Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Wohn- sitz des Käufers.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 30.1 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
30.2 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
30.3 Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
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a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen : Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertre...
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 21.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens bzw. der von uns genannte Leistungsort.
21.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zustän- dige Gericht. Wir können nach unserer Xxxx Klage auch am Sitz des Lie- feranten erheben.
21.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragspartei-en Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland gelten-den Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Vermieters, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffent- lich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselkla- gen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Berlin.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepu- blik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie alle sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und dem Besteller geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deut- sches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsver- trag, seiner versuchten Anbahnung oder im Zusammenhang damit entste- hen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerich- tet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand aus- schließlich. Die vorstehende, ausschließliche Gerichtsstandsbestimmung gilt im Fall der Art. 31 CMR und 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstands- bestimmung, im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.