Garantie, Gewährleistung. 8.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns ge- wünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die vertraglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten im Hinblick auf den Liefergegenstand weder eingeschränkt noch aufgehoben. Dies gilt auch für von uns gemachte Vorschläge und Empfehlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt- freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Erstlieferung die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Bei späteren Lieferungen ist dies nur erforderlich, wenn deren Inhalte oder die geliefer- ten Produkte geändert wurden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter für den Fall frei, dass der Lieferant uns die Si- cherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
8.3 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahme- termin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Er- satzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt.
8.4 Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die ...
Garantie, Gewährleistung. 7.1. Auftragnehmer sichert die einwandfreie Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit des Leistungsgegenstands zu.
7.2. Sämtliche Lieferungen/Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den aktuel- len Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein und international anerkannte Normen (z. B. DIN, ISO, VDI, VDE, CE) sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einzuhalten. Hält der Auftragnehmer im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften für erforderlich, ist hierzu die schriftliche Genehmigung von DMG einzuholen. Eine solche Genehmigung stellt keinen Verzicht auf DMG zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte dar. Insbesondere wird die Gewährleis- tungsverpflichtung des Auftragnehmers durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die von DMG gewünschte Art der Ausführung, sind diese DMG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.3. Auftragnehmer garantiert, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen/Leistungen weder geltendes Recht und Gesetz noch Rechte Dritter verletzt werden.
7.4. Die Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware an der von DMG gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle eingetroffen ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Mängelrügefrist 2 Wochen, beginnend mit dem auf den Tag der Anlieferung folgenden Werktag. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung (§ 377 HGB). Samstage gelten nicht als Werktage. Entsprechendes gilt bei nicht offensichtlich erkennbaren Mängeln. Die Rügefrist beginnt hier mit dem auf die Entdeckung des Mangels folgenden Werktag.
7.5. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die nicht ausreichende Verfügbarkeit garantierter Daten gehören, hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und kostenlos einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach Xxxx von DMG durch Reparatur oder durch Austausch mangelhafter Teile zu beseitigen.
7.6. Ist die Lieferung mangelhaft und kommt der Auftragnehmer seiner Gewährleistungspflicht innerhalb einer von DMG gesetzten angemesse- nen Frist schuldhaft nicht nach, kann DMG die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen oder auf Kosten des Auftragnehmers von Dritten vornehmen lassen. In dringenden Fällen kann DMG nach Information des Auftragnehmers und auf dessen Kosten die Nachbesser...
Garantie, Gewährleistung. Der Lieferer verpflichten sich, nur Gegenstände zu liefern und Leistungen zu erbringen, die den vereinbarten technischen Bedingungen, dem Stande der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Er haftet und leistet Gewähr für das Einhalten aller Sicherheits- und sonstigen Bestimmungen, beispielsweise der UVV. Sollten einzelne Bedingungen unserer Bestellung diesen Grundlagen nicht entsprechen, so wird der Lieferer unaufgefordert uns vor der Auftragsannahme und -bestätigung mit allen dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen darauf hinweisen und um Stellungnahme bitten. Sie verpflichtet sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferung oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Auf Verlangen werden Sie ein Beschaffungszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. Offene Mängel der Lieferung/Leistung werden wir, sobald sie nach den Regeln eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, schriftlich anzeigen. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichteinhaltung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Daneben stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und Schadenersatz zu. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Garantie, Gewährleistung. 9.1 Die Verkäuferin leistet für einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung Gewähr für die gelieferten Güter, sofern der Käufer nach Feststellung des Mangels diesen unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefen bei der Verkäuferin gerügt hat und dieser Mangel ausschließlich oder zum überwiegenden Teil die Folge eines von der Verkäuferin verschuldeten Konstruktionsfehlers, mangelhafter Verarbeitung oder der Verwendung untauglichern Materials ist.
Garantie, Gewährleistung. Der Lieferant übernimmt die volle und echte Garantie für 36 Monate nach dem ersten Verkauf im Einzelhandel des Produktes dafür, dass die Produkte: (a) neu und ungebraucht sind, (b) in marktfähigem Zustand sind und keine Defekte bezüglich Material und Verarbeitung aufweisen, und (c) im Design fehlerfrei sind (außer das Design stammt speziell von Rotax); (d) von allen Zurückbehaltungsrechten und sonstigen Belastungen frei sind und der Lieferant uneingeschränkt über die Produkte verfügen kann; (e) genau den Spezifikationen, Zeichnungen, PPAP- Anforderungen und Beschreibungen in der Bestellung sowie allen freigegebenen Mustern entsprechen; (f) verwendbar und geeignet für den vorgesehenen Zweck sind, soweit der Lieferant über diesen Zweck informiert ist oder diesen kennen sollte; (g) mit den für den Lieferanten zutreffenden Industrienormen und allen gültigen Gesetzen, Regeln und Richtlinien übereinstimmen; und (h) im Falle von Dienstleistungen diese auf fachmännische Art und Weise durchgeführt werden. Die zuvor angeführten Garantien überdauern Lieferung, Annahme, Eingangskontrolle, Test, Bezahlung und Verwendung der Produkte und werden zugunsten von Rotax, deren Kunden und nachfolgenden Eigentümern und Benutzern dieser Produkte ausgelegt. Die hierin dargestellte echte Garantie bleibt von sonstigen Ausschlüssen oder Beschränkungen der gesetzlichen Gewährleistung, der Haftung oder Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung einer Gewährleistungspflicht, welche auf Rechnungen oder anderen Schriftstücken des Lieferanten enthalten sind, unberührt..
Garantie, Gewährleistung a) Der Lizenzgeber leistet dafür Gewähr, dass das Medium keine Materialfehler aufweist und die technischen Bedingungen für den Betrieb für die Dauer von einem Jahr erfüllt, unter Einhaltung der gebräuchlichen Nutzungsbedingungen und Wartung;
b) der Lizenzgeber gewährt abgesehen von der in Punkt 4a) dieses Vertrags genannten Garantie keine weitere Garantie irgendwelcher Art.
Garantie, Gewährleistung. Der Lieferant garantiert und gewährleistet, dass die Leistungen und Lieferungen den zugesicherten bzw. definierten bzw. vereinbarten Spezifikationen ent- sprechen bzw. dass die entsprechenden Funktionen erfüllt werden sowie diejenigen Eigenschaften aufweist, die VINCI auch ohne besondere Vereinbarung in guten Treuen erwarten durfte (z.B. Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch bzw. Einbau bzw. Integration in ein Werk).
Garantie, Gewährleistung. 8.1. Programmfabrik gewährt 1 Jahr Herstellergarantie auf die EasyDB-Software.
8.2. Die gesetzliche Gewährleistung ist auf 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungs- beginn beschränkt.
8.3. Die Gewährleistung/Garantie besteht nur, insoweit sich die gemeldeten Fehler auf der von Programmfabrik für den Kunden bereit gestellten Test-Instanz seiner EasyDB- Software reproduzieren lassen. Auf die Technologien Dritter, die nicht zum Lieferumfang gehören, erstreckt sich die Gewährleistung/Garantie nicht.
8.4. Treten bei der Lieferung von EasyDB-Updates Fehler auf, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
8.5. Sollten Funktionsfehler im Rahmen des Zusammenspiels EasyDB-Software und Software Dritter auftreten, ohne dass diese Fehler allein von Programmfabrik zu vertreten sind, wird Programmfabrik versuchen, diese Fehler zu beheben. Programmfabrik behält sich vor, diese Leistungen gemäß der Preisliste von Programmfabrik nach Rücksprache mit dem Kunden in Rechnung zu stellen.
8.6. Führt der Kunde selbständig nicht autorisierte Änderungen an der EasyDB- Software oder deren Konfiguration durch, entfällt die Gewährleistung/Garantie. Auch haftet Programmfabrik bei unbefugter eigener Mängelbeseitigung nicht für die Folgen unsachgemäß durchgeführter Arbeiten. Bei Veränderung der EasyDB-Applikation mit Hilfe von EasyDB Creator gilt das unter Punkt 3.1.5.3. Gesagte.
Garantie, Gewährleistung. Für die ausgeführten Arbeiten ab Auftragssumme von netto € 5.000,- wird eine Gewährleistung von 3 Jahren ab Abnahmedatum erforderlich. Zur Sicherstellung gelangt ein 5%-iger Haftrücklass mit einer Laufzeit von plus 30 Tagen ab Ablauf der Haftzeit.
Garantie, Gewährleistung. 11.1. Dem Lieferanten ist bekannt, dass der Kunde Produkte weltweit für Aufstiegs und Transporthilfen in personenbefördernden Anlagen oder Förderanlagen einsetzt. Die zu liefernden Waren müssen daher in jedem Fall dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Lieferung entsprechen und ausdrücklich jene Sicherheit bieten, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann, insbesondere angesichts der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird, sofern nicht ausdrückliche Garantien abgegeben worden sind.
11.2. Der Lieferant leistet hinsichtlich der gelieferten Ware Gewähr für die Fehlerfreiheit von Entwicklung und Konstruktion, für die Verwendung des Vorgeschriebenen oder, soweit nichts vorgeschrieben ist, von geeignetem Material, für die Fehlerfreiheit des verwendeten Materials, der Verarbeitung und Montage, die richtige und vollständige Dokumentation sowie für die Erfüllung der übrigen in der Bestellung und ihren Beilagen gestellten Anforderungen.
11.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, 24 Monate ab Inbetriebnahme der Ware, bzw. längstens 48 Monate ab Eingang oder Abnahme der Ware beim Kunden (benanntes Werk) oder an einem anderen vom Kunden bezeichneten Lieferort.
11.4. Der Lieferant garantiert neben den ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesagten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit, die Funktionstüchtigkeit und Eignung seiner Lieferungen, Produkte, Waren und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall, insbesondere auch die Eignung der Lieferungen und Leistungen für die am Einsatzort herrschenden Betriebsbedingungen im Dauerbetrieb sowie im Verband der Gesamtanlage, die Einhaltung aller am Einsatzort geltenden Normen und behördlichen Vorschriften (insbesondere bezüglich Sicherheit und Umweltschutz), die ungestörte Verfügbarkeit unter Einhaltung der Leistungs- und Verbrauchswerte, Montage-, Wartungs- und Reparaturfreundlichkeit, und insbesondere die Ausführung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik, sowie das Vorhandensein aller erforderlichen Konformitätsbescheinigungen und -zeichen, Zulassungen, Akkreditierungen, Bewilligungen und Zertifikate.
11.5. Der Lieferant gewährleistet dem Kunden, dass die gelieferten Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen für den Vertrieb und ihre Verwendung weltweit im Bestimmungsland den dort geltenden gesetzlichen und behördlichen B...