jederzeit widerrufen, wenn der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Unternehmer seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nicht nachkommt, keine Ein- schränkung Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag ge- stellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibtzu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) diesen die Abtretung mitteiltanzuzeigen o- der der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigtSolange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Genossen- schaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 5010%, wird STENDER so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Sicherheiten Un- ternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx von STENDER freigebenverpflich- tet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, alleiniges Eigentum von MST Electronics.
7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die Weiterveräußerung darf nur gegen sofortige Bezahlung seitens des Abnehmers oder unter wirksamer Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt erfolgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Ver- pfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung erlischt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder mit Stellung eines Insolvenzantrags durch den Käufer selbst oder einen Dritten.
7.3 Der Käufer tritt hiermit bereits jetzt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an MST Elect- ronics ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt dies für MST Electronics, die damit das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung an der gesicherten Forderungen we- neuen Sache erwirbt. Im Fall der Verbindung der Vorbehaltsware, insbeson- dere deren Einbau, erwirbt MST Electronics das Miteigentum an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zu dem Wert der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständeneuen Sache zum Zeitpunkt des Einbaus.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden 7.4 Bis zum jederzeitigen Widerruf ist der Käufer zum Einzug der an MST Electronics abgetretenen Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anbe- rechtigt. Die Einzugsermächtigung kann von MST Electronics widerrufen werden, wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der MST Electronics verletzt, insbesondere wenn er in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigtZahlungsverzug gerät. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so Für diesen Fall kann STENDER MST Electronics außerdem verlangen, dass der Kunde STENDER Käufer seine Abnehmer, an die abgetretenen Forderungen die Vorbehaltsware veräußert wurde, von der Abtretung an MST Electronics benachrichtigt und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dieser Auskunft über die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem Person der Abnehmer erteilt.
7.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist STENDER in diesem Fall MST Electronics außerdem berechtigt, nach erfolgloser Nachfristsetzung für den Rechnungsausgleich vom Vertrag zurückzutreten und die Befugnis Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Käu- fer haftet für diesen Fall der MST Electronics auf Ersatz des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenaus dem durch den Verzug bedingten Rücktritt entstande- nen Schadens.
d) 7.6 Über etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an MST Electronics abgetretenen Forderungen, insbe- sondere im Falle von Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Käufer die MST Electro- nics unverzüglich zu verständigen, dieser sämtliche zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gerichtsvollzieher und Pfändungsgläubiger über die zugunsten von MST Electronics beste- henden Rechte zu unterrichten.
7.7 Übersteigt der realisierbare Wert der MST Electronics eingeräumten Sicherheiten die Forde- rungen deren Forderungen aus der Lieferung von STENDER unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware um mehr als 5020 %, wird STENDER MST Electronics die darüber hinausgehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden Käufers freigeben. Für die Ermittlung einer Übersicherung ist maßgebend der bei einer Verwer- tung der Sicherheiten nach Xxxx durch MST Electronics erzielbare Erlös, abzüglich der dabei anfallenden Kosten, wobei die Mehr- wertsteuer unberücksichtigt bleibt.
7.8 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Beschädigung und Verlust zu versichern und der MST Electronics auf Verlangen das Bestehen einer ausreichenden Versicherung nachzuweisen. Etwaige im Falle von STENDER freigebenBeschädigung oder Verlust der Vorbehaltsware entstehende Ansprüche, insbesondere solche gegen den Versicherer, tritt der Käufer bis zur Höhe der jeweils offenen Forderungen von MST Electronics hiermit an diese ab.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung 8.1 FCM behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX zukünftigen Zahlungen aus dem Vertrag Kaufvertrag und der einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (gesicherte Forderungen) Forderung). Bei Bestehen eines Kontokorrentkontos behält sich STENDER FCM das Eigentum am Liefergegenstand an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus den genehmigten Salden vor.
4.2 8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger stehende Ware ("Vorbehaltsware") darf bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der weder an Dritte verpfändet, verpfändet noch zur Sicherheit als Sicherung übereignet werden. Der Kunde hat STENDER FCM unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genbenachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) wenn die im Eigentum von FCM stehenden Waren von Dritten gepfändet werden. Der Kunde hat gegenüber dem pfändenden Dritten auf das Eigentum von FCM an der Vorbehaltsware hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FCM die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgengerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den FCM entstandenen Ausfall.
4.3 8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER FCM berechtigt, nach den Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangendie Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet stellt nicht zugleich die Erklärung des RücktrittsRücktritts vom Vertrag dar; XXXXXXX FCM ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Zahlt Kommt der Kunde den mit der Zahlung des fälligen Kaufpreis nichtKaufpreises in Verzug, darf STENDER kann FCM diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER FCM dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Zur Rücknahme der Vorbehaltsware gewährt der Kunde FCM oder einem von FCM benannten Dritten zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäfts- und Lagerräumen. FCM oder dem von FCM benannten Dritten ist der Zugang zu der Vorbehaltsware zu gewähren und der Kunde hat FCM oder dem von FCM benannten Dritten bei der Entnahme der Vorbehaltsware ausreichend Unterstützung zu gewähren. Weitergehende Ansprüche von FCM bleiben hiervon unberührt.
4.4 8.4 Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist FCM zu deren angemessener Verwertung berechtigt, sofern FCM den Kunden mit rechtzeitiger Vorankündigung von seiner Absicht unterrichtet hat. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.5 Der Kunde ist (bis zu einem auf Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten(c) be- fugtunten berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern regulären Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die den vollen Wert der durch Verarbei- tungVerarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wertder Waren von FCM entstandenen Produkte ("Produkte"), wobei STENDER FCM als Hersteller der Produkte gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER FCM Miteigentum an diesen Produkten im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie Die für die unter Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständegelten entsprechend auch für die Produkte.
b) Die Der Kunde tritt hiermit alle aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses der Produkte entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER FCM gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB vorstehendem Absatz zur Sicherheit Sicherung an STENDER FCM ab. XXXXXXX FCM nimmt die Ab- tretung diese Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten Verpflichtungen des Kunden gemäß Abschnitt 8.2 gelten auch in Ansehung der Bezug auf die abgetretenen For- derungenForderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung Der Kunde bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichberechtigt, die Forderung Forderungen neben FCM einzuziehen. FCM wird die Forderungen nicht einzuzieheneinziehen, solange wenn der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen Zahlungsverpflichtungen gegenüber STENDER FCM nachkommt, keine Ein- schränkung kein Mangel in der Leistungsfähigkeit Zahlungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER FCM den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes eines Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB 8.3 geltend macht. Ist dies aber einer der Fallvorgenannten Fälle eingetreten, so kann STENDER FCM verlangen, dass der Kunde STENDER FCM die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem Mit dem Eintritt eines solchen Ereignisses erlischt die Befugnis des Kunden, die Forderungen einzuziehen. FCM ist STENDER in diesem Fall auch berechtigt, die Befugnis Ermächtigung des Kunden zur weiteren Veräußerung Weiterveräußerung und Verarbeitung Weiterverarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsware zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen Forderungen von STENDER FCM um mehr als 5010%, so wird STENDER FCM auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER FCM freigeben.
8.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Der Kunde hat eine angemessene Versicherung gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl, Auslaufen von Sprinklern und Elementarschäden abzuschließen, die sich nach dem Wiederbeschaffungswert der Ware bemisst.
8.7 Der Kunde unternimmt alle erforderlichen Maßnahmen, um FCM bei der Wahrung seiner Rechte in dem Land, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, gemäß diesem Abschnitt 8, umfassend zu unterstützen (ggf. durch andere Sicherheiten).
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 14.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegen- über Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändetGenossenschaft ist berechtigt, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigtwenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istzurückzutreten.
4.4 Der Kunde ist (bis 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten ste- hen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtAnteil, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der Rechnungswerte mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der verarbeitetenVermischung, vermisch- ten Vermengung oder verbundenen WarenVerbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. IDie Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspart- ners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbin- dung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Übrigen Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für sonstige Forderungen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständean die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehalts- ware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
b) Die 14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anermächtigt. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungs- einstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Ver- langen die Schuldner der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Forderung bleibt Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Unternehmer seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Zahlungs- verpflichtungen nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER wird die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Genossenschaft die Abtretung mitteiltnicht offenlegen. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare reali- sierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insge- samt um mehr als 5010 %, wird STENDER so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Sicherheiten Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der der SCANIA aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung SCANIA. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die SCANA gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorKaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirkt.
4.2 Die 2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändetKaufgegenstandes, noch sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Käufer oder Dritte, erfolgt für SCANIA. An neu entstehenden Sachen steht SCANIA das Miteigentum entsprechend dem Wert des Kaufgegenstandes zu.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu bearbeiten und zu veräußern; zur Sicherheit übereignet werdentritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes schon jetzt an SCANIA ab. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich Käufer ist zur Einbeziehung der Forderungen ermächtigt. Die Bekanntgabe der Abtretung und die Einziehung der Forderung durch SCANIA bleiben vorbehalten. SCANIA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der Vorbehaltswaren die zu benachrichti- gensichernden Forderungen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgendiese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
4.3 Bei 4. SCANIA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKäufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder und den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts Kaufgegenstand heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend ist SCANIA berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Käufer SCANIA sofort schriftlich Mitteilung zu machen und dem Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von SCANIA hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die nach- folgenden Bestimmungen:zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könne.
a) 6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Käufer hat die durch Verarbei- tungPflicht, Vermischung den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von SCANIA oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei von einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeBetreuung des Kaufgegenstandes von SCANIA anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw7. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies zu, gestattet es aber der Fallvergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann STENDER verlangenSCANIA alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtauf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt erforderlich sind, um diese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände aufrecht zu widerrufenerhalten.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten 8. Der Antrag auf die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt SCANIA vom Vertrag zurückzutreten und sofortige Rückgabe des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenKaufgegenstandes zu verlangen.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 8.1.1 Die gelieferte Xxxx bleibt Eigentum von „Wirtz“ bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen aller, auch künftig entstehender Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei Zahlungsverzug ist der Käufer auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen von „Wirtz“ verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Eigentum am Liefergegenstand vorAbgangslager von „Wirtz“ zurückzugeben.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) 8.1.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die erlischt weder durch Verarbei- tungVerbindung, Vermischung noch durch Verarbeitung. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem WertVerarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum steht „Wirtz“ der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zum Wert der verarbeitetenübrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde räumt er „Wirtz“ schon jetzt insgesamt bzwdas Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für „Wirtz“ zu verwahren.
8.1.3 Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder im Miteigentum von „Wirtz“ stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht einzuziehenverpfänden oder zu Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von „Wirtz“ aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf „Wirtz“ über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, solange evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommtbetreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, keine Ein- schränkung evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert „Wirtz“ ihre Eigentumsrechte an der Leistungsfähigkeit Ware durch ein sonstiges Rechtsgeschäft des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts Käufers, so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf „Wirtz“ über.
8.1.4 Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht8.1.3 und des Einziehungsrechts von „Wirtz“ ist der Käufer so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber „Wirtz“ nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Ist dies aber Der Käufer hat „Wirtz“ die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihr die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.
8.1.5 Übersteigt der FallWert von „Wirtz“ nach 8.1.1 bis 8.1.3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten die Forderungen von „Wirtz“ aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr al 20 %, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER „Wirtz“ auf Verlangen des Kunden Käufers insofern zur Rückübertragung verpflichtet.
8.1.6 Werden die Vorbehaltsware oder die von „Wirtz“ nach Ziffern 8.1.1 bis 8.1.3 gewährten Sicherheiten nach Xxxx durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf die Rechte von STENDER freigeben„Wirtz“ hinweisen und „Wirtz“ unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten. Der Käufer hat bei einem Zugriff Dritter auf das Vorbehaltseigentum alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage und zur Wiederbeschaffung des Gegenstands erforderlich sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen von XXXXXXX Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kunden Kauf stehenden Forderungen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (gesicherte ForderungenFahrzeugbrief) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vordem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufend en Geschäftsbeziehung einen angemessene Sicherung besteht.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 2. Zahlt der gesicherten Forderungen we- Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten zurücktreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund bei schuldhafter Pflichtverletzung des Eigentumsvorbe- halts heraus zu Käufers Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER er dem Kunden zuvor Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung nach ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenBestimmungen entbehrlich. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenSchadeners atz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt sind Verkäufer und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangenKäufer sich darüber einig, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Xxxx des Käufers ein öffentlich bestellter und deren Schuld- ner bekannt gibtvereidigter Sachverständiger, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtz. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), die dazugehörigen Unterlagen aushändigt den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltder Verwertung des Kaufgegenstandes. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigtDie Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung wenn der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenVerkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
d) Übersteigt 3. Solange der realisierbare Wert Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenKäufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
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Samples: Neufahrzeug Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen vollen Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer bereits zustehenden und künftigen künftig entstehenden Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vornebst Nebenforderungen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden2. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu benachrichti- genveräußern, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird hierbei ist der bestehende Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenSicherheitsübereignungen, ist der Käufer nicht befugt.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen3. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt Dem Käufer aus der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Weiterveräußerung zustehende Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon er bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Wertes der Vorbehaltsware an STENDER uns ab. XXXXXXX Der Verkäufer nimmt die Ab- tretung Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER Der Vorbehaltskäufer wird ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehenfür den Verkäufer einzubeziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtung dem Verkäufer gegenüber nachkommt.
4. Übersteigt der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung Wert der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Falleingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so kann STENDER verlangenist der Verkäufer – nach seiner Xxxx – zur Rückgabe oder Freigabe verpflichtet.
5. Das Eigentum an Pflanzen des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, dass der Kunde STENDER Käufer die abgetretenen gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremdem Grundstück einschlägt oder einpflanzt.
6. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als vom Verkäufer kommend erkennbar ist. Kommt es gleichwohl zu einer Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an den gemischten Pflanzen mit einem Anteil, der dem Wert der gelieferten Ware entspricht. Der Erwerb des Miteigentums erfolgt auflösend bedingt von der Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zustehenden Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtnebst Nebenforderungen.
7. Der Vorbehaltskäufer ist verpflichtet, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenBewässerung.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen 1. Die von Vion gelieferte Xxxx bleibt Eigentum von Vion, bis der Käufer sämtliche Forderungen von XXXXXXX Vion aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorGeschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – beglichen hat.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden2. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, Käufer ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis von Vion gelieferte Xxxx zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben Ziff. VIII 4). Darüber hinaus ist Vion berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Käufers zu widerrufen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner Pflichten Vion gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
d) Übersteigt 3. Für das Recht des Käufers, die von Vion gelieferte Xxxx zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziff. IX 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der realisierbare Wert Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für Vion als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte Vions Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Sicherheiten Käufer und Vion schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf Vion übergeht, Vion die Forde- rungen Übereignung annimmt und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
4. Wird Vorbehaltsware von STENDER um mehr als 50%Vion mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, wird STENDER auf Verlangen erwirbt Vion Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Kunden Sicherheiten nach Xxxx Rechnungswertes der von STENDER freigebenVion gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
5. Waren, an denen Vion gemäß der vorstehenden Ziff.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 6.1 Alle gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum (Vor- behaltsware), bis der Besteller sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderun- gen aus der Geschäftsbeziehung mit uns beglichen hat.
6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Be- steller mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sa-
6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen ver- bunden und ist eine dem Besteller gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzu- sehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigen- tumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Besteller die Sache für uns unent- geltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
6.4 Der Besteller hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten be- nachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
6.5 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigen- tumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forde- rungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf uns übergehen.
6.6 Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender be- weglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrech- ten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware.
6.7 Zur Abtretung der Forderungen aus der Weiterver- äußerung der Vorbehaltsware an Dritte ist der Be- steller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zu- stimmung berechtigt.
6.8 Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusam- men mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterver- äußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Zeit der Lieferung. Bei der Ver- äußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen von XXXXXXX in Höhe dieses Miteigentumsan- teils.
6.9 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entspre- chenden Teil des Saldos einschl. des Schlusssaldos aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorKontokorrent an uns ab.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 6.10 Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, Forde- rungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.8 einzuziehen.
6.11 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus die- sem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kre- ditwürdigkeit mindern, so (a) können wir die Weiter- veräußerung, Be- und Verarbeitung sowie Vermi- schung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit an-
6.12 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stel- le tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, so- weit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben50 % übersteigt; die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 8.1 Intentive behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Intentive Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnungen einstellt (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorKontokorrentvorbehalt).
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. 8.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiter zu veräußern (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an Intentive ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Intentive nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, ist Intentive berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat STENDER unverzüglich schriftlich der Kunde Intentive umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu benachrichti- generteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Intentive ist verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Intentive.
8.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von und für Intentive. Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit Intentive nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Intentive an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Intentive gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag die Vorbehaltsware mit anderen, Intentive nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
8.4 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
8.6 Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenVorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware Intentive unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde Intentive unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Intentive die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Intentive entstandenen Ausfall.
4.3 Bei 8.7 Intentive ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug oder Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich und die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istVorbehaltsware herauszuverlangen.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis a Lieferungen erfolgen ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen (einschließlich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Verwender aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER zustehen, Eigentum des Verwenders. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung des Verwenders durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdeneinheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Verkäufer übergeht. Der Verwender erwirbt in diesem Fall das wertanteilsmäßige Miteigentum. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genverwahrt das Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt an der dem Verwender (Mit-)Eigentum zusteht, wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgennachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, b Der Käufer ist STENDER berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
c Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten abgetreten (Globalzession) und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Die Deckungsgrenze der abgetretenen Forderungen beträgt 110% des Wertes der jeweils verkauften oder gelieferten Vorbehaltsware. Der Freigabeanspruch folgt aus der Rechtsnatur der Sicherungsabrede. Die Grenze für das Entstehen des Freigabeanspruches liegt bei 150% des maßgeblichen Schätzwertes im Zeitpunkt des Freigabeverlangens. Für den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX Fall eintretender Zahlungsstockungen, Vollstreckungsmaßnahmen Dritter und sonstiger Eingriffe Dritter ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nichtvon sich aus verpflichtet, darf STENDER diese Rechte nur geltend dem Verwender hiervon Mitteilung zu machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 d Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zur Einziehung der im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anVoraus abgetretenen Forderung ermächtigt. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten Einziehungsbefugnis des Verwenders bleibt jedoch durch die Einziehungsermächtigung des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigtunberührt. XXXXXXX verpflichtet sich, Der Verwender wird selbst die Forderung nicht einzuzieheneinziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit . Auf Verlangen des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass Verwenders hat der Kunde STENDER ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibtForderung mittels Kundenlisten, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtin denen die Adresse, die dazugehörigen Verbindlichkeit des Schuldners sowie die verkauften Waren angegeben sind, namhaft zu machen, die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Unterlagen aushändigt auszuhändigen. Die Abtretung ist den Drittschuldnern anzuzeigen. Gleiches gilt im Insolvenzfall. Beträge, die auf so abgetretene Forderungen eingehen, hat der Kunde von seinen übrigen Einnahmen zu trennen und an den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltVerwender bis zu dessen Befriedigung abzuführen. Außerdem Der Verwender ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis Abnehmer des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung von der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Abtretung zu widerrufenbenachrichtigen. Die Benachrichtigung gilt als Widerruf der Einziehungsermächtigung.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 14.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX des Kaufpreises Eigentum der Raiffeisen Mitte. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Raiffeisen Mitte aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändetRaiffeisen Mitte ist berechtigt, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigtwenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istzurückzutreten.
4.4 Der Kunde ist (bis 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Raiffeisen Mitte Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtAnteil, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der Rechnungswerte mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der verarbeitetenVermischung, vermisch- ten Vermengung oder verbundenen WarenVerbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Raiffeisen Mitte das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Raiffeisen Mitte.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Raiffeisen Mitte gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. IDie Raiffeisen Mitte ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Übrigen Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Raiffeisen Mitte ab. Gleiches gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für sonstige Forderungen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständean die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Raiffeisen Mitte durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Raiffeisen Mitte an den veräußerten Waren entspricht, an die Raiffeisen Mitte ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Raiffeisen Mitte stehen, zusammen mit anderen nicht der Raiffeisen Mitte gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Raiffeisen Mitte ab.
b) Die 14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anermächtigt. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung Raiffeisen Mitte kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Raiffeisen Mitte auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Forderung bleibt Raiffeisen Mitte die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Unternehmer seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Zahlungsverpflichtungen nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER wird die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Raiffeisen Mitte die Abtretung mitteiltnicht offenlegen. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der für die Raiffeisen Mitte bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 5010 %, wird STENDER so ist die Raiffeisen Mitte auf Verlangen des Kunden Sicherheiten Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die flexus das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die flexus das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der gesicherten flexus bereits jetzt alle Forderungen we- der an Dritte verpfändetin Höhe des Rechnungsbetrages ab, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreisesihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer zustehen, ist STENDER berechtigtder Unternehmer unter Anerkennung der Abtretung der Forderung an flexus zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die flexus behält sich vor, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Unternehmers sowie bei Anbahnung und/oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach beim Unternehmer eingehende abgetretene Außenstände sind von ihm zugunsten der flexus getrennt von seinem Vermögen vorzuhalten. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Unternehmer erfolgt stets im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend Namen und im Auftrag der flexus, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtungen für diese derart, dass die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER flexus als Hersteller giltgem. Bleibt bei einer Verarbeitung§ 950 BGB anzusehen ist, Ver- mischung oder Verbindung also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält .Erfolgt eine Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenanderen, nicht der flexus gehörenden Gegenständen, so erwirbt STENDER diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der Rechnungswerte gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der verarbeitetenflexus nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
4.3 Beschichtet die flexus Materialien inhouse, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen erwirbt sie durch die Beschichtung der gelieferten Materialien an diesem Eigentum.
4.4 Für sämtliche Forderungen, die der flexus aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Unternehmer zustehen, gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie vorbehaltene Eigentum zugleich als Sicherung für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Saldoforderung der Kunde schon jetzt insgesamt bzwflexus. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der für die flexus bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER deren Forderung insgesamt um mehr als 5020 %, wird STENDER so ist die flexus auf Verlangen des Unternehmers oder eines durch die Übersicherung der flexus beeinträchtigten Dritten nach eigener Xxxx zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der flexus einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel des Geschäftssitzes hat der Kunde der flexus unverzüglich anzuzeigen.
4.6 Die flexus ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden Sicherheiten nach Xxxx vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Rücktritt lässt die Möglichkeit der Geltendmachung von STENDER freigebenSchadenersatzansprüchen gegenüber dem Kunden unberührt. Zur Geltendmachung des Eigentumvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Abnehmer ist Verbraucher.
4.7 Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 4.1. XXXXXX behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen aus der Geschäftsbeziehung offenstehenden Forderungen (einschließlich Zinsen, Spesen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte ForderungenKosten) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand an allen gelieferten Waren vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen 4.2. Falls der Käufer die von XXXXXX gelieferten W aren – sei es auch nach Weiterverarbeitung – vor vollständiger Bezahlung Zahlung an XXXXXX weiterveräußert, tritt der gesicherten Forderungen we- Käufer seine ihm gegen seinen Abnehmer entstehenden Kaufpreisforderungen aus seinen Lieferungen an XXXXXX ab. Er verpflichtet sich, alle für die Wirksamkeit der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter Forderungsabtretung erforderlichen Publizitätsakte (z.B. PfändungenZessionsvermerk auf der Rechnung oder Anmerkung in seinen Büchern, etc.) auf durchzuführen. Des Weiteren verpflichtet er sich, auch seinen Abnehmer zu verpflichten, die W aren ebenfalls nur unter dem verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenund gegen Vorausabtretung seiner Kaufpreisforderung weiterzuliefern.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden4.3. Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung der von XXXXXX gelieferten W aren mit anderen W aren, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangengeht das Eigentum von XXXXXX dadurch nicht unter. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER XXXXXX erlangt Miteigentum im Verhältnis des Wareneinsatzes zum Verkaufspreis der Rechnungswerte Ware. Das Eigentum an der verarbeitetenverarbeiteten Sache wird erst dann auf den Käufer übertragen, vermisch- ten wenn dieser den Kaufpreis zur Gänze entrichtet hat.
4.4. Zahlungen sowie Vorausabtretungen erfolgen stets erfüllungshalber. Die Gestattung der W eiterveräußerung oder verbundenen WarenW eiterverarbeitung sowie das Inkasso der Forderungen stellen keinen Verzicht auf die Vorausabtretung an Dritte oder einen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum dar.
4.5. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers des Käufers ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche dieser Abnehmer gegen Dritte zu verlangen.
4.6. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt Falle der Zahlungseinstellung oder der Insolvenz des Käufers oder einer bereits erfolgten Pfändung erlischt sein Recht auf Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der von XXXXXX gelieferten LiefergegenständeW aren sowie sein Recht auf Einzug der Außenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf 4.7. Soweit die Gültigkeit des Liefergegenstands Eigentumsvorbehaltes im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Formvorschriften geknüpft ist, ist der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. Käufer verpflichtet, diese in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenErfahrung zu bringen und zu erfüllen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen 9.1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware), bis sämtli- che bestehenden und künftigen nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorgegen den Käufer bezahlt sind, insbesondere die jeweils ausgewiesenen Forderungssalden.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 9.2. Der Käufer tritt die Forderungen aus der gesicherten Forderungen we- Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, bereits jetzt mit allen Ne- benrechten an den Lieferer ab. Sie dienen in demselben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware selbst. Eine Abtretung an Dritte verpfändetist unzulässig.
9.3. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht vom Lieferer bezogenen Waren, noch so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit übereignet werdenZeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentum hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
9.4. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, Eigentumsvorbehaltes veräu- ßern. Der Käufer ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Geschäftsverbindung nachkommt, keine Ein- schränkung nicht in Zahlungsverzug gerät, und kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wurde.
9.5. Erfüllt der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der FallKäufer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit dem Lieferer nicht, oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit min- dern, so kann STENDER verlangen, dass hat der Kunde STENDER Käufer auf Verlangen des Lieferers die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltNamen der Drittschuldner mit- zuteilen. Außerdem Der Lieferer ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden Käufers zur weiteren Veräußerung Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsware und deren Verbindung und Ver- mischung mit anderen Waren zu widerrufenuntersagen und die Einziehungsermächtigung zu wi- derrufen.
d) 9.6. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Eine etwaige Verbindung, Vermi- schung, ein etwaiges Füllen und eine etwaige Ver- oder Bearbeitung der Vorbehalts- ware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, erfolgt für den Lieferer in der Weise, dass der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwirbt, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum gesamten Verkaufs- wert der neuen Sache entspricht. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und wird vom Besteller für den Lieferer (mit)verwahrt. Erwirbt der Besteller das Allein-Eigentum an der neuen Sache, so überträgt er dem Lieferer schon jetzt den Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Wertes der verarbeiteten Vor- behaltsware.
9.7. Der Käufer hat die Vorbehaltsware für den Lieferer zu verwahren. Er ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, zu versichern, und dies dem Lieferer auf Verlangen nachzuweisen. Auf Verlan- gen ist dem Lieferer jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsauf- nahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.
9.8. Bei Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten, insbesondere bei Zwangsvollstreckungs- maßnahmen oder Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hin- weisen und den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention not- wendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten der zur erforderlichen Abwendung solcher Zugriffe erforderlichen Maßnahmen hat der Käufer dem Lieferer zu erstatten.
9.9. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER Forderungen des Lieferers ins- gesamt um mehr als 5010%, wird STENDER so ist der Lieferer auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Rückübertragung von Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 6.1 Verkaufsgegenstände und gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Zahlungspflichten des Bestellers aus dem Vertrag in unserem Eigentum (Vorbehaltsware).
6.2 Dem Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an unserer oben bezeichneten Vorbehaltsware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller als Wiederverkäufer nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der laufenden Geschäftsbeziehung Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Käufer die sofortige Leistung des Kaufpreises fordert oder der Besteller seinen gegenüber dem Käufer bestehenden Anspruch auf Kaufpreiszahlung wirksam und unverzüglich an uns abtritt. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER einem anderen Erzeugnis, entsteht unsererseits das Eigentum am Liefergegenstand vorGesamterzeugnis im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen 6.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu verständigen.
6.4 Gelten bei Lieferungen ins Ausland hinsichtlich des vereinbarten Eigentumsvorbehalts im Sinne des Punktes 6.2 abweichende gesetzliche Bestimmungen, so ist der Besteller verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unser Eigentumsrecht an der Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich dem Erlöschen zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter schützen (z.B. Pfändungen) Anbringung von Zeichen, Eintragung in öffentliche Register oä.). Verletzt der Besteller diese Handlungspflicht, sind wir berechtigt, die noch nicht gelieferten Teile bis zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung zurückzuhalten oder ohne Fristsetzung unter den Rechtsfolgen des Punktes 13 vom Vertrag zurückzutreten. Kennt das im Ausland auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenVorbehaltsware anzuwendende Recht das Institut des Eigentumsvorbehalts im Sinne des Punktes 6.2 nicht, sind wir berechtigt, andere eigentumsschützende Rechte an der Vorbehaltsware in unserem Interesse geltend zu machen.
4.3 6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten Pflichtverletzungen des KundenBestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug oder Verletzung seiner Pflichten nach Punkt 6.2 bis 6.4, ist STENDER berechtigt, sind wir unbeschadet unserer Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangenPunkt 13 auch zur Rückforderung der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt Die Rückforderung der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt Vorbehaltsware bzw. in Höhe die Geltendmachung des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenEigentums- vorbehaltes beinhaltet keine konkludente Erklärung zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung 6.1 NAF behält sich das Eigentum an den Gegenständen der Lieferung (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bis zum Eingang aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Zahlungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten Verhal- ten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER NAF berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltswa- re durch XXX liegt ein Rücktritt vom Vertrag. NAF ist nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Grund die Verbindlichkeiten des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist– abzüglich angemessener Verwer- tungskosten – anzurechnen.
4.4 6.2 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; ins- besondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. So- fern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde NAF un- verzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit NAF Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NAF die ge- richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den NAF entstandenen Ausfall. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde NAF nicht innerhalb einer angemessenen Zeit von dem Eingriff eines Dritten benachrichtigt hat.
6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ordentlichen Geschäfts- gang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte verkaufen; er tritt der Kunde schon NAF jedoch bereits jetzt insgesamt bzw. alle Forderun- gen in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER NAF ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der dieser Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER auch nach der Abtre- tung ermächtigt. XXXXXXX Die Befugnis von NAF, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. NAF verpflichtet sichsich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt nicht in Zahlungsverzug gerät und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtinsbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, so kann STENDER NAF verlangen, dass der Kunde STENDER NAF die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für NAF vorgenommen. Außerdem ist STENDER Wird die Vorbehaltsware mit anderen, NAF nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt NAF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe- haltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den ande- ren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, NAF nicht gehörenden Gegenstän- den untrennbar vermischt, so erwirbt NAF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in diesem Fall berechtigtder Wei- se, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde NAF anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für NAF.
6.7 Der Kunde tritt NAF auch die Forderungen zur Sicherung der Forderun- gen der NAF gegen ihn ab, die Befugnis durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.8 NAF verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER zu sichernden Forderungen um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenobliegt NAF.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 10.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen
10.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer oder von XXXXXXX aus einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigen- tum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Vertrag und Verhältnis des Wertes der laufenden Geschäftsbeziehung Vorbe- haltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, ver- mischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorVerhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die in diesem Fall in unserem Eigen- tum oder Miteigentum stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 10.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern.
10.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der gesicherten Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 10.5 im Voraus abgetre- tenen Forderungen we- tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
10.5 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an Dritte verpfändetuns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, noch so gilt die in Satz 1 und 2 vereinbarte Vorausab- tretung nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltswa- re.
10.6 Der Käufer bleibt zur Sicherheit übereignet werdenEinziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genUnse- re Befugnis, wenn ein die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zah- lungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah- lungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf Insolvenzver- fahrens gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
10.7 Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wegen Zahlungs- verzugs, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind, hat der Käufer die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenEi- gentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts und Auf- forderung zur Herausgabe unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Käufer.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/10.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich unter Über- gabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstre- ckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig hat uns der Käufer eine eidesstatt- liche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um von uns gelieferte und deren Schuld- ner bekannt gibtunter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Käufers, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtsoweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden.
10.9 Wir verpflichten uns, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigtuns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung als der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der unserer Sicherheiten die zu sichernden Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherhei- ten obliegt uns. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenden Käufer über.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 7.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und künftigen Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum SCHARPERGGE´
s. Berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 8.5 S. 2 werden berücksichtigt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag SCHARPEGGE´s in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorSaldo gezogen und anerkannt wird.
4.2 7.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für SCHARPEGGE, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung neue Sache wird Eigentum SCHARPEGGE`s. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht SCHARPEGGE gehörender Ware erwirbt SCHARPEGGE Miteigentum an der gesicherten Forderungen we- neuen Sache nach dem Verhältnis der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenFakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genist zur Weiterveräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, wenn ein Antrag dass die Forderungen gemäß Ziff. 7.3 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten SCHARPEGGE auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch SCHARPEGGE infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des fälligen KaufpreisesKunden, ist STENDER berechtigtspätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
7.3 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an SCHARPEGGE, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/die dies annimmt, ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangenvermengt und hat SCHARPEGGE hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung SCHARPEGGE´s sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istFactor an SCHARPEGGE ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an SCHARPEGGE weiter. SCHARPEGGE nimmt die diesbezügliche Abtretung schon jetzt an.
4.4 7.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder zu verarbeitenbei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall gelten ergänzend wird SCHARPEGGE hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeForderungen selbst einzuziehen.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) 7.5 Übersteigt der realisierbare Wert der für SCHARPEGGE bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER deren sämtliche Forderungen um mehr als 5020 %, wird STENDER so ist SCHARPEGGE auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung SCHARPEGGE`s beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm ge- gen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für be- stimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das erweiterte vor- behaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lie- ferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Be- stellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB ohne eine daraus entstehende Verpflichtung des Lieferers. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware.
3. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Eigen- tum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungs- wert der anderen verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt ansonsten das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0 X-00000 Xxxxxxx Tel ++00-00-00000000 Fax ++00-00-00000000 E-Mail xxxx@xxxxxxx.xx Internet xxxx://xxx.xxxxxxx.xx
4. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entstehenden Forderun- gen an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vor- behaltsware vorher durch den Besteller be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräu- ßert wurde. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Lieferers in Höhe des Fakturenwerts der jeweils veräu- ßerten Ware. Falls die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung eiterveräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwerts nach Faktura des Lieferers.
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung un- tersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufen im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter Bedingungen gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum am Liefergegenstand vorauf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich Besteller den Lieferer un- verzüglich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenbenachrichtigen.
4.3 7. Bei vertragswidrigem Verhalten Pflichtverletzungen des KundenBestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER berechtigt, der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER erfolglosem Ablauf einer dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme Berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istbleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 16.1. hsp behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Überlassungsvergütung das Eigentum am Liefergegenstand an der Lizenzsoftware sowie an der überlassenen Dokumentation vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, ist STENDER hsp berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/die gelieferte Lizenzsoftware oder den Liefergegenstand auf Grund Teile hiervon zurückzunehmen; es sei denn eine solche Rücknahme ist wegen Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Eigentumsvorbe- halts heraus Kunden nicht gestattet. Nach Rücknahme der Software ist hsp zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr deren Verwertung berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehaltender Verwertungserlös wird auf offene Verbindlichkeiten des Kunden angerechtet, abzüglich angemessener Verwertungskosten. Zahlt Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hsp vorbehalten. Die Regelungen der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istInsolvenzordnung bleiben unberührt.
4.4 16.2. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Gegenstände, einschließlich der Lizenzsoftware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, wird der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
16.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde hsp unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde haftet gegenüber hsp für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage nach § 771 ZPO (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtDrittwider- spruchsklage).
16.4. Handelt es sich beim Kunden um einen Endabnehmer/Nutzer der Lizenzsoftware, so ist ein Weiterverkauf der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Software oder Teile hiervon nicht erlaubt. Handelt es sich beim Kunden um einen Vertriebspartner von hsp, so ist dieser berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Lizenzsoftware oder Teile hiervon im ordnungsgemäßen ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenweiterzuverkaufen. In diesem Fall gelten ergänzend Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe desjenigen Rechnungsendbetrages an hsp ab, die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf er aus der Weiterveräußerung der Lizenzsoftware an Dritte erlangt. Dies gilt unabhängig da- von, ob der Kunde die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum Lizenzsoftware im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten Rahmen einer OEM-Lizenz mit eigenen Produkten bündelt oder verbundenen Warennicht. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für hsp nimmt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung seiner Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzwberechtigt. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a hsp ist jedoch selbst zur Einziehung dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichForderungen berechtigt, die Forderung nicht einzuziehen, solange wenn der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Zahlungspflichten aus den erlangten Xxxxxxx nicht mehr nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit in Zahlungsverzug gerät, eine Zahlungseinstellung vorliegt oder über das Vermögen des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtein Insolvenzantrag gestellt wird. Ist dies aber der Fall, so In solchen Fällen kann STENDER hsp vom Kunden verlangen, dass der Kunde STENDER dieser ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibtSchuldner benennt, alle sämtliche zum Einzug Forderungseinzug erforderlichen Angaben machtmacht und Unterlagen übergibt, und dass er die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Dritten über die Abtretung mitteiltinformiert. Außerdem Eine Einziehung der Forderungen durch hsp ist STENDER in diesem Fall berechtigtnur dann ausgeschlossen, wenn dem die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenInsolvenzordnung entgegen- steht.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Software License Agreement
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 5.7.1 Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises – bei Unternehmern zudem bis zur Tilgung aller bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung – das Eigentum am gekauften Holz vor. Das Eigentum an dem verkauften Holz bleibt somit bei einem Kauf zwischen Unternehmern bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER einschließlich aller Nebenkosten oder nach Sicherheitsleistung in gleicher Höhe vorbehalten. Bei Verbrauchern bleibt das Eigentum am Liefergegenstand vor.bis zur
4.2 5.7.2 Der Käufer ist berechtigt, das bereitgestellte Holz (Vorbehaltsware) bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (z.B. Eigentumsrealisierung) im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
5.7.3 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber ab. Forderungen aus der Veräußerung werden jedoch nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer abgetreten. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft wurde. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenAbtretung wird bereits jetzt angenommen. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genKäufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen, wenn ein bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich gestellt ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt5.7.4 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer bearbeitet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies stets namens und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenAuftrag des Verkäufers. In Der Verkäufer erwirbt in diesem Fall gelten ergänzend unmittelbar das Eigentum oder, wenn die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungVerarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Rechnungswert der Vorbehaltsware (Holz), Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zum Wert der verarbeiteten, vermisch- ten neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt im Fall der Verbindung oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeVermischung.
b) Die aus 5.7.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Verkäufer anteilig das Miteigentum an der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. einheitlichen Sache in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungendem unter Punkt 5.7.4 aufgeführtem Verhältnis.
c) Zur Einziehung 5.7.6 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben, wenn und soweit ihr Wert die Höhe der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen gesicherten Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%20 v. H. übersteigt.
5.7.7 Der Käufer hat dem Vorbehaltsverkäufer den Verkauf, wird STENDER auf Verlangen die Verarbeitung oder Vermischung unter Angabe des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.Neuerwerbers schriftlich anzuzeigen
5.7.8 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich darüber zu benachrichtigen, wenn die Ware, die noch im Eigentum des Verkäufers steht, im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen
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Samples: Holzverkaufs , Vermittlungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der zukünftig entstehenden oder bedingten Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor, z.B. aus sog. Akzeptantenwechseln.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 2. Be- und Verarbeitung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltswaren erfolgen für uns als Hersteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu veräußern und/oder zu verarbeitenver- pflichten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Bei Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER durch den Vertrags- partner steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen anderen verwendeten Waren. IErlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Vertragspartner bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Übrigen gilt Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständeuns. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. VIII Nr.1.
b) 3. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug gerät, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. VIII Nr.4 und VIII Nr.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt insgesamt bzwan uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von STENDER Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 4.4.a Ziff. VIII Nr.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenMiteigentumsanteile.
c5. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. IV Nr.8 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wird das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte unter Unter- lagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Überwiegt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 29% (20% Wertabschlag, 9% Verwertungskostenpauschale bei Insolvenz des Vertragspartners) Zur Einziehung sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet. Fällt die Umsatzsteuer gemäß §§ 170 II, 171 II S. 3 InsO bei uns an, erhöht sich die Grenze auf 48%.
8. Kommt der Vertragspartner mit der Bezahlung einer fälligen Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichmehr als 60 Tage in Verzug oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall sind wir berechtigt, die Befugnis von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware aus den Räumen des Kunden zur weiteren Veräußerung Vertragspartners auch freihändig an uns zu nehmen und Verarbeitung selbst, unter Wahrung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Interessen des Vertragspartners, zu widerrufenverwerten. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER 1. Wir behalten uns das Eigentum am an dem Liefergegenstand vorvor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
4.2 Die 2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird (Sicherungs- / Verwertungsfall). Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Punkt 5. auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware an Dritte ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen we- übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an Dritte verpfändetder neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, noch ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit übereignet werdenSicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Punkt 4. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten. Abgetreten werden auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche, Ansprüche aus Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung. Der Kunde Besteller ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Bei Eintritt des Sicherungs- / Verwertungsfalls können wir die Einzugsermächtigung widerrufen.
6. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald der Sicherungs- / Verwertungsfall eintritt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat STENDER unverzüglich schriftlich uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu benachrichti- genübergeben und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte einschl. einer Aufstellung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu erteilen.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller die Waren bei uns bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller unsere Waren weiterverkauft, jeweils mit einem Bewertungsabschlag von einem Drittel vom Bezugspreis bzw. vom Nennwert der abgetretenen Forderungen.
8. Bei Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines Schecks oder sonstigen Zahlungsmittels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Antrag Rückgriff auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
9. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten weiteren Voraussetzungen des Kunden§ 323 BGB, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreisesohne Fristsetzung, ist STENDER ab dem Zeitpunkt berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder den Liefergegenstand auf Grund teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangenInsolvenzverfahrens beantragt wird. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich Alle durch die Erklärung Wiederinbesitznahme des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, lediglich den zurückgenommenen Liefergegenstand heraus freihändig zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istverwerten.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis (a) Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Produkte geht auf den Kunden über, (i) bei Lieferung durch Modular L.I. an den Kunden im Übereinstimmung mit den anwendbaren INCOTERM; oder (ii) mit Lieferung an den Standort, wenn eine Installation der Produkte durch Modular L.I. erfolgen soll, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
(b) Die Produkte bleiben im Eigentum von der Modular L.I. bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält und Modular L.I.. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorauch auf die durch Um- tausch gelieferten Produkte.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung (c) Im Falle einer Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der gesicherten Forderungen we- Vorbehaltsware im Sinne von §§ 947, 948 und 950 BGB mit anderen, Modular L.I. nicht gehörenden Sachen, steht Modular L.I. ein Miteigentumsanteil an der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenneuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Mehrwertsteuer zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für Modular L.I..
(d) Der Kunde ist widerruflich berechtigt, über die Vorbehaltsware im Rahmen seines ord- nungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Für diesen Fall tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkauf- spreis einschließlich Mehrwertsteuer) – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln – mit allen Nebenrechten an Modular L.I. ab. Für den Fall, dass die Vor- behaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, Modular L.I. nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den Modular L.I. dem Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.
(e) Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokor- rent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an Modular L.I. ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer.
(f) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an Modular L.I. abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Modular L.I. zulässig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kom- mt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, hat STENDER unverzüglich der Kunde auf Verlangen von Modular L.I. die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenModular L.I. alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Kunde Modular L.I. gegeben- enfalls Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
4.3 (g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt Vorliegen der in Abschnitt 7(f) Satz 3 genannten Umstände hat der Kunde den fälligen Kaufpreis nichtModular L.I. Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren und Modular L.I. eine genaue Aufstellung der Erzeugnisse zu übersenden, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung auszuson- dern und nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich isterfolgtem Rücktritt an Modular L.I. herauszugeben.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
dh) Übersteigt der realisierbare Wert dieser Sicherung die Höhe der Sicherheiten die Forde- rungen Forderung von STENDER Modular L.I. um mehr als 5020 %, wird STENDER Modular L.I. insoweit die Sicherung nach ihrer Xxxx auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
(i) Der Kunde hat Modular L.I. den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an Mod- ular L.I. abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und Modular L.I. in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
(j) Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Produkte gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
(k) Für den Fall, dass über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eingeleitet und der Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte noch nicht voll- ständig bezahlt ist, ist Modular L.I. berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
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Samples: Standardgarantie
Eigentumsvorbehalt. 4.1 7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX RO-TECH KG gegen den KUNDEN aus dem Vertrag Kaufvertrag und der einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER RO- TECH KG das Eigentum am Liefergegenstand an den verkauften Waren vor.
4.2 7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde KUNDE hat STENDER RO-TECH KG unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genbenachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder und soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenRO-TECH KG gehörenden Waren erfolgen.
4.3 7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKUNDEN, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER RO- TECH KG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbe- halts Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde KUNDE den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER RO-TECH KG diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER RO-TECH KG dem Kunden KUNDEN zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 7.4. Der Kunde KUNDE ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtbefugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden nachfolgenden Bestimmungen:.
a) 7.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungVerarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands der Waren von RO-TECH KG entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER RO-TECH KG als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER RO-TECH KG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständegelieferte Ware.
b) 7.4.2. Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde KUNDE schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER RO-TECH KG gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB vorstehendem Absatz zur Sicherheit an STENDER RO-TECH KG ab. XXXXXXX RO-TECH KG nimmt die Ab- tretung Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten vorgenannten Pflichten des Kunden KUNDEN gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenForderungen.
c) 7.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde KUNDE neben STEN- DER RO-TECH KG ermächtigt. XXXXXXX RO-TECH KG verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde KUNDE seinen Zahlungsver- pflichtungen Zahlungsverpflichtungen gegenüber STENDER RO-TECH KG nachkommt, keine Ein- schränkung der nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtvorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER RO-TECH KG verlangen, dass der Kunde STENDER KUNDE die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) 7.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen der Forderungen von STENDER RO-TECH KG um mehr als 5010%, wird STENDER RO-TECH KG auf Verlangen des Kunden KUNDEN Sicherheiten nach Xxxx von STENDER RO-TECH KG freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 14.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegen- über Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändetGenossenschaft ist berechtigt, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigtwenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach den gesetzlichen Vorschriften angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istzurückzutreten.
4.4 Der Kunde ist (bis 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtAnteil, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der Rechnungswerte mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der verarbeitetenVermischung, vermisch- ten Vermengung oder verbundenen WarenVerbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. IDie Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zulasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbin- dung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Übrigen Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbe- triebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsüber- eignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für sonstige Forderungen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständean die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermi- schung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstran- gigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
b) Die 14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anermächtigt. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Unternehmer seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nicht nachkommt, keine Ein- schränkung Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibtzu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) diesen die Abtretung mitteiltanzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungs- anzeigen auszuhändigen. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigtSolange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Genos- senschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 5010 %, wird STENDER so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Sicherheiten Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen 9.1. Die von Clarios an den Käufer gelieferten Produkte verbleiben im Eigentum von Clarios bis sämtliche Forderungen seitens Clarios gegenüber dem Käufer auf Grundlage der Geschäftsbeziehung beglichen sind.
9.2. Falls einzelne oder sämtliche Forderungen von XXXXXXX Clarios in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, besteht der Eigentumsvorbehalt entsprechend, bis alle anerkannten Saldoforderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorKontokorrent vollständig erfüllt sind.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden9.3. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, Käufer ist STENDER dazu berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Produkte („Vorbehaltsware“) im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Der Käufer ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu veräußern und/verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Clarios an der Vorbehaltsware gefährdende Verfügungen zu verarbeitentreffen. In diesem Fall gelten ergänzend Der Käufer tritt hiermit sämtliche seiner Forderungen infolge eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware nebst sämtlichen Nebenrechten an Clarios ab, welcher die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Abtretung seinerseits hiermit annimmt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Käufer ist widerruflich ermächtigt, die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum an Clarios abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Clarios im Verhältnis eigenen Namen einzuziehen. Clarios kann diese Ermächtigung sowie das Recht zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Rechnungswerte Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der verarbeitetenZahlung gegenüber Clarios, vermisch- ten in Verzug ist oder verbundenen Warenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein entsprechender Antrag über das Vermögen des Käufers gestellt wurde. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf Fall des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichWiderrufs ist Clarios berechtigt, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommtKäufer hat, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtauf Verlangen von Clarios, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) betreffenden Schuldner über die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, Kenntnis zu setzen und Clarios alle für die Befugnis des Kunden Forderungseintreibung notwendigen Informationen und Unterlagen zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Verfügung zu widerrufenstellen.
d) 9.4. Übersteigt der realisierbare Wert der zugunsten Clarios geleisteten Sicherheiten – unter Berücksichtigung eines banküblichen Bewertungsabschlags – die Forde- rungen gesamten zu sichernden Forderungen von STENDER Clarios um mehr als 5010 %, wird STENDER veranlasst Clarios auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx Käufers die Freigabe entsprechender Sicherheiten.
9.5. Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und angemessen auf eigene Kosten und in Form einer Neuwertversicherung gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Im Versicherungsfall hat der Käufer sämtliche Ansprüche, die er gegenüber der Versicherung erlangt, an Clarios abzutreten. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Clarios hinweisen und Clarios darüber informieren, um Clarios die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. In Absprache mit Clarios hat der Käufer alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung zu ergreifen. Auf Verlangen von STENDER freigebenClarios hat der Käufer Rechte auf Clarios zu übertragen, falls dies zum Schutz der Vorbehaltsware als vernünftig erachtet wird.
9.6. Bei Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Clarios nicht gehörenden Waren steht Clarios das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zum Zeitpunkt ihrer Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zum Wert der anderen Waren stand. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Clarios eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Clarios. Für die durch Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Sachen gelten dieselben Regelungen wie für die Vorbehaltsware.
9.7. Im Fall des Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht durch den Käufer, ist Clarios berechtigt die Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zurückzuverlangen, es sei denn es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen. In dem Fall des Verstoßes, hat der Käufer Clarios oder dessen Vertretern unverzüglich Zugang zur Vorbehaltsware zu gestatten und deren Herausgabe zu veranlassen. Die Forderung auf Herausgabe seitens Clarios stellt keine Vertragskündigung dar.
9.8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung entfalten wie in Deutschland, wo Clarios jedoch andere, vergleichbare Sicherungsrechte genießt, wird Clarios diese Sicherungsrechte geltend machen. Der Käufer wird alle Schritte unternehmen und bei allen Maßnahmen, beispielsweise bei Registrierung und Veröffentlichung, mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit solcher Sicherungsrechte notwendig und von Nutzen sind.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand Partner vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 2. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignet werdenübereignen. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgensichern.
4.3 3. Bei vertragswidrigem Verhalten Pflichtverletzungen des KundenPartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt .Der Partner ist STENDER zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand wenn Xxxxxx auf Grund Eröffnung des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istPartners gestellt wird.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/Abtretung hiermit an.
5. Eine etwaige Be- oder zu verarbeitenVerarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. In diesem Fall gelten ergänzend Wird die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungVorbehaltsware mit anderen, Vermischung nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenuntrennbar vermischt, so erwirbt STENDER erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der verarbeitetenVerarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, vermisch- ten so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder verbundenen WarenMiteigentum für uns. IFür die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeVorbehaltsware.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands 6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt in sonstige Sicherheiten hat der Kunde schon jetzt insgesamt bzwPartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten Dies gilt auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenfür Beeinträchtigungen sonstiger Art.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt7. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%20 Prozent, wird STENDER so sind wir auf Verlangen des Kunden Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 8.1 Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben Eigentum von Hurco bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen – auch zukünftiger – Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung gesamten Geschäfts- beziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Vorbehaltsware).
8.2 Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird der Kunde auf das Eigentum am Liefergegenstand vorvon Hurco hinweisen und Hurco unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden8.3 Für Test und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Hurco. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu benachrichti- gentragen und darf diese Gegenstände nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nutzen.
8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten, wenn insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Hurco an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, ist Hurco berechtigt, die gelieferte Vor- behaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentums- vorbehalt oder ein Herausgabeverlangen aus sonstigem Grund gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich Xxxxx vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf Hurco die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware für die Benut- zung sperren oder die Vorbehaltsware an sich nehmen, bzw. bei erfolgtem Wiederverkauf die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen alle branchenüblichen Gefahren, insbesondere gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen von Hurco ist ein Nachweis über den Abschluss der Versicherung und die ordnungsgemäße Zahlung der Versicherungsprämie vorzulegen. Falls der Kunde seiner Verpflichtung zum Abschluss und Nachweis der Verpflichtung trotz Auffor- derung von Xxxxx mit einer Nachfristsetzung von zwei Wochen nicht nachkommt, ist Xxxxx berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzuholen oder diesen selbst auf Kosten des Kunden entsprechend zu versichern.
8.6 Ansprüche aus Versicherungen werden bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von Hurco gegen den Kunden an Hurco erfüllungshalber abgetreten.
8.7 Falls der Kunde die gelieferten Vertragsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter- veräußert, tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Vertragsprodukte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Hurco, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Xxxxx verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht ein- zuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird gestellt ist oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtZahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies aber der Fall, so kann STENDER Xxxxx verlangen, dass der Kunde STENDER Hurco die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt 8.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der realisierbare Wert gelieferten Vertragsprodukte durch den Kunden wird stets für Hurco vorgenommen. Werden die gelieferten Vertragsprodukte mit anderen, nicht Hurco gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Hurco das Miteigentum an der Sicherheiten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vertragsprodukte zu den anderen verar- beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebendurch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 11.1. Die W are bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen sämtlic her Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und künftigen Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
11.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorSaldo gezogen und anerkannt wird.
4.2 11.3. W ird die Vorbehaltsware vom Verkäufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der gesicherten Forderungen we- Verkäufer Miteigentum an der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenneuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Grenzwert.
11.4. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genKäufer ist zur W eiterveräußerung, wenn ein Antrag zur W eiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenden Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten 11.5. Die Befugnisse des KundenKäufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern und/veräußern, zu verarbeiten oder zu verarbeiteneinzubauen, enden mit dem W iderruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
a) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum W ert seiner Rechte an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturen wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihrer Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
11.7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzubeziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei W iderruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall gelten ergänzend wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die nach- folgenden Bestimmungen:Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer. Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
a11.8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen ( z. B. Zinsen, Kosten) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER um mehr als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen20%, so erwirbt STENDER Miteigentum ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers o der eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigenden Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach W ahl des Verkäufers verpflichtet.
11.9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
11.10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11.11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. X. Xxxxx, Diebstahl und W asser im Verhältnis gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der Rechnungswerte der verarbeitetenobengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen , vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. an den Verkäufer in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER Fakturenwertes der W are ab. XXXXXXX Der Verkäufer nimmt die Ab- tretung Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt11.12. XXXXXXX verpflichtet sichSämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Forderung nicht einzuziehender Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, solange bestehen. Dieser Eigentumsvorbehalt ist Bestandteil der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommtLieferung / des Vertrages und wird vom Käufer in vollem Umfang anerkannt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht was er durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenseine Un terschrift bestätigt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 10.1. Von uns gelieferte Produkte bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen (= Vorbehalts- ware, insbesondere im Falle der ratenweisen Finanzierung der Produkte durch den Besteller). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Waren- lieferungen bereits bezahlt sind.
10.2. Der Besteller hat die Produkte während des Eigentumsvor- behalts ordnungsgemäß zu versichern und künftigen Forderungen von XXXXXXX tritt uns hiermit entsprechende Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften zustehen sowie sonstige Ersatz- ansprüche in Höhe unserer entsprechenden Forderung ab. Eine solche Versicherungspflicht besteht insbesondere für unsere Kontrastmittel-Injektoren. Sollte ein Produkt aufgrund seiner Art nicht versicherbar sein oder sollten andere vernünf- tige Gründe gegen eine Versicherungspflicht sprechen, dann kann die Versicherungspflicht einzelvertraglich abbedungen werden.
10.3. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück- zunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
10.4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Ein- griffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benach- richtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
10.5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Siche- rungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Vertrag und Weiter- verkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der gesicherten Forderungen we- der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenuns ab. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich Besteller ist berechtigt und verpflichtet, die Forderungen aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über die an uns abgetretenen Forde- rungen zu benachrichti- generteilen. Wir sind berechtigt, wenn die Abtretung dem jeweiligen Schuldner anzuzeigen und die Forderungen einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflich- tungen uns gegenüber nicht nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgengestellt wurde.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen10.6. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtWir sind verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tunguns zustehenden Sicherheiten inso- weit freizugeben, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unserer Sicher- heiten die Forde- rungen von STENDER zu sichernden Forderungen um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller gegenwärtigen vorausgegangenen und noch künftigen Forderungen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer besitzt oder erwirbt, Eigentum des Verkäufers. Vor der restlosen Bezahlung - Entsprechendes gilt für Kontokorrent- und Saldovorbehalt bei verlängertem Eigentumsvorbehalt - darf weder eine Verpfändung, Sicherungsübereignung noch die Abtretung der Forderung von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet Seiten des Käufers ohne Zustimmung von Danfoss vorgenommen werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich Eine Pfändung von dritter Seite ist Danfoss sofort schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKäufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER berechtigtDanfoss zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Danfoss gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Danfoss. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Danfoss gehörenden Waren, erwirbt Danfoss Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangenWertes der von ihr gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenSinne dieser Bedingungen. In diesem Fall gelten ergänzend Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an Danfoss ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER Vorbehaltsware vom Käufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenwesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so erwirbt STENDER Miteigentum tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Bereicherungsanspruch in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis Sinne dieser Bestimmungen ist der Rechnungswerte Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Der Käufer ist zur Einziehung der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, er sich vertragstreu verhält und keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtZahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so Danfoss kann STENDER nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Kunde STENDER Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigtDer Verkäufer verpflichtet sich, diejenigen Sicherungen freizugeben, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare den Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER zu sichernden Forderungen um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben20 % übersteigen.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 4.1. BOSCH REXROTH behält sich das Eigentum an den gelieferten WAREN bis zur vollständigen Bezahlung Er- füllung aller gegenwärtigen aus der Geschäftsverbindung bestehenden und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand noch entstehenden Ansprüche vor.
4.2 Die 4.2. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung WAREN er- forderlich sind, muss der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenKUNDE diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4.3. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird KUNDE ist im Rahmen seines ordnungsgemä- ßen Geschäftsbetriebs zur Verarbeitung der WARE oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenzur Verbindung mit anderen Erzeug- nissen berechtigt. An den dadurch entstehenden Erzeugnissen überträgt der KUNDE BOSCH REXROTH schon jetzt zur Sicherung der in Ziff.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten 4.1. genannten Ansprüche Miteigentum. Die Höhe des KundenMiteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Xxxxx, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, den die WARE (berechnet nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/dem Rechnungsendbetrag einschließlich USt.) und das durch die Verarbeitung oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus Verbin- dung entstandene Erzeugnis zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben. Der KUNDE hat die in Miteigentum von XXXXX REXROTH ste- henden Erzeugnisse als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istverwahren.
4.4 4.4. Der Kunde KUNDE ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zur Weiterveräußerung der WARE oder seines Erzeugnisses im Sinne von Ziff. 4.3. im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/Geschäftsverkehr gegen so- fortige Bezahlung oder zu verarbeitenunter Eigentumsvorbehalt berechtigt. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungKUNDE tritt XXXXX XXXXXXX schon jetzt alle ihm daraus zustehenden Forde- rungen mit Nebenrechten in voller Höhe, Vermischung oder Verbindung bei Miteigentum entsprechend des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem WertMiteigentumsan- teils ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von BOSCH REXROTH nach Ziff. 4.1. Der KUNDE ist zur Einzie- hung der abgetretenen Forderungen berechtigt, wobei STENDER als Hersteller giltsolange er seinen Zahlungsverpflichtungen ge- genüber XXXXX REXROTH nachkommt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenIst der KUNDE in Zahlungsverzug, so erwirbt STENDER Miteigentum hat er auf Verlangen von XXXXX REXROTH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er im Verhältnis Eigentum oder Mitei- gentum von BOSCH REXROTH stehende WARE oder Erzeugnisse veräußert hat und welche For- derungen ihm aus der Rechnungswerte Weiterveräußerung zustehen. Der KUNDE hat den jeweiligen Schuld- nern die Abtretung mitzuteilen sowie BOSCH REXROTH auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der verarbeiteten, vermisch- ten Forderungen auszustellen. Zu anderen Verfügungen über die in Vorbehaltseigentum oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für Miteigentum von BOSCH REXROTH stehenden WAREN oder Er- zeugnisse oder über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständean BOSCH REXROTH abgetretenen Forderungen ist der KUNDE nicht berechtigt.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands 4.5. Der KUNDE hat BOSCH REXROTH unverzüglich über Pfändungen oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt sonstige Rechtsbeein- trächtigungen der Kunde schon jetzt insgesamt ganz oder teilweise BOSCH REXROTH gehörenden WAREN oder Erzeugnisse bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils Forderungen zu informieren. Der KUNDE trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines solchen Zugriffs Dritter auf insbesondere nach dieser Ziff. 4 entstanden Vorbehalts- oder Sicherungseigen- tum von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenBOSCH REXROTH und zu einer Wiederbeschaffung aufgewendet werden müs- sen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt4.6. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der für BOSCH REXROTH be- stehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER Forderungen insgesamt um mehr als 5010 %, so wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten BOSCH REXROTH insoweit Sicherungen nach Xxxx von STENDER BOSCH REXROTH freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Sämtliche von der schubag gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der schubag, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag Zinsen bezahlt ist. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet oder verkauft, noch ohne Bewilligung vermietet werden. Die schubag ist und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum wird ausdrücklich ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Liefergegenstand vorWohnsitz des Bestellers ins Eigentumsregister einzutragen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Ferner ist der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändetBesteller verpflichtet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER die schubag unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genorientieren, wenn ein Antrag er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt oder wenn Drittpersonen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeGegenstände Anspruch erheben.
b) Die 4.3 In Staaten, in denen der Eigentumsvorbehalt bei einem entsprechenden Amt anzumelden resp. einzutragen ist, ist die schubag berechtigt, diese Anmeldung resp. Eintragung jederzeit von der Bestellung bis zur Bezahlung des Kaufpreises vorzunehmen. Der Besteller verpflichtet sich überdies, allenfalls für den Eintrag notwendige Handlungen innert 3 Arbeitstagen ab Aufforderung vorzunehmen. Der Besteller verpflichtet sich, den Bestand des Eigentumsvorbehaltes an den gelieferten Waren jedem Dritten mitzuteilen. Unterlässt er dies und erwirbt ein Dritter die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, verpflichtet sich der Besteller, nebst Schadenersatz eine Konventionalstrafe in der Höhe des halben Verkaufspreises zu bezahlen.
4.4 Schecks, Wechsel und Zessionen gelten erst mit deren Einlösung als Zahlung.
4.5 Wird die gelieferte Xxxx durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet oder umgebildet, bevor der Kaufpreis mit Nebenkosten vollumfänglich bezahlt ist, fällt die neue Sache in das Eigentum der schubag, bis der Preis für die ursprünglich gelieferte Ware bezahlt ist. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäss 726 ZGB ist ausgeschlossen.
4.6 Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die schubag Miteigentum an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder daraus hergestellte Produkte, gleich in welchem Zustand, vom Käufer mit oder ohne Zustimmung der schubag weiter veräussert oder eingebaut, so tritt der Besteller bis zur völligen Tilgung der Forderungen der schubag aus dieser Lieferung, die ihm aus der Veräusserung resp. dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses Einbau entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an STENDER die schubag ab. XXXXXXX nimmt schubag AG Xxxxxxxxxxxxxxxxx 0 Tel. +00 00 000 00 00 xxxx@xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxx.xx XX-0000 Xxxxxx-Xxxxxxxxxx Fax +00 00 000 00 00 UID: CHE-103.712.994
4.7 Der Besteller ist verpflichtet, der schubag alle zur Geltendmachung der ihr zustehenden Rechte notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben und auf Verlangen der schubag die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten Abtretung von Forderungen des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenBestellers an die schubag gegenüber den ursprünglichen Schuldnern Letzteren mitzuteilen.
c) Zur Einziehung 4.8 Während der Forderung bleibt Dauer des Eigentumsvorbehaltes muss die gelieferte Xxxx vom Besteller gegen Feuer, Diebstahl, Einbruch versichert sowie haftpflichtversichert werden. Dabei muss der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER Besteller den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, Versicherungsvertrag so kann STENDER verlangenabschliessen, dass im Schadensfalle die Versicherungssumme direkt der Kunde STENDER schubag ausbezahlt wird. Unterlässt der Besteller eine derartige Versicherung innert 10 Tagen nach Lieferung, ist die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall schubag berechtigt, die Befugnis Versicherung von sich aus auf Kosten des Kunden zur weiteren Veräußerung Bestellers zu veranlassen und Verarbeitung die entsprechenden Prämien dem Besteller in Rechnung zu stellen. Deckt in einem Schadensfall die Versicherungssumme den der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenschubag zustehenden Kaufpreis inkl. Nebenkosten nicht, verpflichtet sich der Besteller, die Differenz der schubag innert 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsfalles auszubezahlen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die vom Lieferer an den Besteller gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen gesicherten Forderungen Eigentum des Lieferers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferer. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Lieferer selbst diese Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferers als Hersteller erfolgt und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Lieferer unmittelbar das Eigentum am Liefergegenstand voroder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteileigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferer.
8. Der Lieferer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Lieferer.
9. Tritt der Lieferer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis (1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbe- haltsware) bis zur vollständigen Bezahlung Begleichung aller gegenwärtigen im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses bereits entstandenen und künftigen aller künftig entstehenden Forde- rungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von XXXXXXX uns in diesem Zu- sammenhang übernommene wechselmäßige Haftung, wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens, fortbesteht.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehalts- ware auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern Wartungs- und Inspekti- onsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswa- re zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verar- beitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbe- haltsware im Sinne des Abs. 1.
(4) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Abs. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abs. 4 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
(5) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterver- äußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten, dessen Abtretung wir hiermit annehmen.
(7) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräuße- rung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermäch- tigung in den in Abs. 8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Besteller in diesen Fällen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selber tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.
(8) Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. In der Zurück- nahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz oder § 449 II BGB Anwen- dung finden, kein Rücktritt vom Vertrag. In der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts liegt der Vorbehalt eines Rücktrittsrechts für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grund- stück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
(9) Factoring-Geschäfte sind nur mit unserer Einwilligung wirksam. Der Besteller ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherung zu übereignen. Von Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüg- lich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(10) Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns neben den gesetzlichen Pfandrechten an den uns zur Bearbeitung überlassenen Sachen auch ein vertragliches Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatz- teillieferungen und der laufenden Geschäftsbeziehung sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Eigentum am Liefergegenstand vorPfand- recht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden ent- sprechend Anwendung.
4.2 Die unter (11) Soweit der Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgensämtli- cher offener Rechnungen verlangen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d12) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 5015 %, wird STENDER so sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 9.1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von WAREMA bis zur Erfüllung sämtlicher WAREMA gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Bis zu deren Erfüllung steht WAREMA ein Zurückbehaltungsrecht auch an den vom Besteller zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen, Betriebsmitteln und künftigen Werkzeugen zu. Dies gilt auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorWAREMA.
4.2 Die 9.2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Ausschluss des Eigentum- erwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von WAREMA: WAREMA wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts ihrer Ware zum Netto-Fakturenwert der gesicherten be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der neu entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche von WAREMA gemäß Absatz 9.1. dient. 9.3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht WAREMA gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil von WAREMA an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. 9.4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen we- und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit sämtlichen Nebenrechten an WAREMA ab. Auf Verlangen von WAREMA ist der an Dritte verpfändetBesteller verpflichtet, noch alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Sicherheit übereignet werdenGeltendmachung der Rechte von WAREMA gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf Zu anderen Verfügungen über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVorbehaltsware, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesVerpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist STENDER der Besteller nicht berechtigt, . 9.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten Verarbeitung gemäß Absatz 9.2. und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen11.3. Das Herausgabeverlangen beinhaltet zusammen mit anderen WAREMA nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit gehörender Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenweiterveräußert, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis gilt die Abtretung der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen WarenKaufpreisforderung gemäß Absatz 9.4. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. nur in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils Rechnungswertes der Vorbehaltsware von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenWAREMA.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 6.1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen:
6.2. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen sämtlicher- einschließlich künftig entstehender - Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung Eigentum von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorBusse, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 6.3. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus Bearbeitung der Vorbehaltsware zu verlangeneiner neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern Eine etwaige Ver- und/oder zu verarbeitenBearbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrage von Busse, ohne dass Busse hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:Das Eigentum an dem ver- oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei Busse und dient zur Sicherung der Forderungen von Busse in Höhe des Vorbehaltswarenwertes.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt6.4. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Bei Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenanderen, so erwirbt STENDER nicht im Eigentum von Busse stehenden beweglichen Sachen durch den Besteller steht Busse das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vorbehaltswarenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Rechnungswerte Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Warenanderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt von Busse in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das entste- hende Erzeugnis das Gleiche gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständebei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Das Vorbehaltseigentum von Busse bleibt auch bestehen, wenn der Liefergegenstand nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebracht wird, § 95 BGB.
b) 6.5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, daß er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt verarbeitet und unabhängig von der Kunde schon Abnehmerzahl, wird bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Rechnungswertes der Liefergegenstände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an STENDER abBusse abgetreten. XXXXXXX Xxxxx nimmt die Ab- tretung Abtretung an.
6.6. Busse stimmt einer Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von Busse gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings ( Abtretung an den Factor an Erfüllungs Statt) jedoch unter der Maßgabe zu, dass die Forderungen zu einem angemessenen Preis in Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verkauft werden und der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der Forderungen gegen seine dritten Abnehmer an Busse abtritt und den Factor anweist, Zahlung nur an Busse zu leisten. Xxxxx nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung Der vom Factor gezahlte Kaufpreis darf nicht niedriger sein als die Forderung von Busse aus dem Liefergeschäft. Soweit der abgetretenen For- derungenKaufpreis abredewidrig niedriger ist als die Forderung von Busse, bleibt die weitergehende Forderung von Busse unberührt. Der Besteller hat Busse sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen gegenüber dem Factor erforderlich sind.
c) Zur Einziehung 6.7. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Forderung bleibt Besteller nicht berechtigt. Er ist Busse zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Kunde Liefergegenstände und Rechte von Busse durch Dritte verpflichtet. Der Besteller hat die notwendigen Kosten der Intervention durch Busse zu tragen.
6.8. Der Besteller ist trotz der Abtretung neben STEN- DER Busse zur Forderungseinziehung ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, Busse wird die Forderung nicht einzuzieheneinziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von Xxxxx hat der Besteller diesem die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6.9. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, keine Ein- schränkung wenn einzelne der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt Forderungen von Busse in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtanerkannt ist.
6.10. Ist dies aber Mit der Fallvollen Bezahlung aller Forderungen, so kann STENDER verlangeninklusive Kosten und Zinsen, dass die Busse aus der Kunde STENDER Geschäftsverbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibtohne weiteres auf den Besteller über. Busse verpflichtet sich jedoch, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Xxxx von STENDER freigebenfreizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtIicher uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der Firma H&K Müller. Wird im Zusam- menhang mit der Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und des Kaufpreises eine wechseImäßige Haftung der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorFirma H&K Müller begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
4.2 Die 2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts unserer Ware zum Netto-Fakturenwert der gesicherten Forderungen we- zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der an Dritte verpfändetso entstandenen Sache, noch die als Vorbehaltsware zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenSicherstellung der Ansprüche von H&K Müller gemäß Absatz 1 dient.
4.3 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVerarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen, nicht der Firma H&K Müller gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmun- gen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der Firma H&K Müller an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absät- zen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesVerpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist STENDER der Besteller nicht berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtzur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter ihm aus der Weiterveräu- ßerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an H&K Xxxxxx ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu veräußern und/geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestelters erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung3 zusammen mit anderen, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit H&K Müller nicht gehörenden Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenweiterveräußert, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis gilt die Abtretung der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. Kaufpreisforderung gemäß Ab- satz 5 nur in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung Rechnungswertes der abgetretenen For- derungenVorbehaltsware der Firma H&K Müller.
c) Zur Einziehung 7. Übersteigt der Forderung bleibt Wert der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fallfür uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamt- forderungen um mehr als 10%, so kann STENDER verlangensind wir auf Verlangen des Bestellers in- soweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten ge- hen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, dass soweit sie nicht von Dritten ge- tragen sind.
9. FaIls der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibtwir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall sind wir berechtigt, die Befugnis Ware freihändig zu verkaufen oder verstei- gern zu lassen. Die Geltendmachung des Kunden zur weiteren Veräußerung Eigentumsvorbehalts und Verarbeitung insbe- sondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsware erfolgt zu widerrufendem erzielten Erlös, höchs- tens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehal- ten.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 4.1 1. Bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises einschl. aller gegenwärtigen und künftigen Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenGeschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird ver- pfänden oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde verwahrt die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenVorbehaltsware unent- geltlich für uns.
4.3 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand Rück- nahme der Vorbehaltsware zu deren Verwahrung befugt, der Verwertungserlös ist auf Grund die Verbindlichkeiten des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist- abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
4.4 3. Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Mitei- gentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
6. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenver- äußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet. In diesem Fall gelten ergänzend Der Kunde tritt dann an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Vorbehaltswa- re nach Verarbeitung, Ver- mischung Verbindung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenVermischung veräußert, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis gilt die Abtretung der Rechnungswerte Forderung aus der verarbeitetenWeiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Kunden von uns in Rech- nung gestellten Xxxxx der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, vermisch- ten oder verbundenen wenn die Vorbehaltsware zusam- men mit anderen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für , die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständeebenfalls nicht uns gehören, weiter veräußert wird.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt 7. Der Kunde ist auch nach der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB Abtretung zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichDie Ein- zugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, die Forderung nicht einzuzieheninsbesondere für den Fall des Zahlungsverzugs, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtwiderrufen. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER Wir können verlangen, dass uns der Kunde STENDER Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner Schuldner bekannt gibt, alle zum dem Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen dazugehörige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) seinem Schuldner die Abtretung mitteiltoffen legt.
8. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigtWir verpflichten uns, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten nach unserer Xxxx auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx insoweit frei zu geben, als ihr realisierba- rer Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.
9. Der Kunde erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von STENDER freigebenuns mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäu- de auf oder in dem sich die Gegenstände befinden betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Be- zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX fälligen Forderungen, die der Lieferant aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Besteller besitzt oder erwirbt, Eigentum am Liefergegenstand vorvon Grünwald. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung, noch eine Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von Seiten des Bestellers ohne Zustimmung von Grünwald vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist Grünwald unver- züglich anzuzeigen; etwaige Kosten von Grünwald um der Pfändung entgegenzutreten trägt der Auftraggeber.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 2. Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Grünwald. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Vor- behaltsproduktes mit nicht Grünwald gehörenden Produkten erwirbt dieser Miteigentum an der gesicherten Forderungen we- neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenvon ihm gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde Auftraggeber verwahrt die neue Sache - wie auch alle übrigen Vorbehaltsprodukte - für Grünwald mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten, pfleglich zu behandeln, zu versichern und durch entsprechende Aufwendungen zu erhalten.
3. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftragge- ber tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser neuen Vorbehaltsprodukte schon jetzt in Höhe des Wertes an Grünwald ab, der dem Wertanteil der Vorbehaltspro- dukte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte zu den von anderer Seite eingebrachten Produkten entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht Grünwald gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Anteils an Grünwald ab, der dem Wert der Vorbehaltsprodukte an der gesamten Lieferung entspricht.
4. Der Auftraggeber tritt auch die Forderungen an den Grünwald zur Sicherung ab, die durch Verbindung des Vorbehaltsproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5. Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. Grünwald hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gendavon unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kundender Auf- traggeber seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei Nichtzahlung Zah- lungsverzug. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forde- rung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften Ei- gentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und/oder dar. Mit Rücktritt vom Vertrag hat Grünwald mangels sofortiger Herausgabe des Vorbehaltsgut auf Verlangen das Recht, unmittelbaren Besitz am Vorbehaltsgut zu ergreifen, wobei auch die Berechtigung seitens des Auftraggebers eingeräumt wird, den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus Ort, an dem sich das Vorbehaltsgut befindet, zum Zwecke der Inbesitznahme selbst o- der durch Dritte zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istbetreten.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten6. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX Grünwald verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehenihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Xxxx auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt als der realisierbare Wert der Sicherheiten dieser Si- cherheiten die Forde- rungen von STENDER zu sichernden Forderungen um mehr als 50%10% übersteigt.
7. Die Kenntnis über eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, wird STENDER sowie Antrag auf Verlangen Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens berechtigt Grünwald zum Vertragsrücktritt und soforti- gem Herausgabeverlangen an dem Vorbehaltsgut.
8. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch sämtliche Planungsunterlagen in Verbindung mit dem Auftrag, ob in elektronischer oder Papierform, soweit es sich hierbei um Eigentums- und Urheberrechte handelt. Grünwald kann unter entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenEigentumsvorbehalts innerhalb dieser AGB auch die Herausgabe dieser Unterlagen verlangen. Die Unterlagen dürfen auch nicht an Dritte weitergereicht werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis (1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung Begleichung aller gegenwärtigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen und künftigen aller künftig entstehenden Forderungen von XXXXXXX aus der bestehenden bzw. durch den Vertrag eingeleiteten Geschäftsverbindung mit dem Vertrag Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorSaldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung, wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens, fortbesteht.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der gesicherten Forderungen we- Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag Auftraggeber diese auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgeneigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten (3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istAbs.
4.4 Der Kunde ist (bis 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenVerhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Erlischt unser Eigentum durch Verarbei- tungVerbindung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehender Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, so erwirbt STENDER Miteigentum im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verarbeitetenanderen verwendeten Waren, vermisch- ten oder verbundenen Warenund verwahrt sie unentgeltlich für uns. IUnsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeSinne der Ziffer 1.
b(4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der
(5) Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt insgesamt bzwan uns abgetreten. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt Wir nehmen die Ab- tretung Abtretung hiermit an. Die Sie dienen in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungendemselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von Abs.
c1. Auf unser Verlangen hat uns der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben.
(6) Zur Einziehung Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung bleibt abgetreten, dessen Abtretung wir hiermit annehmen.
(7) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht Weiterveräußerung einzuziehen, solange es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abs. 8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommtAuftraggeber in diesen Fällen verpflichtet, keine Ein- schränkung seine Abnehmer sofort von der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selber tun - und STENDER den Eigentumsvorbehalt uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt.
(8) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fallunerheblichen Teils unserer Forderung hin, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall sind wir berechtigt, die Befugnis Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung Auftraggebers zu betreten. Der Auftraggeber erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu widerrufendiesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
d(9) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherung zu übereignen. Von Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
(10) Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Auftraggeber auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.
(11) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 5020 %, wird STENDER so sind wir auf Verlangen des Kunden Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 11.1 halstrup-walcher behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen sämtlicher Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand an den Liefergegenständen vor. Wurde mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 11.2 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden gelieferten Liefergegenstände (im Folgenden „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln und halstrup-walcher bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten.
11.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang weiter verarbeiten und veräußern. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern und/verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von halstrup-walcher gefährdende Verfügungen zu verarbeitentreffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an halstrup-walcher ab; halstrup-walcher nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen halstrup-walcher und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an halstrup-walcher abgetretenen Forderungen treuhänderisch für halstrup-walcher im eigenen Namen einzuziehen. halstrup-walcher kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber halstrup-walcher in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist halstrup-walcher berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
11.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist halstrup-walcher zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Das Rücknahmerecht erstreckt sich nicht auf bereits bezahlte Ware. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, xxxxxxxx-walcher hätte den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Kunde, wenn halstrup- walcher die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. halstrup-walcher ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern halstrup-walcher die Verwertung zuvor angedroht hat. In diesem Fall gelten ergänzend der Androhung hat halstrup-walcher dem Kunden zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.
11.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für halstrup-walcher. Wird die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung Vorbehaltsware mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenanderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt STENDER halstrup-walcher das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen WarenVerarbeitung. IFür die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt halstrup-walcher das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, so gilt für als vereinbart, dass der Kunde halstrup-walcher anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder Gebäude dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes wird. Der Kunde verwahrt das entste- hende Erzeugnis Miteigentum von halstrup-walcher unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) 11.6 Übersteigt der realisierbare Wert der halstrup-walcher nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 5010%, wird STENDER halstrup-walcher insoweit Sicherheiten nach eigener Xxxx auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von STENDER freigeben110% erhöht sich, soweit halstrup-walcher bei der Verwertung des Siche- rungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an halstrup-walcher entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 6.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von XXXXXXX RST aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von RST. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Waren seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderung aus dieser Weiterveräußerung, sowie die Rechte aus dem Vertrag von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an RST sicherungshalber ab. RST nimmt die Abtretung an. Er ist auf das Verlangen von RST verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und RST die zur Geltendmachung der laufenden Geschäftsbeziehung mit Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorWeiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten RST gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
4.2 Die unter 6.2 Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) von RST auf die unter gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwirbt RST Miteigentum zu dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenBruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von RST zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so trägt der Besteller RST darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt der Besteller RST hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. RST nimmt diese Abtretung an.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden6.3 Der Besteller ist verpflichtet, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesRST unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
6.4 Für den Fall, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese dass Dritte Rechte nur an dem Sicherungsgut geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor verpflichtet sich der Besteller, RST unverzüglich alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und RST zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen. Letzteres setzt voraus, dass die Intervention von RST erfolgreich und eine Zwangsvollstreckung gegen den Dritten erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istwar.
4.4 6.5 Der Kunde Besteller ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Sicherungseigentum von RST stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend versichern und bei Anforderung die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeAnsprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an RST abzutreten.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) 6.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten RST überlassenen Sicherheit die Forde- rungen Forderungen von STENDER RST insgesamt um mehr als 5010%, wird STENDER so ist RST auf Verlangen des Kunden Sicherheiten Bestellers zur Freigabe von Sicherheit nach Xxxx von STENDER freigebenRST verpflichtet.
6.7 Wird die bearbeitete Ware aus Gründen zurückgesandt, die RST nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei RST.
6.8 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis a) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) der ASS bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die ASS im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und künftigen bedingte Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung auch dann wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig erst mit dem Kunden (gesicherte Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Die ASS ist zur Abtretung der ihr gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
b) behält sich STENDER Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für ASS als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne die ASS zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht der ASS das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
c) Erlischt das Eigentum am Liefergegenstand vorder ASS durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer ASS bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die ASS. Die Miteigentumsrechte der ASS gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
4.2 d) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung entsprechend den vorliegenden Bedingungen auf die ASS übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
e) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Forderungen aus der gesicherten Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an die ASS abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der ASS verkauften Waren veräußert, so wird ASS die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die ASS Miteigentumsanteile entsprechend c) haben, wird der ASS ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
f) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen we- aus der an Dritte verpfändetWeiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch die ASS, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genjedoch spätestens bei Zahlungsverzug, wenn ein Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt Insolvenzverfahrens. Die ASS wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn STENDER nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen der ASS ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die ASS zu unterrichten und uns die zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istEinziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt.
4.4 g) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer die ASS unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtKäufer trägt alle Kosten, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/zur Aufhebung des Zugriffs oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungzum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständesoweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
bh) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichlöst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist ASS berechtigt, die Forderung nicht einzuziehenVorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit wenn nach Abschluss des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangenVertrages erkennbar wird, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltZahlungsanspruch der ASS aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Außerdem Die Rücknahme ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenInsolvenzordnung bleiben unberührt.
di) Übersteigt der realisierbare Wert Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen wie Kosten, Zinsen usw. insgesamt um mehr als 5010%, wird STENDER ist die ASS auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebender ASS verpflichtet.
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Samples: Vertragsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) 2.1 ProtoSoft behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand an den gelieferten Produkten bis zur voll- ständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger, Forderungen vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Ware in seinem Besitz pfleglich zu veräußern und/behandeln. Jede Be- oder zu verarbeitenVerarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Proto- Soft. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Bei Einbau in fremde Ware durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum den Kunden wird ProtoSoft Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzwso entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von ProtoSoft. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Der Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichist, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde sofern er seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER ProtoSoft nicht nachkommt, keine Ein- schränkung zur Weiterveräußerung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht- berechtigt. Ist dies aber Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der FallVorbehaltswa- re, so kann STENDER verlangen, dass sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde STENDER auf das Eigentum von ProtoSoft hinweisen und ProtoSoft unverzüglich benach- richtigen. Der Kunden tritt an ProtoSoft schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu sei- nen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware zustehenden Forderungen neben Rechten in Höhe des Wertes der Vorbe- haltsware ab.
2.2 Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen ein- zuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist ProtoSoft jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und deren Schuld- ner bekannt gibtden Abnehmern des Kunden die Ab - tretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurück zu nehmen oder gegebe- nenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlan - gen. Der Kunde ist verpflichtet, alle zum die für den Einzug erforderlichen der Forderung notwendigen Angaben macht, ProtoSoft mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) auszuhändi- gen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch ProtoSoft liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. ProtoSoft wird die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis Sicherheiten auf Wunsch des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um sichernden Forderungen mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben20 % übersteigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 1. Bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorKontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Xxxx freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
4.2 2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung, Einbau oder Umbildung erfolgen stets für als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdeneinheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genKäufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von uns unentgeltlich. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ware, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird oder soweit Zugriffe im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenVorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unver- züglich benachrichtigen.
4.3 4. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt sowie die diesen zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer vorher nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKäufers, insbesondere bei Nichtzahlung Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe zwecks Verwertung verpflichtet. Ein eventueller Überschuss aus der Verwertung ist an den Käufer auszukehren.
6. Die Geltendmachung des fälligen KaufpreisesEigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegen- stands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, ist STENDER es sei denn, wir teilen dies dem Käufer ausdrücklich mit.
7. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) im Hinblick auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer mit allen Nebenrechten bereits jetzt sicherungshalber und in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Käufer widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungs-ermächtigung kann von uns nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungsein- stellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbar begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungs- unfähigkeit des Bestellers nahelegen, sind wir ebenfalls berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderung unter Einhaltung einer angemessen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER Besteller gegenüber dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat verlangen oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istselbst dem Kunden gegenüber offenlegen.
4.4 8. Die vorstehende Ziff. 7 gilt entsprechend bei Veräußerung einer durch Bearbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, die eine neue Sache darstellt. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der Kunde uns abgetretene Forderungsanteil ist (bis vom Besteller vorrangig zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtbefriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Ziff. 7 entsprechend. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auf seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des mit unserem Sicherungsrecht verbundenen Vorbehalts zu den übrigen nicht verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
9. Der Käufer hat seinen Abnehmern gegenüber unseren, an der Ware bestehenden Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Er ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen, Auskunft zu erteilen bzw. Rechnung zu legen. Bei Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten, die uns in Verfolgung unserer Rechte als Vorbehaltseigentümer entstehen, trägt der Käufer.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter gelieferte Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu veräußern und/oder zu verarbeitenverlangen. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte Zurücknahme sowie in der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeWare durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt 11. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenBesteller.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) 1. INGENERIC behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor.
4.2 Die 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Bezahlung Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen berechtigt. Sämtliche aus der gesicherten Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen we- gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von INGENERIC an Dritte verpfändetINGENERIC ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, noch ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Sicherheit übereignet werdenEinziehung der Forderung berechtigt und wird INGENERIC die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genDie Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für INGENERIC statt. Bei Verbindung mit anderen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenINGENERIC nicht gehörenden beweglichen Sachen steht INGENERIC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu.
4.3 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde INGENERIC unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER berechtigt, INGENERIC nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund zur Rücknahme des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen Gegenstands berechtigt und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenHerausgabe verpflichtet. In INGENERIC kann in diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER nach eigener Xxxx verlangen, dass der Kunde STENDER den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von INGENERIC abliefert oder aber INGENERIC die abgetretenen Forderungen Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt INGENERIC die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde INGENERIC ungehinderten Zutritt zum Standort und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle Zugang zum Einzug erforderlichen Angaben machtGegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. INGENERIC kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenAbholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit ihm zustehenden Ansprüche. Soweit mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält Besteller die Bezahlung der Verbindlichkeiten im Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbart ist, erstreckt sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorder Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer akzeptierten Wechsels durch den Besteller, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als ein- heitlicher Geschäftsabschluss.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden2. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu benachrichti- genseinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, wenn ein Antrag veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung (Rechnungsendbeträge, einschl. MwSt.) aus der Weiterveräußerung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenden Lieferer über- gehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
4.3 3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden aus- reichend zum Neuwert zu versichern.
4. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits mit sofortiger Wirkung an den Lieferer abgetreten. Sie dient zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer bezoge- nen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteil hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Lieferer.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen; in der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf Grund die Verbindlichkeiten des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigtBestellers, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nichtabzüglich angemessener Verwertungskosten, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istanzurechnen.
4.4 8. Der Kunde Besteller ist (bis nicht berechtigt die Ware des Lieferers zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich und schriftlich den Lieferer zu benachrichtigen und den Dritten von den Rech- ten des Lieferers zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu veräußern und/oder zu verarbeitenerstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
9. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Eine Be- und Verarbeitung der vom Lieferer gelieferten Ware durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER den Besteller erfolgt für den Lieferanten als Hersteller gilti. S. des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Bleibt bei einer Die verarbeite- te Ware gilt als Vorbehaltsware i. X. xxx Xxxxxx 1. Bei Verarbeitung, Ver- mischung Verbindung und Vermi- schung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER seine Beauftragten steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verarbeitetenanderen ver- wendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermi- schung, vermisch- ten so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder verbundenen Warender neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Im Übrigen gilt für das Die hiernach entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
b) Die aus 10. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Weiterverkauf Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in die- sem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichBestel- lers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt zur Begründung und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenErhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MAXIMATOR gegen den Kunden aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
2. Die von MAXIMATOR an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend in dieser Ziffer V. „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen gesicherten Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung jeweiligen Vertragsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorvon MAXIMATOR.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 3. Eine Be- und Verarbeitung der gesicherten Forderungen we- Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für MAXIMATOR als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne MAXIMATOR zu verpflichten. Be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der an Dritte verpfändetVorbehaltsware durch den Kunden mit Waren oder Gegenständen anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht MAXIMATOR das Miteigentum daran zu, noch und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit übereignet werdenZeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1.
4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf MAXIMATOR übergeht und der Kunde die Sache für MAXIMATOR unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1.
5. Der Kunde hat STENDER die Vorbehaltsware für MAXIMATOR zu verwahren. Auf Verlangen ist MAXIMATOR jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Rechte von MAXIMATOR durch Dritte muss der Kunde MAXIMATOR unverzüglich schriftlich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es MAXIMATOR ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu benachrichti- genseinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von MAXIMATOR gezogenen Umfang veräußern, wenn ein Antrag sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer V Nr. 7 bis Ziffer V Nr. 11 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenMAXIMATOR übergehen.
4.3 7. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an MAXIMATOR ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit von MAXIMATOR für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MAXIMATOR berechtigt.
8. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von MAXIMATOR gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von MAXIMATOR zur Zeit der Lieferung. Bei vertragswidrigem Verhalten der Veräußerung von Waren, an denen MAXIMATOR Miteigentum gemäß Ziffer V Nr. 3 bzw. Ziffer V Nr. 4 hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
9. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an MAXIMATOR ab.
10. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer V Nr. 6 bis Ziffer V Nr. 9 einzuziehen.
11. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht, so - kann MAXIMATOR die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen; - kann MAXIMATOR von dem Vertrag mit dem Kunden – ggf. nach Setzen einer angemessenen Frist – zurücktreten, soweit es sich um einen wesentlichen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen handelt; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und MAXIMATOR kann die Vorbehaltsware herausverlangen; MAXIMATOR ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet MAXIMATOR dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand Abzug entstandener Kosten auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktrittsseine Verbindlichkeiten an; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen einen etwaigen Überschuss zahlt MAXIMATOR ihm aus; und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt - hat der Kunde den fälligen Kaufpreis nichtMAXIMATOR auf Verlangen die Namen der Schuldner der an MAXIMATOR abgetretenen Forderungen mitzuteilen, darf STENDER diese Rechte nur geltend machendamit MAXIMATOR die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen kann; alle MAXIMATOR aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind MAXIMATOR jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn STENDER dem und sobald Forderungen von MAXIMATOR gegen den Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istfällig sind.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten12. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der MAXIMATOR zustehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER Forderungen insgesamt um mehr als 5010 %, wird STENDER ist MAXIMATOR auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenMAXIMATOR verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 7.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur vollständigen Bezahlung Sicherung aller Ansprüche, die der CARNIMEX aus der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das seine Konzerngesellschaften zustehen, vorbehalten. Unser Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungVerarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für CARNIMEX her und verwahrt sie für CARNIMEX. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen CARNIMEX.
7.2 Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, Vermischung oder Verbindung deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt CARNIMEX zusammen mit diesem Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem WertAbnehmers – Miteigentum an der neuen Sache, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung das Miteigentumsanteil der CARNIMEX dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der CARNIMEX zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht.
7.3 Der Abnehmer tritt uns seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren aus gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen der CARNIMEX mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum sämtliche Nebenrechten im Verhältnis Umfang des Eigentumsanteils der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeCARNIMEX zur Sicherung ab.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt 7.4 Bei der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Lohnforderung in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit anteiligen Betrages der Rechnung der CARNIMEX für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an STENDER abuns abgetreten. XXXXXXX nimmt Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der CARNIMEX ordnungsgemäß erfüllt, darf er über die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung dem Eigentum der CARNIMEX stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an CARNIMEX abgetretenen For- derungenForderungen selbst einziehen.
c) Zur Einziehung 7.5 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichZahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers ist CARNIMEX berechtigt, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen einzuziehen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenVorbehaltsware zurückzunehmen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 9.1 Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und Liefervertrag Eigentum der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand voreZono AG. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung dieser Gegenstände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der eZono AG.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 9.2 Abweichend von Ziff. 9.1 bleibt der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt gelieferten Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände eZono AG im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/veräußern. Die aus einer solchen Weiterveräußerung entstehenden Forderungen werden bereits hiermit an die dies annehmende eZono AG sicherungshalber abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der gelieferten Gegenstände treten oder sonst hinsichtlich dieser Gegenstände entstehen.
9.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die gelieferten Gegenstände hat der Kunde die eZono AG unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu verarbeitenunterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. In diesem Fall gelten ergänzend Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich Dritten auf die durch Verarbei- tungan den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands der eZono AG die in diesem Zusammenhang entstehenden Erzeugnisse gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu deren vollem Werterstatten, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitunghaftet hierfür der Kunde, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für wenn er Unternehmer ist.
9.4 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständestehenden Waren pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, auf eigene Kosten Service- und Wartungsarbeiten durchzuführen, soweit dies für die ordnungsgemäße Pflege der Ware erforderlich ist.
b) 9.5 Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden eZono AG ist berechtigt, ihr Eigentumsrecht, ihre Kaufpreis- und Werklohnforderungen sowie die gemäß Ziff. 9.2 sicherungshalber vorausabgetretenen Forderungen gegen an Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenabzutreten.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der 9.6 Der Kunde neben STEN- DER ermächtigthat sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. XXXXXXX verpflichtet sichFür den Versicherungsfall tritt er seine Ansprüche gegen den leistungspflichtigen Versicherer bereits hiermit an die, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenannehmende eZono AG ab.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und künftigen zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von XXXXXXX aus dem Vertrag Wechseln und der laufenden Geschäftsbeziehung mit Schecks unser Eigentum. Besteht zwischen dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorund uns ein Kontokorrentverhältnis, so sichert der Eigentumsvorbehalt die Saldoforderung.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten2. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nichtmit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, darf STENDER diese Rechte nur geltend machenso erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn STENDER wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
3. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenvermischt, so erwirbt STENDER erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der verarbeiteten, vermisch- ten anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeVermischung.
b) 6. Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum bestehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde schon jetzt insgesamt bzwauf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
7. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigtvom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Xxxx herauszuverlangen. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER können wir die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu Veräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis widerrufen.
d) 8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden um mehr als 5020 %, wird STENDER so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet und auch bereit.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 8.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) werden unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben daher bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum von PUMA, insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag PUMA in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenSaldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Verkaufsbedingungen zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, seine Zahlungen eingestellt hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. eines Insolvenzverfahrens ge- stellt vergleichbaren Verfahrens nach einer ausländischen Rechtsordnung gegen ihn gestellt ist. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird oder soweit Zugriffe Dritter bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (z.B. PfändungenRechnungswert) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenuns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Miteigentum zusteht, wird im Folgenden ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.
4.3 8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer PUMA hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
8.3 Bei Pflichtverletzungen des KundenKäufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER PUMA zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme stellt ohne ausdrückliche Erklärung von PUMA keinen Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istdar.
4.4 Der Kunde ist 8.4 Zum Zwecke der Sicherung von PUMA tritt der Käufer alle (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c untenzukünftigen) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die Forderungen und Sicherheiten aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt PUMA-Waren bereits mit Abschluss eines jeden Kaufvertrages in vollem Umfang bzw. in Höhe des unseres etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER PUMA ab; gleiches gilt für sonstige Forderungen betreffend die Vorbehaltsware (z.B. Versicherungsleistungen). XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichDer Käufer ist berechtigt, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf Rechnung von PUMA einzuziehen. PUMA darf diese Einziehungsermächtigung widerrufen und deren Schuld- ner bekannt gibtdie Abtretung gegenüber Kunden des Käufers offenlegen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät.
8.5 Auf unser Verlangen wird der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtInformationen zur Verfügung stellen und Dokumente übergeben, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und notwendig sind, damit wir unsere Rechte gegenüber den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltKunden des Käufers durchsetzen können. Außerdem ist STENDER in diesem Fall Wir sind berechtigt, zur Durchsetzung unserer Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt die Befugnis Geschäftsbücher des Kunden Käufers einzusehen und, soweit dies zur weiteren Veräußerung Durchsetzung abgetretener Forderungen dient, Abschriften und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenKopien anzufertigen.
d) Übersteigt 8.6 Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten aller Sicherungsrechte, die Forde- rungen von STENDER PUMA zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 50%20 % übersteigt, wird STENDER PUMA auf Verlangen Wunsch und nach Nachweis des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
8.7 Bei Zahlung durch einen Verband (Zentralregulierung) tritt PUMA die an der bezahlten Vorbehaltsware zustehenden Rechte an den Verband ab. Das Eigentum geht in diesem Falle zunächst nicht auf den Käufer, sondern auf den Verband über.
8.8 Sollten die vorstehenden Regelungen über den Eigentumsvorbehalt nach der Rechtsordnung des für diesen maßgeblichen Landes nicht (vollständig) wirksam sein, ist der Käufer verpflichtet, daran mitzuwirken, dass PUMA möglichst ähnliche und gleichwertige Sicherungsrechte (z.B. Akkreditiv) eingeräumt werden, die den Vorschriften des betreffenden Landes entsprechen.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MAXIMATOR gegen den Kunden aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
2. Die von MAXIMATOR an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend in dieser Ziffer V. „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen gesicherten Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung jeweiligen Vertragsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorvon MAXIMATOR.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 3. Eine Be- und Verarbeitung der gesicherten Forderungen we- Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für MAXIMATOR als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne MAXIMATOR zu verpflichten. Be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der an Dritte verpfändetVorbehaltsware durch den Kunden mit Waren oder Gegenständen anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht MAXIMATOR das Miteigentum daran zu, noch und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit übereignet werdenZeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1.
4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf MAXIMATOR übergeht und der Kunde die Sache für MAXIMATOR unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1.
5. Der Kunde hat STENDER die Vorbehaltsware für MAXIMATOR zu verwahren. Auf Verlangen ist MAXIMATOR jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Rechte von MAXIMATOR durch Dritte muss der Kunde MAXIMATOR unverzüglich schriftlich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es MAXIMATOR ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu benachrichti- genseinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von MAXIMATOR gezogenen Umfang veräußern, wenn ein Antrag sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer V Nr. 7 bis Ziffer V Nr. 11 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenMAXIMATOR übergehen.
4.3 7. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an MAXIMATOR ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit von MAXIMATOR für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MAXIMATOR berechtigt.
8. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von MAXIMATOR gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von MAXIMATOR zur Zeit der Lieferung. Bei vertragswidrigem Verhalten der Veräußerung von Waren, an denen MAXIMATOR Miteigentum gemäß Ziffer V Nr. 3 bzw. Ziffer V Nr. 4 hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
9. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an MAXIMATOR ab.
10. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer V Nr. 6 bis Ziffer V Nr. 9 einzuziehen.
11. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht, so - kann MAXIMATOR die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen; - kann MAXIMATOR von dem Vertrag mit dem Kunden – ggf. nach Setzen einer angemessenen Frist – zurücktreten, soweit es sich um einen wesentlichen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen handelt; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und MAXIMATOR kann die Vorbehaltsware herausverlangen; MAXIMATOR ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreisesdurch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet MAXIMATOR dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlt MAXIMATOR ihm aus; und Xxxxxxxxx Xxxxxxxx XxxX / Xxxxxxxxxx 0 / 00000 Xxxxxxxxxx / Telefon: 00000 00000-0 / Mail: xxxx@xxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx / Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxx / Sitz der Gesellschaft: Nordhausen / Registergericht: HRB 515855, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt Amtsgericht Jena / Steuer-Nr.: 157/114/09979 / USt-ID-Nr.: DE324952986 / Commerzbank: IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 XXXXXXXXXXX - hat der Kunde den fälligen Kaufpreis nichtMAXIMATOR auf Verlangen die Namen der Schuldner der an MAXIMATOR abgetretenen Forderungen mitzuteilen, darf STENDER diese Rechte nur geltend machendamit MAXIMATOR die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen kann; alle MAXIMATOR aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind MAXIMATOR jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn STENDER dem und sobald Forderungen von MAXIMATOR gegen den Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istfällig sind.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten12. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der MAXIMATOR zustehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER Forderungen insgesamt um mehr als 5010 %, wird STENDER ist MAXIMATOR auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenMAXIMATOR verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und künftigen uns auf Verlangen nachzuweisen.
2. Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
a. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Kunden (gesicherte Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
4.2 b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne der gesicherten Ziff. 2.
a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2. a.
c. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen we- aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 2. d bis e auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an Dritte verpfändetuns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, noch zur Sicherheit übereignet werdennicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 b haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
e. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genKäufer ist berechtigt, wenn ein Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangenInsolvenzverfahrens. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur geltend dann Gebrauch machen, wenn STENDER nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istEinziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
4.4 f. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtKäufer trägt alle Kosten, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/zur Aufhebung des Zugriffs oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungzum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständesoweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands x. Xxxxx der Käufer in Zahlungsverzug oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichlöst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall sind wir berechtigt, die Befugnis Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zur weiteren Veräußerung Käufers zu betreten und Verarbeitung die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.Insolvenzordnung bleiben unberührt
d) h. Übersteigt der realisierbare Wert Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50%50 v.H., wird STENDER sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet. Vl. Güten, Maße und Gewichte
1. Für die Gewichte ist die von STENDER freigebenuns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2 ½ % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Gewichtsabweichungen bis zu 0,5 % berechtigen nicht zur Beanstandung.
2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung vereinbart ist, gilt das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Xxxxxxx aus dem Vertrag Kaufvertrag und der einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Plukon das Eigentum am Liefergegenstand an den verkauften Waren vor.
4.2 11.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde Käufer hat STENDER Plukon unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genbenachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder und soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenPlukon gehörenden Waren erfolgen.
4.3 11.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKäufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER Plukon berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten undzurückzutre- ten oder/oder den Liefergegenstand und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangenEigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen Herausga- beverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX Plukon ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER Plukon diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER Plukon dem Kunden Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat haben oder eine derartige Fristsetzung Fristset- zung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 11.4. Der Kunde Käufer ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtbefugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungVerarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands der Waren Plukons entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER Plukon als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Plukon Miteigentum im Verhältnis Verhält- nis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen Üb- rigen gilt für das entste- hende entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständegelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Plukons etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER Mitei- gentumsanteils gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB vorstehendem Absatz zur Sicherheit an STENDER Plukon ab. XXXXXXX Plukon nimmt die Ab- tretung Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB Abs. 11.2. genannten Pflichten des Kunden Käufers gelten auch in Ansehung Anse- hung der abgetretenen For- derungenForderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde Käufer neben STEN- DER Plukon ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet Plukon ver- pflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Käufer seinen Zahlungsver- pflichtungen Plukon gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtkein sonstiger Mangel seiner Lei- stungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER Plukon verlangen, dass der Kunde STENDER Käufer Plukon die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER Plukons Forderungen um mehr als 5010%, wird STENDER Plukon auf Verlangen des Kunden Käufers Sicherheiten nach Plukons Xxxx von STENDER freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 6.1 Die Ware bleibt Eigentum von LEONI bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Ansprüche aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern. Der Eigen- tumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit LEONI Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung bucht (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorKontokorrentvorbehalt).
4.2 Die 6.2 Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für LEONI vor, ohne dass LEONI daraus Verpflichtungen entstehen. Dem Besteller aus Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehende Miteigentumsanteile überträgt er LEONI im Voraus mit Entgegennahme der Vorbehaltsware. Er verwahrt für LEONI die Erzeugnisse oder Sach- gesamtheiten.
6.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbei- tung entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern und die Vorbehaltsrechte von LEONI nicht durch irgendwelche Verfügungen über die Ware (z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) beein- trächtigen. LEONI kann die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräuße- rung bezüglich der im Eigentum oder Miteigentum von LEONI stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Waren jederzeit widerrufen und die Stellung von Sicherheiten verlangen, wenn der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind LEONI unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird anzuzeigen.
6.5 Alle dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) aus sonstigen Rechts- gründen im Hinblick auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c untenein- schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände tritt er schon im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/Voraus an LEONI ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, LEONI nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehengeht sie in Werkliefe- rungen ein, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. Abtretung nur in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist widerruflich verpflichtet, die an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anLEONI abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen ein- zuziehen. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der abgetretenen For- derungenBesteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
c) Zur Einziehung 6.6 Soweit der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichrealisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forde- rungen von LEONI um mehr als 10 % übersteigt, die Forderung nicht einzuziehengibt LEONI auf Verlangen des Bestellers nach Xxxx von LEONI Sicherheiten frei.
6.7 Xxxxx XXXXX wegen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers – insbe- sondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vor- schriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall LEONI berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung Vorbehaltsware herauszuverlangen. Spätestens im Herausgabeverlangen von LEONI liegt auch die Rücktrittserklärung; ebenso, wenn LEONI Vor- behaltsware pfändet. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.Besteller. Von LEONI zurückgenommene Vorbehaltsware
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 14.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX des Kaufpreises Eigentum der Genos- senschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genos- senschaft aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändetGenossenschaft ist berechtigt, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigtwenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach den gesetzlichen Vorschriften angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istzurückzutreten.
4.4 Der Kunde ist (bis 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Ge- nossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtAnteil, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum der dem Wert ih- rer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der Rechnungswerte mit dieser vermischten Ware im Zeit- punkt der verarbeitetenVermischung, vermisch- ten Vermengung oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie Eigen- tum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeGenossenschaft.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen 14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anüblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten Genossenschaft ist auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vertragspartners zu widerrufenleisten.
d) 14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Ver- mengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rah- men seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vor- behaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forde- rungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermi- schung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossen- schaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zu- sammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamt- preis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entspre- chenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterver- kauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerru- fen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungs- verzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unter- nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtre- tung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft be- stehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 5010 %, wird STENDER so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Sicherheiten Unternehmers insoweit zur Freigabe von Siche- rungen nach ihrer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 6.1 Dem Lieferanten verbleibt an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus dem Vertrag und der Geschäftsverbindung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zustehenden Ansprüche das Eigentum. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die der Lieferant aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erwirbt.
6.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten durchzuführen. Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.3 Eine Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller als Wieder- verkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang eine Weiterveräußerung vornimmt und dass der Wieder- verkäufer von seinem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Bezahlung erhält oder mit dem Kunden vereinbart, dass das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genauf den Kunden erst dann übergeht, wenn ein Antrag dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Glen Dimplex Deutschland GmbH Kontakt Geschäftsführer Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxx
6.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung abgetretener Forderungen aus den Weiterver- äußerungen befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungs- einstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf ähnlichen begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Bestellers ist der Lieferant berechtigt die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten Ein- ziehungermächtigung des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Bestellers zu widerrufen.
d) Übersteigt 6.5 Dem Besteller ist es gestattet die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten und der realisierbare Lieferant erhält unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der Sicherheiten verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Der Besteller wird die Forde- rungen von STENDER um mehr neu geschaffene Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren. Die neue Sache gilt als 50%Vorbehaltsware.
6.6 Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigten, wird STENDER auf Verlangen sofern Pfändungen, Beschlag- nahmen oder sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter erfolgen. Der Besteller hat dem Lieferanten unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszu- händigen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
6.7 Bei Pflichtverletzungen des Kunden Sicherheiten Bestellers, insbe- sondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Xxxx von STENDER freigebenerfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Verpfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 4.1 4.1. Die Audio AG behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsver- bindung mit dem Käufer vor. Ansprüche aus der Geschäftsverbindung beinhalten auch Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung sowie Kosten einer Intervention wegen einer Pfändung der Kaufsache durch Dritte.
4.2. Der Käufer ist zu einer Veräußerung der Kaufsache im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Im Falle der Weiterveräußerung der Kaufsache tritt er bis zur Erfüllung aller Ansprüche der Audio AG bereits jetzt seine aus der Veräußerung der Kaufsache entstehenden Forderungen gegenüber seinen Kunden an die Audio AG ab. Die Audio AG nimmt diese Abtretung an, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung für den einzelnen Verkaufsfall bedarf. Die Abtretung umfasst auch eine etwaige Saldoforderung aus einem verein- barten Kontokorrent. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen auf Widerruf der Audio AG ist der Besteller zum Einzug der abgetretenen Forderung im eigenen Namen berechtigt.
4.3. Auf Verlangen der Audio AG hin ist der Käufer verpflichtet, dieser die Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch Veräußerung der Kaufsache Ansprüche erworben hat, sowie die von XXXXXXX aus dem Vertrag diesen geschuldeten Beträgen mitzu- teilen und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Audio AG insoweit Einsicht in seine Bücher und Rechnungen zu gewähren. Von einer etwaigen Pfändung der gesicherten Kaufsache oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Audio AG unverzüglich zu unterrichten. Es besteht ein Pfandrecht für die Forderungen we- der Audio AG an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genden von ihr verkauften Waren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird sie beim Verkauf oder soweit Zugriffe Dritter zum Zwecke der Ausbesserung in den Besitz der Audio AG gelangt sind (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenanlässlich von Reparaturaufträgen).
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden4.4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird in jedem Fall für die Audio AG vorge- nommen. Sofern die Kaufsache mit anderen, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreisesder Audio AG nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich erwirbt die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt Audio AG das Miteigentum an der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rechnungswerte Kaufsache (Rechnungsendbetrag inklusive der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen WarenUmsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen Dasselbe gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständeden Fall der Verbindung der Kaufsache mit nicht im Eigentum der Audio AG stehenden Sachen.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands 4.5. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt bedürfen sie neben der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Käufer auf seine Kosten verpflichtet, an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärun- gen abzugeben, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichAudio AG Sicherheiten zu verschaffen, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den einem Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufengleichwertig sind.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Der Verkäufer liefert ausschließlich unter erweitertem und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und verlängertem Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden BestimmungenRegelungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungDie vom Verkäufer gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch künftiger- Forderungen gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund einschließlich solcher aus Wechseln sein Eigentum. Dies gilt auch, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller giltwenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bzw. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Rechnungswerte Sicherung der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeSaldoforderung der Verkäuferin.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i. S. von § 950 BGB, ohne dass der Verkäufer hieraus verpflichtet wäre. Wird vom Verkäufer ge- lieferte Xxxx mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt verbunden, so über- trägt der Kunde Käufer schon jetzt insgesamt seine Eigentums- bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Miteigentumsrechte an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenneuen Sa- che oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf den Verkäufer.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehenVorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwah- ren und entsprechend zu kennzeichnen.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstande- nen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus der Kunde Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen – einschließlich etwaiger Kontokor- rent-Saldoforderungen- tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an den Verkäufer zur Sicherung seiner Forderungen ab.
e) Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn er seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommtZahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht vertragsgemäß nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, keine Ein- schränkung kann diese Einzie- hungsermächtigung schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall kann der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangenVerkäufer ver- langen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, Drittschuldner bekannt gibt, diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und Un- terlagen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist der Verkäufer auch selbst zur Abtre- tungsanzeige an den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall Drittschuldner berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
df) Der Käufer ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
g) Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug oder verletzt er die Bestimmungen von e), erlischt sein Besitzrecht an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kauf- preisforderung zugrunde liegt bzw. auf die sich die Verletzung bezieht. Er hat sie auf Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises he- rauszugeben, ohne dass der Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten braucht.
h) Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nicht nur vorübergehend um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben20 % ist der Verkäufer zur Rückübertragung verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen (einschließ- lich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die SCHULTE aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Xxxx im Eigentum von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorSCHULTE.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten 7.2 Diese Sicherheit ist auf Verlangen des Käufers nach Xxxx von SCHULTE freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgennachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, 7.3 Der Käufer ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände von SCHULTE stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Geschäftsverkehr zu veräußern und/verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:Sicherungsübereig- nungen, sind unzulässig.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung7.4 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für SCHULTE als Hersteller, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller giltjedoch ohne das Entstehen neuer Verpflichtungen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter Drit- ter deren Eigen- tumsrecht Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER SCHULTE Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder vermischten o- der verbundenen Waren. IDer Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von SCHULTE unentgeltlich. Xxxx, an der SCHULTE aufgrund dieser Ziff. 7 (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeFolgenden als Vorbehaltsware be- zeichnet.
b) 7.5 Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses aus einem sonstigen Rechts- grund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehalts- ware entstehenden Forderungen gegen Dritte (einschließlich Sicherheiten und Ne- benrechte) tritt der Kunde schon Käufer – als Ausgleich für den Verlust des (Mit-)Ei- gentums an der Vorbehaltsware und zur Sicherheit für SCHULTE – be- reits jetzt insgesamt vollständig bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit SCHULTE zustehenden Mitei- gentumsanteils an STENDER SCHULTE ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung Abtretung hiermit an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung SCHULTE ermächtigt den Käufer widerruflich, die an SCHULTE ab- getretene Forderung für deren Rechnung im eigenen Namen einzuzie- hen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der abgetretenen For- derungenKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsge- mäß nachkommt.
c) Zur Einziehung 7.6 Nimmt der Forderung bleibt Käufer die Forderungen aus der Kunde neben STEN- DER ermächtigtWeiterveräuße- rung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kon- tokorrentverhältnis auf, tritt er bereits jetzt den zu seinen Gunsten an- erkannten Saldo oder Schlusssaldo in Höhe des Betrages an SCHULTE ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis einge- stellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. XXXXXXX verpflichtet sichnimmt diese Abtretung hiermit an.
7.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere Pfändungen - wird der Käufer auf das Eigentum von SCHULTE xxxxxx- xxx und diese unverzüglich benachrichtigen, damit SCHULTE ihre Ei- gentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SCHULTE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtli- chen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
7.8 Hat der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen ge- troffen, aufgrund derer derzeitige oder zukünftige Sicherungsrechte von SCHULTE beeinträchtigt werden könnten, hat er dies SCHULTE un- verzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings ist SCHULTE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vor- behaltsware zu verlangen; gleiches gilt für das echte Factoring, soweit der Käufer nach dem Vertrag nicht frei über den Kaufpreis für die For- derung verfügen kann.
7.9 Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflich- ten - insbesondere Zahlungsverzug und in den in diesen AVB aufge- führten Fällen - ist SCHULTE berechtigt, die Forderung nicht einzuziehen, solange Herausgabe der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtVorbe- haltsware zu verlangen. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem Der Käufer ist STENDER in diesem Fall berechtigtzur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigen- tumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn XXXXXXX dies ausdrücklich erklärt oder dies gesetzlich zwingend vor- gesehen ist.
7.10 Nimmt SCHULTE die aus einer Weiterverarbeitung von Vorbe- haltsware entstandenen Waren zurück und veräußert sie an einen Dritten, wird SCHULTE, sofern der Verkaufserlös dieser Waren die ge- sicherte Forderung übersteigt, den Differenzbetrag an den Käufer aus- zahlen.
7.11 Der Käufer ist verpflichtet, die Befugnis Vorbehaltsware ordnungsge- mäß zu lagern und auf seine Kosten entsprechend der betriebsübli- chen Handhabung gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche tritt der Käufer hiermit bis zur Höhe des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung Wertes der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenVorbehaltsware bzw. des Miteigentumsanteils von SCHULTE an SCHULTE ab. XXXXXXX nimmt diese Abtretung hiermit an.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis Alle gelieferten Waren, Bauteile, Baustoffe etc. bleiben Eigentum der Firma Stich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Erfüllung sämtlicher Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitender Firma Stich gegen den Vertrags- partner zustehen. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER Wird Vorbehaltsware als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenwesentlicher Bestandteil in ein Grundstück eingebaut, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. die Forderungen, die dieser aus diesem Grunde gegen einen Dritten hat, in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben- rechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an STENDER die Firma Stich ab. XXXXXXX Die Firma Stich nimmt die Ab- tretung hiermit diese Abtretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichAbtretung dient zur Sicherung aller Forderungen, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER Firma Stich gegen den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtVertragspartner zustehen. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Si- cherheiten die besicherten Forderungen um 10 % oder der geschätzte Wert der be- stehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER besicherten Forderungen um mehr als 5050 %, wird STENDER so ist die Firma Stich auf Verlangen des Kunden Sicherheiten Vertragspartners zur Freigabe bzw. Rückabtretung von Si- cherheiten nach Xxxx von STENDER freigebender Firma Stich verpflichtet. Bei erheblichem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, ist die Firma Stich zur Zurücknahme der Vorbehaltswa- re berechtigt und der Vertragspartner unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungs- rechtes zur Herausgabe sowie dazu verpflichtet, der Firma Stich und deren Vertre- tern das Betreten des Grundstücks des Vertragspartners und der sich dort befindli- chen Räumlichkeiten sowie der Baustelle zu gestatten. Die Rücknahme der Vorbe- haltsware durch die Firma Stich gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen 16.1. Mitutoyo behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Anlagen und künftigen Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle Forderungen von XXXXXXX Mitutoyo aus dem Vertrag der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu Gunsten von Mitutoyo, wenn einzelne oder alle Forderungen von Mitutoyo in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.Saldo gezogen ist.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden16.2. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf versichern. Ansprüche gegen die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenVersicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Mitutoyo abgetreten.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen16.3. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtberechtigt, die gelieferte Xxxx im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder zu verarbeitenMitutoyo gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall gelten ergänzend ist Mitutoyo ohne weiteres zur Offenlegung der Abtretung und zum Forderungseinzug berechtigt.
16.4. Der Kunde tritt Mitutoyo bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten ab, die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die die Rechte von Mitutoyo in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen Mitutoyo und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
16.5. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an Mitutoyo abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch Verarbei- tungMitutoyo berechtigt. Auf Verlangen von Mitutoyo ist er verpflichtet, Vermischung Mitutoyo die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern Mitutoyo dies nicht selbst tut, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an Mitutoyo zu unterrichten.
16.6. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Mitutoyo - ohne dass sie vorher vom Vertrag zurücktreten muss - zur Herausverlangung aller eingebauten Ersatzteile berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Teile liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn Mitutoyo dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder an Mitutoyo abgetretene Forderungen hat der Kunde Mitutoyo unverzüglich schriftlich zu deren vollem Wert, wobei STENDER unterrichten.
16.7. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Mitutoyo als Hersteller giltim Sinne von § 950 BGB, ohne Mitutoyo jedoch zu verpflichten. Bleibt bei einer VerarbeitungWird die Vorbehaltsware mit anderen, Ver- mischung Mitutoyo nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenuntrennbar verbunden, so erwirbt STENDER Mitutoyo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Rechnungswerte Ware von Mitutoyo zu den Rechnungswerten der verarbeiteten, vermisch- ten anderen verarbeiteten oder verbundenen WarenGegenstände. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Waren von Mitutoyo mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde Mitutoyo schon jetzt insgesamt bzwim gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anDer Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Mitutoyo. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt als Vorbehaltsware. Auf Verlangen von Mitutoyo ist der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichjederzeit verpflichtet, Mitutoyo die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug zur Verfolgung ihrer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Auskünfte zu widerrufenerteilen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Werden MTV oder andere durch LHM-Pooling angebotene Waren an den Besteller verkauft, bleiben die veräußerten Gegen- stände bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen sämtlicher gegen den Besteller aus den Geschäftsbeziehungen bestehenden Ansprü- che Eigentum von XXXXXXX aus dem Vertrag und LHM-Pooling. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorSaldorechnung von LHM-Pooling.
4.2 2. Dem Besteller ist es nicht gestattet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände zu verarbeiten oder umzubil- den. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Zuwiderhandlung auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei LHM-Pooling als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt LHM-Pooling Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
3. Der Besteller ist nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware befugt.
4. Im Falle der verbotswidrigen Weiterveräußerung tritt der Besteller bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von LHM-Pooling gegen ihn die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an LHM-Pooling ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von LHM-Pooling in Rechnung gestell- ten entspricht. Der LHM-Pooling abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Der Besteller wird auf die abgetre- tene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an LHM-Pooling weiterleiten.
5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller LHM-Pooling die zur Geltendmachung der Rechte von LHM-Pooling gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die LHM-Pooling zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird LHM-Pooling auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freige- ben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der LHM-Pooling zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.
7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der weder an Dritte verpfändet, verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde Besteller hat STENDER LHM-Pooling unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genbenachrich- tigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird über das Vermögen des Bestellers gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenLHM-Pooling gehörenden Waren erfolgen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
4.3 8. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigtLHM-Pooling be- rechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten undoder/oder den Liefergegenstand und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbe- halts Eigentumsvor- behalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX LHM-Pooling ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist ist LHM-Pooling zur Zahlung gesetzt hat Geltendmachung des Herausgabeanspruchs oder eine derartige Erklärung des Rücktritts nach erfolgloser oder entbehrlicher Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istberechtigt.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter 9. Falls LHM-Pooling von seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils Rücknahme von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben Vorbehaltsware Gebrauch macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall LHM-Pooling berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Ware freihändig zu widerrufenverkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme erfolgt zum erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
d) Übersteigt 10. Sofern und soweit MTV an den Besteller verkauft werden, die in den bei LHM-Pooling für ihn geführten Bestandskonten ent- halten sind, ist jegliche Gewährleistung für die verkauften MTV ausgeschlossen. Sofern und insoweit nicht die Konkretisierung der realisierbare Wert verkauften MTV möglich ist, weil sich diese im Pooling-Umlauf befinden, schuldet LHM-Pooling insoweit nicht die Übertra- gung des Eigentums an den betreffenden MTV sondern die Verschaffung sämtlicher mit den betreffenden MTV verbundenen Rechte. Geschuldet wird insoweit die Übertragung der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER Rechte an entsprechenden MTV mittlerer Art und Güte. Die Rechte werden aufschiebend bedingt auf Verlangen den Zeitpunkt der Zahlung des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenvereinbarten Kaufpreises durch LHM-Pooling an den Besteller abge- treten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen sämtlicher Forderungen von XXXXXXX aus der G+K, auch künftiger Forderungen, die der G+K gegen dem Vertrag und Besteller zustehen, Eigentum der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorG+K. Dies gilt auch bei Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.
4.2 2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Vorbehaltsgegenstände sind auf Kosten des Bestellers sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf Verlangen der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändetG+K besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, noch zur Sicherheit übereignet werdenUntergang und Abhandenkommen zu versichern. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich entsprechende Abschluss ist der G+K vom Besteller auf Verlangen vorzulegen. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an der G+K ab und willigt in die Auszahlung an ihn ein. Die G+K ist berechtigt, das Vorbehaltseigentum zurückzunehmen und dazu gegebenenfalls den Betrieb und die Räume des Bestellers durch von ihm Beauftragte betreten zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenlassen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden3. Der Besteller ist stets widerruflich und, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreisessolange er seinen Verpflichtungen gegenüber der G+K vereinbarungsgemäß nachkommt, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände das Vorbehaltseigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verarbeitenveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand oder bei Einbau tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der G+K die nach- folgenden Bestimmungen:ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstandenen Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Lieferungen an die G+K ab.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf 4. Wird das Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet, wird die durch Verarbei- tung, Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Verbindung Umbildung für die G+K, jedoch ohne Gewähr, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Besteller steht der G+K das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse Wertes des Vorbehaltseigentums zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller giltden anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung Wird das Vorbehaltseigentum mit anderen Gegenständen vermischt oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenvermengt, so erwirbt STENDER die G+K Miteigentum im Verhältnis in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das Vorbehaltseigentum zum Zeitpunkt der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen WarenVerbindung hat.
5. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die unter Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von der G+K gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist der Besteller verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an die G+K abgetreten, die dem Rechnungswert der Lieferung entspricht. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen Bestellers gegen Dritte seinen Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Kunde Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an STENDER die G+K ab. XXXXXXX nimmt Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall G+K berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenabgetretene Forderung beim Drittschuldner direkt einzuziehen.
d) 6. Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch den Besteller wie Verpfändungen, Sicherungsabtretung und Übereignung des Vorbehaltseigentums. Der Besteller ist verpflichtet, die G+K unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die der G+K gehörenden Gegenstände und Forderungen wie z. B. Pfändungen und jede andere Art einer Beeinträchtigung des Eigentums erfolgen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der G+K gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung die Forde- rungen von STENDER Forderungen der G+K um mehr als 5020 %, wird STENDER so ist die G+K auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der zurück zu übertragenden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.erfolgt durch die G+K.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Zahlung sämtlicher aus der geschäftlichen Beziehung herrührender Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenVorbehaltsware). Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf verfügen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgensich zugunsten von ICPDAS-EUROPE ergebende Saldoforderung.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen2. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu veräußern und/versichern.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für ICPDAS-EUROPE. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht ICPDAS-EUROPE gehörenden Gegenständen zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenneuen Sache verarbeitet, so erwirbt STENDER ICPDAS-EUROPE Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der Rechnungswerte anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der verarbeiteten, vermisch- ten Verarbeitung oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeUmbildung.
b) 4. Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht ICPDAS-EUROPE anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits jetzt dieses Miteigentum unter Einräumung von Mitbesitz an ICPDAS- EUROPE ab, wobei ICPDAS-EUROPE die Abtretung bereits jetzt annimmt.
5. Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt mit allen Nebenrechten insgesamt bzw. in Höhe des unseres etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB Ziff. 3 und 4 bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherheit Sicherung an STENDER ICPDAS-EUROPE ab. XXXXXXX ICPDAS-EUROPE nimmt die Ab- tretung diese Abtretung an. Die Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. Der Kunde ist ermächtigt, die sich ergebenden Kaufpreisforderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an ICPDAS-EUROPE für Rechnung von ICPDAS-EUROPE einzuziehen. pectra wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gelten auch in Ansehung gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einzugsermächtigung hat der Kunde ICPDAS-EUROPE die zur Einziehung der Forderung bleibt notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.
6. Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen ICPDAS-EUROPE Eigentum hat, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von ICPDAS-EUROPE, hat der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, ICPDAS-EUROPE unverzüglich in Textform zu unterrichten und die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt für eine Abwehr erforderlichen Informationen und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Dokumente zu widerrufenübermitteln.
d) Übersteigt 7. Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER ICPDAS-EUROPE zustehenden Sicherungsrechte alle an ICPDAS-EUROPE noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als 50%zehn Prozent übersteigt, wird STENDER ist ICPDAS-EUROPE auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenzur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte steht ICPDAS-EUROPE zu.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kaufpreises einschließlich aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen Nebengebühren (Zinsen, Kosten, etc.) Eigentum von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorBK.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden2. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gendarf die im Eigentum von BK stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern und nur unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes von BK. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird insbesondere Sicherungsübereignungen oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenVerpfändungen, sind ausgeschlossen und machen den Kunden schadenersatzpflichtig.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden3. Der Kunde tritt hiermit zur Sicherung sämtlicher Forderungen von BK aus dem Auftrag alle seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreisesauch wenn diese verarbeitet, ist STENDER berechtigtumgebildet oder vermischt wurde, nach schon jetzt zur Sicherung und Befriedigung an BK ab und verpflichtet sich, auf Verlangen von BK die Namen der Schuldner sowie die Beträge der Forderungen gegen diese mitzuteilen sowie alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen(Dritt-)Schuldnern die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis verpflichtet, sofort mit Entstehen der an BK abgetretenen Forderungen entsprechende Vermerke in seinen Büchern bzw. auch seinen Fakturen anzubringen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, dem Finanzamt gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte anzuzeigen sowie anfallende Rechtsgeschäftsgebühren zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugttragen.
5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt von BK ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet, so werden sämtliche BK zustehenden Forderungen gegen den Kunden zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so ist BK berechtigt, die sofortige Herausgabe ihrer Ware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen.
6. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. BK ist unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden berechtigt, die wieder in Besitz genommene Ware anderweitig bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwertungskosten wird dem Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein eventueller Übererlös wird ihm ausgezahlt.
7. Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände von BK Kenntnis zu geben und BK durch Einschreibbrief von der Pfändung zu benachrichtigen. Etwaige Kosten für die Intervention trägt der Kunde. Rückbehaltungsrechte und Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern ist hierfür noch eine gesonderte Erklärung erforderlich.
8. Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenNamen und im Auftrag von BK. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenErfolgt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware, so erwirbt STENDER BK an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%BK gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx wenn Vorbehaltsware mit anderen, BK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von STENDER freigebenBK unentgeltlich.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen 11.1. Das Eigentum an dem Treppenlift geht erst auf den Kunden über, wenn der Kunde alles, was Smienk für Lieferungen oder Arbeiten zusteht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zinsen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorKosten, vollständig an Smienk gezahlt hat.
4.2 Die unter 11.2. Smienk kann den Treppenlift (und alle anderen gelieferten Waren) zurück in seinen Besitz nehmen, sobald er seinen Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung geltend gemacht hat. In diesem Fall gestattet der gesicherten Forderungen we- der Kunde Xxxxxx auf erstes Verlangen, den Ort zu betreten, an Dritte verpfändetdem sich diese Waren befinden, noch zur Sicherheit übereignet werdenum seinen Eigentumsvorbehalt auszuüben. Smienk hat ungehinderten Zugang zum Treppenlift.
11.3. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gendarf den Treppenlift und andere gelieferte Gegenstände nicht belasten, wenn solange ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, an diesen Gegenständen besteht. Darüber hinaus ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter gelieferte Ware gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend versichern und Xxxxxx auf erstes Anfordern die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen WarenPolice/ Versicherungsbedingungen dieser Versicherung zur Prüfung vorzulegen. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeFalle der Zahlung der Versicherung hat Xxxxxx Anspruch auf diese Auszahlungen. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Kunde gegenüber Smienk, im Voraus mitzuarbeiten, was in diesem Zusammenhang erforderlich oder wünschenswert ist.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der 11.4. Der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit verpfändet die neu entstandene Ware an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichSmienk, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER wenn Smienk den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber machen kann, weil der FallTreppenlift und / oder die gelieferte Ware vermischt, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenverfälscht oder sachenrechtlich nachgezogen wurde.
d) Übersteigt 11.5. Die aufgrund der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen in diesen Gewährleistungsbedingungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx Smienk ersetzten mangelhaften Teile sind oder werden Eigentum von STENDER freigebenSmienk.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 6.1 Die Ware bleibt Eigentum von LEONI bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Ansprüche aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern. Der Eigen- tumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit LEONI Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung bucht (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorKontokorrentvorbehalt).
4.2 Die 6.2 Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für LEONI vor, ohne dass LEONI daraus Verpflichtungen entstehen. Dem Besteller aus Vermengung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehende Miteigentumsanteile überträgt er LEONI im Voraus mit Entgegennahme der Vorbehaltsware. Er verwahrt für LEONI die Erzeugnisse oder Sach- gesamtheiten.
6.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbei- tung entstandenen Sachen nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern und die Vorbehaltsrechte von LEONI nicht durch irgendwelche Verfügungen über die Ware (z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) beein- trächtigen. LEONI kann die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräuße- rung bezüglich der im Eigentum oder Miteigentum von LEONI stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung Waren jederzeit widerrufen und die Stellung von Sicherheiten verlangen, wenn der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind LEONI unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird anzuzeigen.
6.5 Alle dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) aus sonstigen Rechts- gründen im Hinblick auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c untenein- schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände tritt er schon im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/Voraus an LEONI ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, LEONI nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehengeht sie in Werkliefe- rungen ein, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. Abtretung nur in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist widerruflich verpflichtet, die an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anLEONI abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen ein- zuziehen. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der abgetretenen For- derungenBesteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
c) Zur Einziehung 6.6 Soweit der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichrealisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forde- rungen von LEONI um mehr als 10 % übersteigt, die Forderung nicht einzuziehengibt LEONI auf Verlangen des Bestellers nach Xxxx von LEONI Sicherheiten frei.
6.7 Xxxxx XXXXX wegen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers – insbe- sondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vor- schriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall LEONI berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenVorbehaltsware herauszuverlangen. Spätestens im payment thereof.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis (1) Unsere Lieferungen („Ware“) bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen Erfüllung sämtlicher Ansprüche von XXXXXXX uns gegenüber dem Besteller aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Geschäftsbeziehung.
(gesicherte Forderungen2) behält sich STENDER Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum am Liefergegenstand vornoch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. (3) Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, Besteller ist STENDER berechtigt, nach die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung durch den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Besteller erfolgt stets im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenNamen und Auftrag für uns. In diesem Fall gelten ergänzend Sofern die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungWare mit anderen, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wertuns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen WarenVerarbeitung. Im Übrigen Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Neuware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständeuns verwahrt.
b(4) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Dabei tritt der Kunde schon Besteller uns jedoch bereits jetzt insgesamt bzw. alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Zur Einziehung der Forderung Forderungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5 bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigtBesteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. XXXXXXX verpflichtet sichWir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt nicht in Zahlungsverzug ist und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtkein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass hat uns der Kunde STENDER Besteller auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner die Schuldner bekannt gibtzu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtzu machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt auszuhändigen und den Schuldnern dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteiltmitzuteilen. Außerdem ist STENDER Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen des Bestellers (insbesondere Zahlungsverzug) widerrufen werden.
(7) Solange eine Forderung besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt noch in dem Besitz des Bestellers sind und an welchem Ort sich diese befinden. Wir sind ferner berechtigt, diese Lieferung jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.
(8) Der Besteller darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kosten, die uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Besteller zu tragen.
(9) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. In diesem Fall werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Befugnis Heraushabe der Ware zu verlangen. In der Herausgabe liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten), gehen zu Lasten des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenBestellers.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und künftigen bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf beson- ders bezeichnete Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Kunden (gesicherte Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, noch zur Sicherheit übereignet die Zug-um-Zug abgewickelt werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigen- tumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichen- den Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu benachrichti- gener- greifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, wenn ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Ver- hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwen- deten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgelt- lich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen nor- malen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abge- treten. Wir erklären hiermit die Annahme dieser Abtretung. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Wei- terveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechen- der Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Ein- ziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsver- zug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangenInsolvenzverfahrens. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur geltend dann Gebrauch machen, wenn STENDER nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf un- ser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istEinziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
4.4 6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtKäufer trägt alle Kosten, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/zur Aufhebung des Zugriffs oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungzum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständesoweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands 7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichlöst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall sind wir berechtigt, die Befugnis Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zur weiteren Veräußerung Käufers zu betreten und Verarbeitung die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käu- fer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rück- tritt vom Vertrag. Vorschriften der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenInsolvenzordnung bleiben unberührt.
d) 8. Übersteigt der realisierbare Wert Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50%50 v.H., wird STENDER sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx ver- pflichtet.
1. Für die Gewichte ist die von STENDER freigebenuns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 3 % bei gebogenem Betonstahl bzw. 2 ½ % bei sonstigen Walzstahlerzeugnissen (Handelsgewicht) zu ermitteln.
2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Ein- zelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. bkV behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen offenen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand Besteller vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte von bkV die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird bkV auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
4.2 2. Die Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen Ware ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur dann gestattet, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der Ware an Dritte verpfändetbkV auf bkV abgetreten wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Besteller untersagt, noch zur Sicherheit übereignet werdenebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich Besteller ist verpflichtet, die Rechte von bkV beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgensichern.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/3. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände von bkV gelieferten Ware zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Voraus an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX bkV ab und verpflichtet sich, bkV die Forderung nicht einzuziehenNamen der Drittschuldner und die Höhe der Forderungen gegen diese auf Verlangen mitzuteilen.
4. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage wesentlich, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtverpflichtet er sich, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und Vorbehaltsware auf Verlangen von bkV herauszugeben, ohne dass damit ein Rücktritt von bkV vom Vertrage erforderlich oder verbunden ist, es sei denn, bkV hätte den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltRücktritt ausdrücklich erklärt. Außerdem Hat der Besteller eine Teilleistung erbracht, ist STENDER in diesem Fall bkV zum Rücktritt vom ganzen Vertrag auch berechtigt, die Befugnis wenn bkV wegen Fehlens der Restleistung an der Erfüllung des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenVertrages insgesamt kein Interesse mehr hat.
d) Übersteigt 5. Von irgendeiner Beeinträchtigung der realisierbare Wert Rechte von bkV, insbesondere Pfändungs- und Beschlagnahmemaßnahmen Dritter, hat der Sicherheiten Besteller bkV sofort zu unterrichten.
6. Der Besteller ist verpflichtet, bkV gehörende Xxxx gegen alle üblichen Risiken zu versichern und insoweit die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenAnsprüche gegen die Versicherung an bkV abzutreten.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 4.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von ProSolution gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Ge- schäftsbeziehung.
4.2. Die von ProSolution an den Kunden gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gesicherten For- derungen Eigentum von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorProSolution. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tre- tende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfol- gend „Vorbehaltsware“ genannt.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden4.3. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf verwahrt die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenVorbehaltsware unentgeltlich für ProSolution.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen4.4. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtnicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Geschäftsverkehr zu veräußern verarbeiten und/oder zu verarbeitenveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:Verpfändungen und Sicherungs- übereignungen sind unzulässig.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich 4.5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Verarbei- tungPfändung, Vermischung wird der Kunde sie unverzüglich auf das Ei- gentum von ProSolution hinweisen und ProSolution hierüber informieren, um die Durchsetzung der dort bestehenden Ei- gentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, ProSolution die in diesem Zusammenhang entste- henden gerichtlichen oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse außergerichtlichen Kosten zu deren vollem Werter- statten, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis haftet hierfür der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeKunde gegenüber ProSolution.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands 4.6. ProSolution wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung angesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt ProSolution.
4.7. Tritt ProSolution bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden gelten auch in Ansehung – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zu- rück (Verwertungsfall), hat ProSolution einen Anspruch auf sofortige Herausgabe/Rücksendung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigtVorbehaltsware. XXXXXXX verpflichtet sichKosten, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigtdurch Rückbau, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung Rücksendung oder Rückholung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsware durch beauftragte Dritte entstehen, trägt der Kunde. Soweit ProSolution für diese Kosten in Vorleistung geht, hat der Kunde diese Kos- ten auf erste Anforderung zu widerrufenerstatten.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 11.1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, insbesondere Bezahlung aller gegenwärtigen des Kaufpreises samt Nebenkosten und künftigen Zinsen, Gebühren, Spesen, etc Eigentum von Cosmo Home.
11.2. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle Forderungen von XXXXXXX aus einem derartigen einheitlichen Auftrag beglichen sind.
11.3. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet ist oder der Eigentumsvorbehalt durch Zahlung erloschen ist oder Cosmo Home ausdrücklich zustimmt. Wird die Ware weiterverkauft, tritt der Kunde die Forderungen aus dem Vertrag Verkauf der Vorbehaltsware an Cosmo Home ab. Der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung der Buchvermerke in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen von Xxxxx Home die Namen der laufenden Geschäftsbeziehung Kaufpreisschuldner bekanntzugeben sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Die Abtretung wird von Cosmo Home angenommen. Etwaige Gebühren bzw. Steuern im Zusammenhang mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorder Abtretung trägt der Kunde und wird Cosmo Home diesbezüglich schad- und klaglos halten. Cosmo Home ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 11.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets gegen die üblichen Risiken wie etwa Elementarereignisse in ausreichendem Umfang versichert zu halten und dies Cosmo Home auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an Cosmo Home ab. Der Kunde ist weiteres verpflichtet die Ware den Anweisungen von Xxxxx Home und dem Stand der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändetTechnik entsprechend zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, noch zur Sicherheit übereignet werdendie Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
11.5. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum von Cosmo Home (Pfändungen bzw. pfandweise Beschreibung, sonstige gerichtliche und/oder behördliche Verfügungen) sind Cosmo Home unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Cosmo Home bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Verfolgung der Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die von Xxxxx Home aus dem Weiterverkauf vorbehaltenen Eigentum zu Unterstützen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit er die Gefährdung des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils Vorbehaltseigentumes von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenCosmo Home verursacht hat.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Zahlungs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- § 449 BGB mit folgenden BestimmungenErweiterungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungLiefergegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum einschließlich künftig entstehender Forde- rungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeEigentum von Plasma.
b) Die aus Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den Besteller erfolgt im Auftrage von Plasma, ohne dass dieser hieraus Verbindlich- keiten erwachsen. Das Eigentum an dem Weiterverkauf des Liefergegenstands ver- oder des Erzeugnisses entstehenden bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei Plasma und dient zur Sicherung der Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. von Plasma in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils Vorbehaltswarenwertes. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht im Eigentum von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a Plasma stehenden beweglichen Sachen durch den Besteller steht Plasma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vor- behaltswarenwertes zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt von Plasma in Kenntnis zu setzen. Im übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB zur Sicherheit an STENDER abBestimmungen. XXXXXXX nimmt Der Besteller hat die Ab- tretung an. Die noch nicht alleiniges Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenseine beste- henden oder abzuschließenden Versicherungen einzubeziehen.
c) Zur Einziehung Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, daß er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Die Forderung bleibt des Bestellers aus der Kunde neben STEN- DER ermächtigtWeiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder verarbeitet und unabhängig von der Abnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegen- stände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an Plasma abgetreten. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Plasma nimmt die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenan.
d) Übersteigt Xxxxxx stimmt einer Abtretung der realisierbare Wert Forderungen des Bestellers aus der Sicherheiten Weiterveräußerung der von Plasma gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings ( Abtretung an den Factor an Erfüllung Statt) in ordnungsgemäßem Geschäftsgang jedoch unter der Maßgabe zu, daß der Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der Forderungen gegen seine dritten Abnehmer an Plasma abtritt und den Factor anweist, Zahlung nur an Plasma zu leisten. Plasma nimmt die Forde- rungen Abtretung an. Soweit der Kaufpreis niedriger ist als die Forderung von STENDER um mehr als 50%Plasma, bleibt die weiter- gehende Forderung von Plasma unberührt. Der Besteller hat Plasma sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen von Plasma gegenüber dem Factor erforderlich sind.
e) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware von Xxxxxx ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist gegenüber Plasma zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Liefergegenstände und Rechte von Plasma durch Dritte verpflichtet. Der Besteller hat in diesem Fall die notwendigen Kosten der Intervention durch Plasma zu tragen.
f) Der Besteller ist trotz der Abtretung neben Plasma zur Forderungseinziehung ermächtigt. Plasma wird STENDER die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Besteller seinen Zahlungs- verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von Xxxxxx hat der Besteller ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von Plasma in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist.
h) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und Zinsen, die Plasma aus der Geschäfts- verbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware von Plasma und die ab- getretenen Forderungen ohne weiteres auf Verlangen den Besteller über. Plasma verpflichtet sich jedoch, auf Ver- langen des Kunden Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Xxxx von STENDER freigebenfreizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
i) Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Drittkunden ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 14.1 Die von DRESSEL gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller gegenwärtigen gegenüber dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen im Eigentum von DRESSEL (Vorbehaltsware).Besteht mit einem Unternehmer ein ausdrückliches oder stillschweigendes Kontokorrentverhältnis, so bleibt die Ware bis zum Ausgleich der Saldoforderung von DRESSEL in deren Eigentum. Der Saldo gilt durch den Besteller als anerkannt, wenn der Besteller der Saldomitteilung nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zugang widersprochen hat.
14.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu benutzen und künftigen auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten bei dem Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und DRESSEL sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Ware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs des Dritten auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller.
14.3 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für DRESSEL vor, ohne das DRESSEL hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, DRESSEL nicht gehörenden Waren, erwirbt den dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er DRESSEL im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Der Besteller wird die neue Sache für DRESSEL unentgeltlich verwahren.
14.4 Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegenüber seinen Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche und Forderungen – einschließlich erhaltener Wechsel und Schecks – in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherheitshalber so lange an DRESSEL ab, bis alle Forderungen aus dem mit dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis ausgeglichen sind. Bei der Veräußerung von verarbeiteten Waren, an denen DRESSEL Miteigentumsanteil erworben hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.
14.5 Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder auf Rechnung von DRESSEL die an DRESSEL abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten können bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers widerrufen werden. Wird über das Vermögen des Bestellers ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so erlöschen die vorstehend eingeräumten Rechte, ohne dass es einer Widerrufserklärung bedarf.
14.6 Im Falle des Zahlungsverzuges oder eines anderen der in Ziffer 4.5 genannten Gründe der Zahlungseinstellung oder der Vermögensverschlechterung des Bestellers, hat der Besteller von DRESSEL auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und/oder eine Liste der an DRESSEL abgetretenen Forderungen mit Namen und Adressen der Schuldner sowie der jeweiligen Höhe der Forderung zu übergeben. Der Besteller hat in diesem Fall auf Verlangen von DRESSEL seinen Schuldnern die Abtretung der Forderung an DRESSEL anzuzeigen. DRESSEL ist es gestattet, die Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner selbst zu bewirken. XXXXXXX ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Verwertung und Tilgung der Restschuld auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, XXXXXXX den Besitz an den Waren zu verschaffen und DRESSEL oder von DRESSEL beauftragten Dritten den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen während den üblichen Geschäftszeiten zur Verbringung der Vorbehaltsware zu gestatten.
14.7 Auf Verlangen des Bestellers ist XXXXXXX verpflichtet, die von XXXXXXX zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die Ansprüche von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER Vertragsverhältnis um mehr als 50%20% übersteigt. Die Auswahl, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenwelche Sicherungsmittel sich die Freigabe bezieht, bleibt DRESSEL vorbehalten.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 3.1 Konica Minolta behält sich das Eigentum an den Kaufobjekten bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kaufpreises vor. Sofern es sich bei den Kaufobjekten um Softwareprodukte handelt, steht auch die Übertragung von XXXXXXX aus Nutzungsrechten unter dem Vertrag und Vorbe- halt der laufenden Geschäftsbeziehung mit vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Räumt Ko- nica Minolta dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorbereits vor vollständiger Kaufpreis- zahlung die Möglichkeit der Nutzung ein, kann diese jederzeit von Konica Minolta widerrufen werden.
4.2 Die unter 3.2 Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbe- haltsware ist dem Kunden untersagt. Er ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Weiterveräußerung ohne Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenerfolgt. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräu- ßerung an Konica Minolta ab. Konica Minolta nimmt die Abtre- tung an und ermächtigt den Kunden zur Einziehung der Forde- rungen. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Verlangen von Konica Minolta ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen und Ko- nica Minolta alle für die Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird übergeben und insoweit relevante Informationen mitzuteilen.
3.3 Zugriffe oder soweit Zugriffe (vermeintliche) Ansprüche Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenVorbe- haltsware hat der Kunde Konica Minolta unverzüglich anzuzei- gen und auf eigene Kosten abzuwehren.
4.3 3.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund Konica Xxxxxxx auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Vertragspartner zur Heraus- gabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch Konica Mi- nolta gelten nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den als Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istvom Vertrag.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Kaufvertrag
Eigentumsvorbehalt. 4.1 7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung zum Eingang aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Zahlungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Leadiant das Eigentum am Liefergegenstand voran den gelieferten Produkten gem. § 449 Abs. 1 BGB vor („Vorbehaltsprodukte“). Im Falle eines vertragswid- rigen Verhaltens des Kunden ist Leadiant berechtigt, die Vorbehaltsprodukte nach angemessener Frist zur Leistung zurückzunehmen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme und die Pfändung der Vorbehaltsprodukte durch Leadiant stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet7.2. Der Kunde ist verpflichtet, noch zur Sicherheit übereignet werdenfür die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsprodukte pfleglich - insbesondere den Wiederverkauf für Leadiant gemäß allen regulatorischen und sonstigen Vorschriften ermöglichend - zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer, Wasser-und Klima- und Temperaturschäden zu versichern.
7.3. Der Kunde hat STENDER Leadiant unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsprodukte schriftlich zu benachrichti- genunterrichten. Der Kunde haftet Leadiant für den entstandenen Aus- fall, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf der Dritte Leadiant die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenetwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen7.4. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtnicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Vorbehaltsprodukte an Dritte zu verpfänden oder zur Siche- rung zu übereignen. Er darf sie jedoch im ordnungsgemäßen regelmäßigen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses Weiter- veräußerung an Dritte entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe zur Sicherung aller je- weils gegen ihn zum Zeitpunkt des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Vertragsabschlusses begründeten Forderungen an STENDER Leadiant ab. XXXXXXX Leadiant nimmt die Ab- tretung diese Abtretungen an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Der Kunde neben STEN- DER ermächtigtist befugt, die Forderungen einzuziehen. XXXXXXX Leadiant verpflichtet sich, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen Leadiant gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt obliegenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend machtin Zahlungsverzug ist. Ist dies aber jedoch der Fall, so kann STENDER Leadiant verlangen, dass der Kunde STENDER die an Leadiant abgetretenen Forderungen For- derungen und deren Schuld- ner Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem Soweit der Kunde die abgetretenen Forderungen für Leadiant einzieht, hat er die eingezogenen Beträge an Leadiant abzuführen, sobald deren Forderungen fällig sind. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsprodukte oder Rechte sind Leadiant unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Vollstre- ckungsmaßnahmen ist STENDER in diesem Fall berechtigtder Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen, dass Dritteigentum besteht. Soweit der Kunde mit seinem Vertragspartner eine Kontokorrentabrede getroffen hat, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung sämtlicher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden begründeter Forderungen an Leadiant sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent ab.
7.5. Leadiant verpflichtet sich, die Befugnis ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Kun- den freizugeben, als ihr Wert die zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben20 % übersteigt.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 8.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller Olympus gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum von XXXXXXX aus dem Vertrag Olympus (Vorbehaltsware). Der Besteller hat Vorbehaltsware ordnungsgemäss zu lagern und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorauf seine Kosten ausreichend zu versichern. Olympus ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden8.2. Der Kunde Besteller ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsganges berechtigt solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung so wie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Besteller gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter, hat STENDER unverzüglich dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Olympus hinzuweisen und Olympus sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich falls die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen Intervention erfolgreich war und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich falls beim beklagten Dritten die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht worden ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt8.3. Etwaige Umbildungen oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für Olympus vor, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenohne dass für Olympus daraus Verpflichtungen entstehen. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Bei Verarbeitung, Ver- mischung Verbindung oder Verbindung Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Olympus nicht gehörenden Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum steht Olympus der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rechnungswerte Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu der verarbeitetenübrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, vermisch- ten Verbindung oder verbundenen WarenVermischung zu. Erwirbt der Besteller im Falle der Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache, weil die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich Olympus und der Besteller bereits jetzt einig, dass der Besteller Olympus im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Olympus nimmt diese Übertragung an. Das entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller unentgeltlich für Olympus verwahren. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache das entste- hende Erzeugnis das Gleiche gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeVorbehaltsware.
b) Die 8.4. Bei Weiterveräusserung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden der Vermietung zustehenden Forderungen gegen Dritte ab und verpflichtet sich erforderliche Erklärungen zu unterzeichnen. Diese Abtretung nimmt Olympus an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiter veräussert oder vermietet, tritt der Kunde schon jetzt insgesamt Besteller an Olympus den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt. Der Besteller ist neben Olympus berechtigt, die an STENDER abOlympus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräusserung oder Vermietung einzuziehen. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX Olympus verpflichtet sich, die Forderung Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER Zahlungsverpflichtungen nachkommt, keine Ein- schränkung wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt vorliegt.
8.5. Der Besteller ist nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fallbefugt, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER über die abgetretenen Forderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Olympus in anderer Weise, z.B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute), zu verfügen.
8.6. Auf Verlangen des Bestellers ist Olympus verpflichtet, Olympus zustehende Sicherungen nach seiner Xxxx insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von Olympus gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20% übersteigt.
8.7. Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so erklären sich Olympus und deren Schuld- ner bekannt gibtder Besteller bereits jetzt damit einverstanden, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER sich in diesem Fall berechtigtüber eine Regelung zu einigen, die Befugnis dem Wesen des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung Eigentumsvorbehaltes nach dem dann geltenden Recht am nächsten kommt. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, erklärt sich der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenBesteller schon jetzt damit einverstanden, diese Voraussetzungen auf seine Kosten herbeizuführen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung 1. SafeLine behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand Liefervertrag vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 2. SafeLine ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werdenBesteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. SafeLine gestattet dem Besteller widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungsein- stellung. Der Kunde tritt XxxxXxxx schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräuße- rung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forde- rungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächti- gung nicht widerrufen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne aus- drücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von XxxxXxxx hat STENDER der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genmitzuteilen, wenn ein Antrag an wen er Vorbehaltsware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräuße- rung zustehen, sowie uns auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenAbtretung der Forderungen auszustellen.
4.3 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug, ist STENDER berechtigtSafeLine zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann SafeLine den Liefergegenstand nur herausverlangen, nach den gesetzlichen Vorschriften wenn er vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich zurückgetreten ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung 1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller gegenwärtigen jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX uns gegen den Käufer aus dem Vertrag der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung be- schränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von uns an den Käufer gelieferte Xxxx bleibt bis zur voll- ständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigen- tum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmun- gen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäfts- verkehr zu verarbeiten und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird ver- einbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum am Liefergegenstand voroder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehalts- ware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vor- behaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstö- rung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abge- tretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von uns hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer uns gegenüber. 7.Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle treten- den Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
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Samples: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 4.1 1. Bis zur vollständigen völligen Bezahlung sämtlicher Lieferungen und bis zum Ausgleich aller gegenwärtigen Forderungen der PDG aus der laufenden Verbindung mit dem Einzelhändler bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der PDG.
2. Der Einzelhändler darf die Vorbehaltsprodukte nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Der Einzelhändler ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte mit der Maßgabe berechtigt und künftigen ermächtigt, dass sämtliche Forderungen, die dem Einzelhändler aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, auf die PDG übergehen. Die Forderungen von XXXXXXX des Einzelhändlers aus dem Vertrag und Weiterverkauf der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Vorbehaltsprodukte werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsprodukte an die PDG abgetreten. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung PDG nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsprodukte ist der gesicherten Forderungen we- Einzelhändler nicht berechtigt; insbesondere darf der an Dritte verpfändet, noch Einzelhändler die Vorbehaltsprodukte nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignet übereignen. Die Berechtigung des Einzelhändlers zur Veräußerung der Vorbehaltsprodukte kann durch die PDG widerrufen werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf i) im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Einzelhändlers (insbesondere bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach §§ 17-19 InsO, der Beantragung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird Insolvenzverfahrens), ii) wenn der Einzelhändler seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen einstellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungeniii) auf in Zahlungsverzug gerät. In diesen Fällen hat die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenPDG außerdem das Recht, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus und vom Einzelhändler die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
3. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich Der Einzelhändler ist ermächtigt, die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigtabgetretenen Forderungen der PDG einzuziehen. Die Berechtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen kann durch die PDG widerrufen oder geändert werden (insbesondere kann die PDG verlangen, lediglich dass der Erlös aus den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehaltenabgetretenen Forderungen auf ein Ander- oder Treuhandkonto separiert wird). Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte Die PDG wird vom Widerrufs- oder Änderungsrecht nur geltend Gebrauch machen, i) im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Einzelhändlers (insbesondere bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach §§ 17-19 InsO, der Beantragung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ii) wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist der Einzelhändler seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen einstellt oder iii) in Zahlungsverzug gerät. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Einzelhändler nicht befugt. Auf Verlangen der PDG hat der Einzelhändler seine Abnehmer von der Abtretung an die PDG zu unterrichten und der PDG die zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istEinziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
4.4 4. Der Kunde Einzelhändler ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtverpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich Zugriffe Dritter auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeWaren unverzüglich der PDG mitzuteilen.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung 9.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller gegenwärtigen je- weils bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX des Verkäufers gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Liefer- beziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
9.2 Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Xxxx bleibt bis zur voll- ständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigen- tumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
9.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
9.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Ver- wertungsfalls (Ziff. 9.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbei- ten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind un- zulässig.
9.5 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hers- teller erfolgt und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Verkäufer unmittelbar das Eigentum am Liefergegenstand voroder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der ver- arbeiteten Sache höher ist, als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigen- tum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g.
9.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber be- reits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Er- werber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig ent- sprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer ab- getretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 9.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Ei- gentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder au- ßergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Ver- käufer.
9.8 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sa- chen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Xxxx freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%% übersteigt.
9.9 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbe- sondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenist er be- rechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 6.1 consult24 behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX Forderungen, die consult24 aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER welchem Rechtsgrund immer gegen den AG zustehen, das Eigentum am Liefergegenstand Liefer- gegenstand vor.
4.2 6.2 Der AG darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, bis zur vollständigen Bezahlung nicht weiterveräußern, verpfänden, in Bestand geben oder sonst Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung mit der gesicherten Forderungen we- Durchsetzung des Eigentumsrechts verbunden Inter- ventionskosten von consult24 trägt der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenAG.
4.3 6.3 Im Falle des Verstoßes des AG gegen Pkt 6.2., tritt er seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiter- veräußerung, der Weitergabe, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an consult24 ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in Höhe des consult24 geschuldeten Kaufpreises. Weiterge- hende Schadenersatzansprüche von consult24 bleiben ihr unbenommen.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenAG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen KaufpreisesZahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, ist STENDER consult24 berechtigt, den Liefergegenstand jederzeit unter Aufrecht- erhaltung des Vertrags zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. consult24 ist ferner berechtigt, den zurück- genommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10 % der erzielten Erlöse auf die offenen Forderungen von consult4 angerechnet. Anstelle der Rücknahme kann consult24 auch alle aushaftenden Forderungen gegen den gesetzlichen Vorschriften AG sofort fällig stellen bzw gem. Pkt 5.3. dieser AGB vom Vertrag zurückzutreten und/oder zurückzutreten.
6.5 Der AG hat den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie eigene Kosten für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf Dauer des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen Eigentumsvorbehaltes gegen Dritte jedweden Schaden einschließlich Diebstahl zu versichern und auf Verlangen von consult24 einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen. Der AG tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit seine Ansprü- che aus diesem Versicherungsvertrag für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang an STENDER consult24 ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen a. Xxxxxxx einen Vertragspartner an Zwarthout keine vollständige Zahlung der von Zwarthout an ihn gelieferten Güter, Teilstücke, Installationen und/oder verrichteten Arbeiten geleistet hat, bleiben diese auf Rechnung und künftigen Forderungen Risiko des Vertragspartners kommenden Güter und/oder Materiale, das unstreitigen Eigentum von XXXXXXX Zwarthout.
x. Xxxxxx der Vertragspartner irgendeiner Verpflichtung aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) Bezug auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten verkauften Güter und/oder verrichteten Arbeiten nicht nachkommen, ist Zwarthout ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt die Güter oder Materiale zurückzunehmen, in dem Falle wird der Vertrag ohne gerichtliche Zwischenkunft entbunden, unvermindert dem Recht von Zwarthout wo nötig gerichtliche oder außergerichtliche Vergütung zu fordern betreffend eventuell durch Zwarthout gelittenem oder noch zu leidendem Schaden, mit Einbegriff von: gelittenem Verlust, verlorenem Gewinn, Zinsen, Transportkosten usw.
x. Xxxxxxxxx behält sich das Recht vor um Güter, Werkzeuge, Materiale, Autos, Geld, Wertpapiere, (finanzielle) Bescheide usw., die sie von dem Vertragspartner, unter welchem Titel auch immer, unter sich hat, in der Tat unter sich zu halten, bis den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen Vertragspartner völlig seinen finanziellen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich anderen Verpflichtungen an Zwarthout nachgekommen ist.
4.4 Der Kunde d. Bei Verträge mit einem Vertragspartner die seinen Sitz hat in einem Land wo ein verlängerter Eigentumsvorbehalt geltend ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt hat Zwarthout das Recht sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse jeder ihr passendes Augenblick zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für berufen auf das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB dort geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.verlängerten Eigentumsvorbehalt
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertra- ges zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung sei- ner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentums- vorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der lau- fenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Kunden Kauf zu- stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt ver- pflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehen- den Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufen- den Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. bescheinigung Teil II (gesicherte ForderungenFahrzeugbrief) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vordem Verkäufer zu.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 2. Zahlt der gesicherten Forderungen we- Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten Kaufvertrag zurücktreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund bei schuldhaf- ter Pflichtverletzung des Eigentumsvorbe- halts heraus zu Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER er dem Kunden zuvor Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Leistung bestimmt hat, es sei denn die Fristsetzung nach ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeitenBestimmungen entbehrlich. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich Hat der Verkäu- fer Anspruch auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis Schadensersatz statt der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt sind Verkäufer und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangenKäufer sich darüber einig, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen Verkäufer den ge- wöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Xxxx des Käufers ein öffentlich bestellter und deren Schuld- ner bekannt gibtvereidigter Sachverständiger, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtz.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), die dazugehörigen Unterlagen aushändigt den gewöhnli- chen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteiltVer- wertung des Kaufgegenstandes. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigtDie Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung wenn der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenVerkäu- fer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
d) Übersteigt 3. Solange der realisierbare Wert Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenKäufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
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Samples: Neuwagen Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) stehen solange im Eigentum von SIMON IBV, wie Ansprüche von SIMON IBV gegenüber dem Besteller aus Geschäftsbeziehungen bestehen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die SIMON IBV zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird SIMON IBV auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Solange Ansprüche von SIMON IBV gegen den Besteller bestehen, ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhn- lichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung aller gegenwärtigen und erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, tritt er gleichzeitig seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an SIMON IBV ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an SIMON IBV ab, der dem von XXXXXXX aus dem Vertrag und SIMON IBV in Rechnung gestellten Preis der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorVorbehaltsware entspricht.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden4. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird Besteller kann die Vorbehaltsware verarbeiten sowie mit anderen Gegenständen vermischen oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangenverbinden. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tungDie Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER erfolgt für SIMON IBV. Der Besteller verwahrt die neue Sache für SIMON IBV mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeVorbehaltsware.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands 5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungenBesteller SIMON IBV unverzüglich zu benachrichtigen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen 5.1 haltsprotlicher Forderun- gen von XXXXXXX Xxxxx aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand Besteller nach Maßgabe der folgenden Regelungen vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 5.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der gesicherten Forderungen we- Allit zustehenden Saldoforderung.
5.3 Eine Veräußerung der an Dritte verpfändetVorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet; Verkauf oder Liefe- rung in Länder, noch die nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Allit zulässig. Der Be- steller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit übereignet werdenzu übereignen oder sonstige das Eigentum von Allit gefähr- dende Verfügungen zu treffen. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genBesteller tritt schon jetzt die For- derungen aus der Weiterveräußerung an Allit ab; Allit nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbe- haltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbin- dung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zu- sammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Allit und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Al- lit abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Allit im eigenen Na- Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Allit AG Kunststofftechnik men einzuziehen. Allit kann diese Ermächtigung sowie die Berechti- gung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kundender Besteller mit we- sentlichen Verpflichtungen, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreiseswie beispielsweise der Zahlung gegenüber Allit, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich in Verzug ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugt, 5.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für Allit. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung Vorbehaltsprodukte mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenanderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt STENDER Miteigentum Allit das Miteigen- tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rechnungswerte Vor- behaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen WarenVerarbeitung. IFür die durch Verarbeitung entstehende neue Sa- che gilt im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt Vorbehalt gelieferten LiefergegenständeProdukte.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands 5.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbun- den, vermengt oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fallvermischt, so kann STENDER verlangenerwirbt Allit das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermen- gung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsa- che anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde STENDER Besteller Allit anteil- mäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für Allit verwahren.
5.6 Der Besteller wird Allit jederzeit alle gewünschten Informationen über die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtVorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die dazugehörigen hiernach an Allit abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen aushändigt Allit anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Allit hinweisen. Die Kos- ten einer Abwehr solcher Zugriffe und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem Ansprüche trägt der Besteller.
5.7 Der Besteller ist STENDER in diesem Fall berechtigtverpflichtet, die Befugnis Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu widerrufenbehandeln.
d) 5.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen gesamten zu sichernden Forderungen von STENDER Allit um mehr als 5010 %, so ist der Be- steller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
5.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispiels- weise der Zahlung gegenüber Allit in Verzug, so kann Allit unbescha- det sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller ander- weitig verwerten. In diesem Falle wird STENDER der Besteller Allit oder den Beauftragten von Allit sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten ge- währen und diese herausgeben. Verlangt Xxxxx die Herausgabe auf- grund dieser Bestimmung, so gilt dies unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx als Rücktritt vom Vertrag.
5.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehen- de Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um Allit unver- züglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikati- on usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
5.11 Auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebenXxxxx ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehalts- produkte auf eigene Kosten angemessen zu versichern, Allit den ent- sprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Allit abzutreten.
5.12 Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Besteller kostenlos und leihweise zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum von Al- lit und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nut- zung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Besteller geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit Waren zu bestücken und bei von ihm zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten. Der Besteller verpflichtet sich, die Verkaufshilfen bei Pro- grammänderungen oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen u.ä. frachtfrei an Allit zurückzusenden.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 14.1 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegen- über Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vorUnternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertrags- widrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten ste- hen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis einheitlichen Sache zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtAnteil, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der Rechnungswerte mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der verarbeitetenVermischung, vermisch- ten Vermengung oder verbundenen WarenVerbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche ab- zutreten. IDie Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbin- dung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Übrigen Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für sonstige Forderungen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständean die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehalts- ware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Wa- ren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Mitei- gentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entspre- chenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
b) Die 14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung anermächtigt. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungs- einstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlan- gen die Schuldner der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Forderung bleibt Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde Unternehmer seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER wird die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) Genossenschaft die Abtretung mitteiltnicht offenlegen. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare realisier- bare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 5010 %, wird STENDER so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Sicherheiten Unternehmers insoweit zur Freigabe von Siche- rungen nach ihrer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) 9.1 HANSA behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand an den Liefergegenständen bis zur voll- ständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer sowie Zinsen und Nebenkosten vor.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 9.2 Bei Liefergegenständen, die der gesicherten Besteller im Rahmen einer laufenden Ge- schäftsbeziehung von HANSA bezieht, behält sich XXXXX das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen we- aus der an Dritte verpfändetGeschäftsverbindung, noch zur Sicherheit übereignet werdeneinschließ- lich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder spä- ter abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- genDies gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird einzelne oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen sämtliche Forderungen von HANSA in eine laufende Rech- nung übernommen wurden und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich Saldo gezogen und anerkannt ist.
4.4 9.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch HANSA begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Be- steller als Bezogenen.
9.4 Der Kunde Besteller ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtwiderruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im norma- len, ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern undGeschäftsgang/oder Geschäftsverkehr zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend Wird der Liefergegenstand vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart dass die nach- folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Verarbeitung im Namen und für Rechnung von HANSA als Herstel- ler erfolgt und HANSA unmittelbar das Eigentum oder - wenn die durch Verarbei- tung, Vermischung tung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder Verbindung der Wert der verarbeite- ten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatz- steuer) zum Wert der anderen Stoffe und dem Verarbeitungswert zusteht. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei HANSA eintreten soll- te, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an HANSA. XXXXX nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
9.5 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im norma- len, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller giltverbinden und zu vermischen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung Wird der Liefergegenstand mit anderen HANSA nicht gehö- renden Sachen untrennbar verbunden oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehenvermischt, so erwirbt STENDER HANSA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Lieferge- genstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Rechnungswerte Umsatzsteuer) zu den ande- ren verbundenen oder vermischten Waren im Zeitpunkt der verarbeitetenVerbindung oder Vermischung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden oder vermischt, vermisch- ten oder verbundenen Warendass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und HANSA sich bereits jetzt einig, dass der Besteller be- reits jetzt zur Sicherheit HANSA anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten LiefergegenständeXXXXX nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
b9.6 Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 9.4) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass HANSA wirksam Eigentum bzw. Miteigentum an den Sa- chen erlangt, die an die Stelle der Liefergegenstände treten.
9.7 Die Liefergegenstände sowie die nach den Bestimmungen der Ziffer 9.4 und 9.5 an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sachen werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt.
9.8 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für HANSA und, soweit möglich und zumutbar, getrennt von seinen eigenen Sachen und als (Mit-)Eigentum von HANSA gekennzeichnet.
9.9 Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erfor- derlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durch- führen.
9.10 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Diese Veräußerungsermächtigung setzt voraus, dass der Besteller die Vorbehaltsware seinerseits unter Eigen- tumsvorbehalt an seinen Abnehmer veräußert und die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Veräußerung gemäß der nachfolgenden Ziffer 9.12 auf HANSA überge- hen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht be- rechtigt.
9.11 Die Verarbeitungs- und Veräußerungsermächtigungen (Ziffer 9.4 und Ziffer 9.10) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) können von HANSA jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber HANSA nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät oder die Vorbehaltsware nicht entsprechend den vertraglichen Regelungen (einschließlich dieser Verkaufsbedingungen) behandelt.
9.12 Die Forderungen des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Bestellers aus der Kunde Veräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt insgesamt bzwan HANSA abgetreten. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX XXXXX nimmt die Ab- tretung diese Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange der Si- cherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von HANSA gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Veräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rech- nungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) von HANSA zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen XXXXX Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gemäß Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung 9.4 und 9.5 hat, wird XXXXX ein ihrem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderung, die an die Stelle der abgetretenen For- derungenVorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsan- sprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstö- rung.
c) Zur Einziehung der 9.13 HANSA ermächtigt den Besteller widerruflich, die an HANSA abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von HANSA, diese Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sichselbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird XXXXX die Forderung nicht einzuziehenselbst geltend machen und die Einzugsermäch- tigung nicht widerrufen, solange der Kunde Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommtvertraglichen Pflich- ten, keine Ein- schränkung insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt. Sofern sich der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt Besteller jedoch vertragswidrig verhält, insbeson- dere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug kommt, kann XXXXX die Einzugsermächtigung widerrufen und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangenvom Besteller ver- langen, dass der Kunde STENDER dieser HANSA die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner die jeweili- gen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mit- teilt und HANSA alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und HANSA zu Geltendmachung der Forderung benötigen.
9.14 Die von XXXXX erteilte Einzugsermächtigung berechtigt den Schuldnern (Dritten) Besteller grundsätzlich nicht zur weiteren Abtretung der Forderung an Dritte. Aller- dings ist dem Besteller die Abtretung mitteilt. Außerdem im Wege des echten Factorings unter der kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen gestattet: – Unverzüglicher Bekanntgabe der Factoring Bank an HANSA; – Unverzügliche Bekanntgabe der bei der Factoring-Bank unterhalte- nen Konten des Bestellers; – Der Factoring-Erlös den Wert der von HANSA gesicherten Forderung übersteigt; Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forde- rung von XXXXX sofort fällig.
9.15 Die unter Ziffern 9.4, 9.5, 9.10 und 9.13 erteilten Verarbeitungs-, Verbin- dungs-, Vermischungs-, Veräußerungs-, und Einzugsermächtigungen erlö- schen ohne Weiteres (auflösende Bedingung), wenn der Besteller Insol- venzantrag stellt oder gegen den Besteller Insolvenzantrag gestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
9.16 Tritt HANSA gemäß der nachfolgenden Bestimmung unter Xxxxxx 10.1 vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist STENDER in diesem Fall XXXXX berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 10. die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung Vorbehaltsware zu besichtigen, herauszuverlangen und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufenverwerten.
d) Übersteigt 9.17 HANSA ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten Sicherhei- ten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forde- rungen von STENDER XXXXX aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 50%10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ob- liegt HANSA.
9.18 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Ein- griffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum von HANSA hinweisen und muss XXXXX unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit XXXXX ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Besteller hat XXXXX bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte nach besten Kräften unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erklärungen abzugeben. Sofern der Dritte HANSA die in die- sem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
9.19 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigen- tumsvorbehaltsregelung nach Ziffer 9.1 bis 9.15 nicht die gleiche Siche- rungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Be- steller HANSA hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hier- für weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigebender Besteller alles tun, um HANSA unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Bestel- ler wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen sämtlicher Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich STENDER Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigen- tumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegen- wertes bei uns. Bei Übergabe eines Schecks in Verbindung mit Aus- stellung eines Finanzwechsels geht der Eigentumsvorbehalt erst beim Erlöschen der Wechselhaftung unter.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware im Sinne der §§ 947 bis 950 BGB gilt als in unserem Auftrage vorgenommen, jedoch ohne Kosten für uns, mit der Folge, dass wir Eigentümer der auf diese Weise hergestellten Halb- und Fertigfabrikate werden. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Käufer gehörenden oder unter dem sogen. einfachen Eigentumsvorbehalt Dritter gem. § 455 BGB stehenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das alleinige Eigentum am Liefergegenstand vorVerarbeitungsprodukt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen , ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß der Rechtsfolgen des § 950 BGB, gelieferten Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Vorstehend beschriebene Verarbeitungsprodukte, die vom Käufer kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns und ggf. andere Miteigentümer zu verwahren sind, gelten als Vorbehaltsware im Sinne nachstehender Bestimmungen.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen we- der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden3. Der Kunde Käufer hat STENDER unverzüglich schriftlich Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag halten und dies uns auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgenVerlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden4. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsver- kehr veräußern und verarbeiten; sonstige Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind ihm nicht ge- stattet. Er hat insbesondere Textilveredler bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/der Erteilung von Ver- edlungsaufträgen auf das Verpfändungsverbot hinzuweisen. Eingriffe oder den Liefergegenstand Maßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware sind uns sofort anzu- zeigen. Der Käufer hat auf Grund des Eigentumsvorbe- halts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtseine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzu- führen, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Bei Weiter- veräußerung tritt der Gegenwert an die Stelle der gelieferten Ware. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern und/verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder zu verarbeitenGefährdung der Kreditfähigkeit (Ziff. V Abs. 5 Satz 1 u. 2) oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf unsere erste An- forderung die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. In diesem Fall gelten ergänzend einem Verlangen auf Herausgabe bzw. der Zurücknahme der unverarbeiteten Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag. Wir werden dem Käufer für zurückgenommene unbearbeitete Vorbe- haltsware den Erlös gutschreiben, den wir bei der bestmöglichen Ver- wertung erzielen (§254 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die nach- folgenden Bestimmungen:Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehalts- ware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forder- ungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu über- senden.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf 5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vor- behaltsware werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns abge- treten, soweit uns die durch Verarbei- tungVorbehaltsware allein gehört uneingeschränkt, Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. übrigen in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit Wertes, in dem wir an STENDER ab. XXXXXXX nimmt der verarbeiteten Ware Miteigentum haben; wir nehmen die Ab- tretung Abtretung an. Die Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts, ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Ansehung Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hin hat der abgetretenen For- derungenKäufer seinem Schuldner die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt6. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann STENDER verlangen, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER unsere Forderungen insgesamt um mehr als 5020%, wird STENDER so sind wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx von STENDER freigebenverpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der der MAN auf- grund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum der MAN. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die MAN gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegen- stand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen so- wie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirkt.
2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehen- den Kaufgegenstandes, sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Käufer oder Dritte, erfolgt für MAN. An neu entstehenden Sachen steht MAN das Miteigentum entsprechend dem Wert des Kaufgegenstandes zu.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu bearbeiten und zu veräu- ßern; zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Sicherheit tritt er seine Forderungen von XXXXXXX aus dem Vertrag Weiterverkauf des Kaufgegenstandes schon jetzt an MAN ab. Der Käufer ist zur Ein- ziehung der Forderungen ermächtigt. Die Bekanntgabe der Abtretung und die Einziehung der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderung durch MAN bleiben vorbehalten. MAN verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit frei- zugeben, als der Rechnungswert der Vorbehaltswaren die zu sichern- den Forderungen) behält sich STENDER das Eigentum am Liefergegenstand vor, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dür- fen vor vollständiger Bezahlung 4. Zahlt der gesicherten Forderungen we- Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleis- tungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat STENDER unverzüglich schriftlich zu benachrichti- gen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge- stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände er- folgen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist STENDER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten Ver- trag zurücktreten und/oder den Liefergegenstand auf Grund bei schuldhafter Pflichtverletzung des Eigentumsvorbe- halts heraus zu Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; XXXXXXX ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf STENDER diese Rechte nur geltend machen, wenn STENDER er dem Kunden zuvor Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung nach ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istBest- immungen entbehrlich. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers, den wieder in Besitz genom- menen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach seiner Xxxx ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch ei- nen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nach- weist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlich- keiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigentumsvorbe- halt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers dienen müsse.
4.4 5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufge- genstandes hat der Käufer der MAN sofort schriftlich Mitteilung zu ma- chen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der MAN hinzuweisen. Der Kunde ist (bis zu einem Widerruf gemäß Ziffer 4.4.c unten) be- fugtKäufer trägt alle Kosten, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zur Aufhebung des Zugriffs und zu veräußern und/einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden kön- nen.
6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderli- chen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von MAN oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes von MAN anerkannten Werkstatt ausführen zu verarbeitenlassen. In diesem Fall gelten ergänzend Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Beschädigung zu versichern und zwar mit der Maßgabe, dass die nach- folgenden Bestimmungen:Rechte aus dem Ver- sicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Ver- käufer zustehen. Die Versicherungspolice sowie Prämienquittungen sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzuzeigen.
a) 7. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich Verkäufer hat das Recht, auf die in dieser Ziffer geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte mittels einer schriftlichen Erklärung ge- genüber dem Käufer zu verzichten. Der Käufer stimmt der Verzichts- erklärung zu, in dem er die nächste auf die Abgabe der Verzichtser- klärung folgende durch Verarbei- tung, Vermischung ihn beauftragte Leistung und/ oder Verbindung des Liefergegenstands entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei STENDER als Hersteller gilt. Bleibt bei Warenlie- ferung durch den Verkäufer annimmt oder durch Abgabe einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen- tumsrecht bestehen, so erwirbt STENDER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermisch- ten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenständeent- sprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verkäufer.
b) Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstands oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw8. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von STENDER gemäß Ziffer 4.4.a dieser AGB zur Sicherheit an STENDER ab. XXXXXXX nimmt die Ab- tretung an. Die in Ziffer 4.2 dieser AGB genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben STEN- DER ermächtigt. XXXXXXX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber STENDER nachkommt, keine Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und STENDER Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung ei- nes Rechts gemäß Ziffer 4.3 dieser AGB geltend macht. Ist dies zu, gestattet es aber der Fallvergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann STENDER verlangenMAN alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, dass der Kunde STENDER die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machtauf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt erforderlich sind, um diese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist STENDER in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände auf- recht zu widerrufenerhalten.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forde- rungen von STENDER um mehr als 50%, wird STENDER auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Xxxx von STENDER freigeben.
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