Fristen, Termine Musterklauseln

Fristen, Termine. 4.1. Fristen/Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Leistungen verschieben, werden wir den Kunde hierüber unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin benennen. 4.2. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin ist gewahrt, wenn die Anlage bei Ablauf des Termins betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht funktionswesentlichen Teilen erst später erfolgt, oder wenn eventuelle Vorleistungen oder Leistungen Dritter oder des Kunden nicht rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht wurden. 4.3. Fristen/Termine werden angemessen verlängert, wenn aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere wenn aus baulichen Gründen oder auf Wunsch des Kunden oder des Endkunden, Änderungen erforderlich sind oder sich sonst Verzögerungen ergeben. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. 4.4. Kann eine Anlage aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden.
Fristen, Termine. (1) Der AN hat einen umfassenden Aktivitäten- und Fristenplan zu erstellen, einzuhalten und regel- mäßig über den Fortschritt und die Einhaltung ge- genüber dem AG zu berichten. (2) Stellt der AN fest, dass die Einhaltung einzel- ner Termine oder Meilensteine gefährdet ist, wird er den AG hiervon unverzüglich und mindestens in Textform unter Angabe der Gründe in Kenntnis set- zen. (3) Im Falle einer drohenden Verzögerung wird der AN rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Ver- meidung oder Eingrenzung einer solchen Verzöge- rung vorschlagen und mit dem AG abstimmen.
Fristen, Termine. 4.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Können sie nicht eingehalten wer- den, hat uns der Lieferant hiervon, vom Hinderungsgrund und dessen voraussicht - licher Dauer unverzüglich zu unterrichten. Unsere gesetzlichen Verzugsansprüche werden dadurch nicht berührt. 4.2 Ist eine Vertragsstrafe für den Verzugsfall vereinbart und angefallen, können wir diese bis zur Begleichung der Rechnung geltend machen. 4.3 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer Zustimmung.
Fristen, Termine. 4.1. Fristen/Termine, insbesondere für Ausführungsbeginn und Fertigstellung, sind nur verbindlich, soweit die Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte sich ein ursprünglich angegebener verbindlicher Fertigstellungstermin infolge Änderungen oder Erweiterungen der vertraglichen Lieferungen/Leistungen verschieben, werden wir den Kunden hierüber unter Angabe der Gründe unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin benennen. 4.2. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin ist gewahrt, wenn die Anlage bei Ablauf des Termins betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht funktionswesentlichen Teilen erst später erfolgt, oder wenn eventuelle Vorleistungen oder Leistungen Dritter oder des Kunden nicht rechtzeitig, fehlerfrei und vollständig erbracht wurden. Ist die Durchführung eines vereinbarten Probebetriebes ohne unser Verschulden nicht unmittelbar anschließend an die Fertigstellung der Anlage möglich, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert verrechnet. 4.3. Fristen/Termine werden angemessen verlängert, wenn aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere wenn uns aufgrund von Reisewarnungen und/oder behördlichen Verfügungen (zB wegen Seuchen, Epidemien, Pandemien, bewaffneten Auseinandersetzungen) deren Einhaltung nicht möglich oder zumutbar ist, wenn aus baulichen Gründen oder auf Grund von behördlichen Auflagen oder auf Wunsch des Kunden, Änderungen erforderlich sind oder sich sonst Verzögerungen ergeben oder ein Probebetrieb unmöglich oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. 4.4. Kann eine Anlage aus Gründen, die wir nicht nachweislich verschuldet haben, insbesondere aus verfahrenstechnischen, prozesstechnischen, mechanischen oder elektrischen Gründen, nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden.
Fristen, Termine. (1) Die vereinbarten Leistungen werden in dem im Angebot genannten Zeitraum durchge- führt. (2) Die Übergabe der der in Ziff. 1 beschriebe- nen Leistung erfolgt zum im Angebot ge- nannten Datum.
Fristen, Termine. (1) Im SoW können MEILENSTEINE, Termine, Fristen und sonstige Leistungszeiten als verbindlich vereinbart werden. Sie sind zwingend gesondert als verbindlich zu kennzeichnen. Anderenfalls sind sie unverbindlich.
Fristen, Termine. 1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie Bestandteil des Vertrages mit unseren Geschäftspartnern sind. 2. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unseren Geschäftspartnern geändert oder ergänzt wird oder wenn unser Geschäftspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht termingerecht nachkommt. 3. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als unwirksam.
Fristen, Termine. 4.1 Benannte Fristen und Termine gelten stets als unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindliche Vertragsfristen bezeichnet sind. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden für die Maßnahme notwendiger Mitwirkungshandlungen. 4.2 Nachträgliche Änderungswünsche oder schuldhaft verspätet oder nicht erbrachte notwendige Mitwirkungshandlungen des Kunden führen zum Wegfall der vertraglich vereinbarten Fristen, soweit diese zu einer nicht nur unerheblichen Zeitverzögerung in Bezug auf die Überschreitung von Zwischen- oder Endterminen führten. Bei nur unerheblichen zeitlichen Verzögerungen wird die Frist angemessen verlängert. Der Kunde ist nicht zu Beschleunigungsanordnungen berechtigt und kann nicht verlangen, dass die SLV ihren geplanten Betriebsablauf ändert.
Fristen, Termine. 4.1 Unsere Lieferungen werden schnellstens und nach Möglichkeit zu den vereinbarten Terminen ausgeführt. 4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die nachweislich auf die Erbringung der von uns geschuldeten Lieferungen von erheblichem Einfluss sind - hierzu gehören insbesondere Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Boykott, Streik, Aufruhr, Sabotage, Feuer, Stromausfall, Explosion, Aussperrung, vollständige oder teilweise Einstellung oder Beschränkung der Betriebstätigkeit, beschränkende Maßnahmen jeglicher Art von Regierungen und/oder Behörden -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Bei Hindernissen vorübergehen- der Dauer sind wir berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden unver- züglich erstattet. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. 4.3 Sachmängel gegen uns stehen nur dem Kunden selbst zu, sie sind nicht abtretbar. Die Abtretung einer Geld- forderung bleibt hiervon unberührt. 4.4 Bei Annahmeverzug des Kunden oder einer Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten sind wir nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Xxxxxx bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Normensand GmbH Xxxx-Xxxxxxx-Xxx. 00 00000 Xxxxxx Xxxxxxxx 0000 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxx. Xxxx Xx.00 Telefon +49 (0) 25 21 / 82 888- 0 Telefax +49 (0) 25 21 / 82 888- 20 E-Mail xxxxxxxxxx@xxxxxx.xx Internet xxx.xxxxxxxxxx.xx HRB 7674 Amtsgericht Münster Geschäftsführer: Xx. Xxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxx Xxxxx VAT­ID No: DE 123 991 461 Volksbank Beckum-Lippstadt eG XX00 0000 0000 0000 0000 00 XXXXXXX0XXX Commerzbank AG, Beckum XX00 0000 0000 0000 0000 00 DRESDEFF413
Fristen, Termine. 5.1 Der Totalunternehmer verpflichtet sich, für die Erstellung des Bauwerkes folgende Fristen und Termine einzuhalten (Wetterbedingte Verzögerungen begründen keine Fristverlängerung): Bauprojekt: a) Baubeginn (Aushubarbeiten): Juni 2014 b) Rohbauvollendung: Dezember 2014 c) Bereitschaft zur Ingebrauchnahme des Bauwerkes mit allen fest installierten Betriebseinrichtungen gemäss Baubeschreibung (BKP 2 und 3) 30. Juni 2015 d) Bauvollendung inkl. Umgebungsarbeiten mit Bepflanzung bis: 10. August 2015 e) Abgabe der Schlussrechnung bis: 30. September 2015 5.2 Der Totalunternehmer hat Anspruch auf angemessene Erstreckung der Fristen gemäss Art. 94ff., Norm SIA 118, Ausgabe 1977/1991. Fristerstreckungen sind in jedem Fall schriftlich geltend zu machen. Umgekehrt sind auch spätere, unvorhergesehene, günstige Verhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen zu berücksichtigen. 5.3 Prämien: keine 5.4 Konventionalstrafen: Fr. 10'000.-- pro Woche über den Termin vom 30. Juni 2015 (eine angefangene Woche zählt als volle Woche). Die Geltendmachung von zusätzlichem Schadenersatz gemäss Ziffer 4.2 bleibt ausdrücklich vorbehalten.