Flurschäden Musterklauseln

Flurschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Flurschäden durch die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannten Tiere.
Flurschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden. G.1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Flurschäden. Mitversichert sind Flurschäden.
Flurschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.4 HPB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden. G.1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Teilnahme an Turnieren und den Vorbereitungen hierzu (Training). Nicht versichert bleibt - gemäß Ziffer 4.1.3 HPB - die Teilnahme an Pferderennen (z. B. Galopper- oder Traberrennen), sowie die Vorbereitungen hierzu (Training); 2. aus der Verwendung von Reittieren als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten.
Flurschäden. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Flurschäden. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden (z. B. an landwirtschaftlichen Nutzflächen, Gärten sowie Feldern, Forsten und Weiden).
Flurschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden. G.1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Teilnahme an Turnieren und Pferdeschauen sowie die Vorbereitung hierzu (Training). Nicht versichert bleibt - gemäß Ziffer 4.1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Teilnahme an Pferderennen (z. B. Galopper- oder Traberrennen) sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 2. aus der Verwendung von Reittieren als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten; 3. aus Schäden anlässlich eines ungewollten und gewollten Deckakts; 4. beim Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel; 5. wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird, auch wenn es dort von einem fremden Dritten geritten oder geführt wird; 6. aus der gelegentlichen nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung als Therapiepferd; 7. wegen Schäden durch tierische Ausscheidungen.
Flurschäden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Flurschäden.
Flurschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden. G.1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Teilnahme an Turnieren und den Vorbereitungen hierzu (Training). Nicht versichert bleibt - gemäß Ziffer 4.1.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Teilnahme an Pferderennen (z. B. Galopper- oder Traberrennen), sowie die Vorbereitungen hierzu (Training); 2. aus der Verwendung von Reittieren als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder Schlittenfahrten; 3. aus Schäden anlässlich eines ungewollten Deckaktes; 4. beim Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel; 5. wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird, auch wenn es dort von einem fremden Dritten geritten oder geführt wird;