Ergänzende Tarifbestimmungen Musterklauseln

Ergänzende Tarifbestimmungen. Abweichend von § 2 Teil I (2) der AVB gilt: Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt für die zu versichernde Person Versicherungsfähigkeit besteht, die Versicherung nach den Tarifen BJuni- or/KJunior mindestens drei Monate beim Versicherer bestand und die Anmeldung zur Versicherung in den bestehen- den Tarif spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Abweichend von § 8a Teil I (2) der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben, insbeson- dere wird für Verträge nach diesem Tarif keine Alterungsrückstellung gebildet. Ferner wird abweichend zu § 8a Teil II der AVB pro Vertrag unabhängig vom Alter und der Anzahl der versicherten Per- sonen für alle in dem Xxxxx XXxxxxx bzw. KJunior versicherten Kinder/Jugendlichen ein gemeinsamer Beitrag erhoben. Ergänzend zu § 15 Teil II (1) der AVB gilt: Bei Wegfall der unter Ziffer 1 Satz 2 dargestellten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit endet die Versicherung nach Tarif BJunior bzw. KJunior zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten anzuzei- gen. Unterbleibt diese Anzeige, leistet der Versicherer auch für laufende Versicherungsfälle nur bis zum Ende des Mo- nats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt.
Ergänzende Tarifbestimmungen. Abweichend von § 1 Teil II (4) der AVB kann der Tarif selbstständig abgeschlossen werden. Abweichend von § 8a Teil I (2) der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben, insbeson- dere wird für Verträge nach diesem Tarif keine Alterungsrückstellung gebildet. Ergänzend zu § 8a Teil II (1) 2. der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 36., 41., 46., 51., 56. oder 61. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als ta- rifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr.
Ergänzende Tarifbestimmungen. Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. Abweichend von § 8a Teil I (2) der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben, insbeson- dere wird für Verträge nach diesem Tarif keine Alterungsrückstellung gebildet. Somit errechnet sich der Beitrag für den Zieltarif nach dem zum Umstellungszeitpunkt gültigen Eintrittsalter. Die Regelungen der AVB zur Beitragsanpassung (§ 8b) finden für diesen Tarif keine Anwendung.
Ergänzende Tarifbestimmungen. Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. Abweichend von § 8a Teil I (2) der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben, insbeson- dere wird für Verträge nach diesem Tarif keine Alterungsrückstellung gebildet. Somit errechnet sich der Beitrag für den Zieltarif nach dem zum Umstellungszeitpunkt gültigen Eintrittsalter. Die Regelungen der AVB zur Beitragsanpassung (§ 8b) finden für diesen Tarif keine Anwendung. Tarif 520, 5210, 521–529: Zahnkosten-Versicherung Leistungen Die Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung werden in Prozent der Rechnungsbeträge wie folgt erstattet: Tarif 529* 520* 528 527 526 525 524 523 000 000 0000 Erstattungsprozentsatz 100/80 100/60 70 50 45 40 35 30 25 20 10 * 100 Prozent Kostenerstattung für Zahnbehandlung gemäß § 4 Teil II Absatz 4 1. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 80 Prozent (Stufe 529) bzw. 60 Prozent (Stufe 520) Kostenerstattung für Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierungen gemäß § 4 Teil II Absatz 4 2. und 3. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Für die erstattungsfähigen Aufwendungen (Rechnungsbeträge) gelten folgende Höchstbeträge: • 1.025 Euro im ersten Jahr • 2.050 Euro im zweiten Jahr • ab dem dritten Jahr unbegrenzt, jeweils ab Versicherungsbeginn gerechnet. Die Höchstbeträge entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Tarif 540, 5410, 541–549: Zahnkosten-Versicherung Leistungen 1. Die Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung werden in Prozent der Rechnungsbeträge wie folgt erstattet: Tarif 549* 540* 548 547 546 545 544 543 000 000 0000 Erstattungsprozentsatz 100/80 100/60 70 50 45 40 35 30 25 20 10 * 100 Prozent Kostenerstattung für Zahnbehandlung gemäß § 4 Teil II Absatz 4 1. der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen 80 Prozent (Stufe 549) bzw. 60 Prozent (Stufe 540) Kostenerstattung für Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierungen gemäß § 4 Teil II Absatz 4 2. und 3. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2. Zahnbehandlung gemäß § 4 Teil II Absatz 4 1. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Für die erstattungsfähigen Aufwendungen (Rechnungsbeträge) gelten keine Höchstbeträge. 3. Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung gemäß § 4 Teil II Absatz 4 2. und 3. der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen: Für die erstattungsfähigen Aufwendungen (Rechnungsbeträge) gelten folgende Höchstb...
Ergänzende Tarifbestimmungen. Abweichend von § 1 Teil II Absatz 4 der AVB kann der Tarif selbstständig abgeschlossen werden. Abweichend von § 3 Teil I Absatz 3 und § 3 Teil II Absatz 2 der AVB entfallen bei erstmaligem Abschluss eines Zahn- Ergänzungstarifs für die versicherte Person beim Versicherer die Wartezeiten. Gemäß § 3 Teil I Absatz 6 der AVB gelten bei Vertragsänderungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes die Wartezeitregelungen. Abweichend von § 8a Teil I Absatz 2 der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben, insbe- sondere wird für Verträge nach diesem Tarif keine Alterungsrückstellung gebildet. Ergänzend zu § 8a Teil II Absatz 1 Ziffer 2 der AVB bestimmt sich der Beitrag für erwachsene Versicherte der Tarife Dent90E und Dent90+E ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 34., 41., 46., 51., 56. oder 61. Lebensjahr vollen- den, nach dem Beitrag, der im jeweiligen Kalenderjahr dem Neuzugangsbeitrag ihres tariflichen Lebensalters ent- spricht. Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr.
Ergänzende Tarifbestimmungen. Abweichend von § 1 Teil II (4) der AVB kann der Tarif selbstständig abgeschlossen werden.

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  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).