Fristen, Termine Musterklauseln

Fristen, Termine. 4.1. Fristen/Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Lieferungen/Leistungen verschieben, werden wir den Kunden hierüber unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin benennen.
Fristen, Termine. 6.1 Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Lieferung und/oder Leistung an dem Empfangsort bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
Fristen, Termine. 4.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Können sie nicht eingehalten wer- den, hat uns der Lieferant hiervon, vom Hinderungsgrund und dessen voraussicht - licher Dauer unverzüglich zu unterrichten. Unsere gesetzlichen Verzugsansprüche werden dadurch nicht berührt.
Fristen, Termine. (1) Der AN hat einen umfassenden Aktivitäten- und Fristenplan zu erstellen, einzuhalten und regelmäßig über den Fortschritt und die Einhaltung gegenüber dem AG zu berichten.
Fristen, Termine. Die zwischen den Parteien vereinbarten Fristen und Termine sind bindend. Kann der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen nicht einhalten, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unter Angabe des Grundes der Behinderung sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich in Textform zu informieren. Die aufgrund der Nichtleistung oder verspäteten Leistung entstehenden gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Fristen, Termine. Fristen oder Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Sie beginnen mit der Auftragsbestätigung seitens der EWE NETZ GmbH. Fristen/Termine verlängern bzw. verschieben sich oder sind neu zu vereinbaren, wenn die Leistungen der EWE NETZ GmbH ohne deren Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden können. Der Auftraggeber hat in diesem Fall eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Kann die EWE NETZ GmbH die Leistungen auch dann aus von der EWE NETZ GmbH zu vertretenden Gründen nicht fristgemäß erbringen, hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Leistungsverzug seitens der EWE NETZ GmbH kann der Auftraggeber bei Nachweis eines ihm hierdurch entstandenen Schadens eine Verzugsentschädigung bis zu 1 % für jede vollendete Woche und insgesamt bis zu 10 % des Auftragswertes verlangen. Weitere Ansprüche aus Leistungsverzug sind ausgeschlossen.
Fristen, Termine. 6.1 Mit uns vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum unserer Annahmeerklärung.
Fristen, Termine. 4.1 Unsere Lieferungen werden schnellstens und nach Möglichkeit zu den vereinbarten Terminen ausgeführt.
Fristen, Termine. Zeitplan für Berich- Übergabezeitpunkt Herbeiführen der te über Arbeitsstand (§ 9 Nr. 1, § 3 Nr. 2 Abs. 1) Funktionsfähigkeit (§ 9 Nr. 2) Arbeitsbeginn und Zwischener- ggf. ggf. Leistungs- (§ 3 Nr. 2 gebnisse a) voraussichtlicher b) spätester a) voraussichtlicher b) spätester gegenstand Abs. 1) (§ 3 Nr. 2 Abs. 2 Programm Dokumentation Beginn Abschluß Satz 1) Vereinbarung einer gegenüber § 10 Nr. 1 Abs. 1 kürzeren oder längeren Frist als 30 Kalendertage nein ja, die Frist beträgt Kalendertage Einsatzvoraussetzungen für das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit (§ 4 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2) (z. B. Bereitstellung von Personal, Mindestanforderungen an Anlagen, Geräte, Programme, benötigte Speicherkapazitäten und Rechenzeiten - Fristen bzw. Termine) (z. B. Bereitstellung von Räumen, Testdaten - Fristen bzw. Termine)
Fristen, Termine. Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, falls sie mit unseren Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Liefer-/Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und der definitiven Abklärung aller technischen und vertraglichen Details. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert oder ergänzt wird oder wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. Rohmaterialmängel, fehlende Zulieferungen von Bauteilen, Betriebsstörungen oder Fälle höherer Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer- /Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen nicht als verwirkt.